THEISSINGER. des F.E.F.C.E., FRANKFURT A/MAIN. Ers. vader Grundgüge des Arbeitsrechts S.S. 1920. 1 Plan der Vorlesung Einfütung. 1. Gegenstand und Methode(1-7) 2. Der Plan der VorLeitung(8)3. Der Zweck der Vorlesung 8-9). I. Grundanschauungen des Arbeitsrechts. 1. Die Arbeit.(10- a. der Rechtshegriff der Arbeit.(10-13). b. die Arbeitspersonen. c. Die rechtliche Dynamik der Arbeit. 2. Das Arbeitsrecht. a. Das Wesen des Arbeitsrechts. b. Die Kneten des Arbeitsrechts c. Die Ausstrahlungen des Arbeitwachts. II. Die Funktionen des Arbeitsrechts 1. Die Lebensformen der Arbeit a. der Arseitsvertrag b. der Arbeitsverband c. Das Arbeitsvermögensrecht 2. Die Kampfformen der Arbeit. 2. 3. Die Formen und Organe des staatlichen Ausgleichs. A. Die Arbeitsverwaltung b. Die Rechtswahrung. III. Die Rechtspolitik des Arbeitsrechts. 1. Die sogialrechtliche Umbildung des Arbeitsrechts. 2. Die Expension des Arbeitsrechts 3. Die Antonomie der Arbeit 3. Einführung 1. Gegenstand und Methode. a. Gegenstand. Ein AR. besteht noch nicht und ist erst noch zu schagen. Was ist sein Rantsinhalt? Was ist sein Rechtsstoff? Was ist seine Rechtsform? Die Aufgabe bestellt darin, Das AR. als eine Einheit tas ad als eine Einheit zu— ist ni Akfgate. sammenzufügen, die innerlich 1.) Alle Überziehungen verkunden und äusserlich selb, 21 Hk Rechtsbegietungen ständig ist. (deffentliche und private). Bisher war das Bernset3) All Rechtsvorstriften sein dieser Enheit weder in der(slaatliche, sogieb und inGesetzgebung noch in der Rechts-tenatimat. rissenschaft entwickelt. 4) IIIe Arbeitspersonen. Die Systemlosigkeit in der Gesetzgebung. Konographien in der Litteratur, kein System des AR' 5. Die Gründe: Die Politik der Gesetzgehung, welche kennen wollte, um zu herrschen. Der geistige Zustand der Rechtswissenschaft: römische Denkformen(Windscheid.), die dogmatische Richtung, der Dualismus grissen auff. und PrivatRecht, die"Neutralität" der Wissenschaft. Beide Gründe komsten: wirksam werden, weil sie so ziale Entwicklung sie nicht ausschaftete, sondern begünstigte: keine Einheit der Asbertsbewegung, mangelndes Selbsthernstsein der Arbeit. 4 5. Heute ist sie soziale Entrüktung vorangeschritten: Enheit der Arbeiterbewegung, Selbstherrstsein der Arbeit. Die Gesetzgehung wird Kinder sozialen Entwicklung folgen: Art. 157 RV, Arbeitsrechtscommission. Die Rechtswissenschaft vier sich dieser Entwicklung nicht. versagen können. Auch in ihr nahen sich die inneren Voraussetzungen gewandelt. Ihre Probleme sind Lebensprobleure geworden. b. Mathode Die Methade kann nur eine M. das objekt muss notrechtswissenschaftliche sein. wendig in Beziehungen zu Aber die rechtswissenschaftliche rechtlichen Vorstellungen stehen, methade ist nicht nur, die juristische) Diese rechtlichen vorstemungen brauchen nicht vorstellungen. es geltenden Rechts zu sein. 6. Nethode. Wir unterscheiden 3 Erkenntnis. reiten ferner des Rechts: Alle drei Gesichtspunkte a) die dogmatische sind zu einer letendigen Beb) Die sogiale Dauerl. Trachtung Ri Rechts notc/ die rechtspolitische Kathator wendig. Ohne die beiden zu a) Denkgust, Sybel, Warburg. letzten Methoden kann das gut) das Recht als Form. (Casuistik.) Recht nur gekannt, nicht Es sogialen Letens!— Die sogiate erkannt werden. Funktion des Rechts. Die Anwendung der verDie sogiete Wirkung des schiedenen Erkenntnisweisen setzt Rechts ist abhängig von der eine Erweiterung des bisherigen Bogiaten Bedingungen, unter hnen et wirnsam wird. Verhähnittlichen Interessenweises (3. B. Fie terheisch, auch der Juristes voraus. Nicht nur und seelische soziate Form der Wirt- die Rechtssätze, die sie sind, schapt). Citat aus Harax sondern auch wie sein sollen, müssen sein Intresse erregen (A. Renner S. 104):" Der Auto und nicht nur der Rechtsmat ist selbst das Subjekt inhalt, sondern auch die und die Arbeiter sind nur als soziale Bedeutung der Rechtsätze sind Am Studium zu unterwogen. Das bisherige Die soziale Funktion: Das Recht ist abhängig von den sozialen Bedingungen. bei sociatu Bedingungen sind abhängig vom Recht. Kreistung der Sozialen und des Reists. Dies Recht ist Verteilung sozialer Nacht, ist soziales Bedürfeur einer Exorte. Das neue soziale und das alte spiele im Kampz.(Kreislauf des alten und den neuen 6 Bialen). das neue sogiele bilder zu Wirksamkeit des Rechts um uns gestaltet, reinestich auch die Inhalt der Namen um Jekinak ckarner, berüsste Organe seinen berussttosen Organen beigeordnet. und mit denselben der gertreten Bewegungskraft untergeordnet. Die Wirkung aller Rechte ist Sozial. zu c) Aus der regmatischen und Bogiaten Ekenntnisreise As Rechts ergehen sich Anschaumigen, so für die Entrücktung des Rechts bedeutsam sind. Der Widersbruch grischen Recht und sogiater Entwicklung wird erkannt, Sie Tendengen zur Lösung Kreus Würgerurks verden erstanden und zu ihrem rechtlichen Ausdruck gebracht. 7. jur. Denken muss einen rediterwissenschaftlichen Denken Platz machen, das neben das bisherige jur. Denkendie soziale Anschauung und den Gedanken der reditlichen zweckmässigkeit, das redrtspolitische Denken, gleich beredstigt stent. 2. Der Plan der Vorlesung 3. Der Zweck der Vorlesung Der Zweck der Vorlesung besteht darin, durch Rechtsverkenntnis zur Redtspraxis vorzubereiten. Für alle Wissenschaften gilt der Satz Fichtes(die Bestimmung des Menschen S. 93):„Es giebt nur einen Punkt, auf welchen ich unablassig alles mein Nachdenken zu richten habe: was ich Tun sollen und wie ich dieses gebotene am zweckmässigsten ausführen könne. Auf mein Tun muss alles mein Denzen sich beziehen, muss sich als wenn auch entferntes, rittet für diesen zweck betrachten. Nur Grundlinien! 8 laßen, ausserdem ist es ein leeres zwecktöses Spiel, ist Kraft- und Geitverschwendung. und Verbildung eines edlen Vermögens, das mir zu einer gang anderen Absicht gegeben ist. Der praktische Bruf Beruf der ist aber nicht nur der Rechtsanwendung, sondern hauptsächlich auch der Beruf der Rechtsgestaltung für Ruttsverhältnisse und für neues Recht. Aber nicht nur Wissen, auch Gesinnung: Freude, Etrfurcht und Weisheit (das Recht ist nicht alles) nicht alles Recht wird Recht). Huasari Bierung des Lebens Meitzen 9. 10. T. Die Trundanschauungen des Arbeitsrechts. 1. die Arbeit. a. der Rechtstegriff der Arbeit. A. ist jede Ernkvoke, von einem bewürrten Willen geleitete menschliche Thätigkeit. Dieser argemeine Arbeitsbegriff kann nicht die Grundlage einer Rechtsauffassung der Arbeit sein. Es muss sich handeln, um Arbeit, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Hienas sind aus die Arbeiten, die der dreusch für sich selbst Wister oder die zwar für andere geleistet werden, aber nicht 9 rechtsb. Verzeichnung. sind oder aus Gefälligkeit und Koralrinksichten geleistet. reisen. Die rechtl. Verpflichtung muni ein Vertrag, nicht Gesitz, nicht Anordnung kein. Der Vortrag muss ein eusgeltlicher sein. Aus Rü Reise der ktragsarbeis(Lotmar!) ist als Gegenstand des ARedts die Arbeit in Dienstzorin auszuszeiten Sie bildet An Rechtstegriff der Arbeit. Arbeit in Dienstform ist abhängige Arbeit M. A., die in einan persönlichen(nicht nur wird) schaftlichen) Boh-Verh. geleichet wieder 11 12 Innerhalt dieser Umgrenzung unterzakt kin. Rechtsbegriff der Arbeit jede Arbeit ohne Rücksieht auf die Art, die Bewertung der Arbeit und Sie Herr des Arbeitgeferund darauf, ob Sie Arbeit in einem Betref der anderhalb eines sollen Personliche Abhängig- (Hausarbeiz im Sinne keit liegt vor, wenn eine von Heimarbeits gebistes wird. Ahh. bestens a) der Perme 1) von einer Orme. c/ für eine Orson Es handelt sich bei dieser Arbeit nicht um Proktarisierung, werden um rediatisierung. das geschichtliche Gepräge aufsängt dann Arbeit durch die Gedanken der rechtlichen Freität und Heichheit. Und. abh. Arbeit Beamtenarbeit, Grade der Dohängigkeit. Spielraum des Beien Ermessens. (Arzt, Lehrer). Richter. b. Die Arbeitsperson Wir unterscheiden 4 Kate. gorien von Arbeitspersonen. Angestellte, Arbeiter, Bei amte und Lehrlinge. Die gesetzlicher Bezeichnung Dieser Kategorien schwankt in den verschiedenen Gesetzen. Es kommt darauf an zur Orientierung bestimmter Grundvorstellungen über das rechtlich eigen. artige der verschiedenen 13. Personen- Kategorien fest. zu halten und an ihnen die gesetzlichen Auspragungen von Gesetz zu Gesetz gu vergleichen. Die gesetzlichen Ausprägungen erscheinen dann als AbHandlungen der Grundfiguren. Diese Abhandbringen werden durch die besonderen Zewerke der Einzelnen bestimmt. Die Begriffe Grundfiguren sind deswegen nicht Einheitsbegriffe sondern Orientierungsbegriffe. Es ist unmögliche, das die Gesetzgebung in allen ihren Gesetzen die begrifflerken. Grundarten festhält. Arbeitspersonen sind alle Personen welche abhängige Arbeit leisten. 1.) Arbeiter sind alle Personen, die nicht Angestellte sind 2.) Angestellte sind alle Arbeitspersonen, welche eine der in§ 1 des Vers. Gesehes für Angestellte begehreten tätigkeiten ausüben. Angestellte sind auch Bevollmächtigte des Arbeit. gebers, auch Zetriebsleiter U.S.W. 3.) Zeamte sind alle Arheitspersonen, die dem Staate oder sonstigen öffentlichen Körperschaften abhängige Arbeit leisten, und zwar auf Grund einer Anstellung auf Lebzeiten die Beschränkung des Entlassungsrechts, der Lebensberuf, der Zegriff des öffentlichen Rechts, Vertragsrecht nicht aus(Arbereitsvertrag). Auch wirkt der Begriff der geordneten Arbeitsstelle, auch nicht die Anstellung zur Wahrung von Hohheitsrechten (Tirke, Labaud, Rehen.) 4.) Lehrlinge. Eine allgemeine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt es nicht, nicht höhere Dienste u. s. w. Die rechtliche Dynamik. Eigentum, wirtschaftliche freiheit, persönliche freiheit, Koalition und Kralitionsrecht. 2. das Arbeitsrecht a) das Wesen des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht ist der Inbegriff alle Rechtsnormen welche die Beziehungen der abhängigen Arbeit be. tretten. Oder dad Arbeitsrecht ist der Inbegrift aller Rechts- normen, welche die Beziehungen der Arbeitspersonen im hinblick auf die abhingige Arbeit regeln. 1. das Arbeitsrecht umfaßt alle arbeitsrechtlichen Hornien ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen Carakter. Die Entwicklung des Arbeitsrecht in den letzten Jahrzehnten, hat den ursprünglichen freien Arbeiterberg in vachsendem Maaße und einem Indvidualverhältin in ein Sozualverhaltin. umgerandelt. Nach dem freien Arbeitsw. trach vor die Verfügung über die Arbeitswaft UnArbeitspersonen allein anheim gegeben, u. Das Recht beschränkte sich darauf lediglich die freie Willen. betätigung der Beteiligten zu reguliren. Durch die modvue Arbeitgesezgebung tritt der soziale Rechtsgedanke in zweiwlei Form Zudage: der Einzelwille vord rechtlich gebunden. u. öffentliche Einrichtungen entstehen, reiche den Willensbereich der bestehenden auf dem Gebiete des Arbeitswesend weitere. Arbeiter Versicherung, Arbeitsnächrer u. s. r. Diese soziale RechtdentWirklung beruht auf der Einsicht, daß die Arbeitskraft des Menschen, die von dem Menschen nicht zu trennen ist, nicht mo ein individuelles Gut, sondern auch ein soziale Zuf ist, u. die Arbeitsleistung nicht und individuelle Wirkungen für die im Arbeitsverhältnisstehenden sondern auch soziale Wirkungen über diese Arbeitserhältin hinauf fio das gesammte soziale, zusammenleben haben.— diesen sozialen Beziehungen muß ein. soziale Recht entsprechen, Reichs dem Belieben der Einzelnen entzögen ist, u. das Inbesse der sozialen Besamtheit zum Ausdruck bringt. So ist heute das Arbeildrecht. ein Mischpilde von Rechtsgelementen privaträchtliche. u. öffentlich rechtlicher Art. Alle diese Elemente sind einerlich verbunden. durch die einheitliche Weubestimmung, das Leben verhältnis der Arbeit zu ordnen. Es ist derwegen nicht möglich durch die Scheidung eines öffentlichen u privaten Arbeitsrechts künstlich zu trennen. vos innerlich zusammen gekaufsen ist. Dem einheitlichen Lebend. verhältnung muß die einheitliche Rechtsbetrachtung entsprechen. Das Arbeildrecht ist die Einheit von offenklichem u. Privatrecht. Die einzelnen Rechtselemente ergänzen sich. Die einheitliche Rechtsbetrachtung ist nicht imo notwendig sie ist auch möglich. denn man bei der Betrachtung des Rechts. überhaupt nicht von der Zwechnit des öffentl. u. Privatrecht sondern von der Einheit oder gesammten Es Rechts angeht. Gibt kein Recht vor und privaten Carakter ten, auch das sagen. Privatrecht hat sozialen Carakter, indem u. mit Rücksicht auf die Bedürfnisse de sozialen Lebend gestaltet ist. Kellst die eigentliche Seele des Privatrecho, die Freiheit der sich selbst. bestimmenden Willen, besteht im Grunce nicht um der Freiheit willen. andern ihres sozialen Wechs wegen. Wenn Das Privatrecht die Freiheit zuläfft, so geht es davon an daß die Freiheit den sozialen Intressen am besten dient. Andererseits ist das öffentliche Recht keineswegs mir um öffentlicher Intressen wegen da. Auch Einzelmtreffen werden durch das öffentt. liche Recht gestaltet u. gefördet, so daß das öffentl. Recht durchauf auch als Mittel für die Befriedigung könEinzelintressen auf. gefaßt werden kann. deswegen hat das gesammte Recht einen einfeidlichen Charakter. dient der Befriedigung des Bedürfnisses des zialen Zusammenlebend der Menschen. Ob sich das Recht hierbei. der Mittel des Privatrechts. oder der Mittel des öffentl. Rechts bedient, ist Zweckmäßigkeit. frage. Das Vorgehen des Rechts wird sich. hiebei immer in gewissen Grundformen. die namentlich durch für das Arbeitrecht. von Bedeutung sind, abspielen. Objektif: Freier Recht u. zwingende Recht. Subjektif: Einzelansprüche u. Gesammtansprüche. die durch diese Beschaffenheit der Rechtsgeschaffenen Hegensätze. ./. xxxlich-rechtliche Rigelii. gemiskirerte 2. Rigste's. 3) Decivater- c. Regelg. seid für das Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung. b. die Gellen der Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht umfasst. alle rechtlichen Hoomenohne Rücksicht auf ihre herkunft. Es sind zu unterscheiden die gesetzlichen Hörmien. die sozialen Hornien die internationalen Hormen. Sie alle zusammen bilden wohl das Arbeitsrecht. 1. die gesetzlichen Arbeittsnormen. aa. Allgemeine Gesetzgebung u. Arbeitsgesetzgebung. bb. Reichs Arbeitrecht u. Lande arbeitsrecht. (Recht 7 der Reichsverfassung). co. Generellu Arbeitsrecht u. Besonowes Arbeitsrecht Das besondere Arbeitsrecht! kam auch gewelle. A. Recht sein. dd. Unmittelbares u. Mittelbard Arbeitsrecht. 2. die sozialenKobecknomen. das Rechtblieben wird. nicht nur durch Hornen gebestimmt die der Staat bildet sondern auch durch Hormen welche die sozialen Gruppen in sich vier mitw. sich unmittelbar. aid bilden. Auch diese sozialen Hornen sind Rechtsnormen. denn sie gelten. allgemein u. un. abhängig von der zusammen der ihnen Unterworfenen. Bill man sie rechtlich erklären, so sind man sie auf den Gedanken der Ankonomie? einer eigenen u. selbst ständigen Recht. quelle des sozial. Rechtslebens zurückfichten müssen. handelt sich fieben. nicht um eine Antrübene öffentlich rechtlicher Körperschaftung welche für den Staat oder an Stelle des Haats auf Grund eine ausdrücklichen Delegation Krksam wird, sondern um eine sozwile. Antonomie welche die Freien Gesellschaftlichen Kräfte selbst an sich heran entAnkuln. der Trieb welcher einer solchen sozialen Anwirken zu Grund liegt, ist vor Trink der übergesetzlichen u. Prätlichen angebundenen. gesellschaftlichen Kräfte, zur Hellstr. organisation. Diese Selbstorganisation ist die eine Form des die Gesellschaft durchdringenden organisation getre dankens, keine V. Form ist die soziale Organisation durch staatlichen des Bildung. In der organisatorischen Entrückung der sozialen Lebend Wesens treten. diese beiden Organe. sationformen. nicht immer getrennt auf. Im Gegenteil v. verschlingen sie sich oft in mannig fache. Reise, wie z. B. in den neuen Selbstwaltungs- körpern Du gesellschaft. lichen Leben, welche die Beteiligten zur Selbstbetätigung anfrufen, aber auf Grundspaetlicher Vornatigbestimmungen unto staatlicher Einhöhung vor Aufsicht. Ein Arbeitsrecht vor von jeher diese soziale Antonomie Kirksam u. mächtig daß sie oft nicht gemigend beachtet werden. ist, hatte seinen Grund in dem Rechtsdozma der freien Arbeitsw. trängs. Durch dieses Dogina voren die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeb. u. den Arbeitspersonen ausschliw. lich durch den freien Arbeitwerbuch, das heißt. Doch die einzelnen Verein. barmogen zwischen Arbeitgeber u. Arbeit nehmer bestimmt. daß daneben neue Fülle von Recht. Beziehungen bei. stand, die eine à resès Quia hielte. solche Vreinbarung nicht erklären könnte. keil sie durch andre Rechtsfaktoren geschaffen u. gestaltet Bunden kam unter der Herrschaft diese Rechtsdogmad nicht der Erkenntn. Sie fanden ihren Rechtsgrund in der im beschränkten Eigentum macht der Arbeitgebers. Kraft seines Eigendund diktirte der Arbeitgebw die bedingungen unter. denen er die Arbeit mit u. an seinen Pränktivwitteln. kergab u. durchführen ließ So entstand im Geltungsbereich Du freien Arbeitsvortrags ein Arbeitsrecht welches sich in dem sozialen Verhältnis zwischen Arbeitgeb. u. a. nehme auf Grund der Eigentund dd. A. gebur entwickelte u. alle Zulge eine privaten herrschaft anzwie. Reiner. Die neuere Arbeitsgesetz. gebung hat mein im Wesen nichts. geändert. Sie hat lediglich durch zeingende Recht den Wirkungskreis Denn das Eigentumist nicht nur Rechts mand über Parten sondre aus Rechte Macht daher Kenschen. Es Leerrat der das Können seiner Naturzug ner wenn amt les temps de reste erwärtende Entwirkung der gut tägliche Umwerk aus Am Tagen untschriften geleit lat, ciret Nur Laenig dass nur eine von Recht Kronso, am Redt gemeine. Te faktung Krsam eit Stöck tragt et création dans la Langs der Konaten wenn; auch dersti mit gekannt daß Sie Nacht Neuschen Sie ferner Ihre Das uns uns liegt sept qu’il monsieur dann ungürtreiten genw sozialen Auswkratie ein geschränkt.(Arbeiter) schutzgesetzgebung. u sie von Lückw. befreit, indem sie für einen Teil ihrer Außrungstformen den Arbeitgeb. an seine eigenen Gebote selbst band.(Arbeit- ordnung. Paragr. 134a R. G. B. Gegen die private Gesetzgebungsgebalt des Arbeitgeber richten sich zwei Tendenzen, die im Laufe der erbeitsrechtlichen Entäuklung immer deutlicher hervortreten. u. an Kraft gerinnen die eine Tendenzirkt in den Betrieben indem sie Organe fordert u. entwickelt. dnoch die die Arbeiter- schaft der Betrieben ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung. der Arbeitsbeziehungen an eben kann. Arbeiterausschuß. Die andre Tendenz voll in den Brüfen. in dem sie eine Miteirung der berichsorganisationen de Arbeiter bei der Regelung der Arkeit verhältnisse durch den Arbeitgebw. Kobei Führl.(Tarifskaltage.) Beide Tendenzen. ereinigen sich in dem Gedanken, die sich und dem Eigentum des Arbeitgebers an. den Produktion. mitteln ergebenden. Verfügungsmacht über Menschen zu Zünsten sozialer Willendorgane einzuschränken. Das Eigentum. behält seinen Hervaten Charakter so aber soweit ein Rügelung. von Arbeitsbeziehung den in Betracht kommen. durch soziale Bindung eingericht. Geschichtliche Poralellen ren letzten gesetzlichen Aiddruck haben die beiden Lenvenzen. gefunden in dem Betriebsrätegesetz. vom 4. Februar 1920 u. in der Verordnung vom 23. Dezennb. 1918 über Tariforträge, Arbeiter u. Angestelltenausschicke u. Hüchtung von Arbeitsstredigkeiten. Tat nennen den Lubegriff der Horin die in den Betrieben entstehen: Betriebssatzung. während die Brusssatzung den Tübegriff derjenigen Horn nennen, die außerhalb der Betriebe durch die Tätigkeit der Berufsorganisationen entstehn. die Betriebsatzung beruft auf Verhänger einbarung: sie geheit der Vertragsankenomie an. Sie röd. erichtet zwischen der Betriebwertretung u. den Bekinderunternehmen. nach Maasgabe de betrielsrätsgesetzes. die Betrielsverbetung der ist entenden. der Bebieldrat, Arbeiterrat oder Angestelltenrat, oder aber die Betrieldobmann. Aunahmweise vid. die Vereinbarung zwischen der gesamtheit der ArbeitnehmwunBetrieb u. dem Arbeitgeb. gebotten. 15 sino die Falle der Arbeitzeitregelung. nach den Verordnungen 1817. vom die Gegenkäme! auf die sich die Betriebe satzung bezieht, sind in dem Betriebeträtegesetz vor. gezeichnet. Es sind die Arbeitsordnung die allosammen. u. besonderen Dienstvorschritten, die Richtlinien v. Einstellung. von Arbeitnehmen. u. das Arbeitsabkommen. die Wöksamkeit der Betriebesatzung wird beschränkt durch zwingenow gesetzt u. Beruhrsatzung Das Recht, welches nurhalb dieser Grenzen der Betriebssatzung entfleußt, ist unabdingbar Es ergibt sich aus dem. Kozialen Charaktw. dw. Bestimmungen eine Betriebsatzung. Diese Bestimmungen sind nicht Gebotten im Intresse der einzelnen Arbeit. nehme, sondern im Intresseow den Betrieb erfückenden Gesamtheit der Arbeitnehmer. Folge der Anabdingbarkeit ist, die Einzelabmachungen die zwischen Arbeitgeber u. Arbeitsofinw mit dem Inhalt vw. Betrieldsatzung zu Stande kommt, auch wenn die Einzelab. machung ein Andres erembort. die Berufssatzungen gehen aus dem Torif- abkommen hervor. diese Terifabkommen berufen in der Regel auf Vereinbarung, sie gehören also auch der Vertragsankonomme an. Ein Lorifgetrag liegt und vor, wenn auf der Arbeitnehmer seite mindestens. eine Berufsorganisation den Vertrag geschlossen, bet. Auf der ArbeitGebrofeile können. den Torifvertrag. wacht einzelne Arbeitgebro,