Nr. 14 21. Jahrgang Die Gleichheit Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen Mit den Beilagen: Für unsere Mütter und Hausfrauen und Für unsere Kinder Die Gleichbett erscheint alle vierzehn Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Poft viertelfährlich obne Bestellgel 55 Pfennig; unter Kreuzband 85 Pfennig. Jabres- Abonnement 2,60 Mart. Inhaltsverzeichnis. Stuttgart 10. April 1911 Flammenzeichen.- Heimarbeiterinnenelend in Paris. Von Otto Pohl. Erneuerung der Invalidenversicherung. Von H. Sch. Die erfolgreiche Beendigung der Tarifbewegung im Holzgewerbe. Von gb.- Die Liga für die Interessen der erwerbstätigen Frauen in Großbritannien. Schulzeugniffe. Bon J. Kr.- Die bevorstehende Tarifbewegung im Buchbindergewerbe. Aus der Bewegung: Von der Agitation. Von den Organisationen. Politische Rundschau. Von H, B. Gewerkschaftliche Rundschau. Aus der Textilarbeiterbewegung. Von h. j. Aus der Holzindustrie. Bon fk. Aus der Gewerkschaftsbewegung in Nuffisch- Polen. Von ed. Der Verband der Sattler und Portefeuiller. Von n. w. Notizenteil: Dienstbotenfrage. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Frauenstimmrecht. Sozialistische Frauenbewegung im Ausland. Verschiedenes. Flammenzeichen. Herausfordernd häufig und barbarisch sind in letzter Zeit Gerichtsurteile geworden, die sich wider Proletarier fehren, welche im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Kämpfen Ausgebeuteter angeblich gegen irgend einen dehnbaren Paragraphen jener bürgerlichen Ordnung gesündigt haben, die den Habe nichtsen bis zum Tüpfelchen auf dem i heilig sein soll, weil sie den Besitzenden Profit und Herrschaft schützt. Sie treten als eine Parallelerscheinung der drakonischen Richtersprüche auf, die sich gegen Wahlrechtsdemonstranten, gegen Rämpfer für das politische Recht des Proletariats wenden. Ihr Gegenstück finden beide an der überströmenden Milde, mit der die gemeingefähr lichsten Ausschreitungen der„ goldenen Jugend" geahndet werden, vor allem aber an den freisprechenden Erkenntnissen, Lobpreisungen und Belohnungen, deren sich Polizeier erfreuen, die bei dem kleinsten Anlaß gegen Proletarier den Säbel hauen und den Browning Inallen lassen. Das Außerordentliche wird in dieser Beziehung zum Alltäglichen. Kaum vergeht eine Woche, in der die Presse des kämpfenden Proletariats nicht von einem„ Schreckensurteil" zu berichten hätte. Ende März befaßte sich das Schwurgericht zu Köln mit dem sogenannten Landfriedensbruch, der gelegentlich eines Streits von Tiefbauarbeitern zu Deutz den Staat in Gefahr gebracht haben sollte. Es verhängte über die 15 Angeklagten zusammen 23 Jahre und 2 Monate Gefängnis. Die Ungeheuerlichkeit des Gesamt ergebnisses dieser Rechtsprechung wird fast noch übergipfelt durch die einzelnen Entscheidungen. Der Gewerkschaftsbeamte Fröhlich zum Beispiel wurde zu 2 Jahren 7 Monaten Gefängnis ver urteilt, obgleich die einwöchigen Verhandlungen seine völlige Schuldlosigkeit für jeden halbwegs normal Denfenden unzweifel haft festgestellt hatten. Der Verurteilung war noch eine unerhört leichtfertige Beschimpfung dadurch vorausgegangen, daß die Anklage behauptet hatte, Genosse Fröhlich erhalte für jeden Streiftag 4 Mt. Gehaltszulage. Während die Empörung über den Spruch der Geschworenen zu Köln noch in aller Stärke lebendig ist, fällte in Bremen das Schwurgericht ähnliche Erkenntnisse, und das aus ähnlichem Anlaß. Im Oktober vorigen Jahres ist es dort beim StraßenZuschriften an die Redaktion der Gleichbett find zu richten an Frau Klara Zetkin( Zundel), Wilhelmshöhe. Doft Degerloch bei Stuttgart. Die Expedition befindet sich in Stuttgart, Furtbach- Straße 12. " bahnerstreik zu Aufläufen und Krawallen gekommen. Die Ur sachen waren die nämlichen, wie fast stets in solchen Fällen: die Anwerbung von Streifbrechern, die liebevolle Fürsorge der Polizei für diese bem Staate nützlichen Elemente", und das Gegenstück dazu: ihre Schneidigkeit gegen die Streifenden; endlich und nicht zum mindesten das bekannte tappige, wenn nicht geradezu provokatorische Einschreiten der Schutzleute gegen prole tarische Massen, die aus ihrer Sympathie für die Ausständigen und ihrer Berachtung der Arbeitswilligen fein Hehl machten. In den juristisch geschulten Gehirnen von Dienern des Kapita listenstaats spiegelten sich die Vorgänge als„ Aufruhr und Land. friedensbruch" wider. Nicht anders wurden sie von den bürger lichen Geschworenen erfaßt: Kaufleuten, Fabrikanten, höheren Angestellten und Handwerksmeistern. Das Schwurgericht ver urteilte den Arbeiter Langhorst wegen Aufruhr zu 1 Jahr 4 Monaten Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 4 Jahre und Stellung unter Polizeiaufsicht. Es erkannte gegen die Ehefrau des Transportarbeiters Jühring auf 2 Jahre und 7 Tage Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und sofortige Berhaftung, weil die Angeklagte sich des Aufruhrs und der Beleidigung der bremischen Schußmannschaft schuldig gemacht haben soll. Wodurch? Nach der Anklage hat Frau Jühring mit der Menge zusammen den Polizisten„ Banditen! Moabiter! zugerufen, ist sie der wiederholten Aufforderung eines Schuhmanns nicht gefolgt, das Trottoir in einer Straße zu verlassen, wo es zu randalierenden Ansammlungen gekommen war. Sie soll dem Beamten zugerufen haben: Ick heff nicks makt, id kann hier stahn blieben; faten Sie nich an, sonst passeert wat." Als der Schutzmann die Menge fortzudrängen suchte, soll Frau Jühring in die Tasche ihrer Schürze gegriffen und ihm eine Handvoll feinen Pfeffers ins Gesicht geworfen haben, so daß der Polizist mit dem rechten Auge nichts, mit dem linken nur blinzelnd sehen konnte. Irgendwelche Schädigung der Sehkraft ist dem Schußmann aus dieser Tat" des Aufruhrs" nicht erwachsen. Frau Jühring soll den Pfeffer vorher gekauft haben, eigens zu dem Zwecke, wie es von der Anklage und einigen Zeuginnen behauptet wird, damit vorkommendenfalls die Schuy leute zu beattentaten. Der Vorsitzende des Schwurgerichts gab den Verhandlungen von vornherein ein charakteristisches Gepräge. Die Feststellung, daß Frau Jührings Ehemann Transportarbeiter sei, ergänzte er durch die Frage, dann gehöre dieser wohl auch dem Transportarbeiterverband an. Das Zeugenverhör ergab fein flares Bild der Vorgänge, die der Anflage zugrunde liegen. Frau Jühring gab zu, daß Pfeffer in ihrer Schürzentasche gewesen fei, fie bestreitet aber, damit geworfen zu haben. Nach dem polizeilichen Protokoll hat sie das bei der ersten Vernehmung zugegeben, Frau Jühring behauptet ihrerseits jedoch, sie wisse nicht, wie dieser Say in das Protokoll gelommen sei, ihr sei er nicht vorgelesen worden. Den belastenden Aussagen von zwei Zeuginnen stellte sie die Behauptung entgegen, gerade diese beiden Frauen hätten den Schuyleuten Pfeffer in die Augen werfen wollen. Kurz, die Angeklagte machte nichts weniger als den Eindruck einer bewußten, überlegten Aufrührerin", die " 210 Die Gleichheit fich ruhig zu ihrer Tat in der Überzeugung bekennt, fich gegen ein Unrecht zur Wehre gesetzt zu haben. Aber gesetzt, die Anklage sei wirklich begründet. Sogar dann ist ein schreiendes, aufreizendes Mißverhältnis vorhanden zwischen der Tat und der Strafe. Wessen denn würde Frau Jühring sich schlimmstenfalls schuldig gemacht haben? Auch nach den Aussagen der Belastungszeuginnen hat sie den Pfeffer nur für den Fall der Notwehr werfen wollen, wenn ein Schutz mann ihr zu nahe käme". Frau Jühring hätte also zu einem Mittel ihre Zuflucht genommen, dessen sich viele Frauen zu bedienen gedenken, wenn sie befürchten, von einem Strolch überfallen zu werden. Ihr einfacher, politisch ungeschulter Verftand, dem die Klarheit über das Wesen des bürgerlichen Staates fehlt, der sich in dem Labyrinth seiner Rechtssatzungen nicht zurechtfindet, hat dabei nur eine Kleinigkeit übersehen: welch himmelweiter, gesetzlich sanktionierter Unterschied besteht zwischen einem Rowdy, der aus privaten Gelüften jemand überfällt, und einem Schußmann, der im Namen des Gesetzes, im Auftrag des Staates gegen sich ansammelnde Proletarier die Plempe aus der Scheide fahren läßt. Frau Jühring dachte nur an die Handlung, gegen die fie sich in ihrer naiven Art zu schützen gedachte; ihr fehlte das Verständnis dafür, daß wenn zwei das felbe tun, es nicht dasselbe ist, und daß wenn auch nicht die Rutte den Mönch macht die Schutzmannsuniform und die Pickelhaube in Verbindung mit Gesetzestexten und Anordnungen weiser Vorgesetzter- Ordnungsretter schaffen. Doch auch den Ordnungsrettern gegenüber ist im Moabiter Schwurgerichtsprozeß das Recht der Notwehr anerkannt worden. In seiner Rechtsbelehrung an die Geschworenen hat der Landgerichtsbirektor Unger erklärt, daß der von Polizeifäbeln verfolgte fried liche Baffant Hermann das Recht gehabt hätte, sich seiner Verfolger durch einen wohlgezielten Revolverschuß zu erwehren. In Bremen gilt eine schlechtgezielte Handvoll Pfeffer als strafwürdiger. Und das obendrein, trotzdem die erschreckliche Tat" sofort harte Ahndung erfahren hatte. Frau Jühring ist nach ihr von den Schutzleuten gepackt und mitgerissen worden ohne daß fie ihrer Verhaftung erheblichen Widerstand cntgegengesetzt haben soll sie beschwert sich, daß sie in der Zelle gefnufft, geschlagen und am Arme herumgeschleudert worden sei. Der Arzt hat bei ihr außer einer Rippen- eine Bauchquetschung festgestellt, die seiner Ansicht nach durch einen Stoß gegen den Unterleib hervorgerufen worden ist. Der Staatsanwalt tat diese Bekundungen mit einer Handbewegung ab: Frau Jühring werde wohl der Wahrheit zuwider dem Arzte etwas von Schmerzen erzählt haben. Er charakterisierte die Angeklagte als„ eine Aufrührerin par excellence", die vollbewußt gehandelt habe, und er ersuchte die Geschworenen, keinesfalls mildernde Umstände zuzubilligen. Er entblödete sich nicht, aus der geschützten Position seines Amtes heraus die bis dahin unbescholtene Frau, die fünf Kinder erzogen hat, als eine gemeine und freche Lügnerin" zu beschimpfen. Und um den Geschworenen das gut bürgerliche Gewissen noch mehr zu schärfen, hob er hervor, es sei eigentümlich, daß auf beiden Ecken des Unruhegebiets es zwei Weiber gewesen seien, die sich vor den Männern und noch schlimmer als diese hervorgetan und die Bewegung auf die Spitze getrieben hätten. Die andere Person sei eine siebzehnjährige Arbeiterin gewesen, die eine außerordentlich schwere Strafe bekommen habe." Wer ist diese jugendliche Aufrührerin", die für die schaudernden, gut bürgerlichen Geschworenen als Schreckgespenst frevlen Beginnens und Mahnung zu löblicher richterlicher Strenge zugleich vom Herrn Staatsanwalt beschworen wurde? Befragen wir danach die Verhandlungen, die Ende Januar vor dem Landgericht Bremen in der nämlichen Aufruhr- und Landfriedensbruchaffäre stattgefunden haben. Die siebzehnjährige Fabrikarbeiterin Bohne war eine der zwölf jugendlichen Wisse täter" im Alter von fünfzehn, sechzehn und siebzehn Jahren, die damals zusammen mit fünf älteren Angeklagten vor den Schranken erscheinen mußten, hinter denen das Recht wohnen soll. Luise Bohne ging an einem der Krawalltage Logis fuchen, Nr. 14 geriet in die Menge und wurde Zeuge, wie ein Schußmann einen fünfzehnjährigen Burschen schubste, der nicht so schnell ging, wie es ihm anbefohlen war. Mitfühlend wollte sie den jungen Menschen fortziehen und wurde dafür wie sie behauptet von einem Schutzmann ins Gesicht geschlagen. Sie schlug zurück und sollte nun von zwei Schuyleuten abgeführt werden. Hart angefaßt, entlocken ihr Schmerzen und Erregung die Nuse:„ Hilfe, Hilfe! Arbeiter, helft mir!" Laut der Anflage soll Luise Bohne, als sie verhaftet ward, zwei Schuhleuten eine flatschende Ohrfeige appliziert, der Abführung„ erheblichen Widerstand" entgegengesezt und die Beamten gebissen haben. In den Verhandlungen wurde festgestellt, daß das junge Mädchen unter den traurigsten Verhältnissen herangewachsen ist. Ihre Eltern sind geschieden, die Mutter befindet sich im Irrenhaus, die Armenpflege kam für die Kosten der Erziehung auf. Die bisherige Hauswirtin Luise Bohnes, ein Angestellter der Schokoladefabrik, wo sie arbeitete, andere Zeugen noch bekunden, daß sie zwar leicht erregt, aber ein gutes, solides Mädchen sei. Vier Schutzleute stützen durch ihr Zeugnis die Anklage und bestreiten oder wissen nichts, daß die Angeklagte zuerst eine Polizeifaust ins Gesicht bekommen habe. Ein Polizeiwachtmeister hat nur gesehen, daß die Angeklagte um sich schlug, nicht ob sie einen Schußmann getroffen hat, aber er erklärt auch, daß die vernommenen Kronzeugen sehr zuverlässig" seien. Wohl bezeugt ein Arbeiter, daß er gesehen hat, wie ein Schutzmann ein junges Mädchen schlug. Der Mann wird jedoch nicht vereidigt, denn er soll der Mittäterschaft verdächtig sein. Der Staatsanwalt geht bei der Bewertung des Falles von der Auffassung aus:„ Es muß den Jugendlichen beigebracht werden, daß sie die Autorität achten müssen." Er bittet, das zu berück sichtigen", und beantragt 6 Monate Gefängnis, die Geschworenen erkennen auf 4 Monate unter Anrechnung der Untersuchungshast, in die Luise Bohne am 8. November genommen worden war. Man stelle diese beiden Urteile den Entscheidungen gegenüber im Falle der Bonner Boruffen, die einen Eisenbahnzug mit vielen Menschenleben gefährdeten; im Falle des Prügelpastors Breithaupt, dessen Bestialität Leib und Seele vieler unglückseliger Proletarierkinder auf das schwerste schädigte; in den zahlreichen Prozessen, welche das blindwütende Toben entfesselter Büttelschneidigkeit beleuchtet haben. Das Wesen unserer bürgerlichen Klassenjustiz erscheint dann in einer ganz furchtbaren Nacktheit. Zum Greifen deutlich tritt es in die Ers scheinung, daß das, was der bürgerliche Staat Recht nennt, eine Waffe sein soll im Klassenkampf zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten, eine Waffe, die die Vertreter der Besitzenden um so strupelloser gebrauchen und mißbrauchen, je schärfer das Ringen zwischen dem Proletariat und der Kapitalistenklasse wird, je mehr die„ Expropriateure" in geheimer Angst den Boden ihrer Herrschaft unter dem Gange des Wirtschaftslebens und seiner Konsequenz, dem Massenschritt der kämpfenden Arbeiterbataillone erzittern fühlen. Die kühnste Auslegungskunst bringt geringfügige Konflitte zwischen der Menge und der bewaffneten Gewalt unter die dehnbarsten und gefährlichsten juristischen Begriffe, wie Aufruhr und Landfriedensbruch. Höhere Einsicht in das Wesen der Dinge wählt die Zeugen nicht bloß, sondern wägt auch ihre Bekundungen mit dem Gewicht staatserhaltender Gesinnung. Schließlich wird das Urteil gefällt von der Unbeugsamkeit weiser und gerechter Richter, wie das feste Gefüge des bürgerlichen Klassenstaats sie fordert. Alles greift in schönster Ordnung ineinander und geschieht„ von Rechts wegen". Weder Frau Jühring noch Luise Bohne sind als kämpfende Genossinnen in unseren Reihen gestanden. Das klassenbewußte Proletariat wird trotzdem in beiden Opfer des Klassenkampfes erblicken und ihre Sache als seine eigene betrachten. Sein Protest erhebt sich wider die brennende Schmach von Urteilssprüchen einer verblendeten Klassenjustiz, die sie getroffen hat. Wenn die polizeilichen und juristischen Sachwalter der aus, beutenden und herrschenden Klassen wähnen, durch derartige Urteile das kämpfende Proletariat zu schrecken, so irren sie sich. Die historischen Notwendigkeiten seines Ringens um Brot und Nr. 14 Die Gleichheit Freiheit sind stärker als Büttelgewalt und Juristenweisheit. Sie erziehen den Frauen wie den Männern der werttätigen Massen die lafaienhafte Gesinnung des Bürgertums vor perga mentenen Gesetzesterten und Schußmannshelmen als der Verförperung von Weisheit und Gerechtigkeit gründlich ab. Keine Gewalt kann sie zwingen zu achten, was zu beachten die Klug heit ihnen gebietet. Sie werden sich mit den Bedingungen ihres Kampfes abzufinden wissen, ganz gleich, ob die Herrschenden ihn mit Ausnahmegesetzen abzuwürgen suchen oder aber durch das gemeine Recht, das sie zum gemeinsten Recht erniedrigen. Nicht abrüsten, aufrüsten, das ist die Losung, die sic aus den Urteilen herauslesen, die am Horizont der Gegenwart als Flammenzeichen des verschärften Klassenkampfes emporlodern. Heimarbeiterinnenelend in Paris. Der deutsche Spießbürger liebt es, sich die Welt der Pariser Armut im Schimmer einer sentimental- leichtfertigen Poesie vor zustellen. Die noch durch Opern popularisierte Bohemeliteratur hat den Grundstoff zu dieser Vorstellung gegeben, und die beliebten Schmocnotizen der bürgerlichen Presse, die leider oft nicht selten auch von sozialdemokratischen Blättern übernommen werden, sind danach angetan, sie mittels„ stimmungsvoller" Details zu befestigen. So lebt in der Phantasie unzähliger Deutscher die Pariser Arbeiterin als ein gedankenlos, aber auch recht sorgenlos durch die Welt hüpfendes Singvögelchen, dem Wind und Wetter oft hart mitspielen, das aber doch schließlich irgendwo ein zärtlich- warmes Nestchen findet. Das Liebesglück in der Mansarde des angehenden Kunstgenies, der schmerzliche und doch tapfer überwundene Abschied, ein sanftes, zu Tränen rührendes Auslöschen des Lebensflämmchens geben dieser Eris stenz verklärten Inhalt und Ausgang, und der deutsche Philister denkt unbeschadet seiner tugendhaften Grundsätze im stillen, daß die steigende Begehrlichkeit" der deutschen Proletarierinnen doch nur eine Folge ihrer geringeren Lebenskunst sei, die der graziös nach Eintagsglück haschenden Harmlosigkeit ihrer frans zösischen Mitschwestern weit nachstehe. Schade nur, daß in der Wirklichkeit auch von diesem Idyll des Pariser Arbeiterinnenlebens so gut wie nichts vorhanden ist. Nicht etwa, daß die Verschiedenheit der Rassencharaktere und besonders der Einfluß der so verschiedenen geschichtlichen Entwicklung der Gesellschaft auf den menschlichen Typus ge leugnet werden sollten. Der Pariser Arbeiter unterscheidet sich in seinem Denken und Fühlen sicher sehr bedeutend von dem Berliner, und bei dem konservativeren, von äußeren Einwirkungen nicht so rasch umgebildeten weiblichen Geschlecht ist die Verschiedenheit noch größer, um so mehr, als die zweifellos aus gleichende Wirkung der großindustriellen Arbeit bei der vornehmlich in kleineren Betrieben und in der Heimarbeit beschäftigten Frau weniger in Kraft treten kann. Aber darum bleibt es nichtsdestoweniger wahr, daß das Los der Lohnarbeiterin auch in Paris, ganz seltene Glücksfälle abgerechnet, ein dauern des, hoffnungsloses Elend, ein Leben in Entbehrung und Unfreiheit und ein frühzeitiges Sterben ist. Ja man kann sagen, daß die Lage der Arbeiterin in Paris noch schlechter ist als in den deutschen Großstädten. Dies liegt namentlich am unge heuren Arbeitsangebot. Da die französischen Ehen im allge meinen finderarm sind, gehen auch die Frauen besser bezahlter Arbeiter und vieler fleiner Beamter in die Werkstatt oder in den Verkaufsladen. Auch ist der Gebrauch, Kinder bis zu einem gewissen Alter, oft bis zur Schulzeit, auf dem Lande in Pflege zu lassen, sehr verbreitet. Daher haben die ledigen Arbeite rinnen mit einer Konkurrenz zu rechnen, die die Löhne außerordentlich drückt, da eben jene verheirateten Frauen bereit sind, auch unter dem Existenzminimum zu arbeiten. Hierzu aber kommt noch der wichtige Umstand, daß in Paris noch mehr als anderswo die Frauenarbeit Saisonarbeit ist. In der vorwal tenden Modenbranche werden in der toten Saison Zehntausende arbeitslos, dafür ist in der Hochsaison die Verlängerung der Arbeitszeit allgemein. Zu einer Organisation, die diesen Übeln 211 entgegenträte, ist nicht einmal ein Ansatz vorhanden. Da nun die üblichen Arbeitslöhne auch in der Hochsaison das Existenz minimum gerade noch erreichen minimum gerade noch erreichen so gilt in den vornehmen Modehäusern der Rue de la Paix ein Tagelohn von 3,50 Fr. bei sechs Arbeitstagen als gute Bezahlung, bleibt der Arbeiterin, die nicht Mitglied einer häuslichen Wirtschaftsgemein schaft ist, tatsächlich nichts übrig als die Prostitution, mag sie sich nun in der milden Form des Ausgehaltenwerdens oder in der mehr oder minder freien Wahl eines Augenblicksgefährten vollziehen. Wie leicht von da das Hinabgleiten in die Berufs prostitution ist, liegt auf der Hand. Aber das traurige Aushilfs. mittel bietet sich natürlich nur der jungen Arbeiterin. Für die ältere, die nicht das ost sehr zweifelhafte Glück der ehelichen Gemeinschaft gefunden hat, blüht die Not in ihrer furchtbarsten Form. Eine Statistik über die Frauenlöhne, die das Arbeitsamt 1908 veröffentlicht hat, zeigt die Verbreitung dieses Elends. Von 14382000 erwachsenen französischen Frauen leben 6382000 von einer Berufsarbeit. Wenn man die Löhne in Klassen einteilt, so kann man von einer Maximaltlasse sprechen, wo der Durchschnittslohn 2,50 bis 3,20 Fr. beträgt, in der Minimalklasse beträgt er 1 bis 1,85 Fr. Das sind die Durchschnittslöhne für Werkstättenarbeiterinnen, Hand. lungsgehilfinnen, Modistinnen usw. Wenn man Paris allein nimmt, stellen sich wohl die Durchschnittslöhne etwas höher, aber dafür gibt es auch Departements, wo Schneide rinnen einen Tagelohn von rinnen einen Tagelohn von 25 Cts.( 20 Pf.!) nebst zwei Mahlzeiten beziehen. Gewiß sind auch Frauenberufe mit höherer Entlohnung zu verzeichnen, aber diese setzen eine lange und kostspielige Lehrzeit voraus, oder sie hängen, wie der der Probiermamsell, von zufälligen natürlichen Vorzügen ab. Angesichts der in manchen Blättern periodisch wiederkehrenden Plaudereien bürgerlicher Journalistinnen über das Leben der " Mannequins" sei nebenbei die notorische Tatsache festgestellt, daß gerade in den vornehmen Geschäften die Annahme als Probiermamsell fast immer nur dank einer„ Protektion" geschieht. Diese Posten sind ein beliebter Platz für Unterbringung von Mätressen. Das Arbeitsamt stellte im ganzen fest, daß der durchschnittliche Frauenlohn in Frankreich 1,50 Fr. nicht übersteigt, während das Existenzminimum in den Städten mit 2 Fr. angesetzt werden muß. Von den weiblichen Angestellten im Handel können kaum 38 Prozent von ihrem Lohne leben. Aber der schwärzeste Abschnitt im Kapitel der Frauenarbeit ist in Frankreich wie auch anderswo derjenige von der Heimarbeit. Eine Enquete des Arbeitsamtes über die Heimarbeit illustriert es erschütternd. Ein Beispiel dafür, dem die Ergeb nisse dieser Enquete zugrunde liegen. Die Wäscheindustrie beschäftigt in Paris in Werkstätten und zu Hause 22975 Ber sonen, darunter 21497 Frauen. Auf die Heimarbeit entfallen davon 11198 Arbeiter, von denen nur 57 Männer sind. Die Enquete wurde von Gewerbeinspektoren mündlich und an der Hand eines Fragebogens vorgenommen. 510 Arbeiterinnen, die in verschiedenen Zweigen der Wäschekonfettion tätig sind, wur den befragt. Über die Arbeitszeit ergab sich hierbei folgendes: Sie be trägt in der normalen Saison für 43 Prozent der Arbeite rinnen bis 10 Stunden, für 43 Prozent bis 12 Stunden und für 13 Prozent mehr als 12 Stunden. In den Perioden der dring lichen Arbeit wächst sie bis zu 18 und 20 Stunden. Wie wird nun diese Arbeit entlohnt? Auf diese Frage haben nur 217 Arbeiterinnen geantwortet. Aber die Tabelle, die diese Antworten zusammenfaßt, verdient wiedergegeben zu werden. Bei regelmäßiger, laufender Arbeit erhielten einen Stundenlohn bis 5 Cts. von 6 bis 10 10. 15 4 Arbeiterinnen 51 54 16 # 20 45 21 25 # 32 # 26 N 30 V 14 # 31 : 35# 36 " 40 über 40 = 424764 2l2 Die Gleichheit Nr. 14 60 vom Hundert der befragten Arbeiterinnen verdienen also bis IS CtS.(das ist 12 Pf.!) in der Stunde, 83 vom Hundert, 186 von 217, kommen nicht über 25 Cts.! Diese Arbeiterinnen haben nicht einmal die Hoffnung auf eine„aufsteigende Richtung� der Löhne, in der die bürgerlichen Nationalbkonomen und die demokratischen Optimisten ein Nachlassen der kapitalistischen Ausbeutung erschauen, sondern trotz der außerordentlichen Steigerung der Lebensmittelpreise in den letzten fahren sind die Löhne noch gesunken. So wird das Dutzend llmlegkragen statt mit 80 nur noch mit 60 Cts. bezahlt, das Dutzend Knopflöcher statt mit 3S nur mit 25 Cts. Aber die angeführte Tabelle gibt nur die Löhne der regelmäßig beschäftigten Arbeiterinnen wieder, nicht die der unregelmäßig arbeitenden Greisinnen, Kranken, mit Arbeit im kinderreichen Haus belasteten und derjenigen Frauen, die bei den verschiedenen Wohltätigkeitsinstituten um Arbeit vorstellig »erden. Diese Unglücklichen werden noch schlechter bezahlt. Sie sind gar nicht imstande, ihren Jahres- oder Tagesverdienst anzugeben. Angaben über den Jahresverdienst wurden von 366 Wäschearbeiterinnen der verschiedenen Kategorien gemacht. Die »achstehende Tabelle gibt den Reinverdienst wieder, der nach Abzug der Kosten, namentlich für das von den Arbeiterinnen «t liefernde Garn und für den Transport anläßlich der Ab- aeferung der Arbeit, übrig bleibt. Es verdienten jährlich bis 150 Fr....... 35 Arbeiterinnen von 15 l bis 200-...... 17, - 201. 25V-...... 41- . 251............. - 301- 350-...... 47 - 351. 400-...... 34 - 401- 450-...... 32- - 451- 500-...... 13 . 501. 600-...... 45 - 601- 700....... 29 - 701........... 12 . 801. 900....... 12 - 901. 1000-...... 4 Über 1000-...... 10- Also von 366 Arbeiterinnen verdienen 213, das ist drei Fünftel, höchstens 400 Fr. im Jahr, knapp 95 Pf. täglich! und dies in einer der teuersten Großstädte der Erde, wo die Wohnungsmiete im normalen Proletarierhaushalt oft ein Viertel deS ganzen Einkommens verschlingt und die Preise gerade für die notwendigsten Lebensmittel, wie Milch und Eier, außerordentlich hoch sind. Unter diesen miserabel entlohnten Arbeiterinnen haben viele Kinder zu erhalten, ganz aus Eigenem zu erhalten, da das Gesetz noch immer die Nachforschung nach der Vaterschaft verbietet und die ledige Mutter hilflos macht. Selbst wo ein Nebenverdienst möglich ist, bedeutet er nicht viel. Die Enquete ergab, daß von den allein, daS heißt nicht in einer Familiengemeinschaft lebenden Arbeiterinnen 57 vom Hundert »wischen 300 und 600 Fr. reines Gesamteinkommen im Jahre aus ihrer Arbeit hatten. Wir stellen diesen Feststellungen gegenüber, was der„Konfektionär" neulich berichtete. Die Modefirma Paquin, eine eng- ltsche Aktiengesellschaft, verteilte 1910 eine Dividende von 15 Prozent, überwies den Reserven 255100 Mk. und buchte 850520 Mk. als Vorttag. Das Mühen der Arbeiterinnen, die Hungerlöhne erhalten, ist also recht einträglich für— die Aktionäre. Die Gewerbeinspektoren berichten auch über die Wohnungsverhältnisse der Heimarbeiterinnen. Sie lasten von der Mansardenpoesie nicht? bestehen. Von 500 besuchten Wohnungen bestanden 135 aus einem einzigen Raum, und davon hatten 61 weniger als 30 Kubikmeter Rauminhalt. Es gibt aber auch„Wohnungen", die 6Kubikmeter groß sind, und wo man nicht aufrecht stehen kann. Dazu die llbcrlülluug. Die Inspektoren fanden je 4 Familien von 5 Personen, 6 Familien von 6 Personen und eine Familie von 7 Personen in einem einzigen Wohnranm, der zugleich Arbeitsstättewar. In einem Zimmer von 20Kubikmetern trafen sie eine Arbeiterin an, ihren Mann und zwei Kinder, in einem anderen eine Arbeiterin, deren Tochter und das Kind der Tochter, in einem Räume von weniger als 30 Kubikmetern ein Ehepaar mit 5 Kindern. Von den obenerwähnten 61 Wohnungen unter 30 Kubikmetern waren 24 von mehr als drei Personen bewohnt. Der durchschnittliche Zins aber betrug 150 bis 300 Fr. 32 Prozent der inspizierten Wohnungen werden als wahre Infektionsherde bezeichnet. Zur Veranschaulichung dieser entsetzlichen Verhältnisse fügen wir einige Einzelberichte an, die durch die nüchterne Feststellung der Tatsachen und durch die Sprache ihrer Ziffern wirken mögen: Nr. 228. Frau R., 32 Jahre alt. Sie ist Witwe mit 5 Kindern. Verfertigt Vorhemden in Zephir, Wolle, Perkal, Leinen. Hat 3 Monate im Jahre Arbeit, arbeitet durchschnittlich 10 Stunden täglich und verdient 2,50 Fr. Ihr jährlicher Bruttoverdienst beträgt 500 Fr., der Reinverdienst 450 Fr. Ihre Wohnung besteht ans einem Zimmer, einer kleinen Küche und Abtritt. Ein einziges Bett. Am Abend wird eine Matratze auf den Fußboden gelegt. Das jüngste Kind ist 4 Monate alt. das älteste 10 Jahre. Frau R. sagt, daß ihre Kinder, mit Ausnahme der zwei, die das Mittagsmahl in der Schulkantine bekommen, nur von Suppe leben. Ihr eigenes Mittagessen besteht aus gerösteten Kartoffeln und Brot für je einen Sou(5 Cts.). Sie erhält von verschiedenen Wohltätigkeitsinstitutcn ungefähr 300 Fr. im Jahre, in Geld und Naturalien. Nr. 329 und 349. Zwei Schwestern, 45 und 56 Jahre alt, leben zusammen. Die jüngere arbeitet Schürzen für Stubenmädchen(durchaus Handarbeit), die ältere Schürzen für Diener (Maschinenarbeit). Die Arbeitszeit ist für die jüngere in der Hochsaison 16 Stunden, bei laufender Arbeit 12, in der toten Saison(ungefähr 2 Monate) ist die Arbeitslosigkeit fast vollständig. Diese Arbeiterin leider an einer störenden Eingeweidelähmung. Sie kann in der normalen Saison 1,20 Fr. täglich verdienen. Sie schätzt die Zahl ihrer Arbeitstage im Jahre auf 250, und ihr Lohn beträgt rein etwa 300 Fr. Die Arbeitszeit für die ältere Schwester beträgt 19 Stunden in der Hochsaison, 12 bis 14 Stunden bei laufender Arbeit. In 19 Stunden ist sie imstande, 2'/, taschenlose Schürzen mit einem Bruttoverdienst von 2,50 Fr. oder ein Dutzend Schürzen mit Taschen um 1,50 Fr. zu verfertigen. Der jährliche Bruttoertrag ihrer Arbeit ist 526,50 Fr-, der Reinertrag 416 F» Die beiden Schwestern verfügen so ungefähr über 716 Fr. Für den Zins gehen davon 250 Fr. aus, die Heizung kostet 80 Fr. Der Rest, 386 Fr., soll für die Kosten des Haushaltes reichen. Man sieht, die Schwestern haben für Nahrung und sonstigen Unterhalt nur über 1,05 Fr. täglich auszugeben. Sie leben fast ausschließlich von Milch und genießen sie nur in kleinen Quantitäten. Ihre Magen haben sich an diese dauernde Entbehrung so angepaßt, daß sie jetzt gar nicht mehr imstande wären, eine normale Mahlzeit aufzunehmen, wenn ihre Mittel ihnen eine solche Ausgabe gestatteten. Das sind so einige Bilder von der Kehrseite des rauschenden fröhlichen Lebens der„Lichtstadt". Sie sind gar nicht so verborgen, wie man glauben möchte. Man braucht nur von den großen Boulevards um die Ecke zu biegen, um in engen, schmutzigen Gäßchen durch schmale Fensterhöhlen in die Behausungen dieses Jammers zu blicken. Aber der Fremde, der in Paris die weltstädtischen„Freuden" sucht, geht daran so gleichgültig vorüber wie der einheimische, in kleiner oder großer Profitjagd abgestumpfte Bourgeois. Wenn aber die Geschöpfe der grauenvollen Elendsnacht, die von der Kindheit an jeglicher Entartung preisgegeben waren, auf die Straße hinabsteigen mit einem wilden Lebensgelüst, das sich zwischen Alkoholrausch und Blutrausch erschöpft, jammert der gute Bürger über die zunehmende Verwahrlosung der Jugend und protestiert gegen die„falsche Humanität", die den Scharsrichter feiern lassen will. Er sieht den Verbrecher, den Handlanger des Verbrechens, der das Messer zückt und den Schlagring niedersausen läßt, nicht den wahren Schuldigen, die Gesellschaft, die einer Schar von Müßiggängern die volle Schale der Genüsse darbietet, die sie aus den Leiden der Arbeitenden destillier!. Otto Pohl, Paris. Nr. 14 Die Gleichheit Erneuerung der Invalidenversicherung. 213 der Kommission wurde diese Bestimmung zwar abgeändert, allein nach der neuen Fassung kann die Erneuerung einer erloschenen Versicherung noch unmöglich gemacht oder doch sehr erschwert werden. Es sollte deshalb jede Frau, die früher Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet hat und die Ver neuerung der Versicherung ins Auge fassen, solange dies nach den jetzt geltenden günstigeren Bestimmungen noch mög lich ist. Auf Grund der wieder in Krast gesetzten Versicherung fann im Falle eintretender Invalidität Anspruch auf Rente erhoben und bei längerer Erkrankung das Heilverfahren in Anspruch genommen werden. Durch das Heilverfahren der Invalidenversicherung wurde schon mancher Vater und manche Mutter ihren Kindern erhalten und so die Familie vor dem Ruin bewahrt, denn ein frankes Familienmitglied kann zur Verarmung führen. Die Erneuerung einer bereits bestandenen Versicherung ist also um so mehr zu empfehlen, als in Zukunft eine Witwe beim Tode ihres Mannes auf keinerlei Unterstützung der Invalidenversicherung mehr rechnen kann, wenn sie nicht selbst ver sichert ist. Arbeiterinnen, die sich verehelichen und ein Anrecht auf Erstattung der Beiträge nicht haben oder übersahen, die Erstattung der Beiträge rechtzeitig zu beantragen, lassen er fahrungsgemäß die Versicherung oft verfallen. Es wird nur selten von der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht, obwohl die Versicherung mit geringen Mitteln aufrechterhalten werden kann. Es gibt Tausende von Frauen, die ihr Versicherungsverhältnis erneuern und sich dadurch Vorteile sichern könnten. Es ist jeder Frau zu raten, die Erneue rung der Versicherung sofort vorzunehmen, weil die jetzigen gesetzlichen Bestimmungen nur noch kurze Zeit Gültigkeit haben. Die Erneuerung einer erloschenen Versicherung kann dadurch erfolgen, daß bei der Gemeindebehörde die Ausstellung einer neuen Karte beantragt wird. Ist die Versicherung wieder in Kraft, so muß darauf gesehen werden, daß sie nicht wieder ver. fällt. Vor der Erneuerung der Versicherung wende man sich an das nächste Arbeitersekretariat und lasse die Frage prüfen, ob die Erneuerung der Versicherung zu empfehlen ist oder nicht. H. Sch. Eine besonders für Frauen sehr wichtige Bestimmung ist im§ 1237 der Reichsversicherungsordnung( zweiter Entwurf) enthalten. Nach den Bestimmungen dieses Para graphen erhalten die Witwen und Kinder von verstorbenen Versicherung aus irgend einem Grunde verfallen ließ, die Erficherten ein sogenanntes Witwengeld und eine Waisen aussteuer. Das Witwengeld wird beim Tode des Mannes, die Waisenaussteuer mit dem zurückgelegten 15. Lebensjahr der Kinder ausbezahlt. Das Witwengeld setzt sich aus dem zwölf fachen Betrag der Witwenrente und einem Reichszuschuß von 50. Mt. zusammen, die Waisenaussteuer aus dem achtfachen Betrag der Waisenrente und einem Reichszuschuß von 16,67 Mart. Beide Unterstützungen werden aber nur dann gewährt, wenn beim Ableben des Mannes beziehungsweise zur Zeit der Fälligkeit dieser Bezüge die Witwe die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes erhält die Witwe eines Versicherten bei dessen Ableben die Hälfte der Invalidenbeiträge zurückbezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob die Witwe ebenfalls gegen Invalidität versichert ist oder nicht. Nach der Fassung der Reichsversicherungsordnung soll in Zukunft diese Rück erstattung der Beiträge in Wegfall kommen, und an ihre Stelle würde das Witwengeld und die Waisenaussteuer treten. Da diese beiden Unterstützungen.aber nur unter den obengenannten Bedingungen gewährt werden, so würden die neuen Bestim mungen eine wesentliche Verschlechterung des bisherigen Zustandes mit sich bringen. Wenn Witwengeld und Waisen aussteuer auch nicht sehr hoch sind, so werden sie beim Ableben des Mannes doch nicht gut entbehrt werden können, und es ist der Mühe und Kosten wert, daß eine Ehefrau, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wieder in die Versicherung eintritt. Zu einer freiwilligen Versicherung soll nicht geraten werden, es gibt aber viele Fälle, in denen Ehefrauen früher auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versichert waren und die Versicherung aus irgend einem Grunde verfallen ließen. Eine solche Versicherung fann wieder erneuert und das bereits bestandene Versicherungsverhältnis wieder fortgesetzt werden, wenn die betreffende Frau neuerlich Beitragsmarken flebt. Die Versicherung lebt wieder auf, wenn neuerdings Beiträge für 200 Wochen entrichtet wurden. Die Erneuerung ist aber nur dann zu empfehlen, wenn in dem früheren Versicherungsver hältnis mindestens für 100 Beitragswochen auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt worden ist. Sind wieder 200 Beitragsmarken geklebt worden, so bekommen auch die früher entrichteten Beiträge aufs neue Gültigkeit, sie können im Falle späterer Invalidität bei der Rentenberechnung mit in Berücksichtigung gezogen werden. Bei der Erneuerung einer Versicherung können auch die Marken der niedrigsten Lohnklasse verwendet werden. Während zur Fortsetzung eines noch gül tigen Versicherungsverhältnisses jährlich nicht mehr als zehn Marken geklebt werden brauchen, ist es im Falle der Erneue rung der Versicherung unbedingt empfehlenswert, allwöchent lich eine Marke zu kleben, und zwar so lange, bis die Zahl von 200 Marken erreicht ist, weil erst durch deren Nachweis die Wartezeit als erfüllt angesehen wird. Ist die Wartezeit erfüllt, so genügt zur weiteren Aufrechterhaltung der Anwartschaft die Verwendung von zehn Marken jährlich, doch muß darauf geachtet werden, daß die Karte immer vor Ablauf von zwei Jahren zum Umtausch oder zur Verlängerung bei der Gemeindebehörde vorgelegt wird. Die Erneuerung eines er loschenen Versicherungsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn der Versicherte das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Durch die Bestimmungen, welche der Entwurf zur Reichs. versicherungsordnung vorsieht, würde die Erneuerung einer Versicherung in Zukunft wesentlich erschwert, wenn nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Im Entwurf war vorgesehen, daß die Anwartschaft nur aufleben kann, wenn der Versicherte wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eintritt und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen durchmacht. In Die erfolgreiche Beendigung der Tarifbewegung im Holzgewerbe. Der Ausgang der diesjährigen Februartarifbewegung zählt zu den schönsten Erfolgen, die der Holzarbeiterverband seit seinem Bestehen erringen konnte. In materieller und in moralischer Hinsicht bedeutet das Ergebnis für die in Frage kommenden Orte wie für den Gesamtverband eine große Errungenschaft, die auch für die fünftigen Lohnbewegungen im Holzgewerbe eine besondere Wichtigkeit hat. Die„ Februartarife", wie sie bezeichnet werden, sind mit dem Arbeitgeberschutzverband für das deutsche Holzgewerbe abgeschlossen worden und laufen jeweils am 15. Februar der einzelnen Jahre ab. Der Grundstein dazu wurde durch den Riesenkampf von 1907 gelegt. Er sollte nach Ansicht der Leitung der Arbeitgeberorganisa tion die Schaffung eines Reichstarifs zur Folge haben oder aber zu einer derartigen Niederlage des Holzarbeiterverbandes führen, daß dieser auf lange Jahre hinaus auf die Gestaltung der Lohnund Arbeitsverhältnisse feinen Einfluß mehr ausüben fonnte. Die Pläne der Arbeitgeberorganisation und ihres Führers Rahardt wurden jedoch durch den Opfermut und die Disziplin der Mit glieder des Holzarbeiterverbandes durchkreuzt. Weit davon ents fernt, den erhofften Sieg zu erfechten, mußten die Unternehmer auf der ganzen Linie erhebliche Zugeständnisse machen und damit den Frieden erkaufen. Zwischen den Zentralorganisationen wurde 1907 vereinbart, daß am 11. Februar 1910 die Verträge aller Städte ablaufen sollten, die im abgeschlossenen Kampfe gestanden waren. Im Februar und März 1908 und 1909 wurde über die Tarife in weiteren Städten verhandelt, und der Holzarbeiterverband gestand auch für diese Orte den Abschluß dreijähriger Verträge mit Ablaufstermin Mitte Februar zu. Eine spätere Vereinbarung legte fest, daß jeweils der 15. Februar als Ablaufstermin für die einzelne Jahresrate der Verträge gilt. Der Arbeitgeberschutzverband wollte damit das Folgende erreichen. Wenn der Holzarbeiterverband ge 214 Die Gleichheit Nr. 14 zwungen ist, einmal von der Kündigung einer Vertragsrate abzusehen, so fällt dies« dann ohne weiteres mit der nächstjährigen zusammen. Hierdurch hoffte der Schutzverband dem ReichStarif, der ihm als Inbegriff aller Glückseligkeit erscheint, ein erhebliches Stück näher zu kommen. Dem Holzarbeiterverband schien in dem Ablaufstermin keine Gefahr zu liegen. Wenn Jahre kommen sollten, wo er eine Bewegung durchzuführen nicht in der Lage ist, braucht ja der Schutzverdand die Kündigung der Verträge des betreffenden JahreS nur auszusprechen— auch wenn der Ablaufstermin in anderen Monaten liegt—, um ohne Vertrag bis zum kommenden Februartermin arbeiten zu lassen und dann den Kampf in allen Städten gleichzeitig aufzunehmen. Mit solchem Vorgehen wird es aber voraussichtlich noch gute Weile haben. Di« beiden letzten Jahre haben bewiesen, daß die Unternehmerorganisation auch während der Zeit der Krise einen Kampf außerordentlich fürchtet, weil dann die Arbeitgeber durch die ungünstige Konjunktur geschwächt eventuell die Heeresfolge versagen würden und einen billigen Frieden einem unsicheren Kampfe vorziehen. Aus diesem Grunde hat der Arbeitgeberschutzverband auch im Februar 1910 mit allen Mitteln auf die Erhaltung des Friedens hingearbeitet, trotzdem die Arbeiter diesen nur zugestehen konnten, wenn erhebliche Verbesserungen der Lohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgten. Mit dem Arbeitgeberschutzverband waren bis zum Vorjahr drei solcher Vertragsperioden vereinbart worden, und zwar zu je dreijährigen Verträgen. Insgesamt dürften ihnen rund.8()0(X> Arbeiter und Arbeiterinnen unterstehen. Die im Vorjahr bis 1913 abgeschlossenen Verträge erfaßten zirka 5S0cx> Beschäftigte, und der Rest verteilte sich fast gleichmäßig auf die beiden weiteren Jahre. Inzwischen sind die Hamburger Unternehmer aus chem Schutzverband ausgetreten. Die im Februar 1911 abgelaufenen Verträge gelten in der Folge für rund 13