Nr. 13. Die Gleichheit. 9. Jahrgang. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen. Die„ Gleichheit" erscheint alle 14 Tage etnmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post( eingetragen unter Nr. 3033) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres- Abonnement Mt. 2.60. Stuttgart Mittwoch, den 21. Juni 1899. Nachdruck ganzer Artikel nur mit Quellenangabe gestattet. Inhalts- Verzeichniß. Man kann die Die Zuchthausvorlage. Der englische liberale Frauenverband und die Frage des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes. Von Margaret E. Macdonald- London. Die württembergische Gewerbeinspektion im Jahre 1898. Von Wilhelm Keil. I. Die Durchführung der Arbeiterinnenschutzgesetze in der Schweiz. Von Dionys Zinner. Wahrheit nicht verdunkeln. Von W. L. Rosenberg.( Gedicht.) Notizentheil von Lily Braun und Klara Zetkin: Frauenarbeit auf dem ArbeitsGebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens. bedingungen der Arbeiterinnen.- Frauenstimmrecht.- Frauenbewegung. Die Buchthausvorlage. " Nicht nur Bücher haben ihre Geschichte, auch Gesetzesvorlagen. Das bestätigt besonders die dem Reichstag zugegangene Zuchthausvorlage, die sich in heuchlerischer Schönrederei Entwurf eines Gesezes zum Schuße des gewerblichen Arbeitsverhältnisses" betitelt, die aber in Wirklichkeit den bösartigsten Arbeitertruz bringt und lediglich den Schuß des kapitalistischen Profits und der kapitalistischen Herrengewalt erstrebt. Die Geschichte des ungeheuerlichen reaktionären Wechselbalgs, den die juristische Kniffelei und politische Rückwärtserei eines reinblütigen Klassenstaats gezeugt haben, ist ein interessantes und äußerst lehrreiches Kapitel aus der Geschichte der preußisch deutschen Reichsherrlichkeit, die in jedem Zuge das Gepräge der schonungslosesten, kurzsichtigsten Herrschaft des Kapitalmagnatenthums trägt, verbösert durch selbstherrliche Regiererei. " " " Buschriften an die Redaktion der Gleichheit" sind zu richten an Fr. Klara Zetkin( Eißner), Stuttgart, RothebühlStraße 147, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart, Furthbach- Straße 12. betreffend, beruhigen mußte. Ein Wort von geschichtlicher Bedeutung, das mit unübertrefflicher Klarheit und Treue das Wesen des kapitalistischen Staates wiederspiegelt und auch für den naivsten Träumer die gaukelnde Seifenblasenpracht der Gleichberechtigung von Arbeiter und Arbeitgeber in diesem Staate, die Seifenblasenpracht der Mission des sozialen Königthums in nichts zerstäuben läßt. Am 6. September 1898 erklärte der Kaiser in seiner berühmten Tischrede zu Deynhausen, daß sich ein Gesetz der Vollendung nahe, " das mit Zuchthaus Jeden bestrafe, er möge sein, wer er will, und heißen, wie er will, der einen deutschen Arbeiter, der willig wäre, seine Arbeit zu vollführen, daran zu hindern versucht oder gar zu einem Streit anreizt". Noch ehe das Zuchthausgesetz kam, trat der Zuchthauskurs in Kraft. An der kaiserlichen Tischrede entflammte sich der Pflichteifer scharfäugiger, deutungskühner und vor Allem strebsamer Behörden und Gerichte zu den höchsten Leistungen. Es fiel jener Spruch von Geschworenen, der in den Herzen und der Geschichte der deutschen Proletarier als das Löbtauer Bluturtheil verzeichnet steht. Nun ist auch die Zuchthausvorlage da. Was ist des neuesten Gesezespudels reaktionärer Kern? Die vollständige Bertrümmerung des Koalitionsrechts der Arbeiterklasse; die Niederbüttelung und Erdrosselung der Gewerkschaftsbewegung, ja überhaupt jeder proletarischen Aktion, die auf Erringung günstigerer Arbeitsbedingungen abzielt, die den Männern und Frauen der Arbeit eine menschenwürdige Eristenz sichern will. Gewiß erklären mit dreister Stirn die berufsmäßigen Möchte- gern- Begründer des elenden Machwerks, daß die Koalitionsfreiheit der Arbeiter durch das neue Gesetz nicht angetastet und beschränkt werden solle. Aber jede einzelne Bestimmung des Entwurfs straft ihre Versicherung Lügen. Von seinen elf Paragraphen ist nur der einzige letzte so harmlos", wie nach dem begründenden Gelegenheits- und Ver der Gewerbeordnung für aufgehoben, jenen tückischen Paragraphen, fraft dessen schon jetzt die Koalitionsfreiheit des Proletariats schädlich eingeengt ist, ja bei etwas gutem Willen in vielen Fällen so gut wie illusorisch gemacht werden kann. Das Interesse des Proletariats heischt längst und dringend die Beseitigung der einschlägigen Bestimmungen. Das beantragte Gesetz aber sieht die Aufhebung des Paragraphen nicht vor, um zum Wohle des arbeitenden Volkes zu verbessern, vielmehr lediglich, um der kapitalistischen Raffgier zu Liebe zu verbösern. Nicht ein gesichertes, unbeschränktes Koalitionsrecht tritt für das deutsche Proletariat an seine Stelle, wohl aber ein Ausnahmegesetz, wie es unberechtigter, brutaler, niederträchtiger und deutungsfähiger nicht ausgeflügelt werden kann. ,, Und Stumm sprach", damit setzen die Anfänge der jüngsten Zuchthausvorlage ein. In der That: seit der ungekrönte König von Saarabien im preußischen Herrenhause erklärte, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung über das Koalitionsrecht, revisionsbedürftig" seien, hat der Gedanke dieser Revisionsbedürftigkeit" innerhalb der gefeßgebenden Gewalten immer weitere Kreise gelegenheitsgerede die ganze Vorlage sein soll. Er erklärt§ 153 zogen, immer festere Gestalt gewonnen. Es wurden die Sinne geschärft für die Entdeckung des sagenhaften, gruseligen Streifterrorismus", es wurde die Pflichterkenntniß mächtig befeuert, zu Nutz und Frommen des Kapitals hierin Wandel zu schaffen. Im Juli 1897 fündete der Kaiser in Bielefeld schwerste Strafe Dem, der sich untersteht, seinen Nebenmenschen, der arbeiten will, an freiwilliger Arbeit zu hindern". Es steigerte sich die Verständnißinnigkeit, mit welcher klassenstaatliche Gerichte von Rechts wegen Streifvergehen auf Grund des§ 153 der Gewerbeordnung erfannten, nachwiesen und ahndeten, mit welcher sie Paragraphen des Strafgeseßes, groben Unfug, Erpressung, Hausfriedensbruch 2c. betreffend, zur„ gebührenden" Abstrafung von Streikbrüdern" erfolgreich anriefen. Im Dezember des nämlichen Jahres erfolgte der berühmte Geheimerlaß, durch welchen Posadowsky, der Minister für jene Sozialreform, welche im Zeichen des Krebses steht, die behördliche Sammlung von Material über den proletarischen„ Streifterrorismus" in die Wege leitete. Das deutsche Proletariat saß bei den Wahlen zu Gericht über das geplante Attentat auf sein dürftiges Koalitionsrecht. Die herrschenden Gewalten aber nahmen seinen Urtheilsspruch mit jener Verständnißlosigkeit und Nichtachtung auf, mit welcher nach ihrer erleuchteten Vorstellung ein„ weises Regiment" allein das Wünschen und Wollen der frohndenden Masse geziemend beantwortet. Mit der ihm eigenen temperamentvollen Schärfe prägte der Kaiser das Wort, das unnöthig besorgte kapitalistengemüther über die Absichten der Regierung, das Koalitionsrecht " Die proletarische Tagespresse hat eingehend die Gefahren aufgezeigt, welche in jeder einzelnen Bestimmung des Entwurfs auf die Proletarier lauert, die nach höherer Kultur verlangend gemeinschaftlich dem Kapital bessere Arbeitsbedingungen abringen wollen. Alle einzelnen Bestimmungen flingen in der Tendenz zusammen, die Ausübung des Koalitionsrechts in unverfrorenſter Einseitigkeit für das Proletariat zu verunmöglichen. Und diese offensichtlich arbeiterfeindliche Tendenz des beantragten Gesezes wird künftighin ein würdiges Seitenstück schaffen zu der berüchtigten vormärzlichen Preßfreiheit mit dem Galgen daneben: die Koalitionsfreiheit mit dem Zuchthaus daneben. Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs stellen jede Handlung unter Strafe, die zur wirksamen Ausübung des Koalitions rechts erforderlich ist. Was immer von Arbeitern und Arbeiterinnen gethan wird, um einen Streik, eine Lohnbewegung zu berathen, vorzubereiten, zu organisiren und durchzuführen, es ist strafbar. Strafbar ist jedoch nicht blos die vollendete einschlägige That, strafbar ist schon das bloße„Unternehmen" einer solchen That. Und nicht nur alles Thun und Unternehmen auf rein gewerkschaftlichem Gebiete verwandelt sich unter den vieldeutigen Bestimmungen des Entwurfs in ein gesetzwidriges, abänderungsbedürftiges Unterfangen. Vielmehr jedes Thun und Unternehmen der Proletarier überhaupt, um durch eine gemeinschaftliche, planmäßige Aktion auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzuwirken. Zu Strafthaten werden mithin die so segensreichen, unerläßlichen Bestrebungen der organisirten Arbeiter, zur Durchführung des gesetzlichen Arbeiterschutzes mitzuwirken, die Erweiterung des gesetzlichen Schutzes, den Ausbau der Gewerbeinspektion zu fördern w. Das ganze Gebiet der Sozialpolitik wird durch die raffinirt ausgeheckten Bestimmungen praktisch der Wirksamkeit des Proletariats verschlossen. Und das obgleich gerade auf diesem Gebiete die positive Mitarbeit der Arbeiter eine der wesentlichsten Vorbedingungen für das Erfassen und Lösen der vorliegenden Aufgaben ist. Daß der Geltungsbereich des Zuchthausgesetzes von dem sozialpolitischen Gebiete auf das politische hinübergleitet und auch hier die Bethätigung des Proletariats lahmlegen kann, versteht sich bei seiner Tendenz und der salomonischen Weisheit unserer kapitalistenstaatlichen Juristen am Rande. Früher wurde zum Zwecke der Meuchelung der Gewerkschaftsbewegung in manchen Bundesstaaten jede gewerkschaftliche Aktion ohne viel Witz und mit viel Behagen zu einer strafbaren politischen Morithat unigedeutelt. Tritt das Zuchthausgesetz in Kraft, so wird voraussichtlich künftighin der Spieß umgekehrt. Je nach Belieben und Bedürfniß der Kapitalistenklasse und des Kapitalistenstaats wird der Charakter politischer Vereine, Versammlungen, Aktionen in einen wirthschaftlichen um— definirt. Und zwar nicht blos in dem und jenem deutschen Vaterlande, sondern:„das ganze Deutschland soll es sein", das die Annehmlichkeiten der neuen Rechtsprechung erfährt. Was in der angedeuteten Beziehung der Wortlaut des beantragten Gesetzes nicht besagt, das kann in diese Worte dank der schwammigen, dreh- und deutelbaren Fassung hineingelegt werden. Diese Fassung ermöglicht es, daß von den bekannten, die Rechtsprechung angeblich beherrschenden„Buchstaben des Gesetzes" jederzeit ein X für ein U treten kann; sie fordert die kühnsten juristisch-logischen Seiltänzereien geradezu heraus. Daß es aber unsere Juristen auf dem Gebiete dieser löblichen Kunst zu den waghalsigsten Leistungen bringen werden, daß es von kleinen Gneistchen wimmeln wird, die„alles beweisen können", dafür bürgt der Pflichteifer und die Strebsamkeit der Herren, die wohl wissen, was unter der heutigen Ordnung ihres Amtes ist. So wird praktisch das Zuchthansgesetz nicht blos als schmachvolles Ausnahmegesetz gegen die Gewerkschaftsbewegung wirken, sondern als schmachvolles Ausnahmegesetz gegen die moderne Arbeiterbewegung überhaupt. Das offizielle Organ der sächsischen Regierung, die„Leipziger Zeitung", die über die Absichten und Ziele an„leitender Stelle" doch wohl unterrichtet sein muß, begrüßt denn auch mit zynischem Frohlocken den Entwurf als einen Ersatz für das Sozialistengesetz. Hätte die Reaktion den Muth ihrer Infamie, sie müßte der Tendenz des Entwurfs entsprechend das beantragte Gesetz in folgende zwei Paragraphen fassen: 8 1. Die deutschen Arbeiter besitzen unbeschränktes Koalitionsrecht, sie besitzen das Recht zu freier gewerkschaftlicher und politischer Bethätigung. 8 2. Jeder Arbeiter, welcher das Koalitionsrecht benutzt und sich gewerkschaftlich oder politisch in Gemeinschaft mit anderen Arbeitern bethätigt, der wird bestraft. Einseitig als Ausnahmegesetz gegen das Proletariat soll das Zuchthausgesetz wirken, darüber vermag alles Gerede von der „paritätischen Behandlung" der Arbeiter und Unternehmer nicht hinwegzutäuschen. Die eingeschworenen Organe des protzigsten Kapitalistenklüngels stellen denn auch jubelnd fest, daß das Herrenrecht der Unternehmer auf Terrorismus wider„arbeitswillige" Arbeiter und Betriebsinhaber nicht angetastet wird. Nach wie vor können die Kapitalgewaltigen mittels von schwarzen Listen der Rachgier ihrer„Erwerbsgenossen" arbeitswillige Proletarier denun- ziren und diese brotlos von Betrieb zu Betrieb Hetzen. Nach wie vor können sie durch Konventionalstrafen, trockene Wechsel zc. Unternehmer zur Aussperrung ihrer Arbeiter, zur Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen zwingen. Nach wie vor können sie sich bankettirend bei Sekt und Austern zur Niederhaltung ihrer Lohnsklaven„zusammenrotten". Es gehört die ganze gewerbs- und gewohnheitsmäßige freiwillige Blindheit einer regierungslüsternen Umfallspartei dazu, um mit dem Zentrum zu entdecken, daß der Entwurf Proletarier und Kapitalisten mit dem gleichen Maße mißt. Ganz zu geschweigen von der jedem sozialpolitischen Kinde nachgerade bekannten Thatsache, daß auch bei Gleichstellung durch den Buchstaben des Gesetzes in Wirklichkeit Arbeiter und Unternehmer nicht gleichgestellt sind. Der wirthschaftlich abhängige Lohnsklave steht von vornherein seinem„Brotgeber" nicht als Gleicher gegenüber, sondern als Schwacher. Die kümmerlichen Feigenblättchen, durch welche die Bestimmungen des Entwurfs dessen„xartieo llontsuses", die einseitige, ausnahmsgesetzliche Tendenz zu verbergen suchen, sind übrigens in der Begründung und der Denkschrift gefallen. Hier offenbart sich der ausnahmsgesetzliche Charakter der Zuchthausvorlage unverhüllt, in nackter Häßlichkeit. Weder die Begründung noch die Denkschrift weist auch nur die leisesten Spuren des Bestrebens auf, in„paritätischer Behandlung" auch Material über den Terrorismus der Unternehmer beizubringen. Und doch thürmt sich einschlägiges, unanfechtbares Material bergehoch auf und könnte von den Behörden mit einem geringeren Aufwand von Liebesmüh entdeckt werden, als die brüchigen Thatsachen über das„Schreckensregiment" der „Streikreisenden" und„Streikbrüder". Dagegen hat behördlicher Fleiß im Schatten des Geheinierlasses einseitig, tendenziös Scheinbeweise über den Terrorismus der Streikenden zusammengeklaubt. Und welche Beweise, und wie zusammengeklaubt! Die begründende Denkschrift ist ein total unkritisches, aber dafür um so tendenziöseres Sammelsurium von unvollständig und schief dargestellten Einzelfällen von„Streikvergehen", vor Allem aber von kapitalistischen und behördlichen Klagen, Kannegießereien und Wünschen, das -s-s-s- Koalitionsrecht des Proletariats betreffend. Dem armseligen Händchen voll Ziffern in den Gesctzesmotiven fehlt jede Beweiskraft. Die Begründung jonglirt leichtfertig mit absoluten Zahlen, und solche beweisen gar nichts bezüglich der Thatsachen, dafür aber sehr viel betreffs der unfähigen oder gewissenlosen Art der Bearbeitung. Aus dem Umstand, daß 1892 nur 74 Personen wegen Streikvergehen verurtheilt wurden, 1896 aber 252 Personen und im folgenden Jahre 254, kann kein leidlich vernünftiger und unterrichteter Mensch ein bedenkliches Anschwellen des„Streik- terrorismns" herauslesen. Ein statistischer Abcschütze weiß, daß zur Beweiskraft der Ziffern nöthig wäre der Vergleich mit der Zahl der Streikenden in den betreffenden Jahren, die Würdigung der Thatsache, daß die Fähigkeit der Gerichte, Streikvergehen zu fassen, gewaltig gewachsen ist. Wie vortheilhaft heben sich von dem offiziellen Talmimaterial nicht die Ziffern und Thatsachen ab, die Legien, der„Streikreisende",„Hetzer" und Zuchthauskandidat in seiner trefflichen Broschüre„Das Koalitionsrecht der deutschen Arbeiter in Theorie und Praxis" zusammengestellt hat. Von ihm und Anderen in strenger Sachlichkeit gesammelte Thatsachen erweisen klärlich, wie überflüssig das Zuchthausgesetz ist. Von 1892 bis Oktober 1898 kamen auf je 1660 Streikende durchschnittlich 3,3 Verurtheilungen wegen Strcikvergehen. Dagegen entfielen nach der deutschen Kriminalstatistik von 1882 bis 1891 auf je 1060 strafwürdige Personen 10,8 Bestrafte. Professor Tönnies wies in seiner lichtvollen Abhandlung über den Hamburger Hafenarbeiterstreik nach, daß nur 1 Prozent der 16000 Ausständigen wegen Streikvergehen verurtheilt wurden. 1893 zählte man auf je 1000 Studenten 8,3, die wegen Vergehen und Verbrechen wider Reichsgesetze bestraft wurden. Ebenso lehrreich reden die folgenden Ziffern von der Neigung des Proletariats zu Gesetzwidrigkeiten und dem gesetzliebenden Sinn des Unternehmerthums. In den drei Jahren 1894/96 wurden in den inspektionSpflichtigen Betrieben festgestellt: 61562 Gesetzesübertretungen wider die Bestinmiungen zum Schutze der jugendlichen Arbeiter, 29 384 Verfehlungen gegen die Schutzvorschriften zu Gunsten der Arbeiterinnen. Dabei ist zu beachten, daß nur - 99 34,2 Prozent aller der Gewerbeaufsicht unterstellten Betriebe revidirt wurden, daß also in rund zwei Dritteln derselben die Unternehmer unentdeckt das Gesetz mit Füßen treten konnten. Wegen der festgestellten mehr als 90 000 Vergehen wider das Gesetz wurden ganze 3659 Unternehmer bestraft! Wie lächerlich winzig und beweislos erscheinen gegenüber diesen Zahlen die 254 bestraften Streiker, mit denen die Begründung des Entwurfs krebsen geht. Trotz der ungeheuerlichen Tendenz des Zuchthausgesetzes, troz der Hinfälligkeit seiner Begründung ist von der bürgerlichen Majorität des Reichstags kaum die schleunige einfache Ablehnung des reaktionären Machwerks zu erwarten. Allem Anschein nach werden außer der Sozialdemokratie nur die kleinen Gruppen der linksliberalen bürgerlichen Demokratie den Entwurf grundsäßlich, ohne Kommissionsberathung verwerfen. Die ausschlaggebende Partei, das Zentrum, hat ihren Umfall schon planmäßig vorbereitet. Der eigentliche Zuchthausparagraph ist offenbar das Handelsobjekt, um dessen Preisgabe die Regierung die Bewilligung der wesentlichen anderen Bestimmungen einſchachert. Der Verrath der proletarischen Interessen wird sich hinter den heuchlerischen Deckmantel flüchten: ,, paritätische Behandlung" von Proletariern und Kapitalisten; Beschneidung der Auswüchse" des Koalitionsrechts; Aufrechterhaltung der Koalitionsfreiheit und Beseitigung des Koalitionszwanges 2c. Wenn je, so gilt gegenwärtig von der Haltung der Zentrümler und anderer bürgerlicher Oppositioneller, daß die Tugend mit Schrecken regiert werden muß". Nicht die Kraft von Grundsägen wird die politische Tugend der halben Vertheidiger und heimlichen Feinde des proletarischen Koalitionsrechts stärken, vielmehr in erster Linie die Furcht vor dem Abfall der proletarischen Wählermassen. Das Proletariat selbst, das protestirend, fordernd auf die Schanzen steigt, ist deshalb der zuverlässigste und machtvollste Schüßer seines bedrohten Rechts. Daher auf, Proletarier und Proletarierinnen, zunt gewaltigen Massenprotest, der Euren Willen den Herrschenden in die Ohren gellt. Die Zuchthausvorlage besiegelt die Kapitulation des sozialen Königthums vor der Kapitalistenklasse. Es ist das Eingeständniß der herrschenden Gewalten, daß der kapitalistischen Gesellschaft im Kampfe wider das Proletariat ihr eigenes Recht verhaßt und zur Fessel wird. Die schwarzen Umstürzler zertrümmern deshalb dieses Recht und nehmen ihre Zuflucht zu einer Ausnahmegesetzgebung wider die Arbeiterklasse. Das Zuchthausgesetz ist ein Schritt zur Revolution von oben, ein Beweis für die Lehre vom Klassentampf, wie er eindringlicher und überzeugender kaum gedacht werden kann. Es ist eine unzweideutige Bestätigung der Auffassung, daß das Proletariat nicht durch Wohlverhalten und Leisetreterei der kapitalistischen Gesellschaft Reformen und Bewegungsfreiheit abzuschmeicheln vermag. Die neue alte Theorie von der erlösenden Kraft des„ wachsenden Allgemeininteresses" und der Macht der ,, ethischen Faktoren" bricht wie ein Kartenhaus zusammen angesichts der Thatsachen, daß aus dem Lager der Besitzenden und Gebildeten kaum mehr als ein Fähnlein von„ Sieben Aufrechten" zur energischen Vertheidigung der Koalitionsfreiheit des Proletariats aufmarschirt, daß sogar die„ Frankfurter Zeitung" die Lauheit und Flauheit der Protestbewegung der linksliberalen Demokratie be= jammert. Gindringlich predigt der schmachvolle Vorstoß der Neaktion, daß der Kampf um die Regierungsgewalt, daß der Kampf für die Eroberung der politischen Macht eine unerläßliche Vorbedingung positiver Reformarbeit der Arbeiterklasse ist. Die Bedeutung dieser Lehre ist gerade gegenwärtig nicht zu unterschäzen, und mit Rücksicht auf sie können die klassenbewußten Proletarier Deutschlands wieder einmal sagen:" Es leben unsere Freunde, die Feinde!" Den Befürwortern des Zuchthausgesetzes aber erklären sie in machtvoller Protestbewegung, in trogig- kühnem Kampfe: " Ihr hemmt uns, doch ihr zwingt uns nicht." Der englische liberale Frauenverband und die Frage des gesetzlichen Arbeiterinnenschutes. Von Margaret E. Mardonald- London. Der liberale Frauenverband( Women's Liberal Federation), eine starke Organisation, die gegen 100 000 Frauen umfaßt und den Zweck verfolgt, die liberale Partei in Großbritannien zu unterstützen, wendet der Frage des gesetzlichen Arbeiterschutzes mehr und mehr Aufmerksamkeit zu, zeigt aber noch nicht ein klares, richtiges Erfassen dieser bedeutsamen Frage und beurtheilt sie zum Theil noch unter einem falschen Gesichtswinkel. Die eine wie die andere Thatsache wird durch die Beschlüsse bestätigt, welche die letzte jährliche Generalversammlung des Verbandes faßte, die Anfang Mai in London tagte. Mehrere frühere Generalversammlungen der Organisation erklärten sich mit sehr großer Majorität gegen jeden besonderen gesetzlichen Arbeiterinnenschutz oder, wie es die Frauenrechtlerinnen nennen, gegen jede gesetzliche Beschränkung, die nur für die Frauenarbeit und nicht gleicherweise auch für die Männerarbeit gilt. Die diesjährige Generalversammlung beschloß abermals in diesem Sinne. Die zur Frage angenommene Resolution besagt im Wesentlichen, daß der Verband an der Ueberzeugung festhält, daß die wichtigsten Interessen der Frauen durch eine gesetzliche Beschränkung ihrer Arbeit geschädigt werden, wenn diese gesetzliche Beschränkung nicht auch für die in dem gleichen Berufe beschäftigten Männer Anwendung findet. Aber zum ersten Male waren die Anhängerinnen und Gegnerinnen des in dieser Resolution vertretenen Standpunkts ziemlich gleich zahlreich, so daß eine Abstimmung durch Auszählung verlangt wurde. 252 Delegirte erklärten sich gegen jede besondere Arbeiterinnenschutzgesetzgebung, 219 für eine solche, so daß also die angeführte Resolution nur mit der kleinen Majorität von 33 Stimmen zur Annahme ge= langte. Als 1893 zum ersten Male über die Frage eines absolut gleichen gesetzlichen Schutzes für die Arbeit der Frauen und Männer abgestimmt wurde, erhoben sich nur zwei Hände gegen die Forderung einer solchen mechanischen Gleichstellung der Geschlechter. Die Generalversammlung von 1895 hielt an der grundsätzlichen Gegnerschaft zu einem besonderen gesetzlichen Arbeiterinnenschutz fest, und der einschlägige Beschluß schädigte praktisch die Arbeiterinneninteressen ganz beträchtlich. Er wendete sich nämlich gegen bestimmte neue Schutzbestimmungen, welche zu Gunsten der Arbeiterinnen in der Bill zu einem Amendement des Fabrikgesetzes enthalten waren, die die Regierung in jenem Jahre eingebracht hatte. Die Gegner der gesetzlichen Arbeiterschutzgesetzgebung im Parlament nügten natürlich die Unterstützung gründlich aus, die ihnen seitens der Frauenrechtlerinnen außerhalb des Parlaments zu Theil wurde. Sie bedienten sich des Beschlusses der Generalversammlung als eines Werkzeuges, mittels dessen sie einzelne Bestimmungen der Bill beseitigten, abschwächten und verböserten. Im Jahre 1895 gingen die liberalen Frauenrechtlerinnen in ihrer Gegnerschaft gegen jeden besonderen gesetzlichen Arbeiterinnenschutz so weit, daß sie sich Bestimmungen widersetzten, durch welche die Schutzzeit der Schwangeren und Wöchnerinnen vor und nach der Niederkunft ausgedehnt werden sollte. Der Umstand, daß Niemand die Forderung erheben wird, die betreffende gesetzliche Beschränkung der Arbeit müßte auch für die Männer gelten, läßt klar erkennen, wie sehr die Frauenrechtlerinnen ihre mißverständliche Auffassung von der gesetzlichen Regelung der Frauenarbeit und ihren Kampf dagegen auf die Spitze trieben. Ursache davon war, daß sie in der Gefolgschaft einer Reihe von Führerinnen marschirten, die zweifelsohne die besten Absichten besaßen, die aber einerseits die Bedingungen der Frauenarbeit in der heutigen Gesellschaftsordnung nur sehr oberflächlich studirt hatten und wenig kannten, andererseits auf Grund des erstrebten Jdeals von der sozialen Gleichstellung der Geschlechter einen Abscheu gegen jede Art des Unterschieds zwischen Männern und Frauen empfanden und von der Ueberzeugung durchdrungen waren, daß die Männer stets nur danach strebten, die Frauen in jeder Hinsicht zu unterdrücken, zu hindern und in Abhängigkeit zu halten. Gewiß fehlt es nicht an Gründen, welche diese Ueberzeugung der Frauenrechtlerinnen erklärlich erscheinen lassen. Hätten sie jedoch einen tiefern Einblick in die Arbeits- und Existenzbedingungen der Proletarierinnen besessen, wäre ihnen bekannt gewesen, wie lang deren Arbeitstag ist, wie entsetzlich die Verhältnisse, unter denen sie sich abrackern und vegetiren, sie hätten es sich zweimal überlegt, ehe sie die Arbeiterinnen des gesetzlichen Schutzes beraubt hätten, auch dann, wenn dieser gesetzliche Schutz nicht gleicherweise für die Arbeiter gilt. Wenn gegenwärtig unter den Mitgliedern des liberalen Frauenverbands eine richtigere Auffassung der Verhältnisse und des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes immer breiteren und festeren Boden gewinnt, so ist das dem Umstand zu verdanken, daß die Frauenrechtlerinnen über die Arbeits- und Existenzbedingungen der Arbeiterinnen aufgeklärt worden sind, daß ihnen nachgewiesen wurde, wie ſegensreich der gesetzliche Schutz bereits gewirkt hat und wie viel zu thun noch übrig bleibt. Die Aufklärung ist zum großen Theil dem Wirken der Verbandsvorsitzenden Lady Carlisle zu verdanken, dann ihrer Tochter, Lady Mary Murray und Mrs. Amie Hicks, einer ehemaligen Arbeiterin, die als unermüdliche sozialistische Agitatorin und Organisatorin der Arbeiterinnen den Leserinnen der„ Gleichheit" bekannt ist. Mrs. Amie Hicks hat den meisten Generalversammlungen des Verbands beigewohnt, seit dieser im Jahre 1892 anfing, sich mit der Arbeiterfrage zu beschäftigen, und sie hat hier jederzeit die Forderung des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes vertreten. An der Generalversammlung des Jahres 1895, die einen den Arbeiterinneninteressen so schädlichen Beschluß faßte, nahm sie keinen Theil. Auch außerhalb Londons hat sie eine rege Agitation zu Gunsten des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes entfaltet. In vielen Zweigvereinen des liberalen Frauenverbands hielt sie Vorträge über die Frage, und erst dieses Frühjahr unternahm sie zusammen mit Miß Ramsay, der Organisatorin des Verbands, auf Kosten der Lady Carlisle zur Förderung des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes eine Agitationstour in Nordengland. Der Erfolg ihres Wirkens fand seinen Ausdruck in der so be= bedeutend zusammengeschrumpften Majorität der grundsätzlichen Gegnerinnen des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes, ferner auch in der thatsächlich einstimmigen Annahme einer Resolution zu Gunsten einer Bill, die gesetzliche Regelung der Hausarbeit betreffend. Man hatte heftige Opposition gegen diese Bill erwartet, die von dem„ Zentralausschuß für Frauenarbeit" beantragt worden ist. Des Weiteren gelangte eine von Mrs. Hicks eingebrachte und von Lady Mary Murray unterstützte Resolution zur Annahme, welche die strenge Durchführung der Fabrikgesetze fordert und vorsieht, daß die Einschüchterung von Arbeitern und Arbeiterinnen, welche den Beamten der Fabrikinspektion Mittheilungen über Mißstände machen, als Behinderung der Fabrik inspektoren und Inspektorinnen bei Ausübung ihrer Amtspflichten gelten und straffällig sein soll; weiter, daß Klausel 40 des Fabrikgesetzes von 1895 die Einzelheiten betreffs der Arbeit und der Lohnzahlung der Arbeiter festlegt auch für alle Art Akkordarbeit Anwendung finden soll. Mr. Hicks zog ihrerseits mehrere Sonderanträge zurück, für die sie eintreten wollte, und dies lediglich deshalb, damit die Frage der gesetzlichen Regelung der Hausarbeit gründlicher erörtert werden konnte. Einstimmig erklärte sich die Generalversamm lung auch durch eine Resolution für die von Mr. Cobson im Parlament eingebrachte Bill, welche die gesetzliche Altersgrenze für die sogenannten„ Halbzeitler" auf zwölf Jahre festlegt. Gegen diesen so geringfügigen Schutz von Kindern hatte die Generalversammlung nichts einzuwenden. Dagegen widersetzen sich noch immer zahlreiche Frauenrechtlerinnen dem Schutz der Arbeiterinnen, weil sie meinen, daß er eine Schädigung und Herabsetzung des weiblichen Geschlechts bedeute. Sie vergessen dabei zweierlei: Erstens, daß die männlichen Arbeiter sehr zufrieden wären, wenn ihnen gesetzlicher Schutz zu Theil werden würde; zweitens, daß es den Arbeiterinnen in Folge verschiedener Umstände weit schwerer ist als den Arbeitern, sich durch Gewerkschaften und andere Mittel der Selbsthilfe zu schützen. Die letzte Generalversammlung des liberalen Frauenverbands" zeigt jedoch, daß in dieser kräftigen Organisation eine gesündere Auffassung der einschlägigen Frage Platz greift. Es ist ein hoffnungsvolles Anzeichen für einen anhaltenden Umschwung zum Besseren, daß gerade die jüngeren Mitglieder des Verbandes sehr zahlreich in der Minorität vertreten waren, die für den besonderen gesetzlichen Arbeiterinnenschutz stimmte. Ebenso ist das große Interesse zu deuten, mit welchem alle Fragen des gesetzlichen Schutzes der Arbeit überhaupt erörtert wurden, so daß dieselben thatsächlich im Mittelpunkte der gesammten Verhandlungen standen. Die Vorkämpferinnen für die Auffassung, daß die arbeitenden Frauen ein Recht auf gesetzlichen Schutz haben, sind überzeugt, daß sie in einem oder zwei Jahren die Majorität der Generalversammlung auf ihrer Seite haben. Die württembergische Gewerbeinspektion im Jahre 1898. Von Wilhelm Keil. I. Die schwäbischen Gewerbeinspektoren galten noch vor einigen Jahren als Männer von mäßigem sozialpolitischen Verständniß und dürftiger Befähigung für ihr Amt. Die„ Soziale Praxis" Heinrich Brauns hat ihnen dies Zeugniß seiner Zeit wiederholt mit ungenirter Offenheit ausgestellt. In den letzten zwei, drei Jahresberichten ist jedoch ein merklicher Umschwung zum Besseren zu beobachten, und wenn die Herren auch fünftig in dem bisherigen Tempo auf dem Wege der Besserung weiter marschiren, sollen ihnen ihre früheren Sünden gern vergessen und verziehen sein. Eine ähnliche Entwicklung wie sie machen übrigens ihre Kollegen in manchen Bundesstaaten durch. Die in Deutschland noch in den Kinderschuhen steckende Fabrikaufsicht muß langsam selbst die Kräfte erzeugen, die für die richtige Durchführung und Weiterbildung des gesetzlichen Arbeiterschutzes Verständniß und Fähigkeit besitzen. Was das Erfassen ihrer Aufgaben anbelangt, so ist die Gewerbeaufsicht von Baden, Bayern und Hessen 100 derjenigen der anderen Staaten vorausgeeilt. Nun sind auch die württembergischen Beamten in die Reihen der Fabrikinspektoren getreten, deren Wirken vorbildlich für die Thätigkeit ihrer Kollegen in den meisten deutschen Einzelstaaten sein kann. Denn in Norddeutschland beweisen nur ganz vereinzelte Gewerbeaufsichtsbeamte, daß sie ihren Aufgaben mit Gründlichkeit und gesundem sozialpolitischen Sinn gerecht zu werden suchen. Die Berichte der württembergischen Inspektoren beweisen, daß die Beamten die Schule der Praxis mit gutem Erfolg durchmachen. Es ist das nicht sowohl in den die Arbeiterinnen betreffenden Kapiteln wahrzunehmen, als bei den allgemeinen Betrachtungen, namentlich den Mittheilungen über die Arbeiterbewegung, über Streifs 2c. Während die Herren in früheren Jahren aus ihrer Antipathie den modernen Arbeiterorganisationen gegenüber kein Hehl machten, beurtheilen sie dieselben heute sehr vernünftig, ja der Beamte des dritten Bezirks widmet ihnen sogar ein besonderes Kapitel, das in seinen Ausklängen deutlich gegen den Zuchthauskurs protestirt:„ Aus dem Vorstehenden geht hervor", so heißt es, wie die gesammte Industriearbeiterschaft, ohne Unterschied der Partei und der Konfession, von dem ernsten Streben durchdrungen ist, den Arbeiterstand geistig und sittlich zu heben." Die gleiche Werthschäzung zeigt der Beamte des zweiten Bezirks, der seine Erörterungen über Ausdehnung und Thätigkeit der verschiedenartigen Arbeiterorganisationen so abschließt:„ Wenn auch die Wege, auf welchen die christlichen Vereine die Arbeiter in geistiger und materieller Hinsicht zu fördern und deren Interessen nach außen zu vertreten suchen, sowohl von denen der Vereinigten Gewerkschaften als zum Theil auch unter sich von einander abweichen, so treffen doch die Bestrebungen der verschiedenen Arbeiterorganisationen darin zusammen, daß der weitere Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung ein besonderes Anliegen Aller ist; namentlich treten für die Bestrebungen um allgemeine Einführung der Koalitionsfreiheit( wie sie in Württemberg besteht) auch verschiedene christliche Arbeitervereine ein." Das Wörtchen„ auch" charakterisirt die christlichen Arbeitervereine in ihrer Gesammtheit vortrefflich. Eine nicht minder vernünftige Ansicht über den Werth der Arbeiterorganisationen entwickelt der Beamte des ersten Bezirks. Er sagt:„ Nach unserer Ansicht ist eine ehrliche gegenseitige Verständigung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei gut organisirten Arbeitern weit eher möglich, als mit den einzelnen Arbeitern, und die Arbeitgeber sollten sich daran gewöhnen, in den Organisationen nicht ihre prinzipiellen Gegner zu erblicken und dieselben eher fördern als bekämpfen." Ich kann mich hier auf die beachtenswerthen Darlegungen der Berichte( das Land ist in drei Bezirke eingetheilt und der Inspektor eines jeden Bezirks fertigt seinen selbständigen Bericht) nicht näher einlassen, ebensowenig auch auf die vielfach vernünftigen Reformvorschläge, die sich auf die Arbeiterverhältnisse im Allgemeinen beziehen. Ich beschränke mich vielmehr darauf, aus dem Bericht das herauszugreifen, was die Arbeiterinnen besonders interessirt. Die Zahl der in der Industrie beschäftigten erwachsenen Arbeiterinnen ist auch in Württemberg in beständiger Zunahme begriffen. Sie stieg von 1894 bis 1898 um 8067, und zwar betrug sie 1894: 31675, 1898 aber 39 742. Eine Vergleichung dieser Ziffern mit denen der insgesammt in Fabriken beschäftigten Arbeiter ist nicht möglich, da die Zahl der letzteren in früheren Jahren nicht angegeben wurde. Auch heute läßt die Statistik in den Berichten noch viel zu wünschen übrig. Mit einiger Mühe kann man jedoch berechnen, daß im Jahre 1898 die erwachsenen Arbeiterinnen 27,5 Prozent der in allen der Inspektion unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitskräfte( 144 429) ausmachten. Die Zahl der Betriebe, in denen erwachsene Arbeiterinnen beschäftigt wurden, betrug 1894 1093, 1898 1301, stieg also um 19 Prozent, während sich die Zahl der beschäftigten Arbeiterinnen laut obigen Ziffern um 25,4 Prozent vermehrte. Die Zunahme der Zahl der erwachsenen Arbeiterinnen war während der 5 Jahre eine anhaltend gleichmäßige. Ueber die Ursachen der Zunahme läßt sich der Inspektor des dritten Bezirks mit Bezug auf die Zementfabriken an der oberen Donau folgendermaßen aus:„ Die in Frage stehenden Arbeiter waren früher meist im Besitze kleiner Bauerngüter, deren Bewirthschaftung immerhin die Mithilfe der ganzen Familie erforderte. Bei Errichtung der Zementfabriken zogen nun viele dieser Kleinbauern die lohnendere Beschäftigung in denselben vor, was zur Folge hatte, daß ihr kleines Gut nicht mehr in der früheren Weise bebaut werden konnte, und daher ein Theil desselben, sowie ein Theil des Viehs veräußert werden mußte. Je kleiner das einbehaltene Besitzthum an Land und Vieh wurde, desto geringer war das Einkommen, desto unlohnender der Betrieb und bald sah sich auch die Hausfrau genöthigt, durch eine einträglichere Beschäftigung das Einkommen ihres Mannes zu ergänzen. Da es in der betreffenden Gegend an anderweitiger passender Arbeitsgelegenheit fehlte, zogen die Frauen ihren Männern nach in die Zementfabriken, wo sie meistens mit sehr anstrengenden Arbeiten, z. B. mit dem Transport der geformten Steine oder mit der Abfuhr der gebrannten Waare aus den Ringöfen, beschäftigt werden." Diese Sätze schildern kurz den Prozeß, der sich nicht nur in der Nähe von Ehingen, der sich vielmehr in ganz Württemberg abspielt als nothwendige Begleiterscheinung der Entwicklung der Industrie. Der schwäbische Parzellenbauer findet auf seinen paar Morgen Land bei der Zunahme der Verschuldung und der Steigerung der öffentlichen Lasten sein Auskommen nicht mehr, er wie die ganze Familie sucht deshalb Erwerb in den neu erstehenden Fabriken. Der Kapitalist, der nach einer rentablen Anlage seines Kapitals Umschau hält, erweist den bäuerlichen Scheineristenzen die Wohlthat", neue Fabriken aufs Land hinaus zu verlegen, wo ihm bei elf- und zwölfstündiger Frohnarbeit willenloser genügsamer Arbeitssklaven, die mit dürftigem Lohn zufrieden sind, eine erfleckliche Profitrate sicher ist. Ganz diesen Gedankengang bringt der Inspektor eines andern Bezirks recht naiv in folgendem Satze zum Ausdruck:" In einigen bis jetzt nur der Landwirthschaft zugänglichen Landestheilen hat der billigen Arbeitsfräfte halber die Industrie angefangen, sich festzusetzen, und es kommt dadurch wenigstens einiges Geld unter die dortige Bevölkerung." Bezüglich der Ausnutzung der Arbeitskräfte, selbst der weiblichen, hat der Unternehmer ja vollste Bewegungsfreiheit; und wenn er die weiten Grenzen überschreitet, die auf dem Papier der Ausbeutung der Frauen in der Industrie gezogen sind, so lassen Polizei und Gerichte die gebührende Milde walten. Schon in früheren Berichten führten die Inspektoren Beschwerde darüber, daß die wegen Mißachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften verhängten Strafen eher geeignet sind zu Gesetzesverletzungen anzureizen, als sie zu verhindern, da sie vielfach bei Weitem nicht die Höhe des durch die Gesetzesmißachtung erzielten Profits erreichen. Heuer begnügen sich die Berichterstatter mit der nackten Mittheilung der verhängten Strafen, die aber auch keines Kommentars bedürfen. Es heißt da:„ Die Höhe der Strafen bewegt sich für die Bestraften zwischen 5 Mk. und 20 Mk. In 4 Bijouteriefabriken in Gmünd wurden an einem Samstag 38 Arbeiterinnen nach 52 Uhr noch bei der Beschäftigung angetroffen, weil angeblich das Geschäft drängte, und die Lieferungen noch mit der Post fort sollten. In einer Fabrik der Bekleidungsindustrie wurden am Samstag nach Schluß der Arbeit 4 Arbeiterinnen mit Reinigungsarbeiten angetroffen. Die Arbeitgeber hatten„ versäumt"( die vorstehenden Gänsefüßchen hatte der Inspektor anzubringen versäumt". D. Ref.), die ihnen früher ertheilte Bewilligung zu Reinigungsarbeiten, welche mit dem Jahresschluß zu Ende gegangen war, erneuern zu lassen. Strafe 10 und 20 Mt." Die Bewilligung von Ausnahmen scheint nach diesen Mittheilungen gleich für längere Zeitperioden zu erfolgen; das dürfte indessen der Gesetzgeber kaum gewollt haben. Mit brutaler Rücksichtslosigkeit werden auch die zum Schutze der Kinder gegen die kapitalistische Ausbeutung bestehenden Bestim mungen ignorirt. Im zweiten Inspektionsbezirk wurde im Nähsaal einer Trifotwaarenfabrik ein 9 jähriges Mädchen mit Annähen von Knöpfen beschäftigt gefunden. Die Revision stellte weiter fest, daß bis vor einigen Wochen 3 schulpflichtige Mädchen von 12-18 Jahren mehrere Monate lang während ihrer schulfreien Zeit in dem Betrieb mit Näharbeiten beschäftigt worden waren. In einer anderen Trikotwaarenfabrik wurden 2 Knaben und 1 Mädchen von 11-12 Jahren ebenfalls mit Näharbeiten beschäftigt angetroffen. Es lag Grund zu der Annahme vor, daß in beiden Fabriken fast alle Kinder nicht nur an ihren schulfreien Nachmittagen von 1-7% Uhr gearbeitet haben mit Unterbrechung durch eine halbstündige Pause- sondern mitunter auch Abends nach Schluß des Nachmittagsunterrichts. Solche Fälle werden noch zahlreich angeführt. Der Inspektor des dritten Bezirks, der sich vor seinen Kollegen durch Gründlichkeit und Sachkenntniß auszeichnet, hat seine Thätigfeit ausgedehnt auf Untersuchungen über die Art der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Durch Lehrer wurde erhoben, daß in Ulm in der Knabenvolksschule von 589 Schülern 113 gegen Bezahlung beschäftigt waren und zwar mit Zeitungtragen, Ausgängemachen, als Kegeljungen 2c. Die Knaben erhalten 2-10 Pf. pro Stunde und find theils bis in die späte Nacht, in einzelnen Fällen bis über Mitternacht hinaus in den Frohndienst gespannt. Die Arbeit von zwei Kindern wird im Bericht als viel zu anstrengend bezeichnet; in dem einen Falle muß ein 10jähriger Knabe, der lungenleidend ist, 4 Stunden täglich Ausgängedienst leisten. Aehnliche Verhältnisse wurden in Giengen, Ravensburg und Heidenheim vorgefunden, in letzterer Stadt mit der Verschlimmerung, daß schul101 pflichtige Kinder mit Strohflechten, Tabakausrippen, Belleben von Zigarrentisten beschäftigt wurden. Ueberall ist bei den Kindern, die bis in die späte Nacht hinein gequält werden, eine Mattigkeit und Theilnahmslosigkeit beim Schulunterricht beobachtet worden. Der Inspektor fordert daher als das Mindeste ein Verbot der Verwendung von Schultindern als Regeljungen. Auch in anderen Punkten hält der Beamte mit seiner Meinung nicht zurück:„ Die 11stündige Beschäftigung verheiratheter( warum nicht auch lediger? D. Ref.) Frauen in Fabriken erscheint angesichts der ihrer zu Hause wartenden Aufgaben entschieden zu lang und eine Kürzung der Arbeitszeit dürfte durchaus gerechtfertigt sein. Eine solche Frau hat von früh Morgens bis spät in die Nacht hinein faum eine ordentliche Ruhezeit, denn selbst die Mittagspause wird zum größten Theil mit Ausgängen, Kochen, Waschen und Versorgung der Kinder ausgefüllt. Rechnet man zu der regelmäßigen Fabrikbeschäftigung die von der Arbeiterfrau und Mutter zu verrichtenden Hausarbeiten hinzu, so würde sich für sie eine täglich 13-14stündige Arbeitszeit ergeben, während der Mann nach 11stündiger Beschäftigung in der Regel der Ruhe pflegen kann." Die Bemerkungen über die Kochkurse für Fabritarbeiterinnen lassen klar erkennen, daß der betreffende Inspektor bezüglich der Auffassung und des Verständnisses seinem Kollegen vom zweiten Bezirk überlegen ist. Der Inspektor des zweiten Bezirks meint, die Ernährungsweise der Arbeiterbevölkerung laffe noch viel zu wünschen übrig und sei einförmig, wenig schmackhaft und schwer verdaulich, weil die Arbeiterfrauen nicht zu kochen verstehen! Eine haushälterische und im Kochen erfahrene Arbeiterfrau könne auch bei bescheidenem Verdienst, wenn der Mann nicht zu viel für Vesper und Wirthshaus ausgebe(!!), eine zuträgliche und genügend nahrhafte Mahlzeit bereiten.( Da liegt denn für die Unternehmer fein Grund vor, mit Rücksicht auf gesunde Existenzverhältnisse der Arbeiterfamilie die Löhne der Arbeiter auskömmlich zu gestalten. Die Herren mögen immerhin den Verdienst recht bescheiden" halten, der Arbeiter soll sich nur eine im Kochen erfahrene Frau suchen, und ein Stück„ soziale Frage", die gesunde Ernährung der Familie ist gelöst.) Der Inspektor berichtet daher mit Befriedigung, daß das Bestreben von Wohlfahrtsvereinen, Gemeinden und Industriellen darauf gerichtet sei, durch Wanderkochkurse, vom Schwäbischen Frauenverein veranstaltet, hier helfend einzugreifen. Der Inspektor des dritten Bezirks sagt seinem Kollegen jedoch, daß er sich von diesem Eingreifen nicht zu viel versprechen dürfe, denn:„ Meistens wird hier der Fehler gemacht, daß die Freizeit der Arbeiterinnen zur Ertheilung des Unterrichts benutzt wird, weshalb die Mehrzahl demselben fern bleibt." Er wünscht, daß diese Kurse innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden. Denselben Gedanken vertritt er, wo er auf die schwache Antheilnahme der Arbeiterinnen einer großen Fabrik an einem für sie gegründeten Mädchenheim hinweist:„ Die Arbeiterinnen wollen über ihre freie Zeit selbst verfügen, zumal sie nach 11stündiger Fabrikarbeit das natürliche Bedürfniß haben, wenigstens einige Stunden des Tages von der mittelbaren oder unmittelbaren Fabrikaufsicht frei zu sein." Das ist vernünftig geurtheilt. Nur hätte der Inspektor bezüglich des Werthes der Kochkurse noch hinzufügen sollen, daß bei leeren Töpfen alle Kochkunst vergebens ist. Die Durchführung der Arbeiterinnenschutzgesetze in der Schweiz. Von Dionys Binner. Die schweizerische Arbeiterschutzgesetzgebung und ihre Handhabung wird in allen Diskussionen über Fragen des Arbeiterschutzes erwähnt, und zwar von Freunden des Arbeiterschutzes wie von dessen Gegnern, jedoch mit dem Unterschied, daß Erstere in der Regel besser instruirt sind als Lettere. Dies lehrten auch die sozialpolitischen Debatten, die im April im deutschen Reichstag geführt wurden. Der Freiherr Heyl zu Herrnsheim wies zur Begründung seines Antrags, betreffend den Schutz der Heimarbeiter und des Wirthschaftspersonals( Kellnerinnen 2c.), auf die schweizerische Gesetzgebung hin. Der Staatssekretär Graf Posadowsky glaubte diesen Hinweis kurz mit der Erklärung abthun zu können, daß sich in der Schweiz um die Ausführung der erlassenen Bestimmungen Niemand Sorgen mache". Das durch keinerlei Sachfenntniß getrübte Urtheil des„ Ministers für Sozialreform" ist durch aus unzutreffend. In der That sind in der Schweiz zahlreiche kommunale, fantonale und eidgenössische Organe mit der Ueberwachung der Arbeiterschutzgesetze betraut, und wie in Deutschland wirken auch die Arbeiterorganisationen und die Arbeiterpresse für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften. Wie es speziell mit der Durchführung der kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetze steht, darüber kann man sich durch alltägliche Be 102 es, um für sich zu arbeiten, sei es aus anderen Gründen, in den Geschäftsräumen verblieben seien. Dagegen scheint die anderthalbobachtungen und Erfahrungen, wie auch aus den amtlichen Berichten informiren. Im Kanton Zürich, der das beste Arbeiterinnenschutzgesetz hat, mit dem Zehnstundentag, der obligatorischen anderthalb- stündige Mittagspause eher beobachtet zu werden und sich beinahe stündigen Mittagsruhe und dem Verbot, nach beendeter Arbeitszeit Arbeit mit nach Hause zu geben, waren Ende 1897 diesem Gesetz unterstellt: 907 Geschäfte mit 3411 Personen, nämlich 2289 Arbeiterinnen und 1122 Lehrtöchter. Von den Arbeiterinnen waren 973 unter 18 und 1316 über 18 Jahre alt; von den Lehrtöchtern hatten 569 im Geschäfte Kost und Logis. Nur sechs Betriebe arbeiteten mit Motoren. In welchem Maße die kleinsten Geschäfte von dem Gesetz erfaßt werden, zeigt folgende Uebersicht über die Vertheilung der Betriebe nach ihrer Größe: 331 Geschäfte hatten nur 1 Arbeiterin, 235 deren 2, 142 3, 83 4, 44 5, 72 6 und mehr. Auf die verschiedenen Gewerbe vertheilen sich die Betriebe folgendermaßen: Damen- u. Knabenschneiderei 347 Schuhmacherei 8 Wäscherei und Plätterei 113 Modewaaren 76 Weißnäherei 42 Tapeziererei, Stickerei 2c. 31 Seidenwaaren 22 Graphische Gewerbe 13 Blumengeschäfte 10 Möbelfabrikation 9 Hutmacherei, Mützengeschäfte 7 Aussteuergeschäfte 5 Schirmfabrikation 5 Bettmacherei 5 Kolonialwaarengeschäfte 4 Korsettfabrikation 4 Handschuhfabrikation 2 Verschiedene Gewerbe 11. Diese Uebersicht erstreckt sich nicht auf alle 907 Geschäfte, sondern nur auf 720; offenbar haben nicht alle Ortsbehörden der Regierung über die Art der dem Gesetz unterstellten Geschäfte genaue Mittheilungen gemacht. 550 von den vorstehend angeführten Geschäften sind allein in der Stadt Zürich gelegen, 170 in anderen Orten des Kantons. Die Kleinheit der Betriebe, wie auch ihre Vertheilung auf eine große Zahl verschiedener Gewerbe lassen die Schwierigkeit ermessen, sie zu entdecken, dem Gesetze zu unterstellen und zu kontrolliren. Trotzdem nimmt ihre Zahl von Jahr zu Jahr zu. 1895 unterstanden dem Gesetze 825 Betriebe mit 3229 Personen, 1896 852 Betriebe mit 3230 Arbeiterinnen und Lehrmädchen und 1897 907 Betriebe mit 3411 Personen. " " Ueber die Handhabung des Gesetzes wird Folgendes berichtet. Im Jahre 1897 ertheilte das Polizeiinspektorat der Stadt Zürich 28 Ueberzeitbewilligungen für 111 Arbeiterinnen mit 473 Arbeitsstunden, die Direktion des Innern bewilligte in 13 Fällen Ueberzeitarbeit von 947 Arbeitsstunden für 80 Arbeiterinnen, 1 Gesuch wurde abgewiesen.„ Es wurde an der Praxis festgehalten, keine Bewilligung für länger als drei Wochen und mehr als eine Stunde täglich zu ertheilen." Ferner heißt es im Rechenschaftsbericht der Regierung:„ Es darf heute gesagt werden, daß sich die Geschäftsinhaber in die vom Gesetz neu geschaffenen Verhältnisse nunmehr eingelebt haben, wenn auch zuzugeben ist, daß noch eine Reihe von Uebertretungen der Bestimmungen über die Arbeitszeit ungeahndet bleiben mag, weil seitens der betreffenden Arbeiterinnen oder Lehrtöchter keine Anzeige gemacht wird. Es wäre namentlich seitens der Eltern der jugendlichen Arbeiterinnen eine etwas regere Unterstützung der Behörden beim Gesetzesvollzug zu wünschen." Der sehr berechtigte Wunsch wird freilich nicht häufig erfüllt werden, weil sich die Eltern der Mädchen mit deren Arbeitgeberinnen oder den Geschäftsinhabern durch eine Anzeige wegen Gesetzesübertretung nicht zu verfeinden wagen. Und doch wäre ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Schußvorschriften eine recht schätzbare. Wegen Uebertretungen des Gesetzes verhängte das Statthalteramt Zürich 17 Bußen im Betrag von 5 bis 100 Frcs., sowie 12 Verwarnungen in geringfügigen Fällen bei erstmaligem Vergehen. Die Bußen trafen 5 Damenschneidereien( 5 bis 60 Fres.), 2 Plättereien ( 5 bis 10 Frcs.), 1 Kürschnerei( 10 Frcs.), 1 Mercerie( 50 Frcs.), 1 Modegeschäft, das im Rückfall zu 100 Frcs. verurtheilt wurde, und 7 Wäschereien( 1 bis 60 Frcs.). Die gesammte Bußensumme betrug 415 Frcs. Der Rekurs eines Seidenversandtgeschäfts an die Regierung gegen die Unterstellung ihrer Musterschneiderei unter das Gesetz wurde als unbegründet abgewiesen. Die nächste Behörde für die Ueberwachung des Arbeiterinnenschutzgesetzes ist die örtliche Gesundheitskommission und sodann die Ortspolizei. Aus dem diesbezüglichen Winterthurer Bericht ist zu entnehmen, daß von den dort dem Gesetz unterstellten 62 Geschäften mit 150 Personen ein einziges 13 Arbeiterinnen beschäftigt, ein anderes 9, ein drittes 8; Mädchen unter 14 Jahren wurden nicht verwendet. Bei der Kontrolle über die Innehaltung der gesetzlichen Arbeitszeit hat sich ergeben", heißt es in dem Winterthurer Bericht, ,, daß die Arbeiterinnen namentlich an Samstagen über die Arbeitszeit hinaus in den Geschäftsräumen betroffen wurden. Eine Uebertretung des Gesetzes war in den meisten Fällen deshalb nicht zu konstatiren, weil die Arbeiterinnen auf Befragen erklärten, daß sie freiwillig, sei überall eingelebt zu haben. Ein Geschäft, in welchem diese Ruhepause nicht gewährt worden war, wurde dem Statthalteramt überwiesen und von demselben mit 60 Frcs. Buße belegt. Wegen Nichtanschlagens des Plakats mit dem Gesetzestert in den Arbeitsräumen wurden zwei Bußen verhängt." Im Züricher Bericht ist zu lesen: Wegen maßloser Beanspruchung der Ladenmädchen im Geschäft bezw. ungebührlicher Beeinträchtigung der Untergebenen im Genuß der öffentlichen Ruhetage wurde der Inhaber eines Waarengeschäfts auf Grund des Sonntagsgesetzes dem Statthalteramt überwiesen und von diesem mit einer Buße von 60 Frcs. bestraft." Die verschiedenen ihr von den örtlichen Gesundheitsbehörden eingereichten Berichte faßt die Regierung zu der folgenden kurzen Gesammtübersicht zusammen: ,, Eine Inspektion der Geschäfte hat nicht überall stattgefunden. In Zürich wurden im Laufe des Jahres successive 180 Lokale: Wäschereien, Glättereien, neue Lokale 2c. untersucht; in Winterthur von Zeit zu Zeit einzelne Geschäfte inspizirt. In einer Anzahl von Landgemeinden ist eine ein bis zweimalige Inspektion vorgenommen worden. Das Resultat kann nach den vorliegenden Berichten im Allgemeinen als ein befriedigendes bezeichnet werden. Ueberfüllung der Arbeitslokale scheint nirgends konstatirt worden zu sein; Benutzung von Kellerräumen als Arbeitslokale wird nirgends erwähnt. Beleuchtung und Ventilation scheinen genügend zu sein; Klappflügel an den Fenstern sind nicht überall vorhanden, an mehreren Orten wurden diesbezügliche Verfügungen erlassen. Die Arbeitslokale sind überall heizbar. Ueber die Art der Beköstigung und der Unterbringung der Arbeiterinnen in Schlafräumen da, wo die Arbeiterinnen Kost und Logis beim Geschäftsinhaber beziehen, sind keine Klagen laut geworden. Die Schlafräume sind genügend groß und hell. Mit wenigen Ausnahmen steht jeder Person ein eigenes Bett zur Verfügung. Zürich erwähnt drei Geschäfte, bei welchen wegen der Betten, und ein Geschäft, bei dem wegen Mangel an Oberflügeln im Arbeitslokal Verfügungen nothwendig waren. Die Gesundheitsbehörden sind angewiesen worden, der Ueberwachung dieser Verhältnisse fortgesetzt ihre Aufmerksamkeit zu widmen." Nach dieser Darstellung sind die Anforderungen, welche die Gesundheitsbehörden an die Beschaffenheit der Arbeitsräume 2c. stellen, offenbar vielfach recht bescheidene und daher scheint der Stand der Dinge ein befriedigender. Fabrikinspektoren mit größerer Sachkenntniß würden bei strengerer Kontrolle ohne Zweifel keine so günstige Schilderung der Verhältnisse in den betreffenden Betrieben geben. Jm großen Ganzen mag es immerhin wichtig sein, daß es dank der vierjährigen Geltung des Gesetzes und der Kontrolle besser geworden ist und daß frühere Uebelstände beseitigt worden sind. Im Kanton Luzern stehen 527 Betriebe mit 1499 Arbeiterinnen unter dem Arbeiterinnenschutzgesetz, 398 Betriebe mit 1280 Arbeiterinnen befinden sich im Bezirk Luzern. Der Bericht der Regierung über die Ausführung des Gesetzes liegt mir nicht vor, da gegen eine fritische Besprechung desselben im dortigen Arbeiterblatt, dem„ Demokrat". Darnach sind in Luzern 10 Geschäfte wegen Uebertretung des Gesetzes der Behörde angezeigt worden, 4 davon wurden mit einer Geldbuße von je 10 Frcs. bestraft, die andern 6 dagegen kostenpflichtig verwarnt. Des Weitern heißt es, aus den Berichten der Statthalterämter sei zu entnehmen, daß die Bestimmungen des Gesetzes im Allgemeinen beobachtet werden. Das genannte Blatt theilt jedoch diese Annahme nicht und bemerkt:„ Das Letztere wäre nun wirklich für viele recht erfreulich. Leider aber, und das berührt gerade diejenigen, die sich bemüht haben, so viel es in ihren geringen Kräften steht, für eine auch nur mangelhafte Ueberwachung des Gesetzes beizutragen, ist dies nur eine leere Phrase." Diese scharfe Kritik ist offenbar berechtigt, denn alle 10 Uebertretungen wurden von der Ueberwachungskommission der organisirten Arbeiter angezeigt, die Luzerner Behörden scheinen sich in der That, im Gegensatz zu den Züricher Behörden, um die Handhabung des Gesetzes nicht zu kümmern. Wenn dem aber in der Stadt Luzern so ist, so steht es auf dem Lande gewiß um nichts besser. Der zitirte Artikel schließt denn auch seine Kritik:„ Wir haben ein Arbeiterinnenschutzgesetz nicht deshalb, daß es ignorirt, sondern daß es beobachtet werde. Darum thue jeder Genosse seine Pflicht und wir werden ohne Mithilfe dem Gesetz die nöthige Beachtung verschaffen. Protestirt gegen ein solches, die gesammte Arbeiterschaft beleidigendes Vorgehen, durch energische Unterstützung unserer Ueberwachungskommission: dann, aber erst dann wird das Gesetz im Allgemeinen" beachtet werden." Jüngst brachte der„ Demokrat" wieder einen Artikel, der die Arbeiter und ,, rechtlich denkenden Bürger" auffordert, überall auf die Innehaltung des Arbeiterinnenschutzgesetzes zu achten, da während der Hochsaison Dutzende von Proletarierinnen für ein armseliges Hungerlöhnchen wenn sie nicht gar als„ Lehrtöchter" überhaupt keinen Lohn erhalten, sondern noch bezahlen müssen in Glättereien, Wäschereien, Modeund Bijouteriegeschäften bis Morgens 1, 2 Uhr und oft noch länger sich abschinden und ihre Gesundheit aufs Spiel setzen müssen, um den Fremden das Verbleiben in Luzern möglichst angenehm zu machen. 103 Im Kanton St. Gallen flagen die Arbeiter darüber, daß die Regierung für die Stickereiindustrie zu häufig Ueberstunden gestatte, und die Arbeiterorganisationen haben deshalb mehrere Eingaben an die genannte Behörde gerichtet. In Deutschland bietet die Pforzheimer Bijouterieindustrie ein Seitenstück zu den St. Galler Verhältnissen. Diese erhält ebenfalls Jahr für Jahr über 100 000 Ueberstunden 1898 131 060- bewilligt und erlaubt sich wahrscheinlich dazu noch manche nichtbewilligte Ueberstunde. Inwieweit die energisch betriebene Agitation gegen das Unwesen der häufigen Ueberzeitarbeit im Kanton St. Gallen Erfolg hatte, ist nicht bekannt; fest steht da= gegen, daß im Jahre 1898 wiederum eine große Summe von Ueberstunden bewilligt worden ist. Im Uebrigen ist anzuerkennen, daß es der St. Galler Regierung durchaus ernst ist mit der Durchführung des Arbeiterschutzes. Für ihre bezüglichen Bemühungen hat ihr der eidgenössische Fabrikinspektor Dr. Schuler in seinem Amtsberichte wiederholt Anerkennung gezollt. In jüngster Zeit hat die Regierung im Interesse eines prompten Vollzuges des Fabrik- und Arbeiterinnenschutzgesetzes neuerdings Weisungen an die Bezirksämter ergehen lassen, in denen folgendes angeordnet wird: Ergänzung und korrekte Fortführung der Stundenplanlisten, halbjährliche Berichte der Landjäger über die Beobachtungen, die Einhaltung des Gesetzes betreffend; Weisung an die Gemeinderathskanzleien, nur an Personen, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben, Altersscheine zu verabfolgen; Instruk tion der Polizeiorgane zur strengeren Kontrolle des Vollzuges der Arbeiterschutzgesetze, als es bisher geschehen ist, wobei hauptsächlich im Auge behalten werden sollen: Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren und die korrekte Einhaltung der Arbeitszeit, insbesondere der Pausen u. s. w. Daß die St. Galler Behörden, also auch die Gerichte, der Mißachtung der gesetzlichen Arbeiterschutzbestimmungen allmälig immer strenger begegnen, zeigt ein Urtheil, das unlängst vom St. Galler Bezirksgericht gefällt worden ist. Es verurtheilte nämlich eine Schneiderin zu einer Buße von 200 Frcs. und Zahlung der Gerichtsfosten, weil sie wiederholt Lehrmädchen bis Nachts 11 Uhr, einmal bis Morgens 2 Uhr arbeiten ließ. Vorher schon war die Schneiderin vom Bezirksamt mit 5 Frcs. wegen Mißachtung des Arbeiterinnenschutzgesetzes gebüßt worden. Das Gericht fand sehr richtig, diese milde Buße habe Anlaß zu der Berechnung gegeben, daß die Vortheile der Zuwiderhandlung die Strafe aufwiegen. Man bemüht sich also thatsächlich auch im Kanton St. Gallen wie im Kanton Zürich um die vollständige und ehrliche Durchführung des gesetzlichen Arbeiter, hier speziell des Arbeiterinnenschutzes. Schlimm liegen in der That die einschlägigen Verhältnisse im Kanton Luzern. Doch kann man von dem Wirken der Arbeiterorganisationen zum Zwecke der Durchführung des Arbeiterinnenschutzgesetzes erwarten, daß es die unteren und oberen Behörden dazu erzieht, dem Diebstahl an der Gesundheit und Lebensdauer der Arbeiterinnen und Lehrmädchen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem Diebstahl an einem reichen Engländer. Der Schutz der Schwachen sollte mindestens so heilig sein, wie der Schutz des Eigenthums. Diese Mahnung wäre aber nicht bloß an die Behörden von Luzern zu richten, sondern auch an solche in monarchischen Staaten, und an diese erst recht. Man kann die Wahrheit nicht verdunkeln. Von W. T. Rosenberg. Man kann die Sonne nicht verdunkeln, Sie steht zu hoch, sie steht zu weit, Sie wirft ihr Licht mit vollen Händen Hinaus in alle Ewigkeit. Man kann die Meeresfluth nicht bannen, Sie reicht zu tief, sie reicht zu weit, Sie wirft den Schaum der Wogenberge An alle Küsten weit und breit. Man kann die Wahrheit nicht verdunkeln, Die Fluth der Wahrheit dämmen nicht, Mit Windeswehn und Strahlenfunkeln Sie Bahn sich durch die Wolken bricht. Man kann sich wohl vor ihr verbergen, Doch leben kann man nur durch sie, Sie ist die Sonne unsres Lebens, Die uns der Seele Gluth verlieh. Notizentheil. ( Von Lily Braun und Klara Betkin.) Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens. Telephonistinnen in Bayern. Seit dem 1. April ist die Zahl der Telephonistinnen in Bayern ansehnlich vermehrt worden. In München sind jetzt 144, in Nürnberg 68 Damen im Fernsprechverkehr angestellt. Es versteht sich am Rande, daß die Beamtinnen ein niedrigeres Gehalt beziehen, wie die Beamten. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Der Nothschrei einer Geraer Textilarbeiterin spricht beredt von dem tiefen Elend, das dank der kapitalistischen Ausbeutung das Erbtheil frohndender Proletarierinnen ist. Dem„ Textil- Arbeiter" wird aus Gera von einer organisirten Arbeiterin geschrieben: " In meiner Verzweiflung fühle ich mich gedrungen, Ihnen meine Verhältnisse mitzutheilen. Ich habe keinen Mann mehr, aber noch ein Kind. Krankheitshalber mußte ich im Vorjahr ein halbes Jahr lang zu Hause bleiben und dieses Jahr bin ich von Februar bis Ostern arbeitslos gewesen. Da mein Kind krank wurde, hatte ich um so mehr zu leiden. Mein Verdienst beträgt nur 7 Mt. Es bleibt mir in meiner Noth weiter nichts übrig, als mein einziges Bett zu verpfänden und meine beste Garderobe ins Leihhaus zu schaffen, um den hungrigen Magen füllen zu können. Mit der Miethe bin ich im Rückstande. Der Hauswirth hat mir das Logis gekündigt. Ich bin nicht im Stande, mir täglich eine Mahlzeit, die zur Erhaltung meines Körpers nothwendig wäre, zu bereiten. Schon lange trug ich mich mit dem Gedanken, mich einem„ fröhlichen Geber" hinzugeben, schauderte aber immer davor zurück. In der Verzweiflung wende ich mich nun an meine Kollegen und Kolleginnen, sie um Unterstützung bittend. Ihnen im Voraus dafür dankend, verspreche ich, zu bleiben, was ich immer war: eine im Textilarbeiter- Verband stets kämpfende Proletarierin. Mit kollegialem Gruß Ein treues Verbandsmitglied." Diesen Worten einen Kommentar hinzufügen, hieße die Wirkung des verzweifelten Hilferufs abschwächen. Nur auf Eines sei hingewiesen. Auf die Thatsache, daß das schlicht geschilderte, erschütternde Einzelschicksal sich in Tausenden und Tausenden von Fällen wiederholt. Es ist statistisch festgestellt, daß eine breite Schichte von Arbeiterinnen der verschiedensten Berufe mit ihrem Wochenverdienst nicht über 7 Mt. hinauskommt. Und männiglich ist bekannt, daß gerade die niedrig und niedrigft gelohnten Arbeiterinnen durch Ueberarbeit, Unterernährung, erbärmliche Wohnungsverhältnisse am meisten dem Erkranken, dem langsamen Hinsiechen ausgesetzt sind, daß gerade sie häufig mit unregelmäßiger Beschäftigung, mit Perioden der Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Nicht von einer traurigen vereinzelten Ausnahme berichtet deshalb der Brief, vielmehr von dem zum Himmel schreienden Loose gar vieler Arbeiterinnen, die sich in schwerem Schaffen mühen und doch nicht genügend für des Leibes Nahrung und Nothdurft erwerben. D, du herrliche kapitalistische Ordnung, in der nicht ernten, die da säen, und in der ernten können, die nie gesät haben. Die Redaktion der„ Gleichheit" ist gern bereit, Gaben für die nothleidende Arbeiterin in Empfang zu nehmen und weiter zu befördern. Die Erwerbsverhältnisse der Arbeiterinnen in oberhessischen Feldziegeleien werden durch die folgenden Angaben illustrirt, die dem letzten Jahresbericht der hessischen Gewerbeaufsichtsbeamten entnommen sind. In den fünf Monaten, welche die„ Saison" für Feldziegeleien dauert, beträgt der Verdienst erwachsener Arbeitskräfte 320 bis 400 Mt., der jugendlichen Arbeiter und junger Mädchen 165 bis 180 Mt. Zur richtigen Würdigung dieses Hungerlohns ist zu beachten, daß durch Verfügung des Bundesraths der Arbeitstag der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in den Ziegeleien zwölf Stunden betragen kann, daß die Arbeit ganz besonders schwer ist und unter den ungünstigsten Umständen verrichtet wird. Frauenstimmrecht. Das aktive und passive Frauenstimmrecht zu den Londoner Bezirksvertretungen, die an Stelle der jetzigen Kirchspielräthe treten sollen( siehe Nr. 10 d. Bl.) ist vom englischen Unterhause in zweiter Lesung angenommen worden. Diese Bezirksvertretungen erhalten den Rang städtischer Munizipalitäten und umfassen Verwaltungsgebiete, die denen der größeren Provinzialstädte an Umfang nicht nachstehen. Schon bei der ersten Lesung der betreffenden Bill war eine Majorität für die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts an das weibliche Geschlecht vorhanden, dagegen machte sich eine lebhafte Gegnerschaft wider die Forderung geltend, den Frauen auch das passive Wahlrecht zu verleihen, das Recht zu Räthen, Aldermen, gewählt zu werden. Dem Unterhause lag nun ein Amendement des Abgeordneten Courtenay vor, dahingehend, daß keine Person durch Geschlecht, durch Heirath, durch Alter von der Wählbarkeit zum Alderman ausgeschlossen werden solle. Auch diesmal wurde die Forderung heftig bekämpft, und zwar mit den altbekannten seichten Gründen vorurtheilsvoller Spießbürgerei. Der Abgeordnete Boulnois wendete sich scharf gegen die Gleichberechtigung der Frau und faßte seine Stellungnahme schließlich in die Frage zusammen:" Was verstehen z. B. Frauen vom Häuser- und Wegebau?" Sir Henry Fowler betonte, der Frau könnten niemals die wichtigeren Stellungen, z. B. des Bürgermeisters, Magistrats, Erzbischofs, Polizeipräsidenten, Armeetommandanten oder selbst Parlamentsmitglieds eingeräumt werden. Aber als Räthe in den Kommunal- und Bezirksvertretungen ließe er sich die Frauen gefallen. Häufige Heiterkeit erregte die Rede des radikalen Abgeordneten Labouchere.„ Kein Mann der Welt schwärmt so für die Frau wie ich( Große Heiterkeit), sie ist stets die rechte Person, vorausgesetzt, daß man sie auf den rechten Platz stellt: aber der Gemeinderath ist alles Andere als der rechte Platz. Mögen die Mitglieder dieses hohen Hauses fest bleiben mögen sie sich als Mann zeigen in dem Widerstand gegen diesen Versuch, die Spize des Keils in die öffentlichen Einrichtungen des Landes zu treiben. Ich selbst bleibe auf der alten Tory- Doktrin stehen, daß die Frau der Engel des häuslichen Herdes sein soll. Ich protestire gegen die Forderungen Derjenigen, welche, weil es ihnen nicht gelingt, Frau zu sein, mißlungene Männer werden möchten. Ich bedauere, daß sich Mitglieder auf der linken Seite des Hauses so schwach gegenüber dem weiblichen Geschlecht zeigen, aber ich bin zufrieden, daß auf der gegenüberliegenden konservativen Seite mannhafte Abgeordnete sich finden." Der Abgeordnete Williams beeilte sich darauf, die Tories ironisch zu dieser glänzenden Konversion eines der über zeugtesten und hervorragendsten Radikalen" zu beglückwünschen. Labouchere:„ Ich bitte sehr um Verzeihung, ich bin kein Konvertit ( Bekehrter) und gegen alle diese Frauenemanzipirerei schon zu einer Zeit gewesen, wo die meisten der ehrenwerthen Mitglieder der rechten Seite dieses Hauses noch gar nicht geboren waren." Und dann schritt man zur Abstimmung. Die alten Parteiformen zersplitterten wie Glas an der Frauenrechtsfrage, für die sich aus Liberalen, Konservativen, Unionisten und Radikalen die neue Majorität der 196 Frauenkämpfer bildete, die gegen 161 Stimmen, also mit einem Mehr von 35 Stimmen, den Frauen das neue Recht zuerkannte. In der neuen Majorität, das heißt für die neuen Frauenrechte, stimmten vereint Staatsminister Balfour neben dem Radikalenführer Sir Campbell Bannerman, John Morley, Asquith, der Sozialist John Burns und Andere, während die Minorität von dem konservativen Sir M. Hicks Beach geführt wurde und zumeist aus Unionisten bestand. In dieser Minorität befand sich von bekannten Radikalen nur Labouchere und der Tradesunionist Broadhurst. Das neue Frauenrecht ist kein allgemeines, sondern fällt nur Frauen zu, die eine eigene Wohnung haben, wie klein diese auch sei. Ob das Gesetz die Zustimmung des Hauses der Lords erlangt, ist nicht sicher. = Der Demonstrationszug der norwegischen Frauen für das Stimmrecht hat am 17. Mai in Christiania stattgefunden. 17 Vereine betheiligten sich an dem Zuge, die Zahl der manifestirenden Frauen betrug 2500, die sich aus allen Gesellschaftsklassen rekrutirten. Neben flotten jungen Studentinnen mit weißen Quastenmützen marschirten kräftige Frauen aus dem arbeitenden Volke, unsicher trippelnde Greifinnen, denen die Arbeit und Noth eines harten Lebens auf dem Gesicht eingeschrieben stand. Der Zug, der durch reitende Polizei eröffnet wurde, begab sich mit fliegenden Fahnen und unter Musikbegleitung zum Parlamentsgebäude. Eine Deputation überreichte hier dem Storthingspräsidenten die von 10570 Frauen unterzeichnete Petition für das Frauenstimmrecht. Frauenbewegung. 104 Die Zulassung der Frauen zum Universitätsstudium in Preußen regelt ein neuer Erlaß des preußischen Kultusministeriums. Die bisher vorgesehene Einholung der Genehmigung in jedem einzelnen Falle soll darnach in Wegfall kommen. Die Erlaubniß zum Berantwortlich für die Redaktion: Fr. Klara Bettin( Eißner) in Stuttgart.. Besuch der Vorlesungen soll seitens der Universitätsrektoren die erforderlichen Prüfungen und Bedingungen, sowie die Einwilligung der betreffenden Universitätslehrer vorausgesetzt den Frauen in gleicher Weise ertheilt werden, wie den männlichen Hospitanten. Wie man sieht, ein recht winziger Fortschritt, aber immerhin ein Fortschritt. Als Delegirte zur Generalversammlung der Krankenkassen zu Frankfurt a. M. wurden neun Frauen gewählt. Die Betreffenden sind Mitglieder des„ Kaufmännischen Vereins weiblicher Angestellter". Für die Anstellung von Aerztinnen erklärte sich der hochwichtige Kongreß der deutschen Krankenkassen", der Ende Mai in Berlin tagte. Den Eintritt der Frauen in die preußischen Schuldeputationen und Schulbehörden fordert der Verein„ Frauenwohl" in einer Petition an das Abgeordnetenhaus, ebenso eine gründliche Reform des Mädchenschulwesens und der Ausbildung der Mädchenlehrerinnen. Frauenrecht im Bezirksschulrath zu Lemberg und Krakau. Der galizische Landtag hat kürzlich eine Vorlage angenommen, nach der im Bezirksschulrath in Lemberg und in Krakau fünftighin stets eine Lehrerin Sit und Stimme haben soll. Das Gesetz hat damit zu Gunsten des weiblichen Geschlechts eine Streitfrage entschieden, die durch die reaktionäre Auffassung der männlichen Lehrerschaft aufgeworfen worden war. Bereits im vorigen Jahre war nämlich eine Lehrerin, Fräulein Longchamps, in den Bezirksschulrath gewählt worden. Die Lehrer legten gegen ihre Wahl zweimal Protest ein, und zwar mit Erfolg. Nun ist den Herren durch die Annahme der Vorlage die Philisternachtmüße vom Kopfe gezogen worden, Fräulein Longchamps wurde Mitglied des Bezirksschulraths. Tod der ersten russischen Aerztin. In Stokaja- Russa im Gouvernement Nowgorod ist Barbara Alexandrowna KaschewarowaRudnewa, Dr. med., gestorben. Ihr Name ist eng mit der Geschichte der medizinischen Frauenbildung in Rußland verknüpft. Sie war die erste russische Frau, die zum Studium der Medizin an der ehemaligen medico- chirurgischen( gegenwärtig militär- medizinischen) Akademie zugelassen wurde. Barbara Alexandrowna erschien in den sechziger Jahren bei dem damaligen Kriegsminister als Vertreterin der weiblichen Bevölkerung des Uralgebietes, die sich um feinen Preis von männlichen Aerzten behandeln lassen wollte. Die Beharrlichkeit, womit Barbara Alexandrowna die Wünsche jener Frauen vertrat, hatte Erfolg. Sie setzte es durch, daß ihr gestattet wurde, die Vorträge und die Kliniken der medico- chirurgischen Akademie zu besuchen. Die Mittel zum Studium wurden ihr durch ein Stipendium der uralischen Kosaken gewährt, die damit eine größere Vorurtheilslosigkeit bethätigten, als Dußende westeuropäischer Professoren und Doktoren, die das medizinische Frauenstudium bekämpfen. Im Jahre 1868 schloß Barbara Alexandrowna ihre Studien mit einem glänzenden Examen ab und erwarb die Würde eines Doktors der Medizin. Die Zähigkeit, mit der sie es durchsetzte, daß die Thore der medizinischen Akademie sich ihr öffneten, hat bahnbrechend und vorbildlich gewirkt. Ihr Wirken als Aerztin war ein ungemein segensreiches und wurde dadurch besonders bedeutsam, daß sie mit der ärztlichen Sachkenntniß und Pflichttreue ernste sozialpolitische Kenntnisse und tiefes Verständniß für die Bedürfnisse der Volksmassen besaß. d. z. Weibliche Aerzte in der Schweiz. An der medizinischen Fakultät der Universität Zürich haben Fräulein Helena Sachs von Warschau, sowie Fräulein Elisabeth Girükowa von Perm die Würde von Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe erworben. d. z. Weibliche Doktoren der Philosophie in der Schweiz. An der philosophischen Fakultät der Universität Zürich haben die Damen Agnes Gasche aus Halle a. S. und Adeline Ritterhaus aus Ihre Barmen die Würde von Doktoren der Philosophie erworben. Inauguraldissertationen behandelten:„ Simone Martini. Ein Beitrag zur Geschichte der sienesischen Malerei im 14. Jahrhundert" und Die Ausdrücke für Gesichtsempfindungen in den altgermanischen Dialekten. Ein Beitrag zur Bedeutungsgeschichte". " Berichtigung. In dem Artikel„ Die Entwickelung der österreichischen Arbeiterinnenbewegung 2c."( Nr. 12) muß es 1. Seite, 2. Spalte, Zeile 16 von unten heißen: Brünn statt Graz. Das Reichskomite sandte mehrmals Referentinnen nach Brünn, nicht nach Graz. Die Verfasserin. Drud und Verlag von J. H. W. Die Nachf.( G. m. b.g.) in Stuttgart.