1. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 101.
79. Sigung vom 29. April 1896. 1 Uhr.
Donnerstag, den 30. April 1896.
Abg. v. Cuny( natl.) erklärt sich für den Zusatz.
§ 6 wird unverändert angenommen. §7 betrifft den Ausschluß vom Börsenbesuch.
13. Jahrg.
Abg. Singer( Soz.): Die Frage des Ehrengerichts und die Miwirkung des Staatskommissars dabei erregt mich nicht so wie die Herren von der Börse. Das wesentlich Neue ist lediglich Abg. Graf Kanik: Ich habe in der ersten Lesung bedauert, die Stellung des Staatskommissars; wenn derselbe als noth wendig erachtet wird, dann muß er auch von allen Dingen, die an der Börse passiren, Kenntniß bekommen. Weiter braucht man nicht zu gehen. Eine Gyekutive braucht man ihm nicht zu geben; mit dem Antrag Träger würde der Staatskommiffar auch bestehen und wirksam sein können.
Am Tische des Bundesrathes: v. Bötticher, v. Berdaß eine gemischte Gesellschaft an der Börse verkehrt. Ich habe lepich, Roch. in der Kommission beantragt, Personen, die wegen Diebstahls, Betrugs u. s. w. mit Gefängniß bestraft worden sind, vom Börsen besuch ausgeschlossen werden. Mein Antrag ist abgelehnt und auch jetzt aussichtslos.
Der Reichstag setzt die zweite Berathung des Entwurfes eines Börsengesezes fort bei der gestern unterbrochenen Debatte über§ 3: Börsenausschuß.
Darauf wird die Debatte geschlossen. Das Schlußwort des Berichterstatters& amp wird allseitig mit Unruhe aufgenommen; wegen der Privatunterhaltungen, die troß mehrfacher Mahnungen des Präsidenten zur Ruhe immer lauter werden, ist von der Rede wenig zu verstehen.
Abg. Görg- Lübeck( frs. Vg.): Das Mißtrauen gegen die Börse Abg. Hahn schließt sich diesen Ausführungen an. und den Kaufmannsstand beherrscht die Vorlage, tritt aber be- Abg. Singer( Soz.): Die Vorredner haben keine Anträge sonders in dem Antrage des Grafen Kanik hervor, desselben Herrn, gestellt; was sollen also ihre Reden? Wollen Sie sich als die der vor Jahresfrist in Bremen in begeisterten Worten von dem jenigen hinstellen, welche die Moral besonders vertheidigen? Wir Handel und seiner Bedeutung gesprochen hat.( Sört, hört! links.) haben doch feinen Anlaß, den Reichstag niedriger zu stellen als Die selbständige Gesinnung des Kaufmannsstandes verstehen die die Börse. Die Herren, die von der Börse ausgeschlossen sein Gegen die Stimmen der Freisinnigen und einiger NationalGroßgrundbesizer nicht, trotzdem der Kaufmann niemals vom sollen, müßten doch auch vom Reichstag ausgeschlossen werden. liberalen( Hammacher, Rimpau, Günther, Brünings, Friedberg ) Staate etwas verlangt hat. Die Annahme des§ 3 wird die Man könnte solche Personen auch vom Bunde der Landwirthe werden die Anträge Träger abgelehnt und die§§ 11-13 un Kaufleute mobil machen zur Abwehr; Raufleute, die bisher in- ausschließen. Durch solche Bestimmungen kann die Börse nicht verändert angenommen, ebenso ohne Debatte die§§ 14-28, dolent dem politischen Leben gegenüber standen, die lächelten zu einer Pflanzstätte von Sitte und Moral gemacht werden. welche von dem Hauptverfahren, der Berufung, dem Börsenüber die Begehrlichkeit der Agrarier und ihren Kampf gegen die Durch solche Dinge wird nur in den Augen des Publikums der schiedsgericht handeln, und die§§ 29-35, welche von der FestHandelsverträge. Dieses Vorgehen wird die Kaufleute antreiben Anschein erweckt, als wenn durch das Gesetz die Börse moralisirt stellung des Börsenpreises und Maklerwesens handeln. zur Vereinigung und zum Kampf.
wird.
Auf eine Anregung des Abg. Hammacher( natl.) erklärt Staatssekretär v. Bötticher als Börsenorgan alles, was mit der Leitung, Regelung und Ordnung der Börse betraut ist, auch die Handelskammer, welche als Aufsichtsbehörde fungirt. Bezüglich des Börsenbesuches der Minderjährigen ist eine besondere Bestimmung nicht aufgenommen, weil Minderjährige nicht vertragsfähig sind, also feine Geschäfte abschließen fönnen; soweit sie als Befizer kaufmännischer Firmen mit Genehmigung des Vormundes u. s. w. die Börse besuchen, sind sie auch vertragsfähig.
Abg. Graf Kanis( f.): Der deutsche Kaufmannsstand und der deutsche Handel wünschen eine Reform der Börse. Allerdings an den großen Börsen kommen solche Stimmen nicht zum Ausdruck; aber einzelne Stimmen erheben sich auch in Berlin trotz des herrschenden Terrorismus. Der Minister v. Berlepsch erklärte, daß die Neltesten der Berliner Kaufmannschaft ihm nicht genügende Auskunft gegeben hätten über den Fall Rosenberg u. Cohn; deshalb brauche er einen Beamten zur Ueberwachung der Börse. Habe ich etwas anderes gesagt? Ungenügend war auch das Gutachten für das Kammergericht über den Fall Ritter u. Blumenfeld. Warum antworteten die Herren nicht auf die Abg. Fritzen( 3.) schließt sich diesen Ausführungen an. Frage, ob derartige Verträge, wie ich sie geschildert habe, Abg. Frese( fri. Vg.): Wenn die Handelskammer, die über Handelsgebrauch seien, einfach mit Ja oder Nein? Der Börsen- die Börse die Aufsicht führt, auch ein Börsenorgan ist, dann ausschuß soll unparteiische Gutachten abgeben über Mißstände, die könnte der Staatskommissar ihren Sigungen beiwohnen; das ist an den Börsen vorkommen. Vorurtheilsfreie Leute, wie die Herren aber doch wohl nicht die Meinung der Regierung und der KomFrenzel und Mendelssohn , werden nicht auf die Vorschlagsliste mission gewesen. gesezt werden. Warum hat denn der Schußverband gegen Abg. Hammacher: Nach der Auseinandersetzung des Herrn agrarische Uebergriffe so wenig Unterschriften gefunden? Warum v. Bötticher könnte man die staatliche Behörde, welche die Börse haben die Industriellen den Beitritt abgelehnt?( Sehr richtig! beaufsichtigt, ja die betreffende Staatsregierung und den Bundesrechts.) Befleißigen Sie sich derselben Objektivität wie ich, dann rath als Börsenorgane betrachten. werden wir etwas Ersprießliches erreichen. Staatssekretär v. Bötticher: In Berlin steht die Börse Minister v. Berlepsch: Das Gedächtniß des Grafen Kanitz unter den Aeltesten der Kaufmannschaft; für die Verwaltung ist täuscht ihn. Das Kammergericht hatte beschloffen, ein Gut- aber ein besonderes Börsentommissariat eingeführt; trotzdem achten einzufordern darüber, ob sich eine Usance gebildet fann man die Aeltesten als ein Börsenorgan unzweifelhaft behätte bezüglich der Geschäfte, die Ritter und Blumenfeld gemacht zeichnen. haben. Das Gutachten der Weltesten der Kaufmannschaft ist fein ausweichendes, sondern lautet einfach dahin: es hat sich habung der Ordnung an der Börse. § 7 wird angenommen, ebenso ohne Debatte§ 8: Handeine Ufance nicht gebildet; und dann wird hinzugefügt, sie konnte§ 9, der von der Bildung des Ehrengerichts handelt, wird fich auch nicht bilden, da solche Geschäfte ganz ungewöhnlich sind. nach einer kurzen Bemerkung des Grafen Kanig angenommen. ( Hört, hört! links.) Graf Kanig bezeichnete diesen Fall als Nach§ 10, der nach unwesentlicher Debatte angenommen einen solchen, aus welchem man den Aeltesten einen moralischen wird, soll das Ehrengericht zur Verantwortung ziehen diejenigen, Vorwurf machen könnte.( Sehr richtig! links). Diese Auffassung welche im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse hatte ich nicht. Ich halte mit meiner Meinung gegenüber sich eine unehrenhafte Handlung haben zu Schulden tommen ben Börsenorganen nicht zurück; um so mehr muß ich mich aber lassen. dagegen verwahren, wenn Angriffe gemacht werden, welche ich nicht für berechtigt halte.
Abg. Graf Kanit: Ich bedaure, daß ich mich im Irrthum befunden habe. Ich habe meine Nachrichten, die sehr eingehend waren, Börsenblättern entnommen.
Die Kommission hat an die Stelle der Worte„ unehrenhafte Handlung" gefeßt: eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf faufmännisches Bertrauen nicht zu vereinbarende Handlung". Die§§ 11-13 beziehen sich auf die Mitwirkung des Staatskommissars, die Voruntersuchung und die Einstellung des VerStaatssekretär v. Bötticher: Der Vorredner wird sich nun fahrens. Nach§ 11 kann der Staatskommissar die Einleitung wohl überzeugt haben, daß die Zeitungsnachrichten über den des Verfahrens verlangen und es muß diesem Verlangen sowie Prozeß Ritter u. Blumenfeld nicht richtig waren; er wird allen vom Kommissar gestellten Beweisanträgen stattgegeben in Zukunft etwas vorsichtiger über Zeitungsnachrichten urtheilen. werden. Wenn Graf Kanik die Meinung ausgesprochen hat, daß die andere Hälfte der Mitglieder des Börsenausschusses nur aus den Vertretern der Landwirthschaft und Industrie bestehen solle, so ist das nicht richtig. Die erste Hälfte wird gewählt von den Börsenorganen, für die andere Hälfte besteht eine Beschränkung nicht, es sollen dabei nur die Landwirthschaft und die Industrie eine angemessene Vertretung finden.
Abg. Träger will dem Kommissar nur das Recht eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens geben und die Bestimmung, daß dem Verlangen stattgegeben werden muß, streichen.
Kommissars eingestellt werden. Nach§ 13 kann das Verfahren nur mit Zustimmung des
Darauf wird ein Vertagungsantrag angenommen. Es folgen persönliche Bemerkungen der Abgg. Fischbeck ( fr. Vg.) und Liebermann v. Sonnenberg.
Gingegangen ist folgende Interpellation des Abg. MeyerDanzig( Reichsp.): Beabsichtigen die verbündeten Regierungen demnächst mit der Konvertirung der 4 und 3/2 prozentigen Reichsanleihe in 3 prozentige vorzugehen?
Schluß nach 5 Uhr. Nächste Sigung: Donnerstag 1 Uhr.( Fortseßung der zweiten Berathung des Börsengesetzes und Jnterpellation Meyer.)
Parlamentarisches.
In der Kommission zur Berathung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs gelangten am Mittwoch zunächst die Bestimmungen über Wiederverheirathung im Falle der Todeserklärung(§§ 1331-1335) zur Annahme. Es wurde dann beschlossen, den wichtigen fünften und sechsten Titel( der fünfte spricht von der Wirkung der Ehe im allgemeinen, der sechste behandelt das eheliche Güterrecht) bis nach Berathung des fiebenten Titels, der die Ehescheidung betrifft, auszusehen. Die Chefcheidungs- Frage ist eine Frage sehr wichtigen Charakters. Die Ehescheidungsgründe sind zeitlich und räumlich sehr verschiedenartige. Ursprünglich konnte die Ghe durch einfache Willenserklärung des Mannes für aufgelöst erklärt werden. Der Mann konnte, brauchte aber nicht der Frau, von der er sich schied, einen Scheidebrief( zum Ausweis der erfolgten Scheidung) geben. Dieses Selbstscheidungsrecht des Mannes, das nach mosaischem und römischem Recht zulässig war und das fflavenartige Berhältniß der Ehefrau deutlich dokumentirt, ge langte allmälig außerordentlich selten zur Anwendung. Im neuen Testament( Ev. Matthäi 5, Vers 27-32, Ev. Marci 10, Vers 2-12, Ev. Luc. 16, Vers 18, Ev. Matthäi 10, V. 3-6, 1. Coc. Kap. 7, Vers 10, 11) wird die Auffassung vertreten, daß der Mann nicht um irgend einer Ursache willen sich scheide. Aus diesen Stellen leitet die katholische Kirche seit dem fünften Jahre hundert als Glaubenssah die Nothwendigkeit der Unauflöslichkeit einer Ghe ab. Erst seit dem zwölften Jahrhundert gelang es der katholischen Kirche , die Satramentsnatur der Ehe, zunächst der fleischlich vollzogenen, dann aller Ehen, zur praktischen Geltung zu bringen. Thatsächlich aber hat die fatholische Kirche wiederholt bei Scheidung und Wiederverheirathung einer Anzahl fatholischer Füriten ihre Genehmigung ertheilt. So verbot Kaiser Karl der Große unter dem Einfluß der Kirche die Scheidung, ließ sich selbst aber zweimal( in den Jahren 769 und 771) scheiden. Ebenso wurde im Jahre 1809 die unlösliche" Ghe des katholischen Napoleon I. mit Josephine durch die Kirche geschieden und die zweite Ehe Napoleons mit Marie Luise von Desterreich firchlich eingesegnet. Die katholische Kirche anerkannte gleichzeitig mit der Durchführung des Prinzips der Unauflöslichkeit die Mög lichkeit, die Ehegatten von Tisch und Bett entweder auf Zeit oder auf Lebenszeit zu trennen. Dadurch wurde dem praktischen Bedürfniß entgegengekommen, unter bestimmten Umständen das thatsächliche Zusammenleben der Eheleute zeitweise oder Unterstaatssekretär Rothe: Der Vorredner hat die Stellung dauernd aufzuheben. Solche Scheidung wurde vom geistlichen, Staatssekretär v. Bötticher: Unvorsichtigkeit habe ich dem des Staatskommisjars nicht recht gewürdigt. Er meint, daß er nicht vom weltlichen Gericht ausgesprochen. Eine Trennung Vorredner nicht vorgeworfen, sondern ihm nur den Rath ge- tein Staatsanwalt sei und troßdem behandelt er ihn als einen auf Lebenszeit wurde bei Ghebruch, Sodomie und Bäderastie geben, in Zukunft nicht alle Zeitungsnachrichten für wahr zu solchen. Der Staatskommissar erhebt feine Antlage; es wird zugelassen. Als Gründe für eine zeitliche Trennung halten. ihm nur von der erhobenen Anklage Kenntniß gegeben, damit bildeten im katholischen Recht sich allmälig heraus: bösliche Abg. Graf Arnim( Rp.): Die Objektivität der Aelteften er das öffentliche Interesse vertreten tann; er steht über den Berlassung, schwere Mißhandlung, Lebensnachstellung, hartder Kaufmannschaft erkenne ich an; ihre Objet Parteien. Nach Annahme der Anträge des Herrn Träger würde nädige Verweigerung der Chepflicht( sog. Herzenshartnäckigkeit), tivität wird doch öfters getrübt, wenn es sich um die der Staatskommissar aber den Parteien gleichgestellt; er hat Abfall von der Kirche sowie Verurtheilung zu schimpflicher Verhältnisse der außerhalb der Börse stehenden Welt handelt. dann nur Anträge zu stellen, aber es fehlt die Sicherheit, daß Freiheitsurafe und falscher Anschuldigung, wenn durch das VerDer solide Kaufmannsstand steht hinter uns und wird nicht ver- sie angenommen werden, dann verliert er seine ganze Stellung, schulden des verurtheilten oder des denunzirenden Ehegatten die legt und beleidigt, wenn wir die Börse reformiren. Wenn sie dann würde die Börse sich selbst überlassen bleiben. Die Möglichkeit einer gedeihlichen Fortsetzung der Che einseitig zerreformirt ist, werden wir noch zwei Reformen zu lösen haben: Enquetekommission hat sich außer über andere Dinge auch stört wurde. Seit dem 1. Januar 1876 giebt es in Deutschdie des Aktienwesens und die des Bankwesens und wenn darüber darüber Mittheilung machen zu lassen, wie in den letzten 4 Jahren land nur noch eine durch weltliche Gerichte ausder Börsenausschuß gefragt werden soll, dann muß er auch richtig an der Berliner Börse verfahren ist. Bei 3000 Börsenbesuchern gesprochene Ehescheidung, eine Trennung zusammengesezt sein.( Sehr richtig! rechts.) G3 wird genügen, find 175 Fälle vorgekommen, davon waren 60 bloße Ordnungs- Tisch und Bett giebt es nicht mehr. Die eben die Börseureform, die ich für eine soziale und wirthschaft widrigkeiten, die nicht Dor das Ehrengericht tommen angeführten Gründe für eine Trennung von Tisch und liche That halte, zu einem gedeihlichen Abschluß zu bringen. würden. Eigentlich sind nur vier Fälle zur Aburtheilung Bett gelten seit dem 1. Januar 1876 in den RechtsWird der Antrag der Kommission abgelehnt, so wird das gekommen wegen der Verbreitung falscher Gerüchte. Die gebieten Deutschlands , in denen das katholische Eherecht gilt, als ein Hemmschuh sein für den Wagen; wir wollen ihn Verweisung des Staatskommissars an das Berufungsgericht Scheidungsgründe. Die protestantische Kirche aus dem ausgefahrenen Geleise herausbringen und ihn nicht stecken wäre sehr unpraktisch, da dasselbe nicht an derselben Börse sich erkannte im Gegensatz zur katholischen Stirche die Zulässigkeit laffen.( Beifall rechts.) befindet, sondern Vertreter anderer Börsen dazu gehören müssen. einer Scheidung an. Von den angeführten Gründen schied fie Abg. Hahu: Das milde Urtheil der Weltesten der Kauf- Abg. Bachem( 3.) tritt für die Vorlage ein. den Abfall von der Kirche aus. Eine allerdings nicht konstante mannschaft über die unerhörten Verträge mußte uns auffallen. Abg. Barth( frs. Vg.): Die Vorschriften geben die Ehre Rechtsprechung fügte als Chefcheidungsgründe hinzu: Wahnsinn, Die Regierung will Sachverständige in dem Ausschuß haben; aller Börsenbesucher dem Staatskommissar anheim; auf Monate förperliche Gebrechen, unüberwindliche Abneigung. Mehrere aber diese Sachverständigen werden doch nicht alle Spezialien hinaus könnte derselbe die Ehre der Börsenbesucher ge- deutsche Länder( Kurhessen, Schleswig- Holstein , Hannover , Neutennen; der Ausschuß wird doch auf Spezialisten angewiesen sein. fährden, indem er das Hauptverfahren erzwingt, Bevorpommern, Nassau , Frankfurt a. M., Mecklenburg , Oldenburg , Da genügt eine Bahl von 15 unter 30 vollständig zur Vertretung weisanträge stellt. Die Angeklagten können nicht einmal Altenburg, Meiningen , Schwarzburg- Sondershausen , Braunschweig , der Börseninteressent. Der Börsenausschuß soll die in Permanenz ihrerseits eine Beschleunigung des Verfahrens herbei Weimar , Coburg - Gotha, beide Reuß und Anhalt) anerkannten übers erklärte Börsenenquete sein. Wie nothwendig das ist, beweisen führen. Der Kommissar könnte sogar die gesammten Bücher dies ein landesherrliches Chefcheidungsrecht, das aber als durch das die Vorkommnisse an der Berliner Börse , die ständig sich heraus- offenlegen lassen. Wird das verweigert, dann können die Beweis- Zivilstandsgesetz beseitigt gelten oürfte. Das katholische Cherecht gilt bildenden neuen Usancen. anträge sich vielleicht Jahre lang hinschleppen unter schwerster noch heute in dem katholischen, das protestantische Eherecht in
Abg. Träger beantragt die Entscheidung hierüber dem Ehrengericht allein zu überlassen und dem Kommissar im Falle Abg. Graf Kanik: Wenn der Bundesrath auch Vertreter der Einstellung das Recht der Berufung zu geben. des Handels berufen kann, warum hat die Kommission Abg. Träger( fri. Pp.): Der Staatskommissar nimmt eine denn aus dem Sage, daß die zweite Hälfte sich zu- ganz exorbitante Stellung ein, die nicht einmal dem Staatsanwalt sammensetzen soll aus Vertretern der Landwirthschaft und der bei den ordentlichen Gerichten zusteht. Industrie, die Worte des Handels" gestrichen?
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Der Antrag Fischbeck auf Wiederherstellung der Regierungs- Schädigung der verdächtigten Firma. Es wird schwer sein, die dem protestantischen Theil Deutschlands , soweit nicht be. vorlage( 2/3 der Mitglieder sollen von den Börsenorganen ge- richtigen Männer für die Stellung der Staatskommissare zu sondere Gesetze die Ehescheidungsgründe geregelt haben. wählt werden) wird gegen die Stimmen der Freisinnigen ab finden. Es wird ja nicht gerade nothwendig sein, nur noth- Solche Regelung hat vielfach( z. B. im preußischen Landrecht, gelehnt; der Antrag Kanit(/ 3 der Mitglieder soll von den leidende Agrarier anzustellen. Aber der Andrang aus diesen in der Nürnberger Chefcheidungs Ordnung, im Kurbayerischen Börsenorganen gewählt werden) wird gegen die Stimmen der Streisen wird angesichts der Nothlage ein großer sein, und bei Landrecht, im Gothaischen Ghegeses, in Braunschweig , in Konservativen und einiger Mitglieder des Zentrums ebenfalls der geringen Sachkenntniß wird dann die Möglichkeit vorhanden Mecklenburg , im Schwarzburg - Sondershausener Chescheidungss abgelehnt; die Wahlperiode wird auf 5 Jahre festgesezt gegen sein, immerfort Standal zu erregen. Gefeß, in der Altenburger Ehe- Ordnung, im Bürgerlichen Gesetzdie Stimmen der Freisinnigen und Sozialdemokraten. Es bleibt Abg. Frese( frs. Vg.) spricht sich ebenfalls für die Anträge buch für Sachsen , im code civil, im Badischen Landrecht) stattalso bei den Beschlüssen der Kommission. Träger aus. Die Verantwortung für die unheilvollen Folgen, gefunden. Diesem bunten Bilde der verschiedenen Ehescheidungswelche dieses Gesetz zeitigt, schieben wir denen zu, welche es be- gründe soll der Entwurf ein Ende machen. Leider schließen werden. Die Zukunft wird richten.( Beifall links.) steht er auf sehr reaktionärem Stand. Abg. Graf Kauit: Der Redakteur Wiener vom Berliner punkte. Er will unter Ausschluß des Tageblatt" fragte Herrn Gamp ob auch die Leute vom Ehren- Scheidungsgrund es auf grund gegenseitiger gericht getroffen würden, welche Bestechung ausüben. Auf die Einwilligung 11 ur folgende Gründe als bejahende Antwort des Herrn Gamp, sagte Herr Wiener: dann Scheidungsgründe zulassen: Ghebruch, diesem schließen Sie die Börse!( Hört, hört! rechts.) Also lassen Sie gleichgestellte Fleischesverbrechen, Lebensdie Klagen über Angriffe gegen die Börse. Die schärfften An- nach stellung, bösliche Verlassung, mindestens griffe sind nicht von unserer Seite gekommen. drei Jahre alte Geisteskrankheit, falls Abg. Träger: Was man dem Staatsanwalt nicht ein durch sie die geistige Gemeinschaft zwischen räumt, braucht auch der Staatskommissar der Börse nicht. Der den Ehegatten aufgehoben, auch jede AusGrund dafür ist nur das Mißtrauen gegen das Ehrengericht, sicht auf Wiederherstellung derselben auswelches man erst einsehen will. geschlossen i ft. Endlich soll ein Ehe=
In§ 4: Börsenordnung, wird entsprechend dem zurückgezogenen Antrag des Grafen Kanit zu§ 1 den Landesregierungen das Recht gegeben, in den Vorständen der Produktenbörsen der Landwirthschaft und ihren Nebengewerben sowie der Müllerei eine entsprechende Vertretung zu gewähren.
Die§§ 5 und 6 betreffen den Inhalt der Börsenordnung. Bu§6 hat die Kommission den Busaß gemacht:" Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Geschäftszweige die Benutzung der Börseneinrichtungen zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen."
Abg. Frese- Bremen ( irf. Bg.) bekämpft diesen Zusah, weil der Bundesrath ohnehin schon genug überlastet sei mit den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
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