eingebrachte Gefeßentwurf zur Regelung der Kinder, Mädchen und Frauenarbeit in den Fabriken faßt die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. September 1848 über die Arbeitsdauer und die des Gesetzes vom 19. Mai 1874 über den Schutz der im Gewerbe verwendeten Kinder und Mädchen zu einem einheitlichen Gesetze zusammen und ver beffert fie etwas. Insbesondere wird der Schuß auch auf solche gewerblichen Anlagen ausgedehnt, welche die Form von Fach­oder Industrieschulen oder Versorgungs-, Rettungs- oder sonst Wohlthätigkeitsanstalten haben und bisher der Aufsicht ent­zogen waren. Das Alter der Zulässigkeit der Kinder in Werk­stätten, welche im Geseze von 1874 auf 12 Jahre bestimmt und für gewiffe Industrien bei blos 6 stündiger Arbeit sogar auf 10 Jahre ermäßigt wurde, ist in der neuen Vorlage gleichförmig auf 13 Jahre festgesezt. Die Nachtarbeit ist nicht bloß für Kinder und minderjährige Mädchen, wie im Gesetze von 1874, sondern für Frauenspersonen jedes Alters untersagt, unter Vorbehalt der Gestattung für Nothfälle durch eine Mi­nifterverfügung. Die Arbeitszeit ist für Arbeiterinnen jedes Alters auf 11 Stunden täglich begrenzt. Endlich bezweckt eine Reihe neuer Bestimmungen die Sicherung von Leben und Gesundheit in den Werkstätten aller Art.

Die schwedische Parlamentskommission, die für die Arbeiterversicherung ernannt war, ist am 15. d. wie der in pleno zusammengetreten und hat die Vorschläge der be­treffenden Abtheilung zu Gesezen über Unfallversicherung und über eingeschriebene Krankenkaffen und die Grundlagen eines Gefeßes über Altersversicherung entgegengenommen. Bei diesen Entwürfen hat man fich in gewiffem Umfange an den Grund­fag der Zwangsversicherung gehalten. Die Arbeitgeber in den größeren und gefährlicheren Industrien sollen genöthigt sein, ihre Arbeiter gegen Unglücksfälle zu verfichern. Auf eine Haft­pflicht des Arbeitgebers hat man sich nicht eingelassen. Ebenso ist für die Altersversicherung das Zwangssystem angenommen worden. Nur bei der Krankenversicherung hat man sich auf Empfehlung freiwilliger Bildung von Krankenkassen beschränkt, dagegen gewiffe Vortheile in rechtlicher und wirthschaftlicher Bes ziehung für solche Raffen festgestellt, welche sich in der vom Geseze vorgeschriebenen Weise geordnet und so die staatliche Anerkennung erlangt haben.

durch die Flucht entzogen hat. Ueber sein Vermögen ist bereits der Konkurs eröffnet worden.

Kaffel, 23. November. Ein furchtbarer Unglücksfall hat fich in der Obermühle bei Wigenhausen ereignet. Der seit etwa 14 Tagen neueingetretene Müllerbursche Peter Hildebrandt aus Roßbach bediente in der Nacht vom 20. zum 21. November zum ersten Male allein die Mühle. Er hat wahrscheinlich die Maschine nicht genau gekannt und tam auf eine schreckliche Weise zu Tode; er wurde nämlich von der Haupttriebwelle erfaßt und buchstäblich an allen Gliedern gerädert. Erst lange nach der Katastrophe erwachte der Eigenthümer durch den eigenthümlichen Ton der Mühle, ging hinaus und entdeckte den in gräßlicher Weise zugerichteten Körper; sämmtliche Gliedmaßen zerbrochen und zermalmt 2c., ein grauenhafter Anblick. Nach dem Bes funde zu urtheilen, muß Hildebrandt mit einem leeren Sade an der Triebwelle vorbeigegangen sein, diese erfaßte einen Zipfel des Sackes, und in dem Bestreben, den Sack zurückzuziehen, wurde die Hand, der Arm und schließlich der Körper erfaßt und der unglückliche junge Mann auf die entseglichste Weise zu Tode gemartert. Er war erst 22 Jahre alt und die Stüße seiner Eltern.

Hannover  , 23. Nov. Nach einer Bekanntmachung des Polizeipräsidiums werden die hiesigen Schulen, die wegen der zahlreichen Erkrankungen an Scharlach und Diphteritis Monate lang geschlossen waren am nächsten Montag wieder eröffnet, da die Epidemie nachgelassen und namentlich an Bösartigkeit verloren hat.

Halle, 22. November. Daß über einen Soldaten im stehenden Heere der Konkurs eröffnet wird, dürfte wohl zu den Seltenheiten gehören. Ein solcher Fall liegt aus dem benach­barten Teuchern   vor, woselbst über das Vermögen eines Schuh­machers, welcher in Merseburg   dient, jest in einer solchen Weise gerichtlich erkannt ist.

segelnden Bark ,, Einigkeit" statt. Es muß doch

ebenfalls angegeben, 1501 M. erhalten zu haben. Die Ent­Scheidung der Oberlandesgerichte stüßte fich darauf, daß nach Artikel 32 der Reichsverfassung die Reichstagsabgeordneten teine Besoldungen und Entschädigungen beziehen dürfen und daß nach dem preußischen Landrechte der Fiskus berechtigt ist, einem Unterthanen einen Gewinn, der aus einem unerlaubten Geschäfte herrührt, zu entreißen. In dem Geben resp. An­nehmen der Diäten aus Privatmitteln wurde eine nach der Reichsverfassung unerlaubte Entschädigung und ein nach dem Landrechte unerlaubtes Geschäft erblickt. Die Revision des Herrn Dirichlet   wurde von Herrn Geh. Justizrath Dorn ver­treten. Aus seinen Ausführungen theilen wir folgendes mit. Der zweite Richter hält sich an den Wortlaut des Artikel 32, wonach Abgeordnete weder Besoldungen noch Entschädigungen beziehen dürfen. Ich bin der Ansicht, daß bei Entschädigungen ebenso an Bezüge aus Staatsmitteln zu denken ist wie bei Be­soldungen, es wird in beiden Fällen an dieselbe Stelle ge­dacht sein, aus der die Gelder fließen sollen, oder nicht. Es wäre wenigstens sehr inforrett ausgedrückt, wenn die ganze Auf­faffungsweise fich plöglich in demselben Sage ändern sollte. Wenn die Auslegung der in Betracht kommenden Para­graphen des Landrechts durch den zweiten Richter zutreffend fein sollen, so entstehen ganz unhaltbare Rechtszustände in Deutschland  . Irrig ist die Ansicht des Oberlandesgerichtes, daß nun, obwohl Artifel 32 feine zivil- oder strafrechtlichen Folgen ausspricht, dem nachgeholfen werden könne und müsse durch das Landesgefeß. Die Aeußerung Bismarcks in der Reichstags fizung vom 15. April 1867, daß er in den Entwurf des be­treffenden Paragraphen nichts hineinzuinterpretiren habe, was nicht darin stehe und daß ohne eine strafrechtliche Unterlage die Regierung nur dem etwas zu verbieten habe, dem sie etwas zu befehlen habe, ist da von großer Bedeutung. Er sagt also, es fomme auf die Strafgefeße an. Aber weder in der Verfassung noch im Strafgesetzbuche find solche Die Verfassung stellt nicht Strafbestimmungen vorhanden. einmal in strafrechtlicher Beziehung die Folge fest, daß Abge­ordnete, die Entschädigungen annahmen, ihr Mandat verlieren. Daß fie aber gar die empfangenen Beträge herauszahlen müßten, davon steht nichts in der Verfassung. angenommen werden, daß die Verfassung ein in fich abge­schlossenes Gesetz sein sollte. Also kann man auch nicht auf Grund einer landesgefeßlichen Bestimmung etwas in die Ver­faffung hineininterpretiren und gewissermaßen einen Anhang zu der Regierung machen. Es ist doch höchst sonderbar, wenn man in einzelnen Theilen Preußens ein Resultat eintreten lassen will, welches in anderen Theilen, wo das Landrecht nicht gilt, unmöglich ist. Ich bitte daher die Berufung des Fiskus gegen das landgerichtliche Urtheil zurückzuweisen.- Herr Justizrath Buffenius als Vertreter des Fiskus beantragte dagegen, die Revision des Beklagten gegen das oberlandesgerichtliche Urtheil zu verwerfen. Im Wege der Ausschlußerklärung beantragte er Aufhebung des Urtheils, insoweit dem Beklagten ein Ueber zeugungseid, nicht aber ein Wahrheitseid auferlegt ist. Ferner beantragte er im Wege der selbstständigen Revision, das Urtheil aufzuheben, soweit dem Antrage des Fiskus auf Heraus­zahlung weiterer 1500 Mart nicht ohne weiteres Folge gegeben sei. Seine Ausführungen entsprachen im all­gemeinen der Vorentscheidung. Er legte besonderes Gewicht darauf, daß Art. 32 nicht sage: sollen feine Besoldung oder Entschädigung erhalten" sondern dürfen". Das sei dahin zu verstehen, daß ein allgemeines" Verbot vorliege und daraus müßten die Konsequenzen gezogen werden. Aus den Verhand lungen des Reichstages über die Verfassung gehe hervor, daß die Sache von den verschiedenen Parteien so aufgefaßt sei wie von seinem Mandanten und dem Oberlandesgerichte. Selbst diejenigen Abgeordneten, welche damals für Diäten waren, seien hiervon ausgegangen. Bismarc's erwähnte Aeuße fönne so daß aufgefaßt werden, fich über die administrative und strafrechtliche, nicht aber auch über die zivilrechtliche Seite der Sache habe aussprechen wollen. Daß die Entscheidung im Sinne des Fiskus verschiedene Res fultate in Preußen hervorrufe, fei richtig; dagegen sei aber nichts zu machen. Wenn sich für Alt- Preußen an die Verfassung die Ronsequenz knüpfe, wie sie der zweite Richter gezogen, dann sei fein Grund vorhanden, vorhanden, weshalb das preußische Landesgeseß, das Landrecht, nicht angewendet werden sollte. Solche Verschiedenheiten beständen in Preußen mehrfach, und sie würden nicht eher verschwinden, bis das bürgerliche In seiner Erwiderung. Gesetzbuch für das Reich fertig sei. beantragte Justizrath Dorn, die selbstständige Revision des Fiskus als unzulässig zu verwerfen, da es sich nicht um ein Objekt von mehr als 1500 m. handle. Die Anschlußrevision bat er ebenfalls zu verwerfen, da es in dem Ermessen des In­stanzrichters steht, den Ueberzeugungs- oder den Wahrheitseid aufzuerlegen, wo es sich um Fälle wie den vorliegenden han­delt. Das Urtheil lautete dahin, daß sowohl die Revision des Herrn Dirichlet   als die beiden Revisionen des Fiskus zu vers werfen feien. Gründe: Die Entscheidung beruht auf der Annahme, daß der Berufungsrichter den Art. 32 der Ver faffung, so wie geschehen, ohne Rechtsirrthum ausgelegt und ebenmäßig ohne Rechtsirrthum das Landrecht in den an­gezogenen Paragraphen zur Anwendung gebracht und so ver standen hat, wie geschehen. Die Anschlußrevifion des Fiskus war als unbegründet zurückzuweisen, denn die bezügliche Ent scheidung des zweiten Richters beruht auf thatsächlichen Fest­stellungen. Von einer Eidesverweigerung fann keine Rede fein. Die selbstständige Revision war in Ermangelung eines revisiblen Objektes als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten treffen den Beklagten zu, den Fiskus zu 3."

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Der belgische Klerus hat mit päpstlicher Billigung im Jahre 1887 einen zweiten katholischen sozialen Kongreß ein zuberufen beschlossen, da der erste so große Erfolge errungen." Von den Erfolgen ist bisher nichts zu merken; noch kein einziger Rongreßbeschluß ist ausgeführt worden- was übrigens auch gar nicht im Willen der Kongreßtheilnehmer gelegen haben würde.

Zur Statistit der zentralisirten freien Kassen. Auf Grund der dem kaiserl. statistischen Amte eingehenden Jahress übersichten ist eine Zusammenstellung derjenigen den Anforde rungen von§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden freien Raffen erfolgt, deren Bezirk über den der höheren Vers waltungsbehörde ihres Sizes hinausgeht. Ueber die Vers theilung dieser zentralisirten Krankenkaffen auf die einzelnen Staaten und Landestheile Deutschlands   giebt folgende Tabelle Aufschluß.

Staaten und Landestheile

Provinz Westpreußen  Stadt Berlin  .

Pr. Brandenburg( ohne Berlin  ) Provinz Pommern

Schleften

Schleswig- Holstein  

er

H

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Sachsen  

"

Hannover

#

Westfalen

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Die Revision Hasenclever's wurde ebenfalls verworfen. Leipzig  , 25. November. Das Reichsgericht hat den Re dakteur Prohl aus Kiel   wegen Verbrechens des vollendeten Landesverraths in idealer Konkurrenz mit Bestechung zu 9 Jahren Buchthaus und Verlust der Ehrenrechte auf 10 Jahre verurtheilt. Durch die Untersuchung ist festgestellt, daß Prohl ein Unteragent Saraums war und von demselben ein monat liches Gehalt von 150 M. bezogen hat, daß er eine Menge von Mittheilungen über das Torpedowesen, Seeminen, Hafen­Sperren, Mobilmachungspläne, Gefechtsfähigkeit und See tüchtigkeit von Kriegsschiffen dem Saraum geliefert, und daß dieser dieselben zur Kenntniß der franzöfifchen Regierung ges bracht hat, wodurch das Wohl des Deutschen Reiches intensiv geschädigt wurde.

Des Richters Sohn. Budapest  , 24. November. Am 30. September 1885 fuhr der 22jährige Sohn des Olah­Czikliner Richters Karl Stefanics mit seinem Rutscher übers Feld. Am Ende des Dorfes trafen sie den Landmann Stefan Miflos, dem Stefanics ohne jeden Grund mit einer Haue einen derartigen Schlag auf den Kopf verseßte, daß der Aermste auf der Stelle den Geist aufgab. Der Gerichtshof verurtheilte Stefanics zu 10 Jahren Zuchthaus, welche Strafe die königl. Tafel auf 12 Jahre, die königl. Rurie heute auf 12 Jahre Buchthaus erhöhte.

Soziales und Arbeiterbewegung.

Reformen in Frankreich  . Paris  , 24. Novmbr. In der Kammer wurde heute ein von Raspail, Nabaud, Brialou, Pichon u. a. Mitgliedern der Linken unterzeichneter Antrag ver­theilt, bezweckend die Errichtung eines Arbeitsministe riums. Der Wirkungskreis desselben soll umfaffen: 1) die Arbeitsgefeggebung, 2) die Organifirung der Arbeit, 3) die Ko­Lonifirung Algeriens   und Tunefiens(!), 4) alle mit der städti­schen und ländlichen Arbeit zusammenhängenden Fragen, wie gestern vom Handels- und Gewerbeminister in der Kammer

-

Heffen- Nassau. Rheinland  .

1. Königreich Preußen

II.

"

III.

Bayern Sachsen

#

Württemberg

11

IV.

V. Baden

VI. Heffen

VII. Sachsen- Weimar  VIII. Braunschweig  IX. Sachsen- Altenburg X. Sachsen- Coburg- Gotha XI. Reuß i. Linie XII. Schaumburg- Lippe  XIII. Lippe

XIV. Bremen. XV. Hamburg XVI. Elsaß- Lothringen  .

Deutsches Reich

Grund lan

Bahl der Bahl ber auf einge besrechtlicher schriebenen Borschrift Silfstaffen Silfstaffen

beruhenden

Zu­sammen

211112283543154125

112 211

21911227254 2133 1221117.

79

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4

2

1

7

1

1

4

16

16

44

17

61

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199

25

1 224

Regelung der Arbeitszeit. Im Handelskammerbezirk M. Gladbach sind auf Anregung der Handelstammer 34 Firmen übereingekommen, daß die tägliche Arbeitszeit in den Spinnereien nicht über zwölf Stunden dauern solle. Sechs Spinnereien aus dem Bezirk find bei diesem Uebereinkommen nicht betheiligt. Die tönigliche Regierung zu Düsseldorf   macht dieses Uebereinkommen mit dem Bemerken be tannt, daß dasselbe im Interesse sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer liege, indem es außer dem Schutz der Gesundheit der Arbeiter Einschränkung der Ueberproduktion bezwecke." Letteres Zugeständniß ist sehr bemerkenswerth. Warum sträubt fich aber die Regierung, wenn die Arbeitervertreter im Reichss tage durch eine allgemeine Regelung der Arbeitszeit allen Arbeitern diese Vortheile zukommen lassen wollen? Ferner: wie hoch mag wohl die Arbeitszeit im Gladbacher

Greifswald  , 22. November. Am legten Tage der vers gangenen Woche fand im Hafen von Swinemünde   beim End­puntte der Moolen nach See eine heftige Rollision zwischen dem ausgehenden Dampfer Arthur", der von Stettin   gelom men, mit Petroleum   beladen war, und der in den Hafen ein­Die lettere riß mit dem Klüverbaum dem Dampfer sämmtliche Masten und den Schorn­stein weg und beschädigte schwer die Kommandobrücke, verur fachte außerdem ein Leck, so daß der Dampfer, um sich vor dem Untersinken zu bewahren, auf den Strand laufen mußte, von wo er später durch zwei Bergungsdampfer ab- und in den in neren Hafen eingeschleppt wurde. Die Bark selbst ist mit dem Verlust des Klüverbaums weggekommen. Leider sind bei dem Busammenstoß zwei Menschenleben zu Grunde gegangen. Zwei der Matrosen des Arthur" find wahrscheinlich von dem Klü verbaum erfaßt nnd über Bord geworfen worden; wenigstens fehlt bisher jede Spur von den Unglücklichen. Ein dritter Matrose erlitt durch den fallenden Mast eine starke Quetschung der Brust, die seine Aufnahme ins Krankenhaus nothwendig machte. Wodurch die Kollision herbeigeführt wurde, ist noch nicht aufgeklärt.

Wien  . 23. November.( Einsturz einer Treppe.) In dem Neubaue in der Roflergaffe im Bezirke Margarethen ereignete fich ein Unfall, welcher leicht zu einer Ratastrophe hätte führen tönnen. Im ersten Stode des Gebäudes befindet sich nämlich die Baukanzlei, zu welcher sich eine große Anzahl von Arbeit fuchenden 160 Personen- drängte. Da die Gangtreppe auf welcher die Arbeitsuchenden standen, für eine solche Be lastung nicht tragfähig war, stürzte dieselbe ein und die auf ihr Stehenden fielen beiläufig acht Fuß in die Tiefe. Mer würdigerweise ereignete fich jedoch hierbei kein schwererer Un glücksfall, indem bloß vier Personen leicht verlegt wurden.

Markthallen- Bericht von J. Sandmann, städtischem Verkaufs- Vermittler, Berlin  , den 26. November 1886.

Wir find jetzt mitten in der Saison der Jagden. Je Tag bringt größere Zufuhren und giebt selbst auswärtigen Händlern Veranlassung, hier ihren Bedarf zu decken. Auslände

konnten der ungünstigen milden Witterung wegen nur mit Versuchsposten beginnen. Der Berliner   Ronfum ist im Steigen begriffen, denn in jedem guten Hause und Restaurant findet man heute Wildbraten.

Geflügel. Bei dem zunehmenden Bedarf reicht die Zufuhr nicht aus, die Preise steigend. Regelmäßige Zufuhren an fetten geschnitten, vollständig gerupft, Flügel und Füße auf den Rücken gebunden, nicht gebrüht und nicht gesengt, 8-10 Pfd. schwere 45-53 Bf., über 10-15 Pfd. 50-60 Pf., Fettgänfe über 15 Pfd. schwer 60 Pf. und mehr per Pfd. Enten, Buten und Hnhner sollen am Halse geschnitten sein. Der Kopf, die Flügel und Schwanzfedern werden nicht abgenommen. JungeEnten 1,50-2,50, fette Enten 46-50-60 Pf. per Pfd., über 10 Bfb. schwere fette Puten 65-70-80 per Pfd., Hühner 0,55 bis 0,80 und 1,20-1,70 M., Tauben 30-40 Bf., Poularden 4,50

zum Mästen 2,00-3,00 M., lebende Enten 0,90-1,50 M

Auftion täglich im Bogen 4 um 6 Uhr Nachmittags.

bie

Wild  . Die Bufuhr war in allen Artikeln mäßig; Preise entsprechend höher, Rehe ausgeweidet 65-72 B pr. Pfd., Hirsche, sehr starke und fehlerhafte 25-30, 1. 32-40, Dammwild 30 bis 46, schwere und fehlerhafte 22 bis 32, Wild schwein 30 bis 46, kleine 50 bis 66 Pf. pr. Pfund. Rebhühner, junge 1,20-1,50, alte 90-110 Bf., Fasanen hennen 2,00 bis 2,50, Fasanenhähne 3,00 bis 3,90 M Hasen ausgeworfen, bei falter Witterung mit Raldaune auf Stangen von 10 Stüd 3,50-3,75 M. pr. Stüd, Raninchen ausgeweidet 45-55 Pf. pr. Std., Krametsvögel 30-33 Pf. per Stück. Auerhahn 3,00-4,50 M. Birkhuhn 1,75-2,50 S pr. Stüd. 4 Schnepfen 2,10-4,00, Betasfinen 40-75 Pf

pr. Stück.

um 6 Uhr Nachmittags abgehalten.

Die Preise steigend.

Obst und Gemüse. Größere Bufuhren sehr erwünscht. Birnen 6,00 bis 8,50, Tafelbirnen 10-20, feinfte Sorten 20-40 M., Aepfel 6,00-9,00 M., Bezirk gewesen sein, wenn schon einer Einschränkung auf zwölf Tafeläpfel 10-20 M., feinste Sorten 20-36 M., Wallnüffe Stunden so viel Segnungen nachgerühmt werden? Läßt das 20-30 m. pr. 3tr. nicht erkennen, daß sich im freien Verkehr vielfach eine maßlose Ausdehnung der Arbeitsstunden herausgebildet hat, und daß

Weißfleischige Speisekartoffeln 3,00-3,60, rothe 2,80-3,00, blaue 2,80-3,20 per 100 Ro., groß Sellerie 7-10 m, flein es hohe Beit ist, durch den gefeßlichen Marimalarbeitstag hier 3-7 M., Meerrettig 7-12 M., Blumenkohl 30-40 M.

Wandlung zu schaffen?

An die Sattlers, Riemer- und Täschnergehilfen Berlins  . Kollegen! Soeben geht uns die Nachricht zu, daß in der Werkstatt des Herrn Döring sämmtliche Kollegen, neun Mann an der Zahl, heute, Sonnabend, die Arbeit nieder­legen. Wir bitten dringend, den Zuzug fern zu halten; die Gründe werden am Sonnabend Abend in der Versammlung

pr. 100 Stüd, Roblrüben 1,50-2,00 per Sentner.

Pflanzen. Rosen- Hochstämme 35-55, niedrigveredelte 15-20 M. pr. 100 Stück, Primeln 13-15 M. pr. 100 Stüd. Auktion jeden Dienstag und Freitag um 5 Uhr Nachmittags.

Geräucherte und marinirte Fische. Regelmäßige Zufuhren erwünscht. Bratheringe per Faß 1,50-2,25 M. Ruffifche Sardinen 1,50-1,60 M. Rheinlachs 2,50-2,90, Wefer- und bei Gratweil bekannt gemacht. Alle in der Geschirrbranche Ostseelachs 1,20-1,60, Flundern, fleine 2,50-5,00 m., mittel arbeitenden Kollegen werden dringend ersucht, dieser Versamm 7,50-16 M., große 18-27 M., Bücklinge 1,80-4,00 m. per

lung beizuwohnen. J. A.: W. Wirths, Nostizſtr. 60.

Kleine Mittheilungen.

Köln  , 23. November. Von den Opfern des Hauseinsturzes an der Roonstraße sind nunmehr vier todt, zwei wurden fo fort getödtet und zwei starben im Hospital. Die anderen drei Berlegten befinden sich noch im Hospital, find aber außer Gefahr.

Köln  , 23. Nov. Die hiesige Volts= 8tg." meldet: Ein junger Rechtsanwalt war wegen mehrfacher Unterschlagung( man spricht von 40 000 M.), welche er in seiner Eigenschaft als Ver­

mittel 1 M. per Pfd. In Kurzem werden auch in geräucherten 100 Stück. Sprotten 25 bis 35 Pf. per Pfund. Rauchaal

Fischen regelmäßig Engrosauktionen abgehalten werden. Eier 3,00 M. pr. Schock.

butter 2c. 120-125, feine Tafelbutter I. 110-118, II. 95-108, Butter. Tendenz flau. Preise unverändert. Feine feinfte Tafel 111. fehlerhafte 85 bis 90. Landbutter I. 90-96, 11, 80 bis 85 M. Galizische und andere geringste Sorten 55-72 M.

pr. 50 Ko.

M

Räfe. f. Quadrat Sahnentäse knapp und gut be zahlt. Emmenthaler 70-75, Schweizer I. 56-63, 11, 50-55, III. 42-48, Quadrat- Backstein 1. fett 22-30, II. 12-18 M., walter mehrerer Falliments fich foll zu Schulden haben kommen Limburger I. 30-35, 11. 20-25, Rheinischer Holländer Käfe 3. B. Arbeiterfachvereine, Gewerbe Schiedsgerichte 2c. Der laffen, in Untersuchung gezogen worden. Am Sonnabend sollte 45-58 M., echter Holländer 60-65 M., Edamer 1. 60-70, Berantwortlich für den politischen Theil und Soziales Max Echippel, für Vereine und Versammlungen F. Tukauer, für den übrigen Theil der Beitung R. Cronheim, sämmtlich in Berlin  .

die Verhaftung erfolgen, welcher der Angeklagte sich indeffen

Drud und Verlag von Mag Bading in Berlin   SW., Beuthstraße 2.

II. 56-58 M.

Hierzu eine Beilage.

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