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Gewerkschaftsbewegung

Betriebsrätegeseh und Wirtschaftsfrieden.

Durch das Betriebsrätegese sind die Forderungen der Arbeit­nehmer auf ein wirkliches Mitbestimmungsrecht in keiner Weise erfüllt worden, aber auch die durchaus nicht weitgehenden und über­aus auslegungsfähigen Paragraphen des B.R.G. werden von den Unternehmern durch schikanöse Einwände vollkommen wirkungslos gemacht und die Schlichtungsausschüsse bemühen sich anscheinend, die Bestrebungen der Unternehmer zu unterstützen. So fällte der Schlichtungsausschuß Altona bezüglich des§ 30 des B.R.G., über Abhaltung von Sizungen der Betriebsvertretungen innerhalb der Arbeitszeit, folgenden Spruch:

Die Betriebsvertretungen sind, nach§ 30 des B.R.G. nur dann berechtigt, innerhalb der Arbeitszeit Sigungen abzuhalten, wenn die Verhandlung des Gegenstandes nicht bis zum Schluß der Arbeitszeit hinausgeschoben werden kann. Ist der Vorfißende der Betriebsvertretung der Ansicht, daß die Verhandlung des Gegenstandes nicht bis zum Schluß der Arbeitszeit hinausge schoben werden kann, so hat er der Firma mindestens eine volle Stunde vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich Anzeige zu erstatten. Widerspricht die Firma, so bleibt es zunächst in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden ge= stellt, ob er die Situng dennoch abhalten will oder nicht. Hält er fie ab und ruft die Firma den Schlichtungsausschuß an, so entscheidet dieser über die Dringlichkeit der Sißung. War fie nicht dringlich, so haben die Mitglieder der Betriebsvertretung feinen Anspruch auf Bezahlung der durch die Teilnahme an der Sigung versäumten Arbeits. zeit. Werden fortgeseßt ohne Dringlichkeit während der Ar. beitszeit Sigungen abgehalten, so kann darin unter Umständen eine gröbliche Verlegung der gefeßlichen Pflicht durch den Vor­fizenden und auch die übrigen Mitglieder der Betriebsvertre­tungen liegen, die eine Auflösung derselben gemäߧ 41 B.R.G. rechtfertigt."

Die Unternehmer machen sich jedoch die Regelung dieser Frage crheblich leichter, indem sie einfach bei Sizungen während der Ar­beitszeit Gehalt und Rohn kürzen, ohne Rücksicht darauf, ob die Dringlichkeit anerkannt ist oder nicht. Bei manchen Firmen schweben bereits Hunderte von Klagen und die Betriebsvertre= tungen haben ihre liebe Not, diese Klagen zu bearbeiten.

Noch auffälliger ist ein vom Schlichtungsausschuß Groß- Berlin gefällter Schiedsspruch über die Gegenzeichnung von Nachträgen zur Arbeitsordnung auf Grund des§ 80 B.R.G.:

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Gründe:

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Drohender Generalstreit im Kreise Hindenburg.

Arbeitsordnung eine neue zu treten hat, werben die Betriebster § 76 B.R.G. fieht für die Sprechstunde twie$ 30 für bie tretungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eventuelle Behaup Sibungen des Betriebsrates a Is Regel die Zeit außertungen der Unternehmer, es läge eine Musterarbeitsordnung des halb der Arbeitszeit an. Zu Ausnahmen ist nach§ 76 Satz 2 Reichsarbeitsministeriums vor, nicht zutreffend sind. die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Ein Anspruch des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft auf eine Sprech stunde innerhalb der Arbeitszeit ohne die hier fehlende Zu­Im Kreise Hindenburg   in Oberschlesien   droht der Ausbruch stimmung des Arbeitgebers besteht nach dem B.R.G. nicht. eines Generalstreifs. Die gesamte Belegschaft der oberschlesischen Der Schlichtungsausschuß ist aber nach§ 20 V. O. vom Rotswerte in Hindenburg ist wegen Maßregelung dreier 23. Dezember 1918 bei Streitigkeiten, bei denen die Arbeit Betriebsräte in den Ausstand getreten. Die Verhandlungen nehmerschaft oder ihre gefeßliche Vertretung beteiligt ist, allge- mit dem Arbeitgeberberband in Kattowiz, vor dem paritätischen mein befugt, Schiedssprüche zu fällen, und diese Befugnis ist Schiedsgericht in Beuthen   und dem Schlichtungsausschuß Gleiwig durch das B.R.G., wie§ 66 3iffer 3 ergibt, nicht aufgehoben. führten zu feinem Ergebnis. Die Belegschaften sämtlicher anderen Vgl. auch die Ausführung des Demobilmachungskommissars im Werke des Kreises Hindenburg   haben einen Sympathiestreit ange­Mitteilungsblatt des Schlichtungsausschusses Groß- Berlin vom fündigt, mit dem die Oberschlesischen Elektrizitätswerke Zaborze 15. April 1920 Seite 238. Seine Entscheidung unterliegt aber durch zweistündige Arbeitseinstellung den Anfang machten. der Nachprüfung des Demobilmachungskommissars.

Eine Ausnahme

Die Notlage in der graphischen Industrie.

Sachlich hält aber die Kammer den Anspruch im vorliegen. den Falle durch die Sachlage nicht gerechtfertigt. Die Ansicht Die Betriebsräte der graphischen Industrie waren am Donners der Boltsvertreter, wie sie im B.R.G. zum Niederschlag ge= fommen ist, sieht, wie oben erwähnt, die Sprechstunde außer tag im Graphischen Vereinshaus, Alexandrinenstraße, versammelt, halb der Arbeitszeit als Regel an. um zur Notlage der Arbeiter und Angestellten in ihrer Industrie müßte also durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein. Von dem Stellung zu nehmen. In einem einleitenden Referat schilderte Vorliegen solcher hat sich die Kammer im vorliegenden Falle nicht Raujutat den Ernst der Lage, in die die Arbeiter und Ange­stellten durch die Stillegung und Einschränkung einer Reihe gras überzeugen können. Die jetzt eingerichtete Sprechstunde um phischer Betriebe durch den Rückgang der Ansichtskarten- Fabrikation Uhr für Arbeiter und um 5 Uhr für Angestellte liegt für uit. geraten find. Seine Ausführungen belegte Redner mit wirk einen Teil der Arbeitnehmer bereits innerhalb der Arbeitszeit, famem Material, das er aus dem gegenwärtigen Stande der In­nämlich für die von 1 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends be- dustrie entnommen hatte.. Daraus ergab sich, daß die Notlage der schäftigten etwa 300 Arbeiter im Zeitungsherstellungsgewerbe, Arbeiter und Angestellten bereits einen erschreckend hohen Grad ferner für einen Teil des in den Filialen beschäftigten fauf- erreicht hat und daß die Aussichten für die Bulunft drohen, gerade­männischen Personals und zwar etwa 80; den Wünschen der zu trost los zu werden. Ganz besonders wurde darauf hinge­Arbeitnehmerschaft ist alsa bereits bis zu einem gewissen Grade wiesen, dak durch die Erhöhung der Portosätze die Ansichts­Rechnung getragen. Die Inanspruchnahme der Sprechstunde fartenindustrie geradezu einen Todesstoß erlitten hat. Sowohl vom durch einen größeren Teil oder gar durch die gesamte Arbeit Referenten, wie von allen nachfolgenden Diskussionsrednern wurde nehmerschaft innerhalb der Arbeitszeit müßte zu Störungen in dringend gefordert, so schnell wie möglich Schritte zu tun, daß der der Produktion und Disziplin führen. Auf der anderen Seite Notlage der Industrie gesteuert wird. Referat und Diskussion kann den Arbeitnehmern zugemutet werden, außerhalb der fanden ihren Austlang in einer Entschließung, in der die Herab­Arbeitszeit die Sprechstunde aufzusuchen, zu setzung des Positartenportos von 30 auf 10 Pf. verlangt wird. mal dies für den einzelnen ja nur in längeren Zeiträumen not- Eine gewählte Kommission soll in dieser Angelegenheit die ent wendig wird und die jetzige Sprechstunde sich für den weitaus sprechenden Schritte tun. größten Teil der Arbeitnehmerschaft unmittelbar an die Arbeits­zeit anschließt, soweit sie nicht überhaupt innerhalb derselben liegt. Die Mitglieder des Betriebsrates endlich können sich bei Abhaltung der Sprechstunde abwechseln und müssen diese Mehr­belastung als Folge des ihnen übertragenen Ehren­amtes hinnehmen."

Die Betriebsräte haben die Pflicht, in Gemeinschaft mit den Gewerkschaften den Zusammenschluß der Betriebsvertretungen " Die Anordnung der Geschäftsleitung wegen Wenderung der schnellstens vorzunehmen, um die Mittel und Wege zu finden, dieser Kontrolle bedarf nicht der Unterschrift des Betriebsrates. Sabotage des Betriebsrätegesezes ein Ende zu machen.

Begründung:

Die Arbeitsordnung vom 16. Juli 1906 sieht im§ 14 Abs. 3 eine Kontrolle vor, die bei Eintritt in das Geschäft und beim Verlassen zu passieren ist. Sie enthält teine Vorschriften dar über, in welcher Weise diese Kontrolle auszuüben ist. Die Ge­schäftsleitung hat sich also die Bestimmung über die Art und Weise der Kontrolle vorbehalten. Mithin liegt feine Aenderung der Arbeitsordnung vor, wenn sie während der Geltung der Ar­beitsordnung in der Art und Weise der Kontrolle wechselt."

Die Unternehmer sowohl als auch die Schlichtungsausschüsse follten es sich gesagt sein lassen, daß durch derartige Praktiken die Betriebe mit Hilfe der Betriebsvertretungen nicht vor Erschütte­rungen bewahrt werden können, sondern daß die Unruhe in den Betrieben täglich zunimmt.

Ob dies der Zweck und Sinn des Betriebsrätegesezes war, sei dahingestellt.

der

Zu dem Bericht vom Verbandstag Deutscher Funkbeamte in der Ausgabe vom 23. 7. 20 erhalten wir vom Zentralverband der An­gestellten folgende Zuschrift: Die im Reichsdienst beschäftigten Funtangestellten haben auf ihrer Verbandstagung entschiedenen Einspruch gegen die Eingruppierung der bei der Reichspostverwal tung, beschäftigten Funker erhoben, sicherlich mit der gleichen Be rechtigung wie viele andere Angestelltengruppen. Ein großer Teil diefer Angestellten ist heute in der Stellung fogenannter Bosthelfer im mittleren Dienst. Für diese Angestellten hat der Zentralverband Angestellten durch seine fachmännischen Kenntnisse der Postangestelltenbewegung außerordentlich bei den Verhandlungen und überhaupt erst die Einbeziehung der Bost gewirft die Reichs Durch helfer in den Reichstarif ermöglicht. eine Sonderregelung für die Angestellten der Boſt- und Tele­Fachgruppe Reichepost" des Zentralverbandes der Angestellten ist graphenverwaltung getroffen worden, die angesichts des Wider standes des Ministeriums als sehr günstig zu bezeichnen ist. Durch diese kurzen Darlegungen sollte auch den Funkangestellten im Reichs­und Staatsdienst klar sein, daß ihre Interessen in einer großen, zielbewußten Angestelltengewerkschaft wirksamer bertreten sind, als durch eine fleine Fachorganisation. Durch Anschluß an den Zentralverband der Angestellten würde diesen Angestellten auch die Möglichkeit gegeben fein, ibre berechtigten Forderungen noch besser au vertreten und durchzusetzen als bisher.

Keine Mufterarbeitsordnung für Angestellte. Nach dieser Beweisführung braucht die Arbeitsordnung nur belanglose Redensarten zu, enthalten. Wenn dann die wirkliche Am 28. Juli fand vor dem Reichsarbeitsministerium die Be­Regelung der Ordnung durch Nachträge erfolgt, so soll gerade da, ratung über den Entwurf eirer Musterarbeitsordnung gemäߧ 80 wo es auf die Wahrnehmung der Interessen der Belegschaft an- B.. statt. Der Vertreter der Arbeitsgemeinschaft freier An­gestelltenberbände erklärte, daß seine Organisation grundsäßlich für tommt, die Betriebsvertretung nicht mitzusprechen haben. Bei den Ausbau des follettiven Arbeitsvertrags und den Ausbau des Be- Verband der Brauerei und Mühlenarbeiter. Die Liste der dieser Gelegenheit sei noch hervorgehoben, daß von den Unters triebsrätegesebes eintrebe, dagegen die Arbeitsordnung überhaupt 24 Lebensmittelempfänger hängt in unserem Bureau Muladitraße 10 aus. nehmern die Festsetzung von Strafen so aufgefaßt wird, daß ablehne. Wo dieselben gesetzlich vorgeschrieben seien, sollen sich die Einwendungen dagegen können innerhalb drei Tagen erhoben werden, da generell die Säße gemeinsam mit der Betriebsvertretung festgesetzt Betriebsvertretungen auf die Mußvorschriften der 6.0. be- alsdann die Verteilung der Lebensmittel vorgenommen wird. Die Ortsverwaltung. werden, im einzelnen Falle jedoch die Bestrafung durch den Unter- schränken, unter keinen Umständen aber Strafbestimmungen gut­Heißen, da die Ordnung im Betriebe durch freiwillige Arbeitsdiszi- Verband der Gastwirtsgehilfen. Die erste Uebungsstunde für nehmer selbständig erfolgen soll. plin aufrecht zu erhalten sei. Die Arbeitsgemeinschaft freier An- Stenographie beginnt am Dienstag, den 10. d: M., vormittags Bunkt gestelltenverbände lehnte es rb, in die Beratungen über den Ent- 9%, Uhr, im Cigungsfaal der Metallarbeiter, Eingang Linienftr. 83/85, murf einzutreten und verließ die Verhandlungen. Wie nunmehr be- Portal 4, II. Stod, Zimmer 25. richtet wird, hat darauf hin das Reichsarbeitsministerium von der

Der Schlichtungsausschuß Groß- Berlin fällte in diesen Tagen in einer Streitfache über Festsetzung von Sprechstunden während Der Arbeitszeit folgenden bemerkenswerten Schiedsspruch: " Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Verlegung der Sprechstunde des Betriebsrates innerhalb der Arbeitszeit wird zurüdgewiesen.

Weiterverfolgung dieser Angelegenheit. Abstand genommen. In Berantwortlich für den redaktionellen Teil: S. Lepère- Hermsdorf; für Anzeigen: allen Betrieben, wo auf Grund des§ 80 B.R.G. bis zum 1. Sept. Th. Glocke, Berlin  . Verlag: Vorwärts- Verlag G. m. 6. S., Berlin  . Drud: Ber Hierzu 1 Beilage. an Stelle einer vor dem 1. Jamar 1919 in Straft getretenenwärts- Buchdruckerei u. Berlagsanstalt Baul Singer u. Co., Berlin  , Bindenftr. 3.

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LeopoldineKonstantin

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Central- Theater

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8 Uhr: Petz- Kainer- Ballett. Friedr.-Wilhelmst.Th.

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