Ueber die Verspottung mancher Arbeitsberufe

in Volksliedern, Anekdoten, Sprichwörtern, Gebräuchen, in lustigen Handwerksburschengesängen u. s. w. schreibt Otto Hörth in der Franks. Stg.":

Die Verspottung der Schneider ist in der Literatur sozusagen hoffähig geworden, da sogar Goethe ihr gehuldigt hat in seinem Schneiderschreck": von einem Schuß fallen zwei Spaßen und ein Schneider, die Spaßen von den Schroten, der Schneider von dem Schreck; die Spaßen in die Schroten, der Schneider in den Dreck." In der Herloßsohn'schen Ballade Drei Schneider" kommen die Helden des Gedichtes zu einem Wirth am Rhein  , dem fie, um Zechgeld zu verdienen, allerlei interessante Schneider­kunststücke vormachen. Hierauf:

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Der Wirth sprach: So was hab' ich noch nicht geseh'n, Drum soll euch, ihr Burschen, mein Dank nicht entgeh'n!" Er nahm einen Fingerhut, schenkte ihn voll:

" Da Burschen, nun saufet euch toll und voll!"

Das Seitenstück zu den Schneidern bilden die Weber. Die Leineweber haben eine saubere Zunft; Mitfasten halten sie Zusammenkunft.

Die Leineweber schlachten alle Jahr zwei Schwein, Das eine ist gestohlen, das andere ist nicht sein. Die Leineweber nehmen keinen Lehrjungen an, Der nicht sechs Wochen hungern kann.

Die Ballade ist nur die Umarbeitung eines alten zu schaffen.

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Bur Frauenfrage

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nahm kürzlich auch der Gewerkschafter" in meistens sehr treffender Weise Stellung. Aus seinen Ausführungen heben wir das Folgende hervor:

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Die spießbürgerliche Auffassung, daß die Arbeit der Frau fich bloß auf die Familie" und das Haus" zu beschränken und bloß den Zweck habe, dem Manne, So heißt es im Volkslied, das sich nicht scheut, die indem ihm die Sorge für die Kinder und die Küche ab­elende Lage der Weber zum Gegenstande feines grausamen genommen werde, für die eigentliche Arbeit die Spottes zu machen. Auch hier liegt dem Hänseln, wie industrielle und landwirthschaftliche Arbeit zu befähigen, bei den Schneidern, der Umstand zu Grunde, daß die ist längst durch die Thatsachen und die Entwicklung der Weberei ein junges Handwerk ist, da das Weben im ökonomischen Verhältnisse widerlegt und lächerlich gemacht Hause besorgt wurde und Sache der Weiber war. In worden... Die Frauenarbeit im ökonomischen Sinne ist manchen abgelegenen Gegenden sind Schneider und Weber keine Frage mehr, sondern eine vollendete Thatsache. heute noch wandernde Handwerker, welche ihren Beruf im und es kann sich nur darum hanbeln, für diese Arbeit Hause der Kundschaft selber besorgen, auf die Ster solche Bedingungen zu finden oder richtiger zu schaffen, gehen", wie es im deutschen Alpenlande heißt. Dieses welche sie sowohl der menschlichen Gesellschaft als den ärmliche Ziehen und Taglöhnern von Haus zu Haus war Frauen selbst zum Segen gedeihen lassen, statt zu einemt natürlich nicht geeignet, Respekt vor beiden Handwerken Fluch. ,, Den Frauen verwehren wollen, ihre Arbeitskraft Schwanks, der noch viele andere Abenteuer von den drei. Das Gegenstück zu Schneidern und Webern bilden ebenso gut zu verwerthen, wie die Männer es thun- Schneidern erzählt. Auch im Sprichwort bekommen die die Schmiede. Sie genossen im frühesten Alterthum das wäre eine Verfündigung gegen den Grundsatz der Schneider ihr Theil; Neun Schneider gehen auf einen eine geradezu göttliche Verehrung, und zwar durchweg bei Gleichberechtigung alles deffen was Menschenantlig trägt. Mann," heißt eines derselben. Das Drama kennt sie allen Völkern; bei den Griechen ist der Schmied Hephäftos, Der Umstand, daß die Frauen unter den herrschenden ebenfalls; im Lumpaci Vagabundus" z. B. ist es der und bei den Römern der Schmied Vulkan ein Gott. Im Produktionsverhältnissen in Folge ihres zarteren Körper­Schneider, zu dem der immer durstige Schuster sagt: Mittelalter hat sich die abgöttische Verehrung in eine Organismus noch mehr zu leiden haben als die Männer, Schneider, mach' d'Augen zu, daß d'koan' Rausch kriegst, abergläubische abgeschwächt; es blieb nur noch der Heil- ist kein Grund gegen die Frauenarbeit, sondern nur ein wann d'an Schuster saufen siehst!" beruf, das Wettermachen, Unheilbeschwören u. dgl. übrig. Grund mehr für eine vernünftige Organisation der Endlos waren ehemals die Hänseleien der Schneider Noch im siebzehnten Jahrhundert verbot der Große Kurfürst zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft nothwendigen in Volks- und Bauernkreisen; da durfte sich ein Schneider dem Volke in Westphalen, nach alter Sitte Krante vom Arbeit. nicht leicht im Wirthshaus zeigen, ohne daß er zu Schmied anblasen" zu lassen; die Kunst verstand aber ,, Den Frauen läßt sich die industrielle Arbeit nicht Neckereien Anlaß giebt, deren feinste Art immer noch das bezeichnender Weise nur ein Erbschmied". Bei Völker verbieten, denn sie sind gefeßlich wündig, und haben Meckern ist. Die Schneider führen einen Bock im Wappen, schaften niederer Kulturstufe nimmt heute noch der Schmied genau dasselbe Recht sich ihren Beruf zu wählen, wie die weil einmal einer der Ihren seine Vaterstadt gerettet eine besondere Stellung ein. Die Eisenschmiede in Männer." haben soll, indem er in eine Bockhaut genäht auf der Senegambien gelten als Zauberer; bei den Abchasen im Daß die Berliner   Tabakarbeiter und Arbeiterinnen Mauer herumsprang; die Feinde glaubten, die Belagerten Kaukasus   übt der Schmied priesterliche Funktionen aus, mit den Beschlüssen des Kongresses durchaus einverstanden hätten noch genug zu essen und zogen ab. Warum wurde indem er Eide entgegennimmt und Ehebündnisse schließt; find, bedarf wohl kaum der Erwähnung. In der Ver dieses Handwerk so wenig geachtet, da es doch Gott Vater bei den Somalis ist der Schmied Friedensrichter, vor den sammlung vom 14. v. M. gelangte denn auch nach den selbst, der den ersten Menschen Kleider aus Fellen machte, man alle Privatstreitigkeiten zur Entscheidung bringt, und Referateu der Herren Drescher und Otto eine entsprechende als Zunftgenossen und Ahnen verehrt? Wie die Kultur- in zahlreichen Fällen aus alter und neuer Zeit nimmt Resolution einstimmig zur Annahme. geschichte uns belehrt, liegt die Sache ziemlich einfach. der Schmied eine bald geachtete, bald unheimlich gefürchtete, Das Schneiderhandwerk hat den Volkswiß zu erdulden, aber immer hervorragende Stellung ein. Das Schmieden weil es das jüngste der Handwerke ist und weil das ist eben das älteste Handwerk und die älteste Kunst, und Schneidern bis tief in die moderne Zeit hinein Sache der beides war wohl dazu angethan, dem Unkultivirten Ehr­Frauen, also eine des Mannes ,, nicht würdige" Be- furcht und Grauen einzuflößen. Dieses Gefühl hat sich schäftigung gewesen ist. Diese Herkunft des Schneider- bis in die modernsten Zeiten hinein vererbt und auch in handwerkes klang in der Volksseele noch lange nach und unseren hellen Tagen ist der Schmied vielfach mindestens äußerte ihre Wirkungen, auch wenn die eigentlichen noch ein Noßarzt. Motive dem Volksbewußtsein nicht mehr gegenwärtig sind.

Briefkast e n.

Heimstätte. Man nennt einen landwirthschaftlichen Besitz von einer gewissen Größe, der untheilbar und unverschuldbar oder nur bedingungsweise verschuldbar ist, in der deutschen Rechtssprache einen geschlossenen" Besi, während der Besitz, der über die Grenze des geschlossenen Besizes hinaus vorhanden und daher nicht der Untheilbarkeit und Unverschuldbarkeit unterliegt, als walzender" oder frei verfügbarer bezeichnet wird.

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Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem nach diesem Gesetze die Versicherungs­pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente(§ 16 3iffer 2), unbeschadet der Vorschriften des§ 32, um so viele Beitragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl 40 übersteigen.

§ 158. Eine unter§ 17 Abfaz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienst­leistung wird auch in den Fällen der§§ 156 und 157 einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem Falle des§ 119, insoweit diese Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt.

§ 159. Bei Bemessung der auf Grund des§ 157 zu gewährenden Altersrenten tommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die vor dem Inkrafttreten des Gefeßes liegende Zeit die Beiträge derjenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durch­schnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Versicherten während der in§ 157 bezeichneten 141 Wochen entsprechen, mindestens aber die der I. Lohnklasse, für die nach dem Inkraft­treten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen entsprechen­den Steigerungsfäße(§ 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Ent­stehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor als auch für die nach dem Infrafttreten des Gesezes liegende Zeit die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträge zu Grunde gelegt und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhältnisse der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge.

§ 161. Die in§§ 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder durch eine von einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen.

§ 162. Diejenigen Vorschriften dieses Gesezes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters- und Invaliditätsversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Die Bestimmungen der§§ 99 Absatz 2 und 121 Absatz 2 treten in den Königreichen Bayern   und Württemberg   mit Zustimmung dieser Bundesstaaten in Kraft.

Die Vertretung der Arbeiter in der Verwaltung und Rechtsprechung. Die Rechte der Arbeiter sind äußerst engbegrenzte.

Arbeiter können zunächst neben den Büreaukraten im Vorstande der Versicherungs­anstalt, besoldet oder unbesoldet, figen. Das regelt ganz nach seinem Gutdünken der ,, Ausschuß".

Ferner kann noch ein Aufsichtsrath für die Versicherungsanstalt gebildet werden, zu gleichen Theilen aus Unternehmern und Arbeitern. Er hat lediglich die Geschäfts= führung des Vorstandes zu kontrolliren, weiter feinen Einfluß zu gunsten der Versicherten.

Der Ausschuß besteht aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten", die Anzahl der Unternehmer und Arbeiter muß gleich sein. Die Wahl erfolgt hier ganz ähnlich wie bei der Unfallversicherung, jedoch auf fünf( nicht vier) Jahre und ohne das nach Ablauf der halben Wahlperiode die Hälfte der Gewählten ausscheidet. Wahlberechtigt find also lediglich die Vorstände der Zwangskaffen, die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder der Vorstände wählen für sich, ebenso die Versicherten. Den freien Hilfskaffen steht mithin keinerlei Wahlrecht für den Ausschuß zu.

Dieser Ausschuß hat dann ein( oder mehrere) Schiedsgerichte für den Bezirk zu ernennen. Das Schiedsgericht besteht aus einem Beamten als Vorsitzenden, und gleichviel Unternehmer- und Arbeiter- Beisitzenden. Der Büreaukrat giebt also im Bunde mit den Arbeitsherren immer den Ausschlag. Das Schiedsgericht ist hauptsächlich Berufungsinstanz gegen den Bescheid des Vorstandes in Penfionsangelegenheiten.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht dem Vorstande oder dem auf Rente Anspruch Erhebenden nur noch die Revision beim Reichsversicherungsamte zu, das aber nur wegen falschen Verfahrens, Rechtsirrthums u. s. f. einschreiten kann, die materiellen Vorausseßungen bei beiden Theilen aber nicht zu prüfen hat. Das Reichs­versicherungsamt besteht aus drei ständigen Mitgliedern( darunter der Vorsitzende), die vom Kaiser ernannt werden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern. Von letteren ernennt der Bundesrath vier aus seiner Mitte, zwei ernennen die Unternehmer und zwei die Arbeiter der Zwangskaffen. Die freien Hilfskaffen existiren auch hier nicht. Von einem Einfluß

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und vollends gar von einer Selbstverwaltung der Arbeiter verlohnt es sich also gar nicht zu sprechen. Als örtliche Organe dienen dann noch Vertrauensmänner aus der Preise der Arbeitgeber und der Versicherten: sie sind von der unteren Verwaltungsbehörde bei Erfun­digungen über Invalidität zu hören".

Alle Aemter der Arbeiter( von etwa besoldeten Mitgliedern des Vorstandes abges sehen) sind Ehrenämter, nur Auslagen und entgangener Arbeitsverdienst werden vergütet. Wir heben hier folgende Paragraphen hervor:

Ehrenämter.

§ 58. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Aus­schusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisizer ver­walten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Säßen nur Ersaz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Erfaz für entgangenen Arbeitsverdienst.

Ablehnung von Wahlen.

§ 60. Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesezes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amtes eines Vormundes zulässig ist. Die Wahra nehmung eines auf Grund der Unfallversicherungsgeseße übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut(§ 54) können die Ablehnungs­gründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Enta schuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind. (§ 73), vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

§ 61. So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versicherungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. § 62. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kennt niß zu seßen, widrigenfalls ihnen die im§ 58 vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertrags mäßigen Dauer desselben aufzuheben.

Schiedsgerichte.

§ 70. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds­gericht errichtet. Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des. Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Zentralbehörden von dem Reichs- Versicherungsamt bestimmt.

§ 71. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsigenden und aus. Beisißern. Die Zahl der Beifizer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Ver= sicherten mindestens je zwei betragen.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentral­behörde des Bundesstaates, in welchem der Siz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.

Die Beisiger werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Aus­schusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahl= handlung von den Arbeitgebern und den Versicherten nach einfacher Stimmen mehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des§ 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des§ 60.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§ 72. Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Beifizer sind von der Landes- Zentralbehörde in dem zu deren amtlichen Ver öffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.