Erscheint in feiwis t? Mittwoch, Freitag, Sonntag. Abonncmcntövrcis für ganz Teutichland 1 TO. 60 Pf. pro Quartal. Monats- Abonnements werden bei allen deutfchen Postanstalten auf den 2. und 3. Monat, und auf den S.Monat bcfsnderseangenommen: im ttönigr. Sachfen und Herzogth. sachfen- Altenburg auch auf den lten Monat des Quartals d. 5s Pfg. Inserate betr. Versammlungen pr. Petitzeile 10 Pf., betr. Privatangelegendeiten und Feste pro Petitzeile SO Pl. Bestellungen ncbmcn an alle Postanstalten und Buch» Handlungen des In- u. Auslandes. Filial- Expeditionen. New-Porl: Soz.-demolr. Genosten- jchaftsbuchdruckcrei, 15s Elelrulxe Str. Philadelphia: P. Hast, 630 Korth Srd Street. I. Voll, 1129 Charlotte Str. Hobolen: F. A. Sorge. Chicago: A.Lansermann, 7s CI) bourne»ve. San Franzisco: F. Enh, slll Ckarrall Street. London: Bauditz, 5!r»«-�au Street, bliÖÄlseer Hospital. Gentrat Hrgan der Soziatdemokratie Deutschlands. Nr. 43. Freitag, 13. April. 1877. Entwurf eines Arbeiterschutzgesetzes. Wir lassen nachstehend den von den sozialistischen Abgeord- neten ausgearbeiteten Entwurf folgen. Derselbe muß als An- trag zur Abänderung der Gewerbeordnung eingebracht werden, und da wir ein besonderes Haftpflicht- und Hilfskassen- Gesetz haben, so sind die auf das Haftpflicht- und Hilfskassenwesen be- züglichen Forderungen als besondere Anträge zu formuliren. Bei Beurtheilung des Entwurfes ist festzuhalten, daß es galt, Forderungen aufzustellen, welche der heutige Staat, bei einigem guten Willen, vollständig in der Lage ist durchzuführen,— Forderungen, die theilweise schon in verschiedenen Staaten, namentlich in England und der Schweiz, erfüllt sind, ohne daß die Existenz jener nichts weniger als sozialistischen Staaten dadurch gefährdet worden wäre. Wenn der Entwurf der neu einzuführenden Einrichtungen zum Schutze der Arbeiter die Basis des allgemeinen Stimmrechts giebt, so wird hierdurch der demokratische Charakter dieser Ein- richtungen gewahrt, ohne daß eine Volksvertretung, die selbst aus dem allgemeinen Stimmrecht hervorgegangen ist, darin einen Grund berechtigter Opposition erblicken könnte. Noch ein Wort: die Verfasser des Entwurfs waren anfangs im Zweifel, ob das Lehrlingswesen zu behandeln sei. Es wurde geltend gemacht, daß die ganze Frage sich mit der unauf- haltsamen Vernichtung des Kleingewerbs durch den kapitalistischen Großbetrieb von selbst löse, und daß es den Sinn der jetzt vor sich gehenden ökonomischen Bewegung verkennen hieße, wenn man hier durch Gesetze eingreifen wolle. Dem gegenüber wurde jedoch erfolgreich— und wohl mit Recht— geltend gemacht, daß das Kleingewerbe, obschon auf dem Aussterbeetat stehend, doch vorläufig— und auf längere Zeit hinaus— eine bedeu- tende Rolle spielt,— ist doch sogar in England die Klein- Produktion auf dem Gebiete der Industrie noch nicht vollständig der Großproduktion erlegen— nnd daß die jetzt betreffs des Lehrlingswesens herrschenden Miß- und Uebelftände für die Meister sowohl als die Arbeiter so drückend sind, daß, soll ein- mal eine praktische Reform angestrebt werden, auch dieser Theil des gewerblichen Lebens mir inbegriffen werden muß. Der Entwurf lautet: Antrag. Der Reichstag wolle beschließen, folgendem Gesetzentwurfe seine Zustimmung zu ertheilen: Oesetz betreffend die theilweise Abänderung der Titel I, II, VII, IX und X der Gewerbeordnung. Artikel I. An Stelle des Z 1 der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestinimung: § 1. Ter Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. In Strafanstalten darf weder für Privat-Unternehmer gcar- beitct, noch dürfen Ganz- oder Halbfabrikate zum Verkauf für Rechnung des Staates oder für Gemeinden, angefertigt werden. Artikel II. Der§ 14 der Gewerbeordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: § 14. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Ge- werbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landes- Gesetze» zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch Demjenigen ob, welcher zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen(Titel III) befugt ist. Wer für eigene Rechnung, oder für Rechnung Anderer, oder im Auftrage Anderer ein Gewerbe mit Beihilfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen in geschlossenen Räu- men betreiben will, muß diese Räume gleichzeitig dem Reichs- Arbeits-Inspektor feines Gewerbekammerkreises(siehe§ 142b) bezeichnen. Das Gleiche hat zu geschehen bei Umzügen, Erwci- terungsbauten ic. Wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Jmmobiliar- Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, hat bei Uebernahme der Agentur, und Derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungs- anstatt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabineten, Ver- käufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzuzeigen. Artikel III. Der Titel VII der Gewerbeordnung wird aufgehoben und folgende Bestimmungen an dessen Stelle gesetzt: t»- Titel VII. Verhältnisse der Gewerbe-Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge. °-m-!) Im Allgemeinen. n- 1- K Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbst- standigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen, Fa- brtkarbeitern und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft, soweit nicht durch dieses Gesetz anders bestimmt ist. § 106. An Sonn- und allgemeinen Festtagen ist die in- dustrielle Arbeit im Dienste Anderer verboten. Ausgenommen hiervon ist die Lohnarbeit bei Verkehrsanstalten, soweit sie den betrieb derselben betrifft, bei Gastwirthschaften aller Art, öffent- lichen Erholungs- und Vergnügungs-Anstalten, beim Handel mit Nahrungsmitteln, sowie bei denjenigen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern. Außerdem sind die Gewerbegerichte befugt, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unglücks- fälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik oder Werk- statt unterbrochen haben, oder die Sonntagsarbeit sich zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich nothwendig erweist. Ten an Sonntagen beschäftigten Arbeitern ist als Ersatz ein Ruhetag in der Woche freizugeben. Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Sonn- und allgemeinen Festtagen bei industrieller Arbeit im Dienste Anderer nicht beschäftigt werden. § 107. Gesellen, Gehilfen, Fabrik- und gewerbliche Lohn- arbeiter dürfen beim Betrieb der Verkehrsanstalten, in Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Aufbereitungswerken, Salinen, bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen täglich nicht länger als zehn Stunden, an den Tagen vor Sonn- und allge- meinen Festtagen nicht länger als neun Stunden, ausschließlich der Pausen, beschäfttgt werden. Arbeiterinnen jeglichen Alters, Lehrlinge und männliche Ar- bcitcr, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen täglich nicht länger als acht Stunden, ausschließ- lich der gesetzlichen Pausen, beschäftigt werden. Kürzere Arbeitsschichten sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Während der Arbeits- schicht müssen drei Pausen von zusammen mindestens zwei Stun- den stattfinden. Die Hauptpause muß in der Mitte der Arbeits- schicht stattfinden und mindestens eine Stunde dauern. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen, müssen außerhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und dem Gewerbcgericht anzuzeigen. Die Arbeitsschicht darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und muß spätestens Abends acht Uhr vollendet sein. Das Gewerbegericht ist befugt, eine Verlängerung der gesctz- lichen Arbeitsschichtcn um höchstens zwei Stunden täglich und auf höchstens vier Wochen zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb unterbrochen und ein vermehrtes Arbcitsbedürfniß herbeigeführt haben. K 108. Nachtarbeit ist verboten. Die Gewerbekammer ist befugt, die Nachtarbeit zu ge- statten, a) bei öffentlichen Verkehrsanstalten; b) bei solchen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununter- brochenen Betrieb erfordern; c) bei Gastwirthschaften aller Art, sowie bei öffentlichen Er- holungs- und Vergnügungsanstalten. Das Gewerbegericht ist befugt, die Nachtarbeit ausnahms- weise bis auf die Dauer von vierzehn Tagen zu gestatten, a) wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Gewerbebetrieb in der Fabrik, Werstatt oder bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen unterbrochen haben; b) wenn die Nachtarbeit sich zur Verhütung von Unglücks- fällen als unumgänglich nothwendig erweist; v) bei dringlicher einmaliger Reparatur. Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren dürfen bei Nachtarbeiten nicht beschäftigt werden. Bei Nachtarbeit darf die Arbeitsschicht, ausschließlich der in § 107 vorgeschriebenen Pausen, welche auch hierbei einzuhalten sind, nicht länger als acht Stunden dauern. § 109. Wo bei Erlaß dieses Gesetzes eine längere Arbeits- schicht allgemein gebräuchlich ist, muß dieselbe nach Einführung dieses Gesetzes jährlich mindestens um ein Drittheil der über- schüssigen Zeit gekürzt werden, so daß spätestens drei Jahre nach Einführung derselben die gesetzliche Ärbcitsschicht er- reicht ist. § 110. Schwangere dürfen während der letzten drei Wochen vor, Wöchnerinnen während der ersten sechs Wochen nach ihrer Entbindung in Fabriken, Werkstätten, Hütten- und Aufbereitungs- werken und anderen gewerblichen Anlagen nicht beschäftigt werden, und darf eine Kündigung oder Entlassung solcher Arbeiterinnen während dieser Zeit nicht stattfinden. Bei Arbeiten unter der Erde und bei Hochbauten, sowie zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Arbeiterinnen nicht verwendet werden. § III. Wer mit Beihülfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrik- arbeitern oder Lehrlingen ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, eine Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplatzordnung zu erlassen. § 112. Die Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplatzordnungen müssen enthalten: 1) Die gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung; 2) Anfang und Ende� a. der Arbeitsschichten, b. der Pausen; 3) Zeit und Art der Lohnzahlung; 4) Dauer der gegenseitigen Kündigungsfristen und Art der Kündigung; 5) Die von dem Reichsgesundheitsamte in Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte erlassenen Anordnungen. Körperliche und Freiheitsstrafen, Geldbußen, sowie alle das 115 und 116 der Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzenden Ahndungen sind verboten. Stellen sich bei Anwendung der Fabrik- oder Werkstatt- bez. Werkplatzordnung.Uebelftände heraus, so ist dieselbe durch das Gewerbegericht zu prüfen und abzuändern. Die Fabrik- und Werkstatt-, bez. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben, sind der Genehmigung der Gewerbe- gerichte zu unterstellen und müssen den Arbeitern zur Kenntniß- nähme und Unterzeichnung vorgelegt werden. Von dem Gewerbegericht nicht genehmigte Fabrik- und Werk- statt- bez. Werkplatzordnungen haben für die Arbeiter keine ver- bindliche Kraft. 2) Insbesondere: a. der Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter. § 113. Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschräntt. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. § 114. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind ver- pflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein- richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. § 115. Das Verhältnis! zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter kann, wenn nicht ein Anderes verabredet oder wenn eine Kündigungsfrist vereinbart ist, welche dem Arbeitgeber gar keine oder eine kürzere Kün- digungsfrist als dem Arbeiter auferlegt durch eine, jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung auf- gelöst werden. § 116. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter entlassen werden: 1) wenn sie sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines lüderlichen Lebenswandels schuldig machen; 2) wenn sie den in Gemäßheit des Arbeits-Vertrages ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver- weigern; 3) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 4) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder die Mitglieder seiner Familie zu Schulden kommen lassen; 5) wenn sie Mitglieder der Familie des Arbeitgebers oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen; 6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. Inwiefern in den zu 6 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. § 117. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vor- hergegangene Ankündigung verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber sich Thätlichkeiten oder grobe Ehr- Verletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt; 3) wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sie oder ihre Angehörigen zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 4) wenn der Arbeitgeber ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben ooer ihre Ge- sundheit erweislicher Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. §118. Beim Abgange können die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Be- schäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten und, wenn aegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von dem Gewerbegcricht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen, Gehilfen und Fabrik- arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen. Jede Kennzeichnung der Zeugnisse, welche bewirkt oder be- wirken soll, daß die Arbeiter in ihrem Fortkommen behindert werden, ist verboten. Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist aufgehoben. § 119. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche von ihnen als Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter j oder Lehrlinge beschäftigt werden, allwöchentlich in baarem ' Reicksgelde auszuzahlen. Das Jnnebehalten verdienten Arbeitslohnes ist verboten. Bei Accordarbeit, welche nicht allwöchentlich zum Abschluß gebracht werden kann, werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur Vollendung des Accordes ihrer gegen- . fettigen Vereinbarung überlassen. § 120. Die Unternehmer dürfen ihren Gesellen, Gehilfen, ; Fabrikarbeitern oder Lehrlingen keine Waare kreditiren. Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbcdarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzu- fertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden. �§ 121. Die Bestiinmungen der§§ 119 und 120 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäfts- führer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen mittelbar oder unmittelbar betheiligt ist. § 122. Unter Arbeitern(§ 119) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik-Jn- Haber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbe-Betriebe nöthigen Ganz- oder Halb-Fabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Berksufe dieser Maaren an Consumcnten ein Gewerbe zu machen. Z 123. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §Z 119 bis 122 zuwider anders als durch Baarzahlung berich- tigt sind, können jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der im§ 139 Absatz 2 gedachten Kasse zu. z 124. Verträge, welche den§§ 119—122 zuwiderlaufen, sind nichtig. Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik-Inhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Ver- Wendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien(§ 119). § 125. Forderungen für Maaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kredittrt worden sind, können von Fabrik- Inhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un- mittelbar entstanden oder unmittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen derjenigen Hilfskasse zu, welcher der betheiligte Arbeiter angehört. Wenn derselbe keiner Hilfskasse angehört, so fallen die Forderungen der Orts- armenkasse zu. d) Lehrlinge und jugendliche Arbeiter. § 126. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken, Werkstätten, Berg- und Hüttenwerken, Bauten und bei anderen gewerblichen Anlagen, zu einer gewerbsmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden. § 127. Wer jugendliche Arbeiter, welche das 18. Lebens- jähr noch nicht vollendet haben, zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon dem Gewerbegerichte zuvor Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugend- lichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält. Die Liste ist in dem Arbeitslokal auszuhängen und dem Gewerbegerichte und auf Verlangen auch der Schul- behörde in Abschrift vorzulegen. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich dem Gewerbegerichte anzuzeigen. § 128. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer rcgcl- mäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Bater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch einge- händigt hat. Dieses Arbeitsbuch, welchem die ZZ 106 letzter Absatz, 107 zweiter Absatz, 108 letzter Absatz und 126—129 des gegen- wältigen Gesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von dem Gewerbegerichte ertheilt und enthält: 1) Namen, Tag und Jahr der Geburt des Arbeiters; 2) Namen, Stand und Wohnung des Vaters oder Vor- mundes; 3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch; 4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse; 5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintritts in die Anstalt; 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben; 7) eine Rubrik für die Revisionen. Der Arbeitgeber hat dieses Arbettsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen. Z 129. Für jugendliche Fabrikarbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Fach- und Fortbildungsschulen obligatorisch. Die Unterrichtszeit in den Fachschulen darf nicht außer der in Z 107 festgesetzten Zeit stattfinden. Die Arbeitgeber sind zur Gewährung der für den Besuch der Fach- und Fortbildungsschulen erforderlichen Zeit verpflichtet. § 130. Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unent- geltliche Hilfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der §8 133 und 134 keine Anwendung. 8 131. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen und durch das zuständige Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. Der Lehrvertrag muß Besttmmungen enthalten: a) über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehr- ling zu unterweisen ist; d) über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen beson- deren Bedingungen, unter welchen der Bertrag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann; 0) über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Theilen der Rücktritt vom Lehrvcrtrage freisteht; ä) über das Lehrgeld, beziehentlich über die unentgeltliche Unterweisung oder den Lohn des Lehrlings. e) über Anfang und Ende der Arbeitsschichten. Die Lehrzeit muß eine mindestens zweijährige sein. Die Probezeit muß mindestens vier Wochen betragen und muß in die Lehrzeit voll eingerechnet werden. 8 132. Der Lehrberr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Ar- beiter auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforder- liche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst- leistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. 8 133. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind aus- geschlossen diejenigen, welchen wegen Verbrechen oder Vergehen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, oder welche wegen Verstoßes gegen 8 136 rechtskräftig verurtheilt worden sind.(150.) 8 134. Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits an- genommenen Lehrlinge nicht ferner behalten. Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener 'Lehrlinge kann im Wege der polizeilichen Exekution erzwungen werden. 8 135. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im 8 116 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehr- zeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine be- sonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, wenn der Lehrling in Fällen des 8 116 Nr. 1 bis 5 zu seiner Entlassung Grund gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage. 8 136. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Ver- hältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach 8 132 obliegenden Verpflichtungen gröb- lich vernachlässigt oder den Lehrling mißhandelt. Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (8 142 0), so kann derselbe zur Erstattung der durch die ander- weitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird(8 133). 78 137. Äußer den in dem 8 136 gedachten Fällen kann wider den Willen des Lehrherrn das Lehrverhältniß vor Ab- lauf der Lehrzeit nach vorausgegangener vierzehntügiger Kün- digung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung des zu- ständigen Gewerbegerichts der Uebergang des Lehrlings zu einem anderen Berufe oder Lehrherrn als gerechtfertigt aner- kannt wird. 8 138. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. Auf den Antrag des einen oder anderen Theiles ist der Lehrvertrag auch dann aufgehoben, wenn der Lehrherr oder Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen un- fähig wird. In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Ver- hältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. 8 139. Die Verhältnisse der Gehilfen der Apotheker und Kaufleute, sowie der Werkmeister in Fabriken zu ihren Arbeit- gebern sind auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. Artikel IV. Titel IX ist abzuändern wie folgt: Reichsgesundheitsamt, Gewerbekammern, Gewerbe- gerichte und Ortsstatuten. 8 142. Das Reichsgesundheitsamt hat zu bestimmen: a) welche von den Gewerben, die giftige Stoffe verarbeiten, nur in Fabriken oder Werkstätten betrieben werden dürfen und ist befugt, den Betrieb dieser Gewerbe in Wohn- Häusern zu verbieten. Diese Fabriken und Werkstätten sind außer der Controle durch die Reichs-Arbeits-Jnspek- toren auch der regelmäßigen Untersuchung durch die Ge- sundheitspolizei zu unterstellen. b) in welchen Gewerben, weil sie gesundheitsgefährlich sind, Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gar nicht oder nur bei verkürzter Arbeitsschicht be- schäftigt werden dürfen. c) welche Einrichtungen mit Rücksicht auf die besondere Be- schaffenheit des Gewerbebetriebes und der Bettiebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit nothwendig sind. Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, diese Ein- richtungen auf seine Kosten herzustellen und zu erhalten. 8 142a. Zur Aufsicht über die Ausführung und Innehat- tung der zum Schutze der Arbeiter getroffenen gesetzlichen Be- stimmungen ist für jeden Gewerbekammerkreis mindestens ein Reichs-Arbeits-Jnspektor anzustellen und vom Reich mit jährlich mindestens 6000 Mark, ausschließlich der Reisespesen, zu be- solden. Die Reichs-Arbeits-Jnspektoren sind vom Reichs-Gesundheits- Amt, nach Vorschlag der Gcwerbekammern, auf Lebenszeit zu ernennen und dürfen nur durch richterliches Erkenntniß ihres Amtes enthoben werden. Diesen Reichs-Arbeits-Jnspektoren kommen, soweit es sich um die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Arbeiter handelt, alle amtlichen Befugnisse der Orts-Polizei- Behörde zu. Insbesondere haben sie das Recht, zu jeder Zeit Revisionen der Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Auf- bereitungsanstalten, Salinen, Eisenbahnen, Bauten, Gräbereien (Gruben) und aller sonstigen gewerblichen Anlagen, gleichviel ob sie vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern be- trieben werden, vorzunehmen. Die auf Grund dieser Bestimmungen auszuführenden amt- lichen Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anstalten ini Betriebe sind, zu gestatten. Den Anordnungen der Reichs-Arbeits-Jnspektoren, soweit dieselben in deren amtlichen Befugnissen liegen, ist unweigerlich Folge zu geben. Zur Geheimhaltung besonderer Fabrikationsmethoden sind die Reichs-Arbeits-Fnspektoren amtlich zu verpflichten. 8 142b. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind von Reichswegen Gewerbekammern in genügender Anzahl zu er- richten. Dieselben sind berufen, die Gewerbs- und Arbeits- interessen zu vertreten, den Behörden regelmäßig Berichte zu erstatten, welche zu veröffentlichen sind, Anträge an die Behör- den zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungsanstalten zu beaufsichtigen. Die Mitglieder der Gewerbekammem sind vermittelst des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts, in einem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbe- kammerkreis ein selbständiges Gewerbe Betreibenden und alle in demselben beschäftigten dispositionsfähizen gewerblichen Lohn- arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gcwerbekaminern müssen zur einen Hälfte aus Arbeitgebern und zur anderen Hälfte aus Ar- beitern bestehen. Die Mitglieder der Gewerbekammern erhalten Diäten. Die Kosten trägt das Reich. Das Nähere über Zahl und Wahl der Mitglieder, Organi- sation, Sitz und räumliche Begrenzung der Gewerbekammern wird durch Reichsgesetz bestimmt. 8 142«. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind Gewerbe- gerichte zu errichten. Der räumliche Umfang ihres Wirkungs- kreises wird durch die Gewerbekammer bestimmt. Die Gewerbegerichte sind berufen, Streitigkeiten der selbst- ständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilsen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen zur Entscheidung zu bringen, soweit sich diese Streitigkeiten auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die� Ertheilung oder den Inhalt der in 8 113 erwähnten Zeug- nisse beziehen. Desgleichen haben sie Fabrik- und Werkstatt- bez. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben zu prüfen und wenn diese den Bestimmungen des 8 112 entsprechen, zu genehmigen. Gegen die Entscheidungen der Gewebegerichte steht den Be- theiligten keine Berufung zu. Die Rechtsprechung durch die Gewerbegerichte erfolgt un- entgeltlich. Den Gewerbegerichten kommen, soweit es sich um Ausfüh- rung ihrer Beschlüsse handelt, die im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse liegen, alle amtlichen Befugnisse der Gerichts- und Ortspolizeibehörde zu. Die Mitglieder der Gewerbegerichte sind vermittelst des all- gemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts, in einem Wahlgange, nach einfacher Stimmenmehrheit, auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbegerichts- Bezirk ein selbständigen Gewerbe Betreibenden, sowie alle in demselben beschäftigten disposittonsfähigen gewerblichen Lohn- arbeiter und Arbeiterinnen. Die Gewerbegerichte müssen"zu einer Hälfte aus Arbeitgebern und zur andern Hälfte aus Ar- beitern bestehen. Die Mitglieder dieser Gewerbegerichte erhalten Diäten. Die Kosten trägt das Reich. Das Nähere über die Zahl der Mitglieder, deren Wahl, die Organisatton der Gewerbegerichte und der Kassattons-Jnstanz wird durch Reichsgesetz bestimmt. In allen den Gemeinden, welche zu keinem Gewerbegerichts- Bezirk gehören, hat die Gemeinde-Behörde die Befugnisse und die Verpflichtungen der Gewerbegerichte. Der 8 112 bleibt als 8 142cl fortbestehen. Artikel V. Im 8 146 der Gewerbeordnung ist statt§8 134—136 zu setzen 88 119—122 und statt 8 139 ist zu setzen 8 125. Die Nummer 6 des§ 148 ist aufgehoben. Der seitherige 8 159 ist aufgehoben; an dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 8 150. Wer den Vorschriften des 88 126 bis 129 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt oder minderjäh- rige Lehrlinge annimmt, ohne nach 8 131 mit den gesetzlichen Vertretern dieser Lehrlinge einen Lehrvertrag abgeschlossen zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundert- undfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft nicht unter vier Tagen, für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder be- schäfttgten jugendlichen Arbeiter oder Lehrling bestraft. War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits dreimal auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, beziehentlich des Haltens von Lehrlingen für eine bestimmte Zeit oder für immer, gegen ihn erkannt werden. Es muß auf diesen Verlust und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. Bei Zuwiderhandlung gegen solche Erkenntnisse(Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden. Zuwiderhandlungen gegen die 88 196 bis 112 dieses Ge- setzes, sowie gegen die vom Reichsgesundheitsamt nach 8 142 al a. b. c. erlassenen Anordnungen oder gegen schriftlich zu ertheilende Anweisungen der anderen zuständigen Behörden sino, abgesehen von den civilrechtlichen Folgen, mit fünf bis fünf- hundert Mark zu bestrasen. Im Wiederholungsfalle kann die zuständige Behörde außer angemessener Geldstrafe auch mtt auf Haft oder Gefängniß bis zu drei Monaten erkennen. Wenn der Thatbestand, welcher nach diesem Gesetze den Gegenstand einer Geld-, Haft- oder Gefängnißstrafe bildet, durch das allgemeine Strafgesetz mit einer höheren Strafe bedroht wird, so kommt diese letztere zur Anwendung. Civilrechtliche Streitigkeiten, welche aus den Vertragsverhält- nissen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter entstehen, haben keine Strafen zur Folge. Hinter dem 8 153 sind als§8 153a, 153b und 153o folgende Bestimmungen einfügen: 8 153a. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklä- rung hindert oder zu hindern versucht, an solchen Verabredungen und Vereinigungen(§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel bestimmt oder zu bestimmen versucht, von solchen Verabredungen und Ver- einigungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allge- meinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. 8 153b. Tic Verfolgung eines der in den 88 153 und 153a bezeichneten Vergehen tritt, sofern dasselbe nach dem allge- gemeinen Strafgesetz mit nicht mehr als drei Monaten Gefäng- niß bedroht wird, nur auf Antrag des Verletzten ein. 8 153o. Auf Versammlungen und Vereine, welche die gegen- seitige Unterstützung in Fällen der Erwerbslosigkeit zum Zwecke haben oder mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen erstreben, finden die Vereins- und Versammlungsgesetze keine Anwendung. Sozialpolitische Uebersicht. — Die„Reichskanzlerkrise" dauert fort. Man sucht verzweifelt nach einer milden Form für den harten Fall. Ein Auskunftsmittel, an das sich die Nationalliberalcn krampfhaft als den letzten Strohhalm anklammern, geht dahin, Fürst Bis- marck solle vorläufig nur auf kurze Zeit Urlaub bekommen, und in der Zwischenzeit ihm die Möglichkeit der Rückkehr eröffnet werden. Der kranke Mann soll sich auch, um seinen eigenen ebenso eleganten als orakelhaften Ausdruck zu gebrauchen, bereit erklärt haben, nochmals auf die politische„Sauiagd" ober„Sauhatz" zu zehn. Wem da die Rolle der zu jagenden„Sau" zu- gedacht ist, wissen wir noch nicht. Vielleicht wissen dies die Herren„vom Ast". Sollte dem genialen Gegangenen die Be- friedigung seiner noblen Passion gestattet werden, dann hätten die fürstlichen„Sauhirten" die erfreuliche Aussichtj, zu Sau- fängern zu avanciren.„Hunde sind wir ja doch." Und der „Reichshund" Sultan hat durch seinen jüngst erfolgten Tod eine Lücke gelassen, die schleunigst ausgefüllt werden muß. Uebrigens sei bemerkt, daß— um in dem klassischen Bild des Fürsten Bismarck zu bleiben— bei derartiger Saujagd das„Schwein" nicht fehlen darf. Wie es scheint, wollen die Nationalliberalen eine„Volksbewegung", eine Art Plebiscit zur Rückberufung ihres„Achilles" veranstalten. Nun,— unsere Parteigenossen, so hoch sie auch die vom Fürst Bismarck uns geleisteten Dienste veranschlagen mögen, werden unzweifelhaft dafür sorgen, daß eine solch unverschämte Fälschung des Volkswillens verhindert wird. Aebrigens mögen die Herren Nationalliberalen bedenken, daß sie ihrem„kaputen Mann" mit solchen Kundgebungen einen sehr schlechten Dienst leisten, und— im Fall des Gelingens— blos seine Qualen verlängern würden. Wozu ihn noch mit Moschus- dosen mißhandeln?— — Die sächsische Regierung fängt an, sich um den Roth- stand zu bekümmern. In Leipzig und Umgegend sind die Vor- stände der Gewerkvereine und sonstigen Arbeitervereine, mit Einschluß der sozialistischen, auf die Amtshauptmannschaft eingeladen worden, um Mittheilungen und Vorschläge zu machen. Das Benehmen der Behörden wird als ein sehr entgegen- kommendes geschildert. — Ein Nothschrei aus Holstein. Die(stark sozialisten- feindlichen)„Jtzehoer Nachrichten" vom 5. ds. enthalten nach- stehenden Mahnruf aus Angeln: „Trotzdem die Sozialdemokraten nicht viele Plätze im Reichs- tag gewonnen haben, so haben die letzten Reichstagswahlen es doch bewiesen, wie gewaltig im Reiche der Sozialismus um sich gegriffen hat. Während im Jahre 1871 die sozialdemokratischen Stimmen sich auf 120,108, im Jahre 1874 auf 339,058 Stim- men bezifferten, haben sie es nach ungefährer Schätzung am 10. Januar 1877 auf etwa 623,000 Stimmen gebracht. Es ist in der That eine ernste Thatsache und ein Beweis dafür, wie tief die Unzufriedenheit in das Volk eingedrungen ist und sich Luft zu machen sucht in Angriffen auf die staatliche Gesellschaft. Was, kann man wohl fragen, ist aus Deutschland, aus dem Deutschland, welches einen unerhört kriegerischen und diploma- tischen Erfolg und 5 Milliarden heimgebracht,— was ist aus demselben geworden? Hochgestellte Personen, Grafen, Fürsten, Herzöge:c. sind unter die Gründer gegangen auf der einen Seite, andererseits gehen kleinere Be- amte, Bürger und Bauern unter die Sozialisten. Geht es so fort, so werden Letztere bald nach Millionen zählen! Aber ist es denn ein Wunder? Durch die hochge- lobte und sehr begünstigte Großindustrie, sowie Groß- capitalwirthschaft verschwindet allmählich der solide Staatsbürger, das Handwerk verliert nicht nur den goldenen, sondern überhaupt jeden Boden, und das Bürgerthum mit einem nicht geringen Theil des Bauernthums wird in den geschäftlichen Schwindel mithineingerissen. Wir sind wirklich auf dem sehr ab- schüssigen Wege zu einer Zeit, wo Deutschland neben einigen Tausend Millionärs nur noch Millionen von Prole- tariern hat.— Durch die Ausführung der Manchestcrthcorien ist der wilden Ausbeutungsgier Thür und Thor ge- öffnet und alle möglichen Ungehörigkeiten bei Eisenbahnbauten z. B. oft noch durch staatliche Subventionen prämiirt, eine Ucberproduktion in jeder Weise durch Geldmacherei, Schutz- zölle:c. begünstigt, wodurch die deutsche Arbeit herunter- febracht und der Kern dejr Nation, das solide, arbeit- ame Bürgerthum, meistens verschwunden ist. Kann man sich da wundern, wenn die Anhänger des Sozialismus sich rapide mehren, namentlich wenn, wie jetzt, der wirthschaftliche Nothstand hinzutritt? „Daneben streiten die Gebildeten der Nation sich über liberal und conservativ und gehen im politischen Parteigetriebe auf, treten vielleicht ein- oder zweimal im Jahre zur Zeit der Wahlen unter das Volk, stehen aber sonst den Massen vornehm gegenüber und bemühen sich nicht, die verschiedensten Kreise mit einander in Verbindung zu bringen, noch zu versuchen, durch Belehrung und Beispiel mit unverdrossener Ausdauer die Ge- sinnung zu bilden, auch wohl umzuändern. Es gehört kein pro- phetischer Geist dazu, um vorauszusehen, daß ohne Umkehr wir einer vielleicht nicht deutschen, sondern europäischen Com mune entgegen gehen, gegen welche weder das Parlament, noch das Heer, ja vielleicht nicht die Festigkeit der Monarchien Stand halten können. Es liegt aber möglicherweise in der kgöttlichen Weltlcitung, daß ab und zu, wie die Vergangenheit der Ge- schichte es zeigt, eine Art Fegefeuer über die Menschheit kommen muß, um die Versumpfung zu reinigen und die Menschen zu verjüngen. Der Philosoph Schopenhauer hat sogar die Behauptung aufgestellt, daß die Roth das eigentliche Lebenselcmcnt des Menschen sei und kein anderes Dasein für uns passe, daß, wie unser Leib auseinanderplatzen müßte, wenn der Druck der Atmo- sphäre von ihm genommmen wäre, so würde, wenn Jeder nicht sein Quantum Sorgen und Nöthen hätte, sein Uebermuth.sich bis zur höchsten Potenz steigern. Ist diese Philosophie wahr, dann befinden wir uns im richtigen Fahrwasser, denn wir we- nigstens können uns der Befürchtung angesichts der thatsäch- lichen Lage nicht erwehren, daß uns die letzten Consequenzen der jetzigen wirthschaftlichen und sozialen Bewegung nicht werden erspart werden." Nein, guter Mann, sie werden uns nicht erspart werden: und„die letzten Consequenzen" der heutigen, von Dir sehr richtig gekennzeichneten kapitalistischen Wirthschaft, sind, wie Du ebenfalls sehr richtig ahnst, sozialistische Staats- und Ge- sellschaftseinrichtungen, mit Einem Wort der Sozia- lismus. — Zum Mainzer Soldatenkrawall, über den wir in Kürze bereits berichtet haben, erfährt der„Frankfurter Volks- freund" aus sicherer Quelle, daß allein vom 117. Regiment 45 Mann theils schwer verwundet, im Lazareth liegen. Die Ge- sammtzahl der Verwundeten soll sich auf 200 belaufen. Nach Berichten aus liberalen Blättern sind zahlreiche Verhaftungen unter den Soldaten vorgenommen, namentlich um diejenigen zu ermitteln, welche sich an Offizieren vergriffen hatten,— zwei Hauptleute sollen ziemlich schwer verwundet sein. Die drei be- troffenen Truppcntheile: 117. Regiment, Fuß-Artillerie und Husaren, sind ans unbestimmte Zeit von 7 Uhr Abends ab in den Kasernen confignirt. Das Gouvernement geht mit äußerster Strenge vor, und bereits sind gegen 60 kriegsgerichtliche Ver- Handlungen eingeleitet. Und das Alles aus Anlaß der Feier des Kaisergeburtstages! — Nach jahrelangem Zerwürfniß scheint die Einigung ber seither in zwei Lager gespalten gewesensn sozialistisch gesinnten Arbeiter Oesterreichs endlich zur vollendeten Thatsache werden zu sollen. Die Erklärung Oberwinder's, daß er sich fortan aus dem Parteileben zurückziehen wolle, räumte das ein- zige und letzte Hinderniß der Einigung, nämlich Oberwinder selber, aus dem Wege. In Zukunft werden die nun hoffentlich bald und für immer geeinten Arbeiter Oesterreichs unter einer Fahne dem gemeinsamen Ziele der Befreiung der Arbeiterklaffe von jeglichem Drucke zustreben. Als Organe der neuen Verei- nigung sollen die„Gleichheit" und der„Agitator" gelten. Zur Erzielung einer einheitlichen Haltung der„Gleichheit" und des „Agitator" halten die Herausgeber der erstercn und die Ver- treter der Redaktion des letzteren nach Bedürfniß gemeinsame Sitzungen ab. Für die Verbreitung der beiden Blätter wird wechselseitig Sorge getragen. Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft, sobald sie von beiden Seiten genehmigt ist, was zum Heile der österreichischen Arbeiterbewegung hoffentlich bald ge- schehen wird. — Pio erklärt in einem englischen Blatt, er und Geleff hätten den dänischen Arbeitern kein Geld gestohlen, dieselben überhaupt nicht ausgebeutet; sie reisten nach Amerika, um das bekannte Auswanderungsprojekt zu fördern. Der Schluß lautet: „Nachdem wir 1'/» Jahre für das Blatt(„Sozialdemokraten") gearbeitet und dessen Abonnentenzahl auf das Doppelte gebracht, haben wir es genau in derselben pekuniären Stellung verlassen, in der wir es übernahmen, indem wir es satt hatten, ohne verhältnißmäßige Bezahlung für unsere Arbeit thätig zu sein." Der Schlußpassus kennzeichnet den Mann und seinen Compagnon. Wer nur gegen„verhältnißmäßige Bezahlung" der Sozialdemokratie dienen will und am Posten bleibt, ist einfach kein Sozialdemokrat. Auch an unseren Parteivorstand hat Pio einen Entschuldigungsbrief gerichtet, der indeß ebenfalls einen ungünstigen Eindruck macht. Correspondettzen. Henk.(Arbeitercongreß.) Am 1. und 2. April tagte in unserem Orte ein Congreß der belgischen Arbeitervereine. Eine kurze Beschreibung des Verlaufs dieses Congresses wird den Beweis liefern, daß die belgischen Arbeiter voll und ganz auf dem Boden der Sozialdemokratie fußen. Von besonderer Bedeutung war der 1. April, der die Frage der Einigung der belgischen Arbeiter über ein gemeinsam zu erstrebendes Ziel zum Austrag brachte. Selbstverständlich hatte die Arbeiterbevölkerung Gent's alles gethan, um die Feier der Vereinigung der belgischen Arbeiter würdig zu begehen. Am 1. April, Morgens 9 Uhr, bewegte sich ein Zug von mehreren Tausend Arbeitern aus dem Salon Parnassus durch die Stadt, mehrere rothe und eine große Zahl verschiedenen Arbeitervereinen zugehörige Fahnen mit sich führend. Der Zug währte volle drei Stunden, und eine große jubelnde Menschenmenge gab ihm das Geleit durch die Stadt nach dem Salon„Parnassus" zurück, wo er um 12 Uhr an- langte. Die erste Sitzung des Congresses wurde Nachmittags 2 Uhr eröffnet; die Verhandlungen wurden in französischer und vlä- Mischer Sprache geführt. Zunächst schritt der Congreß zur Wahl des Bureaus und stellte dann die Tagesordnung fest, aus der die Frage über die Antheilnahme der belgischen Arbeiter an der politischen Bewegung besonders hervorzuheben ist. Die Politik war seither der schwächste Punkt der belgischen Arbeiter- bewegung, und gerade in dieser Sitzung sollte über die Zweckmäßigkeit der Betheiligung an der Politik oder der Enthaltung von derselben entschieden werden. Die Behandlung dieser Frage seitens des Congresses lieferte den schlagendsten Beweis von der Einigkeit der belgischen Arbeiter, denn sämmtliche Delegirte stimmteu unter Hinweis auf die Erfolge der Sozialdemokratie in Deutschland darin überein, daß die politische Thätigkeit der Arbeiter von der größten Wichtigkeit sei. Nur meinten die Abstentionisten, d. h. diejenigen— z. B. die Vertreter von Verviers und die meisten Vertreter von Brüssel— welche für die Enthaltung von der politischen Thätigkeit sind, daß die Arbeitermasse noch nicht so aufgeklärt sei, um mit Erfolg politisch thätig sein zu können, und deshalb müsse man darauf verzichten, sich als politische Partei zu organisiren, nichtsdestoweniger niüsse politische Aus- klärung nach Möglichkeit im Volke verbreitet werden. Der Congreß sprach sich denn auch mit 27 gegen 17 Stimmen gegen direkte Theilnahme der Arbeiterorganisation an der Politik aus. In seiner zweiten Sitzung erklärte der Congreß jedoch, daß in Anbe- tracht der geringen Majorität, welche sich gegen die direkte Be- theiligung ausgesprochen hätte, es jeder Sektion überlassen bleibe, nach freiem Ermessen zu handeln, worauf der Vorsitzende Vanbeveren den Ausspruch that, daß die Genter den Weg der Politik wandeln würden, und daß die anderen Sektionen deren Beispiele bald folgen möchten. Eingehend wurde dann die Frage verhandelt, wie sich die neue Organisation der belgischen Arbeiter benennen solle. Es wurden vier Vorschläge gemacht: 1)„Union socialistv ouvriere beige"(Sozialistischer Arbeiterbund Belgiens), 2)„Parti socialiste ouvriere beige"(Sozialistische Arbeiterpartei Belgiens), 3)„Ligue socialiste ouvriere beige"(Sozialistische Arbeiterligue Belgiens), 4)„Union ouvriere beige"(Belgischer Arbeiterbund). Der Congreß entschied sich mit 22 gegen 18 Stimmen für die erste Benennung. Die Vereinigung der Arbeiter Belgiens heißt jetzt also:„Union socialiste ouvriäro beige"(„Sozialistischer Arbeiterbund Belgiens"). Diesem Bunde können nach ausdrück- lichem Beschluß des Congresses nur Lohnarbeiter angehören. Am Schlüsse der Sitzung(11 Uhr) verlas Bertrand die von ihm entworfene Petition an die Kämmer betr. die Einschränkung der Kinderarbeit. Die Petition wurde einstimmig ange- nommen. Im Anfang der dritten Sitzung wurde endgültig bestimmt, daß der nächste Belgische Arbeitercongreß im Juni unmittelbar nach demCongreß derJnternationalen Arbeiterassoziation stattfindensolle; und die Brüsseler„Arbeitskammer" ivurde mit Berufung und Organisatton dieses Congresses beauftragt. Hierauf setzte man das Programm des neuen Bundes fest: der vorgelegte Ent- wurf in französischer und vlämischer Sprache wurde mit geringen Abänderungen einstimmig angenommen. Das Programm schließt sich dem der deutschen Sozialdemo- kraten eng an. (Nach dem uns vorliegenden Bericht des belgischen Partei- organs„Mirabeau" war die Niederlage der Abstentionisten noch eine viel vollständigere, als aus obiger Correspondenz erhellt. Es wurde auf Antrag Bertrand's(Brüssel) der Beschluß gefaßt: „Der am 1. und 2. April in Gent versammelte belgische Ar- beitercongreß erkennt die Nützlichkeit der Arbeiter- agitation aus politischem Gebiet an, und glaubt, daß alle am Congreß betheiligten Arbeiterverbindungen die Nothwendigkeit der politischen Agitation einsehen und sich daran betheiligen werden. ,P,e Congrös ouvrier beige, röuni ä Gand, les ler et 2 avril 1877, recon- nait l'utilitö de l'agitation ouvriere sur le terrain politique, et croit que toutes les Associations ouvrieres y adhdrentos en comprendront la näcessits et y participcront." Ein anderer, auf diese Frage bezüglicher oder gar ihn abschwächender Beschluß wurde nach dem„Mirabeau" nicht gefaßt. Unser Correspon- dent scheint sich also geirrt zu haben. R. d. B.) Apenrade, 27. März. Gegenüber den liberalen„Sauhirten", die bereits so viele„faule Witze" über die„guten" Löhne der Landarbeiter und über„Arbeitermangel in der Landwirthschaft" erlassen haben, werde ich nachstehend einen Beitrag zu dem wirklichen Sachverhalt liefern. Auf einem hier in der Nähe liegenden Hose Namens Arup, woselbst ein Pächter das Regt- ment führt und eine ziemliche Anzahl Arbeiter beschäftigt, er- halten dieselben pro Tag bei ll'/z stündiger Arbeitszeit M. 1,50. Im Winter v. I.(1876) erhielten sie noch bei einer lOc/, stündigen Arbeitszeit M. 1,85 und in demselben Sommer M. 2,25 bei 11»/, stündiger Arbeitszeit. Die Frauen der Arbeiter, die übrigens nur im Sommer am Hofe Beschäftigung finden, ar- beiteten pro Tag bei gleicher Arbeitszeit für M. 1,50. Dies wäre ziemlich erträglich, obgleich es immerhin kein beneidens- werthes Loos ist, sich 11', Stunden am Tage in der Gluth der Sonne abzuplagen! Wie schon erwähnt, ist uur im Sommer und bis ca. 1 November Arbeit für die Frauen zu haben; von dieser Zeit an muß der Mann seine Familie bei sich steigernden Be- dürfnissen(Feuerung u. s. w.) allein ernähren mit einem Hungerlohn von Mk. 1,50!! Die Lohnreduktion erfolgte nämlich den 1. November(1876). Der Pächter machte seine Arbeiter ein- fach darauf auftnerksam, daß sie sich mit Mk. 1,50 begnügen müßten, da seine sonstigen Ausgaben sich vermehrten, und zwar würde das Verhältniß beibehalten werden bis zum 1. Februar, von da an würde er wieder, wie in den andern Wintern, täg- lich M. 1,85 ausbezahlen. Die Arbeiter mußten dies natürlich über sich ergehen lassen, war ihnen doch auch die schlechte Lage der übrigen Arbeiter bekannt, so daß, wenn sie die Arbeit nie- derlegten, um höheren Lohn oder wenigstens das frühere Ver- hältniß zu erhalten, sich gleich andere Arbeiter einfänden, die für denselben, wenn nicht geringeren Hungerlohn arbeiteten. So kani denn der ersehnte 1. Februar, aber das Versprechen wurde nicht gehalten! Dagegen wurde im März die Arbeitszeit um eine Stunde verlängert, so daß die Arbeiter jetzt bei einer IlV-stünd. Ar- beitszeit einen Tagelohn von M. 1,50 erhalten!! So müssen sich die Arbeiter prellen lassen, wenn sich bei den Unternehmern die sonstigen Ausgaben vermehren! Wenn aber wirklich Arbeiter- mangel in der Landwirthschaft sein sollte, so braucht man wohl nicht zu fragen weshalb. Die Herren Arbeitgeber sollen nur erst die Löhne erhöhen und der Arbeitermangel ist ge- hoben! Mit dem einfachen Versprechen muß sich der Arbeiter auch durchaus nicht hinhalten lassen, er muß es gleich verwirk- lichen und sich nicht auf die Zukunft vertrösten lassen; es ist schon genug, daß der Arbeiter seinem Arbeitgeber meist(bei Wochenbezahlung) einen Credit giebt, während das umgekehrte Verhältniß sehr fetten eintritt. M. N. Andresen. Mannheim, 30. März.(Bericht über den am 25. d. M. abgehaltenen Arbeitertag.) Bei Eröffnung des Arbeitertages wurde zunächst constatirt, daß aus 9 Wahlkreisen 35 Delegirte anwesend waren, welche die folgenden 24 Orte vertraten:-Dürk- heim, Dirnstein, Edenkoben, Frankenthal, Freiburg, Heidelberg, Haßloch, Kirchheimbolanden, Karlsruhe, Landau, Lambrecht, Ludwigshafen, Mannheim, Mundcnheim, Mutterstadt, Maikammer, Neustadt, Neckarau, Oggersheim, Pforzheim, Rheingönnheim, Speyer, Schwetzingen und Worms. Der erste Punft der Tages- ordnung:„Rechnungsablage des Centralagitationscomitös" über die Einnahmen und Ausgaben vom 17. April 1876 bis 1. März 1877 wies eine Einnahme von 1227 Mrk. und eine Ausgabe von 1330 Mrk. auf vorbehaltlich einiger kleiner Posten, die noch einer Regelung bedürfen und deren Ergebniß durch die hierzu eingesetzte Prüfungscommission, bestehend aus den Herren Keisler > Frankenthal), Seel und Gramann(Ludwigshafen), Queva und Metger(Oggersheim) und Christmann(Mutterstadt), im„Bor- wärts" bekannt gegeben werden soll. Den Delegirten wurde an's Herz gelegt, auch ferner für Geldbeiträge zu sorgen, um einestheils das Defizit von 103 Mrk. zu decken, anderntheils um auf dem betretenen Wege ausharren zu können. Haupt- sächlich wurde betont, sich die Mannheimer Genossen zum Vor- bilde zu nehmen, indem dieselben allein zwei Theile sämmtlicher Einnahmen aufgebracht hätten. Der zweite Punkt der Tages- ordnung:„Antrag an das Centralwahlcomitö wegen Abhaltung des allgemeinen Sozialistencongresses in Süddeutschland" wurde durch Annahme des Antrags erledigt, und auch eine diesen Punkt betreffende Resolution wurde angenommen, welche im„Vorwärts" und in allen süddeutschen Parteiblättern zu veröffentlichen ist. Motivirt wurde die Resolution damit, daß die Vortheile, die ein derartiger Congreß der umliegenden Gegend und speziell dem Orte, an dem er abgehalten wird, nicht immer einem Orte zu Gute kommen dürften. Der Referent meinte sogar bestimmt annehmen zu können, daß die rapide Stimmenzunahme im Gothaer Wahlkreise nur auf Rechnung der Congresse zu setzen sei, die schon zweimal hintereinander dortselbst stattfanden. Sodann habe man in Baden dasselbe Versammlungsgesetz wie in Thüringen; auch liege Mannheim nicht so ganz ungünstig, da die Rheinländer und Altbayern ebensoweit nach Gotha haben wie nach Mannheim, ferner wäre es auch möglich, Elsaß und Lothringen mit in die Arbeiterbewegung zu ziehen.— Zum dritten Punkt der Tagesordnung:„Gründung eines Partei- blattes für Baden und die Pfalz" wurde einstimmig beschlossen, am 1. Oktober d. I. in Mannheim ein Blatt herauszugeben. Eine Preßcommission, bestehend aus fünf Personen in Mannheim und je eine Person in Karlsruhe, Heidelberg, Speyer, Ludwigshafen, Oggersheim und Frankenthal hat für die Beschaffung eines Preß- fonds zu sorgen; derselbe soll durch Sammlungen und Grün- dung eines Preßvereins, welcher Antheilscheine ausgiebt, aufge- bracht werden.— Zum vierten Punft:„Die zukünftige Agitation" wurde gewünscht, mit derselben wie bisher fortzufahren; es wurde ferner angerathen, da, wo eine Parteiorganisation wegen örtlicher Verhältnisse nicht bestehen kann, sich in gegenseitigen Unter- stützungsvereinen resp. Gewerkschaften zu vereinigen. Obgleich dieselben mit der Partei nichts zu thun haben dürften, so seien dieselben aber doch das beste Mittel, ein solidarisches Band herzustellen, resp. das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu wecken. Mit der Thätigkeit des Central- Agitationscomitss war man allgemein zufrieden und wurde dasselbe für das zukünftige Jahr wieder nach Mannheim verlegt. Am Abend von 8 Uhr an fand zu Ehren der Delegirten eine Abendunterhaltung statt und wurde auch die Erinnerung an den 18. März im engeren Kreise gefeiert. Der 18. März sollte acht Tage vorher öffentlich gefeiert werden, die Feier wurde aber von der Polizeibehörde verboten. Statt dessen hielten wir eine Erinnerungsfeier an Dr. Johann Jacoby ab, die solchen Zu- sprach fand, daß der Saal über Erwarten gut besucht war. Genosse Lehmann(Pforzheim) hielt eine angemessene Festrede, worin er die Bedeutung des 18. März besprach und die An- wesenden aufforderte, fest und treu zu unsrer Sache zu stehen. Die Rede wurde von den etwa 300 Anwesenden mit Beifall aufgenommen. Genosse Appell hielt einige kritisch-satyrisch- komische Vorträge, die, wie immer, mit großem Beifall auf- genommen wurden. Lehmann und Appell sei hiermit nachträglich unser Dank abgestattet. Auch noch andere Genossen trugen zur Verherrlichung der Feierlichkeit bei. Den Schluß bildete der Gesang der Arbeitermarseillaise mit Musikbegleitung. Ludwigshafen, 2. April. Bei der Revision der Bücher des Mannheimer Centralwahl-Agitationscomites durch die auf dem pfälzisch-badischen Arbeitertag in Mannheim gewählte Rechnung-- , prüfungs-Commission ergab sich folgendes Resultat: Gesammt- i Einnahme vom 1. April 1876 bis 11. März 1877 M. 1238,90; Gesammt-Ausgabe SR. 1327,97; bleibt Defizit 89,07 Von den gewählten Commissionsmitgliedern fehlten: Metzger(Oppersheim) entschuldigt; Frank, Keisler(Frankenthal), Christmann(Mutter- stadt) nicht entschuldigt. Daniel Klein, W. Self, Ludwigshafen, I. Queva, Oppersheim. ßoßurg.(Berichtigung.) In meiner Correspondenz in Nr. 39 muß es da, wo von dem Müller'schen Prozeß die Rede ist, und zwar Zeile 23 von oben heißen:„vorgeworfen hätten" statt: hatten. Was ein wesentlicher Unterschied ist. Th. Simon. Aufruf an alle Maurer Deutschlands. In Braunschweig sind Hunderte von Arbeitern arbeitslos, weil sie sich weigern, sich dem einseitigen Vorgehen der Meister zu fügen, welche die llstnndige Arbeitszeit wieder einführen wollen. Nach allen Orten haben dieselben bekannt machen lassen, daß es hier an Arbeitskräften fehlt, und suchen, so durch den Zustrom von auswärts die hiesigen Ar- beiter zu verdrängen. Kameraden, Ihr werdet einsehen, daß es Eure Pflicht ist, in dem Kampfe, welchen die„Herren" gegen uns begonnen haben, sich auf unsere Seite zu stellen. Mögt Ihr daher, so lange der Kampf währt, jeden Zuzug nach Braunschweig fern halten. Unsere gerechte Sache ist auch die Eure. Ter Bevollmächtigte des Allgemeinen deutschen Maurer- und Steinhauerbundes: Carl Weber, Braunschweig, Langestr. 17. Alle Arbeiterblätter werden um Abdruck dieses Aufrufs ersucht. Aufruf an sämmtliche Kleingewcrbtreibende und Arbeiter Deutschlands, welche unter dem Drucke der Zuchthausarbeit leiden. Seit Jahrzehnten lastet die Concurrenz, welche durch die Beschäftigung der Untersuchungs- und Strafgefangenen erzeugt wird, wie ein erdrückender Alp auf dem Arbeiter- und Handwerkerstande; und seit Jahrzehnten erheben die Betreffenden ihre Stimme und heischen Ab- Hilfe. Wohl hat man es bisher verstanden, die Handwerker und Ar- beiter mit glatten Worten und leeren Versicherungen hinzuhalten; selbst die Fortschrittspartei hatte hierfür nichts als schönrednerische Phrasen im Sack, wenn es zur Wahl ging; nachher aber, an der rechten Stelle, sorgte sie dafür, daß die Anträge, welche geeignet waren, diese verderben- bringende Concurrenz zu beseitigen, abgelehnt wurden. Der verstorbene Abgeordnete Hoverbcck war es, welcher unter den Beifallsrufen seiner Freunde— der Fortschrittler— im Jahre 187V dem Reichstage dazu ver- half, wieder einmal den Pelz zu waschen, ohne ihn naß zu machen. Er beantragte: den Anttag der Petitionscommijsion, der die Beseitigung der invustriellen Strafanstaltsarbeit bezweckte, zu verwerfen und dafür seinen Antrag anzunehmen, der verlangte, das Reichskanzleramt möge dahin wirken, daß die bisher in Preußen wirkungslose Verordnung über die Arbeit in den Strafanstalten auch in den anderen zum da- maligen Norddeutschen Reich gehörigen Staaten eingeführt werden möge. Sieben Jahre sind seitdem vergangen; besser aber ist's nicht, wohl aber schlechter bis zur Unerttäglichkeit geworden. Die drückendste Eon- currcnz wird von Staatswegen gepflegt und gehegt; einzelnen Wenigen ertheilt man das Monopol, mit Arbeitskräften zu produziren, die zu zwei Dritttheilen der Staat füttert; er füttert sie aus dem Säckel derer, gegen die er sie zur Hätz auf wirthschaftlichem Gebiet benutzen läßt! Billig! billig muß produzirt werden, rufen unsere wohlweisen Staats- männer; nun, sie haben ja das wirksamste Mittel zur allerbilligsten Produktion in ihrer Gewalt; sie können die Zuchthaus-Arbeitskräfte für einen Pappenstiel herleihen; denn wir müssen sie ja ernähren, und das muß ihnen, den nach Billigkeit rufenden, selbst der Neid lassen: sie haben das Mittel in ausgiebigster Weise angewendet— Deutschland produzirt„billig", billiger als alle anderen Staaten, leider aber auch in Folge dessen— schlecht.— Endlich ist es nun wohl an der Zeit, daß auch wir Handwerker und Arbeiter ernst und mit Nachdruck unsere Stimme erheben und rufen: Auch wir verlangen Billigkeit! Recht und billig ist es, daß man seitens des Staates die Arbeits- kräite der Strafanstalten zum Nutzen des gesammten Volkes, und nicht nur zum Vortheil einiger weniger Spekulanten verwende. Ja, das ist recht und billig gegen uns; doch auch recht und billig gegen die, die mau von Gesetzeswegen in Strafanstalten zu bessern verpflichtet ist; rech: und billig auch dem Verbrecher gegenüber. Nicht des Erwerbes wegen soll in den Strafanstalten gearbeitet werden; nein, die Arbeit soll und muß als das vortrejfllchste Heilmittel gegen die Verirrungen des Herzens und des Geistes angewendet werden. Die Strafgefangenen vorzugsweise m geschlossenen Räumen und mit industrieller Arbeil zu beschäftigen, entspricht dieser Aufgabe durchaus nicht; denn dadurch, daß die Strafgefangenen bei solcher Arbeit ihre schlimmen Gedanken auszutauschen vermögen, werden die Strafanstalten zu Pesthöhlen der Unsittlichkeit und zu Hochschulen des Verbrechens; ja, die industrielle Beschäftigung der Gefangenen ist sogar die Ursache des Uebles, daß wir in Deutschland mehr rückfällige Verbrecher haben, als irgend welcher andere Staat; darum weg mit der Industrie aus den Gefängnissen Deutschlands. Ihr aber, Ihr Handwerksmeister, denen das Verständniß dessen, was wahrhaft recht und billig ist, noch nicht verloren gegangen, die Ihr Euch und Eure Arbeiter schützen wollt gegen den Ruin, der der freien Arbeit durch die Staats- Zuchthaus- Concurrenz systematisch be- reitet wird, rafft Euch endlich einmal auf aus Eurer Willenlosigleit; teht mit Euren Arbeitern; ruft nach Beseitigung der Industrie in den Strafanstalten so laut, daß unseren Gcsetzmachern im Reichstage die Ohren gellen; sie müssen Euch hören, und sie werden Euch hören; denn Ihr seid ihre Auftraggeber und sie sind Eure Diener. Es ist ja eine so hohe Ehre, der Diener des Volkes zu sein, daß jeder vom Volke dazu Erwählte als Dank dafür zur Richtschnur seines Handels den Grundsatz annehmen müßte: Des Volkes Wohl ist das höchste Gesetz! Wir, die Unterzeichneten, sind von einer sehr zahlreichen Versamm- lung gewählt worden, die Agitation gegen die industrielle Arbeit in den Strafanstalten energisch zu betreiben; infolge dessen richten wir an Alle, welche die Nothwendigkeit der Beseitigung dieser Beschäftigungsweise der Strafgefangenen erkannt haben, das Ersuchen, diese Frage in Volks- Versammlungen zu besprechen und Comites zu bilden, mit denen wir alsdann in Verbindung zu treten vermögen. In unserer Absicht liegt es, Zwecks dieser Agitation eine Denkschrift über die Nachtheile der Industrie in den Strafanstalten und die Mittel zur Beseitigung der- selben ausarbeiten zu lassen und alsdann an den Reichstag die dezüg- lichen Anträge zu stellen. Massenhafte Unterschriften sind dazu erforder-" lich. Ihr müßt uns dazu verhelfen. Unsere Adresse ist: Aug. Scharlibbe, Cigarrenarbeiter, Berlin," Kastanien-Allee 54, Hof II, bei Winnen. Alle Briefe, Anfragen, Unterschristen sind an denselben zu senden. Thue Jeder seine Pflicht und der Erfolg wird unseren Bestrebungen entsprechen; er wird die Arbeit von der schlimmsten Concurrenz be- freien, die sie bedrückt. Das'Comitö: De inert, Bürstenfabrikant. Peter, Buchbinder. Aug. Scharlibbe, Cigarrenarbeiter. Fischer, Schneider. Breul, Tischler. Szimmath, Schuhmacher. Dilling, Korbmachermeister. Keitel, Schlossermeister. Coenen, Sattler. A. Müller, Posamentier. Kühlbars, Vergolder. � Aug. Alt, Weber. Masche, Klempner. Alle Arbeiterblätter werden um Abdruck des Auftufs gebeten. Den Parteigenossen empfehlen wir die nachstehenden Partei- und Gewerkschaftsblätter zum Abonnement: Bremer Freie Presse". Erscheint wöchentlich sechsmal Preis Viertels. 2 M. 50 Pf. Bergische Volksstimme", erscheint wöchentlich sechsmal in Elberfeld. Preis pr. Quartal 2 M. 25 Pf. Chemnitzer Freie Presse", erscheint wöchentlich sechsmal, kostet pr. Quartal 1 M. 80 Pf. Crimmitschauer Bürger- und Bauernfreund", erscheint wöchentlich sechsmal. Preis pr. Quartal 1 M. 50 Pf. �„Cölner Freie Presse", erscheint wöchentlich 1 Mal. Preis xZpr. Quartal 1 M. 15 Pf. „Dresdner Volkszeitung", erscheint wöchentlich dreimal. Preis pr. Quartal 1 M. 50 Pf. „Die Wahrheit". Erscheint täglich in Breslau. Preis pr. Quartal 3 M. „Die Fackel", erscheint wöchentlich dreimal in Leipzig. Preis pr. Quartal 1 M. 60 Pf. „Die Neue Welt". Jllustrirtes Unterhaltungsblatt für das Volk. Erscheint wöchentlich. Preis Viertels. 1 M. 20 Pf., in Heften a 30 Pf. „Die Wacht", Organ des arbeitenden Volks für den Wahlkreis Hanau, Bockenheim, Orb und Gelnhausen. Erscheint wöchent- lich einmal in Hanau. Preis pr. Quartal 1 M. „Die Wage", Wochenblatt für Polittk und Literatur. Heraus- gegeben von Dr. Guido Weiß. Erscheint wöchentlich einmal in Berlin. Preis Viertels. 4 M. 50 Pf. '„Duisburger Freie Zeitung", erscheint wöchentlich dreimal. Preis Viertels. 1 M. 75 Pf. „Frankfurter Volksfreund", erscheint wöchentlich dreimal in Frankfurt a. M. Preis pr. Quartal 2 M. „Glauchauer Nachrichten", Volksblatt für Stadt und Land. Erscheint wöchentlich sechsmal in Glauchau. Preis pr. Quar- tal 1 M. 50 Pf. „Hamburg-Altonaer Volksblatt", erscheint in Hamburg Preis pr. Quartal 2 M. 40 Pf. „Halberstädter Freie Presse", erscheint wöchentlich einmal. Preis pr. Quartal 75 Pf. „Magdeburger Freie Presse", erscheint wöchentlich sechs- mal. Preis pr. Quartal 2 M. 50 Pf. „Mecklenburgischer Arbeiterfreund", erscheint in Rostock wöchentlich einmal. Preis pr. Quartal 90 Pf. „Nürnberg- Fürther Sozial- Demokrat", erscheint in Mrnberg wöchentlich dreimal. Preis pr. Quartal 1 M. 30 Pf. „Neue Offenbacher Tageszeitung", erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage in Offenbach. Preis vierteljährlich 2 M. 50 Pf. „Neue Wormser Zeitung", erscheint wöchentlich sechsmal. „Ostthüringisches Volksblatt", erscheint wöchentlich einmal in Gera. Preis pr. Quartal 1 M. „Süddeutsche Volkszeitung", erscheint wöchentlich zweimal in Stuttgart. Preis pr. Quartal 1 M. 10 Pf. „Thüringer Freie Presse", Organ des arbeitenden Volks in Thüringen. Erscheint an jedem Sonntag in Apolda. Preis Viertels. 75 Pf. „Volksfreund", erscheint in Callnberg wöchentlich dreimal. Preis pr. Quartal 1 M. „Volksstimme", erscheint in Mainz wöchentlich sechsmal. Preis pr. Quartal 2 M. 25 Pf. „Westfälische Freie Presse", erscheint in Dortmund. Preis pr. Quartal 1 M. 25 Pf. „Würzburger Volksfreund", erscheint wöchentlich zweimal. Preis Viertels. 1 M. „Zeitgeist", erscheint in München wöchentlich sechsmal. Preis pr.'Qu; etal 1 M. 30 Pf. „Arbeiterstimme", Organ und Eigenthum der soz.-demokr. Arbeiterpartei Nordamerikas, erscheint wöchentlich einmal in Newyork. Preis pr. Quartal 1 M. 60 Pf. „Arbeiterfreund", erscheint am 2. und 4. Sonnabend eines jeden Monats in Reichenberg. Preis 50 kr. östr.— IM. „Arbeiter-Wochcnchronik", Organ der ungarischen Arbeiter, erscheint in deutscher Sprache in Buda-Pest. Preis pr. Quar- tal 60 kr. östr.— 1 M. 20 Pf. „Der Socialist", erscheint täglich in Milwaukee in Amerika. Preis pr. Jahr 5 Doll. „Die Tagwacht", Organ des schweizerischen Arbeiterbuudes; erscheint wöchentlich zweimal in Zürich. Preis pr. Quartal 1 M. 40 Pf. „Gleichheit", Organ der Arbeiterpartei in Oesterreich, erscheint wöchentlich einmal in Wiener-Neustadt. Preis pr. Quartal 75 kr. östr.— 1 M. 50 Pf. „Vorbote", Organ der Arbeiterpartei für Stadt und Land, erscheint jeden Sonnabend in Chicago(Nordamerika). Preis pr. Jahr 2 Doll. „Allgemeine Buchbinderzeitung", Organ des Verbandes für Buchbinder und verwandte Geschäftszweige. Erscheint wöchentlich einmal in Leipzig. Preis Viertels. 1 M. „Correspondent", Organ für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer, erscheint wöchentlich dreimal in Leipzig. Preis Viertels. 1 M. 25 Pf. „Der Botschafter", Organ für die Mitglieder des Deutschen Tabakarbeitervereins. Erscheint alle 8 Tage in Berlin und kostet Viertels. 50 Pf. „Der Fortschritt", Organ des Allgem. deutschen Schneider- Vereins, erscheint jeden Sonnabend. Preis pr. Quartal 50 Pf. „Der Genossenschafter", Organ des Gewerkvereins der deutschen Gold- und Silberarbeiter und verwandten Gewerke, erscheint wöchentlich einmal in Schw.- Gmünd. Preis pr. Quartal 1 M. „Der Wecker", Organ für die Schuhmacher Deuffchlands, er- scheint jeden Sonnabend in Gotha. Preis Viertels. 50 Pf. Das Panier", Organ der deutschen Metallarbeiter, erscheint wöchentlich einmal in Braunschweig und kostet pr. Quartal 50 Pf. Der Correspondent", Organ der Hutmacher, erscheint in Leipzig dreimal monatlich und kostet pr. Quartal 60 Pf. Die Union", Organ der verbündeten Gewerkschaften Deutsch- lands, erscheint jeden Sonnabend in Hamburg. Preis viertel- jährlich 60 Pf. Grundstein", Organ der deutschen Bauhandwerker, erscheint monatlich zweimal in Berlin. Preis Viertels. 45 Pf. Pionier", Organ für die deutschen Zimmerleute und für die Mitglieder des Allgemeinen deutschen Arbeiter-Untcrstützungs- Verbandes. Erscheint monatlich zweimal in Berlin. Preis Viertels. 1 M. 20 Pf. men sein.— H. M. in Oldenburg: Die stenographischen Reichstags- berichte sind bei der Post zu bestellen. Ter Preis ist uns unbekannt. Wie wir aus Ihrem Schreiben ersehen, hat das Lesen der Bracke'schen Broschüre Ihren geistigen GesichtsKeis bedeutend erweitert. Recht so, studiren Sie fleißig weiter.— A. D. in N.: Die Standesbeamten können zwar eine Forderung stellen, aber die Bezirksausschüsse müssen sie genehmigen. In den Ortschaften um Leipzig herum erhält der Standesbeamte meistens 15 Mark pro hundert Seelen, was auf den Kopf 15 Pf. macht.— Anonymus hier: Die Nr. v. 8. d. M. überhebt uns der Verpflichtung, Ihre am 9. d. M. gestellte Frage zu beant» Worten.— I. O. in Stötteritz: Bemühen Sie sich gelegentlich zu uns. Quittung. Schrdr Plagwitz Ab. 3, 90. Krhl Quedlinburg Ab. 9,89. Dr. Eck Wien Ab. 3,24. Gsck Gotha Ann. 1,69. Jms Bludenz Ab. 4,89. Brmmnn Neustädtel Schr. 7,65. Hch Frankfurt Ab. 29,99. Orbg Gießen Ab. 4,99. Rnsch Maffersdorf Schr. 2,33. Esnhr Gr.- Biberau Ab. 3,99. Expedition der„Offenbachcr Zeitung" Offenbach Ab. 45,59, Ann. 1,99. Smn Liege Ab. 1,42. Psch hier Ab. 8,65. Arbeiterverein Reudnitz Ann. 9,69. Zfch Reudnitz Ab. 1,25. Schsr hier Ab. 5,99. Schps Ab. 1 89. Trst Klein-Zschocher Ab. 1,25. Krs München Ab. 148,99. Hbr Konstantinopel Ab. 6,99. Brbm Gotha Ab. 16,99. Bttchr Gera Schr. 2l,99. Bb Wien Ab. 4.97. Prß Wien Ab. 19,44. Fst Berlin Ab. 4,99. Mttg Altona Ab. 29,99. Ottrbch Swttgart Ab. 4,19. Pschk Zweibrücken Schr. 3,99. Bch Cottbus Schr. IM). Pnngr Bremen Ab. 49,99. Der Cigarrenarbeiter Adolph Lehmann aus Hadersleben wird aufgefordert, seinen Verpflichtungen gegen Unterzeichneten und gegen den Arbeiter-Sängerbund nachzukommen. Flensburg, den 6. April. Anton Frenze!, Norder Hohlweg 46. Fonds für Gemaßregelte. Von Edm Thonberg 5,49. Arbeiterverein Plagwitz d. Q. 1,63. Arbeiter-Sängerbund. �U-UvViU�, Sonnabend, den 14. April, Abends 7'/, Uhr, im„Colossenm":(2b)(F. 129) Abendunterhaltung bestehend in Concert, Gesang, theatralischer Vorstellung und Ball. Karten für Herren 59 Psg., für Damen 39 Pfg. sind zu haben bei Herren P. Lassen, Neustadt, Fuhr, Norderstr., Fries, Norderstr., Christensen, Norderstr.(Cigarrenladen), Zimmermann, Compagnie- straße, Voß, Heiligergeistgang, Schmidt, Holm 829, Döll, Süder- markt(Cigarrenladen), Albrecht, Plankemai, Ralfs, Gr. Johstr. 1936. Einführung ist gestattet. Um zahlreiche Betheiligung eriucht 3,99) Das Comitö. fiAfii-Urr Sozialistische Arbeiterpartei. Vä)vH)il. Sonnabend, den 14. April, Abends 8 Uhr in Hartmann's Restauration:(2b)(F. 139) Generalversammlung. Tagesordnung: 1. Kassenbericht. 2. Neuwahl des Vorstandes. Um zahlreiches Erscheinen und Mitbringen der Parteikarten bitten 89)__ Die Agenten. Durch alle Buchhandlungen zu beziehen, direkt vom Verleger für Arbeiter billiger: Dulk, Dr. Albert, Stimme der Menschheit. Christliche Glaubenslehre. Ein Lehrbuch für kirchenfreien Religions- Unterricht in Gemeinde, Schule und Haus. I. Theil. Krittsche Glaubenslehre. 1876. 8. 547 S. br. 6 Mark. Dr. A. Dulk ist Philosoph und Dichter; aus der innigsten Ver- schmelzung beider ist dieses Werk hervorgegangen, ihm verdankt es seine Tiefe, Klarheit und Wärme. Wer den Verfasser auf seiner schriftstelle- rischen Laufbahn verfolgt hat, der wird finden, daß mit dem ersten Theile des gegenwärtig vorliegenden Werks der Anfang eines systema- tischen Abschlusses der religiösen Anschauungen gegeben ist, wie sie be- reits in DulkS großartigem Drama„Jesus der Christ", das schon 1855 im Manuskript beendet war, und in den Schriften:„Der Tod des Be- wußtseins",„Ob Thier ob Mensch" deutlich erkennbar hervortraten. Der Verfasser selbst hat sich von jedem kirchlichen Bekennwisse frei gemacht� er stellt den Menschen, den der Spiritualismus aus der organischen Gliederung der Welt herausgelöst und isolirt hat, wieder in diese hinein. Das Christenthum ist ihm das Menschenthum, dessen Vernunftenlwicke- lung und Erziehung zu den höchsten Zielen als Volksganzcs wie in der Gesellschaft sein nachgestrebtes Ideal ist. So bleibt, da Dulk den Stoff wissenschaftlich durchaus beherrscht, in dem Buche keine Dunkelheit» keine Schwierigkeit für das Verständniß. Leipzig.(2b) I: G. Findel.[260 „Augsburger Volkswille", erscheint dreimal wöchentlich in Augsburgs Preis pr. Quartal 1 M. 50 Pf. Geschäfts-Etablirung und Adresse-Beränderung. Meinen werthcn Genossen und Freunden zur Anzeige, daß ich so- eben ein neues Buchhandlungsgcschäft unter der Firma: J. Franz& Co. Schweiz. Sortiments- u. Antiquariats- Buchhandlung 6. R o s e n g a s s e 0. in hier etablirt habe. Dieses Geschäft ist in jeder BeziclZing als von der Volksbuch- Handlung in Zürich, aus welcher ich mit 23. d. M. ausgetreten bin, vollständig getrennt zu betrachten und wolle man deshalb gef. genau darauf achten, daß Briefe ec. für mich persönlich wie für dieses neue Geschäft von nun an einfach I. Kranz(resp.& Co.), Rosengasse, Zürich zu adressiren sind. Da dieses Unternehmen beabsichtigt, sich zu einem Central-Sortiment aller oppositionellen in gewissen Ländern zum Theil verbotener und ähnlicher Bücher zu gestalten und zu diesem Zwecke neben späterem Eigcn-Berlag den Verlag der Volksbuchhandlung in Zürich und des VcrlagSmagaziuS Zürich, sowie auch der„Vorwärts"-Expcdition in Leipzig und von W. Bracke in Braunschwcig zum Bezug aus einer Hand zu vereinigen strebt, so dürfte hierauf mit Recht die Aufmerksamkeit aller Freunde einer die freiheitsfeindlichen G: walten bekämpfenden Literatur zu lenken sein. Mit sozialdemokratischem Gruß Zürich, den 31. März 1877.-»i. trranz. Mit Bezug auf vorstehende Anzeige des Hrn. I. Franz empfehlen wir uns der geneigten Berücksichtigung und bemerken noch, daß in kurzer Zeit auch Verzeichnisse dcS oben erwähnten Cenkal-Sortimeots gratis und franco gegen frankirte Adressen-Einsendung zu haben sein werden. Man wolle nur gefl. einstweilen verlangen! Lieferung durchaus nur gegen baar! I. Kranz A-£o., Roscngasse 6, Zürich(Schweiz). NB. 20 Pfg. Brief-Frankatur!! Ebenda werden für alle bedeutenderen Städte Teutschlands und Briefkasten ..... �_____| U| � der Redaktion. A. H. in Konstantinopel: Das Gothaer„Sonn u,»vr„».»•.>. 88RI UU„ «Beritner Freie Presse". Erscheint täglich mit Ausnahme tagsblatt" �| Oesterreichs Agenten gegen Provision gesucht. Nebenbeschäftigung ÄU Ä 6 M»,., — Die Correspondenzen werden uns und unseren Lesern sehr willkom Preis pr. Quartal 2 M. Bwaniwonb.cher Redakteur: W. Liebknecht in Leipzig. Redattton und Expedition Färberstraße 12/11. in Leivria. Druck und Verlag der Venoss-nichaftsbuchdrucke. i '