ministeriums zu Sr. Majestät dem Kaiser verschoben. Es han delt sich garnicht um einen Verwaltungs-, sondern um einen Gnadenatt. Es haben vollständig bona fide aus Versehen einige Doppelzahlungen stattgefunden. Es wäre unbillig gewesen, den daran schuldigen Beamten den Schadenersatz auf zuerlegen. Se. Majestät hat deshalb von dem verfaffungsmäßigen Gnadenrecht Gebrauch gemacht und die Sache niedergeschlagen. Das Argument, daß durch das Gnadenrecht des Rönigs ein Recht dritter Personen nicht berührt werden dürfe, ift hinfällig. Auch wenn ein Verbrecher begnadigt wird, wird ein Recht Dritter Personen beeinträchtigt, nämlich das Recht desjenigen, der durch den Verbrecher geschädigt ist.( Lebhafter Widerspruch links.) Ich muß für den König von Preußen Daffelbe Recht in Anspruch nehmen wie für alle anderen Bundesfürsten. Durch die Reichsverfassung ist das fönigliche Gnadenrecht in teiner Weise beschränkt worden. Den Rech nungshof fönnen Sie doch gewiß nicht als Hilfstruppe bei einer beabsichtigten Restriktion königlicher Rechte heranziehen. Es ist eine tönigliche Behörde, seine Mitglieder werden vom Rönige ernannt. Ich würde meine Pflicht auf das Gröblichste verlegen, wenn ich stillschweigen wollte zu der Beeinträchtigung eines Rechtes der Krone. Wenn davor gewarnt wird, den Reichstag zu schärferen Schritten zu drängen, so würde doch eventuell die eventuell die Schuld baran nicht an uns liegen, sondern an denen, die diese Frage aufgerührt haben, nachdem wir uns bisher in der Kommiffiou ftets bequem arrangirt hatten.
Stellung in der Sache genommen habe, find verfehlt. Der Streit bleibt ja gleichwohl noch offen, der Reichstag wird aber, glaube ich, absehen müssen davon, den Rechnungshof als Bundes genoffen hier bereinzuziehen.
Abg. v. Malzahn: Es entspricht nicht unserer Ver faffung, daß der Rechnungshof der Verbündete des Reichstags in der Kontrole der Ausgaben sei, sonst entsteht die Auffaffung, als ob auf der einen Seite Reichstag und Rechnungshof, auf der anderen Seite die verbündeten Regierungen stünden, welche Die Rechte des Landes nicht genügend beachteten. Ich erkenne an, daß hier eine Lücke ist, und wenn wir de lege ferenda ver handelten, würde ich mich wohl der milderen Anschauung des Abg. Meyer anschließen fönnen, daß bier eine Abweichung vom Geseze vorliege. Aus der jetzt bestehenden Reichsver faffung tann ich hier nicht ein Recht des Reichstags herleiten, die Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu fordern, weil ich ein Recht des Kaisers nicht anerkenne. Der Kaiser ist nicht souverän als solcher, er ist nicht Kaiser von Deutschland , denn sonst würde man aus dem Begriffe der Souveränetät das Recht niederzuschlagen herleiten können. Der Reichstag hat nicht zu verzeihen, das ist nur in der liberalen Theorie be gründet. Mit diesem Recht würde der Reichstag als der höher stehende gelten und damit ausgesprochen sein, daß die Souve ränetät beim Volle liege. Ein Gnadenrecht im gewöhnlichen Sinne giebt es nur auf dem Gebiete des Kriminalrechts, Bes gnadigung fann nur stattfinden bei einem Delift, hier handelt es fich nicht um ein solches. Es handelt sich hier um eine Befugniß, welche so lange bestehen wird, als bis durch ein Geset hier die Aenderung geschaffen ist. Ich bitte Sie daher einfach, dem Antrage der Kommission zu folgen.
Abg. Dirichlet: Der Herr Vorredner hat sich an dem Ausdrud verzeihen" gestoßen und behauptet, wir wollten da mit die verbündeten Regierungen zu unseren Dienern machen. Es verzeiht aber nicht der höher Stehende dem niedriger Se ftellten, sondern der Gekränite dem Verlegenden. Ich ver wahre mich übrigens dagegen ausdrücklich, daß aus den Vers handlungen hier Souveränetätsgelüfte deduzirt werden.
Abg. v. elldorff: Es handelt sich hier nicht am eine Kränkung des Reichstages, sondern um einen nothwendigen Alt der Verwaltung. Hierbei lann von Verzeihen nicht die Rede sein. Dieser Ausdruck giebt sonst zu dem Mißverständniffe Anlaß, als ob die Regierung ein Unrecht begangen. ( Beifall rechts.)
Der Prinzipalantrag des Abg. Meyer wird darauf gegen die Stimmen der Konservativen und der Reichspartei an genommen, von welcher legteren nur die Abgg. Prinz Schönaich Carolath und Fürst Bapfeldt Trachenberg mit der Mehrheit stimmen. Im Uebrigen gelangt der Antrag der Kommission zur Annahme.
In Bezug auf die allgemeine Rechnung für 1879/80 werden die Beschlüsse zweiter Lesung in dritter Lesung be ftätigt.
Bei der zweiten Berathung des Entwurfs eines Ge setes, betreffend die Ergänzung des Reichsbeamtengesezes erflätt
Abg. Kayfer: Seine Partei würde gegen das Gesetz stimmen, weil dasselbe eine Verschärfung der Disziplinargewalt herbeiführen würde. Die Regierung habe nach den jezt be stehenden Gesezen schon zu viel Gewalt über die Beamten, diese sollten sehen, daß wenigstens eine Partei im Reichstage fich ihrer annehme.
Das Gesetz wird darauf gegen die Stimmen der Sozial demokraten angenommen.
In erster und zweiter Berathung erledigt das Haus darauf das Gesez, betreffend die Befugniß von Fahrzeugen, welche ber Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung Der Reichsflagge.
Schluß der Sigung 34 Uhr.
Nächste Sigung Montag 1 Uhr.( Dampfervorlage und Bolltarif.)
Abg. Hänel: Alle Angriffe des Kriegsministers werden durch den vom Oberrechnungshof einmal eingenommenen Standpunft abgeftumpft; umsomebr, als diese Behörde eine fönigliche ist, der solche Suppofitionen, wie sie der Minister und macht, nicht untergeschoben werden können. Der Rechnungshof geht bei seinen Monitis davon aus, daß ein Recht, ein Gesez vers legt sei. Wenn wir von demselben Standpunkte ausgehen, so fann uns der Minister das doch nicht verwerfen. Jede leidenschaftliche, nicht rein sachliche Deduktion des Ministers muß an Es ist recht bedenklich, mit großen Diesem Punkte scheitern. Es ist recht bedenklich, mit großen ftaatsrechtlichen Gefichtspunkten zu operiren, um eine praktisch recht kleine Sache durchzusetzen. Wir behaupten, daß das Be gnadigungsrecht auf finanzielle Dinge nicht ausgedehnt werden fann, ohne daß dem parlamentarischen Budgetrecht zu nahe getreten würde. Wer leugnet denn, daß der König, beam. Der Kaiser begnadigen fann? Wir meinen nur, daß durch unsere Rechte gegenüber der Finanzverwaltung jenes Gnadenrecht eine Grenze findet, die dahin führt, daß der verantwortliche Minister die Verantwortlichkeit für einen derartigen Gnadenaft uns gegenüber übernehmen muß und dadurch allerdings fich der Gefahr aussett, daß die Decharge unter Umständen auch verweigert werden kann. Das ist die richtige Frage, und mit allgemeinen Deduktionen, die immer nur zu leidenschaftlichen Erörterungen führen, sollte der Kriegsminister fern bleiben. Auch auf das epinöfe und etwas verwickelte Thema vom König von Preußen und vom Deutschen Kaiser ist der Kriegsminister zurüc gekommen. Es handelt sich hier doch immer um Atte der Finanzverwaltung, denn ein solcher ist eine Begnadigung, die fich auf finanzielle Dinge bezieht, wenn es auch ein höchster Aft sein kann. Nach dem Kriegsminister wird die Finanz verwaltung in militärischen Dingen nach wie vor von dem Könige von Preußen geführt. Ich leugne das, ich behaupte, das widerspricht schnurstracks den Verfassungsartikeln. Die Finanzverwaltung wird in allen Verwaltungszweigen auch auf dem Gebiete der Militärverwaltung, von Sr. Majestät dem Raiser, nicht von dem Könige Preußen, geführt. Auf Baiern mit seiner Separatstellung findet diese Deduktion natürlich leine Anwendung; auch bezüglich Württembergs mag die Sache etwas zweifelhaft liegen; ich habe aber hier nur das ver faffungsmäßige Recht dem Kriegsminister gegenüber zu wahren. Art. 62 der Verfaffung besagt bezüglich der militärischen Finanzverwaltung: Bur Bestreitung des Aufwandes für das ge sammte deutsche Heer und die zu demselben gehörenden Einrichtungen find bis zum 31. Dezember 1871- das ist eine provisorische Bestimmung dem Kaiser so und so viel Geld zur Verfügung zu stellen". Also der Kaiser, nicht Der König von Breußen, fommt in den Besitz der gesammten finanziellen Mittel des Reiches! Und wem gehören denn die Fonds der einzelnen Kontingentsverwaltungen, wem die Grund. stücke und das gesammte Kriegsmaterial? Dem Könige von Preußen oder dem deutschen Kaiser in seiner staatsrechtlichen Stellung? Wir haben doch ein besonderes Geset, wonach die zum Dienstgebrauch einer deutschen Verwaltung bestimmten Gegenstände sammt und sonders Eigenthum des Reiches sind! Soll über diese Reichsattiva der Rönig von Breußen in dieser seiner Eigenschaft disponiten können? Ueber Reichsmittel können nur Reichsinstanzen verfügen, nur der Kaiser ist Inhaber der militärischen Finanzverwaltung des Reiches, und alle Organe dieser finanziellen Seite der Militärverwaltung find Reichsorgane. Deshalb find alle Verfügungen, welche in derartigen Finanzangelegenheiten ergeben, in legter Instanz durch die Berantwortlichkeit des Reichstanzlers getragen. Die Verfassung fagt weiter: ,, leber alle Einnahmen des Reichs und solche Einnahmen sind vor Allem die für die Militärverwaltung bestimmten ist durch den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen." Wie könnte denn der Reichstanzler Rechnung legen auch über die gesammte Militär- Verwaltung, wenn er nicht der oberste verantwortliche Chef für diese finanzielle Seite der Militär- Verwaltung wäre? Jene Verfügungen find also nicht preußische, sondern faiserliche, die nur gededt werden können durch einen faiser lichen, mit der Kontrafignatur faiserlicher Verfügungen beauftragten Beamten. Es wäre doch höchst furios, wenn der preus ßische Minister als solcher derartige Verfügungen zeichnete, wofür er doch auch eine gewiffe Verantwortlichkeit hat. Wem wäre er denn verantwortlich? Dem Preußischen Landtag? Dann müßten doch auch die fleinen Landtage, deren Kontin gent dem Preußischen einverleibt ist, diese Verantwortlichkeit irgendwie wahrnehmen fönnen. Von alledem fann gar feine Rede sein. Der Kriegsminister hat dann gesagt, selbstverständ lich sei sowohl der König von Preußen wie der Kaiser von Deutschland in seinem Gnadenrecht nicht an parlamen tarische Kontrole gebunden. Das geben wir zu; aber sobald man das beansprucht, muß man auch die entsprechenden Dide pofitionsfonts fich bewilligen laffen. Man darf nicht jeden beliebigen Etatstitel zu einer Art Dispofitionsfonds für kaiserliche Gnadenafte machen. Der Kriegsminister mag seinen Standpunkt festhalten; er soll uns aber nicht sagen, daß wir nur aus allgemein oppofitionellen Gründen, aus Gründen, die irgend etwas mit monarchischen Rechten zu thun haben, unsere Stellung vertheidigen.( Beifall links.)
-
Abg. v. Helldorff glaubt ebenfalls nicht, daß die Frage des Gnadenrechts hier in Betracht komme.
Abg. Meyer( Breslau ): Wo bleibt denn unser Budget recht, wenn wir nicht das Recht haben sollen, Defekte durch unsere Genehmigung niederzuschlagen? Die Art, wie der Minister das preußische Staatsrecht in den Reichstag hinein. getragen hat, ist sehr bedenklich. Durch die Defekte im Reichs budget werden doch auch nichtpreußische Reichsangehörige geschädigt. Soll hierüber durch einen lediglich preußischen Ver waltungsatt entschieden werden? Das brauchen sich die nicht preußischen Reichstagsmitglieder nicht gefallen zu laffen. Wenn gefagt wird, der Rechnungshof habe seine Monitis seit Jahren gemacht, so find doch auch leider diese Monitis von der Kriegsverwaltung seit Jahren nicht beachtet worden; wir wollen ihnen eben eine größere Beachtung sichern. Nicht wir, sondern der Kriegsminister ist schuld an diesem Streit, indem er einseitig auf seinem Standpunkt stehen bleibt.
Direttor im Reichsschazamt Aschenborn: Alle Debuktionen, welche sich darauf stüßen, daß der Rechnungshof
Abgeordnetenhaus.
47. Sigung vom 21. März, 10 Uhr. Am Ministertische: von Puttkamer, Lucius, Friedberg, von Goßler und Kommissarien.
Eingegangen ist ein Gesezentwurf, betr. die Abfindung des schleswig- Holsteinischen Hauses.
Mörder gefallen ist. Diese Frage wird erst durch die Gerichte zu entscheiden sein, und es ist deshalb nach meiner Ansicht nicht Sache des Hauses, hier dem Urtheile des Gerichtes vorzugreifen. Es ist aber auch zu prüfen, ob wir hier nicht vor einer Lüde des Gesetzes stehen, nämlich vor der Frage, ob nicht von Rechts wegen generell für die Hinterbliebenen solcher Beamten gesorgt werden müßte. Derartige Unglücksfälle tommen im öffentlichen Leben alle Augenblide vor; es ist bei den Förstern, den Grenz und Steuerbeamten genau derselbe Fall, und dies verweist darauf, daß die Frage ausführlich geprüft werde, um sie wo möglich generell zu regeln.
Minister des Innern v. Butttamer: Die Konsequenz der ersten Ausführung des Vorredners würde die sein müssen, Die ganze Berathung auszuseßen, bis das gerichtliche Urtheil gefällt ist. Für meine Ansicht, daß es sich hier um ein anarchis ftisches Attentat handelt, berufe ich mich auf die öffentliche Stimme, welche ohne irgend eine Nuanze fich dahin ausge sprochen hat, daß der Polizeirath Rumpff das Opfer eines anarchistischen Planes geworden sei. Die öffentliche Meinung, vox populi, tft in diesem Falle wirklich vox dei Jch verweise Sie auf das höhnische, halbe Sugeständniß einzelner Mitglieder einer im Reichstage vertretenen Partei und auf das Triumphgeschrei der Anarchisten nach dem Morde. Diese Thatsachen find so überwältigend, daß ich glaube, Herr Dirichlet tönnte fich mit seinen Zweifeln zufrieden stellen. Was seine weiteren Bemerkungen anlangt, so erkenne ich die Nothwendigkeit einer fogenannten Unfallversicherung für Beamte an, es ist dies eine edle Forderung und das Haus hat früher schon einmal eine dahin gehende Resolution beschloffen, welche im Staats minifterium eingehend berathen worden ist. Man glaubte in deffen, daß es damals noch nicht nothwendig sei, darauf einzu geben, weil den Ministern Dispofitionsfonds zur Verfügung stehen. Aber je furchtbarer die Gefahr ist, welche unserer Ge sellschaft von der anarchistischen Partei droht, um so noth wendiger ist es, einen solchen Fall, wie den vorliegenden, indi viduell zu behandeln. Der Rumpff'sche Fall ist die Ausge burt eines höllischen Feuers, welches unsere ganze Gesellschaft bedroht. Ich glaube, daß Herr Dirichlet die hohe politische Bedeutung der Vorlage mehr würdigen wird, wenn er der selben jegt einfach zustimmt.
Intere
ja gem
verbüte Rechte gierun wolle,
0.
Borlag
der Br
N
ftimmu
genom
die Re
D
gemach Des Fr betr. m
Adid
auf Ar
miffion
S
( Etat.)
nachri
Klaffen
1885/8
Hinwe
25. M
brachte
bebalt
trages
leines
eignete
Die ver
liche of
Da, w
vember
Steuer
Haush
gering
trächtig
Entsche
wang
brücklic
fchwert
Klaffen
im St fen, o
ftande
ber geg
Retur
meifun
geftunt
bung
fchwert
haftete
treisen
zufolge furistifo
Abg. Graf Limburg Stirum( tons.): Meine Freunde und ich, wir wünschen die Angelegenheit nicht in der Kommis flon zu berathen, sondern die Vorlage sofort zu bewilligen, Das Gericht hat allerdings über den Mörder noch zu urtheilen, aber über das Bestehen der anarchistischen Partei steht dem Hause sehr wohl ein Urtheil zu. Uebrigens ist zwischen dem Fall Rumpff und den vom Abg. Dirichlet angeführten Fällen doch ein großer Unterschied; denn diese Beamten, welche in Ausübung ihres Berufs getödtet werden, find nicht das Dpfer eines Planes, der von einer Partet ausgeht.
Abg. Dr. Windthorst: Da der Gefeßentwurf einmal vorgelegt ist, werde ich demfelben ohne tommiffarische Prüfung zustimmen und zwar mit Rücksicht auf die Erklärung des M nisters, daß er fich davon eine besondere Wirkung für die Energie der Beamten gegenüber den anarchistischen Beftre bungen verspricht. Diesen Bestrebungen gegenüber tönnen wir nicht streng genug fein, denn wir haben es hier mit in fernalischer Bosbeit zu thun. Bu bedenten gebe ich freilich ob es nicht beffer gewesen wäre, mit dieser Vorlage 3 warten, bis die richterliche Entscheidung ge troffen wäre.( Sehr richtig! links.) Im Uebrigen aber schließt fich Redner den Ausführungen des Abg. Dirichlet on Es wird hier ein Präzedens geschaffen; der Mord bes Gendarmen in Bochum ist genau derselbe Fall.
Abg. Dirichlet: Was der Minister über die Kränkung der öffentlichen Meinung in diesem Falle gesagt hat, das ist außerordentlich geeignet, die richterliche Entscheidung zu beein fluffen.( Widerspruch rechts.) Db hier ein anarchistischer Fall vorliegt, Darüber zu urtheilen, ist Sache der Gerichte. de Attentate werden einer Partei in die Schuhe geschoben, un es ist sehr bedenklich, daß der Herr Minister hier im baufe auf eine mit Hilfe der Regierung und der konservativen tei gewählte Partei des Reichstages anspielt.( Belächter rechts.) Well aber auch ich die Thätigkeit der Polizeibeamten nicht au lähmen wünsche, so verzichte ich auf meinen Antrag.( Beifall
rechts.)
Der Minister des Innern, v. Butttamer freut fi über diesen Entschluß des Vorredners, steht sich aber veranlaßt, einige„ unglaubliche" Mißverständnisse desselben zurückzuweisen. Die Anarchisten seien die bestorganisirte Partei auf dem ganzen Erdenrund. Die ganze Haltung der Sozialdemokratie fei eine indirekte Förderung der anarchistischen Bestrebungen. Das Bericht habe er mit seinen Aeußerungen nicht beeinfluffen In der General Diskussion zur dritten Berathung des wollen, denn von dem subjektiven Thatbestande des in Frant
Der Gefeßentwurf, betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen über die Aussonderung des steuerartigen Theils aus den sogenannten stehenden Gefällen in der Provinz Schleswig- Holstein wird ohne Debatte in dritter Lesung des finitiv angenommen.
rheinischen Konsolidations- Gesezes verwahrt.
furt schwebenden Prozesses habe er nicht gesprochen.
b. Die
G
bat fich
zu ber
erworb päpstlic ihm mi bafter
lich au
Honora
Baron
waren
gezahlt
Abend
auf der
meines
auf bas
berechti
Benehn
abgeleg
Maige
toration
gegen
600
Daß L.
fchaffte
5. eine tellner
tünfiler
6
hafteft
Cheil
Ringlo
Don de
Ringel Alebeft
einem
Alebito
Die Diskussion wird geschlossen und nach einigen Worten gegen das barte Wort des Ministers Lucius, daß ihre zahl des Abg. Dirichlet zu§ 1 wird der Gesezentwurf einstimmig angenommen.
reichen Petitionen gegen den Erfaß dieses Gesetzes die Folge fünftlicher Agitation feien und daß fie gegen das Votum des Provinziallandtages federleicht wiegen. Der Provinziallandtag babe allerdings den Entwurf gutgeheißen, aber nicht die Mehr
JR erster und zweiter Berathung wird hierauf der Ges verbände in den hohenzollernschen Landen heit derer, für die er bestimmt set, auch nicht einmal die Mehr sowie der Gesezentwurf zur Ergänzung bes87
man nicht aufdrängen; der rheinische Bauer bedanke fich für die angeblichen Segnungen und Wohlthaten des Gesezes, die bisherige Freiheit der Bewegung sei ihm auch um den Preis wirthschaftlicher Vortheile nicht feil.
waltung vom 30. Jult 1883 angenommen.
Bu einer furzen Debatte führt der Gefeßentwust bett Henderungen der Kirchenverfaffung bef
evangelisch- lutherischen Kirche der Proving Abg. Reichensperger( Olpe ): Die große Mehrheit Hannover , der indeß ebenfalls unverändert genehmigt
der rheinischen Abgeordneten hat schon in der zweiten Lesung gegen das Gefeß gestimmt und lehnt die Verantwortung für Die Folgen deffelten ab.( Beifall im Zentrum.)
wird.
$
Daffelbe geschieht mit dem Gefeßentwurf über die Abstellung von Berechtigungen zum hauen oder Stechen von Plaggen haide c. für die Bro Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Nächste Sigung schacher und der Spekulation mit Sperrparzellen wirksam Montag 10 Uhr( fleinere Vorlagen; das Gefeß, betreffend
Minister Lucius hält seine Behauptung aufrecht, daß bie 70 000 Unterzeichner der Petitionen von falschen Voraus Segungen ausgegangen find. Das Gefeß werde dem Parzellen.
steuern; diese Vorzüge hätten ja gerade der altländischen Agrar gefeßgebung zu ihren großartigen Erfolgen verholfen. An der weiteren Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Limbourg , Reichensperger( Olpe ), Schreiber( Marburg ) und Lieber; der Entwurf wird nach den Beschlüssen zweiter Lesung unverändert im Einzelnen angenommen und gegen Bentrum und Polen definitiv genehmigt, desgl. das Konsolidations- und Separationsgesetz für Hohenzollern und ebenso der Gefeßentwurf, betreffend die
Schabloshaltung des schleswig- Holsteinischen Hauses). Schluß gegen 2% Uhr.
miffarien.
Herrenhaus.
10. Sigung vom 21. März, 1 Uhr.
Am Ministertische: Maybach, Friedberg und Rom Bunächst wird das neu eingetretene Mitglied Graf pos hypothetarische Belastung von Grundstüden im Geltungs- Althann in den vorgeschriebenen Formen auf die Berfaffung
bereich des rheinischen Rechts.
Es folgt die erste, resp. zweite Berathung des Gefeß- Ent wurfs, betreffend die Versorgung der Hinterbliebenen des BoItzeiraths Rumpff.
Dereidigt.
in
mutf hat den Bwed, in gefeßlich gesicherter Weise die staatliche lebenslängliche Fürsorge eintreten zu laffen für die hilflosen Hinterbliebenen eines unter dem Dolche eines anarchistischen Mörders hingeschlachteten treuen und braven Beamten. Ich möchte glauben, daß der Inhalt des Gesez Entwurfs so für fich selbst spricht, daß ich mich einer näheren Begründung des felben enthalten fann. Ich beschränke mich baber für jegt Darauf, diesen Entwurf Ihrer möglichst einstimmigen Annahme au empfehlen.( Beifall rechts.)
Das Gesetz betr. die Veräußerung von Erennstüden, wel ches im Abgeordnetenhause in Folge eines Antrages des b Grafen Posadowsky in erweiterter Form zur Annahme gelangt Minister des Innern v. Putttamer: Der Gefeß- Ent ist, wird von Prof. Beseler als ein Einbruch in das be stehende Vermögensrecht, als ein sozialistischer Versuch belämpft Der eine Expropriation ohne Entschädigung zulaffe und alo eber als eine Novelle zum Enteignungsgesetz fich darftelle Redner beantragt den§ 1, welcher im Abgeordnetenhause Folge des erwähnten Antrages beschlossen worden ist und we cher das Gesez von 1850 betr. Den erleichterten Abverkauf fleine Grundstüce auch dann anwenden will, wenn zum öffentlicher Anlagen( Eisenbahnen, öffentlicher Wege,
Abg. Dirichlet( oft.): Ich erkläre von vornherein, daß über die Behandlung dieser Angelegenheit in meiner politischen Partei kein Beschluß gefaßt ist, und daß ich daher nur in mei nem eigenen Namen spreche. Ich stehe dem Gedanken der Vorlage sympathisch gegenüber, trotzdem erregt der Gesezent wurf und seine Motivirung einige Bedenten in mir, welche es mir wünschenswerth erscheinen lassen, die Frage in einer Kom mission noch einer näheren Erörterung zu unterziehen. Es ist zunächst die Frage, ob der Beamte durch einen anarchistischen
Bweds
Randle
u. f. w.) einzelne Grundstücksparzellen unentgeltlich veräußert werden," abzulehnen und die Regierungsvorlage wiederber
stellen.( Beifall.)
Бе
bal
geringen
Dernburg spricht sich in demselben Sinne aus und mängelt namentlich den Busatz zum§ 1, nach welchem Unschädlichkeitszeugniß dann ertheilt werden darf, wenn Trennstück im Verhältniß zu dem Hauptgute von Werth und Umfang ist, und wenn die durch die neue herbeigeführte Werthserhöhung des Hauptgutes den Werth
Anlage
be
Trennstüds erreicht. Die in Betracht kommenden öffentlichen
form g
querft f
fet fte
jebem Borftel
lägt fid
bauschu
man ü ungeeig
rathen
bei bie ausnim
fucht m
Haare, Strutt
ist uns
fte Am
menn faffen
81
b. Di.,
Herren
mal fo
Das Ro
laffen.
felbft
fait al
Dem R
geschrie
baburd
Bez, S
Lebrun
fchäftig
noch d
Muller
Lieban,
Blemde merftor