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Heitest zweifelhaft jein. Sobiel ftehe feft, bag bie Berleuerung] Eigenfunt beim Boriväris" im zivilrechtlichen Sinne hätten die burch die Kohlensteuer mittelbar oder unmittelbar fehr hoch set. Berliner   Parteigenossen nicht; es fehle an einem der ein Eigentum So werde fraglos das Brot verteuert, ba bie Bäder unmöglich begründenden Rechtsakte. Die Mehrausgaben für die Kohlen aus ihrer eigenen Tasche decen fönnen. Ganz besonders müsse man auch auf den Kohlengroß­handel achten. Die Rheinische Reederei und Kohlengesellschaft habe bei einem Kapital von 14 Millionen Mart   im Jahre 1913/14 9,41 Millionen verdient, im Jahre 1914/15 12,03 Millionen und 1915/16 9,8 millionen Mark.

Abg. Stöwe weist darauf hin, daß diese Gesellschaft nur eine Tochtergesellschaft des Kohlensynbitats sei und daher hier be­fondere Verhältnisse vorliegen. Aus diesem Grunde könne man aus den angeführten Zahlen also keine Schlüsse ziehen. Die Be­fristung der Steuer sei notwendig, bamit die Reichsgefehgebung nach dem Kriege die erforderliche Bewegungsfreiheit habe.

Abg. Dr. Nießer( natl): Auch dirette Steuern fönnten abge malzt werden. Deshalb ist die Abwälzung der Kohlensteuer auf die Berbraucher fein durchschlagender Grund. Ganz besonders un gerechtfertigt jei die Ausschaltung des Handels. Dadurch würden die Waren nur berteuert. Seine Bartei behalte sich ebenfalls die endgültige Stellungnahme zur Kohlensteuer vor, je nachdem die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes gestaltet würden. Die Beratungen wurden dann auf Montagvormittag verlagt.

Die

Klage der

früheren Vorwärts"= Redakteure abgewiesen.

Auch das Eigentum der Parteigenossen" jei nicht begründet. Diese Ausführungen sind richtig. Der Vortvärts" nimmt eine Doppelstellung ein. Der§ 25 des Organisationsstatuts erscheint, wie Auer in Mainz   richtig gesagt hat, als ein Kompromiß. Wenn dort vom Eigentum der Berliner  " gesprochen wird und von der Durchführung ihrer Rechte, jo geigt gerade der vorliegende Fall, daß dieje Bestimmungen nur durchführbar find, solange Partei borstand und Redakteure einig sind.

Gerichtszeitung.

Das Diktat der Engel.

Die Erpressungsversuche des Oberpostassistenten i Ihe Int Wendel, die seinerzeit dieser mittels Drohbriefen gegen eine Sichterfelder Einwohnerin berübte, beschäftigten Freitag um vierten Male die 3. Strafkammer des Landgerichts III. ie feinerzeit berichtet, hatte im Januar 1914 ein Fräulein R. in dem genannten westlichen Vorort einen mit" Die swarze Hand" unterzeichneten Brief erhalten, der in der Hauptsache Die Entscheidung der Sache ist aber nicht aus diesem Geficht& folgenden Wortlaut hatte: Wir fordern Sie hierdurch auf, uns puntt herzuleiten. Die Hauptfrage it: gehören die Kläger   noch 4000 Mart in Tausendmarkscheinen zu schicken. Im Beigerungs­zur sozialdemokratischen Partei? Die Kläger meinen, daß der falle werden wir Ihnen Lebenslänglich mit Oleum kennzeichnen. jenige, der das sozialdemokratische Programm anerkennt und nicht Machen Sie etwa nicht eine Anzeige, denn unsere Organisation ist aus der Partei ausgeschlossen ist, Mitglied der Partei ist. Die Be- wettberzweigt und wir werden über jede derartige Handlung unter griffsbestimmung, was eine Partei ist und welche Mitglieder zu richtet. Sie sind aljo gewarnt. Sonft ist Ihr Schicksal besiegelt." ihr gehören und welche sich von ihr getrennt haben, tann nicht aus Nachdem sich die geangitigte Frau vernünftigerweise mit der Poli rechtlichen Gesichtspuntten entschieden werden. In dieser Be- zei in Berbindung gesetzt hatte, wurde dem Briefschreiber eine ziehung steht zum Vergleich das Ausscheiden der Mitglieder aus der Falle gestellt, in der er auch richtig hineinfiel, als er auf dem Fortschrittspartei, welche später die nationalliberale Partei ge- angegebenen Poſtamt die Antwort abholen wollte. Bur großen gründet haben, ebenso die Entstehung der sogenannten Gezension Ueberraschung entpuppte er sich auf der Polizei als der Angeflagie, aus der nationalliberalen Partei. Solche Fragen fönnen nur histo- der die Adresatin gar nicht persönlich kannte, sondern nur ganz risch entschieden werden. Die Parteibetätigung gipfelt in der Frat zufällig auf ihren Namen gekommen war. Bei der Verhaftung tion, d. h. in der Geltendmachung der Bestrebungen der Partei in war er zwar bebrüdt und niedergeschlagen, auch sehr faselig, machte der Boltsvertretung. Wenn sich nun die sogenannte Arbeitsgemein aber den Polizeibeamten nicht den Eindruck eines Geistestranten, In der schaft von der großen Fraktion getrennt hat, so bedeutet dies, daß obwohl er dann eine Heilanftelt in Bernau   aufsuchte. fie eine eigene Partei gegründet hat, die ihr Bestehen nur dadurch Gerichtsverhandlung fam er ebenfalls später für sein Tun mit halten kann, daß die Wähler vor die Entscheidung gestellt werden, sonderbaren Erklärungen, Wendel, ein 23 Jahre im Postfahrdienst ob sie Betenner der alten Partei oder solche der Arbeitsgemein- stehender Beamter, der zweifellos sehr nervös, aber auch Trinker Die ivegen Beteiligung am Boykott des Vorwärts" entlassenen schaft in die Parlamente wählen wollen. Es ist unerheblich, ob das ist, wollte fich nämlich auf die Vorgänge, die ihn zu dem Erpresser­Vorwärts" Redakteure Däumig, John, Leid, Stadthagen  , Ströbel gedruckte oder ungeschriebene Programm beider Parteien dasselbe briefe führten und sich dann im Laufe von etwa 4 Wochen ab­und Wielepp hatten bei dem Landgericht I, Berlin  , Klage ange: sondern um eine Trennung von der Partei, um die Bildung einer besinnen fönnen. Er brachte ihn dann mit Erscheinungen in Zu ift. Es handelt sich hier nicht um einen Ausschluß aus der Partei, spielten er gab mehrere Male brieflich Antwort itrengt gegen die offene Handelsgesellschaft Vorwärts", Buchdruderei und Berlagsanstalt Paul Singer u. Co., den Geschäftsführer Richard neuen Partei. Die Stläger meinen zu unrecht, daß, weil fie mit fammenhang, die er infolge seiner gerrrütteten Nerben gehabt haben Fischer als Broturist des Vorwärts" und gegen sämtliche Mitglieder eine solche Betrachtung jie nicht treffen fönnte. Das ist unrichtig, zu Gott in seiner bedrängten finanziellen Lage gebetet, nach deren Ausnahme von Stadthagen   nicht Reichstagsabgeordnete feien, daß wollte. So sollten ihm zivei Engel erschienen sein, nachdem er bes Barteivorstandes. Sie verlangten in ihrer Klage die Feststel- benn nicht die Zugehörigkeit zu den Mitgliedern der Reichstags- Diftat er einen Brief niedergeschrieben, der möglicherweise der in lung, daß ihre Entlassung als Redakteure des Vorwärts" nicht fraktion, sondern das Bekenntnis zu der neuen Partei rechtswirksam ist, daß die Firma Singer u. Co. verpflichtet sein trennt die Kläger von der sozialdemokratischen Partei endgültig. Frage stehende Brief fei. Das Gericht hielt den Angeklagten jedoch für zurechnungsfähig und stellte sich auf den Standpunkt, daß er foll, ihnen ihr Gehalt solange zu zahlen, bis ein von der gemäß Von diesem Gesichtspunkt aus fönnen die Kläger   auch, ganz abge- für zurechnungsfähig und stellte sich auf den Standpunkt, daß er 25 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Ge Deutschlands bestellten Pressfommission und in Gemeinschaft mit dem sehen von den Bestimmungen des§ 17 des Organisationsstatuts, fich Geld hatte verschaften wollen, um aus seinen Schulden heraus­jich nicht mehr als Mitglieder der fozialdemokratischen Partei be- ukommen. Demgemäß tourde er zu fechs Monaten Gc Parteivorstand gefaßter Beschluß dies nicht untersagt, ferner daß der trachten und fönnen deshalb nicht Ansprüche erheben, die nur ben fängnis verurteilt. Das Reichsgericht hob aber das Urteil auf Firma Singer u. Co. und dem Parteivorstand bei Bermeidung einer Mitgliedern der sozialdemokratischen Partei zustehen können und und verwies die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Vor­bom Gericht festzusetzenden Strafe für jeben Fall der Zuwiderhand- fich auf das Zentralorgan der Partei beziehen. Da aus diesen instanz zurüd, da es die Frage der zurechnungsfähigkeit für nicht lung untersagt wird, fie in ihrer Tätigkeit als Redakteure des Vor- Gründen die Klage chne weiteres abzuweisen ist, war auf die übri- böllig geflärt hielt. In der Verhandlung am Freitag waren des­märts zu stören. Endlich verlangen die Kläger  , daß ihnen ihr gen von den Beklagten angeregten Fragen gar nicht einzugehen, halb nicht weniger als sechs medizinische Sachverstän Gehalt für die Monate Februar und Mära 1917 gezahlt wird. insbesondere nicht auf die Frage, ob die Preßkommission gegenwärtig bige zugegen. Auch war ein Obergutachten vom Medizinalkolle­Den Vorsih in der Verhandlung führte Landgerichtsdirektor nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts aufammengefeßt gium eingeholt worden, das sich dahin aussprach, daß eine entfernte Saidrich, die Kläger   vertrat Rechtsanwalt Horowis, die Beklagten ist oder ob die gegenwärtigen Mitglieder ihr Amt ufurpiert haben, Möglichkeit für die Unzurechnungsfähigkeit zurzeit der Tat vorläge. Rechtsanwalt Dr. Heinemann. In der Klage hatte bereits am fotoie ob die Kläger   mit Recht oder mit Unrecht von einer Anrufung Aehnlich äußerte sich Geheimrat Lepomann, ein Sachverständiger 14. februar ein Termin angestanden. Wir gehen erst heute auf der Kontrollkommission abgesehen haben. nahm jogar§ 51 als vorliegend cn, die anderen drei verneinter die Verhandlung ein, weil sich am 14. Februar das Gericht darauf ihn. Das Gericht feinerseits hielt den Angeklagten abermals für beschränkt hatte, einen Verkündungstermin anzujeßen, der am Sonn­verantwortlich und kam daraufhin wiederum zu einer Berurteilung abend stattfand und damit endete, daß die Kläger   mit ihrer Klage au sechs Monaten Gefängnis. in vollem Umfange kostenpflichtig abgewiesen wurden.

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19

-

Aus aller Welt.

- gar nicht

Besonders schmerzlich gestaltet sich dieser Ausgang des Prozesses für die beiden früheren Parteivorstandsmitglieder engels und Louise Biek. Diese erklärten nämlich, daß sie sich von dem An­walt der Beklagten nicht vertreten lassen tönnten, weil sie bamit in Die Kläger   behaupteten, daß nach der Entstehungsgeschichte des einen Gewissensionflitt tämen. Sie löften ihn dadurch, daß sie einen Vorwärts" die Firma Singer u. Co. nicht berechtigt sei, einen bürgerlichen Anwalt, Rechtsanwalt Binner, zu ihrem Vertreter Redakteur zu entlassen. Sie fei nur Treuhänderin der Partei wählten, da sie sich nicht als Beklagte gleichzeitig auch von dem ober, da der Vorwärts" Eigentum der Berliner   Parteigenossen sei, Anwalt der Kläger   gleich mitvertreten lassen fonnten. Sie erklär­der Berliner   Wahlkreisorganisationen. Die Preßkommission stehe ten jedoch, daß sie dessen im Namen der Kläger vorgetragenen Aus­Die Leiche des Grafen Zeppelin ist gestern vormittag in Stutte ganz auf dem Standpunkt der Kläger  . Zu der Firma Singer führungen ausnahmslos beistimmten und daß alles, was die Kläger   gart eingetroffen. Der Sarg wurde in der Zeichenhalle des Wald­u. To ständen die Kläger   in gar feiner rechtlichen Beziehung, mit- vorgebracht haben, richtig sei. Insbesondere berief fich Wengels Friedhofes aufgebahrt, wo der Verstorbene seinem Wunſche gemäß hin sei diese auch nicht berechtigt, sie zu entlaffen. Zur Begründung darauf, daß er zur Entscheidung dieser Fragen sehr kompetent fei, die legte Ruhe finden soll. dieser Behauptung nahmen die Kläger   eingehend Bezug auf die benn fein intimster Freund sei Paul Singer gewesen, und dieser Protokolle der Parteitage und auf fonftiges Material, das sich in habe bei der Gründung des Vorwärts" die entscheidende Rolle Doppelfelbstmord. Aus Frankfurt   a. M. wird berichtet: der Parteigeschichte über die Gründung und Gestaltung des Vorgespielt. Er müsse also die Vorgänge am besten, fennen und er ben feiner Wohnung, Liebfrauenberg 26, wurde der 48 Jahre alte wärts" befindet. Insbesondere beriefen fie fich auf die Vorgänge ftätige alles, was die Aläger vorgebracht haben. Siernach bean- Schneidermeister August Heidelmann und feine einzige bierzehn bei bem befannten" Borwärts" fonflift 1905, der angeblich ihre Alage- tragten Wengels und Louise Bieb, indem sie die Ansprüche der Klä jährige Tochter im Schlafzimmer vor dem Bette liegend tot auf anträge ohne weiteres rechtfertige. Als Zeuge dafür wurde bon ger anerkannten, fie fostenpflichtig nach dem Alageantrage zu ber gefunden. Der Gasbahn war geöffnet. Die Frau des Heidelmann ihnen der damals aus seinem Amte entfernte Rebatteur Aurt urteilen. Das Gericht tonnie ihnen jedoch, was in der Rechts- ift vor einigen Tagen gestorben. Dies dürfte die Ursache der Eisner genannt. Die Kläger   gaben zu, daß fie an dem Bontott geschichte wohl bisher ein noch nie bagelvesener Fall ist, diesen Ge- Tat fein. bes Vorwärts" tätigen Anteil genommen haben. Sie hätten dies fallen nicht tun und mußte, da es dem Gefes gemäß zu jeboch nicht getan, um den Vorivärts" zu schädigen, vielmehr han entscheiben hatte, erklären, baß der Alageanspruch auch gegen Englisch  - russische Schiffsbauwerften in Cherfon. bele es fich hier um ein berechtigtes Abwehrmittel gegen die von Wengels und Louise Bieb, obwohl diese seine Berechtigung aner Nach Nowvoje Wremja" vom 18. Februar überließ die Cher­ber Firma Singer v. Co. und dem Parteivorstand mit vollem Be- fannien, nicht begründet fei, da die eigenen Ausführungen der Klafoniche Stadtverwaltung auf 99 Jahre der englisch  - russischen Ge wußtsein verübte rechtswidrige Eigenmacht zum Zived der Wieberger nach dem vom Gericht zu beachtenden Gesez beren Anträge nicht fellschaft für Schiffsbauwerften ein Stüd Land auf der Cuaran herstellung des verlegten Rechtes. Die Einstellung des Abonne  - rechtfertigten. In dieser Beziehung sagt das Urteil wörtlich: täne- Injel zum Bau einer Maschinenfabrik und von Schiffsbau­ments auf den Vorwärts" sei von der Berliner   Generalversamm­Wengels und Fraut Zieh haben den geltend gemachten An- werften. Die Unternehmung ist auf 4000 Arbeiter berechnet. Da­lung nur für den Fall beschlossen worden, daß der Parteivorstand feine Gewaltmaßnahmen nicht aufgebe und auch nur bis zum Beit- ſpruch anerkannt. Da aber bie Entscheidung gegen den mit wird die Insel zum Zentrum des industriellen Lebens Chersons Parteivorstand nur einheitlich getroffen werden werden. Schon jezt werden Bagerräume für Großfrachten und punkt der Aufhebung. Es handele sich nicht um einen Angriff gegen tann, in dieser Beziehung die sogenannte notwendige für ein Kohlenlager errichtet, von denen letzteres auf 9 Millionen das rechtmäßig geleitete Organ, sondern gegen eine durch Eigen Streitgenossenschaft besteht, fonnte beren Anerkenntnis Bud berechnet wird und zwei Anlegestellen hat. Ueber den Fluß macht wider den Willen der richtigen Eigentümer und der redat- nicht zur Berurteilung der Beklagten   Wengels und Frau Ziez Roschewaja wird eine Bahnbrüde zum Anschluß an den Hafen­tionsberechtigten Kläger   hergestellten Zeitung, die sich unzulässiger führen. Es mußte vielmehr auch gegen fie die Klage kostenpflichtig weig der Südbahn   gebaut. Diese Arbeiten sollen im laufenden weise den Titel Vorwärts" beilege. Dieses gewaltsam oftrobierte Jahre vollendet werden. Unternehmen zu bekämpfen, in bem die ihnen garantierte Wei- abgewiesen werden." nungsfreiheit unterbrüdt wäre, sei Recht und Pflicht der Kläger  .

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Die Beklagten   lehnten es ab, ben Klägern auf dem von ihnen eingeschlagenen Wege zu folgen, interne Parteivorgänge vor Gericht zu bringen. Sie ließen alle diese Ausführungen der Kläger  böllig unbeachtet mit Ausnahme des einen Punties, daß sie hervor­hoben, daß die Preßkommission, auf deren Botum die ganze Bage fich ftüße, in ordnungsgemäßer Zusammensehung überhaupt nicht mehr eriftiere. Die Personen, die fich Breßfommission" nennen, täten dies willkürlich. Das Statut, das die Zusammenfegung der Breßtommission regele, sei in wesentlichen Buntten mißachtet worden. Während jeder Wahlfreis zwei Vertreter in die Breß­fommission zu wählen habe, sei für den 6. Wahlkreis diese Vor­schrift verlegt worden; denn anstatt zwei Vertreter, habe der 6. Wahl­freis 4 Bertreter, der 4. Wahlkreis 3 Bertreter, Teltow  - Beeskow  überhaupt feine ordnungsmäßigen Vertreter und auch sonst herrsche in der Breßfommission bas reine Tohuwabohu. Bei den zahlreichen Einberufungen, die jest erfolgt feien, hätten nicht die zuständigen Instanzen die neuen Vertreter gewählt. Dies hätten in einer ganzen Reihe von Fällen ganz willkürlich die Wahlvereinsborstände getan, so daß sich das absurde Ergebnis gezeigt habe, daß nicht einmal der Borsigende der Breßkommission beren Mitglieder tenne. Im übrigen beschränkten sich die Beklagten darauf, ausschließlich vom rechtlichen Standpunkt aus die Anträge der Kläger zu wider­legen. Insbesondere legten sie dar, daß es juristisch ein vollkom mener Widerfinn sei, wenn die Kläger bestreiten, bei der Firma Singer u. Co. angestellt zu sein, dennoch aber von dieser Firma Gehalt forderten.

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