. 4 de 2 Sr hieraus S. R. de 4. hier oder „ de la 2 Sr. Ce dernier Sr. bei des 8 de la Ce 8 hier von der S. 4. Ce dernier Cinq 3 Hugo Sinzheimer, stad. iur. Marburg. Haspelstrasse 19. II. Sartorus Deutscher und Preuwischer Verwaltungsrecht. Marturg W. T. 1896/97. 31. Begriff der Verwaltung Man kann den Staat betrachten als einen geheuren Organismus, u. als eine thätige Gräfin. Barane sehen sich Verfarenung u. Verwaltung des Staats. Erstere ist die Lebensordung, die die Organisation der Staatsgew. bestimmt.(Verfang ist zugleich die Urkunde..) Die Gesammtschätigkeit des Staats zur Krancklichsseiner Lebenszwerke bewärktes die Verwaltung, die lie Test derselben ist. Geschicktlich u. Begriffens habe sich ine. Anzahl von Thätigleiher eule I., die zu unterschreiten sens: 1.) die ganzgebög. ich die Raht pflegte 3) die Veralt Erstee stellt Namen für das Verhalten der Einzelnen auf im Whelms zu einander und zum Staate Sie ist das Hänste im Theete. Im Const. Heer können gerecze nur unter der Betwürtig des Poedes catitehen Die Reglege ist die lediglich dem Schulze de RO. gerücknete Thätigkeit des Staates? für sie hat tik ein besondere Organismus entwickelt, darauf gerättet, den Rattezwak zu verwirklichen: die gerichte. begragt Thetigkeit, die unterz. Unterrich unter die gesezte sich vollzieht für Vervinklich der Staatsgründe ausschlieubt der Rahtspflege, seiten den Staats- das ist die Vereinig. Sie nicht In sich auf alle was nicht zur Justiz gehört ist, wandelbar Rpflege und Bevaltung sind abhängig von der Gereisgebung. Indem die Rütlege ist und entenbar: ohne gesetz, denn sie erhelt ja das Querz, sondern verhanden um nur. Die Verwaltung dagegen hat: es zu thun, mit der Verfolgung selbstshändige LebenFreike; sie is möglich thal Gesetzgebung. Dies der Thauspunkt des Polizeistaats, der ohne allgemein feststehende Regel- Greiz- eingreifft in die Lebensverhältnisse. Das madene Recht alleringe lein Verwaltung ohne Quetze nicht zu; Sarum der wodene Staat Rechtsstaat, der das Verhalten des Verwaltungs an Satzungen bewert Die Abhängigkeit der Kralig von dem Gerete ist anders geartet als diejeniæ der Rpflege vom Geiz. Leztere soll concretes Recht gestalten. Die Zweite der Kralig dagegen ein beschreien von Rezwecke und wenn sie auch auf nur, wie die Apflege Gesetze erfüllt, so hier sie sich doch oge nur an Ermächtigungen, wohle die Excep. der Zweckmenigtes bei der Verelig ist. Von Rechtspfand hat das Gereiz jenen zweck, die kralig zur Grenzen 32 Vorwaltungsrecht und Vervaltungsrath-Wissenschaft V. R. ut der der Verl. eigentümb. R., der R. für die Kerlungstätigkeit des Staats Die Subicile des VR sind der Staat und die Unterthanen Das 1/2 jetzt sich zusammen aus verschiedenen Besteerteilen. Eriten die Organe. Daraus ergiebt sich das Organisationsrecht. Wann die Funkannte Alse das Punctiöksrecht Aus der Beschiedenheit des Zwecke ergeben sich verschiedene Vervaltungszweige und mithin VR zweige (Militärrecht, anwärtige VR, Finanzvorw. R., Innerei V.R.) Heute versteht man unter Verw. R. besonders das innereS.R. Wir haben ein Reute V.R. u. ein Staats V. R. Demnach finden wir darin den Gegen. von gen. u. part. R. weder. Die V.R. W. uit der jüngste Zweig der Rlr. Den Hergangspruchs Safür bildet das Staatsrecht Die Verlehre hat dargestellt, auf welche Gebühr begebst sich die Staatstätigkeit? 33 die Küellen der Verw. R. Knekere sind Gesetz, Verordnung, Aufmann u. geck. Kary is die allgemein reerbindliche Regel, die ohne Milcierkÿ de Volksvort. erlangen vorlauft. Sie er Kueke nur erwart sie Riesige angetellt.(Rauf Anordnung Die Antonie EB. der Communalverbande dh. das Recht Statute zu erlassen. Das Gerk. als Kuelle ist bestritten; jedenfalls hat es eine Lehr bestankte Bedeutung. Litteratur: Lorenz v. Stein in vielen Werken. (Verwaltungs letzt insbesondere) Friedrich Mayer: Darstellung des Verwaltungspachte. Aus Neuw Zeit: Holtzenvorg in Sr. Encyclopadi von Ernst Meyer(beventende Darstellung) Georg Meyer: Lehrbach der Bevelangerechte 2. Augl. 2 Bde. Edgas. Löning: L. d. V. 1884. In Beutrag, Haarbeck PR von Otto Mayer, Grotefends P. R. für Preusser. Laband: In einem Staatsraht à. Zorn i. 1. L. Lüding v. Romne für Preucien i. v. Lehrbuch u. Bornhack(Staeter) Krerk v. Seydel für Bayern Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Archiv für VR u. Kewgerichtsberkeit. I. A. beschäft. Organisation der Verwaltung. 34 1.) Grundlagen derselben A. Reichs- u. Staatsverwaltung 34. Die Abgrenzg zwischen Reich u. Staat ist in der Regel: Eritere giebe Gesetze, letztere fuhr die auch Doch Verwaltg. Im Allg. ut das Verhältnis so, das das Reich 1. aus übt die Gesetzgebung, durch die des Kraleg thät fiel u Richtig gegeben wir u. 2. Gebiete: der Verwaltung seltet(§13) das Militär wesen, Marne, Poet, Telegraphie u. a— eigene, unmittelhaere Verw. Regelmäng tritt jedoch viel Scheidung ein, ins an die f. dem Einzelstaat vöblichte, da Reich jetzt die Grtte gebl.(s. o) Alio die Vereltg. thet. wie angeübt doch die Organe des Staats(1. Art. 4 I. R.V. Zk. des Münzweges I. Herstellg u. Prägung I nach den Gesetzen(einzgesetzen) des Reichs!) Eine dritte Sphäre ist das Gebäl der aussteht. Zuständigkeit des Einzelstaats(also Geniggens u. Kralö d. i. alle, vor auch aber des Vof. dem Reiche übertragte ist. 7B. das Artulo verw, das Schulveien, wohlfahrtspflege u. 24.) Danal ergrüht sich: der Einzelstaat hat 1.) Keine Zurhängigkeit, weder i. v. gereinzelb. nach in der kralig(Marine) oder 2) er het zwar die Veralig, mit aber die Gereizgebürg oder 3.) er hat beiter, ist allein zuständig B. Staats- und Communalverwaltung(Sellstoeweltg) (corporative Selbstverwaltung) Augehend v. d. Begiff der Einheitsstärter Einsen von 2 verwären Organisationsveinen: 1) der Staat vereinigt alle oeffentl. Thätigkeiten in sich— Sijsten der centralisierter Staates. Das war das System der Polizeistaats, der anverordentlich weit die Staatsgrate aus behäte u. sie allein durch seine Behör der anfahren lieu(selbst die Kirche wurde streng bureauKrasisiert) 2.) der Staat läßt innerhalb seiner gewisse öffentl. Aufgaben erfallen durch zweien Organi smer- com unae vesände. Im M. A. has beätig die Teltverw. eine grosse Rolle gespielt, die allerdings der Polizeistaat verwaltete: Erst das 19. Tath. hat die Selbstoeveralig— aberweg in verwärke form – vieren verwalt. Der Aussow: die Städteordnung Steine v. T. 1808. Dach derselbe wir den Commissarben MitWirkg. an reffentl. thätigk. zugesprochen und zugleich ten Stadtbürgen— dies ist das praktisch wichtige- die Möglichkeit gegeben, an der Bezalig mit zurücken Oft unterstorben durch reactionäre Vertrekung, ist die Gedanke in uneren Tage. Dort zum Siege gelangt u. ein gewe Verdienst daran trägt Rudolf v. Jurist. (einzelals siehe später u.) Auf dem Unterdies zu Staats- u. Cammelverm. berchen die Elemente unere Vereltig 1. Die Staets verw. wäre gefält durch die Behörden. der Steeter. Die Funktiven imer Staatsfünktionen Der Staatamt eine Erichungsform der Staatgevoll im begründner: Alle Staatsbeamten Personen, in denen die Rechtsgevoll sich repräsentirt. Die Behörden stehen te einem Verhältnis de Über- u. Unterordnung. Le byter fligt sich in den verschierlichen Rechten, die die vorquetzte Behörde, als deren höchste Spieze der Ministerium verheint, besitzt. Dieses Überwärts verh. zeigt sich zunährt, die unter Behörde instructions In dirigiren, zu überwachen und Beschwerle übe sie zu entschieden. Decan. Geht es Gerichte Aussahmen, indem das Recht der Überordung sich erweitert(die Unhöbeherde dann Hilfebehörde) oder sich bewankt. Lehptver sich namentlich darin Zeiger, das die vorgeBehörde matriell nicht einwirken kann auf die Enttitliche der unteren Behörden. 2.) Communalverwaltung. Sie Eigenöst der Commisar. als selbstät- Perzönl. zeigt sich zunachet in über Organisation. Wann in dem selbstständigen Wirkungskreis(dies sie die respectl. aufgeben) 1 Aus dem blauen Dasein des Commalvers ergeben 1.12 gerne aufgeben: 1.) Thätigkeit für seine Organe(Dienstvorschriften usw.) 2.) Finanzverwaltung Die Commalverdig- d. h. die Königkeit der Comparbäme zur Verärklichung der Lebenszwecke nach Macaphe des Gesetzgebung- steht zum Staat im Verhalten des Unterordnung: Der Staat jetzt Recht zwischen sich und Commeral verband. Als zeigt sich: 1.) der Staat regelt die Organisation des Communal verbandes 2.) der Staat regelt die Zuständigkeit der Comm uaal verbaade 3.) der Staat regelt die matrichen Grundlätze, habe denen sich die Wirklänkärt des Com Völ. zu bethätigen hat. In dieser Unterordung liegt der Naturchies zwischen wittelletes u. warener Tollstverwaltig. Heute quis er et der Gesetzg. der Staeter gegenüber Herrn Grenze Also: innerhelt der quetzlichen Schanken ist der Commalverb. unabhängig vor selbststäterig Die Controbe des Staates beswandt sich nur auf die Prüfung der quetzmaierigkeit der comanaten BerthärNur in Auenahmefallen hat der Staat das Rechts der Genehmigung. 3.) Verknüpfung von Staats- u. Communalverwaltg Es giebt Aufgaben, deren Erfüllig gesplittert nur dargeführt werden kann. Eß. die Polizei- und VerRaupfÿ bechebt Taren, den staat. Aufgaben commeraten Organen übertragen werden. Der prakt. Unterschier liegt in der verschienen Art der Unterordnung. Wo das Commalargen als Staatsorgen Thätig in, ist die Unterrichbezogen auch auf die vollziehene Gericht. § 5. Berufs- u. Ehrenamtsverwaltung Unter Berufsheamte vesteht man solche Beamte, die den deffentl. Bünst berufsmäng betreiben, unter Ehrenbeamter solche, die dienen neben ihrem eigentl. hörgerl. Dienet ausühle Daraus ergiebt sich zunächst: der Berufskleute bezieht einen Gehalt vom Staate, da Erenbeamte hat ausschreulich die Ehre’ die Entgelt. Bei ersterem ist die ganze vötschaftliche Existenz gestellt auf die Beamtentung, das für ihn Everbsquelle ist. Der Gehelt, den er empfängt, hat die Natur einer Alimentenzahlung. Der letzte dagegen het wieder bürgerl. Renf, aus dem er eine Einnehmen schöpft. Weiter ergiebt sich: der Berufshemmt hat eine technische Verbildung, der Ehrenbeamte nicht – und schlieune: Der Eintret in das Reufsvoll. ins bei heeren rentieren: der Berufsbeamte tritt nur auf Grund des Diertvertrags mit seinem Willen in den damit der Staate, der Ehrlabeamte Kraft gesetzte(Schiffe, Geschworene, Armenpfleger u. s. w.) auf Grund seiner Bürgerpflicht Politische, takaische u. sociale Momente machen das Berufsbeamtentem notwendig. Wie den Morack sein vollilärige Unabhängigkeit repräsentirt, so der Beamte, der nicht in die Erwerbskämpfe gezogen ins Andererseits sind auch die Ehrenklamte notwendig. Der Berufsbeamte iis abhängig von Vorgereizten u. als Conzentation gepeuen. Thätigkeit im Berufsbeamtensum schadet dem gemeinne. Darum war als beiden Seiten hindas Ebenbeamtentum eintreten: der Eben kleine stelt selbständiger da, weil er auf sich steht(J. B. bei de Entschlieq von Verwalungsrechtstreiten) und geraus: Interem an dem Gemeininteresse, er fähle sich als Gler einer grosse von Gemeinschaft, der es dort, von der er abhängt. Das Beamtensum bereit sich in D. zu erbet als Kerufsbeamten aus. Dies lag war im Interveno der Bildung der ten härts staaten. Die stäwischen Sonderrechte Konnten nur doch dieser vernichtet werden. Für die Kranziehg des Voldes für die Aufgaben des deffentlichen Bärster machte ich viere verheut freihert Um ein Volk zu erheben, man v. Stein. Sein Gränze: Neubeklg des Commarobaire man dem unterdrückter Teile derselben Freität, Alberhändigkeit u. Ergie auf liberale Grundlage. Das Bürgertun wo zu den Eine Geben wichtigsten Aufgaben des auf. D. herangezogen. Stein vollten Lauet uns den überterthänigen Wett aus den Staat ins Ebenannten zu versetzten. Arbeiter befreien, denn nur die freie Ach nur beschweit werden eine Reformen dankgefürt. Arbeit ernährt ein Vold nachhaltig. Laut den Bauer Herr sein mit Die nähelichen Jahrgehuse des Stein waren seinen Vollmains seinem Eigentum, denn nur da freie günstig. Die später für vor eben réactionär. Das auf Mann wie seinen Heer zu verküssigen ten Liberalismus trift Schele, denn er sch offte eher Ausgüte des Freiherr v. Stein (?.zet" I. No. 26) vom Parlamentarismus, von der Einwirdig des Voltes Auf den Willen des Staats. Darum hat sich ist um die 70 er Taben eine neue Entwittelig vorbereitet: die praev. Reform, die achnüpft an die KreisverwaltigDiese hat auch dem Ebenlieutentem diejenige Stelle gegeben, die soviel à politisch wünschenesvet was. Sie in auf zweierlei gerichtet: das Ebenheimtentum im Staate für werten, u. in der Kömme. Dabei waren 2 Maglück. nommen: ein gänzlicher Neukau des Ehrenbeamtentums oder aber Übertragung staetl. Hofgerne an communale Ebenbeamten Das Recultat im Ganzen ist: die heutige Organ. te Vereltig ist ein Vermischung von Bericht u. Rekenbeamten. Der gilt sowohl von der Organisation der Commisserkäurei, als auch im einzelne von den der Staatsveralisten Letztere erweder direct oder in Ankaufung an das Commatie Ehrenbeamtentum 36. 2. Die Ausführung der Verwaltung, A. die Organisation der Reicheverwaltung Es giebt eine Anzahl von Reichsorganen, deren Thätigk auf die Gerämttes der Reverwältiggeschäfte sich bezieht. u. ein Anzall solcher, die sich nur auf einzelne gebiete deselben begeben(Post, Paterlant, Einemtahnwerk i.w.) Hir hauseln hie von den Witwen, deren Thetikk auf das Quandt gehört der inneren Vereilig sich beziehe. Zuracht ist der Reichskanzler zu kennen, der an der Spitze des Voreltgsorgenismus. Er reprätentirt: in seiner Person die einzelnen Minister. In ihm länger alle faren der Staatsverwalig zusammen: Ihm untergeomet sine die Reichcämter, die an den Spetze bestimte Vervölige renkte stücken. Theil vorgelegt sins die Staatssecretäre. Die Reichsamte zur bureauKratisch organisiert. Unmittelbar untergeordnet dem Reiche Kanzler Hier könnt besonders in Retzell das Reichsamt des Innern, aus dem sich jetzt besonder Reichsamter angeschreien haben(Post, Eiscubaha u. 2. w.) Von ihm recitieren wäre einzelne Centralstellen(statistücke Amt, Rpatentamt, Gesundheitsamt, u. W., auf das ganze Gebiet des Reiches. sich zu tratkeer. Der Staatssacretäs untersteht dem Reichs Kanzler, darin sich unterschiedend von den Ministern. B.) Die Organe cesen der Staat u. Communalerweig. 1.) Die Ministerien oder Ministerialverwaltungen. Minister zur Beleute, denen die oberste Leitung lites bestimtig frage der Vere. in unmittelseres Unterweg über den Monarches zusteht. Die Ministerien wir durchaus hier Schonung des consist. Staate; in der Vielmehr aus einem Bederfals der Staatsverw. entsprägen, u. auch hier ist a Erte. v. Stein der sie eingefält: In Preuen vor bei dahin das General Directorium, collegial organisiert, an der Spitze stehen. Jareken beschwer ein Justiz udnestin(mit 3 Justiz minition) u. ein Anerätige Cabinet. Mit der Zeit warten aus dem Genereldirectorii immer mit collegial organisitierte Directorien herausgelönt(Provinziadministo für Schlesien!) Frhr. v. Stein hat den Gedanter gegeben, in einigen Wante. Theönlichkeiten die Staatsverwaltig zugeeinmengefangenen. Haut was das System wäre heutigen Minister verfang gegeben. Anna 1808 doch das Publicanden vom die Neuorganisation in decem Sinne herbeigeführt. Dazu kam die Verordung v. 27. Okt. 1810. Die beiden Principien des Ministrialvers. sind: die Ministerien sind bureau Gratisch organisirt: das Blückung tes Ministeriums ist der des Ministers, ein Person aus trägt die Krankworte, u. die Abgreuzg der inimobristen Thätigkeit bereits auf dem Fachprincip(als keine TrovinZialen Chur der Antr. I Kräquifie haben wir 5 Ministeren in Trennen Wislaten Es kön ja thun mit dem Ministerien des Innen Aus ihm haben sich einzelne Ministerien ausgelöst; das M. der geistlichen, Unterricht u Medizinalangel. (1817 durch Cahinesorpe.), da M. für Hause u Gewerbe. (17. April 1848) das M. für Lauwirtschaft, Dameren. i. Forsten(25. VI. 1848." allerhörtle Entschliung). Aus den M. für Haedel u. ger. ut im J. 1278 ein ber. M. für äffentl. Arbeiten ausgesondert worden(Eigenbekommiert) Das inne hörist: hat alle Zuhäusigkeiten, die ihnen nicht durch die Abgreicher entragen werden wir; dann jetzt sich den oentrale Char. Jeder Minister leitet seinen Vervalligt zwey. Er oblicht ich Entwurf v. Gelehzen, dem stelt zu der Aufrichteneckt, durch tas er die Thetigkeit des Verwaltung behorbe dirigiert. Er untersteht nur dem Monarchen. Insbecowee hat der Min. eine Unterrichtspflicht u. hat den Anweisungen der Unmerchen zu gehorchen. Es hat die allerhöchste Gescheinigq einzuholen, was sich bezahlt auf Gesetzenweise, Etat, Ernungen i.w. Das Staatsmisterium bericht auf Vorzug v. 7. 1810. I. ihm liegt vor ein organ. Zuckingsang aller Minister. Im stell von den Minister präsident.(Wenn der Monarch den Vorsitz für: dann Krönckt). Es hat nur der Zweck, auf dem Wege der Verhoren, eine Einige über gerne. Punkte wobei zuführen. Wenn der Einzelmänter der Rechten des Stadtmann nicht folge leichet, dann kann er nicht majori nicht werden, denn es Mün die Verantw. trengen Angegen ist- in einzialen Fällen dem Staatsmin. Beschluesfähiglich verliehen worden(daher gehört zu die Verhängig der Belagerungspürtandes, Antrag auf Angläng von Commalverbawen, gerne fuertionen gegenüber den KirchenBeamtenerneuungen[Präsident des Obclaires gericht des 1) Maimität entscheilet. 2.) die Provinz. Sie Eintheilg der Staats in Provinzen hing zusammen ist der Einsetzung der Oberpräsisechen. Bereits der Publicaes um v. 1808 hat solche ungerehen. 30 Apr 1815(Verzug)— Die Verry bilsch die Gräulage für die Thätigkeit des Obopräsis, Dieu Vorig vare Ciazeln abgaaros(1877 Teity in Ost. u. Westpreuen- Rheinprovinz) drei Verrög wegen das Instruction v. 1817, ergänze das 7. v.18 Dez 1821. Letztere heute noch in Breft Die neuere prenn. Provinzialger. letzt in einer doppeten Richtung ein: Es war zwar eine geeren ständische Gliederÿ mit der Exventä in Provinzen verbuerln: die Zushässigke dieser Provinzialshawe, die auf den fand alle überliefegen aufgehalt was, sie was an den Grundkltz geburen, getrocken dank die Volchsvertek. 1) u Reform Gesetzesb. gestaltet die Provinzen um in Communal verbaare höhere Oreg. um: 1.) das die Log. Dotation gesetze v. 30 Apr. v. 1873 u. 8. Juli 1875. Man hat die Provinzen dotirt, aber zugleich ihrer straße Aufgaben zu gewiesen. 2.) dank die Provinzialberg v. 18. Juni 1875. neuredigirt 18. März 1881. Die Provinzialung für Henning Nassau Stammt von 8. Juli 1885, für Westfeber v. 1817. Der 2. Punkt der Reform bezog sich auf der Thein’ scheu geranken, der andere eine Overhulge der prövig. Voraliä ist Ebenämten planten. Schon die Provinzialen v. 7. 1875 hat eine Organ. i. dann Richtig vorgehen Die Geerlage blieb jetzt das Allg. Landleverordige gegen v. 30. Juli 1883- eine der wichtigsten Gesetze. Neben ihm in Kraft geblieben die Instruction a. d. Oberpräsidenten v. J. 1825. In Herren Namen ist das Allg. Laerervergang 1886 in Kraft getreten. II. Die Organe des Staatsverwaltg i. v. Provinz Organe siv der Oberpräsident und der Provinzialrat 1.) der Oberpräsident(1808 eingesetzt) ist jetzt eine seltstständige Vervallungs Instanz(unter dem Staatsminister, usu dem Regieràspräs. stehen.) Die Oberpräsideutschöft ist bureaukratisch organisiert: alle Verfüggen stehen unter Veranw. des Oberpräsidenten. Es steht an der Spitze de Provinzial V in 3 Facher Thätigkeit: es is fürleitig für die allg. Provinzialanget, er hat die Aprils übe die unterg. Vereligs behorden. er hat den Minister de Innen ein, bevor. Auftragt zu vertreten: 2) Der Provinzialrat. Es ist wennlich sa Organ, in dem der Ausêt der Bürgertümer an Staatsgesch. innerhalb der Provinz zum Ausdank kommt. Die seiner Spitje stets der Oberpräsident. Ihm gelärt an unter ein höheren Bevallungs Beamte(für die Gauer eine Hauptamter) Weiter 5 Ehrenblamte, die vom Provinzialausschne aus dem zum Provinziallandtag Wahlbaren gewählt werden. Sie wirken neben ihrem bürgerlichen Berufe mit. der Provinzialrat ist Verlug beschleubet überl. Es tenebiet es hat ein Zustimmungsrent zu allen von den Hopräsis. erlangenen Polizei verordnungen. Es wir aber auch selbstänig als Beschluen bessere Thätig. Er verführt im im sog. Beschleunerfahren(s. w) Die Aufsicht über die Hängk des Provinzialratn führt der Minister des Innern- per Heyräsident kann Beschlung des Provinzialsäts anfechten beim OV. 9. II. Die Organ. des Provinz als Könmalverbar. Die Provinz bittet ein ist l'orporations R. ausgestattete Verbar for Selbstvervelig eines Angelegenheiten. Dies tritt hervor in der Selbstäwirkung des Vereisaligsttätigtes u der Gemeinzwecke Er ist verfasst in Mitglieder u. in Organen: Gruvlege der Provinz sind die Breite. Ausschöner der Provinz pro der einem zur Provinz gehörigen Kruse angehört: daran ergiebt sich der k. des Krieg u. Mit blantig alss. Jahr u. die Pflicht zu Stein, nicht die Pflie zur Beklevig veff. Eheüte. Die Organe die Provinz in: 1.) der Provinzialiaertag 2) der Provinzial aussehnen 3) der Provinziallirenta ad. 1.) der Provinziallawlag oder= Kreamling. Er besteht aus Abgewiesen der Stadt- u. Land treue. WeseKorpie sine die Commalargare u. v. Stadt, die Breistege auf dem Law. Wollher für alle Altschärig, ministen 30 Jahre Alten, Wahlperiode 6 Jahren, anfang ihr beym zu der P. Landtag iis lungen vom König. Letzterer in vertreten dort den Oberpräsidenten. Der Vorsitzeur in dort Wahl bestimmt. Die Sitzungen sind neffentlich u.w. Der Provinzial Lawber ist der oberste Organ des Provinz. Er kann Reglements u. Stammler für die Beantl. Wären. Ihm Obliegt die Feitsteten der Vers-grausetze, die Feststelle des Behörenorganis mus, feststetig des Etati. 11. 11. kann die Provinzial Conclag aufgelöst werden doch Entschlieng des Staatsminister: ad 2) der Provinzialanschen, am einem Vors. u. 7- 13 Mitgl., die vom Dr Lawlag gevahlt waren, besteten. Briefe deren Neulen Mitglei ist der P Land Sirecker. 6 Tahre Amts dauer: Es hat folg. Wirkung, Kreis: er ist der Trager der commaten Vereilig, indem es das Hülfsorgen der Erlaubalst, deren Rechten er vorbrükt i. aufels, iurem er die Vereilig des Provinz leitet. 4. die Thätich, der übrigen Provinzialbeamten leitet "beauf illis. ad 3) des Landes Director ut Berufsbeamter(u. zwar Commatbeamter) genätes vom Provinzialvorleg. Er bedarf der Bestätigg des Königs. Regel ist: der Landessiveiter ist bereantrat der Orgen(er kann auch ein Landes Directorin bestette voren, dann Landesräte die Mitglieder, so in Sachen u. Hannover) Er ist berfen u. aber die Kaufwaren. Geschäfte aus(nämen die Cammeralverwalig). Er unterlebt den Beschlagen des Provinzialvorlage u. = aus schuldig Über den Inhalt der Veraltig s. sie Bohalianopretze (Lawarmenverei, Chausee nebaro Lawmetiorationen, Wohlthätigkeits aushältig, Taub u. Bliesenveren u. ev.) sie Kosten für die Provinzial verwaltig waren aufgetrieben durch Botationen(13 Mill. ung. für alle Bürger) (c. Dotationsgesetze), weite er die Trägerin des Proinzial vermögen u. Seite dank die Befugner, Stem aufJentrücken, der Steuerbetrag in aufgetreten das die Wienje nach etwa finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Staatsaufricht ist neuengänglich für die Provinzialaels: ue est controlle des Gesetzmässigkeit (Recht der Einsicht in die Bücher) frangsmittel in: Beschlune die Breinzial Marien zu Mauskowen gegen ihr gantz widrigkeit der R der Beamberg. – u. Zugleich ich in der Mittel, die Provinzialver. Ein bestuAusgaben zu zwegen: Frangsetarisierg. Doch letzten besteht die Möglichkeit, dann der Staat die pertes des Cromalken beschränkt, darin stets den Provinzialbet. der R. Jur. sie Eingasse der Heute anzufeckten(beim O.V.G.) In gewiesen tageleg. betragen die Beschleibe der Provinzietorgene der Genehmigung Methin: die Provin ist nach die einer Seite Bezirk f. v. Stettiner, nach der anderen Seite Comantverhän, beite ved ultititariger Organisation. 3.) Der Bezirk. Jede Provinz Zefällt in Reg. Beyhörte Sie Knüpper an an de Amtr.& Domanenhammern Fr. Wieh. I. Auch sie waren doch aus Kollegialisch. Die Reform vollJaht sich in 2 Perioden(Stein u. in den H er Fehen) Sie ist eingillitet durch Verw v. 26t Dez 1808, fortgefürt Doch V. u. 13 Apr. 1815. Sie berichte Lauptm. schin, dass man eine Dezentralisation vorahm u. das Collegialitätsprivip abschwärkte. Die geschäfte ordnig festge. Dort Tacht v. 23. Okt 1617(exquizi denk. Casir. Ord. das 31. Dez 1825) In der neuen preuer, Verso Referen ist der Zweck gereetzt amt i.v. Voorælq der Bezirke ehrenamtliche Elemente EinErfügen, geschehen der das Allg. Land Vorw. Gr. v. 7. 1883. Die Referte sie in treuen lediglich Staat bezirche. für die Vezuläg, sine nicht Grundlage einer Commalverw. Eine Ausnahme für Herren-Varau(s. u. im Anhan) 3 Organe sowie sich im Bezirk: 1) die Bezregung 2) der Regiergspräsident 3) der Bezirksamschen ad 1.) die Reg- Regierÿ. Das General nicht sich geTamen einmal an dem Reg praes. Senten, aus den Reg Räten dem Oberforstmeister, gewinn teilen-Rater(Bauch, Schulcate u. M) aus den Regierungsammen. Sie steht unter der Leitung der Reg präsidenten, der über Bentenin ance kreft setzen kam Tie wir thätig als Plennen(unter dem Voreitz des Prei.) u. in Abteilungen. Inschalt der Pläume entsch. Majbrikt. Ihnarzustätigkeit ist geregies doch Instr. v. J. 1823. Die Abteilgen waren ursprünglich 3: Abteils für Schulu. Kirchenvesen, Adl. Ein v. Steuern, Domanen& Forsten, Abtenlg für innere Vriesalig. An der Spitze zum Abdekg ein Regiergevat steten. Darin ist eine Aenderg eingetreten. ad 3) Der Bezirksausschuen. Dieser waren 2 Organ: Bezirksrat(Beschlubbehörde) u. Bezirke verwaltge gericht An beider Stelle jetzt der Bezirkräuschen(Vorsitzeweres der Regieres praesidat), ihm gehörennete an 2 Berufsbeamte(von denen der ein Rühle, der Herre Kevaltg beamte) u. 4 Etwenbeamten(die werden gerechte vom Provinzialanschau) Sie Aufsicht über die kaligte des Ausschusses hat der Oberpräsident, der Reg präsiven Kann Beschläne der Ausschauen wegen Ungesetzlichtes an flichten. Er eignet sich als Vereilige besondere u. als Gericht. Als Verw Ger. fürgert des Bez. Aus. hure voll der Vereine, dan eben die betr. Angel. überwiesen ist, um darüber im Sag. Kredaligt streitverfahren zu entscheiden. Als Vorellg. i. beschluesbehörde fengst der Aussehen: es bestellt der Vorbekelt der Justung zu Brandungen der Reg Präs.(Zk) Polizeiveraringen), es ist ferner selbststäusige Beschleubeharde. Anhang: Provinzial u. Regirksverfang in Herrn Nassau (eingef. durch Gln. v. 8. π. 1885.) Die Motifie. Leger. haupt, auf dem Gebäte die Commalverwälig: der Bezirk selbst ist als Commalvorhand aufrecht erhalten vorden(Würkeren- Camt) 1) u Orgen 17- der Crinnnaltandtag, der Landesansschner u. der Landes Director. Es bereit auch hier die Provinz ein Communalverbaar. Der Wortungskreie desselben erhalbe soch aus Geelg vor aus gemeinsamen Fischleider der Commallawlage. Der Provinzialtausag bestell aus den Mitgl. die Herrn Commaltartage. Die Bestimmungen über den Provinzialanschner Saken Moritz, den Sie Aufangen Geschäfte vorgenommen waren vom Oberpräs is, nicht r. Laurer di rester 4.) Der Kreis. Die Orgern des Brenn geht zurück auf die Organe des mittelalterl. Standestaates. Es war gemacht für die Steuererhebäg u. s. w. diese Kreise vuren. 1. Decem Tabb modernisiert, zwacht dort ein Unprägg der Landrätlicher Amten aus einem ständischen in einen staatl. Beamten u. dort eine Umprägg der släusisch gegliederten Kreue in Cammerhause. Im 7.1850 hat die libinale Bevegg zu einer abg. Kreis auf geprück, die jedoch Entwurf geblieben ist. Erst Erst der 60 er Jahren begnet von neuem der Verm. mez neuen Kreisorij(Ruagv. Gneist)„ Dieu Breisberg, nach schweren Kampfer im Herrenhame durchgesetzt kommt zu Stawe 1872. Jans ist: die Grosse Reform eingeleitet. Die Principien diese Reform sius vereintlich Aufbar lebens Breftiger Commissarbare und Einfugg v. Ehrenamten Innehalb der Staatsverwaltung. Die Kreis vorg. Lehns die Staatsverl. an die vorhandenen Communal organe an. Nach der Seite erhelt die Kr. O. Ergänzet durch das Allg. Land Verw. Gertz v. 1883. Die Kr. O. ist jetzt für jure preu. Provinz erlangen(mit Ausnahme von Poren) In Herrn Namen ist die Kr. O. erlauben am 7.II. 85. Das Verhalten. zwischen Staats u. Communalverwaltg: Der Kreis hat eine doppelte Grundlage: Gebiet u. Angehörige tie zur casu. Stadt Brein vor Land Kreue. Stattkrau: die mit dem gebeten eine Stadt zusammenfallen(Stärke) Landkreue die Gehtres sey aus Stadt oder Landgemeinerlei. Die Kreiangeh. zu diejenen, die ihren Vohritz im Kreu bevitzen. In der Kreisverg. ist die Übernahme v. Ebenunter gesetzliche Pflicht, Die Organe in der Erl. evow. vor: 1) des Landrat 2) der Breitag 3) der Brieausührer in der Kreitag hat ein Vorschlagsreis betreffs des Lawrats. Der Kreistag ins zusammengereizt auf Grund v. Wetter. 3 Wahlverhänre hier zu unter Märke: Wahlrehand des Grundbauigen, der Stadt u. der Landgemeinen. Nach dem Vert. von Statt u Land her in die Zahl der Abgerincken beleut (mehr wie die Heefte dürfen die Städte nicht haben). Alm Wallerbar gehören die Gründkentze áßere die GravGraubesitzer(in bezahlen ein bestimmte Minum der Herren) bazu kommen: Gewerbewerbeuee u Berquertsbeutzer (sie wären einen Mi einmal letzt. Stein bezahlet) Die Herr Quarkeckzer wählen unter Voreilz des Landrats. Der Wahl, verbaar der Staatsgemeinen. In Wahlverlau des Landgemeine Thun gehören an die Landgemeinen u. die Reisger, er selbststausigen Gutsbesitzer, die Gererbetredhausen i er. Die Landgem. wählen indivus durch Wasemannes u. dien wählen die Abgern dezten. Der Kreis aus schnee besteht, aus dem Landrat als Kerritzenen am einer Anzell v. Mitgläche als Erenbeamte, Wahlperdore 6 Jahre? He Landrat fort die laufenen geschäfte Namens des Braesausschuss. Es kommen erst vor Bewcomissionen. In allen Felle fügen diese unter dem Vorsitz des Landrat Was die Communalvervollg im Kreice betrifft, so ist amt er ein Organismus der Selbstverweltig(Sorge für die Organ., Leitung de Beamten, Finanzer— im einzelnen die Geretze s. Dotationgesetze) Sie steht hat. unter der Grundsätzen der Staatsgütze. Das Incammenvirchen: Organ der Krank: der Kreistag (paralle dem Provinziellandtag) Ihm obliegt der Erben der Thetuten, Directive de Krevelg, Bestimig über die Beamte, Ehelfeststattig, wählen zum Kreisausühne. Der Breisanrechn bereitet die Resolue de Breutags vor, er ernennt die Kreisbeamten u. bezug sichsigt über Thätigkeit. Vorz. des K Amst. ist der Landrat. u. er ist er in der Cammeralaber nur. Als Solcher- ab Vor. nämlich- gehört er der Commalverw. an. (Als hie ut die Kommelvow. angelehnt an die Staatsverw.) Die Bederf. der Brau verden bestüten am dem Kreivermögen, den Tabes reulen des Staates u. den Steuer(subjecte) der Stenopfleikt sie die Breisangehärgen, die Kg. Forencen, die Das Gewerberitz haben; auch das Fiskus nur beitragen aus Geurbeitz u. Gewebe Die Kreisstere ers in Form eines Zuschlags ge der Staatistenen erhoben. Die Steuen verrla auf die Gemeinen repartiert. Erhebig durch die Gemeinden. s Auch die Commelverweg. steht unter Staatsauflicht(in I. Instanz der Regien präsin 2. T. der Oberpräsident, das in einzelnen bingen geheuren Ist an das Mitwirken des Provinzialratn, bezw. der Be- Zirksnegierg Das Recht der Beanständung hat der Landrat, der auch das Recht des Zvangstätisierg hat. Ferne hat er in einzelnen B. das Recht der Genehmigig.( An der Bezerksaussicher) Das Gegenstück is die allgem. Landesovervallen im Kreise(Milchäs, Pinanz 75) Der Landrat vertrift die Staatgevalt. Die Centale fürhaltigk. Bitt im Landres vor: Im Erledigung der Burangenh. hat er einen Kreissecretär Das 2. Organ ist der Kreisanschen. Denen besorg der Landrat in einzelnen Angel., und Justitz nämlich(zw. bei Talé zei vermög.) Der Kr. A. ist aber auch beschließeres Organ in einzelnen Angel. 1/2 Landrat kann die Be1. kleine wegen Gliebz vedrigkeit beim Ob. V. G. aufechten, Ausserdem ist der Kr. Aussch. Verwaltungsgerichtet für das Kryalsg. streitverfahren. Gliederung der Braue. Sie zerfallen in Stadt u. Landbezirke. In der Stadt wir die Polizei angeführt durch den Bürgermeister u Aures in den Landbezirken. In den Landgemeinen waren gebildet die Landlägerke, die exprylicae, Staatsbezirke getacht, also in ihrem sollte ein Staatsbeamte u zwar ein Kgl. ernante Ekenheimte- die Polizei ausühen. Turemen des Liberel, der einen gewällten Ebenbeamten wollen machte Einwände. Man hat sich dahin geeinigt, die Landoder amtsbezirke zugleich als Commal notaire zu organisieren. Es is Staatsvervälige bezeit für die Polizei, für sie die auszien Angeleg. Committel verband. Ordnere sind 1.) der Amtsvorsteher Es wäre vom Oberpräs. auf 6 Jahre eräumt auf Grund des Vorschläge des Kreistages: Der Amtsvortche statt unter dem Landrat in seiner Eigenschaft als Vorsitz. den Kreisanssch. Er unterliegt der Gisciplinargerale des Staaten. 2.) der Amtsanschung. Er besteht aus dem Beutenössteher als Vors. u. den Vertreten de einz. Landgemeinen Er ist einmal Bezirk für die Landesverwaltg. Urhier fernerteonat der Amtsvorsteher. Die Inaktion des Amts ausschuldig ist beschrengt auf die Züssung bei Polizeiverarxx Als Commerverhand führt der heute bezirk ein beschreibes Januari. Er hat die Gelver auf zu bringen für die Butz der örslichen Polizei Kosten, als für eine Funktion der Plaatsgewals Organ: der Amtsaussehme: die Staatsaufsicht führt die Landrat bezw. der Regiergepräsident Dien Verhältniss bestehen nicht in Hessen: Namen. sie Polizei uit hic vorgef. als Tertiaenz des Bürgermeister Sie ist aber überall staallet; er furchwert hier als Heete beamter 5.) Ortsgemeinen und die staate= Ortsverwaltung die Hauptreformen liegen am Anfang unserer Jahrt. Der Polizeistaat hatte die mittelalläre. Gemeinden gewerntet, über Aufgaben lebst übernommen. Ein Marta dafür der ALR. O u Re form setzt ein mit dem Klace der Städseordnung v. 19. Nov. 1808. Wenn ist ihr Urheber. Eine Communal verfang für die Landgemeinen ins Leben zu rufen, was zweitet nicht angängig. 1831 würt die Plättery revidert. Einé nemBeregg bequis 48. Entrag einer Allg. Gemeinrearij 1850. (ohne Rücksicht auf die sozialen Unterhiere zwischen Stadt u. Land- echs libert!) durch Gesetz v. 53 wäre dieie Gem. O. veder beiesigt. Nunmehr verder Gem O.O. erlangen für die einzelnen Provinzen: zunächst die Stärte bey für 6 octl. Prov. v. 18. Mai 1853. Starle beÿ für Westfeben 1856. Rheinprovinz 15. Mai 1856. Erst im 7. 1891 Kaau man eine Landgemeinreoriy(3. Juli 1891) dachsetzen. Sie kenische Gem O. Schaust von 1834. [A. Organisation der Thragemeinen] A. Elemente des Gemeine bezirks. a.) Teil Rück PlaatsGebiet muss ja einer Gemeine gehören(tucnehmen bilden, die Selbstausigen Gutebezirke b.) Gemeine angehörigen. Überall fierte vor in Bezug auf til zwei Uiterchrei: Gemeindeangehörige ichlechschen und Gemeindchürger. Letzte sind diejenigen, die artwee u paar ihm wärecht heben. Ehrenannter beklären können d w. In Bezug auf die Gemeindeangehörigkeit quebt es 2 verschiedene Eÿs teme: 1.) die Gemeine angehörigkeit, was erworben doch Geburt oder Verleihung(Heimat). Sie schlieut in sich Gerne soviele Befugner, ve sa Recht Gererke zu bleiben, Gewerstücke zu Kaufen, das wichtigkeit das Vater Lützungsrecht. In diesem Kisten kommen neben den Gemeine angehörigen hoch in Betracht die Schutz genommen u. die Flürgenossen, erstere sollche, die obre die Gemeine Wegehörigkeit zu beschreidah das Recht des Wohnvitzer u. geringer Pflichter in der Gemeine haben, letzter solche, die das R, für stücke im Gemeiernbezirk zu haben, besitzen. Diese Spiten, heute noch in Bägen existerem, hat an innerse Berechtigig erloren denn die soviele Abschliessbarkeit der Gemeine hat aufgehört. 2.) Die Gemeinschangehörigkeit ist Aktaugy von dem Wohnsitz i. d. Gemeine oder von einer gewinn Zeitdauer des Aufenthalts i dieses System des Einwohrergemeine fieres sich vornehmle ich in Preuen B. Organe des Gemeinebezirks 1.) die Stadtgemeine. In der Regel fenen wähier 2 Organe: die Stadt verordneten verhandlung(GewinVertretig) u. den Stadtrat(gemeine rat, Magistrat) Die Mitgläven des letzteren waren von der ersteren geräter. Beites sind Collegiale Organe, am gewähnten MitGlieren zusammen quätzt u fast doch weg Eben klamte Vorditheur des Gemeinserats ist der Bürgermeister. Der Starras hat die eigentliche Verwaltung die Gemeinenvereinig hat nur zu beschienen. Beide Organe zur gleich berechtigt zu erwärzt u. Sitzgen betehe herglich von Differenzen. 2) die Land gemeine„ Dar eine Organ der Gemeine vorsteher, ein berau kralischer Organ, der 2- Organe ist die gemeine vertreten(in Blenerein Gemeinen beschleb sein aller Lande-Ortsbürger Ein unserer Gützgebgespitung eines gleiche Organes für Stadt u. Laus an Vlutreter man hat die Landgenotoren verfang als mangehen für Stadt u Land angenommen(Gemeinevorstehen u. gemeinde vertretig. Erstere Kraft seiner Amts Vorder lezteren) beie Sijsten für sich haupt in der Rheinprovinz(also kein Magistrat!) 2) Oder man überträgt die Stadtvergang auf die Landgemeine vers(also collegialische Gemeldesvorstand I bestet am dem Bürgermeister& ein Holzall andere gerässte Mitglieder) u. Gemeinevertretung. Wie Verf. besteht haupts: in Baden, WürHemberg u dem früheren Kurfürstentum Henen Was, da perconl. Jucammer setzg bewisst(ein abgem.), so bestehen die Organe meint am Ehrenannten. In der Tharsverarbeiten vor. besteht ihm an Ebenbeamten. Auch im Gemeinras(Magistät) in der grosse Mebrzahl Ehrenänder. In den kleinen Gemeinen ins auch der Bürgermeister Ebenbeamte: Jurae in grosviele Kärter Einen sich auch Berufsbeamte. Bei Gies dankweg v. Bürgermeister. Es könt dort auch vor, von "Awere slať. Beaus te Berufsbeamte vier("Starräse","Rechtsräk" Bergensmehr Für die Mitglied im Ebenamte ist die Amt dann i. d. Regel ein 6 jänige- Für die beschweten Berufsbeamte. gilt in Preuwen die Norm: Ihn im auf 12 Jahre gevater voren(in Herrn= Nassau 8 Jahre – in Bagen genächst auf 3 Jahre u vom Lehenlangen wir gar nur mehr) Die Jacommen selig bericht also auf dem Princien des Ebenleute u. dem Princip des Wahl Die Commalentare sind republikanis erganisiret. Kein Conclusalbeamter Kraft eigenen Rechte; die heute der abGeleitet. Die Gemeinsenwerk. in stets unmittelbar v. d. Gemündert. bürger gerahlt. Die Wahl sey, keine sie verschienen. Es gebt Allg. gleicher Wahlrest(Raufe, Glaau= Lothwege), das PreiKlanen lijsten(wo jede ein abgeschäftes Wahlrecht je nach dem Vemagen hat, so in Preunen); verschieren sie das Principe des Stimgekg(sebrifftlich u. Geheim ist da weit verweitete) [in] Verschiebenheiten wenn es we haeders nur die Wall tels Gemeinsvorstères. Entiere die Wale fevres namitteter durch die Orteberge statt(le i. s. hadischen haus gemeinen) oder dort die Gemeine vertretig(mittelbare Wahl derb die Ortsbürger- weit verbreitetster Modus) C.) Verhältnis zwischen Staats u. Communal verrattig in den Ortsgemeinen. Die Ortigen. sind selbstvervälgiKörper u. zugleich Staatsvorschön: begierte für Erfüllig des Theate aufgaben in wtlicher Zifferenzierg. Der Theas besitzt: een ulbitstänigen Organ in der Ortsgemeine überhaupt nicht: die staate Aufgaben werden v. Commissarven vollzogen(alio Princip der Ankhuij) 1.) die Communalverältig. Zuschwigkeit der selben: Eine Anzell von Aufgaben ein netansteren ao la verkauft: Beshellg von Reamten, Geschäftsweg für dieselben, hättet der vervolg. also finanz Fürsers Im u krigen ist alle frage der conteresen Gueggeb. Tache sondern konnt in Retrat das Armea verer, das den OrteGemelderen durch Gereiz v. 75 übertragen voran ist. Es bereieine eigene Angelegentes der Commalverbawen. Hauptrausen legt die communale Thatigkeit auf dem Gebiete der Wohlfürkopflege. Der Mittelpunkt ins stets sein: die fürvige für die Intereuen, die sich aus dem nachbarlichen Insamen vonnem ergehen. Die Organe verwirrkam nach der Stellung, die ihnen die Gemeine verfang anwalt. tachemie wirklich in die Finanz vervollig der Ortsgeweinde (Reform der Cammel abgeben weilen v. Ger. v. 14. Juli 1893) Jurailis betet die Mittel 1.) das Gemeine vermögen(Vervallgii) u Finanz vermögen; essterer sagen, das unmittelbar öffentlich Gegneder zwecken dient(Schulgekävre, Rastaus u. w., letztere darjenige, das lediglich Einnahme quelle bereutet für die Orte gemeine 2) die Oeffentlich u rechtl. Abgeben: Gebühren u. Stemm. Nachtllo prena. Commal abgese aent: Gebuben für die Reang v. Gemeine aushalten u. Geburen für die Mätigkeit v. Gemeineorganen. Als Steuer kommen vor directe(früher veren diese nur Einkommenstein) u. zwar Realsteuer(quod " Gewerbestenen) Sie kann den selbstständig veranlagen oder in der form erheben, das sie sie in%% von der bisher erhobenen staall. Realsteuer erhebt. Danehm. sine Einkommenstern geblieben) erhoben in der Form von prozentu alle zu slagen) die Realitärs 1ter a. v. Gemein abgetreten: Auch indirecte Steuern.(Malz aufschlag, Mehl. aufschlag u. w.) Nach dem prena. Com. Abg. Ge. Dürfen terartige Hämern nicht von steemirt werden(Huarestand Abgaben für Tanz u. 1. 4.) Der Unterahles pr. Commal u Staatsverw. ergeicht sich und darin den commeck Interenen gerecht waren dank Commale Kosten, die staat. Aufgaben dort staese. Zuschreibt D. Staatsauxsicht. Das eigent. ist: innerhalb der Güetze verfals die Com Verl. Fall u neustelang. Zweinen bei iure Angabe v. Gebeten ist Genehmigg der Staats heb eifordert. Das ich heute einheitert in Trenne festgenzt dank das Jacháur igkeitsgereiz. Die Aufsicht über die Starke übt der Regieris präsident in s. ü. de Obopra sidet in 2- Instanz. Unter Umhören litt aus eine Mitwirkg den Provinzialrath"Bezirze ausschauer ein, namentlich im Falle der Gerehmigung. Anwesen kann auch der Gemeldere vorstete Reichenen der Commalorgane Beamtaren, (Vagegen Beschwere beim Ob V. G.), nämlen wegen geregwirigkeit derselben. Die Gemeine hat die Staatsteuen zu veranlagen, die Militär aushebung zu besorgen. Polizei! Voschweit Arten von Gemeinen in zu unterschreven je nach dem Wohaltin zur Staatsvervallig 1.) Städle, die einen Stadt Kreis Herrn Sie erbarst sich die Rätigkeit der Cämmelagne auf die Funktion des Landrats im Landkreil. 2.) Gemliwen, in denen die Polizei eigenen Staatsbeamten übertragen ist(Auch in den heutkreuen so) 3.) Starke, die einem Landkrei angekam, in denen die Polizei durch Com malorgen bevor em Welche Organe Aufgaben des allgem. Landewer, ausfügen, ut verschreren: in der Regie ist es der Bürgermeister. Dann ist er verantwortlich dem Staate. Anceerdem habet noch vor der aag. Stadt aus schaw. Dreien sind übertragen die fraktionen des Kreis ausschneus. Er bestatt an dem Burgerm. als Vorsitz u. aus 4 Mitglieren, die von ihm selbst aus dem Gemeinse verstan gerührt werden Der Stadtausschow ein Organ der Staatsverwaltg. ber Regröspräsident ist in 1. Instanz zusfangen. Gegenüber der Landesverwaltg der Stadtkran(also der Städte, die kann bilden), ferner ziehörig für die Beaufeder Polizei der Stadte, die einem Landkreis angehören, Dagegen ist der Landrat in 1. Jul. Anzeichtsorgane über die Landgemeinen u. dazu Sterbe, die mein Landkreis Ärgeh. mit Annahme der Polizei. Eine Singularität bliebe die Relatitäw. geb. Gute bezirke in den östlichen Provinzen. Der selbstätige Gute bezirk besteht. anwhelb des Landgemeinseverpang u der Güteherr(Das der Günklingen) ist zugleich Gütevorsteln. Als sollte hat er diegen oeffentl. fünktimen, die im Landgemeinschezeit der Commalverhauer hat, anderereits hat er aus die PR; es ist inches. Hülfswaan für den Amtenwiteher.. Er hat stellRk, het keine Rd. am eigeneem R. Er mir bestetigt: waren, man würdigt waren kann u. K. entiebt waren. Aberdings es ist ein durchaus erinnerige Staatsbeaus: er hat die Kosten der Pleetweg. Aus Eigerer Mitteln zu betreiten. (das das Entgült dafür, von er nicht dem Landgemeine befich- eingestreerd ist II. Die Funktionen der Staativerwaltung I. Der Anteil der Vöweltung an der Quitzgehung 38. Die Verwaltig für det nach Gesetzen statt. Das Verheim der Verw. für gertig ist: Erstel ist an die quelge gebüren, i/s er möglich, dann die Gesetzg. Ger. im einz. fah. terauf verzichtet, gerecze zu formulieren, das sie die überlauf auf die vollzichere Gericht: die kann verschrieben stattfieren; zwarheit is dem Falle, er sein im Gewy notverrig ist, sind provisorische Gereize zuzulären,„Volverorgen. Die Ermähligung vorzu ist in den Vorf kath. vorgenkreten. Es kann auch vorkommen, dann den gering tetestang darauf verzückt, einen Fall zu regeln u. die Regelung der vollzieb-Gereis übertragt. Daraus ergiebt sich: Ergänzungen, Ausführungsverweig— der eigentümlich derselben der darin legen, an Stelle der gereizgeboren Gewas vomen In stetuieren: die Erganze kann sie beziehen auf die Organisation wie aber auch auf der Verhältnis von Staat u. Unterthau Für das Ver R ergiebt als eine beconver Art von Krössen u. die in die Poli zer Terarpe. Sie gehören zu den Verarzte, die der Verh. von Reffeln Gerst zu den Unterthanen regelt. Polizeiverig für allgemeine Verbeure Raaschiften in Vorwegsform auch dem Gebäte der innen Veraltig, deren Volezug unter Strafe steht. Darin hier: 1.) eine förmliche Charakteritik: die Belizei v. i.w. in Kirche Form erlaue(die von der vollgeb. Retorte). Sie ret stets gebunden an der Gretz, das sie zu Erläug v. P.V. delegiert: Zugleich hat sie die Kranken an den Verorben der höheren Krevelig behöre. Wenn die Krieg im Witergut zur Dienstinstruction, so ist sie nicht ungültig, sondern nur einzulässig. 2.) Eind mehrliche Charakt. Die P.V. ist Rechts vordigt. deren Verletzg unter Polizeistrefe stets. Sie beziehen sichheer auf die natürliche Berggsfältet(NB. Verbos beliebiger Reäutzig best. Strauen, Gebst für das die Hotel besitzer die fremden annehmen), habe auf die privatr. Erleichung (d. h. in der freien berütig wäre Vermögenwähte E.B. das Gebot, Gartenleben zu beschreiben) Nun kann: a.) Gereiz selbst die Strafe aufs hellen. 6) Oder das Gereiz deliquiert auch die Fletschgö der Strafe. an die vollziehene Behörde Gesetze, die die Polizeisträfe festretzen, und Polizeistrafgesetze ohne feststellg der That bestaure, den die vollz. Gevalt aufzustellen hat. Sonst ergeben wir Poli geistref— Geregte u. Polizeiverwegen v. das Verhältnis der Straffsch. für Polizeiterey kann ein doppelte um: aj e hier im Tolizeistesgevig zugleich die Relegation zum Blau von Potizeiverrig(zugleich Delegationsgütz), er kann aber auch, der Polizeistrag nachfolglich die Delegation veranütigen. Dieses Unterschied is praktisch: Der R StGB enthalb BlanquetGeretze(8B§ 366 7/6 10. Dieser Versh. des Delegesen beconcen in Süvsentzulau verbreitet. 6) Das Gereiz stellt nach selbst die Strafe fest, waren überleut dienete ebenfalls der vollzieb. Behörde. So meistern in Trennen. Hie ist die Polizeivirag Polizeistrag verhäng. Die Fünktionen(feststellg der Strafe u. des Norm) erfüllt hier die Polizeistrafo. Die Relegation kann eine verschiedeneien dahin wie die Behoren doch an quetze Grenzen gehuren, (s.& 5 E9.) Staß"Gefangner bis zu 2 Jahren, Haft Einziehg v. Gegenständen u.s.w.) nämlich an reich gerechtet u. Landesgesetzliche(das Strafandrohgerent ist gebüren an die Beharenstelig: für den Oberprauis 60 Mk, Regge chag. 60 Mk, für den Landrat 30 Mk) Die Delegation der Norm"Kann den Polizei bek. abgeneingeramt verden(7.B. das Brenn. Vos. Gr.) d. h. im ganzen Gebiete ihr poliz. Zuständigkeit an bezoren. Welche Organe zur bezeitigt, P. V. zu erlauen: Im Allg. Preuw. Land. Verw. Gesetz nur zunächst den Landespolizei behörden der Rath übelauen. Recht der Minister aber nur in sowit, als Gesetze darauf Lievensen i Grenze der Strafandrechg: 100 Mk. Fener vor befugt die Oberpräsidenten(allgemeine Edelegation) Strafgenze: 60 Mtr. Ehemo befugt der Regiergepräsident(mehrere Kreise), die Orts poli zei behörde(Laudrat), 30 Mtr.(Territ. Umpang Graf von mehrere Ortspolizeitäre) Dann die Ortspoliquibehörde(Bürgermeute, Poli zei präsident, nicht vorsteher) Das Princip beim Erlau solcher Verordnungen ist entweder das Eycten der tüdrente theuf. Straf genutz berufen, darin bestehen, nur speciele belegationen aufzustellen oder das Septem allgemeiner Delegation(so in Trennem). Die Garantie für deren Gerechtigte vor hier gegeben in der Notwendigkeit der Mitrichg bürgel. Organe: der Oberpräsident bedarf des Provinzialrath, der Reg Träs des Bezirks aus schon U.M. Complizieret bei den Ortsgemeinen, wo noch das Tolizeignetz v. 1850 gilt. Varaus ergrätt sich: in Städten bedarf es der Gemeine verstawe, aufgenommen des Getreten der Sicherheitspolizei. In Landgemeinren im allen Berakg uit S. Gemeinevorher; in lauern Augst. betuy es noch der Justitug des Gemeindeveritretes Die Polizei v. bedürfen beworven Publikation. Dich mein als dem A.L. V. g. im abgeweener Heute klatt unter Hinver auf die gäntzlichen Bestimungen erfolgen. (8 Tage das Ablang des Tages der Veröffentliche) Die Fol. V. was aufgehoben doch eine Widersprechene Rarm derselben oder hoteren Rüelle. Aber and auf dem Vereltagsvegte kann die Verg aufgehoben werden. II. Die Acte des völlzieheeren Gewalt, 59. Die Verw. verret sich an die Unterthanen und an die Verwaltungsorgäne: Dankbar der gesch. Intels der Acte der vollz. Gevall. 1.) Verhaltnis gegenüber den Unterthanen Thaler gequete. Effenheit sie sich als Theatspflegt u. Ausübrig bezeitlicher Gevalt(ferang) a.) Aise der Staatspfles d. h. Fäserg des Wolle ohne Zwang. Darunter gehören die zaselesen tahn. Thätigkeiten Hobher sind z.B. /weiber dienste, Peure zu dienst, wütsch. Verrichtiger(Domana u. fastverwaltig), Bauveren, Ingenieur vom, Eisenbahnreger, geistl. Vorrichtigen u. Unterrichtsveien.) 6.) Aise hobeitlicher Gewalt. Rechte u Sflichte der Unterth. sind im Allg. dort Geringe bestimmt. Inrer auch die Verwaltung kam Rechte u Pflichten auferlegen – drei sind Hoheitsacte(bezwäger u befehlend) Laut ergebe sich die Thätigtät ter V.W. in der Form der Befehlt. 2) Sie(die Wei) hat er auch zu thun damit den Kwaltge organen: § 10. Insbesondere 1.) die Dienstverfügungen Das Gesetz kann Ermächtigungs Klaaseln den vollzuk. Behören geben. Wenn die des vollg. Gewelt im Ganzen gegenüber giebt, so heimt die mit, den zur Vollzugsbeamte thun könnte was er ük. Das Zielbewandt sein u. die Ernheit verlangt es, das die oberste Spitze der Vererelcäg dirigiren von der Ermächtigung Gewänden macht oder nicht. Dienstverfügg ist nun die Anweinig des Vorgenopten an das unter größete Vereltysorgen die inwhelb der gesetzl. Grenzer ihre Vereltagsthätigkeit reguliret. Der Verpflichtigxx der Briesterfügg liegt in einem bestimmten Gewaltverhältnis des Voreligs organiJa einige höherte Der Gegenkam der Bienstverfügg kann nur uns die Thätialät der Vewaligs Beamten selbst(aus der Verh. zu der Unterthauen)- Oder Kätigkeit kann sie ein teilnische oder eine höheitsverstliche oder aus rechtsgeschaftliche Die Wirkung des Dicartag ist die, dann nur die Beamten verpflichtet werden. Dem Unterthanen erstehen Haraus weder Pflichter noch Rechte Threm Umfang nach Kann die Quastverfüge einspecielle(auf einen einzelnen oder einzuläen Beamten sich befiehen) oder nie Generille sein. Im 1. Fall ist sie Verfügung, im letzten Fall ist in Verordnf(Vooralsverarg, Reglement, Instruction) Dem Inhalt der Erlastäureng nach, ist die ehe. Gebot oder Verbat oder in entheer eine Ermächtige. Die Form der Beartauredig kann mündlich u kann reiflich sein. ors. 2) die Verwaltungs acte im Verhältnis zu den Unterthauen. freierlei Acten von Verwaltungsacten kamen hier in Betracht: die Verträge was die Verfügungen. 1.) Verträge Privatr. vie neffendl 2. Verhäge können. i. v. Vervely vor. Oeffentlichr. erinnern verstor. Vertrage, solite, die auf die Regründÿ defentl. Herrschaft= verh. hinvielen(so die Aushellig von Beamten werde ein Gewalt- verhältnis begründet wir Verleihung von Staatsaugerwirkauf Ausrag, W. Gewaltwerk. ebenfalls bequendes vor) Gegenstand des Vorträge ist ob der Rehr. den Gletzen Güner sich verhalten wolle. Solche reffentlich- rechtl. Verträge über eine Seltenheit Privatr. Verträge des Staete ins einen Unterthanen, daher keine Herrschaft verh. zwischen den beiden bestehen, N.U. stelle des Staat bewirke Gerecze für keine privaträge Wirksam kist auf(Tost) 2) Verpügg ist das unentige Regenschaft der VormannHerrsheftsreut u. Genorsamsspfeicht tritt hervor. Da Gesetz ins eine allgemein erbindl. Norm, hat die Kraft I.n sich selbst die Verfügung leicht ihre Krass-Pom Quazz sie setzt der Rietz vorani. Dem Inhalt nach Greid er vor hören Vorschläge acte 11. 4. Sr de e S. des de la de la hier de la be 4 Möglich des A 4. de la de la S. de M. 11 3 de la OBSCurs de la kältig 11. 4 et leur aller, de la 11. Ce S. de de la de la R. L'ŒTÉRÉ Sr. 11. de la Obligke 11 des de la de la S. Möller der