die
weiter fährt, dann kann man dem Manne, wenn er auf Grund des§ 316, 1 in Anklagezustand versett wird, ein gewiffes Mitleid nicht versagen. Ganz so schlimm war es nun zwar dem Rohlenfuhrmann Gottfried Friedrich Walther aus Oberlungwiß nicht ergangen, aber immerhin war geringste zulässige Strafe von einem Monat Gefängniß, welche vom Landgerichte Chemniß über ihn verhängt wurde, schwer genug für die Nachlässigkeit. Er war nämlich an einer Uebergangsstelle der Stollberg - Wüſtebrander Nebenbahn, die er regelmäßig zu paffiren pflegte, über die Schienen gefahren, als gerade ein Personenzug herankam und durch anhaltendes Läuten bes Maschinenführers angemeldet wurde. Bekanntlich fahren die Züge der Minder- Bahnen nur mit sehr mäßiger Geschwindig feit und das Läutwerk wird gewöhnlich so früh in Thätigkeit gesezt, daß selbst das simpelste Kuhfahrzeug noch rechtzeitig die andere Seite erreichen muß, wenn der Fuhrmann das Signal beachtet. Der Fuhrmann Walther dagegen befand sich mit seinem Fuhrwert noch immer auf dem Eisenbahndamme, als der Bug schon in bedenkliche Nähe gefommen war. Als der Bugführer eingesehen hatte, daß der Roffelenker durch das Läuten nicht zu größerer Eile angetrieben worden sei, blieb ihm nichts weiter übrig, als den Bug zum Stehen zu bringen. Dies gelang noch rechtzeitig, so daß keiner der beiden Transporte Schaden erlitt.
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Vor der Straffammer behauptete Walther allerdings, er habe
das Signal wegen widrigen Windes nicht gehört, aber das Gericht schenkte ihm hierin nicht den Glauben, den er beanspruchte, da er Schwerhörigkeit im allgemeinen und im besonderen Falle nicht glaubhaft zu machen wußte. Auch sprach das Gericht sich dahin aus, daß ein gewiffenhafter Fuhrmann, als welcher der Angeklagte sonst bekannt ist, die Verpflichtung habe, sich umzusehen, wenn er einen Bahnübergang pasfire. Da der Angeklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, war seine Fahrläffigkeit als erwiesen anzusehen und die erwähnte Strafe für die Gefährdung des Eisenbahntransportes auszuwerfen. Walther, der sich mit dem Gedanken, einen Monat Gefängniß Walther, der fich mit dem Gedanfen, einen Monat Gefängniß zu verbüßen, nicht recht befreunden konnte, hatte Revision eingelegt in der Hoffnung, daß das Reichsgericht ihn freisprechen werde. Seine Revisionsschrift argumentirte: Es steht fest, daß der Angeklagte das Nahen des Zuges nicht gehört habe, da er gesunde Ohren hat, muß er aus irgend einem Grunde das Läuten nicht haben hören können; wenn er es aber nicht hat hören können, dann ist nicht er, sondern der Zufall( widriger Wind) oder der Lokomotivführer( weil er nicht laut genug geläutet hat) an der Gefährdung schuld. Der Reichsanwalt des 3. Straffenats fonnte sich aber seinerseits mit dieser Logik nicht befreunden und bezeichnete die Revision als eine von Frivolität
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diftirte. Wer solche Säße zu leiſten im Stande fei, der köm vieles machen, was normale Menschen für unmöglich halte Wenn der Angeklagte das Signal nicht gehört und den nicht herankommen gesehen habe, so liege das offenbar dar daß er in der Schoßtelle eingeschlafen war. Hierin liege a gerade die Fahrlässigkeit. Das Reichsgericht verwarf darauf Die Revision.
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Leipzig , 5. Januar. ( Menschenhandel.) Zu den vera tungswürdigen Personen, welche ein Geschäft daraus made den Häusern der Unzucht im In- und Auslande neues Ma rial" zuzuführen, gehört auch eine gewiffe Karoline Klar Mannheim, welche vor einiger Zeit vom dortigen Landger wegen Kuppelei verurtheilt worden ist. Sie hatte drei Mädd nach Rotterdam zu dem erwähnten Zweck geschickt und die 3wed wenigstens bei der einen erreicht. Gegen ihre urtheilung hatte fie Revision beim Reichsgerichte eingelegt Straflosigkeit deshalb beansprucht, weil die Unzucht, in we fie die Mädchen geführt haben folle, im Auslande begangen würde. Das Reichsgericht( erster Straffenat) verwarf jedoch Beschwerde, da es nur darauf ankommt, daß die Kuppelei fe im Jnlande verübt ist.
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