Nr. 127 47. Jahrgang
4. Beilage des Vorwärts
Sonntag, 16. März 1930
Erhält Berlin ein ,, Selbstverwaltungs "-Gesetz?
Gedanken zur geplanten Verwaltungsreform der Reichshauptstadt Von Erich Flatau
Der Entwurf des neuen Berwaltungsgefehes für Berlin mird in den Kreisen der Berliner Sozialdemokratie lebhaft distutiert. Nachstehend nimmt der Borsigende der fozialdemokratischen Stadtverordneten
frattion zu der geplanten Umgestaltung das Wort.
Die Drucjache Nr. 59 des Preußischen Staatsrats, die seit dem 12. März vorliegt, enthält den ,, Entmurf eines Gelbft ver waltungsgeseges für die Hauptstadt Berlin " in der Dom preußischen Kabinett einstimmig verabschiedeten Form. Die Befürchtungen, die ernst wägende sozialdemokratische Kommimol politifer hegen mußten, nachdem schon die Hauptgebanten und einige Einzelheiten des ursprünglichen Referentenentwurfes bekannt gemorden waren, haben sich jetzt nach der Kenntnisnahme von der endgültigen Gestaltung verftärft.
In eingeweihten Kreisen erzählt man sich, daß das bei der Aus arbeitung anderer Gefeßentwürfe non nicht minderer Bedeutung eigentlich felten zu beobachtende ganz ungewöhnliche Tempp" an maßgebender Stelle erflärt mürde mit der dringenden Notwendigkeit der Menderung deffen, mas man ,, bie Berliner Zustände" nennt. Es muß doch nun auch hier einmal mit aller Deutlichkeit gefragt werden: Welche 3ustande" sind denn dies eigentlich?" Berlin hat einen" Stlarat- Standal erlebt. Er ist von Pressepiraten sowie politischen und wirtschaftlichen Gegnern des neuen Berlin unter Ausnutzung der Wahlpsychose weislich zum Schaden Berlins ausgeschlachtet worden.
.Standale" haben auch andere Städte ertragen müffen. Betrügereien schlimmster Art sollen auch schon in anerkannten Musterbetrieben aufgedeckt worden sein!
Dem Sllaret- Standal folgten in Berlin schwerste finan zielle Rotzeiten. Unter gleichen Wiseren litten und leiden andere große deutsche Städte, auch solche des deutschen Rheinlandes, deffen Städteverfassung man nun im Rahmen der beabsichtigten Berliner Rettungsaftion" der Reichshauptstadt als Heil mittel aujottronieren möchte.
Im Staref- llntersuchungsousschuß des Bandtags follen führende Berliner Kommunalpolitiker auf Befragen erklärt haben, daß sie bei ber Bielgestaltigkeit der Berliner Berwaltung nicht über alle Deger
natseinzelheiten Auskunft geben tönnen. Könnte fidy der Leiter eines fomplizierten privaten Großbetriebes anders perhalten? Fast muß angenommen werden, daß Gtlaret- Standal, Finansmifere und die eben erwähnte nicht genügende Aus tunftserteilung die Berliner Zustände" fennzeichnen, die das neue Gejez nun gemaltjam beseitigen foll
23
Das Heidelberger Barteiprogramm spricht in feinem grundsäg lichen Zeil beim Abschnitt er maltung" danon, daß das„ Cin tammerinft e m" für alle Selbstverwaltungstörper durchzuführen fet Einförper( nicht Eintammer-) System ist der für die Bera maltung der Gemeinden bisher von der Partei einmütig vertretene Begriff. Er findet sich auch in den parteioffiziellen tommunal. politischen Richtlinien. Im Kommentar von Baul Hirsch( Berlag
Dies, 1927, G. 7) heißt es bei den Richtlinien für Berfaffung
und Berwaltung" unter b):.
Eintörpersystem mit der Gemeindevertretung als leitender Berwaltungsinstanz. Die Verwaltung wird fraft Auftrags der Gemeindevertretung geführt." Was wollten biefe Festlegungen gegenüber der sogenannten ,, magiftrats perfassung", dem 3 weitörpersystem
er
reichen? Eine Stärtung des Berantwortungsbewußtseins der in der gemeindlichen Gelbstverwaltung Tätigen eine Bermeidung der Abschiebung dieser Berantwortung von der einen auf die andere Körperschaft( non der Stadtnerordnetenversammlung auf den Magistrat oder umgekehrt). Paul Hirsch fommentiert ( 5. 33 ff.) wie folgt: Die Gemeindebürgervertretung wird Beschluß und Ausführungsbehörde zugleich. Ihre Beschlüsse führt sie selbst aus durch Bermaltungsausschiffe die sie für alle 3mcige ihres Tätigkeitsbereiches einseht. le Gemeindebeamten merben von der Bürgervertretung angestellt und entlassen und unterstehen ihr... dirett Der Bürgermeister mürbe bas befoldete Organ der Bürgernertretung fein. Die gesamte Bürofratie... ift dirett ber Bürgerber tretung unterstellt."
"
Diese Hauptgebanten tann jeber erfahrene sozialdemokratische Kommunalpolititer, auch der, dem vielleicht die Magistratsverfaffung lieb geworben ist, afzeptieren.
Nicht afzeptieren fann man aber die Grundgedanken des neuen Entwurfs,
der vom tommunalpolitischen Brogramm der Sozialdemokratie vor allem dadurch sichtbar ab meicht, daß er dem ersten Bürgermeister ( Oberbürgermeister) die fast allein bestimmende Stellung einräumt, die er in der von ernsthaften rheinischen Sozialdemokraten energisch bekämpften rheinischen Städteordnung hat.
Der Oberbürgermeister ist Borsitzender der Stadtver tretung und des aus dieser Stadtvertretung( Stadtverordnetenver jammlung) gewählten Stadtgemeindeausschusses mit vollem Stimmm. recht(§ 6 des neuen Entwurfs). Man beseitigt in völliger Berfennung pinchologischer Wirkungen den ehrenamtlichen Stadtverordnetenvorsteher, der mehr als eine rein repräsentative Tätigkeit auszuüben hatte. Obgleich gerade in Berlin man hier rheinische Städteverfassung mit preußischer Brovinzialver foffung vermengt und die neue Gliederung der zentralen Berliner Gemeindetörperschaften( Stadtvertretung(§ 4] Stabf gemein beausius(§ 14]) derjenigen der Brovinzkörper schaften( Brovinziallandtag Provinzialausschuß) ampaßt, nimmt Reiters, das der Provinziallandtag hat, und läßt ben Oberbürger man der neuen Berliner Stadtvertretung das Recht der Wahl des meister ben geborenen" Borsitzenden sein. Dan gibt ihm aber auch entgegen bem einheitlich gebilligten fozialdemokratischen Stommunalprogramm weitestgehende Rechte. Hierüber fagt § 41 des neuen Entmurfs folgendes:
Stadtpertretung oder des Stadtgemeindeausschusses brin ,, 1. Der Oberbürgermeister ist befugt, au Steffe der gende Maßnahmen zu treffen, die fofort ausgeführt gende Maßnahmen zu treffen, die sofort ausgeführt werden müffen.
4. Er stellt die städtischen Angestellten unb r. beiter an. Er ist Dienſtvorgesetzter der städtischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
5. Er hat für die Einheitlichkeit der Berwaltung zu forgen. Zu diesen 3med fann er im Rahmen der von der Stadtvertretung aufgestellten Grundsäge Anordnungen treffen, die für die Staptgemeinde und Bezirksverwaltung verbindlich sind."
Obgleich man also mit einen Grund für die beschleunigte Aus arbeitung des Entwurf in der Tasche oder besser in der 21 n. völlige Aufsicht aller Dezernate vermuffen lassen, gibt man jetzt nahme sah, der bisherige Magistratsdirigent habe vielleicht eine meister traft Gesetz alle Dezernate und dem fommenden Universalgenie von Berliner Oberbürger meister traft Gesetz alle Dezernate und
überdies zugleich eine Art von kommunalem 2rtitet 48. falls die ehrenamtliche Stadtvertretung mal nicht fo mill wie der leitende llebermensch"! Die Bezirksbürgermeister werden tommunale Miniatur Mussolinis. Dagegen werden fic gewiß nicht opponieren!
Die Stadtnertretung( bisher Stadtverordnetenversammlung) zählt in Jufunft 150 Mitglieder. Sie soll nach den bisher bekannt gewordenen Absichten vielleicht vier bis fünfmal im Jahre tagen. Die Hauptarbeit leistet der aus 29 Mitgliedern bestehende Stadtgemeindeausschuß, der eine fleine Stadtverordneten persammlung und ein unbesoldetes Magiftratsfollegium fozusagen in fidh vereint. Besoldete Magistratsmitglieder, die follegial mitBürgermeister als Bertreter des Oberbürgermeisters und ferner be zubestimmen hätten, gibt es nicht mehr, mur 2 bis 3 besoldete foldete a ch"-Stadträte, die allgemein ausschließlich den Weifungen des Chefs" zu folgen haben.
Reben dem Stadtgemeindeausschuß gibt es 23 erwaltungs daß ein ehrenamtlicher Bürger"( Bürgerdeputierter) der durch ausschüsse( bisher Berwaltungsdeputationen). Es ist denkbar, indirette Bohl in einen solchen Berwaltungsausschuß hinein gekommen ist, mehr und verantwortlichere Arbeit zu leisten hat als der Stadtvertreter( Stadtperordnete), der nicht im Stadtgemeindeausschuß tätig ist und daher nur vielleicht viermal im Jahr offiziell in Funktion fritt.
über Aufnahme einer Anleihe, lebernahme einer Beitestgehend ist die Staatsaufsicht verankert. Beschlüsse Bürgidhaft( obne jede Begrenzung!), Errichtung oder Sayung einer Stommunalbant, Einbringung von städtischem Eigentum an Bersorgungsbetrieben und Berkehrsanstalten in Gesellschaften privat rechtlicher Form, Einführung neuer und Menderung vorhandener ftaatlichen Aufsichtsbehörde( des Oberpräsidenten-§ 80). Mappen und Dienstfiegel bedürfen nach§ 74 der Genehmigung der
hat man die neunzig Baragraphen des Eintwurfs zur Stemmi nis genommen und schlägt dann sehr deprimiert die Drudfache zu, 2. Er bereitet die Beschliffe der Stadtvertretung vor und führt dann entdeckt man wieder in der ersten Spalte die Kennzeichming fie aus.
schäftsführung. Insbesondere verwaltet er die Anstalten, Einrich hungen und Betriebe fowie das gesamte Bermögen der Stadt, ent wirft den Haushaltplan, führt den Haushalt nach dem Haushalt plan, forgt für die Aufstellung der Jahresrechnung und legt sie mit feinen Bemerkungen der Stadtvertretung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung por.
3. Er leitet und nerteilt die Geschäfte und beaufsichtigt die Ge
diefes Entwurfes als den eines SelbstverwaltungsBandtag murß jest bie Arbeit so geleistet werden, daß die llebergefeges". In allen maßgebenden Körperschaften Staatsrat, fchrift bes Gefeßes nach seiner endgültigen Gestaltung den Inhalt nicht mehr ironisiert. Es muß aber auch gefragt werden: Soll wieder einmal eine Leg Berlin geschaffen werden, ohne daß die Berabschiedung der neuen Städteordnung, des allgemeinen preußischen Selbstverwaltungsgeleges abgemartet wird?
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