die
dar, so derung eines Seegelbootes offenbar ganz unkundig waren, erhoben wird pen mit ihrem Fahrzeug von einem heftigen Fallwind er das Boot wurde auf die Seite gelegt und im Augenblick er Verhaft Waffer gefüllt, worauf es in den Fluthen versant. Ver. in den Fluthen versant. Ver nichts Verbi flungsvoll flammerte sich einer an den Mast, während der die Komitem chriften mitbrine durch Schwimmen das Ufer der vorbenannten Insel zu chen suchte. Bald verließen den Schwimmer aber die Kräfte auf welche die am Ufer angesammelten Buschauer saben mit Entsegen, e geschrieben derselbe plöglich in den Wellen versant. Glücklicherweise vernichtet we den sich eine Maffe Segelböte in unmittelbarer Nähe der ruftionen be stelle; einem derselben gelang es, fich in die Nähe des Herbeiführung intenden zu bringen und denselben beim nochmaligen AufSmaterial voen en zu erhaschen. Nachdem auch der zweite Verunglückte lich in Sicherheit gebracht war, wurden heide infolge der
er Felix Ari
n eine Haus
mittags 5 tandenen Todesangst völlig erschöpft in einem Wagen 5thren resp. Wohnungen nach Berlin geschafft. Bewegung der Bevölkers ng der Stadt Berlin . In anden wurden Woche Dom 8. bis 14. Juli fanden 300 Che at", eine Br Bungen statt. Lebendgeboren wurden 832 Kinder, darunter und eine Baußerehelich, todtgeboren waren 34 mit 7 außerehelichen. alreform", von Lebendgeborenen find 30,3, die Todtgeborenen 1,2 pro le der Bevölkerung, die außerehelich Geborenen find bei den onnabend, ndgeborenen 10,7, bei den Todtgeborenen 20,6 pCt. Die Bülowstraße 60 der gemeldeten Sterbefälle betrug 627, die fich auf die Kriminalbe hentage wie folgt vertheilen: Sonntag 94, Montag 98, 3er im Buntag 88, Mittwoch 88, Donnerstag 79, Freitag 91, r Berlins unabend 89. Von den Gestorbenen erlagen an Mas leistete. Bei 8, Scharlach 3, Rose 1, Diphtheritis 17, Bräune 0, De bei ihm die hhusten 5, Kindbettfieber 3, Typhus 4, Syphilis 1, Maurer , forsschwäche 14, Gehirnschlag 14, Lungenentzündung 34, liner Wahlingenschwindsucht 70, Diarrhöe 36, Brech durchfall 101, Wagen alsdann nach tatarrh 31. Durch Vergiftung tamen 0 Personen_um, achmittag 1oon 0 durch Selbstmord, O durch Bleivergiftung. Eines lizeilicher Bewaltsamen Todes starben 13 Personen, und zwar durch Ver man ebenfalls nung oder Verbrühung 1, Ertrinken 2, Erhängen 4, en Erfolg hatt erfahren 4, Sturz oder Schlag 2. Hierunter find 6 Todes durch Selbstmord herbeigeführt. Dem Alter nach find fich führte, Gestorbenen: unter 1 Jahr alt 309( 49,3 pt. der Ge
Die Gasröhren befinden fich
Seifenwaffer
flugule
dugult mad onto m
geklagten nicht kannten, sagten nur allgemeines aus und einer derselben behauptete, es feien fünfzehn Frauenspersonen in dem Leichenzuge gewesen, während es thatsächlich nur drei waren. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft vertrat die sonderbare Anschauung, der Angeklagte Blos, der unter seinen Gesinnungs genoffen ein gewisses Ansehen genieße, hätte dieselben am Grabe zurückhalten sollen, als fie daffelbe verließen. Da er dies nicht gethan, habe er das Publikum belästigt(!) und müsse wegen groben Unfugs bestraft werden.( Das Publikum bestand in diesem Fall aus Polizei und Todtengräbern; oder hat der Angeklagte vielleicht seine Gesinnungsgenoffen belästigt"?) Der Vertheidiger trat diesen Ausführungen fräftig entgegen und zeigte flar, wie ohne das Dazwischentreten der Bolizei die ganze Angelegenheit sich ohne jede Störung abgespielt haben würde. Es liege nicht in der Art seines Mandanten, auf einem Kirchhof Unfug zu treiben; aber er habe fich mit vollem Recht ges fränkt gefühlt, als ihm die Polizei das Sprechen verboten habe und es sei ganz begreiflich, daß er keine Lust gehabt habe, länger auf dem Kirchhof zu verweilen oder gar Andere dort zurüdzuhalten. Er würde mit Recht die Achtung seiner Ge finnungsgenoffen verloren haben, wenn er, wie der Staatsan walt ihm zugemuthet, allein auf dem Kirchhof geblieben wäre, da gerade ihn das Verbot des Sprechens getroffen. Er ers suchte um Freisprechung, da die Polizei den Anstoß zu den Vorgängen auf dem Kirchhof gegeben habe. Das Schöffengericht fette die Strafe von fünf Mart auf drei Mart herab. In der Begründung des Urtheils war gesagt, daß die Demonstration gegen die Polizei, die im Verlaffen des Kirchhofes bestand, eine indirekte Beleidigung" des Geistlichen enthalte und deshalb ftrafbar sei. Dem Angeklagten wurde im Urtheil ausdrücklich das Zeugniß ausgestellt, daß sein Benehmen ein durchaus anständiges gewesen sei.
bildet, denn auch ihnen, welche demnächst flotte Burschen" zu werden hofften, erschien der Fuchs", der erst im Burschenkreise auf der alma mater seine Rauchstudien zu beginnen gezwungen werden soll, eine fragwürdige Figur; deswegen mußten fte rauchen, soweit der Vorrath" reichte. Die Herbeischaffung des felben bereitete den Dreien indeffen schwere Sorgen, troßdem fte alle drei Söhne wohlhabender Nauener Bürger" waren. Das aber hinderte sie nicht, au einem höchst verwerflichen Mittel zu greifen, als eines Tages der Vorrath an Glimmstengeln er schöpft war. Die drei Jünglinge erschienen im Laden eines Bigarrenhändlers und während ihrer zwet den an wesenden Verkäufer beschäftigten, stahl der Dritte eine Rifte Bigarren, welche ihm einer seiner Genoffen unbeobachtet zugeschoben hatte. Die hoffnungsvollen" Jüngs linge verließen dann den Bigarrenladen, ohne etwas gekauft zu haben und theilten demnächst die Beute, 100 Stück Bigarren, unter fich. Der Bestohlene verstand indeffen feinen Spaß; er hatte den Diebstahl bald darauf entdeckt und ebenso die Diebe, welche er als solche ohne Schonung der Polizei bezeichnete. Die Folge war, daß Marzillier, Seiß und Schloth ein consilium abeundi vom ferneren Besuch des Gymnaftums ausschloß und daß ferner das Nauener Schöffengericht die drei gemaßregelten Gymnaftasten zu je 1 Tag Gefängniß wegen Diebstahls verurs theilte. Mundraub gemäß§ 370 R- Str. G.-B.( Entwendung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verbrauch) hatte das GSchöffengericht nicht für vorliegend erachtet, ebensowenig aber auch angenommen, daß den drei Angeklagten die zur Strafbarteit ihrer Handlungen erforderliche Einficht gefehlt habe. Hiergegen richtete fich die vor der Ferien- Straffammer des Land gerichts 11 feitens der Vertheidiger der Angeklagten eingelegte Berufung. Das Bemühen der Vertheidiger, die That der Angeklagten, die nach dem Inhalt des schöffengerichtlichen Urtheils schon frühzeitig als gewiegte Ladendiebe gekennzeichnet wurden, nunmehr als einen aus mangelnder Einsicht hervorgegangenen Schülerhaften Jur" darzustellen, hatte keinen Erfolg; ebensowenig der Hinweis darauf, daß den jugendlichen Angeklagten durch die Verurtheilung wegen Diebstahls die Möglichkeit genommen sei, als„ Einjährige" ihrer Militärdienstpflicht zu genügen und später eine höhere Lebensstellung einzunehmen; dem solcher Art motivirten, auf Freisprechung lautenden Antrag eines der Verthei diger widerfuhr vielmehr eine scharfe Abwehr seitens des Staatsanwalts, dahin lautend, daß gerade als erschwerend gegenüber Bildungsschule besuchten. den Angeklagten der Umstand gelten müsse, daß diese eine hohe Solchen Leuten abzusprechen, fie wiffen nicht was, Mein und Dein", bedeute soviel als das allgemeine Bildungsniveau herunterdrücken; moralische Defette zeigen allerdings alle drei Angeklagte, die andererseits durch ihr Verhalten dargethan, daß fie fich der Strafbarkeit wohl bewust gewefen. Seitens der Vertheidigung war außerdem noch der Einwand erhoben, daß einer der Angeklagten im strafrechtlichen Sinne unzurechnungsfähig sei; derselbe, in deffen Familie durch 4 Generationen erbliche Geiftestrankheit herrsche, leide an geisti gen moralischen Defekten. Als Sachverständiger wurde auf Antrag der Vertheidigung hierüber Kreisphyfitus Dr. Reinede derselbe bestätigt oorstehende Angaben be bezeichnet den züglich des Vorhandenseins des moralischen Defekts und als ihm explorirten Angeklagten einen auf niedriger Stufe stehenden, gering begabten Men schen, deffen Schulfenntniffe im Rechnen und in der Geschichte nur höchft mangelhaft seien. Die Frage des Vorfigenden, Landnerichtsrath Herzog, ob nicht troßdem ein berartig veranlagter Mensch wiffen müsse, was Diebstahl sei, bejahte allerdings der Mensch wiffen müsse, was Diebstahl sei, bejahte allerdings der Herr Sachverständige mit dem Busaß, daß er dem Angeklagten die volle Einsicht der Strafbarkeit seiner Handlungsweise nicht zufprechen, aber auch nicht leugnen könne, daß derselbe etwa gar feine Einsicht befäße. Der Gerichtshof fand fonach keine Vers anlaffung, das schöffengerichtliche Urtheil aufzuheben; daffelbe ward unter Verwerfung der Berufung bestätigt.
um Gasrimtsterblichkeit), 1-5 Jahre 67, 5-15 Jahre 26, 15 bis in einem großabre 10, 20-30 Jahre 31, 30-40 Jahre 46, 40 bis Jahre 65, 60-80 Jahre 58, über 80 Jahre 14 Personen. biefigen Krankenhäusern starben 133, einschließlich 10 Aus Nach Abige, welche zur Behandlung hierher gebracht waren. Auf Standesämter vertheilen sich die Todesfälle folgendermaßen: ft in die in Köln Dorotheenſtadt ( 1) 18, Friedrichstadt ( u) 16, fen, welche fpelhofer Vorstadt( IV) 46, Louisenstadt jenseits, westlich wird. Die 51, Louisenstadt jenseits, östlich( Vb) 33, Louisenstadt dies
zeigten fich
8
drich- und Schöneberger Vorstadt( 1) 12, Friedrich und
V
und Neu- Köln( VI) 38, Stralauer Viertel, westlich( Vlla) Entlangfahren Stralauer Viertel, östlich( V.Ib) 48, Stönigstadt( VI) 51, nzelnen Stellen andauer Viertel( X) 29, Rosenthaler Vorstadt, süd ift, um eine ( Xa) 51, Rosenthaler Vorstadt, nördlich( Xb) 39, geringen anienburger Vorstadt( X) 49, Friedrich Wilhelmstadt und nördlich( Xb) 39, enden Schaoabit( XII) 50, Wedding ( XIII) 53. Die Sterbefälle find pro Mille der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl 437 234). Die Sterblichkeitsziffer in folgenden Städten Deutschen Reiches mit mehr als 100 000 Einwohnern betrug Aachen 22,7, Altona 205, Barmen 15,6, Bremen 14,1, eslau 20,7, Chemnitz 26,2, Danzig 28,2, Dresden 19,3, iffeldorf 13,3, Elberfeld 19,6, Frankfurt a. M. 17,8, Hamburg Vororten 25,9, Hannover 17,2, Köln 19,6, Königsberg 27,9,
werf. te: ftatter ten. Es 7, welche b gedacht:
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Drei Sefteben päre freilid
-
2 Pig 27,9, Magdeburg 30,1, München 26,5 Nürnberg 16,5,
ettin 28,6, Straßburg i. E.?, Stuttgart 15,4 pro Mille. anderen G: oßstädten Europas mit mehr als 300 000 ht überlaff wohnern betrug die Sterblichkeitsziffer in Amsterdam 17,3, Dreiräder dapest( Vorwoche) 32,7, Dublin 22,5, Liverpool 16,7, London Bf., für die 6, Paris ?, Petersburg ( Vorwoche) 31,8, Warschau ( Vorndorf. Golline) 25,4, Wien ( Vorwoche) 23,5 pro Mille.
folgender
Sonntag
Beri
0
Es wurden
Bugezogene, 2760 Weggezogene gemeldet, so daß sich die ölferung mit Einrechnung der nachträglich gemeldeten Ge benenen und des Buschlages, der den Weggezogenen erfahrungs n. Der A38 354.
t fich die Sader 6.
verunglidiennerzahl beträgt fonach am Schluffe der Berichtswoche ben über welcher die ten 2, Masern 154, Scharlach 49, Diphtheritis 61, Kindbett bs in meine Polizeibericht. Am 28. d. M., Vormittags, wurde eine hörte. Jch an einem Dachsparren des Hauses Gerichtsstraße 28 fand bort elft einer Waschleine erhängt vorgefunden. Stelle im Gebe die Leiche des Vergolders Regli bei den Fischkästen an
In der Woche vom 15. bis 21. Juli tamen
bel
wunden wat Ausnahme nglückten; fonnt
Seite
( Süd.) Seite fant, fo watete
u
-
Nachmittags
Fischerbrücke angeschwemmt. An dem Halse der Leiche ten fich Wunden und anscheinend durch Würgungen hervor fene dunkle Flecke. Ob ein Verbrechen vorliegt, fonnte noch ermittelt werden. Beide Leichen wurden nach dem Leichen thause gebracht. In der Nacht zum 29. d. M. wurde ein
vernommen;
Don
inden. Datte der Karl- und Louisenstraße von Krämpfen befallen und efte und Beinelannter, ungefähr 25 Jahre alter Mann an dem Kreuzungs triebsunternehmer und dem Rentenberechtigten ein Arbeitsver nüber liegenden falls nach der Charitee gebracht. legteren und erwehr ist in den legten 24 Stunden wiederholt durch kleine rper der Unde in Anspruch genommen worden.
su mir:
ben
-
Die Thätigkeit der
Als am 29. d. M.,
ein 13 Jahre altes Mädchen in der Chauffeestraße unbe
ur das Mädcherweise auf einen in der Fahrt begriffenen Kremser steigen d bolte die te, fiel es vom Trittbrett herab und wurde am rechten Bein
b, berauf, mabren.
über, welcher
-Vormittags fiel in der Kaftanien Allee ein unbe
Das Reichsversicherungsamt hat bezüglich des Rente anspruchs infolge Schwächung des Sehvermögens eine bemerkenswerthe Entscheidung gefällt. Der Schloffergeselle August Bommer hat als Lehrling durch einen am 11. November 1885 erlittenen Betriebsunfall die normale Sehschärfe seines rechten Auges um ein Zehntel eingebüßt. Die sachverständigen Aerzte nahmen an, daß der Verunglückte in seiner früheren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht behindert sei, da derselbe fich infolge fortgesetter Uebung an das Sehen mit dem gefunden linken Auge gewöhnt habe und da derselbe nach seiner Verlegung einen höheren Lohn verdient habe, als vorher. Das Schiedsgericht für die sächsisch- thüringer Eisen- und Stahl- Berufs= genoffenschaft, bei welchem Pommer gegen Abweisung jeglichen Sentenanspruches seitens der Genossenschaft vorstellig wurde, bestätigte auf Grund der Sachverständigen- Gutachten die erste Entscheidung, da der Berufungskläger durch den teinen Schaden erlitten habe. Hiergegen Unfall gar legte der Verlegte durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Freudenthal mit der Begründung Rekurs ein, daß sein Man dant zu feineren Arbeiten, zu deren Ausführung ein scharfes Sehvermögen erfordert wird, unbrauchbar sei und darauf bedacht sein müsse, in seiner Erwerbsfähigkeit das gesunde Auge zu schonen, damit es nicht durch das franke in Mitleidenschaft ge zogen werde. Das Reichsversicherungsamt gab dem Returs statt, hob die Entscheidung des Schiedsgerichts auf und erkannte dem Verlegten 20 pCt. der Nente dieser Kategorie von Arbeitern zu. Es begründete dieses Urtheil wie folgt: Ein Arbeiter, welchem die Sehtraft eines Auges geschwächt ist, kann nicht als unbe einträchtigt in feiner Erwerbsfähigkeit angesehen werden. Der Umstand, daß er alle feineren Arbeiten, bei denen ein scharfes Sehvermögen erforderlich ist, vermeiden muß, um die Sehlraft des gesunden Auges zu schonen, genügt, um ihm im Wett bewerbe mit anderen Arbeitern schlechter zu stellen. Der vers diente höhere Lohn falle demgegenüber gar nicht ins Gewicht, zumal deffen Fortdauer nicht verbürgt ist.
-
Ueber die wichtige Frage, in welchem Verhältnis der Verunglückte zu dem Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes geftanden haben muß, um Anspruch auf die Unfallrente machen zu können, hat sich das Reichsversicherungsamt in einer unlängst ergangenen Returs enscheidung ausgesprochen. Zwei Maurer, welche auf einem Neubau arbeiteten, waren damit beschäftigt, einen schweren Balken auf das Gerüft hinaufzuziehen. Da fte faben, daß fie allein mit dieser Arbeit nicht fertig werden konnten, so baten ste einen britten ihnen bekannten Maurer, der gerade vorüber ging, er möge ihnen behilflich sein. Dieser kam der Aufforderung nach und erlitt hierbei einen Unfall, welcher seine Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigte. Er wandte fich an die zu ständige Baugewerts Berufsgenossenschaft mit dem Antrage auf Gewährung einer Rente, wurde aber von dieser und ebenso auf erhobene Berufung von dem Schiedsgericht mit folgender Ausführung abgewiesen: Die ganze Einrichtung der Unfallversiche rung beruhe auf dem Grundgedanken, daß zwischen dem Bes hältniß bestanden haben müsse; daffelbe fönne ganz vorübers gehender Natur sein, aber es müffe doch vorhanden gewesen sein. Dhne diese Voransseßung würde die Berechnung der Rente nach festen Lohnsägen und das ganze System unverständlich sein, nach welchem die Verantwortlichkeit der Unternehmer, deren Verpflich tung zur Errichtung von Schußvorkehrungen u. 1. w. geordnet ist. Nun fehlte es aber in diesem Falle an einem solchen Ar beitsverhältniß gänzlich. Denn dadurch, daß der Kläger auf bau in feinerlei Beziehung stand, eine Handreichung leistete, sei er zu dem Bauunternehmer überhaupt in fein Verhältniß ges treten und könne daher auch nicht als in deffen Betriebe beschäfftellt hatte, zu 100 m. verurtheilt. tigt angesehen werden. Auf den Rekurs des Klägers hob jedoch das Reichsversicherungsamt diese Entscheidung auf und ver gender Begründung. Der Auffaffung des Schiedsgerichts habe urtheilte die Berufsgenossenschaft zur Rentenzahlung mit folnicht beigetreten werden können. Der Rentenanspruch habe feineswegs nothwendig das Bestehen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verunglückten und dem Unternehmer des Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignete, zur Voraus fegung. Es tomme vielmehr lediglich auf die nach thatsächlichen Momenten zu entscheidende Frage an, ob derselbe als in dem betreffenden Betriebe zur Beit des Unfalls beschäftigt gewesen anzusehen jet. Diese aber müſſe im vorliegenden Falle unbe sei. dentlich bejaht werden, da die beiden Arbeiter zweifellos im Interene des Betriebes und innerhalb ihrer Befugniffe belt, delten, indem fie den Kläger aufforderten, ihnen bei einer Arbeit, welche fie allein zu bewältigen außer Stande waren, Hilfe zu leiften.
Reichsgerichtsentscheidung. Leipzig , 26. Juli. ( Ein bes leidigter Hauswirth.) Der Kaufmann Grüßbach in Stettin stand mit seinem Hauswirthe, einem Herrn Schüß in nicht besonders guten Beziehungen, weil er der Meinung war, daß der Herr Hauswirth seine, Grüßbach's, Kinder chikanirt habe. Da er das Bedürfniß fühlte, Vergeltung zu üben, aber einen offenen Angriff der ungleichen Kräfte wegen nicht wagte, fo feste er fich mit seinem Freunde, dem Kaufmann Straubel in Stettin , in Verbindung. Dieser vollführte nun, ob mit oder ohne direkten Auftrag Grüßbachs hat nicht festgestellt werden können, folgenden, wenn auch nicht ganz neuen Streich. Er packte zwei große Schrauben in ein Badet und schrieb auf den Abschnitt der Postpacketadresse einen falschen Namen Wir als Absender und und eine Widmung in Versen. find zwar nicht in der Lage, dieses Poëm mit theilen zu können, wollen aber wenigstens soviel bemerken, daß der Dichter" in finniger Weise dem Empfänger den Rath gab, die beiden großen Schrauben zur Reparatur feines dummen Sirntaftens" zu benutzen. Das Badet wurde vorsichtigerweise nicht in Stettin , sondern in Frankfurt a. D. zur Post gegeben. Herr Schüß grämte fich zwar nicht allzusehr über das eigen artige Beschent, hatte aber doch den lebhaften Wunsch, dem Geschentgeber eine gerichtliche Anerkennung seiner Thätigkeit zu Da er als Absender Herrn Grüßbach Theil werden zu laffen. vermutbete, so stellte er gegen diesen Strafantrag und das Landgericht verurtheilte denselben trot Leugnens zu hundert Dieses Urtheil Mart Geldstrafe. wurde rechtskräftig. banach in bekannte fich einer Beit Eins Einige gabe Herr Straubel als den alleinigen Thäter. Nunmehr wurde Herr Grüßbach im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen und Herr Straubel, nachdem Herr Schüß gegen ihn Strafantrag ge ftellt hatte, zu 100 m. verurtheilt. Der Angeklagte batte gegen dieses Urtheil Revision eingelegt und behauptet, der Strafantrag fei ungenügend, da Schüß seine Bestrafung nur wegen der Anfertigung des Spottverses verlangt habe, nicht aber wegen der Absendung, die er noch immer dem Grüßbach imputirt habe. Sur Vollendung des Deliktes gehöre aber noth wendig die Absendung. Auch wurde die Oeffentlichkeit bea Das Reichsgericht verwarf die Revision als unbe stritten. gründet, da nach den Feststellungen die Absendung mindestens mit dem Willen des Angeklagten geschah und die beleidigenden Worte von jedem Postbeamten gelesen werden konnten.
dabei derartig am Kopf, daß er nach der Charitee gebracht
-
lebungsverfuheit gebliebener Mann in Krämpfen zu Boden und verlegte Ersuchen zweier Arbeiter diesen, während er selbst zu dem Neu Beit tonftatien mußte. Nachmittags machte eine Frau in ihrer Woh mehr hätten in der Invalidenstraße den Versuch, sich durch Dralsäure
ergiften. Sie wurde auf ärztliche Anordnung nach dem rus- Krankenhause gebracht. Um dieselbe Zeit wurde ein
ift am Conwerter in seiner Wohnung in der Bionskirchstraße und ein
Diener auf dem Boden eines Hauses in der Bergmannerhängt vorgefunden. An demselben Tage fanden enstraße 21 und Sorauerstraße 4 unbedeutende Feuer statt.
Gerichts- Zeitung.
In der Straffache gegen Jacobey und Gen. hat taatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten Jacobey, Görlig, me und Klingelfia Revit Seibel in Betracht kommen, Revifion eingelegt.
ürmten und
ollfiändig zu g
Des Fuhrwerts
en vier
Revistonsrechtfertigungsschrift, welche fteben Seiten umfaßt, Suter genannten Ungeflagten vor einigen Tagen zugestellt. Dauptpuntt, auf welchen fich die Reviston beruft, wird an
Helben geriethe: Weil die Töpfergesellen Jacobey, Görlig, Thieme nur er batte babeln eines Vergebens gegen das Vereinsgesetz vom 11. März nachdem feine und nicht auch als Leiter des Vereins der Töpfer Deutsch Saren, mittels einzur Strafe verurtheilt, der Töpfergeselle Seidel von der
ich am Sonntag
die weite definitiv erkannt ist."
eiter in den
e die Strede
Satt
topfüber ging
age eines gleichen Vergehens gänzlich freigesprochen außerdem nicht auf Schließung bes vorgedachten -Des längeren sucht durch die Kongres
Revistonsrechtfertigungsschrift
Om Garde Küratolle und Kongreffe selbst nachzuweisen, daß sämmtliche und fab hier gat det Töpfer Deutschlands anzusehen find. Die Kongreffe iter augenblidhnet, in welcher die Vorsteher und Leiter, also die Kon tobt; bie Stimmission, welcher die vorgenannten 4 Angeklagten ange em der Herren tagt daber: Die Aufhebung des Urtheils, soweit es ange
ereine der Töpfer Deutschlands als ein einziger BentralEn ferner als Generalversammlung dieses Bentralvereins
eine sehr gebri
, Bericht zu erstatten haben. Dieses der wesentliche In
achte, wie aus Per Revistonsrechtfertigungsschrift. Die Staatsanwaltschaft
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aufe ift. Beilauter Gymnaftums recht üble Folgen.
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n ist, und die Burückverweisung der Sache zur nochmaligen ing und Entscheidung in die erste Instanz., Die ersten Rauchstudien bereiteten drei Schülern[ des rigen Primaner Wilhelm Marzillier, August Seiß und Schloth hatten in Hinblick auf das nach abgelegtem ür" ihrer wartende Studentenleben ein Rauchkolleg ge
Die 17, und
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Cannstatt, 25. Juli. ( Grober Unfug.") Vor dem fal. Schöffengericht fand gestern die Verhandlung gegen den Schrift steller W. Blos wegen angeblichen groben Unfugs, begangen durch Verlaffen des Kirchhofs vor der Predigt des Geistlichen, ftatt. Es hatte der Angellagte gegen die Strafverfügung des Stadtschultheißenamts, die ihm eine Buße von fünf Mart auferlegte, Einspruch erhoben. Zu Beginn der Verhandlung vers wahrte fich der Angeklagte dagegen, daß er auf dem Kirchhof einen Unfug begangen habe. Dann traten als Zeugen auf der Bolizeikommiffar Mayer, zwei Todtengräber und ein Tischler. Bolizeikommiffar Mayer gab eine Darstellung des Vorfalls auf dem Kirchhof. Vom Vertheidiger, Rechtsanwalt Schickler, befragt, auf Grund welches Gesezesparagraphen dem Angeklagten verboten worden sei, an dem Grabe zu sprechen, wußte der Herr Kommissar einen bezüglichen Paragraphen nicht anzugeben, sprach von Erwägungen der politischen Polizei", bie nicht die Deffentlichkeit gehörten, und berief sich schließlich auf das Sozialistengeset, sowie auf den Ums stand, daß der Angeklagte aus Hamburg ausgewiesen sei. Im übrigen stellte er dem Angeklagten das Beugniß aus, daß der. felbe in den öffentlichen Versammlungen seine Tagesordnung ftets objektiv behandle. Die anderen Beugen, die alle den An
an
-
Vereine und Versammlungen.
Der Verein zur Wahrung der Interessen der Miether des Norden Berlins hält am Donnerstag, den Auguft, Abends 8 Uhr, eine Mitgliederversammlung im Deutschen Volls Theater," Schönhauser Allee 156, ab. Lages ordnung: 1. Vortrag des Herrn Dr. Huber, über: Freuden und Leiden der Berliner Miether. 2. Wahl eines ersten Kafftrers 3. Berschiedenes. Gäste haben Zutritt. Neue Mitglieder werden aufgenommen. Das Einschreibegeld beträgt 25 Pf., der monata liche Beitrag 25 Pf. intl. Statut und Quittungsbuch.
Der Unterstützungsverein der Maurer Berlins hält am Mittwoch, den 1. August, Abends 8 Uhr, in Scheffer's Lotal, Inselstraße 10, eine Versammlung ab. Tagesordnung: 1. Bericht der Revisoren. 2. Vortrag des Herrn Dr. Bernstein. 3. Distuffton. 4. Verschiedenes in Vereinsangelegenheiten und Fragekasten. Gäste durch Mitglieder eingeführt haben Zutritt. Das neue Statut gelangt zur Ausgabe.
Verein Berliner Wohnungsmiether. Allgemeine Miether Versammlung heute, Dienstag, Abends 8 Uhr, im Restaurant Königshof, Bülowstr. 40. Tagesordnung: 1. Referat des Vorftgenden über: Wie denkt der Verein seine Aufgaben zu 2. Geschäftliches. und berief lösen? 3. Aufnahme neuer Mitglieder. 4. Freie Diskussion. 5. Fragekasten. Vergnügungsverein Fröhlichkeit". Heute Abend 9 Uhr, Grüner Weg 29, Ausgabe der Billets zum Wohlthätig teitsfränzchen am 4. August für ein hilfsbedürftiges Mitglied
des Vereins.