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betr. Ablieferung von Heereswaffen und sonstigem Heeresgut.
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Die Kommandantur Berlin veröffentlicht nach stehende Verordnung des Rates der Bolksbeauftragten bom 14. 12. 18 und die Ausführungsbestimmungen bes Breußischen Minifteriums des Innern vom 19. 12. 18. Verordnung über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besis des Meichs. Bom 14. Dezember
1918.
Steglit. Berlin - Ciralan, Berlin- Tegel mit Gutsbezirk| Schloß Tegel , Tempelhof , Weihensee, Bilbelmsberg. Wilmersdorf , Bittenan mit Borfigwalbe, Salenfee, Nikolasfee, Nordend, Wößenfee, Stubow, Schlachtenfee, Siemensstadt . Behlendorf.
folgendes:
Bur Durchführung der Verordnung bes Notes der Bolksbeauftragten pom 14. Dezember 1918 über Abliefe Tros aller ergangenen Aufforderungen und Ron- rung von Waffen und Seeresgerät beftimmen wir bier trollmaßnahmen befinden fich noch immer zahlreiche aus durch für die oben aufgeführten Gemeinden Groß- Berlins den Beständen der Beeresverwaltung ftammende Baffen fomie bedeutende Mengen an Heereßaut und Seeresgerät unbefugtermeile im Befite bon entfallenen Soldaten und von Rivilperfonen. Diefe Buftände fönnen nicht länger gebulbet werden. Die Reichsregierung fieht sich daher genötigt. ibnen entgegenzutreten.
Bir berordnen mit fofortiger Gefegestraft:
81.
Wer fich unbefugt in dem Befite von Waffen befin bet, die aus Beeresbeständen stammen, ist verpflichtet. fie innerhalb ber von den anftändigen Behörden bezeich neten Frift abaufiefern. Wer zuständige Behörde ift, bestimmt die Landessentralbehörde.
Unbefugter Befiser ift. mer obne ben Willen her Regierung oder der ihr unterstellten Organe ben Befig foldber Waffen erlangt bat oder erhält.
$ 2.2
Die aleiche Berpflichtung liegt bemienigen ob, ber Seeresgerät und Seeresgut aller Art( Fahrzeuge, ins befondere Kraftfahrzeuge. Bferbe) in Befis bot. obne fich über den rechtmäßigen Erwerb diefer Gegenstände ause meifen au fönnen. Bandelt es fich um militärische Be fleidings. oder Ausrüstungsstüde sum verfönlichen Ge brauche, so ist dem Befizer der Nachweis bes unrecht mäßigen Erwerbes zu führen.
§3.
A. Freiwillige Ablieferung bzw. Anmeldung
Beereswaffen und Seere munition befindet, hat diefe 1. Jebe Berfon, die fich unbefugt im Belize bon bis fpätestens 24. Desember 1918 bei einer ber nach febenben Sammelstellen abzugeben: Berlin nördlich der Spree :
Roferne Regiment legander, Berlin C. 25, leganderftraße 58, R. 4, 28. 52,
Garde ülelier Reaiment, Berlin Chauffecftraße 95-98, 4. Garde- Regiment a B. Berlin Rathenower Ctr. 10.
Berlin füblich der Spree : Raferne Regiment Alerander( Dft) Berlin n. 24, Bring Friedrich Starfstr. 1-3, Republit. Solbatenwehr Depot XVI, lte Bibliothet, Raiser- Frans- ofef- Blat. Raferne Regiment Augufta, Berlin . 29, Briefenftraße 16. Garde Rüraffier Regiment 8. Berlin C. 99. Auguft von Arttembergftr. 8. 8. Garde- Reaiment B., Berlin 30. 38, Wrangelftr. 97-99.
•
Ber fich nach Ablauf der Frift noch unbefugterweife im Belize von Gegenständen her in 5 1 und 2 beseid neten Art befindet. wird, unbeidhabet einer nach den allgemeinen Strafgelegen wegen ber unbefugten neighöneberg: mina etwa bereits berwirften Strafe, wegen Unter laffung der angeordneten Wblieferung mit Gefängnis bis zu 5 Sabren und mit Geldstrafe bis au einhunderttau fend Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft. Mark o
$ 4.
Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der borgeschriebenen Frift nachfommt, bleibt für eine etwaige bor der Ablieferung benargene, auf den abgelieferten Gegenstand beafigliche unbefugte Aneignung ftraffrei. Die Ausführungsbestimmungen erlaffen bie Ban deszentralbehörden.
Berlin . den 14. Dezember 1918.
Der Nat her Boltsbeauftragten. Ebert. Saafe.
Für Breußen wird die Durchführung der Verorbnung des Mates der Bollsbeauftragten vom 14. Dezem ber 1918 über Ablieferung von Waffen und Geeresgerät den Megierungspräsidenten übertragen, die fich mit den zuständigen Generalfommandos ins Benehmen au feten haben. Für Groß- Berlin behalten wir uns bie Durch führung unmittelbar bor.
Die Regierungspräsidenten haben fofort die nach§ 1 der Verordnung zu lebende Frist au bestimmen und mit der Aufforderuma bekanntanaeben, bak bie Ablieferung der in der Merordnung bezeichneten Gegenftänbe innerhalb diefer rift in ben von ihnen zu bezeichnenden Orten bei det im einzelnen anzugebenden Stellen au erfelgen babe. Ministerium des Innern. ges. Sirich.
Berlin , 20. Dezember. Anordnung über Ablieferung von Waffen und Beeres. gerät in folgenden Gemeinden Groß- Berlins .
Raferne Schiffer- Erf.- Bail. Wilmersdorf , Werftr. 32. Ralerne 1. Erf- Batl. Eilenbahn- Reg. 1. Chöneberg, General- Bapefir. Reuföln:
Raferne Inf.- Reg. 64, Stopffir. 54. Lichtenberg :
Raferne Gri- Batt. 6. Barbe- nf.- Seg., Wodenbarf Straße 5.
Raferne Erf.- Batl. 2. Barbe- Ref.- Reg. Lichterfelbe:
.
Rajerne 3. Barbe- Train- Erf.- Abt., Marienborf, Dorfftraße.
Lankwie:
8. les fonftige noch im Befit unbefugter Bersonen befindliche Secresgut, nämlich: Gelder der Beeresverwaltung. Rraftfahrzeuge, Subehör und Betriebsstoffe, Pferde oder sonstige Reit- und Zugtiere, Bich, Hunde, Fahrzeuge. Geschirre, Flugzeuge, Motore vp., Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, Lebens und Futtermittel, Bobstoffe ufw.,
ift bis zum 25. Dezember 1918 einschließlich dem unterzeichneten Ministerium mit der äußeren Aufschrift Be trifft Beeresgut" unter genauer Angabe der Adresse fchriftlich oder mündlich, jedoch nicht telephonisch, anzu melden.
bzw. ber unter Biffer 8 angeordneten Anmeldung bis zum 4. Wer der unter Biffer 1 angeordneten Ablieferung 25. Desember 1918 einschließlich rechtzeitig nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung oder Anmel bung begangene den abgelieferten oder angemeldeten Ge genstand betreffende unbefugte Aneignung straffrei. 5. Die zur Eingiebung oder Beschlagnahme berechtigten Berfonen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin mit Dienststempel und Unterschrift des ersten Sommandanten und find mit Lichtbild und eigenhändiger UnterSchrift des Rinhabers versehen.
6. Personen, welde, ohne ober mit falschem Ausweis Belchlagnahme von Seeresgut vorzunehmen verfuchen, find nach Möglichkeit der Kommandantur oder der nächſtliegen. den Rafernemwache auzuführen, oder der Kommandantur berartig namhaft au machen, baß ihre Bestrafung veranlaßt werden tann.
B. Aufsicht über Kraftfahrzeugverkehr.
1. Alle militärischen Kraftfahrzeuge in Berlin und den Marten müffen vom 20. Desember 1918 ab im Besige eines von der Kommandantur ausgeftelten Ausweises fein. Die von allen anderen Stellen, a. B. A. und S.- Näten, Aus Schüssen, Kraftverkehrsamt, Bumba usw. ausgestellten Ausweise verlieren am 20. Dezember 1018 ihre Gültigkeit.
2. Alle militärischen Kraftfahrzeuge, welche nicht im Belize eines vorgeschriebenen Ausweises sind, werden befchlagnahmt. Befugt zur Beschlagnahme sind die Straftfahrpatrouillen der Konimandantur. Diese Patrouillen find im Befize eines von der Kommandantur ausgestellten, abgestempelten inb pom 1. Sommandanten von Berlin unterfchriebenen Ausweises. Diese Ausweife tragen fortlaufende Nummern und sind mit Lichtbild und eigenhändiger UnterIchrift bes Inhabers versehen.
0.
Wegen Einziehung des angemeldeten Heeresgutes und wegen fofortiger Beschlagnahme der nicht rechtzeitig abgelieferten Gegenstände ergeht demnächst besondere An ordnung.
Ministerium des Innern. Ila 1368.
Minifterium des Tunern. gez. Birich
In Ergänzung unseres Erlaffes Somt 19. Dezember 1918-11a 1959 wegen Ablieferung von Waffen und Geeresgerät in den Groß- Berliner Gemeinden bestimmen
Ralerne Kraftrab- Erf.- Abt. 1, Santis, Marienfelber wir hiermit folgendes: Ctraße. Tempelhof :
1. Wo sich nach dem 25. Dezember 1918 noch Heeres. waffen, Heerekmunition, Gelder der Heeresverwaltung, foRaferne 1. Garbe- Train- Erf.- St., Tempelbof. Ber- wie sonstige unter A. 3 unserer Verordnung vom 19. De
liner Str. 42-45. Rieberschöneweibe:
Raferne Erf.- Baff, für technische Sonderfomationen, Niederschöneweibe, Sebanftr. 56. Beißenfee und Deinersborf: Raferne Erl. Batl. 1. Garbe- Ref. Reg., Weißenfee, Bankow:
Dilhelmftr. 142.
sember 1918 IIa 1959- aufgeführte Heeresgut im Befite Unbefugter befindet, wird die Beschlagnahme awangsweise durchgeführt. Gleichzeitig fann gemäß Ver. ordnung der Reichsregierung vom 14. Dezember 1918,§ 3, Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100 000 Mart oder eine diefer beiden Etrafen verhängt werden.
2. Perfonen, die nach dem spätesten Abgabetage, also nach dem 25. Dezember 1918 in der Lage find, über im Besit Unbefugter noch befindliche Maschinengewehre, Ge
Raferne Rebr- Inf. Reg., Bankow , Reus Schönholser wehre, Bistolen und sonstige Handwaffen bzw. Munition
1 Straße 35. Reinidendorf: Ralerne 5. Erf.- Mafch.- Gem.- Romb. bes Gardekorps, geführt werden kann, erhalten eine Belohnung von 10 Pro Meinidendorf, Bafeler Str. 5.
oder ganze Lager vorbezeichneter Waffen Angaben zu machen, derart, daß die Beschlagnahme tatsächlich durch
bes Wertes der befchlagnahmten Gegenstände. Bei Nach weisung von Geschützen, Panzer- Kraftwagen pp. wird gleichfalla eine Belohnung von Fall zu Fall festgesetzt und ausgezahlt werden.
Adlershof , Baumschulentweg, Berlin - Brit. Dahlem , Friedenau , Friedrichsfelde mit Karlshorst , GruneJeder Abgabepflichtige fann diese Gegenstände in 3. Die zur Einziehung oder Beschlagnahme berechtigten wald, Seinersdorf, Hohenschönhausen, Johannisthal. ber feiner Wohnung nächstgelegenen Abgabestelle ab- Verionen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin mit Dienftstempel und Unterschrift bes 1. StommanLankwis, Lichtenberg , Richterfelde, Marienfelde . Me- liefern. riendorf mit Sibende. Niederfchöneweide. Mieher- 2. Die Abgabeftellen find von 9 1hr vormittags bis banten und find mit Lichtbild und eigenhändiger Unterfchönhausen mit Schönholz, Oberfchöneweide, Banfors. 7 Uhr abends geöffnet. Sie geben über Sahl und Art schrift des Inhabers versehen. Meinidendorf. Rofenthal, Schmargendorf . Berlin - der abgelieferten Stide Empfangsbescheinigungen auß. Berlin , den 20. Dezember 1918.
ges. Hirsch.
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