N. Jahrgaug. Nk GlkiHrit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen. Die„Gleichheit" erscheint alle 14 Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post(eingetragen unter Nr. 3033) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres-Abonnement Mk. 2.60. Stuttgart Mittwoch, den tZ. März Zuschriften an die Redaktion der„Gleichheit" sind zu richten an Fr. Klara Zetkin(Eißner), Stuttgart, Rothebiihl« Straße 147, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart, Furthbach-Straße 12. Nachdrulf ganzer Artikel nur mit Quellenangabe gestattet. Jnhalts-Berzeichniß. Keine soziale Gleichstellung ohne wirthschaftliche Selbständigkeit.— Das Privatrccht der Frau in Japan. Von Or. s-8s.— Die Fraucnfragc im Alterthum. IV. Von Lily Braun in Berlin.— Aus der Bewegung.— Feuilleton: Eine Dichterin der Freiheit. Von Klara Zetkin. Notizentheil von Lily Braun und Klara Zetkin: Weibliche Fabrikinspektore». — Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens.— Soziale Gesetzgebung.— Frauenstimmrccht.— Frauenbewegung. Keine soziale Gleichstellung ohne wirthschaftliche Selbständigkeit. Wohlmeinende Sozialreformler fordern das Verbot der Fabrikarbeit verheiratheter Frauen, um die schweren Schäden zu bekämpfen, welche im Gefolge der Erwerbsthätigkeit des weiblichen Geschlechts heutigentags einherschreiten. Wir haben in einem früheren Artikel nachgewiesen(siehe Nummer 3 der„Gleichheit"), daß das vorgeschlagene Mittel nicht zu dem erstrebten Ziele führt, sondern zu härterer Ausbeutung der Arbeiterinnen, weil seine Befürworter kurzsichtig die wirthschaftlichen Thatsachen verkennen. Soziale Reaktionäre erheben die gleiche Forderung, weil sie die Frau mit ihrem Sein und Thun auf das Haus beschränken und ihr die volle soziale Gleichberechtigung vorenthalten wollen. Klar bewußt oder instinktiv gehen sie von der Auffassung aus, daß die soziale Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts mit der wirthschaftlichen Unabhängigkeit der Frau vom Manne steht und fällt. Und weil diese Auffassung lhatsächlich zutreffend ist, so sprechen— ganz abgesehen von den früher erörterten praktischen Verhältnissen — bedeutsame prinzipielle und geschichtliche Gründe gegen das geheischte Verbot. Die Klassenlage des Proletariats zeigt sinuenfälligst den innigen, unlöslichen Zusammenhang zwischen wirthschafllicher Abhängigkeit und sozialer Unfreiheit. Die Urkunden, auf denen die politische und soziale Gleichberechtigung des Habenichts mit dem Bourgeois geschrieben steht, werden in unendlich viel Fällen in Stücke gerissen, zu einer Scheinexistenz verdammt durch die Armuth und die daraus folgernde wirthschaftliche Unterwerfung des Proletariers unter den sogenannten Brotgeber. Es wird nachgerade als Binsenwahrheit anerkannt, daß nur der wirthschaftlich von einem Dritten Unabhängige sich voller sozialer Freiheit erfreuen kann. So lange die Frau wirthschaftlich abhängig vom Manne und von der Familie bleibt und nicht auf eigenen Füßen steht, so lange muß sie dem Manne unterlhan sein. Ihre wirthschaftliche Abhängigkeit ihm gegenüber ist der Boden, in dem ihre politische und soziale Rechtlosigkeit wurzelt. Die Grundlage aber für die wirthschaftliche Selbständigkeit der Frau ist die Berufsarbeit. Gewiß, auch das unbeschränkte Verfügungsrecht über eigenes Vermögen macht die Frau vom Manne wirthschaftlich unabhängig. Und doch wohnt diesem Recht für die soziale Gleichstellung des weiblichen Geschlechts nicht die gleiche grundlegende Bedeutung inne wie der Berufsarbeit. Nicht nur deswegen, weil die große Mehrzahl der Frauen kein Vermögen besitzt und sich von einem papiernen Rechte nicht nähren, kleiden w. könnte. Vielmehr noch aus einem anderen wichtigen Grunde. Das Verfügungsrecht über das Vermögen emanzipirt nicht die Frau als Person vom Manne, sondern nur die Frau als Trägerin von Eigenthum. Die Zuerkennung des betreffenden Rechts an das weibliche Geschlecht ist die letzte Stufe der sozialen Emanzipation des Kapitals, ist eine weitere Bestätigung der Thatsache, daß in der kapitalistischen Gesellschaft der todte Besitz über den lebendigen Menschen steht und ihm seine soziale Bedeutung verleiht. Im letzten Grunde gilt das betreffende Recht nicht der Person, vielmehr dem Besitz. Es verträgt sich deshalb auch mit der politischen Rechtlosigkeit deS weiblichen Geschlechts. Als Trägerin von Eigenthum kann die Frau auch ohne das politische Recht der Person durch ihren Besitz sozialen Einfluß ausüben. Die Berufsthätigkeit löst dagegen die Frau als Person wirthschaftlich vom Manne los und schafft damit die Lorbedingung, daß sie als Person zur Wahrung ihrer Interessen nach sozialem Einfluß streben muß. Diesen Einfluß kann sie aber nur gewinnen durch die Zuerkennung voller politischer Rechte. Die Berufsthätigkeit der Frau schlägt den Wahnglauben in Trümmer, daß der Mann der„natürliche" Versorger und Erhalter der Frau sei, daß diese nur innerhalb der Familie und durch das Wirken für sie ihre Existenz zu finden vermöge. Sie erbringt den unumstößlichen Beweis, daß die Frau unabhängig vom Manne und der Familie in der Gesellschaft und durch gesellschaftliche Arbeit ihr eigenes Brot zu erwerben vermag. Die Theilung der Arbeit zwischen den Geschlechtern hat unter der Herrschaft des Privateigenthums zu der irrigen Vorstellung geführt, daß die Frau für ihre Existenz auf den Mann angewiesen sei und in der Familie von ihm„erhalten" werde. Denn in der vaterrechtlichen Familie, die auf dem Eigenthumsrecht des Mannes beruht, stehen sich Mann und Frau gegenüber wie Bourgeois und Proletarier. Wie der Kapitalist als Besitzer der Arbeitsmittel, als wirthschaftlicher Herr den Arbeitsertrag seiner Arbeiter und Arbeiterinnen sich„rechtmäßig" aneignet und ihnen dafür gnädig in Gestalt des Lohnes„Brot giebt", so fällt dem Manne, dem Eigenthümer und Herr in der Familie, der Ertrag der Arbeit der Frau zu und„er giebt ihr" dafür den Unterhalt. DaS Etgen- thumsrecht des Mannes und seine Herrschaftsstellung verdunkeln die Thatsache, daß die Frau auch in der Familie auf Grund ihrer eigenen Arbeit lebt und nicht als Parasit auf Kosten der Arbeit des Mannes. Die breite Masse der Frauen ist jederzeit durch ihre Thätigkeit für ihre Existenzkosten aufgekommen. Ein arbeitsloses Leben haben nur die Frauen von Persönlichkeiten oder gesellschaftlichen Klassen zu führen vermocht, welche selbst von der Ausbeutung der Massen lebten. Aber auch diese Frauen werden nicht von ihren Männern„erhalten", vielmehr von den Frauen und Männern, welche die ehrenwerthen Herren auspowern. Erst die neuzeitlichen wirthschaftstechnischen Umwälzungen haben die Vorbedingungen dafür geschaffen, daß der Gesammtheit des weiblichen Geschlechts eine wirthschaftlich selbständige Existenz auf Grund einer Berufsthätigkeit außerhalb der Familie möglich ist. Denn sie zerstörte durch das Aufkommen der Großindustrie und des Großhandels das Gebiet des alten wirthschaftlichen, produktiven Wirkens der Frau im Hause. Gleichzeitig schuf sie die Voraussetzungen, daß die Frau wie der Mann für den Markt arbeiten konnte, statt für den Verbrauch der Familie. Kraftmaschinen, welche die Stärke eines Riesen besitzen, ermöglichen die Verwendung muskelschwächerer Arbeiterinnen. Werkzeugsmaschinen, denen die Behendigkeit und Geschicklichkeit der Heinzelmännchen eignet, erlauben, an Stelle gelernter Arbeiter ungelernte Frauen und Mädchen zu beschäftigen. Bestimmte Wesenseigenheiten der kapitalistischen Ordnung aber zwingen dazu, daß die vorhandene Möglichkeit der Verwendung weiblicher Arbeitskraft auf dem Gebiete des gesammten Wirth- schaftslebens in immer größerem Umfange ausgenutzt wird. Die Konkurrenz der Kapitalisten untereinander peitscht das Unternehmer- thum zur steten Ausschau nach billigen und ausbeutungsgeduldigen Arbeitskräften an, und solche findet es in den widerstandsschwachen Frauen und Mädchen. Die kapitalistische Profitgier wirkt in der gleichen Richtung. Daß dem kapitalistischen Begehren Befriedigung wird, dafür sorgt die wirthschaftliche Zersetzung und Ilmgestaltung der Familie, die Schritt für Schritt mit der Entwicklung des modernen Wirthschaftslebens einhergeht und die insbesondere beschleunigt wird durch die von der Ausbeutung bedingte proletarische Klassenlage. Die niedrige Entlohnung des Mannes, die Unsicherheit der Existenz, Zeiten der Arbeitslosigkeit?c. treiben immer größere Schaaren von Proletarierinnen aus dem Hause in die Fabrik. Nicht blos der besonders begabten, kenntnißreichen oder geschulten Frau ist es möglich, durch berufliches Wirken außerhalb der Familie ihr Brot zu finden. Jede Frau ist vielmehr im Stande, selbständig dem Manne und der Familie gegenüber ihren Lebensunterhalt zu erwerben. Die Maschinen, die modernen Verfahren der Gütererzeugung üben eine demokratisirende, ausgleichende Wirkung auf die Arbeit aus. Die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Arbeitskräfte spielen eine immer geringere Rolle für den Ausfall des Schaffens. Die Unterschiede zwischen den Leistungen der einzelnen Arbeitenden werden stetig schwächer. Es verschwinden in der Folge auch die Unterschiede in der Arbeitsleistung von Mann und Frau vor der gesellschaftlichen Durchschnittsleistung. Dank der wirthschaftstechnischen Fortschritte ist die Frau auf industriellem Gebiete nicht blos unter den gleichen Bedingungen thätig wie der Mann, sondern auch mit dem gleichen Erfolge wie er. Die moderne Industrie erweist klärlich die Gleichwerthigkeit der wirthschaftlichen Leistungen von Frau und Mann. Ist aber die Frau wirthschaftlich unabhängig vom Manne und der Familie, ist sie im sozialen Wirthschaftsleben eine Gleichleistende, so brechen auch die Bedingungen in sich zusammen, welche sie in der Familie unter der Botmäßigkeit des Mannes hielten und sie in der Gesellschaft zur Rechtlosen oder Minderberechtigten machten. Die Frau, die als wirthschaftlich Freie und Gleiche neben dem Manne steht, muß im Privatrecht wie im öffentlichen Recht ihm ebenfalls gleichgestellt werden. Durch ihre Berufsthätigkeit ist die Frau als Person vom Manne wirthschaftlich unabhängig geworden. Als Person muß sie nun auch alle sozialen und politischen Rechte erlangen, welche ihr ermöglichen, ihre Lebensintercssen in der Gesellschaft selbständig zu wahren. Das Ende der wirthschaftlichen Herrschaftsstellung des Mannes über die Frau in der Familie hat die Beseitigung der sozialen Herrschaftsstellung des männlichen Geschlechts zur Folge, die soziale Gleichstellung der Geschlechter. Freilich: mit der kapitalistisch ausgebeuteten Berufsarbeit und der Gleichstellung mit dem Manne gewinnt die Frau der Masse nicht ihre soziale Befreiung. Sie wechselt vielmehr nur ihren Herrn und geräth aus der Scylla der männlichen Klassenherrschaft in die Charybdis der kapitalistischen Klassenherrschaft. Der letzte und ausschlaggebende Kampf für ihre Freiheit und ihr Menschenthum dreht sich deshalb nicht um Frauenrechte, sondern um das Recht der Arbeit. Aber gerade für die wuchtige, erfolgreiche Führung dieses Kampfes kann die Proletarierin ihrer sozialen Gleichstellung mit dem Manne nicht entrathen. Als sozial Gleichberechtigte muß sie neben dem Manne stehen, um als gleichberechtigte Kämpferin mit ihm zusammen die Herrschaft der Kapitalistenklasse zu brechen, die kapitalistische Gesellschaftsordnung zu stürzen! Energische Verwahrung gegen das von kurzsichtigen Reformlern und zopfigen Reaktionären erstrebte gesetzliche Verbot der Fabrikarbeit ver- heiratheter Frauen liegt deshalb zwiefach im Interesse der Proletarierinnen. Nicht nur weil sie als Frauen der Geschlechtssklaverei überdrüssig sind, sondern vor Allem weil sie als Proletarierinnen die kapitalistische Klassensklaverei hassen. Als Frauen heischen sie ihr Recht auf soziale Gleichstellung mit der Männerwelt, um als Proletarierinnen in der„Arbeit heil'gem Krieg" kämpfen zu können! Das Prwatrecht der Frau in Japan. Von vr. sx. Kaum ein zweites Land ist so schnell in den Bannkreis des modernen Wirlhschafts- und Kulturlebens gezogen worden wie Japan. Unglaublich rasch und üppig schießt in dem schönen Jnselreich der Kapitalismus in die Halme. Wie die moderne Fabrik, wie der Großbetrieb die alte handwerksmäßige Arbeit zu verdrängen beginnt, so wandeln sich auch die sozialen und politischen Verhältnisse Japans um. Europäische Einrichtungen, Sitten und Gesetze treten immer mehr an Stelle der von Vätern und Urvätern überlieferten Zustände, Bräuche und Rechtsformeln. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch des Reiches ist ein anschaulicher Beweis dafür. Es konnte nicht ausbleiben, daß die tiefgehenden Umwandlungen auch die soziale und rechtliche Stellung der japanischen Frau in Mitleidenschaft ziehen mußten. Das neue japanische bürgerliche Recht enthält denn auch Bestimmungen, welche die Stellung der Frau dem Manne gegenüber vielfach ändern und verbessern. Im großen Ganzen liegt zwar auch der privatrechtlichen Stellung der Japanerin der Satz zu Grunde: Der Mann soll der Herr der Frau sein. Dagegen ist in manchen Einzelheiten die rechtliche Herrenstellung des Mannes doch beschränkt und wesentlich beengter als in manchen europäischen Ländern, unter Anderem auch in Deutschland. Auch die unverheirathete Mutter wie ihr Kind sind günstiger gestellt als ihre Schicksalsgenossen in Deutschland. Die allgemeinen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit der Frau enthalten die Art. 14—18 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Japan. Hiernach bedarf die Ehefrau(sai) zu folgenden Geschäften der Erlaubniß ihres Ehemanns: 1. Kapital in Empfang zu nehmen oder zu verwenden. 2. Ein Darlehen aufzunehmen oder sich zu verbürgen. 3. Geschäfte vorzunehmen, welche den Erwerb oder die Aufgabe von Rechten an unbeweglichen Sachen oder an beweglichen Sachen von Werth bezwecken. 4. Prozessualische Handlungen vorzunehmen. 5. Eine Schenkung zu machen, einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag einzugehen. 6. Eine Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen. 7. Zur Annahme oder Ablehnung von Schenkungen und Vermächtnissen. 8. Zum Abschluß von Verträgen, welche die persönliche Freiheit beschränken. Nach Art. 15 kann eine Ehefrau, welche die Erlaubniß zum Betriebe eines oder mehrerer Erwerbsgeschäfte erhalten hat, hinsichtlich dieser Geschäfte wie eine selbständige Person handeln. Der Ehemann kann die ertheilte Erlaubniß widerrufen oder einschränken, aber der Widerruf oder die Einschränkung kann dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden(Art. 16). Ebenso können Rechtsgeschäfte, welche den Bestimmungen des Art. 14 zuwiderlaufen, widerrufen werden. Nach Art. 17 bedarf die Ehefrau unter den folgenden Umständen der ehemännlichen Erlaubniß nicht: i. Wenn es ungewiß ist, ob der Ehemann lebt oder todt ist. 2. Wenn der Ehemann die Ehefrau verlassen hat. 3. Wenn der Ehemann entmündigt ist oder zu den wegen Geistesschwäche, Taubheit, Stummheit, Blindheit oder Verschwendung unter Pflegschaft ge stellten Personen gehört. 4. Wenn der Ehemann wegen Geisteskrankheit in einem Krankenhaus oder in einem Privathaus unter Aufsicht steht. 5. Wenn der Ehemann zu Gefängniß von einem Jahre oder mehr verurtheilt worden ist, während der Zeit, wo er seine Strafe verbüßt. 6. Wenn die Interessen der beiden Ehegatten sich widersprechen. Wenn der Ehemann minderjährig ist, so kann er die Erlaubniß zu Geschäften seiner Ehefrau nur unter Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ertheile», soweit es sich nicht blos um den Erwerb von Rechten oder die Befreiung von Verbindlichkeiten handelt(Art. 4 und 18). Zur Erläuterung dieser Bestimmung mag noch angeführt werden, daß das japanische Bürgerliche Gesetzbuch die Volljährigkeit allgemein auf das vollendete 20.(Art. 3), die Ehemündigkeit dagegen für Frauen auf das vollendete 15., für Männer auf das 17. Jahr festsetzt(Art. 765). Nur in den Punkten 5—7 gehen die Beschränkungen�der japanischen Frau weiter, als diejenigen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs(of. � 1406, Z. 1 und 1407, Z. 1). Das japanische Gesetzbuch, welches oft Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs wörtlich, oft aber auch in viel kürzerer, präziserer und klarerer Form übernommen hat, enthält keine Bestimmung>vie�8 t0 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs„Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemanns." Die allenfalls hierher gehörigen Bestimmungen des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten doch wesentlich anders: „Die Ehefrau ist verpflichtet, mit dem Ehemann zusammenzuleben. Der Ehemann muß der Ehefrau gestatten, mit ihm zusammenzuleben." In den vorstehenden, dem allgemeinen Theile und zwar dem Personenrecht entnommenen Bestimmungen ist der Einfluß des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs" unverkennbar, wiewohl auch hier eine gewisse Selbständigkeit nicht zu leugnen ist. Dagegen ist der japanische Gesetzgeber im Familienrecht und namentlich im Eherecht eigene Wege gegangen und zwar weit richtigere als der deutsche. Interessant ist, daß nach den Bestimmungen des L. Abschnitts des 4. Buches, Art. 732—764, über die Rechte und Pflichten des Hausherrn und der Hausgenossen auch eine Frau die Rechte eines Hausherrn ausüben kann. In dieser Hinsicht bestimmt Art. 736:„Wenn eine Hausherrin einen Mann heirathet, der gleichzeitig in ihr Haus eintritt, so wird der Ehemann Hausherr dieses Hauses, es sei denn, daß die Betheiligten bei der Eingehung der Ehe eine entgegengesetzte Willensbestimmung getroffen haben." Ueber die uneheliche Vaterschaft enthält das japanische Recht nur ganz wenige Bestimmungen. Art. 827 schreibt vor:„Sowohl der Vater als die Mutter können ein natürliches Kind anerkennen", und Art. 828 enthält noch folgende Vorschrift:„Auch wenn der Vater oder die Mutter geschäftsunfähig sind, bedürfen sie zur Anerkennung eines natürlichen Kindes nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters". Bon besonderer Wichtigkeit ist die Bestimmung des Art. 83S:„Das Kind, seine Abkömmlinge oder der gesetzliche Vertreter dieser Personen kann von dem Vater oder der Mutter die Anerkennung verlangen." Da bei der Regelung der Unterhaltspflicht überall von„Abkömmlingen" die Rede ist und unter diesen auch die natürlichen Kinder zu verstehen sind(vergl. Art. 970, Z. 4), so genießen die unehelichen Kinder in Japan denselben Anspruch auf standesgemäße» Unterhalt, wie die ehelichen. Es ist dies eine Bestimmung, die das geltende Recht der auf ihre Kultur stolzen Staaten Europas barbarisch erscheinen läßt. Allerdings im Erbrecht stehen die natürliche» Kinder hinter den eheliche» und den Sliosbis(das heißt vom Ehemann anerkannten Kindern der Ehefrau) gleichen Grades zurück. Also auch das japanische Erbrecht natürlicher Kinder ist hoch erhaben über tausendjährige, unausrottbare römischrechtliche Barbarei. Eine exceptio pluiium(Einrede der mehreren Beischläfer) kennt das japanische Recht nicht, wohl aber kann der Ehemann innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes bestreiten (Art. 820—826). Ueber die Eheschließung bestimmt Art. 77S:„Die Ehe wird rechtswirksam durch Anmeldung bei dem Standesbeamten. Die Anmeldung muß durch alle Betheiligten und mindestens zwei volljährige Zeugen mündlich oder mittels eines namensunterschriftlich vollzogenen Schriftstücks bewirkt werden." Bis zum erreichten 23. Lebensjahr bedarf die Japanerin, bis zum erreichten 30. Lebensjahr der Japaner der Einwilligung seiner Eltern, beziehungsweise des Vormunds und des Familienraths, der aus drei vom Gericht bestimmten nahen Verwandten besteht. Wenn der Stiefvater, die Stiefmutter oder die Chakubo (das heißt die Ehefrau als Mutter eines vom Manne anerkannten natürlichen Kindes) die Einwilligung zur Ehe nicht ertheilt, so kann das Kind nach Art. 773 die Ehe mit Einwilligung des Familienraths schließen. Die Ehehinderniffe sind im Allgemeinen dieselben wie nach deutschem Rechte. Die Bestimmungen über Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe interessiren hier nicht weiter. Dagegen verdienen die Bestimmungen über die Scheidung der Ehe unser Interesse. Nach Art. 8l3 kann ein Ehegatte nur in folgenden Fällen Klage auf Scheidung der Ehe erheben: 1. Wenn der andere Ehegatte eine Doppelehe eingeht. 2. Wenn die Ehefrau einen Ehebruch begeht. 3. Wenn der Ehemann wegen Fleischesverbrechen verurtheilt wird. 4. Wenn der andere Theil zu Strafe verurtheilt wird wegen einer Strafthat wie: Fälschung, Bestechung, Unzuchtshandlung. Diebstahl. » Dagegen steht nach Art. 749 die Bestimmung des Ausenthalts jammt- licher Hausgenossen dem Hausherrn zu. Hausherr kann aber, wie wir so fort sehen werden, in Japan auch eine verheirathcte Frau sein. " l)r. zur. L. Lönholm, Professor an der k. Universität zu Tokyo, der das„Bürgerliche Gesetzbuch für Japan" und den„Entwurf des japanischen Handelsgesetzbuchs", crsteres in zweiler Auflage, Tokyo und Bremen (Max Nößler) 1SS8 übersetzt hat, bemerkt in seinem Vorwort sehr richtig:„Das Gesetzbuch gründet sich in der Hauptsache aus die deutsche Wissenschast." Glücklicherweise trifft dies beim Ehe- und namentlich beim Ehescheidungsrecht keineswegs zu. Räuberei, Verschaffung von Vermögensvortheilen unter falschen Vorspiegelungen, Veruntreuung anvertrauter Sachen oder Hehlerei, oder wegen einer der in Art. 173 und 260 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Strafthaten, oder wenn er zu schwerem Gefängniß oder mehr verurtheilt wird. 3. Wenn ihm vom anderen Theile eine solche Mißhandlung oder schwere Beleidigung zugefügt wird, daß ein weiteres Zusammenlebe» unthunlich erscheint. 6. Wenn er vom anderen Theile böswillig verlassen wird. 7. Wenn ihm von einer Person, welche mit dem anderen Theile in aufsteigender gerader Linie verwandt ist, eine Mißhandlung oder eine schwere Beleidigung zugefügt wird. 8. Wenn einer Person, welche mit ihm in aufsteigender gerader Linie verwandt ist, vom anderen Theile eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zugefügt wird. 9. Wenn drei Jahre oder länger über Leben und Tod des anderen Theiles keine Gewißheit erlangt worden ist. 10. Im Falle der Annahme eines dlustoz-oski(das heißt Annahme an Kindesstatt zugleich mit der Verheirathung an die Erbtochter), wenn das Kindschaftsverhältniß aufgehoben ist, und im Falle der Ehe eines angenommenen Kindes mit der Haustochter, wenn das Kindschaftsverhältniß aufgelöst oder aufgehoben wird. Ein Ehegatte, der dem anderen verziehen, oder sich dergleichen unter 4. aufgeführten Vergehen schuldig gemacht hat. kann die Ehescheidungsklage nicht mehr erheben. Ebenso kann sie nicht erhoben werden, wenn ein Jahr verflossen ist, seit der betreffende Ehegatte Kenntniß von dem Ehescheidungsgrund erhalten hat. Als ein großer Mangel des japanischen Rechts ist hervorzuheben, daß der Ehebruch des Mannes nicht Ehescheidungsgrund ist. Die Frau ist also in dieser Hinsicht ganz erheblich schlechter gestellt, als der Mann. Dagegen verdienen die unter 3.-8. aufgeführten Ehescheidungsgründe alle Beachtung. Es ist z. B. als ein großer Vorzug gegenüber dem deutschen Rechte anzusehen, daß auch die schwere Beleidigung, nicht blos die grobe Mißhandlung, als Ehescheidungsgrund gilt. Daß sich dieser Ehescheidungsgrund auch auf die Verwandten aufsteigender Linie erstreckt, ist eine logische Konsequenz des festen japanischen Familienverhältnisses. Der Gesetzgeber hat nicht schablonenhaft fremdes Recht abgeschrieben, sondern das neue Recht den historisch gewordenen Volkssitten anzupassen versucht. Besonderen Beifall verdient es, daß das japanische Eherecht die Scheidung auf Grund Einverständnisses vorsieht. Art. 808 besagt Die Ehegatten können im gegenseitigen Einverständniß die Ehe scheiden. Wer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf nach Art. 309 zur Scheidung im gegenseitigen Einverständniß der Einwilligung derjenigen Personen, welche nach Art. 772 und 773 ein Einwilligungsrecht bei Eingehung der Ehe haben. Art. 810 setzt fest:„Die Bestimmungen der Art. 774 und 773 finden auf die Scheidung der Ehe im gegenseitigen Einverständniß entsprechende Anwendung." Mit anderen Worten: Wie die Ehe geschlossen wird, so kann sie auch durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Standesbeamten unter Zuziehung zweier Zeugen und Zustimmung der Eltern, beziehungsweise des Vormunds oder Familienraths geschieden werden. Nach Art. 811 darf der Standesbeamte die Anmeldung erst entgegennehmen, nachdem er sich vergewissert hat, daß die Scheidung nicht den Bestimmungen der Art. 773, Z. 2 und 809 oder sonstigen Gesetzen oder Verordnungen widerspricht. Hat der Standesbeamte die Anmeldung der vorstehenden Bestimmung zuwider entgegengenommen, so wird dadurch trotzdem die Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht berührt. Wenn die Ehegatten im gegenseitigen Einverständniß ihre Ehe scheiden, ohne dabei zu bestimmen, wem die Fürsorge für die Kinder zufallen soll, so gebührt sie dem Vater, so bestimmt Art. 812. Wenn der Vater in Folge der Scheidung aus dem Hause austritt, in welches er eingeheirathet hatte, so gebührt die Fürsorge für die Kinder der Mutter. Durch die vorgehenden Bestimmungen wird an den außerhalb der Grenzen der Fürsorge liegenden Rechten und Pflichten der Eltern nichts geändert. Die angeführten Bestimmungen des zuletzt erwähnten Artikels kommen nach Art. 819 auf die gerichtliche Scheidung zur entsprechenden Anwendung; doch kann das Gericht im Interesse der Kinder die Fürsorge für dieselben in abweichender Weise ordnen. Zum Schlüsse sei noch bemerkt, daß die Frau, die als Hausherrin geheirathet hat, nach den Bestimmungen über das eheliche Güterrecht dieselben Rechte ausübt, wie der Ehemann und also gegebenen Falles das Vermögen des Ehemanns mitverwaltet. Alles in Allem bedeutet das japanische Privatrecht einen Schritt in der Richtung der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau und beschämt in dieser Hinsicht die Gesetzgebung manches alten Kulturlandes. 44 Die Frauenfrage im Alterthum/ Von Lily Braun in Verlin. IV. Die Geschichte weiß von keiner einzigen Griechin zu berichten, die sich gegen Sittengesetze empört hätte, welche als Lohn auf die weibliche Tugend— die dauernde Gefangenschaft, und als Strafe auf das Laster— die Freiheit setzten. Aus der Seele der griechischen Frauen spricht Goethe, wenn er seine Iphigenie sagen laßt:„Der Frauen Schicksal ist beklagenswerth", aber in Wirklichkeit besaß das weibliche Geschlecht in dem sonnigen, ruhmgekrönten Hellas keine Priesterin, die seinem stummen Leid Worte verlieh. Nur den größten Denkern der Nation, Plato und Aristoteles, scheint es zum Bewußtsein gekommen zu sein, daß die Stellung der griechischen Frau eine unwürdige war. Wer Platos Aussprüche, wie z. B. die:„So haben also Mann und Weib dieselbe Natur, vermöge deren sie geschickt sind zur Staatshut", und „die Aemter—(im Staat)— sind Frauen und Männern gemeinsam",� aus dem Zusammenhang herausreißt, der mag sogar zu der Ueberzeugung kommen, er sei im modernsten Sinne ein Vorkämpfer der Gleichberechtigung der Geschlechter gewesen. Der Sachverhalt ist aber thatsächlich folgender: Er theilt die Bevölkerung seines Jdealstaats in drei Klassen, von denen die oberste, die der Hüter und Wächter, die geistig und körperlich vollendetste sein soll, weswegen die dafür Berufenen eine ganz ungewöhnlich treffliche Erziehung genießen müssen. Aber sie sollen nicht nur für ihre hohe verantwortliche Stellung als StaatSleiter erzogen, sie sollen schon dafür geboren werden. Und deshalb müssen ihre Mütter in gleicher Weise zu geistig und körperlich über der Masse stehenden Wesen herangebildet werden, wie ihre Väter. Plato erklärt — und das kann bei der hohen geistigen Bildung vieler Hetären ' Aus dem„Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik"(13. Band, l. und 2. Heft) mit Bewilligung der Verfasserin. � Platos Staat, übersetzt von Schleiermacher. Berlin 1828, S. 274 und 281. seiner Zeit nicht Wunder nehmen—, daß Männer und Frauen gleiche Fähigkeiten besitzen, und da der Staat das höchste Interesse daran habe, daß begabte und kräftige Kinder geboren werden, so müsse er die besten männlichen und weiblichen Exemplare der obersten Klasse zwangsweise miteinander vermählen. Genau wie der Thierzüchter nach seinem Belieben Hengst und Stute zusammenführt, so sollen die Oberen bestimmen, nicht nur welche Männer und Frauen sich vermählen, sondern auch wie oft sie Kinder zeugen dürfen/ damit„der Staat weder größer werde noch kleiner". Ein Kind aber, das ohne den Willen der Oberen erzeugt würde, dessen Eltern sich also freiwillig, aus Liebe umarmten, sollte dem Staate für unecht und unheilig gelten/ und demselben Schicksal verfallen wie die Verkrüppelten und Schwachen. Der Staat allein sollte das Recht haben, die geeignete Frau dem geeigneten Manne zu geben, und zwar nicht ein für allemal, sondern so oft er es für nützlich hielt auch einem anderen. Der Kinderernährung und Pflege sollten diese Frauen enthoben sein? ihre Kinder sollten ihnen sofort entrissen und gemeinsam von Ammen und Wärterinnen aufgezogen werden. Die Frau sollte, erklärt Plato ausdrücklich, vom zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahre„dem Staate gebären"/ Er vertritt den echt griechischen Standpunkt von der Omnipotenz des Staates und führt in logischer Weise nur weiter aus, was das griechische Recht und die Sitte von den Frauen forderte. Sie waren verpflichtet, dem Staate die Bürger zu schenken, Plato wünschte, daß es auch tüchtige Bürger seien, darum verlangte er, daß die Frauen in„Musik und Gymnastik" unterrichtet würden. Aber, wohlgemerkt, nur die Frauen der obersten Klasse. Aus diesem Umstand und daraus, daß er Weibergemeinschaft, gewaltsame Trennung von den Kindern und eine lediglich grobsinnliche, zwangsweise Geschlechtsverbindung als das Wünschenswerthe pries, läßt sich ersehen, wie fern es ihm lag, die Frauen, um ihrer selbst willen, aus einer unwürdigen Stellung zu befreien und sie insgesammt den Männern gleichzustellen. So gewiß es ist, daß große Geister, ' Plato, a. a. O., S. 281. - Plato, a. a. O.. S. 283. -«I Plato, a. a. O., S. 282. Eine Dichterin der Freiheit. Von Klara Zetkin. Ein stolzes Wort hat Klara Müller ihrer Gedichtsammlung„Mit rothen Kressen"* vorangestellt:„Der Freiheit zu eigen." Sie durfte es mit Recht gebrauchen. Die Verse sind voll glühenden Freiheitsehnens, wie voll süßen, starken Weines. Und eine kraftvolle Persönlichkeit ist es, die nach der Freiheit ruft, nicht mit kühlem Verstand, sondern mit leidenschaftlich klopfenden Pulsen. Die große Sehnsucht unserer Zeit, die bewußt oder unbewußt in Millionen Herzen brennt, die Sehnsucht nach dem freien Ausleben der Persönlichkeit blickt uns mit heißen Augen von allen Seiten des Buches entgegen. Mit zwiefacher Gewalt mußte sie Besitz von der Verfasserin Seele ergreifen: als Weib und als mit dem Hirn pflügende Proletarierin hat Klara Müllers kraftvolle Eigenart im Leben die Schwere lastender Ketten empfunden. Dieser Umstand hat ihre Verse geprägt, und so sind dieselben durchaus persönlich, spiegeln aber doch über das Einzelschicksal hinaus ein Stück modernes Menschheitsschicksal wieder. Der Sehnsuchtsschrei der Verfasserin nach Freiheit ist der Sehnsuchtsschrei zweier Klassen: des weiblichen Geschlechts und des Proletariats. Obgleich— dem Himmel sei Dank— die Gedichte nichts weniger als grobe Tendenzreimereien sind— wirken sie deshalb doch tendenziös. Sie sind durchfluthet von der Woge der Empfindungen, Gedanken, Hoffnungen, welche heute die Welt der Arbeit durchbraust. Sie predigen nicht müdes Entsagen, sondern trotzigen Kampf, aus getragenem Leide senkt nicht düstere Verzweiflung empor, wohl aber lichtvolle Siegeszuversicht. Nicht wohlmeinende Absicht hat ein bedeutsames Stück des Empfindnngs- und Ge- *„Mit rothen Kressen." Ein Gedichtbuch von Klara Müller, Verlag von Baumert St Ronge, Großenhain 18S9, brosch. 2 Mk. dankenlebens unserer Zeit zu Versen zusammengestümpert. Künstlerisches Empfindungs- und Schaffensvermögen drängte vielmehr nach Ausdruck und Gestaltung. Klara Müller ist nicht blos eine Denkende und Kämpfende, sie ist in gleichem Maße eine Künstlerin, eine Dichterin, die singt,„was ihr ein Gott gegeben". Ihre Begabung und ihr Können reichen weit über den Durchschnitt hinaus. Ihre Muse giebt der reichen, vielseitigen, individuell gefärbten Empfindungs- und Gedankenwelt einen kraftvollen und fast immer schönen, formvollendeten Ausdruck, kühne Gedanken stürmen in kühnen Bildern vorüber; glühendes Suchen und Begehren malt in satter, leuchtender Farbenpracht; eine üppig rankende Phantasie zaubert Märchenwelten empor; feines Empfinden hat die Seele der Natur erspürt und bannt ihren innerlichsten Reiz in stimmungsvolle Worte. Die schlichte Innerlichkeit und Poesie des Volkslieds steht der Dichterin ebenso zu Gebote, wie das erhabene Pathos und der feurige Schwung. Der Sprache eignet der Reiz des Persönlichen; sie ist weder schwatzschweifig, noch süßlich, wie dies leider so sehr oft dichtender Frauen Art, sondern markig, gedrungen, biegsam und scharf wie guter Stahl, der Funken schlägt; nur selten sind Ausdrücke und Formen gesucht, gequält oder holprig. So ist die Lektüre der Gedichtsammlung ein Fest für Den, der künstlerisch genießen will, wie für Jenen, der den Lebensinhalt unserer Tage in der Kunst sucht. Es ist ein Stück Frauenschicksal und ein Stück Proletarierschicksal, das Klara Müllers Gedichtsammlung aufrollt. Ein innerlich unbegrenztes, reiches Leben, das in seinem Reichthum und seiner herausfordernden Kühnheit im schroffen Gegensatz steht zu dem engen Rahmen der äußeren Verhältnisse, die es einschließen. Die Verse klingen denn auch von dem Klirren der Ketten, an denen zehrende Sehnsucht wieder und wieder rüttelt, nicht in hoffnungsloser Verzweiflung, um durch das Klirren und Klingen den Schrei der gemarterten Persönlichkeit zu übertönen, vielmehr im hochbäumenden Trotz unbezähmbaren Lebensdranges. Tiefe, roth- die einen tieferen Blick für die hinter ihnen und die vor ihnen liegende Menschheitsentwicklung haben, die Gerechtigkeit und Noth- wendigkeit gewisser Umwälzungen predigen, ehe irgend ein Anderer auch nur ihre Möglichkeit einzusehen vermag, so gewiß ist es auch, daß Fragen, die erst nach langer Zeit zur Lösung reif sein werden, nicht schon Jahrhunderte vorher von einem Einzelnen in der Theorie gelöst werden können. Trotzdem hat Plato dem weiblichen Geschlecht einen großen Dienst geleistet, indem er die Bedeutung der Frau als Mutter und die Pflicht des Staates, sie für ihren Naturberuf fähig und würdig zu machen, in eindringlicher Weise zum Ausdruck brachte. Weniger eingehend hat sich Aristoteles über die Stellung der Frauen ausgesprochen. Aber so wenig Plato ein Feminist nach modernen Begriffen war, so wenig war Aristoteles der erste Anti- frauenrechtler, für den er oft gehalten wird. Wenn er sagt, daß die Herrschaft des Mannes über das Weib mit der Regierung einer obrigkeitlichen Person in einer freien Republik zu vergleichen sei,' und wenn er erklärt, daß die eheliche nicht zugleich die ursprünglichste herrschaftliche Gesellschaft und das Weib nicht der Sklave des Mannes sei/ so war das gegenüber der thatsächlichen Stellung der griechischen Frau eine revolutionäre Ansicht. In der Frage der Erziehung stimmte er sogar mit Plato überein, denn auch er forderte Musik und Gymnastik für beide Geschlechter. Einen höheren Begriff aber als Plato hatte er von der ehelichen Verbindung, denn er hielt strenge Monogamie für ihre höchste Form. Wenn er an anderer Stelle von den weiblichen Tugenden spricht und meint, ein Mann sei noch feige, wenn er so helden- müthig wäre, wie eine Frau, so erinnert dieser Ausspruch augenfällig an den Platos, der im Hinblick auf die Seelenwanderung sagt, daß alle feigen und ungerechten Männer bei der Wiedergeburt„wie billig" zu Weibern würden. So konnten sich selbst die bedeutendsten Denker der Hellenen nicht von dem Einfluß ihrer Zeit und ihres Volkes befreien. Auch für sie war die Frau ein minderwerthiger Mensch. ' Vgl. Aristoteles' Politik, übersetzt von Garve. Breslau 179V, S. 38. ' Aristoteles, a. a. O., S. 4. glühende Wundenmale starren uns an, nicht rührsames Mitleid heischend, wohl aber Verständniß und Vergeltung. Die Verse enthüllen uns ein Innenleben, das dem Zwange und der Enge des äußeren Daseins das stolzeste Wort sonnensehnsüchtigen Menschenthums entgegenschleudert:„Du kannst mich doch nicht todten", jenes stolze Wort, mit dem Prometheus, das gewaltigste Urbild höchsten menschlichen Strebens und Ringens, der Gottheit vernichtungsmächtigem Zorne spottet. Klara Müller wurde am 5. Februar 1801 zu Leuzen bei Belgard in Pommern geboren. Ihr Vater war Pastor, eines Schäfers Sohn. Uns scheint, in der Dichterin Seele lebt der Hauch jener Poesie, die den einfachen Dorfhirten umwebte, wenn er, von seiner Herde umringt, den Blick über die weiten Flächen schweifen ließ, mit jeder Regung der Natur vertraut, die zu ihm sprach in Donner und Blitz, in Sonnenschein und Sturmgebraus, im Werden und Vergehen. Was der Lenz in ahnungsvollem Sehnen in die Brust des Schäfers geraunt, was der reifende Sommer ihm sang, die fruchtfrohe Ruhe des Herbstes und des Winters glitzernder Glast, die stille Melancholie der nebelduftigen Abenddämmerung, der Zauber der grünlichviolett schimmernden Dünen und der silbergleißenden Meeresfluthen: das alles ist in der Enkelin Empfinden und Gestalten zum lebendigsten Leben erstanden. Von dem Großvater, der nach Hirtenart bald von Feld zu Feld zog, bald in stilles Sinniren versunken dem Flug der Wolken nachstarrte; über des Lebens Räthsel in ihm und um ihn grübelte; sich von dem Schifflein der Phantasie über die Grenzen seiner engen Welt tragen ließ: von ihm mag der Dichterin wohl der Hang geworden sein, zu träumen und zu spüren; der ungestüme Drang, sich in ungemessene Fernen zu schwingen, von schroffgipfligen Höhen über die Lande und über die Schicksale zu blicken; das Vermögen, aus dem grauen Einerlei des Alltagsdaseins in den Zauber landschaftlicher Schönheit von Nord und Süd zu flüchten, in das Märchenland glücklicher Zukunftszeiten. Aus der Bewegung. Von der Organisation. Der Züricher Arbeilerinnen- verein hielt nach dem für die Zeit vom Oktober 1397 bis Oktober 1898 veröffentlichten Thätigkeitsbericht 17 Vereinsversammlungen und IS Vorstandssitzungen ab. In zwei Vorträgen von Redakteur Brandt und Pfarrer Pflüger wurden die Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren und die Wohnungsfrage behandelt. Der Verein hielt eine Weihnachtsfeier und eine Kinderbescherung ab, betheiligte sich an der März- und Maifeier, wobei Sträußchen verkauft und ein Erlös von 3S Fr. erzielt wurde, den die Arbeiterunion erhielt. Für die Italiener wurden IIS Fr., für gemaßregelte und streikende Arbeiter 32 Fr. gegeben; eine Verlosung zu Gunsten des sozialdemokratischen Tageblatts„Volksrecht" ergab 60,49 Fr. Die Einnahmen des Vereins betrugen 767, SS, die Ausgaben S19,25, der Kassabestand 243,30 Fr. Am schweizerischen Gewerkschaftskongreß in Solothurn war der Verein durch zwei Delegirte vertreten. Die Durchführung des Arbeiterinnenschutzgesetzes wird von dem Verein nach Möglichkeit gefördert und wurden Nebertretungen der Vorschriften der Behörde angezeigt. Zum Besuche des Schwestervereins unternahm der Verein einen Ausflug nach Winterthur. Der Bericht bekundet ein recht er freuliches reges Vereinsleben.>hl der Im Jahre.Ibsolut erwachsenen Arbeiterinnen 1894....... 10 878 27.05 1895....... II 782 27.85 1896....... 12 345 28,77 1897!....... 13 359 30,08 1898....... 14 198 30,39 Binnen fünf Jahren ist also die Zahl der verheiratheten Arbeiterinnen um 3320 gestiegen; ihr Antheil an der Zahl der erwachsenen Arbeiterinnen, die in inspektionspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, ist um mehr als 3 Prozent gewachsen. Die absolute wie relative Zunahme der Zahl der verheiratheten Arbeiterinnen ist in mehrfacher Richtung eine bedeutsame Erscheinung. Sie beweist, daß die proletarische Familie als wirthschaftliches Ganze durch die kapitalistische Entwicklung immer mehr zersetzt wird. Sie widerspricht der von den Herren Kapitalisten und bürgerlichen Nationalökonomen gegen die Sozialdemokratie ausgespielten Behauptung, daß die Lage der Arbeiterklasse sich glänzend gehoben habe. So unbestritten es ist, daß manche proletarische Schichten zu einer besseren Lebenshaltung emporgestiegen sind allerdings nicht durch das Verdienst der Unternehmer, sondern durch den wirthschaftlichen und politischen Kampf—, so gewiß sind andere Schichten größerer Verelendung anheimgefallen; so gewiß hat die Verbesserung der Lebensverhältnisse des Proletariats als Ganzes mit dem Fortschreiten der Kultur nicht gleichen Schritt gehalten — Diese Thatsache gelangt in den angeführten Ziffern zum klaren Ausdruck. In der proletarischen Familie besitzt die Hausmutter noch ein weites Thätigkeitsfeld. Sie wird nicht durch die frauenrechtlerischen Beweggründe der bürgerlichen Damen zur Berufsarbeil gedrängt, sondern durch die Roth. Die mitgetheilten Zahlen sprechen des Weiteren dafür. wie grundlos und verlogen die kapitalistischen Schäfer-Thomasiaden waren, der gesetzliche Schutz der Arbeiterinnen werde die deutsche Industrie ruiniren. Würden trotz des dürftigen Schutzes die kapitalistischen Profite nicht nach wie vor lustig gedeihen, die Herren Unternehmer würden die Arbeiterinnen nicht in steigender Zahl verwenden. Endlich und nicht zum Mindesten löst sich von den angezogenen Zahlen eine gebieterische Forderung los: die auf Erweiterung und größere Sicherung des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes. Es gilt in der Arbeiterin die Mutter, das Kind, die Interessen der gesammten Nation zu schützen. Auch Dr. Wörishoffer hebt die Nolhwendigkeit des weiteren Ausbaus des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes hervor. Nach seinen eigenen Beobachtungen ist das Aussehen der Arbeiterinnen schon vom 30. Lebensjahr an ein auffallend ungünstiges. Schon die Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeiterinnen allein drängt zu ausgiebigerem Schutze der Frauenarbeit. Dazu kommt»och die Rücksicht auf die Nachkommenschaft der Arbeiterin, die Rücksicht auf die Aufgaben, die sie in der Familie zu erfüllen hat. Die bürgerlichen Parteien, die so überschwänglich von den Familienpflichten der Frauen deklamiren. waren bis jetzt für ausgiebigeren Schutz der Arbeiterinnen nicht zu haben. Die italienischen Telcgraphistinnen sind kürzlich ihren männlichen Kollegen gleichgestellt worden. Sie wurden als pensionsberechtigte Staatsbeamtinnen mit Zivilrechten anerkannt und bleiben, auch wenn sie sich verheirathen, in ihrem Amte. Die ganz wesentliche Verbesserung ihrer Lage haben sie in der Hauptsache dem Eintreten der sozialistischen Fraktion zu verdanken. Diese hatte bei Be- rathung des Etats in die Kammer einen Antrag eingebracht, in dem die Gleichstellung der Beamtinnen und Beamten gefordert wurde. Der Antrag war auch von mehreren bürgerlich Radikalen unterzeichnet. Der Minister des Post- und Telegraphenwesens erkannte die erhobenen Forderungen als berechtigt an und versprach, für ihre Durchführung zu sorgen. Pei Feststellung der Zahl der in den Fabriken beschäftigten Frauen sollen auch die Polizeibehörden mitwirken. Sie sind angewiesen worden, bei den halbjährlichen Revisionen in den Fabriken auch die Zahl der daselbst beschäftigten Frauen festzustellen und nach Industriezweigen geordnet anzugeben. Zu den verheiratheten Frauen sollen laut Weisung auch solche Arbeiterinnen gezählt werden, die verheirathet waren, aber verwitwet oder geschieden sind. Die polizeilichen Feststellungen sollen jedenfalls die Erhebungen ergänzen, mit welchen die Fabrikinspektoren über den Umfang der Fabrikarbeit ver- heiratheter Frauen beauftragt worden sind. (»ine Mehreinstellung von Fahrkartenanogeberinnc» der (»isenbahnverwaltnng und eine Herabsehung deck Gchaltck dieser Beamtinnen sieht der preußische Etat vor. Gegenwärtig stnd in Preußen fünfzig Fahrkartenausgeberinnen beschäftigt und zwar wie ihre männlichen Kollegen mit einem Anfangsgehalt von 1100 und einem Höchstgehalt von 1500 Mk. jährlich. Vom 1. April 189S ab sollen hundert Fahrkartenausgeberinnen mehr verwendet werden, doch sollen die Neuangestellten nur ein Anfangsgehalt von 900 Mk. und mit steigenden Dienstjahren ein Höchstgehalt von 1400 Mk. beziehen. Das Miquelsche Finanzgenie geht von dem Grundsatz kapitalistischer Ausbeutung aus. daß Frauen und Männer für gleiche Leistungen nicht gleich entlohnt werden dürfen. Es heißt in dem Etat betreffs der Gehaltsherabsetzung:„Es entspricht dies der gleichen, sachlich auch berechtigten Ordnung(lies: den schäbigen Ausbeutungsprakliken), wie sie gegenwärtig schon bei dem Gefangenenaufsichtspersonal besteht. Eine Differenzirung der Gehälter der Fahrkartenausgeber und-Aus- geberinnen erscheint um so mehr geboten, als der Grundsatz, die weiblichen Beamten geringer zu besolden, als die gleiche Funktionen ausübenden Männer, auch auf den Gebieten der nichtstaatlichen Verwaltung, z. B. bei den Lehrern und Lehrerinnen, Anwendung findet." Auf Grund des angerufenen Prinzips einer„sachlich berechtigten Ordnung"„spart" der preußische Staat 10000 Mk. jährlich auf Kosten einer schlechteren Lebenshaltung seiner weiblichen Angestellten. Diese echt kapitalistische Art der„Sparsamkeit" ist um so bemerkens- werther, als der nämliche Staat knausert, der mit seinen reichen Einnahmen pochert und prachert, wenn es sich um neue Militär- und Marineausgaben handelt. Der Verein„Frauenwohl" ist in einer Petition an das Abgeordnetenhaus dafür eingetreten, daß das Gehalt der neuanzustellenden Beamtinnen auf der gleichen Höhe bleibt wie bisher. Wir sind überzeugt, daß die gutgemeinte Petition den Weg anderer frauenrechtlerischer Bittgesuche in den Papierkorb wandert. In dem preußischen Landtag, dieser Geldsacksvertretung par oxoslleneo, wird, wie Genosse Stadthagen treffend sagte, die Stimme der Gerechtigkeit nicht gehört. Die Führerinnen des„Frauenwohl",�die zum Theile auch der Leitung des„Hilfsvereins für weibliche Angestellte in Berlin" angehören, sollten übrigens ihre" Begeisterung für die Gehaltsaufbesserung auch in anderer Richtung be- thätigen. Den weiblichen Angestellte» im kaufmännischen Gewerbe ist doch recht, was den staatlichen Fahrkartenausgeberinnen an frauenrechtlerischen, Wohlwollen billig ist..Ein Hio kilwäus. lue salta kennen jedoch die Damen nicht, die mit den„Herren Chefs" im holden Verein über die„Jnteressenharmonie" zwischen Ausbeutern und Ausgebeutelen wachen. Die frauenrechtlerische Krähe hackt der kapitalistische» Krähe die Augen nicht aus. Soziale Gesetzgebung. ck. x Der Auckbau des geseklicheu Arbciterinneuschutzcck im Kanton Bern ist schon vor Jahren durch die Sozialdemokraten an geregt.'worden, aber bisher vergebens. Vor einigen Wochen hat Genosse Reimann in Biel, Adjunkt des schweizerischen Arbeitersekretariats, im Berner Kantonsrath die Sache neuerdings zur Sprache gebracht. Es wurde ein Antrag von ihm angenoinmen, wonach die Regierung die Angelegenheit endlich durch Vorlegung eines Entwurfs für ein kantonales Arbeiterinnenschutzgesetz weiterführen soll. Ei» anderer, ebenfalls auf Reimanns Anregung hin gefaßter Beschluß fordert von der Regierung eine bessere Ueber wachung der zum Schutze des Wirthschaftspersonals erlassenen gesetzlichen Vorschriften. Der Kanton Bern ist der größte Schweizerkanto», aber in Bezug auf arbeiterfrcundliche Sozialpolitik steht er hinter zahlreiche» anderen Kantonen zurück. Dieser Umstand ist wohl darauf zurückzuführen, daß der Minister(Regierungsrath) des Innern, ein konservativ-kapitalistischer Politiker Namens v. Steiger ist, der mit Herrn v. Bötticher gegenüber den Unternehmern sagen kann:„Meine Herren, wir arbeiten nur für Sie!" Mit der zunehmenden Erstarkung der Sozialdemokratie wird es wohl auch betreffs der Berner Sozialpolitik besser werden. Ausdehnung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Gcwerbcgerichten auf die weiblichen Arbeitgeber und Ar bciter fordert u. A. eine Petition der Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine an den Reichstag. Die Petition verlangt ferner die obligatorische Errichtung von Gewerbegerichten in allen Orten bezw. Bezirken mit entwickeltem Gewerbebetrieb, sowie die Verpflichtung der Gewerbegerichte, auf Anrufung auch nur eines Theils als Einigungsamt zu wirken und Zuerkennung des Rechtes, auch ohne Anrufung Schritte zur Verhütung und Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu thun. Die Petition unterscheidet sich von dem entsprechenden sozialdemokratischen Antrage in drei Punkten. Sie fordert nicht die Herabsetzung der Altersgrenze für Wahlrecht und Wählbarkeit auf das 20. Lebensjahr; sie sieht nicht die Ausdehnung der Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf alle Streitigkeiten vor, die aus dem Lohn- und Arbeitsverhällniß entstehen; sie beansprucht für das Gewerbegericht die Funktionen eines Einigungsamts. Franenstimmrecht. * Das parlaincntarischc Konnte für das Frauenwahlrecht in Gngland hielt kürzlich eine große Tagung unter dem Vorsitz von Sir Richard Temple ab. Es wurde betont, daß die Annahme eines Gesetzentwurfs, der den Frauen das Wahlrecht verleiht, in der gegenwärtigen Session keine Aussicht auf Annahme habe. Trotzdem sei das Einbringen eines entsprechenden Antrags empfehlenswerth, da sie die grundsätzliche Forderung vor die breiteste Oeffentlichkeit rücke. Die Berathung eines Entwurfs, die Reform des jetzigen Wahlgesetzes betreffend, müsse jedenfalls ausgenutzt werden, um ein Amendement zu Gunsten des Frauenwahlrechts einzubringen, und zwar mit Berücksichtigung der„gemäßigten" und„gesunden" Grundsätze, welche das parlamentarische Konnte für das Frauenwahlrecht aufgestellt habe. Bekanntlich bestehen diese„gemäßigten" und„gesunden" Grundsätze darin, daß das Wahlrecht nur für die Frauen der besitzenden Klaffen gefordert wird. Die tagenden Damen und Herren— unter Letzteren befanden sich viele Geistliche und konservative Politiker-- beschlossen, Abschristen der gefaßten Resolutionen zu der Frage dem Ministerpräsidenten und jedem konservativen Mitgliede des Parlaments zuzustellen, das sich für das Frauenwahlrecht erklärt hat. Diese besondere Berücksichtigung der konservativen Abgeordneten ist bezeichnend für den konservativen Geist, der in einem Theile der englische» Frauenrechtsbewegung lebendig ist und bewirkt, daß der Kandis für Frauenrechte zu einem Kampfe für Damenrechte zusammenschrumpst. ' �rauenstimmrccht in England. In England ist es üblich, daß die Reihenfolge für die Verhandlungen über Gesetzentwürfe, die von einzelnen Parlamentsmitgliedern ausgehen, durch das Loos bestimmt wird. Der Frauenstimmrechtsentwurf des Mr. Faithful Begg, der bereits im vorigen Jahre zur Verhandlung kam, ist auch dies Jahr begünstigt worden. Er wird voraussichtlich in acht Wochen dem Parlament vorgelegt werden können. Frauenbewegung. * Zur Thcilnahmc am Internationalen Frauenkongrcß, der im Juni dieses Jahres in London unter Leitung des Internationalen Frauenbundes stattfindet, wurden die Genossinnen Zetkin und Braun aufgefordert. Sie lehnten Beide ab. Genossin Braun begründete ihre Ablehnung mit dem Hinweis auf die Haltung des Bundes deutscher Frauenvereine gegenüber der sozialdemokratischen Arbeiterinnenbewegung. Da der Bund offizielles Mitglied des Kongresses ist. unsere Parteigenossinnen nur geduldete Gäste wären, haben sie ihrer Meinung nach auf ihm nichts zu suchen. Genossin Zetkin betonte als, Grund ihrer Ablehnung den Gegensatz der Prinzipien und der Endziele, der die Auffassung der deutschen Genossinnen von der bürgerlichen Frauenbewegung scheidet und der bedingt, daß die Frauenbewegung der Poletarierinnen in erster Linie nicht reform lerische Frauenbewegung ist, sondern revolutionäre Arbeiterbewegung. Auch sie verwies übrigens auf die von Genossin Braun angezogenen Umstände als Beweis für diesen Gegensatz und hob hervor, daß auch ohne den betreffenden Beschluß des Bundes deutscher Frauenvereine die deutschen Genossinnen dieser frauenrechtlerischen Organisation nicht angehören würden. Uebrigens theilte eine hervorragende englische Sozialistin Genossin Braun mit, daß mit Ausnahme des englischen Nationalbundes, der den größten Theil aller englischen Frauenvereine umfaßt, alle anderen Verbindungen nur unbedeutend und einseitig seien, also bei Weitem nicht die gesammte Frauenbewegung in ihren Ländern vertreten. O. /. Weibliche Studenten in der Schweiz. An den sieben schweizerischen Universitäten und Akademien waren im Sommersemester 1898 3494 Studenten, wovon 474 weibliche, eingetragen und 598 Zuhörer, von denen 292, somit zusammen 676 dem weiblichen Geschlecht angehörten. Auf die Fakultäten vertheilten sie sich folgendermaßen: Rechtswissenschaft 13 Frauen und 733 Männer, Medizin 304 Frauen und 846 Männer, Philosophie 359 Frauen und 1466 Männer, wobei die Zahlen betreffend Studenten und Zuhörer zusammengezogen sind; einzig die theologische Fakultät weist noch keine Studentin auf. Die meisten Besucherinnen zählte mit 216 die Universität Genf, wovon 88 auf die medizinische, 127 auf die philosophische und 1 auf die juristische Fakultät kamen; sodann folgt die Züricher Universität mit 194 Studentinnen, wovon 125 auf die medizinische, 61 auf die philosophische und 8 auf die juristische Fakultät kamen; die Berner Universität mit 130, wovon 87 auf die philosophische, 41 auf die medizinische und 2 auf die juristische Fakultät kamen; die Lausanner Universität mit 84, wovon 44 auf die medizinische und 40 auf die philosophische Fakultät entfielen; Neuen- burger Akademie mit 31, wovon 30 auf die philosophische und 1 auf die medizinische Fakultät entfielen; die Basler Universität mit 12, wovon je 6 auf die medizinische und philosophische Fakultät kamen; endlich die katholische Universität Freiburg mit 9, wovon 8 auf die philosophische und 1 auf die juristische Fakultät kamen. Der Nationalität»ach waren es 74 Schweizerinnen, 278 Russinnen, 47 Deutsche, 25 Bulgarinnen, 12 Asiatinnen; je 7 waren aus Serbien und Nordamerika, 6 aus Ungarn, 8 aus Oesterreich, je 3 aus Holland und England, je 1 aus Liechtenstein, Italien, Rumänien und Afrika. Ueber die Nationalität der 202 ZuHörerinnen wurden keine Mittheilungen veröffentlicht. * Ueber die„Unweiblichen" sprach Frau Marie Stritt kürzlich in einer Versanimlung des Allgemeinen deutschen Frauenvereins in Leipzig. Bezeichnend für ihre enge und einseitige Ausfassung von der Frauenbewegung ist, daß sie den Arbeiterinnen nachsagt, sie vermöchten unter der Doppelbürde der Arbeit und Hauswirthschaft die wahren Ziele der Frauenbewegung nicht zu erkennen. Frau Stritt hält eben das für Ziele, was für uns nur Etappen zum Ziele sind: Eröffnung der Universitäten, der höheren Berufe, Wahlrecht w. zc. Dabei möchten wir nicht verfehlen, daraus hinzuweisen, wie sehr Frau Stritt, die nicht zur„radikalen" Richtung gehörte, sich gewandelt hat. Es ist nicht lange her, daß sie in einer Versammlung des Vereins„Frauenwohl" in Berlin erklärte, der Bund deutscher Frauenvereine habe durchaus richtig gehandelt, als er die sozialdemokratischen Arbeiterinnenvereine von vornherein ausschloß, er wäre andernfalls mit dem Vereinsgesetz in Konflikt gerathen. Frau Stritt gehört jetzt «era»tw»rUtch für dt« RedalUon: Kr. ülara Zetttn<»Hner> in Slutlga seinem Vorstand an. Eine alte Geschichte: liberale Kronprinzen werden konservativ, sobald sie den Thron besteigen! O. Weibliche Aerztc in der Schweiz. An der medizinischen Fakultät der Universität Zürich haben Frau Jenny Bernstein aus Berlin und Frl. Olga Takowlewa aus Nischne-Tschirk in Rußland die Würde von Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe erworben. „Dokumente der Frauen" ist der Titel einer neuen Zeitschrift der österreichischen Frauenrechtlerinnen, die von Anfang März an halbmonatlich in Wien erscheinen soll. Die Zeitschrift wird redigirt von Auguste Fickert, Marie Lang und Rosa Mayreder, den Radikalsten und Scharfblickendsten der österreichischen Frauenrechtlerinnen. Die Publikation soll„in Dokumenten die Lage der im Erwerb stehenden Frauen darstellen, dem Ringen aller Frauen nach persönlicher Entwicklung und persönlicher Freiheit Ausdruck geben und eine allen Frauen zugängliche Tribüne sein, von der aus die politischen und sozialen Rechte der Frau mit Muth und Entschiedenheit verfochten werden". Die Herausgeberinnen der Zeitschrift sind radikaler, entschiedener und klarer als unsere deutschen Frauenrechtlerinnen der„Linken". Den Klassengegensatz in der Frauenwelt vermögen sie jedoch mit aller radikalen Frauenrechtelei nicht zu überbrücken. Die wichtigsten Lebensinteressen der Proletarierinnen können deshalb nicht von einer frauenrechtlerischen Tribüne aus verfochten werden. Die österreichischen Proletarierinnen besitzen seit Jahren ihr eigenes treffliches Organ, die von Genossin Popp-Dworschak geleitete„Arbeiterinnen-Zeitung". Um dieses Organ werden sich nach wie vor die Frauen schaaren, welche wissen, daß ihnen nur der Sozialismus die Vorbedingungen für Freiheit und Entwicklung des Auslebens bringt. Daß die bürgerliche Frauenrechtelei in Oesterreich ein Organ erhält, welches die volle soziale Gleichstellung der Geschlechter mit Entschiedenheit zu verfechten verspricht, ist jedenfalls zu begrüßen. Soweit uns die Herausgeberinnen durch ihre Agitation in Wort und Schrift bekannt sind, werden sie mit Ernst und Energie für alle frauenrechtlerischen Forderungen eintreten. Die Promotion des ersten weiblichen Doktors an der Pcrliner Universität wurde in der zweiten Hälfte Februar in der Aula durch den Dekan der philosophischen Fakultät, Prof. Schwarz, in der üblichen feierlichen Form vollzogen. Die Doktorandin, Frl. Else Neumann, wurde zum„Magister der freien Künste und Doktor der Philosophie" ernannt, und zwar..cum luuäs'(mit Lob). Die Dissertation der Dame behandelte„Die Polarisationskapazität umkehrbarer Elektroden". Eine der drei Thesen, die sie bei ihrer Promotion vertheidigte, lautet:„Es ist nothwendig, daß in der Mädchenschule in der Behandlung der Unterrichtsgegenstände die Logik mehr Berücksichtigung findet als bisher." Als Opponenten traten Frl. Neumann drei Doktoren der Philosophie entgegen, darunter Frl. I)r. pkil. Ziegler. Es war das erste Mal, daß in der Aula der Berliner Universität eine Dame als Opponentin auftrat. Rede und Gegenrede gingen glatt vor sich. Vor der Promotion hielt der Prof. Schwarz eine Ansprache, in der er als würdigsten Beruf der Frau den als Gattin und Mutter bezeichnete, aber erklärte, daß dieser mit der Bethätigung der Frau auf wissenschaftlichem Gebiet nicht unvereinbar sei. Nach erfolgter Promotion bestieg Frl. Neumann das Katheder und dankte in einfachen Worten dem Kultusministerium, der Fakultät, dem Dekan und Prodekan, sowie ihren Lehrern. Was Frauenrechtlerinnen an dem für deutsche Verhältnisse wichtigen Er- eigniß interessirt, dafür ist ein Passus in Frau Morgensterns„Hausfrauenzeitung" bezeichnend. Das Blatt thut der staunenden Mit- und Nachwelt die Thatsache kund, daß Frl. Neumann eine„schlanke, blasse Brünette" ist und ein„schlichtes schwarzes Kleid mit Stahl- perlenbesatze trug." Die Wahl von Frauen zum Schulinspcktorat in Pasel hatten bürgerliche Frauen in einer Petition an den Regierungsrath gefordert. Die Regierung beantragte beim Großen Rathe die Ablehnung der Petition. Dieser lehnte jedoch den Antrag ab und beschloß, die Regierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Theilnahme der Frauen an der Inspektion der Mädchenschulen vorsieht. " Eine Pibliographie aller in England erschienenen Schriften über die Franenfragc veröffentlicht die„klnxlisk veomuns kieview". Sie beginnt mit einer Schrift aus dem Jahre 1545:„Ver- theidigung guter Frauen". Für das Studium der Frauenfrage ist dieser Katalog von großem Werth. Eine Frauenzeitschrift in arabischer Sprache erscheint in Aegypten. Sie soll von den Damen der obersten Kreise gelesen werden. .— Druck und Bertas uon I.H.W. Dtetz Nachs.(».M.b.H.) in Stuttgart.