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Beilage zum Berliner Volksblatt.

54

Parlamentsberichte.

Deutscher Reichstag.

51. Sigung vom 2. März, 1 Uhr.

Am Tische des Bundesraths: von Boetticher, Gelling.

indet werden."

en lauten:

Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die unter en Tage in Ausschluß der Deffentlichteit stattfinden. en Gerichtsverhandlungen, wird fortgesetzt. leit wird in nicht öffentlicher Sigung verhandelt. $ 175 lautet jest: Ueber die Ausschließung der Deffent­Der luß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich Nach dem Antrage der Kommission soll§ 175 folgender­Die Verhandlung über die Ausschließung der Ceffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sigung statt, wenn ein betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen tet. Der Beschluß, welcher die Deffentlichkeit ausschließt, öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung anzugeben, ob die Ausschließung wegen sondere wegen Gefährdung der Staats­iderheit, oder ob sie wegen Gefährdung der

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Fabrikefährdung der öffentlichen Ordnung, ins

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Nr. 8521

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Sittlichkeit erfolgt.

Seit

Sit die Deffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicher­ausgefchloffen, so fann das Gericht den anwesenden Per­

Bilicht

unehmen.

Sonnabend, den 3. März 1888.

die Richter. Sie walten treu und gewissenhaft ihres Amtes. ( Beifall.)

Geh. Legationsrath Kayfer: Herr Rintelen hat von meiner Loyalität erwartet, daß ich ihm die einzelnen Thatsachen, die er als vertrauliche nicht hätte mittheilen dürfen, bezeichnen werde. Nach dem Tone, den der Abg. Rintelen gegen mich neulich angeschlagen hat, bin ich eigentlich nicht geneigt, mit ihm in eine Diskussion darüber einzutreten. Meine Bemerkung bezog sich darauf, daß der Abg. Rintelen einzelne Thatsachen aus vertraulichen Mittheilungen herausgegriffen hat, die ich der Kommission gemacht habe und die als solche auch von derselben entgegengenommen worden sind. Ich habe darüber mein Bedauern ausgesprochen, weil ich infolge dieses Heraus­greifens einzelner Thatsachen nicht in der Lage bin, eine Widerlegung in vollem Maße führen zu können, denn infolge der mir auferlegten Diskretion fann ich das gesammte Material, dem die einzelnen Thatsachen entnommen find, hier nicht voll­ständig wiedergeben. Die einzelnen Thatsachen, die ich dabei im Auge hatte, find aus dem stenographischen Bericht er­fichtlich.( Redner verliest die betreffenden Stellen aus der neu­lichen Rede des Abg. Rintelen.) Das kann ich nicht wider­legen, weil ich im Plenum nicht die vollen Aufschlüsse geben fann, wie in der Kommission. Dann hat mich der Abg. Rin­telen auch misverstanden. Ich habe gefagt, die Exemplifizirung auf das Niederwaldattentat sei nicht glücklich gewählt, wir hätten ein Intereffe daran, daß das Leben des Kaisers und der ver­bündeten Fürsten geschüßt werde. Daraus hat Herr Rintelen gemacht, daß ich gesagt hätte, nur die verbündeten Regierungen und nicht er hätten ein solches Intereffe, und er hat hinzu­erlaubt." Die Berechtigung, zu beurtheilen, was einem Regie rungskommissar erlaubt ist oder nicht, muß ich Herrn Nintelen ab­sprechen, so lange er mir nicht eine Vollmacht meines Vorgesetzten dazu zeigt. Was die Sache betrifft, so bedauere ich, daß ich aus Rücksicht auf die Zeit des Hauses und darauf, daß seit 1885 in jeder Session dieser Gesezentwurf hier im Hause ers scheint, nicht wie früher aus den reichen Erfahrungen, die wir in den Landes- und Hochverrathsprozessen gesammelt haben, das alles wiederholt habe, was die Nothwendigkeit des Gesetzes be­gründet. Ich glaubte, daß der Reichstag aus dem wiederholten Einbringen der Vorlage erkannt hätte, wie ernst es der Regie­rung mit diesem Geset ist. Es ist gesagt, die einzelnen Landes­und Hochverrathsprozesse fönnten nicht ein ganzes Gesetz be­gründen. Aberdings ist die Zahl dieser Prozesse nicht so groß, wie die der Diebstahls, Meineids- und anderen Prozesse, aber sie hat doch eine bedeutende Höhe erreicht, seit dem Schluß der

onen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Ver­Shriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur machen. Der Beschluß ist in das Sigungsprotokoll aufgefügt:" Ich glaube, das ist einem Regierungskommiffar nicht Gegen denselben findet Beschwerde att. Die Beschwerde bat feine aufschiebende ( Die gesperrten Worte sind von der Kommission einge­

altet.)

itikel 11 stellt die Verlegung der Pflicht der Geheimhaltung nter Strafe( Geldstrafe bis 1000 M., Haft oder Gefängniß bis Monate) und Artikel 111 belegt mit derselben Strafe die Ver­fentlichung von Berichten über solche Gerichtsverhandlungen, ei denen die Deffentlichkeit wegen Gefährdung der Staats­

Herheit ausgefchloffen war.

6. 2, sowie der Artikel 11 und Ill folgenden neuen Artikel ll Abg. Mundel beantragt unter Ablehnung des§ 175 zunehmen: Hinter§ 92 des St.-G.-B. wird folgender§ 92 a ingeschaltet: Wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Staatssicherheit die Deffentlichkeit ausgeschlossen

5. Jahrs.

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Unheil anrichten, als durch die Deffentlichkeit entstehen könnte. Aeußerlich wird der Kreis der Verhandlungen, in denen die Deffentlichkeit ausgeschlossen werden darf, nicht vergrößert, aber die Vergrößerung liegt innerlich. Es giebt kaum dehnbarere Begriffe, als Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der staat­lichen Sicherheit, der Sittlichkeit. Was man da hineinlegen fann ist nicht auszusagen. Die Regierung zeigt mit diesem Geset, daß sie Werth darauf legt, daß mit dem Ausschluß der Deffentlichkeit intensiver verfahren werde. Wenn nun noch das Gericht davon dispenfirt wird, in einer großen Anzahl von Fällen seine Gründe zu publiziren und sogar den Mund aller Anwesenden und der Presse ver schließen kann, so ist anzunehmen, daß der Wunsch der Regie­rung in sehr erheblichen Dimensionen erfüllt werden wird. Dem Regierungskommissar stehen vor Augen die fürchterlichen Landesverrathsprozesse, deren schlimmsten man garnicht habe ein­leiten wollen. Für diese Fälle mag zutreffen, was er ausführte. Aber das Gesetz schießt weit über dieses Ziel hinaus. Nicht blos von dem Reichsgericht in Landesverrathsprozessen, sondern in jeder fleinen Privatklage, in Zivilprozessen vor dem Amts, Land- und Oberlandesgerichten kann der Schweigebefehl erlassen werden, wenn irgendwie ein Staatsgeheimniß oder was der bes treffende Richter dafür hält, zur Sprache kommt. Wenn in einem Prozeß von einem höheren Staatsbeamten etwas vorge bracht wird, was man nicht gern in die Deffentlichkeit kommen sehe, so könnte ein junger Amtsrichter in seinem jugend­lichen Eifer leicht dazu kommen, das für einen Fall zu erklären, wo er den Schweigbefehl anwenden müsse. Wenn dagegen dann keine Beschwerde erhoben wird oder denn es ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben diese er folglos bleibt, so besteht dieser Befehl für alle Ewigkeit. Ich halte es für den Schaden der modernen Gesetzgebung in den meisten Fällen, daß, wenn ein unbequemer Fall vorkommt, man ihn sofort durch ein neues Gesetz zu beseitigen sucht, unbetüm­mert darum, was das für weitere Folgen haben wird. Dieser Schweigbefehl ist bisher in anderen Gesetzgebungen noch nicht vorhanden. Wir wollen abwarten, ob uns andere Völker darum beneiden werden. Noch nirgend hat man dem Richter eine Sigungspolizei aufgetragen, die über den Rahmen der Sigung selbst hinausgeht. Sie machen damit den Richter ge­einer polizeilichen Verordnung. miffermaßen zum Erlasser Solche Maßnahmen mögen für einen Landrath oder Polizei­präsidenten sehr schön sein, passen aber nicht für den Richterstand. Wenn man ein neues, unerhörtes Mittel ich möchte wohl wissen, wer auf diesen vorschlägt so muß Schweigbefehl zuerst gekommen ist fich vor allem fragen, ob es auch etwas nüßen kann. Nach dem Kommissionsvorschlage werden nur die anwesenden Per sonen, hoffentlich einschließlich der Nichter und des Staatsan walts, zur Geheimhaltung verpflichtet. Diejenigen, die nicht da find, werden nicht getroffen, also auch die Personen nicht, welche die Aktenstücke vor der mündlichen Verhandlung fennen gelernt haben, z. B. die Anwalte, die das Mandat abgegeben haben. Die Bureaubeamten würden unter das Verbot nicht fallen. Der Paragraph, wie ich ihn vorschlage, würde auch diese Pers sonen treffen. Aber auch die Anwesenden trifft der Kom missionsvorschlag nur in beschränktem Maße; er verbietet ihnen, von den Dingen zu erzählen, die sie aus den Verhandlungen und durch die Aftenstücke kennen gelernt haben, aber er ver­bietet nicht, über das zu sprechen, was sie schon früher gewußt haben. Sodann wird der Richter nur generell die Thatsache unschuldigste Mittheilung darüber ist strafbar. Wer das Verbot verlegt, kann danach bestraft werden, nicht weil er sein Vaterland in Gefahr gebracht hat, sondern weil er dem Richter nicht buchstäblich gefolgt ist. Auch der Richter, der die Verur­theilung erfolgen laffen soll, kommt in eine unangenehme Lage, wenn er vielleicht findet, daß der Schweigebefehl im Uebereifer und ohne Berechtigung erlaffen worden ist. Wenn das Be dürfniß sich herausstellt, den Staat nach allen Richtungen sicherer zu stellen als bisher ich glaube es immer noch nicht dann strafe man diejenigen, die frivoler Weise wirkliche Interessen des Staates gefährdet haben. Unser ganzes Strafsystem ist ja repressiv, und mein Antrag schließt sich diesem Grundgedanken an. Der Einwand, daß die armen Leute dann gar nicht wissen, wie leicht sie unter diese Vorschrift fallen können, ist wenig stich haltig. Die Leute, die so wenig von der Sache verstehen, daß haltig. fie glauben, auch bei ganz geheimer Verhandlung über die Sache sprechen zu können, werden für die Sicherheit des Vaterlandes

Dar, oder aus den dieser Verhandlung zu Grunde liegenden legten Session sind bereits fünf große Landes- und Hoch­amtlichen Schriftstücken anderen Personen Mittheilungen macht verrathsprozesse vor dem Reichsgericht verhandelt worden. Wenn

Der diefelben

veröffentlicht, welche geeignet sind, die

Stantsicherheit zu gefährden, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit haft oder mit Gefängniß bis zu sechs

tonaten bestraft."

Die

Den Antrag Mundel wird verbunden.

Diskussion über die mitgetheilten Paragraphen und

der Abg. Meyer( Halle) den Wunsch aussprach, daß sich diese Prozeffe mit Gottes Hilfe vermindern möchten, so fann ich mich der diesem Wunsche nur anschließen, aber nicht auch Hoffnung darauf, wenn nicht der Reichstag durch die An­nahme dieses Gefeßes den Spionage- Agenten des Auslandes und dem internationalenn Verbrecherthum die Möglichkeit für sich

Abg. Rintelen( 3.): 8weck des vorliegenden Gefeßent- nimmt, aus den Prozeßverhandlungen Lehren mours foll nach den Motiven der Schuß gegen die ausländische Spionage fein. Nachdem uns aber vom Regierungstisch gesagt worden, daß unter dem Begriff ,, Staatssicherheit" auch die Sicherheit des Reiches nach innen verstanden werden soll, Begriff auch bei dem Art. Il Play greifen wird. Damit ist

zu ziehen. Durch die Anträge des Abg. Munckel von gestern und heute ist die Nothwendigkeit einer Abhilfe anerkannt wor den; ich hätte auch geglaubt, daß der Abg. Gröber, der gestern an dem Gesetz so zu sagen fein gutes Haar ließ, sich dieser

unterliegt es feinem Zweifel mehr, daß konsequenterweise dieser Ueberzeugung nicht verschließen würde. Ich fann nur von dem

im Plenum geringer informirten Abg. Gröber an den in der handlungen find oft Thatsachen, deren Geheimhaltung für das

man

bie Möglichkeit gegeben, jeden politischen Prozeß vollständig Kommission beffer informirten appelliren. Aus den Prozeßver- angeben, über die geschwiegen werden soll. Die böseste wie die

tompromitiirt

Sinn des Schweigegebots. Dieses Schweigegebot kann auch auf Reich von Bedeutung gewesen wäre, durch die Urtheilsverkün folche Verhandlungen ausgedehnt werden, bei welchen Personen dung den Regierungen des Auslandes bekannt geworden. Da­

werden, deren fich Staatsbehörden für die Zwecke

lische Unrecht

mit

Das Schweige­

der Sicherheit des Staats bedienen. Der Schweigbefehl kommt einem abfoluten Breßverbot gleich. Selbst der Angeklagte und Berurtheilte darf seinen nächsten Anverwandten über die be­Gebot ist eine rein polizeiliche Maßregel. Zweck einer tigen Ariminalrechtspflege kann doch nur sein, das no Derjenige befiraft werden, der dem Schweigebefehl des Richters Strafe zu belegen. Jetzt soll uwider irgend etwas, es mag schädlich oder unschädlich sein, burch die Blätter veröffentlicht, den harmlosesten Bericht liefert. Bollen Sie dem ursprünglichen Zweck der Vorlage gerecht wer Ben, fo nehmen Sie den Antrag Mundel an. Um aber jeder Sideutung des Wortes Staatssicherheit" in diesem Antrag Borzubeugen, beantrage ich, hinzuzufügen: dem Auslande andelt. Nehmen Sie die Vorlage nach den Kommiffionsbe ufen an, so schlagen Sie die Deffentlichkeit in allen poli When Brozessen todt. Das kommt mir vor, als wenn Jemand,

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für hat in der Kommission selbst Herr Gröber die Nothwendig. feit einer Abänderung anerkannt. Mittheilungen durch die Preffe find auch bei nichtöffentlichen Verhandlungen bisher nicht verhindert worden, die Presse weiß Mittel und Wege zu finden, um zu erfahren, was vorgegangen ist. Nun würde fich das Preßverbot aber nur auf die inländische auf die ausländische. Presse beziehen und nicht auch

Die Anklage gegen den Anarchisten Neve zum Beispiel, die von der deutschen Presse nicht veröffentlicht werden durfte, stand schon vor der Verhandlung in der Wiener Neuen Freien Preffe". Da kann nur durch den Schweige­Die auswärtigen Spionageagenten befehl geholfen werden. fönnen fich, um Mittheilungen aus den Prozeffen zu erhalten, leicht an Personen wenden, die mit Glücksgütern nicht gesegnet

-

Segenüber", dann weiß Jeder, daß es sich nur um Spionage Beamte, sondern z. B. an das Bureaupersonal der Vertheidis folcher Mensch, der sich in der bona fides befand, freigesprochen

gung, das feinen Amtseid geleistet hat.

Das kann nur durch

den Schweigebefehl verhindert werden. Ich freue mich, daß der Antrag Mundel seinem Inhalte nach auf demselben Stand­punkte steht wie die Vorlage, und ich könnte mich schon damit

die Fliege von der Wange seines Mitmenschen zu vers euben, eine Keule ergreift und ihm den Kopf entzwei schlägt. begnügen, denn der Unterschied ist nur formell und theoretisch;

der Antrag enthält einen abstrakten Schweigebefehl, einen

it dem Ausschluß der Deffentlichkeit bei politischen Prozeffen Schweigebefehl des Gesetzgebers, indem durch das Gesetz Mit­ang des Staatslebens absolut erforderlich ist. Wie die Ver- theilungen, die die Staatssicherheit gefährden können, verboten

Gabent

find. Demgegenüber ist der Schweigebefehl der Vorlage un­ath& neulich ein auffallendes Beispiel erlebt. Geh. Lega- gleich praktischer. Allerdings ſchüßt die Unkenntniß der Geſetze

Honsrath Kayfer warf mir vor, ich hätte vertraulich in der Kom

ung verlegt.

getheilt. Ich habe nun einige gouvernementale Blätter gelesen nichts gefunden von dem, was ich zu diesem Vorwurf der Distretion gesagt habe. Der Vorwurf soll also auf mir en bleiben, ich hätte meine Verpflichtung zur Geheim­richt jener Verhandlung vorliegt, erwarte ich von der Nachdem nunmehr der stenographische Stellen meiner Rede bezeichnet, welche geheimzuhaltende That­galität des Legationsraths Kayfer, daß er mir diejenigen

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faden enthalten.

Bredt dieses Gesetzes, die Sicherheit des Staats zu fördern, Abg. Günther( Naumburg, natl.): Dem eminent wichtigen Begenüber müffen fleinliche juristische Bedenken in den Hinter unb treten. Ich bin für den Schweigbefehl. Nach dem An­macht, welche den Staat gefährden. Nun ist aber nicht aus­Bewiesen wurde, daß er bewußter, doloser Weise Mittheilung Eloffen, daß Jemand auch ohne dolus Mittheilungen macht, Staat ist nur gedient, wenn der Gerichtshof einen klaren zum Nachtheil des Staats verwerthet werden können. Dem Ind. Diese Bestimmung ist auch gar nichts Unerhörtes. Wir meigbefehl crläßt, dann wissen alle Anwesenden, woran fie

ifchler begründ te Jakobftr fter und Gefell

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einen Schweigbefehl über

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in der Strafprozeß­

den Telegraphenbeamten der Depeschen

ferlegt. Die Befürchtungen des Abg. Rintelen find ebenso unbegründet, wie sein Mißtrauen gegen die Richter. Es ist noch nicht der Beweis erbracht worden, daß§ 173 in seiner bis­Leine oratio pro domo halten, glaube aber, daß die Meinung Des bg. Hahn hier und im Lande von der Mehrheit getheilt gen Faffung irgendwie gemißbraucht worden ist. Ich will wird das Bublifum hat keinen Grund zum Mißtrauen gegen

nicht vor Strafe, aber, wenn der Antrag Mundel Gesetz wird, werden Leute, die ganz harmlos in ihrer Familie oder im Wirthshaus solche Mittheilungen machen, doch höchst erstaunt sein, wenn sie dafür zur Strafe gezogen werden. Und was besonders wichtig ist, durch den Antrag würde was die Sicherheit des Reiches das Urtheil darüber, gefährden könnte, in das Ermessen der einzelnen Personen ge= stellt sein; andererseits sind auch die betreffenden Personen durch die Kommissionsfaffung beffer vor der Bestrafung geschüßt, da ihnen genau die Punkte mitgetheilt werden, worüber fte zu schweigen haben. Davon, daß über einen solchen Prozeß kein Wort gesprochen werden könne, ist nicht die Rede, das ist über­trieben, es handelt sich nur um einzelne Punkte. Die Deffent lichkeit des Verfahrens wird also durch dieses Gesetz nicht ,, todt­geschlagen". Die Bitte möchte ich noch an Sie richten, daß zu den Motiven, die die Regierung angegeben hat, nicht noch andere hinzugefügt werden, die in den Intentionen der Regierung nicht liegen. Man hat gesagt, es würde der Deffentlichkeit zu Leibe gegangen, wichtige Volksrechte würden preisgegeben, es sei eine reaktionäre Maßregel; nein, es handelt sich um ganz wichtige Interessen, die wir seit Jahren vergeblich zu schützen bemüht find. Wir haben einmal sogar eine Anflage gegen einen weil unterlassen, ganz Landesverräther der Schweren Nachtheil der Veröffentlichung der Verhandlung größer als der Be das Intereffe wäre, gewesen die Ich bitte Sie, ftrafung des einen Verräthers. Beschlüsse der Kommission anzunehmen.( Beifall.) Abg. Munckel: Ich habe aus dem Munde des Regie rungsvertreters so viel Lob für meinen Antrag gehört, daß ich beinahe bedenklich geworden bin. Schön ist mein Antrag auch nicht, ich halte ihn nur für das geringere Uebel, für ein Uebel aber immer noch, weil alle Beschränkungen der Deffentlichkeit der Verhandlungen, auch wenn es nicht gewollt sein sollte, mehr

an

wird? Der Richter fann ja auch bei der Verhandlung darauf aufmerksam machen, daß die Leute, welche der Geheimhaltung zuwiderhandeln würden, unter das Gefet fallen; dann fällt der Einwand der bona fides fort. Den Antrag des Abg. Rintelen empfehle ich zur Annahme. Wir bleiben dann in dem Rahmen der bisberigen Gesetzgebung, erreichen das, was wir erreichen wollen, und stellen den Richter nach allen Seiten würdiger. ( Beifall.)

Geh. Rath v. Lerthe: Nach dem flaren Wortlaut des

Geſetzes und den Erläuterungen dazu unterliegt es feinem 3weifel, daß der Schweigbefehl auf alle anwesenden Personen gleich­mäßig ausgedehnt ist, sowohl auf den Staatsanwalt als auch den Richter, wie auf die Angeklagten und Beugen. Daß eine un geschickte Anwendung der Bestimmungen zu großen Mißständen führen kann, gebe ich zu. Man wird aber, wenn man gesetz liche Bestimmungen trifft, annehmen müssen, daß ste in richtiger und dem Sinne des Gesetzgebers entsprechenden Weise gehand habt werden. Bei Annahme des Antrags Mundel würde es dem Ermessen jedes Einzeinen der Betheiligten überlaffen bleiben, wie weit er das Geheimniß bewahren will. Ich erachte es aber für gefährlich, die Wahrung der Intereffen des Staates in jedem einzelnen Falle dem Urtheile der Zeugen und Ange flagten zu überlaffen. Das Bedenken, daß der Beuge über das, was er schon vorher gewußt hat, Mittheilung machen könne, ist berechtigt, aber die Vorlage muß sich auf die Abstellung der jenigen Mißstände beschränken, die bei der Deffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen zu Tage getreten find. Wenn übrigens dies ein Mangel der Vorlage sein soll, so trifft der Vorwurf in gleicher Weise auch den Antrag Munckel, denn nur soweit die Thatsachen Gegenstand der Gerichtsverhandlung geworden find, soll ja auch nach diesem die Verbreitung ftraf bar sein. Der Schweigbefehl ist für alle Betheiligten Da weiß weniger läftig. Jeder, worüber zu schweigen ist, während nach dem Antrag Mundel, wenr ein Betheiligter Mittheilungen gemacht hat, behufs seiner Be­strafung erst festgestellt werden muß, daß diese Mittheilungen geeignet waren, die Staatssicherheit zu gefährden. Die Ein­reihung des Antrags Mundel in das Strafgesetzbuch würde zu Inkonsequenzen führen.

daß

ein

Abg. Klemm spricht sich für den Kommissionsantrag aus. Damit schließt die Diskussion.

Abg. Rintelen( persönlich) bemerkt dem Geh. Rath Kayfer, nicht der Kommiffar, sondern das Haus selbst darüber zu