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Nr. 337 42. Jahrgang
2. Heilage öes vorwärts
Sonntag. 14. Juli ms
Das Mfwertungsgesetz. Von Dr. I. Leber, M. d. R. Das Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen(Aufwertungsgesetz) regeU die Aufwertung von privaten Ansprüchen, die durch den Währungsverfall betroffen sind. Die Aufwertung von An- sprüchen an das Reich, an die Länder oder an Gemeinden ist Gegenstand eines zweiten Gesetzes, desGesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen". Im Aufwertungsgesetz sind Bestimmungen ge» troffen über die Aufwertung 1. der siypocheken, 2. der Grundschulden, 3. der Jndustrieobligotionen, 4. der Pfandbriefe, 5. der Schuldoerschreibungen von Unternehmungen öffentlich- rechtlicher Körperschoften, 6. der Sparkassenguthaben, 7. der Versicherungen, 8. anderer Ansprüche. Grundlage und Mittelpunkt des Gesetzes ist die H y p o- thekenaufwcrtung. Hypocheken werden auf 25 Proz. ihres Goldmarkwertes aufgewertet. Die aufgewertete Hy- pothek behäll ihren bisherigen Rang. Gelöschte Hypotheken werden nur dann aufgewertet, wenn sich der Gläubiger bei der Annahme seine Rechte vorbehalten hat, oder wenn die Löschung nach dem 13. Juni 1922 stattfand. Der Hypothekenschuldner kann eine Herabsetzung der Aufwertung bis auf 15 Pro.?, verlangen, wenn seine Wirtschaftslage dies unabweisbar nötig macht. Die Tilgung der Hypothek kann nicht vor 1932 ge- fordert werden. Die Aufwertungsstelle kann bestimmen, daß dann die Tilgung in Teilbeträgen zu zahlen ist, jedoch spätestens bis 1. Januar 1938. Auch kann die Aufwertung?- stelle in besonderen Fällen eine Tilgung schon vor 1932 fest- setzen. Solche vorzeitigen Tilgungsraten dürfen jährlich höchstens 10 Proz. des Auswertungsbetrages ausmachen und nicht mehr als 1000 M. betragen. Der Zins der aufgewerteten Hypochek beträgt vom 1. Januar 1925 ab 1.2 Proz.. vom 1. Juli 1923 ab 2,3 Proz., vom 1. Januar 1926 ab 3 Proz., vom 1. Januar 1928 ab 5 Proz. Ist die hypothekarische Forderung das Ergebnis einer Erbabfindung oder eines Unterhaltsanspruches oder ist sie aus dem Kaufgeld selbst entstanden, so kann sie höher als 23 Proz. aufgewertet werden. Bei Kaufgeldhypotheken darf aber die Aufwertung 73 Proz. nicht überschreiten, wenn die Forderung vor 1912 entstanden ist, und sie darf 100 Proz. nicht überschreiten, wenn der Entstehungstag noch vor 1922 liegt. Nach dieser Zeit ist eine Beschränkung nicht mehr vor- gesehen. Grundschulden sind nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie Hypotheken. Jndustrieobligabionen und ähnliche Schuld­verschreibungen werden mit 13 Proz. aufgewertet." Schon ausbezahlte Obligationen werden nur dann auf- gewertet, wenn sich der Gläubiger seine Rechte, vorbehielt. Solche Besitzer, die ihre Obligationen vor dem 1. Juli 1920 erworben haben, können eine Zusatzaufwertung verlangen in Höhe von 10 Proz.(also insgesamt 25 Proz.). Diese Zu- satzaufwertung hat die Form eines sogenannten Genuß- rechtes, womit eine Beteiligung am Reingewinn verbunden ist, natürlich bis zur tatsächlichen Auszahlung dieser 10 Proz. Das Genußrecht wird aus einem Fonds verzinst Vd getilgt. Diesem Fonds sind für jedes Prozent, um das die aus- bezahlte Dividende 6 Proz. übersteigt. 2 Proz. zuzuweisen. Pfandbriese, Rentenbriefe usw. werden in der Weise aufgewertet, daß aus dem aufgewerteten Bermögen der Herausgeber eine Teilnngsmafse gebildet wird, die dann nach dem Verhältnis der Ansprüche zu verteilen ist. Schuldverschreibungen von-r perschaf- ten des öffentlichen Rechts(kommunale Betriebe usw.) werden mit 15 Proz. aufgewertet. Der Schuldner kann darüber hinaus beantragen, daß der Satz noch herabgesetzt wird. Dann muß er allerdings nachweisen, daß ein« un- billige Härte vorliegt. Einer der für weite Kreise des Volkes, besonders der Ar- Heiterschaft, wichtigsten Abschnitte des Gesetzes regelt die Aufwertung von Sparkassenguthaben. Die Sparkassen haben aus ihrem gesamten aufgewerteten Vermögen eine Teilungsmasse zu bilden. Diese Teilungs- masie wird durch«inen Treuhänder an die Gläubiger ver- teilt. Nach dem Gesetzsoll" der Aufwertungssatz der Spar- kassen mindestens 12'A Proz. betragen, möglichst aber dem Satz entsprechen, der sich ergibt für die Anleihen der Ge- mcinde oder der Körperschaft, die hinter der Sparkasse steht. Der Teilungsmassekönnen" zur Verstärkung Zuschüsse aus dem übrigen Vermögen der Kasse überwiesen werden. Außerdemkann" der Garant(die dahinterstehende Gemeinde usw.) noch etwas beisteuern.(Also allerlei sehr trostreiche Vorschriften!) Kleine und kleinste Beträge können bis zu einer gewissen Grenze, die von der Landesbehörde feftzu- legen ilt. unberücksichtigt bleiben. Außerdem besteht für die Landesbchörde die Möglichkeit, zu bestimmen, daß von einem gewissen Termin ab olle Ein- und Auszahlungen unberück- sichtigt bleiben. Dieser Termin darf nicht vor den, 15. Juni 1922 liegen.. Lebensversicherungen, sowie Versicherungen aller Art, die einen Reservefonds zu bilden hatten, müssen in ähnlicher Weise wie Sparkassen aufwerten. Sie haben eine Teilungsmasse zu bilden, der Zuschüsse aus dem übrigen Vermögen der Versicherung zugeführt werden. Diese Teilungsmasse wird anteilsgemäß verteilt. Als letzten Gegenstand behandelt das Gesetz alle anderen Ansprüche. Diese anderen Ansprüche, die also in dem Gesetz nicht geregelt sind, werden nach den allgemeinen Vor- schritten aufgewertet, d. h. aus dem Prozeßwege nach dem Ermesien des Richters. Stellt der Richter fest, daß es sich bei einem solchen Anspruch um eineDermögensanlage" handelt, so kann sein Urteil auf höchstens 23 Vroz. lauten. anderniolls unterliegt das Urteil einer solchen Beschränkung nicht. Allerdings sind im Gesetz auch eine Reihe von Der- moaensanlagen angegeben, bei denen die Beschränkung auf 25 Proz. nicht durchschlagen soll. Zum Beispiel bei Forde-
rulfgen aus Erbschaftsauseinandersetzungen: bei Ansprüchen an Werkssparkassen oder Betriebspenfionskassen: bei Erbbau- zinfen, Alimentenforderung usw. Bei diesen Ausnahmen ist also das Ermessen des Richters in keiner Weife an einen Höchstsatz gebunden oder beschränkt. Entsteht bei der Frage über die Aufwertung der in dem Gesetz geregelten Materien ein Rechtsstreit, so entscheidet darüber ausschließlich die Aufwertungsstelle. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das letzte Kapitel: Die Aufwertung anderer Ansprüche ist Sache der ordentlichen Gerichte. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme. Die Werkspar-
Parteitag und Zrauenkonferenz. Parteigenossen! Auf Grund des Organisationsstatuts der Partei beruft der Partsivorstand den nächsten Parteitag auf Sonntag, den 13. September, abends K Uhr. nach Heidelberg  , Stadthalle, ein. Als vorläufige Tagesordnung ist festgesetzt: 1. Bericht des Parteivorstandes. a) Allgemeines. Berichterstatter Johannes Stelling  . b) Agitation, Organisation und Kasse. Berichterstatter: Fr. Bartels und Konr. Ludwig. 2. Bericht der Kontrollkommission. Berichterstatter: Fr. Vrühne. 3. Die Tätigkeit der sozialdemokratischen Fraktion im Reichstag. Berichterstatter: Wilhelm Keil  . 4. Problem der europäischen   Politik(Bericht vom Kongreß der Sozialistischen Arbeiter-Jnternationale). Berichterstatter: Arthur C r i s p i e n. 5. Das Parteiprogramm. Berichterstatter: Dr. Hilferding. 6. Wahl des Parteivorstandes, der Kontrollkommission und des Ortes, an dem der nächste Parteitag stattfinden soll. 7. Anträge, soweit sie durch die vorstehende Tagesordnung noch nicht erledigt sind. * Im Anschluß an den Parteitag findet in Heidelberg   eine Fraueukonferenz statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Frauenbewegung und Sozialdemokratie. Referentin: Frau Marie I u ch a c z. 2. Die Frau im zukünftigen Strafrecht. Der Parteitag setzt sich zusammen aus den in Bezirks- verbänden gewählten Delegierten, der Vertretung der Reichs- tagsfraktion, den Mitgliedern des Parteivorstandes, des Partei- ausfchusies und der Kontrollkommission. An der Frauenkonferenz sind zur Teilnahme berechtigt: ein bis zwei Delegierte aus jedem Bezirksverband, die wcib- lichen Delegierten zum Parteitag, die weiblichen Mitglieder des Reichstags, je ein weibliches Mitglied der Landtage und männliche Genösseii, die von der Bezirksleitung mit Mandaten versehen werden. n:< v 53 v An trä g e f ü r d ie T ag e So rdnün gd es Partei­tages können nur behandelt werden, wenn sie von Partei­organisationen gestellt und spätestens bis zum 12. A u g u st 1925 beim Partcivorstand eingereicht find, damit sie laut Or- ganisationsstatut§ 13 Abs. 2 spätestens am 16. August im «Vorwärts" veröffentlicht werden können. Zum Parteitag gestellte Anträge müssen jeder für sich auf ein besonderes Blatt Papier   einseitig beschrieben und mit der Angabe, zu welchem Punkt der Tagesordnung gehörig, ver- sehen sein. * Wegen Wohnungsbeschaffung unter Angabe, ob Hotel oder Privatwohnung, müssen sich die Delegierten rechtzeitig beim Lokalkomitee melden. Adresse: Parteisekretär I. Amann, Heidelberg  , Rohrbacher Str. 13.
Berlin  , den 24. Juni 1923.
Der parteivorstanü.
kassen und Betriebspenfionskassen gehören wieder zum Gebiet der Aufwertungsstelle. Die Aufwertungsstellen werden von der Landesbehörde benannt. Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstellen ist sofortige Beschwerde möglich. Darüber entscheidet dann das Landgericht. Darüber hinaus gibt es nur noch die Revision beim Oberlandesgericht. Bei der Berechnung des Aufwertung?- b« t r a g e s wird der Goldmarkbetrag zugrunde gelegt. Als Goldmarkbetrag gilt bei Forderungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1918 der Nennbetrag. Bei später erworbenen An- sprüchen wird der Goldmarkbetrag dadurch festgestellt, daß der Nennbetrag nach dem sogenannten Mittelindex umgerechnet wird. Der Mittelinder ist ein Kompromiß zwischen Dollar- kurs und Großhandelsindex. Die Umrechnung geschieht tech- mich nach einem dem Gesetz als Anlage beigefügten Schema. Reform öer Sozialversicherung. Bon S. Aufhäuser. Seit Anfang 1924 sst die Stabilisierung der Währung vorgenommen, und das organisierte Unternehmertum ist eifrig am Werke, um bei der Neuordnung der Wirtschast die in der Uebergaugszeit errungenen Machlpositionen zu sichern. Die neudeutsche"Wirtschaftspolitik der Rcchtsregierung wird wirksam unterstützt durch den systematischen Kamps der Rechtsparteien gegen einen Ausbau der Sozialpolitik. Man hatte angeblich zur Festigung der Währung Ende 1923 einen völligen Abbau der sozialen Arbeiterschutzgesetzgebung vor- genommen und bemüht sich jetzt, dieses Niveau vollkommen unzulänglicher Sozialpolitik und damit das heutige Elend der Arbeiter und Angestellten überhaupt zustabilisieren". Dieser rückläufige Kurs in der sozialen Gesetz- gebung tritt in der Sozialversicherung besonders in die Erscheinung. Der Reichstag wird etwa in jedem Quartal einmal mit irgendeiner Teilvorlage zur Invaliden-, Unfall-
oder Angestelltenversicherung befaßt, erhöht dann(nach dem Muster der Inflationszeit) notdürftig die Renten, ohne organisatorisch einen wirklichen Wiederaufbau der durch die letzten Jahre erschütterten Sozialversicherung vorzunehmen. So ist auch bei der letzten Novelle zur Unsallversiche- rung die dringliche Neuregelung des Personenkreises unter- blieben. In besonders markanter Weise aber zeigte sich die soziale Reaktion bei der soeben verabschiedeten Novelle zur Angestelltenversicherung, die unter der stolzen UeberschriftAusbau" weiteres Flickwerk darstellt. Der ent- schiedene Kampf der Sozialdemokratie um eine grundsätz­liche Neuregelung in der Aufbringung der Mittel war inso- fern von einem Erfolg begleitet, als der Reichstag   im Gegen- satz zum Reichsrat beschlossen hat, daß künftig der Arbeit- geber für Versicherte, deren monatliches Entgelt 30 M. nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge die vollen Beiträge zu ent- richten hat. Wenn auch die Grenze für die Beitragsfreiheit des Angestellten hier noch zu niedrig bemessen ist, so bedeutet es doch einen Fortschritt, daß überhaupt einmal Bresche gelegt ist in die bisherige unsoziale Halbierung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Novelle bringt auch Verbesserungen, soweit es sich um die freiwillige Selbst- Versicherung der Angestellten handelt. Der Versicherte hat außerdem auch jetzt die Möglichkeit, weitere als die vorge- scheuen Steigerungsbeträge zu erlangen, wenn er freiwillig höhere Beiträge bezahlt oder Beitragsmonate einkauft. Schließ- sich sind auch noch Verbesserungen hinsichtlich der Hinter- bllebenenrenten in der Uebergangszeit beschlossen worden. Dagegen muß die Erhöhung des Grundbetrages und des normalen Steigerungssatzes um nur ein Drittel der bis- herigen Sätze als ungenügend angesehen werden, während die gleichzeitig beschlossene schematische Beitragserhöhung um ein Drittel für sämtliche Gehaltsklassen eine unerträgliche und in der Abstufung äußerst unsoziale Belastung der Versicher- ten darstellt. Die Neuregelung der Beiträge in der Angestelltenver- sicherung ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es wird ver- sucht, das Umlagsverfohren der letzten Jahre wieder überzu- leiten zum Kapitaldeckungsverfahren. Nur so ist es zu er- klären, daß jetzt den Angestellten in ihrer Sonderverfiche- rung, die allein für 1924 und 1923 über 200 Millionen Ka- pitalreferven ansammelt, trotz des günstigen finanziellen Standes neue Beitragslasten zugemutet werden. Wie man auch prinzipiell zum Kapitaldeckungsverfahren stehen mag (es entspricht den rein privatkapitalistischen Grundsätzen der Lebensversicherungsgesellschaften), so ist es mindestens in der heutigen Zeit für die oersicherten Angestellten und Arbeiter untragbar. Diese von der Reichstagsmehrheit beschlossenen Beitrags­erhöhungen sind für den sozialen Kurs der Regierung um so bezeichnender, als dieselbe Reichstagsmehrheit es abge­lehnt hat, der Reichsversicherung durch Erweiterung der Ber- sscherungspflichtgrenze, d. h. durch Einbeziehung der quali- fizierten und gehobenen Angestellten, Mehreinnahmen zu verschaffen. Das deutsche Unternehmertum sträubt sich da- gegen, Angestellte mit mehr als 500 M. Monatseinkommen in die staatliche Versicherung einzugliedern. Der Reichstag ist auch diesmal über all diese sozialen Er- wägungen hinweggegangen. Er handelt sozialpolitisch nach dem Diktat der Unternehmer, die allerdings-im Parlament die Annehmlichkeit haben, ihre Forderungen nicht selbst ver- treten zu müssen, sondern sie durch einige Abgeordnete.be  - gründen lassen zu können, die der Deutschnationale Hand- lungsgehilfenvcrband im Reichstag verteilt auf die Deutschnationale Partei, die Deutsche Volkspartei   und das Zentrum sitzen hat. Es ist geradezu der organisierte Verrat, der hier im Deutschen Reichstag ständig an den Angestellten- und Arbeiterintercssen in den bürgerlichen Re- gienmgsparteien vonAngestelltenvertretern" verübt wird. Die durch übermäßig hohe Beiträge eingeleitete Ka- piialansammlung in der voziaiversicherung wird auch durch- gerührt, ohne wenigstens ein Mindestmaß von Gegenwart?- leistungen für den Leitragszahlsr zu sichern. Die sozial- demokratischen Anträge, durch die den sogenannten..Wander- versicherten", die aus der Invaliden- in die Angestelltenver- sicherung übergehen, eine Anrechnung der Beitragswochen aus der JB. auf die Wartezeit in der AB. gewährleistet wer- den sollte, um insbesondere den aus den Arbeiterberufen hervorgegangenen Llngestcllten, Werkmeistern usw. eine wirk- liche Alters- und Jnvaliditätssürsorge zu geben, sind abge- lehnt worden. Die wichtigste Gegenwartsleistung der Angestelltenver- sicherung, nämlich das Heilverfahren, soll der Wahl überlassen bleiben. Der sozialdemokratische Antrag, auch sür das Heilverfahren einen Rechtsanspruch zu schaffen, ist in namentlicher Abstimmung abgelehnt worden. Wenn der Reichstag gleichzeitig beschlossen hat, daß künftig die Reichs- Versicherung der Arbeiter und Angestellten in Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Volksgesundheit(Bekämpfung von Volksseuchen usw.) zusammenwirken und Mittel auf- wenden soll, so entspricht diese Regelung unserem wiederholt gestellten Verlangen. Der hier mögliche Fortschritt wird indes beeinträchtigt, wenn nach der Fassung des Reichstags- beschlusses staatliche Sozialversicherung und private Wohl- sahrtspflege, allgemein soziolhngienische Maßnahmen und individuelles Heilverfahren der Bcrsicherten miteinander ver- koppelt werden. Es liegt schließlich auf der Linie des angedeuteten Kurses, daß der heutige Reichstag immer noch.zögert, die Verfassung in der Sozialversicherung den Bedürfnissen einer wirklichen Selb   st Verwaltung anzupassen. Der Kon- flikt. den die Sozialdemokratie zuletzt mit den bürgerlichen Parteien im Reichstag hinsichllich einer Wahlreform in der Angestelltenversicherung gehabt hat, hat immerhin das Er- gebnis gezeitigt, daß vor den nächsten Wahlen zur Sozial- versiäierung eine Revision des noch bestehenden indirekten Wahlversahrens zugunsten von Ilrwahlen der Versicherten zu erwarten ist. So haben die letzten Reichstagsberatungen doch dazu geführt, daß die großen grundsätzlichen Organisationsfragen der Soüalversicherung aufgerollt, wenn auch noch nicht gelöst sind. Es muß die Aufgabe der Angestellten und Arbeiter in den Gewerkschaften und den Betrieben sein, der neueren sozialpolitischen Entwicklung ihre ganze Aufmerksamkeit.zu- zuwenden. Unser Kampf gegen neues Steuerunrecht und Zollwucher würde keinen vollen Erfolg haben können,.mn wir es etwa verabsäumen. uns auch rechtzeitig gegen die sozialpolitische Reaktion zur Wehr zu setzen.