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Bon J. O. Plaßmann.

Die Feme  , wie sie wirklich war. hai teinem offenen Angriff ber gewalttätigen, häufig abligen Geldmejen murbe der Aufsicht der Landfriedensrichter unterſtellt, die

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Die Schuldigen an den scheußlichen politischen Morden, die fürzlich erst teilweise gerichtlich aufgeklärt worden sind, haben ihre Berbrechen mit einem historischen Begriff verunziert, der ihnen viel­leicht so etwas wie eine historische Weihe geben sollte. Sie nannten fich die Feme  ", worunter man sich gemeiniglich ganz unhistorisch eine Art Schwarzer Hand" oder eine in dumpfen Gewölben haufende Geheimgesellschaft nach Art der süditalienischen Camorra vorzustellen pflegt. Die Mordtaten solcherweise als Fememorde" zu bezeichnen, ist streng genommen genau so ein Unsinn, wie das Bort Feme   für eine Berschwörerclique überhaupt, es ist außerdem historisch geradezu ein Widersinn. Das historische Femegericht hatte feine Morde zu begehen, sondern solche zu fühnen; es ist nie eine Gemeinschaft von mordlüsternen Spigeln gemesen, sondern ein ordentliches Gericht. Und vor allem diente es feineswegs bazu, im Dienste einer strupellosen Minderheit die Mehrheit des Boltes zu vergewaltigen, sondern die wehrlosen Volksgenossen in rechtlosen Beiten gegen die Uebergriffe der wenigen Gewaltigen zu schützen. Es war eine im Kerne durchaus demokratische Einrichtung, die aus den Zeiten der germanischen Urdemokratie sich bis in das feudale Mittelalter hinübergereftet hatte.

Der Kern der Femegerichte lag in den altsächsischen Gau. gerichten, in denen ursprünglich die Volksmehrheit der freien Bauern über bürgerliche und kriminelle Streitfälle zu Gericht saß. Als solche waren die Gerichte von jeher reichsunmittelbar; sie unter­standen direkt dem Gerichtsbanne des ursprünglich gewählten Königs. Sie empfingen die Gerichtsbarkeit pam Könige und sprachen in seinem Namen auch über Grafen   und Ritter Recht. Bei der steigenden Ver­einzelung der freien Leute verlor ihre Wirksamkeit zwar an Breite, boch behielten sie ihr Ansehen als lezte Instanz in den Fällen, in denen die fürstlichen Gerichte versagten. In diesen Fällen erstreckte fich ihre Kompetenz über das ganze Reich, obgleich ein Frei gericht, wie man es als Gericht der freien Leute nannte, seinen Siz in Westfalen   haben mußte. Daß das altgermanische Volks­gericht gerade in diesem Lande erhalten blieb, liegt wohl daran, daß die bäuerliche Urdemokratie hier überhaupt ihre festesten Wurzeln hatte, wie das teilweise heute noch zu erkennen ist. Später führte der Herzog von Sachsen   an Stelle des Königs den Borsiz über die freien Gerichte. An dessen Stelle trat, als Westfalen durch den Sturz Heinrichs des Löwen von Sachsen abgetrennt mar, der Erzbischof von Köln  . Das besagte jedoch nicht viel, denn die Gerichte schalteten mit großer Unabhängigkeit. Der Kaiser wurde bei der Krönung in Aachen   meist als Wissender" in den Schöffenbund aufgenommen. Die Schöffen des Freigerichtes mußten freie Landsassen oder Bürger in Westfalen   sein; sie teilten sich in Freischöffen, Beisiger und Voll­strecker des Urteils. All diese waren seit den Urzeiten für gewöhnlich freie Bauern, denen der Freigraf als Gerichtsherr vorstand. In späteren Zeiten führten auch die städtischen Ratsherren als Nach fahren jener alten Freien das Freigericht   über die Umgegend. Ihre Ansprüche waren nicht gering: als älteste Rechtsinstitution des heiligen Reiches beanspruchten sie in weltlichen Dingen ein Ent­Scheidungsrecht sogar gegen Kaiser und Papst.

baß die Freischöffen immer mehr in die minderhett gerieben und sich| leßlich in den Schuf des Bundes genommen. natürlich häufig Wissende des Schöffenbundes waren.

Angeklagten aussehen konnten. Darum wurde auch die Organisation allmählich geheim; die Wissenden" bildeten einen großen geheimen Schöffenbund und mußten einen Eid schwören, die heilige Feme  halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor Bater und Mutter, vor Schwester und Bruder, vor Feuer und Wind, por allem, was die Sonne bescheint, der Regen beneßt, vor allem zwischen Himmel und Erde". Das war eine im Mittelalter nicht ungewöhn­liche Eidesformel, so romantisch sie uns heute flingen mag. Es stand aber eine tatsächliche Macht dahinter, denn von jedem Freistuhl des ganzen Reiches konnte man an die obersten Freistühle in Dortmund  und Arnsberg   appellieren. Damals bestand also neben dem kaiser lichen Hofgericht eine Art Reichsgericht demokratischer Herkunft; und zu manchen Zeiten hatte dieses fast größere tatsächliche Macht als ienes. Das ist ein durchaus anderes Bild, als man sich heute von einer Femebrüderschaft zu machen pflegt. Die Kaiser haben die Bedeutung dieser Gerichte, als sie noch nicht entartet waren, als natürliches Gegengewicht gegen den fürstlichen Partikularismus erkannt und sie meist schonend behandelt, häufig auch direkt ge­fördert. Uebrigens war auch die Urteilsvollstreckung durchaus öffentlich und normal. Wer nach dreimaliger ordentlicher Ladung in regelrechtem Verfahren durch Zeugen und Eideshelfer des Todes schuldig befunden wurde, ward von den zur Bollstreckung bestimmten Wissenden, wo man ihn traf, bei hellichtem Tage an einen Baum aufgeknüpft, oder bei offenem Widerstande erschlagen. Also nichts Don heimlichem Mord auf mehr oder weniger scheußliche Art und Weise. Der Leichnam wurde durch das Zeichen der Feme S. S. G. G.  ( Stod. Stein. Gras. Grein  ) als gerichtet bezeichnet. Ihre bedeutendste Rolle spielten die westfälischen freien Gerichte aber erst, als sie in den großen Landfriedensbünden zu obersten Schiedsgerichten in Völkerbundssachen wurden, wie wir heute sagen würden. In der Tat hatten nämlich diese Landfriedensbünde mit den Bielen und Einrichtungen des heutigen Bölkerbundes soviel ge­meinsam, daß es sich schon lohnt, die Rolle der Femegerichte darin näher zu beleuchten. Kaiser Karl   der vierte, der ein scharfes Auge für alles Lebendige besaß, der auch den verderblichen Fehden bei auf­blühendem Wirtschaftsleben Einhalt tun mußte, erfannte die Be­deutung des westfälischen Freigerichtes und bestätigte seine alten Privilegien, denen er noch neue hinzufügte. Damit begann die zweite große Beit des alten Volksgerichtes

Von äußerster Wichtigkeit war nun natürich die Frage, wer über einen Landfriedensbruch zu richten und in dringenden Fällen schnellstens entscheidend oder strafend einzugreifen hatte. Dazu war die Landfriedensversammlung mit ihrem schwerfälligen Apparat und den Interessengegensägen natürlich ebenso wen.3 in der Lage, wie heute die Völkerbundsversammlung. In der Feme   fand man hier die berufenste und natürlichste Einrichtung mit Unabhängigkeit, über­legenen Rechtsbefugnissen und schneller Bollzugsgemalt. Als solche wurde sie denn auch vom Bunde und vom Kaiser durchaus an­erkannt. Der Bund und mit ihm die Feme   erhoben sich durch tat­fräftige Förderung des Friedens bald zu gewaltigem Ansehen. Im Jahre 1374 schlossen die Landstände einen neuen Bund. Be­zeichnend ist dabei, daß an erster Stelle der Stontrahenten, Grafen  und Bischöfe, die pier Hauptstädte Münster  , Dortmund  , Soest  , Osna brück stehen, die auch im Freischöffenbunde eine große Rolle spielten. Die Sagung enthielt genaue Bestimmungen über das Verfahren gegen Friedensbrecher. Solche, meist, räuberische Ritter, wurden denn auch alsbald so empfindlich bestraft, daß sie sich zu einer Art Gegenbund zusammentaten, der in seinem Charakter unserer heutigen Feme  " vielleicht mehr entsprach.

Ihre erste große Zeit erlebten die freien Gerichte nach dem Sturze der Staufen  , als in Deutschland   bei fast gänzlicher Recht losigkeit faft nur noch das Fauftrecht herrschte. Da ist jahrzehntelang das alte Bolksgericht tatsächlich fast der einzigste Rechtsschuß für weite Gebiete gewesen. Die Gerichte hielten ihre Sigungen teineswegs in bunklen Verließen oder gar in Rafchemmen und Spelunten, wie unsere modernen Femebrüder, sondern bei rechter Tages. Die Landfriedensbünde, die sich schnell über das ganze Reich zeit und scheinender Sonne" unter freiem Himmel, meist unter der ausbreiteten, gaben auch dem Schieds- und Strafgericht der Feme  altheiligen Linde. Ein solches" Freiding" war eine durchaus seine weiteste Ausdehnung und den obersten Freistühlen im Herzen normale öffentliche Gerichtsverhandlung. Bei bürgerlichen Rechts von Westfalen   ihre überragende Bedeutung, 1385 versammelten streitigkeiten ist dies Verfahren immer beibehalten worden. Erst sich sämtliche Landfriedensstände zu einer großen Bundestagung in [ päter tam bei außergewöhnlichen Kriminalfällen auch das nicht. Soest  , um alte Sagungen zu bekräftigen und neue zu beschließen. öffentliche Verfahren auf. Das lag zum wesentlichen auch daran, Da wurden Ackerleute, Reisende und Jäger als heilig und unver­

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Die heimlichen Gegenkräfte, die von der alten Gewaltspolitik lebten, bohrten zwar heimlich gegen den lästigen Friedensbund und erreichten 1387 fogar feine formale Aufhebung durch Kaiser Wenzel. imponierender wieder auf. Der Primas von Mainz   und zahllose och stand der Bund schon nach wenigen Jahren größer und Fürsten und Städte aus allen Gauen Deutschlands   traten ihm bei; man führte regelmäßige Bundestagungen ein, auf denen über laufende Angelegenheiten beraten wurde. Die Friedensrichter, be­sonders die Freischöffen, fällten Urteile in politischen Streitigkeiten. Freie Bauern saßen also fraft altgermanischen Rechtes nicht selten über Angelegenheiten von Fürsten   und Grafen zu Gericht. diesen erscheinen auch die Bürger aus den Städten als gleich­berechtigt den feudalen Gewalten.

Neben

Da alles feine Zeit hat, so sind auch die freien Gerichte später entartet, da sie sich in fernliegende Dinge mischten und bei fort­schreitender Verminderung der altfreien Leute immer mehr isoliert wurden. Nur in Westfalen   hielten sie sich noch jahrhundertelang in alter Kraft, und später noch in einem Schattendasein; am längsten wohl in Soest  , der Hauptstadt der Engern, auch als diese schon längst unter preußischer Herrschaft stand. In ihren letzten Resten haben fie bis ins 19. Jahrhundert gedauert. So reichten die letzten Reſte altgermanischer Urdemokratie bis an die Wurzeln der modernen Republik  .

Die alte Feme   sieht also in der Geschichte durchaus anders aus, als sie sich heute in den von falscher Romantik und dunklem Ber­brechertum verdorbenen Köpfen politischer Banditen wiederspiegelt. Daß man solche historischen Begriffe in Deutschland   zur Be­mäntelung gemeiner Verbrechen mißbrauchen kann, liegt allerdings an unserer jammervollen Geschichtsbildung, die zwar alle branden­burgischen Kurfürsten mit Jahreszahlen und Erwerbungen des Ein­paufens für würdig hält, von den Wurzeln unseres eigenen Bolls­tums aber keine Ahnung hat.

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