Hugo Luzheimer Inhalt: Deutscher Strafrecht(Freiburg S. A. 1895) Schmidt: Schmidt: Deutsches Strafrecht. S. 1895 S. Freiburg illa. Grundriss zur Vorlesung über Deutsches Strafrecht.* — § 1. Einleitung: Gegenstand und Aufgabe des Strafrechts.(Avé-Lallemant, das deutsche Gaunertum. 1858.) I. Buch: Verbrechen und Strafe. 1. Kapitel: Das geschichtliche Verhältnis von Verbrechen und Strafe. (Eine erschöpfende geschichtl. Darstellung fehlt. Gesichtspunkte: Köstlin, Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriss. 1859. v. Bar, Handbuch des d. Strafrechts. Bd. I. S. 4 ff. Rich. Schmidt, Aufgaben der Strafrechtspflege. 1895. S. 142.) § 2. Die Wurzel der Strafe.(Leist, gräko-italische Rechtsgeschichte 1884. Kohler, Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz. 1884. Post, Bausteine für eine allg. Rechtswissenschaft. 1880. 1881. Ihering, Vorgeschichte der Indo- Europäer. 1894. S. 73.) Ausbildung und Rückbildung des römischen Strafrechts.(Bernhöft, Staat und § 3. Recht der römischen Königszeit. 1882. Brunnenmeister, Tötungsverbr. im altr. R. 1887.) § 4. Umgestaltung und Fortbildung des römischen Strafrechts.(Rein, das Criminal- recht der Römer. 1844.) § 5. Ausbildung und Rückbildung des germanischen Strafrechts.(Wilda, das Strafrecht der Germanen. 1842. Brunner, D. Rechtsg. I, 156. II, 536. v. Amira, in Paul's Grundr. d. germ. Philol. Bd. II. S. 171 ff. Brunner, Sippe und Wer- geld in Sav.Zeitschr. Bd. 3. S. 1. Wächter, Beitr. z. deutschen Geschichte. 1845. S. 42. Huberti, Gottesfrieden, I. 1892. Frauenstädt, Blutrache und Totschlagssühne. 1882.) § 6. Umgestaltung des germanischen Strafrechts in Italien. Das Strafrecht der Kirche. (Seeger, Abhandlungen aus dem Strafrecht. 1858. S. 260 ff. Brunnenmeister, die Quellen der Bambergensis. 1879. Engelmann, Schuldlehre der Postglos- satoren. 1895.) § 7. Umgestaltung des germanischen Strafrechts in Deutschland.(Bambergensis und Carolina.)(Hermann, Johann Fr. zu Schwarzenberg. 1841. Brunnenmeister (s.§ 6). Güterbock, Entstehungsgeschichte der Carolina. 1876.) *) Abkürzungen: Sav.Zeitschr.= Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.— Z.= Zeitschrift für die allgemeine Strafrechtswissenschaft, begr. von v. Liszt.— G. S.— Der Gerichtssaal.—- G. A.= Goltdammers Archiv für Strafrecht. Ausführl. Litteraturangaben bei Binding, Grundriss des d. Strafr. I. 4. Aufl. 1890. Kraft nicht daßere wets sums der ung der Nur die ich nur kan das inken. " Bedürftigung afung - 2- § 8. Die Fortbildung des Strafrechts bis zur Revolution.(Seeger, die strafrechtl. consilia Tubingensia. 1877. Stintzing, Geschichte der d. Rechtswissenschaft. 1880, über Carpzow: Bd. II. S. 55. Streng, Zellengefängnis zu Nürnberg 1885. Ders., Gefängnisverwaltung in Hamburg. 1890.) § 9. Die Strafrechtsreform des 19. Jahrhunderts.(Glaser, Anselm Feuerbach, Kl. Schriften. I. S. 19. Krohne, Lehrbuch der Gefängniskunde. 1889. Tocqueville, système pénitentiaire aux états-unis. 1846. Aschrott, Strafensystem u. Ge- fängniswesen in England. 1887.) 2. Kapitel: Das Wesen der Strafe. Strafe und Racheübung.(Dühring, Cursus der Philosophie. 1875. S. 224. Dank- § 10. wart, Psychologie und Criminalrecht. 1863. S. 30.) § 11. Strafe und sittliche Missbilligung.(v. Bar, Handbuch des Strafrechts. I, 311.) § 12. Strafzwang, Civilrechtsewang, Polizeizwang.(Welcker, die letzten Gründe von Recht, Staat u. Strafe. 1813. Löning, Begründung des Strafrechts. 1887. Jagemann, die Vorbeugungsmittel gegen das Verbrechen. 1891.) § 13. Der Streit um Grund und Zweck der Strafe.(Die Strafrechtstheorieen.) Über- sicht über die Theorieen: Köstlin, neue Revision der Grundbegriffe des Crim.-R. 1845. S. 788. v. Bar, Handbuch. I. 1882. S 202. Günther, die Idee der Wiedervergeltung. II. 1891. S. 74. Richard Schmidt, Aufgaben der Strafrechtspflege. 1895. S. 12.— Im Einzelnen: Hugo Grotius, de iure belli ac pacis. 1625. II, 20.§ 8. Thomas Hobbes, de cive. 1642. X. 1. Rousseau, contrat social. 1762. Beccaria, dei delitti e delle pene. 1764. Filangieri, scienza della legislazione. 1781.— Kant, Kritik der praktischen Vernunft. 1788(ed. Hartenstein). IV, 43. 65. u. Anfangsgründe der Rechtslehre. S. 226 ff. Fichte, Grundlage des Naturrechts. 1796. v. Grolman, über die Begründung des Strafrechts. 1799. Feuerbach, Revision der Grundbegriffe des peynlichen Rechts. 1799. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechte. 1821.— Stahl, Philosophie des Rechts. 1830—37.— Krause, System der Rechtsphilosophie. 1874.— Bauer, die Warnungstheorie. 1830.— Köstlin, System des d. Strafr. 1855.§ 2. 114. Hälschner, System des preuss. Strafre. I. 1858. Wächter, Beilagen zu Strafrechtsvorlesungen. S. 49. § 14. Der Zweckgedanke im Strafrecht.(Mittelstädt, gegen die Freiheitsstrafen. 1879. v. Liszt, der Zweckgedanke, Zeitschr. f. Strafr. 3, 1.) § 15. Die verschiedenen Strafzwecke.(Der Vergeltungsgedanke im Strafrecht.)(Merkel. kriminalistische Abhandlungen, 1867. I, 104. Binding, Grundriss d. gem. d. Strafr. 4. Aufl. 1890. S. 151. Janka, Grundlagen d. Strafschuld. 1885. Wach, Reform d. Freiheitsstrafen. 1890. S. 57. Hugo Meyer, Gerechtigkeit. G. S. 10(1881), 1. Merkel, Vergeltungsidee u. Zweckgedanke. 1892. Mittelstädt, Schuld und Strafe. G. S. 46. 47. Richard Schmidt, Aufgaben d. Straf- rechtspfl. 1895. S. 51. Die Bedeutung des Strafzwecks für die Strafgesetzgebung.(v. Liszt, kriminali- § 16. stische Aufgaben. Z. 9, 757. 10, 51. Lammasch, Zwecke u. Mittel der Strafe. Z. 9, 223. Appelius, Z. 12(1892), 1. Aschrott, Ersatz kurzzeitiger Freiheits- strafen. 1889. Seuffert, Gutachten f. d. 21. Juristentag. 1890, 227. Lammasch, G. S. 44, 147. Vor allem die fortlaufenden„Mitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung“, seit 1889. Hugo Meyer, Gutachten f. d. 21. Juristentag. 1891, 206. Wach, Reform d. Freiheitsstrafe. Rich. Schmidt, Auf- gaben(o.§ 15). § 17. Rechts-, Disziplinar-, Ordnungs- u. Zwangsstrafe. 3. Kapitel: Das Wesen des Verbrechens. § 18. Das Verbrechen als Willenshandlung.(Die kriminalistische Verantwortlichkeit.) (Binding, Normen, II. 10 ff.— Merkel, über den Idealismus in der Strafrechtswiss. Z. 1, 553. Haupt, Z. 2, 533. Janka, die Grundlagen der Straf- schuld. 1885.— Lombroso, das Wesen der withroprolog. Schule des Straf- rechts. Z. 1, S. 108. Gretener, über die ital. pos. Schule. 1884. Rosenfeld, Z. 13, 161.) § 19. Das Verbrechen als Schädigung der Bechtswelt.(Die Rechtsgüter.)(Feuerbach, Lehrb. d. peynl. R.(1801),§ 21. Kessler, Einwilligung des Verletzten. 1884. v. Liszt, Zeitschr. f. Str. 6. 672. 8, 133. Oppenheim, die Objecte des Ver- brechens. 1895.) Verletzungs-, Gefährdungs-, Polizeidelikte.(v. Rohland, die Gefahr im Strafrecht. § 20. 1886. Rosin, das Polizeistrafrecht, Abdr. aus Stengels Wörterbuch. 1889.) § 21. Das Verbrechen als rechtswidrige Handlung.(Merkel, kriminalistische Abhand- lungen. I. 1867.) § 22. Das Verbrechen als schuldhafte Handlung.(Die sog. Normentheorie.)(Binding, die Normen und ihre Übertretung. Bd. I. 2. Aufl. 1890. Wach, Gerichtssaal. 1873, S. 437. v. Liszt, Z. Bd. 6. S. 672.) § 23. Civilunrecht u. Strafunrecht.(Merkel, Abhandlungen I. 1867. Binding, Normen. I. 433.) II. Buch: Die Quellen des deutschen Strafrechts. Das deutsche Strafgesetzbuch.(Binding, die gemeinen deutschen Strafgestz- § 24. bücher. I. Einleitung. 1877.) § 25. Novellen und Nebengesetze des Reichs. § 26. Landesstrafrecht.(Heinze, das Verhältnis des St.G.B. zum Landesstrafrecht. 1871.) § 27. Herrschaftszeit der Strafgesetze. § 28. Herrschaftsgebiet der Strafgesetze.(v. Rohland, das internationale Strafrecht. I. 1877. Harburger, d. strafr. Begriff: Inland. 1882. v. Bar, Lehrbuch des internationalen Privat- u. Strafrechts. 1892.) § 29. Exemtion und Sonderstrafrecht.(Das Militärstrafgesetzbuch.) III. Buch: Die allgemeinen Merkmale des Verbrechens. 1. Kapitel: Die Strafthat. § 30. Handlung und Unterlassung.(Wahlberg, Handlunng und Zufall im Sinne des Reichstrafrechts. Z. 2, 177.) § 31. Die Begründung der Verantwortlichkeit bei Begehung durch Handlung.(Der Kausalzusammenhang.)(v. Buri, die Kausalität und ihre strafrechtlichen Beziehungen. 1885. Birkmeyer, über Ursachenbegriff und Kausalzusammenhang. 1885. Ders., Gerichtssal 37, 257. v. Bar, die Lehre vom Kausalzusammen- hang. 1877. Joh. v. Kries, über den Begriff der objektiven Möglichkeit. 1888. Ders. in Z. 9, 528. Janka, zur Kausalitätsfrage. Z. g, 499. § 32. Die Begründung der Verantwortlichkeit bei Begehung durch Unterlassung. (Luden, Abhandlungen II, 219. Glaser, Ab handlungn aus dem Strafr., S 259. Merkel, kriminalistische Abh. I. 76. Haupt, zur Lehre von den Unterlassungs- delikten. Z. 2, 533. v. Rohland, über die Verursachung bei den Kommissiv- delikten durch Unterlassung. 1885. Ders., die strafb. Unterl. 1887. Lands- berg, Kommissivdel. durch Unterlassung. 1890.) etwas persto habe zu welt) gehalten schaft. infolgen. isserer werbsmägen ums des ung des Nur die sich machen, aber dazu uken. " Bedürftigung afung 2. Kapitel: Die Strafschuld. § 33. Die Zurechnung.(Lukas, die subj. Verschuldung. 1883. Lammasch, Handlung und Erfolg. Grünh. Zeitschr. 9, 221.) § 34. Der Vorsatz.(Bünger, über Vorstellung und Wille, Z. 6, 291. Frank, Vor- stellung und Wille in der modernen Doluslehre. Z. 10, 169.) § 35. Die Fahrlässigkeit.(Bruck, zur Lehre von der Fahrläßigleit. 1885.) § 36. Das Verhältnis der Thatseite zur Schuldseite. § 37. Insbesondere der strafrechtliche Irrtum.(Häberlin, über den Irrtum im Straf- recht. 1865. Oetker, über Einfluss des Rechtsirrtums. 1876. Heinze, iüber den Einfluss des Rechtsirrtums. G. S. 13, 434. Heinemann, Z. 13. 371.) § 38. Das Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. § 39. Abweichungen von den regelmässigen Schuldgrundsätzen. 3. Kapitel: Strafausschliessungsgründe. § 40. Rechtliche Bedeutung. § 41. Notrehr.(Levita, Recht der Notwehr. 1856. Geyer, die Lehre von der Not- wehr. 1857.) § 42. Notstand.(Janka, der strafr. Notstand. 1878. Stammler, straf. Bedeutung des Notstands. 1878. v. Calcker, Z. 12, 443.) § 43. Recht und Pflicht zur Verletzung.(van Calcker, die strafr. Verantwortl. für die auf Befehl beg. Handlungen. 1891. Ortloff, Überschreitung des Züch- tigungsrechts. 1891. Oppenheim, das ärztliche Recht zu körperlichen Ein- griffen. 1892.) § 44. Selbstverletzung und Einwilligung in die Verletzug.(Kessler, die Einwilligung der Verletzten. 1884.) 4. Kapitel: Schuldausschliessungsgründe. § 45. Rechtliche Bedeutung.(Die Zurechnungsfähigkeit.)(Bruck, die Lehre von der kriminalist. Zur.-Fähigkeit. 1878.) § 46. Geistesunreife.(Appelius, Behandlung jugendlicher Verbrecher. 1892.) § 47. Geisteskrankheit.(v. Hofmann, Lehrbuch der gerichtl. Medizin. 5. Aufl. 1891. S. 858 ff. v. Krafft-Ebing, Grundzüge der Kriminal-Pychopathologie. 2. Aufl. 1882.) § 48. Geistestrübung.(Schwartzer, die Bewusstlosigkeitszustände. Forel, der Hyp- notismus u. s. strafr. Bedeutung. Z. Bd. 9, S. 131.) 5. Kapitel: Vollendung und Versuch. § 49. Vollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung.(Oppermann, über die Unter- schiede von Vorber. u. Vers. 1875. Baumgarten, die Lehre vom Versuch der Verbrechen. 1888. Meyer, Anfang der Ausführung. 1892.) § 50. Die strafrechtliche Bedeutung des Versuchs.(Lammasch, die objektive Gefähr- lichkeit im Begriff des Verbr.-Versuchs. 1879.) § 50a. Der Rücktritt vom Versuch.(Herzog, Rüektritt Vom Versuch, 1889.) 6. Kapitel: Die Teilnahme. § 51. Rechtliche Bedeutung. § 52. Beihilfe und Mittthäterschaft.(Langenbeck, die Lehre von der Teilnahme am Verbr. 1868. v. Buri, zur Lehre von der Teiln. 1860. Glaser, kleine Schriften. I, S. 127. 157. Birkmeyer, die Lehre von der Teilnahme. 1890.) § 53. Anstiftung und mittelbare Urheberschaft.(Borchert, die strafr. Verantwortl. für Handlungen Dritter. 1888.) IV. Buch: Die allgemeinen Grundsätze von der Strafe. 1. Kapitel: Die Strafmittel. § 54. Das Strafensystem. § 55. Die Freiheitsstrafen.(v. Holtzendorff und v. Jagemann, Handb. des Gefängnis- wesens. 1888. Streng, Studien über die Entwicklung, Ergebnisse und Ge- staltung des Gefängniswesens in Deutschland. 1886. Krohne, Lehrb. der Ge- fängniskunde. 1889. u. die Literatur o.§ 16.— Sontag, die Festungshaft. 1872.) § 56. Die Todesstrafe.(Hetzel, die Todestrafe in ihrer kulturgesch. Entw. 1870.) § 56a. Der Verweis. 57. Die Geldstrafe.(Schmölder, die Geld strafe. 1889. Kronecker, Goltd. A. 1879, 81.) § 58. Die Nebenstrafen an der Freiheit.(Fuhr, die Polizeiaufsicht. 1888.) § 59. Die Nebenstrafen an der Ehre.(Wahlberg, Ehrenfolgen der strafger. Verurt. 1864. Gross, Ehrenfolgen. 1874.) § 60. Die Nebenstrafen am Vermögen.(Nissen, die Einziehung. 1887. Stooss, zur Natur der Vermögensstrafen. 1878.) § 61. Die Busse.(Wächter, die Busse, 1878. Dochow, die Besse. 1875.) 2. Kapitel: Die Strafzumessung. § 62. Straferhöhungs- und-minderungsgründe.(Die Strafzumessung.)(Kraepelin, die Abschaffung des Strafmasses. 1880.) § 63. Strafschärfungs- und-milderungsgründe.(Die Strafänderung.)(Lippmann, Darst. d. Lehre von der Strafänderungsbefugnis. 1863. Olshausen, Einfluss der Vorbestrafung. 1876. Sichart, Rückfall. Z. 10, 405.) § 64. Die Strafzumessung bei Verbrechenskonkurrenz.(Ideal- und Realkonkurenz. Gesetzeskonkurrenz. Fortgesetztes Verbrechen. Kollektivdelikt.)(John, die Lehre vom fortges. Verbr. 1860. Merkel, zur Lehre vom fortges. Verb. 1862. v. Buri, Einheit und Mehrheit der Verbr. 1879. Rosenblatt, die Strafen- konkurrenz. 1879. v. Lilienthal, Kollektivdelikte. 1870. Heinemann, Ideal- konkurrenz. 1893.) 3. Kapitel: Die staatliche Strafberechtigung. § 65. Die Strafberechtigung und ihre Durchführung. § 66. Die Bedingungen der Strafbarkeit. § 67. Insbesondere der Strafantrag.(Fuchs, Anklage u. Antragsdelikte. 1873. Nessel, die Antragsberechtigungen. 1873. Lehmann, zur Lehre v. Strafantrag. 1881.) 4. Kapitel: Strafaufhebungsgründe. § 68. Verbüssung. Verjährung.(Abegg, über die Verjähnung rechtskräftig erkannter Strafen. 1862. § 69. v. Risch, Z. 9, 235.) § 70. Erlass, insbes. Begnadigung.(Lueder, das Souverämitätsrecht der Begnaggung. 1860. Loeb, das Begnadigungsrecht. 1881.) V. Buch: Die einzelnen Verbrechensthatbestände. I. Kapitel: Delikte gegen die materiellen Rechtsgüter des Einzelnen. I. Delikte gegen das Leben. § 71. Tötung.(Holtzendorff, das Verbrechen des Mordes. 1875. Wachenfeld, die Begriffe von Mord und Totschlag. 1890.) iß wie auch u Auch sul be nken „ bei refung. 6 § 72. Besondere Tötungsformen.(Lordan, Kindsmord. 1844.) § 73. Abtreibung.(Horch, Verbr. d. Abtr. 1878. Hrehorovicz, Verb. der Abr. 1884.) § 74. Aussetzung.(Platz, Gesch. des Verbr. der Aussetzung. 1876.) § 75. Vergiftung. II. Delikte gegen die Gesundheit. § 76. Körperverletzung.(Günther, gesch. Entw. der Körpenverl. 1884.) § 77. Besondere Formen der Körperverletzung. III. Delikte gegen bürgerliche Freiheit, Personenstand und Familienstand. § 78. Knechtung. § 79. Unterdrückung und Veränderung des Personenstandes. § 80. Ehebruch und Bigamie.(Bennecke, die strafr. Lehre vom Ehebruch. 1884.) § 81. Entführung. IV. Delikte an den einzelnen Vermögensobjekten. § 82. Diebstahl und Unterschlagung.(Ullmann, über den Dolus beim Diebest. 1870. Dickel, Thatbestand des Diebstahls. 1877. Stemann, Unterschlagung.1877. Lammasch, Diebstahl u. Beleidigung. 1893. Schneider, Hebung fremder Spar- guthaben. Z. 14, 36.) § 83. Besondere Diebstahlsformen.(Schwarze, das Verbr. des ausgezeichneten D. 1863. Ziegner-Gnüchtel, Forst- u. Felddiebstahl in Z. 8, 222. Friedländer, Mund- raub. Z. 11, 368.) Verletzung des Urheber-, Patent- und Markenrechts.(Klostermann, das Ur- § 84. heberrecht an Schrift- und Kunstwerken. 1876. Kohler, Recht des Marken- schutzes. 1884. Ders., Patentrecht. 1878.) § 85. Verletzung des Okkupationsrechts.(v. Wächter, Jagdvergehen. 1870.) § 86. Verletzung von Nutzungs- und Gebrauchsrechten.(Lenz, der strafr. Schutz des Pfandrechts. 1893.) § 87. Vertragsbruch.(Böninger, Bestrafung des Arbeitsvertrags bruchs. 1891.) § 88. Vereitelung der Anspruchsbefriedigung.(Vereitlung der Zwangsvollstreckung und Bankrutt.) § 89. Untreue.(Stemann, Unterschlagung und Unträue. 1877.) V. Vermögensbeschädigung. § 90. Die Vermögensbeschädigung im Allgemeinen und die Sachbeschadigung.(Lueder, die Vermögensbeschädigung. 1867.) § 91. Betrug.(Merkel, kriminalistische Abhandlungen. II. 1867. § 92. Erpressung.(Köstlin, Abhandlungen W7. Glaser, Ab handlengen 155.) § 93. Wucher und Ausbeutung.(v. Stein, der Wucker und sein Recht. 1870. v. Lilienthal, der Wucher auf dem Lande. Z. 8, 157. Seuffert, Z. 14, 549.) § 94. Glücksspiel und Bettelei.(Schuster, das Spiel. 1878. Sichart, Z. 13,1. Lentner, Bettelunfug und Bettelbetrug. 1892.) VI. Begünstigung, Hehlerei, Partirerei.(§ 95.)(Gretener, Begündigung und Hehlerei. 1879.) 2. Kapitel: Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter des Einzelner. I. Delikte gegen die Willensfreiheit. § 96. Nötigung.(Bruck, zur Lehre von den Verbr. gegen die Willensfreiheit. 1875.) § 97. Freiheitsberaubung. § 98. Menschenraub, Kinderraub» Frauenraub. II. Delikte gegen Haus- und Rechtsfrieden. 99. Hausfriedensbruch.(Hirt, Hausfrieden. 1858. Jäger, hausfriedensburch. 1885.) § 100. Bedrohung. III. Delikte gegen die Ehre. § 101. Beleidigung.(Freudenstein, System des Rechts der Ehrenkränkung. 1880. Lammasch, Diebstahl u. Beleidigung. 1893.) § 102. Falsche Anschuldigung. IV. Delikte gegen die Geschlechtsehre. § 103. Notzucht und Vergewaltigung. § 104. Ehebetrug. Verführung und Schändung. § 105. Kinderunzucht und verwandte Fälle. V. Verletzung der Religiositäts- und Pietätsempfindung.(§ 106.) (Scholl, Ärgernis im d. Strafr. Z. 13, 279.) VI. Geheimnisbruch.(§ 107.)(Liebmann, Pflicht des Arztes zur Bewahrung der Geheimnisse. 1886.) 3. Kapitel: Gemeingefährliche Delikte.(Delikte gegen materielle Rechtsgüter unbestimmter Träger.) § 108. Brandstiftung. § 109. Waarenfälschung.(Friedlieb, Verfälschung der Lebensmittel. 1877.) § 110. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte. 4. Kapitel: Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter unbestimmter Träger. I. Delikte gegen Land- und gemeinen Rechtsfrieden. § 111. Landfriedensbruch. § 112. Landzwang.(John, Landzwang und widerrechtl. Drohung. 1852.) § 113. Andere Friedensstörungen. II. Sittlichkeitsdelikte. Unzucht, Incest und Sodomie. § 114. § 115. Kuppelei.(Das R.St.G.B. und polizeilich konzessionirte Bordelle. Gutachten von 16 Juristenfakultäten. 1877.) III. Religionsdelikte. § 116. Gotteslästerung.(Hager, Beiträge zur Lehre von d. Rel.-Del. 1874.) 117. Andere Religonsdelikte.(Wach, Beschimpfung von Religionsgesellschaften. Zeitschr. f. Kirchenrecht u. Z. 2, 161. IV. Andere Verletzungen des Empfindungslebens. § 118. Leichen- und Gräberschändung.(Cramer, Behandlung des menschlichen Leich- nams. 1885. Crusen, Rechtsgut der Pietät. 1889.) § 119. Andere Delikte.(Hucke, grober Unfug. 1892. v. Hippel, Tierquälerei. 1891. Martius, d. Kampf gegen den Alkoholmissbrauch. 1884.) 5. Kapitel: Staatsverbrechen. § 120. Hochverrat und Landesverrat.(Feuerbach, über das Verbrechen des Hoch- verrats. 1798. v. Kries, Z. 7, 597. Zum Spionagegesetz vom 14. Juli 1893: Seuffert, Z. 14, 578.) § 121. Anfeindung fremder Staaten.(Lammasch, Z. 3,ird.) zu leij les uken " bei afung. § 122. Missachtung des Gesetzes.(Rossmann, Aufforderung zum Streik. 1892.) § 123. Angriffe auf die Vertreter der Staatsgewalt.(v. Streit, Widersetzung gegen die Staatsgewalt. 1892.) §. 124. Beleidigung der Staatsgewalt. § 125. Eingriff in staatsbürgerliche Rechte. § 126. Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten. § 127. Zweikampf.(Roedenbeck, Zwefampf im Verhältnis zu Tötung etc. 1883. Levy, z. L. v. Zweikampfsverbrechen. 1889. Sontag, Z. 2, S. 1 ff.) § 128. Zoll- und Steuerdelikte.(Loebe, das deutsche Zollstrafrecht. 2. Aufl. 1890. Thümmel, Begriff des Schmuggels. Z. 12, 784.) 6. Kapitel: Mittelbare Rechtsgutverletzungen. I. Amtsdelikte. § 129. Bedeutung der Amtsdelikte. § 130. Bestechung. § 131. Die übrigen Amtsdelikte.(Oppenheim, die Rechtsbeugungsverbrechen. 1886.) II. Delikte gegen die Einrichtungen des Rechtsschutzes. § 132. Personenbegünstigung und Anzeigeunterlassung.(Stenglein, Begünntigung. Z. 4, 487.) § 133. Gefangenenbefreiung. § 134. Beseitigung amtlicher Urkunden und Siegelbruch. § 135. Eidesfälschung.(Liszt, Meineid u. falsches Zeugnis. 1876. Ders., die falsche Aussage. 1877.) III. Delikte gegen die Mittel des Rechtsverkehrs. § 136. Urkundenfälschung und Urkurdenverbrechen.(John, Z. 4, 1. 6, l. v. Buri, Gerichtssaal 36, 173. 310. 39, 86. v. Kries, Z. 6, 88. Weismann, z. 11. S. I.) § 137. Münzfälschung. §.138. Maass- und Gewichtsfälschung. IV. Andere mittelbare Rechtsgutverletzungen.(§ 139.) [Über Verbrechensthatbestände, die von selbständigen Reichsnebengesetzen wegen ihrer Beziehung zu abgegrenzten Lebensgebieten im Zusammenhang geregelt werden, ihrer rechtlichen Natur aber verschiedenen der in Buch V aufgeführten Verbrechens- gruppen angehören, vergl. noch: Zeller, Strafbestimmungen des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. Z. 14, 705. Frassati, die Strafbestimmungen der drei Gesell- schaftsgesetze v. 18. Juli 1884, v. 1. Mai 1889 u. v. 20. April 1892. Z. 15, 409. FR. WAGNER'SCHE BUCHDRUKEREI, FREIBURG i. B. 1 Einleitung: Gegenstand und Aufgabe des Strafrechts. I. Das Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtssatze über Verbrechen und Strafe. Es sezt fest, daß bestimmte menschliche Handlungen als Verbrechen behandelt, d.j. vom Staat mit Strafe belegt werden sollen. Als Verbrechen bestraft werde Handlungen, die einen Übergriff über die vom allgemeinen Rechtsbewust. sein als wünschenswert bezeichnete Ordnung des bürgerlichen Zusammenlebens, ein antispiales Verhalten, bedeuten. Die Strafe ist ein dem Thäter empfindlich Zwangsakt, ein Eingriff in sein Wohlbefinden. Zweck des Strafgerangs ist die Unterdrückung der Verbrechen. II. Die Wirksamkeit des Strafzwangs in Hinblick auf seinen Zweck ist jedenfalls nur eine beschränkte. Denn die Verbrenchensbegehung wird durch Anträbehervorgerufen, die größtenteils durch die Bestrafung nicht berührt, bz. persröst werden. Die Erfahrung lehrt sogar, daß zwar die profönlichen Antriebe zum Verbrechen(Rohne, Eigenwille) und manche lokale(Schwäche der Staatsgewalt) sich mit wachsender Kultur verringern, daß aber die sozialen, im gesellschaftlichen Zusammen leben begründeten Keize(Armut, Erfindungskraft, verlasserte Technik) in ungleich höherem Maaße zunehmen u. daß infolgedessen Das Verbrechen mit fortschreitender Kultur notwendig an äußerer Ausdehnung u. inweder Intensität Nächst.(Ausbildung der Gewerbsmäßl. keit, der Organisation, der Arbeitsgliederung, des Formen reichtums des Verbrecherkunis) Das Verbrechertinn ist also notwendige Begleiterscheinung des ereinschlichen Zusammenlebens, entwickelt sich ebenso wie dieses durch die Kultur, u. die Strafjähig kann deshalb nicht die Verbrechen unmöglich machen, sondern nur durch Bekämpfung mancher Antriebe zum Verbrechen der Begehung möglichst vieler Verbrechen vorbeugen, die Verba-einschränken, III. Hiernach wird die Zweck der Strafe näherer Bestimmung bedürftig. Es ist nämlich ein doppelter Weg denkbar, auf dem die Beserfung Den Erfolg möglichst wirksamer Einschränkung der Verbrechen vermitteln, könne. Sie kann den künftigen Webrechensbegehung entgegenarbeiten(proivenieren. a.) mittels Einwirkung auf die Verbrecher selbst, d.h. Auf die speziellen Individuen, die durch ihre Handlung eine sozialgefährliche Gesinnung schon an den Tag gelegt haben, z. B. mittels Unschädlichmachung, Erziehung, Besserung, Einschüchterung. Die Strafe kann Spezialprävention anstreben. bey mittels Einwirkung auf unbestimmte(nur generell bestimmte) Prochen renkreise, die Bürgerschaft, das Volk, dieser auf die gefährlichen, verbreicherißen oder verbrechens lustigen, Elemente(durch Einschüchterung, Abschreckung wie auf die guten Bürger(durch Befriedigung ihres Vergeltungsbedürfnisses oder dergl. die Strafe kann auch Generalprävention anstreben. fenachdem der Gesetz geben das eine oder das andre anstrebt, muß er hin Strafmittel verschieden gestalten. Der Zweck der Spezialprävention fordenaturgemäs ihre Einrichtung nach der zu beeinflüssenden Person des straf fälligen Thäters, den der Generalpräemation begnügt sich mit einer irgendwelchen Schädigung des Sträflings, entsprechend dem Eindruck den seine Thort auf die Gehandheit der Bürger gemacht hat, Bes. abfrasprechen der Schwere der begangner That. Erfahrungsgemäb haben die früher wie die jetzt geltenden Strafgesetze zu verschiednen Zeiten oder gleich zeitig beiden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gesucht und ihre Straf bald der Person des Thäters, bald der Größe der That angepaßt. Es bedarf also der Appellung, welchen Strafzweck dem praktischen Bedürfnis nach Einscherrückung des Verbrechens am meisten angemessen ist. In erster Eine ist hierfür entscheidend, in welcher Richtung sich die geschichtliche Erwicklung bewegt, bez. welche Erfahrungen mit den verschiedene Versuchen den Strafgesetzgebungen gemacht worden sind. I. Buch: Verbrechen und Strafe. 1. Kapitel: Das geschichtliche Verbältnis zum Verbrechen und Strafe 12. Die Wurzel der Strafe. die allesten Entwicklungsstufen der Strafe sind für die Feststellung des Strafmks bedeutungslos. Denn die Strafe tritt nicht von Anfang an als Einrichtung zu bestimmten Zwecke auf, sondern entsteht durch allmähliche gewahrheitsmäßige Umbildung der Racheübung. Diese schwerseits aber ist nicht dannäßige Rechtsspöpfung, überh. nicht Kulturschöpffung, sondern durch Nonvorgesetz bestimmte Triebhandlung. Die Rache ist Bethätigung des triebstücktärtigen Impulses des organischen Lebewesens, bei einer Stöung in seinem Wohlbehagen(Verwundung etc., sein Unlukgefühl an zum Störer durch reagierenden Eingriff in dessen Wohlbehagen auszulassen und sich dadurch das Luftgefühl der Genugthuung zu verschaffen. dieser cognische Rachetriub ist dem Tier ebenso eigen wie dem Menschen richtet sich auch in seiner Ursprünglichkeit nicht nur gegen den Absichtlich oder leichtfertig kränkenden Mitmenschen, sondern auch gegen das Kind, den Wahnsinnigen, das Tier, überhaupt den, der zufällig die Veranlassung eines Beidgefühls für den andern geworden ist,- es wird also durch die rein objektere Schädigung, Störung erregt. Nun können sich allerdings auch mit dieser Sache schon in sehr roher Zeit zweckabsichten verbunden Absichten der Spezialprävention(Unschädlichmachung des Kindes) oder der Generalprocentive(Einschüchterung der Genossen, Erhaltung ihrer Achtung durch die Kirchenahme am Feind als Erfüllung einen komtentionellen Pflicht) und insbes. letzteres wirkt wesentlich mit bei der Blutrache, die die Suppen des Getöteten an dem Totschläger nehmen u. die oft ohne leidenschaftliche Aufwallung pflichtmäßig aus erlegiösen oder sozialen Rücksichten genommen wir Über diese Zwecke sind zufällige Nebenzwacke, die in letzter Linie weder auf das allen gemeinsame Triebleben zurückführen, II. Wesentlich verändert wird die Bedeutung der Verbrechensfolgen zunächst auch dadurch nicht, daß nicht nur Familie, Geschlecht, sondern auch staatliche Verbände(in hiemitiven Verhältnissen: die Gemeinde) sich daraus beteiligen. Diese Einmischung geschieht urspa. nur aus zweifachem Anlaß 1.) Die Gemeinde tritt bei Delckten, die sich gegen Interessen des Eingelabg. einzelner Familien rähten(Diebstahl, Beläidigg., Körperverl., Tötin als Vermittlerin zwischen Thäter u. Verletzten, sie es aus Sympathie für letzteren oder nun des Friedens willen. Sie treibe den Thäter zur Sühne, Allösung der Rache, beh. durch Vermögensbuße, die ohnedies in vielen Fällen so willig geleistet wurde. Durch Einwurzeln dieser Gewohnheit wird damit ein öffentlich erzriebene Verpflichtung zur Geldbußzahlung u. nunmekann die Gemeinde auch Zwang gegen den Verletzten üben, die Buchangenehmen u. sich der Rache zu enthalten. 2) Bei Deliktor, durch die die Empfindung aller im Volke gleichmäße aufgeregt wird(Verrat, tempelschändung, Gottesläfterung, odogeren erregende Unzucht, die also einen Kirchetrieb aller entfesseln, nehm die Gemeinde organe(Priester, Beamte) eine offizielle Kogelfreierte rung, Friedloslegung des Thäters in die Hand, mit der Zeit vor ziehen sie selbst die Rache im Interesse aller(Hinrichtung, Allerdings konnten auch diese öffentlich, praatlich verhängten Verbrechen Folgen(Strafen im eig. S.) Inreckbestimmungen(wie die Kache o. I.) Dienaber auch sie nur zufällig und je nach Lage des Einzelfalls. In den Hausache wäre diese ältesten Strafen nur äußerlich umgebildete Rache Dies erklärt es auch, daß in allen ältesten Rechten(6ch. denen der die Dovermonien Geldbußen auch über unabsichtliche Fr. Tötungen etc. verhängt werden u. vor allem, daß bei getrennten u. willkürlich unterschieden Strafthaten- Gruppen zwei Strafarten- Howate Geldbeste u. offentlich Todesstrafe neben einander stehen(so insbes.§ 3. 5.) Eine eigentlich plommäßige Auffassung der Strafprencks macht sich erst geltend, als die Gesetzgebung versucht, die getrennten Elemente ältesten Strafe zu einem gründsäglich bestimmten System zu vereinigen. § 3. Auswoldung und Rückbildung des römischen Strafrechts I. Das älteste bekamte vom Strafe. der Zwölftafelepoche erklärt sich aus der§2 bezeichneten Entwicklung. Es ist zweiteilig. Aglauf den landläufigen Delikten steht Privatstrafe, Geldbuße an den Zwischen ten, vor dem Magistrat wie eine civilv. Geldforderung eingeklagt,- so Bef furtum, in iuria(Beleidig, Körperverl., Hausfindensbruch), später auch damnun iniuria datum.(delicta privata). Hinter ihr ist die Privatraese durch die im engen städtischen Gemeindeverband früh gewichte Staatsautorität zurückgedrängt u. zwar schon in dem Sinn, daß sich der Verletzte mit der praetlichen Strafe begnügen müß u. sich der Sache zu enthalten hat. Wir ausnahmsereise sind vom Gesetz Fälle bezeichnet, für die dem Einzelnen die Rache gestattet wird.(Tötung des Ehebreches des für nocturnus, Preisgabe des Thörters bei membrum rupture(miuria) zur talis, Wiedervergeltung.- Neben diesen Deliktsfolgen steht: b) in gewissen Fällen öffentliche Strafe, Todesstrafe, betrieben durch die quaestores paricidii nur zwar(in gestor. Zeit, mittels eines Urteils der Volksgemeinde(Centiviatkomitien). Sie gibt urspebei Handlungen, die der Interesse, die Empfindungen aller rechtgesinnten Einzelnen im Wolke verletzen, bei paricidiuen(Verwandtentötung - der Botschläger im Allg. verfällt in dieser Zeit noch der Blutrache der verletzten Sippe),- bei perduellis(Staatsverbrechen)(Crimina). Die Entmecklung diesen staatlichen Todesstrafe aus einer formlosen Räche aller Bürger ist noch bei gewissen Thaten dieser Art nachweisbar, für welche Vogelfreiheit, racratio capitis, bezeugt wird,- so bei Grenzstein verrückung, Missandlung des eigenen Vaters(Fest. 230),- urspealso auch bei paricidium) Religionsforvel(Sage von Kanulus Brudernon Die Entwicklung zeigt sich auch noch darin, daß als Surrogat der Hinrichtung die Verbannung(aquae et ignis interdictio) dienen kann. II. Der Beguin einer planmäßigen Strafgesetzgebung liegt in der 6. beginnenden Verwischung der Grenzen der beiden ursp. Deliktsgruhen, hienächst in der gesezlichen Ausdehnung der Todesstrafe(b.) auf Hand, lungen, die nicht alle Bürger, sondern nur Einzelne, bez. einzelner Familien bewähren(a.), auf Veröffentlichung einer Schmähschege, b.s. auf vorsätzl. Menschentötung(cili quis hominem liberum dolo scitas morti duvit, paricidar esto, d. h. fall dem Verwandtenvöter gleichstehen- aug. von Anna),- oder auf Handlungen, die sich gegen das Gemeinwesen als ein selbständiges Ganze richten.(Meineid, Bestechung). Diese Masregeln sind nicht aus dem Kirchegedanken a., b., erklärbar. Sie bringen den Zweckgedanken zum Ausdruck, wonach der Staat ein eignes Interesse am Unterbleiben gewissen, gegen sich oder Engelburger gerichte ter Handlungen, an der Aufachterhaltung der von ihm gesetzten Ordnung hat und diese Handlungen planmäßig durch Strafe unterdrückt. Diesem Gedanken dienen nun auch die Strafmekel Ich - dann urspe. Zweck der Begütigung oder Vermittlung der Rechnung der tritt zurück. Hermit in Verbindung: Betreuung der Schuld(dolus). III. Ehe jedoch ein gesetzgeberischen Ausgleich zwischen den verschiedenartigin Steefmikeln I., II. getroffen u. ein allgemein giltiges Prinzip für den bestimmteren Zweck der Strafe ausgebeldet wird, zersetzt sich das alte Staatsrecht infolge der politischen Entwicklung. Nicht nun blick es zunächst Bei der Trennung der Präsantelekte u. Crimina u. der Zweifers der Rechtspflege. organe, sondern weitere immotivierte Unterschiede treten hinzu. Gegen die Bürger erschlafft die Strafverfolgung wegen crimina in den Sumultuarischen Justiz des Volksgerichts mehr u. mehr, soweit sie geübt wird, dränglich die Verrechte des cedis Romanus die Todesstrafe zurück u. ersetzten dieselbe durch die Scheinstrafe des(oft selbstgewähten) Exils(v. Ia. f., In scharfen Kontraft hiezu steht die Roheit u. Willkürlichkeit der blutigen Strafvere Folgung gegen die Provincialen u. die thatsächlich den Bauern des Herrn unheimgegebne Behandlung Delinquierender Sklaven. § 4 Umgestellung und Fortbildung der rönnschen Strafrechte Allmählich wird das römische Strafe. seit ca. 50. v. Chr. neu organisiert und zwar zunächst das stellung der Gleichwassigkeit in der Verpolgung des mina a.) in vater Linie wird eine regelmännige Strafistig gegen die crimina des Bürger eingerichtet. die Reise Gesetze von Sulla, Pompeius, Caasas, quet(leges indiciorum publicorum) schapper standige. unterzuschungscommissionen von Senatoren(quaestiones) p ae) für je eine Gruppe vor Delikten und Ehnen diesen gleichzeitig die Verbrechensthafterkäuse rimina Legitima) u. deren Strafen(prenae leg.) b 8 li genau vor, besonders les Cornelia de Sicarus et so ein ficu, de falsis de vi, les Tulia maiestatif de de aldulterns(ersichtlich aus Rit 48 D. de crim. it b.) Herstellung einer für alle Reichsunterthanen su gleichmässig anwendbaren und zwar verschärften Sijste be öffentlicher Strafen. Verschärfung der Exils zur Rete 3. legatio(Beschränkung des Aufenthals) und zwangste te Deportatio und durch Verbindung mit ganzer oder Ar teilweise Vermögensconfiscation Neubeleberg der Todenstrafe z. T. in raffinierten Formen, der Körper aen bist Zuchtigung gegen humiliores Stu bei II. Aus den vorhandenen Rechtsbestandteilen bilden om Kaiserverordnung ein für alle Deliktsgruppen gleichmändie tu anverheren Strafeneigstem. Die schaffendie denn ko folge 9. a.) eine neue Klasse von öffentlich strafbaren etwelchen( crimina extraordinaria), über welche ein fänger oder commissarischer kaiserlicher Redinter eine eena extraordinaria eine gesetzlich nicht bewimnte ad oder Leiberstrafe verhängt. Diele Delikte um nem zum Teil neue Thatbestande(stellionatus) magnuschädigung, concuino- Erpreuung, abactio parAbtreibung) abeortieren aber allmählich d) auch manche Privatdeliste, gewinn Diebdesfalle(sacularii, effractores, latrones) Injurienalle libelli famari, mit der Zeit vieleicht alleliche privata β) nach und nach auch die crimina legitimaSeit Septimius Severin sämtlich von Kaiserlichen auten u. damit in der Strafe nebeengt denn die 10. le leger abgenteilt werden. so b.) Die Kaiserlichen Richter vervollkommen gleich e de Zeitig bis zu gewissen Grade das Grundsätzliche et hältnis Zwischen der Strafhöhe und dem einzelnen sie littl. Wahrend die leger indiciorum für verschieden ührere Thaten L. B. für Giftmord und klom Verte te suche u. Vorbereitungshandlungen(Verkauf von Giftende die gleiche poena legitima bestimmten, gestalt gete das freie Ermenen hier der Schwere des That Rechts zu tragen, wenn auch die Gesetzgebung der nicht ad principiele regelt und in der späteren Kaiserzeit so bist St. Laufig dagegen verschont. Immerhin ist die Gemeinbei entwerteling von dem Strehen beherrscht, um für die on du Volk eindrucksvolle Unterdrückung des Strafthaten tu die entsprechenen Strafen zu erreichen[Generalpräventu] die Ks sol 11. den ein maasgebeiden Kühler der Gedanken den rückung auf den Vertrechen der Special praesention beweisbar wäre. den 6 B. of nur bist Stad. betr. en die tu die die Kr 12 § 5. Ausbildung und Rückbilderung d. germanischen Straf rechts. I. Der ölteste überlieferte Zustand des geomanischen Strafrechts(ca. 500 u. The., Proiode der Stammes- oder Volkbrachte) entspricht dem des ällesten bekannten rowischen Rechts(des Zwilftafelrechts ca. 500 v. A., Auch in ihm bilden den Hauptbestandteil des Folgen des Verbrechens: a. die possaten Geldstrafen. Die Verletzte hat einen Anspruch nicht Buße composicio(bei beleidig., Körperandle, Diebstahl), aus bes. die Sippe des Getäte ten einen solchen auf die Mordbüchse, das Wergeld. Als Prinzip der Gesetzgebungspolitik gilt, daß der Verletzte die Buße annehmen u. sich der Rache enthalten muß. Die Volksanschneuung befindet sich aber hiermit noch vielfach in Widerspruch. Nachübung des Verletzten, bes. Blutrechpfohden den Sippen, freie Vereinbauungen über die Buße stehen noch in reichster Entfaltung, Besonders bleibt die Sache für die Fälle wichtig, wo der Schuldige nicht zahlen kann, die Pfändung wegen der gerichtlich zuerkannten Buße nicht zum Ziele führt,- im Fall der Wühtzahlung des Ostergelis bei Tötung wird der insolvente Totschläger sogar offiziell der Familie des Getöteter zur Rachenahme hiesgegeben(l. Salica 58.,— nur ihr) keine allgemeine Friedloslegung). Die Nachwirkung triebartiger Racheübungen tritt endlich auch darin noch hervor, daß Buße häufig auch wegen unabsichtlichen, Notwehr-Verletzung, Verletzug durch Kinder etc. zuenkannt wird(l. Savonim 54. 55. l. Alamanuar.) b.) Ueneben hat auch im gern. R. die allgemeine Sache wegen Frevels gemäReligion etc. zu einer öffentlichen Eingriff in die Person geführt,- in den skandinarischen Rechten noch in 11. 12. Jh. in Form der Alten Vogelfonier. klärung(Friedloslegung),— bei den Südgermanen, wo die Sundloslegung schon im 6. Jh. um als herzesselisches Zwangsmittel gegen den aus bleibenden Angeklagten verwendet wird, sehr früh schon in Form der Todesstrafe, Hinrichtung(bei Verrat des Haus, Sodaniterei nach Sacitur Gem. 12., bei Verrat des Fürsten: C. Baiwariorum 2, 1.)(vielleicht vermittelt durch Opferung bei Religionsdelikken). Nun für einzelne Fälle wird durch die mitteleuroppischen Stammesrechte die Rechenahme durch einen Jeden im Volke für pekhaft erklärt(Tötung des Tempelräubers, Krondstifters, Straßenordubers l. Burgund. 29, C. Firmann 57. Ganz vereinzelte kommt eine offizielle Friedloslegung als Strafe vor (Leichenräuber nach l. Salica, II. Die germanische Königsgesetzgebg., Bes. die mervierungsrich-Karolineische er Frankorchin Rauh(Kapitularien) erhebt(entspo. c.§ 3, II) die Strafe zu einer Masnepl den Verbrechensunterdrückung in öffentlichen Interesse. Öffentliche Strafen würden(u. zwar schon früh in viel intensiveren Maaße als in der altröm. Gesetzg., auch über Verletzungen Einzelnen oder Verletzungen des Gemeinwesens als solchen verhängt: 1. Durch Ausdehnung der Leibesstrafe auf derartige Delikte(Raus, BrandPiftung,— Meinen, Münzfälschung. 2.) Durch Ausbildung öffentlichen Geldstrafen. Der(dem vom R. fremde) Gebrauch, daß die Gemeinde in den Urgut für Zustande bringen der Sühne zwischen Thäter u. Verletzten(c.§ 2, einen Herzenthatz der Buße, als Vermittlungsgebühr, Provision(Friedensgeld, fredus) einreicht erscheint in entwickelteren Zuständen als Erhebung eines Strafgelds für Gefährdung der öffentlicher Ordnung durch die That d. leitet so zur Einziehung größerer Theile der Buße an den Fiskus(nach der Caugobard. Rönigsgesetzg.: der Hälfte, aber, sodann zur VerHängung von ausschlieslich öffentlichen Geldstrafen. Eine besonders wichtige Gruppe derselben wird der Bann(bannus), den die Kapiertanni für Widerstand gegen die Staatsgewalt, Heers, Gerichtsdienstverwiegerung in) erheben, u. die sich aus der Friedlosigkeit loslöhende Konfeskation des Vermögens. Gleichzeitig macht sich das Sieben geltend, diese Stiefmikil, die eine Vermittlung zwischen den Malregeln I. bilden, mit den letzteren unterein einheitliches Prinzip zu ordnen. Die Gesetzgebung bemüht sich, die Strafen nach der Schwere der Delikte abzustufen u. sie so zu Ausflüssen. einer einheitlichen Staatsthätigkeit zu machen, bestimmt, zum Erhaltung der Rechtsordnung auf das Volk einzuwirknen(Generalprävention). Dies geschieht, indem einerseits die Hinrichtung für minder schwere Kapitalverbrechen zur Verstümmlung(Handbabhauen für Weinen,(Bladung) abgeschwächt werden, Herrheits die Leibesstehen an den Person durch die aus der Friedloslegung entstehendem Krafen der Verbannung, Wüstung des Hauses, Konfiskation mit den Geldstrafen in Verbindung gesetzt werden. Die Einheitlichkeit wird nur deswegen keine vollkommene, weil den Grundsatz bestehen bleibt, daß(wie in der Urzeit die Friedlosigkeit) ja alle persönlichen(by). Leibes=) Strafen durch Geld ablösten sind. Deshalb bleibt, obwohl den Qualismus zwischen den Deliktsklassen Ia., u. bey ausgeglichen ist, doch den andre Qualismus bestehen, daß das Strafensystene für die Wohlhabenden wesentlich nun in einem Geldsnefensystem besteht, während die schwereren Delikio derjenigen, die die Höhung Büßen nicht zahlen können, am Leibe gestürft worden.— Auch im Übrigen vermag die Gesetzgebung nicht alle ihre Ziele zu erreichen, j. 6. im Widrichtung mit den Volksanscheuungen nicht des Weizald durch öffentl. Todesstrafe bei Titug zu verdrängen. Die Gesetze blieben werKönigslos; zulezt versucht Ludwig d. Frauen Einzähung der Verkennung neben deren Mordbuße. III. Die volle Ausbildung des Systemes wird auch in den geräumigsten Staaten unterbrochen, als in den aus dem Karlingwreich hervorgehende selbständigen Reichen(Frankreich, Italien, Deutschland) die Zentralgewalgänzlich erschlafft oder wenigstens hinter fortikulären Gewalten Zurücktritt. Die staatliche Strafjustig geht vermöge der sogen. Immunitäten (der Executionen der Klöster, großen Grundbesitzer, Bischöfe von der königlichen Beamten thötigkeit in ihren Bezirken) von den im Königlum zentulisierten Grafen an die geistlichen Würden trägen oder die nun durch das militärische Lehnsband mit dem Königlau verknüpftensgegVorfallen, Freiherren üben. Sie entbehrt der Stetigkeit u. ist nicht wegen im Stande, die Bußen Konsequent einzufreiben, kann infolge. dessen auch die Racheubung nicht mehr mit Erfolg unterdrücken. die Sache greift, sich unter dem Waffentragenden Teil der Bevölkung, von neuem um sich, wird mir indirakt durch Bemühungen den Kirche(Ausschreibung des Gottesfriedens, trenga Dei, in gewisse Grenzen(von Montag bis Donnerstag) und Formen (Ausforderung) eingeschränkt(Ausbildung eines eigentlichen Fehderechts), woran sich seit dem 12. Rhl. die oft vergeblichen Landfriedensordnungen der Könige anschließen. Durch Vereinbarung zwischen Thäter und Verletzten(Sardigung) wird die Justiz in größem Umfange Lesen gelegt. Soweit sie sich bethätigt, ist sie grundsatzlos Stich nur hängt es von den persönlichen Verhältnissen des Thäters abob Leibesstrafe oder Ablösung durch Geld eintritt(II a. f., sondern auch Art und Höhe der Leibes- oder Geldstrafe ist schwankend, Sader Gerichtsherr sie nach persönlichen Zweckmäßigkeitsverwägungen, Willken(Erpressung) für freie u. dafrein Vasallen, bäuerliche Hinterhafft u. Leibeigen auswerft. 15 36. Ungestellung des germannischen Strapeches in Italien I. Zuerst in Italien vor seit ca 1200 mit dem Erstarken des stärkischen Staatsgewalten und eine das sie gepflegten regelmässigen Strappüstitz die Rache unterdrückt. Gleichzeitig forders das Bedürfnis der politisch reifer gevordenen Bürgertums die Verstellung festen Grundrätze für die obrigkeitliche Hofgewalt, deren Willkürlichkeit die percösliche Freität gefährend, und befördet damit die Wiederbelebung der principielles Abstützung der Strafe nach der Delizts schwere. Das Anwachene der gewerksmässigen Gännertums mit probatarischem Charakter(ob.§ 1) und folglich die Zahlreiche Rechtsfung unvermögenden Verbrecher lässt die Lieberstrafe als das gewöhnliche, die Geldablösung als eine die bürgerliche Freiheit und Gleichheit verlegende Présilegterung die Reichen vateinen und treibt zur Anerkung des Blutstrafe als die unablörbaren schweren Strafe in der Steferleiten. Biesen Behufeinen Kommen nicht nur die rönnschen Küllen entgegen, sondern auss sie Kirche 16 Als Trägerin der sittlichen Cultur und von jahr auf die Hebung der Volk bedacht(Kirchliche Beamten disciplin und Penergeweest), erwieder nie entseit Ende des 12. Jahrh. eine eigentliche Strafgewals über Delikte der Klärchte und reliqui tökliche Verstöne der Lain(delicta spiritualia- und Sakrileg und mihli fori- Heineis, Fleicher verbrechen). In deren Verfolgung drängen Sie christlichen Gedanken der göttlichen Vergleitung und unentlichen Gleichheit auf dieselben Grundrätze, wie das bürgerliche Leben. Sie föder anverfangen die Besonung der Schuldsecte, gegenüber der germannischen Besuch der äneren That. Die neuere Rechtsideen werden von der italien. Jurisprudenz in II Vorschmelzung der germanischen Gerichtsbruchs mit den römischen und Kansnischen Kuelen für die Zwecke der Braxis verarbeiter(Albertus Gaard Libellus de matificiis"(ca 1270), Angelus Aretinus, Tractatus de malef. Julius Clarus"Practica criminalis"1520.) Ihre Schiften bilden die feste Worm für das Gewohnheitsrecht und eine Unterlage für Gesetzgebürge arbeiten(Statuten der Städte). Sie verhorpen die vervollkommte Ausbildung des römischen und Karolinquischen Strafrechts, nämlich eine Verteilung der Strafe(geschärfter und einfacher Hinrichtung, Verstimmung, Verbannung, Züchtigung, Goldstrafe) im wesentlichen gleich anwendlich für alle Bürger auf die Delitete nach dies Schwere. Zu diesem Zweck erfolgt zum vater Male eine pracie Abgrenzung a) des allgemeinen Vertrechensmerkmah d.h. der verschieden schweren und leichten Begehung, formen desselben Belitet. Unterschreger von Schuld und Zufah, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Mithäterchefs und Rechülfe, Vollendung und Versuch, b.) der besonderen Verbrechensthaftestände d. h. der vorhieden schweven und leichten Deliktsgruppen und ihrer speciellen Erzleichsfremen. Mord und Totschlag; Raub, Diebstahl und Unterklägung. 18. § 7. Umgestaltung der germanischen Strafrechts in Deutschland Seit Mitte des 13. Jh. äußert das italienische Strafmehr seiner Einfluß auf Deutschland. keine Verbrechens Begriffe dringen ein, die Leibesstrafen werden stärker betont. Aber infolge der ungünstigen politischen und Bildungsverhältnisse vermögen die deutschen Städte und Territoreen gerade die diesentlichsten Rechtsgedanken Faliens nur ganz unvollkommen zu verarbeiten. Die Verbrechensthebbest sind willkulich, die allgemeine(g. B. Schuld=) begriffe unklare, die Strafen ohne Verhältnis zum Delikt(g. b. Stiefen von barbarischer Arheit auf Waldfrevel etc. angedroht. Die Leibeslaufen werden noch oft durch Geldablösung des Thäters oder durch Beidigen desselben mit dem Verletzten(o. 5 II) ausgeschlossen, sowie auch die Nachübung tot steten Erneuerung der Landfrieden in großem Maaß fortdauert. II. Erst in der 2. Hälfte des 15. Jahrh. wächst mit Kräftigung der Kondeshoheiten und Verbreitung des Rechtsstudiums des Verständnis für die vertrollen Seiten des italienischen Strafrechts. Das Eindringen der italienischen Furchtenschriften u. die Abfassung deutscher Bestreibungen des Stiefmehr(Klagspiegel 1450) vomöglichs gründlichere und systematischere Gesetzesaufzeichnungen u einzelnen monitorien, bej. der Wormser Reformation v 1498 u. der Tiroler Haloger. O. Maximitiam I. v. 1499. Sie erreichen ihren Höhehueckt in den Bambergischen Halsgerichtsordnung(Bumbergensis, 66 rt. constitutio criminalis Bandes, welche 1507 für das bischöfl. bamberg. Hofgericht von dessen Präsidenten, dem Hurchtisch nicht ungebildeten, praktisch vielfertig erfahrenen u. sittig Hochstehenden Fränk. Ritten Johann v. Schmerzenberg u. Hohenlandsberg(1463- 1528) verfasst, von Ulrich Tenzler in Nötdlingen in dessen Lugenspiegel v. 1509 verarbeitet und 156 von den Markgrafen v. Brandenburg in deren Fränk. Besitzungen eingeführt wird (dafir Brandenburgica) Die Bambergenow wird die Grundlage der von den Reichschänden bei der wiederwilligen Reichsregierung angestrebten gemeinrechtlichen Regelung der Strafrechtspflege, die schon 1495 durch Neubegründung des Reichskammergerichts und Erlaß des ewigen Landfriedens(Aufhebung jeden Rechts zur Rache, auf dem Wormver Reichstag eingeleitet worden, seit dem Reichstag zu Freitag 1498 aber stecken geblieben ist. Nach langen Verhandlungen wird durch Umarbeitung der 66B auf dem R.Z. v. Korow der I. Entw. eines Reichsgesetzes 1521, den IIb 1524 zu Nürnberg, den III. 1529 zu Speier aufgestellt. Das Gesetz wird subliziert auf dem Reichstag v. Regensburg 1532 als peinliche Gerichtsordnung Farls. K., constitutio Criminalis Carolina(66 b.) III. Das Gesetz ist wie die Bamberguris populäon Zusammenfassung des italienischen Strafprozeßrechts, in zweiten Linie des Strafrechts in deutscher Sprache u. unter Mahrung vieler volkstümlichen deutschen germanischen Rechtsbildungen. Die wahre Vorzüge des ital. R. werden im Gegensatz zu den bisherigen Rechtszustand(I.) durch die blb, bez. Schwagenberg in ihrem Hauptsächlichen Umfange für Deutschland gewonnen: die allgemeinen Meckmale des verbrecherischen Handelns(z. b. Schuld art) 146. Versuch art. 178.) klar bezeichnet, die Verbrechenskomm(sog by. Thatschände) gut formuliert, die Strafmikal zwar(selbst verständlich, den Abstufungen des Leibesstrafensystems entkommen, aber mit großen Sorgfalt der größeren oder Genüge von Schwein des Prof. würdigen Handlungen angepaßt.(Thörichter spä ren Vorwurf: zu grausamen Straffesetzung, die Ergänzung den Lücken des absichtlich nicht erschöpfenden Gesetzes soll durch den Rat der Rechtsverständigen"(d. h. die italienische Jurisprudenz) erfolge das Anfange deutsche Recht will Schwarzenberg beseitzt wissen. Leider führt der Widerstand v. Sachsen u. Brandenburg zum Aufnahme der s. g. clausula salvatoria in die Abb: Aufrechterhaltung der"wohlhergebrachten Gebräuche"(partikulären Rechts) auch im Widerspruch mit dem Reichsgesetz: § 8. Die Forsbildung der Strafrecht bis zu Revolution I. die b66 wird im 11. Th. wenig beachtet, da die rechtsgelehrten Richter großenteils aus den ital. Schriften direkt schöppen. Im 17. Ich steigt zwar die nationale Rechtsbildung haupts. vertr. durch die kursächrische Praxis und Jurisprudenz, Matthias Berlich 1+ 1638, u. Benedict Carpzow(1) 1666 fructica criminalis, die die deutsche Praxis beherrschen. Aber schon sie behandeln die Satzweigen der blos als veraltet. Im weiteren Verlauf setzt sich die Praxisvöllig über das Gesetz hinweg, daß im 18. Th.(Leyser, Joh. Samuel F. Böhmer II. Auch die Grundgedanken der Italiener u. der klb werden vom 16.- 18. Jh. mehr und mehr verlassen. Das seit Ende des 15. Th. Bes. auffällige Anwachsen des genarbsmaße Käuber u. Grumertums und das damit innerlich in Verbindung fahrende Wachstum der Betten u. Vagabunden ruft einerseits den Gebrauch hervor, gegen Offerkündige schweren Gewohnheitse erbrechen, Räuber etc. Strafe des Todesstrafe ohne gerichtl. Urteil zu verhängen, andererseits Folgerliche Zwangsmasregeln gegen Arbeitsschnur(Zwang zur Arbeit) Verbringung auf die Gedanken). Noch im M. H. verschmelzen beide Masnahmen zu einem Willkürverfahren gegen gefährliche Leute, in den 21 auch der Vagabund der sofortigen Heirichtung verfällt. Die Zahl der Hinrichtungen steigert sich deshalb ins Massenhefte. So wird gerade in dem punktisch wächtesten Teile der Strafgüftig des bissange Gründhärtzliche Verhältnis zwischen der Strafe u. der Schwere des Verbrechens durchbrochen. Du Strafe ein in brutaler Weise der Zweck der Unschädlichmachung des GewohnheitsVerbrechens u. dessen, der es werden könnte, Dienstbar gemacht III. Hierin tritt nur äußerlich eine Veränderung ein als seit Aufdes 17. Th. zunächst vereinzeln(Hamburg 1822. London, Niederlande), seit Anf. d 18. Th. allgemein Inteck 2 oder Zuchthäusen errichtet werden. Als Sucopat da bezeigen Hinrichtungen dienen dieselben den vornehmen sowohl zur Unterbringung der Arbeitsscheuen, Beklar wie den kleineren Gewohnheitseinbrechen(Diebe, Betrügen, Veben gegen die Obrigkeit) Seit ca. 1720 verhängt man diese Freiheitsstrafe auch gegen schwere Gewohnheitsverba, die man nicht hinrichten will. Durch diese untorschiedslose Verwendung werden die Gefängnisse bald überfüllt. u. die Gefangene verfallen in wüster Gemeinschaftshaft der verschiedenen Geschlechter, Lebensalter, der schwersten Verbrechen mit Bekleine, dienen, Blödsinnigen völliger sittlicher u. Körperlicher Verwahrlosung u. der Willkür den Kerkermeister. IV. Unter dem Einfluß dieser Masregeln löst sich das von Italie überkommene Strafreche, spaz. in Deutschland, fast vollständig auf Voreussetzungen u. Maas der Bestrafung werden Gegenstand den Laune der Gerichte. Dieselbe verurteilen auch wegen blos unseblicher Handlungen(Verführung), viellechtswüdrigkeiten(Vertagsburg strafen kleine Handlungen(Begutelldebstähle, Diebstahlsversuche, Wildfrevel/ mit dem Tode, schwein Veben genug oder lassen soll ganz straflos.(Erstellung kräftiger Käusin in Herr, Gendarmerin) Entscheidend wird da mit den Innsen des Verbrechers an Engelofen zu erreichende Zweck. Nerde Gesetzgebungsansuche(ernstitutio Theresinua 1709. Josephina H prauhe Landr. 1744) andere nichts, erfallen befalls der Prinziplosigkeit 22 9. Die Strafrechtsreform des 19. Jahrhunderts Unter der Herrschaft der Strafrechtszustände§ 8 steigt die Massenhaftigkeit u. Wildheit des gewerbsmäßigen Verbrechertums, besonders des Käubertums und zwar von allem im Kauf des 18. Th. in erschreckenden u. den Verkehr empfindlich hemmender Weise u. lerkt so die Aufmerksamkeit auf die Zwei Hauptmängel der Justiz. die Roheit u. Grausamkeit des Strafvollzugs, die mir die Roheit im Volke steigert, u. die Willkur der Strafzumessung, die er ungenügenden Scheidung des Erlaubten u. Unerlaubte, den schweren u. den Leichtern Delikte die sittlichen u. rechtlichen Begriffe verwirrt. Eine Reform wird deshalb gefordert und zwar zuerst von den Vertretern der Aufklärung, die sowohl die Achtung der humanitäts- oder Menschenrechte wie die Wahrung rechtlichen Schranken in den Behandlung der politischen Bürgerrechte u.- pflichten betonen. Die praktische Durchführung der Koforen vollzieht sich, entspr. diese verschiednen Forderungen, in zwei wesentlich getrennten Bewegungen. I. Die eine Refronverrichtung geht von der Förderung der humanität Der Strafmittel aus, verwirft deren Grausamkeit, daß ja da die Menschenwürde des Sträflings misachtende Beigabe der Strafe, wodurch diese den Verbrechen ganz vernichtet(Polemik gegen die Todesstrafe, oder für die Gesellschaftliche Konkurrenz unfähig macht(Brandmarkung, Verstümmelge, oder moralisch verschlechten (seugelstrafe, entsittlichende Gemeinschafhaft). Sie fordent also an sich und zunächst eine Reinigung der Strafen ohne Rücksicht auf deren Zweck (so z. b. Beccaria in Falien). Unter dem Einflusse eines Gewohnheitsrechts aber, das seit Jahrhunderten auf Erreichung bestimmter Zwecke an der Person des Sträflings(Unspädlichmachg. durch Hinrichtg. oder Verwahrg also auf Spezialprävention hingearbeitet hat, geht diese Reform naturgemäs in die Forderung einer Verredelung dieses Strafzwecks der Spezialprävention, nämlich einer Verbrechensverhütung durch Eziehung oder sittliche Besserung des Träflings, über. Derartige Vorschläge werden 23 a.) zunächstthecretisch gestellt von dem englischen Scholanthropen Johe Howard (1726-1790; state of the prisons), den durch lange Reisen in England u. durch den ganzen Kontinent an dem Beispiel den niederlourdischen Zuchthäuser zu dem Prinzip gelangt, daß den Strafling in ersten Linie zur Arbeit anzuhalten u. so als thätiges Mitglied der Gesellschaft zu erhalten sei. ("make them diligent and they will be honest). Hievon unabhängig! 6.) wird eine eigenartige Spezialprävention praktisch unternommen in Amerika von dem Quäkerstaat Pennsylvänien. Sie richtet sich in erster Linie auf sittliche innere Hebung des Sträflags u. ist desselbe auf dessen abgesonderte Futeonierung bei Tag u. Nacht in soliertem Raum(Zelle) gebaut.(Zellen=, Tholierhafte, Poenitentior=, Peinesylvorehes System,- Zuerstdurchgeführt in Philadelphia, unvollkommen seit 1790, kontequent aber wegen ungenügenden Verweitung der Arbeit anfänglig mit mäßigem Erfolg 1821 in dem„Eadderii Penitentiary“ auf Chirry Hill derselben Das System wird abgeschwächt von New-York im Gefängnis von Anbarn seit 1823(Ipolierung bei Nacht, Gemeinschaftshaft u. Arbeit bei Tage, jedoch unter disziplinärem Schweige zwang,— Anbarn schon Syfenn) u. wird in dieser Form von vielen andern Unionsstaaten venn auch mit zahlreichen Regimenten, aufgenommen. Dabei galt huis, den Dauer der Strafe möglichst Ewers Ermessen der Behörden. c. England, das des überkommenen System der Unschädlichmachung, zunächst seit 1785 durch Deportation(Strafkolenien in Anstralien) vergeblich zu verbessene gesucht hat, kombinirt allmählich die Grundsätze Kowerstr.(a) mit den amerikanischen(b.) Für schreien(Gewohnheits). Verbrechen wir allmählich(1841-53) die Strafknechtschaft(penal Servitude) nach dem Progrässin:, Stufen- oder Klassensystem eingeführt: Der erste Teil der mindestens 5 jähr. Strafe(9 Monate) in Einzelheft,- sodann Gemeinschaftshaft, ev. Außenarbeit in 3 Klassen, in denen sich den Sträfling des Aufrücken durch Marken für gute Arbeit(in dem verfeinerten irischen System von die W. Crofton, auch für gute Führung verdient. Nach 3/3 der Strafzeit ervorläufige Entlassung mittels„ticket of leave“ unter der Bedingung guter Führung. Als leichterm Strafe für erstmalige Verw. wird Gefängnis mit einer Folienung aufgenommenen(1865). Durch eine Facht völlig dem richterl. Ermessen überlassene Strafzumessung(nicht Wahl von Gefängnis) 1 Tg- 2 Jahre) oder Strafknechtschaft, 5-7 Jahr u. mehr, kann den mit dem Individuum zu vorreichende(Abschräckungs-, Erziehungs u, Unschuldlichen). Zweck der Speckzeu en wie Eine verfolgtnde II. Ganz getrennt von den Bewegung I., wird auf dem Festland die Fordenung durch Beseitigung einer politisch gefährlichen Willkurstrafzumessung u. nach einer sistematischen Strafgesetzgebung auf der Basis der ProGodtionalität von Verbrechen und Strafe erhoben, zuerst thioretisch von Montesquien u. Roupeau u Frankreich, mit voller fürchtischen Klarheit von Anselm Feuerbach(x Jera 1775, Revision der Grundbegriffe des HeimR. 1799. Lehrb. 1804,+ 1833.) die Strafe soll sich nach festem grundsätzlichen Masstab regeln; ihn soll die Gefährlichkeit der begangene Handlung abgeben, für die zuerst Art u. Große der Rechtsverletzung, nicht daneben die Gesinnung des Thäters in Betracht kommt. Diese Richtung führt: a.) in Frankreich zum Code pénal(1810): Schiedung des"allgemeine Teils"(der Strafgemessungspndensätze) u. den besonderen Thatbestande, die nach den Schwieren in Trimes, délico, contraventions eingeteilt sind, b. in Deutschland zu dem von Feuerbach auf bayrischen Strafgesetzbuch(1813), an den erde äußerlich angelahnt in Sonderung der Theile u. Dreiteilung der Delikii, aber tiefen in den Formulierung der allgemeine d. besondere Deliktsmockmale(wenn auch storck theoretisierend) u. Besonders in der hervoragend fölgerichtigen Abstufung der(engen) Strafrahmen (einen auch hart in den Stiefenkeln). In Anlesung hieran entstehen Strafgehetze bücher in Oldenburg 1814, Braunschweig u. Hannovin 1840. Beden 1845. Sachsen 1848. III. Die beiden Reformrichtze, hoßen seit ca. 1840 auf dem Inpland zusammen die Einführung des Tholie ohpstens in Frankreich, seit 1846 begannen(Toequeville), wird unter dem 2. Kaiserreich gehemmt(Deportation). In Deutschland führt es Baden 1848 Gesetzlich u. puispipiell ein, während Sachsen das Klassensyfenn, Bremen, Hamburg, Oldenburg gemischte Systeme vohipieren. – Preussen Begern etc. nicht gesetzlich, sondern durch Verwaltungsreglements u. deshalb allmählich u. lückenhofe die Gefängnis erfrau(Goliärung) anstreben. Gemeinschaftschaft bleibt u Thüringen u. Lübeck. Zwar ist mit diesen Refor men humanitären Charakters keine Änderung des Strafzwecks (u. der Strafzumessung nach der That) verbunden(o. I. a. A. v. Abendan Anglo-amerikan. Beispiel ruft doch die Tendenz hervor, das richte liche Ermessen in der Strafauswerfung wieder freier zu stellen. die Strafabstufg. Feuerbachs zu verwischen. So vor allem Novellen jene Code u. das hiervon beimflußte preussische Strafgesitzbuch v. 1851(D2) nung der Strafnahmen, Verzicht auf genaue Dixierung des Strafvollzugs, doch populärer als Feuerbach in der Thatbekandsfassung). In allen Hauptpunkten wird dem preuß. das Stdaß f. d. norddeutschen Bund v. 31. Mai 1870 u. dessen Neusublikation, des Gef. d. deutschen Reich vom 15. Mai 1871. nachgebildet. IV. In dem geltenden Rechte Deutschlands(wie auch Frankreichs ist weder der eine noch der andre Strafzweck voll zur Obnerkennung gelangt, jedenfalls: is nicht der engl.= amerk. der Spegealprävention. SitzB. stellt für die 3 Delichtsgruppen der Verbrechen, Vergehen, Übertretze. 3 Strafacten der Zucht hauses, Gefängnisses, d. Haft auf u. ordnet die Höhe der Strafe nach der Schwere der That. Deß ferner der an der Person des Thäters zu erweisen Erfolg nicht hinzipiell vorsgebend ist, ergiebe sich auch daraus, daß es kein Prinzig des Stiefvollzugs aufstellt, sondern ihn der Gesetzgebung u. Verwaltung der Einzelstaaten anheimgiebt.(Nur fragerentar. Vorschriften Arbeitszwang obligatorisch bei Zuchthaus, Fakultäter bei Gefängnis, gar nicht Haft,- dagegen Tholierung bei Zuch theus u. Gefängnis nur gestattet, nicht pfordert. 2) Es herrscht also im Allg. der Zweck der Generalprävention nach den Grunds. Feuerbieben stark erwischt durch die Abenfalls unvollkommene) Hämerwätsgedenken(c. III.) §. 10. Strafe und Racheübung Die geschichtliche Betrachtung der Strafe ergiebt für deren Wesen und Zweck jedenfalls soviel, daß die Strafe nicht ohne weiteres durch Vergleich mit anderen allgemeinen Einrichtungen des sozialen, spez. des Rechtslebens, sondern als eigenartige Masregel zu verstehen ist. Insbesondere ihr ungenügend die Anschauung, die Strafe sei Rache, die lediglich im Interesse einer äußerlich geregelten Übung der Stadt in seine Hand genommen habe(Dübring, tankwart u. a. g. Denn: a.) die Sache ist an sich und ursprünglich nur Ausflüft eines instinktiven Naturtriabs nach Befriedigung des Unlustgefühls über die erlitne Kränkung nach Genugthuung(s. o.§ 2.) Der Staat kann sich aber prinzipiell nie der Befriedigung von höchst= individuellen Trinken Dienstbar machen, die- wie dieser Genugthuungstrieb, des Bedürfnis nach Kühlung des Rachegelüstes— kein objektiv erkennbares Interesse des Einzellebens oder Gemeinlebens fördert. b.) Allerdings kam nun die Kache auch aus Berechnung vorgenommen werden, als zweckbewußter Willensakt, der objektiv erkannbaren Interessen dient,- nämlich um den Feind unschädlich zu machen oder um durch Schädigung des Feindes in diesem u. ganz besonders in Driken, unbeteiligter Furcht, Achtung et. vor dem Kächer zu wecken. Aber auch in dieser Funktion bleibt die Rache Willkiwakt, bloße Machtbethätigung. Sie kann aus Veranlassungen vorgenommen wurden, die um mit existischen Interessen des Rächers in Verbindung stehen(Rache an einem glücklichen Konkürrenten im Beruf, in der Liebe); sie kann also unmoralischen Beweggründen entspringen. Der Staat darf aber Zwangsaakte nun vornehmen, wo diese von den allgemeinen Anscheidung gebilligt, also nur aus Verenlassung von Vorgängen oder Zuständen, die von der öffentlichen Meinung gernsbaltigt werde. Strafe ist also (im Gegensatz zur Sache) ein freutlicher Zwagsakt gegen ein menschen liches Willensverhalten, das nicht nur die Interessen eines Eigelnen verletzt, sondern von der öffentlichen Meinung gemeisbilligt wird § 11. Strafe und Titliche Misbilligung. Auf das Ergebnis§ 10 gründet sich die andere Auffassung, die Stiefe sei lediglich eine von den äußeren Formen, in denen die Menschen das natürliche Bedürfnis befriedigen, sich Urteile über die Handlungen der Mitmenschen zu bilden und gewisser Handlängen als unsittlich oder wenigstens(in nebensächlichen Punkten) des Zusammenleben in der menschl. Gesellschaft stören zu misbilligen. Die Strafe sei"sibliche"(richtiger und weiter: soziale) Misbilligung Während im Allgemeinen diese Misbilligung von den Einzelnen oder der unorganisierten Gesellschaft(öffnetl. Meinung, Prasse etc. ausgedrückt werde, übernehme sie in gewissen, besonders wichtigen Fällen die Gesellschaft durch ihre Organe, den Waat. Hinraus folge, daß Art und Maas der Strafe für ihr Wesen gleichgültig sei, daß sie also ganz wohl in blos wörtlicher Äußnung des Misfallens(Erlaß des gewohl. Urteils) sich erschöpfen könne. (so v. Bar., Nun ist es aber Thatsache, daß in der Geschichte die Strafe stets schmerzhafter, empfindlicher Eingriff in das Wohlsein des Verbrechers, zwangsakt ist, auch heute begnügt sie sich mit bloßem Tadel nur da, wo bereits dieser ein Übel für die individuellen VerHältnisse des Bestenften enthält(Verweis bei Jugendlichen Rthl 35 Dies ist kein Zufall. Der Staat kann nicht eingreifen, um einen allgemein- menschlichen sittlichen Bedürfnis Ausdruck zu geben, sondern um hraktische Erfolge zu erzielen,- ein Strafrecht kann dies nur die Verringerung der Gefahr künftiger Verbrechensbegehung sein. Im Erreichung dieses spezifischen Zwecks der Strafjustig ist aber, erfahrungsgemäs nur die Zwangsmasiegel brauchbar, nicht schon die theoretische Misbilligung(einwiefern, ihr Sache fernerei Prüfung, s. d. Folge Strafe ist also wesentlich den durch soziel gemisbilligtes erwünscht. Verhalten hervorgerufen Zwangsakt. § 12. Strafswang, Civilrechtszwang, Polizeizwang Aus§ 10.11. regiebt sich, daß die Strafe eine vom Staat planmäßig gegen die Störungen des gesellschaftl. Zusammenlebens verhängte Zwangsfolge ist. Su ist also spezielle Form des Rechtszwangs u. deshalb verwandt. I. dem civilrechtlichen Erfüllungs- u. Entschädigungszwang. Derselbe schließt sich wie die Strafe an an den Eintück eines nicht zu duldenden Zustands. Er kann eintreten, wo Strafgnenz fehlt(Verschiebung der Vermögenslage durch Natürgewalt, wo keine fehlen, wo Stiefgang eintritt(Herbeführung nicht zu beseitigender Schäden: Tötung, Beleidigung), kann mit dem Strafprang Zusammentreffen(Brandstiftung, Diebstahl). Deshalb suchen manche beide Zeugsfolgen als sich ergänzende, wesens gleiche Masregeln zu erklären: beilrechtszwang bemerkte Ausgleichung des materiellen Schadens, Strafperrung die des intellektuellen, wieller Schadens, nämlich Wiederherstellung der durch des Verbr. gemiederten Achtung von dem Gesetz(Wetcker), des Gleichgewichts der sozialen Körper(Löning). Diese Erklärung ist verthos, denn stets bleibt das letztere eine Reparatur in übertragenen, bildlichen u. deshalb andersartigem Sinn als die mechanische WiederHerstellung des früheren Zustand in seiner gleichbleibenden ökonomisch. Bedeutung(Wiedergabe der gestohlene Sache, Vorschafung des Entgelts für das abgebrannte Haus II. Mit dem holzeilichen Päventisprang hat der Stiefprang gemein, daß er zum Abmehr drohenden Gefahr für die allgemeinen oder Einzelinteresse für Leben, Schlußen, Vermöge od. Platz precht. Polizeiliche Gewängsmas regeln gegen bestimmte Individuen sind vielfach möglich zur Verhätung von Gesahren, die den Strafjusitz gleichgültig sind(Impfprang, Quarante negnang, Bau-, Feuerpolizei). Sie können sich aber dem Strafprang annähern, insofern sie in gewissen Fällen verhängt werden, um die Verbrechensbegehung seiten der zwangsunterworfnen Personen zu verhüten.(sog. Masengeln den Verbrechens propsplap.), besonders: a) als zwangsweise Unterdrückung schädlicher Einflüsse, die den Menschen zum Verbrechen hinleiten(Zwangseziehung gegen schlechterzogne oder Unwahrlofte Kinder(Amercka, Baden 1586), Arbeitszwang im Korvaktionshaus gegen Vagabunden u. Beklar[in allen deutschen Staaten] Zwey beobachtung u.- erziehung von Trancksüchtigen b) als zwangsweise Bekämpfung der schon bethätigten vorbrecherischen Gesinnung(Probation=, Probe= System v. Borton: bei kleineren Delikten und die Verdächtje, statt angeklagt zu werden, zunächst unten die Aufsicht eines Kamter gestellt, u. wenn er sich gut führet, den Stiefverfolgung ganz entzogen,— unvollk. Nachgeahmt in Belgien. Mit Rücksicht hierauf wollen viele Polizeizwang und Strafzwang als wesensgleiche Masregeln, d.h. auch die Strafe als verbrechenspropsplatt, Masregel ansehen, die der Bothätzten meibr. Gesinnung im Verbrecher entgegenwirkt(durch Unschädlichmachung, Besserung, Erziehung, Abschreckung von weiteren Verbrechen). Dies der Gründgedanke der ameriKanisch= engl. Reform.(o.§ 9. II.) Aber ohne weiteres erweisbar ist) dies nicht. Vielmehr kann prima facie die Strafe als Hauptmannsregel anges wurden, welche der Gefahr der Verbrechenesbegehung in ganz anderm Sinn entgegenwirkt als alle polizeilichen Mesregeln, nämlich durch Bekämpf. des verbr. Triebs im ganzen Volk, durch Hebung der siffl. u. rechtlichen Gesinnung im Volk. Diese Altamature ist den Ausgangspunkt des Streits der Strafenströßen(§ 13.) §. 13. Der Streit um Grund und Zweck der Strafe. Die Strafechtstheorie Die thwortische Untersuchung von Grund und Zweck der Strafe(Sterfrachtsthevore) wird schon von den Vertretern der Antiken u. mittelalterliche Geistlichen Staats u. Woltanscheuung unternommen, Bes. Zielbewußt aber u. zwar aus einer wesentlich neuen Grundlage sein Ausbildung der neueren Rechtsphilosophie(Hugo Grotins). Die Philosophie u. Juristen Zinsen hierbei von vornherein die Möglichkeit einer doppelten hrocktischen Kützlichkeitsfunktion der Strafe(§ 1-12 d. V., in Erwägung,- der Bekämpfung des Verbrechens u. triabs in bestimmten verdächtigen, als gefährlich erwiesnen Fudividum nach Art den Polizeilich- verbrechens prophplaktischen Masregeln(§ 12;- Spezialprovention, ô.§ 1. II.) oder der(eigenartigen), dem Verbrechens Begehung entgegenarbeitenden Einwirkung auf das Volk.(Generalprävention) Gleichwohl wird die Theorie nicht vom Anfang an mit der gesetzgebracht Krage nach den(durch die Nützlichkeitsfunktion bedingten) praktischen Gestaltung der Strafe in Verbindung gebracht, weil die Gelehrten in ersten Linie nach dem Rechtsgrund der Strafe, daß nach Erklärung der Berechtigung des Staats sich profereise am Bürgen zu vergreifen, suchen. Ausgangspunkt hierfür ist die sog. noturrichtliche Staatskehre, d. h. die Anscheunung, daß die menschlichen Individuen, an sich(ein Naturzustand) vereinzelt, nicht nachträglich durch vorherzsmäßige Vereinbarung den Staat zur Förderung ihrer Wohlfahrt ins Leben gerufen hätten. Bei dieser Grundanscheinung aber Besicht das Probleme in der Rechtfertigung der Thorsache, daß ein solchen Staat, nicht eine notwendige, über den Funduen stehende, sondern von ihnen im epristischen Wohlfahrtsinteresse gemachte. Einrichtung, meine diese willkürliche sämtliche Ordnung verletzenden Gewissen schädigt, um den übrigen zu nützen(gleich viel etwas der Nutzen Der Strafe liegt, die Auffindung dieses Rechtfertigungsgründes macht das Hauptinteresse in 16., 17. v. 18. Jh. aus. I. In unvollkommnen Weise rechtfertigt Hage Gertius die Strafe des Staats, den die Menschen zuleitet vom Gesellegkeitstück gegründet haben, aus den allgemeinen billigung der Bürger. Hobbes, dennzufolge des Individuen sich. aus Furcht von dem Miternschen zum Staat entschließt, sieht den Strafgrund in der absoluten Aufopferung der Freiheit des Individuums an den schützenden Staat. An ersteren angelehnt die Idee einer aphetischen(harmonischen) Notwendigkeit der Strafe des Verbrechens(Bibnitz),- Nachklang der mittelalterlich-aligösen Annahme einer götlichen Vergeltungsgewalt des Staats, die in manchen deutschen Thorinen von Bressuis, 6 recejé noch fortlebt. Desgegen entwickelt Roupeau der Gedanken von Hobber weitere in der Lehre, daß der Bürgen, um sich möglichst viel von den natürlichen Freiheit des Naturstands zu erhalten, den Staat eingehe u. daß im Verbrechen ein Bruch des Staatsvertrags liege, der den Verbrechen dem Staat gegenüber, rechtlos mache,- an müsten ausgebildet vor Beccaria: mit dem Staatsantrag wurde ein Nebenverdrägen geschlossen, durch den Bürger einen Teil seiner Freiheit als Pfand für die Nichtbegehung eines Verbrechens einsetze(was ihm allerdings heise seines Lebens die Moral verbiete,- deshalb AbWeisung der Todesstrafe- c.§ 9.) So auch noch Tichte: der Nebenvertrag sei ein Vortrag auf Abbüßung den(nach Roumeau) durch das Verbrechen verwirkten Rechtlosigkeit.- Steten diesem Streit tritt die Frage nach dem näher bestimmten Zweck den Strafe zurück. Denselben sehen sämtliche Lehrenin der Vereinigung aller an sich in Betracht kommenden Stützlichkeits wirkungen, neben einander u. gleichzeitig sowohl in der Abhaltung des Verbrechers von neuen Verbrechen(Unschädlichmachung, züchtigende u. vor hiefniß wirkende Abschreckung,- Spezialprünnation) als auch in der Abhaltung des Publikums vom Verbrechen(als Abschreckung erklärt,- Generalpräwenden, ohne im übrigen hieraus praktische Konsegnungen zu ziehen. Dies wie versentl. der Standquall der Vaktion im 2. Deckel des 18. Jh.( in Italien: Filangieri) – in Deutschland: Wieland, Claproth. 32 I. Eine veränderte Betrachtungsreiche wird eingeleitet durch Hand. Er erkannt, daß die Annahme von Vertragsbruch, Verpfundungsvertrag etc. auf willkürlichen Fiktionen beruhen u. daß die besserigen Theorien. Deshalb außer den Zweck mäßigkeit der Strafe einen selbständigen Rechtsgrund derh. nicht nachzuweisen im Stande sind, sie in Wahrheit(was sie gerade vermeiden wollten) aus der Zweckmäßigkeit rechtfertigen. Dagegen faßt kant, def Die Staatsgründung zwar ebenfalls als Willensarkt der Individuen aber unter Bütung des Pflicht gabots der Moral ansieht, auch die Strafe als ein Anwendung eines Skengesetzes, des sittlichen VergeltungsPrinzips: Der Kategroische Imperativ des Sittengesetzes, zu Schon gebracht durch unser sittliches Gefühl(die Praktische Vernunft) fordern, daß das Übelthun stets das Übellieden nach sich ziehen müsse. Hieraus zieht er auch praktische Konsequenzen: Art u. Maas der Strafe müsse sich nach dem Grundsatz den Vergeltung des Gleichen mit Gleichem besimmen(Tationsprinzig) Mord- Todesstrafe; Depuis- öffentliche Abbitte,- ev. symbolisch: Notzlecht- Kastration; Diebstahl- Zwangsarbeit Besondere, vom Rechtsgrund der Strafe getrennte Zweckmäßigkeitswider kungen keiner Kant nicht; er erblickt dieselbe stillschweigend in der Beruhigung der sittlichen Empfindung, der Befriedigung des pklichen Vergeltungsbedürfnisses, die der Gesellschaft, dem Volk durch die Strafe zu Teil werde, u. in der damit verbundene Stärkung des sittlichen u. rechtlichen Bemußtheins, der Steigerung der Autorität des Stettengesetzes, (also in einen Generalprävention in einer neuen Auffassung) Da gegen Kant die Vorwurf erhoben wird, daß sein sittliches Vergeltungsgesetz aus der Luft gepriffen sei, und mindestens, daß es falls es gelte, nach seiner eignen Lehre nur für das Gebiet der Moral (das Leben des Einzelmanschen), nicht für des Rechts u. Staatsgebiet(die daß er Ordnung des menschlichen Zusammenlebens) gelte, so greifen Mannhe auf die vorkomtischen Gedankengänge zurück.(so. Fichte, v. I) die meisten jedoch suchen mit Hilfe Kantischer Ideen neue Theorinen. Der meine: a) suchen nunmehr mit Absicht der Rechtsgrund der Strafe aus dem Zete derselben herzuleiten: 1. Anselm Feuerbach aus dem Zweck der Generalprävention, den Abschreckung der Bürgerschaft in eigenartigem Sinn. Nicht die Verhängung Vollstreckung, sondern die Androhung der Strafe soll dem Trieb zum Verbrechen entgegenwirken, einen^ psychologischen Zwang auf den Bürger üben. Hiezu, also zur willkürlichen Aufstellung eines abschreckend Vergeltungspreizips, ist der Staat jedenfalls berechtigt, da dies nicht in die Freiheit der Bürger eingreift. Daraus folgt aber schon von selbst der Rechtsgrund der Strafverhängung, da die Emplichken der Drohung gewährleichtet sein muß(sog. Theorie des psychologischen Zwangs 2. Carl v. Grolman aus dem Zweck der Spezialpommition. Die Begründung der Prätlichen u. rechtlichen Ordnung durch den Willen des Individuums Gemäs den pklichen Pflicht schließe begrifflischon den Willen des staatsgründenden Individuums in sich, die rechtliche Ordnung zur Norm seiner Handlungen zu machen. Somit mache sich den Verbrechen zu einem Hindernis der Rechts ordnung u. gebe den Anhängern derselben das Recht, ihn durch Unschädlichmachung, Abschreckung von neuen Verbrechen) mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen.(sg. Theorie den SpezialProvention, b) Andrenseits hält Hegal am Vergeltungsprinzip fest, sucht dasselbe nun zu einem Rechtsprinzip zu erheben: Recht und Staat sind EntWerklungs- u. Erscheinungsformen des sittlichen Geistes. Deshalb ihr das Recht für die ideale Betrachtung das allein Seiende, das Verbrechen ist als Verstoß gegen die Rechtsordnung zwar äußerlich(scheinbar) einen Negation des Rechts, innerlich und in Wahrheit dagegen an sich nichtig Die Strafe ist die äußern Konstatierung dieser Nichtigkeit(: Negation der Negation", m. a. W. die Wiederherstellung, Bez. Bethätigung der Rechsordnung. Sie kommt also auch nach Hagel(ähnlich wie nach Kant) einem innern Bedürfnis der Bürger entgegen. Ihnen de rechtlicher Vergeltung In allen diesen Theorien zeigt sich gegenüber den vorkantischen im Foveschritt. Sie suchen sämtlich die verbrechens unterdrückende Nützlichkeitswirkung der Strafe schärfer zu bestimmen, insbesondre die der General- prävention durch Einführung des Begriss der sittlichen oder rechtlichen Vergeltung(kant, Feuerbach, Hegel) neben der Abschreckung. Hiermit in Zusammenhang steht, daß sie von der Unvereinbarkeit der verschiednen Nützlichkeitswirkungen ausgehen, von Gegensatz zu I. die Strafe nur entweder der Spezialprävention(Grolman) oder der Genevalprovention im idemlistischen Sinn(Kaut, Hegel, oder im bealchtischen(Feuerbach) Dienstbar machen, sowie daß sie wenigstens an langen aus der Thüre auch praktische Gesetzgeberische Konsequenzen. zu ziehen(bl. hies. Feuerbachs vergl. v.§ 9.) Andererseits behandeln allerdings auch diese Theorien noch fortdauund, Die Frage nach dem Rechtsgrund der Strafe als die Hauptfrage, frühviel ob sie den Staat im Anschluß an das ältere Naturrecht(I.) auf Grund des subjektiven Adealismus erklären(Kans, Feuerbach, Grolman u. der Staat ist durch die Individuen, wenn auch gemäs dem sittlichen Pflichtgebot, geschaffen) oder auf Grund des objektiven Iderlismus(Hegel: der Staat ist Schöpfung des sittlichen Rechtes selbst ohne Guthun der InDiederung. Es wird sogar jetzt üblich, die Oberfrechtstheorien mit Rücksicht auf die Art der Erklärung des Straf-Rechtsgrunds zu unterscheiden. als absolute Thwieren, d. s. die, welche die Strafe unter absolutio ab effectu, losgelöst von ihrer Nützlichkeitswirkungen, u. vielmehr aus dem Wesen ihren Voraussetzung(des Verbrechens) vermöge eines allgemeingültigen Prinzips der illaal-siklichen oder rechtlichen Welt(des Vegaltungspreizips) rechtfertigen(„poena infligitur quia peccollum est kant, Hegel, oder als relative Thorien, d. s. die, welche die Strafe durch relatio ad effectum, aus der Art ihrer Nützlichkeitsverkungen, der Generalpränuntive(Feuerbach, oder Spezialprävention(Prolman) rechtfertigen.(poena infligitur ne peccetur) III. Auf dem bezeichneten Standpunkt bleibe die Wissenschaft bis üben die Mitte des kq. Ja hinaus stehen. Die zahllosen eine entstehenden Strafrechtsthionien, sind er wesentlicher nur Raufromulierungen der biswegen u. zwar größtenteils Versuche zur Verbesserung der absoluten (Vergeltungs=) Theorie. Die Strafe wird als Ausfluß der sittlichen Gerache tigkeit(Henke, Hugo Meyer) oder als Konsegnung der sich selbst erhalten. den Rechtsordnung als einer Macht der sittlichen Weltordung begründet (Köollen, Hülschwer)- vereinigelt auch als Ausflug der göttlichen VerGeltungsgewalt, die dem Saat überlegen ist.(Rückfall in die mittelalten theolg. Anscheinung i Stahl). Daneben pflanzen sich auch die relation Theorien fort, die von Feuerbach in der Warumstherrn. Bauers (das eigentlich abhaltende ist die Strafdrohung, während die Strafverhängung nur deren Einsichtreit bethätigt, aber die Abhaltung wendet sich nicht nur gegen die sämlichen Antriebe zum Verbrechen, sondern als Wormung auch gegen die Schnäche der sittl. Empfindg., die Unklarheit der siklichen Anschauung.),- die Grolmans in der Besserungstheorie von Krone Ahrens, Röder. Es bleibe deshalb auch dabei, daß Generalpränation und Spezialprävention als zwei sich ausschließende Funktionen Den Strafe betrachtet werden und hieran änders nichts, daß viele (Henke, Köstlui, Berner) eine"Vereinigungs" oder synkontistische Theorie vertreten, Ich neben der Vergaltung oder Abschreckung des Volks eine Beeinflüssung des Verbrechers anerkennen. Denn dies soll nur geschehen in den„Gangen“, bis ja dann die Gerechtigkeit die Verwilligung jener Zwecke erlaude“(Berner), also sekundür § 14. Der Zweckgedanke im Strafrecht Der Stand der Frage hat sich wesentlich verschoben, seit die von Hegel und Schelling angebohnte von Krause, Ahrens Bluntschli u. A. gründsätzlich verkarten Auffassung herrschend geworden ist, daß der Staat nicht durch vertragsmäßige Eingang der Bürger als Wohlfahrtsanstalt (älteres Naturrecht, oder als Zwangsanstalt zur Durchsetzung des Rechts Kantz geschaffen worden, sondern durch die menschliche Veranlagung als eine natürliche Form des Zusammenlebens ohne Zuthun des Willens der Einzelmenschen gegeben ist. Hiernach ist der Staat eine Macht, die sich mit natürlicher Notwendigkeit über dem Einzelnen erhebt und das natürliche Streben entwickelt, die Kulturinteressen und die Rechtsordnung der Bürgen zu fördern. Er trägt also seine sittliche Berechtigung in sich und damit auch das Recht, durch Zwangsanwendung gegen einzelne Bürger seine von Natur gewiesenen Aufgabe Durchzuführen, falls außer Zweifel steht, daß diese Zwangsmasregeln seinen Aufgabe, insbesondre die Aufrechterhaltung der rechtlich bestimmte Ordnung förderlich sind,(n. a. v. zweckmäßig sind). Infolgedessen wird den Vorwidof, den Kousseau, Kant etc. vom Standjunkt der naturrechtl. Auffassung(von der willkürlichen Schaffung des Staats) aus mit Recht gegen die älteren Zweckmäßigkeits theorien erhoben(den Staat hat kein Recht, den Einzelnen zum Nutzen der übrigen zu schädigen, wie Standpunkt der organischen Auffassung(Da natürlichen Entstehung des Tents, gegenstandstos. Es gibt jedenfalls der Satz: Die Strafe zu schon deswegen gerechtfertigt, weil sie einen der Allgemeinheit heilsamen Zweck erreicht. Damit ist den Gegensatz ein relativen und absoluten Theorien bedeutungslos. Hienach bleibt der Streit der Straf nichtstheonien nur eisweit von deteresse, als er die entschiedenden Gegensatz betrifft, welchen Zweck die Stiefe erreichen kann u. soll: a) den der Spezialprävention(der Verbrechen-verhütenden Einweckung auf spezielle Personen(die Verbrechern.) b) oder den den Generalprävention(den den Verbrechen entgegenwirkenden Beruflussung einesltestimmte(generallen) Personenkreises(der Gesellschaft, des Volks, u s. w.§ 12. a. E. Dieser Gegensatz fällt aber keineswegs zusammen mit dem der Absoluten oder relativen Theorinnen. Vielmehr tritt er(in der ältronen Anschauungen verwischt) scharf hervor in den beiden Anscheuungen von Feuerbach(Generalprävention, und Hrolmann(Spezialpärmtere),- die beide zu den relativen Theorium gehören. Gewisse, denen Feuerbuch's verwandte Gedanken wirken aber andrerseits bei der(absoluten) Theorie Kants mit, insofern derselbe bei der Vergaltung des Übels mit dem Übel den Erfolg, dämlich die Befriedigung des öffentlichen Söblichkeitgefühls ins Auge fehlt, die durch die Vergeltung erreicht wird, (Gemmalprävant § 15. Der Vergeltungsgedanke im Strafrecht Trotz§ 14 ist jedoch die Auseinandersetzung der Strafachtstherriene nicht unfruchtbar gewesen. Ihre Frucht ist I.) Die fortschreitende Klärung der Sterfwirkung, welche die Generalprävention genannt wird,- spejell deren Zurückführung auf den Vergeltungsgedanken. Herr durch wird ausgeschlossen a.) die zu einige u. ungenügende Erklärung der Generalprävention als Abschweckung des Volks durch den Strafvollzug. Die Abschreckungstheorie erklärt die Unterdrückung der Verbrechens= Neigung im Volke durch Erwegung von Furcht von den künftigen Strafe, führt also die Wirkung der Strafe auf eine bloste Bethätigung der Macht des dem Einzelnen überlegnen Staats zurück.(Auf diesem Gedank rungeln auch noch die neuesten Erklärungsursuche v. Merkel u. Mikel städt, wie wohl Merkel erkorrakt diese selbsterhaltende Rechtert(altung des Staats v Vergeltung renat.) Nach dieser Anschauung säckt die Peetliche Strafe auf dieselbe Stufe herab, wie die berechnete Stades Einzelnen(s. w.§ 10.) die Begehnung eines Verbrechens, d. h. einen von der öffentlichen Meinung gewisbilligten Handlung, ist nur die außer Veranlassung der Strafe und deshalb liegt die Gefahr nahe, die Abschreckungsstrafe auch zur Unverdrückung von Handlungen zu verwenden welche zwei der jeweiligen Staatsgewalt, aber nicht der öffentlichen Meinung unsfällig sind(politische Delitä, Übertretage willkürlichen holz eilichen Vorschriften,- m. a. M. die Gefahr eines Misbrauchs d. Strafe b.) Nach der Vergeltungstherin dagegen ist die bestimmungsgemäße Wirkung der Strafe, die Einschränkung der Verbrechenswegung im Volke, notwendig dadurch bedingt, daß die bestrafte Handlung eine allgemein(dem Volke) misfällige Handlung ist. Diesen Gedanken suchen 1.) die ältere Vergeltungsthwie(kant) und danach auch Neuern Kälschner, Wach, auf ein Gesetz der sittlichen Weltordnung zu begründen, wonach das pklich schlechte Handeln notwendig ein Übel für den Handelnden nach sich ziehen müsse. Da die Rechtsordnung, die Ordnung für das äußern Zusammerleben der Menschen, auf den sittlichen Anscheuungen beruhe, so könne auch den Staat als Wahren der Rechtsordrung, indem er das rechtlich schädliche mit einem Übel belege, auf die Billigung der sittlichen Empfindungen des Volks rechnen. Nun mögen in der That viele innerhalb der sittlichen Welt ein solches Prinzip der vergeltenden Gerechtigkeit als ein wirklich herrschendes anerkennren,— wenigstens in dem vergeistigten Sinn, daß das unsittliche handeln Gewissensschmerz, Unbefriedigtheit, weiterhin die Kloste versetzung des unsittlichen Charakters nach sich zieht. Aber unanhin beruht die Wahrnehmung dieses Weltgesetzes auf der Organisation des sittlichen Empfindungslebens der Einzelnen. Dasselbe kann deshalb nicht jedem Beliebigen gegenüber als ein objektiv masgebendes und folglich auch nicht als Grundlage immer gegen alle wirksamen staatlichen Zwangsmasregel aufgestellt werden. 2) Dagegen darf ein streizig den vergeltenden Gerechtigkeit in dem Durchaus realistischen Sinne als feststehend und als Bestandte der Erfahrungswelt gelten, daß eine Person, die eine Unbell durch schmerzhafte Zurückweisung des Stövers(durch Schlag, Kränkunde Tholierung) terwidert, sich dadurch die Achtung der Mitmenschen, der Gleichstehenden erhält während die Duldende hinnahme ihm eine Einbühr an den Schätzung der Andern zuzieht. Dies gilt, gleichmal wie es pfgeht logisch zu erklären, im Zusammenleben der Menschen, ein Berufs, gesellschaflichen Verkehrsleben(Diell!) Der Staat eignet sich dasselbe nur an, indem er auf Stadrung seiner Ordnung Straffolgen verhängt Er steigert dadurch die Autorität seiner Ordnung, seines Willens und deshalb die Geneigtheit und Bereitwilligkeit im Volke, sich in dierechtliche Ordnung zu fügen. Erst die Vergeltungstfernie ermöglicht hernach die Bedeutsam u. Jnktisch verwertbare(§ 15.) Erkenntnis, daß die Strafe nicht nur als paatliche Machtentfaltung Furcht in den Schlachten erweckt, während sie den Guten als notwendiges Übel, ist unsympathisch erscheint— sondern daß sie hulsam auch auf den Güten wirkt, weil diesen schon nach seinen sozialen Anschäuungen bei Störung der vom Stentgeschützten Rechtsordnung Strafe erwartet. Die Wirkung der Generalprovention bericht deshalb nach dieser Auffassung nicht darauf, daß in den Bürgern die Vorstellung erweckt wird, die Stiefe sei ein Übel(so die Abschreckungstherin v. lit. a.) sondern auf der Vorstellung, daß ein Übel als Folge einer von der öffentlichen Slerung genüsbilligten Handlung, eine sozialschädlichen Handlug, ein tritt Eben da, wo eine solche Beziehung hachher ausfälligem Verhalten u. Mitvorliegt, redet den Sprechgebrauch des Volks von einem verdienten, gerecht verhängten läbel, von gerechter Vergeltung.(d. h. vor erwarteten Vergebung II. Außerdem hat die Auseinandersetzung der Strafenststhemen die Erkenneten vorbereitet, daß die Wirkungen der Special a u. der Generalprovention einander alschließende Gegensätze seid.(daneben./. den folgd.§.) 40 § 15. Der Unflau der Strafzwecke auf die Gesetzgehung. Die Zwecke der Specialprävenkion(Einrichung auf den Verbrechen) u. die General- prävention(Erhaltung der Auswähnt des Rechtsweg im Volx) sind an sich kann Gegensätze, deshalb: I. sucht. eine dem geldenen Recht abgeneigte Repereurichtung(iuternation ordminal. Vereinigung“ von Liezt, Lammasch) beide Zwecke zu vereinigen. Sie verlangt Einrichtung der Strafe nach dem Zweck der Specialpräcention in der ÜberZeugung, dass dann die Stragmittel auch den Zweck der Abschreckung des Volks, der Vergleich, miterreichten, da dieser durch jedes Strafübel, gleichviel welche, erreicht werde. Hiernach verlangen sie insbesondere: a.) Lebenslängliche oder möglichet lange Verwahrung der als unverkennet erkanten Geröhnheit der Wester b) Zuchtverfahren gegen den gewöhnhaltmässigen Bemerungs bedürftigen u. noch besserungsfähigen sag. unbestimmte Verurteilung dort das Gericht zu einer halb bis zwei u. fünf Jahre Freihalstrafe während deren Verbännung mit eine Straf voll Zugecommunon nach Beobachtung der Strafling die adgültige Dauer zu fixieren, c.) harte abstreckende Züchtigung der exetinaligen Vertreiben der Kürze, harte Freiheitsstrafen, freie Zwangsarbeit, Geldstrafe; um erstere nüglich zu vermeiden, soll möglichst häufig eine bedingte Verurteilung eintreten St. Strafaufschub, der zur Streitigkeit führt, fällt nicht binnen bestimmter Zeit ein neues Delcks begangen war. Die Strafarten sollen eine sein(Kron u. a.) oder mehrere(Litzt, u. sodann secundo loco auch die Schwere der That bekünftigt wäre. Die Gesetzgebung ist brühslückweise gefolgt; bedingte Verurteilung in Relgien(klt) Frankreich(1091), bis siebenjähriges Besserungsverfahren gegen Beklern(Belg 1891, Verwahrung wiederholt rückfälliger Vertreibes von 10 bis 20 Jahren Schweizer Entwurf 1595, abwartend Deutschland à Unterreich. II. die Vorausietzung, von der die Reform(I.) angeht, für die Wochenden Strafe auf das Volk seien Art u. Gröne der Strafe gleich gönstig, ist unrichtig. Auch die Wirkung, wenn nicht die absehenheure, so doch vergeleure, ist durch eine bestimmt ganz guterüche Gesellung des Strafmekel bedingt. Erkennt der Staat einmal die Pflicht an, das 42 Vergelungsbedarfen des Bürger zu bepiedigen, so muss er auch gegen näwere Kränkungen hinter, gegen leichte milder magieren. Die zu schwere oder zu leichte Strafe gefährdet die Auswehrung des Staats ebenso wie Generalow Strafe oder straflose Hulträt des Verbrechens. Der VerHaltungszweck fordert also Anpannung der Strafen an die Schwere der inzelthat, deren Schwere zunächst dort den anseeren Erfolg den gröseren der geringerne Schaden für die Rechte nur erst bekannten das Moser, erweg bestimmt vor u. zwar, da Talion Vergellung der Gerben mit seinem praktivt werdenkführbar ich nach dem Gruersatz der VerhältnisLässigkeit aller Belückte u. aller Strafen zu einander – Hierau erklärt in das auf dem Frethaus geltende Strafweysten: Wenn auch der consequentee Anabau des Abschäftig des Strafen wünschenwert bleibt, besonders die schafte Scheidung von Zuththaus, Gefängnis und Haft nach ernhäftigung, Rehandlung, Beköstigung der Sträflinge, nach den ehrenso kon, feinere Abstafung mit den kleineren Strafen mit Verscharpen 43 der kurzen Freiheitsstrafen mittels Kostenhmäftig, Junkelwart etc dort Verwentung der Geliebriefe und freien Strafarbeit(unglücklicher Vereins der Heinze 1893) du der Person der Vertrecherr und vor allem Verschlechterungen zu verküten(hieher bleibt Isolien) Arbeitszwang bereitigt voll) Eine positive Erziely, Unschädlichmarkt des Vertrechers kann angestrekt werden, damit die Vergleitungs geordnung en gestattet. III. Aus I u. II. ergiebt sich, dass die volle Erreichung beiden StrafZwecke durch die gleichen Strafmittel nicht möglich ist. Die freie Entfaltung der Behandlung der Verbrenhenspersonen(I.) muss notwendig das Verhältnis der Strafe zur Schwer des That durchbrechen. Die Vergeleug nach der That(II.) gestalt nicht die ungehinderte VerFolgung des Besseungs Zweck etc. so hat sich der Gesetzgeber zu entscheiden, welchen Schrafzweck zu Ungunsten des anderen bevorJugen will. Jese Entscheiden kann nicht darauf getroffen werden, welches System Zur Verbrechens unterdrückung vieksamen ist, denn diese Berechnung hängt 18 wercenslich von den höchst subjektiven Anschägen darüber ab, ob eine Benaux in der Strafanstels, ein Beinflessung des Straßaufschub etc. Erfolg verspricht, oder nicht; wohl aber ist entscheidend und zwar für das gelieuse Sÿstem des Sachen Profrechts: 1) dann die Vergeltungsstrafe anderweite Mauregeln des VerWaltungsrechti zur Rekämpfung des verbrecherischen Gesinnung in den Einzelpersonen(Zwangserziehung Bettlercorrestion, Verwahrung. Unverbesser lieber in besondere Anstädten) nicht ausschlieut. Auch Sie Vefolgung derartiges welche beim Strafvollzuge Wenigstens in gewissem Umfange gestattet, während die Sicherungsstrafe die gerechte Vergültung und damit eine für die rechtliche und siblose Eszich des Volks zweifellos erfolgcirke Massregel ganz freisgehen muss 2.) Es ist weiter entschreifen, dass der System der Specialprävention kant auf Sie indiv. Eigenschaften der Vertreibers dienen dem Ermann Staatsbehorel über Art u. Grosse der Strafmittl völlig ausliefert u. gegen der staeterechtliche Princip, wonach die Freihert der Bürger 45 dank die Staatsorgene nur nach festen gleichblei heute Grundiatzen beschränkt werden darf(Rechtshaalsprincip) verstorct § 17. Rechtsz, Disziplinar=, Ordnungs= Zwangestrafe Gleichviel wie im Schondern die Wirkung u. der Zweck der Strafe verstanden wird(§ 14-16), wird sie jedenfalls verhängt zur Unterdirckung des Verbrechens, des der gesellhaftlichen Ordnung schändlichen oder getährlichen Willensverhaltens im Sinn des Kap. 3.(vergl. v.§. 14. a. A.) Nur in diesem Sinn beschäftigt sich das Strafrecht mit ihr. Von diesen Strafe in eigentl. Sinn(Rechts=, Konminale, Verbrechensstrafe) zu trennen. sind andre, ebenfalls Strafe genannte, Rechtsnachteile: die Disziplinarstrafe. Sie tritt ein als Folge und zur Unterdrückung von Handlungen, unangesehen deren Gesellschaftsgefährlichkeit u. mit Rücksicht darauf, daß dieselben Verletzung der Interessen eines bestimmte abgegrenzten Lebensgebiets(des Gerichtsbeamten", SchiffsKerckenstes) oder einer abgeschlossnen Anstalt(Gefängnis, Schule enthalten. Eine u. dieselbe Handlung kann sowohl unmittelbar die Interessen der Gesellschaft nie eines speziellen Lebenskreises gefährte u. deshalben gleichzeitig Rechts- u. Disziplaisarstrafe nach sich ziehen z. B. Annahme von Geschenken seiten eines Richters die Zwangsstrafe. Sie tritt ein nicht um schädliche Handlungen im Allgemeinen zu unterdrücken, sondern um ein ganz bestimmtes konkretes pflichtmäßiges Verhalten zu erzwingen.(Das Erscheinen des Zeugen im Termin die Unterlassung des Nachdrucks eines Fremder Schußwecks im Bailpegeß. wissen den sog. Ordnungsstrafe u. der Rechtsstrafe besteht noch richtiger Ansicht ein grundsätzlicher Unterschied nicht. Der Sprachrauch(auch der Gesetzgebung) pflegt ordnungsstrafe Du auf unbedentende Pflichtverletzungen(störendes Benehmen im Geichtsseal) Unterlass. der Anmeldung von Sterbefällen zum Standesbuch etc., gedrohten Strafen zu nennen, wenn dieselben in matriellen Hinsicht (z. B. huj. den Verpährung) oder in formellen(g. b. u. insbes. hies. der die Strafe verhängenden Behörden, anders behandelt werden als die Königl. 3. Kapitel: Das Weren des Verbrechens § 18. Das Verbrechen als Willenshandlung I.) Die Voraussetzung der Strafe ist, gleichmal ob sie als Ausdruck des Gerechtigkeitszeugs oder als Sicherungsmittel, angedroht wird § 14.) das Verbrechen des zu Bestrafenden. Solches liegt vor, wenn ein Zusammenhang zwischen einem der Gesellschaft misfälligen u äußern Vorgang mit einer Handlung dieses Menschen nachweisbar ist. Subjektiv(vom Standpunkt des zu Strafunden aus) betrachte nennen wir dieser Zusammenhang(über seine Erfordernise im einzelnen(u. Buch III. Kap. 1. 2.) die trafrechliche Verantwortlichkeit des Menschen für die Vorgang. Da die Verantwortlichkeit(u. die Strafe, begründende Thatbestand ist sonach stets menschliche Handlung im Weiterer Sie, d. i. Willensbethätigung, Umsetzung eines Willensimpulses in Vornahme oder Unterdrückung äußerer Körperbewegungen Die Willensbethätigung im Lehnischen psychologischen u. auch in strafrechlichen Sinn ist Ausübung eines Grundvermögens der Seele(des Wollens). Sie ist zwar bedingt durch die Wirksamken der beiden andern psychischen Grundkräfte: des Fühlens u. des Vorstellens. Denn stets giebt das Gefühl eines gegenwärtigen unlusterregenden Zustands(z. B. des Hungers) verbunden mit der Vorstellung eines vermöge Veränderung der Außerwalt eintretenden künftigen Küsterregenden Zustands(künfteger Pättigung den Reiz ab, welche den die Veränderung der Äußerwelt(die Ehbewegung) entfesselnden Willensunpuls hervorruft(das Motiv Des Willens. Aber an u. für sich ist die Willensbethätigung(der Entschluß) von dieser ihrer Vorbereitung(der Entstehung des Plans) zu trennen. Der Entschluß ist wirklich vorhanden erst in dem Moment in dem die Umsetzung eines Anpulses in Körperbewegung oder Unterdrückg solcher erfolgt. Die Planbildung dagegen kann sich lange hinziehen. denn die Hervorrufung des Entschlusses durch das Motiv kann durch das Auftreten beliebig vieler Vorstellge. unlusterregenden Zustände, die mit der motivierenden List erregenden verbunden sind(schlechten Geschmack der Speise) verzögert wurde. Diese Gegenreige müssen erst durch das Motiv überwunden werden, wobei dieses eventuell unterstützt wird durch andre lustwegende Vorstellungen, welche ebenfalls durch Idennassoziation mit der andtwirrenden verbunden sind.(z. B. der mit dem Essen verbundene Arbeitsruhe,. Aber auch wenn der Kampf des Moturs u. dieser seiner Hülfsrege mit den Gegenreizen zu Chriften des ersteren entschieden ist,(der Zustand des Entschlossenhaus eingetreten ist) kaum der Entschluß selbst(die unperthive Willensbethätigung noch durch die Vorstellung ungelegen Zeit zum Handeln, der Unmöglichkeit des aufgenblicklichen Handelns etc. vorührter verzögert werden. II. Nun herrscht jedoch Streit darüber, ob die Bildung des Entschlussen Ginius den sich bekämpfenden Reize und Gegenreye je nach dem Beschaffenheit des Charakters des Menschen im einzelnen Fall mit Notwendigkeit zu Stande komme, bz. untrobleibe, ob er also dem sog. Kaufalgesetz unterstehe, wonach gewisse Ursachen(den Charakter) unter aestiminten Bedingungen(den Reine) bestimmte Folgen(Entschließung) nach sich zuhm müssen(Daturminismus, oder ob die Persönlichkeit angesichts des Kampfs des Motivs u. der Reize in jedem angelnen Fall ursachlos u. frei unter den Entschließungen wählen können.(Indetuominismus) Prinzip der Willensfreiheit) Es entsteht deshalb die Frage, ob von einer sittlichen u. entsp. einer Prof. verantwortlichkeit nur gesprochen, also nur gestraft werden könne unter der Voreussetzung daß die Freiheit des einschlichen Vollens anerkannt werde.(Die her Meinig Bieding, Hälschner, Buri u. a.) Da nun letzteres jedenfalls allgemein nicht geschieht, auch die Schlichlung des Streits um die Willensfreiheit nicht abschbar ist, würde- wenn jene Frage zu bejahr wäre,- die Berechtigung des Strafrechts zweifelhaft In Wahrheit ist jedoch Grund und Zweck der Strafe von dem Streit um die Willensfreiheit Inabhängig. Die Strafe ist rationell, auch wenn man das Handeln im Konke. Fall bei der jeweiligen Beschaffenheit des Charakters als unfrei, determiniert ansieht. Selbstverständlich nach der Sicherungstheorie(§ 146.§ 16 II) Aber auch vom Standpunkt der Gerechtigkeitstioni§ 14a.§ 16 z., aus. Denn auch sie versteht die Bethätigung den vergekenden fürchtlichen Gerechtigkeit als eine Masregel zur Charakter erziehung des Volks, insofern sie demselben die Begriffe der rechtlichen Pflicht lebendig eihält, dadurch die Widerstandsfähigkeit gegen die Anreize zum Unrecht handeln steigert und dafür sagt, daß an Augenblick der Entschlußbildung die Vorstellung der Unrechtmäßigen sich unter denjenigen Reizen befindet, welche sich gegen das zum Verbrechen hindrügende egoistische Motiv geltend machen Auch hiere ist die Strafjäßig nur Nachbildung der sittlichen AdieuDenn erfahrungsgemäs sind auch die überkommenen Vorstellungen der Siklichkeit u. der unbefriedigenden Folgen des unschlichen Handeles(s. o.§ 15) von jeher geregnet gewesen. den Charakter festigen u. rechtliches Handeln im einzelnen Fall verhindern zu helfen. 50 Zwecklos und deshalb dank schmerzliche Sicherungsmauregeln, Zu weetzen wurde die Strafe allerdings für eine matrialistische Auffassung sein, die den Begriff des Charakter und dessen Beinflussbarheit durch sittliche und rechtliche Steen leugnet und den Willen als blosse Gahirnthätigkeit vater dem Einfluer der Natur Kräfte versteht. Sie tritt besonders hervor in der antropologischen und position Schule Italieni(Lambrow. huomo delinquente 1871) und in deren Behauptung, dem Gewohnheitsverbrecher sei ein Verwecherlypen, eine gewinKörperliche Abnormisés eigentümlich und stelle vermöge, derselben einen Rückschlag in die Beschaffenheit des Wilden, der Urmenschen dar. Er werde zum Verbrechen getrieben, sobald die vorbrecherische Beanlagung das Kommische Faktoren, (Witterung, Klima, Ernährungsverhältnisse) oder sociétale(Unzucht Unmängkeit Überwäckung) ausgelöst werde. Der Verbrecher kyperbeginnt jedoch schon jetzt als unhaltenere Hypothek erkänt zu verle 51 §19. Das Vertrechen als Schädigung der Rechtweer zu Willenshand einels Menschen macht dien nur dann strafrachtlich verantwortlich, wenn ihre Wirkungen in die vom Recht als wünschen wert gefoderten Ordnung der menschlichen Gemeinschagtsbetens eingreift. Im abgemeinen also ist das Verbrechen der Angriff auf die Rechtsordnung, das Strafrecht Teil des Rechtenholzes. Hieraus folgt aber I. nicht, dass das Verbrechen im einzelnen wie die civileRechtsverletzung stets ein Angriff auf ein subjectives Recht sei entweder des Unzelbürger oder des Staats(Fenerbach, Berner), im Gegenteil herleitet er keine Verkünstelung dieser Begriffe von 6 einem Recht auf Ehre, Freiheit oder gar bei Schlichkeit: Reliquadelichten, Bettelei u.s.w. von einem Recht des Staats auf Geborene gegen seine Polizeiverbote zu sprechen: II. Das Richtige ist die Angrifte objekte der Vertrechen als hörtet verschieden erbige anzuerzennen. Sie Können sein subjective Re(Eigentümerrecht, RSta9§ 242, Familienrath§ 257) Zustande, mehr 52. Leben) oder immaterdelle(Ehre), immatrielle Empfindungen(sibliches, religiöses Gefühl§ 283, 166), äussere Einrichtungen(da Amtsorganismus § 331) und lassen sich nur unter dem allgemeinen Regiff der Güte, Rechtigute d. h. der für die Menschen sozial Werkwoten zusammenfahren. Entsprechend können auch die Träger dieser Rechtsgüter, die Angegriffenen, verschiedene um: a.) der becheimte einzelne Staatsbürger(bei Tödnerg, Goverlästernde Aequenir erregung§ 366) b.) Untertimmte nur General nach der Beziehung zur That bestimmete, Greppen dem Einzelnen(§ 12, Angriff auf das Leben,§ 126, Angriff auf das Sicherheitsgefühl solcher Gruppen) Der Staat(bei Hochvereis, Schmähung öffentlicher Einrichtgln) k.) unmittelbar überhaupt keine Personen(bei den sagen. ittelbaren Rechtsgutverkürgen d. h. den Angriffen auf Einr. u. Veranst 53 die nicht um ihrer selbst willen von Wert sind, sondern nur von ihnen deshalb, weil sie die Ungestärtheit des eigenslichen Güter des Bürger abhängt, so auf Einrichtungen der Rechtenkätze,(Besterharg, Gefangenen. befreiung§ 331, 120) amt wenn kein Schaden für den Einzelnen daran hevorgeht. Beschimpfung religiöser Einrichtungen(§166, II) straf auch Sone, wenn Niemand Ärgernis daran nimmt III. Die Restimmung der Rechtsgüte, das das Angriffe objetes bei einzeln Verbrechens, das Schutzobpke des einzelnen Straxgesetzes hilres, erfolgt vom Staadpunkt der Wertanschagen der menschlichen Gesellschaft, des Staats aus. Die Straftarkeit der That bereit sich m. a. W. nach der objektiven Beurteilung der That in ihrer Bedenkung, nicht subgektiv d. h. a.) nicht nach dem Standpunkt der Vertrecher; Obgeht den Theil ist nicht das Objekt, worauf Zweck und Absicht der Thäter gerichtet sind; Sie durch das Delikt vorlegte Person, die dank das Belikt hervorgebrachte Sache, nicht das Handlange objekt, sondern 54 es vom Staate ins Ange gefaute Schuzobjekt ist mangehen für in praktische Bedeutung u. die Tragweite der Gesetze z. B. ist der unberechtigte Tagen von Wild(Haarlungsobjekt) in sehr verschiedene Ansieh strefher, je nachdem der Staat als Schuzobjels ins Ange fast den Wildstand oder das fremse Grundägnetum oder der Jagirecht, da für den Gränberiger an den Tären besteheure Occupationrecht(letztend § 292, Consequenz strafbar nur da Dritte, bei Jagd auf jagdare Tiere, b) nicht nach dem Standpunkt des Rechtsgütträgers, also nicht nach dem Interesse d. h. dem Beeruntinn der Rechtsgüsträger von Vort den Güte u. vom Nachhäl einer Verletzung, Rechtsgut und Interesse sind nicht gleich wertig(so Lärzt, Merkel u.k.). Nicht das subjektive Interie der einzelnen Rechtsquetinhabers, treile das objestive, Hendose Interesse der Staats an der Interprität aller Rechtsgüter, retämter Jattag ist mangeben für die Bestrapitz, nur ei erklärt 55 sich die Bestrafen der mittelbaren Rechtsgüterlegung(v. II. d) d. 4. von Hauslingen, die ihrem Jakangscharakter nach mittelbar vervolle Einrichtergen vorletzen, auch wenn die Inzelhäuslich ein gut, das von solchen Errichtungen abhängt, also ein Engelintrenichts berührt. Z.B. der Meineide, auch wenn der Jalschei Annage nichts gegleubt werde ist, den Urkundenfälchung, auch wenn die zum Beweis eines wirkliches besteheuren Ansprücke verwendet wurde, § 20. Verletzungs, gefährigt: u. Polizeidelite. Herr Gesetzgeher kann das gleiche Rechtegut durch mehrere Strafgesetze erhützen in der Art, dann der Angriff auf das Rechtsgut auf verschiedenen Stufen seiner Entwickelung bis zur abgeschlossenen Verletzung mit Strafe bewohl was. Die Strafe kann ergreifen, a.) die Häuslung, die sich bereite gegen ein vorklich vorheuren Rechtsgut gerichtet hat u. Zwar 1.) den abgeschlossenen Eingriff in das Rechlagut(Verletzung 66 Vernichlung des Lebens, Verletzung der Gemüdheit) 2.) die blom Reemträchtigung der Schabens einer Existenz d.h. einer Handlung, die nach den Erfahrungen sich leicht zur Veretzung der Gute entwickeln konnte, die Erregung einer Gepäte für ne Rechts gut(Gefährdungsdelitet, gleich viel, ob sich die Haarbeyschon im Studium der directen Angriffe hefand[Lebensgefährdung der veratzung§ 221, ges und heitsgefährden durch Vergifung§ 229 oder der können Vorteraturg§§ 83 146,Als, gleichviel, ob sie sich auf in bestimmtes gut oder unbestimmte Gruppen solcher bezog, gemein, Anfährdung§ 312 ff., 2) es kann aber eine Handlung auch schon dann für straphar: erklärt werden, wenn sie sich noch nicht gegen ein contretä Reltsgut richtet. Die Strafe v greife eine Handlung, die oft aber nicht immer mit der Gefährdig von Rechtsgütern(im Sinn a No. 2) verbuarle ist ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen 57. fah, Rechtiguter im Bereich des Handeladen waren, oder nicht so ist strafbar die Hausberg§ 368, 4; 388,10; amt wenn die Straise menschenleer, der Wald woldbar. Mancke da sey gemein gepährlichen Delikte auch wenn keine Gemeingefahr vorhanren(§ 322, auch wenn dem Schiff an der Küste war; Brandstiftung§ 300 auch an der menschenleeren Bergcapelle./. Auch dies sind Delikte die nur in ihrer Gattungserableinig. nicht im einzelnen Fall Richtiguter bedrohen, Einzeliebren verletzte sog. un achte Geföhrungstelichte, Ungehorsame-Polizei- delikte. §. 21. Das Verbrechen als rechtswiedrige Handlung. Auch die Strafbarkeit der unmittelbaren Verletzungen u. Gefährungen ist nicht dank der Interesse des Rechtgüttrags nie concreten fuh bedingt. Zwar giebt es Delikte, die gegen Rechtsgüter gerichtet heurende dans le dernier tres e 58 die ihren Natur nach nur nach den subjectiven Beziehungen ihre Träger individuck abgemeinen waren können und deshalb nur verletzt verden können, wo viel Beziehungen in concreto zu- treffen z. B. ist körperlicher Wohlbehagen, Ehre, sittlicher und religröses Gefühl bei allen verschieden und ihre Verletzung vom Einzelfall abhängig. Die meisten Jelckte aber rühlen sich gegen objektiv bestimmt hare guter(Leben, Vermögensrechte) und Können derhalb begangen und beschäft werden, auch, wo in einzelnen fah, das verletzte Rechtsgut vom Interessens Landpacht einer Trägers aus einen Wert nicht ausmacht z. B. Tolung eines hoffnungslos Kranken, Aussetzung wir mir gehört, Vielleicht nur Papierstät, einer Kleiderschleifte) Hieraus, wie aus der Betrachtung der Polizeidelikke u. im selbaren Rechtsgut verlesen (§19, 20), ergiebe ich, den Zwar der Gentzgeber die ver 59 brecherische Handlung als Gattungserscheinig unter Strafe stellt um ihrer Rechtsgut schädlichkeit willen, den dagegen zur Bestrafung der concreten Einzelhandlag durch den Richter der Rechtswiedrigkeit der Stadtung genügt u. dann der Strafquetze seiner Bestimmung nach in zwei Verhandlich zerfalls: a.) die Norm, praeceptum legio, die Rezahlung der Thatbestandes d. h. der vom Recht als einer im Durchschnitt der Fahe[als rechtsguts] wegen der RechtsGutschädliche gemderbilligten Handlung, b.) die Strafdrohung, sanctis poenalis, die Bezeuby de vom Rühle an die That zu knupfeure Strafe Frohseln das er im einzelnen Fall manche nicht werde ehärliche Handlich bestraft wird, ist die Regieht zerdehen. 60 Gesetzgeber und Richter im Interesse der Sicherheit der Rechssprechung, der unherkränkten Herrschaft der Geietzen, meintbetracht § 22. Das Verbrechen als Schuldhafte Kanzley. Erfahrungsgemein: hat das Strafrechs bei fortsetretender Cultur immer nur diejenigen auf menschlichen Willem akt(§ 18) zurückführbaren Störungen der Rechtswies bestraft, die aus schuldhaften Willen, fehl erhafter genem, Bernistenen da rechtswiedrigen folgen der Handelne(Vorntz) oder Gleichgiltigkeit gegen sie(Fehrlässigkeits) entsprungen sind. Diese Schuld vid a.) von manchen als der eigentliche Grund der Strafe angesehen, am entschiedensten von Binding, der hiervor zu dem satz gelangt, dass der Vorbrechen meinem Wenn nach Bethätigung einer rechts widrigen, unbotmässigen Willem sei, ein sich bestimmen der Willem gegen die Norm, also reientlich ein Gerdungs vorge, und das eigentliche Angriffs objekt der Gelikte die Norm, der Rectoratz, zu deren Schutz die Strafe geschaffen sei.(sog. Normensherrn bedeutigt als consequenter Ausdruck einer subjectivistischen Anpang de Verbrechen. b) Angesichte der praktischen Thatische& der Strafzweckt iel es dagegen das richtige den Grund der Strafe in der Herbeiführung des vom Raht gemeinschilligten äusseren Erfolge Zu ertecken(historisch häufig Bestrafung schuldlosen Unrechte) nach heute z. B. bei Zolldefraudation und Contrebande, VereinZohg. vom 3. Juni 69.§ 137) Die Beschränkung der Strafe auf die Schuldhafte Verbeiführung folgt auf aus dem Wenn des Verbrechens, sondern am Billighalsgründen, ist erst die allmählich verwirklichte Folge der Erkenntnis, dann Strafe nur der Schuldhaften d. h. Klaren Salbstberkung zur Rechtsverletzung entgegenwirken kann, mit der naktaren, schuldloßen& dass, um diesen Erfolg zu erreichen, die Bestrafung ühnldlosen Unrechts nutzler u. des h. für der Civil. Staat nachgleich ist. Prakau Consequenzen der objektiv. Anstamm des Verbreiben(335)§ 50§ 64. 62 § 23. Civilunrecht u. Strafenrecht dem strafbaren rechtsgeben Verhalten steht in großem Umfange ein recht strafbares Nacht das auf den Verboten der Civilrechte, Verwaltungsrecht, Staaten brukt, gegenüber, oft zu eng das Civilverecht genannt, weil es in vielen Fälen mit Civilverktsfolger, Schadenvitz pflicht etc., ausgestattet ist(2. B. fahrlavige Sachbeschad: 97, vornätzlicher Vertragebruch) Aber die Vermehr, gründsätzlich wiesen beiden zu unterscheiden,(2. B. Hegel: das Strafunrecht ist bevorster, das Civilr. unbefangener Unrechts, sind angesichte den praktischen Thatsacher geerheitert. Die Unterscheidung berükt lediglich darauf, ob der Staat die eigenartigen Wirkungen der Strafe, die seconder exerquische Verdrückung geweine Handlungen gerade bei deine Haarbei für notwendig erachtet. Der Erlau neuer Strafanderungen 63 für eine biebe nur civilverständige Handlung ins deshalb doch keine anderen Erwägungen bestimmt, als für unsittliche Häuslungen. Er hängt davon ab, ob im adzelnen Falle die Strafe Erfolg verprükt und dies ist bedingt von allen b) dadurch, dass die strafhare Handlung nicht nur den Regierung u. Gesetzgebungsorgenen; sondern auch den Anschaufen möglichst vielen Bürger miesfällig ist(zu bezahlen bei poliischen Gelikken) zweitens dadurch, dann die Begehrung in erster Lina aus dem Willen der Einzelnen auf den ja die Strafe allem waken kann, herausflieert nicht Vorzugereise aus schlechten oder billungewerten doch Verhältnung die den Einzelrieben mehrenen z. B. am sittlichen Zuständen(les Heinze) II. Buch: Die Quellen der deutschen Strafrechtr. § 24. Das deutsche Strafgesetzbuch Auf Grund des art. 4 der Verfassung des erorddeutschen Bundes v. 26. Juni 1867 4. art. 4. no. 15 den Verf. f. d. deutsche Reich v. M. April 1071), wodurch dem Bund, bez. dem Reich die Kompetenz der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts übertragen worden, beschließt der Kirchstag am 18. April 1868, den Bundesdat um Vorbereitung des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den vorddeutschen Bund zu ersuchen. Der Entwurf wird von Geh. Oberjustizral Dr. Fried. berg unter Zugrundelang des preussischen Strafgevätzt. u. 1857(o.§. 9.) ausverarbeitet, Ende Juli 1869 veröffentlicht. Die Bundesvatskommission bewät ihn bis 31. Dezember 1869. Dem Reichstag am 14. Februar 1870 vorgelegt, wird an(nur in einzelnen Teilen von einer Kommission bevater) vom Planum am 25. Mai 1870(Streit um die Beibehaltung den Todesstrafe, genehmigt u. am 31. Mai 1870 als Strafgesetzbuch(St G B) für den norddeutschen Bund veröffentlicht, in Kraft v. 1. Januar 1871. Auf Grund der Versaillever Verträge tritt das Gesetz auch in Hessen bereits am 1. Januar 1871, in Bayern, Würkenberg u. Baden am 1n Januari 1872, in Elraa- Lothringen(auf Grund besondere Gesetzes v. 31 Aug. 71) am 1. Oktober 1871 in Kraft. Mit Rücksicht auf diese Erweiterungen seines Geltungsgebiets wird es in neuer Redaktion durch Ggl. v. 15. Mai 1871 nochmals als St. B. für das deutsche Reich subliziert. Mit dem Kgst. subligieren ist das Einführungsgesetz(79.) dazu(n. 31. Mai 1890) § 25. Novellen und Nebengesetze der Reichs I Das Stdaß. ist direkt abgeändert, bey erpänzt worden. 20) Zunächst in Einzelheiten durch Zufügung des§ 130a(Kangelparergraphien, Reichsges. v. 10. Dezember 71), durch Abänderung des§ 267(Markenschutzsch. v. 30 Nove. 74§ 14.18.20), des(337) Personenstandsgl. 6.2.75) / in größeren Parteien auf Grund einer umfassenden, wenn auch leider recht grundsätzlichen Revision durch die sog. Straf gesetztewelle v. 26. Februar 1876,- bt. andre Regulierung des Rechts gewiser Verletzten zum Strafantrag, Enfügung des§ 49a(5 Du Cherne), der § 223a(Messergewerprapf)§ 355a(Fitruim) 103a. 2962.ede?. 361. no. 9. u. Abämderung von weiteren 44 Paragraphen. Mit diesen Änderrungen wird das ganze Ges. mit einem E. G.(s. dass. in Rudorffs Ausgabe hinter dem Ep. u. 31. Mai 70.) als Stysz. v. 26. Febr. 76, in Kraft v. 20. März 7b, neu publiziert. 9.) durch Einfügung der Hs 102a- d(Reichswucherges. v. 24. Mai 1880), und erlich weiter abgeändert u. ergänzt(§ 802-a) durch Kg. v. 19. Juni 1893 d.) denn Einfügung der§ 209- 14 der Reichskonkursordnung v. 10. Febr. 1877.(an Stelle der urspr.§§ 281-283: Bankoukdelikts). e.) durch Abänderg. v.§ 89.90 mittels des Spionageges. v. 14. Juli 93 u. d.§ 69. durch Ges. v. 26. März 1893 Weitere eingreifende Änderungen sind gescheitert i lea Hemtje. 1892(betr. Schlichmutsdel. u. gewisse Strafschärfungen), Umkürz v Norelle 1895.- ebenso auch der wichtige Entwurf eines Rh. betr. den vom Ges. offenngelassene(o.§ 9.) Vollzug der Freiheitsstrafen. v. J. 1879. II. Neben dem Strafgesetzbuch kommen in großen Zahl Schonden reichsgesetzliche Bestimmungen trafrechlichen Inhalts.(Ex.§ 29, die sey. Sonderstrafgesetze zur Anwendung. Von hervoragenden Wichtigkeit u. Rh. betr. Urhebarrecht an Schriftwerken(Nachdrucksgef.) v. 11. Juni 1890 mit den übrigen autorrechtlichen Gesetzen, inslichdem Portenatges. u. 24. Mai 1877, in neuen Fässig u. 7 April 1891. Beemannsordg. v. 27. dep. 72., Presegentz a. 7. Mai 1874., Nahringr. Mittelgef. v. 14. Mai 1879, Sprengsoff(Dyermüt?) Ich w. G. Juni 1884 ebenso die Reichsgewerbeordig. v. 21. Juni 1869 mit zahlreichen Nachtragsgesetzen. Vollständiges Verzeichnis diesen Sonder- oder Nebengesetze sie Rudorffe handausg. des Kthst., Anhang. no. 14. § 26. Landesstrafrecht. Das Reichsstrafrecht ist absolut(exclusiv) gemeines Deutsches Strafrecht(R. N. a. 2.) d. h. es schließt die Geltung von Strafgesetzen der einzelnen Bundesstaaten, mögen sie früher entsanden sein oder mein entstehen, mögen Sie ihm wedersprechen, mit ihm identisch sein oder es ergänzen, aus, soweit dieselben Materien betreffen, die das St G. oder ein Reichsnebenges. wapelt. (A)§ 2)"Materie" in diesem Sinn ist die Erscheinung des realen Lebens die sich von Standpunkt der trafrechtlichen Betrachtung aus als eine einheitliche darstellt. Solche Materie kann eine einzelne Gruppe strafbarer Handlungen(ein"besonderer" Verbrechnsthatbestand) sein zum schlichen die Regulierung eines Gattungsthatbestands z. B. des Diebstahls, seiten des Reichsrechts seiner Regulierung nach allen speziellen Gestaltungen g. B. Futterdiebstahl, Gewißeickelentwendung, aus,- die Regulierung einzelner Erscheungsformen des Gewungsthalbstands durch das Reichsrecht schließt die landesrechtliche Befrofung anderer Formen nur aus, wenn erhellt, daß das Reichsrecht erschöpfend sein wollte.[Doch kann mir erschöpfende Regelung auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch Regelung des Zweikenpfs mit"tötlichen Waffen" auch die Pudentische Schlägermenfür, durch Regelung des Manieids auch die uneidliche falsche Aussage der Landesgesetzgebung entzogen werden. Andererseits ist durch Unterstorffellung einer einzelnen, die Sklaarerei besondern den Handlung § 234 nicht die Sklaverei erschöpfend geragelt.)- Materie kann ferner auch eine für viele oder alle Deliktsgängen bedeutsame Erscheinung (ein allgemeinen" mehr. Begriff i Versuch Teilnahme, Verbrechenskönkörperg, Einflicht des Rückfalls auf die Hofpannssung sein; dann ist diese für alle vom Reichsraht behandelten Verbrechensgruppen(nicht für die vom Landesdacht geregelten,- bestr.) der Landesgesetzgebp. entzogen. Reichsv. u. Bandestr. können auch eine Materie zumensam regeln, bej. so, daß das Reichsv. die nähme Erststellung des Thatbestands(die Stönen) dem Landesrecht(Staatsgesetz oder Lokalfatut) überläßt u. selbst nur die Stafdrohung regelt(sog. Branckeksaufgesetz, z. B.§ 361, 6. 366, 10. 167, 2,) Wenn E. G.§ 2 Abg. 2 ausdrücklich noch die„besonderen Vorschriften“ desLandesstrafrechts in Kraft erhält, so ist dies im Allgemeinen einen Wiederholung des Grundsatzes Abg. 1"Besondre Vorschriften sind die, welche die Morworin das Reichsr. nicht berühren. Denn jedenfalls richtet sich die Geltung des Landesrahts immer danach, was das Reichsv. hinsichtlich der einzelnen Handlungspruppen bestimmt. Der Früher von der Gesetzgebung aufgestellte Gegensatz zwischen allgemeinem Strafrecht und besonderem oder PolizeiProfsicht, unten welch letzterem man in besonderen Polizeißrafgesetze Büchern die Stafbestimmungen gegen geringfügigere Verletzungen den Vorschriften über Verkehr, Gebrauch öffentlicher Anstalten etc. zusammenfaßte (3. v. badischer Polizechtwafgef. b. u. 31. Oktober 1868) ist bedeutung los. Viele der dort behandelten Delikte enthält jetzt das Reichsstrafgef b. Fællerdigs ohne Prinzipielle Abgrenzung) unten dem Abschnitt i„Übertretungen“.(der Gegensatz von achten Verletzungs-, H. Gefährdungsdellten u. Polizeidelikten o.§ 21 hat hiermit nichts zu thun). Selbständige Bedeutung hat der Abg. 2 des§ 2 gegenüber dem Abs. 1 mir insofern, als an einzelne aufrechterhaltene Vorschriften des Landesstrafrechts, anscheinend exemplifizierend oder authentisch interpretierend, ausdrücklich namhaft macht. Unter diesen sind nämlich manche, die sich teilweise mit Materien des Reichsrechts Befassen, so z. B. die überden Holz- u. Forstdiebstahl, dessen Begriff zwar traditiaall auch Fälle der Sachbeschädigung umfaßt, in erster Linie aber erhte Erscheieinzschoren des Diebstahls ist. Implicite begründet also Abj. 2 einzelne Ausnahmen vom Prinzip des Abs. 1. Auch insoweit den Bundeskarten eine Gesetzgebung in Strafsachen, Freigeblieben ist, dürfen sie nur die reichsgesetzlich eingeführten Straforten androhm(Ausn. F. Forst- u. Gemeindearbeit) u. auch von diesen eine Gefängnis bis zu 2 Jahren, haft, Geldstrafe, Einziehung, Entziehung u. Amten(H) § 27. Herrschaftszeit der Strafgesetze. Das Strafgesetz knüpft an einen von ihm berechneten äußeren Vorgang (den Thatbestand des Verbrechens) eine Rechtsfolge(Die Strafe). Prinzipiell müßten demgemäs auf Grund eines Strafgesetzes alle Vorgänge(Handlungen) mit Strafe belegt werden, die während den Dauer den Werksamkeit(den Herrschafts- oder Geltungszeit) des Gesetzes den Verbrechens thatbestand verwirkligt haben. a.) Konsequenz dieses Prinzip ist Stht. f 2, wonach eine Strafe nun verhängt werden kann, wenn sie vor Begehung der entspr. Handlung gesetzlich bestimmt war, u. a. W. die vor dem Fukrafttreten des Gesetzes begänznen, nach demselben abzursteilten Handge nicht nach den Strafgesetz bestraft werden können.( keine rückwirkende Kraft des Trafgesetzes). die weitere Konsequenz des Prinzips würde sein, daß umgekehrt eine während der Gesetztsdauer begangner Handlg. auch dann bestraft werden nicht wären sie nicht nach Aufhebung des Trafgesetzes zum Verfolgung u. Aburteilung kommt. Tat dessen bestimmt jedoch§ 2 64.2: falls nach Begehung einen That um ihre mildere Beurteilung rechtfertigendes Gesetz(wesch. um sie ganz straffreilassendes) erlassen werde, solle das mildere Gesetz zur Anwendung kommen. Es soll also den Verfröchter nicht in die Klotwendigkeit versetzt werden, im Widerspruch mit den jetzt von den Gesetzgebung anerkannten rechtlichen, bz. sittlichen Anschauungen ein schon aufGehobens Strafgesetz angewenden.(Rg. 21,295.) Ist dies das Motiv der § 2,2, so folgt daraus freilich, daß die Handlge in derjenigen Fällen nach dem älteren(härterne) Gesitz zu Professor ist, wo die Aufhebung dieses Gesetzes nicht der Änderung der Rechtsanschauungen, sondern dem Fortfall der äußeren Veranlassung des Trafverbons entsprängt, z. B. ein Verletzg. der Vorschüster gegen Einschlepp. von Viehseuchen, wenn von der Aburteilung der That, eben nach ihrer Begehung die Stüche erlassen ist u. deshalb die Aufsichts masregeln aufgehoben worden sind.(Rp. 16, 171.) § 28. Herrschaftsgebiet der Strafgesetze I. kein moderner Staat kann, ohne der vom Völkerrecht geforderten Gleichberechtigung der Staaten zuwiderzuhandeln, das Streben verfolgen, nach seinen Strafgesetzen alle irgendwo begangenen und seiner Justiz erreichbaren Delikte zur Bestrafung zu ziehen seine Weltrechtspflage zu verwirklich. Er kann vielmehr nur einen gewissen lokal abgegreizten Konis von Handlungen mit Strafe verfolgen, diejenigen nämlich, welche durch irgend eine praktisch. Beziehung zum Staat eine spazisische Gefährdung der Interessen gerade dieses Staats enthalten, da den Abgrenzung dieses Interesses und deshalb des Herrschaftsgebiets seiner Strafgesetze in wie man zu sagen pflegt. in der Regelung des internationalen Strafrechts, des Umfangs der eigenen Strafrechtspflege im Gegensatz zu der andrer Staaten- ist den Staat jedoch souverän. Ein einheitliches Prinzip, nach welchem mit allgemeinen Gültigkeit das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze eines Theats abgegienzt werden könnte, kann nicht anerkannt worden. hierzu reicht wieder das sog. Territorialprühig aus(-für die Anwendbarkeit des Strafgesetzes eines Staats ist masgebend die Beziehung des Taats zum äußeren Begehungsakt des Verbrechens, noch das Personalprinzig(masgebinn ist die Beziehung des Staats zur Person des Thäters,- dessen Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt). noch endlich das Kealprinzip(masgebund ist die Beziehung des Staats zu dem vom Verbrechen berührten Rechtsgeb.(c ist denkbar, daß das Interesse des Staats an die Ausdehnung des Herrschaftsgebiets seiner Strafgesetze nur durch eine Verbindung aller drei Beziehungspueckte, von denen jeder an und für sich berücksichtigenswert ist, befriedigt wird. Dies ist insbesondre auch der Standpunkt des deutschen Strafgesetzbuchs. II. Nach Stdaß soll ein Interesse an dem Strafverfolgung einen Handlg, die an sich wieder ein deutsches Strafges. verpößt, angenommen werden 1.) wenn die That im Inland begangen worden ist, gleichmal ob von deländer oder Ausländen, ob an in- oder ausländerdischem Rechtsgut (Twektonaljenzig. Stets§ 3.) In diesen Fällen auch Verfolgung intreter) 2) wenn die That im Ausland begangen ist, so kann gleichwohl nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden(ausbst. den Staatsanwaltsch., Verfolg. eintreten a) gegen Handlungen eines Deutschen, falls dieselben nach Reichsrecht als Verbrechen oder Umgehen angesehen sind(Verfolgung von Übertretze. Das deutscheim Ausland nur nach Masgabe besonderer Staatsanträge§ 6., und Fälles sie auch im Ausland unter Strafe stehen(§ 4 no. 3.) Voraussetzung ist, dast die Verfolgung nicht schon im Ausland definitiv erledigt ist(Durch Kersprechung, Verbeißung, Verjährung, Erlaß der Strafe, Ausbleiben desSterfantrags§ 5-7.- Ausnahme§ 37,. Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit nach ausländ. R. können die Handlungen des Deutschen, die im Auslam begangen worden, verfolgt werden, wenn sie die Handgedes§ 4 n. 2 sind(Landesverrat, Majestätsbeleidig). Es weissen ausnahmsweise, auch wenn ein Ausland begangen, verfolgt werden die Feindlichen Handlungen des Deutschen gegen befreundete Staaten bei VerBürgung der Gegenseitigkeit.(St Hß.) 102. s.- Als Kompensation für diese teilweise Anerkennung des Personalprinzips gilt§ 9: der Deutsche Dorf der ausländischen Regierung nicht zur Bestrafung ausgeliefert werden. – C kann fernen, auch im Zustand begegn, verfolgt werde: 6.) die Handlung eines Deutschen oder Ausländers, wenn dieselben gewisse bej. wichtige Rechtsgüter des deutschen Gemeinrechens, insbes. Staat, Münzhöheit, Amtsorgamsmus(§ 4 u. 1.) Bedroht.(Realprinzig, das selbe gilt, außerdem nach Urheberg v. 10. 6. 70. f 22. 25. 45. 54. III. Auch bei den Verbindung der verschiedene Beziehungen ist hienach die Annendbarkeit des deutschen Strafrechs in ersten Linie von den Vorfrage abhängig, ob die Theil in Deutschland(no 1) oder im Ausland(er 2) begangen ist. Die Freffenttung aber, daß eine That in Deutschland begangen wird zweifelhaft in den Fällen, wo das die Strafchet verkörpernde Ereignis sich in zeitlich getrennten Gliedern, Rufen über mehrere Orl. lichkeiten erstreckt(sog. Discanceverbrechen) und wo der eine Teil, z. B. die Verursachungsthätigkeit des Verbrechers, sich im Ausland, ein andren Teil, z. B. der Eintritt des verbrechnigen Erfolgs oder vermokalnder Zwischenglieder, sich in Deutschland zugetragen hat oder umgekehrt. Die ältere Doktain bemüste sich zu ermitteln, ob entweder der Verursachung oder der Endeifolg den entschiedender Teil der That, die Begangenschaft ausmache. Gegenwärtig jedoch weizt sich Wissenschehen und Praxis fahr übereinstimmend zu der Anschauung, daß das Interesse des Staats an der Entfaltung der Strafjustig rege gemacht wird durch das historische Ereignis, welches die Stiefthel verkörpert, daß dieses Ewignes aber in seiner sozialen Bedeutung ein untrennbares Ganzes bildet, von dem ein Teil so wohnntlich ist, wie der andre u. daß deshalb die Verwirklichung irgend eines Teils genügt um im Inland die Strafgewalt zu entfesseln. in der Verursachungsthätigten(des Schusses, wenn der Tod im Ausland einteck), das Erfolgs(Verbreitung der hochverräten-Hertung, die im Ausland gedruckt u. von wol abgehandet worden), eines Zwischenplieck(der Tortumserregung, wenn Der Betragen vom Ausland einen täuschenden Brief schreibt u. der Betrogne dann auch im Ausland des ihn benachteiligende Geschäft schließt 2.) Rh 3, 16.10,42 11, 247.- Korsagung auch Rh. 9, 10. Inland im Sinn des§ 3 ist: a) das zum deutschen Reich gehörige Gebiet, einschl. der Eigentumsgewasser, des ohnen Meess auf Kanonenschuß weite vom Lande, der Kriegs u, Staatsschiffe u. der Schiffe die Handelsmann auf offnem Meer. 6.) Das Gebiet derjenigen Fremden Staaten geringeren Zivilisation, in denen das Reich durch Herkommen oder Staatsvertrag die Konsulargenichtsbarkeit erworben Hac.(Rh. v. 21. Juli 1879,- so bh. in Türkei, Rumänien, China, Japaw etc.) c, die Schutzgebiete den deutschen Kolonialgesellschaften, in denen das Ruch die Schutzgewalt übernommen u. in denen sie eine Kolonialgerichtsbarkeit eingerichtet hat.(Rthl. v. 17. April 1886 u.v.15. März 1888. Die Kräfel-Hause können nur verfolgen, wenn der Thäter Reichsangehörigen oder Schutzzeigung Inland im Sinn des§ 3 ist jedes zum deutschen Nach gehörige Gebiet, einschl. des okkupierten Gebiets, der Eigentumsgenassern, des offnen Meers auf Kanonenschaßweite vom Land der KriegsStaats-Schiffe u. der Spisse der Handelsmarine auf offnem Meer § 29. Executionen und Sonderstrafrecht einer Begränzung seiner Havrschaft nach der Person ist das Strafgesetz in doppeltem Sinne fähig. a.) es ist denkbar, daß aus Ausnahmerücksichten einzelne Personen, welche sich in einer besondern politischen, sozialen Samilienstellung befinden von der Anwendung aller oder einzelner Strafgesetze auf ihre Handlungen eximiret seid. 1. Von der Geltung aller Strafgesetze exmeriert sind der Kaiser 6 die deutschen Landesherren und Negenten nach Masgabe Der Partikularstaatsrechte, z. B. Reuhr. Verf. U. v. 31.1.50 a. 43 s. 2. die Reichstag- und Landtagsabgeordneten sind unverantwörtlich wegen der in Ausübung ihres Berufs getharen Abstimmungen u. Äußerungen.(R Verf. a. t. 30. StGB.§. 11.) ebenso i. 3. Diejenigen, welche einen wahrheitsgetreuen Bericht über öffentliche Verhandlungen des Reichstags, Landtags, der Kommen eines Bundesstaats erstatten.(R Verf. a. 22, 2. S9 B§ 12). 4. bei einzelnen Delikten sind gewisse Personen; insbesondre Angehörige, die diese Delikte begehen, für straflos erklärt.(§ 209. 247, 2.3. 289, 5. 370,5. 257,2. Pers. Standsh.§ 68). (von lit. a.) zu scheiden die mir abgesseerl erhebliche Exemtire von der Gerichtsbarkeit, vor allen der sog. Extavitionalen her. Prof. G.§ 18. b.) es ist denkbar, daß ein Trafgesetz(als er singulare, Sonderstrafrecht) im Gegensatz zum vor generale begaffsmäßig nur die Hand tungen gewesen abgeschlossenen Personenkategorien ergreift und zwar 1. so, daß es ein delictum proprium aufstellt, das im Gegense zum delicium commune nur von solchen Personen(z. B. Beamten, begangen werden kann, 2. so, daß es ein delictum commune qualificatum oder privilegiatum aufstellt, daß es mit Rücksicht auf die Angesärigen eines bestimmten Standes bes. schwere oder leichte Bestimmungen trifft. Zum Sonderstrafrecht gehört vor allem das Militärstrefrecht, geregelt durch Reichs-Militärstrafgesetzbuch v 20. Juni 1872 düsselbe ergreift(§ lEß§ 10. Mst Gß.§ 2-5) die Angehörigen des f deutschen Landherrs u. der Marine, die Militärbeamten Mitglieder des Sanitäts- u. Maschinenergenieurkoops, auch die Raseove, Land u. Seewahr, überhaupt die Beurlaubten, solange sie sich im Dienst befinden(§ 6. Rthl. G. v. 2. 5. 74§ 56. Gus. Ges. u. 6. Mai 1880.), die Nichtmilitärs u. ausl. Offiziere beim Krieg führenden Herr d 155.157., die Kriegsgefangner(§ 158 Das Mil. Schw. trifft jedoch nicht alle Delikte der Militärgen. sonen(die nicht mitwär. Verbr. oder Vergehen werden nach allgeneinen Strafges. beurtheilt Mkthst.§ 3.),- andrerseits nicht mir Delikte vor Mil. Innsame(g.b. auch Leicherplünderung) Anhang: Literatur des Strafrechts 1. Lehr-, bz. Handbücher v. Berner(15. Aufl. 1888), St. Meyer(4. Ampl. 1888.) Schütze l. 2. Aug. 1874 v. Lisgt(4. Aufl. 1894.) Merkel(1889.) Binding(Band. I. 1885.) v. Holtzendorff(Sammelweck. 4 Bde 1875-77) v. Bar(Bv. I. 1882) Hälschner(2 Bd. 1851-87). Kobner J. 2. Rommentare v. Olshausen(Z. Aufl. 1890. 2 Bde) Oppenhoff, Küdorp Stenglein, v. Schwarze III. Buch. Die allgem. Merkmale des Verbrechens I. Cap. Dic Strafthat § 30. Hanslig u. Unterlauung I. Das Verbrechen erfordert in erster Linie eine Beziehung zwischen menschl. Willenshandlung u. rechtswidrigem Vorgang. Wo ne vorliegt, besteht Verantwortlichkeit der Menschen für den Vorgang. Diese Beziehung muss aber eine annere, objektive (vergl.§ 18,§19) u. eine innere, subjective(ob.§. 22), That- seite u. Schuldreise umfangen. Es ist erforderlich, dann der handilate Mensch in schuld hefte Wein den Erfolg in eine Vorstellungs leben aufgenommen hat(vergl. unter Cap. 2) vor allem aber ist erforderlich, den der Mensch doch einen eigenen Willensimpels, Entschluss,& nicht völlenlos unter dem Zwang mechanischer Naturereignim oder iener sein physiol. Prozern. In den Ablauf einer rechtmädlichen Vorgange hineingezogen, worden ist(Keine Sachbeschädigung der Stranckeln, keine Körper 2. Verletzung in Folge epäleptücken oder Schwiedel anfall) II. Die Art der Verbindung zwischen Willensverhalten und Erfolg kann mehr oder mieder einfach sein 19 11. 1) per rechts redrige Erfolg kam sich in dem Willem verJos halten erkopfte " N a) in einer Standung, Vornahme von Körperbewegung (§§ 115, 123, 140) b.) in einer Vaterlamung, Untertrückung von Körperd beeregungen(§ 8 116, 365) de de 2.) Der rechter. Erfolg kann eine einer erlich getrennt Folge der Thaterverhaltene kam, die ist durch Vermittel von Natur kraften Sinnes wahrungen anderer zu Stande, 6.1 kommt u. zwar eine folge ah vor Handlungen z. B. Antritt der Tode infolge der Schußer(Regehungs-Commisivo delikteb.) von Unterlassungen. Und auch die können wieder verantwortlich machen &) für die Wichtherbeiführig einer nützlichen Erfolge 2. B.§ 139 unholmee Anzeige eine Verweckung § 320, I- echte Unkolassungs delitete. B) für die Nichtührenden einer schadlichen, rechtswidrigen Erfolge- unerhte Unterlassungs delitete, Begebungsdelichste durch Unterlamung. Hier ist nicht nur die Begriffe rechtliche Form gewinnen Delitete(§§ 121, 221,2) sondern auch die rechtswiedrigen Erfolge, die regelmänig durch Handlung herbeigeführt zu werden pflegen(ob be a) können eventuell der Unterlaierung begangen werden(Töburg durch Nichtenschry der anvertrauter Gefangen Wie die Herbeifüter der Erfalle durch Regelung Verantwortlich Keits begründet(a. u. b,ß) bedarf rechten Präfin § 31. Hie Regründung der Krankw. bei Regierungs delikten der Pfarrlung. Diejenige Verbindung zwischen Handlung und Erfolg, die die Krantwortlichkeit der Handelnden für den letzteren zu begründen im Stande ist, nennen wir den objectiven Concel Zusammenhang Zwischen, Handlg u. Erfolg. Zwei fallee liegt of sollte nur dann vor, wenn aus der Entstehtungsgeschichte das Erfolge sich die menschliche Thätigkeit nicht wegdenken, lässt, wenn sie eine unenthehrliche Bedingung des Erfals war, also liegt kein Kansel zusammenhang vor, wenn trotz viel Angriffethätigkeit der X der Tod der Y durch Naturevignis, Krankheit, Thal einer Z, eintrat, Nun hengt aber jede Ereignis von unzähligen Bedingungen 6 ab, die Totung eines Rei einen im Wald nicht nur von föllchen Schues, sondern ausb von der Lieferung des Gewehre, der Voranlassung der Reise ev. auch von negat. Bedingungen, Verrichtung von Hindermann de Erfolgs(Vareperung der Fluchte) Exist Der fraglich wenn eine bedingende Handlung die Ursache der Erfolg. wieder. 1.) Nach verträteter Amhaup(Reicheger. von Leizt, Halshuerts) kann aus dem Zustaure kommen der Erfolge unter der Umstande der rencreten falls keine einzige Bedingg weggedacht werde. Jede erst in exponte Bedingung ins Zugleich Ursache der Erfolge. Sie objective Causalität wird also durch jede bedingsare Handlung einer Menschen begründet. Ob dieu strafbar ist, hängt nur davon ab, ob er die Hauslung schuldhaft(unter Voraussicht oder Vorendschaft des Erfolge) begangen hat. 2.) Dagegen drängt der Sprachgebräul darauf hin unter allen Bedingungen eine besonders wichtige als Urrach zu bezeichnen (se Binding, Bar, Birkmeyer, Merkel etc.). Hier wird möglich 6. 1. Sonns ist sie lebstere Meinig vorzuziehen, weil sie verreidet, lediglich um der Gerines(Schneswilli objestio negotahrliche Handlungen generell gefährlichen gleich zu behandeln(stillich weigens anerkant auch von der Meinung 1; iurofen dieu inzorequen ist, derartigen falle von einem unterbrochen Canzal Wenn die Begebenheit nicht in ihrer contreten Verknüpfung und nachträglich vom Standpunkt der gegen gewordenen Erfolgscintestr, sondern, wenn sie in ihrer Gekungswahrung die einzelnen Bedingungen in dem Standpunka der nach ungereinen Entwickeln aus geprüft werden; Urcarbe ist dann nur die Bedingenre menachlich Handlung die ihren generelten Natur nach Geedgnet war den Erfalle herbeigeführen, den Wahrscheinlichkeiten u. Burkschnitte berechtig nach einem Erfolg wie den eingetretenen erwarte hier(das ich z. B. des Schnee auf den Wandels nicht eine Abreuz, seine eigene Reisethätigkeit Consequenz der Auschauz 1 ist die Veranterortlichkeit einer Person für Erfolge, für die sie nur eine entfrawe Bedingung verwirklichte& die sie vorausgesehen habe oder vorausschen konnte, während der Eintritt der Erfolger in Wahrheit mit durch völlig selbstständige Zwischenglieder ermöglicht wieNaturereignisse oder Verhalten der Verletzten selbst z. B. Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung, wenn A den B auf eine unmässige Menge Schnaps tractier dieser trinkt u. vom Schlag getroffen wird; wenn X seinen bissigen Ketten hund b. laufen laut, dieser den B beisst, der Baben erst in Folge Vernachläu. der an sich solgeringfügigen Wunde stirkt(R. G. 4, 244; 6, 249) Nach der Auschau 2 brennte zwar die Handlung ebenfals niret für sich allein wirthsam gewesen zu sein, um die Verantw. zu hegenieren(Verlust Zeiger derle einen Stor, der doch Skroptale verrkli mit. was R. G. 5. 29(15. 151) sie schließ aber die Veraaus, wo wie so seinen Füllen Sie Handlung(allen darauf anderen Facharen) eine derartige Wirkung überl. nichts- § 32. Die Begründung der Verantwortl. bei Begehung dort Unterlaerung In eigenen Zusammenhange mit§ 31. steht die Frage, in wieweit eine Unterlauung, die Nichtschwendung einer schädlichen Erfolge, eine Verursachung derselben bedeuten u. die Verantwortlichkeit dafür begründen kann. 1.) Die Annahme, das eine verursachende Handlung in der thätigen Verwirklichung irgend einer Bedingung des Folge liege(ob.§ 31. No. 1), kam leicht zu der Folgerung, das nur eine bedingende Thätigkeit Verwirigung sei u. dann deshalb noch die Unterlassung nur dann Ursache sei, wenn sich dahinter in Wahrheit eine Thätigkeit die Verwirklichung einer Bedingung verberge, über solche aber und darin enthalten in den Fällen, wo die Unterlösung pflichtwidig sei, eine Pflichtbe ah dans le dernier V. Zur Erfolgtabwendung bestehe(des Behnwärters zur Bereitigung der Hinderreien auf der Strecke, des Vaters zur Alimentation der Kälfler Kindle) aber abgesehen von vnhalsbaren Beschaufen kann dies nur so aufrecht erhalten werden. 1.) dass man das gesamte Verhalten vom Anfang der Beziehung der Thäters zum Deliktichjaht bis zum Wichthausleals die bedingende Thätigkeit vorteht(Merkel u. a.) 2.) dan man eine Thätigkeit in der Verzdehlung den in der eigenen Person begründeten Hindernine den Erfolge d. h. in dem internen Entschlung die Abwendung der Schaden zu unterlanen, erblickt(Binding) Und beider ist Mierbrand der Reguffe der Hütigkeit II. Nimmt man einmal an, dass Verursachung dort Handlung aus 1.2.10 jenen Fällen die Handlme(aller das mit anderenificiën) eine derartige Wirkung überall. nicht in der Vereinklichung jeder, sondern nur in der Verwirklichung der Erfolgsbedingung liegt, deren regelmässige Erscheinungsform den Erfolg als objectis wahrscheinlich erwarten laut(ab.§ 31. No. 2), so besteht auch kein Hinderair für die Annahme, das Verursachung auch in einem Verhalten liegen kann, welches überhaupt nicht BeTingungsverwirklichung, Thätigkeit, sondern Unthätigekeit ist, Unterkannung als solche. Erforderlich ist hierzu nur, dass nach dem Dachschnittsverlauf gewier Ereigniren an bestimmten Punkte eine k af 7, Hätigkeit gewisser Personen zur Abwendung einer Schadens erwartet werden konnte u. dann deshalb mit Ausblücken der Thätigkeit der bisher unwahrscheinliche Schaden wahrschenlich der Verlauf Gefährlich wird. Diese Bedeutung hat eine Unterhaltung meine a) Wenn der nathätige zum Handeln verpflichtet war, Dank Stück, Familienverbaltnis, Vertrag(ob. No. 1 Ruche Ger. X, 100) a 1 des bey wenn zum regelmässigen Verlauf eine so nahe Beziehung einer Person zu einer durch andere Kräfte vereitelten Gefahr gehörte, daer Abwendung der Schadens gerade von ihr erwartet: werden könnte, besonders wenn sie sich fredwillig, selbst in dem Beziehung verretzt hat z. B. Tötung durch Unterleibung, wenn X den Betrunkenen den er aus der Kneipe weggefahrt in der Kiese, wieder fällen länst, den er vergriert, Kuppelä doch Unterklärung, wenn die Vermieter seine Mietrin wohnen läst nachdem er gemerkt hat, daar sie Unzucht treibt(Reichg. III, Nichtabwendung einer Erfolge durch einen ganz Unbelehrten 2. B. Nichterckung eine im Walde Gefundenen Verwundeten ist nie Verursachung er mit anderen partiven eine derartige Wirkung u. 133. Die Zurechnung Der auf das Willensverhalten einer Person äußerlich, objektiv zurückführbare rechtswiderige Vorgang(Kap. 1.) macht die Person nur dann Prof. bow, wenn ihr Willensverhalten ein schuldhaftes, fehlerhausses war. Dieser subjektive Zusammenhang zwischen Thäter u. Vorgang hat die Wirkung daß den Vorgang dem Thäter"zugerechnet" wird, er begründet die Zurechnung barkeit der that. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Willensentschluses, die die Perachnung rechtfertigt(Schuld, kaum qualitativ(den Grade nach) verschieden sein; Vorsatz oder Fahrlüffigkeit. § 34. Der Vorsatz. Ein durch menschliches Willensverhalten objekter herbeigeführter Erfolg ist vorsätzlich herbeigeführt, vorgesetzt, wenn der Erfolg im Augenblick des Willensentschlosses zu dem verursachenden Verhalten von der Seelenthätigkeit des Menschen mitumfaßt war. Vorsatz ist die verwerfliche Richtung der Seele auf die gesellschafts-schädlichen(rechtswiedrigen) Wirkungen, der eigenen That, des eignen Verhaltens. Der mitgäre Sprachgebrauch bezeichnet nun wäher dieses Vorsetzen des Ersatzs als Wollen des sofolgs. Derselbe ist jedoch ungewin. Denn die Seelenthötigkeit des Wollens im exakten Sinn kann ihrem Wesen nach(1. v.§ 18.) nur den unmittelbar u die Außerwalt überfragen Impels d. h. die menschliche Körperbewegung(Handlung) oder Unterdrückung solcher(Unterlassung) umfahrn. Sie ergreift also einen rechtswidrigen Vorgang mir dann, wenn sich derselbe mit den körperbewegung etc. deckt, darin erschöpft.(s. d. Fälle o. f 30. II no. 1., z. b. das Eindringen beim Hausfriedensbruch). Dagegen kann das Möllen den Eholz nie mitumfassen, wenn derselbe wie meist, wohl durch wischenglieder vermittelt wird, die austerhalb des menschlichen Machtbereichs liegen(o. f 30 II n. 2. i. von kann sprechen wollen, aber nicht belegen wollen, d.h. nicht vollen, daß der andre es soll) kömmt kann der Vorsatz nur in der Richtung der Seelenthätigkeit des Vorstellens auf den Efolg liegen. Hieraus ergiebt sich: I) Vorsatz ist die Vorstellung, das Bewußtsein des künftigen Erfolgseintücks in Augenblick der verursachenden that. Der Erfolg ist vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Thäter ihn in der wesentlichen äußern Erscheinungsform, welche ihn zu einem rechtlich gemisbilligten macht, als Folge der eigern Thal vorausgesehen hat. Diese Bedingungen des vorsätzlichen Handeles sind jedoch ich erfüllt, gleichniel ob der Thäter dies mehr oder minder klar vorausgesehen. Es ist gleichgültig, ob 1.) der Thäter den Erfolg in gewissen nebensächlichen Eigenschaften anders erwartet hat als ein thatsächlich eintück(höh. des Werts des Gefrohlman, hoch. Das Rufs der genotjächtigten Frau. Da diesem Sinn für die rechtliche Bedeutung des Erfolgs erbensächlich gilt auch die Indentität der angegriffnen Person(bei Tötung, Körperverletzung: Schuß auf x, den den Thäter für 9 hält, Fall Thomas, bez. erör in objecto s. in corpore Solgünstig ist. &) wenn den Thäter als Folge seines Thaus einen genügeren vielleicht aber auch einen größeren Schaden erwartet, vorsätzlich herbegehöret. nicht nur der kleinen, sondern auch der größere Erfah, falls er eintritt (Schlag auf den Kopf, aus den Betäubung, aber mich Tod,- Inbrandsetzung eines Hauses, aus der Brandhaftung einer lieren Scheuer§ 508, aber auch eine Menschenwohnung§ 306 erwachsen kam) Dolus generalis Als 12, 645 3) wenn den Thäter als Folge seines Theus meine oder mein anderen Erfolg von denen jeder den andern ausschließt(nicht der nun den anderen eintümfaßt lit x.) erwartet vorsätzlich herbeigeführt jeden Erfolge den eintritt.(Schuß auf Wildners auf das Gebusch, hinter dem ein Überaber auch den Förster sich bewegen keine). Döler alternations. Gleichgültzung 2.) ob der Thäter sich das Zustandekommen des Erfolgs als Folge seines Thuns anders gedacht hat, als es Thatsächlich der Fall ist(An ersucht den B u. hängt die anscheinende Leiche auf, um Selbstmord zu singen,- hierdurch Stück der Tod ein. Diese Fälle, in denen der Thäten sich das Wie des Erfolgs(Art oder Zustande kommeungenau vorgestellt hat, faßt man als dolus indeterminatus zusammen. b) Eben sowenig lassen sich bestimmte Grenzen ziehen, hmachdem den Thäter den Erfolg mehr oder minder sicher, bestimmt vorausgesehen hat. Verhältnis mäßig selten sind die Fälle, in denen den Thäten einen sicher schädlichen Erfolg als sichere Konsequenz seines Handelns erwartet.(Der Summler schlägt auf die Statue im Park ein). Viel häufiger ist es, daß der Erfolg blos für möglich gehalten wird u. zum kann d. Thäten uns ihm sie1.) ob der von ihm erwartete Erfolg alle die Merkinale enthält, die ihn zum rechtswiedrigen machen(et kauft die ihm angeboten Sonse obwohl er für möglich hält, daß sie gepohlen ist.§ 259. 2) Ob seine That hinreichend ist, den vorausgesehenen Erfolg herbeizuführen. (et rechts die Baumwurzel aus dem Damm, obwohl an für möglich hält, daß dieser dadurch gesprengt wird§ 312. Diese Fälle, in denen die Thäter sich das Ob des Erfolgs(seine wesentliche rechtswiedrigen Eigenschaften, oder sein Zustandkommen überhaupt) ungemän vorgestellt hat, pflegt man als dolus eventualis zusammen zu fassen. (das pos. R. kann übrigens Ausnahmsrecht zu genissen Thatbeständen des Wissen bestimmten Erfolgsmerkmale fordem§ 17. 257. 352? Rh. 5,23. 16,363 Rechtspr. 3, 536 II. Besonders für die Fälle des dolus eventualis wird die Frage wichtig, ob die Voraussicht des Erfolgs das Wesen des Vorsatzes erschöpft.(Vorstellungstheorie, früher u. Almendingen, sich v. Liegt, Reichsgericht) oder ob die Vorstellung des rechtswider. Erfolgs bei der Entführung des Willensentschlusches, den ihn verursachte, eine besondre Rolle gespielt haben nicht, ob das Seelenleben diejenige Aktive Richtung auf den Erfolg gehabt haben mich, die deren vulgöne Sprachgebrauch mit der Bezeichung des Vorsatzes als"Wollen des Erfolgs andeutet(Willenstheim, führe Feuerbach,- jetzt Merkel, Beidung etc.) a) Kirch Feuerbach(auch nach s. bair. Schlag ist vorgesetzt nur der beabsichtigte Eheh, die den, dessen Voraussicht das Notiv, den Aufloß zum Willensentschluß abgegeben hat. den den Thäter mit dem verurs. Handeln bezweckt fort. Aber dies ist willkürlich, Die Gestaltung, die das Bedürfnis nach Besprefung des dolosen Handeles begründet; der offene Widerspruch des Menschlichen Handeles mit den Gesellschaftsenteressen(1.0.) liegt auch vor, wo die Rechtsverletzung nicht den Zweck des Handeles bildete, mir als gleichgültiger, nebensächlicher Efolg vorgestellt würde(Wilderer schüßt auf fremdern Papdgebiet, nur um sein Gewahr zu erpoben, der Betrüger vondert unter Verletzung seiner Wahrpflicht geben. das Deland aus, um seiner Bestrafung zu entgehen. Kth 11,350. vergl. 5,314.4,47 Rechtspr. 3,1778.), ja, die gleiche Gestaltung liegt sogar da vor, wo die Rechtsgutverletzung als höchst unerwünschte Zugabe des bezweckten Erfolgs vorgestellt wurde(A verurs. des Strande des Schiffs, um die Versicherungshämme zu erhalten, obwohl er den Tod der Passagiere gern vermieden sähe. Ausnehmsweise kann allerdings das pos. R. fordern, daß in bestimmte rechtsweder Erfolg, der den Thatbestand eines Delikts bildet, gerade den zweck, das Motiv des Handeles bilde§ 124. 266. 143? Rechtspr. 5, 542 Das vom. R. fordert nach verbreiteter Meinung wenigstens Gemenähmt des Mobilis zum Begriffserfordenis des dolus malus, so auch höchst b.) Wohl aber ist die Willenstherin insofern im Recht, als die mera copitatio, das bloße Denken an den Erfolg, j die flüchtig auftausende Vorstellung desselben, zum dolus(selbst zum Dolus eventuales) nicht genügt Die Vorstellungsthirm, die dies annimmt, führe zu loxer Ausdehnung der Gebiets des vorhätzlichen Handelas: 2 Knechte treffen auf dem Feld einem dachs, u. schlagen ihn tol, ohne das Tier zu können; Reichsgen: dolose Wilddie verei, I.) 10, 234. 425. 12, 297., Vielmehr muß die Vorstellg. des rechtswider Erfolgs gegen die den Willensentschluß hervorrufenden u. begleitenden Vorstelkungen erlaubter Erfolge des Handeles abgewogen, das Handeln(wenn auch zu erlaubtem Zweck) trotz der Vorstellung des Schadens gewollt, der Schaden für den Fall seiner mößlichen Eintritts gebilligt ihm. Das Stollen des Erfolgs bedeutet ein, wenn auch flächtige, Berechnung, Kaflexion abwägende Erfassung der Vorstellungen bz. der rechtswis 335. Die fahr lässigkeit. Während nach den älteren Straprechten. das vorsätzliche Handeln die einzige Form des strapbaren Schuld verkörpert, hat das spätere Mittelalter zwischen vorätzlichem und Schuldlosem zufälligen, mithin straflos Handeln die Fahrlässigkeit, culpa, als mildernde Strafferen eingeschoben. Nach im spatrom. R., nur bei Tolag, Brandstiftung, Entweichenbauen Gefangener straphar, begründet sie auch im modernen R. KeinerWegs bei allen, sondern nur bei gewesen, gesetzlich bei anders namhaft gemachten Delikken, Strafbarkert, Fahrläxigkeit ist Gleichgültigstens gegen den verwachten Schaden: Das febtehafte Wherschen, Werk berechnen die schadlichen Wirkungen des Willensverhalten. Die ist aber in doppelter Weise möglich: b) des Thäter stellt sich überlangt nicht vor dass ein uhädlicher Erfolg aus seinem Handeln erwachsen könne, obvoll derselbe hätte vorangesehen werden können(unbekannte culpa) J. B. eine Hausfrau stills Rekengift für zugänglich hin, ohne daran zu denken, dass ihr Kind davon Seiten könne R. g. I, 37 3 II, 24 Diese Falle sind unverlieg dem zufälligen Nändeln verwandt 2.) Der Thäter stellt sich vor, dass der Erfolg möglich sei denkt an ihm, unterlässt es aber ihn in Berechung zu ziehen ihn gegen die anderen erlaubten Folgen des Handels abzuvägen, obwohl eine solche Abwegung bei der Gefährlichkeit der Sachlage hätte verlangt werden haben, herneete culpa? Ein Polizeibeamter drängt einen Verfolgten Spitzbüble in den Ver, um ihn zu verkaffen, ohne die Klar vor ihm liegende Maglichkeit der Ertrinken in Erwägung zu ziehen(R. G. III, 208) Diese Fäte XIX, 51 dans le dernier des ceine 1e: und äuverlich dem dolosen Handeln erwandt von dem dolne eventualis nur dann bestimmt abgrenzbar, wenn für diesen ander der Vorstellung auch das Wollen(Abwägen u. Billegen der Erfolgt) gefordert wird. Bewerck& unbeweite culpe sind rechtlich gleichwertig. Sie bewegte ist, nicht die schwerere sein, wie Gegenkeil ist der schafwürdige Leichteine bei der unberwester(No. 1.) off per grouvre. § 36. Verhältnis der Thaticite zur Schuldseite. Anvere That(cep. I.) u. innere Schuld(cap. II.) sind nicht zwei unabhängige Teile, sondern die untrenbaren Seiten des verbrecherischen Handlungsweise. Das Bewunterin der Folger der Handeler(dolus), die Unachtränkeit gegen dem Folgen(culpa) nung der gegeben sein in demselben Augenblick, in welchem ein Handeln oder Unterleben eintrik, das objektiv die Urnach der schädlichen Erfolgt wär. Hiernach ist a) Schuld ohne That u. deshalb gleichgültig Für das Strafrecht nicht nur die Billigung einer ausseren ohne Zuthun der Mennher eintretenden Schadens, sondern auch 1.) ein Verhalten, bei dem der Thäter irrtümlich meint er führe zu einem rechte widrigen Erfolg, während er unschädlich ist, sog. Wahuverbrechen, geliehen zu selben(Reischlaf mit der eigenen Ehefrau in der Mednung, er sei eine Fremde.) 2.) ein Verhalten das nach Verstellung der Thäters zum Erfolg führen könnte, aber objectiv nur eine entfentere Bedingung, nicht die Ursache der Erfolge wird(der Gläubeger chizaniert einen Schulden damit es ins Wasser spinge- was Sieres tritt ein. b.) That ohne Schuld ist ebenfalls unbeachtlich. Sie anwort sich stets als zog. strafrechtl. Irrtum. T.D.R.S II. Lediglich die negativen Consequenzen der Schuldgrundsatze(J. I.) zieht § 59 der 7.9.B, das im übrigen darauf erzichtet, allgem Grundrätze über die Vermachung oder die positiven Erfordermine der Verschuldung (dolus eventualis hernete u. unbewante culpa) gesetzlich zu formulieren. Hieraus folgt: dann der St. G.B., wie überhaupt, wo spe- ciek auch in der Regelung der Matrie des Irrkums nicht ernkopfend ut u. damit die Beurteilung der in 559 nicht erwehnten Rechtsjustums d.h. der irrtümlichen Unkenntnis, dass der in allen rechtlichen fortischen Merkmalen vorausgesehene Erfolg ein strafrechtlich bedeutsamer sei. 1.) Jedenfalls gleichgültig für die Beurteilung ist der Irrtum über die Strafbarkeit d. h. die Unkenntnis des Thäters, dass die ihm als schadlich, verwerflich, verboten bekannte That mit Strafe bedrokt sei, da diee Unkenntnis dem Wesen der Schuld des Thäters keinen Eintrag that. 2.) Her Irrtum über die Rechtswissigkeit der That d. h. Von die That. die Nakenntnis des Strafvechtlichen Norm unterfalle(sag. Lubenmelden). Torten) was vom Reichsgericht ebenfalls für rechtlich gleichgültig erklärt u. zwar wegen der Schweigung der Gerelzer(§ 59.) Die herrschende Meinung der Litteratur(Heinze, Merkel, Ol. hannen) fordert jedoch mit Recht Straflosigkeit, wo sich der Thäter vorgestellt hat er handle rechtmässig. Zwar wird die Berufung auf solche Unkenntnis nur selten entschuldigen, weil mit der Vorstellung der thaträchlicher Merkmale eines Verbrecken erfolge fast stets mindestens die Vorstellung der Unschlückkeit, Schädlichkeit Missfälligkeit dem Erfolge ver- bunden ist u. somit vom Thäter die Rechtsiedrigkeit minderteur als möglich(dolo eventuali) in Rechnung gezogen worden. Zum besondere Unterläure kann aber in einzelnen Fällen die Unkenntnis erklärlich u. damit jedenfalls der bewante Widerpreis gegen die WeichOrdnung(das Weren der dolus) aufgehoben werden 2. B. keine Kuppelei einer ungebildeten Melker die ihrem Sohn gestaltet mit seiner Verlobsen bei dto den Beischlaf zu vollziehen(anderer Meinz, Richager. VIII, 172) Incherandere liegt die Sache wie den Fällen, wo der Irrtum über civitrull. § 37. Mangel von Vorratz u. Fahrlässigkeit(Irrtinn) I. Nach§ 34 f. fehlt der Person, die einen rechte widrigen Erfolg. objectiv verursacht. 1.) der dolus stets dann, wenn sie sich in Unkenntnis über einen änseeren Umstand befand, der für die rechswürdige Bedeutung der Erfolge wesentlich ist(der Arzt seciert einen Scheintoten, den er für eine Leiche haes) Mangel des dolus ich also stets gleichbedeutend mit dem Irrtum über das Vorhanden sein eine vesentlichen Thatmerkmal. Irrtum über unwesentliche Thakumstande begründet immerhin einen dolus indeterminatur, schlieut jedoch an die Be- vielleichtigung eines solchen N. bemerkenden aus in Fällen, wo derselbe strafschärfende oder erhöhende Bedeutung hat(Tötung des eigenen Vator der Meinung es sei in Freunde ist nach§ 212 nicht§ 215 strafbar, Dagegen ist 2.) culpa mit einem vereutlichen Termin nicht nur verträglich, comsie fordert ihr sogar begrifflich. Sie ist stets irrtümlich Nokantrieines wesentlichen Erfolgsmerkenals oder der verstlichen Berenhenbarkeit eine Erfolgeintritte, Veranwützung ist nur, denn dieser Irrkunt unentSchuldbar war d. h. dem andere Perronen gleichen Alter, Bildungsstander, Berufe u. in gleicher äusserer Lage mutmanlich nicht in ihn verfallen waren u. deshalk andere gehandelt hätten z.B. dass das Dienstmädchen die Unkenntnis vermeiden konnte detroben in die offene Ehebame gegenen, fücken zur Cxploive u. zum Braut(R. G. H. (Besondere Anforserungen wären an die Entschuldbarkeit des Irrkums bei Handlungen im Bereich einer bestimmten Rempiancità gestellt werten.) Int den Irrtune entschuldbar, so fehls auch sulche. § 38. Zusammentreffen von Vorsatz und Fuhrlässigkeit. Aus§ 37, I. ergiebt sich, daß dolus und culpa sich begrifflich ausschließen. Ein Delikt kann also nicht gleichzeitig vorsätzlich und fahrlassig begangen sein. hiermit ist jedoch wohl verträglich, daß ein einheitliches Willensverhalten gleichzeitig zwei Deliktische Erfolge verursacht und daß die Verursachung des einen erhätzlich, die des andern fahrlassig pakfindet.(Dall der Verbrechenskankurrenz u.§ 64 d. V., So liegt die Sache! a) wenn die vorhätzliche Verletzung eines Rechtsguts über den vorgefallenen also vorgesetzten Erfolg herausgehend noch einen zweiten Erfolgl bewirkt, dessen rechtsgutverlitzenden Einbitt der Thäter hätte voraussehen können, also fehlässig beim h. B. Körperverletzug mit roftigem Werkzeug, das mittels Blutvergiftung den Tod herbeiführt(culpa dolo determinata, dolus indirectus) bey wenn die Angriffshendlung der vorgestellte Objekt verfehlt(im Studium eines vors. Versuchs stehen bleibt), statt dessen aber ein anderes Objekigkeiten oder anderer Art verletzt, dessen Verletzung vorstellbar war, es fehlässig verlehJ. B. Wildschütz trifft statt des Wildes seinen Genossen.(soz. aberratio ictus s. delicti.) Die Fälle den Aberration sind deshalb auch dann, wenn das verfehlte und das getroffene Objekt gleichartig sind( et iße die vergiftete Speise, die B für 6 bereitet hatte) sind deshalb zu trannen von den Willen ... des error in objecto, in denen der Thäter ein einziges Objekt vorstellt und wirklich trifft aber auf Grund einer Verwechstung mit einem andern gleichartigen(Fieses tötet seine Gattin, die er für Doria hält), denn hier liegt nicht eine Verschiedenheit des vorgestellen u. das thatsächlich vorursachten Erfolgs(also eine Zweifel von Erfolgen), sondern nur eine Verschiedenheit des einen vorgestellten u. wirklich verursachten mit der Nach§ 84, nebensächlichen Absicht, dem Motiv des Thäters vor.- Sind allerdings die Peichartique Objekte in Fall der aberatio für die allgemeine Lebensanschauung so gleichwertig, daß das vorsätzliche Verletzenwallen des einen u. die fahrlassige Verletzung des andern nicht als 2 Efolge angesehen werden können, so verschwindet die Trennung zwischen aberratio u. error in objecto. j. B. liegt eine vorhätzliche Sachbeschädigung vor, gleichviel ob der Vagabund statt der Fensterscheibe it, auf die er zielte, die Scheibe B durch einen Stein wurzertrümmert, oder ob er eine Scheibe ins Auge faßt u. wirklich trifft, während forson, auf die er es abgesehen, sich hinter einer andern befand. § 39. Abweichungen von den regelmassigen Schuldgrundsätzen. Der regelmäßige Standpunkt des Gg., nur da zu strafen, wo verbr. Erfolg uns schuldhafter Gesinnung fließt(§ 36), wird(genäs§ 22 d. 21.) aus u. verlassen durch 1.) daß bitweilen nur der Erfolg u. s. Verursachung bestraft wird, selbst wo er erweislich nicht schuldhaft herbeigeführt worden. So nach Vereinsvollger. 3 Ja 1869§ 137. 1. Brantweinsteuer ges. 24. Juni 87 P 20. So auch in den Fällen wo Stysz u. Nebengesetze leichtere, bes. vorsätzliche Delikte(Körperverletzung, Notpricht, Brandstiftung ist, deswegen schwerer bestraft wissen wollen. viel sie meine schwereren Erfolg(den der Tötung) verursacht haben, (§ 118. 178. 220. 221. 224 ff. 226. 229. 507. 312. 314-16 etc. j. hier zieht die Verursachg. des schweren Erfolgs dem Thäter die höhere Steife zu, nicht nur von sie fahnlässig 10.§ 38. a. sondern auch wenn sie schuldlos war.(herrsch. Prax. Rthl, 5,202. 6, 2) daß bisweilen die Verurs. des Erfolgs auch dann betrift wird, wo die Schuld nicht bewiesen ist,- also solange als nicht(bej. durch den Thäter) das Fehle der Schuld bewiesen wird.(sog. Schuldpräsumtion). So. Handelsgb.(Nor. M. 1. 249 c. Kinderpestger. 21. Mai 78., die Zoll u. Steuergerätze. So auch Pressgesch. m 7. Mai 74§ 20,2, wonach für Preßdelikte(Beleidigungen, Sittlichkeitsverlitz etc., in periodischen Druckschriften der verantworliche Redaktaue als Thörte zu bestrafen ist, wenn nicht durch besondre Umstände die Annahme seiner Thäterschaft versgeschlossen wird. Hierin liegt, daß der verratn. Red. erst dann von Der Haftung befreit wird, wenn er beweist, daß er den fragl. Zeitschichts= Artikel inhaltlich nicht gekannt habe(auch nicht durch Mitteilungen der Mitredaktung (Rt. Plen. 616.91. Bd. 22, 65.) Nach d. M. genüt auch das nicht immer, sondern nur in Fällen, wo der verantw. Redaktung auch den thatf. Redockteur des Eingelartikals, sie Veröffentlicher, war;- wäre er dies nicht, so lege ihm doch die Stellung als Redakteur des Ganzer eine Überwachungs-, Januwir 2, Verhinderungsschlicht auf, für die er nur dann nicht hafte, wenn er s. Nicht wissen können bewache,(vgl. Oetker, Gefährung des vor. Red. 1893. procesrechtliche Verhaltung die That veranlaert(z. B. kein vorzäklicher Nachdruck, wenn der Verleger in der irrigen Meinig nachdrucht, dass dies zum Zwecke der Verbreitung anzuhlsendlich in autorrechtlich nicht geschützten Gebeten erlaubt sei, in welcher fälles selbst das Reise Ger. inconsequenter Weise den dolus für ausgeüblossen erklärt- Rg. IX, 85 VIII. 104. XIX. 209. Ist die rechtliche Unterntnis entschuldbar, erbließt sie auch die culpa aus. § 38. u.§ 39. vergl. die Beilagen. 3. Kapitel: Strafausühlierungsgründe § 40. Rechtliche Berentz. Nach§ 21. der Vorl. beurteilt sich die Rechtsgutschädlichkeit der änneren That, deren Verwirigung nach Cap. I. die objective Verantwortlichkeit begründet u. deshalb die Strafbarkeit derselben, nicht nach den Verhältnären der Einzelfälle, sondern Da nach, ob sie einer gewieren Gekungen von Thaten allgemein ver bietenden Ndesen zuwidelängt, also nach der objetiven Ruttwidrigkeit StGB. schweilt jedoch dieser Merkmal ab, insofra es erklärt, dann unter gewiesen Umständen die Rechtswidrigkeit einer an sich gegen die Strafgesetze vortonenden That u. deshalb die Strafterkeit dieser einzelnen That wegfalleen sollen. Jese Umstände nennt man Strafausschließungsgründe. Sie sind besonder Notwehr, Notstand, subjectives Vorletzungsrecht des Thäters z. B. Züchtigungsricht. Die Bedenung der Strafansschlieungsgründe ist hiernäch nicht die, dass, wo sie vorhanden sind, die Verschuldung fehlt, sondern den ein wesentlicher Teil des änneren Verbrechensthatbestandes fehlt. Hieraus folgt, a.) wo ein solcher Grund vorliegt, schließt er die Strafe auch dann an, wenn sich der Thäter demelden zu B. der Nottwehrlage nicht bereit war, Irrtümlich rechtividig zu vrai L’unterreur to vw. Rad. 1846 II handeln glaubt, dies der Fall der Putativ delckte(v. 836) b.) umgekehrt schleent irrtümliche Annahme eines Grundes den dolne u. falle de Trotum entschuldbar ist, auch die culpa aus, die die Irrtum über ein Thatbestandsmerkmal (ob.§ 37. I. Rechtspr. XXI. 289.) So 7. B. die articulirte hunehme einer Tüchtigungsrechtes gegenüber fremden Kindern, die Schuld der Körperverletzung. Dein Irrtum ist nicht Rechtsirctum, sondern unterfalls dem§ 59 de St9B. § 41. Nottrehr moderamen inculpatae tutelae,§ 53 de Stryff. ist Notwendigkeit der Verteidigung eine Restiputi durch Verletzung eine anderen Rechtsgüte von deinen Träger ein rechtiWidriger Angriff gegen das erste ausgeht. Sie macht nach§ 53. solche Verletzung straflos schon nie denwissen, weil die Verletzung durch den Verteidigungszweck geboten war, also auch in Fällen, wo die Selbstverteidigung selbst nicht geboten war. 1819 wo man ihr durch Fleckt, Abwarten staatt. Hüefe entgehen konnte (R. G. XVI. 69) Jier gies mit Recht, da der rechtgemeine Zustand sich principiell auch durch Thätigkeit der Einzelburgers gegen den unrechtwängen einer behaupten Konner a.) Veranletzung der Noverehr ist ein Angriff. 1.) ein rechtsvidriger. Solcher ins jedes einem rechtlich geschätzter Gut gefakrliches, nicht nur schuldhefte hier. Strafterer Verhalten eines Lebeverens, auch das einer Kinder, Wahnsinnigen, Feres,& gleich viel, ob Handlung oder Unterlärung(3) oder ob Angriff gegen ein Russen gut der Thäters oder ein fremder pjqleichviel ob ein mach aussehen. äusserlich gewalts einer Angriff auf Leben, Kenntheit oder eine entfantere Gefährdung von Ehre, Piklichkeitsgepühl, ehelicher Treue (R. G. XXI. 168). 2.) ein gegenwärtiger Angriff d. h. ein unmitelbar im Gange begriffener oder drohender nicht nur ein Zukünftig erwarteter(strafhar die vorzeitige Notwehre) oder gar von nommen vermögen,(w. verwer, ordnung des Verw. Rad. 1843. 1. ein schon abgeschlagener(nachzeitige Notwels ist unerlaubte Rache) b.) Sie straflose Verteidigungshandlung man eine solche Verletzung der Angreifers sein wie sie ihrer Art u. Umfang nach zum Zweck der Abwehr der Angriffe erforderlich war 553.II te StÆB. das Mass der Erforderlichen lässt sich nur in concreto, mit allgemein bezeichnen, braucht zas herondere Keinewege Quantität u. Kualitäs de Angriffs zu entsprechen(erlaubte Nolwehr ist auch Totung zum Schutz der Vermögens, der Ehre)- Überschreitig des Masse excesus defensiones macht an sich die nicht erforderliche Vorletzung objectiv rechts widrig, kann aber gleichwohl aus entjectiven Momenten(Besbeizung, Furcht, Schreiben des Thäters) straf: Vor bleiben(§ 53. III. d. Stgß. nur mije avonden § 42. Notstand: Notstand§ 54 ist ebenfalls ein Zustand, u welchem die Verteidigung einer Rattegüte einer anderen notwendig wird üblieut aber die Strafe dieser Verletzung nur aus, wenn die Nollage in anderer Wein nicht abwendbar u. unverschuldet war Es unternheidet sich von der Notwehr a.) nicht durch die Voraussetzung. Dieue ist qualitatio die gleiche, ist ebenfals Erregung einer Gefahr für ein Rechtsgut, allerdings x) nicht nur seiten einer Lebeweisens, also dort Antriff(Spesialfak dieser Art: Brohung durch eine Person von§ 52 äberflüssigerweise besonders hervorgehoben) By nur für Leib und Leben des Verledigung oder einer Angehörigen(§ 52. Hbr. II. b.) der Unterahles liegt vielmehr in der Abwehrhandlung Sie ist nicht wie die Notwahrhändlich Verletzung des Angredzenten Fol. 1843. somme d’y ai 242.) (det nur für gen 12 na der et de in ein la. an af den Haufen schiessen oder die Gefangenen entweichen Tagen Aus dem Gegensatze b. ergiebt sich das die Beschränkung der Strafaneschleunungsgründe auf unabereidbaren unverhalten Notstand für Leben oder Leib(das ist auch Bewegungsfreihert, Kanckheit) des Thäters oder Angehorigen keine Willkürliche, sondern eine beobrichtigte ist(S 54 darf nicht analog ausgedehnt werden dem nach sozial-exhischen Erwägungen kann sind die Opferung fremder, an der Gefahr unbeteiligter Rechtia güter zur Sicherung des eigenen nur in besonders kritischen Füllen, Mr. u. nicht im gleich angemeinen sieren gebilligt werden, wie die Insoncet letzung des Angreifes auf die eigenen Rechtsgüter, geaccerde T T sonden Rahtsgutes oder seiner Kräger Verletzung eines anderen an den Gefahren- wegung unbeteiligten Guts. Heinrich Kann gegen denselben rechtsvidrigen Handlung sowohl Nolwehr wie Notitände handlung eincten z. B. bei Erstürmung der Gefängnissen kann der Schlieuer schränkung hat sich der Notstand ist sehr allmählich unterstatt, ist Z. B. dem jetzigen englischen R. noch unbekannt. § 43.§ 44. vergl. die Beclagen. 4. Capitel: Schuldanenbleemigsschein § 45. Rechtliche Bedeutung(die Zurechnungsfähigkeit) Wiebei zusammen annehmen Umständen die ansere rechtsverlesende That ihre Empfindlichkeit für die Rathwelt verhört, so kann dort besondere seeligte Zustände der Thäter des auf die Rektiveletzung gerichtete, also an sich schuldhafte Wille, teil Verwerflichkeit verlieren. Sie solche Zustand(Schuldeusschliebungsgrund) liegt vor, wenn wegen Unreife Krankhefter Störung der Güsterthätigkeit, oder Bewandt Corigkeit"(§ 51 s. S19B.) sich das Vorschlungsvermögen, das Empfindungsläken oder die Willensimpulie nicht die beim Zurkschreimenschen normal, forden anarmal vollziehen. Hier kann die That nicht zur Schuld zugerechnet werden. Der Thäter ermangde der vermögen weniger, 7. verner, gefertig des Ver. Rad. 1843 II § 43. Recht und Pflicht zur Verletzung. Rtie eine Rechtsgutverletzung ihre Rechtswidrigkeit verliert, wenn sie zur Verhütung einer andern Rechtsgutverl. vorgenommen wird(§ 11.42) so kann sie u. 17. auch dann straflos werden, wenn sie das Mittel bildet. einen nützlichen oder notwendigen Erfolg herbeizuführen. In solchen Fällen erlische die Rechtswiedrigkeit, falls das hohe Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht für den Thäter eine subjektere Berechtigung oder Verpflichtung zur Verletzung anerkannt. In diesem Seine gewährt vor allem: a.) ein Recht zum Eingriff in Leben, Bewegungsfreiheit, Hausfrieden, Vermögen, die Verpflichtung zur Durchführung der staatlichen Funktionen für den Beamten, den Rechtspflegeorgane(Gruchesvollziehen, Teatsanwalt, Gefängnisbeanten, Schwerfeichnen), die Verwaltungsbeamten(Polizeiorgane), Militärpechon Dieses Verletzungsraht besteht in den Grenzen des gesetzlichen Verfahrens, der dienstliche Befehl des Vorgesetzten schließt die Rechtswidrigkeit des ungesetzlichen Eingriffs des Untergebenn objektiv nicht aus, schlicht lediglich(wie die Schlürzung bei Epjess der Notwahr, die Schuld des Unterbeamten aus, wenn dieser nach Geschäftsgang u. Funktionenverteilung die Gesitzlichkeit der Anordnung nicht zu prüfen brauchte.(Kg. Rechtspr. 7,280). b.) ein Recht zur Nötigung, Körperverl. die Ausübung einer autoritären Eziehungs-, Disziplinargewalt für Eltern, Erziehen, Schoherrn, Lehrer, militoräische Vorgesetzte, Gefängnisaufseher etc. b) ein Recht zum Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tiedquälerin die Ausübung eines fantlich approbierten oder Korgessionierten Kaufs für dessen Tagen. Insbesondern wird der Arzt für den zum Zweck der Heilung, Krankheitslinderung vorgenommenen Quartieren Eingriff nicht nur da unerwarten artlich, wo sich der Patiant mit der speziellen Operation einverstanden erklärt hat(u. d. 44), sondem auf Grund eines gewohnheitse, gebildeten ärztlichen Berufsrechts, soweit er sich in den von der ägl. Wissenschaft erprobten u. quakannten Methoden bewegt(A. M. das Rh.) zu expenommtierenden Heilungsversuchen ihr allertzs Einwillig erfordert, d. Einzelne Verletzungsmachte begründet z. B. des Händungsrecht des Vermieters für Hauß für den Auch,& 160 Mk 127 für FreiheitsBeraubung, Wahrnehmung berechtigt Interessen"(j. B. Rüge der Dienstboten, Anzeige eines Verbrechens) für Beleidigung (Sch 3.)-§ 193.) Die selbstübernommenen(Vertragse) pflicht beseitigt die Rechtswidrigkeit, z. B. der unerlaubten Vertragsleistung Weckauf von Geheimmitteln, an sich nicht(Rg. 1, 321. 16, 359.) § 44. Selbstverletzung und Einwilligung des Verletzten Es ist fraglich, ob- wie der Verteidigungspanck oder der Nützlichkeitszweck im Verletzung, so auch ihre Gleichgiltigkeit die Strafe ausschließt, dann nämlich, wenn den Verletzungserfolg mit dem Willen des davon direkt betroffenen übereinstimmt. Für einen solchen Grundsatz ist jedenfalls nicht beweisend: A.) die Straflosigkeit der Selbstverletzung. Diese ist der Rechtsordnung, die mir das Verhalten der verschiedenen Individuen zu einander zu regeln die Aufgabe hat, hängigiell u. von Natur entrückt. Ältere Strafvorschriften beh. des Selbstmords(uneheliches Begräbnis, Konfeskaetion) sind nur aus dem misbräuchlichen Übergreifen des eikalalterlich-theokratischen u. des Polizeisen in das Gebiet der siklichen, religiösen Vervollkommung des Einzelnen zu erklären. Hiermit steht nicht in Widerspruch, daß eine äußere Verletzung der eignen Innson strafbar werden kann, weil sich hinter ihn ein Delikt gefremde Rechtsgüter verbirgt.(Selbstverstümmlg.§ 142. Ordnun§ 183.) b) Andrerheits folgt der Strafausschluß für Verletzunge eines Andern mit Dessen Einwilligung keineswegs aus der Wortur der Sache. Das Gesetz kann kein allgemeingültiges Prinzip volenti non fil iniuiria. Denn da: 1.) im Zweifel der Stufgesetzgeber Handlungen um ihres schädle Gottungscharakters ohne Rücks. auf die Schädlichkeit der Einzelhandlg. unter Strafe stellt, so ist der Mangel des Interesse des speziellen Rechtsgüttrögers für die Reichtswidrigkeit unerheblich.(o.§ 19.) 21.) derhalb ist z.B. Tötung des Einwilligenden Strafbar, selbst im Fall§ 216 nicht präflos. 2) So kann nur durch die Sprader Natur des geschützten Guts die Einwilligung bedeutigten & bei den Delikten, die in Privatrechte eingreifen(Diebstahl, Hausfriedensbruch) ein die Einwilligung als Privatrechtl. Dispos. Atels, Einräumung eines Verl. Rechts(o. p. 43) ß, bei den Delikke gegen Rechtsgüter höchst individuellen Natur(Ehm, Gesundheit) wirkt. Einwilligung als Beweisnomenk dafür, daß diese Güter im Umfang der Verletzung mich vorliegen. Dies bestät ist des Geh. durch die Stieflosigkeit den Körperamt, selbst Verstümmlung des Einwilligenden(argo.§ 112 verpl. mit§ 225.- A. M. Rh 2, 442) § 46. Geistesmeife. Gehemmte Entwicklung. Sie liegt vor, wenn der Mensch durch eine im frühesten Alter auftretende organische Anomalie (bes. durch zu frühes Verwachsen der Schädelnüte infolge ererbter, Anlage, Gehirnentzündung a. gehindert worden ist, sich fortschreitende die nötigen Vorstellungen und Begriffe des äußern und innern Lebens zu bilden? Sie äußert sich: 1. als Blödsein. Dem Blödsinnigen mangeln überhaupt andre als die probsinnlichen Vorstellungen, welche mit Befriedigung des Ernährungs-, Geschlechtstriebs, des Lichtbedürfnisses in Verbindung stehen. Durch sie wird er völlig reflexionslos zu deliktischer Thätigkeit(Diebfehls-, Unzuchts-, Brandstiftungshandtung). fortgewissen. 2. als Schwachsen. Der Schwachsinnige ist qualitatis von dem Gesunden, Vollsinnigen nicht unterschieden, entbehrt nur dessen Reichtum und Klarheit die Vorstellungen. Ein Schwachsein welcher sich ausschlieslich in dem Mangel wo ertheschen u. rechtlichen Begriffe äußert(folie morale, Moral inranitz wird von der überwiegenden Meinung gelaugert.(so auch Rh. 15, 97. 3. als Taubstümmheit. Derjenige, welcher infolge frühzeitigen Verlusts, insbes. angebornen Mangels des Gehörs die Fähigkeit zur Bautspruche nicht auf natürlichem Wege erworben hat, steht bei verwahrlostner Erziehung dem Blödsinnungen oder mehr oder minder Schwachsinnager gleich, könne aber durch künstliche Unterricht der Vorstellungsbildung des vormalen Menschen entgegengeführt werden. xx erwähnt mir den Taubstummen, bei dem(wie o. I. 2.) die erforderliche Geistesreife im einzelnen Fall seinen Thäterschaft von Gericht zu prüfen ist. Es ist deshalb fraglich, ob P 58 im Fall 1.) u. 2.) anlog anzumenden oder ob der Blödsinnige u. Schwachsinnige nach den allgemeinen Grundsätzen über Fortum zu behandeln ist. Da Teubstümerheit heiß. Der Zurechnungsfähigkeit nur einen SpecielFall des Blödsinns oder Schwachseins darstellt, ist ersteres vorzuziehen. § 47. Geistes Krankheit. Die eigentlichen Geisteskrankheiten, d.h. die Krankheitszustände. des(im Gegens. zu.§ 46) entwickelten Ghires, schließen eine für das Strafrecht erhebliche Willensbestimmung um deswillen aus weil sie eine destens eine den Grundthätigkeiten der Physiwelche bei der Willensbildung zusammenwerken, störend beeinflussen. I. Das Wollen im technischen Kur, die Entschlußbildung(regl. o. S. B. ist kanankhaft in den Fällen der psychischen Entartungen. In Folge derselben wird der Wille in körperlichem Verhalten wirksam nicht auf Grund vorgängiger Reflexion, auf Gund Der vormalen Abwägung des Motivs gegen die übrigen im Vorstellen u. Fühlen zugelnden Rege, sondern motivlos, als teinbartiger Impuls(sog. impulsives Terrechnung Nachweisbar sind solche Impulse zu Sachbeschädigungen, Brandpistungen, Tötunzen, perversen, widernatürlichen Außnungen Des Geschlechtstiels. Auch sie sei als Teilerscheinungen allgemeiner Gehirnerkrankungen, nicht als teilweise Erkrankenung eines an sich gesunden Intellekts aufzufassen(als sog. Monomanien) II. das Fühlen, d. s. die die Reflepion, den Kampf der Reize entfesselnde Empfindung der Unlust an den gegenwärtigen Lage, ist krankhaft überreizt. a.) bei der Melancholie, abnoren gesteigerter schmerzlicher Empfindung der äußeren Vorgänge u Herabstimmung des Selbstgefühls. Sie erzeugt das Bedürfnis nach Veränderung der äußern Lage, um den durch die gedruckte Stimmung erzeugten Oede zu entwinnen(oft u dann von Handstiftung etc.) b.) Bei der Manie, abvorm gesteigerter heiteren Auffassung der Außenwalt und Erhöhung des Selbstgefühls. Sie erzeugt eine sich wie Leichtsinn, Unbesonnenheit auf eine Stimmung und damit einen unbegangbaren Thätigkeitsdrang(maniakalische Epaltativen, der zu Vagebändeien, Gewalt u. Unzüchts, Miderstandshandläger,— im Extreu zu gewalt. sammen Muskelbewegung an sich(Tobsucht) ausartet III. das Vorstellen, die Aufnahme gegenwärtiger Eindrücke den Außanwalt u. des Voreussicht künftiger Ereignisse, ihr Kankhaft bei dem Wahnsinn, der Verrücktheit. Bei der Willensbildung taufen als mitbestimmend Wahnideen, Sinnestäuschungen, d.h. Vorstellungen auf, deinen reale Vorgänge und Beziehungen nicht entsprechen, z. B. Vorstellung drohenden Verfolgung, die man durch herabhandig abwahren, reliziösen Missionen, denn man sich durch Vernehm untergehen müsse. IV. Die Gruenfonnen der Geisteskrankheit I-III. treten nicht vorwendig isoliert, sondern er meinigstachen Mischungen oder auch sulljessere sich aus einander entwickelnd auf. Auch kann noch ihrer Beseitigung ein sog. erworbenen Schwächezustand d. i. eine Funktionelle dem Schwachsein oder Blödsinn gleichstehende Beschaffenheit zurückbleiben. Die schwerste Form der Schwachezustände ist die Fortschreitende Gehirnerwachung, dementia parolgtica, Verwirrung aller Vorstellungen. Die sämtlichen Erscheinungen I- IV sind von§ H. St. G als Zustände krankhafter Störung der Geistesthätigkeit zusammengefaßt. § 48. Geistestrübung Der dauernden güstigen Erkennlungen stehen hoch. Der Strafe Verantwortlichkeit die transitorischen Störungen der Geistesthätigkeit, die Zustände der Bewußtlosigteit im Sinn des§ 51 St G B. gleich. Dieselben können sein Ag die Folgen hathologischer Zustände, lich. Der Exilepsie(Dr. likte in epileptischem Handelanfall, auch den Hysterie, Schwangen. schaft.(sog. transitorißes Ironsen) b.) Berußtlosigkeitszustande vormalen Organismus(SchlafAunkenheit, Schlafmandeln, maslose Affakte, e.) Ritoxikationszustände, Folge künflicher Betäubung(Tum kenheit, Nackotisierung. Daß auch die Hypartische Sieggestion gewisser ein hypostischen oder Posthypolischen Zustand zu begehender delikcister Handlungen die Eine Selbstbestimmung zu diesen Handlungen ausschließe, wird zur Zeit entschieden geläugnet. Erwehnungspätigkeit oder Schuldfähigkeit. Aber freilich gemacht ob.§ 36 1. Vorl. nur dann, wenn der schuld ausschließende (gegen kan) Seelenzustand, gerade im Augenblick der That vorliegt. Ebendehalb ist auch ein rechtsvollzender Krhalten das in Trunkenheit, Schlefzustand etc. begangen wurde, strafher falls der Theter sich selbst in deinen Zustand der ihn der Natur Krept gleichstell, versetzte, u. dabei vorenwäh“ sein Verhalten werde in diesem Zustand rechtschadlich vorhen, denn die eigentliche Verursachung ist hier frei(sog. actio libera in causa) § 46. Geister vorauf. Grund der Güeterverleiher d. h. der Unfährige keit mit derselben Vielseitigkeit, wie ein ermaler Mann, Vorschlgen zu bilden in daselben gegen einander abzuwegen(zu reflectieren) it I. jugendlicher Alter. Das Gesetzmeider die Behandlung a) von Kindern vor vorendeten 12. Jahre. Sie ins strafrechtlich nicht zu verfolgte"(§ 55 St. G. B.) zum Ausgleich ist dort die Novelle von 1476(abgesehen von der neuen Restieg des§ 3619) die officirte Unterbrugung der Heide in ErZiehnungs: oder Benaugsanstalten dort einen Spruch der Vormundschaftsgerichte nach Man gah der Lande gerecht zugelassen (ob.§ 12. d. Vorl. b) von Personen nach vollendetem 12. Jahre vor vollmacht 18. Lebensjahre. Sie Können verfolgt werden, weiln verurtheilt aber nur wenn im einzelnen Fall vom Strafrichter die zur Ekenntnis der Strafbarkeit ihm Handlage wäre erforderliche Einsicht" festgestellt Werde ist(§ 56 StGB), das ich nicht die Erkenntnis der Strepher, keit sehrt sondern der po solche Erkenntnis befähigende Garten Zustand mit anderen Werke eben die Zurechungsfährigkeit. Annahme§173.III. Ber Gegenwärz von a) u. b) bedeutet nicht, dass das Kind kraft gesetzes stets der Verwachsene nur nach Lage desfalls als unzurechüysfähig behandelt verla soll, sondern, dass im Fall a.) die Frage der Schuldfähigkeit überhaupt nicht geprufs, das Kind nicht Gegenstand der Strexverfahrens u. der Strafvollstreckung und soll, selbst, wo es Zurechigsfähig sein sollte. Consequenz ist, dass eine mit dem Knade zusammen handelnde verwachsene Person te bestraft wird, als ob die die Handlung einer Erwachsenen unterfasst oder als Mithater angeführt hätte, also Z.B. wenn lediglich das Kind sengebrochen ist als Mittheter am Einbruchsdiebstahle(§ 273) falle nur in concreto die Schuldfähigkeit der Kinder festgeshelle ist(R. G. II. 186, 336) Folgerichtig wird Handelich de§ 55 auf Personen bei zum vollendeten 15 bezw. 16. Jahre gefordert. § 46. II. vergl. Beclage 34 J.§ 88 vergl. Beilage 5. Capitel: Vollendung und Vermh. § 49. Vollen durch, Vormehr u. Vorbereitungskandlauf Von StGB.§ 43 wird im Gegenratz zur rechtswiedrige Handselbst(cap. 1-4) auch der Vereuch, der Begin ihrer Ausführung, conatus daliaquati, unter Strafe gestelt. Derselbe ist nicht vorwäle Erschliungs form des Verbrechens denn seine Bestrafung lernt auf seltstshändiger ganz gebarischer Entwickelung Noch im röm.R. nur in einzelnen Fähren berücklichkeit, ist der Vereuch als eine allgemeine Beliktverscheinung erst von den Italienen u. der Caroline (Art. 178.) angebildet u. in das moderne Recht, ins besondere als commancement d’execution in der Französ eingeführt worden. Auch im Geldenden R. ist er nur beachtlich als Verein der Verbrechen u als Krank der vom Gereitz specia bezeichneter Kyshen u. Zwar stets als milder Delikkeform. Gegenüber der Wohnchaft grundsätzlich milder zu bestrafen, Nach dem Gesetz erfordert der Kranck des Belichtes wiedas Belicht selbst die Vollladung: 1.) eine objective anere Bethätigung(Thatreite) u. Zwar a.) eine Handlungsweise, dort die die Verführung der rechts widrigen Erfolge nur angefangen, nicht zu Ende geEnfolgt führt werden ist. Sie Herbeiführung der Krank nebst einer nur irgend einem Grunde unterblieben sein, unter dewegen Weil nach Abrühlen der Thätigkeit des Verbrecher deren Wirksamkeit abgelernt wurde(# schient, der Schnee geht fest Ein fehlgeschlagener Verbrechen, beendeten Vermuh) oder bewegen, weil die für Vollendung erforderliche Thätigkeit nicht völlig. Ablaufen könte(in dem Moment, wo der Mörder auschlägt, wir 8 verhaftet— unterkosten Verbrechen, unbeendeter Vereuchung b) eine Handlungswahl, die am Anfang die Ausführung de Jelichtes nicht nur eine Vorbereitung dewelben enthält. Die Vorbereitungshandlung ist principiell straflas. Die Grenze Zwischen Vermögen in Vorbereitungshandlung lässt sich jedoch nicht priocipielt feststellen, insbesondere nicht danach, ob Thatbestandt- merkunden verwickluss würde oder mit vielmehr ist sie im ergeben fah zu fixieren, denn die Unterweisung ist nicht vom Recht geschaffen, sondern dem täglichen Vorschtge leben u. Sprach getrauch entneuen z.B. liegt Stelstahl-verwahr schon im Einschlächen in das Haus obwohl die kein Thatbestandt merkmal verwirklicht, Vortereitungs Handlung in dem Herannehen, mit Werkzeugen, andererseits kann Vorbereitungshandlg nach vorlegen, obwohl bereits Thatmakenek angeführt werden, 2. B. in der Anfertigung der faluten Wechsel(Reis G. VII, 54. III, 136. IX, 81, 84 été 2) eine subjectiv fehlenhafte Willenebeschaffenheit, nämlich der se intschlun, das angefangene Delikt zu vorüber(§ 43 StGB) mit 2 g anderen Worten Voreatz mit Beziehung auf den Erblaenlegen Erfolg. de § 50. Die strafrechtliche Bedeutung des Kranche. Nach§ 46 ist der Vermich nur ansere Verhalten, das obwohl in Folge denken ein rechts widriges Erfolg nicht eintritt doch die Bewegnis der Eintritte seiner solchen erweckt. Jas Molio für seine, wenn auch mildere Bestrafung, liegt also in seiner Gefährlichkeit. Ob solche Gefährlichkeit im eintzelnen Fall vorliegen müne, würde von der gemeinrechtl. Praxis bejaht u. zwar bestimmte sie dieselbe nach den E. Köchln u. Objekten der Verzuhandlung. Sie behandelte deshalb a.) als strafbar nur den Angriff auf Objecte, welche an sich verletzbar, dem Angriff zuviel Widerstand ausgegenehten(Schuld auf einem durch einen Mauer geschützten Mennchen) als Treplos dagegen den Verantam untauglichen Objekt(Schnee auf eine Leiche) b.) als strafbar nur den Angriff mit Mitteln, die sich in concreto als Es nicht wirksam genug erwären relativ untauglich und) Ihnen mit nicht (nügens weittragenden Gewehr) als Treflos dag. Den Verlust mit erfahrungsmässig me wirkennen absolut untanglichen Mitteln( Vergiftung mit Zinschrevener, selben mit i. eurladium geacht Nach dem Ehrtrungen der gemeinrichte Beweis ist an eich eine verschiedene Lücklaufolgerung u. demgemäne eine verhielene Auffassung der Bruche möglich a.) Bestimmt man die Bedeutung des Vermals nach der Beziehung der Thätigkeit zu den Mitteln u. Objekten, die der Thäter in Auga fürst s. h. zu den Personen u. Lachen, auf die seine Zweckabsicht gerichtet war u. zu den Werk zeigen u. Kräften durch die es seine Emerkahricht vermittelte, so sind alle Thätigk. gleich vertig, die vom deliktischen Völetzungs villen getragen mit, also nicht zur Verkündung führen. In allen Fällen hat sich des Theter über die Erreichbarkeit einer Erfange geirrt, gleichwäl ob der Grund des Irrtums in der Unquiquethat der Objekte(Notzahl- verzuch an einem verkleideten Manne oder in der Widerstatt fähigkeit einer Objekte – Nachzuchtiverank an einer zu sterben frau) in der absolaten oder relative Unterglichkeit der Mitteln vorgels. Alle Handlungen sind darauf etrepher. Folglich nur den Grund des strafharen Krants hiernach in der Bethäligung der bösen Willens in der Gefährlichkeit der Gesinnung ablechthin ein Gegensatz für Vollendung dem von felterhafter Gesinnung Getragenen Efolg gelegen sein. R. G. I. 441. VII. 418 b.) Prüfs man dagegen die Krembshandlung auf ihre ReiZiehung zu den Gütern, die das Strafe. objetis für schutzwürdig erklärt, so kaum sich die Handlungen principiell verschieden vürdiger, während mit den neuen im Moment der Thet die Möglichkeit der Verletzung viele Güte, also wir Gefahr für d'entravenir quelques- danielse verhuaren ist, gebet wenn die That nicht zur Wohnung führt(Schno auf einen Menschen, des Erfällig im gleichen Augentödlich blick von man andern thätlicher Getroffen vor) kann ich andere Veranshandlungen als ungefährlich in deinen Sinne Kennzeichnen(Schne auf einen schon vorher Verstorbenen) Will man also als Vereuch nur die aus gefährlicher Gesinnung entsprügenden wahr Gutergefährungen strepen, so bleiben letztere streflos. Nur ist freilich Gefährlichkeit nicht identisch mit Tanglichkeit von Mittel u. Objekt. Mit einem im algemeinen unkängliches Mittel kann in concreto eine Gefährung erreicht werden(Erflossung von Zucker warme bei mein Dichetiker) die in abstracto längliche Mittel kann dagegen nach der Konkreten Vorlage ungefährlich angewendet werle Herr(Einflamung Zweck Gifte, die sich zufällig parälys nieHeinrich ist die Auffassung des Vereuhr reine Gesetzgebungsfragt(St. g B. 3 43 legt die objectivistische Littere b.) Zu Grund Dies ergebe sich nicht nur aus der Anclagie des vollendeten Verbrechens, wo nur die schädliche Wirkung der schädlchen Gesinnung das strafrechtlich weilenblick verkörpert(vergl. o.§ 22) sondern speciell auch aus der Geertickte u. Continuität der Rechtsprechung(Caroline 178 definiert den Krank als"Werke, die zur Volltründigung des Minethat dienstlich sein mögen) ein u vor ehem aus der StraflorAnung der Vortereitungshandlung. v. (v. 349) die in Gemälsheit des subject. Anschauung(liss. a) folgerichtig strepter sein müsste, da auch er eine Rechätigung bösen Willem enthalten. entraversam gewehrt. Nach der Auffassung der Gesetzes ist hiemal der Versuch gleichwärtig den vom Verlegungsdolus getragenen Gefährdungsdelckt (ob.§ 20) bezw. dieu uns vom Gesetz speciek genannte Versuche mit der Besonderheit, das für sie die gleiche Strafe Angedrokt wird wie für die Vollendung.(vgl. 3 81. 82. 105. 114. 122) der St. G. B.) Amedrücklich vielnder gleichgestellt an keiner u. eigenen Landesherr(§ 80) I50 a. Der Rückbik vom Verunter. Nach 146 bleibt die Verrückt handlung straflos wegen Rückhitz d. h. wenn der Thäter Kreys freien Wikensentühlung a) eine entim ganz befindliche Ausführungsthätigkeit(unbeendesen Vorms ob.§ 493. V.) abgebrochen hat(§ 46. I.) b.) nach Abschluß einer Ausführungsthätigkeit(eines beendetes Krank) vor neuem zur Abwendung des Erfolge derselben actis gewordte ist u. zwee zu einer Zeit, wo seine Thätigkeit noch nicht ausdruks war.(846. II.) Auch die Auffassung der Rücktrke längt von der Auffereung der Vermögen überhaupt ab. Nach R. G. bedeutet er die quellereine Straffreilamung das an sich strafherrn Veranl wegen Sinne. änderung. Nach der objectiven Auffassung ist meine Behandlung Consequenz des Vermals begriff, insofern der Thäter durch ein Gesamt verhalten hierum hat, dass eine Gepahr auf die Dauer nass vorlag. Reichtg. wird deshalb folgerichtig im Gegenwolz zur anderen Anpfang die Strafhefreiung nicht eintreten lassen. wenn der Thäter aus verwerflichem Modis 7 B. aus Fucht vor Entdeckung, Undurchführbarkeit eines Entschlusses zum Abstand vom Vermehr gelangte(R. G. IV. 294) nevenem gebetr. 6. Kapitel: Die Teilnahme § 51. Rechtliche Redeutung § 148, 29 sprechen aus das eine an sich unvallerkomene u. strafrechtlich bedeutungslose annere Thätigkeit um den wollen selbständig strafbar wird weil sie sich mit der Thätigkeit andere. In einem für die Rahts vier bedrohlichen Vorgang vereinigt u. viel die Handeladen gegenseitig auf einander rechnen. Soethe objective u. subjective Einhert ist auch bei der Milchäterchaft(§47) vorausgesetzt u. er ist derhalb von dieser auszuscheiden die blöse Mehrthäterschaft, die gleichzeitige u. anverleich Zu& einen trepende Vereinklichung gleicher Delidtierfolge durch gekonnte Personen(A u B stellen in dezelben Nacht an dem gleichen Hause, denen Ueberwachsheit(e) Zufällig beide Kennten) Da Gemeurame Charakterstikum alle Teilnahme thätigkeit(§ 4)- 49) ich also anneere gemeinsamkeit u. ihnen Einverstanden. § 52. Mittbäterschaft u. Beihuefe I. Militätsschefs, gemeinsch Verführung eines Delokts durch mehrere mit der Folge, der jeder mit der volle Strafe der Thäter belegt wir (§47. S. StGB) liegt gemär§ 51 s. Thl. nicht nur dem vor, wenn jede den Thatkeitand in den Merckenchen verwirklicht(A à B. Weisen) den Schrank auf u. nehmen jeder, soviel er kann) sondern schon dann wenn manche nur einen Teil verwirklichs haben, vorausgützt nur, daer jeder den Entschlung bethätigte à gleicher Wenn wie der Anl. selbst tändig zu handeln, die That als eigene Zu hegehen, also je nach Bedwerer soviel zu Thun als der andere nicht thun werde Derhalb ist a.) objectiv als Thatheitrag nicht gerade eine AusführungsLandlung im Siese§ 43 erforderlich, Verwirklichung von Delchtsmerk entravenen gesetzt welen, es genügt auch Vorbereitungshandlung, Erhaltung von Hinterinnen 7. B. t britt ein und nimmt weg, B hals Wache; t schlags zu, B. hält das Opfer fest(so das R. G.), nur Klasse Billigg. ohne That genugt nicht(R. G. VI. 16) endlich 6.) Subjectiv ist das Ruhnen der Einen auf den anderen die Vorstellung aller Beteiligten erforderlich, dass sie unter bei liebiger gegenseitiger Beantzung ihrer Kräfte ohne bestimmte Abgrenzung zum Erfolg thätig werden(Mittheter dolus) Fürlänge. Mitschüterhaft widerspricht deren Wesen. II. Beschälfe zur Begehung eines Deliks mit der Folge, dass der Gehülfe nach den gemilderten Grundsätzen über die Vermh. (§ 49 E strafe bestraft wird liegt vor wenn eine Person ein Freundes Delikt bewuntermassen fördert sich ihm dienstbar macht. Sie im Handeln im Hinblick auf einen Erfolg in der Vorstellung 2. dass der andere die eigentliche That begeben d. h. alle Bediegungen der Erfolge verwirklichen Weise mit Annahme der einzelnen auf dem gebriefen fallenden Thätigkeit. Hiernach ist erforderlich objectiv. 1.) eine irgendwelche Thätigkeit ohne Feststellung ihrer Messen Sie kann blauen Retierteilung oder sonstige Vorbereitungshandlung ehr auch Ausführungshandlung, aber ausseelich der Mittheterhandlg. ganz gleich sein. Der Thäter kann sich der Gehülfen für die verweigeten Verführungsacte(z. B. Einmischen der Gifte in die Speise bedienen b) Subjectiv des Rahmen mit der Haupthändung, die Vorstellig der Forderung derselben(Gehilfer dolm) Fahrlange wissentlich" Forderung fremder Rechtsiedrigkeit ist nicht Beitüefe(R.G. 4, 95) 3 Die Beiträge ist hiernach accessorischer Handeln, das nur um der Haupthandlung erken, beehrlich ist, demgemäne auch vom Gesetz unbeachtet bleibt, wo die Haupthandlung geringfugig ist(BeiHülfe zur Übertretung straflse§ 49. I. St. G. B.) Die Folge derer unselbstständiger Natur des Beihulfehandelnds ist 1) dass er strafler bleibt, wo die Haupthauslung straflos ist nämlich als Beihürfe zur Selbstvolltzung, Notwehrvollzeit etc. oder da u der Thäter schuldlos handelt(sich im wesentlichen Tortum befieres R. G. XVIII.&19) oder anzurechnungsfähig ist. Andererseits kam 2) eine Perwa wegen Bei hüeke strafhar werden 40 sie als Selbstthäter nicht strafher werden könnte(Z. B. eine Frau wegse Beihuege zur Notzucht) § 53. Anstiftung und mittelbare Urheberschaft I. Im Gegensalz zur Rat beitiefe, Forderung des ohnehin zur That Entschlossenen durch peyckische Anverkungen liegt Ausleitung vor mit der Wirkung, dann der Aufüller, wie der Thäter ohne Gesehliche Strafmilderung bestraft ved(§ 48 R. StGB) wenn eine Person in dem Thäter den Delikke entschluss eres hervorgrafen hat in Fällen, wo der Theter ohne die peyrkirche Einwirkung nicht oder mindestens in deren Zeitpunkt mit gehändet haben würde. Sie sehr also voraus a.) objectiv irgend welche Thätigkeit die geeignet ist, den fremden Willen zur That zu bestimmen, die Mittel hierzu können die im§ 41. I. genannten oder irgend welche andere um 7. B. 1 Mein hare Abwahner b) subjectiv die Vorstellung, dass die Thätigkeit es 5 den vortreckischen Willen zur Folge haben werde oder könne, Auslifter dolm. Fahrlauge Ausliftung ist und lekbar II. Auch die Ausleitung ist wie die Reihelfe vom amerische Handlung, sie ist straflos wenn der Haupthäter staplos ist als Ausbeflung zum Selbstener(amerikanische Duell) zur Notwehrtätung zur Verletzung einer Einwilligung, erweit die strafere ist(e. provocateur) Unter dem Gerichtspunkt der Ausstiftung wird demgemäs folgerecht auch die Beitdung eines Menschen zur That straflos bleiben, die wegen Mangel des Schule unverantwortlich ist. Im Solchen falle bleibt aber der Bestimmung als Volkthäter, log. mittelbarer oder intellectueber Urheber strafbar, wenn es mit der fremde anveranterortlichen Thätigkeit wie mit der Wirksamkeit eines Tieses, WerkZeuges gerechnet hat dies der fah a) bei Bestimmung einer UnZuverlage fähigen zur That, eine Kinder, Wahnsinnungen, b) bei Beistimmung eines anderen dank der artige Prohnung oder Täuschug, das durch sie der Thäter in Notstand verecht wird(A hält dem B die Pistob vor, damit er den Wechsel fälzcht oder regenTertums über einen rekentlichen Thatumstand nicht in dolo id ob.§ 37(A veraulant B die narkodizierte C ge schlechtlich für mieträuchen unter der Verpiegelung, in etwa sich blos bewürtlos R. G. III, 95) bei Anwendung mir im vewillischen Brohnag oder Tannkung in derem Sinne liegt strafbare Anstiftung vor(s. 4.) II Buch: Die allgemeinen Grundsätze von der Strafe. 1. Kapitel: Sie Strafmittel. § 54. das Strafensystem. ta- I. Das Strafensystem ist die Gesammthin der Rechtsgrundsätze über die Strafeitel, welche als Folge des einzelnen Delikts über den Thäter zu verhängen sind. Seine Gestaltung hängt davon ab, welche prakt. Aufgaben der Gesitzgeben mit dem Strafgenang zu verwirklichen bezweckt, d.h. davor, ob er durch die Strafe auf den Verbrechen einwirkne(ihn erziehen, unschädlich machen) tige will,— dann ist der Maschaben die Strafe die Erziehungsbedürftigkeit etc. das Thäters,— oder ob er mittels der formalen Vergeltung des Unrechtsmit Strafe auf die Gesinnung des Volks einwirken will- dann ist des der Masstab der Strafe die äußere(objektive) und psychologische(subjekt) tire) Schwere der freifnürdigen Einzelhandlung. Die bisherige Rechtsbildung und das gellende Recht begangt sich mit Verwirklichung des letzteren zwecks, fordert deshalb punzipiell die möglichst sorgfältige Abstufung der Strafen nach der Schwere der Delikte, eine Einwerkung auf die Person des Thäters, eine Anlägerliche Sühnung der Gesellschaft vor die Verbrecherperson(propsplaktische Behandlung) strebt das post. Recht nur an, soweit dies geschehen kann, ohne daß dadurch des proportionale Beziehung zwischen Einzelhandlung u. Strafe(der Grundsatz der vorgeltenden Gerechtigkeit) gestört wird.(s. bas. 955 I n. 3.§ 58. I. II.) II. Hiernach ist erstes Erfordernis des heutigen Strafensystems, daß dasselbe möglichte verviabel, die zur Verfügung stehenden Strafen mögliche fähig seien, der Schwere der Delikte angepaßt zu werden. Dieses wiedenen ist dadurch bedingt, daß die zur Verfügj. stehnden Strafarten gleich artig, gegen einander Abschätzbar(kommensurabel) u. daß sie möglich oft teilbar sind. In Erfüllung dieser Anforderung kann ein Strafen seystens an u. für sich sowohl auf die Geldstrafe, wie ruf die Leibeskaufe wie auf die Freiheitsstrafe gebaut werden. Nach den Spirschen Ersahrungen aber fordert die geneinigte soziale u. Politische Anschauung den moderne Zeit weiter: 1) daß die an sich gleichartigen Strafmittel mich gegen alle Bürger anwendbar seien. Deshalb wird die Geldstrafe als regelmäßige Strafe unverwertbar 2.) daß die Strafmitel an sich füman, menschlich seien, dass daß sie die Menschenworde des Verbrechers schonen, ihm nicht durch physische oder morälische Vernichtung oder schwere Schädigung seines Charakters die Möglichkeit nehmen dürfen, ein nützliches Glied der Gesellschaft zu bleiben. Damit wird die Leibesstrafe(tötung, Verstümmelung, Kiegelung, unerwertben, sowie den gleiche Gesichtspunkt auch die Frau des Vollzugs den Freiheitsstrafe beeinflußt. III. In Konsequenz hieran ist die Grundstrafe des Reichsstrafrechts die Freiheitsstrafe, abgesucht nach Arten(Zuchthaus, Gefängnis, jahr u. Maaßer. Sie genügt jedoch noch nicht, und die Abstufung der Strafen nach den Delikten voll zu ermöglichen. Dieses wichtigste Bedürfnis der möglichst vielseitigen Abschluftarken kann deshalb sogar die Rückfühlen, der gleichmäßiger Anstandbackent(II no. 2.) u. der Humantät (II no. 3.) zurückdrängen u. rechtfertigt es, wenn ergänzend für bese genüpfügige oder bes. eigenartige Delikte(Gewinn) suchtsdelikte), für welche Freiheitsstrafe zu hart, oder zu wenig niedrucksfähig wäre die Geldstrafe,— für ganz bes. schwere Delikke, für welche selbst die höchste Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Strafe andrer schweren Delikte nicht ausreicht, die Todesstrafe beibehalten ist. Aus gleichem Grunde kommt vereinigelt für ganz legte Delikte eine Ehemstrafe(Verweis) zur Anwendung Sieben diesen Strafen, den sog. Hauptsiefen, S. h. solchen, welche alleine auf ein Delikt zur Anwendung kommen können, stellt das Gef. einzubij. Nebenstrafen auf, Ich solche, welche nur in Verbindung mit einer Haußstrafe[w. nach deren Verbüßung: als Nachsterfen] verhängt werde können. Die selben sind jedoch teilmache holig eilich- herpfplakt. Masgeb.(§ 58.60) § 55. Die Freiheitsstrafen Die Freiheitsstrafe, die vom Reichsrecht(soweit sie Hauptstrafe ist, nur als Detention in umschlöhnen käumen, nicht als Konfination oder Deportation behandelt wird, ist in den 3 regenmäßigen Formen der ZuchthausGefängnis. u. haftstufe, sowie in der außerordentlichen Form der Instanzsheft ausgebildet. I. die regelmäßigen Freiheitsstrafen sind an Zuchthaus als Verbrechensstrafe. Sie tut als lebenslägliche oder zütige und zwar letztererfalls im Höchstungs von 15 Jahren, im Mindestmanvon einem Jahre auf.(4 Zt.) 14.) Berechnung nach voller Monaten(§ 19, 2) b.) Gefängnis als Vergehensstrafe, ein lebenslänglich, mein zeitig. Ihr Höchstmanns ihr 5 Jahre(ausnahmsweise bei Konkuranzfällen 10 Jahre, bei Jugendlichen Verbrechenen 15 Jahre-§ 16. 743- 57, 1), ehe Meidestmaas ein Tag(§ 16) Baechnung nach Tagen.(§ 19, 2.) a.) Haft als Übertretungsstrafe, ausnahmsweise als Strafe einzelnen Vergehen § 185. 186. 140, 2.) nur zeitig. Ihr Höchsmans ihr 6 Wochen(§ 18;- ev. 3. Monate§ 77, ihr Mindestmaas ein Tag. Berechnung nach TagenDie Vollzugsform dieser Strafen hat das St. G B. absichtlich eine BruchstückWeise geregelt(vergl. hierüber a. f. g.) Seine Normativ bestimmungen sind: 1. Zwangsarbeit ist bei Zuchthaus obligatorische(1) 15.) bei Gefängnis fakultätiv(§ 16.) bei Heft ausgeschlossen(§ 18, bey ausnahmsweise Arbeitszwang bei Haft§ 361,3-8. 862) Die Zuchthausarbeit ist Feuer u oder Auserarbeit, öffentliche oder Gewärts, sämmtlich beaufsichtigte Arbeit, Sie ist beliebigen Art. Die Gefängnisarbeit sitze zur Gestaltung als Auf einerbeit die Zustimmung des Stäfligs vorens. Sie ist dessen Verhältnissen u. Fähigkeiten anzumessen.(§ 15.16.) 2. Einzelhafte ist bei Zuchthaus u. Gefängnis gestattet, über die Dauer von 3 Jahren jedoch nun mit Einwilligung des Sträflügs, bei Haft ausgeschlossen.(§ 22) 3.) Vorläufige Entlassung des Sträflings ist mit dessen Zustimmung nach 3/4 Der Stiefzeit bei Huchthaus u. Gefängnis, statthaft, falls er sich gut Erf führt hat(§ 23, Entscheidung darüber§ 25.) wird aber bei Rontra nach vention gegen die ihm vorgeschriebene Verhaltungsregeln widerrauflich1.) 4. Jugendliche Verbrechen haben die Strafe in besonderen Anstalten oder wenigstens Räumer zu verbüßen.(157.) 2) II. Festungshaft(custodia honesta) ist eine Freiheitsstrafe, die zur Beme strafung solchen Delikt geschaffen ist, welche auf individuelle hoMonsieur litische oder soziale Anschwungen zurückführbar sind.(Hochverwart Zweikampf etc.) Sie wird bei Zweckampf ausschlieslich in der Regt aber Wohlweise neben Zuchtheus, das in solchen Fällen nur bei ehr losen Gesinnung des Thäters verhängt werden soll(I 20), oder neben Gefängnis angedroht. Sie ist, wie Zuchthaus, lebensläglich oder zeiten die bis zu 15 Jahren, ehe Mindestbetrag ist, wie bei Gefängnis, 1 Tage. Tagen zu bunehmen.(17.19.2.) Ihm Verbüßung findet u besonderer in käumen ohne Arbeitszwang katt(1) 17, 3.) moi Die Überweisung jugendlichen Personen in Erziehungs= oder Besserung sich anstalten(1 55, 2. 56, 2,- o.§ 46., ist keine Stiefe1. § 56. Die Todesstrafe. gen Daß die Todesstrafe den leitenden Hundgedanken des geltenden Strafe wie syhanns(dem Grundsatz der Menschlichem) an sich wiederstreitet, ihr die nicht mehr bestritten. Gleichwohl ist ihm vorläufige Beibehaltung(bej. durch Für Hirmarck, durchgesetzt worden, weil für gewisse Handtungen im Verhältnis au zu andern selbst die lebenslägliche Zrehthausstrafe zu genug sei würde en u. die vogeltende Gewärtigkeit eine höchste Strafstufe für darzu Handlung H. fordert. Damgenus ist sie nur noch in Willen, in diesen allerdings alauch solut, vorgeschrieben: St. G. B.§. 24. 9 80. Reichssprengstoff ges. v. J. 6. 84§ 5. by (Weitere Anwendung Sfälle nach Militärstrafgesuch). Sie ist zu vollziehen, en a) durch Ertheuptung(Stzs§ 13). Dies geschieht macht(außm in Steuhra, mit Röw. denn Fallbeil. Der Leichnam ist den Verwandten zu unfeierlicher Beerdigung auszuantworten(§ 486) 8160.) b.) intramurae, jedoch nicht heimlich, vielmehr(abges. von den amtlich beteiligten Personen) in beschränkten Öffentlichkeit vor Gemeinderegigkeiten (§ 2 60§ 486) 156a. Der Verweis Der Verweis ist nicht Erziehungsmittel, sondern Korninalstrafe für jugendliche Verbrechen zwischen 12 u. 18 Jahren u besonders leichten Vergehens u. Übertretungsfällen.(9 57, 4.) Er ist die seiten des Gerichts oder der Staatsanwaltsche schriftlich oder mündlich erteilte Misbilligung der Handlung, liegt nicht etwa schon in den Verkündung des Urteils, sondern in einem selbständigen Akt nach Rechtskraftseinteist.(vergl. Entsp. d. Rthl. 14, et 21.) 57. Die Geldstrafe. Die Geldstrafe ist anwendbar. 1.) in Fällen, für die mir noch mildere Strafe als Hofe wünschenswert ist, also in ganz gereispfägigen Veliktsfällen(z. 6.§ 864. 365.) 2.) in Fällen, u. denen eine leichtere Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf die Eigenadt der deliktischen Handlung als zu milde Strafe erscheinen würde, nämlich bei den aus Gemeinsicht begangnen Delikten(Betrug§ 263. 264. Wuchen§. 302. d. Stempel 2, Steuer u. Holldefraudation etc. Ihr Kindesbetrag ist bei Übertretungen eine Mark, bei Verbrechen oder Vergehen 3 M.(§ 27.) Ihr Höchstbetrag ist nicht für alle Fälle gleich festgesetzt; in Übertretung Fällen ist er 150 Mk, sonst 6000 M., im Wicherfall § 32b 15000 M., im Fall der HGB= Novelle v. 18. Juli 1884.( Aktiengesitz, n. 28b) 20000 Nr. In den Zoll, u. Stiedergesitzen ist so oft nach einem VielBachen des defraudierten Betrags ausgeworfen.(Bucho R. Post) 28. 1781. 70 § 27 Mk z in andern Gesetzen nach besondere relativen Musstäben s. b. nach Seermannsordg.§ 83 St.: bis zum Betrag einer Monatsheuung Bei dem Stiefvollzug wird nicht darauf Bedacht genommen, den Verurteilten Z. O. durch vorbenweise Einziehung von seinen laufenden Einkünften zu züchtigen.(In dieser Richtung werden, wie die Geldstrafe auch gegen unbemittelte, verwertbar zu machen, Reformen vorgeschlagen, Vielmehr wird sie als fiskalische Geldforderung behandelt und vollstreckt(HB) § du. 5.) wenn auch N eine Forderung höchst persönlichen Charakters, die nicht den gewöhnlichen Civilrechtswegele über Untergang u. Übergang von Fordenigsrechten untersteht. Unbeachtlichkeit die Erlegung einer Geldstrafe durch eine Andern als den Verurteilten, Unverfolgbarkeit von Konkurse Ko. 1 56, 3, - in kirchegönnt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe in den Nachlaß St. B. I 30:/ Erweist sie sich bei der Vollstreckung als uneinbringlich, so wird sie nach den Grundsätzen§ 28.29 Klß in Freiheitsschafe umgewandelt, für welchen Fall die Umwandlung bereits eventuell im Urteil ausgesprochen werden. kann.(St60§ 491.) Bei Verbrechen u. Vergehen wird sie in Gefängnis, bei Übertretungen in Haft umgewandelt(Ausnahmsweise auch bei Verzehne: § 28, 2.)- in Zuchthaus nur, wenn sie neben Zuchtheusstrafe erkannt vor. d. 28, 3, nie in Festungshaft. Bei Umwandlung der Verbrechensschaft u. Vergehensstrafe kann jeder Geldbetrag zwischen 8 und 15 M. bei Umwandlung der Übertretungstrafe jeder Geldbetrag zwischen 1 v. 15 Mk. durch je einen Tag Freiheitssache ersetzt werden, Windesebetrag der eingetauschten Freiheitsstrafe ist ein Tag, Höchstbetrag der eingetaufften Haft 6 Nahme, des eingetauschten Gefängnisses 1 Jahr(§ 29,2 Anse§ 78., Jedenfalls aber nicht mehr als das Maximum derjenigen Kircheitsstrafe, die neben der Geldstrafe auf das betr. Delikt vom Gesitz angedroht ist. Auch nach der Umwandlung kann sich der Verurteilte durch Erlegung der Geldstrafe befreien(§ 29.) §. 58. Die Nebenstrafen an der Freiheit de la rivi I. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann neben der Hauptstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden(§ 38,1.), dies ist gestattet neben gewessen Zuchthausstrafen(§ 15. Me. 122. 125. 146 et) u. einzelne Gefängnisprochen(I. 180. 262. 294.)- auch in Versuchsfällen(§ 45., und bei Jugendlichen(5715). Durch das gerichtliche Erkenntnis auf Zulässigkeit der Aufsich erwirbt die Polizei das Recht, den Verurteilten auf die Zeit von 5. Jahren vom Tag der Verbüßung, Verjährung, Begnadigung ab unter Aufsicht zu stellen.§ 38,2.3.) Dieses Recht bedeutet(abges. von der Bezessualen Unterverfang unter Haussuchungen ohne Beschränkung in der Lageszeit§ 39, 3. Stadt§ 104.) daß dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten (Ockschaffen, Gebänder ita) untersagt werden kann,- gegenüber denen Ausländen außerdem, daß er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. kann.(§ 39,1.2) Ausweisungsbefugnis füll ipso iure ein nach St. B) 254. Kiesbrauch des Aufsichtsrechts soll dadurch verhütet worden, daß über dessen Ausübung die höhere Polizeibehörde gemeinsam mit der Gesängnisverwaltung Entschließung faßt(§ 38,2) II. Neben haft kann bei den Übertretungen§ 361. n. 3.- 8. die Überweisung an die Landespolizeibehörde(die sog. koraktionelle Nachhaft, der Anfang) verhängt werden.(§ 362,2.) Die Polizeibehörde erhält dadurch die Befugnis, den Verurteilten nach Haftverbüßung bis zu 2 Jahren ne Arbeitshaus unterzubringen oder bei gemeinnützigen Arbeiten zu worrenden,- den Ausländer auszuweisen.(§ 362,3.) Anlang der Nachhaft fordern neuere Refronbestiebungen eine nach Verbührung der Strafe eintretende(lebenslägliche oder vieljährige) Verwahrung schweren gemeinpfährlicher Verbrecherinindeure, deren Unverbesserlichen als erwiesen gelten kann. § 59. Die Nebenstrafen an der Ehre. Die Lebenstrafen an der Ehre sind nicht ihrer Bestimmung nach als Schädigung des sozialen Ansehens des Verbrechens, also nicht Begründung von "Uneholichkeit, Ehrlosigkeit(das diese Ehrenstrafen z. b. der"Bürgern liche Tod sind mit dem Humonitätsquundsatz v. d. 54 II gefallen.), sondern Vermünderung derjenigen staatsbürgerlichen Befugnisse u. Fäsigkeiten, die ihrem Inhalt nach die Unverletztheit der sozialen Ehre zur Voraussetzung haben. Sie treten auf: 1.) als dauernden Verlust der Fähigkeit in Herr u. Marine zu dienen u. öffentliche Anton(er kein§ 31,2 St/hst, zu bekleiden. Er tütt pro iure mit Verurteilung zu jeder Zuchtheusstrafe ein.(§ 31.) 2) als Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im technischen Sinn, d.J. Verhängung: ay des dauernden Verlusts der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangnen Rechte, den öffentlichen Ämter, Titel, Würden, Orden, u. Ehrenzeichen(§ 33) b) der zeitweisen Unfähigkeit, die Landeskokarde zu tragen, in Heer und Marine einzutreten, öffentliche Ämter et zu erlangen, solitische Rechte auszuüben, Solle mitätszeugnisse u. heimte Vertrauensärnten(AhVormundschaften) zu übernehmen.(§ 34.) Die Aberkennung ist nicht die ipso iure= Folge einer andern Strafe, sondem nicht erkannt werden, und zwar a) kömmen die Eheinwächte aberkannt werden neben Todes u. Lebens länglicher Zuchthausstrafe auf immer, neben zeitigen Zuchthaussen auf 2- 10 fahre, neben mindestens Inonatigen Gefängnissenche unter den weiteren Voraussetzungen des§ 32 auf 1-5 Jahm.(§ 32). b) sie müssen überkannt wurde bei Meineid u gäntig. Kuggelei(§ 161. 181.) Neben Gefängnissenfe kann unter der Voraussetzungen lit. a. auch auf Verlust der Ämterfähigkeit allein(auf 1-5 Jahre) erkommt werden, womit ipso iure dondernden Verlust den schon bekleideten Ämter verbunden u.(§ 35.) 3.) als Verlust einzelnen Ehenrechte im Spezialfällen§ 81. 83. 84. 87. 91. 94. 95. 128. 129. 358.(hier ausnehmsweise auch neben Festungschaft.) Söwenk diese Nebenstrafen sich auf die Vergangenheit erstrecken, treten ihre Wirkungen mit Rechtskraft des Urteils ein. Informit sie ReichtsverKühe für die Zukunft bedeuten, wird die Zeit von dem Augenblick der Verbüßung etc. Der Hauptstrafe an berühret(§ 36.) §. 60. Die Nebenstrafen am Vermögen I. Bei vorsätzlichen Verbrechen oder Vergahre kamme neben der Bestrafung des Thäters oder Teilnehmers die praatliche Einziehung(Konfiskation) der spog. scelere producta oder instrumenta saeleris, d. ihm Wegnahme aus Rechte u. Gewohnsam des Eigentümers zu Gunsten des Staats, verfügt worden U. 40 Ausnahmsweise a) kann die Enziehung auch bei fahrlässigen Delikt verhängt werden nach der Antorschutz ges. u. 11. Juni 1870 F 25,- v. G. Fonden 1876§ 16, v. 10. Januar 19 v. 11 Jan.§ 14. bey bei Übertretungen:§ 360, 2. Abs. 1. ev. 1 2. 4–6. 14-§ 367, 7-9§ 369 n. 2. Sie muß eintreten nach St. G.§ 152. 295. 369, 2, sowie nach manchen Inzialgesetzen, Die Einziehung greiht gründsätzlich nun unten den aus dem Wesen der Strafe folgenden Vormussetzung Platz, daß sie dem Thäter oder Teilnehmen gehörige Sachen trifft, also die Zinsen des Verbrechens nachteilig wirkt(§ 40), um zwar als eine Lebenstrafe, d. h. wann gegen den Verbrechen gleichzeitig im regelmäßigen Trafverfahren um Hauptstrafe verhängt wird. Sie kann aber vorhängt werden ausnahmsweise: 1.) ohne Rücksicht auf fremdes Eigentursrecht, auch wenn die Sachen einem Dicken gehören:§ 295 29b u.§60-367. Nahmungsmittelgeh.§ 15. Viehseuchergehv. 23. 6. 80.§. 65, 1. 66. Küstenfrachtfahrtges. v. 22. 5. 81.§ 3. Spengstoffg.§ 11. 2.) obwohl die Verfolgung u. Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist(3.) B. wegen Abwesenheit, Geistes Krankheit,(§ 42. 152). Hier kommt es ja meinen nur auf Einziehung gerichteten Verfahren, dem sey objektirten Strafennfahren.(St. Co.§ 477. ff. An diesen Erscheinungen zeigt sich, daß die Einzinsung nicht nur den Charakter den Strafe, sondern auch den der polizeilichen Mesregel(der Empfang misbreuchsfähiger oder ärgerreisewagender Gegenstände- Preßerzeugnisse, Bilder falscher Münzen etc. und dem Verkehr,. In den Fällen n., a. b, fällt der Staßweck hat und es liegt ihr wie der hulgerliche zum Gründe. Dies kam von praktischer Bedeutung werden(g. 6. für die Frage, ob für des objektion Stetenfahren aus Antragsdikke ein Antrag des Verletzten erforderlich ist, als B. B. II. Der Einziehung verwandt ist die Unbrauchbarmachung, Erhörung des Deliktsmittels bei den durch Schrift, Abbildung oder Darstellung begangenen vorsätzlichen oder fahnlässigen Handlungen(Verbrechen, Verzehm oder KöBertretung). Sie wirkt gegen Verfassen, Drucken, Hausgeber, Verleger den Buchhändler, auch wo dieselben nicht Profbarn sind.(1.41.) Auf sein§ 42 anwendbar III. Analop die Verfallerklärung, die über das Bestechnungsmittel oder dessen Vert ausgesprochen wird.(§ 335.) § 61. Die Busse. I. Neben Haupt= und Nebenstrafen kann in gewissen Deliktsfällen des Greichauf besondere Antrag des Verletzten.(zu stellen im Weg der Nebenklage 1460 t 443) dem Güter(mehreren Thäten als Gesamtschuldnern) die Zahlung einer Geldleistung an den Verletzten, einer Buße auflegen. So insbesondere bei Beleidigung(§ 188.) u. Rdopevverletzung(§ 231.) Vergl. ferner Uohnbergsätze v. 11.6. Jo.§. 18.43.45., v. 9.1.76§ 6. v. 10. 1. 76.§ 9., 11. 1.. 76§ 14. Markenschutzsch. v. 30. Nov. 7x.§ 15. Patentges. a. 7. April 91.(37.) dieselbe ist einreicheits der willrechtl. Schadenderhützleistung verwandt, denn sie schließt alle sonstigen Entschädigung Rechtingen(ugen Rückosten bey aus(vgl. Lox citt.) Andrerheits wird zu analog immer Geldstrafe behandelt, erhofen ihr höchstmens bindend fixiert ist(6000 Mk.,- nach Markensch. g. 5000 rt nach patentgs. 10000 M., die Verhängung der Buße unathängig ist vom Nahweis eines Vermögensschadens(besorg, der Buchpruch mit dem Tode des Verletzten erlisch.(S4so) 444, rt, die Buße muß deshalb als ein eigenartiges Rechtsgebilde verstanden werden, sie soden Rest der germanischen Büße, in der sich ebenfalls wenäle u. civilrechtliche Elemente verbinden,- ähnlich von das heute Schmerzensgeld, dessen Zahlung deshalb ebenfalls durch die Bußlechtung abhöebiert wird(?) Jedenfalls hat sie hervntrechtlichen Charakter u. wird deshalb in allen Punkten nicht gleich den Stiefe gehandelt, wo deren öffnen Vieh rechtl. Satur hervortüt. z. B. wird sie nicht von der Begnadigung ergriffen(AplaII. Ein ähnlichen Gedanke, wie der Zwecknung der Büße.(der Zwecke der Genüge § 60. Die Nebenstrafen am Vermögen I. Bei vorsätzlichen Verbrechen oder Vergahre kann neben der Bestrafung des Thäters oder Teilnehmers die straatliche Einziehung(Konfiskation) der spazscelere producta oder instrumenta Taleris, d.. ihm Wegnahme aus Wurste u. Gewahnsam des Eigentümers zu Gunsten des Staats, verfügt worden U. 40, Ausnahmsweise a) kann die Einziehung auch bei fahrlösigem Delikt verhängt werden noch den Autorschutz ges. u. 11. Juni 1870§ 25,- v. 9. Jannum 1876§ 16, v. 10. Januar§ 9 u 11. Jan.§ 14. ly bei Übertantungen:§ 360, 2. Abs. 1. ev. 1 2. 4-6. 14-§ 369, 7-9§ 369 n. 2. Sie muß eintreten nach Stdaß§ 152. 295. 369,2, sowie nach manchen Inzialgefügen Die Einziehung greiht freundsätzlich nur unten den aus den Wesen den Strafe folgenden Voraussetzung Platz, daß sie dem Thäter oder Teilnehmen gehörige Sachen trifft, also den Imson des Verbrechers nachteilig wirkl.§ 40, und zwar als eine Lebenstrafe, d. h. wann gegen den Verbrechen gleichzeitig im regelmäßigen Strafverfahren ein Hauptstrafe verhängt wird. Sie kann aber vorhängt werden aufnahmsweise 1.) ohne Rücksicht auf Freundes Eigentursrecht, auch wenn die Sachen einem dritten gehören.§ 295 296 u. A60-36J. Nahmugsunkelgl.§ 15. Viehseuchensch. v. 23. 6. 80. 1. 65, 1. 66. Küstenfrachtfohrtges. v. 22. S. 81.§ 3. Spengstoffg.§ 11. 2.) obwohl die Verfolgung u. Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist(z. B. wegen Abwesenheit, Geesens Krankheit(§ 42. 152) Hierkommt es zu einem wider auf Einziehung gerichteten Verfahren, dem sog. objek: tören Strafennfahren.(St. 10.§ 477. ff.) An diesen Erscheinungen zeigt sich, daß die Einzinsung nicht nur den Charakter der Strafe, sondern auch den der polizeilichen Mesregel(der Empfang misbreichsfähiger oder ärgerwiderregender Gegenstände- Preßerzeugnisse, Bilder falscher Münzen etc. – und dem Verkehr. In den Fällen m, i. b, fällt der Staßwede fort und es liegt ihr wie der Helzeiliche zum Gründe. Dies kam von hinktescher Bedeutung werden(; 6 für die Frage, ob für des obhältige Statenfahren über Antragsdelikte ein Antrag des Verletzten erforderlich ist, zwischen 11, 11, II. Der Einziehung verwandt ist die Unbrauchbarmachung, Zerhörung des Deliktsmittels bei den durch Schrift, Abbildung oder Dienstellung begangenen vorsätzlichen oder fahnlässigen Handlungen(Verbrechen, Verzehm oder KöBertretung. Sie wirkt gegen Verfassen, Stücken, Herausgeber, Verleger den Buchhändler, auch wo dieselben nicht prasbar sind. 1. 41.) Auch sein§ 12 anwendbar III. Qualor die Verfallerklärung, die über das Besprechungsmittel oder dessen Vert ausgesprochen wird.(§ 335) § 61. Die Busse. Neben Haupt= rd. Nebenstrafen kann in gewissen Deliktsfällen des Greiches auf bsondern Antrag des Verletzten.(Zu stellen im Weg der Nebenklage §& 60 Mk 143, dem thäten(mehreren Thäten als Gesamtschuldnern) die Zahlung einer Geldleistung an den Verletzten, einer Bühde auflegen. So insbesondere bei Beleidigung(§ 188.) 5. Koogeoverletzung(§ 231.) Vergl. ferner Uohnbar Gesetze v. 11.6. Jo.§. 18. 43. 45, v. 9.1.76§ 6. v. 10. 1. 7b.§ 4., 11. I. 76§ 14. Markenschutz ges. v. 30. Nov. 74.§ 15. Pateritges. a. J. April 91.(37.) dieselbe ist einnahmts dem Wilmechtl. Schadandersetzleistung verwandten, denn sie schließt alle sonstigen Entschädigung Rechtingen(negen Rubkosten u. aus) vgl. Lox citt.) Andresseits wird zu analog wieder Geldstrafe behandelt, insofern ihr höchstmans bindend fixiert so(6000 Mk.,- nach Markensch. g. 5000 rt, nach patentych. 10000 M. die Verhängung der Buße unathänig ist. vom Nahweis eines Vermögenschadens(bisten), den Bußanspruch mit dem Tode des Verletzten erlischt.(Stos.) 444, rt, die Buße muß deshalb als ein eigenartiges Rechtsgebilde verstanden werden, sie soden Rest der Germanischen Büße, in der sich ebenfalls zweifeln u. civilrechtliche Elemente verbinden,- ähnlich von das heute Schmerzensgeld, dessen zahlung deshalb ebenfalls durch die Bußlechtung absoobiert wird(2) Jedenfalls hat sie herratrechtlichen Charakter u. wird deshalb in allen Punkten nicht gleich den Stiefe gehandelt, wo deren öffnen Nährechtl. Vatur hervorträtz. B. wird sie nicht von den Begnadigung ergriffen(AplaII. Ein ähnlichen Gedanke, wie den Ererkennung der Büste(der Zweck der Genug thüung) liegt der Bestimmung des§ 200-je thiende, wonach bei Belädigung Durch die Presse dem Verletzten die Befugnis zurückannt werden kann, die Verurteilung des Beländigers auf dessen Kosten öffentlich bekannt zu machen. (gl. Rh. 6, 180.) 2. Kapitel: Die Strafzennersung § 62. Straferhöhungs= und Strafminderungsgründe.(Strafgemessung.) Die grundsätzliche Auffassung des Wesners der Strafe bedingt nicht nur die gesetzgeberische Gestaltung der Trafarten oder= mittel(854 a. Ag sondem auch die Vorschriften, nach denen für den einzelnen Delikts Fall die Höhe das angemessen Maas den vom Gesetz für derartige Delikte angedrohten Strafart zu bestimmen ist,- die Handhätze über die Strafzumessung. Wird der Zweck der Erziehung Abschreckung etc. des Verbrechers als ausgebund anerkannt, so ist des Strafmaar der Individualität des Thäters anzüpassen. Dies aber kann naturgenes nicht durch gesetzliche Regeln geschehen, vielmehr hat es im einzelnen Fall die Behörde(Gericht u. Strafeckzugsbehörde) möglichst unbeugt durch solche Regeln zu bestimmen.(so in den That die radikeln Reform Richtug- o.§. 16.). Dagegen ist es gerade der Hauptverzug der auf Generalpräventia(Vergeltung) gerichteten Strafgesetzgebung, daß sie diese den Bürgerlichen Freiheit bedrohliche Machtstellung der Rechtspflegebehörde vermeidet. Sie strebt nach festen gesetzlichen, des Gericht bindenden Regeln, welche eine Strafzumessung nach der Schere des Deliktischen Eingelfalls verschreiben. Allerdings können die einzelnen Erscheinungsformen nicht erschöpfend mit den zugehöriger Strafe gesetzlich aufgezahlt worden(absolut bestimmte Strafen) u. Weilmehr ist(seit Code u. baw. Stgl. als Regel die Aufstellung bestimmten, nach Höchst: u. Mindestmaas den Stiefe begeregter Strafrahnen, innerhalb dessen das Gericht nach Eigenart des Falls die Strafe zu bemessen hat, den es aber nicht überschreiten darf. üblich geworden(ralativ bestimmte Strafen) II. Dies ist auch das Brinzip des SthB, das nur vereinzelte absolite Strafm androht(Todes sonst) lebenskugle Züchshaus u. Füstungschaft, Geldstrafe nach Vielfachene des Deliktsobjekts) die allgemeinen überlaßt es denn Gericht, die Strafe innerhalb des Strafrohmens bekommen, u. sich nur dessen Maximum u. Minimien teils ausdrücklich bei den einzelnen Delitätsgnözte, täds durch Verweisung auf die allgemein für jede Strafart accimirten Mopina u. Minima(1 Gstr.§ 14ff. z. B. 1 Tag- 5 Jahr Gefängnis, fest.. UntenZugrundelegung der Durchschreibs a, Mittelstrafe(z. b. bei Züchthaus von 1- 10 Jahr(5 1/2 Jahr) bereißt das Genuhe die Strafe nach dem Höchsenans oder dem Meidestmaas sie, hinechdem die besondere Umstände des Fälls eine härtere oder mildere Bewertung ausselben im Vergleich zu andern Deliktsfällen der gleichen Gattung fordern. Die das Hinaufgehen über, bez. das Herabsteigen unter die Durchschnittsstrafe rechtfertigenden Grunde, die sog. Straferhöhungs- oder Stiefmündungs-(StiefzumessungsGründe) werden von Schitz für die Kegel nicht bezeichnet, sind der Feststellung durch Praxis in Wissenschaft überlassen. Sie können sein a) Umstände der Thatseite: Große des bewirkten Gesundheike, Vermögens sittlichen Schadens,— Gefährlichkeit der gebrauchten Mittel- Ansehen, Achtungswürdykent der angegriffnen Person etc. b.) Umstände der Schuldseite: Motiv der That(Kachsähe, Gewinn sucht, zwingen de Not, Enthigiasums)- großeren oder geringeres Alser, Bildung lh., großer oder genügern Schlauheit, Roheit, Bosheit der Ausführung etc. § 63. Strafschaufungs= und= Milderungsgrände(Strafänderung). Da die Strafrahmen in Allgemeinen von gelenden Recht jahr weit gepeckt u. absichtlich einerhalb derselben dem Gericht in Berücksichtung aller denkbaren Stinterhöhungs- u. minderungsgründe überlassen ist, so sind die Möglichkeiten den in eigenen Deliktsfall auszuwerfenden Strafgrößen außerordentlich zahlreich z. B. bei Diebstahl§ 242 Gefängnis v. 1. Tag- 5 Jahr: 1826 Strafproßen). Hierdurch ist die annährend gleichmäßige Bewertung der Strafthaten in den verschiedenen Urteilen desselben Gerichts oder gar in denen den verschiednen deutschen Gerichte(die Gleichheit der Rechtsprechung) fast unmöglich gemacht. Nicht allgemein wird deshalb durch von denen, welche im Prinzip die Strafgemeßungsgemütze des Gesetzes billigen, eine Seefrau gefordert, ce qui se einzeln Die Strafe ist zwischen dem Mindestenens u. die Hölfte des Höchstmanstes der Agnedersten Strafe zu bemessen. Ihr Zuchthaus angedroht, so ist Mirinnen für den zugewleihen ein Jahr Gefängnis. Die Aufstellung dieser Verfänderungsgründe ist jedoch willkürlich u. hinziglos, so so z. B. Rückfall ebenso bedeutsam bei Sötlichkeits: Todesdelikken ln, VerLitzung des Appendanten bei Beläubigung u doch sind diese Gründe hier nicht vermittelst geänderten Strafahmens, sondern nur unerhalb des regelmäßigen Strafrahen. zu berücksichtigen. Vor allem wird ihre Wirkung(Päckere Beidung des Gerichts) dadurch verfohlt, daß auch die qualifizierten u. hinitilegierten Strafnahmen zu weit gezogen sind, und gewidzu vielfach Durchkreuzt dadurch, daß in vielen Fällen umgekehrt eine weitere Ausdehnung des ristenlichen Ermessens vermöge des Instituts den"mildernden Umstände patuiert ist. In Anlehnung an das französe Recht, welches die corce-l. stancer atkennantes zu dem ganz vorübergehendend Bedürfniht ervertete, die vielfach zu harten und abtretändigen Strafbahlimmungen, des code sénal generell abzumildern, stellt nämlich das Gesetz unben den regelmäßigen einfachen oder zuriefspartene Strafnehmen bei gewissen Deliktsgrüppen(richtens Verbrechen, verregelt Vergaben 1187. 189. 246. 263. 530., einen eindrigiren Strassahmen für den Fall, daß mitdernde Umstände vorhanden" sind. Das Gesetzgiebe jedoch nicht des näheren an, und welchen Gründen wiedernde Umsinn gefunden werden sollen, stellt die Umwendung dieses Strafahmens also völlig in das richterliche Ermessen und erhielt demgemärs die Wirkung, daß in solchen Fällen den Verfahren des einfachen oder qualifisierten Delikts von Minemann des Regniens für gemildert Umstände bis zum Maximum des Rechnung für das einfache oder qualifiZinde Delint ausgedehnt wird, z. o. bei schweren Diebstahl§ 243 Alg. 2. von Gefängnis u. 3 Monaten bis zu tucht Haus von 10 JahrenKriegt ein Stiefänderungsgrund u den aufderlichen Eigenschaften des Thäters(z. b. nach§ 215 in dessen Kn. des verhältnis zum Getöteten) so kommt der wegen dieses Gründes erhöfte oder gemeinderte Strafnehmen mir für diesen Thären, nicht für einen Teilnehmer deshalben, bei dem den Grund fehlt zur Umwendung.§ 50 Rthl. p lelen. de auch ab- jedoch nicht(wie von dem o§ 62 a.b. bezeichneten, eine Erweiterung der richterlichen Freiheit in der Strafhürnissung, sondern eine stärkern gesetzliche Beidung des Gerichts, Es wird gefrochente Normünung der rechtsseren Strafjännen sich gründe u. ihres Einflusses auf Das Stiefmaas. Das Mgts. hat bereits eine Anzähl Strafjörnsungszände bei einzelnen Delihespruppen namhaft gemacht in den Weise, daß es neben dem gewöhnlichen Strafnehmen des Delikts für den Fall, daß gewisse straferhührende oder- wiedernde Umstände gegeben sind(die sog. qualifizierten oder Privilegierten Fälle) einen zweiten höheren oder niedrige ren Strafnehmen aufgestellt hat. Die so besonders behandelten Torfzumessungsgründe nennt man Strafänderungs-(Stafschärfungs= oder milderungsgründe). Sie sind ihren inneren Wesen nach nicht verschienen von den a.§ 62 genannten. Wie diese können sie sein. a) Umstände der Thatseite und zwar wirken. 1.) Strafschürfend der erzeichnete Schaden(§ 268), das Angifoljeld(215,243 n. 1.) die Mittel der That(§. 254.) die gefährliche Begehungsform(1) 223a 243, 4v. 6 u. s. w. 2) Profmildernd: Abwendung den durch das deliti hervorgaufnen Gefehl§ 18, Wunsch des Verletzten,§ 216., etc. b.) Umstände der Schuldseite. In dieser Beziehung wirken: 1.)strafschärferfend u Intensität des verbrech. Willens(Einbruchs-M. Diebst 1213.27.) Rückfälligkeit, d. h. Begehung der Delikts innerhalb zwischen kürzer Zeit(da Rückfalls rechnungsflicht) nach Verbüßung w. der wegen früher begangen,(Künfrau oder gleichnetigen Delitzes erkennten Strafe(von St. G.Z.- abges. von den Stauerstrafgesetzen- Brücksichtigt nur bei Diebstahl ƒ 244. 245. Raub 250,5. Schlares§ 261. Betrug§ 264. u. auch hier nur als wiederholte Rückfälligkeit (d.j. bei zweimaligen Wiederbegehung).- Gewohnheitsmäßigkeit, d. i. wiederholte Begehung gleichen Delckte vor der Bestrafung§ 260. 294. 32b u. 2.) Strafmildernd einkenen: Affekte§ 213. 233. psychische Depression§ 207. Motiv der Abwendung ergegen oder fremden Schadens 1 148. 15 f 12.§ 13, 2. 363. 370, 5.6.,- Bes. jugendliches Alter, nämlich bei denjenigen zwischen 12 u. 18. Jahre alten Verbrechern, bei denen die Zurechnungsfähigkeit in concreto festgehalten worden ist(c.§ 46). Hin ist 1) 57., nicht zu erkennen auf Todesste, lebenslögl. Festungshaft, Zuchthaus, Polizeimtsicht, Eheverlust, thümerg) liegt der Bestimmung des§ 200 zu Grunde, wonach bei Faleidung durch die Presse dem Verletzten die Befugnis zuerkannt werden kann, die Verurteilung des Beleidigers auf dessen Kosten öffentlich bekannt zu machen. kgl. Rh. 6, 180.) 2. Kapitel: Die Strafzumessung § 62. Straferhöhungs- und Strafminderungsgrédiede.(Strafzamerung) Die gründsätzliche Auffassung des Wesens der Strafe bedingt nicht nur die gesetzgeberische Gestaltung der Strafarten oder= mittel(1554m. Ag sondem auch die Vorschichten, nach denen für den einzelnen Deliktsfall die Höhe das angemessen Maas den vom Gesetz für derartige Delikt angedrohten Strafart zu bestimmen ist,- die Grundsätze über die Strafzumessung. Wird der Zweck der Erziehung Abschreckung etc. des Verbrechers als ausgebund anerkannt, so ist des Strafinans der Individualität des Thäters anzupassen. Dies aber kann naturgenus nicht durch gesetzliche Regeln geschehen, vielmehr hat es im einzelnen Fall die Behörde(Gleicht u. Strafeckgebühörde) möglichst unbereizt durch solche Regeln zu bestimmen.(so in den That die radikeln Reformnichtung- o.k. 16.). Dagegen ist es gerade der Hauptvorzug der auf Generalzuärrention(Vergeltung) gerichteten Strafgesetzgebung, daß sie diese den bürgerlichen Freiheit bedrohlichen Machtstellung der Rechtspflegebehörde vermeidet. Sie strebt nach festen gesetzlichen, das Gericht bindenden Regeln, welche eine Strafzumessung nach der Schwere des Deliktischen einhilfalls verschreiben. Allerdings können die einzelnen ErscheinungsFormen nicht erschöpfend mit den zugehörigen Strafe gesetzlich aufgezahlt werden(absolut bestimmte Strafen) u. Vielmehr ist(seit Code u. baw. Stgst. als Regel die Aufstellung bestimmten, nach Höchst- u. Mindesmaas der Stiefe, begeregter Strafrahmen, innerhalb dessen das Gericht nach Eigemart des Falls die Strafe zu bemessen hat, den es aber nicht überschreiten darf. üblich geworden(relativ bestimmte Strafen) II. Dies ist auch das Prinzip des Schöß, das nur vereinzelte absolute Steifen androht(Todes Hause, LebensTügle Zuchthaus u. Füstungschaft, Geldstrafe nach Vielfachen des Deliktsobjekts) die allgemeinen überlehlt es dem Gericht, die Strafe innerhalb des Strafrahmens bestimmen, u. jetzt nur dessen Maximum u. Minimien teils ausdrücklich bei den einzelnen Delitatsgröppe, teils durch Verweisung auf die allgemein für jede Strafart accimirten. Mopina u. Minima(12 zw.§ 14ff. z. b. 1 Tag- 5 Jahr Gefängnis, fest.. UntenZugrundelegung der Durchschrecks a, Mittelstrafe(z. b. bei Züchthaus von 1- 10 Jahr. 5 1/2 Jahr) bemüßt das Genüge die Strafe nach dem Höchsenans oder dem Meidestmans sie, hinachdem die besondere Umstände des Falls eine härtere oder mildere Bewertung aushalben im Vergleich zu andern Deliktsfällen der gleichen Gattung fordern. Die das Hineufgehenüber, bey das Herabsteigen unter die Durchschnittsstrafe rechtfertigenden Grunde, die sog. Stieferhöhungs- oder Stiefmündungs-(Stiefzurressungs u.) Gründe) werden von jesitz für die Regel nicht bezeichnet, sind der Feststellung durch Parpis in Wissenschaft überlassen. Sie können sein: a.) Umstände der Thatseite: Große des bewirkten Gesundheits, Vermögenssittlichen Schadens,— Gefährlichkeit der gebrauchten Mittel,- Ansehen, Achtungswürdykind der angegriffnen Person etc. b.) Umstände der Schuldseite: Motiv der That(Kachsicht, Gewinn sucht, zweigen de Not, Enthériebums)- großeres oder geringenes Alser, Bildung etc., größten oder genügen Schlauheit, Roheit, Bosheit die Ausführung in§ 68. Strafschärfungs= und= Milderungshaunde(Strafänderung). Da die Strafrahmen in Allgemeinen von gelenden Recht sehr weit gesteckt u. absichtlich innerhalb derselben dem Genuhe in Berücksichtung aller denkbaren Stieferhöhungs- u. minderungsgründe Überlassen ist, so sind die Möglichkeiten da in my deren Deliktsfall auszuworfenden Strafgroßen außerordentlich zahlreich pp. b. bei Diebstahl§ 242 Gefängnis v. 1. Tag- 5 Jahr 1. 1826 Strafproßen). Hierdurch ist die annährend gleichmäßige Bewertung der Strafthaten in den verschiedenen Urteilen desselben Gerichts oder gar in denen den verschiedene deutschen Gerichte(die Gleichheit der Rechtsprechung) fast unmöglich gemacht. Kost allgemein wird deshalb durch von denen, welche im Prinzip die Strafgemeßungsgemütze des Gesetzes billigen, eine Seifrau gefordert, IV. Besch. die allg. Grundkätze v. d. Strafe. I. Cap. die Strafenittel vergl. Beilage Die Strafzumerung§ 62.§ 63. verl. Beil. II. § 64. Die Strafzimmerung bei Vertrechen Konkurrenz kommt er gleichzeitig zur Aburteilung oder wenigstens Bestrafung derselben Person wegen mehreren vor der ersten Aburteilung begangener Delikte(Verbrechens concurrenz), so würde an u. für sich die Verhängung des mehreren für jede einzelne Handlung verrükten Strafen(Cumulation) einzutreten haben. Weil jedoch erfahrungsgemän das Volk in solchen Fällen wo das Strafbedürfnis Frotz der Mehrheit des Handlungen nur einmal rege wird, die mehreren Handlungen als ein ganzes betreitet, es wird hier das Strafbedürfen schon doch eine verhältnismänig leintere Strafe befriedigt. Concequent schreibt deshalb StGB 573 ff. hier eine veränderte nämlich ermanigte Strafzumerung vor. Nur falls er naturgenau unter dieu besonders behandeln Vortrechen Concurrenz nicht, wenn a) im Belihe erst nach Aburteilung bezw. Vertrafung der anderen 7. B. im Gefangen begangen war b.) einer der gemeinen(von Aburteilen) der voten begangenen Delikte was nach Verbünge, Erlau, Verjährung 6. der Strafe zur Aburhölung kennt(§79. St9B) Hin fehls das Moles für die Erwängung ist für Querulaten einAuch innerhalb des Concursenz behandes das Gesetz vorher a.) die Real Konkurrenz, den Fall, dass doch eine Handlung mehrere Strafgerätze verblügt werde. Hier gies Absorplionsprincip. Strafe wird bemeinen nur nach dem die schworte Strafe bezw. Strapart androhende Gesetz(873) Dien bevonders milde Strafzammung erklärt sich aus der Kämaligkeit der rechtsprecherischen Entschlung. Heil Concurrenz liegt deshalb vor dem das Willensarheeren das die obj. a. subj. Verantw. für mehrere Vertrechens: erfolge begründet sich in derselbe Thet(Körperbewegung) oder Unterlareung verkörpert(Tötung dank Intrandselzung des Zaun, Widerständs- handlung durch Körpervolltgelerte Schlag gegen den Kennten), nicht schon dann wenn mehrere unvervachend Willensakte in derelben an einen Begeben. 6. Zeit zusammengefaert werden(z. B. Skandel Zwischen Schwemann mit Beläsigung Körpervolltzung, Hausfriedenstruck etc.) b.) Andere dagegen bei Real Concurrenz d. h. bei Ueberführung metrerer Vertrechen erfolge doch mehrere selbstständige Handlungen (Thatenfühlung) gleich viel ob diece. 1.) einen Vorgang finden(lit. a. am Ende) oder 2.) mehrere gesonderte Vorgängl.(A bricht successive in 4 Geschäftslokale ein) Hier gilt im Zweifel zuemtstrafe, Ex aparationsprincip d. h. es werden die Strafen für jeder Delckt ewer gecondert, ausgeworfen verhängt aber wird nur die Gesamtstrafe, die doch Vernherfung der höchsten verwirkten Strafe aber nicht bis zu dem Dank die Summe alle Stregen gebilreten: Höchstman gefahren(§ 74). So geschieht es, wenn Gefangen mit Gefängnis, Zuchthaus mit fünkthaus Fartung mit Festung, Eichthausmit Festung oder Gefängnis u. Zweer aus Vertrechen oder Vergehen geseinen Treffen. Daneben gels jedoch in gewinnen Umfange auch hier Cumulation d. h. geconderte Verhängung u. Erbauung des für die Anzüldelikte verwirkten Strafen il lige 61 de 1) wenn deselben aus real concurirenden Überholungen verhängt verere(§ 74 Stque) 2) wenn in Haft oder Geldstiefe neben einer anderen Freiheitsstrafe, Festung neben Gefängnis wird(3 75. 77. 78, 71916) II. Allen Concurrenz fällen ich gemeinsam eine Verwirklichung mehrerer verbrechwischer Erpolge, gleich viel ob vorledenartiger oder glück erliger(374) Z. B. gleichartige Idealkonkurrenz Beleidigung mehrerer durch dieselbe Schimpf rede) deshalb ist die Concurrenz zu scheiden von der Vertrechensenheit besouvres 1.) Die Bealconcurrenz von einem einheitlichen Begehungsaht a.) wenn dieser mehrere äusserlieb getrennte Objecte erlebst, die Verletzung aber für die Verkehrrauschung nur einen quantitatis gesteigersten Erfolg bedeutet(J. B. Zertrenmeng mehrerer Gefäre durch einen Schlag, b) wenn die That mehreren Strafgesetzen unterfalls denn 3. Kapitel: Die waarliche Krägerechtigung §. 65. Die Strafberechtigung und ihre Durchzubringung Aus dem Therbestand der Verbrechensbegehung erwächst dem Raue auf Grund des Strafgesetzes die ihm ausschließlich zukommende rechtliche Fähigamt; den Strachgang über den Delinquierenden Bürger- u der gesetzt gestatteten Umfang zu verhängen, also eine Torfberechtigung, der peätliche Strafanschnich. Von dem Vollzug des zweifellos festgehenden Strafanspruchs so jedoch zu trennen die hatsächliche Herbeiführung seiner(prulllichen) Feststellung. Aug sie weist zwar Das geltende Recht regelmäßig den säntlichen Organen(Branten, zu(öpfantliche Klage. Teilweise überläßt es die Anfarrfolgung jedoch den mögelnen Tant Bürgern, Privat an zum Betrieb.(Meinanklage bei Beladige u. einfache Körperverletzungen St. B.§ 223 280. 185. 86. 187. 189.- St. Po.§bl4. §. 66. Die Bedingungen der Strafbarkeit Auch soweit die säntlichen Organe die Deliktsverführung selbst übernehmen, kann die Entstehung des Strafenspruchs von gewissen außerhalb des Verbrechens in thatbestonds liegenden Umständen(den sog. Strafberkeitsbedingungen) abhängig gemacht sei. Wo dieselben fehlen, tritt jedoch nicht, wie bei Mangel eines Thatbestandsenerknals Freisprechung, sondern Einstellung des Verfahrens ein.(ausgespe. für einem Fall derh. in§ 259 St. 160) Solche Bedingungen sind im Fall§ 10 ten 10. Sept. Verbürgung der Gegensärtigkeit bei Erbetung 1770, Ehrbuch§ 72, Entführung§ 238 Auflösung der Ehe zwischen den Berärligten, bei den Belikten der Seelente Eintragung ins Schiffsjournal seemanworden.§ 84., bei zahlreichen Del. Antrag oder Ermächtigung des Verleihen §. 67. Insberoudre der Strafantrag Bei gewissen Delikten“ tük die Verfolgung nur auf Antrag an, mir dann, wenn der Verletzte binnen 5 Monaten von Kenntnis der That oder des Thäters einen Antrag auf Stiefverfolgung gestellt hat.§ 61. Antagsberecht ist der Verlähte selbst vom vollendeten 18. Jahre an, vor voll18. Feht, bei Leuchtemmenheit oder Geristeskrankheit des Verletzten den Vormund oder Gesitzl. Vertreten anstatt des Verletzten nach voll 18. zum 21. Jahr derselbe neben: den Verletzten.(1, 65. Ausm. 182, 2), bei mehreren Verlatzten jeder selbständig(§ 62) Antigfellung erfolgt formlos(1880.) 156., Das Antrags erforderne befiehl bei 3 Verbrechen(1) 102. 179. 236, vielen Vergehen u. den Übertretungen§ 370 n. 5.6. Der Antrag ist nicht Proceßarkt, teil der Verbr. Verfolgung, unentwickelte Privortklage(Büding), er ist außergegessuele Bedingung der amtlichen VerFolgung u. Bestrafung, Beschätigung des Krankungsgefühls des Verl. im Sinn der Rechnübung. Durch Aufstellung des Antragserfordenusses erklärt den Staat im Dulckt nur dann verfolgen zu wollen, wenn den unmittelbar Betroffneim Interesse hören an den Tag gelegt hat. Motiv hürfern kann. Die Erwägung sein, daß bei gewissen genügfügigen Delikten die ausnahmslose Strafandfolg. unnötig oder nicht wünschenswerk ist(Rückse auf die Praxoll. Beamten: so bei Hausfriedensbruch, Geheimnisbuch f. 299. M., oder die, daß bei gewissen Delikten den Verlätze häufig ein hisönliches Interesse am Unterbleiben der einzelnen Verfolgung hat(Rücks. auf den Verletzten:§ 172. 179. 182. 247. 263. 292. 29B.) oder endlich völkerrechtliche Rücksicht(1 M2) Daß dies die Auffassung des Gesetzes, den Antrag hienach nicht Dispositionakt, sondern nur den Staat bestimmende thethächliche Gefühlsdemonstration des Verletzten ist, ergiebt sich bes. daraus, daß auch§ 63 den Antrag inteilbar ist, dch. daß der gegen einen Teilnehmer gestellte Antrag pro iure auch gegen die übrigen wirkt.(Im Gegensatz hierzu kam hinrücklage sehr wohl gegen einen von mehreren Hooperverletzern allein gerichtet worden.) die Konsignung dieser Auffassung ist der Antrag unverzichtbar(Besteg, Bezeichnung des Thäters bei Antragstellung überflüssig, Zurücknahme des Antags prinzipiell ausgeschlossen.(um Ausnahmsreise in bes. Fällen bis zum achtensiegl. Urteil statthaft§ 64.)— Den zweitgenannten Fällen des Antrag verwandt ist die Ermächtigung(I 99. 101. 197.) 4. Kapitel: Strafanfhebungsgründe. § 18. Verbüssung Die Stiefberechtigung erlöscht naturgemäs durch Verbrechung u. zwar im Folge Ausländische Bestiefung konsumiert den Strafanspruch Deutschlands, wenn sie gegen deutschen wegen im Ausl. begangenen Verbr. oder Vergehens verhängt p(§ 5,1) Ausle-Besterfung eines Deutschen oder Ausländers wegen Hahnverl. Müng. Amtsverbrechen bewickt Anrechnung der Strafe in Deutschland(§ 7. 4 m., Ob die Ausl. Bestäeines deutschen oder Ausländerns wegen in Deutschland begangener Klikte im Inland konsumirend wollt oder anzurechnen ist, bleibe fraglich. Die StraffenBüßung erledigt sich durch den Tod des Verbrechers(Ausn.§ 30.) Außendem kann aber auch als Surrogat beiderseitiger Torfarrbüßung bei Wechselseitigen Beleidigungen u. Körperverletzungen(§ 199. 233) Stiefloslassung beiden Thäter vom Haupt verfügt werden. Ähnlich die Anrechnung der Untersigung jetzt ganz oder teilweise als eines Surrogats der StiefverBüßung.(160.) Eigenartige Gründe der Strafenfaushebung ohne Surrogat der Verbüßung sind den Zeit ablauf(1 69 u.) u. der Erlaß,(§ 70.) § 69. Verjährung Die Nichtausübung des Strafanspruchs während längerer Zeit(Vonjährungszeit, führt zu seiner Aufhebung, weil durch den Zeitableuf das öffentliche Interesse an den Befriedigung des Strafbedürfnisses, an den Erfüllung des Strafzwecks erlischt, das Motiv der Strafdrohung nachträflich gegenstandstos wird. Da das Interesse an der Beserfung geringer Delikte raschen erkaltet, als das an den Bestr. schweren, so beneßt Das Gesetz folgerechtig die Vergähnungsfichten für geringere Delikte kürzer als für schwerere.(§ 67-70). Es bemißt sie aber außerdem verschieden, jenachdem der Zeitableuf schon mit der Begehung des Delikts (vor seiner Verfolgung) oder erst mit der Verurteilung des Thäters(wo seiner Bestrafung, dem Stiefvollzug) begonnen hat. a.) die Strafverfolgungverjährung beginnt von dem Tag, an dem die Handlung begangen ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erfolgemiteits, d. s. von dem Tage, an dem die That als eine für die Strafrechtspflege beachtliche in die äußere Erscheinung trat(z. b. mit welchem nach Ho.§ 209 die Nichtführung von Handelsbüchern zur Zahlungs einstellg. geführt hat(Rh. 5,283.3,350). ohne Rücksicht auf die größeren oden genügeren schädlichen Folgen.(Den Ausfall die Gläubiger mit ihren Forderungen). Jeden gerichtliche Akt, den die Verfolgung bemerkt(Beweiserhebey etc.) unterbreicht die Verzähung(1) b, 4, 68.) Sie nicht in der Zeit, während der Strafandfolg. nicht stattfinden kann (g. b. gegen Reichstagsabgeordneten eigen Communität in der Session v. 31) R Suf.)(nicht wegen fehlens des Stiefantrags) oder solange das Strafern fahren durch Erledigung einer Vorfange in anderen Prof. aufgeschoben wird(§ 69 in der Fassung der Novella v. 26. März 1893.) b) die Stufvollstückung Seegührung beginnt von dem Tage, an dem dieStenfanspruch ein durch Urteil rechtskünftig(unanfechtbar) festgestellten gerade, Die Vollstänkungserjährung ist nur Spezialfall der Verfolgungsverpähung, Ronsagung des§ 68, 3.(Millkürlich Beiding, nur sie würzte in den Wegfall Des Stiefintnisses, geöhn in den Beweisverdünklung § 70. Begnadigung. Die Begnadigung ist nicht Aufhebung des Strafgesetzes für einzelnen Fälle des Dikkes oder Gruppen desselben, lex specialis, sondern Verzicht des Staatshaupts auf das gemäs dem Stiefgesetz entstanden Strafnicht. Sie ist als solchen ein Aka der Justizsoheit, des Staats, gerechtfertzt durch die Könntnis daß bei zuverallerformulierung der Strafgesetze unAusweichlich einzelne Fälle mitgetroffen werden, in denen die rativ des Gesetzes nicht zutiefft, die der Gesitzgeben Milder beurteilt oder straffrei gelassen hätte, wenn er an sie gedacht hätten. Zu solchem VerJuhl kann es kommen durch Elast der schon rechtskünftig erkannten Strafe (Begnadigung nu eng. S.) oder durch Verhinderung, bg. Niederschlagung der Stafenfolg.(Abolution, im mod. Stk. meist sehr beschickt). Er sicht zu 1.) in ersten Königl. vom Reichsger. entschiedene, Konsulargunist. u. elhaft u. lothe eingeschne Sachen dem Kaiser(S2 60. G 484. Kons. Grs. 10.7.79.§ 42 Sch. G. 6. 7. 8. 2.) an Königin den Monnahm den Einzelstraten u. Sanaten d. freien Städte nach Mesg. d. Verfassungen eine das andere uns begrifflicher Notwendigkeit mit uns oblient (wie 7. B. der Raub§ 249 u. Diebstell§ 243- log. grentzercontrareux 2.) die Real conceviez von mehrerer Begehungsakten a.) wenn dieselben anverlieb eine mehrfache Verwirkheilung des ganzen vorbenwirrten Erfolge darstüber; Dieue Vorletzungen aber nur die Teilrechnungen der Erletzung eines für die nafürliche Auschauung cieheitl. Rüksgütl Udenter und der Ausführungsentühlen sich von vom hoem über alle Erbrecht- sag. fortgesetzter Vertrechen; z. B. A. einer Landes der B. doch eine Reise Schläge, ein Kassen hierunter unterschlägt im Lange eines Zetres erschält kleine Beträge deren er zur Deckung einer grönen Gerämtschuld bedarf(R. G. IX. 374 u. c.) b.) wenn ein positive Strappuetz eine Mehrheit sebit ständige vertreck. Hansbergen zu einem einheitlichen Erbrehensbegriff zusammenferit nog. Collectiv verbrechen. Die der Fall bei den Delikter, zu deren Regisse merkenden es gehört, den in gewohnhält männig(§150.180.) Gewerbemänig(8284. 361. Steg) Geschäfte wenig(5144 StGB) ausgeführt vorle und un Vn Besch: Die einzelnen Verweckensthaubert Delichte gegen die mat. Rechtigung I. Belitzk gegen der Leben1771 Tötung I. Fötung ins Verletzungsdelits, gerichtes gegen das Leben, aber im Gegenratg zur Abteilag nur gegen die Leben der dank Geburt in die menschl. Gesellschaft eingetretenen Menschen. Sie ist strafher a.) als verrätzliche(§ 211-217 St9B) b.) alo fehrlänige(5222 dkg) II. Sie vorsetzliche Totung insbesondere tritt in zwei sich gegenseitig ausstchliebenden Erscheinungsformen auf: a) ale Mord(abrolet mit der Todesstrafe bekoht) 6) als Totschlag. Der Gegensatz ist nicht wie vor germanischer Recht, abgestellt auf das Motiv der Tötung(Mord hinterlistige, heimliche, Totschlag offere Tötung) sondern nicht nach dem Vorgang des vom- R. u. den Italiener auf dem Zustandekammer(Tötung ex proposito oder impetur) Aber während das englische u. französ. Recht das Zustandekamer der Haus belonen(Code§ 295: prestahm) hat Strafgericht. gegenüte das zweidenlige Kferenung der Carlorina 137(„ für töchliche Tötung, Tödug aus Fakheit u. Zorn) die Überlegtheit der Ausführung betont. Es jetzt also das Wasser des Morts darein, dass der Thäter Zim Augenblick der Thatacte, der Entschlussbildung, Ruh und Klerkeit der Verstellung seiner Hauschlos bereisen hat, wenn auch der Plan erst in dieser Momente aufsamts. Andererseits kann eine lang vorbereitete Töttag doch Totschlag sein, wenn die Erregtheit der Thäter gerade bei der Burführ vorhanden gewesen ist(R. G. VIII, 276.) Nach der Fernung der Gesetze ist der Totchlag das Gattungsdelikt(§ 212) Mord die besondere Form. Totschlag ist also solange anzunehmen, als nicht überlegung bewiesen ist, fordert nicht einerseits der Beweis de Affecter(R. G. XIII. 345) § 72 Besondere Totungs Formen Hie Tösung ist 1.) qualificiert a.) als fahrlänige durch Verletzung amtlicher, verfleile, gewerbliche Aufmerksamkeitspflicht(5 122 II 1191) b) als vorrätzliche im Accendententotahlag(§215- Reit von Carolina 137) u. im Jahre des§ 214. 2) priviligiert nur als vorrätzliche a) als Kindstölung(§ 217 Stk) nach der Auffgenug des Mittelalter von der Schutzbedürftigkeit der Objekte willen sie besserden scharre Tölnagsfall(Carolina 131, zonort Tode An-300) wird sie vom deutsch. Strafrecht seit der Aufklärungszeit als wieder Tolungs Fall behandelt sowohl wegen des prächischen Bedrängtheit der Mutter (privilegiert nur die anmercheliche Mutter) wie mit Rückricht auf den Zustens höbster physischer Erregtheit u. Geister verhankelung(privilegiret mir die Tötung der Angeboren in oder gleich nach der Geburt) Dort kommt die Milderung der Katrie zu Gato Amt wenn nie anzelnen fak die Vorbedingungen der Mord.(Uhrlegtheit) vorliegt(R. G. II, 155) b.) als von Geloteten provorzierte Rachetotschlag(§213 St. G. B) c.) als Mart v. Totschag auf ernstlicher Verlangen der Getoteten(§ 216 31 903) § 73. Abtrecbung Die Aba. ist im röm. R., das die Leibes: frukt nicht als selbstständige Weren anerkannt, nur als Körperverletzung der Melttes bekannt. Die germanE. Schutzen die freiht als solche aber nur den schon unterickelten lebendigen Embrge, die Vaterschild, den die Carolina(133) wenigstens hinsichtlich der Strafmanns festhals. Est mod. R. u. St. G B.§ 218 ff. erheben die Abtreiburg zu einem generellen Delikt gegen der Leben der ungeborenen Menschen? Danach ist a.) Objet der Embryo von der Empfängnibis zur Geburt, Ob dieser Endpunkt erst doch den Austritt bestimter Teile des Kindes aus dem Mutterleibe(der Atmungsorgane; Liszt) oder schon doch den Anfang der Wehen bezeichnet wird(R. G. IV) 231 ist bestatten. Jedenfalls nicht mit dort den Schluss der Geburt(Trennig von der Mutter) dann schon in der Geburt" kann Totung, nicht Abtreibung begangen werden(Stdaß§ 217). b.) Die Angriffehandlung kann von der Mutter(§ 218. I. 549B) oder von einem dritten mit Willen der Mutter(§ 218. III.§ 219) oder oder ihren Willen(§ 220) angehen. Sie ist Tötung, der Früher im Mutterleibe oder Abtreibung im ergeren Frau(§218-T) Dieue ist aber nicht kurz Bevirkung anormaler Niederkunft schlechthin, in welcher fern das Belikt teilweite die Restrafung einer blauen Gefährdung des blauern Emtrage beslaten wurde, sondern Lebens vereichtung der Verführung der Geburt(R. 9. IV. 380) sie ist also stets Verletzungs delitet.( Qualification, Lohn Abtreibung§ 219 § 74. Aussetzung Ansetzung ist Hoheiführung hülfloser Lage hülflose Personen(§ 221 StGB), involviert also nicht Verletzung, sondern nur Gefährdung, aber nicht nur der das Strafman Gesundheit(vergl.§ 221 mit§ 223 StGB) sondern. des Lebens wenn auch nicht mit Todungsvorsatz (sie ist nicht Tötungsversteich vergl. das Strafman, § 221 mit dem höheren§ 212 u.§ 244). Aussetzung ist Lebensgefährdung bei Vorausschbarkeit des Todes (5221. III also specielle Fall der fahrlassigen Tötung) Hiernach ist a.) Objekt eine wegen Jugend, ge Bruklichkeit Krankheit total d. h. derart hülflose Person, dass sie sich allein gegen Lebensgefahr nicht sicher kann(R. G. V, 393 X, 185), auch 7. B. des sinnlos Betrunkene b.) Handlung ist Verwachung einer leben. gefährlichen Lage: &.) in Fallea, wo der Thäter ohnehin dank Gesetze: oder Vertragspflicht mit der Obhat der Hülflosen betraut ist, durch einfachen Verlassen B.) in anderen Falle der Annetzung im engeren Sinn J. h. Wegehaffung vom Ort der hisherigen Versorgung u. Versetzung in Hübflosigkeit. Beidle kann Zusammentreffen(§ 221. II) Jedenfalls muss der Hülflore in eine Lage kommen in der er nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Binge jede Untertützung entrückt ist, sowohl derjenigen anderer, (Aussetzung nicht das Alleinlauer auf belebten Strasse R. G. X, 80,) wie der der Thätere selbst(Fall Moses R.g. II, 15) 375. Vergiftung. Das Belicht der§ 229 ist dem Wortlaut nach Specialfall der Körperverletzungsvereinbeaber die Höhe der Strafe beweist, den er anverdem& vorwiegend vom Gesetz als Gefährdung der Lebens aufgefladt wird wie die Annetzung Jaraus folgt, dass die Handlung mit der Erflangvon Giften u. anderen Stoffen, die die Gemühert In Ersteren S. h. das Leben zu verrichten geliegnet sind, nur unter der Voraussetzung gegeben ist, das diece Stoffe im einzelnen Fall nach Knansität u. Kualität auf die Person diese Wirkung zu annen im Stande war(R. G. Xt, 178) 1. Beil. IV. Belikte an den einzelnen Vermogenerby § 82. Diebstahl v. Unterschlagung I. Beide Belikte(§§ 242 u. 246) sind Verletzung der an einer Sache bestehenden fremden Eigentüme im civilrechtl. Sinn rechts vidrige Zueignung: Diese ist natürlich nicht rechtliche Verrichtung des fremden Eigentüme, die unmöglich ist sondern Herstellung einen damalten viersprechenden anno Instande: Die Handlung ist deshalb stets ein darartige Verfügung über die Sache, wie sie den Eigentümer vorzunehmen pflegt u. wie sie nur er vorzunehmen berechtigt ist. Nicht die blaen Nichtaverkennung des Eigentümer, nicht eine indiff. Wenn auch unerlaaste Handlung an der Sache (Beschädigung derselben) sondern eine ihrem Weren nach das Eigentum negierende Herrschaftsanmanung derselben, vog. contractatio(Verkaufen, Verpfanden, Verzahren, dauernde Benutzen etc.) II. Ten Gegenratz für vom R., das alle rechts niedrigen Inligenagte im fortene zuweilen- faest hebt die gemeinsche Anschang unter Mann, den besonders unseres zu strafenden Bietstahl heraus (8 242) d.h. diejenige rechtswidrige Zueigung. der Sache, welche sich durch Wequahme desselben bei einem anderen" in Anliquungsabeicht beschätigt. Die Wegnahme kann auch bei dem Depositar, ja dem uncedlichen Besitzer, nicht nur beim Eigentümer erfolgen, bedeutet also Vorletzung einer zweiten überständigen Rechtigung neben dem Eigentum der Habens der Sache, des Gewahrsame. Zwelbe liegt nicht schon in der Kasperl. Beziehung einer Person für Sache in der Einrichungsmöglichkeit auf sie im Moment der That, denn diese hat bei der That stets der Dieb selbst in erster Linie. Er liegt vielmehr in einer ideellen quitigen Beziehung zur Sache, nämAch in dem Willen, correcten der Vorstellig, und Sache innerhalb der Bereichs der persönl. Einvirkungsmöglichkeit; Hernhaft, Zeitze halten die dort die momentane Einwirkung einer anderen, selles deren dauernde Bewahrung, custodia, nicht ausgeschlossen wird, sondern erst doch Aufgabe der Willen oder dadurch, das Naturceigner, Herrnhaftsanmeriung der anderen, den bisherigen Horschaftruken gegenstandslos macht. Nimmt der Thäter also eine Sache in Aneigung absicht unter Umstände an sich unter denen ein anderer noch in dieser Herrschaftsbeziehung für Sache stand es nimmt er weg, stichlt er, auch wenn er selbst der Sache anverlich am nächsten stand, als Beartbote Handlungsgehülge, Angestellter, anbelanter Waarenverkäufer, Gefangner, Hôtelgast, Logir besuch der Gewahr aus inhaber anders für Beispiel nur der Markt helfer da die Sache an den neuen Käufer bringen soll(1 R. g. II, 1, III, 358, V, 42, 188) 218 III. Unternehlagung ist jede rechte widrige Eineignung, die nicht durch Wegnahme der Sache in Anciqnungsabsicht erfolgt, also thätige Aneignung einer Sache, die in anderer Wiere Z.B. durch die Elemente Fund, Übergabe des unterInhabers, Wegnahme ohne Anzeigungsabricht an den Thäter gelangt ist. Mit Grund forderst hierfen § 286 dann Geratsamwederh u. Aneigung zeitlich aus ein anderfallen müssen u. wünftig ist er, das Gesetz dahin Er erweitern, Unternehmung bedeute schon jede andere als dreh Wegnahme erfolgte Erlangung der Sache, falls sie nur in Anzeigungs absicht erfolge(Binding), denn alle jene Gewahrsamt erwerbungen, Fried etc., sind, wenn sie aus vom vornherem von dem interen Aaeigung willen getragen waren, objectio ungeeignet, der Widerpruch. mit dem Eigentum zu verkopern sind an sich harmlos, hier maer also die eigene Contractation, VerKauf, Ableugung der Besitze etc. erst nachfolgen IV. Das dem Diebstahl v. Unterschlagung Gemeinsame ist die Verletzung der fremden Eigentümsrechte in civilrechtl. Sinne. Nicht die Beschädigung eine beliebigen fremde Vermögene werte& Die Verletzung des Eigenthums aber auch ohne Rücksicht auf eine begleitende Vermögensschädigung. Hierin liegt: a.) Objeet ist körperliche beweglühe Sache. auch im fleurigen, gar formigen Zustand, nicht fremde Kraft, die wie ein deutscher Strom widerrechtlich ausgenutzt vor, anderwärzt aber auch Sachen ohne Vermögens oder Verkehrsvert, von Blasien Affectionsvert 6) die Handlung ist die thatsächliche Verdrängung der rechtmätigen Eigentümsherrschaft, gleichviel Ob daduch &.) dem Eigentümer ein Schaden zugefügt war oder nicht. Gielbstahl ist auch die Wegnahme gegen Hinterlegung des vollen Entgelts Unterschlagung auch die Verwartung anvertrauten Gelde, das man später gegen eigener einzutauchen fest& gegrünete. Abricht hat(Z. B. von Mündelgelden R. G. III, 349), wenn auch in praxi wegen wirklich vorhandener oder vermuteter Einwilligung. des Eigentümer hier häufig die Rechtswidrigk. oder wenigstens der dolne fehlen was B) der Thater einen Vorteil erstrebt. oder recht. F. B. Wegnehme einer fremder Wetterhahns dort Studenten, um ihn auf der Stammkneipe aufzustellen. Andererseite ist die doch Contractbreit erzielte fremde Schädigung nicht Unternalagung etc. wenn sie in Anliquen, eigener Lachen besteht 7 B. wenn ein ambelauter Waaren verkäufer das ihm von den Knüsse nicht als Stellvertreter eines Unternehmer einen Principal u. denhalb in zum Eigentum gezahm Geld vertragswidig nicht abliefert(Kam criminalistieches) Eigentum R. G. II, 65 III, 150(1) § 83-89 vergl. Beilage V. Vermögens beschädigung § 90. Die Vermögensbesch. im Allg. u. die Landbenhädigung. Vermögens beschäd. im eigentl. Sinne d. h. Vorschlechterung der rekom. Lage einer Person, Angriff auf das Vermögen im Sinne der Gesamtheit der Vermögenswerte, wird vom Gesetz nicht generell bestraft. Dasselbe hebt nur einzelne Begehungs Formen& Mittel hervor: I. Die Komagensbeschädigung doch ferstörung fremder Remogeniverte, an sich allgemein strafwürdig vor abgesehen von Einzelfällen(§ 266)(49B3279 f.) nur als Sach Beschädigung bestrafen d. h., sollert sie begangen viel dort ganze oder teilweise vorsätzliche Erstörung der Substanz einer fremden Körperlichen Knaquisstückes(§ 303) nicht doch Entlaufen lauen von Tieren etc. Qualifi cuit die Beschädigung verfentlicher Sachen(§ 5 304 u 305) II. Die Vermögensbeschädigung durch Verschilung der Werste verschiedener Vermögensmannen m. a. W. die Bereicherung am fremden Vermögen ist ansich strafwürdig in allen Fällen, wo sie rechtwidrig ist. Rahtewidrge Bereicherung liegt aber vor: a.) wenn dem eigenen oder tritt ermahl, ein Vermögen vert zugeführt worden ist, auf Kosten u. der Schädigung fremden Ver mögens d. h. in einer Weise, den das fremde Vermögen für den angeschiedenen Wert kein Aequivalent oder wenigstens nur ein unwortich achtlicher, unverhaltnemarig gerunges erhalten hat. Nicht ist Bereicherung auf Kosten freundl. Kmogeen schon jeder vorteilhafte, aber für den anderen immerhin noch vätschaftliche Gerhäft b.) Wenn diese Vermögens Verschiebung unsoechtigt ist, Gesetz oder Geschäft der Privatrechts kein Recht auf dieu Rereichera begrüsset. Das Quitz straft jedoch auch die rechtswiedrige Bereicherung nicht in vollem Ver fange, sondern nur da, wo die vom Civilrecht verordnete Nichtberechtigung der bereihertem Vermögen beschädigung in Täuschung (Betrug§ 263), Nötigung(Erpreuig§ 253) Ausbeutung fremder Willensschwäche(Wuchen § 301 f) Vorfels. Hieraus folgt: 1.) vierseits, dass straflose rechtswidr. Bereicherung sehr wohl denkbar bleibt 7. B. Schädigung durch Vertrauensmiesbrauch durch Inkursetzen einer Sicherungswechsels(R. G. III) 35.) 6) anderereits, dass elle jene Delikte notwendig nie unberechtigte bereichernde Vermögensbeschädigung zur gemeinsamen Procursetzung haben, nicht nur das Mittel der Täuschung etc. macht die dadurch vermittelte Vermögens disposition strafbar, sondern erst der schädigende Charakter des letzteren(ungenügens bekant 7 B. von§ 253.) R. q. I. 320, V 532, IV, 279- also 7.B. kein strafharer Betrug, wenn der Käufer durch Vorepiegelung von Eigenschaften zum Kauf einer Waare bestimmt Was die immerhin den bezahlten Preis vollverb ist(R. G. Plenim XVI, 1.) worin im übrigen die Schädigung der Vermögenlage besteht, gelt gleich, in Aufopfung von Rechten Beutverschietung, Stundung einer Forderung, Gewähr einer Sicherung, § 91. Betrug. Betrug(§ 263 St9ß) ist nach 890 nicht Beklung eine allgemeinen gesellchaftl. Wahrheit pflicht nicht einmal jede Tauschung im Rechtsverkehr(z. B. Jänschende Bestimmung zum Eheschlag) sondern nur die Herbeiführung einer unkrechtigter Weise den Thäter oder Driten bereichernden Vermagenschädigung doch Täuschung. Er liegt also vor: a.) Wenn Irrtum nächtige Vorstellung in einem anderen wegt wurde d.) gleichviel über welche Thatsachen, ob über ansere Verhältung oder intene nur Prychal. Wahrnehmbare Pargange z. B. Credit. betrug, begangen durch Verspiegelung der Zahlung 2. Willigkeit= Absicht(R. G. I 5 III, 341) B) gleichviel, ob der Irrtum erregt was durch thätige Vorsplegelung falschen bezw. Entstellet wahrer oder doch pavive Unterdrückung, Beschweigung wahrer Thatiachen nur dann freilich nach allgemeinen Grundsatzen(ob.§ 32. d. Vorl.) nicht jede Unterlassung schlechthin das Belikt vermittelt (blom Anentzug fremder Irrtume z. B. über den Wert der Ware) sondern nur die, Welche eine Pflicht zum Reden arletzt, als da wo Aufklärung erwartet verleKonnte. b) die Irrtumserregung von das Mittel einer in der folge eingetretenen Remogenischädigung u. Bereicherung gewesen sein, d. h. die Tannung men die Kreache, die mangeheure u. nicht weg zu denkeure Bedingung, für ein Willemverhalten der Getauschten abgegeben haben, aus dem wiederum Schaden u. Parteil erwartet. Solcher Canralzusamer hang liegt im Allgemeinen, nur dann vor, wenn der Geläuschte in Folge der Verduckelung seiner Willem durch Handeln Gulden Unterlanen in nachteiligen Waise über seine eigenen Vermögensverhältnisse dieponiest, fehlt dann, wenn die Schädigung doch Eingreifen eines anderen speciell das Breicherten unter Bemäntelich die Eingriffe doch eine Täuschung einer Briten veranlant vorla ist(R. G. V, 252) E. Kann jedoch der Zusammenhang trotz Mangel te Identität von Getauschten u. Geschädigten vorliegen, wenn ersterer über die VermögeneVerhältnisse der anderen als Vormund etc. rechtlich disponeren kann, umgekehrt fehlt et trotz der Indentität der Betragenen u. Geschädigten wenn in diesen Zwar eine irrige Vorstellung erregt werde, diese aber für seine vermögenischädigende Handlung gar nicht in Gewicht fiel z Markt schreieni betrug. Bettelei etc. 892 Erpreuung. Erpreisung ist die rechtswidrige Vermögens verschriebung durch Notigung(3253 StGB), jetzt voraus: a.) dann die Handlung der Thäters sich den fremden Willen durch Einhüchterung dienstbar macht, durch Brohung(in Anreichtstellg von Übeln, auch berechtigten 7 B. künftiger Strafanzeige) oder durch Gewalt, mechanischen Zwey acten an Personen oder Sachen b.) Dank die unfreie Bestimmung der eingeschüchterten Willens die causa für eine Handlung, Duldung Unterlassung der Genosigten abgegüten habe die für Notiger oder Dritten einen Vorteil, für einen anderen pto den geistigten einen Schaden begründet(R. q. III) Was die Nötigung nur das Mittel um dem Thäter eine schädigende Handlung(splaich Wegnahme einer Sache) unter Lehmlegung des Witten der Genosligten zu ermöglichte, so liegt nicht Erprenung, speciell vielmehr Raubvor(Rg. IV. 229) Beide Belückte erklären. sich aus, argumento§ 255 δέρβ, ß93. Auckenburg u. Wucher. Der Wucher§ 362 a- e StGB(Nach Gesetz v. 24.) Mai 1880 u. Novem vom 19. Juli 1893) u die Auskentung Minderjähriger(§ 301 u. 302) sind rechts widrige Bereicherungen dort Ausnutzung von Zwangs einflumen, die ohne Juthun der Thäter den Willen der Beschädigten bestimbar gemacht haben, Sie fordera: a.) Wehrlangkeit der Geschädigten in Folge v. Minderjährigkeit(§ 301, 302) Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsina(§ 302 a) b.) unter dem mangebeurte Einfluer diens Evangslage Reitung der Reeinfluchten für Einräumung widerrechtl. Vermögens vorteile. Ich mütten diese sein: α.) ein Fall der§ 301. 302 Eingehung von Verpflichtungen B.) bei Wucher 1.) Gewahren oder Verprechen eines unverhältnismässig hohen Entgelt für Überlang eines Capitels d.h. für Bartheusgewährung(als Zins) oder für Stundung eines Forderung(als Provision) wenn auch in der inristischen Form einer anderen RechtsGeschäfte L. B. einer dem Barlehens einpfanger aufgenötigten Kauf minderwertiger objecte(Zins wieder§ 302 a) besonders social schadlich a. deshalb qualificiert als fortgesetzter auslangende Treiben d. h. bei Gewohnheit u. Gewerksmässigkeit(§ma 2 d) 2.) Abschluss anderer für den Verletzten unwirtschaftl. Geschäfte bes. Verkauf von Sachen gegen Schlenderpreis, Waaren ruchen der aber im Gegensatz zu 1.) nur als gewohnheits; oder gewerbemänger bestraft weit (₤302 e. Novelle) § 94. Glückspiel u. Bettelei Im Warensucher hat die Nov. von 1893 die gewohnheitsmänge Über vorteilung als civitrachtlich rechts widrig u. strafhar bezeichnet, während das einzelne über vorleitendes geschaft, weil es nur schwer von den vorteilhaften, aber reellen Geschäften getrennt werden kann civilrechtlich u. strafrechtlich nicht gewienbilligt was. Hiermit längt zusammen, daer auch eine Beredcherung durch Schädigung eine anderen die auf deinen freien Willen berecht also nicht rechts widrig ist anmahnenweise bestrafs werden kann, wenn sie da Inhalt einer andauernden gewerbemarigen Thätigk. anemacht also lediglich um ihre Unwortschaftl. willen. So a) da gewertsmässige Glückespiel § 284 StGB) u. eine Beförderung(3285) ehen gleichgestellt die Einrichtung eines Lottere (5226) b) die Bettelei(§ 361, 4) 2 Cap: Belchte gegen immaterielle Rechtsgüter der Empfelen, I. Belikte gegen die Willensfreihert. 596. Nötigung Das Freiheitsdeldks d. h. nicht vor Aufhebung der psych. Fähigkeit einen Willen. zu fassen(Narkotisierung), sondern Störung. Fähigkeit der Thätigkeit, einen Willen zu bethätigen (verst. ob§ 18. v. Parl.) verkärpert sich typuch in der Notigung(§ 240 StGB.) entwirkelt aus dem rein römischen Crimen vis. Sie ist, 1.) Zwangsweil Herbeifeln einer Handlung, Buldung, Unterlaüung, doch liegt das Delikte moment nicht in der Rechtswidrigkeit der erzwungenen Erfolge, er kann im Gegenszur Erpreiung einer kein auf den derThater Anspruk hat(Z. B. Selbsthälfe befriedigg) eine Geld forderung) vielmehr ist das deliktische 2.) der Erang an sich, nämlich Brohitz, aber(i. gegenr. zu 5 253 StGB) nur mit Verbrechen oder Vergehen 7. B. nicht mit berechtigter Strafanzeige oder gewalt aber (i. Grg. zu 3253) gleichwiel ob die compulsiva corporatis Willensbeugung(7B. durch fortgesetzter Prügeln) oder die absolute Willensbrechig(durch Fuhy der Kaar) 897. Freiheitsberaubung Frlchter.(§ 239 StGB) ist hinsichtlich de Angriffsobjekte besondere Fall der Nötigung, speciali sieck die Art der erzwangenen Spolgi als der Hennung freier Fortbewegig im Räume a.) durch Einsperrung Einschränkung der Aufenthalte auf bestimmt umschlagenen kämme. von wo Entfern gar nicht oder nur ungevohlich möglich ist. b.) durch sonstige Bewegungsbeuhräu kurzen geringere(Zwang für Bewegung in Verkünter Richtung, Fortführung oder grönere völlige Feuilung Das Mäbel ist jedem weiter als bei Nötigung, ev. auch Liet(Fiction nur Amtsgewalt. Verw. Meuchenraub, Kinderraub, Frauenraub. Bos vollst. Sich bemächtigen eines Menschen, weder seinen Willen(gleichviel ob durch Biet, Brotig oder Gewalt) ist ja nach dem ex erGraf den Bexchienen das Kiel in Erziebige gemeet die ledige oder vohirante frau straphar im§3 234, 235, 26 Stuh II. Belikte gegen Hans- und Rechtsfrei399. Hausfriedensbruch der Hausfriedenbruch(§ 123, 124) ist das widerrechtliche Eindringen bezw. verbote widrige Verweilen einer Einzelnen(§ 123) oder einer gewaenthätigkeiten beabsichtigenden Zusammenvokerten Kenge. In unfriedeten Raumen, die dem Wohrungs= oder Berufs Zweck des provaten oder des öffentlichen Dienstes gewidmet wär. Er ist nicht Verletzung der derglichen oder pericul. also materiellen R., Hausrechte(Liezt), das benso an einem nicht umschlossenen Grundstücke herlehen wäre, vorles Verletzug einer eigenartigen Weellen Bezütig der Person zum umfriedeten Raum des Hausfriedens, d. h. der Willens oder correcter der Vorstellung der BeWentzins, gerade dort das individuelle Leben frei u. nach eigenem Gutdireken gestalten zu können. Wie der Gewahrsam(§ 281.) ist ernicht nach rechtlichen Beziehungen zu bestimmen(ihn hat auch der Mieter deren Contract ablauft, der Dienstbote, der deshalb da Belckt nicht begehen kann R. G. I, 398, aber doch objectiv zu bemeinen d. h. nur da vorhanden, wo er mit den anneren Verhältnissen übereinstimmt, nicht schon auf Grund eigenmähliger Anmanng. § 100 Bedrohung Bedr. d. h. ausdrücklich erklärte InAussichtstelig der Begehung eines Verbrechens (§ 241 StGB) ut Brück des Rechtsfriedens für Einzelnen d. h. Störung der Bewinckseins bei rechtlich geordnetem Zustand geSichert das Leben fortführen zu können. III. Belckte gegen die Ehre. ⊃ 100 Beleidigung. Belliv.(§185ff StGB) ist Verletzog der Ehe. Diebe rückt nicht mehr die Angriffe obgut der römischen injuria auf den für alle gleich bemessenen materiellen Bürgerrecht in seinen privata. u. offentliche Ausstrahlungen werden auf der socialen Neellen Pflicht zur Gegenzeit unseren Achtung u. Rücksichtsahme in Verkehr. Die Ehre ist deshalb a) nicht mehr für alle gleich sondern nur nach den individuellen Beziehungen Alter Stand, Geschlecht etc. 40- wie nach der Art der Verhältnissen, in dem als Vorgesetzten gleichgestellten Untergebenen etc. im Verkehr gegenüberstehenden zu bemeinen. b.) anderweits objectiv zu bestimmen, nicht subjectiv also voll als Ehrgefühl der Einzelnen(denkbar Beleidigung von Kiesen) vakommeren Individuen)(R. G. X, 372) oder als Wollencancierung, durch die tuh der KieZelve eine vielleicht übertriebene Selbstschatzog beilegt, vielmehr ist sie die Vorstellung, das Beweestinn, die nach allgemeiner Meinung Schatzung u. Achtag zu erfahren. Hiernach ret auch Belädigung einer Personengenamtheit lehar, solange nur die Mirachtung sich auf die mehreren Personen als Einheit cht(die Stadtverwaltung ist schlecht), vom 17. Ausdrücklich für Behörden anerkannt, (§ 196, 197, R.q. III, 2417) II. Die Handlung der Bellidigung ist jede Hanslig, die ohne Grund die Grenge Matzung nals anderen erkennbar an den Tag legt Ausserlich ixs dies möglich 1) dank concludente Handlung d. h. der missachtende ansere Behandlung z. B. Ausspien von jemanden, solche kann auch in wortlicher Auxierung liegen L. B. Anrede in unangenommenen Form(deshalb inconveit sog. Real-thätliche) Beleidigung, besser concludente Beleidung) 2.) doch eine ihrem Inhalte nach miesachteure Änderung(jucorret Verbel, wörtliche) Beleidigung, bevor ausdrückliche Beleidung, u. Ildar. a.) direct durch Aussprechen einer mir achtende Urteile d. h. der Meinung der Thäters, dass er den anderen nicht schätze. (2. B. auch durch Vergleiche mit Treren etc.) b.) indirect durch Aussprahen, Behauptm von Thatracher, die ihrer Natur nach ein gerengehatzende Urteil, Miesbilligung, begemehr. meiner insbesondere Behauptung der Begehung strafbarer Haarluy Aus 1. u. 2. in January mit I. folgt Grenze der beleidigenden Verhaltene. Beich ist an sich nie das Aussprechen sachlich begründeten Urteils oder euerichlich wahren Thatiahe, weil damit nie an der objectis Zukommende Achtung virt. Nur ist zu beachten, den daich motivirte Urteil u. die wahre Thatsachenbehauptung dank form u. Umstänre (§ 193 StGB.) beleidigens werde nämlich Zueiner concludenten Beleidigung(1.) verla kann Z.B. unsichtige Verallgemeinung einer Urteils Zahling eines Bankerotte, Examensdentfalls in genen Gesellschaft. III. Wird die Beleidigung durch Thatiachenbehauptung (2. B.) in Beziehung auf die Beleitigten d. h. zu Gehör Dritte ausgesprochen, so drückt diese Hausly nicht nur den unhegründeten Magel der Schätzung des Beleidiger am andern gepährt gleichzeitig die Schätzung § 102. falsch- Anschuld andere gegen den Beleisiger. Die Relevung würde Die vissentl. falsch Anzeige dank verläumterische Belerinn(5186-187),& pericke, fah eine Person wegen Strafthat oder Amtspflichtsverrigkeit bei von I., Nicht verletzung einer qualitätig bekommen Rechts eine Behöre(§ 164) ist Special. guter(des guten Rufes) sie wir verhörte bestraft a.) als Befall der Vollundig angez. doch hauptung wissentlich unwahre, wahreszeure Thatsache Verdie aus der Fülz eines amtl. Unters lung§ 187. Ihr gleichgestells die Creditgefährde b.) als Behaupt Herrnscheinre Beintrautig der freien v. Thatsachen, welche sich später im Strafproces nicht als wahr Gerellsch Bocregy. erweinen lassen schlechthin(§ 186- üble Nachrete) in welchem fall als der Bekl. selbst derh Jona fides durch Glauben a. d. Betrkeit nicht entschuldigt werden soll, § 136 Urkundenfälschung u. u. Urkunde im weitesten Vortsinn ist jedes körperliches Objekt, das Träger von Schriftzeichen ist, auch als bloßes Merkzeichen- Buchstabenmarken für Ablieferung einer Quantität Getreide zum Ausweis bei der künftigen Lohnzahlung-; im e. S. ein Objekt mit Schriftzeichen selbständigen gedanklichen Inhalts schriftlicher Erklärung; v. B. ein Autograph. In jeden Fall kann sie Objeht fälschlicher Anfertigung a Täuschung sein; aber derentige Täuschungen rechtfertigen nicht die Aufstellung einer bes. Thatbestandes der Urkundenfälschung, gehen in Betrugshandlungen auf. Somit kann§ 267 St. 6. B.& Fülschen& täuschendes Gebrauchen der zum Beweis von Rechten erheblichen Urkunde nur die Urkunden im Auge haben, die von eigenartiger Bedeutung sind. Dies werden sie als Mittel des Urkunden – Beweises d. h. insofern sie bei Gericht od. im außergerichtlichen Rechtsreitche den dauernden Beweis liefern, daß die in ihnen verkörperten Erklärungen von bestimmten Personen abgegeben worden sind. Da diese Funk tion stets zur Vormussetzung hat, daß die Urkunde echist, von demjenigen wirklich herrührt, der äußerlich als ihr Urheben erscheint, so bedeutet das Delict Dijanige strafwürdige Handlung, welche die Echtheit der im PerLehr circulierenden Urkunden verletzt? Deshalb die Zurelaßigkeit der Urkundenbeweises als eine Bedinsicheren Rechtsverkehrs gefährdet. hieraus folgt a. Object ist der Natur der Sache nach nur die z. Beweise von Rechten erhebliche schriftl. Erklärung gleichviel ob die Erklärung selbst Rechte begründet vernichtet etc.- Contract Testament, beleidigenden Brief- oder Bericht über rechtserhebliche Thatsache ist. Nicht ist Objekt 1. die Sache mit Schriftzeihen, die keine am sich verständige Erklärung verkürzert- Merkzeichen zur Feststellung der F dentität von Sachen oder Leistungen-Biermarken. 2. Die Urkunde mit historischem, persönlich, aber nicht rechtlich erheblichem Wert: Empfehlung brief, Einladung, Bürgergetition, Ist die Urkunde öffentliche N. von einer publica fides genießenden Person innerhalb ihrer Competenz ungefertigt, so gilt sie stets als rechtserheblich; bei Privat N. muß die Rechtserheblichkeit erst müsden begleitenden Umständen darzethan werden; insbes. ist es möglich, daß ein an sich nur persönlich bedeutsamer Brief erst nachträglich eine rechtliche Ehrblichkeit z. B. zur Führung des Beweises der Aufenthalls an einem bestimmten Ort in einem Strafprocesse erlangt. Die Handlung ist Mißbrande einer N. b. zum Beweiszweck. Heißellung& Gebrauch einer unrechten Urkunde als ob sie echt wäre? zwar 1. Fälschung. fälschliche Anfertigung; sie ist nicht jede Anfertigung ohne Recht z.B. Quittungserteilung eines Umgestellten mit eigenem Namen, ohne Vollmacht R. 6. XVII 225, sondern Anfertigung einen unechten N. d. h. unberechtigte Anfertigung mit der Wirkung, daß als ihr Aussteller d. h. Willensur haber eine andere Person, ein falscher Aussteller oder Uchter erscheint; es gilt gleich, in welcher Form dies geschieht, durch Schreiben des ganzen Septes, durch Unterzeichnen mit dem Falschen Namen, Untersiegelung, Unterstempelung Unfüllung eines Blankett's des wahren Ausstelers— spez§ 269— Abschwindelung der wahren Unterschrift unter dem Text. Erbglich gleichgült, auch, ob mit Hilfe von Zwischengersonen, der Druckers – unechte Coupons-, der Benieten unter falschem Namen aufgezobene DepesR 6 IIII 92. B. Verfälschung d. i. nachträgliche Veränderung der an sich ersten Urkunde in erheblicher Teile in Widerspruch mit dem Willen des Ausstet lers 2 täuschender Gebrauch d.: Benutzung der N. zur Täuschung darüber, daß die in ihr enthaltene Erklärung in diesem Wortlaut von dem scheinbaren Aussteller herruhel; nicht than tauschende Vorspiegelung anderer Thatse chen z.B. bestimmter Eigenschaften deswehren Ausstellers z B. die ledige A. unterzeichnet die Quittung als Frau X. 3. in rechtswidriger Absicht d.h. nicht nur in Bewußtsein der Rechtswirdigkeit von Fülschung& wünschung, sondern in der Absicht einen über die Täuschung hinausliegenden selbst andigen Erfolg zu erreichen& zwar einen Erfolg, der dem Recht nicht entspricht. Dieser darf also nicht nur ein faktischer, für Rechtsnormen belangloser Erfolg sein. Herstellung falscher Hypothekenbriefe, um sich als reich zu perieren; felscher Schuldquittungen, um den Vorwürfen Verwandter zu entgehen; anderer seits braucht er nicht Schädigung sey. Vermögens schädigung zu seinen arg§ 268, der die als Qualisizierte Nf. annimmt; er muß nur ein rechterheblicher um sich vielleicht nützlicher sein, der aber ohne Fülschungs Türssung nicht oder nicht so leist eingetreten wäre z.B. auf Geltendmachung einer bestehenden Inspruchs mit falschem Schuldschein R6 NIII 49, Hervornisung einer Rechtsfolge z. B. Strafe durch gefälschten Beleidgungsbrief, der Dienstentlassung durch gefälschtes Rücktrittsgesuch. Gleichgestellt der Gebrauch der von anderen gefällt ten Urkunden§ 270; spez.§§ 277, 279, privilegiert 5 16 3 II. Abgeschen von dem Schutz der Echtheit des N.(I.) wird bestraft 1. um der erhöften Beweislast öff. N. willen, die Perletzung der Pflicht einer Beamten zur Wahrung Der Beurkundung pp 348„ 349; sowie entsprehen du Pflicht des Bürgers zur wahrheit gemüßen Angabe vor einer beurk. Behörde — intellectuelle Kf.§ s 27 1 ff. St 6.8.5 2. die Naturden-Unterdrückung § 5274 ff, 3482 verb. nit§ 133 Sl 6 ß'6 V. Buch: Die einzelnen Verbrechensthatbestände. I. Kapitel: Delikte gegen die materiellen Rechtsgüter des Einzelnen. I. Delikte gegen das Leben. II. Delikte gegen die Gesundheit. § 76. Körperverletzung. Die Körperverletzung ist Ver1etzungsdelikt gegen das Rechtsgut der Gesund- heit, jede Störung der normalen körperlichen Funktionen des menschlichen Organismus, die nicht die Fortdauer des Lebens unmöglich macht. Von dem Rechtsgut des Lehens ist die Gesundheit nicht nur quantitätiv, sondern qualitativ zu scheiden.(Daher Kon- kurrenz von Körperverletzung und fahrlässiger Tötung sehr wohl denkbar, vergl. St.G.B.§ 226. Die K.V. ist strafbar als vorsätzliche(§ 223) und fahrlässige(§ 230). In beiden Fällen tritt sie(gemäss§ 223) als„körperliche Misshandlung“ oder als,,Gesundheits- beschädigung“ auf, wobei zweifelhaft bleibt, ob die Gesundheitsbeschönigung die Miss- handlung als eine spezielle Erscheinungsform mitumfasst(letztere die Verletzung durch körperliche Berührung,— Liszt u. a.) oder ob sie sich ausschliessen(Misshandlung die vorübergehende Störung R.G. Rechtsspr. 10, 107, Ges.-Besch. die Erregung des eigentlichen Krankheitszustands R.G. 5, 129). Jedenfalls erhellt aus der Spezialisierung, dass das Gesetz stets Störung der normalen körperlichen Funktionen des Organismus voraussetzt, übrigens gleichviel ob sie sich psychisch äussert(in geistiger Erkrankung argo.§ 224) oder ob sie durch psychische Einwirkung erzielt wird(Herbeiführung einer Ohnmacht durch abs. Erschrecken, Ekelerregung durch Ausspeien). Die Er- regung unangenehmer Gemütsempfindungen allein(Kränkung, Scham: Kuss wider Willen) genügt nicht, selbst bei Eingriff in die Körperintegrität(Zopfabschneiden), falls nicht im einzelnen Fall Erregung physischen Missbehagens nachweisbar.(Über- gang in Realbeleidigung, Nötigung.) § 77. Besondre Formen der Körperverletzung. Die Körperverletzung wird qualifiziert: die vorsätzliche a) als Aszendentenverletzung(§ 223, 2), als sog. gefährliche K.V., d. h. wenn sie unter Umständen(mit Werk- zeugen, in einer Verübungsform) begangen wird, die erfahrungsgemäss einen schweren Erfolg als möglich erscheinen lassen(§ 223 a), als sog. schwere K.V., d. h. wenn sie zu einem schweren Erfolg(Ver- lust eines Gliedes, Sinnes etc.) wirklich geführt hat(§ 224, 225; vergl. o.§ 39), d) als K.V. mit tötlichem Ausgang(§ 226), e) als K.V. im Raufhandel. Die Tötung u. schwere K. V. in einer Schlägerei etc. macht jeden, der sich an dieser beteiligt, strafbar, auch wenn der Kausalzusammenhang mit der Verletzung nicht nachweisbar,— jeden Verletzer schwerer strafbar, auch wenn seine Verletzung nur im Zu- sammenwirken mit andern zum Erfolg geführt hat(§ 227, 228); 2. die fahrlässige durch Verletzung besondrer Aufmerksamkeitspflicht(§ 230,2). Gesundheitsgefährdungen s.§ 366, 6. 7 u. ö. III. Delikte gegen bürgerliche Freiheit, Personenstand und Familienstand. § 78. Knechtung und Bürgerrechtsverletzung. se I. Das Rechtsgut der bürgerlichen Freiheit, d. h. die materiell bedeutsame Fähig- keit des Einzelnen, über seine ökonomischen, geistigen Kräfte nach Gutdünken zu verfügen(zu unterscheiden von der Willensfreiheit im ideellen Sinn u. § 96 ff.) wird verletzt durch seine Verbringung in ein dauerndes Abhängig- keitsverhältnis zu einem andern. Die Vorbereitung solcher Verbringung ist unter gewissen Voraussetzungen im Menschenraub§ 234 unter Strafe gestellt (vergl. u.§ 98.) Ex professo ist die Verbringung in Sklaverei, bes. der Sklavenhandel durch Reichsrecht nicht geregelt. Eine internationale gesetzliche Regelung der Materie ist jetzt angebahnt durch Akte der Brüsseler Antisklaverei- Konferenz v. 2. Juli 1890. R.G.Bl. 1892 S. 605. art. 5. 59 ff. Unter ähnlichem Gesichtspunkt sind strafbar gewisse Bestrebungen, die auf Abhängigmachung gewerblicher Arbeiter vom Arbeitgeber berechnet sind (z. B. das sog. Trucksystem R.Gew.O.§ 115 in Verb. m.§ 146, 1). Analog dem Status libertatis wird der Status civitatis geschützt, insoweit sich derselbe in bestimmten materiell bedeutsamen Berechtigungen ausprägt. Deshalb ist strafbar: a) die Verhinderung der Teilnahme an regierenden und gesetzgebenden Ver- sammlungen(§ 106), b) die Verhinderung der Ausübung des bürgerlichen Wahl- und Abstim- mungsrechts(§ 107). § 79. Unterdrückung des Personenstandes. Personenstandsverletzung(§ 169) ist Verkümmerung des rechtlich anerkannten Genusses der Zugehörigkeit zu bestimmter Familie. Sie wird begangen durch Unter- 2. drückung des Personenstands, d. i. Bewirken, dass die Mitgliedschaft des Verletzten zu seiner wahren Familie verheimlicht wird; oder Veränderung desselben, d. i. Bewirken, dass abgesehen von der Verheimlichung der Verletzte als Mitglied einer falschen Familie erscheint.(Bes. Fall: Kinderunterschiebung und Verwechslung R.G. 10, 86.) Sie ist vollendet, wenn bei der grossen Menge der Menschen Unkenntnis des wahren Sachverhalts(wenn auch nicht dauernd) hervorgerufen worden ist. § 80. Ehebruch und Bigamie. Die ideale Lebensgemeinschaft der Ehegatten kann nicht als solche, wohl aber in dem Genuss der materiellen Beziehungen geschützt werden, auf denen sie sich auf- baut, nämlich: a) in dem ausschliesslichen geschlechtlichen Zusammenleben durch Bestrafung des Ehebruchs(§ 172), b) in der ausschliesslichen äusserlich-sozialen Zusammengehörigkeit mit dem andern Ehegatten durch Bestrafung der Bigamie(§ 171). Die Bigamie wird ausserdem auch unter dem Gesichtspunkt des Angriffs auf die anerkannte Form des sittlichen Geschlechtsverkehrs(u.§ 117) gestraft,— der Ehebruch nicht, wie sich aus dem beleidigenden Missverhältnis der Strafen§ 171, 172 und dem Antragserfordernis§ 172 ergiebt. § 81. Entführung. Die Entführung einer minderjährigen unverehelichten Frauensperson mit ihrem Willen, aber gegen den Willen von Eltern oder Vormund(§ 237) ist(im Gegensatz zu§ 236, einem Angriff auf die Willensfreiheit n.§ 98) als Angrif auf das Mundrecht der Erzieher, Verkümmerung ihrer Erziehungsgewalt strafbar. Gleiche Bedeutung hat der Kinderraub(§ 235), der jedoch zugleich Freiheitsdelikt gegen das Kind darstellt. IV. Delikte an den einzelnen Vermögensobjekten. § 82. Diebstahl und Unterschlagung. § 83. Besondere Diebstahlsformen. Der Diebstahl ist qualifiziert 1. als schwerer Diebstahl durch die Heiligkeit des Objekts(Kirchen- diebstahl§ 243 no. 1), durch die besondre Frechheit, Intensität, Aus- dauer des Diebswillens, der sich über äussere Hindernisse hinwegsetzt (Einbruchs-Diebstahl§ 243, 2. 3), durch die Gefährlichkeit der Begeh- ungsform(Strassendiebstahl§ 243, 4, Waffen-, Banden-, Nacht-Dieb- stahl§ 243, 5. 6. 7). als Raub. Nach german. Auffassung ehrenhafte Form des Diebstahls (offner D.) hat er unter Einfluss römischer Auffassungen, nach welchen Entwendungen durch Strassenraub, in Feuersbrunst oder Schiffbruch als gemeingefährliche Gewaltthat(vis) bestraft werden, und durch Ver- mittlung der Bewegung gegen den Landfriedensbruch gegn Ende des Mittelalters seine Natur verändert und ist nach CCC 126 wesentlich Delikt gegen den öffentl. Frieden.§ 249 St.G.B. ist Gemisch beider Auffas- sungen. Er straft den Raub als den Diebstahl, bei welchem der Weg- nahmeakt durch Gewalt gegen die Person oder leibes- oder Lebens- gefährliche Drohung ermöglicht, also entweder der Widerstand gegen die Wegnahme gebrochen oder ihm vorgebeugt wird. Er ist mithin D. durch Nötigung, diese aber nicht mehr notwendig Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Qualifikationen§ 250—52. b) Privilegiert ist der D.(abges. von dem Antragserfordernis bei Familien- diebstahl§ 247) 1. als Genussmittelentwendung(sog. Mundraub,§ 370 n. 5) d. h. die durch den Antrieb der Lüsternheit entschuldbare Entwendung von Nahrungs- und Genussmitteln, unmittelbar dem Körper zugeführten Substanzen in geringem Wert zu sofortigem Verbrauch. Fraglich ob dieselbe auch die Unterschlagung mitumfasst und deshalb als selbständiger, genereller Thatbestand der„Zueignung“ aufzufassen ist, auf den die Vorschriften über Diebstahl§ 243, 244, 249 nicht anwendbar sind(a. M. R.G. 3, 115. 6, 328. 9, 398.) als Futterdiebstahl(zu Gunsten des Eigentümers begangen,§ 370 n. 6), 3. als Kugeldiebstahl(§ 291). Er ist nicht Verletzung eines Wiederokku- pationsrechts des Staats(im Sinn§ 85 u.) an der verschossenen Mu- nition, sondern echter Diebstahl an derselben, da der Staat sie nicht preisgeben, sondern in seinem Gewahrsam festhalten wollte; nur privi- legiert mit Rücksicht auf die schwache Erkennbarkeit des Gewahrsams- verhältnisses. Grundsätzlich der Landesgesetzgebung überlassen der Holz- oder Forstdiebstahl. Von ihr hängt es insbes. auch ab, ob unter diesem Begriff nur Diebstahlshandlungen im Sinne des St.G.B. oder auch andre Handlungen(Sachbeschädigungen etc.) bestraft werden.(Preuss. Forstdiebst.G. v. 15. 4. 78, bair. v- 26. 2. 79, bad. v 25.2.79, sächs. v. 30. 4. 73. t § 84. Verletzung des Urheber-, Patent-, Markenrechts. Die Urheberrechtsverletzung ist der Eingriff in die Befugnis des Ur- hebers eines geistigen oder künstlerischen Erzeugnisses oder seines Rechtsnach- folgers, ausschliesslich über dasselbe rechtlich zu verfügen. Sie ist(wie§ 82) Eingriff in das subjektive Recht als solches, ist unabhängig von der Verur- sachung eines Vermögensschadens. Hauptfall ist der Nachdruck, d. i. die widerrechtliche mechanische Vervielfältigung von Schriftwerken, Vorträgen, musikalischen Kompositionen, von(geographischen, topographisehen, natur- wissenschaftlichen, technischen etc.) Zeichnungen u. Abbildungen. Er ist straf- bar nach R.Ges. v. 11. Juni 1870§ 4—6, 18, 43, 45. Weitere Fälle die widerr. Nachbildung von Werken der bildenden Kunst(Ges. v. 9. Januar 1876§ 16), phylogr. Werken(G. v. 11. Jan. 76§ 3), von geschützten Mustern u. Modellen(G. v. 11. Jan. 76§ 5) in Verbreitungsabsicht.— Selbständige Thatbestände: die widerr. Aufführung(öffentl. Auff.) von dramatischen bz. musikalischen Werken(R.G. v. 11. Juni 70§ 54) und das vors. gewerbsm. Feilhalten, Verkaufen, Verbreiten von Nachdrucksexemplaren(§ 25). II. Von wesentlich entsprechender Bedeutung die Verletzung des Patentrechts des Erfinders(Reichsges. v. 7. April 1891, an Stelle des urspr. v 25. 5. 77 § 36) u. die des Namen-, Firmen- oder Markenrechts(R.Ges. v. 30. Nov. 1874§ 14,— an Stelle v.§ 287 St.G.B.). § 85. Verletzung des Okkupationsrechts. Entsprechend dem Eigentumsrecht geniesst Strafschutz das(eigenartige) Okku- pationsrecht, das gewissen Personen an an sich herrenlosen Sachen ausschliesslich zu- 2. steht. Als Eingriff in dasselbe ist strafbar: die Verletzung des Jagdrechts, das dem Jagdberechtigten, insbes. Grund- eigentümer, auf best. Territorium zusteht. Das Delikt ist Ausübung der Jagd auf solchem Territorium u. zwar der Jagd auf die von der jeweiligen Landes- gesetzgebg. für jagdbar erklärten wilden Tiere,— nicht auf nicht jagdbare wilde(R.G. 4, 713), nicht auf zahme, z. B. Haustauben, nicht suf gezähmte wilde Tiere, z. B. Hirsche in Paris(R.G. 12, 308),— im übrigen gleichviel: a) ob die Jagdausübung vom Aneignungswillen getragen wird(Wilddieberei im e. S.) oder nicht(Jagdfrevel), b) ob sie zur Okkupation führt oder nicht(R.G. 3, 226).— Qualifik. § 293, 294. 2. Verletzung des Fischereirechts. Sie ist als unberechtigtes Fischen oder Krebsen Uebertretung(§ 370 no. 4) qualifiziert Vergehen:§ 296, 2968. § 86. Verletzung von Nutzungs- und Gebrauchsrechten. Diejenigen Berechtigungen an einer oder auf eine Sache, die zu ihrer Ausübung den Gewahrsam der Sache erfordern(dingliche: Niessbrauch, Gebrauchsrecht, Pfand- recht, oder persönliche: Miet-, Leihrecht) werden gegen Verletzung, Vereitelung ihrer Ausübung geschützt, falls dieselbe Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten durch den Eigentümer der Sache oder durch einen Dritten im Interesse des Eigentümers ist.(§ 289.) Ungenau die Bezeichnung als furtum possessionis, da(wie beim Dieb- stahl) nicht nur der Gewahrsam verletzt wird, sondern auch das Recht. § 87. Vertragsbruch. Der Vertragsbruch oder noch allgemeiner die Verletzung eines persönlichen Verpflichtungsverhältnisses durch Nichterfüllung seitens des Schuldners ist an sich nie Deliktstbatbestand(vergl. o.§ 23). Hieran ändert nichts, dass gewisse gemein- gefährliche Delikte(u. 3. Kap.) die Gestalt des Vertragsbruches annehmen, so der Bruch des Lieferungsvertrags(§ 329), des Heuervertrages(§ 298, Seemannsordng.§ 81). Eigenartig die Strafe der vertragswidrigen Benutzung der Pfandsache durch öffentliche Pfandleiher, furtum usus.(§ 290.) § 88. Vereitelung der Anspruchsbefriedigung. Die Verletzung forderungsrechtlicher Verhältnisse wird jedoch strafbar, wenn sie nicht nur in der Form der Nichterfüllung des Anspruchs(§ 87), sondern in der von Handlungen oder Unterlassungen auftritt, durch welche die Verwirklichung des Anspruchs(selbst mit den Mitteln des Civilrechtsschutzes) vereitelt Verletzung der Obligation in diesem Sinne ist: wird. die Vereitelung der(vom einzelnen Gläubiger betriebenen) Zwangs- vollstreckung, der Spezialexekution durch den Schuldner. Sie wird begangen dadurch, dass der Sch. bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung seines Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräussert oder bei Seite schafft.(§ 288.) Nahe angrenzend der Arrestbruch:§ 137. der Bankrutt, d. i. im Sinne des Strafrechts ein Willensverhalten des Schuldners, das die ihre gemeinschaftliche Befriedigung in ein zahlungsunfähi- ges Vermögen im Wege des Konkursverfahrens(Generalexekution) nach- suchenden sämtlichen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Als solches Delikt strafbar ist nicht das Verfallen des Schuldners in Zahlungsunfähigkeit (bezw. seine Zahlungseinstellung) oder das Verwickeltwerden in ein Konkurs- verfahren(durch gerichtl. Eröffnung des Konkurses) an sich, sondern die Begehung solcher Handlungen bezw. die Versäumung solcher Pflichten vor oder nach der Zahlungseinstellg. bezw. Konkurseröffnung, dass die Befriedigungs- bedingungen für Gläubiger ungünstiger gestaltet werden. Bestimmte derartige Handlungen bezw. Versäumungen werden vom Gesetz u. zwar von Konkurs- ordnung v. 10. Febr. 1877(an Stelle der urspr.§ 281—83 R.G.Bl.)§ 209 ff. als strafbare hervorgehoben, entweder: a) als betrüglicher Bankrutt(§ 209: bes. Verheimlichung von Be- friedigungsobjekten, Erdichtung von Schulden, Versäumungen in der Buchführung), oder: b) als einfacher Bankrutt(§210: bes. leichtsinniger übermässiger Geld- verbrauch). Eine spez. unter Strafe gestellte Teilnahmehandlung hiezu ist die Brankruttunterstützung(§ 212).— Besondere Delikte die sog. Gratifikation, d. i. die fraudulose Begünstigung eines Gläubigers durch den Sch. vor der Konkurseröffnung(§ 211) und der Stimmenverkauf (§ 213). § 89. Untreue. Die Untreue(§ 266) ist Verletzung von Vertrags-, Quasikontrakts-Obligationen, Amtspflichten unter gewissen gesetzlich fixierten Voraussetzungen. Sie ist: a) einerseits Vertragsbruch oder überhaupt Obligationswidrigkeit, insofern sie vermögensr. Benachteiligung seitens einer Person ist, die zum Benach- teiligten in einem Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnisse(z. B. Vor- mundschaftsverh.) steht, kraft dessen sie zur Förderung des Vermögens- interesses des Geschädigten verpflichtet ist(§ 266 no. 1—3); b) andrerseits ist ihr eine widerrechtliche Vermögensschädigung wesentlich, insofern sie durch„absichtliches Handeln zum Nachtheil“ des Geschäftsherrn, durch„absichtliche nachteilige Verfügung“ über dessen Vermögensstücke ab- sichtliche„Benachteiligung“ begangen wird(§ 266 n. 1—3). Stillschweigend setzt das Gesetz die Richtung gegen das Vermögen voraus(nicht gehört hierher z. B. die absichtl. Unterbringung eines Mündels in einer schlechten Familie, um dasselbe moralisch zu ruinieren, R.G. 16, 77. Rechtspr. 10,37). Die Entreue ist also ein Mischthatbestand, in dem sich der Angriff auf einzelne Vermögensobjekte(Vertragsverhältnisse etc. lit. a.) und der Angriff auf das Vermögen als Gesamtheit im Sinne V(lit. b.) vereinigen. V. Vermögensbeschädigung. VI. Begünstigung, Hehlerei, Partirerei(§ 95). In engem Zusammenhang mit den Vermögensdelikten stehen die Delikte§ 257 bis 259. Ihnen ist gemeinsam die bewusste Festigung und Aufrechterhaltung des durch Delikte, bes. Vermögensdelikke, geschaffenen Zustands. Die einfache Begünstigung(§ 257) ist ein Verhalten, durch das dem Thäter eines Verbrechens oder Vergehens, oder einem Teilnehmer Bei- stand geleistet wird. a) um ihn der Bestrafung zu entziehen.(Diese Personen- oder echte Begünstigung ist Eingriff in die Rechtsschutzanstalten des Staats, mittelbare Rechtsgutverletzung, u.§ 132), b) um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Da eine Sicherung der Vorteile bei vielen Delikten überhaupt nicht in Frage kommt(Tötung etc.), bei andern Delikten notwendig den Charakter der Beihilfe annimmt(z. B. Beleidigung, Unzucht etc.), so sind nach der herrschenden Meinung nur Vermögensvorteile gemeint. Die unechte oder Sachbegünstigung ist also Vermögensdelikt im obi- gen Sinn. II. Das Delikt I ist qualifiziert, wenn der Begünstiger durch die Handlung nicht nur den Verbrecher fördert, sondern auch seinen eigenen Vorteil, der sich übrigens nicht mit dem des Thäters zu decken braucht, verfolgt(§ 257). Ist das so begünstigte Delikt Diebstahl, Unterschlagung, Raub etc., so straft das Gesetz dieses Verhalten besonders unter dem Namen der Hehlerei(§ 258). III. Im Gegensatz zu§ 257, 2. 258 ist die Sachhehlerei oder Partirerei (§ 259) die Aufrechterhaltung des durch Vermögensdelikte(auch Ueber- tretungen) geschaffenen Zustands ohne Rücksicht auf den Thäter und lediglich in Verfolgung des eigenen Vorteils, 2. nur durch Handlungen, durch die der Hehler unmittelbar an dem durch das Delikt hergestellten Zustande partizipiert, bei denen sein Willen auf Begründung einer eignen Verfügungsgewalt über die deliktisch erlangten Sachen gerichtet ist, gleichviel ob diese von Dauer ist(Ansichbringen) oder vorübergehend(Verheimlichung, Mitverkauf, deshalb auch Mitverzehren gestohlner Genussmittel a. M. R.G. 4, 48. 9, 199). Sie fehlt aber bei Teilnahme am Erlös gestohlner Sachen (R.G. 8, 433). 2. Kapitel: Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter des Einzelnen. I.—III. Delikte gegen Willensfreiheit, Haus- u. Rechtsfrieden, Ehre. IV. Delikte gegen die Geschlechtsehre. § 103. Notzucht und Vergewaltigung. Die Geschlechtsehre ist die Integrität des Menschen in Beziehung auf seine ge- schlechtlichen Funktionen, die Freiheit der Verfügung über den geschlechtliehen Ver- kehr mit anderen. Sie wird strafrechtlich geschützt vorwiegend, wenn auch nicht aus- schliesslich(§ 105) als weibliche Keuschheit;— sorgfältig von ihr zu trennen ist das ebenfalls schutzwürdige Rechtsgut des Sittlichkeitsgefühls(u.§ 114, 115). Die gegen die Geschlechtsehre gerichteten Delikte sind Benutzung des Körpers eines andern zur Befriedigung des eignen Geschlechtstriebs unter Umständen, unter denen im andern die freie Verfügung über die Geschlechtseigenschaften(durch Willenszwang, Unerfahren- heit) beschränkt ist. Wird Nötigung als Mittel dieser Handlungsweise gebraucht, so liegt vor: Notzucht(nach röm. R. Fall des crimen vis, nach deutschr. Auffassung selbständiges Delikt). Sie ist Nötigung einer Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs durch Gewalt, durch Drohung mit gegenw. Leibes- oder Lebensgef. oder durch Versetzung in willen-oder bewusst- losen Zustand(§ 177)— und zwar auch Nötigung einer bescholtenen Frau— nicht der eignen Ehefrau. Vergewaltigung. Sie ist Nötigung einer Frauensperson(auch der eignen Ehefrau) zur Duldung unzüchtiger Handlungen durch Gewalt oder Drohung mit gegenw. Leibes- oder Lebensgefahr(§ 176, 1). Thäter dieses Delikts kann auch eine Frau sein.— Qualif.§ 178. § 104. Schändung, Ehebetrug und Verführung. I. Schändung(Schwächung, stuprum) ist der Missbrauch einer in willen- losem oder bewusstlosem Zustand befindlichen oder einer geisteskranken Frauensperson zum ausserehelichen Beischlaf(§ 176, 2). II. Ehebetrug ist die Erschleichung des Beischlafs, Verleitung einer Frauens- person zur Gestattung des Beischlafs durch Erregung der irrtümlichen Vor- stellung in ihr, er sei ein ehelicher(insbes. durch Scheintrauung)(§ 179). III. Verführung zum Beischlaf schlechthin ist strafbar, wenn sie an einem un- bescholtenen, noch nicht 16 jährigen Mädchen verübt wird(§ 182). § 105. Kinderunzucht und verwandte Fälle. Ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Verletzten u. ohne Rürcksicht darauf, ob die Verletzung erzwungen, erschlichen oder mit Willen des verletzten vorgenommen wird, ist strafbar: die Vornahme unzüchtiger Handlgn. mit Personen unter 14 Jahren, speciell die Verleitung zur Verübung oder Duldung solcher Hdlg.(§ 176, 3), die Vornahme unzüchtiger Handlgn. seitens der Vormünder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Erzieher, Beamten mit ihren Pflegebefohlenen, ihrer Obhut unter- stellten Personen etc.(§ 174). V. Verletzung der Religionstäts- und Pietätsempfindung. (§ 106.) Als solche Verletzung wird unter Strafe gestellt: eine a) Die Verhinderung eines andern durch Thätlichkeit oder Drohung, den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft aus- zu üben(§ 167). b) Die Beschimpfung des Andenkens Verstorbener(§ 189). Da der Tote als solcher nicht mehr schutzbedürftig ist, kann dieses Delikt nur gegen das Empfindungsleben des Ueberlebenden gerichtet sein. 11. VI. Geheimnisbruch. (§ 107.) Als Verletzung eines eigenartigen Rechtsguts, des Bedürfnisses der Geheim- haltung privater, nur bestimmten Einzelpersonen gethaner Mitteilungen wird bestraft: a) die Verletzung des Briefgeheimnisses(§ 299), d. i. die unbefugte Er- öffnung verschlossener Briefe oder Urkunden durch einen Dritten, b) die Offenbarung von Privatgeheimnissen(§ 300), d. i. die unbe- fugte Mitteilung solcher seitens einer Person, die sie ihrerseits als rechtliche oder ärztliche Vertrauensperson mitgeteilt erhalten, an andre. 3. Kapitel: Gemeingefährliche Delikte. § 108. Brandstiftung. Gemeingefährliche Delikte nennt man im Sinne des 27. Abschnitts des St.G.B. solche Handlungen, welche ihrer Natur nach eine Gefahr, d. h. die naheliegende Möglichkeit der Verletzung materieller Rechtsgüter(Leben, Gesundheit, Vermögen etc.) in unbestimmtem Umfang und gegenüber ungewissen Trägern mit sich führen. Solche Gemeingefährlichkeit ist jedoch nur in den gesetzl. bezeichneten Fällen Thatbestandsmerkmal der entspr. Delikte(z. B.§ 312, 314, 321). Häufig ist sie nur 2. Notiv für die Aufstellung der Thatbestände, insofern Handlgn. unter Strafe gestellt werden, die regelmässig eine solche Gemeingefährdung begründen, im einzelnen Fall vielleicht nur einzelne Rechtsgüter gefährden.(Z. B. ist Brandstiftung strafbar, auch wenn sie an einer isoliert stehenden Windmühle begangen wurde, als keine Be- wohner darin waren.) Das wichtigste dieser Delikte ist die Brandstiftung. Sie ist Inbrandsetzung, Herbei- führung eines Verbrennungsprozesses unter Hitzeentwicklung, wenn auch nicht durch Erregung einer offenen Flamme u. zwar eines Brandes, der sich nach Entfernung des Zündstoffs selbständig fortsetzen kann(R.G. 7, 131). Sie ist jedoch nicht allgemein als Inbrandsetzung von fremden oder eignen Sachen mit gemeiner Gefahr unter eine Strafe gestellt, sondern wird verschieden behandelt, je nachdem sie ist: 1. unmittelbare Gefährdung von Menschenleben, nämlich als Inbrand- setzung eines zur Menschenwohnung dienenden Gebäudes od. Schiffes oder einer Räumlichkeit, in der sich zeitweise und zwar gerade zur Zeit der That Menschen aufzuhalten pflegen(§ 306, 2. 3). Gleichgestellt Br. an gottesdienstlichem Gebäude no. 1; unmittelbare Gefährdung fremden Vermögens, nämlich als In- brandsetzung fremder Gebäude(ausser den no. 1) oder Waaren, Pro- dukten-Vorräte etc.(§ 308 Fall 1); 3. mittelbare Gefährdung von Menschenleben oder fremdem Ver- mögen, nämlich als Inbrandsetzung von Gebäuden oder Vorräten im Sinne 2, die dem Thäter gehören, aber nach Beschaffenheit und Lage geeignet sind, den Brand auf Menschenwohnungen(1) oder fremde Gebäude und Vorräte(2) zu übertragen.(§ 308 Fall 2.) Sämtliche Thatbestände sind als vorsätzlich wie als fahrlässig verwirklichte strafbar(§ 306, 308, 509). Qualifikation der vorsätzlichen Br.§ 307, der fahrlässigen§ 309. Der Brandstiftung steht gleich die gänzliche oder teilweise Zerstörung durch Pulver oder andre Explosivstoffe(§ 311). Es sind jedoch besondre(geschärfte) Straf- bestimmungen aufgestellt beim Gebrauch von Sprengstoffen durch das Reichs-Duna- mitgesetz v. 9. Juni 1884. § 109. Waarenfälschung. Die W.-F. ist in ihrer einfachsten Begehungsform a) Nachmachung oder Verfälschung von Nahrungs- oder Genussmitteln zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr, b) wissentlicher oder fahrlässiger Verkauf oder Feilbietung verdorbener, nach- gemachter, verfälschter Nahrungs- oder Genussmittel unter Verschweigung dieses Umstands oder täuschender Bezeichnung.(R.-Ges. v. 14. Mai 1878 § 10, 11.) In diesem Sinne ist sie Delikt gegen den Rechtsgüterverkehr, dessen Teilnehmer ein Interesse an dem Umlauf echter und solider Güter und Werte haben, sie ist mittelbare Rechtsgutverletzung wie die Urkundenfälschung, Münzfalschung etc.(u. Kap. 6.) In ihrer schwersten Erscheinungsform dagegen nimmt sie den Charakter des gemeingefährlichen Delikts an, nämlich: als vorsätzliches oder fahrlässiges Herstellen von Nahrungs- u. Genuss- mitteln, Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Ess-, Trink-, Koch- geschirr oder Petroleum in einer Weise, dass deren Genuss, bezw. Gebrauch die Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als wissentliches oder fahrlässiges Verkaufen, Feilhalten, Inverkehrbringen solcher Waaren(§ 12, 14). Qualifikation§ 15, 14. § 110. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte. I. Verursachung einer Ueberschwemmung: a) vorsätzliche und zwar mit gemeiner Gefahr für Menschenleben(§ 312), mit gemeiner Gefahr für Eigentum(§ 313), b) fahrlässige mit gemeiner Gefahr für das eine oder andre(§ 314). II. Beschädigung bezw. Zerstörung oder Beeinträchtigung von Verkehrsmitteln: a) Ingefahrsetzung von Eisenbahntransporten durch Beschädigung der Eisen- bahnanlagen, Beförderungsmittel oder Zubehörungen, durch Geben falscher Zeichen oder Bereiten von Hindernissen auf der Fahrbahn(§ 315, 316). b) Störung der Telegraphenanlagen(§ 317—320). c) Gefährdung von Schiffen u. Störung des Fahrwassers(§ 321, 323, 326). 10 III. Brunnenvergiftung(§ 324, 326) u. Beförderung von Seuchen mit Gefahr für Menschenleben(§ 327), für Eigentum(§ 328). IV. Störung des Bergwerkbetriebs(§ 321). V. Gemeingefährliche Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst (§ 330). VI. Beförderung von Nahrungsnotstand:§ 329(s. o.§ 87). Ausserdem zahlreiche Gemeingefährdungen unter den Uebertretungsthatbeständen: § 366 no. 2—5,§Als. no. 6—8. 11. 12. 14,§ 368 no. 5—7. 4. Kapitel: Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter unbestimmter Träger. se I. Delikte gegen Land- und gemeinen Rechtsfrieden. § 111. Landfriedensbruch. Entsprechend der Verletzung unabgeschlossner Kreise materieller Rechts- güter in Form der gemeingefährlichen Delikte stellt das Strafrecht auch Verbrechens- thatbestände auf, welche einen Angriff auf ideelle, immaterielle Rechtsgüter (vergl. Kap. 2) eines unbestimmten und grundsätzlich unbeschränkten Personen- 11. kreises enthalten. Deliktserscheinung dieser Art ist der Landfriedensbruch(§ 125). Er ist Störung der Bevölkerung in deren Freiheit, sich sicher zu bewegen,— nämlich Begehung von Gewaltthaten gegen Personen oder Sachen durch eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge mit vereinten Kräften. Bestraft wird jeder Teilnehmer der Zusammen- 1. rottung an sich(§ 125, 1), Rädelsführer u. Nötiger strenger(Abs. 2). § 112. Landzwang. Landzwang ist Störung des Rechtsfriedens der Bevölkerung in dem Sinne ob. § 100 durch Bedrohung mit gemeingefährlichen Verbrechen(§ 126). § 113. Andere Friedensstörungen. I. Das unbefugte Bilden, Befehligen bewaffneter Haufen oder die Ausrüstung ungesetzlich gesammelter Mannschaft mit Waffen oder Kriegsbedarf(§ 127— Anschluss an solche Haufen: Abs. 2). II. Die den öffentlichen Frieden gefährdende, öfentliche Anreizung verschiedner Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander(§ 130). III. Der Kanzelmissbrauch§ 130 a(R.Ges. v. 10. Dez. 1871). II. Sittlichkeitsdelikte. § 114. Unzüchtige Handlung, Inzest und widernatürliche Unzucht. I. Wohl zu scheiden von der Geschlechtsehre des Einzelnen(im Sinne o.§ 103 ff.) ist als selbständiges schutzwürdiges Rechtsgut das Sittlichkeits-, Keusch- heitsgefühl der Bevölkerung, d. h. das Gefühl des Werts und der Unent- behrlichkeit gewisser gesellschaftlich oder staatlich gebilligter Grenzen und Formen bei Befriedigung des Geschlechtstriebs. Es wird verletzt durch Hand- lungen, die gegen diese Grenzen und Formen verstossen, falls sie von Personen vorgenommen werden, die jene Wertempfindung besitzen. Eigentliche Ver- letzung dieses Rechtsguts ist mithin die durch Unzuchtshandlung bewirkte öffentliche Erregung eines Aergernisses(§ 183). Sie ist gegeben, wenn eine dem Geschlechtstrieb entspringende Handlung öffentlich, d. h. im Bereich der Wahrnehmung beliebiger Personen, vorgenommen und von min- — 11 destens einer Person wirklich wahrgenommen und ärgerlich empfunden wurde. (R.G. 2, 196. 16, G45.) Die Handlung braucht nicht, abgesehen von der Oeffentlichkeit, unzüchtig zu sein(z. B. Beischlaf zwischen Ehegatten im Freien),— andrerseits genügt nicht jede unanständige Handlung, Aeusse- rung.— Gefährdung des Sittlichkeitsgefühls, das Ausstellen unzüchtiger Abbildungen, Darstellungen Schriften(§ 184). II. Die Verletzung der allgemein gebilligten Formen der Befriedigung des Ge- schlechtstriebs an sich ist nicht notwendig in concreto eine solche Gefühls- verletzung. Sie wird aber teilweise schon als solche gestraft, weil diese Formen dem Gefühl der Gesellschaftsglieder zur Stütze dienen, also wie die Verletzung der Einrichtungen des Rechtsschutzes, des Rechtsgüterverkehrs (u. Kap. 6) als mittelbare Rechtsgutverletzung. So: 1. der Inzest, die Blutschande(§ 173), 2. die widernatürliche Unzucht(§ 175), d. i. die auf geschlechtliche Befriedigung abzielende Handlung zwischen Männern(Päderastie) und zwischen Mann und Tier(Sodomie). § 115. Kuppelei. Die Unzucht als solche, der aussereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Weib, die häufigste Erscheinung jener Formverletzung§ 114 a. b. ist an sich nicht strafbar. Wohl aber ist strafbar die Kuppelei, d. i. die Förderung unzüch- tigen Geschlechtsverkehrs(übrigens gleichviel ob zwischen verschiednen oder gleichen Geschlechtern). Sie ist Förderung durch Vermittlung, Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit, also ein als spezielles Delikt vom Gesetz aufgestellter Beihilfefall, und auch sie ist strafbar nur: a) wenn sie gewohnheitsmässig oder aus Eigennutz geübt wird(§ 180), b) wenn hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden(§ 181 n. 1), c) wenn ein Respektsverhältnis zur Kuppelei missbraucht wird(n. 2). III. Religionsdelikte. § 116. Gotteslästerung. Die Gotteslästerung(§ 166) ist Verletzung des religiösen Gefühls, d. h. des Gefühls der Wertschätzung für das innere Besitztum, welches das Bewusstsein einer religiösen Ueberzeugung gewährt, im gleichen Sinn wie das Delikt§ 114, I. Sie liegt deshalb in der öffentlichen Gott beschimpfenden Aeusserung, durch welche irgendwo in der Bevölkerung thatsächlich Aergernis erregt wird. Beschimpfung Gottes ist auch die Beschimpfung der irdischen Mittler der göttlichen Heilswirkungen, je nach der religiösen Auffassung der beteiligten Individuen,— Christi, der heiligen Jungfrau. § 117. Andere Religionsdelikte. Die übrigen Religionsdelikte entsprechen den Sittlichkeitsdelikten§ 114 II. Sie sind nicht Verletzung des Empfindungslebens, sondern mittelbare Rechtsgutverletzugen, d. h. der Formen, in denen sich die Bethätigung der religiösen Ueberzeugung kleidet. So ist strafbar: I. Beleidigung der Religionsgemeinschaften(§ 166). Sie ist öffentliche Beschim- pfung einer der christlichen Kirchen bezw. einer andern Korporationsrechte im Reich geniessenden Religionsgesellschaft, ihrer Einrichtungen oder Ge- bräuche(§ 166), nicht dagegen eines Lehrsatzes, einer Reliquie etc. 12 II. Gottesdienststörung(§ 167) oder Verübung beschimpfenden Unfugs an reli- giösem Versammlungsort(§ 166). IV. Andere Verletzungen des Empfindungslebens. § 118. Leichen- und Gräberschändung. I. Wegnahme einer Leiche(§ 168) oder eines Teilseiner Leische(§ 307 no. 1) aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Person. II. Unbefugtes Zerstören, Beschädigen, Besehimpfen von Gräbern(§ 168). § 119. Andere Delikte. I. Ungebührliche Erregung ruhestörenden Lärms oder Verübung groben Unfugs eine (§ 360 no. 11). II. Oeffentliche oder ärgerniserregende boshafte Quälerei oder rohe Misshandlung von Tieren(§ 360 no. 13). III. Vernichtung der Singvögel.(R.G. v. 22. März 1888, vgl.§ 368 no. 11.) IV. Landstreicherei, Spiel-, Trancksucht u. Müssiggang, Arbeitsscheu, Unterstands- losigkeit(§ 361 n. 3. 5. 7. 8). 5. Kapitel: Staatsverbrechen. § 120. Hochverrat und Landesverrat. Staatsverbrechen ist der unmittelbar gegen den Staat gerichtete deliktische An- 1. griff. Er kann im Einzelnen gegen die Existenz und Wohlfahrt, des Staatswesens selbst, gegen seine Willensäusserung-Organe gerichtet sein oder kann Eingriffe in Rechte sein, welche der Staat als solcher gegen seine Bürger oder einen der Staats- bürger als solchen ausübt. Die Delikte gegen die Grundbedingungen der staatlichen Existenz werden unter dem Namen des Hoch- und Landesverrats zusammengefasst. Eine generelle Abgrenzung derselben ist ebensowenig möglich, wie ihre grundsätzliche Abgrenzung gegen einander. Insbesondere kann nicht Hochverrat als Schädigung des inländischen Staats schlechthin, Landesverrat als Verbindung mit einem ausländischen Staat auf Kosten des inländischen(Treubruch) unterschieden werden(so v. Liszt), denn dann wäre Landesverrat das gemeinere, schwerere Delikt, während ihn das Gesetz gerade im Gegenteil als das leichtere behandelt. Der Unterschied liegt auch nicht in der Person des Thäters als einer beliebigen Person oder eines inländischen Unterthanen. Vielmehr sind die hochverräterischen Handlungen die schwereren, die landesverräterischen die weniger gefährlichen Angriffe auf das Staatswesen. Letzteres kann sowohl im Reich wie in einem der Landesstaaten, Gliedstaaten an- gegriffen werden. Im Einzelnen ist: I. Hochverrat: a) der Angriff auf Leben, Freiheit, Regierungsfähigkeit des Staatsoberhaupts (§ 80, 81 no. 1); b) der Angriff auf die Verfassung, d. i. Unternehmen, sie oder die Thron- folge zu ändern(§ 81, 2); c) der Angriff auf das Staatsgebiet, d. i. Unternehmen, das Gebiet des Reichs oder eines Einzelstaats einem andern Staat einzuverleiben oder einen Teil loszureissen(§ 81 no 3. 4). Die fraglichen Angriffshandlungen sind nur Versuchs-, nicht Vorbereitungs- handlungen(argo.§ 82). Jedoch sind auch die Vorbereitungshandlunngen zum Hochver- rat als selbständiges Delikt unter Strafe gestellt(§ 86),— einzelne besonders qualifiziert(Konspiration, Missbrauch anvertrauter Macht, Mannschaftsanwerbung§ 84). End- lich ist delictum sui generis das hochverräterische Komplott(§ 83) und die öffent- liche Aufforderung zum Hochverrat(§ 85). II. Landesverrat: a) militärischer: Agitation zum Krieg(§ 87), Dienen im feindlichen Heer(§ 88), Unterstützung des Feinds im Kriege(§ 89),— Qualificationen:§ 90; diplomatischer Landesverrat: Mitteilung von Staatsgeheimnissen etc. (§ 92 no. 1), Vernichtung diplomatischer Urkunden(§ 92 nö. 2), Amts- missbrauch(§ 92 no. 3). § 121. Anfeindung fremder Staaten. Die Delikte, die, wenn sie gegen einen deutschen Bundesstaat begangen wären, nach§ 81— 86 strafbar sein würden, sind auch strafber, wenn sie gegen einen nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staat oder Landesherrn begangen werden, voraus- gesetzt, dass(durch Staatsvertrag, Gesetz, Staatspraxis) die Gegenseitigkeit verbürgt (der fremde Staat in diesem Sinne ein„befreundeter“) ist.(§ 102.) § 122. Missachtung des Gesetzes. Die bindenden Willensäusserungen der Staatsgewalt, bezw. die Autorität der- selben, werden angegriffen: 1. durch öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetz, Verordnung, obrigkeitliche Anordnung(vor Menschenmenge, durch Verbreiten, Anschlagen, Ausstellen von Schriften oder andern Darstellgn.)(§ 110) durch öffentliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen, die— falls diese Handlgn. begangen werden, gleich der Anstiftung zu bestrafen ist(§111); durch Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecke oder Beschäfti- gungen es gehört, Massregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzt. Mittel zu verhindern oder zu entkräften(§ 129) Die Ungesetzlichkeit der Verbindung wird präsumiert in dem Fall des§ 128. § 123. Angriffe auf die Vertreter der Staatsgewalt. Ein solcher kann auftreten als: Angriff auf Senat oder Bürgerschaft einer der freien Hansestädte, sowie auf eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundes- staats(§ 105); Aufforderung zum Ungehorsam gegen einen militärischen Vorgesetzten(§112); der sog. Widerstand gegen die Staatsgewalt(§ 113). Er wird begangen: wenn(zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden, gerichtlichen Urteilen u. Verfügungen berufenen) Beamten in der rechtmässigen Amtsausübung durch Gewalt oder Be- drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird(Fall 1); wenn solcher Beamter während der rechtmässigen Ausübung seines Amtes thätlich angegriffen wird(vergl.§ 107); 4. Beamtennötigung(zur Vornahme oder Unterl. einer Amtshandlg.(§ 118); 5. Aufruhr:§ 115; 6. Auflauf:§ 116; Amtsanmassung, d. i. unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amts oder Vornahme von Amtshandlungen(§ 132). — 14 § 124. Beleidigung der Staatsgewalt. Sie tritt auf: 1. als Ehrverletzung des Staatsoberhaupts. Die gemeinhin unter dem Namen der Majestätsbeleidigung zusammengefassten Erscheinungs- formen derselben werden von St.G.B.§§ 94—101 speziell aufgeführt als „Beleidigungen“ oder„Thätlichkeiten“ gegen den eignen Landesherrn, ggen die Bundesfürsten überhaupt und gegen Mitglieder der landesherrl. bezw. bundesfürstl. Familien als mit der Krone bes. nahe zusammenhängende Personen. Der Kaiser u. die Mitglieder der kais. Familie stehen als solche nicht unter Strafschutz, ebensowenig die Oberhäupter der Stadtrepubliken. Beleidigung des auswärtigen Souveräns oder Regenten§ 103, des aust. Gesandten§ 104; als Beschimpfung obrigkeitlicher Hoheitszeichen od. Willens- erklärungen:§ 134, 135; 3. als Verläumdung von Staatseinrichtungen oder Anordnungen: § 131. § 125. Eingriff in staatsbürgerliche Rechte. Vergl. o.§ 78 II. § 126. Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten. 1. Hinterziehung der Zeugen-, Geschworenen- u. Schöffenpflicht:§ 138. 2. Verletzung der Wehrpflicht durch Nichterfüllung(§ 140), Vereitelung der Wehrpflicht(§ 142, 1), Entziehung Anderer aus derselben durch Verstümme- lung(§ 142, 2) oder Beförderung der Desertion(§ 141). § 127. Zweikampf. Der Zweikampf ist Erscheinungsform der unerlaubten Selbsthilfe, Eingriff in die Justizhoheit und ausschliessliche Rechtsschutzgewalt des Gemeinwesens, der in der eigenmächtigen, wenn auch vereinbarten u. formell geregelten Austragung eines pri- vaten Streithandels(insbes. Ehrenhandels) gelegen ist. Weniger genau die Auffassung, dass der Zweikampf als Störung des öffentlichen Friedens,— angesichts der Ge- schichte ganz unhaltbar die Auff., dass er als Gefährdung von Leib und Leben strafbar sei. Wenn aber auf der einen Seite die Strafgesetze wider den Zw. die be- sonders harte Behandlung des schwersten Aktes der(an sich nicht allgemein straf- baren) Selbsthilfe bezwecken, enthalten sie auf der andern Seite eine Milderung der gemeinen Strafbestimmungen, insofern sie die bei Ausforderung u. Ausfechtung be- gangenen Handlungen dem Anwendungsgebiet der Strafgesetze gegen Tötung, Körper- verletzung, Bedrohung etc. prinzipiell entrücken. Da nun aher der Zw., d. i. der vereinbarte ernstliche Kampf 2er Personen, nicht allgemein, sondern nur als Zw. mit tötlichen Waffen(u. zwar je nachdem nur Ausforderung bezw. Annahme erfolgt, schwere Folgen beabs. oder eingetreten sind, leichter oder härter) unter Strafe gestellt ist(St.G.B.§ 201, 202—204—208), so ergiebt sich, dass jeder Zweikampf mit im concreto nicht tötlichen Waffen(z. B. Schlägermensuren) straflos zu bleiben habe. (A.M. R.G. 6, 61. 8, 87.) Teilnahmefälle§ 203. 210. Jedoch Straflosigkeit geniessen Beteiligte§ 209. § 128. Zoll- und Steuerdelikte. Die zahlreichen, die Zoll- u. Steuerhinterziehungen betreffenden Strafgesetze (vergl. die wichtigsten o.§ 25) wenden sich gegen die Eingriffe in die Einnahme- quellen des Staats. 15 6. Kapitel: Mittelbare Rechtsgutverletzungen. I. Amtsdelikte. § 129. Bedeutung der Amtsdelikte. Die eigentlichen Amtsdelikte, d. h. die Verletzung von Amtspflichten seitens der Inhaber eines Staatsamts(Begriff:§ 359)[uneigentliche A.-Del. sind gemeine Delikte, die lediglich eine erhöhte Strafbarkeit mit Rücksicht auf den Beamtencharakter des Thäters erhalten:§ 347, 348, 2.§ 349, 350, 354 ff. etc.] sind strafwürdig u. strafbar als mittelbare Rechtsgutverletzungen(o.§ 19). Denn sie sind Nichtvornahme oder missbräuchliche Vornahme von Handlungen, die der Staat durch die Beamten, seine Organe, lediglich zum Schutze der Rechtsgüter vorgenommen wissen will. § 130. Bestechung. Die(sog. pasive) Bestechung ist das Sichbestechenlassen zur Vornahme einer Handlung im Amte u. zwar verschieden strafbar, je nachdem der Beamte Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung im Amte(§ 331) oder für eine Verletzung einer Amts- u. Dienstpflicht(§ 332). Gleichgültig ist die Gesetzwidrigkeit des Be- stechungserfolges für die Bestechung des Richters, Schiedsrichters oder Geschworenen (§ 334).— Zu unterscheiden hiervon die aktive Bestechungshandlung des Nicht- beamten(§ 333). § 131. Die übrigen Amtsdelikte. Von ihnen ist hervorzuheben: Der Missbrauch der Amtsgewalt(§ 339 ff.), die Rechtsbeugung(§ 336, après-46), die amtliche Urkundenfälschung(§ 348, 349, 351), die Verleitung des Untergebenen(§ 357). Verwandt:§ 121. II. Delikte gegen die Einrichtungen des Rechtsschutzes. § 132. Personenbegünstigung und Anzeigeunterlassung. Sie sind die Vereitelung oder Nichtunterstützung der die Unterdrückung von Verbrechen bezweckenden Rechtsschutzhandlungen:§ 259, 139(vgl. o.§ 95). § 133. Gefangenen befreiung. Befreiung eines Gefangenen aus der Bewachung der berechtigten Organe. § 134. Beseitigung amtlicher Urkunden und Siegelbruch. Beseitigung urkundlicher Beglaubigungsmittel(§ 133),— der staatlichen Siche- rungsmassregeln an Sachen, durch Siegelbruch im eng. Sinn(§ 136) oder Bruch der Pfandverstrickung(§ 137). § 135. Eidesfälschung. Die Eidesdelikte sind die missbräuchlichen Anwendungen des Eides als des für die Zwecke des Rechtsschutzes, spec. des Prozesses unentbehrlichen Mittels zur solennen Be- stärkung von Behauptungen und zwar gleichviel ob der Eid geschworen wird von einer Partei oder von einem Zeugen bezw. Sachverständigen(§ 153, 154). Sie können sein: 1. Meineid.,-wissentliche Bestärkung falscher Thatsache durch Eid(§ 153, 154), 2. fahrlässiger Falscheid(§ 160). Der Beeidigung steht die Versicherung an Eidesstatt gleich.(§ 156, 163.) Be- sonders strafbar das Unternehmen der Verleitung zum Meineid(§ 159) und die wissentl. Verleitung zum Falscheid.(§ 160.) Ausnahmsweise strafbar der Bruch des promis- sorischen Eids:§ 162. III. Delikte gegen die Mittel des Rechtsverkehrs. § 136. Urkundenfälschung und Urkunderverbrechen. § 137. Münzfälschung. Unter sie fällt: a) die absolute und relative Falschmünzerei, d. h. die Herstellung unechten und betrügerische Veränderung echten Geldes(§ 146); b) der Münzbetrug, die Verbreitung gefälschten Geldes, gleichviel ob es noch nicht im Verkehr war(§ 147) oder ob es der Thäter als echtes empfangen hat(§ 148); c) das sog. Kippen und Wippen(§ 150). se § 138. Maass- und Gewichtsfälschung. Vergl. hierüber§ 369 n. 2 St.G.B., R.G., v. 20. Juli 1881 betr. d. Raumgehalt der Schankgefässe, R.G. v. 16. Juli 1884 über den Feingehalt von Gold- und Silber- waaren. IV. Andere mittelbare Rechtsgutverletzungen. Wahlfälschung§ 108. Grenzsteinverrückung§ 274, 2. Stempelfälfschung§ 275 11 Vergl. auch o.§ 114, 117 d. Vorl. Bückerei, Freiburg i. Brüder.