Nr. 4. Die Gleichheit. 8. Jahrgang. Zeitschrift für die Intereffen der Arbeiterinnen. Die„ Gleichheit" erscheint alle 14 Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post( eingetragen unter Nr. 2970) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres- Abonnement Mt. 2.60. Stuttgart Mittwoch, den 16. Februar 1898. Nachdruck ganzer Artikel nur mit Quellenangabe gestattet. Inhalts- Verzeichniß. Die Durchführung des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes in der Schweiz. Von D. Zinner- Winterthur. Aus der Bewegung. Ein unernster Vorschlag zu einer ernsten Sache. Feuilleton: Was die Revolution für die Frauen that. Von E. Bellamy.( Schluß.) Notizentheil von Lily Braun und Klara Zetkin: Weibliche Fabrikinspektoren. Frauenstimmrecht. Frauenbewegung. Sozialistische Frauenbewegung im Auslande. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Geschichtliches zur Frauenfrage. Die Durchführung des gesehlichen Arbeiterinnenschukes in der Schweiz. Die Ausführung der Arbeiterschutzgeseze obliegt in der Schweiz den Kantonsregierungen, wie in Deutschland den Bundesstaatsregierungen; dagegen ist im Unterschiede zu Deutschland die eidgenössische Fabritinspektion Bundes- oder Neichssache. Die schweizerische Fabrifinspektion genießt bekanntlich im In- und Auslande einen guten Ruf, der durchaus begründet ist. Allerdings gilt das Gesagte nicht von dem welschen Inspektorat, das seinen Siz in Lausanne hat. Alle bisherigen welschen Inspektoren ließen bezüglich ihrer Amtsführung mehr oder weniger zu wünschen übrig, weil sie sich augenscheinlich zu sehr als Anwälte der Unternehmer fühlten. Um so tüchtiger ist der Fabrifinspektor Dr. Schuler, der früher Arzt war und durch seine zwanzigjährige Amtsthätigkeit den Beweis erbracht hat, daß nicht nur Techniker zu Gewerbeaufsichtsbeamten geeignet sind. Würde man in der Schweiz die Fabrikinspektion den fünfundzwanzig Bundesregierungen überlassen haben, es stünde damit auch heute noch unbefriedigend, ist doch bei mancher Stantonsregierung kaum eine Spur sozialen Verständnisses zu entdecken. Das zeigt sich vielfach bei Durchführung der kantonalen Arbeiterinnenschutzgeseße, betreffs deren die eidgenössischen Fabrikinspektoren und Behörden nichts zu sagen haben. Als sehr förderlich für die Durchführung des gesetzlichen Arbeiterschutzes hat sich die Mitwirkung der Arbeiterorgani sationen erwiesen, ferner die des schweizerischen Arbeitersekretariats in Zürich, mit seinen Adjunkten in Biel und Genf, und endlich die der Arbeiterpresse. Auch die Arbeiterinnen vereine tragen ihr redlich Theil bei zur Durchführung der gesetzlichen Schutzbestimmungen, so namentlich in St. Gallen, Winterthur, Zürich, Basel und Bern. Wie hoch die Mitwirkung der organifirten Arbeiter und Arbeiterinnen geschätzt wird, zeigen die bezüglichen Aeußerungen in den Amtsberichten der Fabrifinspektoren. So sagt Dr. Schuler in dem Berichte für 1892 und 1893:* Es versteht sich wohl von selbst, daß ein genügender Gesezesvollzug nie, auch bei den strengsten Strafen und von den pflicht treuesten und eifrigsten Beamten und troß reichlichster Vermehrung ihrer Zahl erreicht werden kann, wenn die Arbeiter selbst nicht dazu mithelfen. Jedem Anderen entgehen zahllose Dinge, die nur bei steter Betheiligung am Betriebe wahrgenommen werden. Es sind mir nun auch in der That eine Menge werthvoller Mit" * In der Schweiz berichten die Fabrikinspektoren über je zweijährige Amtsperioden und zwar abwechselnd mit den fünfundzwanzig Kantonsregierungen, so daß jedes Jahr ein Bericht erscheint in dem einen Jahre derjenige der Fabrikinspektoren, in dem anderen derjenige der Kantonsregierungen. Buschriften an die Redaktion der" Gleichheit" find zu richten an Fr. Klara Zetkin( Eißner), Stuttgart, RothebühlStraße 147, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart, Furthbach- Straße 12. theilungen aus diesen Kreisen zugegangen." Und in dem Berichte für 1894 und 1895 fagt Dr. Schuler:" Daß unsere Bemühungen und auch die der Polizeiorgane nie alle Uebertretungen und Mißstände aufzudecken vermögen, wenn die Arbeiter selbst nicht mithelfen, haben wir schon oft wiederholt. Unsere Mahnung hat Gehör gefunden. Ich habe, auf Arbeiterangaben gestützt, eine Reihe von Spezialuntersuchungen vorgenommen und manche Klagen ganz berechtigt gefunden...." Diese Aeußerungen des sehr erfahrenen und fachkundigen schweizerischen Beamten zeigen lichtvoll, von welchem Werth die Mitwirkung der Arbeiter bei Durchführung der gesetzlichen Schutzvorschriften ist. Sie lassen aber auch ein Anderes er= kennen: die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit, tüchtige und intelli gente Arbeiter zur amtlichen Fabrifinspektion heranzuziehen, insbesondere auch Arbeiterinnen als Hilfsinspektorinnen anzustellen. Der aufgeklärte Theil der Arbeiterklasse fordert diese Neuerungen seit längerer Zeit, jedoch bis jetzt ohne Erfolg. Was die Durchführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes be= trifft, so hat der verstorbene deutsche Geheime Regierungsrath Dr. Königs in seiner 1891 über diesen Gegenstand veröffentlichten Broschüre auf Grund der von ihm in der Schweiz gesammelten Informationen geschrieben:" In Folge der allgemeinen Anerkennung des Nußens des Fabrikgesezes werden seine Bestimmungen nunmehr im großen Ganzen gewissenhaft gehandhabt. Nach menschlicher Voraussicht wird diese Handhabung auch andauern. Die Nothwendigkeit des Arbeiterschußes ist so sehr in das öffentliche Bewußtsein eingedrungen, daß eine Aufhebung oder thatsächliche Außerachtlassung des Fabrikgesezes für eine absehbare Zeit nicht zu befürchten ist." Dieses Urtheil ist im großen Ganzen zutreffend. Im Allgemeinen werden die Vorschriften des Fabrikgesetzes befolgt. Dies geschieht freilich in den größeren, namentlich den städtischen Gemeinden und wo Arbeiterorganisationen bestehen in höherem Maße, als in abgelegenen Dörfern, wo auch. in der Schweiz mancher Fabrikant von Stummschen Anwandlungen nicht frei ist und unter Mißbrauch seiner wirthschaftlichen Uebermacht Arbeiterorganisationen nicht aufkommen läßt. In diesen weltabgeschiedenen Fabrikantenparadiesen blühen noch manche Mißstände, wie Trucksystem, Verstellen der Fabrikuhr bei Beginn und Schluß der Arbeitszeit, gesezwidrige Ueberzeitarbeit, Häufigkeit der Bußen 2c. Die vor etwa zehn Jahren von der organisirten Arbeiterschaft in Winterthur eingesetzte lleberwachungskommission konnte hierüber manches Interessante berichten. Am meisten mißachtet und übertreten werden noch immer die Bestimmungen, betreffend die Arbeitszeit welche an den ersten fünf Tagen der Woche je 11, am Samstag aber nur 10 Stunden betragen darf, die Sonntagsruhe und das Verbot der Nachtarbeit. Von 101 Bestrafungen, die in den Jahren 1894 und 1895 im Inspektionskreise Dr. Schulers erfolgten, entfielen allein 64 und von der Bußensumme von 3217 Fr. nicht weniger als 2195 Fr. auf die Uebertretung jener Vorschriften. 16 Bestrafungen mit 414 Fr. Buße erfolgten wegen Uebertretung der Vorschrift betreffend die Anzeige von Fabrikunfällen; 9 mit 204 Fr. wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 15, der spezielll den Schuß der Frauen betrifft; ebenfalls 9 wegen Uebertretung des Artikels 16, der sich auf den Schuß der jugendlichen Arbeiter bezieht; 3 Bestrafungen mit 127 Fr. betrafen endlich die lebertretung der Artikel 6 bis 10, welche von den Arbeiterverzeichnissen, Arbeitsordnungen, Bußen, von Kündigung und Lohnzahlung handeln. 26 ist den Behörden durch die einsichtige Thätigkeit der Arbeiterinnenvereine der Städte Zürich und Winterthur zu Theil geworden." Auf eine solche Anerkennung ihrer Thätigfeit seitens der Regierung werden die organisirten Arbeiterinnen in Deutschland wohl noch lange warten müssen. Die höchste verhängte Buße betrug 100 Fr.,„ die meisten anderen| schäzenswerthe Unterstüßung im Vollzuge des Gesezes Bußen halten sich in so bescheidenen Grenzen", sagt Dr. Schuler, ,, daß Uebertretungen noch rentabel bleiben." Manche Gerichtsbehörden setzen der Verurtheilung von Verstößen gegen das Fabrikgesetz förmlich einen passiven Widerstand entgegen, und es fehlt nicht an Gemeindevorständen, die Gesetzesverletzungen nicht zur Anzeige bringen oder in gesezwidriger Weise Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zulassen. So stellen die 101 Fälle nicht die Gesammtzahl der vorgekommenen Gefeßesüberti etungen dar, man hängt eben auch in der Schweiz keinen, man hätte ihn denn zuvor". " Bezüglich der Vorschriften zum Schuße der Arbeite rinnen bemerkt Dr. Schuler, daß speziell wegen ungefeßlicher Beschäftigung von weiblichen Personen auffallend wenige Be: strafungen vorgekommen sind. Meine Listen melden nur von vier im Kanton Zürich und einer im Kanton St. Gallen. Eine einzige erfolgte wegen Nichteinhaltung des genügenden Wöchnerinnenausschlusses, die anderen alle wegen Beschäftigung von Frauen nach 8 Uhr Abends. Erstere Uebertretung hatte eine Strafe von 30 Fr. zur Folge, was wenigstens den guten Willen beweist, den Ausschlußbestimmungen gehörigen Vollzug zu verschaffen." In den Berichten der Kantonsregierungen für 1895 und 1896 sagt die thurgauische Regierung:„ Die Starenzzeit für Wöchnerinnen ( 6 Wochen nach der Niederkunft) wurde hin und wieder nicht ein gehalten. Die Sorge um das tägliche Brot nöthigt mitunter solche Frauenspersonen, die Fabritarbeit vorzeitig wieder aufzunehmen." Die Regierung in Die Regierung in Baselstadt bestrafte die vorzeitige Wiederbeschäftigung einer Wöchnerin mit nur 5 Fr. Zur Durchführung der betreffenden nothwendigen Vorschrift gehört, wie die angeführte Aeußerung beweist, daß die Arbeiterin einen Ersatz des entgangenen Lohnes erhält. Wenden wir uns nun zur Durchführung der kantonalen Arbeiterinnenschußgeseze, die ausschließlich Sache der Kantonsbehörden ist. Fast ganz auf dem Papier soll nach Zeitungsberichten das Arbeiterinnenschutzgesetz im Kanton Glarus stehen. In den anderen in Betracht kommenden Kantonen: in Baselstadt, St. Gallen, Zürich und Luzern werden die gefeßlichen Vorschriften besser beobachtet, jedoch flagt auch hier die Arbeiterpresse immer wieder über noch mangelhafte Durchführung. Im Kanton Zürich waren Ende 1895, also nachdem das Arbeiterinnenschutzgesetz ein Jahr in Kraft stand, in 41 von 189 Gemeinden kleinere Geschäfte dem Geseze unterstellt. Die kantonsräthliche Kommission zur Prüfung des Rechenschaftsberichts der Regierung sprach die gewiß berechtigte Bermuthung aus, daß in einer Reihe von Gemeinden zweifellos Geschäfte sind, die dem Geseze unterstellt werden sollten. Daß dies nicht geschehen ist, ist der Nachlässigkeit der betreffenden Gemeindevorstände geschuldet. Der Rechenschaftsbericht der Regierung befaßt sich nur furz mit der Materie. Es heißt aber daselbst, daß das Gesetz sich leichter einlebt, als man anfänglich glaubte hoffen zu dürfen.„ Zahlreiche anfängliche Gegner des Gesetzes im Lager der zunächst betroffenen Geschäftsinhaber und Inhabe= rinnen haben sich eines Besseren besonnen. Dies schließt zwar im Einzelnen das Vorkommen zahlreicher Uebertretungen nicht aus, aber es vermindert sich deren Zahl und die Bestimmungen des Gesezes befestigen sich zusehends als allgemein anerkannte Normen. Freilich sollte das fonsumirende Publikum durch eine weisere Vertheilung seiner Aufträge die ehrlichen Bestrebungen der meisten Geschäftsinhaber, dem Geseze gerecht zu werden, noch besser würbigen und unterſtüßen." Ueberzeitbewilligungen über den Zehnstundentag hinaus wurden 1895 in 28 Fällen für 93 Arbeiterinnen und 615 Ueberstunden ertheilt, deren jede nach Vorschrift des Gesetzes mit einem Lohn zuschlag von mindestens 25 Prozent bezahlt werden muß. Wegen Uebertretung des Gesetzes wurden über 44 Geschäfte Bußen im Gesammtbetrage von 510 Fr. verhängt.„ Troß alledem läßt sich sagen", wird dazu im Berichte der Regierung bemerkt,„ daß der Behnstundentag sich in den dem Arbeiterinnenschutzgesetz unterstellten Geschäften eingebürgert hat. Das Verbot der Sonntagsarbeit, der Kinderarbeit und die Bestimmungen betreffend Lohnauszahlung und Kündigung stießen auf feine nennenswerthen Schwierigkeiten. Eine Ende 1896 betrugen die dem Arbeiterinnenschutzgesetz im Kanton Zürich unterstellten Geschäfte mit 852 um 27 mehr als im Jahre vorher; dagegen war die Zahl der geschüßten Arbeiterinnen mit 2149 um 15 geringer als 1895. Dieser Rückgang tommt auf die Stadt Zürich, wo die Zahl der dem Gesez unterstellten Geschäfte von 599 auf 571 und die der Arbeiterinnen von 1653 auf 1602 sich verminderte. Diese Abnahme ist zum Theil dadurch verursacht, daß 6 Geschäfte mit 80 Arbeiterinnen nicht mehr dem Arbeiterinnenschußgesez unterstehen, sondern dem Fabrikgesez. Da lezteres den elf, ersteres aber den zehn= stündigen Normalarbeitstag vorschreibt, so streben die Unternehmer die Unterstellung unter das Fabrikgesez an. Im Jahre 1896 wurden auch die Mädchen, welche für die Buchhandlungen Bücher und Zeitungen austragen, dem Arbeiterinnenschußgefeß unterstellt. 1896 betrug die Zahl der lleberzeitbewilligungen 49 für 176 Arbeiterinnen und 1075 Arbeitsstunden, also bedeutend mehr wie 1895. Dagegen nahm die Zahl und die Gesammthöhe der verFür 17 Fälle von Gesezesübertretungen hängten Bußen ab. wurden 170 Fr. erhoben und zwar war es einzig das Statthalter= amt Zürich, das Strafen verhängte. Sämmtliche Bestrafungen betrafen die Uebertretung der Vorschrift, den Zehnstundentag be= treffend. Erwähnenswerth ist die Bemerkung des Winterthurer Stadtraths in seinem Geschäftsbericht für 1895, daß die Aufsicht darüber, ob die gesetzliche Arbeitszeit innegehalten werde, eine sehr schwierige ist, da es selbstverständlich der Polizei nicht ge= stattet ist, zur Nachtzeit sich in die mit den Wohnräumen in enger Verbindung stehenden Arbeitslokale zu begeben". Diese Aeußerung beweist, wie unentbehrlich die Mitwirkung von Frauen bei der Gewerbeaufsicht ist, soll die Durchführung des Gesezes in den Geschäften wirklich überwacht werden. Nach dem Winterthurer Bericht für 1896„ scheint die Arbeitszeit im Allgemeinen den gefeßlichen Vorschriften angepaßt zu werden, wenn sie auch jedenDies bezieht sich falls oft nicht peinlich genau beobachtet wird. namentlich auf den neunstündigen Arbeitstag am Samstag, an welchem besonders die Lehrtöchter über die neunstündige Arbeitszeit hinaus noch für Aufräumungsarbeiten in Anspruch genommen werden.... Dagegen scheint die anderthalbstündige Mittagepause eher beobachtet zu werden und sich beinahe überall eingelebt zu haben". Der Züricher fantonale Fabrifinspektor Kern erklärt in seinem Bericht an den 1897 in Brüssel abgehaltenen internationalen Arbeiterschußkongreß, daß sich das kantonale Arbeiterinnenschußges eingelebt habe. Die noch immer vorkommenden Uebertretungen seien zwar zahlreich, aber doch Ausnahmen, die frühere Arbeitsweise erscheine nirgends mehr als das Selbstverständliche und Normale. Das St. Galler Arbeiterinnenschutzgesetz resp. seine Handhabung seitens der Behörden beschäftigt seit einigen Monaten aufs Lebhafteste die organisirte Arbeiterschaft. Nach ihrer Meinung ertheilt die Regierung zu häufig Ueberzeitbewilligungen. In einer Eingabe wurde deshalb gefordert, daß die Arbeitszeitverlängerungen nur in den seltensten Fällen gewährt werden sollten. Die ausführliche Antwort der Regierung giebt einen theilweisen Ueberblick über die Ausführung des Arbeiterinnenschutzgesetzes. Es waren demselben 1893 370 Geschäfte unterstellt gewesen, 1897 aber 532. Ueberzeitbewilligungen über den gefeßlich festgelegten Elfftundentag hinaus wurden ertheilt 1894( bei 455 Geschäften): 154; 1895: 300; 1896: 396 und 1897 bis Ende Oktober 264. Die Regierung führt die Vermehrung der Arbeitszeitverlängerungen zurück auf die intensivere Kontrolle des Gesetzes und auf den Saisoncharakter der Stickereiindustrie, die in 3 bis 4 Monaten herstellen soll, was in 8 bis 10 Monaten fabrizirt werden könnte. Von welcher Bedeutung die vielen Ueberzeitbewilligungen sind, zeigen folgende Angaben. Eine Schnellläufermaschine macht in 10 Stunden 15 000 Stiche, während zweistündiger Ueberzeitarbeit also 3000 Stiche. In einer Fabrit, in der an 6 sechs Maschinen während 5 Tagen der Woche je 2 Ueberstunden geschafft werden, beträgt die Zahl der in der Ueberzeit gemachten Stiche 108000. Damit ist einer Handmaschine für 2 Monate die Arbeit weggenommen. Die Regierung macht in ihrer Antwort auf die Eingabe der St. Galler Arbeiterorganisationen auch einige Mittheilungen über die tägliche Arbeitszeit in den 210 Geschäften der Stadt St. Gallen, welche dem Aibeiterinnenichutzgesetz unterstellt sind. Die Arbeitszeit beträgt nur in 52 Geschäften 11 Stunden, in 36 10�/-, in 54 10, in 40 9'/2, in 24 9, in 3 8�/- und in 1 8 Stunden. Die Mehrzahl der Betiiebe hat also einen kürzeren als den gesetzlich normirten llstündigen Arbeitstag. Die Negierung anerkennt, daß die Ueberzeitarbeit Mißstände zur Folge haben kann. Gegenüber der Behauptung der Arbeiter, daß durch dieselbe die Löhne herabgedrückt werden, verweist sie auf die gesetzliche Vorschrift, daß für Ueberzeitarbeit ein angemessener Lohnzuschlag zu bezahlen sei— ob dieser Lohnzuschlag aber auch bezahlt wird, ist nicht angegeben. Die Arbeiterschaft beschloß eine neuerliche Eingabe, in der sie auf der Forderung nach Einschränkung der Ueberzeitarbeit beharrt und die Anstellung einer Fabrikinspektorin verlangt, sowie die gesetzliche Feststellung eines Lohnzuschlags von 50 Prozent für Ueberzeitarbeit. Des Weiteren heischt sie die Veröffentlichung der Zeitdauer der bewilligten Ueberzeitarbeit und der Zahl der Arbeiterinnen, auf welche sie sich jeweilig erstreckt. Die eingeleitete Bewegung für strengere Durchsührung des kantonalen Arbeiterinnenschutz, s in St. Gallen wird aller Voraussicht nach nicht ganz erfolglos bleiben. Im Allgemeinen ist der Vollzug der kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetze kein so befriedigender, wie der des eidgenössischen Fabrik- gesetzes. Angesichts der erhöhten SchutzbedüifiigUit der Arbeiterinnen ist das aufs Tiefste zu bedauern. Die organisinen Arbeiter und Arbeiterinnen müssen deshalb ihre volle Kraft dafür einsetzen, daß auch die kantonale Gcsetzgtbung immer vollkommener die ihr gefleckte Aufgabe erfüllt. Sie müssen ferner darauf hinwirken, daß der kantonale Arbeüerinnenschutz erweitert und vertieft und in immer mehr Einzelstaaten der Schweiz eingeführt wird. Im Interesse der Arbeiterinnen ist dabei nachdrücklichst die Anstellung von kantonalen Fabrikinspektorinnen zu fordern, sowie die Heranziehung von Arbeiterinnen zur amtlichen Inspektion. Was auf dem Gebiete des kantonalen Arbeiterinneuschutzes geschaffen wird, das arbeitet trefflich dem weiteren Ausbau des eidgenössischen Fabrikgesetzes vor. Winterthur._ D. Zinner. Aus der Bewegung. Von der Agitation. Genossin Baader-Berlin hielt im 10. sächsischen Wahlkreis eine Reihe von Protestversammlungen gegen die geplante Verschlechterung des sächsischen Vereins- und Versammlungsrechtes ab. In der Zeit vom 17. bis 23. Januar sprach sie in Döbeln, Roßwein, Geringswalde, Hartha, Waldheim und Marbach. Der Andrang zu den Versammlungen auch seitens der Frauen war ein so großer, daß Hunderte keinen Einlaß fanden. Erwähnt sei, daß in Marbach der Vogt eines großen Gutes den Taglöhnerinnen bei Auszahlung ihres Lohnes untersagt hatte, die Versammlung zu besuchen. Die Folge davon war, daß keine einzige der betreffenden Arbeiterinnen der Versammlung fernblieb, denn durch das Verbot waren sie erst recht aus diese und ihre Bedeutung hingewiesen worden. Ueberall zeigte sich, daß durch die reaktionären Bestrebungen regeres Leben in die Massen gekommen ist. In all den imposant verlaufenen Versammlungen gelangte einstimmig eine Resolution zur Annahme, in der die geplante Entrechtung der Frauen und Minderjährigen energisch zurückgewiesen und eine Erweiterung des sächsischen Vereins- und Versammlungsrechts gefordert wird. Das Bureau jeder Versammlung erhielt den Auftrag, diese Resolution an das Präsidium der zweiten sächsischen Kammer zu senden.(1. IZ. In Dresden fand abermals eine glänzende Protestversammlung der Frauen und Mädchen statt, die von über 2000 Personen besucht war. An Stelle der durch Krankheit verhinderten Genossin Braun-Berlin sprach der Landtagsabgeordnete Genosse Seifert unter lebhaftem Beifall. Auch diese Versammlung erhob in einer Resolution scharfen Protest gegen den Antrag der Konservativen, forderte politische Gleichberechtigung der Frauen und Minderjährigen auf dem Gebiete des Vereins- und Versammlungsrechts und verpflichtete sich, unermüdlich für den Ausbau der politischen und gewerkschaftlichen Organisation thätig zu sein, um mittels ihrer Reaktion und Gewaltherrschaft zu brechen. In der Debatte betonte Genossin Schmidt, daß die Frauen ganz besonders im Interesse ihrer Kinder gegen jede Entrechtung der Volksmassen prolestiren müssen. Interessant waren die Ausführungen eines jungen bürgerlichen Mannes, der erklärte, kein Sozialdemokrat zu sein, aber wahre Aufklärung über die heutigen politischen und wirthschaftlichen Zustände nur in sozialdemokratischen Versammlungen erlangt zu haben. Die nächsten Reichstagswahlen würden die richtige Antwort auf die reaktionären Bestrebungen bringen.— Im Arbeiterinnenbildungsverein Dresden referirle kürzlich Frau Marie Stritt über„Die Stellung der Frau im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch". An den Vortrag schloß sich eine lebhaste Debatte zwischen Genossinnen und Frauenrechtlerinnen, welche auf die Zagheit und Zerfahrenheit der deutschen Frauen- rechtelei scharfe Streiflichter warf. Genossin Bengsch wendete sich energisch gegen die schwächliche und uneinige Haltung der Frauenrechtlerinnen gerade im Betreff der für das weibliche Geschlecht wichtigsten Forderung: des aktiven und passiven Wahlrechts. Wie wenig auf dem von ihnen beliebten Petitionswege erreicht werde, dafür lägen Beweise über Beweise vor. Frau Stritt berief sich dieser Kritik gegenüber darauf, daß ja ein Theil der Frauenrechtlerinnen die Forderung des aktiven und passiven Wahlrechts in das Programm aufnehmen wolle, daß nur die gemäßigte Richtung sich gegen diesen Schritt sträube. Auch ohne das Wahlrecht habe man manches erreicht, so meinte sie. Es sei zwar wenig, aber dem Charakter der deutschen Frau entsprechend, gebe man sich mit dem Wenigen zufrieden. Frl. Dose erklärte gar, daß die deutschen Frauenrechtlerinnen noch gar kein festes Ziel hätten. Nach Schluß der Debatte nahm die Versammlung Stellung zu den Vorschlägen der Berliner Genossinnen und erklärte ihre Zustimmung zu denselben. Die diesbezügliche Resolution sorinulirt folgende Anregungen: „1. Bei Titel 7 des§ S der Gewerbeordnung, welcher lautet: Gewerbliche Arbeiter(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) sind die Worte hinzuzufügen: Beiderlei Geschlechts. 2. Abschnitt 3 des ß 120 der Gewerbeordnung ist so zu for- muliren: In allen Gemeinden sind Fortbildungsschulen obligatorisch einzuführen. Arbeiter beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren sind zum Besuche derselben verpflichtet. 3. Angesichts der Ergebnisse der Berufsstatistik, sowie der Erhebungen der deutschen Lehreroereine, läßt es sich nicht länger umgehen, die Erwerbsarbeit der Schulkinder gesetzlich zu verbieten. Zur Durchführung eines solchen Gesetzes ist die Ausdehnung der Gewerbeaufsicht auf die Hausindustrie, die Vermehrung der Gewerbeaufsichtsbeamten und vor Allein die Anstellung weiblicher Gewerbeinspektoren unerläßlich. Allerdings kann die Gewerbeaufsicht ihrer Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn die Aufsichtsbeamten aus den Kreise» der betheiligten Arbeiterschaft auf Grund eines allgemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts hervorgehen. Die Versammlung beaustragt die sozialdemokratische Reichstags- fraklion, bei geeigneter Gelegenheit im Sinne dieser Forderungen zu wirken und beauftragt das Bureau, derselben zu diesem Zwecke diese Resolution zu übermitteln." In Leipzig erstattete in öffentlicher Parteiversammlung Genossin Jäger Bericht über ihre Thätigkeit als Vertrauensperson. In den elf Monaten ihres Wirkens wurden fünf Frauenversammlungen abgehalten, die theils politische, theils gewerkschaftliche Fragen behandelten. Die Genossinnen vertheilten zur Förderung der Agitation unter den Frauen achttausend Flugblätter. Die betriebene Agitation führte den politischen Organisationen eine Anzahl weiblicher Mitglieder zu und gewann für den Textilarbeiterverband gegen hundert Arbeiterinnen. Mehrere Genossen und Genossinnen forderten die Versammlung zu reger und kräftiger Unterstützung der Frauenbewegung auf. Als Vertrauensperson wurde Genosstn�Jäger einstimmig wieder gewählt. Auch die Genossen haben sich davon überzeugt, wie nothwendig und förderlich es ist, daß dem Beschluß �des Gothaer Parteitags entsprechend eine weibliche Vertrauensperson mit der Leitung der Agitation unter den Frauen zu beauftragen. In der gleichen Versammlung wurde Genossin Jäger als Delegirte zu der Landeskonferenz der sächsischen Sozialdemokraten gewählt, die am 23. und 24. Januar in Leipzig stattfand. Bei den Verhandlungen zum Punkt„Agitation" wies die Delegirte darauf hin, wie wichtig gegenwärtig die Protestbewegung der Frauen gegen die beantragte Verschlechterung des Vereins- und Versammlungsrechts sei. Die Protestversammlungen tragen Leben und Aufklärung unter bisher noch indifferente Frauen. Die Genossen müßten deshalb für guten Besuch dieser Versammlungen wirken, nnd das Zentratkomite solle die Genossinnen mit Zuweisung von Referenlinnen unterstützen. Genosse Eichhorn hob hervor, daß etwa fünfzig Versammlungen gegen den Antrag der Konservativen stattgefunden haben. Das Zentralkomite ließ sich auch angelegen sein, den von allen Seiten laut werdenden Anforderungen nach der Entsendung von Referentinnen für diese Versammlungen zu genügen. Leider war es ihm nicht möglich, die genügende Zahl von Rednerinnen zu beschaffen. Die Leipziger Genossinnen werden bewußt und opferfreudig ihre Pflicht thun, damit im neuen Jahre der Gedanke des Sozialismus in immer weiteren Frauenkreisen verbreitet wird. Insbesondere in dem bevorstehenden Wahlkampfe werden sie ihre Kräfte anspannen, um trotz der politischen Rechtlosigkeit des weiblichen Geschlechts das Ihrige dazu beizutragen, daß wahre Vertreter der Volks- und Fraueninteressen in dem Reichstag Sitz und Stimme erhalten. L. VV. Ein unernster Vorschlag zu riner ernsten Sache. Mit der Frage der Erringung des Wahlrechts der Frauen zu den Gewcrbegerichten beschäftigt sich Frl. vr. suris Augspurg in einem Artikel der„Frauenbewegung", der offenbar ebenso gut gemeint, als in seinen Schlußfolgerungen, milde gesagt, unernst ist. Frl. Augspurg wendet sich dagegen, daß die sozialdemokratische Reichstagssraktion für das aktive und passive Wahlrecht der Arbeiterinnen zu den Gewerbegerichten eintreten soll. Sie gelangt zu dem Schlüsse,„daß die von den Arbeiterinnen eingeschlagene Taktik nicht die richtige ist, sondern gewissermaßen eine freiwillige Selbstentäußerung von Rechten bedeutet, welche ihnen die bisherige Gesetzgebung zuerkannt hat". Ihre Auffassung gründet sie auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, auf welche das Gesetz über die Gewerbegerichte Bezug nimmt. Aus der Textfassung der einschlägigen Paragraphen der Gewerbeordnung ist nach Frl. Augspurg nicht die Absicht des Ausschlusses der Arbeiterinnen ersichtlich, die Vorschriften gelte»— soweit nicht ausdrücklich von männlichen Arbeitern die Rede ist— für Arbeiter und Arbeiterinnen. Den Arbeiterinnen soll deshalb so ipso das Recht zustehen, zu den Gewerbegerichten. zu wählen. Das Recht der Wählbarkeit aber findet Frl. Augspurg in der folgenden Fassung des Z 10 des Gewerbegerichtsgesetzes enthalten:„Zum Mitglied eines Ge- werbegerichts soll nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat w." Ebenso in dem Texte des angezogenen Gerichtsverfassungsgesetzes, das bezüglich der Nichtwählbarkeit für das Was die Revolution für die Frauen that. Von E. Vellamy. (Schluß.) Man gab sich redlich Muhe, durch ein reiches Gewebe von sentimentalen und religiösen Phrasen und Phantasien die Eheschließung herauszuputzen und zu verschönen, aber ich brauche Dich wohl nicht daran zu erinnern, daß sie ihrem eigentlichen Wesen nach vor dem Gesetz und in den Augen der Gesellschaft nichts war, als ein Geschäfls- vertrag, daß sie den Charakter einer rein materiellen Abmachung trug. Der Mann verpflichtete sich, wie bei einem anderen gesetzlich giltigen Geschäft, die Sorge für den Unterhalt einer Frau und später der Familie zu übernehmen, als Entgelt dafür erhielt er ausschließliches Verfügungsrecht über die Frau. Dadurch, daß diese gleichsam ein Theil von des Mannes �Eigenthum wurde, erhielt sie auch ihrerseits ein gewisses Antheilrecht an seinem Besitz. Der einzige Umstand, welcher nach dem Gesetz und der landläufigen Auffassung Euerer Zeit über die Moralität oder Unmoralität, Reinheit oder Unreinheit der geschlechtlichen Beziehungen entschied, war der, ob die Vereinigung von Mann und Frau den gesetzlich vorgeschriebenen Formen entsprach. Dadurch wurde es möglich, daß die nämlichen Beziehungen, die ohne Beachtung der vorgeschriebenen Form für niedrig und gemein galten, als sittlich erachtet wurden, sobald nur die vom Gesetz geforderte äußere Form gewahrt worden war. Da mochten sich Personen zur Ehe verbinden, von denen es ausgeschlossen war, daß sie sich in Liebe finden, oder daß sie zusammen Kinder zeugen konnten; die häßlichsten und verächtlichsten Beweggründe mochten die Eheschließung bestimmen; die Frau mochte durch die Roth gezwungen sein, einen Mann zu ehelichen, den sie verabscheute: die Jugend mochte an das abgelebte Alter gebunden und jedes natürliche Recht verletzt werden: sobald die Ehe nur in der festgesetzten �orm geschlossen und damit gesetzlich giltig war, Schöffenamt von Personen spricht. Kurz, das Recht der Wählbarkeit der Arbeiterinnen zum Gewerbegericht soll darin begründet sein, daß das Gesetz die unbestimmten Bezeichnungen wer und Personen statt Männer gebraucht. Frl. Augspurg fordert deshalb die Arbeiterinnen auf,„kurzweg den Weg der praktischen Geltendmachung auf Grund des Wortlauts der Gesetze zu beschreiten und bei den nächsten Gewerbegerichtswahlen, wo immer eine Gelegenheit sich dazu bietet, zahlreich auf dem Platze zu erscheinen und mitzuwählen". Ihrer Ansicht nach müssen die behufs Entscheidung über das Vorgehen der Arbeiterinnen angerufenen Gerichte zu deren Gunsten urtheilen. Die „grammatische und logische Interpretation" der Gesetzestexte muß ihrer Ueberzeugung nach ausschlaggebend für die Entscheidung sein. Diese Auslegung fällt nach ihr schwerer ins Gewicht, als der klipp und klar ausgedrückte Wille der gesetzgebenden Mehrheit, den Arbeiterinnen das Wahlrecht zu versagen. Ueber diesen Willen kann kein Zweifel bestehen. Der Antrag Eberty, der für die Arbeiterinnen das Wahlrecht forderte— für das die Sozialdemokraten sehr energisch eingetreten sind— wurde mit großer Majorität abgelehnt. Im Gegensatz zu Frl. Augspurg sind wir der Ansicht, daß schon mit Rücksicht auf den angeführten Thatbestand die Entscheidung der Richter gar nicht zweifelhaft sein kann, falls thatsächlich Arbeiterinnen so überaus naiv sein sollten, auf den angepriesenen Vorschlag hineinzufallen. Wir erinnern an Entscheidungen und Erklärungen, die Frl. Augspurg in ihrer Eigenschaft als Juristin und Frauenrechtlerin wohl bekannt sein sollten. Der Text des noch geltenden bayerischen Vereinsgesetzes schließt die Frauen keineswegs von öffentlichen politischen Versammlungen aus. Aller„grammatischen und logischen Interpretation" ohngeachtet aber werden in Bayern die Proletarierinnen von allen öffentlichen Versammlungen ausgeschloffen, auch wenn sie einen durchaus gewerkschaftlichen Charakter tragen. Herr v. Feilitzsch, Minister des Innern, berief sich für die Praxis der Polizei und der Gerichte auf die„Absichten der Gesetzgeber", obgleich er für diese„Absichten" keine Gründe angeführt hat, und dieselben wahrscheinlich lediglich in seiner höchst unmaßgeblichen persönlichen Auffassung als klassenstaatlicher Minister zu suchen sein dürften. Mit welch unfehlbarer Sicherheit werden da erst die Gerichte zu Ungunsten der Arbeiterinnen in dem vorliegenden Falle entscheiden, wo, wie angeführt, die Absicht der Majorität der Gesetzgeber in einem unzweideutigen Votum vorliegt. Dazu muß bezüglich der Entscheidung der Gerichte ein Umstand festgehalten werden, der den Proletarierinnen sehr gut aus so galten auch alle sich aus ihr ergebenden Beziehungen für recht und gut. Wenn dagegen die übliche Form der Eheschließung unterblieben war, so wurde als ein sittenloses, unreines Geschöpf die Frau ausgestoßen, verachtet, gleichsam zum gesellschaftlichen Tode verurtheilt, die sich mit ihrem Geliebten in freier Entschließung vereinigt hatte, mochte ihre Liebe noch so groß und die Vereinigung der Liebenden noch so rein und sittlich berechtigt sein. Laß mich nun bemerken, daß wir die Nothwendigkeit dieser gesetzlichen Form unter Euerer schrecklichen Gesellschaftsordnung vollkommen anerkennen, sie war die einzige damals mögliche Vorbedingung, die materiellen Interessen der Frauen und Kinder zu schirmen. Aber wenn man im Hinblick auf die geschlechtlichen Beziehungen von ihr als von einem Gebot der Ethik und Moral spricht, so ist das entschieden der absurdeste Mißbrauch, den man mit Worten treiben kann. Wir müssen im Gegentheil festhalten, daß es sich um ein Gebot handelte, welches behufs Wahrung der wirthschafllichen Interessen der Frau alle Gesetze mißachten mußte, die betreffs der Beziehungen zwischen Mann und Frau im Herzen geschrieben stehen. Nach den Ueberlieferungen aus Euerer Zeit scheint es, als ob in Eueren Tagen viel über die empörende Thatsache geredet wurde, daß es zweierlei Moral für das sexuelle Leben gab die eine für Männer, die andere für Frauen. Die Männer weigerten sich nämlich, sich der Moral zu fügen, welche für die Frauen galt, und die Gesellschaft ließ den Dingen ihren Lauf. Von den Fürsprechern einer gleichen Moral für beide Geschlechter wurde die Forderung aufgestellt, daß das, was für Frauen gut und schlecht war, es ebenso für Männer sein sollte, und daß beide die gleichen Begriffe von Recht und Unrecht, Reinheit und Unreinheit, Sittlichkeit und Unsittlichkeit haben sollten. Unzweifelhaft war das eine durchaus richtige Auffassung. Aber welchen moralischen Gewinn würde es der Menschheit gebracht haben, wenn die Männer gezwungen worden wären, sich den nämlichen Geboten wie die Frauen t r e t e t eigener bitterer Erfahrung bekannt ist, der aber politisch unschuldsvolle und harmlose Frauenrechtlerinnen nichts fümmert: Es kommt nicht blos darauf an, was in Gesetzesterten steht, sondern wer Gesetzesterte handhabt. Frl. Augspurg mag sich an der Ueberzeugung berauschen, tapitalistenstaatliche Gerichte könnten sich durch juristische Haarspaltereien zu einem arbeiterinnenfreundlichen Urtheil bewegen lassen. In unserer Zeit des Arbeitertrutzes und der Möchtegern- Entrechtung der proletarischen Massen fehlt dagegen den Arbeiterinnen jede Spur gläubiger Wahnseligkeit, es könnte irgend ein Gericht in irgend einer Frage zu Gunsten der Erweiterung der Arbeiterinnenrechte entscheiden. Die„ grammatische und logische Interpretation", zu kunstsinnigster Deutelei zugespitzt, bethätigt sich in unseren Tagen nie für, wohl aber stets gegen Arbeiterinnenrecht. Fräulein Augspurgs Vorschlag gründet in der völligen Nichtbeachtung der allgemeinen politischen Situation, in dem Aberglauben an die Allmacht juristischer Silbenstecherei, in der kritiklosen Nachäffung der Taktik englischer Frauenrechtlerinnen. Diese haben befanntlich versucht, gestützt auf unklare, deutungsfähige Gesetzesterte das Wahlrecht durch die praktische Geltendmachung des Rechts" zu erringen. Ohne Erfolg, wie Frl. Augspurg aus der Geschichte der englischen Frauenbewegung ersehen und in Genossin Brauns trefflicher Arbeit nachlesen kann:„ Das Frauenstimmrecht in England" ( Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, 10. Band, 3. Heft). Uebrigens hat die Aufforderung zur„ praktischen Geltendmachung des Rechts" einen höchst ergötzlichen Beigeschmack. Fräulein Augspurg beruft sich auf den Text des Gesetzes, die Schöffengerichte betreffend. Nun hat erst kürzlich zusammen mit Frau Cauer und Frl. Raschke auch ein gewisses Frl. Dr. jur. Augspurg an den Reichstag um das Recht der Frauen petitionirt, als Schöffen fungiren zu können. Warum hat Frl. Augspurg nicht auch für Erringung dieses Rechts auf den Weg der praktischen Geltendmachung" verwiesen, sondern den alten ausgegangenen Pfad des Petitionirens betreten? In der Begründung der Petition fehlt jeder Hinweis auf das im einschlägigen Gesezestert enthaltene Wort„ Personen", dessen alleinseligmachende Kraft Frl. Augspurg den Arbeiterinnen anpreist. In Nichtbeachtung der verschiedenen geschichtlichen Entwicklung von Deutschland und England gucken unsere deutschen Frauenrechtlerinnen sehr gern den Engländerinnen ab, wie sie sich räuspern und wie sie spucken, vorausgesetzt allerdings, daß in der Folge keine hohen Anforderungen an die Energie und den Muth der frauenrechtelnden deutschen Bourgeoisdamen gestellt werden. Ist dies der Fall, so tritt sofort der Hinweis auf das„ lehrreiche Beispiel der englischen zu unterwerfen, Geboten, die ihrem Wesen nach für die sittliche Gestaltung der sexuellen Beziehungen so vollständig werthlos waren? Lediglich die schwere Bürde ihrer wirthschaftlichen Knechtschaft hatte die Frauen gezwungen, sich Geboten zu fügen, gegen die das Blut von Tausenden schuldloser Gretchen und das vernichtete Leben zahlloser Frauen, deren einziges Vergehen darin bestand, zu zärtlich zu lieben, gen Himmel schrie. Ohne Zweifel würde, wie heute, nur ein und die nämliche Moral für Männer und Frauen ge= golten haben, wenn die Noth die Frauen nicht jenem Sittenkoder für Sklaven unterworfen hätte, dessen Charakter den niedrigen Ursprung nicht verleugnete. Die im menschlichen Gewissen be= Die im menschlichen Gewissen begründete höhere Moral, die Beziehungen der Geschlechter betreffend, die für Männer wie Frauen die gleiche ist, konnte sich erst durch seßen und für immer Geltung gewinnen, als Männer und Frauen einander als wirthschaftlich Gleiche und Unabhängige gegenüber standen." ,, Doktor", sagte ich, obgleich ich mich zuerst ein wenig darüber ärgerte, daß Du meinen Zeitgenossen in geschlechtlichen Dingen die Moral absprachst, so muß ich doch bemerken, daß Du thatsächlich zur Frage nichts Anderes und nichts Härteres geäußert hast, als die Schriftsteller und Poeten meiner Zeit, die das Thema erörterten. Der schroffe Gegensatz zwischen unserer konventionellen Moral in geschlechtlichen Dingen und der instinktiven Moral der Liebe, des Herzens, war allgemein bekannt. Er bildete, wie Du Er bildete, wie Du sicherlich weist, den Vorwurf, den ein großer Theil unserer Romane und Dramen behandelte." „ Gewiß", antwortete der Doktor,„ eiferten Gure Schriftsteller mit hoher Straft und Wärme gegen die Grausamkeit und Ungerechtigkeit des eisernen konventionellen Gesetzes, eines Gesetzes, das doppelt ungerecht und grausam in Folge der Thatsache war, daß sein Zwang sich fast nur auf die Frauen erstreckte. Aber ihre Angriffe blieben erfolglos; Mitgefühl und Entrüstung, die sie 29 Schwestern" zurück hinter die nöthige Rücksicht auf die Eigenart der deutschen Frau", die eine Taktik der Halbheit und Feigheit erforderlich erscheinen läßt. Sollte, natürlich unbewußt, die deutsche Arbeiterin etwa für würdig befunden werden, in der Frage des Gewerbegerichtswahlrechts als Versuchsthierchen" die Demonstrationspolitik englischer Frauenrechtlerinnen den deutschen Bourgeoisdamen plausibel zu machen, deren zage Aengstlichkeit und Lauheit durch das Beispiel der praktischen Geltendmachung des Rechts zu kraftvoller Aktion zu stärken? Die deutschen Arbeiterinnen, soweit sie aufgeklärt, geschult und disziplinirt sind, würdigen die hohe Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gewerbegerichten. Sie verlassen sich deshalb für die Erringung dieser Rechte nicht auf eine völlig verfehlte Demonstrationspolitik, nicht auf die Zufälligkeiten juristischer Tifteleien. Sie fordern die Zuerkennung des Rechts durch einen Gesetzestert, der jedes Drehen und Deuteln ausschließt. Ihr Recht erwarten sie nicht von frauenrechtlerischen Schnurrpfeifereien, vielmehr von der Macht der sozialdemokratischen Agitation unter den Massen und der sozialdemokratischen Aktion im Parlament. Frl. Augspurg hat es für gut befunden, sich den Kopf über die Taltik der Arbeiterinnen zu zerbrechen. Wir würden es für besser befinden, wenn sie einmal die frauenrechtlerische Taktik der Bittgänge, der Halbheit und Feigheit einer gründlichen Kritik unterziehen wollte. Hic Rhodus, hic salta! Notizentheil. ( Von Tily Braun und Klara Betkin.) Weibliche Fabrikinspektoren. * Ueber die Thätigkeit der fünf englischen Fabrikinspektorinnen finden sich interessante Daten in den letzten Fabrikinspektorenberichten. Die Inspektorinnen sind zusammen 45 332 englische Meilen gereist, haben 587 Fälle von Ueberfüllung der Räume, schlechter Ventilation und von sonstigen Uebertretungen sanitärer Vorschriften bei den Lokalbehörden zur Anzeige gebracht, 381 Klagen entgegengenommen und untersucht, in 74 Fällen sind die Unternehmer zu harten Strafen verurtheilt worden. Die Sekretärin der Frauengewerkschaftsliga konnte im Sommer den Mitgliedern erklären, daß die weiblichen Inspektoren den Klagen der Arbeiterinnen weit mehr Verständniß entgegenbrächten, als die männlichen. Eine merkwürdige erweckten, zeitigten keine Früchte. Denn sie gingen der Sache nicht auf den Grund, sie richteten ihre Angriffe nicht gegen die Ursache, in welcher die bekämpfte konventionelle Moral wurzelte, und die beseitigt werden mußte, wenn jemals an Stelle des konventionellen Zwanges das Gebot wahrhafter Sittlichkeit treten sollte. Wir haben gesehen, daß diese Ursache die damals bestehende Eigenthums- und Wirthschaftsordnung war, welche Reiche und Arme schuf. Sie be dingte, daß die Frau ihre einzige Hoffnung auf eine auskömmliche und sichere Existenz auf die Möglichkeit gründete, durch die völlige Hingabe ihrer Person einen Mann zu gewinnen, der ihr die Bürgschaft einer Versorgung bot." " Mir scheint", bemerkte ich, daß die Frauen, sobald sie erkannt hatten, von welcher Bedeutung die wirthschaftliche Gleichheit für die Befreiung ihres Geschlechts war, im ureigensten Interesse zu kühneren Anhängern des Gedankens der sozialen Revolution werden mußten, als es die Männer je waren." " ,, Das stimmt thatsächlich", erwiderte der Doktor. Begreiflicher Weise mangelte es zwar der Masse der Frauen geraume Zeit am richtigen Verständniß für die großartige Idee der möglichen Erlösung. Der blind machende, hemmende Einfluß der konventionellen Moral, des Herkommens und der Vorurtheile machte sich geltend, und zusammen mit ihm die Feigheit, welche die Frucht der Jahrhunderte alten Knechtschaft war. Als aber die Frauen klar erfaßten, daß einzig die wirthschaftliche Gleichheit die Grundlage ihrer Befreiung war, wurden sie zu solch unerschrockenen und begeisterten Anhängerinnen der revolutionären Bewegung, daß ihre Antheilnahme am Kampfe ganz wesentlich zu dessen Erfolg beitrug. Die Männer mochten je nach der Klasse, der sie angehörten, der Idee der wirthschaftlichen Gleichheit als Anhänger oder als Gegner gegenüberstehen. Jede Frau aber mußte, weil sie Frau war, für diese Idee eintreten, sobald sie zu der Erkenntniß kam, was diese Gleichheit für sie und ihr Geschlecht bedeutete." Entdeckung hat eine der Inspektorinnen, Miß Anderson, in den Werkstätten der Bekleidungsindustrie in Manchester gemacht. Dort wurden die Arbeiter vielfach gezwungen, fehlerhafte, von ihnen gelieferte Kleidungsstücke an Stelle des Lohnes anzunehmen oder sie unter ihren Kollegen zu verauttioniren. Meist hatten die Arbeiter, besonders die weiblichen, nicht den Muth, sich diesem ungesetzlichen Vorgehen zu widersetzen. Die Inspektorin brachte es jedoch vielfach zur Anzeige und Verfolgung. " * Zur Frage der Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren äußerte sich fürzlich die Deutsche Tageszeitung", das hochtonservative Organ des Bundes der Landwirthe. Es nahm gegen die Anstellung von Diakonissinnen Stellung und bezeichnete als einzig richtige Forderung" die staatliche Anstellung berufsmäßiger Fabrik inspektorinnen. Nachdem unsere alte Forderung bereits von diesen reaktionären Kreisen aufgenommen wird, ist es sonderbar, daß die Regierung sich noch immer dagegen sträubt. Oder sollte die„ Deutsche Tageszeitung" mit ihrer Bemerfung nur auf den Stimmenfang ausgehen? Frauenstimmrecht. Der allgemeine amerikanische Frauenwahlrechtsverein feiert vom 14. bis 19. Februar in Washington den fünfzigsten Jahrestag des ersten Frauenrechtskongresses, der unter Leitung von Elisabeth Cady Stanton in Seneca Fall im Jahre 1848 statt: gefunden hat. Damals warf das Volk mit Steinen auf die Vorkämpferin der Frauenrechte und das kleine Häuflein ihrer Genossen, jetzt wird man den Frauen mit Lorbeerkränzen und wehenden Fahnen entgegenkommen; damals donnerten die Geistlichen von den Kanzeln herab gegen die„ Emanzipirten", heute predigen die Frauen selbst auf einer großen Zahl von Kanzeln; damals hatten die Frauen Amerikas keinerlei Rechte, heute haben sie in vier Staaten das politische, in den meisten Staaten das kommunale und Schulwahlrecht, fast alle Universitäten und Gymnasien sind ihnen geöffnet, sie sind Rechtsanwälte und Professoren, kurz, sie haben in dem fünfzigjährigen Kampfe glänzende Siege erfochten, sie sind berechtigt, sie zu feiern. Wenn ihre Bewegung auch eine rein bürgerliche war; wenn wir auch wissen, daß daß Los der amerikanischen Arbeiterin durch sie kaum verbessert worden ist, und daß auch den amerikanischen Frauenrechtlerinnen fast jedes Verständniß für die soziale Frage fehlt, so stehen wir doch nicht an, ihnen zu ihrem Fest auch unsere Glückwünsche zuzurufen. Denn Heldinnen und Märtyre rinnen sind sie und ihre Vorfämpferinnen im Vergleich zu ihren deutschen Klassengenossinnen. * Das Wahlrecht der Frauen zu den Handelskammern hat die französische Kammer angenommen, nachdem der Senat den betreffenden Gesezentwurf schon vorher ohne Einwand acceptirt hatte. Wenn es sich vorläufig auch nur um die Zuerkennung des aftiven Wahlrechts handelt, so ist der errungene Fortschritt doch schon ein sehr erfreulicher. * Keine Steuerpflicht der Frauen ohne Wahlrecht.„ Solange die weiblichen Bürger von Illinois das Wahlrecht nicht besitzen, dürfen sie zur Steuerpflicht nicht herangezogen werden", so lautet ein Gesezentwurf, den der Senator Munroe dem Senat von Illinois vorgelegt hat. Man ist sehr gespannt auf die Verhandlung darüber. * Die englischen Frauenwahlrechtsvereine aller Richtungen haben sich in einem Bunde vereinigt und folgenden Beschluß gefaßt: Sie werden in jeder Session mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Einbringung eines Gesetzentwurfs zu Gunsten des Frauenwahlrechts im Unterhaus kämpfen. Wenn keine Möglichkeit ist, einen Tag zur Berathung eines solchen Entwurfs zu bekommen, werden sie ihre Freunde im Parlament veranlassen, die Meinung des Hauses durch Abstimmung über eine Resolution zu erfahren. Sie werden ihrer Agitation immer größeren Nachdruck zu verleihen wissen, so daß es sich in nicht zu ferner Zeit für die Regierung als eine Nothwendigkeit herausstellen dürfte. ihrerseits einen Gesetzentwurf, das Wahlrecht der Frauen betreffend, einzubringen." * Ueber das Frauenwahlrecht in Neuseeland spricht sich der berühmte amerikanische Schriftsteller Mark Twain in einem fürzlich erschienenen Buche:" More tramps abroad" folgendermaßen aus: " In Neuseeland haben die Frauen das Recht, die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung zu wählen, können aber nicht selbst gewählt werden. Das Gesetz, welches ihnen das Wahlrecht ertheilt, besteht seit 1893. Nach der Volkszählung von 1891 betrug die Zahl der Bevölkerung von Christchurch, einem Hauptorte Neuseelands, 31454. An der ersten Wahl, bei welcher sich die Frauen betheiligen 30 durften, erschienen 6313 männliche, 5989 weibliche Wähler. Diese Zahlen sollten genügen, um uns zu überzeugen, daß die Frauen der Politik nicht so gleichgiltig gegenüberstehen, als man uns glauben machen möchte. In ganz Neuseeland erreicht die erwachsene weibliche Bevölkerung die Gesammtzahl von 139 915; von diesen ließen sich 109461 in die Wahllisten eintragen, also 78,23 Prozent von Allen. Von diesen erschienen bei der Wahlurne 90 290, das sind 85,18 Prozent der eingeschriebenen Wählerinnen. Erscheinen die Männer irgendwo in der Welt in größerer Zahl? Eine Bemerkung, die im offiziellen Berichte vorkommt, erwähne ich, weil sie dem andern Geschlechte zur Ehre gereicht. Es heißt darin:„ Ein charakteristischer 3ug dieser Wahl war, daß die Menge so nüchtern und ordentlich war; die Frauen blieben durchaus unbehelligt." Bei uns zu Hause ist eines der ständigen Argumente gegen das Wahlrecht der Frauen, daß sie nicht zur Urne kommen könnten, ohne hundertfältig beleidigt zu werden. Die Argumente gegen das Wahlrecht der Frauen haben seit jeher die bequeme Form der Prophezeiung angenommen. Die Propheten haben unausgesetzt, seit die Bewegung zu Gunsten der Frauenrechte im Jahre 1848 ihren Anfang nahm, prophezeit, und in siebenundvierzig Jahren haben sie nicht Einmal ins Schwarze getroffen. Die Männer sollten bald anfangen, eine Art Hochachtung für ihre Mütter und Frauen und Schwestern zu empfinden. Die Frauen verdienen schon eine derartige veränderte Haltung seitens der Männer, denn sie haben Gutes geleistet. In siebenundvierzig Jahren haben sie eine imponirend große Zahl ungerechter Verordnungen aus dem amerikanischen Gesetzbuche hinausgeschafft. In so kurzer Zeit haben sich diese Leibeigenen im Wesentlichen frei gemacht. Männer hätten an ihrer Stelle in derselben Zeit nicht so viel zu Stande ge= bracht, wenigstens nicht ohne Blutvergießen, in der Vergangenheit schon einmal nicht, und dies beweist doch, daß sie die Sache nicht richtig anzupacken gewußt hätten. Die Frauen haben eine friedliche Revolution herbeigeführt und eine wohlthätige; dennoch haben sie den Durchschnittsmann nicht davon überzeugen fönnen, daß sie intelligent sind und Muth, Energie und Ausdauer besitzen. Es gehört eben viel dazu, um den Durchschnittsmann von irgend etwas zu überzeugen, und vielleicht giebt es nichts, was ihm beibringt, daß er unter der Durchschnittsfrau steht. Und doch sind bei wichtigen Umständen Beweise vorhanden, durch welche diese Thatsache erwiesen wäre. Der Mann hat die menschliche Race von Anfang an beherrscht; er soll aber daran denken, daß bis zur Mitte des jetzigen Jahrhunderts die Welt langweilig, unwissend und dumm war. Jetzt ist es aber gar keine so langweilige Welt mehr, und wie die Zeit vorwärts schreitet, wird sie immer weniger langweilig. Darin liegen nun die Aussichten der Frau für die Zukunft vorher hat sie keine gehabt. Jch aber möchte wissen, wo der Mann in weiteren siebenundvierzig Jahren sein wird? In den Neuseeländer Gesezen findet sich auch die Stelle: Wo von einer Person die Rede ist, schließt dieser Ausdruck auch die Frau mit ein." Das ist doch gewiß ein wichtiges Avancement! Durch diese Anwendung des Wortes wird die Matrone mit der angesammelten Weisheit und der Erfahrung ihrer fünfzig Jahre mit einem Schlag auf dieselbe politische Stufe mit ihrem einundzwanzigjährigen ungefiederten Guckindiewelt gestellt! Die weiße Bevölkerung von Neuseeland zählt 626000 Röpfe, die Maoribevölkerung 42000. Die Weißen wählen siebzig Mitglieder ins Parlament, die Maori vier. Die Maorifrauen geben ebenfalls ihre Stimmen für ihre vier Vertreter ab." Frauenbewegung. * Die bayerische Regierung und die Frauenbildung. Während in Berlin die Gymnasialkurse für Frauen zum dritten Male Zöglinge für das Abiturientenexamen vorbereiten, in Karlsruhe und Leipzig Mädchengymnasien bestehen, in Breslau ein Mädchengymnasium errichtet, in Bremen die Gründung eines solchen geplant wird, ist troh jahrelanger Bemühungen in München feine Aussicht für die Errichtung einer höheren Bildungsanstalt, welche Mädchen für das Universitätsstudium vorbereitet. Die Regierung setzt den einschlägigen Bestrebungen den hartnäckigsten Widerstand entgegen. Sie hat jedenfalls die„ Staatsgefährlichkeit" des Wissens, besonders für Frauen erkannt und will ihr einen Damm entgegensetzen. Es ist nur gut, daß sie die Ausbreitung des weit gefährlicheren Wissens, das sich die armen Lohnsklavinnen in den Fabriken und den Schwißbuden erwerben, nicht verhindern kann. " * Mitarbeit der Frauen in der öffentlichen Armenpflege. Die Blätter für das Hamburgische Armenwesen" veröffentlichen ein Rundschreiben des Präses des Armenkollegiums an die Bezirksvor steher und Pfleger. steher und Pfleger. Nach diesem Schreiben hat das Armenkollegium im Hinblick auf die in anderen Städten gemachten günstigen Erfah rungen beschlossen, Frauen zur Mitarbeit in der öffentlichen Armenpflege der Stadt Hamburg heranzuziehen. Die neue Organisation wird bis zum 1. April 1898 in sämmtlichen Armenkreisen nach folgenden Grundprinzipien ins Leben getreten sein: 1. Die Frauen treten erst auf Anordnung des Bezirksvorstehers in Thätigkeit, und zwar immer nur in Gemeinschaft mit dem für den Pflegefall bestimmten Pfleger. 2. Die Mitarbeit der Frauen erstreckt sich nicht nur auf neu an die Allgemeine Armenanstalt herantretende, sondern auch auf dazu geeignete bereits anhängige Fälle. 3. Gegenstand der weiblichen Thätigkeit soll in erster Linie eine intensivere Kinder, Kranken- und Wöchnerinnenpflege sowie die Fürsorge für diejenigen Pfleglinge sein, die wegen ihres Alters oder vorliegender Gebrechlich feit der Armenpflege dauernd anheimgefallen sind. Daneben darf von dem Eingreifen der Frauen auch in solchen Fällen ein guter Erfolg erwartet werden, wo die Möglichkeit besteht, durch Verschaffung von Arbeit, durch Aufrichtung der Hauswirthschaft oder in anderer Weise die Ursachen der Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. 4. Die Zahl der Fälle soll in der Regel drei nicht übersteigen. 5. Die amtliche Berichterstattung liegt dem Pfleger ob, doch bleibt es den Frauen unbenommen, auch ihrerseits Berichte in Unterstüßungsfällen dem Bezirtsvorsteher zu erstatten. 6. Es bleibt den Bezirksvorstehern überlassen, die Frauen in geeigneten Fällen mit berathender Stimme zur Bezirksversammlung hinzuzuziehen. 7. Die Auszahlung der Unterstützungen hat nach wie vor durch den Armenpfleger zu erfolgen; derselbe ist jedoch befugt, sich behufs zweckmäßiger Eintheilung und Verwendung der Gelder der weiblichen Vermittlung zu bedienen." So erfreulich die Hinzuziehung von Frauen zur Armenpflege auch ist, so entschieden ist die Art ihrer Hinzuziehung von Seiten des Hamburger Armenkollegiums zu bekämpfen. Die Thätigkeit der Frauen ist eine ganz untergeordnete, eingeschränkte, und hängt zum großen Theil von dem Belieben der männlichen Pfleger ab. Es ist natürlich, daß in der Folge nur wenig Ersprießliches von ihr erwartet werden kann. * Als erster weiblicher Professor an einem englischen College ist Miß Geraldine Hodgson kürzlich in Wales angestellt worden. Sie wird über englische Literatur vortragen. Bisher war sie in demselben Fach externer Lehrer an der Universität Cambridge. * Ein weiblicher Arzt, Miß Marion Hunter, ist mit zwölf männlichen Kollegen und einer größeren Zahl Krankenpflegerinnen von der indischen Regierung nach Bombay zur Pflege der Pestkranken berufen worden. Die englische Presse berichtet voller Bewunderung von dem Muth der noch jungen Aerztin, die übrigens den höchsten in England erreichbaren Universitätsgrad in Folge ihrer bedeutenden Leistungen besitzt. ** Die Hausärztin des Emirs von Afghanistan, Miß Hamilton, hat es durchgesetzt, daß in Afghanistan die Zwangsimpfung eingeführt wurde. * Frauenbildung in Rußland. In Petersburg beſteht bekanntlich schon ein großartig eingerichtetes medizinisches Institut für Frauen. Nunmehr soll in Moskau ein solches gegründet werden und auch in Warschau wird für die Errichtung einer ähnlichen Bildungsanstalt agitirt. * Ein fiebzehnjähriges Mädchen, Fräulein Collot de Saintes, das schon im vorigen Jahre in Paris den ersten Theil des Baccalaureatsexamen glänzend bestand, hat jetzt bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung in Philosophie einen ungewöhnlich großen Erfolg gehabt. Man glaubt allgemein, daß Fräulein Collot de Saintes ein philosophisches Genie ist, von dessen Entwicklung Leistungen ersten Ranges erwartet werden dürfen. Sozialistische Frauenbewegung im Ausland. Eine Agitation für den gesetzlichen Schutz der Frauenund Kinderarbeit hat das„ Komite der sozialistischen Frauengruppe zu Mailand" auf Anregung unserer Genossin Dr. Anna Kulischoff und in Gemäßheit des seinerzeit mitgetheilten Beschlusses des sozialistischen Parteitags zu Bologna in die Wege geleitet. Das Komite hat sich in einem Aufruf„ an die Arbeiter und Arbeiterinnen" gewendet und gleichzeitig einen Programmentwurf veröffentlicht, der eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zum Schutze der erwerbsthätigen Frauen und Kinder fordert. In dem Aufruf heißt es, daß Italien in Sachen des gesetzlichen Schutzes der Frauen- und Kinderarbeit den letzten Rang unter allen zivilisirten Ländern einnimmt. Das unzulängliche und lächerliche Gesetz vom Jahre 1886 wird fast niemals angewendet; Gesetzentwürfe, welche sich auf die Materie beziehen, wandern von Legislaturperiode zu Legislaturperiode, gegenwärtig 31 scheint sich das Parlament nicht einmal um die Frage zu kümmern.... Und doch handelt es sich um nöthige Reformen, welche nicht blos die Arbeiterklasse angehen, sondern von denen die Gesundheit und Kraft, die körperliche und geistig- sittliche Entwicklung der Menschheit abhängen. Die Kapitalisten in erster Linie müßten sich den Schutz der Frauen und Kinder angelegen sein lassen, wenn sie nicht die Henne schlachten wollen, die ihnen goldene Eier legt, wenn sie nicht die Kraft und Leistungsfähigkeit des Proletariats bedrohen wollen, das ihnen jenen Profit erschanzt, der die Grundlage ihrer Klassenherrschaft ist. Die Thatsachen beweisen jedoch, daß in Italien die herrschenden Klassen absolut nicht das Interesse der Angemeinheit an dem gesetzlichen Schutze der Frauen und Kinder begreifen. Sie handeln dem Wilden gleich, der einen Baum fällt, um schneller in den Besitz von dessen Früchten zu gelangen. Nur ein zielbewußtes, einsichtsvolles Streben, eine fräftige, geschlossene und anhaltende Aktion der organisirten Arbeiterklasse ist im Stande, der Regierung der Kapitalisten gesetzliche Maßregeln zum Schutze der Mütter und Kinder und gegen die Unternehmerraffgier zu entreißen. Es ist hohe Zeit, daß die Arbeiter und Arbeiterinnen die Initiative zu einer solchen Aktion ergreifen. Der Aufruf weist darauf hin, daß diese Aktion ebenso im Interesse der Arbeiter wie der Arbeiterinnen liegt. Indem sie Letzteren günstigere Arbeitsbedingungen sichert, wirft sie der Schmutzkonkurrenz seitens der weiblichen Arbeitskräfte entgegen, die der kapitalistischen Ausbeutung gegenüber widerstandsunfähiger sind als die Männer. Das Komite fordert alle Arbeiter und Arbeiterinnen auf, in ihren Organisationen den nachstehenden Programmentwurf zur Erörterung zu stellen und ihn eventuell zu verbessern und zu vervollständigen. Mit der Zustimmung aller Arbeiterkammern, Gewerkschaften, Arbeitervereine 2c. versehen, soll er dann den sozialistischen Abgeordneten zugestellt werden und als Grundlage dienen für einen Antrag zu einem Schutzgesetz, die Frauen- und Kinderarbeit betreffend. Eine energische und planmäßige Agitation für die aufgestellten Forderungen soll der parlamentarischen Aktion der Parteivertreter den nöthigen Nachdruck verleihen. In Folgendem der vom Komite ausgearbeitete Programmentwurf: I. Frauenarbeit. 1. Festsetzung der Arbeitsdauer auf 48 Stunden wöchentlich im Maximum. Freigabe des Sonnabend Nachmittag, damit jeder Arbeiterin eine 42stündige ununterbrochene Ruhepause zu Theil wird. 2. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Ueberstunden darf nicht mehr als 50 im Jahre betragen, die so zu vertheilen sind, daß der gesetzliche Arbeitstag um nicht mehr als 2 Stunden und zwar nur an 3 Tagen einer Woche verlängert werden darf. 3. Verbot der Frauenarbeit in ungesunden und gefährlichen Beschäftigungszweigen. 4. Verbot der Nachtarbeit. 5. Verbot der Arbeit im letzten Monat der Schwangerschaft und einen Monat nach der Entbindung. 6. Für den Unterhalt der Frauen in den beiden Monaten vor und nach der Entbindung hat die obligatorische Krankenversicherung im Verhältniß von mindestens 75 Prozent des bezogenen Tagelohns aufzukommen. 7. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Frauen gelten für alle Kategorien der Groß-, Klein- und Hausindustrie, für die Arbeit in den Reisfeldern und, soweit es möglich ist, für alle anderen landwirthschaftlichen Arbeiten. 8. Der Gesetzestert muß in Fabriken, Werkstätten, Laboratorien, Betrieben und überall, wo Frauen als Lohnarbeiterinnen beschäftigt sind, so ausgehängt werden, daß ihn die Interessenten leicht lesen tönnen. 9. Aufstellung der Arbeitsordnungen auf Grund einer Verständigung zwischen den Unternehmern und den Beauftragten der Arbeiterinnen. Entscheidung durch das Gewerbegericht im Falle einer Nichtverständigung. 10. Ueberwachung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften durch Inspektorinnen, welche von den Arbeiterinnen zu wählen und vom Staate zu besolden sind. 11. Regelmäßige Kontrolle der Werkstätten, Fabriken, Laboratorien 2c. mit Rücksicht auf ihre hygienische Beschaffenheit und die vorhandenen Sicherheitsmaßregeln durch technisch geschulte Inspektoren. 12. Erlaß eines besonderen Gesezes, das die hygienischen und Sicherheitsbedingungen der Arbeit regelt. 13. Für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften haften solidarisch die Betriebsdirektoren, Unternehmer und Eigenthümer. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen von 50 bis 200 Lire für jeden einzelnen Fall und jede beschäftigte Person geahndet. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit aller Haftpflichtigen tritt an Stelle der Geldstrafe eine Gefängnißstrafe für die unmittelbar verantwortliche Person. Diese Haftstrafe wird nach dem vom Strafgesetzbuch vorgesehenen Verhältniß bemessen, darf indessen im Ganzen nicht ein Jahr übersteigen. 14. Die Geldstrafen fallen den Kranken- und Altersversicherungstassen zu. II. Kinderarbeit. 1. Ausnahmsloses Verbot der Arbeit von Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahre. 2. Verbot der Kinderarbeit auch in der Klein- und Hausindustrie, dem Handel, der Landwirthschaft 2c. 3. Verbot der Nachtarbeit für junge Leute unter 20 Jahren. 4. Verbot der Arbeit von jungen Leuten unter 20 Jahren in gesundheitsschädlichen und gefährlichen Industrien und Beschäftigungsarten. 5. Festlegung eines 6stündigen Maximalarbeitstags mit 2stündiger Ruhepause für junge Leute von 15 bis 18 Jahren. 6. Festlegung eines 8stündigen Marimalarbeitstags mit 2stündiger Ruhepause für junge Leute vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 7. Kommune und Staat haben für Nahrung, Kleidung und Lehrmittel der proletarischen Schüler und Schülerinnen während der Zeit des Elementar- und des Fachunterrichts zu sorgen. 8. Ueberwachung der Durchführung des Gesetzes durch staatlich besoldete Inspektoren und Inspektorinnen, welche von den Arbeiterfammern ernannt werden oder dort, wo Arbeiterkammern nicht existiren, von den Arbeiterorganisationen. 9. Die Bestimmungen der§§ 11, 12, 13 und 14 des Gesetzes, die Frauenarbeit betreffend, gelten auch für die Kinderarbeit. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Zur Lage der Saisonarbeiterinnen. In der Zeit, vor Weihnachten müssen sich viele junge und ältere, gesunde und kränkliche Arbeiter und Arbeiterinnen auf das Aeußerste anstrengen, um die von ihrem Herrn verlangte Arbeit so schnell als möglich zu bewältigen. Namentlich an Frauen und Mädchen werden in dieser Zeit Anforderungen gestellt, welche das weitgehendste Maß der menschlichen Arbeitsleistung übersteigen. Da sitzen die Puhmacherinnen, Schneiderinnen, Stickerinnen, die Marzipan, Lebkuchen- und Zuckerwerfarbeiterinnen in den Arbeitsräumen eng zusammen und arbeiten ununterbrochen -nur gestärkt durch ein Paar in Eile in Kaffee gestippte Schrippen oder Semmeln- Tag für Tag bis Mitternacht und länger, namentlich wenn sie in einer Werkstatt schaffen, die nicht den für die Farifen geltenden Beschränkungen unterworfen ist. Die Mädchen müssen dann in der Nacht von ihren Eltern abgeholt werden, um nicht den Zudringlichkeiten von Nachtschwärmern oder den Mißverständnissen eines übereifrigen Sittenpolizisten ausgesetzt zu sein. Aber auch die Arbeiterinnen in Fabrikbetrieben müssen dann vielfach bis spät in die Nacht hinein schaffen. Die Arbeitgeber kommen um Bewilligung zu Ueberstundenarbeit ein mit der Begründung, daß die Aufträge sich außerordentlich gehäuft haben. Die nachgesuchte Bewilligung wird fast stets ertheilt; es gehört zu den größten Seltenheiten, daß sie einmal verweigert wird. Die Arbeiterinnen können nun bis 13 Stunden in der Fabrik sitzen und hierauf Arbeit mit nach Hause nehmen, um da ihre Beschäftigung bis nach Mitternacht fortzusetzen; ebenso heißt es auch des Sonntags für den Erwerb arbeiten. Der Lohn, den die Frauen und Mädchen für diese übermäßig lange Arbeitszeit erhalten, beträgt 60 Pf., wenn es hoch kommt, 1 Mt. pro Tag. Der Bericht der Gewerbeaufsichtsbeamten in Baden theilt z. B. mit, daß in einer Damenschneiderei 14 bis 15 Mädchen in der Saison bis Nachts zwölf Uhr und auch Sonntags arbeiten müssen für einen täglichen Lohn von 50 bis 60 Pf. Letteren Satz erreichten sie obendrein erst nach mehrjähriger Beschäftigung in dem Betriebe. Die Direttricen und Arbeitgeber feuern fortwährend zur Eile an, damit die Aufträge bewältigt werden und das Renommée des Geschäfts nicht leidet. Ist es aber nicht der größte Widersinn, daß arme, schlecht genährte Mädchen und Frauen sich frant und elend arbeiten und mit Kaffee künstlich den Schlaf vertreiben müssen, weil ein vorgelegtes Muster den Beifall irgend einer Dame der großen Welt oder auch der Halbwelt gefunden hat und nun vielseitig von den launenhaften, mit Glücksgütern Gesegneten verlangt wird? Es fann feinem Zweifel unterliegen, daß die Ueberanstrengung der Kräfte, wie sie bei den Saisonarbeiten gefordert wird, die nachtheiligsten Wirkungen auf den jugendlichen Organismus ausüben müssen. Die für die Gesetzgebung maßgebenden Gewalten legen kein Verständniß dafür an den Tag, wie dringend nothwendig der gesetzliche Schutz der weiblichen Arbeitskräfte gegen diese Ausbeutung ist. Sollten aber die ausgebeuteten Frauen und Mädchen diese unsinnigen, verderblichen Verhältnisse willig und schweigend ertragen? Wir meinen 32 nein. Sie müssen dem Beispiel der Arbeiterinnen einiger Betriebe in Potsdam und Nowawes folgen. Diese Arbeiterinnen weigerten sich, ihren Arbeitgebern Ueberstundenarbeit zu leisten, obwohl dieselbe von der Verwaltungsbehörde bereitwillig genehmigt worden war. Sie sahen ein, daß wenn sie zweieinhalb Stunden täglich länger schafften, ihr Lohn bald so weit sinken würde, daß sie trotz der ausgedehnteren Arbeitszeit keinen höheren Verdienst als früher erreichen könnten. Sie hielten deshalb einig zusammen und vermochten so die härtere Ausbeutung zurückzuweisen. Oder möchten die Arbeiterinnen für die Ueberstunden das Dreifache des gewöhnlichen Lohnfahes verlangen, wie es 21 Arbeiterinnen in einer Nürnberger Spielwaarenfabrik mit Erfolg thaten. Die Arbeitgeber werden dann bald ein Haar in der Ueberstundenarbeit finden und trotz der Ueberhäufung mit Aufträgen dieselbe zu vermeiden wissen. Freilich einig müssen die Arbeiterinnen sein, wollen sie Erfolge erringen. Indeß wir meinen, daß was in Nowawes und Nürnberg möglich war, auch anderwärts möglich ist. Bei den vor Ostern und Pfingsten wieder zu erwartenden Ueberhäufungen mit Saisonarbeiten sollten die Arbeiterinnen dies bedenken und zwar in ihrem eigenen Interesse, wie in dem ihrer Kinder. Symmachos. * Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter sind vom kaiserlichen Statistischen Amte nach dem Stande vom 10. Dezember 1897 veröffentlicht worden. Einem Berichte über diese Statistit entnehmen wir, daß im Regierungsbezirk Königsberg in Ostpreußen an männliche Arbeiter vielfach 40 Pfennig und an weib liche 30 Pfennig Lohn pro Tag gezahlt wird. Und dann wundern sich die Herren vom Bunde der Landwirthe, daß die Arbeiter aus dem ländlichen„ Eldorado" in die Städte flüchten! * Ueber die landwirthschaftlichen Arbeitslöhne in Ungarn hat das Ackerbauministerium eine interessante Publikation veröffentlicht. Danach schwankt der Tagelohn der Frauen( ohne Beköstigung) zwischen 28 und 70 Kreuzern( circa 50 Pf. bis 1,20 Mt.). Bis zu der Tiefe des Verdienstes ostpreußischer Tagelöhnerinnen sinkt er also nicht. * Die ungleiche Entlohnung von Frauen- und Männerarbeit bei gleicher Leistung wird durch den nachstehenden Vorgang in helles Licht gerückt. In einem englischen Armenhause sollte Jemand mit der Oberaufsicht in der mit Maschinenbetrieb ausgestatteten Wäscherei betraut werden. In einer Vorstandsversammlung kam man dahin überein, die Stelle für eine Aufseherin gegen ein Gehalt von 12 Schilling die Woche bei freier Station auszuschreiben. Bei der nächsten Versammlung regte ein Mitglied an, ob es nicht in Anbetracht des Maschinenbetriebs besser sei, einen Aufseher anzustellen. In Folge dessen wurden die weiblichen Reflektanten abgewiesen und die Stelle ein zweites Mal ausgeschrieben. Aber diesmal wurde ein Aufseher gegen einen wöchentlichen Entgelt von 24 Schilling bei freier Station gesucht. Ein Mitglied stellte die Frage:„ Warum die Lohnverdoppelung, da doch der Mann für die gleiche Arbeit gesucht werde, die der Frau zugedacht war?"" Weil man einem Manne nicht 12 Schilling wöchentlich anbieten kann", lautete die lakonische Antwort. h. s. Geschichtliches zur Frauenfrage. * Große Königinnen in Aegypten. Ein berühmter Aegyptologe, Professor Flinders Patrin in London, hat in Folge seiner langen Studien der alten Monumente Aegyptens merkwürdige Entdeckungen aus der ältesten Geschichte des Landes gemacht. So fand er, daß während der glänzendsten Periode des Landes, ungefähr zwischen 1600 und 1050 vor Christi Geburt, Frauen Aegypten beherrschten. Eine von ihnen war eine dunkelfarbige Nubierin, Nefertari, der man noch Jahrhunderte nach ihrem Tode göttliche Ehren erwies. Eine Andere, Aahhotep, wurde wegen ihrer Schönheit, Klugheit und Tapferkeit gleichmäßig besungen. Auch wird ihr nachgerühmt, daß zu ihrer Zeit den Kindern die Weisheit aller Zeiten gelehrt wurde. Quittung. Zu Agitationszwecken gingen bei der Unterzeichneten ein: von den Genossinnen in Berlin 85 Mt. als erste Rate vom Ueberschuß einer Uraniavorstellung und 12,17 Mt. Ueberschuß von den Sammellisten zur Deckung der Delegationskosten zum Hamburger Parteitag; von den Genossinnen in Köln 10 Mt.; von den Genossinnen in Rostock 10 Mt.; von den Genossinnen in Königsberg 10 Mt.; Summa 127,17 Mt. Dankend quittirt Berlin, Februar 1898. Frau M. Wengels, Vertrauensperson. Berlin O, Fruchtstraße 30, Quergeb. 2 Tr. Berantwortlich für die Redaktion: Fr. Klara Zetkin( Eißner) in Stuttgart. Drud und Verlag von J. H. W. Diez Nachf.( G. m. b. h.) in Stuttgart.