Hugo Sinzhermer Md. M r Eck Romisches Erbrecht Beispiel-Sammlung für das Kömische Erbrecht. I. Beispiele zum Intestaterbrecht. 1. 4. Erbfolgeordnung und Theilung. Wer wird berufen, und wie wird getheilt in nachstehenden Fällen? M 5. a 0. 2.0 3.Q2 4.0 1. □ II 0 0[+] 1/3.10 600 1/2 1. M'B C/O A7 M Brück ¼ 1/6 ¼ 1/4 B. D 1/12 E 2/2.¼ 7/4 8.0 II 9.0II 10.0 6.0 3.0 1/3 6.000 0*0* 2 A B. 0 f 0 ½ D D 1/2 ME C. ABCCDE F. M N N nach 1720 einiger Tothe Nweilnicht berufte 1/5 45 A 1/5 14. D □ 15. g 11. A 2/4 8/4 12.0.0 m 13.000 m 0-10.00½.00.00 0 ∞ O O O O 600 n/o A B 6 M. c 1/4 of the A ½ B 1/2 N Dr/8 E 1/8 13 H. E. M B. Wegfall sämmtlicher Delaten um Nachberufung der nächstfolgenden Erbauwärter Welche Wirkung hat es in nachstehenden Fällen, wenn die beiden Delaten 4 und B, ohne die Erbschaft erworben zu haben, hinwegfallen? 1. 19. 17 Dct 18 C D 16.= ∞ D E 0-10 0 O 41 10 BO 10 D AOBO M D. E. 1/2. c c/c D E F 6d 1/4 C. D. 1/4 C. Weghall, einzelner Delaten und Anwachsung. Welche Wirkung hat es in folgenden Fällen, wenn von den Delaten nur 4 nach der Delation, ohne die Erbschaft erworben zu haben, hinwegfällt? ¼ x h: 1/2 21. 8 22. 0/0. 23. 0.ü. 24. 0 0/10 25. 0 m 20. B A B A B 1/3 ƒ4 4 1/3 1 0 3 jähr ter ¼ c.„ A. C D D 1/8 E1/8  1/3 4 1/6 1/12 4/24 + 1/2 s /4 1/4 1,1 1/6 v/h 2/6 1/6+ 1/18 c. Folgen der Verletzung im Recht auf Erbeseinsetzung bez. im Pflichtheilsrecht. 15 16. QT. 17. Qq 18. D 1/18 IIII B dT. O. A. B. C D A B C A B C D 1/2 1/2 1/12 8/12 3/12 M.pl. ad. i/4 1/4 7/4 Nolle A B de DE O somit Bund C eingeB Universalerbe Bund Deinges Ein Fremder ist angegeben, ein. setzt, A recht Cheres ex certa re, setzt, A rechtauf 34 eingesetzt, gesetzt, D über mäßig enterbt, mäßig enterbt. ADE übergangen. Aund C. wie an gangen. Dübergangen. C übergangen. gegeben, BDE Nach der Wullitätstheorie würde übergangen. ⅛ ¼ bekommen, A 2/12 hinzu u. B 5/12 weggen. behören. Nach der Inoffieth. weil v. B. zum Pflichttheilsrecht der Geschwister. geschät verte Wer ist pflichttheilsberechtigt? auf wieviel? und welcher Anspruch findet bei einer Verletzung statt? in folgenden Fällen. 1.ποπ 2.000 3.40M 4. o o 1,00 2) S.T.C.E. M N M N ABC sind je auf 1/0 ein gesetzt, D auf 120. eine ehrlose Person auf den Rest, B übergangen. 11./6. 2/6. 1/6+ 1/18 Litter. Köppen: Erbrecht.(Septem. des heutigen röm. Erbrechte I. Jena) ders: Lehrbuch der Leut. vom- Erbrechte. Wurzabg. 1886-1895.(mit Vorsicht zu beantzen) Schirmer: Handbach der vom. Erbrechte(BeI. Allg. Lehren u das Intestaterbrecht— sehr gute Kuellen nach weice; Darstellg zu scheve) ewer: System der Erbrechte 2 Aufl. Leipzig 1870(breit; Vorzug: Zahlreiche Reispiele mit obzichichichte im Text, Berentenen die Bastellgen der Erbrechts den Pawekler überhaupt: Wiedschert: Pandecten III. Pr.(Frankfort) 1891.- das reine röm. Erbe. mit grosser Sorgfels behandet) Brinz: Lhrbik der Pandekten(1. Aufl: Bd II: Erbrecht; 24 B. III. Erbrecht(Erlangen 1886, u. 1894) vigonell u. beachtenkw. Bemerk. Stiljedoch schwee leibar.) Bernburg: Br. III 4. Aufl. 1894- Ausserst Klar u. durch sichtig, stofflich nicht so umfassene, wie Wird scheid, Ungabei Secte des Erbrechts: Eduard Gans: Jas Erbr. in Weltge Inter4 Bde fezig 1825- 1835; Berlin: rönim 2. Br. behaalt- vage Speculationen mit ungeturten Scharftien. Fer. Lanalle ystem der wiederbenen Rechte, Bs. II. a. Weren, dl. com. u. germ. Eber. betreffend: Le. v. Lothar Bucher 2 Aufl. Leipzig 1800. in Engelheiten brillant, als Ganzes verahlt.) Unger: Das oesterr. Erbrecht zugleich Bl VI seines Systens. Von grosser Beslutung auch für das Röm. R. jezt re geradezu mustergültig. Bruni in Foltzendorff, Encyclopadie. Nicht erLopfen aber anziehen: Friedrich Mommen: Entwurf eines erheget, über das Erbrecht 1876— verolle Werst dank die Motive, die kein gefügt. Entwurf eine bürgerl. Grietzbrochen 1895,55 1799- 2235 Erbrecht enthaltend Cap. I. 31. Begriff v. Natur des Erbrechts Das Erbe. im obg. han ist der Tubeg. Erbschafs und Vermachtnis der Regeln über die Rechts nachfolge von Todenwegen(sauemo mortis causa) 1) er Hauppenke für die Bildg der Regnſs liegt in der Thatrache, dass das Vermögen dank Tod keiner Herrn seinen Traverliert. Da entsteht die Frage nach dem Schickad diese Verm. Die Folge ist bei rohen Volken ein Anhergang der Rechte des Verstorbenen, Herrn zigkeit der Nachbarinn-freie Ompresbarkeit. welben. Reste davon ent in den umquo pro herede. Dagegen statuiren Caeturnèren einen eingang der Rechte auf ein unserer Indic. Nach Könne u. Erbe; dadurch wir erhielt Die Contiussität der Rechte, die unabhängin ihren Träger. Die Reine haben den achfolge schon in früher Zeit statuiert. Danns ein Erbrecht geschaffen. Die Lunation kann in zweierlei Art genhaffen sein: ich das Erbvermögen verliegt mit seinem Pubjert seine Ernherr. Es löst sich auf in einzelne Bestärteile, in einzelve Rechte Härme man nach Sies Auffang jedes Rechts Einzeln erworben werden. Damit ist die unem. m. c. eine Einzelnachfolge, Sinque uneesion 2.) der Nachlan bleibt eine Einheit und den Tor des Subjecte hinaus. Jann geht er als ein vor wesites von activem u par über. Uno acta geht den Vermögen who Mit dem Leuenow tritt der Nachfolger zugleich in alle einzelnen Rechtsverhaltene " weil die Stücke der Ganzen sind, ohne exonderen Erwertsact. Diese Genhaltung il successio per universitatem, Genanntachfolgt, saill mir in univerum zu denacti Von deien Herren Formen herricht die Le 7. B. im Altgern Recht; dagegen eben die Roener die 2. Auffang ihrem brecht zu Grund gelegt u. die ist die Gefee u. praktischere Auffassung. Wie haben mit der Reception diese Hoffnung erhalten: Der Nachlau als Ganzer ist die im obl. Sine hereditas d. i. die Genomtheit die Stücke die das Vermögen der Verstorbenen bitten; das Baad ist die gemeinne Bezieb. auf der gewesenen Inhaben der Vamögeer. An Steldieses tritt der neue Herr, heres. So es Ersatzmann des Erblasser in Alkauauct Beziehung. Rieke Rechtsverh. was neben genannt. Hier quel de un subj. Sinn die Rechtstellg der Erbegewordenen(l. 24). S. 50, 16) Bildlich kann man auch sagen 1) Erbe Litte die Person des Verstorbenen forso dankt sich Justiz in der Nor. 4 sl us, allein das iet nur ein Bild kein jris tisches Princip Als Consequenzen der Universalassen geben. Dich hauptsächlich. 1.) Auf den Erben geht der Vermögen Erblasen über, aber auch nur das mögen. Nicht gehlt über auf ihr Rechtvh. öffentl. Art; ebenso gehen nicht familienrechte. l. 16§ 1 Rig. in s. w. dagegen gehen, in u. mit dem Vereigen alle dazu gehörigen Rechte verh. gentum, iura in re aliena, Forderungen, Nur einzelne Vermögenig eine unverübliche nira personalissima. So namentlich Person servituten, neue u. neusfructus, gewisse Forderungen die eine persönl. Genugtlich beactiones vindictam spicantes, dann nicht Forderungen aus Kientmieten. Auch da Bln Von v. S. Erlegung ausgechloren. Warne Harnka ut Streit. Man nagt, dann es ein factische Khältnis sei. Da lege fereada ist der Übergang der Benitzen. empfehlen Im II Entw d.§ 779 a.(rei in Anhang) ist auch der Übergang der Resitzes vorgeschlagen Mit dem Vermögen gehen über die Mulden u. dies ist die practieren schärfte aequenz der Universalien. Sie werden Gedacht als negative Stücke de Vermögens. Schulden gehen in solidum über in ollere Betrage auch neben viret hereditaties wir nicht gefordert doch der Wesen Univeraturer. Der Röwer Schilialler gefurent dank die Bedürfeine Creliti. Die Schuldhaftung ergreift, dahin Person der Erben. Schon in den 12 afeln füllt sich diese Consequenz 2.) Der Eintritt einer einzigen here. da allein den Verstorb. bleibt kann in parte nicht erfolgen, er meine pro toto erfolgten Warum gilt die für Berufung u. Annahm Es ist ja erklärte, aus der KleirwalemSie wollte die Erbschaft eschöpfe u. keine Kuehen freilagen. Und daher ist der Alleinwurke Erbe auf alle Kosten Erbe ex asse, Todalerbe. Nun darauf, der mehrere Zusammen erben, kann jura einzelne, heres pro parte werden. Concurm finpartes. Sie füllen dann gemeinein die Stellig des Erblasser als coheredes, als eilerten, aus. Dabei können die Tiele ängkeit sein, über alle vieren ex um liquote Teile sein, Bruchteile. Die Teile wesen in Beziehg auf ganze angedrückt erden. Darum bleibs jene Teilenbe dahin enivert al successor, es succedirt pro sua arte in locum defuncti; zu seinem Bruchheit 11 er als Einheit auf. Die Accresien ist ein Eingelassenen oder freigelsadenen Kartegrebe sich als praktische Concequenz. Rie Erbfolge als Naer – iua. ist Zwar nicht die Antschlield- Form der sullen mortis causa, alle doch die dominieleute die testament. Einretzung einer Erben wahrden Räuen als eine besserer Ehre, darin von der Erbe zugleich ein Vertrauensman des Erblasses(l. 5§ 6 D de leg. 37, 5, u. l. An die Universalien kann sich anerschlieuen eine Einzelnachfolge Kraft Vermächtnis, ein delibatio ex hiesitate. Es Kann einzelne Stücke aus der Erbschaft her. heben u. einzalen gemachen; die Wege dazu Legat u. Fideicommis; vermittelt wiralle durch Univerzeichnung wenn die dennig die universalem dann fallen Inseln reg die ihm aufgelegten Vermächtung. frei verschievene Hoffnungen eintien. in Bezug auf die rechtsphel. Auf der Erbe. 1.) Eine objective Anstärung, die alle Accent auf der Übergang bei Vom. legt is diese hergeleiter aus dem Herrn der Eigentum: für die Hauspunkt namentlich de Naturrechts letzte. Damit ist das Erbrecht dem Eigentum subordiniert, Damit verläugnet man das Erbrecht als Welckow, Gliet, der Rechtsorgau. Ganz vollst. wir das Erbrecht debenes am dem Wein des Eigentums Nos Savigni u. a. entsprengt der Überdes Vermögens aus dem Wenen der Familie Die Sittl. Incameng. der Familienst. spiegte sich wieder im Erbrecht. Aber wie eklar Sich daran die Freiheit des Testam. Befriedigkeit ist die Erklär von Berner 1er Übergang die Umgarn vor erklärso: die Barin des Erbrechts liegt unZusammenb. der menschl. Gebung. H. D. der Gen selbst sich für am von RechtsKreien v. Individuen: Auch wenn da cenzelne Subject hinwegfalle, bleibt er als quis den gesamtheit bestehen wären die 2. v. einen neuen Träges leernft u. Radnerk was das Vermögen auch für die DamZusammengehalten u. den Zwecken der GeLambhert entzbar gemacht. Wie die Gleichl. eine Natur bilden, so das Vermögen des Nationali 2) eene subj. Auffassung nicht der Wesen des vom Erben wäre der Fortdann des Erblasser: Die Summa bedente ein Centritt, i. d. Percöel, des Erblawes, u nicht umagen sei, es, das er überKamme(Scheune, Fering- Sohne 1595, 96) 1. Institutionen). Auch Pachtel steht auf diesem Standp§ 446 ev. sans. Nach ihm ist die Person der Erbl. der Objekt de Erbenhaft. Nach Laxr. ist der vom Estr. die usistische Unsterblichkeit Diece Auffacr. vat ganz verkunstelt„ tendenzev: Das fortleben des Erblaves führt Ja eine Einschachtelp. Auch mit prakt. Agum. Läßt sie sich ad absudum fabri 1) wenn die Person de Erblasse übergegedann munten auch die iura personaliuma bergehen, namentlich munte ich durch welchen Erbgang die Erbfähigkeit der Erben erweitern. Wenn die nicht der fall, er geht nur de Conerele Wiederschlag – den Vermögen- über u. dann schehen wir auf dem Standpunkt von I. 6) wenn Last. Recht hätte, dann wäre die Teilbank ist die Erbfolge unbegreiflich. Die Pera kann man nicht in Bach. keit zielegen, nur das Vermögen ist zu teilen c) u. dann: auch bei anderen Universuccediren(bon.Janptis) geht niemals die Person uber, sondern die Vermögen Hier fälle vorste der mit der ErbfeAuf eine Linie gestellt Das Remetät ist hierau: für der Ertracht kennt fort das, wie du Person durch über Thaten gewassen hat nicht der Reg über lebt fort, sondern da begründete. Das Erbrecht zeigt, das den Indic. bei seinem Teil wetzlich u. wohl unterblik ist. 52 Voranesetzungen den Erbfolge. Die Erbfolge hat 3 Voraesen 1.) das Vorhausenkein eines Erblaues (der Tod) 2) die Berufung einer Nachfolger Die Delation 3.) eine Erwerbract.(acquisitiv.) 4.) Der Tor des Erblasens. Erblam defunctus; zu einem solchen Geburt an ein vermögensfähiger Mensch gestorben, Harin liegt zweierte a) Als verstorben gilt auf de R. Scholllene des für tol. Erklärte. Dagegen steht diesem nicht gleich der zum Torb Verurteilte aus derjenige nicht, der cas Kloster unterit(religiose), vielmehr kann er fortan kein propriem mehr haben daher falle iem Vermögen u. dem Wittwe Erwerb aus Kloster aber Erbfolge war in dem Vermögen nach woffert. Die SilSatz. des röm. Kanon. u. gemeinen R. Das alte d’erhe R. behandelte der in Kloster Tretenen als gestorben i derm war ex beerbt- Klostertod. Im Inter der Blyk ist darüber noch keine Entsch. getroge.(Nov. 5, 5.) 6) Es mie hinzu können, der der storbene ermögensfähig war, fähig, auch Activa zu haben. Diese Jähigk. fehlte den PKlaven"see Hans Kinsen" u. dann Könnten sie nicht Erblasse sein. Im Kaiserrecht sine die Haus keiner vermögens fertig Gewerbe u im kleutigen R. sind auch die Pkloven Weggefallen u. dann Gott diese Aarnahme nicht mehr. Hienach sein Leute alle Menschen weniger fähig ausse dem Klosterges blichen. Wenn deren stückt so kann es nicht beeckt werde, weil keine Active vorhaeren fraglich ist ob für Erbfolge auch factischen Verhanden u. activem behannten Die mune. Kuellemmerung ist bezahl, den eine heras. auch dann vorliegt, wenn die Passiva mehr betragen, al die Activa Umsamte liegt ein Erbfolge vor, wenn Act. i. Paris- Malanzieren Wenn aber genannt nichts hinterläßt Auch dann liegt von eine heredches in einen Kmagens Kreis ohne neelen re Inhalt. 73 Benfung einer Nachfolger 1/10 Benfere muss a) vorhanden sein keine Tage des Erblassen Wla die Berufung erst nach dem Tore einZ. B. bei einer Bedingung tritt tann munt er auch noch ein spät. Ja percht vork ein. b) es muss erbjäbig sein ad a.) es muss coekisheit hin. Al Existat gilt sehr blös der Natur, auf der blose Consipiäte: nascolums per iam nato habetur Sagegen ist ausgeübt. Die erst post mortem conceptus. für die geregliche, die Dichert. Erbfolge gilt dieser Patz(l. 3. Dig. de bon p. 3. 7, 11. 1) was Requisit des Comitenz ist immer wäre angefachte vorle, zuletzt v. Bernburg Br. 3§ 104(Paud.§ 59!) Mit Nurecht. dann die ratio viel Vorschleppungen zu verbuten; die Vergebung des Erbschaft soll nicht verzögert werden. Der Entw. des BgB(51800) hat gegen Hernburgkeit Scharen Wie steht es mit ein wir-Pers. Eine solche muss bereite bestehen beim Tode den Erblasser. Wie aber wenn der Erbl. im Leuen Ahem eine Stiftung errichtet v. 16. Zugleich zum Erben einsetzt? Weil für Entst. eine Stiftung Staatscor. erfodert war. hier das Requisit des Caerischenz vereinen; hörtstens Kann es dank eine Umdleitung des Tretaments(Interpretation:"ich helfen. Dies der Handpunkt Mühlenbricht Wenn Staatsgenehm nicht erförerlich ist, dann nun gefällt werden, ob die Stiftung coexistent war. Diese Frage is zu begehen im Aufschlag an Görns(sich) seiner Libe et heres esto) d: Arndtr: 1/12 R. v. Vermächtn Rckt Glück Cän. des B. errichte eine Stipig von... Mk. anstatt ich err. eine Stiftg. u. die soll meine Estis sein.) ad b) Eibfah. cet verl. Klagen v. Personen entzogen teils fenere in ihren Absolut teils relativ. Bahin gehören, die peregrinen Ketzer u. Apostaten, Kindern u. Hochvervaten(l. 5 Cor.) Auch Gallen, die in Blützhänd. Ehe Leben mir erbunfähig, ebeno Witwe die des Trans. jetzt verletzt. Jetzt ist das alles beseitest; die werde letzten wir doch die Rgesetzg. abgeschafft. Streitig ist ob Jurist-Personen eröffnig sew. Nah vom R. waren sie das wegäglich nicht. Allmahlen werden einzelne privilegienwerk mit Erbjäh. ausgestellet. So die TempelkaraPerst der christl. Zeit weiln erfährig alle Gemeinen Kirchen u. Kirchl. Trot. u. milde. Stiftungen(l. 1. l. 23 u 25). Im übrigen stellt Instin. noch der Grundsatz auf, den eine zurück. Person nicht erben kann, wenn sie die Erbjähigh. Dort specielle Privileg nicht erhaese hat. Der Gruar dafür liegt darin dann im Privat. die würst. Pers. vist langsam den physischen gleichgestellt würden. Ferner war die Erbereindre ein Freundschaftsbewei, ein Ehre u. zu deren waren, die wirdt. Personen nicht taht s. L. 8 C. de hered. cst. 6, 24: Diocletianus et MasuCollegium, si nullo speciali provilegio subrixum sit hereditae capere non posse subium non est Tropren bevor heute weggefahre halten, Romanist. noch an der vom Rest. fest. D d’sche Praxis hat schon lange die curist. Personen als erbfältig erklärt. § 4. Das vom R. Kenal nur 2. Delationär. 1.) Elster Wille(Test.) 2.) Gesetz. Barum untersch. men Del. ex test. et ex intestato. Tertum non datus, nambt nicht ein Erbvertrag, den wir habe kennen. Hiernach, sondern wir heute testam. II. gesetztl. Erbfolge Die erstere geht der letzteren vor. Nur gewisse Personen muss die Testatorii Mühlgedas sind die Noterben; im übrigen ist der Test. frei u. erst dann, wenn ein Testam. nicht verlegt, wer ab intestato delegiert(l. 39. D) deoqin 29, 2.: quam in Quandin potest ex testamento (xxix) 2 adiri hereditas, ab intestato potest... non refertur. Uhr der Verh. diese beide Gelegenheit gemäße Zweckenver, Kennt das röm. R. eine eigent. Regelÿ: Nemo pro parte testatus, pro parle intestatin decedere x) Jus nostrum non patitur euad in paganis(wer nicht soldat ist) et testax xv potest.(l 7 s.) 50, 17.) to et intestato decesisse: carumque rexv)§ 5 J. de her. inst. 2, 14. neque idem ex parte rum naturaliter inter se pugna est testatus et ex parte interlatus deceren potest, nog sit mille Testatur? et Geflung der Regel ist dem Gertaten nicht ganz adaquat: sie voll sagen, meinen kann ein Factam nur für Eine Karte errichten. Nur der Soldat konnte pro parte testari, u. die Reitquote fiel x) Si duobus a milité dann den gesetzl. Erben fr.(l. 37829.) liberto scriptis heredibus alteromiserit hereditatem, pro ea Allein dieser Satz ist dank ein Rges. parte intestatus videbitur defunctus decescien, quia mihr antiquiert; dares Gemeint des Colces et pro parte testari potest: Nun noch in Repzig auf die Herr Privilegium et competit patrono ab in testato bonorum povercio, nim Antere Erblauer als den Folioe Kranken si haec voluntas defundi proHerr Concurrenz nicht begründen; woll Ihr bata fuerit, ut omd Hente altero ad älterem veket totam redie könten auch andere Testatoren gegen hereditatem ondest at aben ihren Willen Testaments derben pro parte et erhalte namentlich bei partielle Umstörung des xx) Dernburg(III, 99) dank das 10 aus: c.) Die Regel von Test.(l. 15§ 2 D. 5, 2) xx Jaren ist paralyneit, wenn der Intectat erbe die Anfechtung gegen einen die röm. Repenuhl ganz correct ausgedrückt der Testamentierben darhörtst u. gerichtl. Rescission desselben Diese Regel ist folgerücken. Namentl. ihm gegenüber erlangt, währen sine 2 Conseq. hervorzuh: er hierzu dem anderen Testament erten gegenüber nicht im Stand 1.) Verfügt ein Test. trotz dem Regel ist. Dann kommt es durch die Kraft des Urteiles zu aus Konum über eine Knole, dem accresciert die currenz der testam. u. des Intest noch freie Knote dem im Testam. Einspraffen, erbfolge. s. l 15 32 D; 5, 2 Es weibet ihm an, selbst bei einem Verbot den Erblasser 2.) Wenn mehrere Testam. successiv. errichtet sind, jener pro parte, dem werden sie nichts als ein Ganzer betrachtet, sie gilt vielmehr das jüngste Test. allein. Jas vom Test. hat die Tewenig- Dank ach allein die Erbfolge zu erschöpfen; sein blossen Gasein lässt kein andere Erbfolge aufkommen. Was ist der Grund deren Regt? Darüber giebt es verschied. Meinungen Die könne sagen, er sei von Naturso den nicht Testa u. Intest. erbfolg concurs. Koraten 1) Sie fandt. Roman sagen der Tatz bericht auf iener Notirend., auf Unteilbarkit der Persöel, so Heeckte in Hier ist nicht richtig, denn eine Teiligder Erbschaft ist ja sonst moglich. 2) Die andre Meine sagt: es ist ein rem Anwesl. Grund, der für deren Patz die gespricht. Die 12 Tafeln berufen eine setzlichen Erben nur für den Fall: zum Erben so intestato moritur. Aus reine Wortklauberen sind dabe die Röme In dem Satze gelangt. Diese aber denn die vom Juristen besorgten solchen Spitzfer. nittwar Töche recht des Grund des Romer, 3) Eine 3-Erklärz teht den Herrn in der prakt. Zweckmarsigk.(Thering) Nambst des Erblasen solle einen Summen er sollte, plan nicht Zerbvöckeln, 1) 1te auf einmal Offenbaren. Es fährt er Zurück auf den Ursprung der Testam. v. d. Volcht versaulung: Concentradionsprincip Riese Erklärung pasit für die alteite Zeit, in der die Testam vassens Waren 4.) Bierichlage Erklärz liegt, dann der in den Regel zum rigororum Burchfütig, Einseitzung der Universität denn dann will keinen Herrn Raum neben mehrere Sich dalsle; wenn nun bis BolationsGrund möglich wäre, dann konnte die Restquote vergleichen Rechtsschicksalen unterliegen. Dies schien den können indegen len Pastor gegen das Weren der Universal- successive Soll de Tag aus de lege ferena Anfecht erhalten werden. Wein. Einflui damm, weil nur der Werde der Neiverselsuccession nicht so, wo den Römern ertheilt. Der E. d. RGB hat sie mit allen ihren Consequenzen gestrichen Welche der beiden Relatione Gründe bieret die Regel, welche die Bewahne? Rein Logisch lässt sich jeden ab Regel denken Die positiv. Rechte gehen aber von versch. Auffan. an. Ten alten Germ. R. gilt die gealtzl. Erbfolge als ReGel. In Rückfülz dieser Büffung erzichtet sich, den der Noterbrecht eine Aufrechterhalten der Regel ist; c. Gestellet sich als ein gesetzlicher Angrück auf bestimmte, Erbquoten. So ist der Noterbrecht gestaates ein französ- u. ital. Recht. Man kann umgekehrt der Test. als Regel denken u dann war die Geselfntie Erbfolge subsidien. Dies die Auffasig des vom. R. Daher erklärt Gentze sich die sonderbare Reney des Noterbfolge als al intestato. Die folge ist da, dass das Vorbebracht ist eine Beschränky der Regel der Testier freiheit ist. Eben darum hat der Noterbrecht nicht die Natur der Miterbschaft, wieder ein Anspruch auf einen Vermögenswert. Dieses die Gestaltung in Preussen: die gesetzt: Erbfolge bericht auf der praesumpte voluntas defuncti d. h. das Noberher. ist cu rubsit. Testament. Hn Er d BGB II. stellt, die gesetzt Erbfolge voran; er bestimmt ihrer Jahre der Noterbe nur eine best. Summe am dem Nachlau ja fanden habe, also nicht Coheres Secr.(s. II. E. 1861 ff.) 35. c.) Antritt der Erbschaft(Herediter iaceus) Die Relation macht den Delaten nach nicht zum Erben, sondern sie Giellchen x) Delata“ hereditas in nur eine facultär adquirendi(l. 15. d. J. 50, 10) Megitur, quamvis poceit adenado, Ragegen war der Gelet zum Erben erst consequi derk eine Willen erklärz, dort einen Erwerbeart. Diese Regelz war b. d. Kö Geboten dort die volisarische Schulschaftinden Erben. Darum die entgegen. Reharg im gerne Recht, denn hier kann die ErbSchaft dem Erben keinen Schäule bringen, meo Relat kann auchatt die Oberhaft Zu übernehmen, sie ablehnen. Dann er ledigt sich die Delation. Jarem Meissen die Erben bei d. Roiner herede volunterin Eine Ausnahme v d. Regel werden die heredes necessarii. Die vier die Gewaltder Erblasser unterworfenen. Dese Treuz von Relation u. acquisition fährt zu einer neuen Frage: die ist der Rechtzustand der Zinschenzeit Die Antwort wür auch hier dichert dort der Wexen des Univerübren. Nächst Toll der Werkfolger in den Vermögen als Erheit eintretter, dann man es bis geseinem Erichst al vor versitet zusammen werden Auch wahrere der Flüschenzeit, wo ein Actuele Erbe fehlt- so haben die RechIn einem selbst-Ganzen erhoben die Hereditar 1 accens(l. 13 1/5 d) 43, 24)(l 13.) J. 9. 29 In Wienst. Erklär für die Erschädig liegt im Begriff da curirt dum so nennen wir eben ein Vermöge olsen phys. Trager. Der Zweck der Zusammenhaltig bringt eine gerne Willen. herrschaft hervor: hier der Wille des objectiven Rechts.(l. 22 D. 46, 1.) que her. laceus ist weiter keine tote Masse, sondern sie ist entwickeligefähig.(anemmen et decessionen recipit) l. 178§ 1§. 50, 16) Mies fligt sich in folgenslin: 1.) Sie kann, solche Rechts vermögen wahren, die keinen Willenraet de subjecte erfahren, 7- B. Erwerb liegl. Rechte(superficier, spparation u. s. w. ebenso Erwol von Forderungen(ter Aquilia) negotionem gestiv. Juli von Reding nie Streitig ist dabei ob die inneapio Der Erblasser sich fortrekt hereditate Tarente Streig genommen man die von nimmt werden, denn der Besitz der TheCœurs ist durch 1. Tod erlöscher; trotzdem ut jedoch uire singulari ist die Vollung der Usucapion möglich(140) (44§ 3 J. 4, 3), wenn ein dritte dicelle nicht unterbricht. Das praesenBedürfnis führte zu dieser Beitung Eine fortführung der Ausnahme x liegt x Die nämlich darin legt, dass eine usucapera ohne Besitz darin, dass der Delat die Noueamöglich ist. pion fortsetzt, ohne selber Beitz erxx nämlich in Folge des Univerdxx incession von dem einzelnen Stück werken zu haben(Universal succes) falt XXX xxv nämlich die ganze Erbelofs er adquiviert(l. 31§ 5§ 41, 3) Rechta hat diesen Latz mit Unrecht bestilen) 2) die heres. valles ist Cogar soliter Rocantijn fätig, die eine Hartz seiten, den beteil. Subjecto verlangen. Er solchen, Handlger hatten die Romi servihereditären u. heute haben wir Inpatoren der Erbschaft oder Testamente executoren. Hienst scheint die herjacens in eine Linie zu treten, mit der Corporation- Inren genau gerehen Zeigt sich eine feine Untercheidung denn die Hered- wenn soll doch nur, das Vermögen für den Erben ausse vieren, sie soll 4. nicht dauernd bestehen sie soll mich eine Übergang vermitteln sie ist nicht um etwa selbst willen da, genau esfolgt eine doppelte Beschleubig i-s. Umfang der Personal. a) Ein die Rechtsverh. daher 1aien wäre der Mesitel gewonnen dank die Personl. der Verstorbenen. Sie hat denen Rechtsfähigkeit. Wan Der Erblaue Cörs, dann Konta amt die servi heredit. Civile Rechtig. schl. abdozend hied. Paul Grosser Dr Reuterweg 51 II. Amt Taunus 3333. Sprechst.: 3—4. Frankfurt a/M., den 10. Jan. 1920. Rp. Das am 18. VIII. 18 gebo rene Kind Eva Singheimer ut in seiner Entwickeln rückständig und bedarf. noch eines besonders Nachträgeheizten Zimmers. Tresorpe Kinderarzt. Sarigung meint, die weisen einzige Grüs für die Imamenhaltung der herritas als heres. Wiens geWeiter: die herts- jacens erwärts die weien. actio iniuriorum der Verstorbenen. Der Standu. Vermögen der Verstorb. sind mangebend für die actis funerata den Driten(l. 1 à. 12§ 5 9 de rel. 11, 7. u. s. w. Huf diese Eschein bezieht sich des Tatz. herediten personam defuncti euslinet, non heredii futuri(l. 34 D. 41, 1) b) Der Zweck der her. fodert nur Erhaltung der Vermögens; daher die heri: Wieas nur erweit erwerbefahy, ob es die Verralung zu diesem ferecht erfordert. Dann ist sie nicht sehr zum Erwerb eines usus fractio u. s. w. Aus den angegebenen Grundle Dannen verschweret die hereditas 1aens als Zwischenperson wieder das Benfere Erbe wird u. dem gilt nun als Einzelne des Erblasser niss als succ. der herein lac.(l. 54). X) Heres quand aque adenado hereditatem vom ture a morte succesisse D. 29, 2. C. 229, 41, 3. Maache defuncto intelligitur. Laber aus diesen Stellen eine Rück(44) Heres et hereditas tametii dua appelle Eichig gefolgert. Mit Unrecht, dan tiones recipiunt unius personae doch die Lehre würl die herw. jenen tamen vice. rückwärts aufgelönt werden, u. alles funquatur Consequenzen(1 u. 2.) wärle ihr Geltig verlieren. Abweisheer mit dem Geraeten ist der Herr Iacens neuerdings ihr Status abnis Person bestritten waren. Die Einenwollen Überhaupt die Begriff der im Person ableugnen(so Brinz, Koeppe i. a.) u. dafür"Zweckvermögen""subjectloses Vermögen" gerechten. Der Grund dafür ich nach ihren der, dann der Jurispr. nicht die Macht habe. Personen zu schappen. Darauf ist zu sagen: dies manst sich auch die Turpr. nicht ai dem den Rheben u. des Verkehrwerkeit Ratte an, die nicht dem Einzelnen Instehen; nur gehört Er vorlen Recht ein, Lubjert, daher erklären die Juristen jene Exist. von Rechten durch Annahme einer iurist. Person. Alio diese Keine Neuschöpfig, sondern der wissen Anwesende eines schon gegebenen.— Die anderen wollen nur der hereditas unter den Pasens kleinen Platz als weiter Personen peratren:& namentl. Savigny Der Grund dafür suchen sie darin, die Rahtfah. der her. vie. doch keine 10 umfassende u bestimmte sei, die beiden Christ. Pers. Darauf ist zu antw., den ja nicht das Mass, sondern mit den ob H. Rechtsfah. Maasgeber ist. Der Urk. Schild der her. Fac. v. d. Corpor, bezieht sich nur Auf der Quantum nicht auf die Kualität. Die hereditär jacens ist: als iurist. Percönl. nicht so umfassend als andere juristische Personen, aber darin ist sie, qualitatis betrachtet, nichts deto weniger eine solche, weil sie eben das Weren des Christischen Person hat. 36 Usucapio pro herede. Bonorum posseur Beide Institutionen sind heute ohne praktische Bedeutung; sie haben inden im geschichtl. Werdegung des Erbrechts eine bedentiere Stellung und sind darum hier von Interesse Die usucapio pro herede ist ein eigen tümlicher Erwerb der Erbschaft der Eigenmacht. Gains schildert sie uns, indem er sagt: Nachlass sachen, die der heres voluntarius noch nicht in Besitz genommen hat, Konnte jeder Britte occupieren und doch einjährigen Besitz pro berede usucapere. Auch Nachlassgrundstücke unterliegen derselben Regel. Zur Errichtung war also keines wegs bona fides erforderlich(Gaiis II,§ 52- 58. III,§ 201(3,00) wean ein heres necessarius benxen war, dann nihil nincapi potest. Was ist der Lüw dieser selts amleInstitution? Gaine giebt als Motive an: a.) voluerunt veteres maturius hereditates adiri, ut essent, qui sacra facerent et ut creditores haberent a quo suum conse querentur. b) u. in Bezug auf den Gegenstaw der usucapia: olim ipsae hereditates usucaps Credebantur, später die singulariae res hereditariae. Diese Beziehung der Uncasser auf die hereditas versteht die ältere Doc. trin dahin dass anfänglich eine Umcapion des Erbrechts selbst statt gefunden. habe das der Neucapent Erbe gewordte dass aber die Usucapion auch da Umcapienten für die Schulren der Erblauers heftbar gemacht habet. Zee Inter pretation ist die herrheure Lehre. Aber bei Punkte sind frag würdig. Jene man muss erwägen 1.) Pier Motiv das man im Interem des Gläubiger die nincapio zugelassen habe. ist doch sehr unwahr bleibig denn die uncepio entsprükt ihrem Wesen nach derhaus nicht dem Interem des Gläubiger, im GeGenteil, sie widerspricht demselben. Wie Wären die vielen zu ermitteln, die neucapiert hätten, mit welchen Schwierigkeiten, wäre das erkaufft u. vor allem, was wäre das für Existenzen, die die Erbschaften anrei ausplünderten? Ich Zahlungsfähig werde sie recht geweten sein. b) pae Ersitzung der Erbenqualität ist doch eine wunderbare Erscheinung, ein unmöglicher Gesanke. Barum hat Thering ihn in seinem Ernst u. Scherz der Turispieaus Ereckmässigkeit, Graven zu erklären gemacht, um nämlich der Regelmäßig der Erbschaft vorzuklagen. Er könnte die usucapio pro herade die Mansefelle de rön. Erbrechts u. in dem Weren als ein Produit des JuristenDer scharfs wenige Strohal hat Thering zugestemt. Indenen die Erklärz Zherings ist doch ungenügend. Sie ist vor allem unhistorisch, wollen sie als ersprünglich die freie Occupierbarkeit der einzelnen Sachen ansieht, daraus dann aus rechtipolitischen Gründen doch viele Juristenkrift die umcepio als eine solche des hereditatis ableitet, um dann schlieubig wieder auf den urspringlichen Instant fuhr Mien fallen. Eine solche Firkpark cätwickelÿ ist nicht Verkbar Die Exitzung der Erbenqualität bleibt auch nach der Erkläry Theringe abwird: Man denke nur: der Wert der einzelnen occupierten Sachen hätte die Knote bestimmen, manen, mit der er Erbe gewornte sei, dabei munter doch minunale Quoten heren können, tie zu kommenen praktischen Ergebnissen geführt hetten, denn folgerecht sind doch die Eben gegenseitige condomini auf Grund der Reineressuccesude Also ist diese Beziehung der neucxproauf die Ebenhaft andenkbar; ihre Wäky Ich ein Ewers an die Adzelnen occupirten Sachen u. damit lener sich die Worte der Gäne wohl verliegen. Das wahre Motiv für die neacapis leist sich nur geschicktlich erkennen: als Rest der alten Herrenlosigkeit der Erb schaftssachen. Amsterdam wird es gedient Laken für Sicherheit der Gläubiger u. den Legatare. Wet z. Es. der Gäne ist das Institut entartet. Darum schritt Hadriau reformatorisch ein, wolle er die nincapio pro herede für ungültig gegenüber dem Wahren Erben erklärte. Damit war der unucapio der Lebensverv durchschnitten. Max Aurel ging weiter u. erklärte die Anplua derweg für ein Verbrechen. Und Tuctinen schaitt die venckper pro herede ganz weg, inren ex bona fides für die nackpio forierte. Seitilen iet an de neucapio pro herede Ge worden eine Eritzung der in gutem Glauben sich befürlich Erben an den Nachlau sachen. Während die acucapio pro herere schwand, bildete sich iure praetorio ein anfangs nur supplementare System der Erbfolge: die bovorum possessiv(Leist: die bon. p. Göttungen 1844 u. 48. u. Fortr. zu Glücke Comm. Ser. 3 Juhl bit. F. de bon. præ. 349 D. 37. Die bonorum p. bierd einen Gegensatz zum civilen Ehrachtssächstem in folgeuren Punkten: 1) in Rezg auf den Kreis der berufenen Personer, nämlich hinter u. neben den civilen Intestat erben werden vom Praeter noch ansere berufig nam. cognaten des Erblassers u. der überlebene Ehegüte. (bon. pov. interlat.) Weiter wurde aus einen iure Civite mangelhafter Testam v. Praetor die brn. p. sec. tabular gegegeben; ja selbst gegen ein verhand. Testam. Konnten ausser da es noch andere berufe werden- von 1.) auch in Fritte v. Järmer, weicht die bon. pov. von de herv. ab. Sie cathält Vorschriften über die Zeit des Erwerbs des Ex. beschapt, die Zeit bei Kinzen ein Tats, bei auteren Pers. 100 Tago. Die ferna hetz; schalle der Benflue die Pflicht, beim Prätoe sich anz müßte(agnoscere ex edicto) 3.) Bein Zerfall eine Delation ab intestato fand nach Civile. Keine Nachbenpij der nächstfolgende Anwarter statt, sondern wo Zaine berichtet, gab er in dezem Fall kein Nachbücken. Andere bei der Conse pommis Der Prätor schaf eine iure eine graduum, dann innerhalb eine Klace der Nächstfolgtüre verrückt, et Ordinem d. h., wenn die Klage erledigt war, kam die anver4.) Der civile Erbe hofte zur Geldmentr. Dies Rechtes die heres. petitio, des bonorum possensi, erhielt vom Prätor ein interdictum quorum bonorum. Rams erhielt der bonpeu. Resitz der Nachlaessache so als ob e. Erbe wäre heredis loco. Später bekam er noch andere utile klagen. Urspij, dʼEntragensch. de bon. poes. ist noch mehr denkel. Saviqui cah den Wyry in der Exercitey des Kreues der beraufenen Personen davo neue Klassen v Intereserben geblieb würden. Leist, Keller u. a. sehen. den Woprij in den Einf. der Newyen v. 2 u. 3 endlich Vangrunde nicht die Weyn in der Scheffy der interd., quorum bonorum als eine Mittele provisorie ihn Regelig Hie frage nach d. Urspy ist schlieIn entscheidte; Leist's Meinung hat woll der meinte für sich. Terlafalle beständig Zur Klar. Zeit ein zweite System nehen den civilen. Wie wert bei etwägte Confl. negatui Im allgemeinen waren Conflicte darauf verwiesen, den civile Erben in der praet. System aufgen. waren. Wie, wenn der Civite Erbe sich kirzlich auf s. Civiles Erbrecht stützte u. mit einem praes. in Conflat giret. Der Einflick entschied sich daneh, wie ia der praet. Rangarij den höher Platz hatte. Wäre heute neben einander berufen, so beschränkten sie sich gegenseitig Gaiur III,§ 35-38.) Hier dualistische Erbsgäten wir bei Iaen und Inst III Tit. q. ausführlich ge schildert. In der Kaiserzeit wir diese Zwiespalt ausgeglichen. 1 cm praesor. Edikt. kommt die Gesetzgebung nach. Fait alle praeths. Ehenwärter wesen aus bon. pou. Je herede sei vhalten ein gesetzl. Erbrecht. (amit schlecht sich die Verehrlichkeit ad 1.) an. Auch der Princise der säulein quasac Ort. wird in die gesetzl. Interhaterth. übernommen: damit falls sie Verschier ad 3 Könweg auch die Vakgle der Civilen u. praet. EtFolge werde ausgezt, u. damit alle die Rechad 4 weg. u. earlich sind auch die frühe u. formen der praetor. Erbschaft aufgehoben u. dank aurere Institute ersetzt. Wahrscheinlich ist schon bei Justic. die Agner. Weggefallen, jedenfalls in der heutigen Praxis Hirnach ist die bon. pon. nicht mehr als ein Institut wolle hentigen R.O. anzunehmen, Eigentüml. Regeln für den Erwart gelten recht mehr. Eine andere Bekanntin al mit der bonor. poss. hat er mit einem gleichen Inatschul: die bon. pos. decretalis S. h. die vorläufige Anträge eine Praesumtiv. berechtigten i. d. Besitz des Nachland Sie ist eine concrete Sicherys mais regel. Nach diese gelt mit heute(v. u.§ 56 u. 57) Cap. II. Delation ab intestato. 37. I. Übersicht. Bei der gerecht. Ertfolge ergehle sich 3 Frage 1.) welche Sercoren und gäntzlich erbberechtigt, sind Erbenwarter? Im von 2. waren anfangs qu. erkber. die aquaten als solche. Seit Justiz Nov. 118 sind gesebliche Erhanwärten alle cognata" Anno den caquaten noch einige andere(s. an§ 9) Natürlich kann die Erkenwärtsch. aller die Personen nicht von gleicher Stärke sein u. daher entsteht die Frage 2) welche Rage u. folge arz greift. Unter den Coquata Platz? Es werden Gewinn, Ordniss, Klana Gebuhrt, u. die früherw. Ordo hat den Vorzug von de Anseren innehalt des einzelnen Orts haben wieder leidzelne Personen ein Vorzugsvakt vor Ausleh( 10,11,12,13 u.) Der Vorzug innertiale der einigsten Orde bestimmt ich viel fach nach der Grades nahe der Verwandtschaft zum Erblasser(gradualprincip). Zum Teil ist ein soleter Vorzug verabt. ved. Gravle näte, dann wir er bestimt doch die Ingehör. In einem gewissen Stemme, nach der Glückung der Familie in stieper(Stamm, princip) zufälle, wo tetstes gilt, enthalten. Karin treten an die Stelle eines vor verstorbenen Erbenwärters denen Recemsenten Rei die Folge v. d. Ingehörigkeit zu dem Stamm) freie Einhätte recht neuen wir Re- präcentationsrecht. Die alten Deutschen Kannten dreier Reprahentationsrecht nicht. Endlich Können mehrere berufen verle u. es entst. die frage 3.)(Rie erbfolge auf] Wie teilen mehrere neheveinaurer Benfere die Erbschaft unter sich, welcher Teilysmarstes herracht unter ihnen? Bei re Berufg kraft Grares nahe ergiebt sich die Teilig in capita; dagegen bei der Berufig Kraft Repräsentationsrechts Wär die Teilg in stirper hewies voren AbKommlinge di loco parentis deliefunti erben Zusammen nur die Portion den paren erhalten § 8. II. Geschichtliches 1.) Das alte Civile berief die agnatenin 3 Klaven des Erblauer, nächte 2.) die sei d. h. die unmittelbar in den Erblauern de potestas Stehen u. also durch s. Tod sei lions verle; dahin Geläven die Kamerähre: Haustöchter des Erblasser u. ferner an Stelle eine ververstorben Sohne deiner Kircen, die in x Decuburg III, S. 262. den natürlicher gleich standen die Kunstlicher sei, d.h. die dort Rechtworte in die Gerees der Vater eingetretenen die vie Kinder behandelt wurter, also seine Adopsierte Kinder, u. die Ehe der Gewalt der Erbl. Geblieben aus. Die Kinderfrau in des manns, die wir nächTöschler angeschied werde. rücken Kraft Reprahentations r. ein. Hier entscheidet nicht gnaden nahe Mblasser b) der dem quas nachstehetewe Agnet, Die agnatischen Seitenverwandten von verbl. Seitenverw. was nur die agnatische Scheventer lenzen, alle entferteren waren ausgeschlossen. Tiel des nächste Agnat weg, dann was die successio erledigt c) die gentiles d.h. Ihr genauen Persuchen Gem. Diese Erbrecht ist sehr früh obsolit. geworden. Ihr Hauptmangel an dezem Erbrysten vor die Nichtbemücksdichtigung der cognaten als solcher(Emanciposte klarer Konten v. Vater nicht erben, die Kirc kante nur die Mann mich weerbes, So viele ich 2.) der praet. Erbigeten, die hon. pom. intestaté. Der Rheder bliebe 4 Wines a) ex edicto nade liberi vocantur also alle liberi. Gärnnte eine nicht allein cognatische Descew. zu vestehen, sondern auch sui à geresere sui s.h. solche, die doch einen Rechtsact aus der Justat ausgetreten oder(Emancipierte) b.) vnde legitimi(exericto vocanta) (also noch einmal die sui, ferner Hier stehen alle Civilerten als solche. die Agnaten u. endlich die gentilen) [Neben ihnen stehen der arquatu proxim] An Stelle der Gentilen folgen c) unde eignati. Hei werde der Blutwerwandten als solche bis zum 6. 1. nämlich aus dem 7. noch dero Geld taufen u. nach einige andere. Die Nähe von Nachgeehrstorbenen- sobrig des Grades gab den Vorzug, d.) ordo unde va et uxor. per et sobrino natus et nata überlebere Ehegasse(Mann von Frau) wir hier berufen. Unter allen 4 Klannen hentens das Verhalten des succesus ordinum. In de 3. ordo stabührte den Praeter noch ein andere neues Prowenn hier der höhere Gras nicht Erbe wäre, so rief er den nächsten Gras(innemo qu. (denn) Trotz alle Nenerungen den System was die Eins-Bränkg. der Civiterben viel sehr geringt. Gerade die 2. Klaen dalsete eine beconrer Gereitig. Ur eine colche id derh die Kais ergenzg. her orgeverh. damit kommt die 3. Periore aufRas wichtigste ist bei dreien Syschon b) das Senatus Consultum Tartullianum (unter Hadrian) F. III, 3) Lob beim Tode eines Kirces die Mutter aus der 3. Clace in die 2. Klane wäre legitimi. Doch sollte in in Querien falle were, angiebte werden: dort Den frater convangren und durch den leiblichen Vater Baraus ergeben sich im einzelnen Predickelyen (Kellers Paurekten§ 463) Refitiarum b) Senatus consulter inösphitiam unto Mark Hurel(F. III, 4) hab bei für Belerby der Lütte die Keere an der 3. Klane in die Z. Klasse, damit gegen solche Kirche durch ihre Gräve nahe allen ahreren Seiten verwandten vor. Spali weiter Reurei de vestort. Mutter Enkel u. EnKellinen gleich gestellt. C/ Valentina II. mikt bei Reerhs eine Mannes Tochtercakaln in die erste Klasse ein, jenes rücks Anachakam einmängig. Gerherster in die 2. Kram ein, eerlich erlaaet er eine lange Reche von Einzelquotzer. Es hob die Anschleiig de Wahl. Seitenverw. auf(§37. III, 2) ferner stellt er coquatinke Neffen u. Nichten agnatuchen gleich(54) I. ede. tit.) endlich führt er auch die succesuo graduum in die ordo untelegit. ein.(§7 F. de leg. III, 2)(l. 5 C. II, 57) Vorh alle die Engelgürtze von ein kurtscheitiges Recht herbeigeführt vor, u darum entschloss auf Inst. zu eines Totalreform in der Nov.(XVIII(118) 89 Tuat folgte den Schlusschen den Rechtsbild in der Nov. 118 v. Tabt 543 u. der eine Erganzykeit 27 v. 7. 547. Ranlich will der Grund der Intestat. abfolge die Caquation sein u zwar sollen alle coquaten gegenartig in dahin so ein Erbrecht haben. Dagegen begeweldt die Agnation begründet keinen Verfug mehr. (Vorriere. Cap. IV.) Bemerkens Wert, den nach diesen Nov. nicht aufhört in entfanten Gräule der coquation; die Votrecks sich soviel, als die Verwandtschaft nach. Zweisen is(Cap. III, 1) Rech drei Pertim. tus von selben, die 3 ersten ordines des praet. Systemo Absorbiet, dagegen ist der 4 Orde unberührt geblieben: vir et uxor kommen est hinter den Cognaten. Nämt ist das Gericht verschlechtert. Vereinfachet ist nach der Nor. die Beerög der Gewaltenter verferiu. der freigelanern(des manniesens: a) Schon vor Nov. 118 hatte Test. eine beschw. Intestaterbfolge in die bona Castris in eines Haus Kiere woffert zu geruhen de Kürk in Geschwister. In Nov. hebt er die Be schränkg auf(nur zu Gunsten der Kinder u. Peter "c. bestemt, den nulla differentia sit sive sui curis sive sub polestate. Raran exGiebt sich das Resultat, dass es einnte ob den Erklasser Gevallunlegeben aus frei ist b) Ebenso vereinfacht ist der 2. fak. ReIn Reerby v. Foliegel, rief der Klar. R. Ann den Patron u. seine Familie u. Anglog den manumiseve(Quasi patron.) Amt die Einschilig dein Tüterhaberben ergeben sich votläunliche Complicationen(§37.III,3) BeJurtman vereinf. sich die Ertprege. Die Erb. Ehege des Quasipations falls weg(Nov. 11e) Die Eröpälge des Patrons ist bei uns weg: gefallen, weil wie keine Sklareri mehr haben. & damit ist in den beiden Gruppen jure Resonderheit bereitigt. Wie verhaelt sich da Erbrecht de Adopbir Knack? Rarauf giebt Justini AnKeine Antwort. Trotzdem Greift die Noveler In derle Recht daßerte es, dann sie die Aquaten der Recht als solchen entprekt. Iustin. hatte schon vor des Nov. die Unterscheidig statuirt Zwischen adoptio plena u adoptio minus solena (f 2 T. Ge adop 1,11). Die letzte liegt dann vor, wenn ein Gewalcken, denen Bibliothe zum einem anderen in Adoptive giebt als einem Steuen. deutte u diei Adoplion beträckt nur ein einleitige xx x aber der Adoplaten bericht der Kinder erbrecht* der Adoplaten gegen den Dopetam Adoptam, recht umgekehrt. Quivatio war die den Bekl. seine Ein Schützen x x) u. de adoptatus verlor sein agnativter Erbrecht seinem natürl. von der Eulzialig des agnatischen Erbrechts. In Vater gegenüber nicht. s. F, T, 11 52: den übrigte Fällen blieb die Adoptio mit ted hodie ex nostra constitutione cum filius familia a patre nader Wäkig der Patria potestas als eine plena turali extraneae personae in adoptionem datur, iure potestatis naturali u Eintritt in der Agnahmerhaus des adoptens patrie minime diesolvantur... Die Folge von Justic. Unterscheidig wäre vor der Nov., daß es meine Adoptatus hessen stand als der plenk adoptatus, dem letztere verlor in der Biblischen Familie ein Agnet Erbrecht lebens der minus adopt. er behielt 1. dann in der Adoptiv fam. bekam der plena Adopt. Freilich agnatisches Erbrecht, aber auch der meine adopt. bekam doch wenigstens ein Kindererbrecht. So wolle der letzte in zwei Familie Dece Stelly des Adoptis Kerl Wandels ich i. s. Nov. 118 ik ihr Gegenteil und denn 1) in der Leibl. Familie behalten Heide den Caquatiochen Erbrecht. 2.) in der Adoplis zum bekomt de x) s. Windscheid: Adoption plence adopt. da er agnet ved, eignat begrünigt nicht Bleitirewandtschaft, aber sie begründet: a) wenn sie Entrecht gegen alle diejenigen, mit denen er eine volle ist, die Rechte der Blatt agnatisch cognat. verbrachte(alao gegen neuen Adischeverwäntschaft, soweit sie Agnation begründet u. für die Dank der Agnatio sagegen bekant der Minus Adop nur ein b) wenn sie keine volle ist, Intestaterbrecht(nicht Notarbeiraht) für das Acten Künse erbrecht kurze?(ungenau Dienburg p. 275.) Kind dem Adopio vater gegenüber(nicht (mangelhebet) III, p. 121 f. So steht jetzt der Plünke Adopl. hernerFrei Freilich ist nicht alle von deinen Tagen unbestritten Nämlich Mühlenbruch u PuchtaWollen dem plenen Adopt. absprechen kein Kircenerbrecht gegen den leibl. Vater, weil niemand 2 Vater haben könne. Physiol. vid da. ja keine Zweifel, aber wirklich liegt die Sache anders. Es kam wohl jemand die Erbrecht an 2 Vater haben. Schon in praest. R. bleibte der Adopb. nicht mit seinem Adopt. konnen antvater(unde liberi) u seinen eigenen Vater(unter Coquati) Barm ist gene Mein v. Pachta u. Mühlenb. zu verwerfen, Allerdings die lege freura int jezt Stely inbefriedigene, dem: 1.) die ganze Unterh. Er. Adoptis wieder plena u plena hat ihre retio völlig eingebüret, weil mit der Nov. 118 d. Erbrecht in der Bibl. parilie trat plena adoptio unentzichbar gewesen ist, darum hätte Inst. die adoptio meine pllea aufheben sollen. 2) die ganze Esstrecky der Adophie verw. auf alle Agraten des Adoptam entspricht unverheutigen Auschän nicht mehr. Die Römre facatur die Adoptio als Entritt u den Agnaten erbens auf, wie dagegen ferner in auf als eine Kuntl. Begründe der Kindschaft gegenüber den adoptans. Manche wolle sogar schon de lege lata nur noch zu dem Adoplivatur u seinem keine rechtl. Repuhgen anerkennen, so im Allg. L.R. Allein den Newry ist für da gemeine schräft unhalten. Allein 1. e. wie im BGß. stattfieren. Das Erwecht der unehelichen Kircen hat hier noch zu lauten, das nur nehrem R. weiter ausgeb. werle ist. Nach. vom R. haken die mehrlichen Kuar gegen ihre ExZeiger u. denen Verbarke kein Erbrecht. DaAuvert 1) das Kanon. R., das dem ehel Kürze gleichstellt die Knabe eine Putzler che d. h. eeräu solches, bei der die nötige form beobachtet u. wenigsten eine der Gatten in gutem Glanken war, an die Gültigkeit der Ehe. was(cep. II 8 u 14 X qu 4, 1) Hier ist im prene. Laur. festgeb waren Herr E.Bgt. stellt sich auf denselben Standpunkt 2) Ure alte Praxis giebt auch den 20). Brautshanden en Erbrecht gegen den Bräutigam der Mutter, wenn er mit der eben gültig verlobt war. Ihr Aulan sagen von durch einen früherte Cätz des Kann. R. cken das vom Brautleute den Beischlaf Miteinank vollzieben eine Ehe gäntl. sei damit waren die Brautsheute ehelich(cep12. X. 4,17) Aber dece Wesaulg ist neuiglich vorleit dem Träsentiver Comit. das eine form für die Ehe furerte Die Praxis vollte aber die Kürze into dere Neuery nicht leiden lassen, oberntes ne jetzt aber mehrliche Auf die Welt kamendas Recht der Brückkunde war im 5. May verheinen f 10 Folgeordnung und Teilung a.) Erste Klasse Nov. 118 Kennt folgende Weg 1. Derneureten, 2. Anerrenten, 3. Collateralle. a.) vollbürtige Geschwister der Erblasse u deren Können b.) halbbürtige Geubrister des Erblaues i deren Kirch c.) die sonstigen Collatevater. Die Mart. Nov. 127 reduzirte diese fünfzahl, dass die in die Klasse 2 die Klane 3a hinneinnahmen. So ergeben sich als Rem that die 4 Klagen der Jüstinau. Rechts. I. Klasie! Die Jescenrenten des Erblasses Desceureus omnis succedit in Ordinee primo d. h. Alle Desceurenten des Erblasser sey in der 1. Classe. Teil. Besseureat schließt eine eigenen Abkömmlinge aus, unter den Desceur Aber besteht kein Unterschild. Nur, wenn ein Abkömmlig prae refunctur oder erbaufähig ist, dann trehen an s. Stelle seine Kiere: dies, das nög. Repräsentationsreits (1. Beisp. 1. u. 2) Man kann auch sagen: Enkel u. Wenthet werde mir dann berufen, wenn sie unmittelbar geworden sind, Wie wel die Teilän? Vom Skammprincher Catsprechen in stirper Raha erhalten Enkel u Krankel zusammen wäre um die Partive die der Parens erhalten hatte; wenn er lebte u ertfähig war. Die Thauenportion wir nach Kopfen geteilt(d. Beisp. 3.) Herr Aussruck Repränentationis ist frühe oft saken mir verstanden werde, als ob Enkel nur jure jedefuncti itren Grönvate werbden S. h. nur Kraft des vom Parens auf die vererbten Rechts erbten u. seiner Zog. man die Consequenz, dass der Weggefallene erbfähig gewesen sein munte, wenn von einen Kieren karbt werden sollte. Die Consequenz ist ungerecht u innerlich nicht zu rechtfertigen. Das ölter. G B. hat jene fälche Theorie übernommen, auch im Care Christ vier noch Reste jener felschen Supplung" In Wahrheit erben Enkel iure proprio loci niris praedefuncti. Jier in die Gemeinen Therie Aner Kannt. Eine benommen Beurränky der Bauenleute int noch möglich kreift einer Nieckramts rechten da ihr Vater von Groen Vater hatte. 1.) Nach des Nov. 118 Cap. I. ist vor. gestreben, wenn ein plus familiae von seinen Kinder herbe wir, dann soll der Gewalthaber des Erblasiers seinen bisherigen Niesstrauch behalten, auch an den Erkheit der Enstel 2.) Nach einem Gesetz v. Valentinian(2. 30.) II de bon. pat. 6, 60) vat folg. bestimmt: wenn eine Mutter von ihren Gewaltfreien Kieren werbt wir, soll der Vater der letzteren, auch ohne Gevalt habe zu sein, einen Niese wank erhalten, aber nur an eine partio virilie d. h. an einem Kopfteil von dem, was die Gewalspreien keinen Jucamen zugefallen ist.7A wenn ein zes ist ausgerehnt auch auf den Großvater, sodan drei einen Nieuranten an einen Standtück erhält. Allein diese Heide Besonverhätte wir würde d'sche Praxis Ausre Üburg Gekommt 3n b) zweite Klasse. In dieser Klasse stehe, neben einzwe AnCharlata u. Seiten verkauf: Monsieur le Ascenelus proprios, Germanus, filius eius. 1.) In dieser Klasse stehen die Aiceerleuten mit Verzug des naheren Grades von dem entfenteren. Hier giebt es kein Repräsentation(o. B.) 1) v Teilung geschieht folgerichtig in capita Hier hat aber Test. eine Ausnahme hinzugefügwenn die Asceureuten, die einer dort den Vater, die anreien doch die Mutter des Erblacmit ihm Zusammenhärgen u. andere, wohl Con carrieren, dann collen die väterlichen Aschne, die eine Haefte, die mütterliche Actes die andere Haefte erhalten. Dies ist die Teilig u. 617. 4& bls. Beisp. 6, vo in ca- in lineas(Linealprinäp)(s. Bedop. 5.) pita geteilt wir, weil Grunde nur 2) In derselben Klage stehen noch die von einer Seite vorhanden sind vollbürtigen Geschw. d.h. solche, die von demselben Ehepaar abschommen wie den Erblasser(die- qu. mani) 1. Nov. 118. Cap. II. Tie teilen in Capita weil sie nicht kreft Repräs. anfärken (s. Besp. 8.) 3.) in deselben Klasse stehen auf Söhne c. Tochter vollb. Geschwister, also Neffen u. Wirkler den Erben; doch die nur loco praedes. parentis Die erhalten die Stelle des Weggef. geraes. Kraft Repräsentationis.(3. B. No. 9.) Fredlick ist diese Berufig des Neffen u. Nichter i. v. Nov. 11. nicht ausgesprochen, wohl aber in nov. 127, zu nächst nur für den Fall, dass neben Aulus Auch Geschwister vorhanden sine s. B. No 11) Ein durch eine Interpr. der Nov. 17 des die Berufen von Neffen u Nichten aus bei Nichtvorh. v. Geschwisken Zugel.(J. B. 12.), woraus sie Arcurlaten perlejalle concursieren. Da Resultet in den Keuren vollbürt. Geschw. stets in 2. Mach. w ede. Von Teilijspräcke ist für Geschwisterthürei ist das nach Störfels.(J. Bliep 9, 11 u. 1 2) Im Mühleite bestär ein Controv, ob Stauteilg auch dann Platz greift, vom Geschwisterkaare allein die der E. Klane stehen Accursius begätete dieu frage in Turken, kein dagegen polam. 1720 , der die frage verheimte u. die klßere Meine vor durch ein i über Rg., dank der Reichhage absch. v. Iplage v 7 1529§ 30, acceptiert worden(s. B. 10) § 12. C.) Dritte Klam. Mein Klane vid bete in Nov. IIS Cap III pr. Im 3 Udo stehen halkkurtige Geschw. der Erbl. i an Stelle derselben, wenn sie praedef, deren Söhre u. Tochter; dabei nennen wir halbst die mit dem Erkl. denselben Vater haben concanquair oder halbfürtige, die nur die Messender Erblasser gemein haben- uterini. Ausse der kolth. Geschwister stehen loco praedef- parentin Kragt Repräs. v. deren Söhne à Töchter: 1 naitier tiune latere ex uus frater, quoque filius en Die Teilig erfolgt hier kann wie in te 2. Klasse, nämlich die Gächer- teilen in Capita, Gerchwishenkraver neben Geschwister in stirper(v. Reip 13) wenn die Geschwisterkund aber allein stehen, teilen sie in capita(s. B. 10) 113 d.) Vieite Klane Hier stehen alle übrigen Collakeralen mit Vorz. der näher Grache vor dem entflecken ohne Rückt. Auf vollbürtige oder halburs- Verwahrt: Denique praesimior reliquorum quisque supertu 1) die Teilig geschieht vie Capita(s. B. 14 u. 15) § 14. Wegfall rämmtliche Belaten u ev. Es kann geschehen, das kämtl. Beläken, statt Erben zu wären, wäre fortfallen(dank Tor am Anschlag) Jana erklägt mit die ganze Relation bar dann? Raua erfolgt eine Nachberufen eine successive Relation dergen, die nur inger. Das die vom Weg gefahrnen angeschl. waren u zwar könten dabei per Bernsÿ zwar a) diegen, die noch derselbe Klam angehören wie die Weggefallenen: succesus graduen d. i. Nachbriefy der Klackengenovem ev. aber b.) Diejen., da nur nächstfolg. viv stehen d. i. successes artinum= Nachkrufg der folgenen Klasse Was auch die 2. Relation hinfällig, dann erfolgt ein 3. nach demselben Princip v. 17 solange mit Erbenwarten vorkannt, das Mit jure neuen Relation bestimmt sich natürl. auch der Teiligsmanschab von neuem.(s. B.) 16- 19 Puchta namentl.(Paar. 458 F.) wk die tinnens gradum will nicht in dem allg. Umpag gelten lassen, er will sie einschränknetes solche Erb anwärke, bei denen Gravernäher wäre. geben ist, dagegen wir er sie ausschlän. bei sein Besceur in der I. Klane u bei Neffen 5. Nachher bei der 2 à 3. Klane, weil hier der Treggefallen mit Kraft Graresnahe seinem Hintemann vorging, waren vielmehr als Mitteln. person zwischen dem Hintermann u S. Erblau Rühter macht gelteres: der Klar. R. habe nachlitz für Gesien. 1 d. ordo wie liberi Kein seiner gradum gekannt u. Inst. habe davor Kein Abweinig stetinig. Darauf ist ja erwiesen: b.) Der Orde voll liberi in praet. R. cuthieli ja nicht Beschend: als solche, waren nur sei u. gewesen sei, füglich war sie ein succ. gradu undlekbar; dagegen die Nov. 118 ruft alle Coqueten u. Leib. in 1. Classe alle geseeurenten vor mit Vorzug der unmitteltenen von den mitteln baren, folglich wir beim Wegfall eine Unmitder Mittelbare Wochen, 6.)[Da Justin] alle Decem. ruft] die sullimo gradum var schon vor de Nov. 118 nicht mehr Uertränkt auf den praet. ordo vall cognati; sie wer erbreckt waren auch auf Odines, in denen keine Grareinähe mehr galt (57 F. III, 2) Hier sagt es, dass anneres Acadum ein allg. etbische Portulat sei haben hat die Nov. 118 alle Coquaten zu gesetzl. Erben gemacht u folgerin man für alle Capreten die succimo gradum Gelsang haben. Gegen Puchta haben sich auch die meisten erklärt(so inst. Kohler im Ach. für cir. Praxis) Br. 59. S. 106-110) Nur was ist Puchke inzugeben. hamlich der Name succ. gradum ist streng genommen für solche Fälle nur pauen, wo die nächste Grad in Betracht kommt. Ensen ist der Name dort modem, er ist keine zu erwegen. Nackberufy der übrigen Klassen genommen. Was hier gesagt, ist überwiegend Codifiant worden(zu d. E. d BGB. Sa. A. L. R.- nu der rester. Gesetzlich hat die Puchte’sche Lehreraufgenommen.) à 15 1. Anw. Wegfall einzelne Relüten u.W. Es bleibt zu betrachten desfals, den von metireren Beläken nur einen oder consilae hinweg fallen; dann ist die Relation nähero parte festart; so ist die folge, dass die vacant quaerene Krote den übrigen Quoten accreceret nach Verhalten de Gröne derselbe, pro rata die des rom. Spulvort sagt: portio accreuit portioni(l. 3§9.; l. 4 u. 5. 9. de bon p 37, J. Rolle Accevener ist eine Folge der Universalienen, bei seiner concursu partes finat(1. Blin 20. u. 22.) Ensernen kommt die Accuse. nicht allein Tortionen zu gute waren wenn die wegfeherde Relato Stamm als Linien genommen hätte, dann geschickt die Herrenung nie zu Gunsten der Thamm oder Zineugser (l. 12. pr. s. 37, 4) e. B. 21 u. 26. Eine Streitfrage ist noch folg., ob mit dem Wegfals einer einzelnen Gelaten der Tidlyſ man tab für die übrigen sich nach bestimmen oder unverändert bleibe. Das erstere haben fuhr versch. Juristen verteidigt, neuesten noch Fitten im Anl. für Civil. Traxis. Bd. 57. L. 161-167 Sagegen für die Veneinig ein neulen Feilys. manstaben ist die herrheure Ansicht u. das mit vollen Recht(s. Beisp. 24 u. 25) Bar. i. 74 sagte Neben der Relation ist allemal zugleich Auch die Küstenbest. gegeben; durch den Wegfalt eine einzelnen Gelesen ich um diesen Knote Er neue Vorteilg kommen, aber nicht der Recht der übrigen Relaten auf eine best. Kubte remineert werden. Darum ist Fettings Meinig verworfen worden. 316. Wegfall einzelne Relaten u erEs gebe einen Fall, wo die Heere cenz kommt ergerecht rekt, nämlich, wenn kein Wegfall einer Belehre noch Klauengenommen übrig sein, die nur dank den Weggefallenen angenkenen waren, Sagegen nicht aus dank, da übrigen Mitdebeten, Trotzdem hält die hergebr. Lehre die heeren für anwendbar(so köppen i. 1. Lehrbik) (s Bes 16 u. 19) Die hergeb. Lehre ist zuerst erhältet voren von Franke: Beitr. zur Erläutig eenzelnte Rechtsmaker ev 1828. No. 8. Nach chen haben sich noch andere auf einen Theil punkt gestellt in dem Sine, dann successiv gradum in obigten Fällen stattzufinden habe. so auch Brinz, Windscher u. Räuburg; auch Kohler a. a. O. Hienach gieb statt Accreten Nachberufung, succesus quae. d. h. C. verlediejenigen nachbeweigen, die neben ihn noch übrigen Relaten von vornherein laufen worden wären. wenn nicht damals des cazirischen Weggefallenen ihnen im Wege gestanren hätte. Jus die neuve Meinig, die Martens so für malieret ist: Geht in einem Fall der Anverszeiten recht die succenio gilden vor oder eingekehrt. Kohle sagt mit Recht eine beneve fermulierg: gilt iunario gradum nur als gemeckte, totale, wenn sämtl. Gelaten weg gefalle wir (1. a§ 14.) Ode gies eie u. 11. auch als paktielle S.H. auch bei Wegfak einzelne Polaten lentreten, wovon er dann nicht zur Heereilung Kount für Begang der herrheuren Mein. ist zu nagen: Fräule meinte, dass schon im Klam Rechte eine partiele Excl. grav. shakg. haben(l. 2. 318. n 38, 17) Allein die Stelle behandelt einen anderen Fak(deS. C. Testullianum) Bei zur Nov. 118. Kam. Der Fall überhaupt nicht vor, dann nur Eines von mehreren Gelaten andere hinter ihm steh. ausschlos; Ehemann haben wir freie Hand u Konien nach der mutemaxal. Absicht Instindie Frage lösen u da ist je nagen, dann es der Absicht des Kaiser nicht entspielt, Enkel u Neffen durch Accresenz Auszuschlagenen. vielmehr ist die Nachher des Klassengenommen in Justice aus Lina ein allgemeine Princip u. darum muss sie eintreten nicht blöse, wenn alle Relaten regfallen, also als toheb, wäre auch dann, wenn unter mehrere Belaten nur einzelne wegfelten. Eine Anlage für die succ. grav. bis partielle Zestäg der Belation füren wir im Testamentsrecht bei der Substitution. Gemeitsprechen hat dem auch das Preue Gen Buh, das nachrichi Äwere Genetzbinder Centschilven nur der Oetter- Gesetzbach verderführt der herrschenen Mevius. Rei vorher Hänkhen der Partiellen Indiquas erhebt sich vieler die Streitprägt, die schon Nr 115 erörtert worden ist, ob wenn ein regfalls, das Teilysprinig sich äusbeKonae over alkl. Auch hier ick die frage an demelben Grunde zu vereinem. Andre Meinig auch Herr Fittenq. s. Beisp. 16- 19 nach der part. succ. par §17. 4/10. v.s. Nov. verabt. Erbrechte In der Nov. 118 ist nicht berührt die kon höte, und die et über; aber bleibe diese bestehen, nur hinter Justiciar 4 Klachen, Die Erkrecht ist für eine Anschäger schlechte darum haben in Rectorh. fact alle Pardicalerrechte drei Erbe, verbenart. Analleben besteten noch für Gewiee Personen, ausserordlitt Erbratte 109., weil die, welche das Rechte besitzen, mit einvangiert sins in die Tunt. ordines. Sie werden neben den Klagen, immer nur auf einen Anteil berufen. u zwar können in Behacht 1.) Die Anna Witwe des Erblaues, die mulier wozu Sie bekannt eine Quartae der Nachlassen nach Nov. 53 Cap. 6. Teil 3? Deaburg pag. 277. neben 4 u. Konsen des Erblasser nur einen 1. teil u. wenn die Kirche ihre eigenen sind 5 Ondern dann nicht Eigentum, klocken Nienbrannt (Nov. 117. Cap. 5.) Neuestein behaupten manche, das die Witwe nur s. Restimüberhaupt nicht als Erbin bringen sein, neuen nur eine Art Vermächtnis kreff Gesetze es hatte, nicht durch Univerkal, waren durch singular sud. eintret. Riese Ansicht stimmt nicht überein mit Nov. 53, wo die mulier als heres Bezeichnet wird. Nur, wenn sie blonen Nieumtrank erhält, ist es nicht als Erbin zu betrachten. Neuesherr hat SparCuptere berg der Ans. verbeten. 2.) Die Concubiren kunde, kläri naturalis die von ihrem Erzeuger anerkannt oder, habe zusammen ein Erbrecht auf 1/6 v. d. Nachlage ihre Erzeuger. Von derem 1/0 einen sie dann ihre Mutter noch einen Koppheit abgeben. Diese Erbrecht hat Inst. in Nov. 18. Cap. 5. statuiret Voraussetzung für die Überne in den dann der Erzeugte weder eine Ehefrau mit eheliche Kiere hinterlaut. Ebenso hat um Gekehrt der Erzeuge ein Erbrecht auf ein 1/8 von dem Nachland eine Concubinen Kürti To die Romer. Die deutsche Praxuhat diese Erbrecht, togden wir kein Concubines haben; recipiert u. ausgerehnt auf alle unehelichen Kinder, vorausg., dan er Erzeuger sie als die seinigen anerkannt hat. Das Reger. ist neuerlige von dem Praxis ahgerischen(R. G. Entsch. Br. 12, T. 227) Inderesen in Preuen ist dem von der Geretz sanetereit sogar für die Fall, das eine freiwillige Anerkung der Erzeugne necht erfolgt ick, können nur zerichtlich keine Vaterschaft feakgestellt ist(AZ. R.§ 446) In Beteil Kaupfe sich noch wiegeln fragen an; wenn die vieheliche Kinder von verschierenen Mitten hinterlässt, wie dann? Gem. bekommen alle unehelichen Kiarer% u. sei teile cà stinpes. Der E. Wgln. viele ihnen da Erbrecht Jany entzichte. 3) Thee Namündige hat gegen den patei vorzug am Erbratt auf ¼ von denen eigenen VerBesser: Dernburg pag. 278: per mogen: quarta divi Tii. Die ratis fui Arrogierte Unmündige hat, falls ihn der Adoptivvater ohne genügendes treu Neuig ist ein Schutz der Unmündigen GegeGrund aus der Gewalt entlaut, einen persönl. Auspruch auf ein Viertel Une erläuter Aarogation. Theusarien erdes Nachlauer des Adoptivvator, liebt der Erbr. mit der erreichten Vatertawenn dem vor der Mündig- keit des früherer Adoptiv König wirh'dena von da ab kann er selber präfe welcher Art die Motive seine Arrogation sind (53. I. de adop 1, 11) u.(l. 2. pr C. 8, 47) Preces Erkrecht hat heute nur eine meinimale Reray, da de Nieckraat des Adspeis van Aufgehoben ist Möglich ist, das niemand Erbe vier. Bann ut der Nachlen herrenlos u. fällt an den Fiscus. Diesen uns allmählich gewieren Cornach der lex Tapia Poppaca Ergang: a.) Der Fiskus hat die parationen vorgezogen: klein Geistlichen geh. Schulden der Erblasser nur bis zum Belaufe der Erbschaftsantiven zu berichtigen. die Kirche vor bei Soldaten geht vor dem b.) Verkauft des Füllus die Erbschaft als Ganzes, so liegen dem Käufer die ErbFiskus das Regiment, bei cives academici schaftsschulde ob, der Fiskus seinerseits wird durch den Verkauf frei. die Heiversität, u. bei Iusaren einer ArmenLame hat das Armenham einen Vorzeug. dieser im Brenv. R. sogar gegenüber den Er Anhang. Insten. Angliedg der Erbrechte andie Coquation ist denhaus berechtigt, um könnte das Erbrecht beschankt waren auf eine gerin Nähe. In neuere Genetzbüter fehlt dieser sociale Gedanke; anwesen ist auch der überlebene Ehegatte nicht erst hinter den letzten Coquaten zu heupen, sowen neben die Caprater. Seine Knote muss nachten mit der Entfeg der Laqueten. Gagegen ist Tusterian folgendig darhane principaNur die 1. Klane is verständig Gestaltet. Um diele Nederhaet sich in allen neveren Gesehzb. die 2. Klasse ist bei Trit. Uhr sonderbar, denn b) den Heuwende in infen neben, da Geschte stehen, dafür ist keine ratio vor: b) die Teilg unter Asceventen, die in Einea geschickt wenn nur solche verhaven aber in Capita wem Geicher Concurrieren u. die Tele. der Gesch. desto Kleiner werden können, zu entfernte die Accenrenten würde— auch die ist unvest: c.) Sonderbar ist auch, das in der 2 u. 3 Classe loco praedefuncti fera deren Sohn oder Tochter nicht aber deren Enkel treten Amt die Meinten neuen Genetzb. sias in diese Stückels ziemlich principlosJas preuw. R. Gestaltet die Tateshalbfrüals ein subsidieres Testament. So macht es 5 Klassen. die erste Stimmt mit Turlin überin. In den 2. Klam kommt Vater u. Mutter(Schönefeld)— sie schließen die Geschwister am. In sl. 3. Klassen stehen vollkurtige Geschichte u. Abkäulungen solcher. In der 4. Klasse stehen fürmals Arcewenden vom 2. Quad auflerente, danebe stehen hellbück. Geschlüster u. deren Abkämmlinge u. in der 5. Klase er das die übrigen Seiten werden nach grases nähe3 konfen. Auch das Sache. Gesetzb. ist vollstätich à ter Refriedique länt sich die Intestaterbfolge bey uns dann geckelten, wenn man von einem festen Princip angeht. Ja sind 2 Princip. Pekhar 1.) Das reine Gradualprincis. Diese laist sich aber unnglich dachführen. Es ferait den Ban der Jamba in unserm Weix(es verwirckt Brucke, Arcewlichen, Jeren) Das reine Gränklehr. wie reçu mir durchgein dem praet. Ordo unde coquati. Uitenk sagt man Inst. Orig als eine Gradualfolgt Ras ist sehr ungeven: man kann mir wegener würckühlst mehr die Grades nahe, 2) Das Stammprinche oder die Varenkehrung erig. Zoll haniest auf dem natürl. Räudes familie: Sie Geräuthigt da bewarten eenes Erkl. lässt sich glieden in Stäume oder Parentelen(„Ordnungen“) v. Zwar in folg. Weise: die 1. Tarentel bilden eine Abkamlinge; die 2. Par. bilden, seine Elten u. deren Abkommlinge; die 3 Parat. hilven die Groeselter u. deren Abkäulnge To gelast man zu einer Abrichtung des Bewandta. Teil dem Ebl. nähere Parentel verient im Interescherbr. den Urzug verseile entfersterei u et ergeben sich ordine. von Inherhabeken. Als 1. Klage ergeben sich die Beschl. des Erbl.; die 2. Klam Wiesen die Eltern, Gegebenste deren Kearer u. w. Die 3. Klasse: die Proselten nebst ihrer Receurley! Solanga nun Mitgl. in einer naher parent. verhäuren mir wir niemand aus einer entfernten Genfen(Onkel u 11) proquant!) Auf die Wese vor die AufgeGelöst, die jure rat. Inhenherbrecht wienwäre? Es wäre des Erbstram vor nah Den Mutter des Natur möglichst nach Untergeleitet u dabei in themlichster Nähe von Esblauer; wenn das Nachkommen nicht verhalten wir, nur kann wir da Erbsträen Aufliße Gerkeit, aber nur bei fe Vater u. Mutter u. wenn die fehlen, dann geht es wieder aberarte. Endlich innerhalb jener Tarentel gehen Eltern ihren eigenen Abkämlingen vor; falls aber ein fahrens weggefallen ist, dann tresen an eine Stelle seine Abkömmlinge Kraft repraesentationirechte u. die Teil erfolgt in stiegelt. Diese Glückig ist zu gelieven Recht erhählt vom Oester. Gesetzt. Aber den inner wahr Reprai- Recht hat einen Übelstaw: ex fils in entfercken Tarent. Wichs zu eine Pulverischen der Nachland. Eine Abhülfe gewährt es, wenn man in entfernten Tarenteln der RepreiRehr ausschlaert u. Grüsse nahe bestimmt bei latit. Bien Gruriätze nur die des alten dentischen Ehechts: lineal(Parenheler)- Gradualary. Hauf die Züricher Gerehth. hat in der 4 Parenkelerweg Grasaelprinck bei vor teges Parecselle at Ach der 2 Euter in der RGB. bildet Tarentelen; fürst aber bis der 4. Orig. Graven nahe hinzu(51801 ff. Von selber fällt die Gesplichterung verwenn man die Tutes tat erhfolge beschänkt u tie etwa u de 3. Uhr 4 Pas. nicht meli verkauft. Nach dem E. BGB. wir (inel.) Klutsverla bis zur 5. Weg werfen. Neben des folgens das Blutiver. Alleibt Unter der Erbrecht der überl. Ehegaben geben stemm. Das ist in Reatschlaus unerlich beatS.Dethig. 1/ a Eis Bekl laut die überl. Ehegabe in Concuranz mit Verwandten der 1. Aug. 1/4. neben Verweisigte der 2. krz bekannt er E. B98.§ 1808:„der überlebende ½; u. eerlich, wenn vorläufe von am Thegatte des Erblasiers ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Kirfeneren Körgen verhältn ist, so bekommt es Zeile, neher Verwandter der 2 Ordnung oder neben grosselten zur Hälfte der der Ganze(§ 1808.) Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, Treffen und grosselter Abkömmlinge Bagegen hat der E. NQR. der Erbvon grömelter Zusammen, so erhält der Ehegabe auch von der aurarecht unehelicher Kinder gegenüber ihren Vater Hälfte der Anteil, erlicher nach§ 1803. den Abkömmlinger zu falle wäre. aufgehoben. sind weder Verwandte des 1. Oct. des 2. Ontj noch Gecvelter vorhanden, so Im übrigen wir die Generalge der erhaes der überlebende Ehegabe die ganze Erbschaft. proin. R. im wesentl. Weigetalten, namentl. bei Lohale Verechtig einer Preußg Einret indem gradum u. ev. successio ordnen statt, bei blos partielle Rückig tott Accressenz ein, ge falle nach Klanneng. verharren aus; die nur der Wegges. prahiels, dann partielle succeses gradum aushat der Accevenieng. So bleiben auch die Annahme des Perenlebenwenn die vom Grundlätze vertoillen Cap. III I. x Fodich de Test. Form: & Geschichtliches § 18. Das Testam. xxx ist eine letzwillige Erklärz xx Römische Definitidalea sur: 534. I de leg. 2, 20:"Testamenta vill durch die man einen Erben erachtet. Das erex institutione heredum accipiunt. l. 1 D qui test. f. p. 28, I:"Test scheint die Eulänigk. des Testam. als selbstverst est voluntatis nostrae insta sententia quis de eo, quod post mortem suam fili iurien sie ist etwas historisch geworden u. Amt volit. in Rom ist das Testam. was allmählich IngeVorle sie allmähliche Entwickelg ist so: Juert. war b. S. Röäna anerkannt ein bet. publicum das Coram publico S. h. cater. vor die Comitio test- in procincta oder vor dem Verst in Waffen errichtet werden musste.(s. die entr. Streitfrage darüber bei D. III, 1293.) Das öffentl. Test. stellt sich zunächst als Ausnahme dar. Dann in't aufgek. ein Provattect. vor: Zeugen, das testam per als et libram d.h. in Form einer mancipatio des Haus vermögens an einen familiae emptor u. wier war erspräglich der Erbe selvit; später wurde ein Dritten als Vertrauenmann benutzt, der die Verpferung überahm, die Erhaupt an den Erben abzufülli Zeugen müßten als Repres. des Voll in ein libripere hinzugezogen werden. Dazu münschen feierliche Worte(testatio— bestamgesprochen werden. Diese Zeugen waren zugleich Contrak flügen nicht vor Bewissungen. Hier Konnte da Inhalt der letzten Willen in eine Urkunde gewacht werde u. de Testator kommt in seinen Rede darauf Bezug nehmen u. die Urkunde würde dann von den Milwirkeuren Jägerieques märstes septem signis a. est nach dem Tage des Testators wäre die Urkunde eröffnet. Bedach könnte man den Inhaes auch vor den Eingen geheimhalten. Imnestia blieb der Schwerpunkt liegen: in de mündlichen Solennität Eine Amwarly wäre daßeres vorbegeführt, der der Praeten bei Verleger einer schriftl. Test. von dem Solemnitäts akt abrah u. nur die 7 Siegeln forate. Infolgereven reres man wie von dem praetor. Testam. In Werkl. verlegte der Traetor den Schwerpunkt de Tent. Aus dem mündl. Riten in die Blift. Endlich in der Kamerzest vereinigte Reodoni 1439 die civile u. pract. form je einem Privatbestamt(l. 21. C. de text. 6, 23.) Es- forderlich vollten darauf eine 7 Zeugen; Von dienen 7 Zeugen kann der Testator schriftlich oder müglich sein Testam. errichten; wie aber bleiben die Zeugen Solemnitate Zeugen: b) ist erforderlich ein rogatio testium 2.) in Gegenwart der Zeugen war eine Erkläder Testervillen durch den Erblasse erfolgen u. fra wer es schriftlich, eine Verlegg u Unterschlauder Urkunde durch den Testator 3.) Unterzeitung u. Besiegeln dank die Zeugen, falls das Testam türftlich. 4.) Beim schrifft vie beim mürl. Teit ist erforderlich Einheit des Attes(unches actus) Diese Tenhämentsform ist von Tuchtman aufgen. u. gilt noch bis auf den heutigen Tag. Die Nahariats erÿ v. 1512 Tit 2 hat noch wenige Kleinigk. entschrieben. 319. Das Instianersche Privattestament. I. Die Zeugen. Mecrentens 7 Zeugen vier erforderlich u. Rese musien iem idonei, rogati u. volun tarii."Rogati" d. h. sie neben aufgefordert u. aufgeklärt sein— volmtarin d. h. sie dürfen nicht gezwungen werden(l. 310. l. 21.§ 2. D qui l’est.. 28, i. f. I. donei" S. h. til müllen fähig, geleget Dein in die vier alle, die des Gerets nicht ausschleibt. Es schließt aber aus (§ 6-11 F. de test. nr. 2, 5.) a.) die Körperlich oder Gürtig Unfähigte (Kierl u. Unmüdige)(furiosi Tanbei Stimmen) Blive wir nicht als erfähig genannt Reine schriftl. Textam. hier sie über einfähig 6.) Wecher, weil sie nicht Repraesentanten ter röm. Voeke sein könnten. Da begefueure ut die Busschleiig schwerlich zu billigen, c.) die Gewaltunterworfenen, die Hauskeure des Testatur, weil zwischen ihnen& dem Gewaeshalen Einteit besteht. Inrema der Grünist wohl: den Hausvaterthän sollten nicht als Repräsentanten Controlle über erleten d.) der Erte selbst u. der mit dem Erben durch patria potestes verbunden. Ein Klan. Centow die Unfähigkeit den Erben noch nicht Testia hat der 5ten Amgleichs § 10 F. h. t.)— deshalb, weil er eine Nachbildg der alten familiae emptor. Meiist vorrerbar, denn diese war zu KlauZit ja oft kein Erbe. Die wahre rasio liegt in dem pokmiären Intereue, da die Erbehen u da ihm die Überfangenheit ab jenge nimmt. Fredlis wäre es folgerecht, auf VerMachtrisnehmer auszuschlieven. 2.) Individuen ohne Comercium, davon Sklaven u. Percqrinen u. prodigi. Un Dixen ist nur die letztere Kategorie noch praeInnere Berechtig. hat auch diese Kahlg. tisch. nicht mehr(l. 18). d. 28, 1.) Fol: Siegungen, denen die kürgerl. Ehrenrechte Aberkaamt hier, können nach den Stgl. ehr Mitwirken. II. Die Testamentswaltkunde muss geschrieben sein, gleichgültig auf welchem Matriod Virksgültig aufs, vor wem sie gebreben ist, l. 27 d 28, I) Miete Wekere man die Testator a.) Verlegen die Zeugen b) sie als sein Testament anerkennen, c.) u in Gegenw. der Flügen sie unto feecheln mit seinen Namen fen Klass. fest unterübrieb man wie Kürln oder Briefe(l. 81§ 7 I). de leg. 31. Erst die Kaine haben die Subscriptio an geführt(§ 3 F. de test or. 2, 10.) Nur Dann wenn der Teshaber der Teshen selbes Gertrehen hat, dann darf keine Untertrift beglassen- Concession an die alte Sitte, Unterselen zu schreiben(21§1 C. 6, 23) Nicht vorgeschreben ist die Batary Der Testator wacht die Urkunde nur vorzulegen, mit den Inheer bekannt zu geben. Vorübergeher hat Treten noch eine Reihe vor Bestimmt getroffen: 20, der die Namen der Erbe vom Testator selbst geschrieben sein mäme(8472,10) - aufgehoben durch Nov. 119. a.) Wie wenn des Testator nicht über den kann? Zaun wär statt reine ein„subscriptor“: ob: Zugezogen, der bei eine Unternbrüft neue Juristori: ergeba nur b) Wie wenn so blut ist? Jann soll ein Nota hin zugezogen werden, ev. ein 8. Zeuge Zum Octavus von dann in Gegenwart des Hn. den letzten Willen der Erbl. in Gegeur. der Zeugen cute selbe als Bietät niererweilen oder laut verlesen; also in leren Fällen man er mit unterweiben u. Insiegeln. worin statt ein Cambia. der schriftl. u. mündl. Textam: ein Blinck kann daher nicht vorhandlicher(l. 8. C. 6). III. Abschlär der Urkunde dort die Zeugen. Jul. mauten nach Klass. R. der Testam. mit ihm liegen verschleuen(obsiquare) so, dass die itre Siegeln Ausauf das Wachs drückten. Neben jere Siegel vor des Name des Signator geschrieben& diese ReiZwecken hiert ad verstere oder ad notere(l. 223254) l. 30. 1) qui la tam... 28, 1) Der Freik dieser Beinhaft war die Wiederauffung der Zeugen zur Recognition der Siegels- Hienäch war das Siegel ein blaues Verschluss wittel; die Schift war ein accessorium der Siegels. Später anverste(un die Zeit Constant) sich das, denn den Streibmaterial war jetzt Papier, e folgereinen wurde die Unterschrift der Zeugen unter Die Urkunde sollt gesetzt a Jochimam bestätigt die Ausdrückert.(§ 3 T. 2, 10) Nun Tweillen die Zeugen ihren Namen Zevenmal nämlich einmal in der Subscriptiv wäre& auf der Aussenseite als adnotatis neben das Ver(superscriptes) Allein in Rentschlag hat sich eine reitere Henley vollzogen: die Unterbetr. Wede als Kämpelsache aufgehärnt u. das Liege nur als ein Bestärkeÿsmittel. Ur so kann in fall die adscriptio u. so würe Geehrhabe. eine einmalige Namenschliff erfernt mit Bln drückung der Siegel.(Siegel- Reglantigungs mittel) ser Pleiz, wo genigtet wäre von der Zeugen und Laven(entw. unter dem Text oder auf d. Conner Earlich II (4) Die unität actur. s. h. das Ganze geschaft muss ohne erheblich Unterbrechung ab: Gewickelt werden(Concentrations princip.)(l. 21.) 33 D. 28, 1.) Wie, wenn aber eine solche am Liches nots. geboten: Dann v. C. 28. prä1 C. de test. 6,23. In de Not. Orig. 37 u§ 9. ist dies vörerholt. Manche Juristen haben abgespliktet weiter loci u. temporis v. des unitas actus. Dies ist aber doch überflaung. Eine merkr. Conkorere lit die v. Baroncöhn i wo die et längeren Zas Gerhaf mais nur keine Unterbr. der Acten shakget. haben. Tuitin. Giebe keine Vorschäftte über die BeWahrung des Testars Das mündliche Testam(1. nuncupativum) ist von Tueten ausdrücklich als Einer Erlang bezeichnet wäre. Die Requisiten bestimmte sich 1.) 7 Zeugen vie beim übrige. Texham. an den auf ein Blück zugegen bis Kann als Zenge2) Verlautharung des letzten Willers dank die Erblauer 3) unitas actui können nun auch 2 Testatoren zusammen, in einer einzigen Urkunden bestieren. In Betrecht: ist dieie frage bejährt. Von Berlin der beiden Testet. muss eine rogatio testium Von zwein der lieben Testat. mais ceklärt werden, den die Urklure sein Tenhau. enthalten i von pia maas sein Unterübige Geleichet, werden. Jedoch die Unterz. dank die Zeugen, wankt nie einmal zu erfolgen. Aber ist dabei Sie vritas actus inregenhalten? Gei ist controver. Jene es schiebt sich zwischen die Willens erklärz der liebe Ehegaben u. der Unterstift der Zeugen die Willem erkl. der Auslau Ehegaben ein. Inreae dies ist keine erhebliche Untertseitig, kein allotrium. 320. Das öffentliche Testament Reier spielt in Rom eine geringe Rolle, bei uns viel es rominierens. sie Röm haben es in resch. fernen gekannt, 1.) Ta der Kauergert genügte eine Erkläge der Erblatt. In Gerichtl. Protokoll ab Testaments form(19 C. de test. 6/13) Dies in der gemeinen Praxis weiter angelieret werden. als test. indiciale. Es vaterliegt folg. Regeln: Der Testator muss vor dem besetzten Gericht erschlagen(Rühter, Protokollführer u. de diese Können auch ins Herr Kommen)- dann wäre er unter alhier letzten Willen münslich erklären& protokolliren lauen(test. apud acta conditum= bei den Acten wirthelt oder er muss eine geschriebene Urkunde als letzte Willen überreichen& als Testam. begläntigen Lassen nevit. u. das man bestem. indiciæ oblatum Letzteres ist der häufigste In beiden Fällen wir den Testam- und den Gerichtsviegel Genkloren u über die Verhaerly ein Protokoll aufgenommen. Das Tecken selber aber wir im Gerichtl. Achts deponirt: den Erblam ein Recognitions schlieu überantwortet. Inreinen ist die Diepim Antw. Kone consens eine Que non. Der Scheverpunkt liegt in der neffall. Garantie für Sie Echtheit des letzten Willem. Jurex loco hertinn ert sagt da gemein. Sprückereist. Baraus ergebt sich als Conceq: das eine Ernkling dort die Post nicht zulässig ist, er man percönt. eintheilte; fern: der Abschlag des Aufs liegt in der Überreitig der Märke an den Rechte u. Anachene d. v. Richter, nur in Brücken int nahe verlangt Unterbift des Testators auf Vos Protokoll 2.) In der vom Kaiserzeit Könnte einTestam auch dem Keine überleibt waren(teitprincipi oblatum l 19 C. 6,23) Dies ins gemeine Recht übernommen; thasächlich kommt der Fall nicht vor, wenigsten nicht bez Tet. v. Privatper 3.) Das Kaudn. R. hat noch einen Testam erheben wollen, was vor einem Pfarrer& Zwei Zeugen errichtet war. Recipiert ist der nicht § 21. Die privilegierten Testamente Schon die könne haben: 14 Testam. rure conditum. Auf dem (l. 31 C. de test 6, 23) Laure sollte 5 Zeugen genügen. Hier das Verantliche 2) Testam. tempore pertis Conditum(1.8 C. 6) Mit Rücksicht auf eine gefällige Krankheit, hebt Diedetiam ein Requisit der Testariitig auf, (Tatori) inrem er bestänt: testis morbo opreno iungi die Zeugen wanken, wenn die Testator Kranck ist, dem Testator nicht vermittelbar näse ihn rücken. Man verteht mitunter auch, die Zeugen brauchen sich nicht untereinander nahe zu kommen(man ergänzt inter se 3.) Das Factam parentis inter liberae. d. h. ein bericht. Testam wenn der Erblaen um nieKönnen berenkt. Dies ist gierig auch ohne Flüger (l. 21. 53 C de test. 6, 23) Nov. 10Z. I. II. Jedoch von der Erbl. daher eigentüg erblitten. a) Jas Jatura b) Die Namen des Erben c.) Die Knoten Wenn es auch extranei berecht, so gilt die als nicht geschreben; nur zu Gerichte der Küngæs de Zeugenlosigkeit. Bavon unterhiden ist die divices parentis 1. Libert d. i. eine Teileys vorschift; nämlich, wenn die Knüsse als Erben ohnehin gegeben ldes, dann Kann de Erblaçon die Stücke binnen beziehren, die jener Erbe erhalten soll. Dazu genügt als form eine Zweifel. Erklär mit der Unterz. des Testatore. In Prencien ist diese divisio beibehalten 4.) Actam. militum. Der Soldat konnte nach vom R. ganz formlos testieren wahrens des Brieger(tit. I. dem 2,11. C. test. wil. 6,21.) Jier Testam. ist zwar recipit, aber Umgestaltet dort ein Rgesetz v. 2. Mei 1874 § 44. Rön saactionierte als einzige Vorwahder Militärperionen eine erleichterte Testamentsform. u. zwar ist das Test quldig, wenn erfülligt: Cuter. C.) ex vom Testator eigenhändig heritrieben oder unterheben ist, oder: b) wenn er vom Texleton nur eigenhängunterlieben, aber zuglück mit unterblieben von 2 Zeugen oder einem Ausiteur als einem Offizier over c.) ex mündlich vor einem Aussteur der Offizier à zugleich vor 2 Zeugen erklärt ist, dabei aber von den ersteren schriftlich aufgezeichnet ist, vorgelesen u. dem von allen drei unterwieben, ist. Viere Testament gieb ein Jahr II. § 22. Die testamenti factio. Brei vid nu rentiren Lien die Rechtsfähigkeit, die zu inquieine Beseiligg am Testam. erfererlich ist, sei es als Zeuge, bei es als Testator u. u. Licit. der comecum für den Testamentverstehr. Biese Fähigkeit ferer den Sklaven, den Pereganen u. den Proliqui. Praktens ist nur noch die letzte Rechich. Ob die warlich gerechsfertigt ist? Aber den testam. factis ist keine wegs icetui mit der Fähigkeit, ein Testam. zu errichten, Die testamenti facis facultas muss hinzu kommen sie ist die Testam. factis activa(l. 4.) 24, 1) die test. factio nia ergeren Sinn. Er ihr ist noch erfreulich ein doppelten: a) Fähigkeit zu eigenem Vermögen; u. dann scheiden aus die Haus Kinder. Zwar mir in im Kaiserrecht sehig geworden, zu bestiern über itre bona cestrenna u. quas castreusia. Weiter ist das nom. R. nicht gegangen. ad 2.) der Klostergeistliche, was er nichts eigenen haken kann. b.) Huregsfähigkeit zur Errichtig der Test. Diese ist abgesprochen nicht klar dem furivum 14 Augs 12. Febr. sondern auch dem Neuendigen". Nach KlageRaht gelesen als unfähig auch die Tausen+ Stimmen. Justen, hat jedoch diee zugelasen im der Taubstumme geborene soll unfähig bleiben (l. 10 l qui test b, 22.) Ist diese Vorerst absolut mangehen? Inst. dachte gerne nur den solche Taubstungeboren, die unfähig heran sich zu erklären. den Act zu begreifen. Aber in uneren Tagen hat dies doch keinen Sine mehr: der Taubehlungenboren kann heute Intelligenz gewann. Berner kath jene Renten. anm Kraft, wenn der Taubikum fähig ich In begreifen& sich zu erklären(Ach für Civ. Nr. 2) Dec. rom. u. Kanon. R. hat nun GernePersonen für Strafe die könt. Factio activa entgegen X. B. Ketzlern u Aportaten. Allein die ich heute veraltet u schon vor den StGB. abnolet Kraft Gerohnten gevoren. 1) ei testamentif actis parciva d. h. die fähigkeit, als Erbe ungesetzt zu werden, die Ein1etzberkeit, cum aliquo testamenti factis est. diese wir rengen verlangt als Im best. activa nämlich ich einsetzter ich jure Terare ins PfälligKöst für den Testament verkehr; sehr die abgem. civile fährisch. Prof. v. 11. fehlen, Sklaven waren einsetzbar, wenn des Gewinnen die war; auch Perequenin waren einjetzbar in TerSolvaten eine Stadt u. prodigi varen abgemein eintjVon(L. 5§ 1.§ 29, 27 Hochzutage eine einnetzhar alle Personen. Die Jahreschei, eigenüt- 7. Herren munte nach ein. K. verhoeren kein bei der Testamenterrichtg u. in der Zeit u. d. Relativ- zu Erwart. Wobe des tenham. J. pauva ist die Capacchavertieren S. A. die Fähigkeit zum wirklichen E. verb eine Testem- Inverg. Dieue pährestirt war. quarien Personen entzogen, so namentlich ist der Julia et Papia Popp. Dieu Personen waren erbflattig, alle erwerbe erfähig. Sie kann konnte har gefurte verste(so Wiarnher) Turen was die Art der Röm, Werkgen ein Institut je bereitiger ohne das Institut selbst fallen zu lann, In 2 Reckha flöst ich der prakt. UntersteF. Mangel exufactio zwischen Kost. parwir u. in capacität 1.) O e Einschlag eines Unfähigen schre heit. f. passiva gilt als nicht geschrieben, dagegen die Ernützig einer incapan ist gültig, jedoch kan er Erth dem nitt erwerben, Augen., wem er 100 Tage nach der Relation oder bei der Delation den Mangel geheils hat. 2.) Die Ernützung einer Kupfähigen fals nach sich Accresceuz an einen cohaeres u in Ermen einer solchen Steg des Testan. Sie Zuwenig anx) das ungültig Hinterlanene ein incepax falls als oderm+ an gewiie begründen. Das caducen- fiel in eerter Linie anderen im Testamente zu Erben ernannten Personen Personen, welche Kinder hatten in Zweite Linie dem Fiskus anheim.(so Reinburg In welchen Fällen tritt incapacität ein? Han pag 161. int nur ein fall übrig geblieben. In Ehegatt XX) Wer eine neue Ehe eingekt, während es aus einer früheren Descend. verzeigen, den zum Zweiten Mall geferatet hat hat – der parens binnbas – darf dem nenen Ehegaben weder von Todeswegen u ist erfähig(incepass aus dem Vertum. Das von durch liberalitäten unter Lebenen mehr gewel zu erben als das Mindert von der Kür der wenden als dem möchst bedachten- und undankharen- Kinre, bezw. Kinder stammweten Ehe erhelt frühere Ehe. Das Zuviel zugereurete wir Jas Plus faies an(J. Nov. 22, Cap. 27 u. 24 III. Inhaet des Test. 1. Tw. Allgemeinen § 23. Das Testam. ist ein letzlige Verfugt mit Eches verschlag. Aber neben der Erber einige Kann den Testam. noch vieles Anze Luthalten so Vermächtnisse, Erterbungen(Ansistien) von Noherba) Ernenig von Vormündern, Freilauung, Stiftungen, Anwegen über das Regrabus der Erblame à m. Werentlich ist von all deine dispositionen, die Erben ein elzg(l. 3§1 I) 28, 5) Fahlt die Becemselung, dann liegt auch kein Testän vor, werden ein Conzell. Kha preveren Inhalt des Testam. Der gewie Regeln aufgestellt: 1.) Die Wollenv kläg nur recht sein S. h. von dem angeblichen Testite wirklich herühren fer Vortrag von Fälschungen Lathen die Rome der S. C. Libenianum, wonach ergültig ut die Zuwendig des Schreibers an sich reloit(l. 3 C. q, 23) Nur dann wir es gütig, vom des Testator propria manu die Jnreng an den Libecker sehr behätigt hat oder wenn der Erben der einzige Tutestaterbe ist. 2) Die Willenwthläg man mit dem reklichten Willen des Erblaares überliebinnen(l. q. pr. 54l) 28, 3) Hiermit ist er vorzültig, wenn J.B. Dank Tortum alind pro alio geschrieben ist. Bei dem Korn (gewollte) Trotum über die Kenntstät, soll die Ingerenirte Gelten(l. 9§ 2 h. 1.) Die Ermittelg der wirkliche Willen hat durch Interpretation stattzufinden u. sie entfalten dabei eine gerne favor tas Vervorgeb vor die:(l. 12. D. 50, 17). fehren Anclegg& Test. gies namentlich die Regel: fala demonstratio non nocet(falsche ReJedoch ist unschärlich, wenn von der Wille des Erblasser aus anderen Grafen als auf dem Test. für entnehmen ist). Mit dieser Auslegg tritt man aber doch in Widersprach mit dem Requisit, das die Wille erklät sein münIn Warheit hat die Regel den Sinn: demonstiist sie falsche Ersatz, der neben eine richtigen Bezeichig steht(Stichem, quam eine") So lex. 17 pr§ 1 st de cour. 35, 1) S. darüber. Eisill in They Tamb. f. 9. Bd. 23. S. 18) 3.) der Testieverte muss nach vom K. fest bestimmt sein(certum debet exe consilui) Gaiu II. 238- 242 u. 7.§ 25-28 de leg. 2, 20 Als Consequenzen erheben sich daraus, a.) des Erblaues kam mit eine incortapersona Wienken v. h. eine, von der er sich keine indiv. Vorstellg macht, die vielmehr ist der Zufall bestimmen soll(ZB, wo zuerst zu meinem Leichenbegängnis konnt’) Aber Leau Paul: wenn an einem bestimmte Kreis, dem gültig als meerte pers. geer auch post bestament netus; allein hier haben die Röme eine AnniGemacht zuerst zu Gerstle des seins postumus Dann weiter hat der Briecker auch wie petitum alienen zugelangen; endlich gesetzet Justiz allgemein auch p. einer weiter verzeichten, wenn nur nachträglich diese Versoren certae verh.(l. 27. T. a.a.0.) b.) viel liegerillige Verfugung kann nicht in voluntatem alienam confere; unzulässig int also der Absanken zu Frauen Willkür(l. 52& 35, 1 et., l. 32 pr.§. 28, 5.) Freilich: die Kartez zur dritten kann als condicio institutionis gemacht werden u darnt dienen Britken Ärflück auf die Institution gewährt; Allein diese Harey ist doch kein Grund für die Berufig, sonnen im Cofficiret, ein mirwirckenen Neustan Bernberg ist hier anderer Meinig; er will die Verfügii zu Gunsten einer Dritten zu lassen. Ander da 19B für da gemein R. ich behauptet werden dass das Kanon. R. eine Uiter auf unter den Willen eine früher gestattet habe. Alles die angezogene Stelle hat ein ganz Konkrete Spiesie rücktät sich gegen das ius spolio sei Beschäft 4.) der Wille maa schlieulich cogar in den Motiva von Gewinn fehlen frei sei a) von unsittlicher Teweg, bij von Tortum c/ von Zwarq ad a.) wegen müßl. Motivi ist ungültig vor allem die Caplatorische Enveny, nämlich Caplatir. heint eine Zweng unter der Redingii, dann derBedächte künftig den Erblaaren bewenden wird (l. fi. à 72 η de her. 28, 5). Solche Zuverh. varen nötig, um Erbstlächerlich zu vermeiden. Nichtig aus den Alten Grund die Jnveny am Boshert, zum Zweck der Beschimpfurg(l. 54 pr. 30. I. de leg. pr.) v. Stenfels: der Gravlitz de benevolentive Celle 1884. Die Klass Zeit erklärt für verweich alle poenae nomine relicta d. h. zuerledigen coercenti heredi causa namen in der Absicht, nicht wohl für Berenke. In begünstigte, wären um den Herrn zu verkirz er etwas den Testator mittliches thun waren s. Gaius II.§ 135-237) Instén. hat diese letzte Art aufgehoben(836 F. de 60,2,20) Bauernk hier heute solche Verfügungen, schatthaft 6) auch Irrtum als Motiv kommt hier mit In Betracht als bei sonstige Rechtsgleich; bey den de Satz gies: falsa causa non nocet. Diese Regel wir zunächst auf für Geschäfte von Twee regen ausgeopr.(l. 17§ 2, 17,§6 D 35, I) Die Urtee Helle macht jedoch schon viel Ansnahme für Vermächtnisse, si probetur alias testatures non finie I.h., wenn der Testator obre das övrige Motiv die Zuweinig nicht gemacht hatte. Vielleicht ist dies eine Interpol. nichts desto weniger ist der geldenen Recht& es ist aus einem solchen Testen. gilt exceptio doli ader indebiti(ein treuer Riene eines Herrn) Ist ebenso auch bei Erbereinsetzungen die Gelten? Allerdings Giebt c. 3 Stellen i.d. Paurechten, in denen auf eine Erben einsicht wegen, irrigen Motivi unsterbar. (l. 41, 42) de her. 28, 5(Tiberni) b) l. 28§ de inoff. 5, 2( Matrian) c.) 1.93 φ de her.- 24, 5(Severne) Alle 3 Kuellen enthalten doch keine Prätui Entweder; vöhnte stellen die Machtsprüse der Kaise dar obre feiter treuig, am BilligReitsrück. Unheir es dann haben manche diese Bestimmungen als Ausnahmen für singulare fälle angereben: so Sarizy u. Brinz. Invenen Die herrscheine Herre hat am dessen Kuelle über 1.72 die Regel gebliebt, dass auch Erben einstützige wegen irrigen Mosios anführt. ten u. fern von demjenige, denen Erbrecht der den für waren Auferen verkümmert wer beseitigt sie(in früher Renferer, ein Miterbe neu es kann wie ein Intreshat aber) die Klage: hereditatis petitio(exceptio dol) Zieh geldteres Recht. the Bli erzeugnen Vermächtungen galt auch hier exceptir doli des Belasteten. Schwergiint die Frage: die bei erzeigenen Erben vererley? Nu eine Stelle reres von deren Fall: l. 1 C. 6, 34 Die Schwierigkeit liegt darin, der Rg.hefte unter heberen von dem Gezungenen angefochten werden können. Wie allen bei Regenk. vor Twees wegen? sie Mlingen gehen darüber sehr aneineren. Neuwieder Les Lenel i v. Heiterbr. f. Sav. Stiftg. Rom. Auf Nr. IV. S. fi. diene frage gelöst. Er meinte aufmerksam auf die Rubrik des Paes. Tit. 29, 6 Hia lieit man: sie qui aliquam beschäftig protituerit vel coegerit. Dem Prohaben, wenn er berufen wäre, erweigerte die Praetor die bon. pon. u. die actiones herediti so l. 1. pr D. hoc tit. gens une es ehem gehalten beim Cagen. Also was die Kfolge des Frage Ungültigkeit Kraft praetor. Rechte u. heute wir den erzunehmen Der geheirte Test. für null& wichtig erklärt Der aber bekannt aber nur die Erbschaft stattden lezten. Bei der prohibitio kam anliekernfen werde derjenige, den der Erklare ein setzen wollte, denn er ist eben nur eingevoren, auf derjenige verkant die Erbschaft nehder nun ab intestato berufen ist, dem deren wollte ja der Erblaen ja quare ausschließen Denhalt beträut bei der protélition der Fiska die überhaft. Aber die Regelig peut nicht bei positiven Erang. Denn bei Erzleich des Testamenti ist ja vor Erging des Test im eine Persse vorher ab intetato des Krafteine fratiele Testam erbberechtet. Daran woll der Testator nichts andere; deshalb ist jene Periin ihrem Erbrecht vorletzt u derne loco cogentie zu laufen. Übrigens ist der fall einer erzeugener Testaheute sehr selten(infolge der gerichtl. Test. § W. Die Erbereinsetzung Bei den Klass. Tritten heint die Erben. einietzung: Caput et fundamentum testamenti (Gauer II, 229) d. h. sie vor Caput, dem sie meinte an der Spulze der Testam stehen. i alle voraufgeten Verfügung waren natürkam Inoramentum, denn ohne Ebereinsetze was das ganze Testament kraftlos. Ausserdem was vergleich, das in verba latina et appellation die Eheseisetig geschen solle(nibes ihr) Aber freilich die spätere Kaiserreich würde zu nachst die Sprache foligegeben, dann auch Sie fennung der Worte(„wenn nur Klaz int: noluntatis intentio) so l. 50 C. de test b, 23 Instin. Giebt dann auch die folgendig die Vorfügg frei(534. T. de leg. 2, 20) Es ist die here. instit. auch nicht mehr capent testamenti(l. 24, 25 C. de test. 6, 23) Nur furament. tentam. ich die Erben einiauch bei Inst. noch geblieben Hiernach ergehen sich eine Anzahl wichtig Consequenzen: Heute wacht nicht einmal der Wort Erbe ausdrücklich Getränkt zu werden. 1/2 Wille ist entschevens.(den A gemache ich meine ganze„Estrchaft“) Im übrigen von die Bezeichig der zum Erbe. Eingereichten schon in Klass. Recht nicht blos doch Namensnung möglich, wären auch durch andere Kerkmall: so nach Hinzeigen mit den Ungiroder dort Beneig der Amts(In Magistät) unser requäre König) oder doch Einsetzg te künftigen Beclarenz(L. 9§ 8- 11 D. 28, 5) Eine Corsequez ist werden die Tage statt Ernung der Erben ist auch die Verfüquahme auf eine bestimmt Urkunde gestattet ist, (l. 10 pr. D. 24, 7)(L. 78). D. de her. 28, 3. Wir nemen eine solche Verfügg institutio myn (der Nam des Berichten ist am dem Testam. mit. zu ersehen) Geheimhaltig u. Vorbetalt einer nachträgt. Entschlauen nur tue die PointenVie civil. Constr. sein Erniedig ist nur da, das im Testan. eine bedürzte Berufig ausGesprochen ist u die Separawhüre wenicht den Erfülliges Gründe, wären Erfälligt bedinget Maraus ergiebt sich:(v. Oerkmann: das testam mysticum 1887) ein besorren form der Le paraturthuse ist nicht erfürstlich; weiter ich auch keine newlichen Test. eine mystärke Instit. möglich. Ia; sein auch möchlich kan beragt nicht verh. Erlich: Konne für Sie Colizitze auch Ahändügen de Test. von behalten wäre: Nein; denn die SeparatUrküre hat nicht selbstävige Kraft, wäre sie 1st nur Cofficiert. De lege fereure ich das tentam, mysticium selb verlücklich, vom es kam in praxi gemittreacht werden(Unter Milchig u er) i weiter kann sie auch nicht werden für Umgehung der Testamentiforen. In den neuen Gesetzbeten vor dem aus deren Institut entreien eingenbankt oder ganz bereitet. Die C. de Regt hebt es ganz auf Ist eine Eheseinetzig auch als stillüberegende Plukker Man muss sie für möglich Lelta. Freität bei den Klass. Trinken steht der Cat, in der der wie nur in ein Beitrag erwähnt ist, nicht als ausgesetzt zu betrachten ist( so z. 19 D. 291 Anders Tectiaraa 325. Mehrere Erben. Fehler der Teilbestimmung. Es können mehrere Erben nebeneinauren ergejetzt werden u. frei cum partibus, mit austrückl. Knoten best. oder sine partibus. Imletzteren Fall wie die partes gleiche Knoten, Kopf teile(l. 9§ 12§ 28,5) Bei den können war es üblich, 12 Teile anzuwenden, weil die Ab in 12 Ungen verfiel(heres ex herse ¾ heve. ex semme= 6/12(1.§ 5.7.2,14) Die Quotentertung kann sich auch intiret ergehen an den Auswerk des Erbl., namentlich aus eine conjunctio mehrerer zu eier Knote. Man wärz folg falle, 4) conjunctio re et vertis. Sie faut mehrere Berufen zusammen in eine Knote u. Latz l. 142 9 50, 16 2) sie komen auch klos re conjuncti sein s. h. sie mir zusammen auf eine Koste berufen, aber nicht in demselben Jahr In Herren fällen denkt sich der Testator die Küste als ein gänzli- Hie prakt. Pointe des conjunctio ist line doppelte: a) Die Knotenkest für jurei conjunctus erfolgt dank Teilung in capita die per conjuncti b.) Bei Wegfall eines conjunctus erfolgt Accrescenz unter den conjuncti. Andere steht es, wenn 3.) Mehrere blos verbis conquagiret sind. A. 77 D. de her. 28, 5. Hier in rechts. ConLequenzen an die Copjunction nicht geschaupt. Ordentliche Weise mich die Addition des von Erblatt bestimten Knoten ein ganzes ergeben. Wie aber wenn dies nicht der Fall? Die Römer hatten ihre besondere Regeln fen dienen Fall. 1.) wenn alle 8ble cum partibus eingericht sine, so ergleich, ich die Entschweg: machte die Kosten Jacamer weniger als ein Ganzen, ist verla ad pro rata vergränert; machen sie mehr an, dann werden sie pro rata verkleinert; so tritt eine Decresceuz ein (s. 37 T. de her inst. 2,14.) Nur eine Reconiert hat Turin hin unzugefügt. Wenn erst ein die aufs Ganze initit. ist u. Nachträgtik ein Ankel auf eine Prachteil so soll dem der erste um die Knote des letzten verkürzt sein. 2) wenn nur einige Erben cum partibus eingereitzt ist, ausre dagegen eine petiten feri pähe sie zu schulden in diesem Falle: 1.) wenn sie die vom Eblam angeordneten Kuchen der Ganze nicht erhöppen. dann gebiet die freigelanen Rest des herviesine partibus(§6 T. de her. 2, 14.) b) wenn sagigen die angeworfenen Kosten das Ganze verhopfen oder überschreiten, dann man künstlich für den herrn eine parte eine Kirche geschaffen waren: ex asse fit duperdium, d.h. Die Römer fergieren hier, dass der Erklärme über zwei Erbschaftsgänze verfügt habe, säum wir jere Küste eine parte herabgewicht auf ihr Hälfte Gesuch wäre dann ein Rect für die Erben ohne Küsten Wert frei gemacht. Diese letzteren vleinet in aliekum einen(§ 8 7. 2, 14) (l. 1753-5) 28, 5 l. 18. Reicht auch dieses nicht aus, dann erfolgt die Herabsetzung nicht auf ½, woAuf 1/3 der v. Erblasse best. Knote. Auch heut ja Tage wir noch gemeine so verfahren, um vor Leute nicht ein Umrectig auf 1/12 vorgenommen, Dieie Methore itz um de lige fereura sehr bereuklich, denn des herrn eine parte bekommt dabei leicht viel zu viel. Besser ist die König des Proellen durch neue Geretzb. Nach diesen wir des herlesine parte dem Meidestberichten gleichgestellt u. dann waren die Brüche verhältnismäing reduziert. So auch der E. d. RGB. B 26. Einsetzung eines herrn ex certa re. In der Litterat. hat das Problen des Eins des heres ex certa re(s. Neuner. Grein 1853) Pateletti: die Lehre v. d. Erbeslinield a. c. v. Berlin 1870. Knütze: Über die Wien auf bestimmt Stücke herzog 1875) eine besonnere Stelle bres ex cela re iis dej, de inconvoir benfen ist; denn einreits als Erbe ist es benste, anreitete als Singularsucceur in ein bestimmte Stück(Reispiele: C. 154 u. 179) D. L. I. 28, 5. Wie ist die solche Verfügg für beharrte? Die Rechte lassen Einrechst das Wort herleiunterbeiden& statuiva derhalb Universalsverein d. h. die Renfang gies als heredis instit. v. fwa einstweilen unter Weglang der certa res Sie angehangt ist. Barm mit der so Re rufene zuweitet, heres, nive parte(l. 154 pke). Iue einzelnen ergeben die folg. Untersch: 1.) Ent der So Berichte Allemirke, dann verwirklicht sich mit deren Verfahren von nebst Auch die Jurearg die Cesta rei. 2.) Wenn aber noch Mitoben neben den tores ex certa res verh. ei, dann liegt neben de Erbescearetzg noch ein Vornemendes noch an ihn vor;(1. 35 pr D. 28, 5.) 3.) Halle de Valace, die Absicht, den heres ex cesta re nur de ceste res Jnfureuren u Erben zu Quaetla eines Britken oder einer Inter taterben, dann laßen die Romen noch eine Weitere Anweg eintreten: Die Reuwankung, die der Exal. bestehtigt hatte, wie so realitiret, das dem heren ex cecre re Mineral fivei commis Anfertigt wät. d. h. e. mier alle herausgeben bis auf die certa res(l. 69 pr d de leg. 31.§ 3 F. quibus.. 2, 17) Diece Anfang ist von Neune begreret 1) die Consequenze nur etwa folgende: die Betr. Ob herb ex cesta an die forderge u. Schulck Zuder Knok, die sich für die ergiebt; weil der herle ex cette re Erbe ist, kann er nicht Testaments Zeuge nein; es kann ihm Accrescent zu Gute. Justenien hat die Lage der Klass. Tur. überkam& nur ein Vereinpartig herzu geführt nämlich für den Fall 3(L. 13 C de her. 24). bene mehrere Erben eingerützt hier die wäbreit mit Küsten die anderen aber incommitex certa re, sana sollen die viteren sofort allein die Erbschafts Klagen actis u pluie überkommen. de heres ex carta coll sofas nur die Cote re erhalten, die Thee zugereret waren ist, legati loco. Hiernach für die Sache des K. R. nä veranmangeber Sind es auch heute noch dem Willen der Exlauer entsprechend? Nein, dem für die Rome weg de Anerick was viel schwerer et für uns das Wort Erbe. Ein die Roines war mit dem Worte höre die Wiveral sey gegeben. Aber heute ist der andre; habe ist die Erben ein etzg reine Vermögens zu wenig u. seit till sie näte liebe an der Vermächtnis. Folge ergebt sich heut zu Tage des Will der Erblame nicht wohl aus dem Worte des Erben oder Vermöchten, als vielmehr aus dem Gegenstave des Zuwärz, Barth ist der Wille des Erb lassen zu interpretieren. Heernäch für die Interprekation des entleuWillens oft zu ganz andern Resultaten als die Lande sie aufstellen, nämlich 1.) in allen Fälle, wo der Erblaue der hever ex certa re nus die certa res jureuren vollte ist vielle ledigtig Vermächtisnehmen i mehrt, wie bei den Reueren, heres mit Ristitutionspflicht. Inschrift ist die vom. Lehrer unpraktisch. 2) wenn der Eblam den Erkte der ärzteren Sache auf die Erbschaft als Ganzen berufen wollte, - Z B. nicht hinterlasse nichts al mein Hamu. wälme jene Edle die Hänner N.N.- dann giet den heres ex certa re als heres ui vom Hän, weil dies dem Willen des Erbl. entspricht Deukbar wir noch eine letzte Combenaten für die Hereder ex certa res, nämlich, dass der Testator ein eure Kostenheilung geworden hat, als sich detractis rerum verlionibus ergeht nämlich ein Knokenbest. nach dem Wertverh. der certa res(l. 9§ 13(i v. 8 Werker) 1) 28, 5 C. 10. § 27. Nebenbestimmungen. sie wichtigste Nebenheit ist die Bedingung u eine solche rat Julang in jure form bei Vermächtrieb. Aber auch bei der Erbereins. Kann eine Suppens der Beringy beigefügt werde& doch eine Solche wir die Delation nach den Tode des Erbl. Unanachtet, bis die Bedingung erfalle ist. Ist auch eine Resolutirher bei Erben einig. felang? Hier wir meister verein, es aus v. Benberg, Als Herr dafür: temel heres, nemper heb Darum ist gegebenen Fall die Recolutivherals nicht vorhanden. Er betrachte Theilaten die Regung ist unhalten, dem jene Tatz hinriert offenbar nur die WiederAufhebung der Erbenqualität, offenbar aber durch nicht die Aufhebg des Delation. Jahre Kamnun in der That eine Relation sehr wohl v. eine Recolutirbeding. Abhängen u solangener zu Relation gekomen ist, kam sie vollkraft enthalten. So die Kuellen: Gewi 11174 Hirnach: nur, nächsten die Erbschaft einmal angetreten ist, kam die Recolu als Keringg die Ehenqualität nicht mehr erhätten, aber Auch dann lässt sie sich verlesen in eine Kaders al ßwei commiss, dass, wenn die Resolio kleinig eingetrette ist, der zum Erhe Engertigke die Erbschaft herausgeben soll als Univeral vermächtnis. Anders die herrühre Lehre. s. Eiscle ui Ther. Tabb F. G. Br. 23 T. 132. Die Inländer der Bering-unterliebst geveccei posit. Beschänkgen. Wirks statthaft. sine i. Test. unmittl. u. wünsche Bezug: u. Ihr be verle sie, wenn sie darauf beigefügt, als nicht geschrieben betrachtet.(L. 14, 15) de cont. 28, Was er eine unsitll. Beringg i Terenfalls ein solche, bei der auf ein verwittl. Verhalten Lohn Z B„ wenn A. den B. tötet, soll es meine das ein gerecht wir, Unsittlich, ein auch diejen. Berdie ein an& für sich glaubter Verhalten doch Verhäng eine Vorteile in mittl. Weise beeigen 78. wenn ich A. dem Kirchenwenn sie eine première Trehferle setzen(1.22) beerzeugen enthält, soll er mein Erbe. rein pr. 9 de cons. 35, 1)(l. 100 ff 35,1. sie Wirks eine Julainän Bet. u! die, Dass sie beim Tore des Erbl. die Relation hinaus erhält u. erst in pieta consicinae sich die Erbereins realis erst. Ernteln kann man dabei, ab sech die Reheg. wäre ist nach den Tore der Erbl. sich erfüllen man oder ob er genüge, vom sie sich bei Lebzeiten des Erbl. erfüllt tot. Brei hares von der Absicht des Testat. ab. Wollte er den Geborean der Berichten prüfen, dann ut die Erfüllg der Red. nach dem Tode unumgänglich(1: cap. accenert), wollte er uns lende gerne Efolg ergüte, dann glünt die Erfüllg ante mortem.(NB. wenn& dic y herratet Wenn die Bering. auf Notulare der Engl. Geschille ist u. dieses erst mit dem Tode des Redachten gewies wir(,, wenn A sich niemehr betrückt, soll er meine Erbe neinä)? Solche Verfügge, Amschäkler genommen, entschräfte sich selben Eren Anweg haben die Räme in der Cautio Meecina gefunden; die darin besucht, dann die te Berichte unter Caution versprechen man ihm es bei Reficienz da Reding. Die Inveny heraus Geber wäre Er Gerete der Seite ihm Berechtigung qie letzteren können Miterben, Substitute, Interlat werden u sw. sie. An die geht auch die Caationsb etc.(L. 7 pr 31. L. 18 J 35) Der dies ist bei Vermächtnissen zulänig. Jagegen bei Ehewein galt der drei als erzuläng, denn der Erbrecht als ein als civiles Recht verkauft sei die nicht. Er Kana nicht erge kräft werden an den die a quo; es wäre die zweckliche u gilt daher als nicht hinzugefügt; ebensoten kann die Kirche an den das ad quem geburen wären, denn: semel heres semper heres(39.7.2,14) Folglich ist de cum die instituete stets als peere inatit: zu betrachten. Nur die ist mögte das Nach der Abr. der Erbl. die Adjectio dire ungerentet werden man in ein Universität fideicommis. Jann kann der Erbe zur Restitution genötigt werden Der modus ist eine Mangeln, die Bestung einle Nebenz vorher, zu deren spütig der Berichte angehalten war(l. 92 D 35, I.) Im vom. R. viel der meine allmählich entwirkelt wie; zweit Kante der Vermächtung durch exceptis doli seiten des Erben genötigt wer den moden zu erfüllen. Scheiniger wie die Erfüllg beim Erben. Wie wir ein hier erregte. fürährt hat Teverses eine Klage eingeführt für den dritten, zu ginsten denen ein moder aufgelegt werden ist(1.0000 Mk dem A, dann er heim Sohn studieren laut) l. 2. C. 6,45 Freilich auf den Hülfe ist unzureichen, wenn kein bestimmte Requistigter vorkaufen ist: hier half den Räter mit extraordinariae poerae nach, wenn er den Erben durch Strafauritz Erang, den mödne zu erfüllen. 128 1/2 Volgar substitutation 7. II. 15, 16) 19, 6. Die Publik. vor die Königl. einer Erben für den fall, dass ein andre Vorberufenen nicht war. Möglich ist, das hiebe dem securir ein weitere staat W. u. Hiernach ist die Substitut. geslampft an eine negativehrspensirhedingii; die mehreren Hufen nennen die Rämer gradu in In der Substatit. liegt eigentlich die Reirüfte auf 2 verhör. Falle: einmal, das die primme nicht erben will u. dann, das es nicht arben kann. Wie, wenn der Erblau, aus eine von beiden angesprochen hat? Dann stellen die Käudie Inchergeret. auf, dann die Erblare in utrungen lame substituieren vollte(2955 D 28, 2) Daneken sich nach anve Interpreter aufgestelle; namentl. bei einer langsten Rechte v. Substitutionen ist jene einzelne Substitut nicht der darein unmittelb. Vorsamung nebst, wesen Auch allen früheren: substitutus substituto est tiam substitutus instituto(l. 27, l. 41, d) h. t. 28, 6) Hiernach ist jedl in der Rechte tiefer, daher alle eine Vergänge weggefallen tädt, gleichwol in welcke folgtaren Erben Weiter: mehrere Substituten, die nebeina benfen sind, können sich auch rechselkeiten subsitatiert werden(matura substitutio) Die Kuchen für die Substitut. sine in dubit pro rata zu bestimmen(l. 41§ 1) h. 1) Eurent ist die Wertig der Substit. dahin gehen, daar er vie eine beringte Instit. behaures vor. Für die Subst. schwebs die Belegung, Collegi die Vorermann, die Erberhaft noch nicht angetreten hat. Den Zeitpunkt der Erfüllg wäre des Substitut erlehr haben, dann wir ihm die Knote gegeben. (1.10 pr) h.f) Übrigens ist ein Besonderheit ist die dass der Inbetitut, der schon Miterke war, die Substitutionsquöte votens volles erwärts (l. 81). D. 29, 27 Piese Substituxire heint volgern viel sie alldäglich was § 29 Die Pupillar substituation Nach allem Gelde war es üblich, das ein Gewalthaber, der ein unserte hinterlieufolgensmann testierte: passellen meine heimen est, si pupilla herei non erit, sin heres erit, sed prius morietur, quam anna dicium quartum pervenerit, tun seinen heres esté Hie vor die Substitution ausgerechten Tupill irr Erbe auf die Fall, das das Kier Erbe vor, Aber in der Impensität stirbt Auch Justin teils diese Testienvein noch c’est(pr. 7., 2, 16) Auch die Schügg war Einlücket Substitution, weil das Vermögen der Vater mittelbar(dort den Pupillen) einem secundus zugereuert wie Aber genau gesehen umfärte diese Substit. daß neben dem Vaterl. Vermögen auch der Pappiller selber Neu Hinzu Ervorben, Ist die mit der Substit. zu vereinharen? Bau orges alles der Fall, erganes Cicero manEheusarum formulirten die Klav. Turaten, das Princip desen Substit. dahin, dass hinnicht sowärt ein scellares her perei eine Rolle spielt, waren ein primus heute Papilli d. h. des Vater bestens in Waterheit für dem Kier u über Seinen Nam lau(l. 2 pr. 1). h. 1) Eine frappante Conseqz war die, dann der Vater auch ex heredato pupillo einen Erben ernennen konnte(l. 1 52 y h. A) 28b Papinian insu Hier neuere Princip hat doch nicht alle Consequenzen der älteren Idee so vereiniger vormacht. 1/ er Tatz vor Sheher geblieben, dass den Vate auch für sich selbe ein besahm selterm errichten man, wenn er für die Pupillen in Testam machen vik u. erst als Anhängnis Konnte ein Testam. über den Nachland des Repilln gemacht werden.(testam: duplex) (Jains II, 181) Im übrigen ins ja lager, der seit alle Cancequenzen nach den neuen Princip Gelöst sins Barme nimt Papman an dem Anstück substitut in partem pupilli mei sie mangehaft erklärt, sie Person der Pugeillar eutstiteten Komes(der Erbl.) ganz frei verwahlen. Eine Aendwe frage ist die: Meine der Vate im Seitam appellen Notiren berückt Teere eigene Notarbe nämlich nicht dem ererneuert ja keine Erben für sich; aber auch die der Pupillen Noterken wanken nicht berücktrichtigt so werdem die Konnen nur des Festen, anfahren wegen inspietät u. drei laut sich demquellen recht vorwerfen. 1.) e Wäkg der Suppllariabt bitt ein, Sobels der Pregell als solcher stiebt, dann ut die Bechlag erfüllt, unter sie der Supillansiedst. lienfen was Zwei Combin. Kammer noch in Rets 8.) die Pupillarmeubst und meinten verkannhaft mit eine Pulgar enbet.(l.1§1§ 21, 6) Wie aber wenn nur eine von beiden angesprochen ist, liegt dann die Eure hacita darin enthalten? Die Frage wäre brennend in einem Prozen der Cuorin(licar) Testamentum Curiamum, Dieser lautete: Tost mortem meam si mihi postumus nascitur in mensibus proximis heres mihi esto. sici filius natus vite heres esto; si filius memsi moriatur antequam in suam tutelam veniert, M. Curius mihi heres esto. marieten pupillen, curien heres esto. Ni wäre dem Erblatt der erwartete Sohn eine geboren u. nun die Frage: Kann Curine und als Velgar substitut erken? Die Frage ist begeht vorle& zwar mit R.: die Pupillen subs. ist das weitgreifendere Credit u. damit ist doch auch der engere, die Relgareubetik gewollt. Er ist also eine stillschweig. Volgarsubtit. im obigen Fall angenommen(l. 4. b. i.) Viel Zweifelhafte ist die Umkehrig derer Arraheme, den in eine Velgastührt: eine Pupihars. Cathalter etc. Dennoch ist un Freifelsfalle auch das Angenommen(dort eine Const. des Marien A.) Aber die Conkeg. ein pag: die Volgar übrig einer Pupillen auch bei den pupillaren Erbenhaft den Intestaterben des bepiller vor. Ist dies in dubio ach heute noch der Wille des Erblasser? Schwerlich ebendarin kann man sie- da sie blosse Interprelationiegel- Anna Anweng lassen. Überhaupt ist die Pupillarenbet. bei mir im Ausskerken. b.) Tit nun den Pupillar einsch. ulter Supill. des Erblasens, dann kann natürl. der Erblam auch Mien würde einen Pupillar nebst bestellen (l. 47. b/. h. T.) ZB. der Erblaese teil: m mündige Löhe voll Erbe sein, denn eintütete unter müsge Tahlt; dass einen Extränen! nun der vite Pepillar enbet(die Tochter) vor einge. Erben(Sole), rückt nur des k. Papsubtitut(der Extribuen) auf hinter den eingeErben(Lohn). Darauf antworten die Rommit Nein, weil der Objekt Herr einfüren sie pherzubst. verhierte ist, nämlich immer nur die Erbschaft der unmittelbaren Vergangen hat dem Pupillar nebst Ingeracht; darum Kam unglich der extränens als Pupillasuhl des 1. Galten: papillariter substitutus pupillarite substituto non est pap ille substitutus iustitato. Die Pupillar subst. ist heute, wie quaest, im Abstorben, denn die Große väterliche Geweet der römischen Herr besteht heute nicht mehr, darum haben einzelne neue Gerehbühr die Pup- Subst. gestrichen E.B. das ästere. in Anseren Gesetzb. erscheint. der Vater als Vertreter u man darauf die Noterben berückrichtigen, so im täche. Gesetzbik § 30. p. e Quasi- Repillar substitutiae Nach Zustin kam ein acc. släm quefestamentem auch dann Jacobi, wenn er geist Krank ist u. darum testierenfähig, aber freilich mit folg. Modip.(l. 9. c. 6. 26) a.) Hr. Teck aber woll den Meiceerlaten der Geister Kr. wenigstens ihr Pflichtheil hinzu lagen b) Vom der Wahnsinnge vorwärts Geister. gezure Gesleurenten hat, dann soll der bestimmt Vater an Deine den Erben, der ex substitut wählen c.) eintretene Heilg der Güte Kranken wirkt sie bei der Pupillamentstil. Als Erlöschde lubitit. Mese lubitit, gebildet ad exemple sup. nicht heimt Quaasiprepiller substitut. Es wehre sich, wenn man da tratst Rükslakt, 3 Frage: a) was ist der Gegenstand, über den der Erk verfügt? Nicht ein daag! Vermögen, der der tentielere Vater hinterlassen, waren Amt, was der Geistes Kranke vöher wenan wir anwegtes erwerb, was von der Substitution ergriffen b) Meer der Hiclartet auch für 1.12 ein Testam. errichten: Ad exemple prop. sa? Anserer Meinig vor allerige Verübung c.) Wie erlich, wenn nur mehrere Anleerunter von ihrem Recht gebrauch machen u. für den Geisterkranken einen ÜberBarauf ist ihrer eine Antwort zu GehnMan kam sagen: den mehrer von Ascher eingerekte als Cohere der gelesen, man kam als Auch sagen: das Testam der Vaters gilt vor dem der Mutter. So die Brauer& auch gereiburg wie die ganze Frage vorherfrage. § 31 Widerauf einer Testaments Widerauf nenne vor Aufhebung Kraft Sinne. aenslej. Ein solcher Widerruf stets dem Erblenprozert frei Culsima voluntar ambulatoria est.) l. 4§ 34, 4. Solches Widerreft. Vleksel ist nicht einmal das Verfieht amfaschhessen. Bei den könne Könnte nicht cemal das Erbvertrag der Wiserich belhöret werk Wohl aber traf der Widerauf nur be- stünter fern nur zwei Laken die Räme 3 Weesen der Widerufe angeb: 1.) doch Errichtig eines neuen Testam (contrarius actus) testamentem prius postem rumpiten; jedoch man das jüngere Testam auch nicht perfectum sein, damit das alte gebrochen werde(l. 16.§ 293) Ein besten unplif. genügt nur dann Im Entkäufig der früheren wenn der im spätere Testam. EinGesetzte Zugleich der Intestaterke ist. C. 2 9 h. i. Was heint aber testam imperf? Barang ich zu änder: Uprän meinte damit ein bloss pratorisches Testam; in Justizien muß berührt: in ein unvolleweter Fertum. v. es fest kurze, wäre bei dem vervoll. Testan. die Willenerklärz wenigstens vor 5 Zeugen erklärt sein meer. In diese Gestalt ist der Latz fremlich unpraktisch(l. 2'. 55, 50 c. 6, 23) Ein eigent. Ehever. kam entstehen wenn mehrere Urkürn verliegen, die zweifelt der(Wenn) vom die kömle differieren, dann würde sie zusammengeschoten werden zu einem Testam. u. dann die Knoten entepr. remzieren l. 156 d de bon-p. 37,11. 2.) Absichtl. Carration der Testamente erklären (dach Verbreuen, Ferreicien n. 26) oder auch nur eine wesente. Form bestandteile(Zuchorhalver, des Lehens, Turbare signes) fem Widerauf eine einzelnen Erklärz genügt die Erstreng dieser einzelnen Erklärz(inducereWachs überschweren 28, 4 D.) Nur wäre, vom der Rest Geldung behalten soll, neu gesiegter verte. Nach Klau R. wirken alle diese Cavationen nicht ipso iure civili vahl also nach prät. 2 (Gaiw II, 151). Jahre war die Folge solche Cassatin acte Anfangs nur Indiquität des im Verlam. Bedachten reit er nicht mehr den Willen der Erblen für sich hatte. Später ges man ein exceptis doli auf Grund des Widerufs in Carlich mit Iustenian bewärkt die Cavation directe Aufhebung.(l 1 pr§ 3 D. si tab. 38, 69 3.) Kaum Honorius hatte bescheint: zwei Testät. soll kraftlos werden nach 10 Jahren. Inst. schwärzte die ab& fügte hiezu, dan nicht blos 10 Jahre Abgelangen sein mann, wären den Erblau von darbe auch seinen Widerof erklait haben in foncke Weich l. 27 C 6, 23) gerichtlicher Protokoll nämlich vor 3 Jengen oder zu J 32 Aufhebung eine Testam- aus andern Grünven Ein Testam- kann fürblicher von vornheilen nicht sein S. L. von iure facto oder inuntum. Hech ein gültige Testam. Kann doch nachträgtes hinfalverbe u über in 3 Gruppen 1.) das Testam. wird irritum d. h. wenn den Testat. entw. der Commerium verliegt oder wenn in die Vermögensfähigkeit verleit/ z. B. in Folge von Arrogaten als Eintr. in Klosten Hr. Verluit der Hausegefähigkeit ist belänglicher (l. 138, 39 D de bon. 37, 11 2.) Das Testam. vor desertum(destituten) dernst, den Knie von den Einquirten Erben, wird(7B) sie stöber vor dem Erblaen u der) Dann fällt das Testam- zusammen mit allen Nehen vorfüggen(denn bestee nur angelehnt an die Erbes ein einzig§ 2. J. quit. v. 2, 1 j. 3.) Im Klar. R. bewärte der formelle Noterbrecht einzelne Personen schon mit ihrem Blauen Barein ruptis testamenti in welchem in übergangen waren: Agnatione factum rinspitur testamentum. (§ 1. I. quib. mor. 2, 17) Inberäcke was des Unflag des matr. Pflichteilerechte, nämlich hin werde erst in Folge der Klage der Berechtigten rep. Vollgten- querella inofficiori- nach der Fol. des Erbl. der testam. recimm. Justiz. hat den Notobrecht in Nov 115 denk corrigio (s. Cap. VII c.) Kann die Querität oder Ungültigkeit des Test. beseitigt waren, dass Breinberg leiten die Interessenten: EB. doch einen Vergleich? Ein Anerkläge vertrag u. Urtel begonnen und Allg. um eine Obligation, das auskannte Kr. halben wieder sich gelte zu lassen. Kann sie auch Gritten gegenüber wirken? Im allgem nimmt Allein die Reitrank der Wirkg auf die Partiren, konnte ungereicht viele für dritte Personen namentl. für Gläubiger u. Legatare. Darum Lakei die Römre folg. Auer statuir: wenn Zweifel 2) Erbpräventen ein Vergleich geschloren ist oder einrechts Kr. Urtel ergangen ist, dann heftet derjenige, welche darauf die Beschäft ganz oder Teilweil erhalten hat auch den dritten Personen sua parte, (l. 50§ 1§ de leg. 30. l. 14 pr.§ 2, 15) § 33. Eroffnung u Vollstreckig der Testamente Wenn das Testam. bei einer Provisp. deponiert ist, dann kann jede Intervent nach d. Tore etc. Esblatt die Verleger der Test. erzlingen deren interd. de exhibensis tabalis. Die Croffniz für Klav. Zeit immer durch die Gerichte erfolgte Rig Tlt. 29, 3 teit. w), weil Erbschaftstaat 5% erhoben werden. Bei Justiz. ist die Steur weggefallen u. darum Gerichtl. Erzäffig mit met holig, die scheint sich aber erhalten zu beNotwerg ist gerichtl. Köfft klnk her noch dem vom den Testam. Gerichtl. deponiert von vierem für die Parteien Gerichtl. Etoffy volangt. für Eröffig eine Privatt. müsse die Flügen geladen werden, dann sie ihre signa als echt anerkennen, weilnem geäugt, wenn die Mehrzahl der Zeugen erkennen ist. Wann erfolgt die Kröffige mit Schonig der Siegeln. Hierauf erfolgt Vörberung den Textes(rezitatio). Dieu Haweg nennen in Publication der Testam. Natürlich wie da Wherlg protocolliert u die Interventen erhalten beglaubigte Absitrft.(s. Bruni fonterd. 280) 282) Hie Volletreitig de letzten Willen erfolgte bei den Rouen das die Intererenten Heute kamErblasse Testamente vollstärke ernennen. Den R. ver die Instit. frem, denn der können verGbe Testamentsvollstunden. Ander im alten datiehle R. Rie bildete aus das Instit. der Salmannen oder Treukände die beschlle waren v Erblaue als Verteidiger des letzten Willen gegen den Inteshaterben. Aus diesen Trenhänden oder mit Testament voll tn. hervorgeg. wäre Instit. hat prakt. Viel für sich, weil ja die Erbe unfähig sein Räufer Regulleg oder unter vorlässig ist um auch weil die Erben feurselig unterwanneure eins. sio Befugni der Test.- Vollm. ich ein allgem. die alle En thun, wa Ew. Emfülz debeißen Willem gehört, ins bei den Nachbau zu constituiren(forderungen einige Ehe von die AnfernVorwaltg zu führen u. endlich den Nachlau Erverteilen Ihr Freifelhaft ist die civilistische Constiden Testamentwollstr. Die hergebrachte Lehre ist die, das er Mandatur sei; allein die ergeht sich als fällt. Die handel ist ein Vertrag u. vie kann ein Vertrag post mortem geschlagen waren. (Offeck ist fort mortem auch nicht möglich) seine Construction würde auch dazu führen, dan die Erben der Mandat widerufen könnten und dies liegt Sicherlich nicht in der Absicht des Erblauerns Es man eine andre Paris gesucht waren fürst her Besche gelehrt: der Testamente sei formelle Repräsentant des Erblauers: Die Letre hat vleig Beifall gefunden. Auser hat Duberg gelehrt: der Testamentsexecutor vertrete die Nachbar; Aber der Nachbar ist doch kein Subject Sondern er ist ein Teil des Vermögens des ErbaVertreten kann man doch auch nur ein Subjekt Hinschius hat eine 3. Theorie aufgestellt: die Testamente executor sei Vertreter der Erben Auch dieu Lehre ist nicht befriedigend. Sie kommt ja eine gethan längeang: denn daTestamentsexemtor könnte nie gegen die Erbar aller Klagen u doch ist der oft dringend nötig. Die richtige Mling haben einige Gemeineten aufgestellin den Voharlgen des 21. Juristen Tage(Bd. 3). so von Braau u. Gierke u. Rg. Bd. 25, S292 f. Hanlch vertritt die Testament executor niemeinen er hat den Willen des Erblau, als Substitut zum Ausdrück zu bringen. Er ist Verwircklicher der letzten Willem& darum kann er gegen die Erben klagen 3 34 gemeinsame Testamente kehrerer Gemeinsame Test.(Lestam. Simulhanio) sind die die von 2 Personen Jückmen in einer Urkunde einverste. Juristisch ist die nichts andre als Verbindung Herrn Testam in einem Akte. IJ er prakt Gewinn die Anweiz bestell eigentlich blau in der Erspang von Material u. Kosten, also ein mehr geruiger Gewinn. Wichtig war der Testit erin enquen Anwengen. Sie engere Begriff ist furekt die best. mutum oder reciprocum, s. 1. solche gemein eine Plätau des Inhalts, das jede Testator den andern einsetzt. Aber dien Test. fliger nach keine besonr. Eigent. Dieu treten erst hervor als einen noch engeren Kreice. der sine die bek. Codrespective d. h. solche Wechselseitige Terham, bei denen jere der heilen Einrichung abhängl. gemacht wird von dem Nichtwideruf de anderen. Also: jezt der Herrn Teshet. selt den anderen ein als Erbe unter der Rettige, der den Tecken. De lieb nicht erlernfe, was Die Kfolger ins zunächst einfach, wenn Jena der berle Testatores, nichts weiter bestimmt hat. Sie bestehen darin: wiederauft einer den beite Testat., so fällt von selbst der Testair den Ausbei-stirks aber eine der tod den Testat. ohne Widerich, dann ist der Überlöhere saecken benfen, denn ein Wideruf seiten Zk. des Witwe unglück geschrieben, u. in Folge deinen entdie Beringy, unter ob er eingereicht ist, erfüllt Aber eine Scheierigkeit tritt hervor, wenn die Überleheure ausser der Einsetzg des Verstorbenen noch weitere Verfügungen getroffen hatte u. die ist das gewöhnliche ihrem Herrn der beiden Testatoren substituirt hätte die Gemeinean erZeigten Kinder. Nach verein vom R. ist hier nicht anders zu helfen als mit cantio Musiana. Allin die ist praktivt anzurückend. Gewegen hat das d'sche Gerk. einen Schritt über den coniR. Herausgekhan: das der Überlebere ohne Caution sofort antreken kann, alle damit die Befugne zum Widerruf eines eigenen Testam. verliert. Juris Institut entspricht der innigeren Aufflage der Ehe bei S. Reetschen Anhang. Das Recht der Testamente in neuer Genetz Büchern I. Die Form der Teitam. Zwelbe man eineseits dem Erblasse den Ernst viele Schitte zu Gemüte führen u sie man zugleich den letzten Willenlicher stellen Antrerseits darf die Form nicht zu schliebe erfülltet tem u. der Gefahr von fehlen unterliegen Jas röm. Privathecl. verfehlt die 2. Aufgabe ganz sicher, denn er beschwert hiesgriffe auf die le erfüllt die 1. Aufgabe nicht völlig. Bewegen u. trotzdem haben die Oester u. Sachen der vom Privatheil. Weigehalten mit geringen Anna Der Code civil hat volle förmlosigkeit statuirt, Das freuve Gesetzte hat die Privasheit aufgehört. Nach dem gelten ein gerichtl. Testam in Zerbeifern Und diese form het de lege ferente des meiste für sich. Er tewohl kann man neben: der Gerichtl. from die notarielle frei geben To der Mgk. II. Die fähigkeit zum Testam. Erz. tritt. be. ver. kann mit dem 14. Leben j.(puberta) ein. Das preuw. u. Alster. R. wiederst ein wenig davor ab, namentvom 14- 18. Tabe nur zu Gerichtl. Protokoll. Qu. Code Nap. gestattet vom 16.- 21. Tale nur über die Hälfte Er verfügen! Empfehlen vor de lige schwerat der Weg des E. d Regt., des vom 16. Lebens c. die Testiefreihert gerährleistet. Natorlil haben alle neuern Gesetzt. die Unfähigkeit der Hauskirche, zu testieren, aufgehoben. III. Den Inhaet des Testam. betr., so ist nach nollen Gericht. Die Erben einretig nicht mehr als Fürstenstestamenti. Auch wenn in hinwegfalle, was dort der sonstige Inhalt des Testam. Aufrecht erhalten ger E. Wohn vik ein Testam. sogar von vornheim ohne Erben einselig gestatten, wenn nur etwas vor fügt war. Im übrigen kann die Erbe einscht selber, wie in qua. h., nicht blos in bestünter Werkform angesprochen werden, wären in belieb. feig. Erfererlich ist mir die erthembere Wille des Ebl., eine bestimmte Percen für Univerantinverser zu machen. Es kennke wir die Willehaupts. an dem Gegenstand der Verwendung. Hiernach ist die Ausdank übe reder erfarrlich, nun entschliesen. Infolgereisen wir ein hera ex: cerse re in subio nur als Vermöchten nehme Er behandelt um Im Emplie ein noch eine Recht von Sagen de röm. R. bei vers Gestrüssen. So des Satz: Neues pro parte bestete und gestrichen. Zweif sie in 1. 31961 Angeben gerethl. auch die Consequenzen beseitigt. so das Heuresclazrecht des testaments meinig die referen, wenn die auf eine Knote quetzt waren, weite: die Uifeläwigkeit mehrere Testam. neben einere ist beseitigt. So verfahren der Corz Nep. das Sache. Gesetzt. u. das RGB. Eurlich ist bestränkt oder abgeschäftt wird neuen Testam. Das testamentum mysticum. Ferist reif für Abschaffg. Das Verbot captatäuchen Einsetzg, ferner den Verbot der poenae nomine stelle Reif für Abschaffg. der Auch die Pupillenu. Kuaripupillarcubstit. Zwei sie wirkl abgenhäfft in Vesters. u. im Code Nap. u auch der Erstdaß will sie stelcken. IV. Wideruf der Testam. Auch in neuen Gesetze ist der Wideruf fast ausnahmlos reservirt u. für vor allem in der fern eines neuen Testam i. auch die Capation der Urkunde ist möglich In der neueren gerechst kommt noch hinzu Rücknahme des Gerichtl. deponierten Testam. dagegen ist jure Resting der Just. u. Honorin gestrichen Cap. IV. Erwerb der Erbschaft § 35. Erwerb der Antrechung. Allgem. Gewölb til. 29, 2 1) Die Relation wirkt für den Relaten nur als Maglichkeit dan er Erbe wir- facuesas adquirenri. Jure facultas erscheint den Roemen nicht als Vermögenrecht— ist kein uns— sondern nur als Erwerbsgelegenheit. Bauit der Belat Erbe wäre, man nach ein Willen akt heupta kommen. Dann war ein einseitige Erklär, die der Belat nach der Be lation abgeben kann. Im einzelnen Gelden für die Anträtig beTwee Regeln. 1.) Im älteren vom. R. war ein Form der Autretq vorgenboeken(cretio) Ausserdem von bei der praetor. Erbfolge war eine schriftErklärz an den Präter erfarrkist. Inven die & d. h. eine förmliche wirckliche Erklärung über der Antritt, die innehalb gewiss Frist abzugeben was(Frist: 100 Tage: cretio vulgaris von der Kennemir des Erben an II. Cretio continue vom Todestage des Obl. an Alte Cretio vat schon vor Justiz. abgeschrieben u. die schriftl. Bklag 2 fl. Justiz, u. der Resultat: derholet kann formlos seine Wille erklären, entr. ausdrücklich(ad itio) oder stelle heiligens (pro herese gestis)§ 7.7.2,90. 2) die fälligkeit für tübelig haben ein wolck die Gränjährig u. gewaltfei sie. Bagegen im passeres u. menches nur mit Fertung der Vormundsvor Justic. Könnten auch Gronjach. Hans Kinren Inclamen mit dem Gewalthaber antreten. Seit Juni wenn uns von Wider sich weigert, kann die Ausre für sich allem antreten.(l. 8 pr 53 C) de bon. b, 61 3.) Die Hell vertetę betr, so ist bei der & Paulus libro 12 responsorum Responsit per curatorem heres. ad ditis se ausgeschloven. Bei den konnen adquire non posse. posiens war die Restetz eine Stellvotr. auf nicht nur Laiig u. zwar in der Erklärz, waren auf in der Ferenz der Entschlung(l. 4l d). ht. 29,2) Heute ist letzterer generalisiert. Noch spreda verder vom R. bei der Geräthl. Stellvertretg. Ursprigkeit liebe das vor. R. hier eine Stelle überhaupt nicht Er, später könnte der Tuter für Pupillen erwerben(732§ 37, 1) u. für Infanter der Gervals habe(l. 18 pr§ 2 t) 6, 30). Für eines Miserjätige, Geister Kg. v. Verehrern Kante demanlin Curator recht erwerben. Heute ist dagegen die Regel zu general, die der Tutor für den Vater pupilli aufgestellt hat. 4) für Erbenhafes antretig verlangen die Rame auch Bestimtheit des Willens. Es ist ergültig venn jemand antritt ohne Alomitilie der DelatioEbenso wenn der Relet in folge Irrtüme an tritt aus falschen Gruve- er glaakt ZB. Interessen wie zu sein, waren er Testamentierke ist – wie in Bezug auf falsche Karte(l. 72. 75 t). 29.2) Bagegen: soll eine blosse Ungewinheit über Grüs oder Küste der Relation kein Hinserin der Anträty sein(l. 84 l. 21.§ 3 d) eor. tit.) BeiDein Letre fürst sich die Stelle l. 2. 1-5 φ 5,3 5.) Die Antretig nach Vortheililos geschehen: sie soll ja eine Entschlag sein Die Hinzug von Condices oder die annulliret die ganze Erklärz(l. 51§ 2 I) bet. § 36. Frist für Entretung Eine solche vor durch allgem. Kratz nicht gegeben. In einer pflegte Herr Klar. Zeit der Testat. auszufällen, wie er dem Relaten vorschrieb, das er inwhalb 100 Tage sich zu entsch. habe. Aussedem besten für die praet. bonorum poe eius einZeitsträuche von 1 Jahr für Decem. v. Ancl. Gaiur:„Titine heres esto cernitogue in diebus centum proxime, quibus scierii poterisque: nisi ita weveris exheres esto. u 100 Tage für extranu. Aber freilich beide Anchelfes seer bei Tuctim antiquiert u. benach ist das Remetat, dann bei Wichterklärz des Delaten die Entscheil in ausfüllig bleibt. Sie scheint unpraktisch, denn es können dritte Personen ein dringenden Interem an der Enthaben, namentlich die Nachlau glaub. u. die Legataire Ferner können interess sein die Substituten u. die nächsten Intestaterten. Sie letzteren haben ein besonInterbre an möglichst halsige Ausschlag der Belasse Wie waren diese Intereren befriedigt? Nachlass glaub. Könnten den Relaten in iure (vor geurtet) interrogare, ob er Erbe kein Wolle Barauf meinte der Belat antworten: nicht. Jedoch Konk. des Del. dem Gegenüber sich eine 1) Überlegungsfrist erbitten(ein spetium deliberandi) Bäl war ein beneficium des Belaten u. eine Beschränktg. der fragerechte das Gläubiger. Die Dann des spetium wäre von dem Staeten meint. auf 100 Tage beschnet(l. 2,3 D.) de iure 28, 8) Wahrens diese früh könte des Delat Einsicht nehmen von der Verklare man ohne das Prandig des pro herede gestio u. bis zum Ablauf ter specieren konnte er sich frei entschaffen, Wie alle, wenn es dennoch werde an hat noch ausschlag? Bau werde er vom Prae ten so behaurer als hätte er ausgeschlagen u. delequeste ihm alle actionei. Folglich kommt um der Nächstbenfenl antreten oder in Ermang viele Solchen des Concurs eröffnet waren über den Nachlaa des Verstorbenen(l. 8, 10 D 26, 8) (Q. 69. 1) de arg. 29, 2 Endlich den Qlantiger müssen gleichgert. Wäre Die Vermächtensnehmer vorher auch den deDelaten zu einer Entscheidt nötigen konnten. In diesem Zwecke aber ihnen danebte Fragereis Jarei den Glünkehr Andere steht er mit der andern Gruppe: Wir den Substitute u. Täterfahrben Manche Juristen behaupt zwar, den auch sie mir pragerecht gehabt hätte. Allein dies ist in der Kielen nicht bezeugt u. auch inwolich ist es nicht gerechtf. dem so lange die Vorberfeil noch vorhanden ist, haben die eventuel Berufenen keinerlei Recht, sonst um eine entfente Mögl., berufte Er werden. Also bräucht Mann gegenüber derholet auch kein spat. deliberant, vielmehr waren die Nachbenferen Geduldig warten, bis der Vorbere jener verfällt; dann erst entscheint fütig ein R. So Zur Klav. Fest. Iustin. schuf nun nur das beneficium inventare, Kraft davon man sofort antreten kann, ohne jemals Savon Nam beile zu haben. Man haftet, wenn man insehen 3 Monate Tholatar errichtet, her mit der Act. der Nachlage. Daneben meint Justiz., die Sch. seine spetium deliter aus überflasig, sondern sofortige Anträtý Könne ja Kenörlei Nachtäle kragen. Turlem I. Schafft das Späteren nicht ab, nur mit 2 Molificationen, nämlich a.) die Jann der Beläberation fort Loh. von Rähte höchstens auf 9 Monate angelehnt, von der Kain kann ein ganze Tats bewilligen(l.v.l. 6) das Präiudiz, der in Ermangel einer Entscheil. des Belaten eintritt, soll der reingekolch hem wie früher. Das Schevegen des Delaten soll als Antritt gelten: da von remere gills ali adire.(l. 22§ 14. aus 6. C. 6, 30) Im übrigen ut hinrichtlich des Personen, die den Belaken für Erklär trügen können, nichts gewert: Es bleiben nach wie vor nur die Glaubin Sie Legatare Vom Witw. R. hat sich heute am erviel gravit, den die interrogatio in iure weggefallen ist. An deren Stelle ist die getreten, das die Gläubiger u Vernehmen klagen können tgen den Belaken, dass er als luttr. entt. soll oder eine Belibentionsfrück erbitte. Prakt. häufe ist dem Volauf inderes nicht, weil der Detet meistens cum benej. inventarii antätt ü- weil ferer Concurs eröffnet vorle kann über der Nat. ben, aus vom so gebet mit einerleit § 37. Anschlagung Der Delat kann die Etschaft und„reputiere Kar die ist eine einseitige Willem erklärg und vat wie Sie Antrétg wie het der Delation möglich dann aber aus ist sie in beliebige Form ja voll felhen(l. 95 D. 2913) Im Einzelnen Gelder für die Anschläge dreselben Regeln, wo bei der Anträg, verleiin Bezg auf die Jätigk. u. Stellvertreté Earlich aus in Bezug auf die Beschräthden Willens gelten dieselben Regeln wie bei der Antrehy(l. 17§ 1.§. 29, 2) Schliecklich verkalst die Ausunlegiret die hath Consilio Ein merker. Fall ist weiget. C. 97. 1) 29, 2) fie Urkg der Ausschlag. ist Verfall des Belation d 38. Erverb ohne Antretung- Beneficium abstinendi. Eine Ausnahme von der Regel, der die Erbschaftung von durch Antrétg werde werden, klei die herere neuenen bei dem Relation u. Adelion zusammenfallen. Sie unterweiten sich von den Notoren. Welche er herede neu? Alle, die kein Turcke der Erblatt in denen potesten stehen, also: a) die Haus Kiere des Erklärns, wobei, die tui d. h. die müthella in der potesten H. Edlem stehenden. Freilich können kein Testam. aus mittel besGewaetunter vofere herede neuenen werden(l. 6,5) 29, 8 pr. 32.7.2,19. b.) die Sklaven Übrigen kann den Erblauen bei tecken Verfang den necessarias erwankla in einer volunterin („si votet) le 19 D de cons. 28,7 Die Traquarte der ganzen Recouvertet des herw. her, ist ein doppeele: antreite liegt darin, im Bequisligen: die necessarii sind befreit u.s. Notwenigkeit der Antretung. Andererents hast darin eine Benachteiligung, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Von deren lieben Poieten weil der Zweck d. herw. neun. die Regimtigung denn die ratio des ganzen Auchahme wir dahin bekandt, das die Gewaltenworfenen bei Lebzeiten des Gewaest erworben u. darinn ihr Vermögen in den Erbichofels Erbl. enthalten war(sie waren, stille Tribun x In suis heredibus evidentiis apparis l. 11 J. de lib. 28, 2) Insagen war der Erb. continuationem dominii eo rem per ducere, ut nulla videatur hereditai ferne, quasi dim hi domini eret schäfti erwerte mehr eine Consolisation als ein qui etiam vivo patre quodam moro domini existimantur, unde etiam Neuwerb. Bärme ist die zweite Präte, der filius familias appellatur sicut pater familias, sola nota hac adjuta, pei Erbenzwang, bereite von Praetor sehr stark abquam distinguetur genitor ab eo qui génélus sit. Itaque post mortem patis non hendilateur periplae vidlatur, in Geschwärts werde durch Schaffig des benefizium abmages libram bonorum administrationem consequentur. has ex cause licet non hinbei zu Gunsten des Haus Kières. Daniel Konsint heredes instituti, domini sunt: nes obstat, quod licet cor exchenderes ich ROK u. Kinde des Ebschaft entschlagen das Sie quod et occidere licebet. Klag vor Gerückt, den sie für die Ehrhaft abblaten, ja schon dank die Thats acht fenhaltig von der vaterl. Erbschaft(l 12 D. 29 sl) Dagegen dort thatr. Ermühung geht da, ben eficium verloren(57. 2, 19.) Die Wirkung der Abreuung bestellt darin, dan die Abstörent von der Name der Erben behält, aber auch um, aber dagegen wir erlos ihn Ganzen bekon. Effect des Erbeleins. Die Vorteiligkeit die Nachtedle„Ber Nachten falls einmalh an, die Nach berufenen. Nach alhier 2 Könnte de heres neuen. trotz Abstimmung wird Jurückgräfin auf sein Erbrechts. Justiz hat dieser R., wenigsten Füllen, - auf 3 Jahre- eingenkrankt(l. 6 C. 6, 31) Hiernach für eine Person stell der Abstimmt auf einer Linie mit dem herrn volunterinn, der reputrenhat, aber ein Unterschied zwischen beide bestellt für dritte Personen; nämlich, dass durch Abstimmung den Testam nicht destituiret war. Ergo bleiben in Kraft die Nebenheit. der Teitam.(Freilangen) Esneuf von Vormünder und W.- freilich nicht d. 11. Vermächte; bleiben Anfrucht(1. 41. 42 D 29, 2) Justin. hätte eigentl. das ganze Privileg der Haar Kirca, ipso noie 5te zu weisen, aufheben können; dem die kam keine waren jei zu Inst. Fr. ger keine talente tocti de Vater, so werden J. H. für sich. Teit. hat dann auch der Unterricht zeichen volmt u. neben stath gewildet, wie er für den Fall Ihr Torle viele her volant. vor: erwartene Erbenhaft die Facultät adquirens conwollt u. nicht vloechen laut. § 39. Erwerb doch einen andern als den Belaten (Transmission) (Lett: Anonquen in Granhnte Vestehr. S. 428- 454) sie schrieb Ehrhaft kann ein dem Belaten selben erworben werden nach Klass. R., dagegen nicht einem andere, weil dem Erben des Delaten nach einem Exumer. To den Spntwort: heeditets delata nunquam Frau mittitur d. h. die famitar11. auch Iustin l. an. 35. C. 6, 51: " hereditatem enim, nisi fuerit adita Adg. Kann auf einen Ausan nicht übertragen war. Fransmitti nec veteres concedebant nec nos patimur. wegegen die bereits werbene Erschaft auf den xx Die Haus Kinder übertraget. Erben übergeht(herei sunt!) die ihrer angetragene Erbschaft ihre Hausvater, auch wenn sie sich noch nicht eingemischt hatten, auf ihre Erben Nur eine Aufnahme Kannte der klar Remit Rechtsnotwendigkeit. Waren sie dort nemittelbar mit der Berufung Erbrecht bei den hereinten Begehmen? Der Delet ein Nam vater geworen. Auf ihre Erben ging folgericht auch das Recht, sich zu immer solchen könnte doch in iure cenio einem andern cieren oder ja abshinieren über. Das nemt man transmissio ex iure saitatis die facultät adquivendi vernennen(Gm. II, 35-3) (Dernburg, III pag. 333.) Sie ver ein Surreget der willens graduum. 1/12 tentam. Erbschaft konnte nicht doch in une cemübertragen werden Ist drei in iure cenio heute nach praktirek? Manche bejahen sie frage. Eine Spar ferret sich u des That in den Paurekten Höchst Karecht. s. l. 4§ 28 D 44, 4 Justic hat in denen Factiv. die Worte der Grünreggetrieben, weil er eben diese Institut nicht verwärts wollte. Ausworben ist er auch inwelich ungerecht ferckt, denn die anweses Geldam ist. ja heute statthaft. Also dürfen wir das Int. für abgeschafft erklären und den Tätze aufstellen, daeine Belaten(fac. aig.) mit willkürlich übertragtes int. Krs auch de lige ferenste vor die anzierehuen Andererseits rückt diese Untremberkeit der Belatin von dem Belaten unbillig bei plötzt Tos des Belaten. Beswegen wharf die Keinfest eine Annahmen von den streng percret. Charakte des Relation. Das dein Aemahmen Ülder den Begriff der Transinium d.1. die stelle falle, wo aus der an den eine geschehenen Belation nach denen Wegfak ein unseres antreten kann(Transmissar ist derj., ad quam Kommition.) Böse Transmissari u. meistenterle die Erbe der Delaten, mitunter der Gewaeshaber denselben u. daher Wilt die Transmenin ein Ausnahme von der Gebenwenket der Relation an den Belaten 1) e. Greasidee der Trauen liegt darauf darin, das sie die alte Delation conserviert nur mit Subjetsvahal Baraus ergeben sich wehlige Comg. a.) dann hat die Frauen. Da Vorzug versuic. gradum u. vor Decrenenz, ja auch vor Substitution denn diese treten ist in Kraft, wenn die Belatin weichtet vor. Ander steht er uns Senn wenn der Testat. die Transmission verbotes hatte. b) Gervtück vor die Vakg der Transmison in dem Land aufgefaut, das die Facultas argder Belaten edle Beständlich seiner Erbach bild u. w. die Erbschaft die Delation als activum über Gehe u. a. W., das die Relation dort die Seite schaft an die Trammmer kommen. Jann wäre die Coaeg. Taxe Gegen die Beschäp die anonyne Abharg in quaNur Zeitsehr. Mit vollen R., dann die Familie Adg. ist kein Vermögensrecht, das zum Nachbar gehöre, velmehr erhaft die Trammier zwei Erbarnung nämlich anm& heben des eigenen Eberts. Ihr Transmittenten bekommt es auch die andere, die ihm angefallen war: darum darf die letzte nicht eingerechnet werden in die erste Daraus ergeben sich rechtige Concq. für das Pflichteilrecht u. die Ebenhaftestener. § 40. sie transmissio excapite in iuleg: rect: Es kann gewelten, dann der Delat die Famil. ad 9. eintlück, dreie aber dank rectit. in integr. Wieder erlangen kann. Dann bildet nach s. Tore Dieses Anrecht auf Restit. ein Bestärteil seine Vermögens u. geht mit deinem auf s. Erben über Also: erkam der Erbe ex persona defuncti für sich noch der Erblame Anteilgirecht sich restolassen u. seiner Täte den Auspruch auf Rest. aus(l. 1 C. de rest. mil 2, 15(30) Diese Erscheinig folgt aus der Zugeh. der benef. restitutivin zum Nachlaa des Belaten. Hn liegt Sarin noch keine Transmission, weil diesem Ad 9, wenn Helt das der ben. Rest. in der Verlafte übergeht u nicht neben derselben Wie aber, wenn de Belat bis zu seinem TaSie facultar aig. noch nicht notiren aber auch nur nicht angeübt hatte u. zwei ex iusta causa Hier sagen die Römer, dass stricto iure restit. Bredi von Competit, weil eben die Delat nur gar keine Läsion gelitten hat.(86 pr D 29, 2) Allein auf Gew de Kaisern mit dem Erben der Inlaten auch hier geholfen dort Transmiserte d. h. es wäre zugelassen für Anträtg der neuen Erblasse angefallene Erbschaft wegen der iusta causa in der Person der Delaten(l. 26 pr. loco cit.) (.12§ 37, 10) Das Princip ist demnach: Hat der Belat ex reste caace til Habelg bei zu einem Tweunterfangen dann kann eine Erbe Kraft Trammin. den Antrag wertholl Streitig ist hin na, ob man für das Institut transmissis ex capite in int restit annehmen kann. Hier ist zu bejahen § 41 Trommeno ex iure patris Über Hütte vor Ambrig verselben lag dann, dan noch was Klau R. die einem infam angefErbschaft nicht angetreten werden könnte. Bevorschafen nun die keine Resdomin á Valentina Anno 42b 3 Nachrichte a.) Für den infangen kann denen Gewalthabe die Erbschaft antreten b) Löger noch nach dem Tode des infam kann denen Gewelchehen die Antretung kraft Trammelion antreten u. omnia iure petrio capere, quam cum infanti quae sita. Quere Worte danken der Motiv den Nenerin an: weil die Ebenhaft der erflei, wäre sel angetr. gewesen, je doch den Vater bei dessen Tore angefallen wäre, die Tramminin vollte er die Veräurein der Antrag nachädlich machen. c.) Bei neue dafür sei neue sogar sollte, DerNächste Vaterl- Ascewens dieselbe Rechte Unterne ad a ub der Gevalthaken Justia hat alle 3 Rectim recipiert (1.18 pr. 51 u B C. de ure del. 6, 30. Die so geschaffene Transmission nennt man bramissio ex iure patrio. Aber: die Requistigg des Vaters, die Somt geschaffen war, ist von selben berenten Gerächten dank Zeit. Nov. 118 nämlt mit der Nor. hat der Gewalt habe beim Twe es. Kinder kein Heimfallrecht mehr iure peculi, sondern nur noch ein Erbrecht in 2. Clem in Concursu mit andren Erben der 2. Clane, namentlich mit geschwitten u. Neffen de Keires folglich kennt, Vater bei dieser Tränck. Wirke zu stehen als 6i rechtzeit. Antretg derk den infam. v. die es alleinigt auffallen. Darinn haben manche Neue die Transmetin für erklärmit dem Wegfall der Heimfallwärkte so z. B. Koppen- Allein mit dem Wechsel des quetzgeb. Notivi ist das gesetz nicht selk wegfallen So ist Transmission und geltere R. § 42. Die trans missio Theodociana Dien. 3. Trannimia wurde veranlant doch die lex Tulia et Popala, erlebe bletenete, um Geldquelle aufzuschlieren für die Präumen für Kindverzeigt a.) ante apertas tabulas ist keine Ausretä oder left 6.) Stärbs ein Miteingeretzter vor der apertura dann vor denen Knote caduce, nicht aus leit die Miterben Ziele Rechnung vor hert daher im populät Jeshalb oft eudlen Kette von Substitutinnen. AusIhm werde aber wieder dort Kead. II 450 ein fornahme geschaffen, doch eine Traumission zu Quasten des Beicendenten. Lie Griff Plasz, wenn ein Desceurat des Eblauer, a.) pro parte engès. in Testam it. c.) Dabei aber seinerseits weder Beweis hin Erkant b) ante aperturam stiftet d.) von seinen Decieur. Decret vor Bü Verhandenem dieen 4 Vorann. Collen die mittelb. Bekent. die grosselbl. Ebschaft erworben, Können Justicien hat die l. Tulia et Popaa bleitigt & die Erbschaft kaum ante ap. tab. angetreten werden, auch die Caduzität fiel weg: Dies aber nebenreite Just nicht, auch die mit jenem unbedingt zusammenk. Transmission bei Inbehalten. So ist sie jetzt ganz principlos& halb dabe viele Vereinke sie mit Ter. auf ein neue Privat zu überla(Löhr, Hurchke). Inst. hat eenflich die positive Schöpfung Theor. ohne BürgUbernommen Controvercen: b) Gelt mit Träumieren auch jetzt noch bei einem pro parte insolutis oder auch einen Leven ex aul? Die Beschränk auf Partialdelaten und in Justiz. Codex nicht expr. verb. verschoet trotz Thea.& also dieser wie auch diese Tränem be Universelerben anwärkt Übrigens Eieres der Factität nur bei Testamentierble statt. Aus. Meinig Puchta 2.) Gieb das Testit. um dann, wenn Belat vor Erstag der Test. gestorben ist? Ta, dem Tuet. Nederholt das Andrücklich& wir zur Saau gekünden, H. M. Bernberg, 3.) Gilt der Tartik nur für Beccendlaten von Belaten u. nicht auch für excranei? Wein es quel nur für Reuenleute. So hat er Inst. bestatet 4) Gilt der Inelit. nur, wenn die Bemerkung sen Belaten beerbt haben? To, von Doct. expr. bestatiet.. si non hereses... recueant § 43 sie transminio Tuitinianea. Die weitere umfasienete von allen Transmission rat die von Justiz selben Creierte tr. TochterGeschaffen ist sie durch l. 19§ 1- 3 C' de iur del. 6, 30 „Wenn irgend ein Delat(test. oder ab inter) sich noch in der Überlegung befürstet, stiebt dann geht seine Facultas adquir. Auf seine Erben über nur darf vom Tag der Knadt der Delation nicht mehr als 1 Tode verstrichen ten hat ein Gelet aber eine kügere Delibertion feit(3 Monate, vom Richter) erhalten, dann ut die Transmetia auf den Elis beutränktes für den Fall den Gelet ohne scientia stiebt leugnen viele die Träniwinn, da man Keine frist Weshalv könne. Aber dann trifft ihn das gar keine Sammigkeitsverwarf u. dem Erben Kommt das ganze Zahn seit dem Tore des Delaten Jo Güte Das Resultat dieser Instit. ist ein Umbetrag der allem Regel, wonach die Belation beim Tode des Gelaten Zufells i jetzt Conservierung der Relation für die 8ben nur mit eine Fatschänke sie Justit. An& für sich ohne die Princip lose Zeitschranke, die aber als lex scripta, gilt ist sehr dem meinen Regefuhl entgeglichen u. dabe von den neuen Geiggeben, die noch jeRelation u. Antrag unterchieden, 7B das beitern, mit entge- Masificationen aufgenommen vorle§ 44. Gegenstand der Erwartung. Anrevenprecht. gegetr. der Erverly ist die herediter bezieeine große Aber die Beschränk auf eine Heute ist nöglich, müe nur das Concurrenz, concurinpartes furent, Concurriert niemand, so schat sich die Küste claetirt am folglich: 1.) erwärt eine von seiner Portion einen Teil so wir es zugleich Erbe der ganzen Partide 2) ein vom Oblasse zu mehreren Knoten Brieflaer erklärt krefs turelij der einen eo geso auch jede fenere, die ehen aufalle. Also Keine neue Antretg, einfliche Erweitung der Erblequalitat 3.) Amt ohne Beitung der Erblau: arbeiter sich die wortenen Unaten bei frei verre der lieu oder anderen Rück Kraft ihr Notar als Erbe: Heere enprecht. 16 Grund, dafür ist nicht Wille den erblaueren, auch kein stelle dreiquar sondern die Benfang zu Michaelennemen: die Expanci vkraft hat das Ganze erfaut, so lange nicht concurin partes finit 1.) Voraussetzung der Accrescentesrechte ist freiwerden vor Knote bezw. Nichtvergebung am Versehen beim Testament. Falle: Vorverstorben des Institutus etc. Hiernach und das Accresconze angenbl. durch Trämmission weil diese die knok nicht frei werden laut, ferner bei Erbfolge durch Substitutin. Bei Intestat erbfolge kann sie v. U. ausgeschlossen werden (§ 16 d. o.) dort succesio graduum(l. 2)§ 8 1) de 60. prt. a 38, 11) 2.) Art& Weise der Anwähnung: Portio accrescit portioni& fiver pro rata.(l. 33) § 1 c. f. de umfr. 7, 1) Die Heerenung tritt hiernach ein, portione also naabhängig davon ob die aussee Partimen bereits vorher oder deferiert sind oder Reine vor beiden ZB. noch nicht einmal deferriert sind(ZB. wenn Rediegung vorliegend); ja sogar wenn der ErWerker der anderen Parteo schon inzwischen wäre weggestorben war. Die Partein accreicet näml. nicht homini, werde portioniHierin liegt der Unterschied mit der substitutio mutua: hier meine Herle den Tor des anderen erlebt haben bezw. Wegfall vor liegen, um an seine Stelle zu kommen Der Märstes der Accresienz an mehreren Quoten ist pro rata zu bestimmen d. h. geteilt wir die portio anvenenz auch den Verhalteder anderen Portima, denen anwachet(l. 60§ 3. D. de her. iast. 28, 57. Jedoch anreicert nicht immer allen noch übrigen Partioren an, sondern u. 11. ist die Ausauf einen engeren Kreis beutränkt nämlich. a.) bei bestem. Erbfolge auf den der Connacti, re oder re et verbie(l 142 D de V.Y. 50, 16) b) bei Intestatertfolge bei mehreren, die in eine stirps oder mehr. Accend. in eine linea dann beschränkt sich anwesen auf die engeren Genommen 3.) Wirkung der Heereseenz. Leid keine hene Delation, wieder Anweisung resp. beiNachweg der Portive von neuen Wam. Ges. hals geschieht sie unbhängig von Willen der Beteiligten, sogar welkweislich, oder ihren Willen Fräglich ist, ob mit der aus Partive auch die Lasten auf ihr(namentl. Legate) übergehen. Ein solche Übergang ist dank das Wien der Accresseuz nicht geboten keine„In die Stelletrety der Anwesenz nehmer an die des primar Berufenen- allein aus einem Rescript des Königl. Peverus wurde sie später doch abgelütet Eine andere frage ist, ob wo über die wachseure Portion(portio cui accreicit) vom (78. Verkauf) Erblasser(Kaiovialfür.) oder Erben schon verfügt worden, das die portio accresceuz uitbetrifft? Die meinten antworten: ja: Also, wo ein Miterbe Tine Erbquote verkauft, wenn dem dann noch etwas zuwächst soll das der VerKaufe herausgehen, nachträglich? Allein verStellen ach innere Grunde sprechen dafür: es ist qualitio voluntatis u. in dubio ved der nicht mit gewollt. Lo Wiederherr u. Entrag. Statt dem Heer. R. dies für uns nicht mehr den Rgefuhl entwichende Elementarität Er geben, sollte man er der Lage ferente dem Willen der Beteiligten anheim geben: betr. Verbot durch die Eblasse oder Ablehnungsrecht den. Retroffenen § 45. Wiederaufhebung des Erwerbes, weber Indi quitat. Wied Kaufgehoben kann des Ervers einer Erbschaft werden 1.) mit dem Willen des Betreffens a.) bei Abstinung der recewarum b) dort restitutio in integrum(Minorität) Franz 2) Gegen den Willen der Erben: a.) bei Rescion des Testam. 7B., vom Noterben vorhanden. bei Restitutio in integrum eines Vorberufsam, der restituirbar recusiert hette, c.) bei Entziehung" Ereption wegen" Tudiquität. Sie findet bei Erbschaften statt, aber auch bei Legaten Über die Materie: 1) de his quae. 34,9 Litt: Keller: Justit. S. 384 f. Friedr. Zimmermann. Arch. f. prakt. R.W. XII, 3557-Wälle Eik, Zo- diquitet u. Unterberg, Disi, Berlin 1892.) Die Grünre für die Indiquität sind mannigfach, die Hauptfälle vor Verletzung der Erklären, am Krauesten Tötung(„blutige Hand einent kein Erbe), Protitution an de Testamenterrichtig oder weitige Zwang Die Institutiv der Indiquität ich praktions notwendig& sogar sa, wo sie nicht gäntzlich besteht(Englani a er.) als aus der Natur der Sache folgens, als mangebens anerkannt. Bis zu Augustus war die Lehre nicht besonder ausgeteldet: der Praeter her versagte dem, der ihm verüidig wichler, bonorum pouvoir Esst dieute Iulie zw. statuierte Indiquität Falle u. Ereption der Portion zu Quarten der herarmm, später der Fiskur Brei Momente trägt die Indiquität in sich: 1.) Anrichten Kraft Gerecze oder gepenl R. Hierin ist die J. Erganzy des R. zur Enterbey Incoper ich die vom Willen des Erblancs unabhängig, die Indigutät erleicht daher nicht entVergleichung(Ausschlag doch öffentl. R. 2.) Wirkung der T. ist nicht Erbenfähigk die die Delatik etwa hiert, auch nicht einmal in capacitas die den Erwerb hönrent den indignatus vers deferrait en kam sogar werbe aber die Berechtigte kann ihm jederzeit, auch nach dem Erwerte, die Erbschaft erinneren Das ich namentlich derhalb praktiret, Weil, u. II. die Indiqu. erst nach Erwerb eintreten kann. Entzieht der Berechtigte dem 7. die heres, Sann überträgt er den ganzen rechtl. u. sehr. Effecht der Heresen ein auf sich. Übt er das R. nicht aus dann kann an anzeiteten des indiquer selber den Glaub- geglaat oder der Richter) nicht die Erbengeld. Der indignus aufheben 3.) Subject der Ereptione rechte ist abg. die Fiskus nur selten der Hintermann dewelben Bas ist für uns ziemlich anstötig, die könne gewohnt Bei uns hat sich der auch nicht eingebürg. In den meisten Landern(Beyre nicht) folgt den Judiquar der Nachstkrafene. So auch A. R. Z.R. Sähr-Gesetzlich Die Einzelfälle der Ind. Tins 1. Gruppe: Vergehung gegen die Person der Erbl. ad Tötung d. h. vorätzliche, rechte widrige. (also indiquar was man nicht: Nohrehr, Totuag im Kriege) Mord Totichlag, nicht fehre lässige(letzterer bestritten, aber wäre zu heit. (l. 10 C. 6,35) 6.) Verkäure die Verfolgung der Mörder der Erblassers(Rachepflicht des Erben- Anstandspflickt(l. 17 h. I) c.) Veräusserung der künftiger Erbenhaft bei Lebzeiten der Erblaues& ohne deren Justirung(l. 2 33 D h. I) In diesen Fällen ist exeption berechtigt den Fiskas d.) Braackleingung der Pflege der GeistenKranken Erblauw(Nov. 115 c 3312) Ereption berechtigt in diesem Fall ist da thet Sächl. Pfleger, nicht des Fickus 2. Gruppe: Vergehen gegen den Willen der Erklärter a.) Verhiärerung der Erklame an Errichtig oder Aenderung der Test. aus Ärgliet(l. 1 pr D si quis 29, b) b.) General= Anfahlig der Testam. Wegen. Vorfälschung oder Lieblosigkeit; Pflichtwirbewirckt J. für das in dezem Test. Ingerant i) Erstörung der Testam. aus Gewinn nicht Ereption bewilligt ist der Fiskar! d.) Nichterfüllg vier anfolgten Pflicht (Madus Cura) Non. 1 CC. 1 u. 4.) Eregationsberechtigt Substitut bezw. Intestat Arb, Nachmann, 3. Gruppe. Bei Wideruf der Test. dat Erbl. in impefecte Form hatte im Kla. R. der Betr. J. Quod non hebet voluntas de fracti. Heute giel sa eben als Widerauf. Form des Ereption: Willem erklarg der Ereption ver. Gegen den Jud., Wirkung: ret: der prakt. Erfolg geht auf den Eripienten über, nadum können bleibt keine insignus Von Briken gegenüber den Indigens awerbene Rechte müssen bestehen bleiben(nicht quellenmäng, aber wäre seiner gewiede Abäuferungen, die harten vom R. sind dringäus erfordert: z B statt Erectionsrechts der Fisken sei Hintermann (Nächstkaufene) exeptieren krattet; Vergleitung hebt, nach unterm Rgefahl die Indiquität u. 11. auf(7 B. Verzeihung der Hinweg einer belg. Grauen dank Sohn an Einsetzg seine Mätreve, Die Judige falle mir bei den Römern In Zahlreich. Im Ente nimmt die Lehrl. vleiger Räme ein Anhang: Der Erbschaftswerk nach neuben Gesetzbüchern Das röm. R. hat der Ehehefte: 1786 wirklicher bei der hered. necem (ipso iure) u. heres. voluat(Antretq) gestaltet. Mit der Zeit ist von Römer selber diese Unterhies stark abgeschwäckt worden.(bei volanterii Erleichung der Anthely durch Zulang der Stellvertreth u. Transmision bei necem. durch beneficien abstinendi) Hienach handt das Erberein bei Weise von ihrem Willen ab, an immer der Volunt. velle der neuerarum: um solle Es ist nur ein kleine Schill für völligen Einkeit durch Generalisirung der Anträtge oder Tjnoure werde u. aus Grunden des Einheit de lege prenda sehr zu wünschen. Die Entscheidg, welcher Princesi General. vorle 10" hängt ab vom Umfang der Schulden heftg. Laut man die Erben auch über den kann der Erbschafts active hinaus haften, so ist das Princip de Antrety angemene"Beschränkt man sich auf der Wort der Erbechaftsactiva bei der Schuldenhaftg, so Kann man der Erwech soo wie eintete tavec Auf letzterem Standp. stand das alte deutsche R., das, da es ja keine Schulden haftÿ in solidum bei der Universal annehmen ja Sazu(auch ohne beneficium Kauete abstielndi) berichtigt war, Das prene R. hat die Universelung. mit solis. Kaftg, wenn Erbe nicht der beneficium inventarii geträucht: Zaneben ist auch dem d'ühlen R. merkwürdigtevom entname de dort ipso ure. Ein Vermeidung der Sadnech hervorhaufenen Gepähren gilbt der preue K den Erben folgende Rechtsmittel zu Hans 1.) R. der Entragung(preue) Überlegung friet, ist aber in Wachert eine Art beneficium Abetinendi) en 6 Wochen 27 Het der Erbe von dem R. des Entrag Keiner Gebrauch gemacht, dann ist er befreitöserbe, kann aber, wenn er in 6 Monaten ein Inventar macht, nur bei zur Hohe des Erbich= Activa herangezogen wer3) Versäumt er auch die freit, Samhaftet er in solidum. So war die folgender Bünnder im vom R. u. preuw. R. quaas per chils la Iuse gestaltig, die der Entw. teilverein übernehm jetzt aber da Volk eine bedeutende geschäftl. oder gar juristirte Bildung voraus bewären auch bei vorschuld. Domifil von Erbe u. vblauer Das sächs. Gesetztet. ist das gerade Gegenteil der Preuse. Aus dem d’eher R. nimmt er die bestränkte Haftung, daneben aber höshet werkwürdig – erfernt es nach rouv. R. Hutrety. Jas oesterz. Gecetztik steht dem vom R. am nächsten. Es verlangt Anträlg u. st. tuert solidar heftung, erfodert, aber für Weiter samkeit der Antrety Grächtl. Erklärz u. nötig ist„Verlassenschaftsabhandlg d. h. gerichtl. Nachbar regulierung der II. Eusw. des BGß.(v. Eich& Helly der Erben im 19 B(IS Kuter.) Berlin 1890) steht dem form. R. am nächsten: Erwer *S 1819: die Erbschaft geht auf erfolgt ipso nicht. Das ist aus viele Gründe den einferen Erben unter Madel des R., sie auszuschlagen, über(Anfall der Erbar) § 1221: die Ausschlagung muntienen zu billigen. Hierdach wir erspart eine 6 Wochen erfolgen § 1829: Das Recht des Erben, die Erb. Regelung v. pieter u. Formen, ferner Erleichung schaft auszuchtagen, ist vererblich... §. 1830: Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so giet der Anfals an den Ausschlagenden der Besitel, dass man über die(notig als nicht erfolgt. nur Bewen der Relation) ferne Falle weg. die ganze hereditas Saceus Fone aber laut des Entes dem Erben die Möglichkeit eine Ausschlägg in 6 Worten Erklärt er sich nicht, so haftet er mit Inventar nur mit der Activie des Nachlam+§ 1861 Errichtet be kein Inventar, dann ist die Haftung solidariate Die Abweitig vom Nov. R. Liegt darin, von die frück für Errichtig eine Inventärs Keine gesetzliche ist, sondern eine vom Richter auf Antrag der Glaatiger mit Belahrung anzusetzenen. So ist die Gefahr des Herrn R. stark abgeschwächt Aber hat ein Inventar, das vielleicht ist nach einem Jahr errichtet war, noch Wert für den Qlantiger? Was was von Jahren im Nachlau verhängt? Teilenfalls um ich Wie im frem. R. der Erbe, bis der Gläubnis Tete Aufmerkram sein. Im Übrigen ist an den Letren der vom R. nur wenig geanret worden: In eine Reihe von Reakten sind die Behörden in bedeuten dem Mann in der Erbrecht hinein gezogen worden. Im vom R. Wachten Gerichtl(beherliche) Sicke ein zu erfolgen, soviel der Fücken wegen Stene in Betracht kam; um Antretig u. Regulierung der herld. hatte sich im noer R. die Rehrere gar nicht zu bekennen, höhe kein auf Antrag des Gläubiges (um zu Klagen, Abweinheit Erweg verx E. d. BGB& B. Curator). Die neuwen Gerethl. vier viel § 1837: Solange die Erbschaft nicht angenommen worden ist, hat das Nachlaus steamer: der plas R. hat nochwendig gereicht für die Sicherung der Nachlassen sorgen, soweit ein Bedürfnis bestemt... gerichtl. Eröffig des Test., nicht blose auf Das Nachlängericht kann, insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung vom Geld, Wertpapieren u. Kostbarkeiten sovie fürkel. Interem. Offici al seinige bei Minio 1 die Aufnahme eine Nachlauvergückmölle enordnen u. fals denjenigen, der Erbe mit Unbekanten, Abwesenket der Erben. Die einen Pfleger bestellen Polizei fest jeren Tod dem Gerichte an b) darauf ev. Verwegelung der Erbrech, Schlichung der Hause, Legalcitation dort die Entg. Dazu kam er bei der Reiner nicht, dem auch die Mittel hiezu fehlen, ferner fehlte der Rouve der requirante Instit der Erbbenheirigij(preuw. Ger. v. 12. März 1869), das die für die Rom so schwierige Beverfällig die Eterem Werenblich erleitert Cap. V. Rechtsverhältnis der Erble § 46. Allgemeine Gruaratze Ihr Erhe ist auccem in univerum in defuncti Hierbei gelten die Verant. der heres. Caccus für& gegen der Erben, als ob er schon beim Tode des Erbl. Erbe gewesen, ware(l. 54 de arq... 29, 2& l. 138) pr. 1 de R.I. 50, 17). Hierauf beziehen sich angeg. Stellen, in denen Neube ein Princip. den"Rückziehung"(retro traetere festion) erblicken vollte(so Savigny, Ihring, Friedr. Namen) Abe diele Letze ist sachwiedrig& namentdenn sie stuare in directem Widergrük damit dass die Personal. des hered. iacens ex. persona defuncti bekannt war? Noch eine wegte praktische Entschliegen der Quellen gegen ihm Lehre(l. 20§ 1 D de neg. gest. 3, 5.. l. 3 de stig. 45, 3) u. wir Kauren behaupten, dan die Quitführg diese Lehr zu Aburditaten Fuhlen wäre Die Unterst der hered. hat weiter für folge, dass alle einzelnen Rechte derselben auf den 8ten und acta übergehen, ohne Apprehenda de Corpora etc& Ewar mit dem Inhalt die sie hered. jacente hatten befr. bei Letzecten des Verstorbenen. Barm liegt namentlich, den eine vom Erklärner bequerem Unmaplon aus demselben Titel fortgesetzt vor vom Erben: Zugleich aber Gehen auch die Mangel u. Hindweise bei den Rach.(heres etiam in vitia defuncti (uncedit) e B. bei Kincapias mala fødei auf den Ehe über(l. 11) de dis temp. 44, 3) In der Hand der Edle verkürlt sich der Nachlau mit den propria bona des Erben zu vielen Ganzen(l. 7§ 2 d 29, 2) Tertius kann also die von Sekunden überKommene über. in der ein Nachbar von Prineur steckt, nicht teilen. Ferner gehen alle actiones hereditariae active u. parive auf den Namen de Eben, werde auf ihn gestellt u alle Rheziehger, die Zwischen Erkl. u über bestaaren, erleichen durch Confusion (una percona): oblig, iura in re aliena Bürgschaft oblig um Von diese Regel giebt es einige Aus nehmen. So gehen auf den Erben nicht über: 1.) iura perionaliennia: Personaliervit. Privilegia personae, Societate u. Mauratt verh. 2) Sie an perikal. Zustande gebüurende Rechte, namentlich Alimentationis der Verwandten Güterin der Ehegaben(Z.B. nur früter unverstellt) 147 Bereficien inventarii. Wie der Erbe die Rechte die Erbe erhält so überkauf er auch eine Schulden es zwar principiell unkeitrankt- in solidum(UniveratTuxcerée. Das Land Kaflung: 1) Er den ganzen Betrage des Schulsb. 2) mit mein ganzte Remögen d. h. es besteht weder eine quantitétive(ad 1.) noch gegenständliche(ad 2.) Beschrän 19. Das kann für den Erben sehr hart werden. Zur Abhilfe habe der Klav.R. nur das Belitnationsrecht des Belaten befr. mandatum adeundi(l. 32 d. meer. 1791) Für militär schaf zuerst Gerdien der Privileg, dass sie nur neque ad virci Hereditatie als Erben zu haften Wamtik Generaliziert& ausgebildet werden dies dann von Instivian in dem Institut des beneficium inventarii. Danach kann der Erbe eine Heftung auf den Nachlaer bestränken, wenn er 1.) Ohne Deldbectionsført erfors anbett& 2) ein Inventar übe den Nachlau errichtet wileter die verkäulnen Activa für die Glaubpitshellt. Antrag auf Verledig der beneficium ist nicht nötig: sofortige Adition u InventariSierung wolle er den Eben von selben Angeflogen man mit der Inventaris innerhalb 1 Monat& in 3(2 weiteren) vollenes worin— a die scientiae. Inzeitig von Notar& Zeugen, heute gerichtl. Invent. möglich Inner aber nur der Erbe unterschreiben bezw. bei Schreiben Küdiger der venerabilt signum Concis) ev. ist Oppenharungs ist den Erben abzuverlangen. Folgen des Inventariterz vor: 1.) Witwen derselben kleucht doch der Erbe auf Käule Geprück einzelanen(C.to. 369,2) 2.) Nachher haftet er nur nicht ad viele heredi latis Bei der Bereitung gehen von den Erbschafte Activa da votrew. Kosten des ev. I- woffig à Inventar- ab So steht der Erbe ganz eicher, die Qlantiger vier dank Inventar. nur etwas GeSichert. Anderreits darf der Erbe die GlaubWie sie sich melden, bezahlen ohne Räcksicht auf etwaage Spaw, oder sonstige VerIngerechte. Sogar Legatare kann er vor den Glaub bezahlen. Die Glaube dadurch benach teiligt, dann haben sie nur gegen Sie schlechteren Empfänger eine(ced beste) consistio insebitè Hake der Erbe auch selber Forderungen an den Erbl., dan kann er sich am der heres voll bezahlt werden wie ein Freunde Gläubiger Wie aber, wenn erbe Schuldete, der defunctus war? Tustman schweist, beführt Aber er ist nur billig, den Erbe Sam andererseits seine Schult zur Mann abfühlen bezw. Unzuverhält war Eine weitere Beschränkg der Haftung etc diese quantitétive hat Instin. nicht statuiert. also kann jeder Erbschaftsgläubiger auch eigne Sachen der Erben mit Execution verfolgen bis zur Höhe des Zahlungsfähigen Nachland,& ist in tantum creditoribus herditariis teneantur in quantum res In der d'schen Praxis Ward aber die Erben-substantiae ad eos devolutae valeant praxis noch mehr, nämlich auch gegenständlich eingeschränkt, sodann sich die Gläub. nur an die Nachlaubjecte halten Können& an der eigene Vermögen der Erben erst dann, wenn er Nachlaustücke zu meinem Vorteil verwandt, erbräucht 1 hat u. zwar in der Höhe des verbrachten Sache, bezw. Fardonag: (so auch R9 I, 98 u. VIII, 268.) Diele Entbildung empfiehlt sich auch der lege ferenda u gie's unter als gemeiner R. Denn mit hiemit erledigen sich gerne Zweifel beim benef. invent., die bei blos quantit. Haftung beirkrautig doch Justic. Sorglosigkeit gar nichts berührt bezw. erledigt wir: So die frage: welcher Zeitpunkt ist mangebend für die Werthöhe der Nachlauen? Sie erledigt sich nun aufs einfachste: der Zeitpunkt der gläutigredchen Execution an den Ebenhaftsobjerten Fene ob die Schatzung, die Erbe dem Invertar beifügte, für die Gläubiger hierund ist Cier recht? Besondere Festietzung trifft der Kaiser für der Verhältnis fer. benef. invent. u. benef. deliberandi. Letzteren voll fortbestehen. Delat kann eine oder der andere Wahlen: wählt er aber das spatium deliberandi, soll er dort ein Inventar errichten u. als Erbe gewiss Nachteile erleidig: nämlich, wenn er Erbe wird, soll er allemal der Glaub. in solidum leften u. bei Verlärung der Inventärdienstig auch noch die quarta Falcidia anhären s. b. w. nicht frei von Legaten behaupten dürfen. Kapraentiret heute, 99% treten nun beruf iur. an. § 48. Reneficium reparationis (Tit.) de separat. 42, 6) Bie Verahmelzg gv. Nachlaer machener& eigenem Vermögen der Erben kann nicht nur- s. w.-ten Erben gefährden, sondern auch die Nachlaugläubiger gefährden. Erstere bei Überschuldung der Nachland, letztere bei Überschuldung des Erben Zur Abhilfe die Gefahr 1 Auf der Praetor das benef. reparationis, das haupts. praktisch wird beim Concurse der Erben(RK0543) Berechtigt und Nachlanglaubige u. Legatoren Er beweisen haben sie nur, der Erbe Schulden" hat, nicht Überhuldung ist ja beweisen. Die friet ist 5 Jahre seit Antretung, in Preuven1 Jahr die RK.O. bis zur Beendigung des KonKarten über den Erben Vermögen Andererseits verherzen die Glaub. der hereficium, wenn sie den Erben als perorlichen Schuldner annehmen(l. 1§ 10 u. 11§ 15§ 16 D 42, 6) sie Ausübung des bezelf. erfolgte bis für RK0 nun dort gerichte Anwähnung des Nachbarte aus dem Kragen der Erben namentlich der Konkurmane: Möglich Rest eine doppelter Konkurses Die Ko wollte letzterem verbengen u. bestimte die Glaub. u. Legatare sollen nur im Concurse der Erben selte ein Recht auf Absonderung des Erbschaft u. ein Vorzüge befriedigge recht haben. Ist über das Vermögen des Erben kein KonKurs eröffnet& die K0 also nicht eingreift, finden noch nur da heref. repar. in frühere Gestalt statt u. es kann sogar zu einem bevor- ConKare der Erbenhaft kamen Fraglich ist, ob die Nachlanglaub auch wenn die Separation erlangten, glaub. bleiben, 18 uma noch aus der eigenen Mitteln der Eiten Befriedigung erlangen können? Hier widerspähle sich die vom. Juristen ganz dirat: Paulus u. Ulpen: Nein. Papig. länt der Glaub. da R. sich erst an den Erben zu halten. Man wir sich für das erstere erklären. die Qlant hatten eben die Separation erzwungen, sie wollten den Erben nicht zum special. Schulhaben, nun können sie das nicht wäre umkehren: So ist das benef. repar. frei schreitig, Kann auch ein malefrau der Glaub. verw. § 49 Rechtsverhältnis mehrere Mitteiher Teilungs Klage. Mehrere coheredes stehen in einer communis cohereditatis. Feder hat die hereditas pro sua parte, zugleich aber werde von dem Geteiltheit der Ganzen auch die einzelnen Stücke betroffen. Aber letzterer doch in sehr urtheils. Wenn Wir unter Meiden: 1.) Forderungen u. Schulden sind vom Raht geteilt: nomine ipso iure sunt divica 2.) Unglüte R. sind pro plest. ikti vrai der mitwiesen Erben genedieren. So namentlich klin Eigentum, auch bei iura in re aliena u sei Hierbei ist jener Miterbe berechtigt zu disponieren über seine paar indivire; der einzelne Miterbe voll möglich selat. sein. 3.) die übrigen eine Teilig empab. R. stehen den Miterben in solido pr.: oblig. facieurs i-w., zB. Horschg. eine Banu auch der Pfandrecht, quia pignori causa indicia est, wie Miterbe hat ein Pfadrecht an der ganzen Pache für Deckung einer Forderung. Diese Latz ist von Grooten prakt. Bedenkq. Natürlich könne Collicienen für den Miterben entschehen. Im ganzen Im Ganzen verle hierüber die Erbteill, damit als möglich, von einem geschrieben: jezt Erbe möglichst selbsteländig, u. fähig, frei zu verfügen. Ja aber doch die Geteiltheit eine der erlößert nitt sein kann, so besteht eben eine noch ein reale Zusammenty zwischen d. Rechten des Miterben actio familiae erwenden, dort dazu um den Inzamentq aufgetreten. Natürlich kam eine Erbteilg auch anvergrichtet pactum divisionis – Geschehen für Anrufg der Grüchte dient die actio familiae exciscundae. sie einzelnen Punkte drei actis: 1.) Klage ist jeden Miterbe, gleichviel, ob er Besitze ist oder nicht: Nur man Ihr Milobrecht des Kläger natürlich feststehen. Eventuell nur es sich mit den heres. petités als Erbe erblieb 2.) Beklagte ist ehem pro coheres, daher bei in der Anstelig der Klage ein Jugeständnis, der d. Beklagte Miterbe sei. Merkwürdigerweil scheint in der Pandekten der Gegenteil zu stehen. 3) das fiel der Klage ist Anseenäus wertig (Anflösig des commis heresitatis) u. d. Miterben, Hier Ausfertig kann verhiesen geschehen adiudicationibus et condemnationibus. 7.) diesen Worte steckt viel Fälle von Momentin a.) eine Realteilung des Sache, die im Mitergentr steht. Die Lache kann der Richte reell teilen u. an jerem Grenzstück die Rechte aller auf einen Concenhierle b.) de Richter kann die ungeteilte Sache einem Urten Zusprechen u. dafür jedem anveraneine Entschäd. gewähren, sei es in anderen Sachsei es in Geld. Sam tritt für ad indicatio viel condlinaatio hiezu. Sie nimmt war, Civilteilung(l. 3§ 1 C. 3, 37) im Geg. zum Real Urtg c.) Der Richter kann die Sache an einer exträule verkaufen u Nerteilÿ der Kaufgeler Auf die Miterken bewirken. d.) Möglich ist auch eine Regelÿ den Anntag der Rechte, eine Regelý des Nulg, nach einem Treue unter den verh. Miterben (NB. ein Jahr soll t die Villa kleusen, das Aare B. v.w.) Der Übergang der Rechte erfällst doch die blore Ad nidication ohne Pradition. Der dies der Untermied früher der Grüchtl’s privaten Ansiednerin gleichen der verüber. Wegen der Auswärter Kann die Richter frei wählen, Übrigens ist für Erleichung der Auslinäule in der Kuellen erbote, dann ein Mitobel post acceptum indicium nicht noch ein Schschaftsrecht an einen Britta verannten kann, l 13 D. 10, 2) Einlich ist weiter bekannt, das für bewesen Ausführg der Teilg sogar auch für anget u Schulde in der Teilungsverfahren konengez werde. Können u das de Richter debite et overla singulis pro solido attribuere potest(l. 2). § 5 l. 3 D h. I.) Jede Art von Teilung unter den Miteilen stelle eine Abart von Tausch, Kauf von Innoerinationheit dar: divisio vicem permentationis, centimis i. ev.(l. 7ten§ 18.§. de 69. sec. l. 20§ 3 D 10, 2.)(l 1 C. 3, 38) Also: die Tuly stellt recht etwa das eine Recreseenz, sondern desivativen Erwart daher bekommt der Übernehmen einer Anteilideren mit den darauf gelegten Lasten Schleibik Konnte auch neben der Teilg. Log. praestatione perconale begehrt werden, die entfingen aus oblig. Quam ex conten le 22 à 54 1, 10, 2b- namentlich obligat. Jene Ernätz von Anlagen, resp. zur Ersatzbietg. Von selber ist hienäch klar waren die act für wird, daplat ist: weil der Begriff der Teilg er mit sich bringt, dann auch der Beklagte auch etwa bekannt Serauf war die formula der Romi von vornherem gerichtet: Quisques alter ab altero an Mit dem Abschluss der ind. Fam. die id die communio heed. allemal gelöst; darin Kann die actis f. e. nur einmal erhoben werden, wenn dabei Sachen ungeteres blieben, dann Kann nur die actio communi dir, dero nachgeholt werden(l. 20§ 4§. 10, 2.) Verschiedenheiten des vom mit den meinen R. 1.) Bei den Romen ist der Teilungs verg. 1ème nur eine Art Prozen u. darum des Teilungsspruch ein richterl. Urteil. Dagegen Hentzuhege ist überall getrennt das vorträgliche u. das prozess Element. Das vorträgl. Schmerz die eigentl. Teilg, ist schon in der gemeint. Praxie u. in Brenner der Freitiell. Gerichtsbarverhält überlaßen. Streitige Rechte werden auf den Ordentl. Rechtsweg verwiesen 2.) Nach dem Räu A. wenn die selbst. Teilrechte jede Viteilen mit manchelei Gefahren verbunden. Berne wir sie von den neuern Gesetzb. beseitigt. Nach vom. R. Kann zwei einzelne Witwe über seinen Anteil verfügen u dies kann für die Miterben sehr unangenehm werden, denn dadurch kommen dritte Personen in die Teilung herein. Anwesen kann die Geteilat ist auch für die Erbschaftschulden unbequem werden. Die nemren Gereizl. Leben die„gesamte Herr ihren Beitungen zu Grunde Gelegt. Dieu geb. H. Verküret die Erben zu Uro Gemeinrich, voran keine über ein einzlicher Activum verfügen, ehe die Blumänder. stellgefenen hat. So namentlich steht es in PreuvenAlleding, die deutscher Justit. hat seine MinHause, per 2. Entw. übernimmt der Vorbier des preu. R. 3.) Auch die Geheilthet der Nachlaufshalfe hat ihre prakt. Bedencken, nämlich für die Erbenstgläubiger. Auch in diesem Raatte heben die neueren Gesetzb. mit dem Princihe der Ges. Hr. Abhälfe geschafft: sie lassen die Erbenheftsschulden solitarisch heften bis zur Teilung § 50. Die Lehre von der Collation- Geschichtlichen (Litter: Hein: da Recht der Collatim. Heidelb. 1842. Leist: Glück Erlaut der Paar. Ser. 37. Bd. 3. S. 201 b, Wird scheid§ 609 tem. 1:„Man quibt Collation bereitet Einverfüg X v. Vermögen wohl der röm. Ausdruch conflire, collatio wieder dank der d'schen Ausdruck"Einwerfen" in eine Teilungs meine behufs Vergleichung eine Mir scheint dieser Ausdank nicht empfehlener Denn es bringt er die Vorstellg die unrichtige Färbung als müsse das zu conferderende zuVorzugs, den der Conferent genommen het. erst mit der Gesamtheilungsmann vereinigt, u. erst durch diese hiedurch an den MiterberVer d'sche Aarauk für Collasion ist Aus-gekränkt werden; was anwirunter wenn sich röcklig ist. Mir schleich H. Ausdruck, Beigleichig oder Anrechung bringen. Alles zu leiden, wie verlangt wir Entwickelt hat sich die C. in 3. Stufen. 1.) die Coll. bonorum einancipati(Paus 37) Tit 6.: als neben den uns auch die uulenipati bonis posimo intentati erhielten, da zwarig der Praetor die letzteren Zugleich Nre omnia bona zu conferieren S. h. des ganzes eigene Vermögen in die Teilgimane zu verfahren. So erzälte die Breiter aneAuchl. der Vorzuge der Vermögensfah. Der emancipati gegennte de Vermögens unfähige de ein sie natren Rechnungen vor A.) Subjecte der Collationsrühte für auf der Actis seite nach der zum, auf der parüstlich nur der Eerkauf— beide nur unter der Voraus Sow die Erbquell des nur durch die Concurent der emendig. Verkleiert wir: ei suo confertio ein anfertur(l. 3§ 2 u. 3 D h. t. (siehe wit. Reisp. T. 4, 2) b.) Objekt der Collation ist das ganze Vermögen der Ewere, das er beim Tode des Erblaw. hat(l. 5§ 1 D h. T.) Eine fitia einem, munte auch die item Mannebestellen Jos Confervieren c.) Teiligsmantat bestimmt uns fürs rata S. h. nach dem Verhältn. der Erbquaten H. Pfechtge u. Berecht Beie Teilysmethorl(1. Bliep 3) Kam. unbillig sein gegen die Emaniphti, ancometrije mehr Eman da tür, denn dann bekant vor dem Confer. qua einem. die ausren Einannichte, die im erhalten aber die graue Erbquote, als ihre Erbquote ist. So in dem Be4. Iusen die könne haben mit vollen Ridacht ihre Teilgemethore vorgeschrieben: das ewanc: soll niet davon profitieren, dann den sinn noch doch mehrere Emanns beitränkt wer, darum Teily nicht nach pro rat. Wei(l. 1§ 24, l 2§ 5, l 332 D h 3/3 61) 2.) die collatio dotis(Paw. 37, 7.) Bei C. d. Unterließ folg. Regeln: die dor man die Tochte des Erbl. auch als sie heren den übrigen sine conferieren, denn um die das ich sie fera nicht formell(A Mann ist Eigentümer) reiche, aber doch materiell(de) Mann befahlt wir der Jos Ehestav. Kosten) Die Regeln nur dieselben die bei der Collatio bonis 3.) Die Collation der neuen Kamerichte: die Hans Küre wiele allmählich vermögen selig, folgt munte die Collatinspflicht der Emanz. Uertränkt werden, zuletzt vor den Kam K. nur erst der Erwerb a patre abgeschnitten u. dabei brankte der Emanc. nur noch deren Erweckzu conferieren. Aber, wären es die KlarCon. unerlich ablas, schafle daneben die Kaise eine neue Collationsgeflicht(l. 17 C.6,20). Bei Grundidee ist die, den Deinen, die für einen gemein. Anclus. bleiben, sich weshiels ein gerne Einzel zuwünge, Vorausempfange, conferrieren, so namentl. die das u. a.m. Zodach soll ausgestücken vorle nicht mehr eine höhere Erwertsfähigte; sondern ein einzelner Vorausempfang, den des Berc. bei Litz. de Art. erhalten hat. Solche Verempfänge ertheinen um wie eine Art Abschleppählig, die des Vater aus der Erbarhaft schon bei Lebzeiten gemacht hat, Gegenüber dieser Antwerp, wie eine nachmittelst Gleichstellg erstrebt. Tuit hat die Collation weiter angebl. l. 19, l. 20 C. ev. x) u 1 Männlich hat es sogar bei terem. Erbfolge, den Collationpflicht statuirt(Nov. 18 Cap. 6) Beie neue Collation ist in J. recipiert u. in Particularges. nachgeb., dagegen ist die ältere Coll. weggefallen, denn die Klarcollatio dotis ut aufgegangen in der neuen Cohatin u. die Collatio der Emanne ist beseitigt dank Nov. 118, die klein Unterschied mehr taken will frischen nie u. anausiplati So besteht heute nur noch die neue Art de Collation 35s. Collationspflicht des Beicendlates Jubjecte den Coll-Pflicht, Actis wo Paris- subjecte, was die dem folg. Mökende best Personen b.) Beiceur. des Erblaues in reia cognat: die nebeneinander zur Erbfolge gelangen Since(l. 17. 18 Col. h.t. 6,20) b) Sie wäre auch wirklich Erble weile Oly. Desceus, der Anrichtigt, ist kein Subject Babei gleich viel, ob tecken. oder unterl. Erbfolge. Jedoch, nät bei bestem Erbfolge nur diej. Colletsubjecte, die aus erinterleso Erben rein würde Manche(Vaugvow) behaupten, der Collationsin Güste vor Dejen. Wien. die andere die Erbquoten verkleinerten. Allein wir zeigt sich die neue Idee der neuen Collatenspfl. Wirtham die neue Coll. ist ja nicht mehr Ein Kaufspolie für die bon. pon. int., wernte man darin mein die Erbquote verkleinert, vorbe sie ist Ausgleitig ein Varempfängs. Beie ist aber doch allen Miterbes entgangen. Darum man er auch Allee Miterben Benav. Conferrist verh, nicht blauden Häusgenommen, denen der Capierende den Erbteil. verküst(s. S. 4 B. Beisp. 1.) Eine schwerige Frage: Terriert vor Enkel der Erbl. Collationspflichtig, die loca parentis praedefuncti eben. Enkel meinen confererei6.) Was sie selber vom Üblam direct erhalten haben, auch dann, wenn sie beim Empfang noch nicht Intestatchen waren b) auch das, was ie doch den parens hiedrich vor dem Etl. erhalten habe u. a/W, Wir des Ferens erhalten hat vom Erkl, wenn es nur auf die übergangen ist so, dann sie eben dorte dienen Veranüpfung einte gelesen ein. Der Grüs dafür hält darin, dann die Erben als Mitglück eine striße erben, in welche der Inwendung der parens gefallen ist u darum man sie auch das conferieren, was ihrem parem gegeben ist. Andererseits bestänkt sich der Umfang der Confer. überl. Auf die Berlicherÿ die dem Pflichtliche Geblieben ist& dann könnten die Enkel nur dann zu conflisseren, wenn da, von des Paren von Erbl. erhalten hat, auf sie in ist. Hier ist allerdings beschatten, Mannke verlangen vor der Enbeln die Coll. Lager dann, wenn die Breisberg des plarens nicht auf die übergegangen ist(so Arndes, Kohler, Bernburg, u. a.m. u. mit den A. P. ZR. § 52. Geglücken u. Erfüllig diese Pflicht Weebe Vorempfänge unterliegen der Collation? b.) die das, die der Erblasse eine rechtBeschwerten gegeben hat b) die donatis propter nuptias(l. ij. C. l. t. 6,20 c.) der Welt ein militie d.k. der Praeden der Vater bezahlt hat für ein Amt, den der Sohn erhielt: Dafür hat im mor. R. die Praxis substituder paterum subsidium d. i. das, vorlet das Kier sich eigen„Fene u. Ramb“ hat verschaffen können(Begründig eine eigenen Wirtschaft) So wäre die Mitgift viel Tochter, Capital für Begründig der eigenen Geschäfte u m. Coheter schlütig— aber grave Traquete. d.) auch die gewöhnl. Schenkì- donatio simplex- muss v. 11. Conferreit verh(l. 2131) C. h. t.) nämlich diese man cons. verh. war der Schenkungsempfänger sonst kein confer empfangen hat, wohl aber ihm lieber ein nebenhärkter Miterbe etwas Conferriert. Also wir die Collation der Beschenkten ausgeichtl. dass eine andwärte Coll. der Beschenkten, sodann doch Empfang ein Schenky auf Seiten der Concurs. To das Kanl-Recht. Bier de lige ferende wenig befränget, dem er ist dabei gee nicht auf den Betrag der Schenkög Rückwirkt genommen Ungenau ist es wenn alsbe Turicke auf reden von der Collation des Schulzen, die ein Miterbe an die Ebschaft zu errichten habe Sied Alimente u. Stadien Kosten, die ein Sohn bezogen hat, collationsgefl. In der liberate Regel stelle die doch nur da unesleichig zur Alimentationspfeckt. Sie können auch Barth sein. Können die jülgen Gericht dann Collatin volangen? Tawohl, aber nicht Collation sowie Ihn erfüllg. Benkba ist aus, den kohle StukliKosten donatis Implor ein, dann ist Collatin möglich. Nur unter encoreren Verein ist also hier Collation möglich(bei der donatio simplex) 27 Der Umfang des conferedem hundert sich im Klau R. recht nach dem Zeitpunkt der Empfange, wäre die Erbteilg. Confere nur den, um von der Schlechtige bei der Erbteilg restelit. Auch die Kaiser haben dies nicht ge- ändert; ohnere für die neue Collation den Regely nicht mehr recht angem schon ist. Hieran wird von dem confr. abgezogen, wie nach dem Empfang, um zu Grund gegangen ist, l. 2 à 2 d. de coll. bon. 37„ b) Fur. verkaufte Sache nicht conferent werden die eröfelte Preie& mit der Sache ist auch in Zurächst einzuwerfen? Freilich leßen ist bestritten. Geneburg sagt: der Wert der Empfange Zeit ist zu confereren, Hiernach uns vom Conferendum abgezogen, was nach rem Empfang casu(Brand, Ziebstahl) zu Grunde zugefür verkaufte Sachen ist der Kaufprei zu conferieren ebenso der Zuwachs der zugewandten Sache(hohes Kunst voort der Botationspapiere) 3.) per Teilungsmanhab wurde von den Kamer nicht neu bestimt, er bleibt also pro part. hered. d. h. nach Vertaete der Erbquoten der Collationspfl. u. Collationcher.(l. 3§ 2§ 5 D de coll bon 37, 6) Daher werden die sonstigen Miterble, die nicht Collationssubjecte sind, bei der Teilung nicht berücksichtigt. Verüberg a. M., ohne Beleg von Hueller(III, 3141.)(cfr Benp. S. III B 3? A) bek. 1/3 de Erbrech.+ 400 der das der B+ 2/3 00 der D; B 1/3 de Erbsch, 400 von seiner Dor, 200 von der der D; C 1/6 der Erbach+ 200m der das des B+ 100 von der zu D. D1/6 der Ebst+ von ihrer das 100+ 200 von des id des B Beisp. S. III, B. 4: A ¼ der Erbuh.+ 1000 von seiner dos+ 500 von der d. p. a. des C., B 1/4 der Erbech.+ 1000 von t+ 500 von C; C 1/4 da 8brt + 1000 von t+ 500 Rect dHn. D 1/4 der Erbr.L. Nach Benburg wäre ad Coll. 20 fr verfahren: A hat ja conferriere 2+ 750& beh. 1500& best. von C 375; C hat 2+ 375 fr Cons. v. beh. 750 & bek. van A 750. B. beth. von A 750, von C 375. 4.) Die Collaticarpflicht ins nicht verzwanger der eine Klage die Bericht gegen den Reiffl, waren dadort, dann die Ausübung der Miserbk getanren ist an die Zusage, bezw. Caation für Collation, Een coppl. Mitobe kann nicht eher die herpetitee& a. fam. erlich. Anstellen, ehe es saviert hat dh. mit Sicherstellg versprochen hat, woraus eine obligierung conferendi entsteht. Tie geht auf reelle Einh. des Conf. in natura oder itre Geldverstr. Tage aber muss das Confl. ganz eingetr. werden, selbst wenn er mehr beträgt, als der ühliedl. Erblüb t so des Conferent (unterlagerwie) zu Schädle kommen kann, vorige heranKriegt als er hinaus auf Derübung all dann die ganze Collationen pflicht verfallen lassen, sobald der Testat. anrereQuoten bestimmt hat, als die Tuteshalerbfolge bestimmt hebben würde. Auch hier het D. ischerte, stellg B.S. III, A.5.A Erbsch. 1000+ 100, vor B+1000 von ihre das als Rest=2100; B Erbsch. 2000 + Rect von don. 200+ Confer. von A 2000= 4200, C 1000 Erbst. Jenty vive hier überl. Keine Cultation eintreten lassen, weil die Zeit mögten nicht davon ab tükert entsprechen. Bg III B. 6 A Ertsch. 3000 Rect ihr conf. das 2000= 5000. B ist tot seine Kirw. brenken nach uns. Theorie nicht zu conferenen, weil die das den B nicht auf die überging, D, E+ F bekommen de 1000 Erbteil+ so 666 2/2 von A. je 1666 2/3; C 3000 Erbteil& 2000 Conf. von x= 5000 Nach der Theorie von Bernburg, Kohle über von 4 to 11) A Erbteil 3000+ Rect des Cons. 2000+ 600 2/3 Cons. von der Höchte B,= 56666 2/3; B's Känner je 100 Erbteil t Rest der Conf. p. 222 1/9& 2000 Comp. von= je 3222 3/9; C Erbteil 3000+ 2000 Cons. von A+ 666 2/3 Conf von Stiche B= 5661 7/3 B S III, B.J. Collasionspfl. sind E als 4 Tte rt A F nicht, weil sein Erblauer B, die das vergeniete 6 nicht, weil die doch so C aus nicht auf ihre Ram, so hat sie ja noch in der Tärch, II muss auch als Potaine Also Coppel ins E+ H, jede von ihnen hat jeeinem Stamme, die Inglich jedem Mikerben 1/4 zu con Nach genburg 2 maestes hier G+ F auch mit Konferieren, obwohl die das der C bezB was auf sie geb. sei Kretik Manches im römlichen Cohationsrecht entspricht allein, unserm morgen Rechtskenntiere nicht mehr: 1.) Die Collation bei Kert. Erbfolge ist sehr bedenkeit; sie kann mitunter dem Willen des Erbl. verkaprüher& den Favorisierten ganz in Contract ins der 14. Defuncti schädigen d. oben 2.) die Beitung der Collation obj. bezw. ihr Wort wt ich vollknehlt 3.) Da Umfang des Confereurung, den die Rouer Auf die Berechnung setzten, was dahin geändert werwollen, das das Klopfangene" mangebar ist Ehelaut sich auch hier 4.) Die Einträgg der Confreur. zum vollen Wort ist bedenklich wegen der mögl. Schadens, daher, wie Rentung es ist nöm R. dieser preticen will, bevor dort Abzug(Hefehig) zu Gestältig. 53 Die hereditatis petitis wirke Voraussetzungen Tit d. 5, 3 (Franke: Commentar zu dem Parectatik debep. Göttingen 1864. Versche: Privatr. Abh. Erlangen 1806. Lammfraum: für Geschichte der Erbschafte Klage- Trib. 1807 Der Erbe hat der Geldenern. wieder Rechte 1.) eine allgemeine Klage- die hereditäter petites Die Klageformel lautet nach die auf die Gerämtb. de Nachlarer Geht- MeiLevel, edictum S. 140: Si paret hereditatem q.d. a. über Klage mit der Erbe der Nachbar als ex iure Quiritium A'A' esse, quid quid N s N° ex ea hereditate pro he rede ant pro possessare possidet, si Eintört in Anspruch, soweit er in der Händen der arbitrio tuo id n°A° non restituetur, quanti ea res erit tantam pecuniam Beklagter sich befrares u. m' welche-Gestalt Nm Nm Ao Ao c. s. n. p. a. sich befernt Es verklärte also die anzelnen Stocke. 2.) die Singularklagen aus der für Erbschaft gehorenden Activis. Till eerzelne ist über die Vorausen des Herr. petitiv folg. zu sagen: 1.) der Erbe, gleichviel ob heres ex test. oder ab. untert, ob Allemürbe ob Miterbe, ist Kläger nur man die Miterbe kein Bruchteil genau an. geben. Dauer dem here ist auch der bonne porende zu her. pet. als uteli berechtigt u der Fiskas bei bona vacantra 2.) Passiv legitimirt ist: Qui w. hende ponidet J’Arie liegt: a.) nur wer tük selber die Altschaft fr. we schreibt, sich als Erbe aus Giebt, benitzt pro herede. b.) Aus Decem Grunde nur er Erbschaft ponedere bestandteile besetzen(l. 9. l. 11 pr D. h. 1) ad a/ Kraft Anweig eigenen Erbrechte nur et active haben: es geniet nicht Restreilg der Bestreitg klagirischen Erbrechte. Es geneigt auch nichtscheiIngetr. der Sache für Eberheft, wateren eine Selbstammung der Erbrechte ut erfererlich. Aber eine Collium der Repraetenienten ad b.) eine Bethat. der Erbprätention ist erforderlich, dadurch das er Activee feithalt nicht klar dann: auch wenn er als Schultes der Eberhaft die Bonhaft erst bezahlt(l. 13 ½ 15 Decrce) u-feuer, wenn er eine Actio die er erwählen hat, nicht cediret(d. 16§ 4b) 5) cor. tit.) Gleichgärt ist dem possidenist des fictus potseuse, qui dolo devit possidere u. qui litibus re optulit(l. 13 113, l. 45 l.+.)— Bagegen ist nicht mit herct. pet. zu belangen, wie sich tit. sing. ponident Kraps Lhenky, Tanck üm Nur eine steht dem pro herede ponidem gleich, nämlich qui pro poesence possidet(l. D. L. F. 5, 3 11.11.- so g h 1.) wer ist alle poullen: qui insuagatur hoc possedeat responces, quod pociiseo.(fur et raptor!) konnt eine solche Erschling heute auch noch vor? Sie interrogatio in ure iat bei vor veloren - inreisen, und da Craxie wewes man die Staftig an, wie vierentlich rechtwissig Erbschaftiastiva letzt § 54. Umfang der Haftung der Beklagten (Senat. Cons. Inventionum- l. 20§ 6§ h. 4) Dieses Senat. Cons. Ter bezieht sich auf unsere Frage, Erbe nicht direct, denn er redet eigenvon der vindicatio der Cadusa. Jas fiel de Klage is Beausgabe des Ebich- vermögen, soviel er der Beklagte an sich gebracht hat, daher umfärst die restitutiv alle Sachen, auf die des Erblasser irgend welcher R. danke, mag es gewesen kann ein drgl. R oder ein blasse Retentionirale oder eine Defension mit Blanobligat. Werkg.(l. 18§ 2, l. 19 pr. B. h. I.) Weiter wir mit den Erbgeprachen auch die tumionen wann zugeben, also frückte u Einen 6. Dr.(L. 13.§. J. h. F.) Nach mehr: auch Was der Rehl. an Stelle von Erbschaftssachen erwachen hat, man er herausgeben, also Zahlungen von Erbschschulden, Delitionsprüche, Kaufprecie, die er vereinnahmt hat: pretium succedit in können rei. Ebenso man umgekehrt, wie mit Erbe der Gelden an Sache werden werde ich man herausgegeben vorbe(l. 1631,2,4,5.67). Wenn nun der Bekl. gerne Vortrale meine mehr bleibt? Barauf Antr. die Reine ist durchgeUnterhält pr. dem Urtel fidei von i matal fils pou. 1.) Ihr b. f. poss. heftet nur so wärst als er noch reich ist, aber bis zu diese Grenze soll auch omme hierum ihm extorquoi d.h. aus den Händen gewürde waren. Also heftet er nicht fei das, was er in gut. Glauben verkrankt oder vergewert vor veranriert hat(l. 25 311 D. 617) – nur das Aequivalent wenn er herausgeben (l. 20. à 17- 20.9 h. I.) Barin heft i dan er nicht haftet für Vorschlechtig des Erbschaftssachi vercäumte Früchte. 2.) Der m. f. posiener haftet nicht klömauf die ganze Bericht, sondern darüber hinaus für alles, was er dolo oder Culpe aus der Erbschaft hat verloren gehen Wien(l 20 36; 725 52 S. h. T.) ü. zwar man es für solche Verleitung dem Erben der volle Interere vietzen Darum: der m. f. p. muss für verzäumte Erreichung fruchte percipiender, einstehen(l. 25§ 4 D. h. f. Nur soweit als er dort Casus getroffen ist ist auch er frei. Mit dem Prozern bequem verschärft sich die Haftung: vor da ab haftet der 6 f. poll. Vie vor dem Regien der m. f. pov. er kommt in malam fidem— nicht ganz vielen Bagegen befiel der m. f. pou. nun auch für casus(l 40 pr 9. h. t.) Endlich: J eien Verpfldet der Beklagten stehen Gegenanspüche, Abzugerechte Geglaube, InHerrn Recky ein Retentionsrass statuiret ist. Der b. f. pov., weil er nur die Breich. herausgehen soll, kann alle impensae auch imp volup Tarice in Hurechnung bringen— röger auch dann, wenn die Sache zu Grund gegangen ist, auf die er Vormdungen gemacht hat(l. 38) 19. D. h. t.) Klatz kann er auch verlangen in Bezahlg von Erbschaftsschulden Bar m. f. poss. darf nur impensae necessarie u. utiles abziehen, auch diese nur inserirt, als die weilches, die Vaterwung vorhanden ist. § 55. Beweis Führung, Verhältend des d. Singularkt Die Berauf des Kläger man zwächst auf Barleging eines Erbr. Gerichtet sein; es muden Tod des Erblasens bereien, ferner die Delation der Erbschaft an ihn, den Kläger. In letzterem dient als Reversmittel die Verlegung der Testam. nommen kann die Vorlegg des Urkunde ersetzt waren, dort anvere Berei mittel EB. dort Zeugen, Rei der Intestatetesch. war der Kläger seine Verwärtschaft mit dem verstorb. Eblau der than; dazu dient die Geburte wekunde. Freylich Kann sein, ob der Kläger auch die Anträtg auch fereien müsse. Mänke meiner, eine Hetrelg sei In furen in der Klage stellg- aber wenn sie an bestimmte Früher gebure, was, dann nur die Kläger darthun, den die erfüllt ein Ansiedlen wie erst die Papierlegitätene der zuthun: den der Bekl. pro heede oder so posser. besitze. Steht alle solche poreins der Beklagten fest, dann man da Bekl. Landrau ein Invental aufstellen u nötigenfalls dann mit dem Manifestations eid bestärken. Mein d'erhe Praxis geht noch vedter: ver mit Beklagten in Läml. gemeinnt. lebte, kann In diesem Offenhargi edt herangez. verte Verhältnis fr. der heres. pet. u. der singular klagen. In allg. laut die her. pet. die LinGelerklagen unbrückt, also derle Anträngigk der ersteren Fr. 2 Erbschaftsprætententen, wir der R. der Nachlauglaub, ihr Forderungen einzuklagen, in keiner Weise beanträchtigt also Konnen diese den einen von den andern der bei den Prætendanten mit dem Forderys klagen belangen. Dank ist nicht gerast der derjenige, gegen die Glaub mit mit Erfolg verklagen, zu Schaden kommt (l. 13§ I a 16 1 c C. de her pet. 3, 31.) Während Restritten ist, ob die hered. pet. schwehr Mens gegen die überheftschuldner der Einoder der andre Erbe seine forderige Klagen erheben könne: Nach der richtigen Meinung ist dien prage zu bejahen. Wer eine Erbenqualität nach einen kann, wenn mit Erfolg Klagen; aber der Kläger man Caution leisten, den er den Beklagten nötigenfalls vertreten werde, wenn er der Klage, unterliegt im Streite um die Erbschaft.(2.49) s. h. t.; Eine letzte Frage ist die: ob der Erbe gegen den, der selber zu hered. pet. pasier legitimirt ist, statt des heres. pet. auch mit Singuler klagen vorgehen könne Die Frage ist practisch wirklich Man könnte meinen, das der Erbe die Watt haben mün, aber dein Wohls viel eine mehrf. Gefahr herauf beschworen, a.) der Beklagte könnte in eine UnJahl von Klager verwickelt werden 6) der Rekt. Könnte al bonae für pou. In viel grösseren Leistigen genötigt waren als bei der heres. petit, denn die SingularKlagen gehen nicht nur auf Bereinberg. c.) die Competenz der Gerichte Könnte umgangen werde. Statt die Sache vor den Centüre vielgericht könnte der Kläger sei. v. die Geschworenen Wagen Barum kann der pou. pro herede solche Singularkt. Ablehnen mit der exceptio quod praejudic. hereditati non fiat d. 1. er kann verlangen, der die Erbrechtspräge principalite, in etwa totalität, fern Ansträg. gebracht werde mittels hered. petit.(552) s. h. t.) § 56. Inter dictum quorum bonorum a-Ramer. 1.) Das i. g. b. wir bespre.§ 3 J de inter4, 15. Es war die Inter-geschaffen für bei bona. pocemo. Es diente dem Schulze depraet. Erben, der mit der herd. pet. nicht vorgehen konnte. Es lautete Quod possides Es war Gerichtes auf Erlang der BerckzeiParis legit. var. darg, da pro herede possidet. est pro poscevare Im späteren R. bekam der praet. pouenor Amb die hered. pet. utilii; wiesen der interdictum wurde nicht gestrichen; es blieb bestehen als ein provisorisches Reickel auf einstWeilige Einräumung der Besitzer an den Corpora Henditarie. In diesem Sinne hat die d'echePraxis sae Int. übernommen; darum geengt nur die Bescheinigg des Erbrechts des Kläger er man sein Erbe prima facie bereien, vatrender Bekl. die Einred. ist später geltene machen Kann in einem späteren Verfahren Tue vom R. verschieren vom Interdikt ist die missio scripti heredies in posse(u. der Nachlaumben) Die Reuckel ist geschaffen dort Hadrau. Er bestimmte, dass die Erbnehstens rank herGeoffbergärt werden, den wer im Gerichte Testa ergeltest ist u. dann binnen 1 Jahre die Ebschaftstarr Jahlt, dank richtere Decret eingerinnen wird i. d. Bladz der Sachen, die der Erblatt bei neuem Twe hatte Justen hab die Zeit von einem Tuhr lenberg u. ebenso die Notar. der Erbschstener hielt aber die mussio bei, die stattf. solle. für den seripten über, wenn er ein test. sine vitio vorlegt(l. 3. C. VI, 33) Kraft dieser Ux erhält ein solche Erbe eine Klage gegen dritte Rentze von Erbensachen Man nenst der Rechstückel: Remedien ex lege reltima Biese Reickel wolst aber klage das interiquor. bon. in re. Anwendig auf Testam erstfolgen. Schon in der d’utem Wern vor til jesammen gefloren 357. Vonstige Fälle provisor. Erbenhaftobacht 1) ahm gehoren. b) die mens in pors etc. ventris nomine(tis D. 37, q) Ist ein nasciturne zur Erbuhlung benfen, so kann die schwanque Mutter venträgnomine zu denen Roquote Einweg in d. Besitz der Erbschaft verlangen. Wenn aber die Schwangerschaft bestellen wir, dann muar, wt eine causae cognitio vorgenommen werden(l. 1§ 10 D 25, 4) Die Werke der festgest. Schwangerch. ist ein R. derselben auf Alimente aus der Erbschaft(l. 6 h.+ 37, 9) sehr Votalten erliebt ist der Geburt der Keile oder mit der Fall geburt von der Torgeburt. Es kann auch neher der Frau ein Curator ventris nomine bestellt werden. Der letztet Verfahren scheint um das richtige. Bevor hat der Mutter Alimente zu reichen 2) provis. Benig des Nacht vor aus erhält i. d. Fellen der 6. poss. decretali Ich fätte, wo der Erbprätereit trotz Ungerichtet seine Erblichte dort bevor. Decret einstweilen i. d. Blück eingew. vorle kann, Daher gehöre namentl folg. 2 falle: a.) die bona poa furiori nomine. Ein fer. Kann auch noch nach Türt nicht antreten. Weder selber, noch mit einem Curator. Befürvor seinem Curator provisäischer Beutig er teilt u. bei Heilung des Wahnsinnigen kann. dieser ist noch frei entsteidten. Anderenfalls, wenn er geiste Krank verterbt, fällt mit seinem Tode des Nahlen an diegen, die hinter dem Geister Kranken berufen waren(nicht an die Käure desselben: l.7, l. 8, C. 5, 70, b.) J. e bon. poss. ex Carboniano edictis Wenn ein namündige Bex. der Erbl. Werfte ist, aber diesem sein Stetus bestatten wird, den ir ihm einträten bon. posseino erkl. u. die Entscheidig über den Staten bis zu seiner Nun dergkeit hinein geschoben.(Tit D) 37, 10 Kraft seiner bon. poss. kann er Alimente beziehen an der Nachbar wäre; aber er mer Caution stellen, dan für den fahseiner Unterliegens er die Werk. herausgehen verte § 58. Verausig der Vorhaft Eine Brauweg der Erbrachte ist unempfeh: bemehr heres, temper heren. Wort aber- Grebt es eine Frauweg der Erbschaft in den Linne, dass der Vke vertheilt, jeder einzelne activum einem anderen abzutreten& die Mitcontrat verspricht ihm dagegen, alle paniva ihm abfünschenen, Immer aber tritt hierbei von eine Sinqular avec. een(l. 2. l. 6. C. 4, 39. Nur bei der Veräure. Dort der Fiskar trat Univsalmercion ein(l. 1 l. eod tit.) Dabei kann die causa der France mannigfach sein: Kauf oder Tausch oder auch Schenkung. Beim Kauf waren abgleichter die stipul. emplae et venditae hereditatis Praestare unhi sponies auf Teilen des Kays: Inserne mihi facere sponre auf Leiten de Verth. Vorpfl. ist am Decem Geerhaft jedes Contrah. das zu praestieren, was Edugüte wäre wenn statt des Verkäufers der Kaufer Erbe geworen wäre in der Oekon- Erfolg der Ebenquäl. man Künstlich i. d. Person den Käufers erzeugt werden(l 2 pr D 18, 4) Daher kann jene Test vom Anvera verlang. Wiederherst. der durch confusio untergegangForeryen u Schulze(l 2§ 18, 19§. h.t. i der Verkäufer muss alle actiones hered. sogar die hered. pet., abtreten. Der Verk. leftet für Eviktion, wenn tum 8br, ihm nicht i.s. Umfang zur Laus, wie es behauptete, also, wenn ein Bitte die Erbschaft als solche mit heil. petitio evinciert. Dagegen haftet er nicht wegen Eviktion einzelnen Sahen, die im Nachl. vorhaven war, nicht alle dem Erbl. gehört hatten, denn die Sachen waren nur vorst verkauft, als sie für Erbschaft gehörter l. 2: Venditor hereditatis satis dare To l. 2 pr l 7- 9 J. h. t. 18, 4 de cvictione non debet, cum id inter ementem et vendentem agatur, ut neque amplius neque miens iuris In fern der Etschaftskauft hat sich empta habeat quam apud heredem futurum esset: bei den Räume angeb. die Herausgabe einer Nachricht fideicommis, die geschah in der kl. It ist doch venditio nimas noo. Barina unter scheilet käme noch aner. Die heres, quae negationi veniit leg. cama u. d. her, quae verim fider) cance Im Laufe der Klar Zeit ist die Restit. der Universalfricion im eigene mögne geworden 1359. Erkähnliche Verhältnis. Bona vacantia: Jas vom R Kannte Berichtig, am Nachbar ab Ganza, die der Name herrüter vie erhalten haben. Das R. des Fisker auf die bona vacantia hat sich von deren Bericht noch erhalten. Aber die Rehandlg die Rechte unterlag ganz des Analogie des Erbrechts(a.M. einige Alter, die die privelegierte Occupationöconstruierten- dagegen Falle entschickt. in die Wegenheit, das der Fällen die herispetür hat u. auch für die Schulden heftet, freilich um in da Høhe der Activa(l. 1 31, l11) de iure fisci 49, 14. Auch Vermächtung man der Eis Aus bezahlen; nur ein Eigentüml. ins Verheiln, dass, wenn der Fiskar 4 Jahre lang sein R. nicht ausuht, sein R erloschen ist, Vergleichung würde Gesetzhinter. Anhang: 1) Die Heftung des Erben für die Nachlauschulden. Die unbenbr. Haftig der Erben für die Nachoben ist von der Romern die ganze Klass. Zeit hiedurch festgeheilen vorle. Erst Türst schaf der benef. inven Larii, wodoch der Erbe seine Haftung mit gehört Vorsicht herabenderen, Kann auf den Wert der Ebech-Activa Wegen die Neuery ist Justiman von neuem Juristen(so Thring, Randa u. w.) angefochten worbe. Allein: alle neueren Geretzbinsen, haben das benef. inventario ubenomen. So auch der E. dBgt. Was der benef. ins ist denkam kein Bruck mit der Keiveralenen denn aus diese folgt von Kafig des Erben für die Schulden, dort dank ist noch nicht geregt, dass er auch mit vielen eignen Vermögen laßen müßte. Juristärk ist c. denselben dass die Heftg ein Person beschränkt wir auf eine beschütte Abend/ wie der Hausvater Er schulde die Löbe in Hohe der paulieren) Also Thering n. d. a., die Justiz. bekämpfen. und wohl im Unrecht Allerdings: Justenians Idee ist nur unvollKommen durchgef, daher bliebt ein Übelstav die Kreinberg der beiden Mann(der Erbschaft u. der eigenen Vermögene der Erben) u. die Refreldig der Glaub. ohne Rückricht auf die Privität, auf irgend eine Rangordung In diesen Ueren Punkten ist der von R reitergebückt u. s. neueren Gesetzt, die sich mehr natem, dem alten d'schen R. Nah dienen puhten die Schulden gleichsam sie ein Reallant auf den Octivla, folgereine haftete den Erbe von mit den Nachlau mitteln, Am nachsten steht den d'ühle R. des sächsische Gesetzt. Dies laut dem Eben allemal aus ohne Inventar, nur mit der Activis haften. Es kann eine Lage entmet erfassen das Brüchtlg eines InventarsSaßet kann er die Gläutige ohne Rückauf Vorzugsrechte bezahlen, Notier dem vom R. stehen die übrigen namen Codigik: danech kam den E. die Treag des Erbschaft herbeiführen durch Erkundung eine Inventärs u. diese bei Gericht niederleist. Jann tritt eine doppelte folge ein: b) dann er nur mit den Mitteln der Nachl. für die Vorhalten haftet(also gegens Landl. Rentrank b.) dann der Erde zweckt vor ein Beschränkter Eigentum am Naal. bekommt& aus dem Nachten die Gläub. nach einer genetzl. Rangard befriedigt. So in Wenn u. besterr. Gürtzb. Die Rangweg ist die, die doch die Conclusum vorgeschrieben ist, aber herzu nun beding. es gerichtl. Hülf mittel für den Erben für Ermittelung der Gläubiger. Trinken hatte man dazu den Leg. erbschaftl. Liquidationsprok. Jetzt haben wir in Preussa am Ger. v. 28. März 1879 betr. die Erangevolltr. gegen Beneficiat über. Batuch kam der Erk. cen Gerichtl. Aufgebot der Qlantige und quaest. Präclusion Mögen, die sich nicht in that früh melden, ver langen. Das weiterr. gantz verlangt,„Einant- wortung" der Nachh. bei Gericht u. das Gericht wäre. dann die Regulierg bewirken. Der Es Bgst hat sich am nächsten an: den preuw. R. angeschlossen. Nach diesen hofte der E. beitränkt mit den Nachlaumitteln Ausnahme weise kann die Heftg unbedränkt werden; u. zwar kam der E. verhält. Wege einklagte: 1.) er kann den Nachl. selber regulieren u. dazu ein Aufgebot des Ngläutiges man tragen u. eine Präclusion der, die sich mit melden(51942) In seiner Bisherheit kann er auch ein Invent errichten u. gerichtlich deponieren(§ 1668)— jedoch verpfl vor er dazu erst, wenn auch Antrag eine Glaub. Das Gericht ihn setze AufforErt wenn er dann die Errichtig der Inventen unterlässt, dann soll er unterwankt hofte, (§ I969, 1880) Wie aber, wenn die Nachlage unzureichen erscheint? Für solche Fälle öffnet der E. Bgt einen zweiten Weg. 2.) Der E. Kaem bei Gericht ein Nach Anverwalz beantragen u wem der Nachbar unverlänglich ist Concurs. Im ersten Fall wir ein Pfleger bestellt, im letzteren Fall in der ConKari eröffet Beide Matt vorle die Glaub. nach der Concurarechse Raÿ befriedigt. Im Erbe heftet dann personlich nicht. 3.) Verhältnis des Miterben u. die Feilung. Jas vom R. strebt die Zereizung, Verhandung Gierdes der Erbschaft an? Ganz wie das vom R. hat der Lachr. Genezt, u. der E. vBGB. die Tache gereg Ausw. das unterm Gerätzb., das den Übelstanden der röm. R dadurch verbengt, das das Grüßt der Nachbar regulert. Die er inden eine Bevormundung, die unertraglich ist. Der wenn u. Französ. Gesetzt zur Unklar, aber die Frau& die Wissensch. wäre haben da, Princip der gesamlen Haar der begeführt d. h. diei Rf uneinen jede selbststävige Teilrecht der Miterben an den einzelnen Action. Nah hier bleibt die Oberhaft ein eingefälter Ganzer u. als solcher alleiniger Objert der Verstorben. Von der Anclinaire. Kann nach wen R. Klein Miterbeüber irgend ein Teilrechs disponieren nur alle Miterben zusamen können Verfügungen treffen. Folglich ist die Teilg der Nachbarne nicht einAusharnd der Rechte(„do ut des“), sonnen sie in eine erstmalige Bestimmung(acte determinative) darüber, was der einzelne Ritterte zu beausprechen. lat. Sie zur Teilg heften die Miterben den Nachlangl. vor gemeinschaftlich d.h. sie münnen zukommen vorklagt werden. Endlich: Wollendie Adlerben teilen, dann wären sie die der Glaub- vorher bekannt machen& dann heftet v. d. Teilg ab jede Miterbe nur noch ja der Erbteil, ja eines Knote— bei Psuumni der Bekantwätig hafteres jeden Viterbe für die volle Nachlau Scheer Bei diesem System in die Übelständ des von R. vermögen— dagegen trelle andere bevor dann der Zusammenhang ist von Übel vom College eigensmaig oder weit weg ist Bei Er de Iaß schlient sich dem preng. Z. an(§ 2007 ff), was mit alloli Mofisationen Auch nach dem Entw. kann ein Mitvbeüber einen Anteil am Ganzen verfügen, aber um er einen Urteil am Ganzen verkauft, am haben die übrigen Viterben ein Verkaufen echt(§2009). Auch nach d. Entw s 6ht die Vervellg der noch vorgel. Nachlaße nur den Mitoben zusammen zu C3 1013, 215 – aber zu ergemeinge kräftig ist pdleiMiterbe verpflichtet, mitzuwirken u. Acte, die notreng vor zur Erhältig des Sache Kann jede Miterbe allem vornehmen ohne Consens der übrigen October. Schließlich können Fartzen nach prauw R. nur v. d. Miterben gemeinet allem verfolgt wäre. Der unter sagt, den jeder Miterbe allein Klagen kann auf Ledrtg der Schuld etc. alle bilden. Er kann auch allem Klagen auf Gerichtl. Hinterlegung der Schuld(§ 2014) 4.) Collations letzte nach den neueren Geretzb. Dien ist überall neu Geregies uit Beiertigd jezu Reste, die am dem Klare R hierüber gekommen sie in der Kaiserrecht Alle nach der Stelle sich hier des preußes R. i Bgk. Da Bgst. nennt die Collation Aus gleitig: Jauch sollen Abkäulige gewisse Vorempfange miteinaure zu teilen, Enkel nicht nur da, was sie selber empfangen haben, er auch das ihren Vater vorausgegebene. Grundsätzlich tritt die Colationpfl. ein nur bei der Intestatersfolge, Annahme vleit nur bei der testament, wenn näml. die Erbquote der Keaver in demselben Verhalte viteinbarb stehen vre bei der Titl hat erbfolge. Objeckt des Collasii sei die Ausstattg der Kinder d.h. Zuwendungen, die bei der Reheiratg oder sonst für Begrüig einer selbst. Leben stellg gebeten viel. Anlre Objecte nur bei Bewer festietzig des Erblessers(5,2025) Hier Umfang der Conferenden ist der Wort 7 Mtr. des Empfange. die Vollfertig der Coleste gentieck derart, den der Weit des Conferden Teilungs man der Jäger. viel& dann fällen Collationopflichtigen Uiterber v. seinem Ertheile abgezogen resp. als schon empfangen eingereitet weil § 2031/ Sie Regeln v. der Led. petitio sind in Vlkentlichen v. d. glücken Gäntzb. übernommen Cap. VI. Vermächtnisse § 60. Begriff, Geschichte, Arten der Vermächtung B. 30 – 36, bes. 30, 31, 32 D de legatis) Litter. Arndts: forte v. Glück Bd 46- 48, nach v. Tode v. Salkowski Bd 49. Die könne haben 2 Formen der V: da Legat u. das Fideicommis 1. Das Legat(gaine II, 192-223) wir bestimmt als eine delitatis(Abschopfung) hereditatis- Zuweng. eine einzelnen Activien aus der Erbschaft zu Lasten de Testament erben an einen Dorten, den Legatarien * Nur in gültiger Testamenten(den Bedachten)+ Allm. konnten Legate n. 21 waren sie möglich, nur der Testamente erben konnten sie aufgelegt werden, sie meinten der Erreinweigung als blos in Tritum- selber, wenn auch in condicium dem Hauptstück des Testam. nach i errichtet werden folger, sonst varev sie nichtig testamento confirmativ. Dabei munten immer certa verha angenewes waren in eine von 4 Arten Ziele Arten waren a.) das legatum per vindicationem b.) da leg. per damnationem c.) des leg. tenendi modo d.)— per praeceptimen. Für jeden de 4 Legate Geben versch Varauss in Wakgen. x gaiw II 193f. Sie können sind: Jo Lege oder so ant lego Das Leger a.) herirkte Eigentümer übergang oder Capito u. sei.. 194: Ideo x xv anten per vindicationen legatum auf den Legatar. Die Legato b.) u. c.) Uhrwirkter appellatur, quia post aditam here ditatem statim ex eure Quiritium blau eine Oblig. der Erben dem Legatar gegenüber des Legatarii fit; et si cum rem legatarius vel ab heede vel et alio quocumque qui lau possedet petet, Das Legat d.) wirkte nur bei der A. Familiae ervindicare debet, id est intendera mam reus ex iure Kuisitium eine cisevade xx) Formel: Heres meus Stichum servum meine dare damnae esto" Endlich war unter allen 4 Arten war da xxv Formel: Heres men. Damma esto sinere L. Titimus Homiaens Stacheur sumère sitique habere legetem per damnationem optimo iure; daher das ... co modo non solum suam rem testatae utiliser legare potest, cet etiam heredie sui; cum aliquis per vinAusgedehnte, weil es eine strenge Oblig. begründet dicationem nici suam rem legere non potest, per samnationum autem conciSo bis in die Kaisergès. Seit Nero wurden libet extranei rem legare potest(Jaim II, 210) drie strengen Sonnied. abgeschlossen& es wurde bestimmt, dass wenn einer meiner aptis verbie sollte, es gehalten werde, als ob er legar. per Journat geerährt hätte: Übrigens blieb der Legat. Jahr. Beschänkg unterworfen. 2.) Das Fideicommis ist an einen morten causa Redlichten-(eine Bitte) dann er das Empfangene restituiren solle an einen dritten. Dien Bitte x- et ideo fidei commnia appellata sunt, quia nullo via culo iuris, seiten dar anfangs ueristisch ua verbierlet.(31.7.2,25) tum predore einem qui rogebautur continebantur(J. II, 23, 1) Allmahlen wäre den Fideilau rechtlich entre(Gaien II, 246-289) teit Augustus verre des Fideicam erzeugter extra ordinem. Gleichwohl blieb er formlor u. auch materiell frei v. d. Be1 Wankgen de Legate. Aarrenwar war das F. nicht kleine auf singulae rei- als Singularf. auch auf die universa heredites- d. UnivercalfI. W. Usterle fak wurde die Vake de Restit. geradezu für Universaliumen gesteigert. Allmählich mante die Beschiedenkeit der Legale u. Fideici angegt waren, Die Legate erhielten eine preuve Gehaltg u. umgek. der Fideicam. vare quia Stranken der Legaten mit unterwissen. Theil. Prof. Theor. II eine gemein am Form für L. u. P., die 109. Codicilleform vor 5 Zeugen. Und einlich Justiz bestimmte für beide Testitute samtte Recht, im Zweifel der frewe R. da T.(l. 1 9 des 29./1.) Hiermit sind beik zusammengeflonen in unserem mod. Regriff: Vermärkten. Dabei kann der Gegenold des Verm. ein einplick Vortel aus der Erbarhaft sein(Einzelverm) ad Gegenstr kann die univerze hereditas sein, wie beim röm. Mit vereel fideicommen(Gesamtvermählen) Nach alledem ergebt sich folg. Befinitin über Vermächtnisses? Just definat das Verm. als eine donatio. Ich die ist gelehVielmehr ist das Vermächtni1.) die letzt willige Invenz einer Vermögens vorteils die auf Kosten des Erben oder eine andern Bedachten an einen friden erfüllt. 3) die Invenz muss aus liberalität erfolgen 361. Beteiligte Personen. Brei Personen gehören zum Vermächtin: ein Vermächtni gebe(„ Gei legas) d. i. k. 5t. lane, ein Verm= träger ist a quo legatur- des aus denen Tante hinaus vermacht ist) oder TrenLawer u. des Vermächtnis nehmen(der legatar) oder fodei commarius, 1.) der Vermächtung kann nur desg. sei, der sich auch einen von einreten kann(l. 2 D) de leg. primo)- des test. factio artiva hat 2) Vermüdiger kann eben jeder, der dort den füllen Willen des Erblasser etwas erhelt oder behalt: Alio nicht blöse pder Erbe(l. 156) de leg. tertio Bch 32) Dagegen kann Sie nicht bestellt werden der Pflichteilsempfanger(l 2 Decd.) tit. J. Meviere Miterbln vor in dubio pro rata oneriert. Jedoch kann der Erbl. einen einzelnen Miterben oder mehrere alternativ belasten, Bemerkerei weit ist bei der Overieg die, der den Verm. als eine présent. Belerte gilt; aber da hat kann was etwa v. Teitam- den übergeb auf den Intestaterten(l. 1§ 9 D de 69. tertii) Erst seit einem Reicrips desbevors ging die Umächtigkeit vom Testitur auf den Substituüber(L.& I) de la primo) Das Gerichte hat nen beim Heure clazerten angekommen(l. 6.) 1) de leg. tenuo) 3) Der Vermächtnis n. kann sein wo al Erbe engei werden kann, aber auch eine Corporation, die in Ermangelg. der Coep Rechte entnicht jene 8te einge. vorle kont, kam Verm. erhalten. Ebenso kam auch ein post mortem conceptus uit Verm. bedans vare(§ 32 R.M) de leg. sec.) Nur eine Schranke ist hier vorhanden In Wehmb des V. u. Träger derselben kan nicht identisch sein: hendi a temet ipso legare um potest(160 à 1 d de leg. pr) Es können mehrere mit demselben Gegensten bedacht werden. Wie ist dann über Stellg zu bestimmen: Sie macht das Klass R. eine Unterschuldig namlich b) ein Vermachten, da nur ein Obligation ergenet, das Erlegte man in mehrere Einzelverm. a. zwar so, dass bei conjunctim Bedachten jeder einen Kopfteil bekommt, bei disunctum Bedlechten jeder der Ganze resp. dessen ganzer Wort(Gem II, 205) Herrn dagegen. b) beim Vermachten mit der öglichen WakaEia solches betrachtete man als ein mit führung des Sache an die mehreren Collegulare u. unter denen muute dann concuren partes fieri; es munte Dio Kopfteilg eintreten& bei Wegfall einer Collegators die frei verreure Quote den übrigen Collegatorium accrecederen. (gaues II, 199) Justitian hat die letztere Behädlg vere Generalisiret, also auch für oblig. Vermächtung sletuiert(non sibi planiantur legatarii). . Seitdem ius metiere mit demelben Gegenst Bedachte allemal collegatore(re conjuncti) u. es gies unter ihren Anverhängsvalt(l.U.§11) 116 C 6, 51 aweres Das Prälegat. (Litter: Buchholz: die Lehre v. d. Prälegaten Jena 1850. s. auch Arndts a. a.b. Kretz1. Amer: Die Natur des Prælegat. Leipzig 1874 Bernstein: für Lehre vom vom Voraus (fertuhr) der Lagegütig Bd 15 Bd 1894) Mit einem Vermächtnis kann auch ein Miterbe bedacht werden& solche Zuweg des Verm. an einen Meterben nennen wir Vor vermähten(praelegatum). Ihr bedachte Miterbe ist der Coheres praelegaterens 1.) Belacht kann werden nur ein andre Da der Bedachte Miterbe/ 7B. A u B sollen. meme Erben sein, B soll aber dem A 1000 Mk im Voraus zahlen.)(l 3 453 s) de leg. tertio) 2.) Belerst können auch die Miterbea von gesamt verden, also unter ihren auch der Conpraelegatarin. Hier ist der Praelegat, sowie es auf der eigere pars hereditaria lastet, nicht & nichtig, denn heredi a semet ipso legari non potest(l. 104§ 3§ de legat. primo) 3.) Der Erbl kann auch best: ein Gegeaster soll aus der Erbschaft verweg ausgeschieden um(extra heidikaten) u. einem Miteben vor der Tielg als praecipium gehoren Bazu dient das legatum per praeceptionem coh. mene t praecipitur fuurum C. ex comuai – quem II, 216-223) Bis. vor Kupen hat man dieser Fall nur als eine Anweg des ad 2.) dargest. Legato betrachtet u. den Regeln denselben unterwäfen, aber nach Bernstein realiciat diese 3. Aert einen anderen, iets gesunden Gedanken, nämlich ein Vorans(ein Auscheidungsvermeckten") L. 345 3 D de leg. sec., Ahnlet: l 40 D 33, 4 Dieu form- Amtscheidigt verm- wurde angevendet ersprytert auf solche Objekte, die materiell- ockm. betrachtet- den Joh. praelegat. gehört. Eben darum konnte der Vermachten her zu Gunsten einer Cote u. an Sachen, die in der Nachlaw waren, geschehen. Ich Salewearer hielten die streng fest— die Procent gingen über den Rentrankg hinaus: Sie gestatt ein Praeceptionslegat auch an den Extrànens Jo ist de Praeceptionstiges fe dem gewöhnl Kmächtnis gewesen, niemals aber ist den Praeception die partiele Wichtigkeit(2. 2.) angekreuet werde, sowie der Bedachtung bekam, und die ganze Zuwendig titulo legati Alle 3 Figuren feurig sich bei Inst. Nebeneinanden& auch heute mit der Erde zwischen allen 3 ex wählen Eigentündig vor die Consequenzen, die Sich bei der Figur ad 2 ergeben. Aus der part. Nichtigkeit diese Leg. fällt, dass des Cob. Wœlleg. dieje Knohden Beel, die es titulo beendig behalt sich in seine Knarte Falcidie einrechnen mün(74,91) D. 35, 2 Weiter folgt dann: dan er drei Küste, wenn ein Universal fidei commu auf meine Estteil läslet, mit herausgeben war(l. 19§ 3) 36/7 1. Nur dann, wenn der praelegateter nicht Erbe wird, bekommt er das ganze Vermächtnis titulo legati(l. 17 52. L. 18) de leg schrieb. Aber bedenklich wären gewäre weiter Conseq, wenn der Accresenzrecht unter Collegotare hinea späten würe, wie dem Fall, wo neben dem praeleges nach ein Collegasar auf ein& dreulke Lache berfen ist – nämlich. hier accresciert die Knote, Er de das praelegatum nichtig ist, sofort dem Collegator& denn wir nur der Rest unter die beiden gleichgeteilt(l. 34§ 11§ de legativ pr.). Danach: a.) Wenn der praelegasarnis zum Collegii einen Viehrerten bekannt(A u. B sind als Thea einger. u. ein feuren legier an B u. X facamen, dann ist jerten Collegii(den B u. 2) ein ½ zugereuert, beleitet die leeren Miterbei pro port. heos. To erhels X von A ¼ u/2 1/4 Fol. 4. B 1/4 des fusdus= 1/2. B erhelt zwas von t ebenfall ¼ das andere Wärkst dem X an, weiln dem ¾ erhalt.(16081) D de Legaprouw), ist die Sache sehr überanhand b.) neue 2 Miterben zugleich Collegatert ZB. eine Grundstücke sey.(Ich Miterbe A ist Zu 1/12 engès. u. B zu 11/12 – das Greiführt ist vorereg vermacht. Baut ist zweien der Herren Miterbecie Halber Jugedacht u. beleitet pro sie pro post. hendiletes Nien bekommt t für Zeitg seine 1/2 von B 11/24 von eich 1/24. Dieu lechter ist ihm aber nichtig. vermaht, accreceiert daher dem B. Anverreisert bekannt B von t 1/24 à von sich selber 11/24 11/24 1/24 ¾ 2. 11/24 In 2/24 11/12 Die Wien die ihm wichtig gemacht u. accverciern. daher dem t, folglich ist der Resultat: A hekommt in ganzer 22/24= 11/12 des Grundt à B bekant 2/2 x 1/12, also die Praelegätsquoten betien die Umkelig der Erbquoten(Alp. l 34§ 12 D de leg. primo) c.) t ist allein erbe u. bekant zum Collegen noch einen extrauen: Der A meinte sein Helfa ganz von sich gehen, also ist sie nichtig vermächt u. wachst sie dem X an, soan X das Gewissende Allein erhaalt: Ist drei Remität In billigen Die herrifssere Lehre hat diese Consequenz als mengbar betrachtet, u. namentlich Vangerow, Sollst das sächs. Gesetzte hat drei Conceg. statu (§ 240). In neuer fest haben dagegen namhefte Juristen front gemacht? Man hat sich zu hafen gemeckt wird, den der Accvercläger. bei Vermächtungen nicht für Anwendig zu kommen habe ich vielmehr drei es unterzunehmen den Willen der Stal., darum meine die Collegasarii gleiche Kiester erhalten. So stunde, Wiedschleid, Bernburg, Aber viel einfachte u. Grundlärte ist die Abhilfe dann, wenn man den Grund geranken der preceptio anrängt u. das Praelegat im Zweifel tirkt die Regeln ad 2.) unterworft, vorüber vielmehr unter die figur ad 3 subzuwart des Praeleges betrachtet als eine Voreregnahme betrücktet. Dann fällt weg die ganze partiele Nichtigkeit mit ihren Consequenzen. Dies haben auch schon die vom. Juristen nie Zweifel angenommen, und nur aus nahmewäre, wenn sie Will der Erbe wirklich darauf gerichtet war die Figur ad 2.) anzunehmen, jene sowohl Consequenze Unterickelt Eurleit haben die neuen Greifsämten diese Theorie (ad 3) reciprat: der Gegenstand der Baeleget Giet als heraus gehoben, aus der Erbschaft, nicht pro part. Wed. Geteilt, sondern als extra hereditatem steheur. So ergiebt sich die Rümelat die Figur ad 3. § 63 Form da Vermächtnis.(til I) de nie Cor. 29.7)" Colizillarklamel" 3 Formen der Ermächte hat das römRente. 1.) Testament 2.) Codigill. 3.) Opalfidei commisi 1. Testament.(s. o) 2.) der Codizill. Codigelli nannte man zur Kran. Zeit jenen formlosen Brief u. solcher verausvachend für Fideicommie u. al codic. testam confirmati reichten til auch aus, um Legale in sich aufzunehmen. Indicen die Einfreiter wäre Urhaltbar: Daher forderte Theorouw II" nah ihm Insten für alle Vermächtniue, für Legate u. Fideisomine, eine gleichmänige fern1. Zwar die Form der Ecker einsezg mein 2 Junge (also 5 Zeugen— l. 8§ 3 C. de cor. 6, 36) Im übrigen Ziel bli den coli zellen aller ihnen wie beim Testament. Also auch hie erparalet Fährigkeit der Zeugen, unter Actus, Unterzeitig der Urkunde dank Vermächtnis gebe u. die Flagen& erkläBesiegelg des Urkneve dank die Zeugen. Und dreie Analogen der Testamentisform wie nun Cönigell genannt. Innerhalb dieu form aber bedarf es bestünter Worte mit Theodorum nicht mehr, so wenig vie bei der Ehes einretige. Wie aber das weiteren beim Testament auch die mündliche Form statthaft vor, so waren nun auch statt codizilli scripti Auch c. nincapative Erlätig. Berstlichte erlich Verechsten sich die anwesentlichen Formen der Test. kam Cosigill, also namentlich Codicilli publici anklag den test. publica(Gerichtlokar) u. Codicilli privilegiti vil test priv. Auswärz eits sie auch die Beschwerden, die beim Test. Gelter, auf de Codicille überlegte 10 wenn ein Blieve codifilliert man er einen Zugemehr hinzuziehen. Hiernach ist auch ein Cod. mystique möglich in ein testam mysticum Schleibik ist den Codigillen eigentümlich, den sie nicht klar neben dem Testam. vorkommen könne. sondern auch ohne Test. verkommen können: Codizilli ab intestato die Codizille, die neben mein Testam. errichtet her, stehen& fallen mit derem Testamento facto etiamsi codicidi in eo confirmati non essent, vous l. 16. inpl. 3.§ 2. D. de iur. cor. 29, 7.) tamen ex eo cepieat: denique si ex testamento hereditas ad ita non fuiret, (also neben den Test) fèsicommissimus ex huiusmodi codicilii Innerhalb den Testam. Cas dzille waren Leute nultur moment èret. noch unterschulden Cod. testamento confirmati u. nov. confirmati, so neutilen sie im Testam. Gezeichet sie wir recht Hent Iustatian nennt die confirmirten Codig noch parte Testamenti. Baram darf man nicht Folgera den solche Confirm- Codigill gar keiner form bedurften, wären auch in münen die allgem. Codigillarsam durchaus erhalten, nur deck Breitetje, eine mystischen Verfügg kann alleinige die Coripillaform bis zu einem gewinnen Gras ungangen werde. 3.) Das Orcalfidei comiss ist eine Schöpfeng Tout. Die Form des Oralfidei commisses Barbeti Gret ein form lose Verm. bei directer Hufleg besteht einzig III des unmittelsaren Neberlung der Erblauer an den Re- Gedoch darf derjenige, der dese Vom. behauptet. uhvertei(Dernburg, III, 375.) zum Beweise dem Bekl. den Eid zuschicken& des Beklagte darf deren Eid nicht zurücknhieben wohl aber darf den Beklagte vor Leichg des Eide vom Klage den Calumnien eid favem(l. 32 C de fid. b,42) Im übrigen können auch hie quaemannque verba+ märliche vie schrifte- Erklagen und Erlang- geträucht verden. Meisters geschah er mündlich- daher Oralfideic. Offenbar soll dass die Beuklänky der Berufung im Swirrages für die fehlende Form geschaffen werden. Wie steht er hauszulage mit deinen Enclität? Die C. R. O. hat den Calummen eid abgeschafft; AnmUm hat das Einf-Ges. zur CCO 514, 2 aus die Begebankgen der Bereifütig aufgehoben. Dernburg meint: laut bei der ganze Oraefideil. Aufgehoben, der dort in die heute Berauf vugele. Allein er het keine Justung gefunden. A. M. auch der RG. In naestr. Auflage hat Dienberg alsoen eine Meinig fahren lassen Fraglich bleibt: ob jetzt die Eide Zuschillig noch der alleinige Beversmittel sei über die Jurückschickg enthalb einzulang m. Wir segen: die Beitungen Just. sind trotz CRO wohl als Geltewes R. zu behalten, denn die 60- wollte ihm an dem materiellen Rechtsinstitut nicht Ältere& mit denen Institut ist die Bereichenkrankg na traubar verwachder(so Lotter Seuffert: Jakob für Hoqui Bd 34. S. 484 f Freilich de lige ferenra int Tuntim. Institut sehr bereichlich, weil der Gegenstand des Oraefideikommen dass sehr große Kann, Das Verhältnis geb. Testaments u der Colizillenform begründet die Wöglichkeit der 109. clausula codicillaris d. h. eener Erklärung. im Test dann, wenn darüber als Testam. nicht bestehen könne es dann wenigstem als Codizik guten solle. Diese Klämal war schon bei der Römre häufig(l. 29§ 1§ quitet 28, 1.). Der Gew für das Nicht bestehen de Teil konnte dabei ehr verschieden sein. Kraft die Kläuet wir Test. Couvertrat d.h. der unglückl Teckan wie zum Colizill umgedenkt. Infolge davon bleiben die Verm. bestehen zu Lasten der nunmehrigen Erben; noch mehr: sogar die Erles eins. im Testam. können fortbestehen, als Univerialfideicommen(l 2§ 4§ de noie 29, 7) Eine Schwierigkeit liegt aber darin, der Instrubeschut hat: es kann da im Test. Eingeratze selben Anspruch nicht auf die Todigillar klamt Altenativ) stütte oder auf den Testam.— er soll wählen(Alterum eligere")(C. N. C. de nove 6, 36) § 64 Inhalt der Vermachtene Gegenstand des V. kann mannigfaltig sein: jede Vermögensvorteil kann Gegenstär sein. Vor alleen: Sachen, individuell oder generisch bestimmte, einzelne Sachen oder eine Mehrheit von solchen, stett Sachen kommen auch wie in re aliena vermacht waren, keine forderungen, auch Liberationen, v. Lasten(wenn sie soll Sie überall meine Woppe bezahlen)— insherndere Kann auch ein facere] Gegenstär den V. sein(Malle X soll mein Eilken) aber er soll meinem Freunde X Malitären geben, Unqueltig ist er, wenn die Leistg objectiv unmöglich ist, namentlich der Vermächtnis einer nicht existieren den Sache(l. 108 310 A de 69. pr) Jedoch ist iur; nicht weniglich das Verm. eine solchen Sache, die der Onerierte sehrliches hat; dann man es sie eher auscheffen von die bestimatio praestiren(§ 4 I de leg 2,20.) Eurlich: eine positive Schänke erb, den den Vermächtnis nie mehr umfang kann, als den lucrum, den der Onerirte der Ehrnhaft halte at 365 Nebenkeitungen sind bei Verm. in wächsten Man Nebab. gestattet namentlich Bedinggen u. drei. Unsile. Bedinggen gelten auch hir als nicht gertrieben, chemo unmögliche Beding. – in solchem Jahr weidie Vermächte pure zugeer. Auch modi alle Art sind zulängDie wichtigste Het von Nebenbert. sind auch die Substitutimen: a.) eine Subst. kann für den Fall geschehen den die erstbilderkte Vermächtnerekung des Vermachtes nicht wort b.) Auch auf den Fall, der der Ertbes. werkt u. dann mit ein gewinn Umstand eintritt – dann haben wir ein Relückung des ersten Ermächtnisnehmeri mit einem Untervermächten Bei den könne nannte man die: substitutis fidei comissaria(l. 36§ 4 J 35, 1.) Ihr bei sentente Anberg davon ist der Familienfideicommis. Biere wüß bei den Rauren durch Anflage an den Bedachten bewirkt, ich morine in familie reliquet. Hie muntz her also Beschwork man ex familia eligere u. diesem die best. Sache hinterlame Es brauchte mit der nächste sein. Er dürfte nicht die Lache mein erbaren zuwenden- sond hat der dem Grade nach nächste Verwandte der R. Sie zurückzu(l 65 pr 52, 5 à 6§. 31) Justic. has der familien- fideicommis eingekannt auf 4 generationen(Nov. 159) Am darin von Familienfischen ist das deutschen bevorgerächten. Nach d' ich rechtl. Anschärger soll der spleder der Namen aufrecht erhalten wäre. § 66. Ungültigkeit der Vermächtung Eine solche liegt vor zurückst: b) wenn der Errichtysakt fehlerhaft ist, (vanz. B. der Erbl. Betw. verfällig war) 2.) wenn der Vermecktris ville einen meter. Gehlt nach auf etwas ermöglichse geht, wenn vermacht wir rey propria legusarii. Dieu Unquetigtès ist zugehalten, ven die Unmöglichkeit beim Tode der Erbl. gegeben ist(ubi diis legali cedit) Es fragt sich aber ob Sie aus dem vorliegen, wenn die Unmöglichkeit nur bei Errichtig des Vermächtn. vorlag, beim Tode Abt nicht mehr. Ist dann das Vermächtene ungültig Jas von R. enthält hier die strenger Regel die nach Cato den Namen Regula"Catoniara" füls l 1 pr s ad h C. 34, 7.) Quod legatum inutole foret, se testamenti facti tempore les hator decemirt id quando cunque decesieter non valere - so der Tuhels der R. C.(89§ 26,5.) Hier ist in D. recipiert. Indenen haben schon die Raum die reg. Cat. nicht anmahmlos angewares also namentlich nicht angewerlt auf bedingte Vermächtere, bei deren der Wille des Erbe erst vielen vollen mit Erfüllg der Bedragg.(L. 41§ 2 D de leg. sec. u. l. 3§. h. t. 34. 7. 367. Widerauf Hr. Widerof- ademptio legat- steht präjet temErblauer frei; er kann das Verm. Lager in beliebige Form widerofen, kogar stillekregen(ZR. dank Vereinung der vermachter Sache- 15 t 17 t 34.4) vom nun Verm. in oder neben einem Test. erichsind, so verile Sie auch schon dort berichtig einspäteren Test. wideraufen werden. Fräglich ist: ob etwas Vermächtnis, die ab interheto errichtet waren, durch Errichtig v. Testam. erlöschen. Auch Interhat vermächte. Gottes durch Abfang ein Testar. In Grunde, weil das Testam im Zweifel eine der schöpfende Regelÿ des Nahlen bezwecken – darinnet für Aufrechtschaltg frühere Vom. ein Willem erklärz im späteren Test. nötig. Späte ist dies der Rescript von Severs dahin abgegebrächt, den er zur befraktert. von früheren Intestet vermochte. Genügt, der das Gegenteil v. Tecklen nicht zu erkennen ist(51) de Cor. 2,25. l. 5§ de uvie C 29, 7) Eneu bei sondern Ausdruck kränkt wer noch für die Auflehr den Verm, die erfolgt durch Übertrag; deutelbar auf Anderen Subject, Tramlatis legaris(l. 33, 34-934). Natalik man hier die Form der Errichtig eines neuen Vom. beobachtet sein. § 68. Schütze Auftebrigt quaal 1.) Das Vermachtin kann aufgeb vorle am Gerlevenn eine der drei Personen regjällt/ ZB. vom der geben die teihan-feiten verleit oder wenn der trage wegfalls ohne das beleitete Mernen zu erwerben u. wenn der Nehenen unfatig vor, der Vermächtnis gewerben, das Ter oder Ausschlag 2) auch durch concurm causarum Curativarum erliebt das Vermächtnis d. h. wann der Bedachte u. zwar lucratur bereits anderweitig die Sache erworben hat(36T2,20) 3.) auch Untergang der Geglürt. ohne Culpz der Belasteter hebt das V. auf 4.) Ande dort Unfältigkeit der Text in der neben welchem die V. errichtet waren für der Vom. Die Giebt es aber aus schon darnehmen? a.) dort clausata codicillarii(s. o. b.) bei Umstörig des Testam. wegen Verleug eines Noterbrechts(ex Nov. 113 s. u.) c.) nach d. Ediktum in quis omnia causa testamenti ab intertato herditaten ponideat dann sollen die Vom. bestehen d. h. wenn des instid. Erbe dolo der Testam. zu falle bringt u. dann ab intest erricht, dann kreuzt der Praetor diei matinatio(l 1 pr 36, 7, 9 D signi O. C. 29, 4) 369. Erwerb der Vermächtung Der Honorierte wirts der Vermachte R. si diei legatiVlait d.h. mit der falle Elis der Verm. d.1. wenn der Onerèste zum Curum erworben hat, & nach dem Willen die Verächtnisgeber von erst der Erwart der Vom. stattfeerln Soll(213 pr) 50, 16) Aber von deinem Evert untertheilen die Roinen nach eine Vorstufe der Erwerbe: ubi die Legatikit. Man nimmt aus die wohl Erwerte, aber mit Krakt bene sagt man Anfall der Vermächte verl. AnträchtScheft Die Werkg der das Ceilen ist eine Anwartschaft der Redachten, die nicht mehr glückt doch Vereinerge, die jetzt in seiner Perron eintreten mit des Tw. l 5 pr, l 7 pr-§ 3 I. quado dies ced. 36,2. gegeben ist der der Cls. regelmäng mit dem Tode des Erblesses(a morte testators dies cedit) Nur bei bedrägten Vermächte cediert der die vom Tage der impleta condicio. Der Zweck den ganzen Testis ist der, das der Vermächtnis mein geschälzt werden soll vor Verschleppung der Erben Antritt. Jaren fällt der Ganze dies Cedlus weg bei un vererblichen Rahten we bei dem Neutrent (l. 2. à 3 D.- 36, 2.) Sobald der dies non modo cedat, sed etiam kleit, vollzeitig sich der Erwäl der Verm. Opso cure ohne Wiesen u. Wille de Bedachten, auch für einen vahnsinn. Legatar(l. 16§ 1. qui test. 28, 1), da ja eine Willem erklärz nicht notwendig ist i das Verm. nicht schaden kann. Anverseits tiss des Greib, daß mit der Willen des Red. ein, wenn er anreichtlich, so wir es so gehalten, als ob er niemals werken hatte; also oben Willen, aber niet vie Wollen. Diece Erwart ihm über Abint Wiederaufheby, bereitigten schon die Salowelrei Awer die Procesgäner, die Lehrten, das ein vermächte Sache eine weiter ohne Eigent. sei, mit mit der Aarabene der Redachten entstehe, das dominium rückwirkend für ihn.(Gann II, 195) u. 200) Juristen, diese unpraktische Lehre mit dem Scheehegasten hat Instendam verwerfen u. die Lehre der Satinieres recipiert. Allechings meiner Koppe, den Justiz. die Lettre de Procul. recipiert habe. Bei ist folck(l. 19§ 1 D. j 8, 6) (l 5, 8, 1) 27, 3 Das Recht zur Beschlag. der Verm. Geht verloren. das Haaktum Haubler 3. 70. Herrachtungsrecht. Ver ein Verm. repudirt oder gar nur verstorben, dann falls er an den v. Erblam ernannten Substit. event. verbleibt er dem Oncierten. Nur dann tritt wenn keine Substitution vorliegt, Folz diese lezteren Erfolger Herrencenz ein, wenn une conjunctio plurium auf idem vorlegt d. 1. wenn mehrere Collegiere vorherbe sie, bei sein est concuré a partir finat(l. 80) de leg. 3. Im Grund dafür ist Willensinterpretation, nicht Rechtconsequenz— weil nämlich der Erbl. princip.ir jedlen der Ganze zugeveret hatte u. dan, wenn Eine regseli, das Ganze an den anderen paer: Barum Kann der Heerenlenz. v. Erbl. ausstellen. wenden, was bei der Ehrhaft mit der Fall ist. Im alten R. bekand die Accrese nur bei Verm. mit dinglicher Kraft, dann wäre ieder die lex Tulia et Poppaa starkt bestrankt(Gaiu 11 206-208) Endlich hat Justiz die Heures cinz. nicht nur vierhergestellt, können auch generaliskeit sodan nur allemal- bei oblig wie dienst- Heeren Unfrakt eintret(l. unill§ II, II b. II c.) C. de cad. 6, 51.) Hienach kann die consinctio, die für Anreiung uwleitlich ist, gesläßet sein auf 2 SchreiSie kann die b) Bloss re, sodass der Objekt zwei Zugeverl. wir- mein kam vermerte ich den A, mein Her vom ich aber aus dem B— aber mit getrennten Sätzb) re et verbis(mein thun vermarle ich an A. u. B.) l. 8. J. de 69. 2, 20) Maglich ist aus die Unkehre de ad A) er falls dahin, den unter nur verbis verloren. tir(dem A u B vermocht ich einem ihrem 1000- S. M) Alle re dispagniert sey? Hie ist der Objeit fepden ein vor Wiedler, tritt daher kein Anweisung reis ein(l 11 D 7, 2.) Sie Rest u. Wienë derfällst aus der Grundide, dann der Bericht nur von einer Schranke befürst wir, dann die wegrängst gevolle Jurens. ermöglicht vor. Folght Geschäft der Evert ohne Lager vier Willen den übrig gebliebenen Legators(l 26§ 1§. de vos 33, Amt ohne dan de übrig Bleiheere an erlebt tritt Accresceuz ein. Nach logischen Conség. geschleht, das auch eine andre d. h. frei von der dem reggef. Legeher aufgelegten Lasten, Justic. hat das letzte geäuret bei den re et verbie conjuurti: hier soll der oner übergehen auf den Accresceuzterecht, diese aber aus die Herren abschlagen, dürfen. To de Kana 511 a C. 6, 51. eine sonmerhare Halbheit 1 er. Rechte des Vermächtnerehenes aus dem Zeit Hilse, in Folge des Erwerbs waren vor Inst. ungemein verschieden, nämlich: die Verm. geben bald nur ein drügt R. für die Bedachten(legabe per vor u per praecept.) habe mir ein Paregsrecht (leg. per damnationem, sineurs modo, fidei communi) Deie fordijs recht war habe viele ein streng, bald un frei zu beur Teilenrei Justici. hat hier die Tache sehr vereinfass Er giebt in jedem Fall vom Bedachten ein actis personelis, die freie rechtert. Ermeng unterliegt - in gerien sollen daneben eine dergleiche Klage- so and das Gesene R.(l. 1 in 2 C 6, 43) Hiernach steht es folgenden: 1.) der Vermächtnis n. hat allemal ein Actis in personam ex textam. Gegen den Onerierten aus der obligatio quasi ex contractu. Fiel der Klage: Erfüllig des Verm. für die geschuldete Leistq. Ein oblig. kal. Tut. verstärkt doch ein quaft Spaurecht an allem, was der Overierte vom Erbe werken hat (l. 2. Cor. cet.) u. wenn der Vom. noch einem rechte: Aufschub unterließ, dann kann der Bed. inzuschen Cantis verlangen(cantis leges. revandam causa – l. 1 pr 31 J 36, 2 2.) Sogar ein diegl. K. entsteht für den Bedachten, wenn ihm ein solche R vermehrt ist das schon in der Ebschaft war; dacke geht dasselbe recta via von Erblam auf den Legetar über(l. 18 D de leg. sec.) Inst. hat zum Überflog erhoben eine Krank. der Sache durch den Erben, vorher eine Unaprä doch den dritten Exer. angefüll ist(l. 3§ 2, 3 C. 6,43) > 72 Rechte der Vermächtnsträger, wobei die Kuarta Palcidia. Der Overierte hat mehr Pfersten der Rechte zwei Pfeck kommen in Behr. 1.) wegen eigenwärtigen Zugriffe teilen des Legitare tat er ein Klage auf Rückgängig markg: inter. quar legatorum..(1§ 2) quos leg. 43, 2) 2.) Bet. des Ord. der R. auf die Knarte falcidia v. Feb 40. a. Ctr. Dicie bezwekte die Verkärung der Erb beschäft dank Verm. zu erhätte, denn solche Belasty erschien mit eine unbillig gegen den Erben, waren auch gefährlich währe, als in den Erben bestimmen konnte, auszuschlagen(Gänne II, 224- 227) Die tex felderig legte den Legienfrakt die Mannahme bei ne minuquam partem quartam heid ilatis heredes capiart(freibehalten) d. h. Legate sollten Mariel mir bis zu Koht von 3/4(3/12) Gültigkeit haben(1 pr 9. 35, 2) Berechtigt auf die Knat vor nach de tex felt. selbst hur de Testamentierbe u. nur gegennte Legatoren. Allwollich ist sie umb& mit erbätst wie u. sich Antonium Eine hat jede Erbe das Recht auf die Quart. Lagegen tet der R. nicht ein ausrer Unerierte als der Erbe Erk. acta. nicht ein Vermächtunehme Die Verwirkl. des R. erfolgt dort Anwillig der V., weil sie die Knart übersteigen(L. 7b§ 5§ 61) Die Rechtsmittel vor mennigsel: in der Referire hat die Onerate exceptio dbi, Retentionirent- u de Offensive hat er eine Condictio ind ebiti 1/1 73 Berechung der Quart. Sie geschob nach Fall. Gruos-: Zunächst wir das VerhältiJ u. dem Vert der Erbschaft u. des Verm. ermittelb. In denen Freude waren im Gebe verwichtigt: 1.) die Erbschaft bestärteile) also a) Activa nach den Taxe, die vor Lachverstamaufgenommen wir b) die Pauline- zu denen vorle aus die Kosten de Reers, für den Inventen u. für die Jecks der Speihskülle geschret.— Der Überhält von a über 6 ist den neene Wert des Nachlasses, der belastüngsführt bey. 2) die Landl. Vermächtere u. sonstige letzt willigen Onra ZB. auferlegte möchne verder Belästigefährung Wenn die Summe ad 2. mehr als 3/4 einmentr. sam verla die Vermächtnis pro rata gestärzt. Babei ist fraglich: nach welchem Entp. in die Worte zu belehren? Weil dem Todestage des Erth. (l. 73 pr l. 30 pr D. h. I) Bezahre Regeln er über 2 Fragen zu geben. 1.) Wir über ud de Hee in seine Quaße darüber? Die Quarte ist ein pars henditari, ehe nur der Erbe sich imputiren, was nach dem Willen des Erbl. auf seinem Erbteile verbleibt d. 2. alles was er titulo univerali hat, nicht was es titulo sergulari hat(l 74 G h. I.) 2.) Wenn der Erbe Zugläuf pflichtlich berechtigt ist kann er dann seine Pflichteil vorlieg nehmen u. dem den Rest v. d. Quaest frei verlangen wir nur älter Einig. 1 Besl. Das vom R. gestattet nur alternatis die Wahl, Herr Pflichtwol wie Knatt ist eine partes herel u. nur 1) R. betrag bereit 1/4. Da dem eine Stücke das AnreSo nach vom R. Allein das Kaum. R. hat dies ge- aurènt(cep. 16 à 18 X de tout 3, 26) à besluit: Keure, die mit Fidei com. beleitet sind, können 1) ex iure naturae Pflichteil verlangen u. 2) von den Rest die Kuarsa Faecisia Da kan. Recht ist recipirt, dabei liegt der darin Ger. zu Grün, das de Pflichttät im Nachtau schuldig Diese Neuen ist in d'schen R. auf alle Pfeilschein Ausgerehrt(niss nun auf die Knüse der Erbe) 374. Berechig in ein Melchik der Erbteiter Bei ein Teilÿ de Erbfolge inta coheredes fragt le sich, ob die Knart von Herr einzelnen Erbschaft freibleiben man oder ob nur v. d. Ehrhaft im Ganzen im A 5 W ob des Princip des Separatim oder das der Confusion gilt d. h. ob jener Erbchaftsquote für dortere zusammen betrachtet wären. Das vorü R. hat quaesto viel: 19 die Erbteile verschied. Personen werden stets separiert betrachtet: (7§ h. t.) 2.) Mehrere Erblick einer u. derselben Person werden regelmält. Confere diert d.h. als ein Ganzer betrachtet (l II.§7) eol. tit. 35, 2) ) 75 Wegfall de Knart. Mandsfache Grüe gebt er, als denen der Quartetigung verfällt 1.) ex perime heriis S. h. wenn des Edl. verführt hat u. zu Strafe, wenn es kein Inventar gemacht hat, (Verführt u. Verwirkg) 1) ex posma testatoris. Bei den Röwen, wenn sie Erblame Solvat ist, namentlich wenn er den Abzug der Waart unterragt hat— Nenerg Justenians Nov. 1 cap. 2. 52 Jahret ist eigentl. der ganze R. der Quart erschüttert 3.) Ex qualitate legati: Rei genau Kmasie soll kein Abzug gemeine verl. d.h. wenn des Ehefries Tschen vermeinte, als, die in ihrem perconl. Gebrauch in(81§ 2 h L. B) in ans beim Legatum ad pias causer. Hiernach, wie die Hernehem Falle des Regel gegenst überregte – die neuen Gesetzt haben auch der Knartbereitigt, so auch das B9B. abzuij § 7b Einzelne Vermächtrice a) von Sachen. 1) Das haufigste Verw. ist das Verm. in der mir specie eine Salhinsiv. Babli als folg. 4 Fäll möglich: a) da. Eigent. hatte die Erbl. selbst, dann gelt die Sache direct. auf den legatarien über b.) das Ergeät. hatte ein Dritter oder aber der Onererte, dann ist dein letztere Obligirt der Exput. dem Legata zu verheffen. c.) das Eigent. hatte der Honorierte selber, dann ist den Verm. ungültig, nur dann, vom der Honor. der erhalten hat. Erkent. erst nach Errichtig der Km. u. entgleich sollte cken der Onerste der Ererstiprès ersetzen(56 I de 69. 2, 20)[Waturlich Konien statt einer einziger Specieund mehrere vermacht verworben(§ 187 eos. tit.) das Legatum generis d. h. ein Vom. nur einer nach Gattings verlem bezeichneten Sache. Läs Sachen sei betref. gerne im Nachlen, dann hat der Legater am darin zu richten u. erricht der Geweselte zu Eigentum Wenn aber keine Sache der letz tat im Wachtaus sind, dann ist das Legat irrkngslos(so lex fé pr 3 te leg) pr. 30) Allein diese Knelleentütig ist einiglich zu billigen u. daher zu verkärken auf solche Fälle, wo die Genügere Beitunfheit fehls(7B. ein Haus in Berlin)- daß bei quaquia Rest. der Gläne ist der Onerelste verpfte, ure entsprechene Lache zu verschaffen, 3.) Vermächtni fürgebter Sachen. Wenn die Kuantität den furges. bestimmt ist dann liegt begeben, generis vor. Fehlt aber die Quantitätsbestimmung. dann gilt der Quamte im Nachlau vorhanden, Parrat als gement(l 7 pr 8 de très 33, 6)  b) von dingl. Rechten 1.) Sie kommen ver. verw. durch Übertragÿ eine besteheuren Rechts 2) dort Neubegründl. einer noch nicht vorklienen, dingl R(Conctis. aus Nieuhr) 3) Erbar einer solchen diegl R. 4) doch deductio, bei Zuwerg der Eigent an der Dritten(ich remall X mein Gärstich ins Abzug des (Nieckamts) In allen falle geht das R, wenn es berät zu Erbschaft gehörte, ihm nie an den Bedachten über In allen anren Fällen weitere nur eine Obligation § 7x c.) von Obligationen Grei Vom. stelle man unter deren Tit Janamen 1) das legalum nomine d. h. das Vermächtnis eine förerg, die der Erbl. an einen Britte hat. Pardergs vermachten 7 legatum liberationis ist vom eine fererg, er der Erblasse an den Legator selbst hat: Befrei nicht ver3) Legatum debiti vid Verm. desjenigen, worauf umgekehrt der Legat er gegen den Erkl. eine förerg. hat: Schuldvermähtnis(den 4 bis ich 1000 Mks, vermache ich ich ad 1.) Titeo, veneale ich 20000, welche Teint an schuldig ist(34 p.D. h.1) Nicht die Summe ist hielt Gegenstand der Rom, wären die Forderung, folglich bekannt der Legatur die Actis des Erbl als utile ve ein Cessioner(§21 F. de leg. 2, 20) u. für man er vie die acte vom Erben cederen laren(l. 18 C. de leg. 6, 37). Wie, wenn die fererg, die der Eil vermerkt, nicht bericht? Baum ist das Legat eben gegen staar los(521 locis) 2,20 Freißli kann man nie dann, wenn der Erbe selbst die vermochte farbey nach Wieglie zur Aufheilung gebracht hat durch Haarhme der Leistg. Auch dann ist der Verm. Gegenstawelos, angenommen wenn der Edl. den Willen keine gegeben hat da ihm gebistete Objak In substituiren ZB. der herausse Aufbevaterung der Summe.. Ber E. BGB§ 2147- C. 11§ 13 l. 64 J. de leg. tert. 52 ad 2.) die alsel Einig lartete: Titio lego decem quos ipa mihi decret(l. 25) de lib. 69 34, 3) Aber auch hier ist der Gg. des Vor die Summe durch eine Zeit, wäre die Befreng des ReSanthen v. der Schule. Barnen bei den Späteren Juristen die Fesig üblos: heres mein Namens esto Titium liberade. Hier ist es klar angede ist, dann Gegenbar die Liberation ist. Die Wätig des Verm. ist zerächst die, dann der Legatar eine Exceptio erhalt gegen den Erben in der Refensive u. in der Offenive eine actio legati(Heinegeber Kanstenken) u. B. Betheht die Forag in Wettert nicht, denn auch hier wie das Vermächtnis nicht. Wenn ihr des Erkleter sie fertig est nachträglich getilgt hat, dann kann man die Surrogatstheorie hie bestt zu Anwendig Wingen ad 3.) Das Legatoren debite: Titio Jego deelen quoi ego ei detes(l. 75§ 2 d de 69 30 (. 25& lit. 34, 3). Hie ist als Gegnerst behalten nicht die Obligation sondern die Geschulich Linne oder Sache. Nach der Alterle AufGalt ein solch kom. als in utile- allein die Spät. Juristen sagten mit Recht: es kann je doit plus in legato ein als in resto ZB. Führe fälligkeit: deswegen ist der Legat. Petiti später als gültig anerkant werden u. zwar des Legaten dem die actio legat auf den völlen Betrag u. wenn er etwa dienlich Leistq Zmal nicht sollte, dann hat die Onerste die exceptio soli(147 de 692 Jo (. II 9 de lib 49 39, 3) Wie aber, wenn der detilem gar nicht besteht; dann gut der Verauf den Gegen sta aus wem er nicht gesetzlt was u. die Worte zum Scheo der folae renachration d.) Reconvere Geschäftgen Es kann 7B. wo wir versicher wir vermerkt verle(ZB. viel das, peintium, Bankgeschäft)— immer wirkt ein solche Verm. nur Obligation der EhenIn Überleug des Activa mit Abzug des Schulds(als keine Universal Folge) auch wederkebare Leistgen können Gegenstaw eines Verm. sein. Wittig ist der legetinn petitionis. Dienst versteht man das Verm. eine Küste des Erbsch u. zwar in deses einer Kopfteils mit dem von den Erken, aber nicht im Traue einer Universelungen, zwei der Erbe ist obligiert, den Geweest der Quete Wärzze A B C sollen mein Erben sein aber meine Tuhl verwärte ich partitio(die Töchte ist dem auch ¼ heute (Gai II, 274 u. 27.5) Das Objert des Verw. ist hier ein bereglicher: je mehr Erben, der to Kleine der Kopftäl- Waren wie die Erben Nie vernehmen veran, wie die Tochter nur berichtet auf eine forg gegen die Erben, Biere Legat ist im Brenn. Gesetzt. Liebehalten Eur Sicherstellig einer solcher Legaten pflegen Stiputationen) für den Erben u. Legatur getroffen werden. (partis et pro parte et lucrem et damnum hesiis- arien, comune sit- L. 26, 32, l. 27 D de 69.- (D.) Wahl vermachte: das solche, bei denen der GeWahles. Gewahren das Recht der Wahl einer Stückes oder mehrerer aus einem gewissen Kategorie von Nachlaarbraten geanten des Vom. Gewähles veren voll(ZB. Titem a) Das ältere formler dafür was das legatum optimi, das ausdrückliche ex verbis) dabei Gott da Wahlrecht als Wahlvermächter: optato alegito. höchstpesonlich, unverbleib b) das indici. Wahlverwächlich. Hier ein hörtet persönliches(Ulp. Tit. 24§ 14.) vermachte der Erl, einer oder unsere Stücke aus einer Kategore von NachSpete kam eine freiere Form auf: die doctio laesachen„geviell. Nicht höchst personlie. legata, iärem de Erbl..... dabei galt das Justizian hat beide Wahl vermöchte. verkaufe: Wähle- nicht mehr als ein höchst persont, wenn Sie Wahl gebubt dem Vermächtni nehme; sie ist werklich bei Vorschleppig des Wahl konnte die Officierung (Dernberg 3, T. 119 f.) gerichtl. Terminietzg verlangen. Instin. hat eerleg die Beschwerte der optis legata bereitet u. so ist bei ihm verhängen, die erstee mit des electio legata, 33, 5, 8. de 69. § 80 Mortis cama donatis(39, 6,§. de mat. Dienste in ein Scheekg. vortrag, aber mit 2 Eigen tümlich Kosten: 1.) sie ist abhängig vom Tore des Schenken, catrere a) von sein Tore in einer Konkreten Gefahre, (1. 3. 6.§. h. I) Ode b.) von einem Tore überhaupt(l. 4.§. h. i. (35 32 eod.) In beiren Fällen(a us.) wir die Schenkg hinfällig, wenn der Schenke den Berchenkker überlebt (e. 32 D. W. I.) In den Fall ad a.) wie die Schlukg amt dem hinfällig, wenn der Kranke zur Gereiz gelangt, die Gefahr übersteht(NB. aus dem Kriege heim Kehr) 3512 Bht.) Übrigen kann die Rechtsform der Abhängigk Kann"Suspensivber" oder Resolutiv bei. Leujas legere ich häufiger u. die praesumert(rechschenke, die die Sache: wenn ich aber überlebe, soll die Schenky aufgelöst sein 2.) Sie ist in dubio vssernflich: jedoch ist Verfält auf Wideraufsrecht statthaft. Buch die beiden Eigentümlich Kosten steht dic donatio mortis auch dem Verm. sehr nach Gewegen für die Regeln über das Verm. Grönenteile hörter ertreckt werde, so namentlich mit dem R. der Erben auf Abzug der Quarta Fallidia mit dem R. der Gläubige i des Notirben auf Refriedigg vor dem Redachten(l. 17). h. 1) mit dem R. des Erblesses Vermächtnis aufzulegen, ist dies geschehen, Justiciäre legte erwegen: per ouvri mertii cama donationes redactae nunt ad exempla legatorium(§ 1 F. de donat. 2, 7) Iulie demmun Viebeprochen werde: u Welcket Zeigen sich hinschölle, nämlich 1) die Jurist. Streitung des bier. Gesch. bleibt verschreien. Sie donativ ist ein Vertrag, ja dem Verträge Erlichkeit gehört u. unabhängig ist v. d. Antretg den Ebschaft dort den Erben, dagegen ich das Verm. ein seitige Verfugg, 3 Personen erheimtens (Geben, Wehmer u. Trager) u. feuer gehört les verfactis des Gebur Sazu v. der Vem. ist abhängte v. Erwart von belasteten Lausam dort d. Träger b) bei der donatio m. c. Gies kein Ge Pfandr., vählen solche beim Vom. besteht u. kein Ausserb auf Cautio legativum ervancorum In neuere Rücks besteht Streit über den Vol. de hev. Theckeltt., in Bezug auf die Form derselben für die Möglie c. donatio gemagt die Form der Schenky(son! soir) – er geniert aber auch die Coriz uer form(l. 4. C. sie heuwen gerecht, beitränken der Institut erheblich- Nach som R. gieb die Schenkg nur wenn sie mit Rückt- auf eine bestimte Gefahr Jahlen ist. p. Vorart sie aberher ave iurii causa capiHeute selve 181. Das Mai verel. Fideicourst. Beyr c. Gesch. S. Gein II, 247- 259. Tit. I. de Fr. 2, 23 Jas Fideicœu Könnte auch auf die heredigen oder einen Bruchkeit deselben gerichtet werden(vogt) te, ut herietis. meam filiae meae restitales) zu Fiduciar bewirckte, dann die Restit. an der fürstiCommissarius, anfange das venditis num mo nur also im Wege der Worten Singular succession Hier war unverfellig u. drücken für die Fiducier. Deshalb in die Käurzeit Umbilig sein Intitui: 1.) der Hauptstück wäre durch den S.C. Trebellianen gethan: kraft den blauen Restit. des heri Soll des fideicomiaar hendis loco gestellt werden. also auch die Schülzle überkommen u. de Fiducier soll zu der Knole auscheiden aus alle Reheiligig diese Küste(Actenen Creditoriae dentur eiit is...) Damit war ein neue fah von Unsverd. tucième getroffen: dass wer de Satz: unter teren, sempe heren eingestonen: mittelbere erbfolgt (l. 1 51 à 2 p. ad.&c. 36, I) Ab. ce présienter Laufg, dann die ange-Ehe, die Erbschaft Anreitung deswegen besteut 2) das S. C. Rege iärmter zwei Newungen namiligt a) der Fidagier erhelt ein R. auf die Knärke Falsidia. Dafür bliebt auch nach der Restitution Von Fisuziaer alleiniger Universalien u. Schulrenträge i. der fideicon. soll diesen die ein legatarum partiam b) Weiger sich der Piduzier trotz der Quart dann wie er dazu gezwungen auf Antrag des Fideicommarum u. dann verliet er für Strafe die Knart& man also ganz restitueren, dann soll aber auch die total souvenir(verl.) der Legators ure Universalium. EinBuch dieses S. C. war eine edgent. Halbhet geschaffen, ein Rückrecht gegen der Herrn Treb. 3.) Justiz. hat die beide T. C. zu einem viel Institute Juramengl. Ansehen: Just. übernahm v. d. Sc. Reg. Das Anrecht des Fidezver auf die Knat& die Sflitt der Antrety, daroben best. er für alle Falle die Wirkg nach der Regeln der H. Treb.- also allemal Universalconcession. Schließel- sagt Zeit: da S. C. Reger. Soll nun gänzlich abgeschafft u alle nunmehr geltenden Riehst auf der Le Treb. zurückgeführ verle(3 J T. h. T. 2, 23.) Nach allerlei ist der Regass der N.Fideclam der, dass wir legen können: er ist ein Vermeintes Rosten der Erbe verschl. wie die Erbschaft oder ein Karte daneben als ganze an einen dritten bevom Ingegehen u. dieer Raus darauf in die Stelle cener Erben(Einer"Mittelb. Erben" sie neuren gerechtb. getrauen dabei die Ausdrücke Varerbe"(Fiduziai) u. Nacherbe(Univ. fêteicam.) Das röm. Princip? Lemel heres, semper habe ich weit dankbrochen, In diesem Sinne ist bei nur das Univerlfidei couru als im Getrauch § 82 Erichtung u. Erab. 1.) Die Erz. der Universalfir. ins stehen geblieben. unter den Regeln der Vermachte.(Testament, Cosigitt) der Orelfiscommi) Naturl. kam in solchem tiveral für um den onerrest veran, der selber Unverwesenen u. Nä verel fisci com ist. Zur Errichtig im Univerkältig. Verarg es dahin mit der terheischen Beflichg, einen Absicht u. Wille, der der erkennbar weit, genügt(l. 18 pr J. adh. Treb. 36, 1. 2.) der Erwerb de Mr. Fisc. fürs ebenfalls v. d. Regeln der Verm. statt: auch hier dies eedlen möglich, mit welchem Vererbl. eintritt, u. die weit mit dem das Unv. F. C. fällig wird. Ist aber das Kursalfis Com. an eine Bedingg gekläupft, dann man auch hier dez Fidei Com. den Eintritt des Beding. erkken, vom er Ausgut vlangen holl. Der Erwerb des Erdei Com. Geht mitt ein dienst R. sem für ed commis, vorilen nur ein Obliger R. u. mit die Erfällg des Unter alfür verhofft ihrer dragt R § 83 Verpflichtung der Pionzern Der Fidupier ist zunächst Erbe mit allen Kualit, die sich daran knopfen- aber zugleich mit der persoul. Obligation zur Aufbev. u. ev. Restitution. Herauf ist es Eigentümer als Sahen, kam die Früher consumiren, haftet für Erbschule u: Rech zwischen chen u. dem erklame Gehen derk Confam vater Beschänkt ist es darin, dass er Veran' an der Substanz nicht vornehmter darf, angem. wenn sie natwendig voren(l. 3 52 u. 4 Cor. 6, 43) Freie steht der Fiduzier dann, wenn der Erbte es ihm gesattet hat u. sagen das praesint das Fid. Com eius est, quod supereit(gerichtet Auf der Überrest l. 56. l. 60§ 8 D 36, 1. Damit bekant de The Amt freie Vefug: über Sie Substanz, nur erönt, um dolos den Fideclore schaden v. Justiz-entränkt die Frawert der E. Sahn dan der Erhe schuldig ist ein Viertel überführten dem Frei com.(Nov. 108 Cap 2) Die remète erfällst, da Restit u. zwar dort formliche Erkl.: die Weitung ist damit sehr starkalle erbschafte Rverh. gegeben auf den Fidei Comüber, der fiducier hat nur noch die und nur neuen Hiernach war der Fidepräs auch den Rentz alle Activa abtreten, natort, bot er um der Inrestit. Das er titulo hendis hat, mit was er tituls singulari verstorben hat 7B nicht Vermächtung sei u zu Lasten aus Miterben hätte, nicht aber die früßte l. 19§ 3. l. 38 pr D. h. T. 36, i. 184 Rechte des Fiduprärs Blampk. Kann de F.V. um folg: 1.) Wiederherstetig der durch Confusion untergeg. Rahte(l. 16. pr D. ht. 2) Abzug der Knata Trebellianie, die ganz nach den Regeln der Falsidie beahret vor. Behalt de Fid. eine Heste, so bleibt er zu deselben Mitwie neben den Fideicommier u. es heftet den parto zu seinem Teil, event. kaum sie dicartio fam. crø.(l. 2) C, 6, 49. § 85 Bevorbei bei erzwungener Antretung Tritt der Pidezier natt an, dann er er auf Antrag de Fis. Com. gezwungen v Heut zu Tage wir die Antretg das Richtesprit als Gelehren angenommen, u. ebenso soll dann der Fidig. keinen Vorteil v. seine Antrêtig haben: er ist reue Durchgangs person(6,7 J. de fr. Com 2, ej.) Folgen. erhalt der Pideccöm dann allemal die ganze Erbschaft, aber er haftet dann auch für die Schulden u. Vermächtnisse allein: der Piduzier dagegen der keit alles, was er titulo heard gehabt habe, nä mentlich die Knart u. die besor. Vorequahuse der Erbl. ihm gestattet hat. Hienlich steht der Fideicommar nahe einen Vulgar substitutte, nur den der Fiduzier formell Verschenewerben kläbt, aber es gewissen Fällen ist soge v. d. Rouen ein directe Erwart, des Erbens dort den Fidei Com. Jugelaren voren, so namenkeit, wenn der Pfiduzier schon vor dem St. gestorben ist, thue das Neue es gefahren hat, l. B 34 l 14 S. 29, I. Die neuen Gerelst. Leben letzteren Geräuken General. u. beitärt in vie der Fidmai nicht Erbe, dann in der fideicommier Erbe, in ein Volger subität. Anhang Die Grundsät der vom R. ein rech geeres er in Empfaltirten 1.) das Unveralfideicom. ist überall am einen Rm. erhalten für Einsetzg und Nacherke, folgleit unterliegt: die Vorrichten übe die Erben einmalp ausbezügt. der fern der Erben einretig u. bezeigt. Der Art des Erverbes er ist also genau ein Venart der Substitution.(fideicommera Substitution). Der Naturbe vor dabei Erbe recht mit der Restitutionserklag daßer den der Bverl. herausgiebt, wären bei dann verreist vor der Nacherland Solchem dort eigen Erklärg: damit ist der Satz, nimmt heres, sempe han aufgegeben. Der Er als Regts steht Ach dem Staup der neuen Gerichts. 2.) für die übrigen Vermeckten ist die Form der Errichtung dergen für die Erben ein. mit starkeen der angerehrt, dem der Geglück der Verw. Kann viel köhren Wort haben als man Erbgüste u. etwas ausser als eine Vermögens zuer eher uni. s. Erbschaft nicht. Bärm fören die müsse neuer Gesetzt.- uit Ausnahme der seit.- für Vermächtn. diese form wie für Erken einnetzig. Und drei thut auf der E. d Regß, da gerichtl. oder Noer. Fam ferat, einfert, aber streng: daher verdient Bekigg ein Abenbreitg der Vermecktriefern 7B. u Brenner kam, am anergeründet, Kolographie d.h. ert eigen Schift 1/20 den Remarcktenswerk- u der E. d. Regt. bebiet die act. 3) Eine wohltätige Kreuz ist die, dass ich nenden Gerkens, nicht wohl auf einem best. Subject als Personalheit ruht waren als Reallast auf den NachlaBerinn überlauen in die Bestil. der Testam. u. dem und entbeblich das Edicten es für einen Canck dergleichen wir entbetrück per Lockspeia für die Annete, nämlich die Knerta Falcidia u. Trehollianow. Freilich Kann es dabei geschehen, den ein Erbe frei Amgeht 4.) Die Praelegati lehre ist in allen neuven Gesichtsangenommen der Tächsische- dehm geregelt, dann das Praelegat nicht mehr partiele richtig ist, sowie der GeGünsten des Beleg. Gert als extra hendig begründet, u. folglich falls er dem Praelegatur ganz u. gar titulo singulari 7 5.) Jer E. BGB. voll not. eine Neuerg machen nämlich das Vindikationsleger d. h. der Km. mit dingl. Wckg aufzuheben, als der Legator voll nur ein forery laten. Jier im Interere der Gläubiger Freilich ist anderweit ist die Abscheffg de Vindislation legati erhequem, allein das Interra der Legatore mein fürückbeten vor dem der Glaubige Cap. VII Noterbrecht § 86. Uebericht (Litter: Arndts: Notrbe: Pflichteilsrecht in Weisk'er Rechtslerikow, 8,7,79-170.) Noterblei in Personen, die der Testator genötigt ist, zu beücksichtigen. Solche Nohrble kannte das allerte vom R, das der Princip absoluter Testarfreität hätte – uti legenit, ita nie esto! – Bei ut ein grossartige Vertreuensvotum. Allmählich haben tück 2 Schanken gegen die Testivfertät schöher, eine formelle, die schon in dem alten Tag liegt: agnatione postumi rumpitur testamentum Aag derk. Geist wie sieur, was das Testam. gesprengt, wenn der und nach den Testam. für Welt kommt. Baart ist Aberliegt noch kein Notobelcht gegeben gewesen, den de postums konnte ja gar nicht im Voraus eingneht oder entrebt werle als percma incerte. In denen wurde nun die Ruptim von im alte Civibakt übertragen auf die Praetection aus der Sreas, der es schon es gevende vor 771 der Testa(wichtig. Jaust war zuerst ein Zwang für den Erbl. oder sui qua institueae sunt aut exhereditandi. I) er Zwang verhütete die Praesvitin am Irrtum Nach obrigte Salz habe der Erbl andrücklich ein jünglicher der zu entgeben. Später nachdem man auch portum zu Wücksichtigen glaubt hat, gelt der Tat aus für den Diese Kreu der eierten Notarben erleitete den Graft auf alle liberi u. so autitaus ein doppelter Graetestionrecht. Alle die Notoben waren das ein formell bezahlet, den der Testator ihrer gerenke nicht mit den in ihnen etwas zuverl. Das aurere Zranke ist matriell, die sich lehr Eure de Repuse. Das Leukunviralger. erkannte auf Gereission der Testam, wenn der Testat. seinem nächsten Blützverw. nicht damal ein ¼ Jagen kath. Baerliess was ja ein querela inofficiori beslamenti gen Das Entumviral pricht half sich dabei mit der Frau daß der Erblaue zu tes Krank gewesen sie bei Erw. des (H. I. 2,18.) Auf dieu wem wäre den Knaufem Pflichttäl, für portis legitime u. die Beobültigten würde Notarbe im meter. Lien des Wts. sie mögten bedacht werden. 1) die 2. Kranke bilicte eine vöhlstät. Schuß gegen schlechte Einfluce auf den Erklärz. Reise Tys keine varen verschreien in allen Kaufsie haben neben einem bestave bis zur Nov. 115. Hestin. I. Das formelle Noterbrecht § 87 a) Das civile Prateitionsrecht Gaiu II., 113-137. T. de ext. lib. 2, 13) Litt: Adolf Schwirt: der fornelle R. der Notarben, Leipzig 1862 Das civile Praeteritionsv. Wichte auf dem Cat(v. 0): Lereder institui debent vol ex- sui et sui portum u.m.- daran ergiebt sich hereditori 1.) Subjute waren die sei d.h. die meinselbe praecanter. u. die sei postimi d. h. diejen, die entItem qui filium in potestate präglich i.d. Puität ein treten, sei er doch gehet, wie habet, curare debet, ut eine vel heredem instituat vel (nominatim exheredet j aliodoch ausre Grüe quin si emo silentio praeter ierit, inutiliter testabitur. 2) der Intalt ihre R. ist, den sie Institution oder (Gaius F II, 3123) Erheir. verlangen kann. Letzte genueste aber nur, wenn Die Unblichte erfolgte u. wenn sie bei Substitution abkommi quaest erfolgt was 3) bei Sohien mante die exter. nom inatim ex, bei Tochter u. Enkeln geringste exhecld. inter cet Bei sei postuim ist freilich die restit. exterd. allmählich zu Slawe gekommen 3.) Folgen des Verletzung des Noterbrechts, Verechnamlich a) die Praeterition aus führer einer mehrt, das Testam. co ipso nichtg'. Freilich nur eo gradu, den an dem vitium praeteritionis laborat b) die Praeteritin aner Sie in vierige folgende nämlich hier heraus er, daß die Praeter vierten hin Inventen in den eingeregten 8ten, den in Unterstand werden, zu verschuld. Quoten c.) die postümé machen sich Platz v. h. die Erichan Stehekgräver ein, an seinen Stelle sie practiciret sich in rumpuren v. darin an den ganze Testa(l 5 D. 22/2) § 88. b) Jas prätorische Praeteritionsrecht Der Traetor wodig. das ciele Prästertinirecht in allen 3 Punkten(s. J., 2, 13)(37, 4, 37, 5 D. de bon. p. 17 1. In Subjecten des formellen Noterbr. machte der Praetor alle liberi vie bei der Interhatertfolge d. b. die Abkönlinge der Erbl, die sie um viele, wenn nicht ein Rechtsakt ein andres Verh. statuiert habe. Hauptbeispiel: die embucipati 2) Der Inhalt des Notarbr. blieb im Ganzen derselben, um meinte nur die exterd. nominatium geschehen, nicht mehr blose bei filii sondern auch anweren, bei allen meint. (Elai(Enkel) u. nach Justic. bei allen Notarber überhaupt Immer aber blieb das Recht ein rein formales 3.) Die Folgen der Verletzung schwächte der Praetor ab Das Teitam: wäre relatio rengültig d. h. des vom Erben Verblee kann bon. poa. contra Tebules vom Praetor ver(brenen 1 Jahr)& damit erfält er für sich um Intestat partien- Ausreden können daselbe neben ihm die instituirten liberi thun. Also können neben die contra Tabulanten....(l. 3§ 11, l 10§ 1 D 37) Begegen bleibt nun aber als nach Civilem R. an dem Inhalt des Testam in Kraft die übrigen Verfüaho b) Die Ausschlieng sei viele exherditarius b.) auch Einwendungen(Vern) an gewin Beuend v. Accend. der Erblaswe Jäse Erwendig wenn nun auch der Contratetulant entrichten, u darner,(l 1 pr 9 de leg. 37, 5) Auf diece wenn hette der Prector einen Rzusten geschaffen, die beilich annehmbar wer II. Das matriche Noterben oder Pfeinstelle bis zur Not. C. XV. § 89. Grund Züge(7, 2, 18)(P, 5, 2) Da fern alle Notarbenrecht war ungänger Anverdem kam er nur über agnetischen Descewensen zu GeBarner half das Centum virelgericht nach dem Scheffel der Querelle in officini tentam, die dortigriff, wenn jener recte querem freit testament., met non ex officio pieder (l. 2 g. de inoff test. 5, 2) To entw. sich als Eure de Republ nie neuer Systens de November rechts das materie Noherbeerahm 1) desen Systern differirte von dem anderen: 1.) im Breice der berecht. Subjecte. Da form. Notat. Werkt nur die Aqueten, das unter aus die Coquetin 2.) im Intalt der R. Der Pflichtung des mat. Notarbewar ein Teil der Intestatporcion, dagegen heim form. Noterheer, war nur ein formelte Gedanken vorgetrieben 3) in der Folge der Völetzung. Beim Pfeichstheilrecht von die folge partieke Rescimä de Testam dort d. gericht, beim Famille war die folge totale Ruxtia ex iure civile; resp. relative Unquis; ex iure praetrio4.) In den Rechts witteln, nämlich keine Pflicht teleret was sie Reutel querula inofficiosi, klin form etc. Unterwahl die hered. petitio ab intestato, wenn er Kraft Civilrecht auftrat oder bonorum pou. cont. tabules, wenn er sich auf praet. Recht stützte 390 Berechtigte Personen Pfeckteile bei der nach vom R. Beschwenden, Frau u bedingt die Geschwister. Herbei gilt nun Keenerlei Rücksicht auf Agnation. Aber natürlich in einer nur diesen pflichtheil berichtigt, die in caen auch ab intestato venfen verle väre(b. 1, l 5 D. te 1 3 Anw. denen Benow. u. Actes. er noch aus bensirt, sie erst später zu besuch sie(s. 3 100) 1.) Die Deschw. – u. seres sie unmittelbar zu sind pflichtteilsberecht. In ihren gehört auch der plence adoptatur, dagegen nicht des anderen plenaeadoptatus, denn diese ist nicht agnatisch, davon auch erst cognetisch verart. 2) Die Ascementen mit pflichtheilsbelecht, verm BeKerleten nicht vorhanden sind. 3) 1/e Geschwister aus neben, oder ohne Asseer. pflichteilsberechtigt, jedoch sind als Constantin von den stelbäustigte von erk die concenqueli ab pflichstlichberechtigt anerkannt(27. C. 3, 28) ein Gesicherste nur dann, wenn der Testatur ihren eine porcere turjus vorgizagen het Fraglich konnte sein, ob auch Neffen u. N.Y. pflicht teils berechtigt sein münsten. Allein die Zeit ein für das Intestetertracht, nicht auch für des Notvheilen Sie folge davon: die Kirca vollbüt. Gehirte Intestat erben II. Klam sind u. keine Noherben, wahrend Die frater Gewängn. ist 3. Klane steten u das Not erben sie ℥91 Betrag des Pflichsterb. In Pflichteil betrug bis zer Nov. 18 nur ¼ der Intestat partim des Berechtigten, aber als Nov. 18 in ei erhöht u. zwar soll er müdlichen ⅓ de Interferportion betragen, wenn ein re Erblam ultra quettur filio Lebuerst, dann soll der Pflichtheil steigen auf 1/2 Justiz. erhöht aus der i. er. Nov. nur den PflichtHil des Kinder; allein der Keine meint cato schulden, auch den Schlechtheil des Acces. u. Geschwister; denn an Schluß der Nov. heimt ex: hoe observandum in amnibus personis. Berechnung: nach Klass. R. unstreitig so, dass man f närket a) die Intestatport des einzelnen Noterbei nathwehr b.) Dieu als Dividender Sividierte, für klage. Zeit im 4, nach Inst. viel 3 resp. 2. Biese Methode heint"Gistribatisberechg"(s. B.S. IV A I.: hier ut Pflichteil für A, B, C, D je 1/3 1hre Intelatpartem, also 1/12. Bl. IV, 2: pro Kopf 1/2 des Tutentpart(die 1/5 bebragt)= 1/10, BS. IV,3= 1./12 Fraglich bleibt ad a)& b) ob bei beiden Operation mitzuzählen sind auch solche Personen die zwar interhatarüber, aber in casu nicht pflichteleter 7B der Giltg Euterbte der meine plene adoptatus Das Klau-R. rechnet ihn mit bei Resting der A) Diviveuens(Interlatport.) b) des Divisons Spräckwörtlich ad a.): ultra quattur filior ex heredatur partem facit ad minuendam legitimam, (BS. IV, bei 1& 3 Keine Aenderèz bei 4.) Intestatp. bei A 1/3, bei B& C 1/6, für plene adopt D1/3, davon nun ⅓ als Pftel pro storpe, also D= 1/9, x /9 B 1/18, c/18) (NB) ad minuendam: würde in 1+ 3 der exh. t nicht nieger, so weit in Beige IVe die Tutentport. pro Mann 1/3+ 10 der Pflichttiel 1/9 sein, to Beup. IV, away. Ebenso mich seit Nov. 18 der Exhered. auch ad b.) fixierg der Divisons mitgefählt werden. exheredatus numerum facit ad augendam legitimam (s. B5W,2: wäre man hier den exh. bei Friy- des Divisors nicht entzählen, so wäre Pferl i/n der Intatische weil seine nur 4 filii in Verlass kämen, also Pferl sein pro kann 1/12, wobei richtigkeit 1/10= 1/5. ½ cst. gegen den Klav. Grundratze hat Turlin. durch die nachlange Fannung seiner Nov. 18 Zweifel entsteht, Hienach sollte Reinbar der Pflichsteil von der Intestportion jede Einzelnen nicht mehr distributiv belehret werwären für alle Notarben zusammen als Ducke eines ganzen Nachland, 1/3 Oder 1/2 des Nacht& sonst dann Verledeÿ unter die Noterher: Collectivcomputation Hierdach wurden die Pflichtheilsberechtigter besser gestellt, sobald nicht alle Intestaterbey auch pflicht berechtigt sind, weil sie dann nicht partem, wenns (Cfr. BSS IV,1: Hienach also meinte ⅓ 3 der Nahl Unter B C D verteilt verden, also bekam per 1/9 BS IV 2, pder 1/3 der Nachl zum 4/Teil= 1/12 ist. Aber u. U. kann diese Berechig zu Abmöditaten führen. Tod mehrere Personen exhered., dann kam Sas Pflichtheil der Engelaen grötter werden, als seine tutestatpartem(BYIV A): Ein ABCCD exh so bek. E als Ofl. Teilenb. 1/2 des Nacht, weiter sein Intestatp nur 1/5 ist. Eine andere Controverse betrefft die Frage, wenn Enkel 1/2 oder 1/8 ihre Interhespart. erhalten. Hie sie einfach es lage ich die Staume zu zahlen; Inst. igt: si ultra quattens filior habeert"& daran ist sich Zu halten 1 schon im Interem des allgemein auskanten Repra centasionreits, og dem Gott es einmal, was Sie guten& die 1 Schlimmen folgen unternehmen nun . B T. : 5 Stänne Intestatp: ⅛ 1/5, B 1 /5, C 1 D+ E p 1/10 F 1/5(Es was also nicht etwa die Koppfahl der gescendenten Gefehlt) Pflichteil 1/2, die A 1/10, B ⁒10, C ⁠10 D+ E p ⁓/ zo F 1/16 Ander B.S.W. Hie Pflichtlie 1/3 der Intlutp., weil nur 2 Sterpes, also A B C je 1/18., D is af p 1/30 And. Meinung sind Windscheit& Dernburg, die die Anricht Tuit. Umlaten. Sie geben jedem Enkel ½ wenn die eigene Intestatpart.(nicht Schaumportion) Kleiner ist als 1/4 de Erberhaft. Die begunstigt die Enkel vor den Löhnen(cfr. B& IV, 6), insoferte Biereine weniger grosse Pflichteilgäste besonnen? Die Meinung ist zu verwerfen, schon regen der gerechte einen Taterpret, B.S. IV.g.M.+ N. zahlen nicht mit weil Ancem. Uflber u. t. ut naher. A ist pflichterleben ja i/2 Bl. IV,& P ist nicht Pflichteleber. viel meine plec. adopt.(nur Kindererbrecht), M+ N aber aus nicht weil sie mit interhaterbben gewesen wären, können P. Hier also kein Pflber. B4 IV 9 Heer werden die Stärme krücke. Die Intestp. von A waren ½, von B ¼ ü v. C ¼, Pfl= 1/3 vor Tutp., als Pfl A 1/6 B 1/2 C 1/12 BJ. IV10 B's Intemp vare 1/5 eine Pflichttest= 1/10 M. N. O sich nicht pfleckhedabe, werde aber nochgez ors. Form der Zuwendung Tie kann erfolgen 1.) Dank Emützg auf der Pfeil im Test 2.) Dort Verm.& donatio m.c., es kommt im mator. Noherbr. nur darauf an, dann der Beruhlgte ein matis fernerig bekannt, die Etequede ist mit Rehie Neblugache Babei nur er sich imputiren alles a) was es mit Willen der Esel b) aus seiner Vermögen von Todesveger erhalten hat, Muss er sich anrechnen auf der Oflichtteil 1) Anrevenz Nein, es fehls Urken. ad a.) war es als Suppitardatst erhelten, Nein, fehlt ad 6) was er als Schenstÿ unter Lebensa? Nein fehlsas C.) Ansachens wäre nur er sich Ehentigen naher Lebensch einrücken. 1) wie Sie führlich unter dieser Benting(Morde) Geg.w. ich 2) dos u. Vonatio propte nuptiae 3) weil 5 R eine militie, als Leute napräkt. gevasen 4. Sie Praxis Lebg af de coll., hie hätte substituirt des Die Einreutig solche Zuvergn erfolgt nicht nur in dem Pflichtheil, waren zuvor in dem Nachkl. Der Zeitpunkt, der mang. ist für den Wort des Nachlassen u. für den der zu imputiveren Obfeite ist der des Tores Späche Wertweraugen ein irretenant Wie nun, wenn dem Notarben zwei und Schlichtlichoder nach mehr zugereuert, aber durch Nebenbetungen verKümmert ist? Justic. hat darüber folgende Retung: die Belasty vor Nebenbet vor einfach hinwegge Wissen. incaret, als sie der Pfertstel betrifft, u. sie bleibt bestehen für die Überhau(32 L 3, 28) Ein beruhenten Weil, den Pflichstückberartigten abzuebeten, v. d. Auspruch auf Streichung der Belastg, die sein Pferstlil trifft, ist die cantete Socini(Sozim Türk des II. Tabb.) Zelle besteht in eine Gewalz beifertigt Zum Schlichtheil aber nur unter der Bering, den des Reaufechten dachte die Belerung eine Pflichttäls nach begebren verre§ 93 Ausschleiung v. Pflichteil Der Testat. kann u. 11. der Pflichtteil entfreien wererkürzte v. 7war am 2. Grüven. 1) wegen Unwürdigkei. Der Testat. bemerkt besteente Grüsse der Unverw. nicht anzugeben. So bis JustizianDer Pflichtkeit bei merkte dann seinigärts bereisen, so immer tem exhereditatum exe. Instruar hat die Be versteit im Lorex aufgehoben für alle Fälle, wo ihm etwas, nur nicht genug, zugereuert ist und hierbei kräucht H. Bluss nicht erkrecht werden wären die einigen Ehemeinte einer Güte den Berne für das Verharlem des Veründigkeit ertwiegen(l 30 L. 3, 28) 2.) Aus guter Absicht(bona weute) l. 189) 28, 2. ZB. statt eines Sohnes, der güeter Krank oder Leerlich ist, berufs der Erblesser deren Künrer u. vermeint dem Sohne und Alimente oder eine Mutter selbst ihr können und von unter der Bedingg, den sie vor dem Vater zuvor, emenciprät seie werth. Darum ist hier befahltig wegen Pflichteilsverleg ausgeschlossen. 394 Kuercla in officiosi Diese ist die Klage des Pflichtkeils hiess. nach KlanR. Ehe formelle Natur ist streitig, wichtige aber ist de meter. Grundgeände. Wiere is, den sie Vorfolge einer perconl. Krankg bezweckt; darum ich tae als acht vindictam spiram die Folge des Klage ist zur Strafe den Vorstorbenen die Recession des Testam wieres für den Klage die volle Intestat erbquote frei waren mün(l. 8 pr. l. 22 p. 1) h. I. 5, 2. 1.) Kläger ist jede Pflichtteilsberecht, der in Testam. Verlegt ist, mag da dolo an nie dato geschehe sis Nicht actis legitim ist der Erbe der Berechtigtes Metrire Pflichtheils bei Klagen per für sich allein; wenn aber nie mit Klagte vik, so vergrönet soet darinn den Ao recht der übres l. 22 à 2 d 17 2) Paccio legit. ut der Testament erbe, sobar & angetr. hat(l.A.§ 10) h T.) had mehrere Erben. ungelegt, so geht die Klage gegen Herrn besonders(C. 1552) 21) Natürlich haftet die Testambe von dann, war er selbe wehr hat als seine Intestatportion. 3.) für die Klage dieser gerne Benträntigte u. Einreren. Sie ist ein subsidiäs. Rechtsmittel. Jahr ist die nur anwendbar, wenn auch schon in Vollleformelle Notwachts eine Klage zu Whebe ist(§ 27.2) Fines gelten gerne Erlöschungsgrüne: Küge Verjährn verschildte narnirt, zu Ulprien Ferten auf 5 Tabe festgeben. Zie Klage erliebt auch das Verzeihl der Berichtigung ZB. doch Annahm eine Vermächtigung aus d. Festam 4.) Was die Folge u. Wirken des Klage betrefft, 10 M je legen; wo da Klage verworfen, dann erheit der Kläger sogar den Invenungen, die ihm der Oblau Jugev. Latte(8§ 14§ h.T.). Liegt aber des Klagdann wir nun der Testam. vom zurück recendiret.(2-4) §16, l. 17 pr. D. h.t.) ü- zum Revenüri sovct al das Terham. Die Interhesquire verkürzt u. mehr dem Bekl. giebt als neue Intestat portion Von unser bekl. Testamentirke irs jère verwirtt, wo sua paese ja des Intestat erlegnete des Kläger Inzuschienen. Begegen bleibt von übrigen der Inhalt den Testam. bestehen, soweß er den Kläger nicht ver(l. 1552 l. 19§ h. I.) Karzt, also 195 Nachbildungen derelben. mit auf Verletzg der Pflichtt. dort Ereisie Querl inoff. ins analog erstecke weile das freiertl. gebige Vermögensverfügungen unter hebenden, Z. B. dank dar u donatioKr. Früggen nahe Lebenden, die Vorlesung des Pflichttels her- Querale s. u. befällt: Querul indos donationi u. dati(L. 3, 29.) 30.) u. zwar ist solche Jürberg inofficiae, vom eror dem demaligen Vermögen der pflichsteil nicht freihen u folgeren anfassbar nach dem Tode des Gebers Actis suppletare Just. fand die Querl. insff. Gebäng is von übermänn(ganze Intestelquote) Truquäte u darum beschänkte er sie schon in Corauf den fall, wo dem Pferksteilskrechtigter gar nichts Ingeveret ist. Ist er dagegen bereit, nur mit jeweg, nicht ist in vollen Pfeichtheil, so soll er nur noch aal astio ad supplendam legitimam eine Acten Suppletara haben, eine reue forlg. klage, die nicht re die Querela auf Reedsum der Testaris geleichnet ist Sowie sie geht einfach auf Nachjesty, Vervoll ständigg des Schlechtscheile, a(30 l. 3,20) Klage, uit der verkürzte Ofernstelskrecht. Nur die hat er zu kerenen, den der schon Ingereich nicht den voller Speisstert deskt Rehlasse ist die einige Erbe, aber aus dem, vom es mehr hat als den Schlichtlich u. mehrere Schleiben manen nach Vohllträn die Tagwolle zuschreiDas Zeit der Klage Ergenzg des Spernsteile. Im übrigen gelten lediglich die gewöhnl. Regeln der faswege kregen unter Wegfall der Reconschechen so Waale. So ist die actis rappel, verursert, erleicht selbst dort Benehme des Verm. u. ein samt 30 Jahre u. eerlich ist sie keine wegs cum periculo verbührte, Zur Remetat war bis zur Nov. 115 die son es dem Pfeihrteil bewärtigten Günstige von, vom er gar nicht, als vom 2 etwas zugerever bekommen hatte. III. Das Recht seit Novelle 115 § 97. Das Recht der Elten und Kinder. Just. Nov. 115 id eine der tiefgreif. Gesetze. Sie betaaklt- a. 542- der Notarbenrecht der Benenu. Accuventen in den cap 3- 5(cfr. Cap.& Mons. burg. Nov. T. 546.) Jas Noterbewecht der gewärster ist dank die Nov. unterlöst geblieben(§ 100) Just. Neuerung betrifft überwiegend das formelle Noterbewicht(honor iustitutionis) Die Grundzuge der Reform das: a) Dessees. u Aszene, bekommen zu ihrem bisherigen Pflichttèrsrecht ein formeller Notetenrecht hinzu u. Ewar ein R. auf der honor instit.(also nicht blos erwähren) by Exheredation dieser Personen ut fortav nur aus bestientes canae mogleit c.) Verletzg der neuen formellen Notobour. bewirkt et heredem iustitutiona infirmentur" nicht auch Hinfälligkeit des Übrigen, namentlich den Vermächtn. Eine Verletzung nur der mäher. Noterke behärklt die bisherige Wirkÿ: actio suppletoria auf Nautzahlg genauer: 1) Jubj. sind jetzt für beide Arten von N R dieselben: Arkend u. Gescend, natürlich nur, wenn sie in casu auch interbeterbber. veren(cfr. 396) 2.) Inhalt des Rechts ist ein doppelter: a.) R. auf Einsetzg als Erben, das Objert ist dabei gleichgiesig„lieet ex manna re heres sit“; also nur Ansprüh auf den Lande b.) Ausserung matriell das Recht, wie es vor der Novelle 115 bestaat(J. 391 u. 392) Beide Rechte sind ja entziehen doch eine exheredatio ex iusta causa; die Grunde sind ganz Katalage sezt(14 für Euterby von Descew. Joch Anen u 8 für Ungekehrte) In beiden(s. bei Denharg) Katalogen figurieren grobe Vorgehungen gegen Erblasser üm bei Entertagen von Dese. Gelt als unter Carraein sonstiger ehelose Freiben auch ohne Spitze gegen den Oblever, Alle gründe letzen eine Schuld voraus, daher fallen sie weg bei Unzurechäg fahrahet u. Verzeihg des Erblaues Bei jeder unter bij man der Grund speciali herst u. expressis verte angegeben werde u. im Streitfall von Testschen als vahr erwären werden. Sie Wortfang der Enterby ist frei, wenn nur der Wille erhellt. 3.) Folgen de Völetzg A) der formellen Noterbenrechte: Die Nov. 1agt leider nur, dass die Erbeeine etzy infirmentur", aber keine Art der Ungültigkeit u. Reuckel der Voleizg giebe sie an Dahr existieren seit der Glocse 3 Theoren: 1.) Nullitätstheone. Danach gelte Nichtigkeit der über eine u. einfache Tuhlstatertfolge, als auch für Quarten der nicht voleigten Intestatischen & B. dem curte Unterbher oder min. plen. adopt. Die Klage war bezeichnet als querka nullitatis Ex nov. 115, sachlich nichts andere als heres pet(daher verblich, 307) verjàluij Unterarten dieser Theile sei: a.) Abeclute Nullides sei ist mit der ThatTache der Vorletzg gegeben(Martian- Vangerow), also pio iure b) relative Nullität, erst ins Aufschlg des Verletzten eintreten, dh. Rescienbilität(Arndes, Praußes) u. a. 2.) Inofficiositätstheone: er wäre das Testar nur erwart, den die Intestatportion des Verletzten freiende recendiert, aber nicht ganzlich ungestaner u. allgem. Intestat erbfolge eröffnet. Ruckel wäre hier querella inoffic. mit ihren Eigentümle(unoverblie5 jähr. Vererbg.)(So Bulgerus, Windschlir, Denters) 3.) Gemischte Thema(Hecursius, neuertens nur Puchta) unterheidet a.) Wenn kein Unterbige Grund angegeben sei, dann Formverstor, Swans folgend Nullität b) wenn unrichtiger Unterbige geene, ein Willen fehle darum folgen: Inoffi ziosität Diese Theone ist verhältbar. Lherankla kam man früscher der 1. u. 2. Zeme.(Bl. 45 u. 7ec. die prakt. Folgen der einen oder anver Thetrie) Eine fragehre Entscheidg ist kaum möglich, aber die Tuoff theore ist heden Klüs, weil sie der Queella inoff. eine weiter Gellg verheft als sie vor Nov III. u sogar im Kran R. hatte. Sie soll jetzt gelte wenn keine im materiellen Oflichsteilerecht erletige ist der statt Justil: dort Vermächtig sein Pflichtkeit erhalten hat geben sich Tritia. Die querella inopnicht leite möchte, ü- sie mögl. eine pächte Für Sie Nullitätsthever sprukt, dass Folge laut Famfehlers princ. Nullität ist. To auch RG. Uns Zwar verdient die relative Nullitätstherne der Vorzug. Ausser Theil ist, dass die Vermachte, nach um gestoss. Testam. bestehen bleiben, daher bleibe bei (Nigillakt sogar die Unsetzger als Univerzelfältich iahaft B.) im Pflichsteilsrecht Hier greift kleine positive Neuig Instin. Plasz. Sie änder sich aber vor selbe in einem Punkte Wenn dem Notarble gar nichts hinterlassen ist, sa liegt aus einer Volltzg der formelle Notebene. vor& damit tritt Nichtigkeit des Testam ein überauf ab intestato. Ergo bleibt für die quelle in officioa keinen Anbengs Fall mehr Übrig. So wohl auch Instru. Abricht der dreie Klage verteckende u. nach kräfter Rents vollk. Dienburg meint, das formelle Volckens; der Krünentspreche waren andtwale Regefahl nicht mehr, dawegen viel er es umgehen dort folgende Annahme Tede zu wenig im Testam könne als Edesen ex certa re aufgefasst verdle, u. so der Notarle auf die actio suplichora bestränkt veldle. Nur verder Erkl. dem Notoble nichts zugeveuert habe, meine die quelle inoff. auf teilvere Reccimös Platz GreifsDarin liegt aber eine einfache Umgehung des Inst. Gerethei das nur einmal so güt. Rechstes ist, ob exheldates bona meute auch ohne speciellte Unterbegründ statthaft bleibe? Zu und abgem. bezahlt, dem Martin vollte die Schlänkte: Exherst. an Grunde Theil, nicht die Wohlrohen Sie blieb bis in den E. Agh geltend: S 98. Verhältnis der Novelle zum älteren PraetectionsR. Die Nov. 115 segt nichte über das ältre Erwille N.R.(Pareteritione Recht) ist der neue neben das alte getreten aber an deren Stelle? Die Hanahme eine Cumalierung hat mannholi Verteter(Additionalizisten, Conrectionisÿsten: Vangerow, früher aus Verückung) bei Berogations- oder Reformeÿstem d.C. die Lehre, dass das alte Nk bereitigt sei, wie von Arndts, Wiedschedt, Deinberg verlesen, u. verdient amt den Vorzug, sein: a.) die alten Satze der Praeteritionsräkts(aquat. fessenten) waren in Justiz. Zeit schon innerlich abGestorben nicht viel in unter fest, ganz becieren paar, üde Formalienen b) die Beibelaltg des alten R. wurde matschwere Schwierigkeiten schaffen, die Tuch nicht vollte, c.) Just. mitt billigte das alte R. daher seine Norelle § 99. Nachgehorene u. am Irrtum übergangene Noterbesil Aufrecht erhaltig der Vorm. zu Leiten der Notarber kann bewirken, den der Noierke schlieulich bef den Pflichtteil herabgedrückt und von sein Interhet portion Hier ist offenbar unbillig bei erst nach dem Testargeborenen Notarben oder den Tortum übergangenen? Denn bei Lohten war es gar nicht der Wille des Erblensie auf die Pflichtheit herab zusetzen. Beshalb ist hier die Ausnahme innerlich gerechtfertigt u. geboten, dass sie die ganze Intestat portion behalten: Iustia stellt das nicht auf; die d'une Praxis half sich dort das Additionalisten bei den Nachgebotenen u. bei den instumulat übergangenen mit dem Irrtum im Notis Betre ist die Sache geregelt in allen neuen Gesetztücken: Sie geben dem Notoben im Algem. den Pflichtheil Nagebarenen u. irrtemlich Praetierten aber die ganze Interhalpartem(So auch E. d. Bgst. § 20 54. № 100 geschwister und sonstige Pflichtteilsberechtigte Pas R. der Geschwister berührt die Nov. 115 nicht. Sie haben nur das bedingte Pflichtteilck des Klassfeit: Der Betrag über Pflichtseils ist 1/3 ev. 66 wehr als 4 Staunen ½ des Intestatpation, wie beim anderer unter. Notoben R. Pflichtteileberechtigt vor: b) Germani et consanguilii(nicht überin) 2) Sie ab intestato geerbt hatten 3) u. denen eine posina turpis vorgezogen wurde. Bier ist schon ein schwaches Pflichteiterleht; neuerl. Gesetzt, haben gar kein Pflückstältn recht der Güstl. Die Klage geht gegen die percona turpis. Wenn gar nichts jugeeramt ist, so ist es die querela inoff, Regeission des Testam bis zur Intestatportion des Querul. bericht; wenn nur zu wenig Zügen ist, dann ich es die actio suppletoria Ausgeschlossen ist die Klage, wenn die Geschreiter die Juristratze verkant haben, Belven der Verdienste der Zwinkeelzg liegt den Testamentesber ab (s. BSS. IV): Pflichtheilster. A u. B, M mit, weil nicht inkehrt. dem er ist überaus- t hat also i/6, B 1/6 des Nacht(1/3 de Tutelalp, die ½ beträgt zu beanspr. s. B S. W. A erhees 1/9 s. B S. TV. Niemas hat die Officiteiler. S. B S. IV. 5. Skamme, Pflichteil also 1/2 der Intestolge sehr intractis die 1/5 beträgt, also Spleichstel 1/10. A B c. sind nicht volltzt. Ist hat gegen die presonatorpie a supplit. auf Herausg. von hoE vie querela inoff. auf 1/5 d. h.auf. sein Intestat portion. Ausser den Geschwister ist pflichtheil her noch a.) die mulier möge, die contra testam.(wie ab intelt.) ¼ begeben kann, wenn aber nicht als 3 Kirche da, nur einen kaufteil b) seit Antonia der nopube Orrogaten ¼ omnium bonorum(Unarta divi Pö) Der impute Arrog. ist aber aus jenen. des Erbl. wenn er in denen pap. vöblich u. kann der höheren Pflichtheil des Nov. 115(1/3 bz. i/z) beangenehm Ist es aber unancipiert, so bleibt ihnen, nur die Quarta Klage: a ex lege, pesonl. Thvergo Klage Sehr wenig praktisch! Anhang Das Pflichtheilirecht in neuen Gesetzbuchen. Die Hauptwärger der neuen Gesetzb. befreten sich auf folgende Stücke: 1.) das formelle Noterben Recht ist dem morinen Regefühl völlig freund mit seinem Land-Verhalb ist der formelle Noterbenrecht aufgelesen u. so vor nicht vereint. Beibehalten sagegen ist in allen Cultur völker Oflicht teils verhil anver in England u. Naramka wo die Sitte derartige Textam. verpont, in denen der Pflichtteilsberichte nicht würckrichtigt aus u. des Richter - Kam neulich vor- ohne gesetzliche Hand habe Mittel der Datum direl gedekte Greifen kann, das June mitteln des colos insamae hier Abhilfe stoffte./ Terakwas der Öflichtheilrecht in manche Lansee ausgegeflaert als nach dem vom. u. gem. R. I. Frankreich und Italien, was er gefaßt nicht als Teil der Interhatportion denderübliche Einwenden von einen ab Knoten des Nachbares über der der Erblatten gar nicht bestimWm Vier unantestbare Küste heisst„reierve“ im Gegen. Jur portion disponible. So kommt es seyere Erblen, der Noheben hat, im französ R. pro parte teschäri SchütIn neuerte Zeit ist die Bevechtigkeiten in verschiedenen Ländern storch angegriffen, namentlich vom aquarischen Handpunkt. man erste! der Gruarbesitz Werde, dort der Oflichkeitsrecht herplöttert. Allein diese Grunde Treffen doch klar beim LandtQuartentg zu, für die man ja Annahme gereitze machen kann, wie die schon Thätischlich in Bremen der Fall ist. Es hiem sei, das hier mit dem Rade ausschütten& eine regenreiche Einrichtig ganz verrichten, weil sie einen Klasse Schaden bringt: Fiele sas Justitut, dann wurden alle die infamen meretrice, Erbrechtlicher u. zu- entfeuelt werden, die eben im alten Rom jener Institut veranlasster 2.) In den neuen Gesetzbücher ein nur Bewenu. Arzew. beibehalten die Geschwister gestochen, da überlebene Ehegabe hinzugekommen. Ende Bgst laut nur Vater u. Mutter pflichttälsberechtigt sein(die anderen bei inopia Alimentenforug als Verwandte) 3) Juristische Natur der Pflichtteilsrechts: Schefft es cohere Sitas oder nur Forderungsglaub.? Nach vom R. wird der Noherte„coherer“, wenn ihm gar nichts hinterlauer(quereka inoff. macht ja das Testam. null& nichtig), dagegen, steht den 6 ten nur ein farcq recht zu, wenn er etwas vhellen hat (actio suppletaria) Die neuven gerechte stehen auf verschiedenen StandpDas oesters- gesetzt: statuirt coherèditer das Säche. ein forwungsrecht. Im preuw. geregt is die Sache dvakt. Im Französ. Recht ist des Pflichtheilsber."Mitschr" auf die reserve: Der E. vBGB statuirt eine Forderungs Klage(Erganzge Klage) auch wenn gar nichts Ingenreuret ist. 4.) Grosse der Pflichtheils- fast alle neuven Gericht vernehlen eine Propreuion wie dies ja auch Tuchman allerdings ungeschickt genug- vermitte. Die Pragrenie hätte im umgekehrten Verhältnisse für Intestasportion ja stehen. Indler diese Gränke ist auch in der neuven Gesetzt, nur mangelhaft durchgeführt. So ist die Sache in Prenner folgenommen gendert: a.) 1- 2 Rd. 1/3 de Tuthe. b) 3-4 Kr. 1/4 c. 5 u. m. Kr. 2/3 - für unsre statuirt stief und fest in allen Fällen ½ der Intestesportion 2. Jan. Bruns kleine Schriften Bd II, 139-191 5.) Die Entlebungsgründe Das französ. Sÿstem der indisposibles Knote führ für Abschaffung der Exhalditation, wollen das, wie das Gesetz Grebs(recevve) der Wille der Testator nicht nehmen Kann. Befür haben die Französen die Indiquität ich erleitert; aber in sehr herter Weite, denn sie hrtt ipso uore ein& kann dank die Willen des Obben nicht aufgehoben werde. Die anderen neuer Gesetzt. halten an der Enterhung fest aus verschiedenen, oft sonderbaren Grunde der E. d. B9 B§ 2306 schliemt sich nahe an das vom R. an. Teine Euterige gemacht sind: a.) Vertrechen gegen den Üblau u b) Unsittl u. Anlose Lebenswandel Heirat wider Willen des Erblasser(Ein Einlebung, quas mehr