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Gerichts- Zeitung.
Bezüglich der Adresfirung von Berichtigungen, beren Aufnahme von einem periodisch erscheinenden Blatte verlangt wird, hat gestern die sechste Straflammer hiesigen Landgerichts I eine bemerkenswerthe Entscheidung getroffen. In der Nummer 82 der Germania " vom 12. April 1885 war ein Korrespondenz artitel aus Mainz vom 10. b. Mts enthalten, in welchem der Ostergottesdienst der dortigen Alikatholiken in wenig schmeichelhafter Weise besprochen worden war. Der Vorstand bes Vereins zur Unterstüßung der katholischen Reformbewes gung fandte in einem an die Redaktion der Germania" ges richteten eingeschriebenen Briefe diesem Blatte eine Berichtigung mit dem Antrage um Aufnahme zu. Dieselbe erfolgte aber nicht, und wurde deshalb auf den von dem genannten Vor ftand gestellten Strafantrag der Redakteur Koering durch Strafbefehl wegen Nichtaufnahme Der fraglichen Be richtigung zu 20 Mail ev. zwei Tagen Haft bestraft. Hiergegen beantragte Koering richterliche Entscheidung und stellte u. A. unter Beweis, daß ihm der ein. geschriebene Brief des die Aufnahme der Berichtigung verlangenden Vorstand: s gar nicht zugegangen ist, sondern von dem Chefredakteur einfach in den Papierkorb geworfen wurde, weil derselbe die Berichtigung nicht für aufnahmefähig erachtete. Außerdem machte der Angeflagte den Einwand, daß der Antragsteller gar nicht altio legitimirt sei und daß die Berichtigung selbst fich nicht auf thatsächliche Angaben be schränte. Das Schöffengericht wies sämmtliche Einwände als unerheblich ab und verurtheilte den Angeklagten mit Rücksicht auf die notorische Gehäffigkeit der Germania " gegen die Altfatholiten zu der im Strafbefehl feftgefeßten Strafe. Gegen Dieses Urtheil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, und führte sein Vertheidiger, Rechtsanwalt Madler, im Termine aus, daߧ 20 des Preßgefeßes fich nur auf die Verantwortlichkeit des Redakteurs für den ftrafbaren Inhalt, nicht aber auf die Bestimmungen erftrede, welche fich lediglich mit der Ordnung der Preffe be schäftigen. Unter diesen befindet sich der§ 11, welcher aus brüdlich dem verantwortlichen Rebatteur die Verpflichtung zur Aufnahme einer Berichtigung auferlegt. Die Berichtigung hätte hiernach auch an den Angeklagten adresfirt sein müssen, wenn derselbe die Aufnahme bewirken sollte. Im Weiteren bemän gelte der Vertheidiger den Inhalt der Berichtigung selbst als nicht auf thatsächliche Angaben beschränkt und die Aftiolegiti. mation der Antragsteller. Staatsanwalt Oppermann plaibirte auf Verwerfung der Berufung, da der Verantwortliche Vorsorge treffen müffe, daß alle an die Redaktion eingehenden Briefe ihm zugeftellt werden. Der Gerichtshof trat in den beiden erften Angriffspunkten den Ausführungen des Vertheidigers burchweg bei und erkannte deshalb unter Aufhebung des ersten Urtheils auf Freisprechung des Angellagten. Bezüglich der Attiolegitimation nahm der Gerichtshof an, daß jeder der alt fatholischen Richtung Bugehörige zum Verlangen um Aufnahme einer Berichtigung, also auch zur Stellung des Strafantrags, berechtigt sei.
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Der Hochverrathsprozeß vor dem Reichs- Gericht gegen den Konditorgehilfen Johann Ecupin. Leipzig , den 30. Dezember. ( Schluß.) Präs.: Die am 17. Juli aufgegebenen Packetadressen find von der Post eingeliefert; der Abschnitt
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Deutsches Theater.
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Heute: Der Bureaulrat.
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Morgen: Dieselbe Vorstellung.
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Heute: Clara Soleil. Vorher: Die Schulreiterin.
Morgen: Dieselbe Vorstellung.
Heute: Frau Direktor Striefe.
Morgen: Dieselbe Vorstellung.
Belle Alliance Theater,
Heute: Mamsell Angot.
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Bittoria- Theater.
Central- Theater.
Heute: Meffalina.
der Badetadreffe an Riffel ist auch da; auf demselben steht als Absender: Karl Müller in Eupen ; einen solchen Mann giebt es dort nicht. Es ist nun durch drei Schriftsachverständige festgestellt, daß diese Adressen von Shnen geschrieben sein müfen. Angell.: Ich habe sie nicht geschrieben. Durch verschiedene Briefe wird festgestellt, daß der Angeklagte mit den Londoner Anarchisten in intimem Verkehr bis aulest geftanden hat. Der vom Präsidenten ausgesprochenen Anficht, daß in Verviers Verviers eine Expedition zur Berbreitung verbotener Druckschriften nach Deutschland bestehe, widerspricht der Angeklagte, wenigstens bestreitet er daran theilgenommen zu haben. Längere Zeit nahm die Verlesung mehrerer Artikel aus dem Rebell" in Anspruch, deren Inhalt fich vorwiegend mit dem Prozeß Lieste beschäftigt. Die Artikel athmen den wüthendsten Haß gegen alles Bestehende und ergehen fich in Ausdrücken, die froß ihrer Ungeheuerlichkeit faft humoristisch erscheinen. Es erfolgt nunmehr die Vernehmung der Beugen. Grenzaufseher Quaden, Poftgehilfe Hahn und Badetträger Johä geben über die Verhaftung des Angeklagten und den Inhalt der bei ibm vorgefundenen Badete nähere Auskunft. Polizeifommiffar Guggenbühler aus Mannheim fagt fol gendes: Jch hielt am 13. Auguft d. Js. bei Riffel Hausfuchung ab; er faß auf dem Kanapee und las in der Freiheit". In seiner Rocktasche fand ich eine Nr. 9 des Re bell"; neun weitere Exemplare, die er mit jener am 19. Juli erhalten, will er verbrannt haben. Den Adreffenabschnitt fand ich in seiner Wohnung. Bei der Wittwe Kamp hielt ich am 26. Auguft Haussuchung ab, fand jedoch nichts; fie leugnete auch, ein Badet erhalten zu haben. She Mann, welcher im vorigen Jahre geftorben ist, war Anarchist und hatte mit an deren Anarchisten Verkehr. Zeuge Riffel, 59 Jahre alt, mit weißen Haaren und weißem Bart, erklärt, er fenne den Angeklagten nicht; die Nummer des Rebell" habe er zwar er halten, aber bis auf eine verbrannt; verbreitet habe er sie nicht, da er das Gefet lenne. Die Wittwe Kamp( unvereidigt, wie Riffel) leugnet, ein Padet am 18. oder 19. Juli erhalten zu haben, der Badetträger Dürrwang fagt jedoch aus, er habe ihr ein folches Eupen gebracht. aus Die Sachverständigen Sekretär Schöllen aus Aachen und Schriftenvergleicher Arthur Henze von hier sprechen fich über. einstimmend dahin aus, daß die Packetadressen vom 17. Juli unbedingt von Scupin geschrieben sein müssen. Land. gerichtsrath Breithardt aus Aachen bestätigt die mitgetheilten Aussagen des Angeklagten in der Voruntersuchung. Der Reichsanwalt beantragte Schuldigfprechung des Angeklagten aus§§ 85 und 86 und 80 und 81 des Str. G.-B. sowie aus § 10 des Drnamitgefeges und Verurtheilung zu 5 Jahren 2 Monaten Buchthaus. Der Vertheidiger dagegen wollte nur § 86 als die mildere Bestimmung angewendet wissen und plaidirte für mildernde Umstände." Das Urtheil, welches um 4 Uhr verkündet wurde, lautete: Der Angeklagte Scupin wird auf Grunb der§§ 86, 80 und 81 zu 2 Sabren 1 Monat Buchthaus, 3 Jahren Ehrverluft und Polizeiaufficht verurtheilt; Die Nummern des Rebell" find einzuziehen."
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Ein für Handwerkerkreise beachtenswerthes Urtheil hat, wie die Bresl. 8tg." schreibt, in diesen Tagen die erste Straflammer des Breslauer Landgerichts gefällt. Ein Stuben. maler hatte im Sommer d. J. das Anstreichen und Malen der Flure eines stark bewohnten Hauses übernommen, hatte
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das Anstreichen von einem Arbeiter ausführen laffen und nach Beendigung dieser Arbeit dem Anftreicher erklärt, das Malen werde er selbst besorgen. Mit Beginn dieser Malerarbeiten zögerte der Meifter aber von einem Tage zum andern und inzwischen blieben, nach seiner ausdrüdlichen Anordnung, die g von dem Anfteicher auf den Treppenabfäßen aufgeftellten Gerüfte stehen. Auf eines dieser unbenugt daftehenden Gerüste troch nun eines Tages das 1, fährige Kind eines im fünften Stockwerk jenes Hauses wohnenden Sattlergefellen, es stürzte r schließlich von dem Gerüft auf die Treppe hinab und starb wenige Tage darauf in Folge der bei dem Falle erlittenen Verlegungen. Gegen den betreffenden Maler wurde darauf, weil er nicht für rechtzeitiges Wegräumen der Gerüfte Sorge ge tragen habe, Anklage wegen fabrlässiger Tötung erhoben, und er wurde in der Eingangs erwähnten Verhandlung frog seiner Einwendungen schuldig befunden und zu sechs Wochen Ge fängniß verurtheilt, wobei es ihm vom Gerichtshofe ausdrücklich gefal zum Vorwurf gemacht wurde, daß er, anstatt die einmal über- muff nommene Arbeit alsbald auszuführen, in unverantwortlicher gern firen Weise mit derselben gezögert und dabei die Gerüste unbenust und unbewacht gelaffen habe. Auch gegen die Mutter des Glat Kindes war, weil fie daffelbe nicht genügend beaufsichtigt habe, nicht Diefelbe Antlage erhoben, fie wurde indeffen freigesprochen, weil mora der Gerichtshof ihren Einwand als ftichhaltig anerkannte, daß fie bei der vielen Arbeit in ihrer Häuslichkeit, die fie an jenem Tage gehabt, das Kind nicht ununterbrochen habe scharf im Auge behalten fönnen.
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Die Glaceehandschuhmacher Berlins halten Montag, den 4. Januar, Nachmittags 2 Uhr, im Saale des Universums, Brunnenstr. 29, eine Versammlung ab, zu welcher alle Kollegen bei der Wichtigkeit der Tagesordnung( den Stand unserer Lohnbewegung betr.) dringend ersucht werden, pünktlich und zahlreich zu erscheinen.
Zentral Kranken- und Sterbefaße der Maler und verw. Berufsgenoffen( E.§. 71). Dienstag, den 12. Januar Abends 7% Uhr, Alte Jakobftr. 83, bei Renher, Mitglieder versammlung. Tagesordnung: 1. Kaffenbericht. 2. Errichtung von vier Filialen in Berlin . 3. Wahl der Kassenbeamten. 4. Verschiedenes. Am Freitag, den 8. Januar, erfolgt die offizielle Bekanntmachung im Insertionstheile dieses Blattes.
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