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Gewerkschaftsbewegung

Jder Teuerungsverhältniffe und Löhne vorzu- wir hören, beabsichtigt man die sofortige reftipfe Auf­nehmen hat. hebung der 8mangswirtschaft. Vor der Ausführung Für geleistete Ueberstunden beträgt die Entschädigung einer solchen Maßnahme müssen die beteiligten Industrien 25 Broz, für Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Proz. Aufschlag auf nachdrücklichst warnen. Zweifellos haben sich die Verhältnisse so Die fifa zu der Bildung von freigewerkschaftlichen den Grundlohn einschließlich der Teuerungszulagen. Nach den Wer- weit geändert, daß an eine Beseitigung der Zwangswirtschaft ge­Betriebsrätezentralen. einbarungen dürfen von einem Gehilfen nicht mehr als 120 Ueber- dacht werden kann. Diese darf aber nicht plöglich und un­sturben in einem Jahre geleistet werden., 2ehrlinge erhalten borbereitet erfolgen, denn eine unvermittelte Aufhebung der in den vier Jahren Lehrzeit ein Wochengeld bon 10, 20, 30 und Zwangswirtschaft bedeutet eine große Gefahr für die Fettversorgung 40 M. An sonstigen Kenderungen des Tarifvertrages find noch zu der deutschen Bevölkerung und für die weitere Beiäi erwähnen die Erhöhung der Entschädigung bei Brongebrud und tigungsmöglich leit der fämtlichen Industrien des Del und Es muß daber erwartet werden, daß vor der Ent­feramischen Buberarbeiten auf 1,50. für den ganzen und 75 Bf. Fettgebietes. für den halben Tag. Probe- und Aushilfearbeiten dürfen die scheidung über irgendwelche Maßnahmen eingehende Verhandlungen Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Bei den allgemeinen Be- mit allen beteiligten Streifen gepflogen werden." nächsten sechs Monate eine Neueinführung von Stüd­stimmungen des Tarifs wurde noch beschlossen, daß innerhalb der Iohn und Prämienarbeit nicht erfolgen darf. Die Gültig teitsbauer des Tarifes wurde für die Zeit vom 1. Juni 1920 bis 31. Mai 1921 festgelegt.

Das Ortsfartell Groß- Berlin der Afa veranstaltete in der Zeit vom 9-16. Juni vier große gut besuchte Betriebsräteverfamm Jungen fämtlicher Industriegruppen. Mörpel erläuterte in allen Bersammlungen die Richtlinien des A. D. G. B. und der Afa. Unter Hinweis auf die bisher fruchtlosen Bestrebungen anderer Stellen, mit der Zusammenfassung auch die parteipolitischen Ge. genjähe aus der Welt zu schaffen, wies der Referent nach, daß nur durch Bildung freigewerfschaftlicher Betriebsrätezentralen die Ginheit der Betriebsrätebewegung gewahrt werden könne.

Die einheitliche Stellungnahme zur Verbesserung des Betriebs. rätegefehes als nächste Aufgabe, ebenso zur Schlichtungsordnung

und zur Wirtschaftskrise mache ben sofortigen Zusammenschluß

der Betriebsräte zur unbedingten Notwendigkeit.

Die von gewisser Seite wider besseres Wissen ausgestreute Behauptung, Arbeiter und Angestellte sollten getrennt werden, sei burch die Richtlinien widerlegt. Arbeiter und Angestellte gehören zusammen. Daß die Betriebsräte zu Funktionären der Gewerk schaften herabgewürdigt" werden sollten, davon tann gar keine Rede sein, sie sollen vielmehr durch die Ortstartelle der Afa und Ortsausschüsse des A. D. G. B. zusammengefaßt und hierdurch für ihre besonderen und großen Aufgaben freigemacht werden. In den Diskussionen erhob sich gegen die Ausführungen des Referenten Diskussionen erhob sich gegen die Ausführungen des Referenten femerlei Widerspruch. Von sämtlichen Industriegruppen wurden provisorische Gruppenräte gewählt, so baß, sobald die Berliner   Ge­mertschaftskommission mit ihren Vorarbeiten fertig ist, die gemein­same Arbeit beginnen kann. Flatau ersuchte noch um regen

Lesuch der Kurse.

Tarifverlängerung für die Einkassierer der Kreditgeschäfte.

Soziales.

Die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung.

Am 31. Mai 1920 Tief der für rechtsverbindlich erklärte Tarif Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetz für An­bertrag für die Gintassierer der Kreditgeschäfte, welcher zwischen gestellte erstreckte sich ursprünglich auf Angestellte mit einem bem Deutschen   Transportarbeiterverband, und dem Verein der Jahresarbeitsverdienst von 5000 M. Diese Verdienstgrenze wurde Berliner   Waren- und Kredithäuser abgeschlossen war, ab. Ange durch eine Verordnung vom 28. August 1918 auf 7000 M. erhöht. fichts der schlechten Konjunktur, welche feit einigen Wochen speziell Ein neues Gesek über weitere Ausdehnung der Versicherungs­in der Möbel und Bekleidungsbranche eingetreten ist, wollten pflicht bom 81. Mai 1920( Reichs- Gesebblatt Nr. 128, S. 1144) bie Unternehmer anfänglich sich zu keiner weiteren Erhöhung der behnt die Versicherungspflicht auf Angestellte aus, deren Jahres­gewiß nicht allzuhohen Lohnfäße verstehen.. Bei der stattgefun- arbeitsverdienit 15 000 m. nicht übersteigt. Kalendermonate, in benen Berhandlung war es möglich, den bisher bestehenden festen benen nach dem neuen Gesek wiederversicherungspflichtige Ange­Sohn von 100 m. inkl. Teuerungszulage auf 125 M. zu erhöhen. stellte aus der Versicherung ausgeschieden waren, weil ihr Jahres­Weiter wurde die Gültigkeitsbauer der Empfehlungskarten von arbeitsverdienst mehr als 7000 m. betrug, werden als Beitrags­3 Monaten auf 6 Monate erhöht. Die Inkassoprovisionsfäße und monate auf die Erhaltung der Anwartschaft angerechnet. Wenn alle sonstigen Paragraphen des Tarifvertrages bleiben bestehen. ein solcher Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Ber­Der Tarif hat Gültigkeit bis 1. September 1920.

Die Eintaffierer der einzelnen Kreditgeschäfte müssen nun darauf achten, daß in allen Geschäften diese neuen Lohnjähe ge­zahlt werden; diejenigen Geschäfte, welche sich weigern, dieselben zu zahlen, find sofort dem Deutschen Transportarbeiterverband, Engelufer Nr. 14/15, zu melden.

Die Betriebsräteschriften: Richtlinien des A. D. G. B. und der Afa, Geschäftsordnung des Betriebsrates, Richtlinien für Entlassungen und Richtlinien für Einstellungen Bund der technischen Angestellten und Beamten. Nordeu IV: u. a. sind gegen Erstattung der Selbstkosten im Ortssekretariat Heute Donnerstag, abends 7 Uhr, in der Schula ula, Schönflieger Str. 7: S. 61, Bellealleancestr. 7-10, zu haben, ebenso Hörerkarten zu Zonnabend, den 19. Sunt, abends 7, Uhr, im Restaurant Sur Bierglode", Mitgliederveriammlung. Bericht über den Bundestag. Südwest: 5 M. für einen Kursus von 5 Wbenden.

Die Geschloffenheit, mit welcher sich die Betriebsvertretungen der Afa auf dem Boden der Richtlinien der freien Gewerkschaften gestellt haben, gibt bis Gewähr, daß es nun vorwärts geht.

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Die Betriebsrätekurse der Afa haben begonnen. Die erften Abende, die außerordentlich gut besucht waren, haben gezeigt, daß die Angestellten deren Wert voll erkannt haben. Donnerstag be­ginnt Friz Naphtali feinen Kursus über Bilanz", ihm folgt Otto Jensen am Freitag der nächsten Woche mit dem Thema Weltwirtschaft".

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Richard Woldt  , Dozent an der Universität Münster i. hat nun auch endgültig zugesagt. Er wird über Betriebs tegnit" an den folgenden Mittwochabenden sprechen: 23., 80. Juni, 7., 21. und 28. Juli. In diesem Kursus sollen folgende Einzelthemata behandelt werden:" Die neue Wirtschaft", Betriebswissenschaft", altulationswesen und Betriebsstatistit", Arbeitspsychologie und Be= rufsberatung"," Unternehmer und Betriebsrat".

Die Kurse werden im Hörsaal des Zentralverbandes der An­gestellten, Belleallianceftr. 7-10, 8. Stod( Aufgang durch den 2. Sof) jeweils abends 7 Uhr, abgehalten. Die Hörgebühr für den einzelnen, sich über fünf Abende erstredenden Rurfus beträgt 5 M. Anmeldungen in der Geschäftsstelle des Ortskartells der Afa, Belleallianceftr. 7-10, fowie an den Abenden selbst.

Die Revision des Tarifvertrages für das Lithographie­und Steindrudgewerbe.

Hallesches Tor. Bericht über den Bundestag. Referent: Sturowsti.

Wirtschaft

Abschluß der Diseonto- Gesellschaft.

10 Prozent Dividende, 6,4 Millionen Mark Reserve. Die Disconto- Gesellschaft, deren eingetragene Firma: Diret tion der Disconto Gesellschaft" lautet, ist eine Som­manditgesellschaft auf Attien mit persönlich haftenden Gesell­fchaftern und Aktionären. Sie wurde 1851 gegründet und verfügt über 310 Millionen Mark Aktienkapital und 140 Millionen Mart Reserven. Nachstehende Zahlen aus der Bilanz beanspruchen be­fonderes Interesse:

Wechsel und ginsen. Coupons Provision. Rohgewinn.

Verwaltungskosten

Steuern Reingewinn.

Dividenden.

Einnahmen.

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1919 1918 1917 1916 1915 in Millionen Mart 81,04 40,88 85,26 29,27 24,55 5,10 1,07 0,77 0,69 0,69 24.88 14,58 13,50 11,51 10,28 128,67 72,12 66,43 57,66 49,63 Ausgaben.

54,00 81,95 22,48 17,33 14,00 15,30 6,29 3,61 8,47 2,86 58,50 88,88 40,89 86,86 80,18

Gewinnverteilung.

Dividenden in Mill. Mark Geschäftsinhaber Aufsichtsrat Penfion.

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10% 9% 11% 10% 81% 31,00 27,90 34,10 30,00 25,50 5,95 2,36 8,81 2,74 2,06 0,93 0,73 1,02 0,85 0,71 1,40 0,40 0,40 0,40 0,30

sicherung für die zurückliegende Beit, während welcher er nach dem 1. September 1918 nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch macht oder gemacht hat, so gelten die für diese Zeit entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge im Sinne des§ 48 des Versicherungs­gefeßes für Angestellte, betreffend Wartezeit, nicht aber im Sinne des§ 898, betreffend Erstattung von Beiträgen, jedoch nur inso­weit, als ihre Beiträge mindestens in der Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht entrichtet sind oder gültig nachentrichtet werden.

Angestellte, die infolge der Erweiterung der Versicherungs­pflicht versicherungspflichtig werden, ohne bereits versichert zu sein, werden auf Antrag von der Beitragsleistung befreit, wenn für sie bis einschließlich 30. Juni 1920 bei öffentlichen oder pri­baten Lebensversicherungsunternehmungen der Abschluß eines Versicherungsvertrags beantragt worden ist und der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherung am Tage des Befreiungs­antrags mindestens ihrem Anteil an dem Beitrag der Gehalts­Hlasse J gleichfommt. Dasselbe gilt für die infolge Erhöhung ihres Jahresarbeitsverdienstes aus der Versicherungspflicht aus­geschiedenen, jest wieder versicherungspflichtig gewordenen Ange= stellten. Der Antrag muß bis zum 1. September 1920 gestellt sein.

Angestellte, die wegen Erhöhung ihres Verdienstes nach dem 1. September 1918 aus der Versicherung ausgeschieden waren, sind auch dann zur Weiterversicherung berechtigt, wenn sich ihr Jahresarbeitsverdienst auf über 15 000 m. nach dem 1. Mai 1920 erhöht hat oder noch erhöht.

Die Reichsversicherungsanstalt tann in den ersten drei Jahren nach dem Infrafttreten des neuen Gesezes einzelnen neu ber­sicherungspflichtig gewordenen Angestellten nach vorhergehender Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezuge der Leistun gen durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve abzu­fürzen.

Für infolge der Erweiterung der Versicherungspflicht ver­sicherungspflichtig gewordene Angestellte genügt in den ersten 10 Jahren nach dem Gintritt in die Versicherung zur Erfüllung der Wartezeit bei den Hinterbliebenenrenten das Zurüdlegen von 60 Beitragsmonaten auf Grund der Versicherungspflicht. Ferner steht bei ihrem Ableben innerhalb der ersten 15 Jahre der hinter­lassenen Witwe oder dem Witmer oder den hinterlassenen Rin dern unter 18 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen eingezahlten Beiträge zu, bei der freiwilli gen Versicherung drei Viertel.

Im Mai 1919 wurde der erste Bentraltarif für das Vitho­graphie und Steindrudgewerbe abgeschlossen, der die Löhne und Arbeitsbedingungen auch in diesem Berufe einigermaßen einheitlich regelte. Die Dauer des Tarifs wurde auf ein Jahr festgesetzt, so daß er am 31. Mai d. J. abgelaufen war. Bei den Verhandlungen über die Revision des Tarifs wurden zwar bie Forderungen der Ge­hilfen nicht angenommen, aber dadurch, daß beide Seiten Abstriche von ihren Forderungen vornahmen, schließlich eine Ginigung erzielt. Zum Geltungsbereich des Tarifes wurde beschlossen, daß die Notenstecher nach erfolgtem Uebertritt in den Vertrag ein­bezogen werden sollen. Die Arbeitszeit bleibt wie bisher 47 Stunden pro Woche. Den Unternehmern ist jedoch gestattet, im Zur Aufhebung der Zwangswirtschaft. Der Vorstand der Fach Ginbernehmen mit den Arbeitern des Betriebes die 48. Stunde gruppe der Del- und Fettindustrie beim Reichsverbande der deutschen als Ueberstunde arbeiten zu lassen. Der Arbeitslohn beträgt industrie hat in seiner Sizung am 9. Juni 1920 zu der Frage der je nach Alter und Ort der Tätigkeit 108-180 m. als Mindestlohn. Aufhebung der Zwangswirtschaft wie folgt Stellung Zu diesen Mindestlöhnen erhalten Gehilfen Teuerungszulagen, die genommen:" In lezter Beit sind in der Presse Nachrichten ver­fich zwischen 21 unb 40 m. bewegen. Zwei Drittel diefer Bulagen breitet worden, wonach Verhandlungen über eine Neuregelung werden ab 1. Juni, das letzte Drittel ab 21. Juni bezahlt. Diese der ettwirtschaft im Gange sein sollen. Die an dem Gebiet Vereinbarung gilt bis zum 31. August 1920. Angenommen wurde der Dele und Fette beteiligten Industrien sind zu Verhandlungen Verantwo. für den redalt. Teil: Dr. Werner Beiser, Charlottenburg  ; für anzeigen: ferner, daß das Tarifamt vierteljährlich eine Nach prüfung irgendwelcher Art bisher nicht zugezogen worden.

Neu auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflichtig gewor­dene Angestellte, die beim Inkrafttreten desselben das 55. Lebens­Auch bei dieser Bant baben sich die fremden Gelder, die ihr jahr bereits vollendet haben, werden auf ihren Antrag von der aur Verwaltung übergeben wurden, von 3,6 Milliarden im Vor- Bersicherungspflicht befreit; doch ist der Befreiungsantrag inner­jahr auf 8,1 milliarden im lezten Jahr erhöht. Die Bank hat mit halb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes diesen Einlagen hauptsächlich Reichsichagwechsel gekauft( echiel und zu stellen. Wenn die Entrichtung der zur Erhaltung der Anwattschaft Schazanweisungen erscheinen unter den aktiven mit 4,2 Milliarden). Der Reingewinn hat fich von 88,8 auf 53.5 Millionen erhöht. Der erforderlichen Beiträge für einen versicherungspflichtigen Ange­Betrag an ausgeliehenem Geld( Debitoren) hat sich auch bestellten aus einem nicht in seiner Berson liegenden Grunde unter­blieben ist, so erlischt die Anwartschaft nicht, wenn der Versicherte trächtlich erhöht, auf 2 Milliarden. bis zum 31. Dezember 1921 die Aufrechterhaltung der Anwart­schaft bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. Der Versicherte tann auch innerhalb der gleichen Frist Pflicht­beiträge, deren Entrichtung aus einem nicht in seiner Person liegenden Grunde unterblieben ist, sämtlich oder teilweise nach

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