Nr. 19. Die Gleichheit 7. Jahrgang. Zeitschrift für die Intereffen der Arbeiterinnen. Begründet von Emma Ihrer in Pankow bei Berlin. Die„ Gleichheit" erscheint alle 14 Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, burch die Post( eingetragen unter Nr. 2902) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres- Abonnement Mr. 2.60. Stuttgart Mittwoch, den 15. September 1897. Nachdruck ganzer Artikel nur mit Quellenangabe gestattet. Juhalts- Verzeichniß. Der Internationale Kongreß für Arbeiterschutz zu Zürich. Der gesetzliche Arbeiterinnenschutz. Referat vor dem Internationalen Kongreß für Arbeiterschutz von Margarethe Greulich in Zürich. Aus der BewegungEmmeline Pankhurst. Notizentheil von Lily Braun und Klara Zetkin: Der Internationale Kongreß für Arbeiterschutz zu Zürich. Gewerkschaftliche Arbeiterinnen- Organisation. Gesundheitsschädliche Folgen industrieller Frauenarbeit. Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Ver tehrswesens. Frauenbewegung. Der Internationale Kongrek für Arbeiterschutz zu Bürich. Wer ein ehrlicher Fürsprecher des Arbeiterschutzes ist aus welchen Erwägungen auch immer der muß die Ergebnisse des Züricher Internationalen Kongresses mit aufrichtiger Freude begrüßen. Diese Ergebnisse haben die unfrommen Wünsche der ausbeutungsfrohen, arbeitertruzigen Stumm und Stümmchen zu Schanden werden lassen; sie haben die Befürchtungen widerlegt, welche bezüglich des Ausgangs und Werths der Kongreßarbeiten vielfach in den Kreisen der sozialistischen Vorfämpfer für Arbeiterschutz lebendig waren. Nicht so ganz grundlos waren der Letzteren Bedenken. Der Kongreß sollte in gemeinsamer Arbeit Anhänger der verschiedensten politischen und religiösen Ueberzeugungen, der gegensäzlichsten sozialpolitischen Glaubensbekenntnisse vereinen. Gleichsam von den entgegengesezten Polen der Welt- und Geschichtsauffassung her sollten sich Leute zusammenfinden, um bis zu einem bestimmten Markstein eine Wegstrecke zusammen zu marschiren. Eigenartig genug war mithin das Gepräge des Kongresses und nicht ohne Schwierigkeiten das Zusammenwirken der verschiedenen Elemente. Da saßen sie nebeneinander zu einem Thun, die sich so oft schon in ernstem Waffengang gegenübergestanden: alterprobte, schneidige Führer des proletarischen Klassenkampfes, ideologische Sozialisten und Sozialistenfreunde der mannigfachsten Schattirung, fatholische Sozialreformer und Demokraten im langen Priestergewand und im Laienrock, Nationalsoziale, Sozialistinnen, bürgerliche Demokraten, Frauenrechtlerinnen 2c. Fern geblieben waren sämmtliche devtsche und österreichische Professoren, die sich als Gäste angemeldet hatten. Der Kongreß hat sie nicht vermißt: es mangelte nicht an Leuten, welche die Materien der Tagesordnung wissenschaftlich beherrschten und über eine tiefe Erfahrung verfügten. Leider fehlten auch die bekanntesten Vorfämpfer des Sozialismus in England, Frankreich und Italien, obgleich sie ihr Kommen zugesagt hatten. Die Schweizer Arbeitskammer war u. A. durch die Genossinnen Greulich und Villinger vertreten. Die Schweizer Arbeiterinnenvereine, Arbeiterinnenbildungsvereine und zwei Gewerkschaften hatten neun Genoffinnen delegirt. Frau Bonnevial- Paris bertrat ein Syndikat von Privatlehrern und Lehrerinnen, sowie die„ Liga für Frauenrechte", der Gewerkverein Londoner Schneiderinnen hatte Frln. Sullivan zum Kongreß entsendet. Die Baronesse Vogelsang- Wien nahm als Vertreterin katholischer Vereine Desterreichs am Kongreß theil. Die österreichischen Genossinnen hatten leider keine eigene Vertreterin. Aus Deutschland hatte der„ Bund Buschriften an die Redaktion der Gleichheit" find zu richten an Fr. Klara gettin( Eißner), Stuttgart, RothebühlStraße 147, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart, Furthbach- Straße 12. der Deutschen Frauenvereine" Frau Schwerin delegirt, die sozialdemokratischen Arbeiterinnen wurden durch Genossin Zetkin ver= treten; als Gäste wohnten dem Kongreß mehrere deutsche Frauenrechtlerinnen und Sozialistinnen bei, unter Letteren Genossin Braun- Berlin. Die zwei stärksten Gruppen der Kongreßtheilnehmer wurden von den Sozialisten einerseits, den katholischen Demokraten und Sozialreformlern andererseits gestellt. Die Einen wie die Anderen stimmten meist geschlossen. Mit den Katholiken ging vielfach das kleine Häuflein der Nationalsozialen, deren hervor ragendste Führer auf dem Kongreß fehlten. Die ideologischen Eingänger schlugen sich dagegen in der Regel auf die Seite der Sozialdemokratie. " Daß die so verschiedenartigen Elemente auf einem eng umgrenzten Gebiete friedlich- schiedlich miteinander zu arbeiten ver= mochten, ist nicht zum Wenigsten das Verdienst der musterhaften Organisation des Kongresses. Diese ebenso taktvolle als praktische Organisation steht unseres Erachtens in wesentlichem Zusammenhang mit der demokratischen Entwicklung des politischen und sozialen Lebens der Schweiz. Gewiß, die demokratische Entwicklung löscht nicht die Klassengegensäße aus, sie läßt nicht den Klassenkampf verstummen. Wohl aber bedingt sie weniger brutale Formen dieses Kampfes. Die Schweizer Arbeiterorganisationen der verschiedensten Richtungen sind es in der Folge gewöhnt, gelegentlich vereint zu schlagen, auch wenn sie getrennt marschiren. So war es nicht zufällig, sondern wesentlich, daß in ihrer Mitte der Plan zu diesem Arbeiterschußkongreß entsprang. So waren ihre Vertreter berufen, jene vorzügliche Organisation des Kongresses zu schaffen, welche von vornherein bis zu Ende jenen Gottesfrieden" sichern half, in dessen Zeichen die Züricher Tage nach Liebknechts treffendem Vergleich standen. Aber auch die Kongreßtheilnehmer haben ihr gut Theil zum Gelingen des Unternehmens beigetragen. Ohne ihre grundsäßliche Auffassung preiszugeben oder auch nur abzuschwächen, vergaßen sie nie der praktischen Augenblicksziele, welche im Interesse der Arbeiterklasse und des gesammten Kulturfortschritts Anhänger der verschiedensten Richtungen zusammenführten. Auch dann, als die Verhandlungen von dem Gebiet der Reformforderungen auf das der prinzipiellen Stellungnahme hinübersprangen, als sich zeigte als sich zeigte um mit Bebel zu reden wie meerestief, unüberbrückbar der Gegensatz zwischen den Anhängern der alten und der neuen Welt gähnt: auch dann blieb die Debatte ruhig, sachlich, würdig, und dies trotz aller aus tiefer Ueberzeugung geborenen Leidenschaftlichkeit des Kampfes von hüben und drüben. Es waren reife Leute, ihrer Verantwortlichkeit bewußte, aber die ehrliche Ueberzeugung des Gegners achtende Leute, die im ernſten Geistestampf miteinander rangen. Deshalb ließ so scheint uns die Niederlage feine Bitterniß zurück; deshalb zeitigte der Sieg feine progige Ueberhebung. Ein Umstand noch war maßgebend für den Erfolg des Kongresses. Die weitaus meisten Delegirten vertraten nicht blos ihr gutes Herz und ihre persönlichen Meinungen und Wünsche. Sie vertraten vielmehr Arbeiter; Arbeiter, nach ihrem sozialpolitischen und religiösen Credo in verschiedene Gruppen geschieden, aber durch ihr gemeinsames Klasseninteresse als Ausgebeutete zur Gegnerschaft gegen den Kapitalismus und zum Streben nach dem gleichen Ziel gezwungen. Das proletarische Klasseninteresse erwies sich somit als einigendes Moment und gleichzeitig als eine langsam, aber sicher nach links, nach dem Boden des Klassenkampfs drängende Kraft. Schon die erste Sitzung prägte in diesem Sinne den Charakter des Kongresses, hob ihn aus den luftigen Höhen gutgemeinter humanitärer Wolkenwandelei und stellte ihn auf den harten Boden des Klassenkampfes. Mit allen gegen zwei Stimmen wurde die von unserem österreichischen Genossen Or. Adler eingebrachte Resolution angenommen, welche die für den Achtstundentag im Kampfe stehenden englischen Maschinenbauer der Sympathie des Kongresses versichert. Und in einer gleich bedeutsamen Kundgebung klang der Kongreß aus: einstimmig nahm er die Resolution Pernerstorfer- Soldi an, welche die volle Freiheit der Person, der Presse und des Versammlungsrechts fordert und auf das Energischste gegen Bestrebungen und Akte von Regierungen protestirt, die unter irgend einem Vorwand darauf abzwecken, die Bewegungsfreiheit der Arbeiter zu vermindern. Mit theoretischer und praktischer Sachkenntniß wurde in den Sektionen und vor dem Kongreß über die einzelnen Punkte der Tagesordnung berathen. Zusammen mit den trefflichen Referaten sind die Verhandlungen eine reiche Fundgrube für die Agitation zu Gunsten des gesetzlichen Arbeiterschutzes. Die gründlichsten und interessantesten Debatten über die einzelnen Forderungen fanden zum Theil in den sehr zahlreich besuchten Sektionssitzungen statt. Hier haben die Sozialisten ganz wesentlich auf Erweiterung, Verschärfung, Ergänzung, präzisere Fassung zc. der Kongreßbeschlüsse gewirkt. lieber die nur im Plenum verhandelte Frage der Sonntagsarbeit traten— abgesehen von der Haltung der Engländer— kaum Meinungsverschiedenheiten zu Tage. Nicht ohne Einfluß hierauf war das ungemein taktvolle Referat des katholischen Professors Beck-Freiburg. In formvollendeten Ausführungen, vom wärmsten Verständniß für alle Bedürfnisse der Arbeiterklasse beseelt — das Recht auf Freude inbegriffen— forderte der Referent den Sonntag vor allem als„Tag des Menschen", alS„Sonnentag" für alle Arbeiter und Arbeiterinnen. Da Professor Beck seine Thesen zu Gunsten der schärfer formulirten Resolution der Sozialisten zurückzog, so gelangte diese mit allen gegen die Stimmen der Engländer zur Annahme. Von der Vorstellung des puritanischen englischen Sonntags einerseits beherrscht, von der Untoleranz und Kurzsichtigkeit des seichten Vulgär-Freidenkerthums andererseits, wollten die englischen Delegirten im Prinzip nicht den Sonntag als Ruhetag festgelegt haben, vielmehr je einen Tag der Woche auf sechs Werkeltage. Mit bewundernswerther, echt britischer Zähigkeit, die in dem vorliegenden Falle an den Kampf des guten Don Quixote gemahnte, brachen unsere englischen Freunde bei jedem einzelnen Punkte der Tagesordnung aufs Neue eine Lanze gegen die Sonntagsruhe. In scharfer Gegensätzlichkeit platzten zumal in der Sektion die Geister aufeinander bei Berathung der Forderungen, den Schutz der Kinder und jungen Leute betreffend. Soll das Verbot der Kinderarbeit sich auf jede Lohnerwerbsthätigkeit erstrecken, auch auf die, welche im Heim der Eltern geschieht? Ist die Kinderarbeit in der Landwirthschaft, zumal im landwirthschastlichen Kleinbetriebe gesetzlich zu untersagen? Muß der Kongreß zusammen mit dem Verbot der Kinderarbeit die Schulpflicht und eine bestimmte, höhere Altersgrenze für den Schulbesuch fordern? Dies in der Hauptsache die Punkte, die im Für und Wider erörtert wurden. In der gleichen kleinbürgerlichen Auffassung befangen, welche die Schäden des Kapitalismus ehrlich haßt und beseitigen will, aber in sentimentaler Schwärmerei für das„gute Alte" blind ist gegen die ebenso großen iiebel rückständiger Produktionsformen, schreckten die meisten katholischen Sozialreformler, Nationalsoziale und Antisemiten vor einem über die Großindustrie hiuausreichenden Schutz der Kinder und jungen Leute zurück. Auch die Verquickung der Forderungen: Verbot der Kinderarbeit und Schulpflicht, stieß in ihren Reihen auf manchen Gegner. Deutsche, österreichische und englische Sozialisten traten dagegen energisch für ein umfassendes Verbot der Kinderarbeit und Fortsetzung der Schulpflicht bis zum vollendeten 15. Lebensjahre— die Engländer sogar bis zum vollendeten 16. Lebensjahre— ein. In wirksamer Weise wurde in der Sektion und im Plenum der sozialdemokratische Standpunkt begründet von den Genossen Molkenbuhr, vr. Quarck, Wautcrs (Belgien), Burrows(England) und Nemec(Oesterreich). Einen warmen Fürsprecher fanden die betreffenden Forderungen an dem konservativen Eingänger vr. Rudolf Meyer, dem tiefen, geistvollen Kenner der Agrarverhältnisse und unversöhnlichen Gegner der ost- elbischen Junker. Auch der katholische Sozialist AbbS Daens (Belgien) befürwortete eindringlichst die Ausdehnung der Schulpflicht. Der Kongreß lehnte die verschiedenen Abänderungsanträge ab und stellte sich mit 132 gegen 75 Stimmen auf den Boden der Sektionsanträge. Auch in der Frage des gesetzlichen Schutzes erwachsener Männer, bezw. des Achtstundentags kam es zu keinem einheitlichen Beschluß, obgleich sich in der Sektionsberathung keine Stimme grundsätzlich gegen den Maximalarbeitstag erhoben hatte. Die Verhandlungen im Plenum zeichneten dagegen deutlich die Scheidung der Kongreß- theilnehmer in zwei Lager. Einerseits das der bürgerlichen Humanitären Reformler, welche die Arbeitszeit erwachsener Männer nur soweit beschränkt wissen wollen, als dringende hygienische und kulturelle Rücksichten dies fordern. Andererseits das der Sozialisten, welche den Achtstundentag als Grundlage jeden ernsten Arbeiterschutzes heischen, als ein Stück Menschenthum und eine größere Vertragsfreiheit für den Arbeiter, seine Arbeitskraft so günstig als möglich zu verkaufen, als eine Vorbedingung größerer Wehrtüchtigkeit im Klassen- und Befreiungskampfe. Genosse Lang brachte in seinem trefflichen Referat den proletarischen Klassenstandpunkt klar und logisch zur Geltung; in packender Weise vertiefte er die Materie, indem er über die allgemeinen. Humanitären Gegenwartsinteressen hinaus das geschichtliche Klasseninteresse des Proletariats am Achtstundentag nachwies. Die bürgerlichen Reformer wendeten sich ihrem bereits charakterisirten Standpunkte gemäß besonders gegen die Ausdehnung des geforderten gesetzlichen Schutzes auf die erwachseneu Arbeiter der Kleinbetriebe und der Landwirthschaft. Ferner gegen die prinzipielle Festlegung des Achtstundentags als des Normalarbeitstags. Statt seiner befürwortete der Nationalsoziale Traub-Tübingen eine Klassifizirung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit für jedes einzelne Gewerbe. Landgerichtsrath Kulemann- Braunschweig empfahl eine gesetzliche Abstufung der Arbeitszeit je nach der Intensität der Arbeit und des dadurch bedingten Kräfteverbrauchs. In glänzenden, sachkundigen Ausführungen bekämpften die Genossen Vandervelde(Belgien), Nemec und Grillenberger die eingebrachten- Abänderungsanträge. Die Anträge der Sektion wurden schließlich mit 170 gegen 80 Stimmen zum Beschluß erhoben. Wetterleuchten gleich hatten in den ersten Kongreßtagen einzelne Ausführungen den Gegensatz zwischen sozialistischer und bürgerlicher Auffassung gezeigt. Immerhin war jedoch die gemeinsame Reformarbeit von den grundsätzlichen Unterschieden in den Vordergrund getreten. Allein die mit dem Verlaufe der Debatten wachsende Spannung der Geister drängte zur Entladung. Und diese Entladung kam gelegentlich der Frage des Schutzes der Frauenarbeit. Hier erhellte es offensichtlich, wie eng abgesteckt das Gebiet, auf dem Sozialisten und Christlichsoziale miteinander zu wirken vermögen, wie kurz der Weg, welchen sie gemeinsam gegen einen gemeinsamen Feind marschiren. Eines redlichen Strebens dort, wo es sich darum handelt, die von der kapitalistischen Entwicklung gezeitigten Iiebel durch ernste Reformarbeit innerhalb der heutigen Gesellschaft zu bekämpfen, trennen sich die beiden Richtungen, sobald es gilt über den Nahmen dieser Gesellschaft hinauszugehen und sozial Neues zu bauen, dem geschichtlichen Werden die Bahn freizuhalten und zu ebnen. Wie vorauszusehen, war es die Frage der Frauenarbeit, die der Ausgangspunkt einer tiefen prinzipiellen Auseinandersetzung wurde. Die Christlichsozialen begnügten sich nicht damit, die Auswüchse der kapitalistischen Ausbeutung der Frauenarbeit beseitigen zu wollen, sie erklärten vielmehr: fort mit der Erwerbsthätigkeit des weiblichen Geschlechts; das Wirkungsgebiet der Frau liegt ausschließlich im Heim und in der Familie, ihr Lebensinhalt wird durch Mutter- und Gattinnenpflichten erschöpft. Als ersten Schritt zur Verwirklichung ihres diesbezüglichen Ideals heischten sie auf den Antrag des katholischen Demokraten Carton de Wiart(Belgien): das Verbot der Frauenarbeit in Bergwerken, Steinbrüchen und Fabriken. Den Kernpunkt ihrer Forderung bildete das Verbot der großindustriellen Frauenarbeit. Die Frauen- arbeit in Bergwerken und Steinbrüchen fällt unter die Kategorie jener dem weiblichen Organismus besonders schädlichen Beschäftigungsarten, deren gesetzliches Verbot der Kongreß bei einem anderen Punkte der Tagesordnung forderte. Schon in der Sektion kam es über die Hauptfrage zu einer gründlichen und ziemlich hitzigen Debatte, die eine ganze Sitzung ausfüllte, so daß ein zweiter Nachmittag der Erörterung der zu fordernden Schutzmaßregeln gewidmet werden mußte. Scharf umrissen zeichnete sich in den schwungvollen, hauptsächlich an das Gefühl appellirenden Ausführungen der de Wiart, Abbs Pierre, Decurtins und Anderer das treibende Grundmotiv des Begehrens ab: der Wunsch, die zerfallende, auf der Herrschaft des Mannes beruhende vaterrechtliche Familie zu festigen und zu erhalten und im Zusammenhang damit eine ausgesprochene Gegnerschaft gegen die Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts. Das Utopische des Beginnens wurde unserer Ansicht nach überzeugend von den Genossen Adler, Bebel, Pernerstorfer, Vandervelde:c. und den Genossinnen Braun und Zetkin dargethan, die den sozialistischen Standpunkt durch ökonomische Thatsachen und deren Folgeerscheinungen begründeten. Ebenso wurde von dieser Seite die Frauenarbeit in ihrer geschichtlichen Bedeutung nach Gebühr gewürdigt, als Grundlage für die soziale Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts. Wer der hochinteressanten Sektionssitzung beigewohnt, der sah somit das Kampfesterrain für die Auseinandersetzung im Plenum in deutlicher Abgrenzung vor sich. Es war unstreitig die bedeutsamste, inhaltsreichste und anregendste Sitzung des Kongresses, in der über die Frage der Frauenarbeit verhandelt wurde. Aeußerlich schon charaktcrisirte sich die Sitzung als„großer Tag". Die Tribünen überfüllt, zum großen Theil von Damen, unter ihnen zahlreiche Studentinnen, der Mehrzahl nach Russinnen. Erregung und Spannung auf allen Zügen, jenes undefinirbare Etwas der Stimmung, das wichtigen Entscheidungen vorausschwingt. Für und wider den Antrag Wiart sprachen die Redner und Nednerinnen unter stürmischem Beifall ihrer Gesinnungsgenossen, einem Beifall, der sich im Verlaufe der Debatten zu wahren Ovationen steigerte. Wirksam zeichnete der Antragsteller ein Bild der gesundheitlichen, moralischen, wirthschaft- lichen Mißstände, welche die Frauenarbeit zeitigt. Und diese Mißstände, so schlußfolgerte er, sind Begleiterscheinungen der erwerbs- thätigen Frauenarbeit überhaupt, die seiner Ansicht nach eine Verfehlung gegen die Naturgesetze, gegen göttliches und sittliches Gebot ist. Die Forderung der Gleichberechtigung der Geschlechter verwarf Wiart mit der durchaus ungeschichtlichen Behauptung, daß die Gleichberechtigung der Frau zu jeder Zeit die Ursache des Verfalls einer Gesellschaft gewesen sei. Noch wirksamer als er sprachen die Katheder-Sozialen Professor Scheicher-Wien und Baronesse Vogelsang-Wien im Namen der Mutterliebe und der Mutterpflichten für das Verbot der grobindustriellen Frauenarbeit. Eindrucksvoll waren zumal die Ausführungen der Baronesse Vogelsang. Eindrucksvoll weniger durch den Gedankeninhalt und die Forni, als durch die Person der Rednerin, als durch die That- sache, daß jedes ihrer Worte, jede ihrer Bewegungen verrieth, welch schweres Opfer sie ihrer Ueberzeugung brachte, indem sie die Tribüne betrat. Die Genossinnen Braun und Zetkin und der Genosse Pernerstorfer bekämpften die geltend gemachten Gründe mit wirthschaftlichen Thatsachen, im Namen der Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts, im Interesse der Familie und deren höherer Entwicklung aus einer wirthschaftlichen zu einer sittlichen Einheit. Als Generalredner für und gegen den Antrag de Wiart wurden schließlich Decurtins und Bebel gewählt. In satten Farben, mit schwungvoller Rhetorik ließ Decurtins das Bild des Familienideals der Christlichsozialen erstehen, das Bild eines Ideals, das Zug um Zug ein kleinbürgerliches Gepräge trägt, und dessen Verwirklichung uns in die Vergangenheit zurückführen würde. Mit zwingender Logik wies Bebel das Utopische und gleichzeitig das Reaktionäre dieses Ideals nach, in knappen, scharf umrissenen Konturen stellte er die beiden auf dem Kongreß vertretenen Weltanschauungen einander gegenüber. Die katholischen Redner hatten sammt und sonders ans dem Gebiete gefühlsseliger Wünsche gestanden. Bebel dagegen fußte sicher auf dem Boden der thatsächlichen Wirklichkeit, und je mehr er auf jedes rhetorische Beiwerk verzichtete, um so überzeugender wirkte die Macht seiner Gründe, um so packender und hinreißender die Logik seines Gedankenganges. Der Antrag de Wiart wurde mit 165 gegen 98 Stimmen abgelehnt. Mit der Schärfe des Lichtwerfers ließen die Verhandlungen über die Frauenarbeit den unüberbrückbaren Gegensatz zwischen der sozialistischen und christlichsozialen Auffassung hervortreten. Die eine wie die andere soziale Richtung steht dem Kapitalismus kämpfend gegenüber, kämpfend und revolutionär. Aber während die Christlichsozialen den Kapitalismus überhaupt bekämpfen und vor ihm in die Vergangenheit zurückflüchten wollen, bekämpfen die Sozialisten den Kapitalismus nur insoweit, als er der Entwicklung einer sozialistischen Gesellschaft hemmend im Wege steht. Für sie ist die kapitalistische Wirthschaftsordnung nicht eine beklagenswerthe geschichtliche Verirrung, vielmehr die unumgängliche Vorbedingung für die Verwirklichung der sozialistischen Ziele. Die Christlichsozialen sind Revolutionäre nach rückwärts, in die Vergangenheit, die Sozialisten stehen ihnen als Revolutionäre nach vorwärts, in die Zukunft, entgegen. Der mächtige Gegensatz der Auffassung, der sich bei der Prinzipienfrage bekundete, wich vollständiger Einmüthigkeit, sobald es sich um den Schutz der Arbeiterinnen gegen die schlimmsten Auswüchse der kapitalistischen Ausbeutung handelte. Fast debattelos wurden sämmtliche Anträge der Sektion angenommen, inbegriffen eine Resolution, welche die Aufhebung der Gesindeorduungen fordert, sowie gesetzlichen Schutz im Sinne der allgemeinen Vorschriften und freies Koalitionsrecht für die ländlichen Arbeiter und Arbeiterinnen und das Gesinde. Daß die Fülle des ArbeitS- materials, das dem Kongreß vorlag, eine Erörterung der hochwichtigen Frage der Heimarbeit ausschloß, ist erklärlich. Dagegen bedauern wir, daß der Kongreß seine Stellungnahme zu der Materie nicht in der schärferen Fassung erklärte, welche das Resultat der Sektionsberathung war. Nach dieser Fassung wurde ja keineswegs das gesetzliche Verbot der Heimarbeit gefordert, vielmehr lediglich die Erklärung abgegeben, daß die Einschränkung und endliche Beseitigung der Heimarbeit dringend nothwendig sei. Den thatsachenreichen, wissenschaftlich unanfechtbar begründeten Referaten des Professor Erismann über die Nachtarbeit und die Arbeit in gesundheitsgefährlichen Industrien fügten die Verhandlungen im Plenum einzelne Züge hinzu, aber keine neuen Gesichtspunkte. Die Stellungnahme des Kongresses zu den geforderten gesetzlichen Schutzmaßregeln war eine einheitliche. Einstimmig auch wurde die Resolution angenommen betreffs der Mittel und Wege zur Durchführung und Sicherung des gesetzlichen Arbeiterschutzes. In richtiger Würdigung der proletarischen Klassenlage begnügte sich der Kongreß nicht damit, eine umfassende, systematische Reorganisation der Gewerbeinspektion zu fordern. Er heischte vielmehr ausdrücklich unbeschränkte politische Bewegungsfreiheit— vor allem Koalitions- und Wahlrecht— als sicherste Grundlage des Arbeiterschutzes. Wie wiederholt aus den Debatten, so klang es auch aus der Schlußabstimmung heraus: der gesetzliche Arbeiterschutz kann in der Hauptsache nur das Werk der aufgeklärten und organisirten Arbeiterklasse selbst sein. Wir sind überzeugt, daß die Züricher Verhandlungen dem Kampfe des Proletariats für gesetzlichen Arbeiterschutz zum Vortheil gereichen. Haben die sozialistischen Kongresse schon längst festgelegt, was in Sachen des Arbeiterschutzes nothwendig ist, so liegt in den Ergebnissen des Züricher Kongresses der Beweis vor, daß eine Reihe bürgerlicher Autoritäten, Männer der Wissenschaft, Anhänger verschiedener Parteien und Konfessionen, das Nothwendige für möglich und durchführbar in der Gegenwart halten. Nicht mehr als„sozialistische Utopien" können unsere Forderungen kurzerhand abgethan werden. Auf die weitere Ausgestaltung des Arbeiterschutzes in der Schweiz dürfte der Züricher Kongreß sicher von unmittelbarem Einfluß sein. Die proletarischen Forderungen in Sachen des Arbeiterschutzes sind in den Vordergrund des Interesses gerückt worden, neues, werthvolles Agitationsmaterial steht uns zur Verfügung. Und das für uns Bedeutsamste: Die Forderung des gesetzlichen Arbeiterschutzes ist zur Losung für alle Arbeitermassen ohne Unterschied des religiösen und konfessionellen Glaubens- bekenntnisses geworden. Damit, wie mit der Thatsache, daß Vertreter dieser Bekenntnisse mit den Sozialisten zusammen tagten, zusammen beschlossen, ist uns der Zugang zu proletarischen Schichten eröffnet, die unserem Werben bis jetzt ablehnend gegenüberstanden. So ist die Folge der Züricher Berathungen nicht eine Abschwächung des Klassenkampfs, sondern eine Erweiterung des sozialistischen Thätigkeits- und Kampfgebietes, das Eintreten weiterer Proletariermassen in den Klassenkampf, die Verschärfung des Klassenkampfs. In diesen Momenten haben wir eine sicherere Bürgschaft für das Fortschreiten der Arbeiterschutzgesetzgebung als in der Aufklärung über das Wesen der sozialistischen Bewegung, über die Berechtigung der sozialistischen Ziele, die etliche bürgerliche Elemente in der Folge des Züricher Kongresses gewonnen haben. Wir wollen auch diese Seite des Erfolgs ebenso wenig unterschäzen als überschäßen, doch tritt sie an Bedeutung bei Weitem zurück hinter der anderen: größere Sammlung, einheitlichere Aktion der Proletarierinnen im Kampfe für den Arbeiterschutz. Macht zwingt! Der gesetzliche Arbeiterinnenschuk. Referat vor dem Internationalen Kongreß für Arbeiterschutz von Margarethe Greulich in Zürich. Ueber die Nothwendigkeit der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit und weitere Schutzbestimmungen für die arbeitenden Frauen wird in diesem Kreise kein Zweifel bestehen, das haben bereits die Berathungen in der Sektionssitung bewiesen. Auch die gesetzgebenden Gewalten sind darin eines Sinnes, daß die Arbeiterinnen besonders geschützt werden müssen; nur wie weit die Schutzbestimmungen gehen sollen, um eine wirkliche Hebung der Lage der Arbeiterin und damit des ganzen Volkes zu bewirken, darüber herrschen verschiedene Ansichten. Die moderne Industrie ist international, sie zieht weltumspan= nende Ringe, fie fordert auch alles Neue auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Erfindungen für sich, um ihre Produktionsmittel beständig zu verbessern. Die Arbeitskraft der Maschinen wird stetig vergrößert und die Arbeitskraft der dabei dienstthuenden Menschen wird vernunftlos derart übermäßig angespannt und ausgepreßt, daß die Leistungsfähigkeit ganzer Generationen dadurch gefährdet ist. Auch den Weitsichtigeren unter der herrschenden Klasse kommt die Größe der in der Folge drohenden Gefahr zum Bewußtsein. Die moderne Arbeiterbewegung war es jedoch, die am ersten und nachdrücklichsten auf diese Gefahr aufmerksam machte, und sie wird es sein, die allen Forderungen der zu schaffenden Schutzgesetze den nöthigen Nachdruck verleiht. Wir haben heute über internationale Schutzmaßregeln betreffend die um ihren eigenen Unterhalt oder den der Familie arbeitenden Frauen und Mädchen zu berathen. In der Erwerbsarbeit der verheiratheten Frau liegt unter den jetzigen Verhältnissen immer eine Gefahr für die Familie. Wir können dieselbe verringern durch Mehrwerthung der Männerarbeit; andererseits müssen wir unbedingt die Herabsetzung der Arbeitszeit aller Industriearbeiterinnen fordern. Der gesetzliche Schutz muß sich, den Berathungen der Sektion entsprechend, auch auf alle weiblichen Angestellten im Handel, Transport- und Verkehrswesen erstrecken. Dagegen zeigte sich die Unmöglichkeit, die gleichen Schutzbestimmungen auch auf die weiblichen Dienstboten und Taglöhner in Haus und Landwirthschaft auszudehnen. Doch ist in einer besonderen Resolution ihrer Ausnahmestellung gedacht und werden besondere Schutzvorschriften für sie gefordert, die dem Sinne der allgemeinen Schutzmaßregeln für die erwerbsthätigen Frauen entsprechen müssen. Wie die vom Schweizerischen Arbeitersekretariat zusammengestellte Uebersicht der bestehenden gesetzlichen Arbeiterschutzbestimmungen zeigt, beziehen sich dieselben fast nur auf die in der Großindustrie thätigen Frauen. Doch das Leben der Arbeiterinnen in der Klein und Hausindustrie, dem Gewerbe wie Schneiderinnen, Weißnäherinnen, Plätterinnen 2c. ebenso die Arbeitsbedingungen der Dienstboten in Haus und Landwirthschaft führen uns so schreiende Uebelstände vor Augen, daß diese Kategorien von Lohnarbeiterinnen in hervorragendem Maße des gesetzlichen Schutzes bedürfen. Die Ladnerinnen und Plätterinnen, deren Arbeitszeit in Geschäften oft aufs Ungebührlichste ausgedehnt wird, deren Organismus durch das andauernde Stehen wie auch durch Einathmen schlechter Luft aufs Schlimmste leidet, sie haben gesetzliche Schutzbestimmungen dringend nöthig. Noch schlimmer steht es um die Arbeiterinnen, denen die Dauer der Arbeitszeit selbst überlassen ist, um die zu Hause arbeitenden Schneiderinnen, Weißnäherinnen 2c. Sie sind bei den niedrigen Löhnen gezwungen, bis tief in die Nacht hinein zu schaffen, wollen sie das verdienen, was absolut von ihnen verdient werden muß. Dabei tönnen sie sich nicht die nöthige Luft und Nahrung gönnen, 148 und es fehlt ihnen an der genügenden Zeit zur Aufrechterhaltung von Reinlichkeit und Ordnung in den Wohnräumen. Der weibliche Organismus ist weniger widerstandsfähig als der männliche, und es treten deshalb in ihm viel leichter andauernde Störungen ein, die sich vor allem durch Mattigkeit und Verminderung der Arbeitskraft äußern. Eine richtige Verkürzung der Arbeitszeit wird thatsächlich keine Verminderung der Leistungen der Arbeiterinnen mit sich bringen, sondern vielmehr gesunde und arbeitsfreudige Frauen und Mädchen schaffen. Dafür haben die Staaten mit günstigeren Arbeiterschutzgesetzen, die Hygieniker und Fabrikinspektoren reichlich Beweismaterial geliefert. Auf die kurz angedeuteten Gründe gestützt fordern wir also energisch, daß alle in der Groß-, Klein- und Hausindustrie, im Gewerbe, Handel, Transport- und Verkehrswesen thätigen Frauen und Mädchen ausreichend gesetzlich geschützt werden. Als Grundlage der betreffenden Schutzgesetzgebung verlangen wir eine Maximalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 44 Stunden pro Woche für alle Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten; die Arbeitszeit muß Samstag Mittag um 12 Uhr endigen, so daß den Frauen und Mädchen eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 42 Stun den bis Montag Morgen gesichert ist. Den Achtstundentag, welchen die vereinigte Arbeiterschaft aller Länder gesetzlich gesichert haben will und für dessen Einführung alljährlich am 1. Mai viele Tausende demonstriren, wir fordern ihn in erster Linie und nachdrücklich für die eines besonderen Schutzes bedürftigen Frauen. Die Arbeit derselben hat ja nach Schluß der Fabrik ihr Ende noch lange nicht erreicht. Schon übermüdet muß die Frau sich noch zur hauswirthschaftlichen Thätigkeit aufraffen, muß sie ordnen, scheuern, kochen, nähen, kurz zahlreiche Arbeiten verrichten, die von fremden Kräften thun zu lassen ihr die knappen Mittel verbieten. Sind auch die Kinder seit frühester Jugend angehalten, tagsüber sich selbst zu versorgen, stellt auch der Mann keine hohen Ansprüche, so giebt es für die verheirathete Arbeiterin nach Feierabend doch hunderterlei zu schaffen. Außerdem bedarf gerade die Mutter der Muße, um über die Verhältnisse der Familie, um über die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung ihrer Angehörigen nachzudenken. Sie bedarf der Muße, um sich Belehrung zu holen, was sie zur Hebung der Lage der Ihrigen beizutragen, wie sie ihre Pflichten am besten zu erfüllen vermag. Und die jungen Mädchen? Ihnen wäre zu wünschen, was nur den wenigsten unter den verheiratheten Arbeiterinnen vergönnt ist: daß sie, so lange keine großen häuslichen Pflichten ihre Kraft in Anspruch nehmen, Fortbildungskurse besuchen, um sich beruflich besser auszubilden oder um geistigen und künstlerischen Neigungen nachzugehen. Auch wäre ihnen die Zeit zu gönnen, in der sie sich in den von der weiblichen Fabrikbevölkerung arg vernachlässigten Haushaltungsgeschäften üben könnten. Kenntniß und Geschick in der Wirthschaftsführung seitens der Frau kommt allen Gliedern der Arbeiterfamilie zu statten. Es würde zu weit führen, wollte ich nur einige der tausend Gründe darlegen, die für eine Verkürzung der Arbeitszeit der Frauen sprechen. Doch die Arbeiterin bedarf nicht blos eines verkürzten Arbeitstages, es muß ihr unbedingt der freie Samstag Nachmittag gesichert werden. Bei den Berathungen über die Sonntagsruhe wurde betont, daß ein Ruhetag auf sechs Arbeitstage nöthig ist zur Restituirung der Arbeitskraft und zur Erhaltung der Lebenskraft. Soll die Arbeiterin aber wirklich zum Genuß der Sonntagsruhe kommen, so muß ihr zur Erledigung der nöthigen Reinigungsarbeiten und anderer häuslichen Geschäfte der Samstag Nachmittag freigegeben werden. Diese Reform wird der unverheiratheten Arbeiterin im günstigsten Falle den ganzen Sonntag, der verheiratheten Frau wenigstens einige freie Nachmittagsstunden bringen, die der Erholung, dem Familienleben, der Bildung gewidmet werden fönnen. ( Schluß folgt.) Aus der Bewegung. Stellungnahme der deutschen Genoffinnen zum internationalen Kongreß für Arbeiterschutz. Die Genossinnen von Gera und Altenburg stimmten gleichfalls dem Vorschlag der Berliner Genossinnen zu, Genossin Zetkin als Vertreterin der sozialdemokratischen Arbeiterinnen Deutschlands zu dem Züricher Kongreß zu senden. Es waren mithin die Genossinnen von elf der größten deutschen Städte und Industriezentren in Zürich vertreten. Die Genossinnen eines Ortes, Erfurts, erklärten sich gegen die Beschickung des Kongresses. Die Genossinnen der meisten vertretenen Orte sprachen sich dafür aus, daß die Kosten der Delegation aus dem Agitationsfonds zu decken seien. In der Folge sind die Gelder, welche zur Bestreitung der erwachsenen Ausgaben einliefen, dem Agitationsfonds zugeführt worden und werden dementsprechend quittirt und verrechnet. Emmeline Pankhurst. Emmeline Pankhurst, eine der energischsten Vorkämpferinnen des Sozialismus in England, hat in Manchester, im Zentrum dieser Fabrikstadt, ihre Jugend verlebt. Sie war Zeuge, wie schwer ihr In Vater arbeiten mußte, um sich als Kattundrucker fortzubringen. ihrem Familienkreis hörte sie lange Diskussionen über Politik, Nationalökonomie und über die Lage der Arbeiterklasse. Schon als Kind und junges Mädchen wurde sie in der Folge zum Nachdenken über ernste Dinge angeregt und kam immer wieder zu dem Schlusse, daß wenig geschieht, um die Lage der arbeitenden Klassen zu erleichtern und zu verbessern, und daß das Wenige unzureichend sei. So war sie schon als junges Mädchen entschlossen, sich in die Reihen derer zu stellen, welche für die Emanzipation der Arbeiterklasse kämpfen. Sie ließ sich angelegen sein, die sozialistischen Lehren gründlich kennen zu lernen und erhielt einen Theil ihrer sozialen und politischen Schulung in der Fabian- Gesellschaft zu London, der sie sieben Jahre lang angehörte. 1879 heirathete sie den Advokaten Pankhurst von Manchester, einen ebenso kenntnißreichen als politisch charaktervollen Mann, der lange zu den Vorkämpfern des Republikanismus in England zählte und in logischer Konsequenz seiner republikanischen Gesinnung allmälig ins sozialistische Lager fam. In Manchester standen bald Pankhurst und seine Frau in den ersten Reihen der proletarischen Klassenkämpfer. Sie schlossen sich der ,, Independent Labour Party" ( unabhängigen Arbeiterpartei) an und wirkten mit Begeisterung, Energie und Opferfreudigkeit für die sozialistischen Jdeen. Die Bourgeoisie ließ sie dafür büßen. Pankhurst, der zu den angesehensten Advokaten Manchesters zählte, wurde nach seinem Uebertritt zum Sozialismus wirthschaftlich geboykottet: er verlor seine einträglichste Kundschaft. Zwar lernte die Familie in der Folge die Noth nicht kennen, aber immerhin erfuhr sie eine Reihe tief einschneidender Bitternisse und Kränkungen. Sie wurden von dem Manne wie von der Frau als unvermeidliche Zufälle des Kampfes für eine feste Ueberzeugung getragen. Als 1894 in Manchester der Schulrath( School board) neu gewählt wurde, in dem Frauen wie Männer sizzen können, wurde Frau Pankhurst als Kandidatin von der Independent Labour Party ( Unabhängige Arbeiterpartei) aufgestellt. Es gab einen heißen Kampf. Zahllose Versammlungen wurden abgehalten, auch auf offener Straße. Oft kam es vor, daß Frau Pankhurst einen Stuhl nahm, ihn an eine Mauer lehnte und auf diese improvisirte Tribüne stieg, um ihr Programm den Vorübergehenden in der Straße zu entwickeln. Niemand fiel es ein, zu lachen oder die junge schöne Frau zu unterbrechen. Man ließ sie ruhig gewähren, ohne sie durch unpassende Bemerkungen zu verwirren oder zu stören; selbst den Gegnern wäre es arg verdacht worden, hätten sie den Versuch gemacht, die Versammlungen zu sprengen. Und die liebe Polizei? fragt sicher die deutsche Leserin. Störte die liebe Polizei nicht diese Versammlungen unter dem Vorwand, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" zu sichern? Keineswegs, die englische Versammlungsfreiheit fann nicht mir nichts dir nichts durch Polizeiwillkür bedroht und beseitigt werden. Frau Pankhurst sagt, daß sie jedes Mal, wenn sie die Rednertribüne betritt, von einer Furcht erfaßt wird, wie sie Schauspieler und Redner so häufig überkommt. Ihre Augen verschleiern sich, und sie sieht wie durch einen Nebel nur ganz unbestimmt und farblos die wie im Traume mit dem Gesichter ihrer Zuhörer. Sie spricht furchtbaren Gefühl, als fönnten ihr die Worte und Gedanken jeden Augenblick fehlen. Und doch soll sie bei ihren Zuhörern einen großen Eindruck hervorrufen. Sie hat eine gedrängte Redeweise und versteht es, ihre Zuhörer mit fortzureißen. Sie hält unzählige Versammlungen ab. Im Jahre 1896 versuchte es der Stadtrath von Manchester, die Versammlungen in einem öffentlichen Parke zu untersagen. Im Falle des Dawiderhandelns gegen das Verbot wurde mit Arrest und Geldstrafen gedroht. Frau Pankhurst fürchtete weder das Eine noch das Andere. Sie stand im Vordertreffen des Kampfes, den die Arbeiterbevölkerung von Manchester für das Recht der Versammlungen unter freiem Himmel führte. Während eines Protest meetings in dem betreffenden Parke, wo sie zu der Menge sprach, arretirte man sie und führte sie vor die Richter. Sie vertheidigte sich selbst und erflärte, die Geldstrafe absolut nicht zu zahlen, auch weigerte sie sich, das Versprechen abzugeben, ferner nicht mehr in dem Parke zu reden. Eine Gefängnißstrafe schien ihr in sicherer Aussicht zu stehen. Ruhig hätte Frau Pankhurst dieselbe ertragen, wie manche andere Unbill, die der Kampf mit sich brachte. Aber die Richter fürchteten das Aufsehen, das eine Verurtheilung hervorgerufen hätte, sie kannten die Beliebtheit, die Frau Pankhurst genoß, und meinten, daß ihre Anhänger auf den romantischen Gedanken verfallen könnten, sie mit Gewalt zu befreien. So zogen sie es vor, sie freizusprechen. 149 Natürlich hatte die Obrigkeit wieder einmal durch ihr Eingreifen das gerade Gegentheil von dem, was sie beabsichtigte, erreicht, sie mußte ihre Verfügung rückgängig machen, die Bevölkerung behielt ihr Versammlungsrecht und der Name Pankhurst war noch populärer geworden.( Siehe Artikel:„ Aus dem Norden Englands", Nr. 15 der Gleichheit", 1896.) Jetzt läßt man Frau Pankhurst als Rednerin unbehelligt. Außer ihrer agitatorischen Thätigkeit ist sie bemüht, für die fünftlerischen und geselligen Bedürfnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen zu sorgen. Frau Pankhurst, ihr Mann und ihre Kinder fehlen nie bei den Festen und geselligen Veranstaltungen der sozialistischen und gewerkschaftlichen Organisationen. Frau Pankhurst hat ihre Ansichten über die Stellung der Frau einmal folgendermaßen zusammengefaßt:„ Ich bin seit Langem der Ueberzeugung, daß die Frau ihren richtigen Platz erst dann einnehmen, ihre wahre Aufgabe erst dann erfüllen wird, wenn sie die volle Gleichberechtigung mit dem Manne in politischer, ökonomischer und rechtlicher Hinsicht erlangt hat. In der großen sozialistischen Partei arbeiten Männer und Frauen für die gemeinsame Sache völlig als Gleiche mit Gleichen. Das ist Gerechtigkeit, nichts als Gerechtigkeit." Frau Pankhurst hat durch die That bewiesen, daß die willensstarke, pflichttreue und aufgeklärte Frau sehr wohl ihre Aufgaben in der Welt erfüllen kann, ohne die Aufgaben im Hause zu vernachlässigen. Ihre Kinder entwickeln sich unter gewissenhafter mütterlicher Obhut in einem glücklichen Heim. Ihr Gatte schöpft Anregung und Kraft aus dem Zusammenleben mit einer Gefährtin, die seine Jdeale theilt, seine Bestrebungen fördert. In treuer Ideengemeinschaft kämpfen Mann und Frau zusammen für ihre Ueberzeugungen, und auch die heranwachsenden Kinder der Familie Pankhurst suchen nach Kräften der sozialistischen Sache zu dienen. So schließt sich Frau Pankhursts Wirken im öffentlichen Leben mit ihrem Walten im Heim zu einem harmonischen, reichen Ganzen zusammen. Notizentheil. ( Von Lily Braun und Klara Betkin.) Der Internationale Kongreß für gesetzlichen Arbeiterschutz zu Zürich. Der internationale Kongreß für Arbeiterschutz, welcher vom 23. bis 28. August in Zürich tagte, nahm folgende Beschlüsse an: I. Sonntagsarbeit. 1. Der internationale Rongreß für Arbeiterschutz in Zürich fordert: Das Verbot der Sonntagsarbeit unter wirksamen Strafbestimmungen für alle Kategorien der Lohnarbeiter und Angestellten. 2. Ausnahmen dürfen nur gestattet werden für die Verrichtung jener Arbeiten, die nothwendig sind, um die Wiederaufnahme des vollen Betriebes am Montag zu sichern, oder bei denen der Produktionsprozeß aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann, sowie für jene Arbeiten und Beschäftigungen, deren Weiterführung nöthig ist, damit das Volk den Sonntag zu seiner Bildung und Erholung benutzen kann. Reinesfalls aber darf die Sonntagsruhe unterbrochen werden unter dem Vorwande, einen Produktionsausfall zu decken. 3. Das Maß der Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit soll nicht durch die diskretionäre Willkür von Behörden und Beamten, auf Grund vager Andeutungen im Gesetze, bestimmt, sondern im Wortlaute des Gesetzes genau bezeichnet werden. 4. Arbeitern und Angestellten, die auf Grund der angeführten Ausnahmen am Sonntag beschäftigt werden, ist jeder zweite Sonntag frei zu geben und es ist ihnen für den ausfallenden freien Sonntag je ein Ersatzruhetag in der Woche zu gewähren. 5. Unter Sonntagsruhe und Ersatzruhetag ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu verstehen. II. Arbeit der Kinder und jungen Leute. 1. Kindern im Alter von unter 15 Jahren ist jede Lohnerwerbsthätigkeit zu verbieten. Bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind sämmtliche Kinder verpflichtet, die Volksschule zu besuchen. 2. Junge Leute und Lehrlinge im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden; nach vier Stunden ununterbrochener Arbeit muß eine Pause von mindestens 11/2 Stunden eintreten. 3. Innerhalb dieser Arbeitszeit ist den Lehrlingen und jungen Leuten die erforderliche Zeit zum Besuche allgemeiner und beruflicher Fortbildungsanstalten zu gewähren. 4. Jungen Leuten und Lehrlingen bis zu 18 Jahren ist jede Erwerbsthätigkeit an Sonn- und Feiertagen ohne Ausnahme zu verbieten. III. Arbeit erwachsener Männer. 1. Der internationale Kongreß für Arbeiterschutz hält die Einführung eines gesetzlichen Maximalarbeitstages für alle Arbeiter und Angestellten in Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr, im land- wirthschaftlichen Großbetrieb, sowie in Betrieben des Staates und der Gemeinden für dringend geboten. Für die Landwirthschaft sind in der Erntezeit Ausnahmen zulässig. 2. Er verlangt von den Regierungen und Gesetzgebungen beim gegenwärtigen Stande der Technik und nachdem in den verschiedensten Berufen und Ländern mit der Verkürzung der Arbeitszeit auf 9 und 8 Stunden die besten Erfahrungen gemacht worden sind, daß der Achtstundentag als ein zu erstrebendes Ziel ins Auge gefaßt werde. 3. Wo der Uebergang zum Achtstundentag zur Zeit nicht möglich erscheint, soll er mit dem Fortschreiten der Technik durch Einführung eines sich ihm möglichst nähernden Maximalarbeitstages vermittelt werden. 4. Die Gesetzgebung soll, wo nicht ganz besondere Verhältnisse ein anderes Borgehen gebieten, für alle Industrien die nämliche maximale Arbeitszeit festsetzen. S. Soweit die Gesetzgebung Ausnahmen von der Regel des Maximalarbeitstages zuläßt, sollen die Voraussetzungen hierfür im Gesetze selbst genau bestimmt und die zulässige Maximaldauer der sogenannten lleberzeitarbeit pro Tag und Jahr festgesetzt werden. IV. Frauenarbeit. 1. Der internationale Arbeiterschutzkongreß in Zürich fordert eine umfassende und wirksame Schutzgesetzgebung für alle Arbeiterinnen und weibliche Angestellte in der Groß- und Kleinindustrie, dem Gewerbe, Handel, Transport- und Verkehrswesen, sowie der Hausindustrie. 2. Als Grundlage dieser Schutzgesetzgebung fordert der Kongreß eine Maximalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 44 Stunden pro Woche für alle Arbeiterinnen und weibliche Angestellte. Die Arbeitszeit muß Samstag Mittag um 12 Uhr endigen, so daß ihnen eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 42 Stunden bis Montag Morgen gesichert ist. 3. Strenges Verbot des Unternehmerbrauches, den Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten nach beendigter Arbeitszeit weitere Arbeit nach Hause mitzugeben. 4. Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während acht Wochen— nach der Niederkunft jedenfalls wenigstens sechs Wochen— nicht gewerblich beschäftigt werden. Durch gesetzliche Vorschriften sind die Arbeitszweige zu bezeichnen, in denen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzzeit erhält die Arbeiterin durch staatliche oder kommunale Versicherung eine Entschädigung, die aber in keinem Fall niedriger als der bisher verdiente Lohn bemessen sein darf. 5. Für landwirthschaftliche Arbeiterinnen(Arbeiter) und für Dienstboten sind alle Gesetze und Bestimmungen aufzuheben, die sie in eine Ausnahmestellung gegenüber anderen Arbeiterkategorien bringen (Dienstbotenordnungen, Verbot der Koalition, der Vereine und Versammlungen:c.), und sind für sie besondere Gesetze und Schutzvorschriften im Sinne der vorstehenden Forderungen zu erlassen. 6. Der Kongreß sieht in der Hausindustrie eine Beschäftigungsweise, die schwere soziale und gesundheitliche Uebel im Gefolge hat und ein großes Hinderniß für die gewerkschaftliche Organisation und die Durchführung eines wirksamen Arbeiterschutzes bildet. Der Kongreß überreicht deshalb die eingehende Behandlung dieser Frage dem nächstfolgenden Kongreß. 7. Der Kongreß fordert für die Frauen für gleiche Arbeit gleichen Lohn und macht es den Delegirten zur Pflicht, sogleich bei den öffentliche» Gewalten dafür einzutreten, daß sie diesen Grundsatz jedesmal anwenden, wenn die Gelegenheit sich bietet. V. Nachtarbeit. 1. Nachtarbeit, d. h. Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens, ist für Arbeiter jeglichen Alters und beiderlei Geschlechts gesetzlich zu verbieten. Ausnahmen können nur für erwachsene Männer und für diejenigen Industriezweige gemacht werden, welche aus technischen Gründen auf ununterbrochenen Betrieb angewiesen sind und nur in Bezug auf diejenigen Beschäftigungen, welche einen derartigen Betrieb erfordern. Dies gilt auch für solche Gewerbe, bei denen die Nachtarbeit einen integrirenden Bestandtheil des Betriebes bildet, wobei jedoch die gesammte Arbeitszeit den gesetzlichen Maximalarbeitstag nicht überschreiten darf. Die Arbeiter dürfen übrigens auch in solchen Fällen nur mit ihrer Zustimmung zur Nachtarbeit verwendet werden. Diejenigen Industriezweige, in denen aus dem angeführten Grunde Nachtarbeit gestattet wird, müssen durch das Gesetz genau bezeichnet werden. 2. lleberzeitarbeit ist für Kinder, junge Leute beiderlei Geschlechts unter 13 Jahren, sowie auch für Frauen nicht gestattet. Für erwachsene Männer kann dieselbe ausnahmsweise gestattet werden, doch darf sie sich nicht auf Stunden ausdehnen, welche im Gesetz als Nachtstunden bezeichnet sind. Ausnahmsweise und vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit darf nur dann gestattet werden, wenn der Betrieb durch unvorhergesehene Ereignisse(höhere Gewalt, Unglücksfälle) gestört worden ist und hieraus dem Unternehmer oder den Arbeitern ein bedeutender materieller Schaden erwächst. Wegen Geschäftsandrang darf lleberzeitarbeit nicht gestattet werden. 3. Bei Industriezweigen, welche ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern, muß in drei achtstündigen Schichten gearbeitet werden, wobei in bestimmten Zeiträumen Schichtenwechsel stattfinden soll. Um den Arbeitern eine 24stündige Sonntagsruhe zu ermöglichen, soll an den Sonntagen eine Reserveschicht eingeschaltet werden. VI. Arbeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben. 1. Die gesundheitsgefährlichen Betriebe im Sinne dieses Referates sollen in jedem Lande auf dem Verordnungswege genau bezeichnet werden. 2. Die behördliche Bewilligung zur Eröffnung eines gesundheitsgefährlichen Betriebs darf nur dann ertheilt werden, wenn alle durch das Gesetz oder auf dem Verordnungswege vorgeschriebenen Maßregeln zur Beseitigung des schädlichen Moments getroffen sind. Insbesondere ist zu verlangen, daß durch die technische Anlage, sowie die Art des Betriebs das Eindringen schädlicher Stoffe in die Athem- luft der Arbeiter vermieden wird, soweit der jeweilige Stand der Technik es ermöglicht. 3. Kinder, junge Leute unter 18 Jahren und Frauen dürfen bei gesundheitsgefährlichen Beschäftigungen und in Bergwerken zur Arbeit„unter und über Tage" nicht verwendet werden. Dieses Verbot ist ein absolutes. 4. In gesundheitsgefährlichen Betrieben ist die tägliche Arbeitszeit unter dem gesetzlich bestimmten Maximalarbeitstag zu halten, wobei die Verkürzung der Arbeitszeit dem Grade der Gesundheitsgefährlichkeil des betreffenden Betriebs entsprechen und die Arbeitszeit in keinem Falle acht Stunden im Tage übersteigen soll. S. In gesundheilsgefährlichen Betrieben sind periodische amtliche ärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand der Arbeiter anzuordnen. 6. Für Schädigungen an Gesundheit und Leben, von welchen die Arbeiter in gesundheilsgefährlichen Betrieben betroffen werden, sind die Unternehmer gesetzlich haftbar zu machen. 7. Bei außerordentlicher Gesundheitsgefährlichkeit eines Industriezweigs, wenn derselben auf keinerlei Weise technisch vorzubeugen ist, soll die Verwendung des schädlichen Stoffes verboten werden. Vll. Mittel und Wege zur Verwirklichung des Arbeiterschutzes. Zur Verwirklichung des vom Kongreß geforderten Arbeiterschutzes sind nolhwendig: 1. Eine einheitliche Gewerbeinspeklion, die sich auf Groß- und Kleinindustrie, Bergwerke, das Gewerbe, die Hausindustrie, den Handel, Verkehr und die Landwirthschaft, soweit in dieser maschineller Betrieb stattfindet, erstreckt, deren Beamte mehr als bisher aus sachverständigen Kreisen, und deren Gehilfen und Gehilfinnen aus Arbeiter- und Angestelltenkreisen genommen werden—, die so zahlreich vorhanden sein sollen, daß sie jeden Betrieb mindestens einmal halbjährlich besichtigen können,— die mit dem Vollzugsrecht ausgestattet und unabhängig gestellt sind. Die Jahresberichte dieser Beamten und Beamtinnen sollen sofort nach Abfluß des Berichtsjahrs amtlich veröffentlicht und zum Selbstkostenpreis an Jedermann abgegeben werden. Für die Landwirthschaft sollen besondere Inspektoren bestellt werden. Zur Aussicht über die Durchführung der Vorschriften, die Frauenarbeit betreffend, sind vom Staate zu besoldende Jnspek- torinnen anzustellen, die zum Theil aus den Kreisen der Arbeiterinnen zu wählen sind. 2. Völlig freies Koalitionsrecht für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellten, insbesondere offizielle Anerkennung aller zur Kontrolle des Arbeiterschutzes von Arbeitern geschaffenen Kommissionen, Kammern, Sekretariate, sowie der Gewerkschaften und ihres Aufsichtsrechts. Die Verletzung des Koalitionsrechts ist strafbar. 3. Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für die Wahlen in alle Vertretungskörper zur Sicherung des der Arbeiterklasse gebührenden Einflusses auf alle Parlamente. 4. Lebhafte Agitation für den Arbeiterschutz durch die gewerkschaftlichen und politischen Organisationen, und Vorträge, Schriften, Presse, Versammlungen und vor allem in den Parlamenten. 5. Zur Förderung der nationalen und internationalen Arbeiterschutzgesetzgebung sind periodische und internationale Kongresse zu veranstalten. 6. Die internationale Arbeiterschutzgesetzgebung soll sich vorzüglich erstrecken auf die Aufstellung eines Altersminimums für die in den Fabriken beschäftigten Kinder und jungen Leute, auf das Verbot der Nachtarbeit für die in den Fabriken beschäftigten Frauen und jungen Leute, auf das Verbot der Frauenarbeit in gesundheitsschädlichen Industrien, das Verbot der Sonntagsarbeit, die Aufstellung eines allgemeinen Maximalarbeitstags, und sollen, soweit möglich, gleichlautende gesetzgeberische Vorschläge, nach vorausgegangener Verständigung unter den Vertretern des Arbeiterschutzes, in den verschiedenen Parlamenten gleichzeitig eingebracht werden. 7. Die Theilnehmer des Kongresses werden aufgefordert, in der Presse und in den Parlamenten die Regierungen zur Errichtung eines internationalen Arbeiterschutzamts einzuladen. Der schweizerische Bundesrath ist zu ersuchen, die Einladung zur Bildung des internationalen Arbeiterschußamts an die verschie denen Regierungen zu richten. Als Aufgaben dieses Arbeiterschußamts werden in Aussicht genommen: a) die Sammlung, Herausgabe und Mittheilung an die interessirten Amtsstellen, sowie die Verbreitung durch den Buchhandel aller auf den Arbeiterschutz sich beziehenden Gesetze und anderen wichtigen amtlichen Veröffentlichungen zugleich in englischer, französischer und deutscher Sprache und ferner in ihrer Ursprache, wenn diese keine der drei genannten ist; b) die international vergleichende Bearbeitung der Arbeiterstatistik ( oder Sozialstatistik überhaupt); c) die Abfassung eines Jahresberichts über die von den gesetzgebenden und Verwaltungsbehörden für die Fortbildung des Arbeiterschutzes entwickelte Thätigkeit; d) die Ertheilung von Auskunft und die Mittheilung orientirender Literatur; e) die Veranstaltung von Kongressen zur Berathung über den Fortgang der Arbeiterschutzgesetzgebung. 8. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß das internationale Arbeiterschutzamt errichtet werden soll, sobald drei Staaten sich hierzu bereit erklären. Der Kongreß stimmte ferner einer Resolution zu, welche sein Bureau mit der Eingabe eines Gesuchs an den schweizerischen Bundesrath beauftragt. Sie lautet: Der internationale Kongreß für Arbeiterschutz spricht seine Anerkennung aus für die wiederholten Bemühungen des schweizerischen Bundesraths um das Zustandekommen einer internationalen Arbeiterschutzgesetzgebung; er spricht den Wunsch aus, es möchten diese Be strebungen mit allem Nachdruck in nächster Zeit wieder aufgenommen werden, und er ladet sein Bureau ein, diesen Wunsch dem schweizerischen Bundesrath in geziemender Eingabe zur Kenntniß zu bringen." Der Kongreß nahm außerdem noch einstimmig folgende zwei Resolutionen an: 1.„ Der Kongreß erklärt, daß das Bestreben, internationalen Arbeiterschutz zu erreichen, niemals ein Mittel der Verschleppung der Fortschritte im nationalen Arbeiterschutz werden darf. Er giebt vielmehr der Ueberzeugung Ausdruck, daß internationale Vereinbarungen um so leichter zu erreichen sein werden, je mehr der Ausbau des Arbeiterschutzes in den einzelnen Ländern vorschreitet." 2. Der Kongreß protestirt auf das Energischste gegen alle diejenigen Bestrebungen und Akte von Regierungen, die unter den verschiedensten Vorwänden darauf ausgehen, durch Auflösung bestehender oder Nichtgenehmigung neu zu gründender Arbeiterorganisationen einer wirksamen Arbeiterschutzgesetzgebung, die immer in erster Linie auf der Bewegungsfreiheit der Arbeiterschaft beruht, Schwierigkeiten in den Weg zu legen; er protestirt insbesondere dagegen, daß häufig solche Auflösungen und Verbote mit angeblicher Staatsgefährlichkeit begründet werden; er protestirt schließlich ausdrücklich gegen das Verbot der internationalen Verbindung der Arbeiter zur Wahrung der Arbeiterinteressen und verlangt die volle Freiheit der Person, der Presse und der Versammlung zu dem Zwecke, jedem Arbeiter den Genuß seiner bürgerlichen Rechte zu verschaffen." Gewerkschaftliche Arbeiterinnen- Organisation. * Die Betheiligung der Arbeiterinnen an der gewerkschaftlichen Organisation betreffend hat die französische Frauenrechtsliga, wie wir seinerzeit mittheilten, an die Syndikate Frage151 bogen verschickt. Ein Theil der Antworten ist jetzt eingegangen und enthält mancherlei interessante Angaben. In den Seidenwebereien von Lyon sind nur wenige Frauen organisirt, und es herrscht zwischen den männlichen und weiblichen Arbeitern ein wenig freundliches Verhältniß, da diese jene nicht nur verdrängen, sondern auch für einen Viele Syndikate um die Hälfte geringeren Lohn als sie arbeiten. nehmen die Frauen nicht auf, weil diese in solchen Zweigen ihrer Industrien beschäftigt sind, die feine Lehrzeit erfordern. Andere, wie z. B. das eigenthümliche Syndikat der Kräutersammler( für pharmazeutische Zwecke), von denen zwei Drittel dem weiblichen Geschlecht angehören, beklagen sich bitter über die Gleichgiltigkeit der Frauen. Die Lederstepper und Zuschneider erklären, daß die ihrem Syndikat angehörenden Frauen ihnen in allen gewerkschaftlichen Kämpfen hindernd in den Weg getreten seien. Ihren Kampf um den Zehnstundentag haben die betreffenden Arbeiter überall siegreich durchgefochten, mit Ausnahme der Geschäfte, wo Frauen thätig sind. Dagegen ist die Organisation der Tabatarbeiterinnen geradezu glänzend zu nennen. Die Präsidentin eines Syndikats der Tabakarbeiter beberichtet: Unter 1080 Arbeiterinnen sind 1000 organisirt, während von 120 Männern nur 20 dem Syndikat angehören. Die Frauen erhalten fast denselben Lohn wie die Männer. Auch die Arbeiter und Arbeiterinnen der städtischen Verwaltung in Paris sind fast gleich gestellt. Sie gehören fast alle der Organisation an und fämpfen gemeinsam für die Besserung ihrer Lage. Gesundheitsschädliche Folgen industrieller Frauenarbeit. Der Zusammenhang zwischen der Sterblichkeit der Kinder der Zigarrenarbeiterinnen und der Berufsarbeit der Mutter wird durch die folgenden Thatsachen lehrreich illustrirt. Prof. Dr. Etienne in Nancy beschäftigte sich längere Zeit eingehend mit Untersuchungen über die Sterblichkeit der Kinder der Arbeiterinnen, die in der staatlichen Tabakmanufaktur zu Nancy beschäftigt sind. Als ärztlicher Leiter der Krippe, in die ein Theil der Zigarrenarbeiterinnen tagsüber ihre Kinder bringt, hatte er treffliche Gelegenheit zu Beobachtungen. Das Resultat derselben veröffentlicht er im Juniheft der„ Annales d'hygiène publique et de médecine légale." Prof. Etienne erstreckte seine Ermittelungen über 93 Kinder von 17 verheiratheten Frauen. Die Eltern dieser Kinder waren nicht schwindsüchtig, nicht syphilitisch und keine Alkoholiker. Den Kleinen wurde seitens der Mutter und der Krippe eine gute Pflege zu Theil. Die Kinder, die mit der Flasche aufgezogen wurden, erhielten nur gute Milch in abgekochtem oder sterilisirtem Zustande. Unter den 93 Geburten befanden sich 8 Frühund Todgeburten. Die Zahl der letzteren ist also keine anormal hohe. Zwei Kinder wurden ausschließlich von der Mutter gestillt, die solange sie nährte, nicht in die Fabrik ging. Beide Säuglinge gediehen prächtig, obgleich der eine ein Siebenmonatskind war. Die Mütter von 8 Kindern traten einige Zeit nach ihrer Entbindung wieder in die Fabrik ein, fuhren aber fort zu stillen. Die betreffenden 8 Kinder starben. In einer Familie starben z. B. nacheinander zwei Kinder, die von der Mutter genährt wurden, welche ihre Berufsarbeit in der Tabakmanufaktur wieder aufgenommen hatte. Mehrere mit der Flasche aufgezogene Kinder der nämlichen Familie gediehen, ebenso gedieh ein Säugling, den die nicht in der Tabatfabrik arbeitende Tante stillte. Von 8 von Ammen genährten Kindern starben nur 2. Gewöhnlich weisen die von Ammen gestillten Säuglinge eine größere Sterblichkeit auf, als die von der eigenen Mutter genährten. Bei den Zigarrenarbeiterinnen dagegen kehrt sich das übliche Verhältniß um. Es starben 3 von 4 Kindern, die anfangs ausschließlich die Brust bekommen hatten- auch nachdem die Mütter wieder in die Tabakfabrik gingen- und die dann ausschließlich mit der Flasche aufgezogen wurden. Von 9 Kindern, die erst ausschließlich an der Brust genährt wurden und ausschließlich mit der Flasche, nachdem die Mutter ihre Berufsarbeit wieder aufgenommen hatte, starben 2. Sie waren nur 3 bezw. 4 Wochen gestillt worden und wurden 5 bezw. 6 Monate alt. Der Tod raffte 6 von 39 Kleinen dahin, die erst ausschließlich die Brust erhielten, aber als die Mutter wieder in der Tabakmanufaktur arbeitete, tagsüber mit der Flasche aufgezogen und nur Morgens und Abends gestillt wurden. Von den 6 Gestorbenen hatte eins die Mutterbrust nur 6 Tage, die anderen fünf nur einen Monat lang erhalten. Die Kinder erwiesen sich um so widerstandsfähiger und gediehen bei der gemischten Ernährungsweise um so besser, je länger sie von der Mutter gestillt worden waren, ehe diese die Fabrikarbeit wieder aufnahm. Von 13 Kindern, die zu Hause oder in der Krippe ausschließlich mit der Flasche ernährt wurden, starben 4; dagegen erlagen 3 von 5 Kleinen, die zu anderen Leuten in Pflege gegeben worden waren und mit der Flasche aufgezogen wurden. Im Ganzen starben von 84 von Zigarrenarbeiterinnen lebendgeborenen Kindern 31, oder 37 Prozent in den ersten zwei Lebensjahren. Die Kindersterblichkeit in der Arbeiterbevölkerung von Nancy beträgt dagegen nur 17 Prozent( 12,8 Prozent im ersten, 4,2 Prozent im zweiten Lebensjahre). Die Sterblichkeit der Kinder der Zigarrenarbeiterinnen ist also mehr als doppelt so hoch als die Sterblichkeit der Arbeiterkinder in Nancy überhaupt. Prof. Etiennes Erhebungen zeigen also die gleiche Thatsache auf, welche seinerzeit die treffliche Arbeit des badischen Fabrikinspektors Dr. Wörishoffer in helle Beleuchtung rückte: die anormal hohe Sterblichkeit der Kinder von Zigarrenarbeiterinnen. Des Weiteren lassen sie den Zusammenhang zwischen der hohen Kindersterblichkeit und der Berufsarbeit der Mutter lichtvoll hervortreten. Die Beschäftigung der Frauen in den Tabakfabriken während der Schwangerschaft scheint nach Prof. Etiennes Ermittlungen keinen sehr schädigenden Einfluß auf die Entwicklung des Kindes auszuüben. Dagegen ist das Stillen nach Wiederaufnahme der Arbeit offenbar höchst gefährlich für die Säuglinge. Dringend sind weitere Untersuchungen der einschlägigen Verhältnisse geboten. Und bestätigen dieselben die Resultate der Etienneschen Erhebungen, so liegt die Nothwendigkeit besonderer gesetzlicher Vorschriften betreffs der Beschäftigung stillender Mütter in Tabakfabriken auf der Hand. Ebenso aber auch die Nothwendigkeit, für den Unterhalt der betreffenden Frauen durch staatliche oder kommu nale Versicherung zu sorgen. Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens. * Francnarbeit in der nordamerikanischen Berufsstatistik. Aus den Ergebnissen des elften Zensus vom Jahre 1890 ist jetzt ein Spezialbericht erschienen, welcher die Anzahl derjenigen Personen im Alter von 10 Jahren und darüber zusammenstellt, die einer gewinnbringenden Beschäftigung obliegen. Die Angaben über die Erwerbsthätigkeit der Frauen sind für uns von besonderem Interesse. Die Zahl aller weiblichen Personen ist von 1880 bis 1890 von 24 636 963 auf 30554370, die Zahl der weiblichen Personen im Alter von 10 Jahren und darüber von 18025 627 auf 23 060 900 und die Zahl der gewinnbringend beschäftigten Frauen von 2647 152 auf 3914 571 gestiegen. Darnach waren 1880: 14,69% und 1890: 16,97% der Frauen im Alter von 10 Jahren und darüber erwerbsthätig. In 41 von den 49 Staaten und Territorien der Union hat die Frauenarbeit zugenommen. Die acht Staaten, in denen die Frauenarbeit abnahm, sind zugleich diejenigen, in denen die Frauen und zwar hauptsächlich die Negerinnen, in der Landwirthschaft stark beschäftigt werden. Außer in der Landwirthschaft, wo die Zahl der beschäftigten Frauen von 22,46% aller im Jahre 1880 hier thätigen Arbeitskräfte auf 17,36% im Jahre 1890 zurückging, ist in der dritten Berufsklasse der amerikanischen Zählung, der Klasse der in persönlichen Diensten stehenden Personen( Dienstmädchen, Wäscherinnen, Arbeiterinnen ohne bestimmte Berufsangabe), ein Rückgang von 2,03% zu bemerken. Interessant ist die bedeutende Zunahme der Frauenarbeit in der zweiten Berufsklasse, welche die Angehörigen von 20 verschiedenen Beschäftigungsarten umfaßt, unter anderem die Lehrer, Professoren, Künstler, Aerzte und Staatsbeamte. Die folgende Tabelle giebt eine Uebersicht über diese Zunahme: Weibliche Staatsbeamte Künstlerinnen Musikerinnen Weibliche Professoren Lehrerinnen. Aerztinnen und Chirurginnen 1890 2172 2061 13 182 1880 4875 10815 34 519 6951 245 371 4557 154 375 2432 Im Verhältniß noch bedeutender ist der Unterschied der Anzahl der weiblichen Buchhalter, Stenographen, Bureau- und Bank- Angestellten 1880 und 1890. Während es deren im Jahre 1880 38 088 gab, beträgt ihre Zahl im Jahre 1890: 113 261! Zu der fünften Klasse( Gewerbe und Fabriken) gehört unter anderem das Bekleidungsgewerbe. Während 1880 darin 380 643 Frauen beschäftigt waren, wurden 1890: 632 078 Arbeiterinnen gezählt. Die Textilindustrie weist folgende Zahlen auf, 1880: 164 730, 1890: 223 658 Arbeiterinnen. Die starke Zunahme der Frauenarbeit von 1880 bis 1890 ist augenfällig, der zweiten und vierten Klasse strömen jedoch die auf eigenen Erwerb angewiesenen Frauen am meisten zu. Unsere, der Frauenbewegung feindlich gegenüberstehenden deutschen Spießbürger fönnten diesen Umstand als ein Argument für sich in Anspruch nehmen; handelt es sich doch gerade um die sogenannten höheren Berufe, in denen die Konkurrenz der Frauen ihnen besonders gefährlich zu werden droht. Eine Vermehrung der Zahl der Arbeiterinnen in der Großindustrie von Hamburg fonstatirt der Bericht der Hamburger Fabritinspektion für 1896. Die Zahl der in Fabriken beschäftigten 152 Arbeiterinnen ist von 5339 im Jahre 1895 auf 6070 im Jahre 1896 gestiegen. Ihre Gesammtzunahme gegen das Vorjahr hat 13,68% betragen, während die Zahl der Arbeiter überhaupt nur um 9,51% zugenommen hat. Es wurden in 405 Betrieben beschäftigt: 3952 Arbeiterinnen über 21 Jahren, 1974 von 16-21 Jahren und 144 von 14-16 Jahren. In 402 Betrieben wurden erwachsene und jugendliche Arbeiterinnen beschäftigt. In drei Betrieben, nämlich in einer Buchdruckerei und zwei Zigarrenfabriken schafften nur jugendliche Arbeiterinnen. Die Zahl der erwachsenen Arbeiterinnen ist 1896 von 3610 auf 3952 gestiegen, die der Arbeiterinnen von 16-21 Jahren von 1600 auf 1974, und die der Arbeiterinnen von 14-16 von 129 auf 144. Besonders auffällig ist die starke Zunahme der Beschäftigung von Arbeiterinnen im Alter von 16-21 Jahren, sie betrug mehr als 23%, während die Zahl der Arbeiterinnen über 21 Jahren um mehr als 9% zugenommen hat. Am meisten wuchs die Zahl der Arbeiterinnen in der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, insbesondere bei der Kaffeebohnenverarbeitung; auch in den Zigarrenfabriken stieg die Zahl der beschäftigten Arbeiterinnen beträchtlich. Frauenbewegung. * Die offizielle Zulassung der Frauen zum Studium an der philosophischen Fakultät der Universität Wien beginnt mit dem Anfang des Wintersemesters. Nach den kürzlich vom Unterrichtsministerium erlassenen Bestimmungen sind die weiblichen Studenten den männlichen gleichgestellt. Wie eigenthümlich berührt es dagegen, wenn wir aus unserem lieben Vaterland folgende Historie vernehmen: Ein Berliner Studentenverein forderte eine bekannte, sehr gemäßigte Führerin der Franenbewegung, Fräulein Helene Lange, zu einem Vortrag auf. Die Dame nimmt die Aufforderung an. Die Studenten wie die Rednerin hatten jedoch die Rechnung ohne den Wirth gemacht. Der Rektor der Universität erließ nämlich ein Verbot, wonach eine Frau keinen Vortrag in einem Studentenverein halten dürfe. Der Verein wandte sich beschwerdeführend an den Unterrichtsminister, Dr. Bosse, dessen Töchter, nebenbei bemerkt, bei Fräulein Lange zum Abiturienteneɣamen vorbereitet worden waren, der also als ein besonderer Beschützer der Frauenbewegung galt. Sieben Monate wartete man auf die Antwort, und als diese endlich eintraf, war die Ueberraschung nicht gering: Der Minister fand an dem Vorgehen des Rektors nichts auszusetzen! * Eine Gesellschaft zur Regelung der Auswanderung der Frauen ist in Frankreich gegründet worden. Man wünscht die über zähligen Frauen den Kolonien zuzuführen, wo es ihrer viel zu wenig giebt. Da in Frankreich augenblicklich 1312471 Frauen zwischen 20 und 30 Jahren allein im Leben stehen, dürfte die Gesellschaft guten Erfolg haben. Wie viele Frauen sind thöricht genug, eine ungewisse Zukunft ihrem gegenwärtigen Schicksal vorzuziehen! Weibliche Mitglieder der Aufsichtsbehörden im Schulund Armenwesen fönnen in Schweden seit 1885 amtiren. Die Schulbehörden von Stockholm haben das diesbezügliche Recht sehr bald nach seinem Inkrafttreten ausgenutzt, und gegenwärtig gehören fast allen Schulräthen der schwedischen Hauptstadt ein oder mehrere weibliche Mitglieder an. Dagegen gelangte erst Ende des Jahres 1896 das erste weibliche Mitglied in die Armenbehörde. Die schwedischen Frauenrechtlerinnen sind überzeugt, daß in furzer Zeit eine größere Zahl weiblicher Armenpfleger thätig sein wird. * Für das medizinische Institut für Frauen, das in Petersburg errichtet wird, ist eine ganz Rußland umfassende Sammlung eröffnet worden, an deren Spitze Damen der höchsten Aristokratie stehen. In Deutschland sind wir in Sachen des Frauenstudiums noch nicht einmal so weit wie das barbarische" Rußland! * Ausschließlich Frauen sollen im Petersburger Komptoir der Staatsbank in einer speziellen Abtheilung zum Abschneiden der Koupons von Werthpapieren angestellt werden. Auch die Leiterin der Sektion wird eine Dame sein. Das Personal ist auf 18 Angestellte berechnet und wird am 1. Oktober seine Thätigkeit beginnen. Quittung. Zu Agitationszwecken gingen folgende Beträge ein: Genossinnen in Altenburg 10 Mt.; Genossinnen in Köln a. Rh. 10 Mt; J. M. Berlin 3 Mt.; Summa 23 Mt. Dankend quittirt Frau M. Wengels Vertrauensperson. Berlin O, Fruchtstraße 30, Quergeb. 2 Tr. Verantwortlich für die Redaktion: Fr. Klara Zetkin( Eißner) in Stuttgart. Druck und Verlag von J. H. W. Diet Nachf.( G. m. b. h.) in Stuttgart.