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Beilage zum Berliner Volksblatt.

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Die Rechte der Wähler nach anberaumter Reichstagswahl.

Freitag, den 31. Januar 1890.

noch lange nicht zu rechnen sei und deshalb bie damalige Ge legenheit benugt werden müffe.

Dafür, daß der Sak eine absolut allgemeingiltige Be beutung hat und haben soll, spricht auch der Bufat, betreffend bie nicht gewerbsmäßige Bertheilung von Drudschriften. bie ja würde. Der 3m d der Bestimmung ist der, alle ber freien ungehinderten Verbreitung von Wahldruckschriften entgegen

Bardelebe Das allgemeine Wahlrecht erheischt mit Nothwendigkeit andernfalls in der Gewerbeordnung car feinen Sinn haben eine belimmte Summe von politischen Freiheiten der Wähler, Solzbearb wo diese Freiheiten nicht soon ro handen waren, mußten

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he im Anschluß an die Einführung des Wahlrechts gefchaffen stehenden Beschränkungen aus dem Wege zu räumen.

Zu diesen Beschränkungen zählt auch die Bestimmung des Alinea 2 im§ 28 des Sozialistengefehes, wonach An ordnung in dem Belagerungsgebiete getroffen werden kann, daß die Verbreitung von Diudichriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Pläßen oder anderen öffentlichen Diten nicht

Im lieben deutschen Vaterlande sind wir ja nun leider legten in der Lage, der politischen Freiheiten viele zu befizen; Argezäh'te Bereinsgefeße, die nur das Eine gemeinsamt haben, faft alle aus der Zeit der schwärzesten Reaktion zu Anfang der infiaer Jahre zu stammen, ziehen der Bewegungsfreiheit auf stattfinden darf." bem Gebiete des Vereins- und Versammlungswesens die engsten

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Troßdem bei der damaligen Berathung des Antrages Träger im Reichstage vom Sozialistengefeß nicht ausdrücklich die Nede war, muß doch als feststehend angenommen werden, daß für die Wahlzeit jene Bestimmung des§ 28 Alinea 2

Als deshalb bas deutsche Volf, ober richtiger zuräft die Bevölkerung des Norddeutschen Bundes   mit dem allze meinen Wahlrecht beglückt wurde, mußte auch Vorforge nicht aufrecht erhalten werden kann. Wollte man dies, würde peteffen werden, daß die Wähler öffentlich ihren Willen

lambgeben fonnten.

Gefen, die bestehenden beschränkenden Vereinsgefehe auf beben und ein deutsches Vereinsgefeß an die Stelle zu , welches die dem Bo te bis dahin vorenthaltenen Frei beiten gewährte. Aber soweit vertien fich die Fürsorge der Baler bes allgemeinen Wahlrechts füc deffen legale Durch führung nicht; man beschränkte fich darauf, lediglich für die igentie Wahlseit die nothwendige Bewegungsfreiheit au When, indem man dem§ 17 des Bahlgefches für den Reichs­tag folgende Faffung gab:

Das Einfachste wäre dazu natürlich

Die Wahlberedtigten haben das Recht, zum Be heiten Bereine zu bi ben und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. nellellt aber nun auch die Wähler in ihren Wahlangelegen­beiten fi felbft zu überlaffen, das ging nach deutschen  Richgeberishen Begriffen, in welche die polizeilichen An­bauungen über bie i derzeit rohwendige Bevormundung der hh fart   hinein spielten, zu weit. Der vorgenannten Bestim mung des Wohlief bes wurde deshalb wohlberechnet folgendes

Bevo ferung leider damals noh

Dämpfende Anhängsel angefüt:

-

und heute noch mehr

Die Bestimmungen der Landesgefeße über die An­zeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Webermachung derselben bleiben unberührt.

Bis zum Fibre 1878 einigermaßen erträglich gewirthschaftet.

baburch der Polizeibehörde ein ungeheuerliches Machtmittel zur Beeinfluffung der Wahl in die Hände gegeben; fie fönnte ber einen Partei für die Verbreitung auch der gemäßigt gehaltenen Flugblätter bie Genehmigung verfagen, fie ber anderen ge statten. Das würde noch Schlimmeres sein, als der Reichstag durch seinen Beschluß vom 12. April 1883 verhüten wollte.

Wie rigoro3 an manchen Drten Deutschlands   bei früheren Wahlen oft voagegangen worden, beweift wohl am besten die Thaifache, daß felbft Stimmzettel, bie ja nichts anderes, als ben Namen des zu Wählenden und das eventuell zur näheren Bezeichnung der Person Nothwendige enthalten dürfen, der Ros fistation unterworfen wurden. Aus Anlaß eines solchen Falles wurde dann vom Reichstag ein Antrag, der dem ent­gegenwirtie, angenommen und vom Bundesrath demselben zu­geftimmt. Unterm 12. März 1884 wurde er folgendermaßen als Gesez publizirt:

Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung ber zu wählen ben Personen enthalten, gelten nicht als Drudschriften im Sinne der Reichs- und Landesgefeße.

Kommunales.

Stadtverordneten- Versammlung.

Sizung vom Donnerstag, ben 30. Januar. Der Stadtverordneten Borsteher, Stabiv. Dr. Stryd, eröffnet die Versammlung um 5% Uhr mit einer Reihe ge­

Mit diesen gefeßlichen Bestimmungen wurde dann auch Dann aber fam das Sosia iftengeleg und damit glaubte an Bilen Daten die Polizei vollständig freie Hand zu haben, mit bem Berjammlungs- und Vereinsrecht fpeziell der Arbeiter schäftlicher Mittheilungen. Drei Ausschüsse find von den Ab­ballen und walten zu können, wie es ihr grade beliebte. Die Gewöhnung der Polizei an diese freie Verfügung Sher bas Bersammlungsrecht der Bevölkerung war balb

Toit gebiehen,

daß auch die ausdrücklichen B.stim

theilungen vor Beginn der Sigung gewählt worden.

Stabto. Singer theilt brieflich mit, baß er wegen Schluß des Reichstags Urlaub auf unbestimmte Zeit nehmen müsse. Der Bezirksverein Fortsch.itt" fendet der Versammlung barüber ausfpricht, daß die Mehrzahl der liberalen Stadt­hat.( Große Heiterkeit.)

Seitens der fozialdemokratischen Stadtverordneten Tugauer, Bogther, Stadthagen  , Gaadt, Serzfeld, Seindorf, Tempel, Klein find zwei Anfragen an den Magistrat gerichtet worden, die voraussichtlich in nächster Sizuna zur Sprache fommen: Welche Gründe haben dem Magiftrat veranlaßt, die­

7. Jahrg.

b. daß die Berzinsung dieser Anleihe mit 3 pt. jährlich erfolgt und die Binfenzahlungstermine auf den 1. April und 1. Oftober bestimmt werden;

c. daß die Amortisation mit 1 pet. jährlich drs ursprünglichen Anleihe- Rapitals und den ersparten Zinsen ftatfindet und am 1. April 1894 beginnt;

d. daß die auszugebenden Anleihefcheine auf 5000 M., 2000 M., 1000 M., 500 M., 200 M. und 100 M. lauten,

e. daß im Uebrigen die bisherigen Anleihebedingungen be­stehen bleiben.

Die Vorlage wird ohne Debatte genehmigt. Schluß 6 Uhr.

Es folgt eine nicht öffentliche Sigung.

Lokales.

Von der Berliner   Lokalkommission wird uns mit­getheilt, daß der Direktor des Schweizergartens nicht mehr ge­willt tft, feinen Saal zu politischen Versammlungen herzugeben, weil er, wenn der Saal zu voll und auch wenn er zu leer ist, fein Geschäft machen kann, was im ersten Falle zutrifft, wenn der Referent Autorität, und im legteren Falle, wenn derselbe weniger beliebt ist.

Die Arbeiter werden diefes berücksichtigen. Gleichzeitig mird noch mitgetheilt, daß folgende Säle mit auf die Liste z's stellen find: Buggenhagen, Morigplak; Bürgerfäle, Dresdener Straße 96; C. Bachmann, Dresdenerftr. 46; Mewes, Fichte­straße 29; Franz Specht  , Neue Jakobstr. 16.

Mit der Bitte um Veröffentlichung geht uns folgende Erklärung zu: In der geftrigen Nummer des Berliner  Boltsblatt" veröffentlicht die Berliner   Lokalkommision" bie­jenigen Lokale, die den Arbeitern zu deren Bersammlungen zur Verfügung stehen. Da die Schloßbrauerei in Schöne berg" nicht mit aufgeführt worden ist, so erkläre ich hiermit, um Mißverständnissen vorzubeugen, daß ich im Auftrage des Mitgliedes der Lokalfommission, des Herrn Werner, mit ber Direktion der Schloßbrauerei wegen Ueberlaffung ihrer Lokale verhandelt und Lettere mir gegenüber die bestimmte und feste Erklärung abgegeben hat, daß sie ihre Lokalitäten zu jeder Zeit und zu allen Versammlungen den Arbeitern zur Verfügung halten wird. Der Sicherheit megen habe ich bei der Direktion in Schöneberg   noch einmal telephonisch angefragt, ob diefelbe inzwischen andere Dis pofitionen getroffen hat, dies Lestere murde mit Bestimmtheit perneint. Eine diesbezüglche Mittheilung hat bereits im Berliner   Volksblatt" gestanden. J. Bamberger.

Von der Schultheiß Brauerei Aktiengesellschaft geht uns folgendes Schreiben zu: In der Nummer 24 Thres gefchäßten Blattes ist die Mittheilung enthalten, daß in einer hier für den zweiten Reichstagswahlfreis ftattgefundenen Wähler versammlung die Behauptung aufgestellt worden sei, bie Schultheiß Brauerei   gebe ihre Räume in Berlin   und in Brandenburg   a. H. nist zu Versammlungen der Arbeiter her". Diese Behauptung widerspricht der Wahrheit, und dürfen wir Sie daher wohl auf Grund des§ 11 des Preßgefeßes vom 7. Mai 1874 um Aufnahme dieser Berichtigung in die folgende Nummer Ihres geschäßten Blattes höflicht ersuchen. Die in unsern eigenen Ausschantlokalen hierselbst vorhandenen Räume find, soweit fie überhaupt au Versammlungen geeignet erscheinen, niemals irgend welchen Arbeiterversammlungen ver

mungen bes Wahlgefeßes vielfach nicht beachtet wurden, eine Resolution ein, in welcher er fein tiefstes Bedauern tropem das Sozialistengefek felbst die für die Gebiete des logen. Meinen Belagerungszuftar des gegebenen Besänkungen verordneten für die Niederlegung der Schloßfreiheit gestimmt an Wahlverfammlungen nicht ausgedehnt haben will. meme Bableedt ist die weitgehendste Bewegungsfreiheit für Eine weitere nothwendige Vorbedingung für das allge Druckerzeugniffe. Wo das gesammte Bolt berufen ist, in Be­3 auf die Bolitit feine Simme in die Wagfchale zu werfen, ba muß nicht nur Gelegenheit sein, zum Bolte zu reben, bie Barteien müßen auch auf dem W ge der Preffe ihre Forde- jenigen Personen, welche im Jahre 1889 Aufnahme in hiesigen weigert worden. In Brandenburg   a. H. befizen wir überhaupt ingen und Prinzipien dem Volle auseinander feßen fönnen. Rrantenhäusern fanten, bezw. deren Familienangehörige ba Run it es ja mit der deutschen Beßfreiheit recht schlecht felbft verpflegt wurder, nicht in die Wählerlisten zu den be

t; Breßgefe und Strafgesetzbuch haben berselben den Ellenbogenraum schon mehr als genügend eingeengt, vor allen Dingen aber hat das Sozialistengeset ja auch hier

Dorftehenden Reichstagswahlen aufzunehmen, sofern die Be treffenden die Kur- und Verpfl- gungstoften nicht auf einmal an die Krankenhäuser, sondern in Raten( an die Armendirektion) Endesunterzeichnete fagen   hiermit an: 3ft bem

in einer Weife Wirkung gethan, die men gftens angeblich gezahlt haben oder noch zahlen." iber Schaffung des Gefeßes nicht beal fibtigt war.

fein eigenes Ausschantlokal. In dem Hause, welches wir zum Vertrieb unserer Biere daselbst gemiethet haben, befindet fich allerdings ein Bierlotal, über welches uns jedoch keinerlei Ber fügung zusteht. Hochachtungsvoll Schultheiß' Brauerei, Aktien­Gesellschaft. Richard Roefide.

Mub bie, auf vielen Gebieten unferer Gefeßgebung fich zeigende Magiftrat bekannt, daß sich bei der Einsicht 1838/89 erfolgten Bauausführungen an Wafferstraßen folgende

ber Reichstagswählerlisten herausgestellt

Beleggebung gehören, nicht für das ganze von benselben be hat, daß die Anzahl und die Einrichtung der Wasserstraßen in Aussicht genommenen niedrigsten Wassers

Lotale, in denen bie Listen zur Einsicht aus. liegen unzureichend waren? Und welche Vor­um solchen Zuständen in Zukunft vorzu­beugen?

te biet zu regeln, sondern nebenher roh diverse ältere Lambesgefeßliche Bestimmungen in Reaft zu laffen, hat auf dem Gebiete ber Breßgefeßgebung einen großen Wirrwarr erzeugt tehrungen gebenkt der Magiftrat zu treffen, und zur Schmälerung der Bewegungsfreiheit der Preßerzeugnisse

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wurden denn Sozialistengefeß und die älteren landes­

Nach Eintritt in die Tagesordnung werden einige Natu­

Befehlichen Bestimmungen, speziell des§ 10 des alten preußi- ralisations- und Pensionirungs- Gesuche ge

tetben.

bedurfte, b'nugt, um die Verbreitung von Drucksachen zu hinter- bezw. umzupflasternden Straßen und Pläge

Die Auswahl der im Etatsjahre 1. April 1890/91 neu wird nach längerer Debatte nach dem Vorschlage des Aus­Die Erwerbung des zur Freilegung der Schön hauser Allee( Weftseite) zwischen Saarbrüder- und Fran feciftraße erforderlichen Terrains wird genehmigt.

Den legten Punkt der Tagesordnung bildet die vom Ma­

Jariften zu Wahlzweden bei der Wahl zu gefeßgebenden giftrat beantragte Millionen Anleihe. Er beantragt:

beit ber Revision der Gewerbeordnung im Jahre 1883 von dem Um biefem Mißftande entgeger zutreten, wurde bei Gelegen schuffes vorgenommen. bgeordneten Träger folgender Bujak zum§ 43 der Gewerbe­Denung beantragt und vom Reichstage derselbe angenommen: Zur Bertheilung von Stimmzetteln und Druc Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit Don ber amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Whhlaftes nicht erforderlich. Daffelbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Bertheilung von Stimm, ettein und Diud driften zu Dieser lettere Bufat war zurächst auch in Nüdicht auf

batte.

Bah zveden.

Bitgewerbsmäßige Vertheilen von Druckschriften von der Er­laubniß der Polizei abhängig machte, während die Gewerbe ng es nur mit dem gewerbsmäßigen Batheilen zu thun bie La meite der oben wiebergegebenen Einschaltung in den bi, würde nun bie Frage zu beantworten fein, wie weit 43 ber Gewerbeordnung geht. Nich beliebter juristischer Methode, zumal mo es fich um irgend we che Freiheiten ge während Bestimmungen handelt, bese immer in möglichst. Enter Bedeutung auszulegen, würde auch hier vielleicht der Berfuch gemacht werden, eine Auslegung dahin zu treffen, daß nur, soweit eine Erlaubnißertheilung auf G: unb ber Gewerbe­Penang in anderen Fällen erforderlich sei, diese für die zu Babismiden in ber eigentlichen Wahlzeit zu verbreitenden Dudichristen in Wegfall tomme.

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Bem 12 April 1883 ergiebt fich aber eoident, daß eine folche Bus ben Berbandlungen des Reichstages in der Situng ta ft. Bon dem Antragsteller, Abgeordneten Träger, wurde antense Auslegung der fraglichen Bestimmung nicht zu­1 hervorgehoben, daß zwar der Antrag nicht recht in bie Architektur der Bewerbeordnung hineinpaffe, daß aber wegen Der unabweislichen Nothwendigkeit der Beseitigung ber be henben Mig stände, fie in die Gewerbeordnung aufgenommen

Die Versammlung erklärt fich bamit einverstanden: a) daß für die nachstehend angegebenen Zwecke 1. für die Fortführung der Kanalisation,

2. für die Vollendung der Erweiterungsbauten der Waffer­werte und Anlage einer Waffergewinnungsstation, 3. für die Fortsetzung des Baues der Markthallen,

4. für Neu- und Erweiterungsbauten der städtischen Gas­anftalten,

5. für die Eweiterung des Zentral. Viehmarktes und des Schlachthofes,

6. für Herstellung von Brücken,

7. für den Bau des Polizeipräfibial- Dienstgebäudes, 8. für den Bau eines neuen Krankenhauses am Urban, 9. für den Bau eines Hofpitals und einer Siechenanstalt, 10. für den Bau höherer Shulen,

11. für die Anlegung der Raiser Wilhelmstraße,

12. für die Errichtung der zweiten Frrenanstalt auf Lichten berger Terrain,

13. für die Errichtung einer Anfalt für Epileptische auf der Feldmark Biesdorf,

14. für den Ausbau der Dammmühlen,

15. für Straßenregulirungen in Veranlassung der Errichtung ber Stabibahn,

16. für die Anlegung eines Hafens am Urban,

17. für die Beseitigung bezw. Veränderung der Stettiner Eisenbahn innerhalb des Berliner   Weichbildes,

18. für die Umgestaltung des Mühlendammes und die Kanali firung der Unterfprre,

19. für die verstärkte Tilgung des Darlehns vom Reichs­invalidenfonds

terben müff, weil auf eine enderung des Preßgefehes doch für diefelbe die staatliche Genehmigung nachgesucht wird;

eine Anleihe von 55 Millionen Mark aufgenommen und

Heber die Regulirung der Spree   und Havel   macht die dem Abgeordnetenhause zugegangene Dentschrift über die Mittheilungen: Zur Erreichung des 1880 für die man tiden standes, welcher eine Landungstiefe von 1,26 Meter für bie Fahrzeuge geftatten soll, wurde 1880 eine Summe von im Ganzen 23 227 000 M. in Aussicht genommen, die sich später um 2 400 000 m. vermindert hat. Bis zum Schluffe voz 1887/88 waren aus den Anleihemitteln verwendet 4733 029,85 D., 1888/89 wurden 6898 52 verausgabt M., zusammen 4 739 928,37. Der Ausbau der Havel   unterhalb Branden burg   und die Regulirung der Schifffahrtsstraße unterhalb der Hom yerbrüde zu Brandenburg   sind vollendet worden. Weitere Bauten aus diesem Fonds sind nicht in Aussicht genommen, so daß, da für die beiden vorgedachten Bauten ein Betrag von 1 Million Mark für Grunderwerb noch zu zahlen ist, 486 070. Ersparniß zu erwarten steht. Der Ausbau der Havelstecke beendet Zehdenid- Liebenwalbe ist und vollständig ab gerechnet. Von den veranschlagten Roften mit 1 900 000. find erspart 556 305,82 m. Bon den für den Ausbau des Landwehrkanals von der oberen Shleuse bis zur Lichten Steinbrücke bewilligten Roften mit 3 600 000. find verwendet 3 141 789,29 M. Von den erübrigten 458 210,71 M. find 127 210,71. zur Verfügung für den Erweiterungsbau von zwei Brücken am Urban und fog. Studentenbad bestimmt, über welche noch nicht endgiltig entschieden werden konnte. M.t Ausnahme diefer beiden Strecken ist der Erweiterungsbau des Kanals von der oberen Schleuse bis zur Lichtensteinbrücke einschließlich der Beseitigung der Drehbrücke der Berlin- Pots­damer Eisenbahn vollendet. Für die Kanalificung der Unter­fpree waren veranschlagt 2 227 000 M., davon find im End­abschluß 1886/87 bisher verausgabt 1919 781 m. 40 Pf. Die Schlußabrechnung konnte, obwohl die Bauarbeiten schot 1887 beendet waren, wegen der verwickelten Grunderwerbsverhand­lungen noch nicht erfolgen. Die Verbesserung des Spreelaufes innerhalb der Stadt Berlin  , welche durch Gefch vom 6. Juni 1888 angeordnet worden ist, wurde mit der Erbauung des Wehrs unterhalb der Dammmühlen in Angriff genommen. Im Rechnungsjahr 1888/89 wurde für die Gründungsarbeiten eines Theils des Wehrs und für die Bearbeitung der Entwürfe 58 485,98 m. verausgabt.- Der Ausbau der Ober pree wird ersetzt burch den Neubau des Ober- Spreekanals, dessen Kosten aus der durch Gefeß vom 9. Juli 1886 genehmigten Antethe- bestritten werden. Im ganzen find aus dieser Anleihe bis Schluß 1888/89 5 152 100 m. verausgabt worden. Die Bauten ber Kanalfreden vom Seddinfee bis Fürstenwalde   und von der Rerbdorfer Schleuse bis zum Friedrich- Wilhelmkanal sind der­artig gefördert, daß diese St. ecke noch im Sommer 1889 bem Berkehr hat übergeben werden können. Die Vollendung des ganzen Kanals ift 1890 zu erwarten. Die geplanten geringften Fahrtiefen find fast überall erreicht, auf einzelnen Streden er heblich übertroffen. Einer Vergrößerung der nach der Dder verkehrenden Schiffsgefäße stehen die Abmessungen der