CHREIB-J. ZEICHNEN-MATERIALIE Bechmann Pandeklen 3 J. SCHNEIDER, WORMSE Reichsrat Dr. Ritter von Bechmann Pandekten, I. Teil, Hugo Singheiner Lehrbücher: Dernburg, IV. Aufl. Regensberger, Handbuch, Windscheid, VII. Aufl., 3 Bde, Windseb. hat vor benberg den Vorzug voraus, dass er reichhaltiger und in Bezug Contor. zuverlassiges ist, dagegen hat es D. gegenübe den Nachteil, das die Darstellung gestraubt und Schwer ist. Alter Lehrbiete sind, Georg Friedr. Puchta, I. Bd. das beste Lehrb. unsere Fahrhunderte ist jedoch etwas veraltet. Arndts, Ludwig, 1 Bd- dessen Lehrb. beruht wesentlich auf Rückta's Darstellung, hat einen trakenen, überfälligen Stil, Brindts, Leths-Paw, II Aufl-dien, ist redik de neuen, anregenden Gedanken, ein Bück zum Lernen ist er nicht, Einleitung Vom Pandektenrechte §. 1. I. Begriff der Sandektenrechter Unter Sandeckt verstehen wir das E. W. in Deutschl. geltende gemeine Privatrecht, solles darauf vomselben Uryrungs ist. 1.) Wir beschäftigen was hier vor mit Privatrecht 2.) und zwar nur mit dem in Deutschl. gelenden, ausgeschlossen ist die Rechtsgeschickte als solche. 3.) Und haben es mir zu thun mit gemeinen Prèsats, sold. es römischen Bespräge ist. Stadt Paul laetenrecht sagen wir auch die a.) heutiges römischer Recht, Gegenswo iustin. Recht b.) gemeiner Civilrecht 12. gemeines Recht. 8.) Der Gegenratz in Particularrath, den Vaters hier. als ein specifisch teutlicher Recht auch der eigentümlichen Euswirkung des Stschen Staatsverhaltung: Seit dem NiederGange des Hoheuss die Gewaes der Landesherrn sehr verstärkt u. die des Kaiser sehr geschwärkt, wod erst er kann, dass Sie Genezgebung mehr vom Landeckern als eine Kaier gütging. Datus erstanden Particular- Territorialstelle Dea wollen das übrigewerckt, wodurch die Jersplitung des S'schen Rechts herbeigeführt werde. Dieu Particulen: Gegenhaus besonders Vorlesungen, 6.) Uhr deren Particular steht ein eis heitliche: Recht: Kaiser und Reich! Dieser Recht, das formell ausgelt von Reise u. Reich u. materdik gilt im ganzen Rath, ist das gemeine der Kaiserliche Recht; Das Verh. zweiten Partic. u. gemeinem Recht ist das dass das gemeine Recht, zwar übermatt geltend, nur subsition Redenburg hat. Dieses gemeine Recht Gegenstand unseres Dienstellung. Doch wir dieses gemeine Recht ist nicht vollikündig das pertellen, sondern nur tasjenige, das § 3 pömischen Urgungs ist. Es w in Deutschland 1.) Das"nomm, so Recht recipiert" worden, 2.) Was ist recipiert? Recipiert ist der vom Recht in der gestalt, die es von keine Justizien erhalten, hatte( 533) 3.) Wodert und wann ist diese Regn. erfolgt? Die Rec. erfolgte auf dem Weg der Geldohn herzurechten Daraus erklärt sich, dass die Reception nicht genau u dasensmässig zu bestimmen ist. Die Entw. de Ree dankziett nahezu hoo Take, der Beginn kann man In das grove Intervenum zu setzen, der Sachsenspiegel (Ende der Hofwerkaufenheit unter) ist nach frei von vöre, Recht, der Abschluss kann in die Regierungs Zeit Naximiliam setzen Wie ist die Reception innerlich zu erklären. Die Wichstigsten Notire der Rec. sind folglich a) er bestand im Rittelasse die Auffassung, das die S'schen Kaise die Rechtsnachfolger der vom Imperat. seien, daher betrachtete man das römmerke Recht nicht als ein fremier. 6.) können die Betracht mater. Gründe. Wirksam bei der Reo war der Einfluss der Kirche, in for das röckische Recht stets geherischt hatte, Es konnte dazu weiter, dass in Italien um die Receptionszeit die röm. Rechter einen neuen Aufrichtung erfuhr Glossadoren! Dieser Aufsszwung zog viele Weidsche nach Italien, sodann es kam, dass die deutschen Juristen die Kenntnis des römischen Rechts erlangten u. dieselbe in Deutschland dann verwerteten. Es ist dies die wissenSecte der Reception. Die Rec. falls in die Zeit der Renalssame, also der Zeit, wo man mit Leidenschagt auf das Altertum Zurückging. Diese Zeit war der Reception der alten vomischen Rechte gienstig. Insofen haben die Kunarister die die anwärke Bildung in D. verbreiseten, mit zur Reception bei getragen. Dies der geistige Einfluss des Humdazu kann die aebenwünsche Seite. n. in der Die deutsche Cultur trükte bis so Hohenstanpenpers auf dem Grundbesitz. Bei dem Okonom. Umschrung in 15. u. 16. Rthl. machte sich die Notwendigkeit, den neuen Verhältnissen ein neues Recht anzuparen, geltend, dies Bedürfnis befriedigte in vollem, Masse das römische Recht. Die Städte und Landesh waren sehr geneigt das vonnsche Raht sich gefallen zu lassen die ersteren, weil das wünsche Reise dem weitertes Verkehr sich an: schwärzte, die lezteren, weil das römlichen Recht der Sow. eine absolute Gewalt zurücherte Das vom. Recht gilt in D. als lex scripta. In neue Zeit hat man die Gütung des römischen Recht abzuschwachen gesucht u. gesagt, es gelte nur als ratio scripta. Die erstere Auffassung lässt sich in dem Worte zusammenommen, dass das vom Recht in complexu recopiret sei, die letztee, dass nur einige Sätze herausgehoben u. zur Geltung gebracht worden zu sein. Die erstere Auffassung ist die richtige u. die auch heute herrschende Viel(besonders im Anpang unserer Tatshunderts) Würde darüber gestriken, ob die Rec. ein Glück oder ndehe gewesen sei. Die Rec. hat die schlimmen Seiten gehabt, das stehe fest, so in erster Linie die Thatsache, dass dem Volk durch das Eintringen des römschen fremden, hatt als etwas unsympathis her, weil nicht mit ihm verwachsenes u. als ein unverwandlicher erreichten. Es kamen die Junfsgelehrten auf, das Recht hört auf ein volkstümliches zu sein(Haus Sache!) was es allerdings in der letzten Zeit vor der Reception nicht mehr ganz war. Dieser Schatter seite gegenüber stehen große Lichtsvollen Vor allem die, das das römische Recht als ein gemeines ein Band werde für die particularistisch an einander. fallenden Völterschaften u. Hänne. Dann ist für römisch Recht die Grundlage der müstlichen Wiscenschaft geworden Das wünsche Recht hat ferner eine Wirkung gehabt, die Mens. Verschieden aufgefaut wird, nämlich auf die Tolialen Verhältnisse. Das vorwärke Recht keines keine Handesrechte, ein Äußerung, die er mit dem deutschen Rechte nicht teilt, u. ebener keine Staunes rechte Dieser. Gegensah ist dort der Reception bereitigt, invoferwirkte sie nevellierens u. erzeugte den demokratischen Gedanken der Gleichheit vor dem Gerecht. Ganz gleich verkelt es sich mit dem Einfluis, der das vom Recht auf die Naturel wirtschaft hatte es wach Redner Unterschied glauben trobilien und Imenobilien, Die Herrschaft der römischen Rechte ist beschänkt auf eine absehbare Zukunft dort die verbereitete Reichsgesetzgebung. Verwittwenden kann aber das röm. Recht nur als ein Formett geltendes Gesetzbuch vor Gedanken u. Systematisirung anlangt, bleibt es bestehen für alle Zeiten. Es ist das Küsterrecht, Es wird im gegenstand versten wirckenshafte Studiens bleiben Warum die Bezeichung Paul Klenrecht? Sie kanns dabe, dass den wirkligste Teil des corpus iuris die Partekten bilden. Diese Pandekten Justimens werden im Mittelallee den Studien des Rechts für Grunde gelegt, darum hat man die Verlehrung lectio Vaudectorum genannt. II. Quellen der Pandektenrechtes Sr. 1.) Das römische Raht. Justizien gab diesen die form: Compilation. Diece besteht aus 4 Bestandteilen. a.) Institutionen 1.) Pandekten oder Digesta 2.) Codex 4.) Novellen(novellae leges) Die Instit. waren gewißt ein Lehrburg, Diece umgassen 4 Rechter, die in Titel wiederum eingeteilt sind. Das Buch ist die Verklärb. ältere solcher Blicher namentlich des gains. Die Pandekten(Digesten) bestehen aus 50 Bücher u. du aus Titeln mit Vberschriften. Sie sind ihren Inhalt nach ein Sammlung von Auszügen aus den Schriften der Klaw. Juristen. Paudekt u. Justitut. haben am gleichen Tage geTetzeskraft erhalten(30. Dez. 533 n. lts) u. die Schiften der Klav. Tur. verboten Der Codex ist ein Sammlung kaiserlicher Verordnungen Dieu war vor Tuct. nur dürftig gesammelt, Just. veranstalte eine opicielle Samlung der Kaiserl. Verweg in dem codex, er besteht aus 12 Bücher. Der Geltung kam der Cadex im Dezember 534 der codex enthält den Gegenatz zu den Pandeliten Kirchen recht Inst. Sand. u. Coder bilden zusammen die iog. Com. pilation. Die Novellen sind Nachtragsgrätze(166 an der Jahr), nur einige von diesen Novcken sind vor Redeutung fordas Privatrecht. Die Novallen sind rämthel in Greifswald Sprache Unterlieferung des corpus iuris Justenian publicierte seine Gezetressammlung in Italien in der Basterisierung Italiens entstanden Auszüge und die Kenntnis der geraenten corpus wir war lange verschollen bis die Gloratoren auftreten, die disputa menta sammelter u. des corpus nuris als Eicher wieder. hergestellt. Sie hatten keine Landschrift der sich, das das ganze umfasste, ihren Tagen nur Handeschriften der einzelnen Theile vor, unbesonder der Institutionen Vor den Pandelaten wäre nur einzelne Stücke verbanden. Von den Novellen haben sie nur eine lateinirke überletzung Ein officielle Text des corpus eines besteht nicht, es Giebi nur Privathandstriften, Wodurch es kommt, das der Text darüber wie wiederhaftlich festzustellen ist: Kritik der Handschriften(diplometische Kritik) u. Kritch der Lesart Es erntiren gedruckt, Ausgaben der cinpalale Teile u. des ganzen corpus iuris Zwei Angabe stehen im Vordergrund. 1.) Die Kriegel'sche Ausgabe 2.) Weidmann sche Ausgabe, ed. v. Krüger u. Mommer Das corpei mir gelt in Deutschland mit gewissen Ausnahmen. Es was im c. u. Stehen enthalten, die nicht glossiert sind, den sind nicht recipiert: quod non agnoscus glossa, nec agnoseit curia; den sind Tete geringer Anpacht vorhanden. Die gerechnschen Stellen des Codes waren den Glowakoren unbekannt, daher nicht glowiers, bereichert haben sie den Coder durch Krordungen der beiden Kaiser freteres(T u. II). Aus den Novellen haben sie Auszüge veranstaltet u. den In den Codex an den durch die Weglamung der Griech. gesetze entstandeten Lücken eingeschaltet. Das römische Recht ist keineswegs die einzige Kuelle unseres Rechts. Hozu kommt das II. das Kanonische Recht. Da, räumsche Recht ist unter dem Einfluer neuer Verhältnisse mit sehr erheblichen Rodificationen recopiers worden. Die wite Kuelle solcher Modigicationen liegt den Kanon, Recht. Das Kaadr. Reite verdas man im Mittelalte das Recht, das von der Kirche anegnet(Kevorig Kirchl-Satzu) dadurch entstand der Gegenstand von Ux und Kanon. Der Kanon. Raht hat zum Gegenstand die volle gewillete Gewalt über alle Kleider, das Eherecht, gesetze wider den Winter, Apostarie u. s. w., also Bestingle, die heute vom Stadte ausgehen. Kandrisches Rechts, mithin nicht identisch mit Kirchenrecht, das sich nur auf Einrückkungen der Kirche bezieht Von dem Kantri. Rechts interessiret hier das Privatrale ren neues, selbst 1. Privatrecht hat die Kirche nicht aufgestellt, so ging dieleute auf das römische Privatrecht zurück. Doch hat dieses die Kirche mannigfals modificiert. Diese Modif. des riam. Rechts wurden gleichgeldig wahres der Reception vor der weltlichen Nachthabern anerkannt und eingefuhrt, recipiert ist also das nömisch"Kandnische Recht" Dieser ist anders bescheffen, wie das Vormünke. Das römecke war den Deutschen fremd, das Hardrische nicht. Die Reception in meinem Lichte nichts anders als die allgemeine Aneskenÿ der seither nur auf betebrankte, gebieten gelenden kanonischen RechtsWo sind die Modificationen des kann. Raht zu finden, Das Kanon. Recht ist an und für sich ein stets nach forspliessende Quelle, recipiers vor ein ganz bestimmt. Abgeschlossenen Teil des Kanonischen Rechts, dieses ist welchen im corpus iuris canonici Dieses besteht aus folg. Bestand teilen a.) Der Grund verkandter ist eine Privatorblick einer dienches gratiam aus dem 12 Jahre(Rechtslehre in Bologno) Diese hatte die condres zu dem Zwecke gesammt, um nachgewiesen, dass Zwischen denkenes kein Widersprabestehe. Dien Sammlung hat eine officielle geltung erlangt: decretum Gratiani 6.) an dieses übliert sich an mehre von Papiten veranstalteten Samlungen: liber decretarium, publiciert Anno 734, dann eine weite Samling, veranstaltet von Bonifelius u. nach eine von Clemens t' § 6. Deutsche Reichsgesetze u. Deutsches Gewohnkeitsrecht Das Rauonische Recht war mein halber nicht allgemein anwendbar, darum haben schon z. Zt. der Reception erSchiedene römisch rechtliche Einrichtungen, Keine Geltung, erlangt 2. 1. die Sklaveii. Das recipierte Recht ist im Laufe der Zeit mannigkeit modificiert worden, den modificationen erfolgten auf dem Wege der Particulargenutzgebürgen, Reformationen u. s. w. Universiels ist die Fortentwicklung durch allgemein geltende gantze erfolgt, durch Reichsgesetze Die Reichsgrt. war das Mittelalle hiedurch sehr unferngeben, darum sind sehr wenige Reichsgeutze vorhanden Die Reichsgeseze der alten Reibe näml man Rückzulage abschiede Sehr wichtig für die Nodification ist das gemeine deutsche Gewohnteilsrecht, Dieses kommt vor in 2 flücken. Repietig, einmal als von dem vom Recht ganz unabhängiges, aber einheimisch nationales- keier bleibt hiein Unbeachtet, es gehört in, d'sche Privatrecht- andererseiz als mit römischen Elementen vereinsichtes. Diese, das sich an der römische Recht modificierend anschließt, ist hie zu betrachten. Die Rodif. erfolgte durch die Praxis weitens: usus moderum pardektarum Seuffert: Archiv, Gerichtsentscheidungen. 87. IV. Das neue Reichsrecht, Mit dem Elöschen des alten Sachen Reiher ist die Röglichkeit hinweggepaken, einheitlutes Recht zu schöpfte Dagegen dauch der bestehende Recht zustand im Privatrecht fort und so galt das gemeine Recht weiter, aber die Entwickly stand still Eine einheil. Gesetzgebende Gewöls kam vor wieder auf durch den norddeutschen Rund, dem erweiterte sich zum neuen 3 über Reise- dieses hat gesetzt gebende Gewalt, das geate vom Bundesrat u vom Rechtetage Die Reichsgrt. des neuen s'nten Reiches unter beiden sich von denen der alten dadurch, das sie im ganzen Gebiete der s'ahle Reicher absolute u. nicht um subsidtäre Redenburg, wie frühe. Die Inchändigkeit des Reiches vertreibt sich auch auf das Privatrecht § 8. Das Verhältnis der Küellen Zueinander, bosteria dervat prioré Ihm allgem. gilt der Satz: ler proor geht vor dem legeporterinnen 1) Das jüngste Recht ins seiner das Reichsrecht, dieses geht also bei allenfalsigen Widersprück vor: Soldert nun aber keine Reichsger vorhanden sind geben wir zurück auf das gemeine Rath, bei Deinem gehen vor die Gesetze der alten d'uchen Reuder u. das jüngerl Gemeinsame Geldke heitsrecht— wenn solche nicht verhanden, es gibt der räumliche Kändnische Recht, dersagt dieses, dann gehen wir zweite auf das römende Recht, nur besteht auch dieser aus mehreren Kuellen, wissen sprechen sich deze, so geben die Novellen vor, u. s. w. 19. Das Particularrecht. Das Partic. ist von doppelter Kraft v. Bedeutig 19 Wir haben solche Particularek, die Reine erschöpfCodsification darstellen, diese gulden aus heute nach, vordert nicht neues Reichsrecht vorliegt. 2.) Seit dem Ende des vorigen Fatsh. giebt es Particularrechte, die der gemeine Rechts abgeschäft haben, u. selber Codificationen schafen, solcher giebt es 3 a.) das preussische Landrecht, das, unter Erklärts u. grossen begonnen, am 1. Juni 1794 publiciert werde, es gelt in den Gebeten der damaligen preussischen Staaten Dieser ist nicht klei fragenenlariis ist es ist eine volliläurige Oodification, die gemeine Recht ist gänzlich ausgelücken sein 1.) Die Zweck gernen Codig ist die französische. Diese ist niedergelegt in 5 gesetztenken, die in den Teilen Deutschl. in Geltung waren, die damals französ. Gebet geworden waren, jene werden sie eingeführt in den damaligen Pasakenstärten. Von diesen haben 4 ihre Galtung voliren durch das Eindrägen der d neben Reichrechte, der Code civil gilt heute noch c.) Anfang der 60 Jahre hat Sachten das sächsich Bürgerl. Gesetz erhalten, das die Subsidiae Geltung der gemein: Recht ausschließt Das gemeine Raht gelt heute noch subsitiär: in Schleswig= Holstein, Verpagten Levenburg, Grosch-Meckler Kopf, Kantorg, Bremen u. Lübeck, in einem kleinen Teil Sonnen(Verporien, Gelegswald, Rugen) Oldenburg u. EntHannover(Provinz)[mit Ausnahme von Ostfres Land] Lippe, Schauenburg, Waldeck, Provinz Hessen, Nassau, u. Frankfurt, Gezogt Braunschweig, Sachsen-Weiner u.z. bevor Schederpberg, Reue, Groech. Herren, wo demselbe des Rhein des Bayes, dasselb de Rham mit Ausnahme von Ansbach u. Bayeluth, Hohenpollen. In Oesterreich werde anno 11 ein Gesetztens erlassen, wonach das gemeine Recht ausgeschlossen ist. F 10 II. Literatur der Sandektenrechts 1. Das vom Recht, was in Stal. während der Bittelalt niemals ganz unbekannt gewesen, eine Reihe von Ihr sind erhalten, aus denen Herrn erhellt. 2. All Ende des II. Fatsch. beginns in Bologna eine nem Behandlung der röm. Rechte. Rechtsschub in Rologna (1088 Urspy Krsalsen). Die Männe, die diele Acten: Glossadoren, deren Thätigkeit bis zur Ritte des 13. Fahrl., der erste Alossator: Tenerius. An ihn schliessen sich Aco, Accursius, u. s. w. Der Verdienst der qlote besten a) darin, das corpus iuris von neuem anders zu haben, sie haben aus Handachsten einzelne Teil desselben das corpens iuris restawiert by dass sie die Küellen des Cap. v. c. zum Geglüstwissensch Verlesungen machten, deelten exegetisch behankteten. glossierten. Accursum hat sämtl. Glossen gesammelt i. d. glossa ordinaria Die Glosse ist der Anfang wiederlich. Behandlung des Corpus iuris a Ausser den Glossen haben die Glosiauwen sag. Summen geschrieben: d.h. Jaxarim cahargende Darstückungen des Inhalds de Codex 3. Au die Glosacoren schließen sich an die Comment waren postglatoren)(Mitte des 13. Jahrh.) Dieb haben ihr Aneptangenwerk auf die praktirche Anwendbarheit gerechter, als in der Scholastik bekende, ist ihr DarStellung ganz und gar scholastisch. Jedi Namen treten unter Maer hevor: Bardulus und Bartus4. Die französische Schule. Diese Inhalt sich der Vostgloss gegennte dadurch aus, dass sie wiesenhaftlich Wieder zurückgeben auf die Küellen u. so sich mehr den Glossatoren nähre, zwei Namen treten hervor: Tagober Cujatius(1522-1590) u. Hugo Donellus(1520-159) Erstere hat sich groser Verdienk um die Wiederherstellen der römischen Rahtsgeschickt verworben, insofen ist es der Vater einer historischen Betrachtung des römmlichen Rechts Lehferer hat als Erste des römische Recht systemedisch dargestellt in den Commentarii iuris civilis 5.) In Deutschland war die Behandlung des römischen Rechts im Auschlaes an die Postglöse eine wesentlich praktire, daher man sie Pralsteler nannten. Der letzte Ausläufs dien d über Schuld der Christian v. Glück. In dieso Rechung trat eine philosophische, die des Naturrechts 6. Gegen die trat die Richtung der historischen Schule auf, der Begründer dasl. Schule ist Karl Friedrich 79- 1861). Des hat eine ganz andere Savigny(17) Aupareng der Entstely des Rechts gelehrt, nämlich die, dass das Recht sich unterwund herausentwichelle aus der Volustach u. das demgemäne der Anfang der Rechte nicht das Gesetz, sondern das Gewohnheitsrecht sei. Er vergleichs das Recht mit der Sprache u. der Religion, die Meineswegs willkürlich aus des Kreuft entfangen. So ist das Raht aufgefasst als ein Stuck des Cultes u. als solche verschieden ja nach der Nationalität cices Volken. Die Conciquenz dieser Anpassung war die, dass innehalt des Rechte er keine Springe giebt, bey der pdemalig gelsener Rath historischer Produkt sei. Dann ist die Bedeutung der Rath gar sichtl betont. Savigny war hauptsächlich Romanist ihn ergangen tat auslieZeit Carl Fredrich Eichhorn, der die Entwichelung der gerwanischen Rechts darstellte Die Auffassung der historischen Schuh ins Jederfalles eine weit tiefere als die reither geltende der natur. Schell, ohne Zweifel war sie aber auch ihre Anfassung übertrieben u. ist zu Consequenzen Gekommen, die nicht halber sind. Man hat das Recht zu namentlich aufgefaut u. die sittliche That, die im Rechte liegt, verkannt sie weiterhin zu einem Knietis mus gefahrt, da lahmen wo sie den Rente Der Streit entbrannte nach dem Befelirungskriege gleichen Savigny und Tribaut, da eine einheitliche Gesetzgab, verlangte(Savigny: Über den Beruf neue Zeit für Gesetzgeberg) Die historische Schule als solche das heute keine Rahanger Kiete § 11. In Septem des Bandebeten rechtes Man kann das Römsche Rath behandelt 1.) exegetisch, quellen erklärend, davon ist man heute abgekommen, die Küellen erklärung ist in das HintenGrund gedrängt, Keiner wegs Bedeutungslos geworden. Der Valtät der Exeque liegt besonders in der Specialisierung. die diese verlangt u. den Blick für das Obgemeine Dadeck trübt. 2.) Systematisch s. h. der Quellenstop wird darGestells als etwas Juramen Langens Ganzen. Diese herviel heute u. hat immer geherrükt. Wie gewinnt man des System a.) Fruhe hat man sich an die Reihenfolge der Pandekten u. Institutionentitel gehalten. Das Institutionenags Terr, bestehen in der Anfang, dass Recht gerfalle in 3 Teile in Lachericht, Personenrecht u. de actionibus. Dieser ist nicht hexiedigend, weil unseren Anschauen freiliegend. b.) Heute gies ein andere System, deren Urheher den Heidelberger Professor Heise ist. Danach verfahren wir nach folgende Ordn. Wir fragen 1.) Welche Rechte verhält ordnet das Pandestewacht Dieses hat es ja thea mit der rechtlichen Verzutloff über die Sachen te Ausanwelt, die das Sachenrecht, welcher die erste Gruppe bildet b) Das Privat. regels die Leitungen, welche die einen einander schuldig sind: Schuldverbindlichkeiten, ForSerungen. Dann behoeuen wir al 2. Haupt gruppe da, Obligationenrecht 1) Das Privatr. Ordnet auch die familiendet daran catstell der Familienrechten d.) Erbrecht All diesen Naterien sind Grundsätze gemeinnhaftlich, da frage 7. B, der kann Rechtsabjakt seid- oder, auf welche Weese kann der Einzeln Rechte erstorben, oder, wie wird nur geholfen, wenn mein Rath verkehrt werden ist. Diese Geredeht stellen wir veran u. diese bilden den allgemeinen Teil, daraus ergrebt sich: Unter System verfalls a) in einen allgemeinen Teil 6.) in einen besonderen Teil u. Eure umfasst 1.) Das Sachenrecht 2.) das Obligationerts 3) das Familienrecht das Erbrecht I. Buch Augsmeine Lehren. Cap. 1. Die Rechtssubgelate 11. I. Der Begriff: Rechtszutgeht ist der, der hatte haben kann, der rechtsfähig ist. Wer ist nun rechtsfähig(in Bezug auf das Privatrecht) 1.) Alles Recht ist um der Neuschen willen da, darum sind nur Neunchen rechtsfähig. Diese sind natürliche Rechtsubjekte. Damit schieder wie aus! a.) Die Wesen, die über dem Neuschen Stehlen. 6.) Die Weten, die vate dem Neuschen stehen. 2.) Neben natürlichen Rechtsutjchten erscheinen die iuristischen Personen(Corparationen(Innungen u. d. v.) § 13. II. die natürlichen Rechtsubjekte. 1.) Alle Rechte sind Mittel zur Befriedigung von Bederfrau, darin hat Rechte nie, wie meusicht Bedürfnisse hat. Den entstehen was mit des Renschen geburt. So existiert der Tausch ab Recht subjekt erkt nach erfolgte Geburt, des nasciturus als ein Teil des Mutfleibe ist kein Rechtenbjekt. b.) Es ist eine vollständige Treng vom Mater leibe erforderlich u. ebenso b) dass der Kind lebt bei seiner Geburt, um als Rechtrubgehr gelten zu können. c.) Un weitere Efordenie die des vomische Recht stellt, ist nach dies, täte bei der Geburt kein monstrunerscheine. Dazu kommt noch in Retracht die Lebens fähigkeit volluter Lebensfähig wolest man ein Kind das die Hopus auf ein weiteres Leben gewährt. b) Dann aber vortest war unter Übersnachung ein so früh geborene Kind, solche frühgebauten sind meinten Folgebursten sie Könner aber auch Leben Wären die nun Ziehtsubjekte? Die Unen behaupten, ein solche Leben des überhaupt Kein Leben, darum aus kein Rechtsutgalt, die anderen, dort, Kofen die Geburt einer Leb ja Tage gepordet, ein Rechtiratgeten bestete. Heute beschelt die Ansicht, das jeden Wesen, so fern ei bbs, Rechtsabgeld ist Der nasciturus ist a.) noch kein wirkliches Recht subjalet b) ist nicht gesagt, dass ein solche nasciturus für die R. O. Gar nicht in Betracht kämen Dr. nasc. ist rechtlich geschäft(Kindsabteilung). Dem nasc. werden, Rechte aufbewahrt, der nasciturus erbt mit: nascoturus pro iam nato habetur, diese Satz gilt ner im Erbrecht § 14 Wann hört des Rechtssubjels auf zu excitieren. For das Ende eines Rechtssubj. Leben wir einer Zeit gehabt, de Tod Daraus ergrebt sich folgenden: geburt u. Tod sind für die R. O. überaus wichtige Vorgänge, darum sorgt die R.O. dafür, dass die beiden Ereignisse leicht und sicher bewiesen werden können. Neu dies zu erreichen, haben eignes zu diesem Zwecke sich Einrichtungen gebildet, die ersten finden sich in des Kirche, die Taufe u. Sterbesegröte fuhr, diese hat der Staat ohne weiteres ab richtig anerkannt, Ganz Zuverlassig waren diese Einträge nicht Darum ist nach dem Vorbilde von Frantz. ein andere Parieten getroffen worden(Reichag A. 6 Ferbe, 1875)— Co besteht in jeder Gemeinde eine weltliche Behörde, die Register führt ubi alle Geburt u. Todesfalle. § 15. Von der Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig sind die Reuschen, doch nicht ohne weitres, es giebt Abstuforgen. Das röm. Recht wer weit davon entferkt, alle Hauschen als rechtsfähig anzuerkehlen, die Sklever waren rechte unfähig, waren objekte im rechtlichen Sinn. Gegensatz zwischen liber u. Servus. Der Sklave ist rechtlos. Dieser Gegensatz ist noch vorhanden im Justinianischen Rechte Wir haben der Sklaverei nichts ahnlicher. Nach heute gelt. Recht sind alle Menschen rechtsfähig aber zu beachten ist, dass dies ein Satz des gemeinen Rechts Das vom Recht keines innerhalb der freien einer gegensatz, den der Civer u. peregrini.(der Staats angeh. a) Nichtstaats ergeb. Nach antüber Anschau ist die R. O. einer Staates, noe sie die Angehörigen diesen Staates vorhanden, des fremde was rechtlos. Erst als des vom Reich Provinzen in sich aufnahm, der Einw. derselben aber nicht zu Klaven wärkte, aber aus nicht als Rege anerkannte, hat es Untersch. id. Rechtsfähigkeit Rat gegriffen. Heute bestell in privat: kein Unternbied zwischen Haalsangebarigen u. Nichtsstrafeitsangelangen, durch nicht Zwischen Copfessionen ungleicher Art Die Rechtsfähr ist für alle Menschen heute wesentlich die gleiche: alle Reuschen sind rechtsfähig F. 16. Kommen die natürlichen Verschiedenheiten in Rechte 14 Betracht? a.) Grundsatzlich Ignoriert die R. O. die natürliche Verschiedenheit der Renschen 6.) Berücksichtigen mäs die R. O. die Verschieden- heit des Alters, u. die Geisteskrankheit, Die Altersverschiedenheit hat für den Privat folg. Ber. a) Grundsaglos hat sie ebenfalls keine Botry, dagegen, was die Ehefähigkeit anlangt, so tritt diese erts im späteren Lebensalter ein, dies Alter wir beiden Röwer der Zwirkgelegte 14. u. 12. Jahr heute das für Mgelegte 20. u. 16. Leben jähr, jedoch Kann nu einzelnen fall Dispens erheilt werde. Neben der Rechtsfah. kommt die Handlungsfäbrigte in Betracht: Handlungs E. ist die fähigkeit, eigener Handeln rechtliche Wirkungen bevorzubringen. Diese jetzt voraus ein entwickelte Willensvermögen darum bestehen Abstufungen ins Handlungsfähigkeit ganz feber diese i.d. infantia. Sie wird erseht durch die Stellvertretung Noch ein weiterer Gegenich bestellt: der der GeSunden und Kranken Eine rechtliche Bedeutung hat der Jnstand der furor. a) der Geisteskranke hat keinen Mangel an Rechtsfälligkeit dagegen feht der Geisteskraftsen bey die Fähigkeit, selbst zu handeln. Diese kann ersetzt werden doch Stellvertretung Der Geisterkranke kann entwürdigt werden. [Hie bestell nun eine] Die Entwundi ging ist die förmliche Beschätigung der GeistenKrankheit, sie erfolgt auf Grund einer Anträgt unter seiten der Familie oder des StaatsanwaltsDie Entwundigung hat für folge, das der Beitere der Geistes Krankheit nicht weite erbreitt zu werden krecht. Sobald der Geister kränke wieder gesund wird, sind sein Handlungen vollständig gültig. Die Entwürdigung hat klar eine Erleichterung für die Rechteislast. Stie greifen die„lichten Zwinckenamme“ ein: Was ein Geistenbr. in diesem Instance thut, ist gültig, wenn diece aber waren der Entwürdigung eintreten, so muss nachgewiesen, dass die Handlg in solchen Zustanden stattfenden Handlungsunzahl sind die alus grösterbränzen, die Betränkenen, die Hypnotisierten u. ew. An die Grüske kranken schließt sich ein 3. Classe an, die handliche eufen ist. Die Verschwender(prodigt) Die Versitw. kann sein ein Schupfem der Geisteskrankheit, dann gies der vorerwähnte fall, Verabwendung giebt es aber nur unabhängig von Geistr. Kanheit, diese Verschwendung erscheint den Rom. als ein Laster, Jugleich liegt in der Vorakw. eine Gerate für sich u. seine familie, darum greift die R. O. den Vorschw. gegenüber ein: es kann der Kröckländer aus. würdigt werden, er ist dann herwankt in einen Handlage. Wann kann jemand wegen Krschw. entwendigt werden? Dams jemand als Krschr. qualificiert werden könne, ist verforderlich 1.) Ein unverhalterweniges überwiegen des Angaben aber das Einnehmen. 2.) Ausgaben zu überflüssigen und wenützen zwecken 3.) Die Vorschr. muss annehmen den Charaka einer Jrwöhnheit eines Lasters. Ein Antrag vom Staatsanw. auf Entwünsgung ein Verlwerin nicht zulässig, diese kann nur aus seine familie kommen Die Wirkung der Erklärung als Kirchwender bestellt darin dass ihm ein Teil seine Handlungsfähigkeit auszogen wird u. diese wieht wird durch einen Curator Der Gerichtlich erklärte Vorwenden verliert die folie Verfügung über sein Vermögen. Jugleich ligt in der Erklaren, als Verschwerde eine Strafe u. eine dann erbung tasste, er kann kein Testament errichten u. darf auch nicht als Testamentszeuge auftreten, insofer wird des gerichtlich erklärte Krschwens intestabilis er wird in Gerritsens Maart rechtlich in Verruf erklärt. Die Entwendig kann aufgehoben werden etweder Auf Antrag der Verschulde selber u. seine Verwandten den finden statt, wenn Recieuse für kein Besserung vorliegen. § 17 Die bürgerliche Ehre. Wir unterscheiden 1.) Die bürgerliche Ehe 2.) individuelle Etre. a. Die Indiv. Ehre ist subjektiv betrachtet(Ehr gepuis) das Begehren, sich von seinen Niemernchen als sichlich matellos angesehen zu seben u. objektiv eben drei Urteil, das du Ritckenschen über nicht fällen, Mese persönl. être iet für das Privatr. belanglos b.) Die bürgerliche Ehre. Diese besteht darin, dass In dem äusserer Votalten jeder seiner geht seinen Neben menschen als selres gleichen betrachtet. Verletzung der bürgerlichen Ehre ist Beleidigung, diese bestell einmal in Schimpfwarten oder aus in körperlichen Angriffen. Aberkannt werde die kurzere Etze bei den Roinen durch infamia. d. i. Diese infania ist mit gewinnen Geschaffen verbunden. Infamwaren, nach sein- Recht all diejenigen, die Gewerbeverschr. offentlich aufbeten, etwas war defamie verbunden mit Als Ausstössung an den Herr, dafern ist der Kupple u. s. w. endlich jede, der die Skappeben verurtheilt werde. a) Die Wirkungen der infamia sind rechtlich überlieunt. Dem Infamis fehlen eine Angabe von Rechten, die den Habeshalteren zustehen. Es fehlt ihm das ins suffragen, ins honorum. Der infamme darf nicht pertolle der dem Präter auftreten(postulare). Eine infame fraa war unfähig eine Person aus höhren Stand zu heiraten. Die infamie war lebens länglich konnte nur deel gnadenatet aufgehoben worden. 1. Die infamie ist in dem Wirken in Deutschrecipiert worden, im neuern Recht ist so volles, beseitigt, ednerst, wie die Gründe da infaura auch natdoralen Gründen bercken, die heute weggefallen sind die Wirkungen weggefallen. 2. Die Falle, in Neuen das d'sche Recht die infama eintreten laist, sind andere. Infames waren die Raukelsangte, der Schinde, der Scheuber u. endlich alle unehelich geboren, dann waren die Wirkungen andere, ein eheliche war vor jede Zueys angeschlossen, Aus diese Einrichtung ist heute weggefallen, 3. das heutige Recht.§ 32- 34 der R. Str. Gestel. bestimmen, daer a) Eine Kindern der kurzal. Ehe von nach mit der strafentlichen Verarbeitung zu gewissen Strafen verhanden ist d. sind die Todesstrafe, die Zuththaushage u. die gefangnies erleft(iche 3 Noveti) b) in diesen Fällen muss die Ehenmindery ausdrücklichöre Gerichte ausgesprochen sein c) Dece Entzehig mals der Richte in bestimten fahls arzspaten, in anderen kann er sie aussprechen, d.) die Entziehung erfolgt niemals Lebenslänglich. Den hat ist bei der Zuchthausstrafe 2-4 habe c. In den Ekenrechten gehört a.) Die Landes Kokarde zu tragen 6.) Der Militärdienst C.) das Recht, öffentl. Ehren, Winden, Ämter u EhrenZeichen zu tragen d.) Das Recht, in öffentl. Angelegenheiten zu wählen, zu stimmen u gewährt zu werden. e) das Recht, als Zeuge mit zuwirken bei der Rüth- eines Urkunde das Recht, eine Vormundschaft ja bekleiten Der Verlust der Höngel: Ehrenrechte ist zeitlich beschränkt D. Verwandschaft" Schwagerschaft" § 18. Die Verwandschaft ist keine rechtliche Verbindung sie gehört in das ius naturale, daraus folgt, dass die Ehe eine Verhindung füssend auf freien Wahl ist. Die Verwandschaft ist die Grundlage der Erbfolge und cteuse ist negativ die Päw. ein Kirchergrundsgenen für goldige Rechtsverhaltet: J. B. die SheDie Verwandtschaft berührt: a) auf Geburt oder auch Zeugung, mütterlich VorWandschaft u. mannliche Verwandtschaft b.) auf ab u. niedersteigender Linie: Accendenten u. Descendenten c.) Verwandschaff in der Seitenlinie das sind diejenigen, die gemeinschaftlich& bestämen von einem Dritten Die Voll. vor bald eine nähe, hald eine cutperntere Wie wird die Nähe des Verwandtschaft rechtlich bestimmt? Diese Bestimung nennt man Grade. Statt Grafe sagen Wie auch Glied, wo werden für berahmt(computatis) Wie werden in röm. Recht die Gräde bestimmt: Das vom Recht hat den Satz: quos generationen tot gradus: generatis höret hin doppelte Bedeut agt. Unter jeneration verlehlen wir eine Retität von Reukken das römecke Recht versteht der Akt der Zeugung oder geburt Oaren sagt der Salz folgenden Das Grad, in den 2 Pers. verwandt sind, ergreht sich dadurch das man die Zeug oder Geburter fahlt, die notwendig waren für die Exedenz JeIn Bestionnenden der ehelichen Geburt vortreekt sich nach Cläferung ter Ehe auf die Dauer den 10 Monaten 6.) Obiger(pater est in) Satz findet dann keine Anwenden, Herrn es blaufen kann die Känglichkeit, dann er das Kind gezeugt habe. Eine solche liegt vor, des mögl. Zeugen wenn der Ehemann wären der Zeit der von der Frau etwecend war oder, wenn er kann Zeugungsunfähig war, daraus folgt, dass kein Gegenheweis der Achtlichkeit des Kindes entkommen werden kann II. Uneheliche Kinder, die entw. geboren von einer unerheirateten Frau, oder eine Wittwe(nach Ablauf der 10 Monate nach Aufl. der Chef oder von einer EheFrau, die nachgewiesenen Ehebrück getreten hat. Das röm. Recht gelt von dem Sahl aus: Jahr sampe Certus ist – darum haben nach vom- Recht die ungehlichen Kinder keinen Vater u. es giebt auch kein Mittel, desen zu ermitteln, es sei dem den er sich selbst bezeichne.( Code Napoléon: la recherche de la paterité est interdite) Wenn eine Frau unter uneheliche Kinder, so sind die stets halbbürtige geschwiste Das S'erke Raht hat diesen Satz überwenden. Das hentigen gemeinen Recht kann die Vaterschaft gewandt, weise hergestellt werden. Man hilft sich hie uns einer Praesumption, es geäugt der Nachweis, dass die Mann in der kritischen Zere mit der Frau geschleibtlichen Umgang gehelt habe, dabei hat man a) deselben fristen, die bei der ehelichen Geburt zu Retreück kommen, angewendet, dabei ergiebt sich die Schwierigkeit, das in der kritischen Feil ein Beischlag mit unter können stattgefunden habe. Wer ist dann der Vater! § 20 E. de Wohnsitz(Domicil) Der Mensch als Rechtsvorgeke hat einen bleibenden Ort: die und Wohnsitz, sein Domicil. Dieses ist rechtlich In mannpacher Regierung von Redenby a.) Das Domicil hat die groen Bedeutung, den jedemann in allen Klagen, die gegen ihn erhoben werden unterworfen vor dell gerichten seiner Heimat. Der Wohners begründe einen allgem. Gerichtsstand am drte seine Wohy b.) Es geht versch. R. O.- u. so giebt er verschR. O. in Beziehung auf Handlungsfähigkeit, da entschaft die Frage, nach welchem Rechte wird Einer beurteilt? Antw: für die Beurtätig persönl. Rechtverhaltene ist das Raht mangebene, das am Wohnack Gies c.) Kerschoben kann einer an versch. Orten sein 2. Weduch der Wohners entsteht. a.) Der Wohn vor beruks regelmaang auf freie Wase: Domicilium volva tarum., allerdings könher polizeilite Schwiligk. in Betracht komen, hier gilt der Grundsarz des Freizugigkeit. Begründet ist ein Domicilen, wenn erstens eine bestimmte Absicht vorliegt, auf nebestimmt hat an dem u. den til zu bleiben, durch diese Absicht vater Weider sich Wohn auf von Aufenthaltsart, zweiten bedarf es der VerWirklichung diese Absicht- diese ist die Akat sächliche Niederlassung, die nicht etwa nur im Erwerb von Grundeigentum bestellt by es grebt Personen, die an das Domicil aus Personen gebunden sind: domi cilium nesestarim, hierke gehören zwei Fälle: die Ehefrau hat notirend ihr Domicil da, wo der kann wohl, daran folgt. Wenn die Frau vom Raum fortzieht, so hat an den 3. Oct. Reix Domicil, Colange sie nicht von ihrem Raune geschieden ist, ebenso haben? Kinder, ihr Domicil da, wo der Vater wohnt: Erst wenn sie aus der Vater gewalt herausteten, können sich freiwillig ein Domini Grunden Die Staatsbeamten haben ik Domicil da, wo der Staat sie hier weist- allein der Unterschied von cken gesagten ist die, dass der Staatsb. prögelt sein aus niederlegen kann, darselbe goer die von den Soldaten, aber nur von den Berufssoldecken, degleichen haben ein noteren diges Domicil die FechtLaursträflinge. Wodurch kann ein domicis wieder aufgegeben werden, auch dies liegt in der Freiwilligen Keit, dahin gehört b) die Absicht, Sauerd weg zu ziehen 2.) Dieu Absicht nun thatzächlich verwirklich wesen Daraus ergiebt sich 1.) Es Giebs Personen, da gar kein Domicil haben(Vagabunden) 2) Kann dies vorübergehend der Fall, beim AusWanderer z. B. Umgskehr giebt er Personen, die gleich zeitig mehrere Domicilie haben, dass sie abereichstigsten hier u. dort wohnen, oder ein Arzt, der sich im Sommer als Radeagt wobei füll u. sich dort nachtslasit, seine alte Wohry aber beibehalt. Aus Gegenteil der Domicils ist die Heimat. Diese hat keine privatrechtliche Bedeutig- es ist dieses der Ort, da ist angehöre dank Abstärung III III. Die iuristischen Personen A. Dieigerparationen 121 Es gieht 2 Arten von Vereinigungen, 1.) Wotens solche, die streng auf die beschänkt sind, die sie eingehen(Reisegesellschaft) Man diese Gelegenheitsgesellschaften, die, wenn sie ihm Zweck erfüllt haben, auseinandergehen 2.) solche, die Werkner sind auf eine unabschbare Dauer u. die sich deswegen nicht auf die Personell, die sie schließe, blaaranken, sondern bei denen die Absicht besteht immer neue an sich zu ziehen, Ein solche Vob. ist eine Genossenschaft corporation, universitas personam Jede corpore- ist bestimmt für eine lange unabsebbare Dauer. Solche Corp haben alle einen bestimten Zweck Um diesen Zweck zu erfüllen, bedarf es äusserer Rittel Wem gehören diese Mittel? a.) Man könnte sagen: den Mitgliedern. Dies ist widerlegt dort die Thassacke, daer des Vermögen der Comp. der Ausscheiden von Mitglieder ganz unberührt blecht b.) Die Corpor. wird selber als ein selbst stär. Rahtszugels behandres. Als Lebgebe einhernt die corpor. selber, also stehen neben den naturlichen Rahterubjekten die Kunstlich"gerchaffenen durch die Rahtsordn, darinn heilten die Iroporationen veristiret Personen(mitstücke Personen, ist sofen diese vierlich nicht in Gockein treten, im vorigen Ratshausort hat man sie moralische genannt) § 22. Entstehung der iuristischen Person, der Coporation Die Comparationen werden gegründen. Was gehört zur Gründung einer Corporation: Der Gründe einer Corpor. ist notwendig a.) das Juramentirten einer retokert vor Personen (minimen sind drei Personen, wenns nicht geregt, dann Qu eine Coop. des immer verreichen: tres facimt collegin) Die Jusammentretenen müssen b) den Willen anmerken, einen bleibenden Verein, mit wechselnden Reglieder Gründen zu wollen. c) Die Grunde müssen einig sein über den Zweck der Corpor.- u. dieser ist so unbedingt wesentlich, das wir an den Zwecken die Art der Vereine bestimmen, solche Zwecke sind es viele: eine Corporation kann gegründet werden zu jedem vlaubten Zwecke, der bleibt: Wir unterscheiden öffentliche Zwecke- öfentlicke Comparation und private Zwecke- private Coporationen. d.) bei der Gründung wird eine Bestimmung erfolgen. über die inne Einrichtung der Corporation: Grundungsstatut. Die Existenz eine Corporation ist abhängig von staatlicher Gewährung, diese kann erfolgen auf unter Orten a.) durch bestimmte Augaten in der R. O. in Gestalt allgemeiner Rechtsätze. Solche Rechtfolgt kennt das gemeine Recht nicht, daraus folgt, dass eine Corpor. mir dann nach gem. Recht 1.) die Stelly eine Rechtenbjekt hat, wenn von fall zu Fall dieses Charakter eine Carporation beigelegt wird- durch Gnadenakt Von diese Regie giebt es mancherlich ausnahmen: Geldien Arten die Corpor. sind von der R. O. Anerkannt ohne Weiteres als wurde Versoren, so die Achengesellschaften, Innungen des neueren Rechts, UnterStützungsvereine, Wirtschafts u. Erwerbsgenossenschaften Es giebt ausser den freiw. Corporationen aus solche, welche durch Jedang hervorgrufer werden u. deren jeder bestreten muss: die Gemeinde, Anwaltskammer, § 23. Die rechtliche Stellung des Corporationen, Tede Comp. ist ein selbstständiger Rechtsubjekt. Das zeigt sich aus darin, das ein Corps einer besonderen Namen führt, ebenso hat die Comp. ihren selbstsländigen , sie hat ihn regelmässig da, wo bleibend ihre Sitz Angelegenheiten verhandelt werden. Sede Comp. ist als Rechts. rechtsfähig. Die Rechtst. beschränkt sich auf Vermögeerfähigkeit Die Comp. ist a) fähig, Eigentum zu haben. Dieses Corporaleigen ret scharf getrennt vom Eigentum der einzelnen Glieder 6.) Jähig, selbständige Forderungen zu haben. c.) fähig, eigene selbst. Schulden zu haben. d.) Jähig, Erbrechte zu haben l.) Eine Corp. nimt auch in hürgerl. Rektebeeine besonder Stelly ein: Sie kann als Kläger auftreten u. ebenso als Angeklagte § 24. Jede Corp. bedarf eine Organisation. Diese Organ ist im allgem. eine sehr verschieden. a.) Regelmanig kann jede Corp. ihre Einrichtung. selbe bestimmen: das Recht der Anton eine. Diese ternkt entweder auf Statuten, ohne auf einem ungeschriebenen Herkommen: Observanz 67 Es ist möglich, dass in die Organ. einer corpor. der Staat eingreifs resp. sie vorschreibt: bei Gemeinden 2. R. aber auch bei Privaterp. kann er die Organ. vertreten, Indem er vor solchen Comp. den Charakter einer wüstischen Person beilegt, die seine Veratriften beobachtete: formal- statut. c.) Die Organ bedarf in erster Linie eines wollenden Organs, denen Wille rechtlich gilt als Wille der Corporation. Diese Wille ist regelmässig die Generalversammlung. Der Wille kommt zu Stande durch Abstimmung und Beschleuer: ferenng, dabei gies notwendig das Princip der Majorität d.) neben den beschliessenden Organen bedarf er anführende Organe § 25 Jeder Corporati ons iniglies hat als solches Rechte und Offllichten. Diese R. u. Pflichten sind 1.) Vormeldes Natur, der Recht, an der General v. teil Zunehmen- diese Rechte eins zugleich Pflichten Die Corporationsmitgl. sind regelmässig aus verpflichtet In Beiträgen, diese Können sein von doppelte Art: latweder best. in Geld beitragen oder in Dienstleistungen Keine corps. ist um ihre selbst willen da, alle corp. sind als Mitglieder wegen da, jede corp. schafft eheren Metgl. Vorteile. a.) Denn Vorteil können rein ödlale Natur sein 6) Sie können aus rein materieher Natur ein: Das VorbeKann darin besteten, das Corporationeigentum fred geudertet zu dürfen, er kann ferner in der Verteilung von Früchten bestehen. Der Zweck eine Comp. kann der Geld verdienst sein u. die Verteilung derselben auf die Einzelnen c.) Die Vorteil können ideale u. was Natur dem Eine Corpor. als solche hat keine Redorgnisse, bei allen Carp. Landels es sich um die Bedürfnung des Mitgliedens § 26. Wie hört eine Corpor. auf? 1.) Eine corpor. kann ohne Mitglieder auf existieren, dann geht eine Corpor. unter, wenn alle Mitglieder wegfallen. 2.) Wenn der Zweck des Comp. erfüllt ist. Er kann entweder vollständig einhöpft sein oder er kann weg. fallen doch den Einfluis äusern Neustände 3) Der Staas kann im Wege der Gesetzgebung die Corpor. aufheben. 4.) Corporationen Können sich auch reformieren Wenn die Corpor. erlischt, ist möglich, den Vermögen vorhanden ist. Dieses fällt nicht etwa ab Privatverm. an die letzten Mitglieder, vielmehr ist der Vermögen, des Corpor., die vlöschlen, herrenlos u. fällt als solches dem Staat für, wobei er zugleich die Ehrenpflicht zufälle, das ihm zugefallene Vermögen in Sinne des erloscheren Corpor- Ja verwenden Dies Schicksal der Vermögens kann abgewendet werden. Dank Bestimmen in den Statuten, die die Verwendig des etwa übrig bleibende Vomögens einer erlonkene Vermögen angehen. für die Geldungen ist die Verleitung unter die Mitglieder gesetzlich bestimmt. § 27 B. Stiftungen Stiftungen könnten die Rome mit recht, wol in Niebelaten Könne sie je fromen Zwecken auf Eine Stiftung den Subgabt. Sinn liegt dann vor, wenn jener das seinem Vermögen einen Teil bleibend ausschärte, dann mit dezem Teil gemeinützige Zwecke erführt werden. Ich Stiften liegt zwärle: das Dammde u. the Zuwensch Zu einem gemeinzigen Zweck. zu Stiftung kann erfolgen auf dreierlicher Theile a.) erforderlich für die Stiftung ist: der Wille, eine Stiftung zu errichten zu einem hlt, zweck. der Will kann im Test. ausgeworben werden, Kann aber auch noch bei Lebjerten angesprochen w. Eine Corp. echt äne Rektor von Personen voraus, dagegen hat eine Stiftung keine Mitgilde, dann ist zur Stixerung er eine nötig, Vater nicht ausgeschlossen ist, dass Mehrlie stiften, können. Diese Stigbergs wille& forder I. 2.) Das Herausgeben eines bestimtes Vermögies, te fandierungs vermögen. Ein Carp. Kann ohne Vermögen in's Leben treten u. erst Vermögen veroben, dagegen ist eine Stiftigchen Vermögens Grundlage nicht dankbar, darum nämt man Sie Stiftig: universitat konnen. Das Remögern kann best. in Jaren Geld, kann aber in Känner, Grundstücken bestellen. Es kam auch bei nogangende Nitteln eine Stiftigerfolgen, wenn der Skifter anordelt, dan man das wol wenn sie gehörig vergiret, dem Zwecken der Rixkÿ dienen sollen: eine Stiftung ruhend führen 3. In Stiftung brauchen wir einen Jweck. BesonZweck bestimmt der Stiften u Diesen ist im allgemeinen ein gemeinnütziger, in Beziehung auf den Zweck besteht kein Untersch. Zwischen=Corphation und Stiftungen 4. Daniel eine Stiftung ein selbst. Rechtsmuth. sei, besagt es auch hier nach Gem. Recht von Fall so hat In verleitenden Particul. Durch einen Okt der Staatsgewaer. II. Organisation der Stifteng. Die Stiftung bedarf: er einen kündlichen Organisation. Diese wir bestimmt Sowie den Stafter. Die Stiftung hat ein Curatorin Der Stifter ist berechtigt, die Curatoren zu ernemen da aber diese für unabrehbare Jers wechsel ist, nur den Stixer für den Fall de Ableben des von ihm vnamt Curatoren Sorge treffen u. die darnte dass er dem Curatorium der Recht erteilt, sich Aus sich selbst heraus zu bilden oder auch die Verwaltung der Stiftung eine Kirchlichen oder urtheileBehörde überträgt. Sind dortig. Bestimigen nicht vorkaufen so greife der Staas organisierens een: Controlliert wird das Curatorium dort den Haar: dies die Stiftungscuratel: der Staatspricht die Rechungen u. macht Beschlüsse der Curatoren von seiner Justirung abhängig. III. Die Menschen, für die die Stiftung bestimmt ist, sind die Dertinatäre(Bestimmlinge). In Bezich auf die Dec. sind mannigf. Abstafügen möglich Cestimt a.) Es quibt Stiftungen, da für jedermann sind: Kunstmüllen u. en. b)- die auf eine best. Collegone von Büschen bestimmt sind: für Anna Kanken u. vor. c) die Stiftung kann bestrautig sein auf die familien argt hörigen den Stiften für den Heirat Stürm d.) Es giebt Stiftungen, de zwar successive von vielen Genossen werden, gleich seitig aber nur von einem Eine Stipurg kam vltable c) dort Wegfaken all den Personen, für die des Genuss bestimmt ist: J. B. bei famili eos Lüxkörgen oder dank wegfallen des Zweck b) doch Verluet des Vermögens bei der Stiftung grebt in keine Selbst. Auslöweg d.) Es kann aus bei einer Stiftung keine Aber de Zweckes eintreten Stiftungen können aufgehoben werden den den gerchgeben: die große Säcularisation den Anfang voeres Tatschunderts ein Beleg dafür. Das freigewordene Stiftungsvermögen falls an den Staat. Die Stiftung ist ein fingierte Rechtsubjekt u. hat als solches ein selbstst, Eigentum u. ist befähigt, zu erben— doch mit Beschränkung, dass sich in der toten Hand nicht zu viel Vermögen ankauf. Die Stiftungen kann Gläubiger i. Schudres sein und hat Procesfähigkeit Kög: alle Vermögen, rechte stehen der Stiftung zu § 28. C. Staat und Kirche. Der Staat ist eine selbst. Christocke Person. Der Staat kämt in Betracht nach 2 Seiten a.) Es verheut was als Träger des Obersten gewalt. Als solches gehört er nicht dem Privatrechte an, seine Befichungen zu war sind slaatsrechtlich b.) Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe Vermögen. Der Staat erkent also auch als noterem. Suppl. von Bewegen, invofern ist erunsere glücken eine gewöhnliche Juristische Person Fiskus. Das Wort kam erst auf in der Kaiser Zeit und bedeutet zunächst: Geldtascher Der Staat als Fisker ist, wie jeder andere, den Staatsgesetzen unterworfen; darin liegt eine ausverdentl. fordern der Rechtssicherheit. Des Fiskus ist eine Privatprion und als solche unterworfen den Gerichten. Der Staat als Trage der Staatsgewalt steht mit seinen Unterthanen nicht auf der Grüdlage des Verträgt, sondern auf die des Gehorsame und der Unterwerfung, als Fiskus ist er unseres gleichen. Oatei vat folg. her vyk heben a) Todes Staat ist ohne weitres Fiskus. b.) In jedem Staat giebt er nur einen Fiskus, nambt eten dieser einer Shees. Dem Eieben gepaels in Unterabtei morgen u. verschied. Casten Daraus folgt: Heute haben wir einen doppelten Fiskin, indem jeder einzelne Bewerstens seinen Färkes hat darüber, steht zusammen fahren der Fiskus der d'Behen Reicher Der Fiska stand im alten vom Reich dem Kaiser für Verfügung daran erklärt es sich, dass die vom Kaise der Fiskus zwar den Privatplt. gleich stellten jedoch mit manchen Vorrechten ausgestattet. II. Neben den Steete kennt in Betracht die Kirche. Sie entsteht die Frage: we ist das Subjekt des Kirchenvermögens deren Subjekt kann kein Einzelnen sein, nach vor uae curis tücke Person. Nach probat Äuffnung sind nur die einzelnen gemeinele Subjekt des Kirchenvermögens, davon grebt es kein einhertlichen Kirchen Vermögen Dagegen schein de Rath Äupperung. Den gelt dahin, die Kirche als Stiftung zu behachten darum kommt für das Subjets nicht die Corporation in Betracht werden die Stückung als solche Die Rechte Cap. II § 29. § 1. Begriff. Wie getranchen das Wort Recht in dopp, Sina- der objektiven Frau u. entgektiven Sie. Im objektiven Sinn ist er die Rechtsorbe, die durch Gereiz und Sterkomen geworden, im subjektiven Sinn bed. Recht die Rechte, die aus der R. v. Flieschen. Aufgabe der R.O. ist das Jucana leben de renschen zu regeln, zu ordnen; diese Ordnung Kann aber nur dadurch herbeigeführt werden, das die Willensfreiheit der Körpelern eingeräumt wird Tolveit die Freihert von der R. v. anerkannt ist, spricht man von Brechtigung, die mit der Rev. im Einklang steht, alle Jeder Recht ist Nacht etwa zu thun, zu befehlen Die Vermögensrechte Verfallen in 2 Teile: in Eigentum und Forderungen(dingliche Rechte ins forderungsrechte) nach nom. Recht Das heutige Recht hat noch eine 3 Gruppe von Rechten Unzugefügt. Nach nom. Recht waren die Geistesprodukte freie Güter. Diese Äuffnung werde vertragt im Mittelalter dass das Aufkommen der Buch druckeitenst. Es hat sich die Auschag geblieben, dass auch sollte Geistesprodukt eine rechtlichen Ordnung berassen, habe in für mit Erlaubnis ins gegen Entschädigung vervielfältigt werden können! Frau nennt dien Rechte Ankolrecht, ebenen wird im Erging gerechtet geneucht. 10. V. § 32. Familienrechte Dreie beruhen a.) auf den Bedürheiten geschl. Ergängung § 38. Beendigung oder Blust des Rechte Entstehung die Rechtsgerhofte § 39 1. Begriff. Rechtsgeschäfte sind Handlungen. Was verstehen wie im R. unter Handlung? Handlug ist Willem äusserung, daraus folgt: Tode Handl besteht aus 2. Best. a.) aus den Willen, aus dem Entschluss 6.) der Nani festation selver Willens nach ausver- Rechtsgeschäfte sind Handlungen, an die sich rechtliche Wirkungen anschliessen, die im Einklang stehen mit der Absicht der Handelnden § 40. Die Arten des Rechtsgeschäfts1.) Rechtsgartenhafte unter Lebenden, Jweiseitige Rechtig. 2.) Rahtgeschäfte auf den Todesfall, claredtigen Rechts ein einseit. Alttg. bist dann vor, wenn der es klänte Wolle ausreicht, um eine recheliche Wirkung hervorzubringen, § 42. III. Allgemeine Erfordenisse k. Rechtsgeschäfte 2 Das allgem.& fordenis ist die Handlungsfähigkeit. Diese kommt nicht von in Betrachs bei Rechtag, in kömt auch in Betracht bei verlaubten Handlungen 2.) eine grängende Erklärung § 44. Inhalt des Rahtsgesch. 1) Jedes Rechtsg. ist die Erklärung einer best. Absicht. Absicht ist der Wille, gerichtet auf einen best. Erfolg u. zwar so, an dem dort einen Willen herbeigeputet werden kann. Eine solche Absicht ist eine rechtegenhaftliche, Denn die R.V. damit verbiedet eine rechtliche Wirkung Nach der Vorste der Abschl. untersch. wie Sie einzelnen Typen der Rechtsgesch. Die Beweggründe, ein Rechtsg. vorzunehmen, das verschieden u. Individuell, daraus folgt; die Notive Können, auswordentlich zusammengesetzt sein. Die Notive sind für das Rechts völlig irschwarten niemand kräucht daher bei Vornahme einer Rechtsgeschäft seine Motive anzugeben. Der Irrtum in den Röhren ist vollständig irrelevant, S.& C. IV. Mitwirkung Witter Personen. Bei jedem Rechtsgesch. haben 1.) eine Person, die das Rechtsg. vernimmt. Bei Verträgen sind naturlus 2 Personen notig 2.) Es giebt aber auch noch andere Personen, die kli Abschläge einer Rechlag. zugegen sind Dese. Nebenperson wird nebenreichlich mit. Sie kann vorkommen in versch. Weise. a) Als Zeuge 6.) des Obrigkeits C) Als Bote eine dritte Gruppe bestellt aus denen, die Consens zu erteilen haben. Dieser kommt vor bei Handlungsunfährigen Es geht aber auch fälle, in denen einer in seinem eignen Interesse consentieren das, so dürfen die Eltern, Consens erteilen für Verheirat. des Kinder— beim Sohne bei zum 25. Febr. ferner giebt es fallen, in denen die Obrigkeit an offentl. Interesse ihren Consens zu erleiten hat, was im Privatrechte selten aber immer Sie vorhand, so, wenn den Vormund Sachen des Mundel verannteres will, ebenso bedürfen Stiftungen des Consenses seitens der Obrigkeiten Etwas anderes, wenn man die Handlung des das Rechtsgesch. Abschließenden Consens nennt. Verschieden vom Concence ist die Beiständsleistung Von dieser sprechen wir, wenn ein Dritn keine Abreibung einer Geschäftes zugegen ein war, um zu bezeugen, den es abgeüblosen worden ist. Dies geschah im röm. Ruhs beim Abschl. von Rahtseg, bei denen Weiber erkam u. iupuben- heute falls die Beistausl. weg. § 47. Die Stellvertreter. Von einer Stellvertstag spreiten wir dann, wenn hier im Namen einer andern eine Handlung vornimmt mit derselben Wirkung, als wenn diese sie selbst vorgenommen hatte Eine solche Stellverketung kann verkommen a) bei geschaffen, der die R. O. gar nichts angehe. 1.) bei meerlaubten Handlungen gebe es Stell vertret, ^eet Die Stellv. bei Rechterg. hat a) ein gen Altelehkeit mit dem Bln Der Unterw. ist folgenden: Der Bote hat mit dem Inhalt nichts zu thun, dagegen hat der Stellverkette einzutreten für den Anderen, er fast für Sitten die Abricht u. den Ent Katschlaes Stellvertreke kann er der Handlungsfähige sein. Stellvertreter ist ausgeblössen in famili anders Deuxo beim Testament Der Stellvatrete unterschiedle vor allen anderen Nebenp. dadurch a) dass er nicht ausüblich neben eine fremden Handlij mitwerke, sondern saa v een Hanely selbst dienen vereint, indefen ist er handelnde Person Hauptperon b.) Die Wirkung zu Hendl, die der Stelle comit, Zoll nicht ein für eine Person, sonden fie einen Anden to ab ob Siese gehandelt hätte. Die Berechtigung als Stellvertreter aufzuteten, heint Legitimation. Diese beruks regelmärig auf zweist. gäntz: a.) auf gesetzlicher Julesung b.) auf einem Rechtegeschäft, das ein Handlungsfährige mit einem anderen Handlage folgen zwecken Stello entretung abschliessch Die Ernungen eine Stellvertretung beruht auf Vollmatt die erteilt werden kann. a) schriftlich b.) Stills weigend der h facta concurrentia Solche Stelleken kommacht haben wir 7-B., wenn der Gläubiger seinen Schulden dank einen Bogen eine quittierte Reibung überbragen lässt. In diesem Fall Jahr der Schulder dem Orten mit der. Wirkung, als habe er an den Gläubiger völber gezahlt, Eine bes. Art von Bed. ist sie, die sich bey auf die Juristen 151. Eine auf die Zukunft bezügl. Bedingung liegt vor, wenn auf eine zukünftige, aber ungewieThatsache hingewiesen werMau. untersch. 2. acten 1.) die notwend. Bedingung. S. völche, von denen zu erwarten ist, dass sie entreten, man was mir den Zeitpunkt des Einbehens nicht, daher die Erkl. einer notwend. Bet. ist gleich der einer unbedingten 2) das Gegent ist eine unmöglüke. Zwei solche liegt dann vor, wenn von Anfang an unbestimmt ist, ob die Bedingung eintreten kann- aus phÿsischen Grunden oder aus rechtlichen Gründen. Was hat den Beifügen einen solchen Bed. für eine Bedeutung? Eine Erklärz unter einer unmögl. Bedingung ist unwirkten u. unverblichWie ist es bei bezwilligen Anwegen die ein Solcke Bed. enthalten. fereielei ist möglich. Katw., er war sich der unglichen Bedingung besucht— was kann anzunehmen ist, oder der Erklärere war sich der Königlichkeit nicht herunst, dann erachten wir die Verfügung, die an eine gänzliche Redg. gekräpft ist, als unbedingt Wenn eine bedingte Willenserklag vorliegt, Welcke Wirkung hat diese Eine solche Fürkläuft 2 Starin. 1.) Das Stadim der Schwebe- solange dauern Als Sie Bedingung eintritt(pendes negotium) Darum sind folg 3. Fragen zu beantw. a.) Welche Wirky hat eine bedingte Erklang, weit es in der Schwebe vor 6) Was begrebt sich, wenn die Bed. Arbeit C. p. Wenn sich entscheint, dass der Red. nicht Citrik ad a.) Wer eine bedingte Erklärz abgestellt, der hat in Werkl. eine Erklärung abgegeben. Sie liegt vor als feste Erklärz für einen gewissen Fall. Darau follt: Wer eine solche feste Erklär ist sofort an: Sieselbe gebunden. Sobald die Bedingung eintritt, hat Sie unter den Bald gegebene Erklärz die rechtl. Wirkung. Weite folgt: was schwebende Geschäftgeht über auf seine Erben. Wenn für das Rest-Rechte gesch. eine fern vorgentreten ist, dann nun dieu Form aus bei der Statuierung einer Bed. eingehalten werden: Indem die die R.O. solche bedingte Willenserkl. Julaart, erWirkkeit sie den Verkeh. Wäre eine solche ungleichdann münte er entw. die Bedingung abwarten und Sann es kläven oder es meiste auf alle Fälle hin absolat erklären. Von bes. Redung ist sie bei letzWilligen Anwegen 2.) Der Verlauf der Bedingung kann sein, dass der Fall nicht eintritt: condicio deficit. Ist die Bed. dificies, so hat das die Wirkung, dass die ganze Erklärung als nicht vorhanden ernheint, dass sie sich auflöst: 3.) Wenn aber der Fall, die Reding. eintritt(consistit) unter der eine Erkl. abgegeben ist, es ist Paris Sie Erklärung an Sie rechtliche Wirkung gebunden, ist nicht mehr in der Schwele, sie steht nur fest auf Boden der Bedingung, die zur Thassache geworden, Das Eintreten de Red. hat eine rückwickende Kraft. Dieses heisst, dass das damal abgeschl. geschap, als ob es unbedingt abgeblossen ware Darau erklärt sich, daß a) die Handlungsfähr. recht niet erkauen. Zu sein kränkt sie falle der Eintr. des Red. b) dass Sie Handlich ein zur Abgabe des beSiegter Erklärz erforderlich war. Nun entsteht die Frage: Wann ist dem Jes. punkt verhanden? Die Schwede kam sich sehr lang hinauziehen. a) Es kann bei Salzug der Bedingung zugleich eine Frist gesetzt sein, wielange man auf das Ernt. Das Bedingung warten b.) Wenn Sie nicht dafall, dann nur gewartet werden, bis er eintritt oder Sie Geleiss heil erlangt ist, dass er nicht mehr geschicken kann, In dem Reg. kommt in Betracht, ob die Eschl. eine affirmative oder eine negative ist, affirmatis— Wenn das Eintreten einer Bedingung, rechtliche Wilkey her verlängt negatio— wenn da Nichterstreten einen Reden rechtliche Wirkey her verbringt § 52. Der Um Land, der zur Bed. gesetzt ist, kann ein Infalligen sein, so unabhängig ich von dem Willen, der Beteiligten 1. kan kann mehrere Bedingungen verknüpfen(copulativ) 3.) Es kann auch der Erklarende ein eigener Verhalten zur Beding. manchen, Tabei bleibt dem Erkl. die volle Freiheit. 3. kann zur Bedingung gesetzt sein der Erklärende wolle dem, an der die Erklärz gerichtet, etwas bisten Wien cémisse, wenn er sein Verhalten in einer bestimmtes tiese erst nennt mea Protestatis bedingungen. Diese sind Kikel um einen Indirekt angeneigen. Red. welche eine Unsittlichkeit oder Verlaubtheit in sich schliessen, machen das Versprecher ungültig. Die R.O. dagt, Vorsprechen unter vorschl. Redenungen sind null u. richtig: marat. mängliche Bedingungen Eine condicia mikta liegt vor wenn Er rechtwirk. Kraft der Erklang ein Umstand abhängt, da zufällig u wenn einer, dessen Herbeiführung in seine Nacht liegt. Erfüllung liegt nur dann er, wenn beide Umstande eintreten Bedingungen nennt man wohl auch Selbst beschränkungen der Willens An die Bedingungen knüpfs sich an ein Art von Bed. § 53 Die Zeitbedingungen(dies) 1. Die Wirkung einer Rechtsg. tritt normale Weise sofort ein. 2. ist möglich, dass die Wirkung eines Rahtig. erst von einem späteren Zeitpieles abhängt 3. Der Untersch. von Condicio u. das ist dieser: bei der Bld. haben wir nicht nur einen Aufschub, wie haben amt Schwabe, dagegen bei der reinen Zeitbestimmig ist gewiss, dass die Red. eintritt 4. Ein solche Aufschub kann eintreten a) auf Grund gesetzlichen Bestimung(Testament) b.) Auf Grund des Willens der Erklärungen, hier Wieder der Fall der Selbstkeichrankung Wir haben 1.) Seu reinen Sies, bei dem vollst. gewiss ist den er eistritt: das certus anno(Kalender) tag b.) Es kam sein, das jeder das Entreten gewiss ist, nicht aber des Feilpunkt der Eintreten c.) Leben wir den dies incertus, den Zeichniss, von dem ungewin ob er eintich— hir liegt eine Bedingung vor. Ein solches dies incertus ist Ebenso kann ein an und 7. B. des Hochzeitstag für sich geweres Tag als festpunkt unter Umstanden, In erstes, insofern, der Erklärende mit dem Tode ab, gelt. § 54. VI. Die Widerpflichkeit der Rechtsgerhäft Eine Erkläng, abpielen auf den Abschl. einer Rechtsg. Tot un udderuflüs in de Regel d. h. sie kann nicht ungerteten gemacht werden durch eine entgegengesetzte Ebenes unwiderzuflich ist die bedingte Erklärung Es gebt von diesem Sache Ausnehmen er giebt und widerufliche Erklängen, das sind a.) Grundsätzlich alle Rechtsg. auf den Todesfall bis zum letzten Abmfüge sind alle einreit. Reibengeschafte, also sie lezten Willenserklärungen, widerruflich b.) unter Lebenden das Verlöbnis, dergl. gestatt die R. O. einen Wederruf dem Schenke wegen UnDankbarheit den zu Beschickungen- gestattet ist ter Wed. ferner, wenn heile Teil zu einem solchen überen Kommen. Ein solcher Wid. kann bereits beim Kingaben eine Rechtsg. als Eventualität dorgesehen sein(resolen Bedingung Vom Widerufe zu unternheiden ist die Kündigung Die Dauer der Wirkung einer Rechtsgesch. wird bestimmt durch den Willen der Parteien oder durch die Vorschrift der Rechtigenhafts Wenn die Begrenzung der Wirkung einer Rechtsg. auf der Bestimmung der Reteiligten beruhe, die entw. erfolgt beim Eingaben der Rechtigens oder nach Abschleven des Rechtsg., so sprechen wir von Kündigung Wo eine bess Zeit dann die Anfang an nicht ausgemacht wird, dann kann eine solche weil Abschluss der Rechtrg. bestimmt werden- durch die Kündigung. Eine solche kann an bestimmte Formen u. fristen gebunden sein Rechtenh., denen etwa fehlt, und mangeln. Rektry § 55 Von der Mangelhafrigkeit der Richtiga.) Nicht übereinst. von Will u. Erklang Der normale fall beim Abstellung wies Rütterg. ist den, dass die Erklärung mit dem Willen sich verloben, Es giebt aber auch fällt, in dem die Erklärz nicht der Ausdruck ist eine reiner Willenig ein solcher Widerspruch kann beruhen entu 1) auf Absicht oder 2.) auf Keiner Absicht. ad 1.) Es giebt jemand eine Erklärung ab zum Spiele und zum Scheze. Solche Erkl. kommen vor auf dem theater, können aber auch vorkommen im Privatleben Welcke Red. hat eine solche Erklaring Die Mentalreservation ist imer einseitig und Wird dem anderer Herrhaftstert gegenüber verdrecht, Sie besteht darin dass man vergült, kein Abschluss eine Res. etwas ganz ander gesagt als gedacht zu haben. Sie wird ein Rechtsverkehr niemals berücksichtigt Die Worte, die er gesprochen, gelden auf jeden Fall Einzelne Fälle des Mental ver. eins folg. a) es behauptet Eine nachträglich, er habe geschrift- eine Ausrede, die nur dann get, wenn aus seinen Worten der Charakter des Schezes für jeden verständlich hervorleuchtet 6) es behauptet, er habe aus fückt gehandelt c.) bekauptet nachträglich, dass er die Erontag eine Realite kein Abstag de Vertrags, anmerAcht gelassen habe, es gebe keine nachträglich Dedingungen d.) In Arwletz auf die Vollmacht könnt de Mentalres vor, indem Eine einem Andern volle. Vollmacht giebt bestimten Inhaets. Den Dritten gegräubt geht nur da an, was Inhalt der Vollmacht war, Dem simulierter Gescheft steht gegründe dasestimmiert Disconculieren beschehe da, wo man einen Verkap schliert, Ihn aber geheim hals a) Im Augen hat Wilmand die Blicht, sein Gerhafte bekannt zu machen. Das Disumulieren ist danker in sofern rechtlich welesant. Wohl aber giebt es geschafte, denn Beschweigung unmöglich ist z.B. Sie Ehe. 6.) Vorkommen kann es, dass Simulieren u. Diesim verbunden wird— wenn man den Schein werden will, als habe man ein anderer Genäft als das Wirkliche geschlossen § 56 Es kann ein Widersprit zwischen Absicht u. Erklag auch unabrichtlich eintreten, wir sprechen wir von einem noch Versprechen, Tertum i. d. Erklang ℥57 Nichtige Rechtsgelahte negotium nullem) Ein richtiges Geschäft ist ein solches, das zwar ausblick vorliegt, sein aber die normale rechtliche Wirky fehlt Das Ergent. der Rechtsgesch. ist seine Geltung im Einklang mit der Abritt der oder der Handelnden Wann ist ein Rechtig nichtig? Ein Rathsg. ist dann nichtig, wenn ihm ein wesentlicher Erfordernis fehlt, Solcher Erfordener und viele 1.) die Handlungsfähigkeit 2.) die formelle Erklärung dauctionierte 3.) der Inhalt(Gerhafte, welche wie des R. O. ihres Inhalts wegen verboten sind) Wenn ein Geschäft richtig, es kürt das: es hat Keine rechtliche Wortung Alle Spielverträge sind nichtig, die Ehe unter naheVerwandter ies nichtig Wenn ein Genäft nichtig, so heimt da, das le richtig auch Er alle zur bleibe *### 11. 8 B. v. Heil. Monsieur 8 dans la de la A. W. de Ce qui nous avons été wegen des Ce nouvelle. Le Comité Ce dernier C. D. 6.4.17 de cette 4. Monsieur le Comte Ce nouvelle. Le Comte est wegen des nebene Ce ses Monsieur le Comte de la de la S. R. P. nung des geb. de la fois de la férité 8 Ce nouvelle. Le Comte de Vous nommes geb. Ce nouvelle. Le Comte est Ce dernierung des de la Rentierung Ce- de Ses wegen des 8. 8 8. des 11. neue de la lt. de la 8. nicht eine neue Ses wurde. der Aussi 8 S. C. nicht seyn, wenn er Sie diese u. k. u. f. 1. Uhr Votre est Votre est de la Monsieur le nicht allein, wie Bn. können. geb. k. Ce nouvelle Sie diese in der Ce dernierung des