Nr. 149. Diese Zeitung erscheint dreimal wöchentlich, und zwar: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends Sbends. Bestellungen «erden Sei allen Postämtern, in Berlin bei de« Expedition, sowie bei jedem Spediteur entgegengenommen. Freitag, den 17. Dezember 1875. Neuer Social DtMkr>»t. Organ der SociaMschen Arbeiter-Partei Deutschlands. 5. Jahrgang. Rcdactiou u. Expedition: Berlin, t-f)., Kaiser Franz-Gren»dier-Pl. 8a. Inforatc (nur in der Expedition aufzu» geben) werden pro fünfgespallene Petit- zelle mit öl) Ps. berechnet. Per- sammlimgs-Annoncen die fünf« gespaltene Petitzeile oder deren Raum'JO Pf. Sogenannte Re» klame-Anzeigen werden nicht aufgenommen. AbonnemcntS-PreiS: Für Berlin incl. Bringerlohn vierteljährlich prasnuwsranäo 1 Rm. 95 Pf., monatlich S5 Pf., einzelne Nummern 10 Pf.; bei den Postämtern in Deutschland incl. 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An Todten und Verwundeten hat es, wie wir jetzt erfahren, nicht weniger als 170 Opfer gekostet. Bis auf den höchsten Grad steigert sich aber nun die Erregung der öffentlichen Meinung, da bekannt geworden ist, daß nicht eine frevle Fahrlässigkeit die Schuld an der Schreckensscene ist, sondern die That eine absichtliche war. Ein gewisser Thomas, entweder ein Wahnsinniger, oder, wie die Zeitungen bisher annehmen, ein Schurke, welcher nach Zerstörung des Dainpsers auf hoher See sich mittelst übermäßig versicherten Gepäcks einen verbrecherischen Gewinn verschaffen wollte, hatte eine Höllenmaschine konstruirt, welche nur zu früh explodirte. Wäre es den Absichten des Uebelthäters gemäß ergangen, so wäre das Schiff mit Hunderten von Menschenleben ver- nichtet worden. Wir geben hier in möglichster Kürze nach der„Bre- merhafener Zeitung" den Thatbestand. Der betreffende Thomas, welcher einen Selbstmordversuch beging, gewiß eine geringfügige Sühne, hat ein Geständniß abgelegt, welches im Allgemeinen dahin geht, daß er die explodirte Dy- namitkiste als Passagiergut aufgegeben, noch in Bremen in seinem Hotel in eine größere Kiste umgepackt habe. Er soll nun aber in die„Mosel" eine Menge Kisten bis zum Be- trage von 1800 Tons haben verladen und dieselben sehr hoch versichern lassen; der Inhalt dieser Kisten soll je- doch werthlos sein. Man ist jetzt unter polizeilicher Auf- ficht damit beschäftigt, diese Kisten wieder aus der„Mosel" zu heben, um ihren Inhalt dann zu untersuchen. Thomas beabsichtigte dann, nur bis Southampton mit zu fahren, dort aber zurückzubleiben. In der Dynamitkiste soll sich ein Uhr- werk befinden, welches Thomas in Bremen aufgezogen und dessen Gangzeit sechs Tage dauert; sowie aber dieses Uhr- werk wäre abgelalifen gewesen, so hätte die Kiste explodiren müssen, die„Mosel" wäre dann im Nu gesprengt gewesen und Schiff und Mannschaft und Ladung von der Welt ver- schwunden: Thomas aber hätte seine ungeheure Versicherungsprämie für die„verunglückten" werthlosen Maaren erhalten und wäre so plötzlich zu einem sehr reichen Manne geworden.— Thomas soll endlich eingestanden haben, im Besitz von noch mehr Fässern zu sein, mit denen er also verniuthlich ein ähnliches Spiel getrieben haben würde, wenn ihm die- ses Spiel geglückt wäre. Behufs Besorgung und Expedi- tion dieser Dynamitfässer, welche bekanntlich für Eisenbah- nen und Dampfschiffe verbotene Transportgüter sind, hat derselbe anscheinend Helfershelfer, die eben wissen müssen womit sie umgehen, damit sie vorsichtig sind und es nicht explodirt. Diesen Helfershelfern versucht man durch den Telegraphen auf die Spur zu kommen. Sollten sich diese allgemeinen Gerüchte bestätigen, und wohl ist es möglich, so hätten wir es mit einem Verbrechen und einer Verbrecherbande zu thun, ärger als die ruchloseste Räuberbande. Wir aber sind keine Häscher von Tages- Neuigkeiten; wir wollen unsere Leser nicht mit aufregenden Ereignissen kitzeln und verachten sentimentale Heulmeierei über die Verderbtheit von Verbrechern. Deshalb wollen wir nicht im Styl der übrigen Presse die große Trommel rühren, sondern der Ursache des Ver- brechens nachforschen; und diese Ursache ist leicht genug fest- zustellen, da jeder menschliche Charakter nichts mehr und nichts weniger ist, als das Produkt der heutigen Ge- sellschaft. Fragen wir uns daher, ob in ihr, ob in den Zeitströmungen genügend Beweggründe vorhanden sind, daß die Unmenschlichkeit daraus emporsprossen kann, welche das Leben Hunderter jämmerlich endet, Geldgewinnes halber, und welche kaltblütig den teuflischen Plan schmiedet. Und fragen wir uns dann zweitens, ob eine solche Scheußlichkeit allein dasteht, oder ob sie nicht vielmehr ihre Gegenstücke in Hülle und Fülle besitzt, welche gleich schrecklich, gleich verdammenswerth sind und nur, als tägliche Ereignisse, keine Sensation verursachen. In der That bietet nun unsere Gesellschaft ein Mo- ment dar, welches aus jeglicher ihrer Regungen hervorleuchtet und gewissermaßen ihr ganzes Leben durchtränkt; dies ist der Egoismus der rücksichtsloseste Egoismus. Der Starke schreitet über den Schwachen hinweg; vergeblich krümmt jener sich unter dem vernichtenden Tritt und ruft die christliche Bruderliebe an, er muß untergehen und der Starke geht als Sieger aus dem Konkurrenzkampfe hervor. „An der Börse kennt man keine Moral"— ist schon ein geflügeltes Wort, ausgesprochen von einem Vertheidiger der Börse in einem gesetzgebenden Körper; aber nicht nur an der Börse, sondern in der ganzen Gesellschaft sind die moralischen Scrupel verschwunden. Der Geldgewinn recht- fertigt den Gewinner, und hätte jener mit dem Aermel am Zuchthaus gestreift, und wären zahllose Menschen in's Ver- derben gestürzt. Ist es da ein Wunder, wenn ein Hab- gieriger va banc spielt und zum Verbrechen greift, welches ihn der Gefahr der Schande und Strafe zwar aussetzt aber moralisch nicht verwerflicher macht, als so mancher heuchlerische Ausbeuter ist. So ist selbst das Verbrechen, welches heute Bremerhafen mit Leichen und Verwundeten erfüllt, nur'eine Frucht der rücksichtslosen Jagd nach Reichthum und des schamlosen Egoismus der Bourgeois-Gesellschaft. Und nun Hand auf's Herz! Weil es ein Verbrechen gilt, deshalb sträubt sich das Haar des Alltagsmenschen, aber tausend erlaubte Handlungen giebt es, die in der- selben Weise die öffentliche Meinung in Feuer und Flam- men setzen müßten. Da ist der Dampfer„Deutschland", wel- cher, wie unsere Leser sich erinnern werden, mit schrecklichen Opfern an Menschenleben jetzt untergegangen ist. Wenn die Ausrüstung des Schiffes ein Tadel träfe, wenn es sich bestätigen sollte, daß durch den Bruch der zu schwachen Schraube der Schiffbruch erfolgte— wäre alsdann nicht ein ebenso schändliches Verbrechen verübt, wie das in Frage stehende? Wie viel Eisenbahnzüge, wie viel Passagiere verunglücken, weil eine Achse aus schlechtem Eisen bricht— nun wohl, sind dann die Lieferanten des schlechten Materials nicht schurkischen Raubmördern zu vergleichen? Und endlich, wie viel Tausende von Arbeitern kommen alljährlich um durch Unfälle oder Arbeiterkrankheiten; man nennt das eine statistische Nothwendigkeit, wir aber heißen es indirekten Mord! Der gemeine Verbrecher, der Schinderhannes, begeht ein in den Augen der Welt unanständiges Geschäft; Geldgewinn, bei dem Hunderte zu Grunde gehen, ohne daß ein Gesetz verletzt wird, gilt aber als anständiges Ge- schäft. Laßt uns darum den Verbrecher verdammen, aber dreimal schärfer jenen heutigen Zustand verurtheilen, welcher dem viel gefährlicheren indirekten Verbrechen Thür und Thor öffnet! Deutscher Reichstag. Sitzung am 13. Dezember, Vorm. 11>/r Uhr. Es kommt zunächst zur Verhandlung die Interpellation des Abg. Kapp, folgendermaßen lautend:, „1. Welche Schritte gedenkt die Reichsregierung zu thun, um die Interessen der deutschen Schisffahrt bei der Untersuchung der Strandung des norddeutschen Lloyd-Danipfers„Deutschland" zu wahren, welcher am 6. d. M. bei Kentish Knock vor der Themse- mündung auffuhr? 2. Wann wird dem Reichstag ein Gesetzentwurf, betreffend die Untersuchung der Seeunfälle deutscher Schiffe, vorgelegt werden? 3. Wie kommt es, daß derartige in einer Entfernung von etwa fiebenzehn Seemeilen von der englischen Küste sich ereignende Unglücksfälle ausschließlich von den englischen Behörden unter- sucht werden?" Der Interpellant ergeht sich zunächst in Lobpreisungen des Nord- deutschen Lloyd und seiner Kapitäne. Er will, daß bei Schiybrüchen, wie der oben angeführte, die Untersuchung des Thatbestandes nicht lediglich von den' englischen Gerichten geführt, sondern Vertreter der deutschen Interessen zugezogen werden. Auf den Unglücksfall selbst eingehend bemerkt Interpellant, daß das Schiff 30 Stunden ohne jede Hilfsleistung von der Küste geblieben sei, obwohl man dort die abgc- gebeneu Signale recht wohl bemerkt habe. Es sei indessen ein Rettungs- boot in Kentisch Knock nicht vorhanden gewesen und man habe sich ohne ein solches nicht auf die See gewagt. Redner behauptet, der Bundes- rath habe sich, ohne Zustimmung des Reichstages, der Justizhoheit in solchen Fällen zu Gunsten Englands begeben.— Ein Bundescommissar bestreitet dies; zwar habe man den englischen Behörden die erste Unter- suchung solcher Fälle, wie der jetzt besprochene überlassen, nicht aber die endgiltige Erledigung der Sache und so sei denn auch schon ein deutscher Seeoffizier an Ort und Stelle abgegangen. Englische Justiz- Hoheit bestehe nur bis zu drei Meilen von der Küste, dies sei aus- drücklich bei den diesbezüglichen Verhandlungen festgestellt worden.— Mg. Mösle benutzt die Strandung des„Deutschland" zur Entfesselung seiner nationalen Gefühle. Er spricht von dem nationalen Stolz der deutschen Nation, welcher angeblich durch die Maßregeln der Regierung verletzt ist, bezweifelt die Unparteilichkeit der englische» Richter, weil sie sich von einer gewissen Voreingenommenheit gegen die deutschen See- leute nicht frei machen könnten, da die letzteren den' englischen allen- thalben vorgezogen würden. Der Fortschrittler Dr. Zimmermann spricht sich sehr verständig und objectiv über die Sache aus. Es seien Leichen an die englische Küste getrieben worden und damit die Untersuchung englischerseits voll- kommen gerechtfertigt. Damit ist die Interpellation erledigt. Hierauf folgt die zweite Lesung des Muster-Schutzgesetzes. Sitzung des 14. Dezember. Die Sitzung beginnt 11'/« Uhr. Vor Eintritt in die Tages- ordnung ertheilt der Präsident, welcher nun Zeit gehabt hat, sich den Fall zu uberlegen, dem Abg. Stumm das Wort(in der bekannten Affaire des entfernte,� Versuchs eines entfernten und unblutigen Duells). Herr Stumm sagt, er habe Recht gehabt, dem Abg. Bamberger Inkonsequenz und Widerspruch mit früherer Haltung vorzuwerfen; und Herr Bamberger, der natürlich eben- falls das Wort erhielt, bestreitet, daß Herr Stumm Recht gehabt. Nun: Welcher Recht hat, weiß ich nicht, doch es will mich schier bedünken, daß die Herren Stumm und Bamberger— sich nicht schießen-werden, nicht einmal mit Antimonkugeln. Nach dieser Episode tritt das Haus in die zweite Berathung der nicht in dre Justizkommission verwiesenen Paragraphen der Strafgesetz-Novelle, zunächst der Nummern 4 und 5 des Artikel I., welche die straftechtliche Verfolgung von Ausländern oder in, Auslande lebenden Deutschen behandelt(darunter der famose Duchesne-Paragraph). Fürst Bismarck sprach zweimal, ziemlich erregt, für sein Opus; ebenso der Herr Justizminister Leonhardt. Beide waren nicht glücklich; Letzterer hatte das Pech, das; ihm von dem Abg. Eberty, unter dem Gelächter des Hauses seine vor 19 Jahren veröffentlichten Kommentare zum Hannoverschen Strafgesetzbuch, das, was er heute vertritt, als allen Rechtsgrundsätzen zuwider- laufend, energisch bekämpft hat. Der betreffende Passus findet sich S. 68 des„Kommentar über das Kriminal-Gesetzbuch für Hannover. Von Dr. Adolph Leonhardt. Hannover 1846" und lautet:„Was dagegen die von Ausländern im Auslande verübten Verbrechen betrifft, so mangelte es an jedem Rechtsgrunde, diese dem Strafrechte des inländischen Staats zu unterwerfen, selbst wenn sie gegen diesen oder seine Unterthanen gerichtet ist.*) Hier mag die Hand- lung als eine feindselige erscheinen und Rechte des verletzten Staates begründen, als eine Uebertretung des inländischen Straf- gesetzes kann sie nicht aufgefaßt werden und straft der inländische Staat dennoch, so thut er es lediglich jure belli(nach dem Kriegsrecht).— Herr Leonhardt verbesserte seine nicht beneidenswerthe Lage dadurch, daß er mit der ihm eigenen Eleganz erklärte, er habe damals„nur" Grundsätze entwickelt und sei jetzt auch noch grundsätzlich seiner früheren Meinung. Es half Alles nicht: Der neue Leonhardt war vom alten Leonhardt gründlich„ge- macht". Mittlerweile war Valentin in Thätigkeit getreten: man sieht ihm an, er betrachtet sich heute als Hauptperson; und mit Recht. Wenn wir die französische Sitte nachahmen wollen, um den ereignißvollen Tagen(journees) einen bezeichnenden Namen zu geben, so müssen wir die heutige Reichstagssitzung St. Valen- tinstag nennen. Trotz Bismarck(mit dem Lasker ein kleines Gefecht hatte, durch dessen, dem Reichskanzler nicht günstigen Verlauf, der Abg. Bamberger zu einem Vertrauens-Votum veranlaßt wird), trotz Leonhardt und trotz Valentin wurden die zwei Paragraphen mit großer Mehrheit abgelehnt. Desgleichen der nun zur Debatte stehende§ 44(Verschärfung der Strafe für versuchtes Ver- brechen).§ 55, der in der Regierungsvorlage, wie folgt, lautet: „Wer bei Begehung der Handlung das 12. Jahr nicht vollendet hat, kann wegen desselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetz- lichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigne- ten Maßregeln getroffen, insbesondere kann von den Polizei- und Vormundschaftsbehörden die Unterbringung in eine Erzie- hungs- oder Besserungsanstalt verfügt werden"— wird in nach- stehender Fassung angenommen:„Wer bei Begehung der Hand- lung das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen dersel- ben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vor- schristcn die zur Besserung und Beaufsichtigung geeig- neten Maßregeln getroffen werden. Jnsbsondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besse-' rungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt worden ist."(Antrag Struckmann, Bähr u. Gen.) Zu einer längeren Debatte führt Z 68 der Vorlage:„Jede Handlung der Staatsanwaltschaft oder des Richters, welche wegen der begangenÄTHat gegen den Thäter gerichtet ist, un- terbricht die Verjährung. Die Unterbrechung findet nur rück- sichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung." Die zwei gesperrt gedruckten Worte:„Staatsanwalt oder" sind dem jetzt gültigen Gesetzespäragraphen eingefügt. In welchem Maße sie die Machtvollkommenheit der�Staatsanwülte ausdehnen, be- greift sich auf den ersten Blick. Bei allen politischen Vergehen z. B. kann der Staatsanwalt nach dieser Fassung die Verjäh- rung einfach unmöglich machen. Der Paragraph wird mit großer Majorität abgelehnt.-~ Dagegen wird angenommen§ 70, betr. Verjährung(ziemlich harmws). Der Reichstag tritt nun in die Debatte über drei der bösartigsten„politischen" Paragraphen, 85, 110 und III, ein, oder vielmehr nicht in die Debatte, denn Valentin ist in der Arbeit, und nach einer Vertheidigungs- rede des Herrn Leonhardt mit einigen Bemerkungen des(con- servativen) Abgeordneten Maltzah», wird Schluß angenommen und es den Socialisten, in deren Namen sich Liebknecht zum Wort gemeldet hatte, unmöglich gemacht, ihren Standpunkt zur Geltung z u bringen. Dieser neue Valentinsstreich wird zur Folge haben, daß der feit längerer Zeit von den soeialistischen Abgeordneten vorbereitete Antrag gegen den Mißbrauch der Schluß an- träge die, bisher vorenthaltenen, Unterschriften bekommt und vor *) Wächter Lehrb., Bd. 1, S. 61; Mittermaier zu Feuerbach§ 31 ff.; besonders Hesster, Archiv f. Kr.-Recht v. S. 4834, Abhdlg. 23. das Haus gelangt. Die§Z 85, 110 und III haben den nämlichen Giftzahn des„Anreizcns", und daß es strafbar ist, eine verbotene Handlung„als erlaubt oder verdienstlich" darzustellen. Nach der monströsen Rechtsanschauung, welche diesen Paragraphen zu Grunde liegt, sind sämmtliche Geschichtsbücher, die Bibel ein- geschlossen, und ein großer Theil unserer berühmtesten Literatur- werke gesetzlich strafbar, und müßten sämmtliche Lehrer, Geschichts- Professoren, Schauspieler, von Zeitungsschreibern gar nicht zu reden, als Staatsverbrecher eingesperrt werden. Bei H 95, der von M a j e st ä t s beleidigungen handelt, wird Bebel gevalentint, der Paragraph selbst angenommen. Er lautet i „Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaat dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefänaniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungs- Haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Gefängnißstrase kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden." Die drei gesperrten Worte„von gleicher Dauer" sind Zusatz; der Rest ist der unveränderte alte Paragraph. Z 103, welcher verlangt, daß die Beleidigung eines Landes- Herrn oder Regenten eines nicht zum Deutschen Reich gehörigen Staats mit Gefängniß oder Festung von 1 Monat bis zu 2 Iah- ren wegen Majestätsbeleidigung bestraft werden soll, unterscheidet sich von dem jetzt als Gesetz bestehenden Z 103, daß nach letzterem in dem betreffenden Staat nach veröffentlichten Staatsver- trägen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegep- seitigkcit verbürgt ist, und soll die Verfolgung nur auf An- trag der auswärtigen Regierung eintreten. Der große Unterschied liegt auf der Hand. Die Majorität, welche über ihre eigene Kühnheit bei Ab- lehnung verschiedener Paragraphen erschrocken sein mochte, konnte sich bei Z 103 weder zur Annahme, noch zur Ablehnung ent- schließen, sie half sich aus der Verlegenheit, indem sie den § 103 in die Commission verwies. Z 113 verlangt in der neuen Fassung, daß, wenn ein Be- amter, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen des Gerichts berufen ist, oder in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand sindet, oder wenn ein solcher Beamter während seiner rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angegriffen wird, der Thäter mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu zwei Jahren bestraft werden soll. Der alte Paragraph drohte einfach Gefängniß an, es konnte also auch auf 1 Tag erkannt werden, oder auf Geldstrafe bis zu 500 Thalern. Die Regierungen, einsehend, daß dieser Paragraph in seiner jetzigen Fassung schwerlich Aussicht auf Annahme' habe, erklärten durch den Mund ihrer Kommissare, wie durch Bismarck selbst, daß sie auch mit einer Abschlagszahlung zufrieden wären, die darin bestände, wenn die Geldstrafen fielen. Die Abgeordneten Reichensperger(Olpe), Stauffenberg und Frankenberg erklären sich gegen die Regierungsvorlage und für Beibehaltung des jetzigen Paragraphen. Dr. Gerhardt beantragt, daß im Falle von mildernden Um- ständen auch unter 14 Tage oder auf bloße Geldbuße soll erkannt werden können. Mit diesem Antrag erklärte sich die Regierung einverstanden. Abg. Motteler: Man habe gesagt, die Exekutiv-Beamten hätten jetzt nicht genug Macht, seien in deren Ausübung nicht hinlänglich geschützt. Genau das Gegentheil sei der Fall. Die Erfahrungen, welche die social-demokratische Partei gemacht, be- wiese», daß die Erekutivbeamten eher ein zu großes Bewußtsein ihrer Macht haben und sehr geneigt seien, über ihre Machtbefug- niß hinauszugehen. Sie fühlten sich dabei geschützt von oben, und die Folge sei, daß das Vereins- und Versammlungsrecht in Deutschland thatsächlich nicht mehr existire. Der Herr Reichs- kanzler habe neulich des Respekts erwähnt, den der englische Policeman seitens des Publikums genieße, während der deutsche Polizeibeamte meistens das Publikum gegen sich habe; er, Redner, gebe das Faktum zu— was sei aber der Grund? Einfach, daß der englische Policeman kein politischer Beamter, sondern ein reiner Vcrwaltungsbeamter sei. Bei der Kritik der Unabhängigkeit des Richterstandes wird der Redner seitens des Abgeordneten Bähr unterbrochen, weist auf den Leipziger Hochverrathsprozeß hin und wird dafür vom Präsidenten„zur Sache" gerufen. Er berichtet dann Fälle von Polizeimaßregeln, welche der Majorität sehr un- angenehm sind und ihr heftige Schlußrufe entlocken, vor. Der Lärm wird zuletzt so groß, daß nur die dem Redner zunächst Sitzenden ihn, trotzdem er sehr laut sprach, verstehen konnten. So achtet der Reichstag die Redefreiheit. Der Herr Reichskanz- ler drehte Motteler, so lange derselbe redete— er sprach vom Platz— recht augenfällig die Rückseite seiner staatsmännischen Persönlichkeit zu. Bei der Abstimmung über Z 113 mußte zum„Hammelsprung" geschritten werden. Derselbe ergab 144 Stimmen für, 137 gegen den Z 113 in folgender, von Stenglein und Ge- nossen amendirten Fassung: „Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge- setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Am- tes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehnTagen bis zu zwei Jahren bestraft. „Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge fängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu tausend Mark ein. „Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Aus- Übung des Dienstes begangen wird." Die gesperrten Worte sind von Stenglein und Genossen ein- gefügt. Auch die ZZ 114 und 117 gehen in der von Stenglcin und Genossen amendirten Fassung, wie folgt, durch: Z 114.„Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlas- sung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. „Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- fängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein." Und§ 117.„Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigcnthümer, Forst- oder Jagdberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine iUfrr Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Iah- ren bestraft. „Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehren, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen er- folgt oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrase nicht unter drei Monaten ein. „Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängniß bis zu einemJahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß nicht unter einem Monate ein." Die gesperrten Worte find die Zusätze des Amendements. Gesetz'), betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Nach den Beschlüssen der Kommission. Artikel I. An die Stelle des§ 141 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 8 141. Durch Ortsstatut(8 142) kann die Bildung von Hiilfskaffen nach Maßgabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskaffen auf Gegenseitigkeit vom........ zur Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden. In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhörung der Betheiligten zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen. 8 141-r. Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligung an einer auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildeten Kasse zur Pflicht gemacht werden. Von der Pfiicht, einer solchen HülfSkasse beizutreten oder fernerhin anzugehören, werden Diejenigen befteit, welche die Beth.iligung an einer anderen eingeschriebenen Hülsskasse auf Gegenseitigkeit nachweisen. Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu ent- richten gewesen wären, gleich einem Mitglied« in Anspruch genommen werden. 88 141aa.!1 Die in einigen Bundesstaaten bestehende landesgesetzliche Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, be- sondere regelmäßige Krankenkassenbeiträge an die Gemeinden oder Krankenanstalten zu entrichten, wird für diejenigen Ge- sellen. Gehülfen und Fabrikarbeiter aufgehoben, welche einer ' eingeschriebenen Hülfskasse auf Gegenseitigkeit(8 141 und 8 141 a.) angehören. 8 141b. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, 1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Ar- beiter an eine auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildete Hülfskasse zu entrichten haben, bis auf die Hälfte des verdienten Lohnes vorschießen, so weit diese Beiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fällig werden. 2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgen ihrer Arbeiter Zuschüsse bis auf Höhe der Hälfte dieser Beiträge leisten. 3. daß Arbeitgeber ihre zum Eintritt in eine bestimmte Hülfs- lasse verpflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Wer dieser Pflicht nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in An- spruch genommen werden. 8 141 o. Unverändert. 8 141 ä. Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunal- verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch seine verfassungsmäßigen Organe für seinen Bezirk oder für Theile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfskassen auf Gegenseitigkeit anordnen und Gesellen, Gehülfen, sowie Fa- brikarbeiter zur Betheiligung an diesen Kassen verpflichten. 8 141 e. Den Bestimmungen der 88 141 bis 141 ä. unterliegen auch diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitungs-Anstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter nnd Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von HAfskaffen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. Arbeitgeber der hier bezeichneten Art werden den Fabrik-Jnhabern(8 141b. Nr. 2) gleichgeachtet. Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berg- gesetzlicher Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt find, finden die Bestimmungen der§8 141 bis 1416. keine Anwendung. Artikel 2. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf«eitere Bestimmung der Centralbehörde den eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels I gleichgeachtet. Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen für Arbeiter und Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiter und Arbeitgeber ihrer Pfiicht nicht genügen, so treten die in 88 141a. und 141b. bestiminten Rechtsfolgen ein. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht ge- werblicher Arbeiter nicht begründet ist, werden, wenn sie bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Bestim- mung oder landesbehördlicher Genehmigung im Besitze der Rechte einer juristischen Person sich befinden, in Bezug auf die Befreiung von der Verpflichtung einer Hülfskasse beizu- treten(8 141 a.), den eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegen- seitigkeit gleichgeachtet. Hat eine dieser Hülfskassen bis zum Ablauf des Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse auf Gegen- seitigkeit nicht bewirkt, so geht sie der hier bezeichneten Rechte verlustig. Urkundlich ic. Gegeben:c. Gesetz') über die eingeschriebenen Hiilsskassen ans Gegenseitigkeit. 8 i. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Hall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer einge- schriebenen Hülsskasse auf Gegenseitigkeit unter den nach- stehend angegebenen Bedingungen. 8 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung:„einge- schrieben« Hülfskasse auf Gegenseitigkeit" enthält. 8 3- Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen: 1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse; 2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber zu Zuschüssen gesetzlich verpflichtet sind, über deren Höhe; 4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen; S. über die Bildung des Vorstandes, die Vertretung der zu Zuschüssen gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber in dem- *> D!- z">errten Wort« und eingezogenen Absätze bedeuten Ab- änderungen der Regier ungSnorlage. selben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse; S. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver- sammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmbercchtigung der zu Zuschüssen gesetzlich verpflich- teten Arbeitgeber; 7. über die Abänderung des Statuts; 8. über die Verwendung des Kaffenvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse; 9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahres- Rechnung. Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider- laufende Bestimmung enthalten. 8 4. Das Statut ist der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Be- zirk die Kasse ihren Sitz nimmt, in doppelter Ausfertigung ein- zureichen. Die hoher« Verwaltungsbehörde hat über die Zulassung der Kasse zu entscheiden. Der Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung ver- sagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen des Verfahrens un» der Behörden gelten die Vorschriften der§8 29 und 21 der Gewerbeord- nung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zu- rückzugeben. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Eine Hülfskasse, welche Behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unterstützungen örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, hat ihre Zulassung bei derjenigen Verwaltungs- Behörde zu erwerben, in deren Bezirk die Haupttasse ihren Sitz hat. Die höhere Verwaltungsbehörde hat den Namen der zu- gelassenen Hülfskassen in ein Register einzutragen. 8 5. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dringliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen- gläubiger« nur das Vermögen der Kasse. Der ordentliche Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. 8«- Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder eine Erklärung vor dem Vorstande erforderlich. Den Mitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter- lassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. 8 7. Das Recht aus Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche. Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unterstützungen in Fällen bestimmter Krank- heften ist unzulässig, mit Ausnahme solcher Krankheiten, welche sich ein Mitglied durch grobe Verschuldung zugezogen hat. 8 8- Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen ver- pflichtet. Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheits-Zustandes, des Lebensalters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und Unterstützungssätzen ist zulässig. Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitalieder nach gleichen Grundsätze» abgemessen sein. 8 Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. 8 10- Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Be- schlagnahme sein. 8 II- Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des UnterstützungS. Berechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihr Ende erreicht. Sie müssen während dieser Zeit täglich für Männer mindestens die Hälfte, für Fralltn mindestens ein Drittheil des Lohn- betrages erreichen, welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an dem Orte ihres SitzeS nach dem Urtheil der dortigen Gemeindebehörde ge- wöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt gezahlt wird. Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drittheilen desselben, darf die Gewährung der ärzllichen Behandlung und der Arzneien angerechnet werden. An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer Krankenanstalt treten. 8 12. Die täglichen Unterstützunge» dürfen das Fünffache des gesetz- lichen Mindestbetrages(8 H) nicht überschreiten. Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigne- ten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel gewährt werden. Auch kann die Gewährung ärzlicher Behandlung auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden. Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Bei- hülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unter- stützung, auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 8 i». Zu anderen Zwecken, als den in den 88 H und 12 bezeichneten Unterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 8 14- Cine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter- stützungen bedarf für Kassen in Ansehung deren eine Beitrittspflichl der Arbeiter begründet ist, der Genehmigung des Vorstandes der Ge- meinde oder des größere» Kommunalverbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter- stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbctrag(8 11) kann die ge- nannte Behörde für diese Kassen nach Anhörung deS Vorstandes verfügen, wenn nach dem Rechnungsabschluß des letzten Jahres d>e Einnahmen der Kasse zu den statutenmäßigeit Aufwendungen nicht ausgereicht haben. Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kassen unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, liN Verwaltungswege eingezogen werden. 8 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin be- zeichneten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegi� einer die Aufnahme dedingenden Voraussetzung, sür den Fall«'P* Zahlungssäumniß oder einer solch- n strafbaren Handlung, welche ein Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt.., Jedoch können wegen des Austrittes oder VuSschlun aus einer Gesellschaft oder einem Vereine Mitglieder, n>e>� einer Kasse drei Jahre angehört haben, nicht mehr a dieser Kasse ausgeschlossen werden. 8 13.- Die Kasse muß»inen von der Generalversammlung 9* wählten Vorstand haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Arbeitgeber, welch« Zuschüffe zu der Kasse leisten, haben Anspruch aus Vertretung im Vorstand unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Zuschüsse. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihnen jedoch im Vorstande nicht eingeräumt werden. § 17. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusam- ■mensetzung des Vorstandes eingetretene Benderung ist der Gemeinde- behörde, in der die Kass' ihren Sitz hat, anzumelden. Ist "die Anmeldung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung «ingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. Zur Legitimation des Vorstandes bei den das Hypotheken- wesen betreffenden und allen sonstigen Geschäften, welche beglaubigte Akte erfordern, genügt das Zeugniß der Ge- meindedehörde, daß die darin bezeichneten Personen als die Mitglieder des Vorstandes angemeldet sind. 8 17 a. Die Befugniß des Vorstandes, die Kaffe nach Außen zu vertreten, wird durch die in den Statuten enthalten« Voll- macht bestimmt. Turch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kaffe vom Vorstande abgeschloffenen Geschäfte, wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. ij 18. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschästsleitung ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversamm- lung zu wählen ist. 8 19. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Borstand oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Aie Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht übertragen. Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch Z 14 gegebenen Maßgabe, ihre Zustimmung. s 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, welche mit den Betträgen im Rückstände sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung kann auch aus Delegirten gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zaht der zu wählenden Delegirten muß jedoch mindestens dreißig betragen. Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Stimmberechtigung. Daß Maß dieser Stimmberechtigung ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kaffe zustehenden Stim- men nicht übersteigen. 8 21. Generalversammlungen können nur innerhalb des deutschen Reiches an einem Orte abgehalten werden, in welchem die Kasse eine Zahlungsstelle besitzt. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm- sähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere berufen. 8 21».'. Für diejenigen Kassen, in Ansehung derer«ine Beitritts- pflicht der Arbeiter begründet ist, kann der Vorstand der Gemeinde oder des größeren Kommunalverbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht, 1. so lange die Wahl des Vorstandes oder Ausschusses nicht zu Stande kommt, so lange ferner Vorstand oder Ausschuß die Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver- weigern, mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten geeignete Personen betrauen; 2. so lange die Generalversammlung oder eine durch das Gesetz oder das Statut vorgeschriebene Beschlußfassung der Generalversammlung nicht zu Stande kommt, die Befugnisse derselben wahrnehmen. 8 22. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge- trennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 8 23. In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüberstehenden Einnahmen durch einen Sachverständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschätzen zu lassen und das Ergebnih nach dem vorgeschriebenen Formulare der Aufsichtsbehörde mitzutheilen und der Kenntnißnahme aller Mitglieder zugänglich zu machen. 8 24. Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Verpflichtungen der Kasse die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Un- terstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag oder eine Erhöhung der Beiträge eintreten, derart, daß nach dem Gutachten des Sachver- ständigen die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtun- gen und Einnahmen der Kasse bis zür nächsten Abschätzung zu erwarten ist. 8 25. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Ueberschriften über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbesälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat der Auf- sichtsbehörde auf Erfordern das Ausscheiden der zur Betheiligung an einer Kasse gesetzlich verpflichteten Mitglieder anzuzeigen. 8 26. Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet ist, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens vier Fünstheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. . 8 27. Die Schließung einer Kasse erfolgt auf Betreiben der höhe- ren Verwaltungsbehörde oder des vierten Theiles der Mit- glieder durch Urtheil des Gerichtes, bei welchem die Kasse ihren ordentlichen Wohnsitz hat: I. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstände ist und trotz ergangener Auf- forderung der Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge noch der Ausschluß der säumi- gen Mitglieder erfolgt; 2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Beiträge im Rückstände ist; 3. wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Verwendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4.»enn im Fall des§ 24 innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Ver- pflichtungen und Einnahmen der Kasse nicht Sorge getragen ist. Das Gericht kann während des Verfahrens auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde ermäch- tigen, die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses zu entlassen und die Obliegenheiten derselben durch von ihr ernannte Personen wahrzunehmen; in gleicher Weise kann dasselbe anordnen, daß neue Mitglieder nicht ausgenommen werden dürfen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über ein« Kaffe hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8 28. Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung be- schließt, durch den Vorstand voTzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die Kaffe geschlossen, so hat die Aussichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen. 8 29. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schlie- ßung bereits eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 8 30. Bis zum Ablaufe eines Jahres nach Auflösung oder Schließung einer Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mit- gliederkreis oder für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zu- lassung versagt werden. 8 31. Die Kassen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die von den Landesregierungen zu bestim- Menden Behörden. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. Sie beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch 8 21 begründeten Verpflichtung nicht genügt. Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Ge- schäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch§ 25 begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. 8 32. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Be- stimmungen dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark gerichtlich bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des Z 266 des Strafgesetzbuches. 8 33. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbände behufs ge- genseitiger Aushülfe kann unter der Zustimmung der Generalversamm- lungen der einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlichen Statutes erfolgen. Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu ver- walten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. Der Verband unterliegt nach Maßgabe des 8 31 der Aussicht der höheren Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Vor- stand seinen Sitz hat. Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen des 8 32 Anwendung. 8 34. Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht be- rührt; die Kassen können jedoch durch die Landesregierungen zur Ein- sendung der im 8 25, Abs. I, bezeichneten Uebersichten verpflichtet werden. In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden besonderen Bestimmungen. 8»5. Landesherrliche Bestimmungen, durch welche Hülfskassen auf Gegenseitigkeit nur mit Genehmigung einer Staatsbe- Hörde errichtet werden dürfen, werden hinsichtlich solcher Kran- kenkassen, deren Unterstützungen nicht über die durch 8 12 bestimmten Grenzen hinausgehen, aufgehoben. Politische Ueberficht. Berlin, 16. Dezember. Mit dem Todtschweigen geht es nicht mehr, mitleidiges Achselzucken und hochnäfigc Verachtung haben auch Nichts ge- fruchtet, und so fängt man denn mit Lamentationen an. Man höre nur das Winseln der„M. Ztg.", das in allen liberalen Blättern seinen Nachhall gefunden hat;„Angesichts der großen Zahl wichtiger Tagesfragen von unmittelbar actueller Bedeutung ist die öffentliche Aufmerksamkeit von der socialdemokrati- scheu Agitation seit einiger Zeit in größerem Maße abgelenkt worden, als für die auf dem Spiele stehenden Interessen zuträa- lich ist. Die unangenehmen Ucbcrraschungen, welche den Vertheidigern der bestehenden Gesellschaftsordnung im Laufe dieses Jahres durch die Vorgänge bei einzelnen Ersatzwahlen zum Reichstage bereitet sind, würden(warum nicht„werden?" Anm. d. Red.) sich ohne allen Zweifel bei den nächsten allgemeinen Wahlen in ganz anderem Umfange wiederholen, wenn die anti- socialistischen Parteien den Anstrengungen der Gegner in der Bearbeitung der Wählerschaft nicht ihrerseits mit der Anspannung aller Kräfte entgegentreten. Vor Allem darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Organisation der socialistischen Elemente in Deutschland seit den letzten allgemeinen Wahlen ungleich kräftiger(also doch!) geworden ist. Die einheitliche Leitung, welche durch die Verschmelzung der Lassalleaner und der Eise- nacher erreicht wurde, hat sich, so viel der Außenstehende beurthei- len kann, trotz der zahlreichen Rivalitäten vollkommen bewährt; die Häupter der beiden Richtungen sind im Reichstage zu einer förmlichen Fraction zusammengetreten und handeln überall mit einheitlichem Willen. Für die nächsten Wahlen, obschon dieselben voraussichtlich erst im Januar 1877 stattfinden werden, ist der Feldzugsplan bereits entworfen; in den Blättern der Partei werden schon die Termine für den Beginn der Agitation bekannt gemacht. Und im Zusammenhange mit der rührigen Organisa- tionsfähigkeit fällt doppelt schwer die außerordentliche Ent- wickelung der s»cialistischen Presse in's Gewicht."' „Vor einiger Zeit fand sich im„Neuen Socialdemokrat" eine Zusammenstellung, nach welcher die in Deutschland erscheinenden socialistischen Blätter sich auf 26 beliefen. Zu dieser beträcht- lichen Zahl sollen, wie es heißt, am 1. Januar vier neue poli- tische Organe hinzu kommen. Außerdem wird von dem gleichen Termine an neben den bereits bestehenden kleineren Unterneh- mungen ähnlicher Art von der Leipziger Genossenschaftsdruckcrei ein helletristisches Blatt in großem Stile unter dem Titel„Die neue Welt" herausgegeben werden. In Fonn von Romanen, Novellen, Gedichten, volksthümlich-wissenschaftlichen Abhandlungen Skizzen u. s. w. soll dies Blatt dem Volke die„Neue Welt" der Jdeen erschließen, aus der die neue Welt der That und der Wirklichkeit hervorgehen wird.— Neben dieser vielver- zweigten Preßthätigkeit wird die mündliche Agitation in Volks- Versammlungen mehr als je gepflegt. Früher soll es vorae- kommen sein, daß man freche Burschen von guter Lunge, aber ohne jegliche Vorbildung mit auswendig gelernten Vorträgen in die Provinz sandte; heute soll in Berlin eine förmliche Akademie bestehen, in welcher junge, intelligente Leute durch die Führer „wissenschaftlich" hieb- und sattelfest gemacht werden.— Aus alle dem erhellt zum mindesten so viel, daß das Gift der socia- listischen Theorien unserem Volke durch immer zahlreichere Kanäle und immer verführerische Formen zugeführt wird. Die liberalen Parteien können nicht dringend genug ermahnt werden, diese Thatsache bei Zeiten und mit dem ganzen von ihr gebotenen Ernst zu beachten."— Da haben wir weiter Nichts hinzuzufügen, als unseren freundlichsten Dank für diese unfreiwillige Empfehlung! Unsere braven Katheder-Socialisteu haben entschiedenes Pech! Nicht nur, daß man in Deutschland von ihnen nirgends etwas halten will, auch in Frankreich haben sie gelegentlich eines Diners bei dem italienischen Unterhändler des Handelsvertrages, Herrn Luzzati, seitens dieses Herrn ein äußerst scharfes Dementi erhalten. Die Leutchen erinnern an die Fledermäuse, von denen die Fabel erzählt, daß sie in einem Kriege zwischen den Thieren und den Vögeln es beiden Seiten recht zu machen suchten und hinterher nach Beendigung des Krieges, zum Lohne für ihre zwei- deutige Thätlgkeit, in die Mitte zwischen Licht und Dunkel,.Erde und Licht, freud- und haltlos, verkümmert und verachtet, viel- leicht theilweise bemitleidet— verurtheilt wurden. Unsere deutschen Musensöhne vertreten die sogenannte deutsche Bildung in einer eigenthümlichen Weise. So wird der„Germania" aus Wien unterm 11. Dezember geschrieben: „Professor Billroth hat vor einiger Zeit eine Broschüre her- ausgegeben, in welcher über die große Zahl jüdischer Studenten an der Wiener medizinischen Fakultät gerade nicht in schmeichel- hafter Weise abgeurtheilt wird. Seit der Veröffentlichung dieser „kultur-historischen" Studien des Herrn Professors theilten sich die Studenten förmlich in zwei Lager, in Juden und Nichtjuden. Scandalscenen wurden schon längst erwartet, jedoch gelang es noch immer durch Herbeiziehung von Studenten der übrigen Fa- kultäten den Nichtjuden die Majorität im Hörsaale zu verschaffen. Gestern scheinen die Juden in der Mehrzahl gewesen zu sein. Sie benutzten die Gelegenheit und begrüßten Professor Billroth bei seinem Eintritte in den Hörsaal mit Zischen, Schreien, Pereat- Rufen. Die Nichtjuden versuchten den Lärm mit Bei- fallsklatschen zu übertäuben— jetzt ging der Scandal erst recht tos. Rufe:„Juden hinaus!" ertönten, die Fäuste mischten sich in die Menge und es gab eine ganz artige Prügelei. Erst nach- dem die Juden aus dem Saal hinausgeprügelt worden waren, konnte Professor Billroth seinen Vortrag beginnen." Solche Vorgänge bedürfen keines Kommentars! Es ist übrigens gut, daß die Wiener Polizei diesem Treiben ruhig zu- sieht, die Arbeiter wissen dann am besten, wie gerecht man im Donaustaate die Justiz übt. Die Verurtheilungen von ehemaligen Communekämpfern vor dem Pariser Zuchtpolizeigericht haben noch immer kein Ende erreicht. Vorige Woche ist wieder einer dieser Unglücklichen, Na- mens Ernst Mejean, zu zehnjähriger Zwangsarbeit verurtheilt worden. Der Bruder des russischen Kaisers, Großfürst Nicolaus, ist auf vier Monate nach dem Kaukasus verbannt worden. Der Grund dieser Maßregel sind die kolossalen Schulden dieses edlen Prinzen. Desgleichen ist eine Tänzerin, die eine bedeutende Rolle in dem„noblen" Leben des Prinzen gespielt hat, verhaftet worden. Eine neue Steuer dürfte also für Rußland in den näch- sten Zeiten nicht zu den Unmöglichkeiten gehören. Die socialistische Bewegung in Rußland nimmt, wie überall, einen erfreulichen Aufschwung, und da sie dort dem krassesten Absolutismus entgegensteht, da also dort keine liberali- sirende Hämmlingspartei durch phrasenhafte Halbheiten ihr den Weg verstellt und die schwankenden Geister und furchtsamen Charaktere im Schach hält, so läßt sich von ihr vielleicht eher als anderwärts der Uebergang von der Theorie in die Praxis, aus dem Gedanken in die Wirklichkeit erwarten. Die Extreme berühren sich; das ist eine alte Erfahrung, und möglicherweise wird aus dem Lande der Knute ohne„konstitutionelle" Ver- Mittelung sofort ein Land des Socialismus. Das Beispiel unseres Konstitutionalismus ist für unsere Ostnachbaren jedenfalls nicht verlockend, ljni vivra verra(wer leben wird, wird's sehen.) � Der soci ald cm okratische Arbeiterverein zu Altona ist in Folge öffentlicher Debatten, die über Organisationsfragen in Versammlungen stattgefunden haben, und aus welchen der überwachende Beamte Verbindungen konstatirte, von der Polizei- behörde angeklagt, mit anderen Vereinen gleicher Bestrebungen in Verbindung zu stehen und war heute, am 13. d. M., Termin; das Urtheil lautete für die vier Vorstandsmitglieder auf 60 Rm. event. 14 Tage Haft und Schließung des Vereins. * In ihrer letzten Sonntagsnummer bringt die„Kreuz- Zeitung� folgende Notiz, die uns selbst bei diesem Blatte be- fremdet hat. „Das Summen der Bienen an Weihnachten. Philipp Dietz, Bienenzüchter in Hunspach(Elsaß), bringt nochmals den Lesern und Bienenzüchtern Folgendes zur Kennt- niß: das Summen der Bienen an Weihnachten, nämlich in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember, betreffend. Da Etliche über ihn spotten und er doch mehr als hundert schriftliche und mündliche Zeugnisse hat, ivelche diese Thatsache bestätigen, so bittet er nochmals, an nächster Christnacht auf das Treiben dieser Thierchen Acht zu geben und ihm dann das Resultat schriftlich oder mündlich mitzutheilen. Selbst der große Bienenzüchter Herr Rothe aus Netschau in Schlesien bestätigt diese Thatsache. Herr Dietz will mit diesem sagen, daß das Summen der Bienen zum Lobe des erschienenen Sohnes Gottes geschehe und daß es die Ungläubigen zum Nachdenken bringen möchte, obschon es Men- scheu giebt, dre das Alles nicht glauben und darüber spotten. Hunspach bei Sulz unterm Wald(Elsaß), den 8. Dzbr. 1875. Philipp Dietz." Wenn ein Dietz oder Kunz das Summen der Bienen zu Weihnachten nicht anders zu erklären vermag, so läßt sich dies vielleicht mit seiner bijotten Erziehung, die in dem Menschen Alles Denken erstickt, entschuldigen, wenn aber eine größere Ber- liner Zeitung sich derartig vergißt, daß sie solche Ansichten ab- druckt und somit größeren Kreisen übergiebt, so ist dies etwas „starker Taback". Die„Kreuzzeitung" zetert häufig über volks- vergiftende Kolportage-Romane; es wäre jedoch besser, wenn sie dies vor der Hand berufenen Leuten überließe und ihre Spalten nicht mit Artikeln füllte, die offenbar eine Verhöhnung des ge- sunden Menschenverstandes sind. * Wer ist nun der kränkere von den beiden„kranken Männern", der Sultan oder der Papst? Beide setzen mit ihren Verlegenheiten die europäischen„Kultur"-Staaten in Be- wegung, beide durch ihr ungeschwächtes Non possumus, zu deutsch: Wir können nicht! Der Papst näinlich glaubt nicht Verstand an- nehmen zu können, jedenfalls der richtigste Theil seines Glau- bens, und der Sultan kann nicht— seine Schulden bezahlen. Unsere Leser verzeihen uns daher folgende Knittelverse: Der Papst versteht nicht mehr die Welt, Dem Sultan fehlt es stets an Geld. •„Eigenthum ist Diebstahl!"— Wie oft ist nicht dieses Proudhon'sche Wort uns vorgeworfen worden, freilich meist mit Vorurtheil und Unverstand!'Nun ist unsererseits bereits längst nachgewiesen, daß erst durch Verwirklichung der socialisti- schen Prinzipien ein wahres„Eigenthum" geschaffen werden wird; aber gegenüber der freundlichen Annahme der Bourgeoisie, daß unsere �Begriffe über„Mein und Dein" äußerst zweifelhafter Natur seien und zwar bereits unter unseren heutigen Eigenthums- verhältniffen, konstatiren wir mit Vergnügen die Thatsache, daß in Dänemark seit dem Eindringen des Socialismns in breitere Volksschichten die Vergehen gegen das„Eigenthum� bedeutend abgenommen haben, daß dagegen die Betrügerei und der Schwindel in höheren Kreisen(daher die Bezeichnung: „höherer Schwindel") sidh in erschreckendem Wachsthum befinde.___ * Jüngst ist in Cöln zur Kaiserglockc der zwölfte Klöp- pel eingetroffen; trotzdem ist aber doch noch kein regelrechtes An- schlagen erzielt worden. Außerdem soll der Anschlag nicht immer gleich stark sein. Wie wär's, wenn man eine Dampfmaschine zum Läuten aufstellte? Innere Parteiangelegenheiten. Zur Beachtung für die Altonaer Parteigenossen. Nach Rücksprache mit Carlson, welcher den Posten als erster Agent Umstände halber nicht annehmen konnte, ist als solcher Gundelach(Friedrichsbaderstr. 84 II.) ernannt, und wird Carlson die Geschäfte des zweiten Agenten führen. Hamburg, 14. Dezember 1875. Mit social-demokratischem Gruß I. A.: I. Auer. C. Derossi. Pferdemarkt 37. Eilcnburg, 6. De,.(Volksversammlung.) Am 29 Nov. fand im„Gasthof zum Bergkeller" eine sehr zahlreich besuchte Volks- versammluiiq statt, in welcher Herr R. Sandmann aus Dessau einen oft von Beifall begleiteten Vortrag über die Brausteucr hielt und wurde darauf von der Versammlung folgende Resolution einstimmig angenom- wen: Die Volksversammlung protestirt gegen die Erhöhung der Bier- steuer, sowie gegen jede Steuer auf die Lebensbedürfnisse des Volks und ersucht den hohen Reichstag, jedes dieser Steuerprojekte zurückzuweisen.— Mögen sich die Arbeiter und Kleinbürger immer so zahlreich an den Versammlungen bctheiljgen, wie hier, und zeigen, daß sie ihre traurige Lage erkannt haben und gewillt sind, dieselbe auf dem Wege der Gesetzgebung zu verbessern. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß am ersten Welhnachtstaz die Gelder für daS erste Quartal 1N7N für de»„Neuen Social. Demokrat" und„Valksstaat" durch die Zeitungs-Kommission eingeholt werden. Harburg, S. Dez.(Bericht.) Allen Parteigenossen zur Nach- richt, daß am 1. dss. Parteigenosse Androw von den zahlreich erschie- nenen Parteifreunden mit der rothen Fahne zu Grabe geleitet ist. Derselbe war der älteste Kämpfer unserer Sache hier am Orte und steht bei Allen in gutem Andenken. Ein Parteigenosse hielt die Leichenrede und gaben die Anwesenden sich das Versprechen, die Lücke auszufüllen und treu, wie der Verblichene, zur Fahne zu stehen.— Kurz sei noch erwähnt, daß am 4. dsS. eine zahlreich besuchte Vollsversammlung statt- fand, in der Herr M Stöhr aus Berlin über die Tagesordnung: Fürst Bismarck und die Biersteuer, unter großem Beifall der Anwesenden referirte. Eine Resolution gegen die Biersteller ivurde einstimmig an- genommen. Mit Gruß Fr. Seitz. Minden, 6. Dez.(Volksversammlung.) In der Volksver- saminlung am 1. November wurde folgende Resolution einstimmig an- genommen und beschlossen, selbige dem Reichstage zu übermitteln: „In Erwägung: daß das indirekte Steuersystem derartig ist, daß nie- mals eine gleichmäßige Besteuerung der bemittelten und unbemittelten Klassen stattfinden kann, erklärt sich die heutige Volksversammlung in Minden entschieden gegen die Erhöhung der Biersteuer." Das beauftragte Bureau: L. Domeier. Langhans. Siepert. Berlin, 14. Dezember.(An die Malergehilfen Deutsch- lands.) Kollegen allerorts! Durch den im August dieses Jahres von Berlin erlassenen Aufruf sind die unterzeichneten drei Städte zu einer Vereinigung zusammengetreten, welche den Zweck hat, die Malerge- Hilfen Deutschlands zu centralisiren. Die Macht der Centralisation ist auf jedem Gebiete anerkannt; auch wir unterzeichneten Vertreter von ca. achthundert Malergehilfen, sehen nur In der Centralisation der Be- rufsgenossen einer ganzen Nation das beste Mittel, unsere materielle wie geistige Wohlfahrt zu erlangen resp. zu schützen. Wir treten jetzt am Schlüsse dieses Jahres, welches uns abermals neue Lasten und Entbehrungen auferlegt hat, vor Euch hin und rufen Euch zu:„Wachet endlich auf aus dem Schlafe, der Euch umnachtet, zu neuem Leben und neuer Thatkraft; bedenkt, was Ihr Euch selbst, als Atenschen, was Ihr Eurer Familie schuldig seid. Seht am fernen Horizonte die Morgenröthe einer schönern, bessern Zeit; aber sie kommt nicht von selbst, wir müssen sie mühsam erringen. Dann wird der Arbeit ihr Recht werden. Deshalb eilet, daß wir dies Ziel erreichen; berufe sich nicht Einer auf den Andern, welcher zurückbleibt. Alle für Einen, Einer für Alle! Wollt Ihr im Elend verkommen? Wollt Ihr An- spruch auf Achtung, nun, so beweiset es dadurch, daß Ihr Euch Alle wie ein Mann verbindet. Vereint sind wir Alles, vereinzelt Nichts! Wir Unterzeichneten haben uns die Hände gereicht zu gemeinsamem Streben für Euer Aller Interesse. Schließt Euch uns an! Mann an Mann werden wir einen Wall bilden gegen die Einwirkungen der Zeit sowohl, als wir auch stark genug sein werden, jeden Angriff auf unsere Ehre, Leben und Gesundheit, mit Nachdruck zurückzuweisen. Die Mittel, welche uns zur Verfügung stehen, sind vor allen Dingen, die Organisation der Berufsgenossen. Darum Kollegen Deutschlands, or- ganisirt Euch, besprecht Eure traurige Lage, wo Ihr zusammenkommt. Die Parteigenossen aller Branchen werden Euch gerne unterstützen. Es ist ferner durchaus nothwendig, daß die Adressen bei dem unter- zeichneten Vertreter für Berlin eingesandt werden. In weiterer Ber- folgung unserer Bestrebungen ist für das Frühjahr 1376 ein Kongreß der deutschen Maler in Aussicht genommen; hierzu ist es ebenfalls nothwendig, uns über die zu berathenden Punkte brieflich zu verständigen. Ferner erbieten wir uns, im Anfang des nächsten Jahres auf Verlangen persönliche Agitation zu betreiben, um den Kongreß zu einem segenbringenden zu machen. Also frisch an's Werk. Mit Brudergruß und Handschlag: Für Berlin: A. Hürtgen, Admiralstr. 25, 2 Tr. Für Hamburg: S. I. Levin, Kräte 9. Für Bremen: W. Auen, Meyerstr. 13. NU. Die Parteigenossen aller Branchen werden ersucht, wenn sie mit Malern zusammen kommen, diesen Aufruf vorzulesen. Auch sind die Arbeiterblätter gebeten, für die weiteste Verbreitung Sorge zu tragen. D. O. Lübeck, 1. Dez.(Tischlerversammlung.) Die am 13. Nov. im Hildebrandt'schen Lokale Hierselbst abgehaltene öffentliche Tischlerver- sammlung, in welcher Herr Weidemann aus Hamburg als Referent anwesend war, wurde durch Herrn Könicke eröffnet. Der erste Theil der Tagesordnung lautete: Die Korporativbewegung und das Gefühl der Arbeitgeber. Der zweite Theil: Die Arbeitszeit der hiesigen Kollegen. Das Bureau wurde gewählt aus H. Könicke als ersten, H. Karpe als zweiten Vorsitzenden und H. Rappe als Schriftführer. Herr Weide- mann sprach im vollsten Sinne aller Anwesenden. Nachfolgende Reso- lution, von Herrn Hermann Karpe eingebracht, wurde von der Ver- sammlung einstimmig angenommen:„Die heutige öffentliche Versamm- lung der Tischler Lübecks erklärt, daß der Kampf zwischen Kapital und Arbeit nur dadurch ein Ende finden kann, wenn die heutigen Klassen- gegensätze abgeschafft werden. Eine Kontrole über die Arbeiter ist lächerlich, denn in der heutigen freien Konkurrenz, welche das Groß- kapital geschaffen hat, ist Jeder berechtigt, seine Arbeitskraft selbst zu verwerthen. Aus diesen Gründen erklärt die heutige Versammlung, daß nur den Arbeitern' daS Recht zusteht, über ihre Arbeitskraft zu verfügen, protestirt also gegen ein Arbeits-Nachweisebureau unter der Aufsicht der Arbeitgeber, weil dieselben nicht berechtigt sind über die freie Willensmeinung der Arbeitnehmer zu bestimmen. Ferner erklärt die Versammlung, daß, wenn die Unregelmäßigkeiten in den von den Arbeitnehmern geschaffenen Arbeits-Nachweisebureaus wirklich vorhanden sind, es Pflicht, der Arbeitgeber wäre, dafür zu sorgen, daß säinmtl.iche Tischler in den Tischler-(Schreiner-) Verein eintreten, dann werden wir die erstgenannten Unregelmäßigkeiten selbst abschassen. W. Rappe, Schriftführer. Kottbus, 14. Dezbr.(An die Leser und Abonnenten des „Neuen Social-Demokrat".) Parteigenossen, wiederum stehen wir am Ende eines Quartals und zwar dem letzten in diesem Jahre. Darum fordere ich Euch auf, zum nächsten Jahre von Neuem zu abon- niren. Thue ein Jeder seine Pflicht und Schuldigkeit als echter So- cialist. Mit social-demokratischem Gruß H. Teichert. An die Arbeiter des neunten Schlesroig-Holsteinischen Wahlkreis es. Arbeiter! Parteigenosse»! Ein Jahr noch und wir haben wieder einen Hauptschlag in dem Kampfe gegen die gesammte reaktionäre Gewalt des Kapitals zu führen.— Ein Jahr noch und die Reichstagswahlen stehen wieder vor der Thür, da gilt es wieder, unsere Kraft zu erproben. Um nun diese Probe erfolgreich bestehen zu können, ist es noth- wendig, daß wir uns zeitig rüsten, denn jedenfalls ivird es das nächste Mal einen viel härteren Kampf geben, als das vorige Mal, unsere Gegner werden jedenfalls versuchen, den Sieg wieder zu erringen. Angesichts dieses tritt an uns dringend die Mahnung heran, uns bei Zeiten zu dem bevorstehenden Wahl- kämpf zu rüsten, um den einmal errungenen Sitz im deutschen Reichstage uns auch ferner zu sichern und da gilt es nun vor allen Dingen Geld aufzubringen, um bei der Wahlagitation that- kräftig eingreifen zu können. Zu diesem Zwecke sind in Neustadt Unterzeichnete zu einem Comite zusammen getreten, um durch den ganzen Wahlkreis Ver- bindungen anzuknüpfen und die Vornahme von Saminlungen für den Central-Wahlfonds des neunten Schleswig-Holstelnischen Wahlkreises zu veranlassen, wodurch es uns möglich wird, zur Wahl einen ansehnlichen Fonds aufzubringen. Darum ersuchen wir die Arbeiter allerorts, welche bereit sind, in dem obigen Sinne Sammlungen vornehmen zu wollen, ihre Adressen an den Mitunterzeichneten Joh. Heinr. Haß, Neustadt in Holst., einzu- senden. Gelder sind ebenfalls an diese Adresse zu senden. Die eingegangenen Gelder werden im„Neuen Social-Demokrat" quittirt. Arbeiter! Alle werden die Nothwendigkeit der Gründung eines Central-Wahlfonds für unseren Wahlkreis einsehen, da die Bevölkerung aus mehr oder weniger armen Arbeitern besteht und unsere Gegner gewiß Alles aufbieten werden, uns ihre Nieder- läge bei der letzten Wahl wieder heim zu zahlen. Arbeiter! An Euch ist es nun, dieses zu verhindern, indem Ihr Alle schon rechtzeitig durch Sammlungen zum Wahlfonds Euch rüstet zu dem bevorstehenden Wahlkampfe. Unterliegen dür- fen wir auf keinen Fall. Unsere Parole sei: Der Wahlsieg muß unser sein! Opfere daher ein Jeder nach seinem Vermögen. Bei einigem Opfermuth der Arbeiter wird— muß es uns gelingen, bis zur Wahl einen beträchtlichen Fonds aufzubringen, um bei der Wahl- Agitation thatkräftig für die Wahl unseres Reichstags-Abgeord- neten eingreifen zu können. Neustadt i. H., im Dezember 1875. Mit social-demokratischem Gruß Joh. Heinr. Haß. M. Meyer. W. Stricker. I. Munß. H. Gülzau. Zur Beachtung für den dritte» Hamburger Wahlkreis. Angesichts der bald wieder bevorstehenden Wahlen zum deutschen Reichstag erscheint es dringend geboten, nicht unvorbe- reitet dieselben an uns herantreten zu lassen. In Folge dessen erlaube ich mir, sämmtliche Parteilciter, Agenten, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter unserer Partei, welche im dritten Hamburger Land-Wahlkreise vorhanden sind, zu ersuchen: Sonntag, den 19. December d. I. Vormittags 10 Uhr im Englischen Tivoli, St. Georg-Kirchen-Allee, gegenwärtig zu' sein. Das Nähere wird daselbst mitgetheilt werden. Bergedorf und Geesthacht mögen aus alle Fälle Jemand senden! Auch bitte ich die Parteigenossen des Landaebiets, Vorstehendes in Erinne- rung halten zu wollen. Mit social-demokratischem Gruß A. Hörig. Beknnlltmachung. Für Altona sind die Filial-Expeditionen für den„Neuen Social-Demokrat",„Volksstaat" und„Hamburg-Altonaer Volks- blatt" dem Herrn R. Carlson, Bürgerstr. 80, übertragen und finden Annoncen nur Aufnahme, wenn von diesem eingesandt. In voriger Nummer(148) unseres Blattes war diese Be- kanntmachung unrichtig, worauf wir hierdurch besonders aufmerk- sam machen. Die Expedition des„Neuen Social- Demokrat". Zur Beachtung. Die Adresse des Sekretariats der Socialistischen Arbeiterpartei Deutschlands ist jetzt Pferdemarkt 37 III. in Hamburg. I. Auer. C. Derossi. Briefkasten. Mehrere Parteigenossen Achim's. Die Adresse des Herrn Lüchten- berg ist: Dültgensdahl bei Wald. Bitte Freund Rüdiger aus Halle, mir unverzüglich seine Adresse zukommen zu lassen. F. Gorre, Coswig i. Anhalt, Letzte Reihe, Berlin. Arbeiterversammlungen: Sonnabend, 18. Dez., Ab. 8 Uhr, 1) Gratweil's Bierhallcn, ob. Saal. Die Frauen-Emanzipation. Vortrag des Herrn Adam. Verschiedenes. 2) Elsassersir. 57 bei Zollcr. Weihnachts-Betrachtungen. Vortrag des Herrn Küster. Verschiedenes. Montag: 1) Mariannenstr. 31. 2) Land- ivehrstr. 11. Allgemeine Betheiligung nothwendig. (?. 29.) A. Heinsch. s3.20s Billets zum Sylvefter-Fesi in allen Versammlungen. Erhöhter Kassenpreis. Aufforderung! cCtlllli. An die Mitglieder des Soc. Arbeiter- Wahlvereins das Ersuchen, ihre Beiträge für das laufende Jahr vor Ablauf desselben zu entrichten und keine Rück- stände in das neue Jahr hinüber zu nehmen. In allen öffentlichen Versammlungen werden Beiträge entgegengenommen. Die Kassirer des Vereins:[2,00] Breuel. H. Grimpe. Sonnabend, 18. Dezember, „ütUUl. Abends 8'/:. Uhr, Andreasstr. 26, bei Göttel, Ocff. Holz- arbcitcrvers. I. A.: Mitan.[0,80] sljrtt-fttt Sonnabend, 18. Dezember, ,OtlUU. Abends 8 Ys Uhr, im Cafö Polenz, Alte-Jakobsstraße 83, Geschlossene Mitgliederversammlung des Vereins der Sattler und Berufsgenosien. T.-O.: Abrechnung der Lokalkasse, Vereinsangelegenheiten.[2,40] (F. 67.) A. Coenen, Vertrauensmann. Montag, 20. Dezember, Abends 7'/» Ahr, im Lokale des Hrn. Zillbach an der Britzer Chaussee, Oeffentl. Versammlung sämmtl. in Tempelhof, Britz und Rixdorf wohnenden Zimmerleute. T.-O.: Wie ist es möglich, der fort- währenden Verschlechterung unserer Lage entgegen zu treten.(F. 98.)[3,80] Ref.: Otto Kapell. Zimmerlcntc, erscheint Mann für Mann. Sonntag, 10. Dezember, Vorm. O'/n Uhr, im Neustädter Bolks.qarten, Frankfurter Chansiec, Oeffentl. Versammlung sämmtl. in Friedrichsselde, Lichtenberg, Friedrichsberg, Boxhagen, Rummelsburg, und Stralau wohnenden Zimmerleute. T.-O.: Der Kampf um's Dasei». Ref.: Johannes Klinkhardt. Zimmcrlcute, erscheint Mann für Mann.(F. 98.)[4,40] Anzeigen. ftrtttthltrrt Sonnabend, 18. Dez.. �nimuuiy. M-nds sy, uhr. bei Hübner, große Rosenstr. 37, Geschloffene Mitglieder- Versammlung des Allg. Tischler-(Schreiner-) Vereins. (F. 37.) Ferd. Weidemann.[2,20] l�Nlllllltril Sonnabend, 18. Dez., �HUUlUUg. Abends 8 Uhr, im Englischen Tivoli, St. Georg, Mitglieder-Versammlung des deutschen Zimmcrer-Vereius. T.-O.: Innere Angelegenheiten. Vortrag. (F. 40.) L. Pfeiffer.[1,90] OnintttT Freitag. 17. Dez.. 4UIUUU. Abends 8 Uhr. in Koppelmann's Salon, Volksversammlung. T.-O.: Die Aufstände der unfteien Ar- heiter im Alterthum. Ref.: Herr Auer. Alle Mann am Platz. (F. 20.) Gundelach.[1,30] Hcutc, Tonntag,