6 Uhr:
7 Uhr:
Rose- Theater
3 Uhr: Schneewittchen.
7. Nachfrag
erhält folgende Fassung:
Bird Krankenhauspilege einem Versicherten ge
75 Uhr: Die im Schatten lehen zur Tahung der Allgemeinen Orts währt, der bisher von seinem Arbeitsverblenſt Angehö Walhana- Theater frankenkasse Niederbarnim,
7 Uhr:
Die Churdasfürstin.
Casino- Theater
Lothringer Str. 37. Tägi.8 Uhr Der Schlager der Spielzeit
Schniepels Lene
Berliner Volksstück in 3 Akt.
Vorher erstkl. Spezialitäten Am 4. Januar 3. Uhr: ..Frohes Fest"
Direktion: Max Roinnards
Deutsches Theater
7 Uhr: Jaakobs Traum.
Kammerspiele
7 Uhr: Advent
Großas Schauspielhaus
Karlstraße
7 Uhr: 0 estie( außer Ab.)
Direktion
Cari Meinhard- Rud. Bernauer Theater 1. d.
Höniggrätzer Straße
8 Uhr: Kameraden. Sonntag nach.: Erdgeist And: SchloßWetterstein Mig: ScaloßWetterstein Dienstag: Neu aufgenommen: Die Stützen der Gesellschaft. ( Else Lehmann , Alfred Abel . Alexander Ekert , Reinhold Schünzel , Grete Diereks, Rose Veldtkirch , Jenny Marba , Fer1inand v. Alten. Gus av Botz)
Komödienhaus
18 Uhr: Sie
Berliner Theater 7.15 Uhr: BummelStudenten
Lessing- Theater
Direktion: Viktor Barnowsky
7 Uhr: Pygmalion
Sonntag 7 Uhr: Pygmallon Montag 7 Uhr: Pygmalion
Deutsch. Künstl.- Theater
Allabendlich
7 Uhr: Cyprienne
( Konstantin, 00¹z.
Walter)
Residenz- Theater
Nachm. 4 Uhr kleine Preise: Hänsel und Gretel, Täglich 7 Uhr:
Evchen Humbrecht
Trianon- Theater
Nachm. 4 Uhr kleine Preise: Max und Moritz Täglich 7 Uhr:
Maskerade
Wintergarten.
täglich 7 Uhr
Varietévorstellung
Rauchen gestattet,
Direktor: Jean Kren Allabendlich 7 Uhr 30 Min.:
Die Dame vom Circus
Circus Busch
Heute sowie tägl. 7 Uhr: Das neue Progr. Zum Schluß:
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9 ehem. Mitgl. der Stat iner Sanger, Blüthgen- Konzert
Vorv. 11-1. 4-6 U.
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Berlin, vom
13. September 31. Oftober § 1.
1913.
bf. 11 3iffer 3 muß heißen: Sandlungsgehilfen und Gehilsen in Apotheken, Abs. II 3iffer 7 muß heißen: Echiffer auf deutschen Seefah.tszeugen, soweit fie nicht unter bie$$ 553 bis 553 b des Handelsgesetzbuches fallen, fotoie auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. In Ableg III( Cat 1) muß es heißen: „ ftati 2500,-."
5000,-." § 2.
2bf. II Eat 3 muß heißen:
ftalt hre Arbeitgeber haben nur ben eigenen Bei tragsteil an die Rasse einzuzahlen"." Ihre Arbeitgeber
rige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird porbehaltlich der Ansprüche nach§§ 27, 57 bis 59 und 62 Adj. 3- baneben ein Hausgeld für die Angehörigen ges zahlt, und zwar bei Anspruch auf Regelleistung(§§ 15, 26, 32 Abf. 1, 33, 67 diefer Gatung und 3iffer VII der Gagung für die hausgewerbliche Krankenversicherung) im Betrage des halben Krankengeldes und bei Anspruch auf Mehrleistung(§ 32, Abf. II bis IV) im Betrage des ganzen Krankengeldes(§ 20).
Tant fort.
81.
$ 82.
In Abjat I Eag 2 find folgende Worte z ftreichen:„ Ueber die Dienstordnung und"
§ 93.
Sn Abjat V ist Gaz 2-4, Der Borsigende bis ftellen" zu streichen.
Jn§ 95 Abf. II
fiebeneine
ift unter a) für biezeinhalb" halb" und unter b) für sechs" zehn" zu setzen $ 100.
erhält folgende Fassung: Für die in§ 351 der RBD. bezeichneten Angestellten
Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wir bei Anspruch auf Mehrleistungen(§ 32 b. 11 der Kaffe ist eine Dienstordnung aufzustellen. Die aus bis IV) neben ber Krankenhauspflege ein Krankengeld Wlitteln der Kasse bezahlten Stellen der Beamten und in Höhe von einem Fünftel des Krankengeldes(§ 20) berjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gewährt. gilt, werden mit zwei D.itteln Mehrheit durch den Bor stand besetzt.
D. Die Wochenhilfe
erhält folgenbe Fassung:
a) Wochenhilfe für Mitglieder. § 28.
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, fo bestelli das Versicherungsamt auf Kosten der Refse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen. Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündi
ben ihren Beitragsteil unmittelbar an die Ersay. Nieberkunji mindestens 6 Monate hindurch auf Grund gung oder Entlassung der Angestellten die der Dienst halfen einzuzahlen".
§ 3.
erhält folgende Fassung: Bersicherungsfrei find Beamte in Betrieben oder im
1. Wöchnerinnen, die im legten Jahre vor ber der NVO. oder bei einer knappschaftlichen Krankenkaffe ordnung unterstehen, nur aus einem wichtigen Grunde gegen Krankheit versichert gewefen sind, erhalten als stattfinden. Wochenbeihilfe
Diente des Reichs, ines Bundesstaate, eines Gemeinde bindung in Höhe von 50,- Mark,
$ 111
1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Enterhält folgenden Wortlaut: Alle Bekanntmachungen, welche die Rasse betreffen, 2. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, je insbesondere die Einladung zu Wahlen und Ausschuß boch mindestens ein und eine halbe Wark täglich einigungen, die Bekanntmachungen über Aenderung der schließlich der Sonn- und Feiertage für zehn Wochen, Krankenordnung, der Höhe der Beiträge und Leistun von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder gen, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der 3weigstellen find im„ Niederbarnimer Kreisblatt", im kunft fallen müffen, Boriväris" und in der Freiheit" zu ve öffentlichen. Berlin den 28. Dezember 1919. Petolt, Borsigender.
" 9
verbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein An spruch mindestens entweder auf Rt.ankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Kaffe(§ 14) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt Muhegelb, Waitegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalifachen Betrage des 3. eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfundzwan Krankengeldes(§ 20 Nr. 2) gewährleistet ist. Das gleiche gilt für Beschäftigte der in Abf. 1 be- ig ta h für Sebeommendienste und ärztliche Behand. L. S. lung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erfor zeichneten Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach derlich werden, Landesrecht unwiderruflich ode: mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ferner für Lehrer und Erzieher on öffentlichen Schulen aber Anstalten sowie für die im § 172 der RBO. bezeichneten Personen.
§ 4.
erhält folgende Fassung:
Beamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Berbände oder öffentlicher Körperschaften werben auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste Berwaltungsbehörbe von der Be: sicherungspflicht be freit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder jie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
4. folange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens fünfundsiebzig Pfennig täglich einschließlich der Sonn und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Ricberkunft.
II. Reben Wochengeld wird Krankengeld nicht ge währt. Die Wochen nach der Niederkunft müssen zu fammenhängen.
fällt fort.
$ 29. § 30.
erhält folgenben Wortlaut:
Schwangere die der Kasse mindestens 6 Monate
Genehmigt.
L. S.
Don Gostkowski
II B.. 517. 19.
Dieser Nachtrag fritt den 1. Januar 1920 in Kraft. Pezolt, Vorsitzender. 3. St. 5105,1919.
Vor Verkauf von
Quecksilber und
Das gleiche gilt für Beschäftigte der in Asf. 1 be angehören, erhalten statt der baren Beihilfe nach§ 28 Silbernitrat( Höllenstein)
zeichneten Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Abi. I 3iffer 3 ärztliche Behandlung, die bei Schwanger Landesrecht unwiderruflich aber mit Anrecht auf Ruhe- fchaftsbeschwerden erforderlich wird. gehalt angestellt sind. § 60 a.
Unter den gleichen Vorausfegungen kann die oberste Berwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers be ftimmen, wieweit auch die als Lehrer und Erzieher en versicherungsfrei sind.
b) Zamilienhilfe( Wochenhilfe).
Licht spiele töffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten licher Gemeinschaft leben, erhalten als Wochenhilfe Müllerstrasse 12e
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§ 5.
bf. I e hält folgende Taffung:
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer eine Invalidenrente bezieht oder bauernd Invalide im Sinne des§ 1255 Abs. 2 NVO. ist, folange der vorläufig unterstütungspflichtige Armenoe.bond ein verstanden ist.
Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet bas Versicherungsamt( Beschlußcusschuß) nach Anhören des Rassenvorstandes. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrages ab. Wird der Antrag abgelehnt, fo entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt end gültig. § 8.
3 b. II Eag 2 muß es heißen: ftatt vom Bersicherungsamt errichteten Melbestelle" " zuständigen Zweigstelle" § 10.
In A. IV Buchstabe a
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I. Versicherungsfreie Ehefrauen, Töchter, Stief und Pflegetöchter der Versicherten, die mit diesen in häus1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Ent bindung in Höhe von 50, Mark, Spezial- Behandlung 2. ein Wochengeld von ein und einer halben Mark v. Geschlechts, Ha t-, Harn-, Frauenleiden. spez. veraltete, täglich einschließlich der Sonn- und Feiertage für zehn hartnäckige Harnleiden, nerv. Schwäche, Salvarsan- Kuren, Wochen, von denen mindestens fechs in die Zeit nach der Urin- und Blutuntersuchung. Licht- und Finsen- Behand Riederkunft fallen müssen, lung. Schnell, sicher, ohne Berufsstörung. Getrennte Warte
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfundzwanzimmer für Damen und Herren. Aerztliche Hellansialt, gig Ma: h für Hebeammendienste und ärztliche Behand. Löser, Münzstr. 9, nae Alexanderplatz lung, falls folche bei Echwangerschaftsbeschwerden er forderlich werden,
4. folange fie ihre Neugeborenen ftillen, ein Still geld in Höhe von fünfundfiebzig Pfennig täglich ein fchließlich der Conn- und Feiertage bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
II. Die Wochen nach der Niederkunft müffen zufammenhängen. E. Ste begelb. $ 31.
Abfah I erhält folgende Faffung:
Als Sterbegold wird beim Tode eines Mitgliedes
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1.
ift anstelle von„ Melbestelle" 3weigstelle" zu leben. Das 20fache des Grundlohnes(§ 19) gezahlt( vo: behaltLetter Abjag fällt fort. lich der Ansprüche nach§ 32 Abf. I legter Gag und 67 Viele Jahre In Krankenhäusern u. Kliniken tätig gewesen 3iffer 4). Nach einmonatiger Wartezeit(§ 32 Abf. II) erhöht sich vorbehaltlich der Ansprüche nach$$ 32 Kostenlose Untersuchung und Beratung Uher
§ 11.
bf. I letter Gab muß heißen:
Es hann mit 3uftimmung des Raffenvorstandes in bl. I legter Gaz, 33, 67 3iffer 3 und 4 Gatz 1, 71 eine niedere klasse oder Lohnstufe übertreten. § 12.
In Abf. I Cag 1 muß es heißen: ftatt vom Berlicherungsamt errichteten Melbestelle" zuständigen Zweigstelle".
bf. II und III erhalten folgenden Wortlaut: „ Die Anmeldung muß enthalten:
er
Vor- und Zuname, Tag und Ort der Geburt, die Wohnung sowie den Ort und die Art der Beschäftigung bes Anzumeldenden, den Tag feines Eintritts in die Be schäftigung, ferner fein tägliches, wöchentliches oder monatliches Enigelt sowie Angaben darüber, ob auch an Conn- und Feiertagen arbeitet bezw, an wie viel Tagen in der Woche er regelmäßig beschäftigt wird, ob er verheiratet ist und bei welcher Kaffe und während welcher Zeit er zuletzt anderweit gegen Krankheit ver sichert gewesen ist.
Die Abmeldung muß enthalten:
Vor und Zunamen, Tag und Ort ber Geburt, fowle die Wohnung des Abzumeldenden, ferner den Ort feiner Beschäftigung, den Tag feines Austritts aus der Be schäftigung und fein zulent bezogenes Entgelt."
§ 14.
Abs. 1 Buchstabe b muß lauten: Wochenhilfe und Familienhilfe nach§§ 28 bis 30 a. $ 15.
erhält folgenden Wortlout:
Afs Regelleistung der Kaffe gelten:
I. Krankenhilfe nad)§ 182, 183 und 186 ber RVO. ( unbeschadet der Vorschrift der§§ 188, 192 ber RVO.).
II. Bochenhilfe noch§§ 195 a und e der RVO.(§ 2 bes Gefetes über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom
zahlt
III. Ramilienhilfe( Wochenhilfe noch 8 205 a ber Frau Knuth, Zionskirchstraße 54, vorn fürforge vom 20. 9. 1919, RGB, 1919 S. 1760). RVO.(§ 10 des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochen.
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IV. Eterbegeld nach§ 201 der RVO. Die übrigen Leistungen der Kaffe gelten als Meh.leistungen. $ 20.
bf./1 erhält folgenden Wortlaut: Als Krankenhilfe wird gewährt:
1. Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an ( vorbehaltlich der Ansprüche nach§§ 32 Abs. 1 letter Sat, 34 und 67 3iffer 4); fie umfaßt:
Herzliche Behandlung und Bersorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln bis zum Höchstbetrage von 50,- Mark.
-
diefer Sagung und 3iffer VII ber Gagung für die hous gewerbliche Krankenversicherung das Sterbegeld auf bas 40fache des Grundlohnes, mindestens aber auf fünfzig Mark.
-
Das Sterbegeld beträgt bemnach für Mitglieder ( 20fach) ( 40fach) ber Stufe I 20, M. bezw. 50,-. II 40, M. III 60, Mt. IV
80, M.
80,4 M. 120,- wt. 160,-
100,
M.
120,
Mr.
240,-
140, M.
200,- M. M. 280, wt.
160,-
M.
820, w.
180,
200,-
-
M. § 45.
mut lauten:
-www
902.
860,- M. 400,-.
Die Raffenbeiträge werden auf fieben vom Sunbert des im§ 19 feftgefeßten Grundlohnes bemessen. Gie betragen für den Arbeitstag
in Stuje I
7 Bfg.
II
14
III
21
IV
28
85
42
49
VIII
56
IX X
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Für Mitglieder die regelmäßig nur an bestimmten
Tagen in der Woche oder nur an einem Tage arbeiten, werden die Beiträge nur für die tatsächlichen Arbeitstage erhoben. $ 50.
erhält folgende Fassung:
Die Beiträge find an jedem Montag für bie abgelau fene Woche fällig.
Für Versicherungspflichtige müssen die Beiträge ron ben Arbeitgebern für die von ihnen beschäftigten Mitglieber nach ihrer Fälligkeit an die Rasse gezahlt ober kostenlos eingefandt werden. Jedoch ist der Borstand berechtigt, die Beiträge durch Kaffenboten einziehen zu laffen. Ihre Erhebung erfolgt in monatlichen Beträgen Die Staffe darf auch größere Seilmittel bis zum für vier bezw. fünf Wochen. Der Vorstand ist an diese Höchstbetrage ron 50,- Mark oder einen 3ufchuh 3eitabschnitte nidyt gebunden, er kann die Beiträge auch bis zu dieser Höhe gewähren. vor Ablauf eines folchen fordern. Auch hann bie Raffe Hilfsmittel gegen Berun - Die Versicherungsberechtigten haben die Beiträge ftaltung und Berkrüppelung, die nach beendigtem felbft zum Fälligkeitstermin an die Rasse zu zahlen oder Seilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit hostenlos einzusenden. des Raffenmitgliedes herzustellen oder zu erhalten, bis zur Höhe von 75,- Mark gewähren.
2. Rrankengeld in Höhe des halben Grundlohnes für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Es wird( vorbehaltlich der An Sprüche nach§§ 27, 32 bf. I letter Gag, 34, 57 bis 59 und 67 3iffer 4) vom 4. Krankheitstage, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts ab gewährt.
Nach einmonatiger Wartezelt(§ 32 bf. II) wirb vorbehaltlich der Ansprüche nach§§ 26, 32 2bf. 1 letter Gag, 33, 07 3iffer 3 unb 4 Goß 1, 71 diefe: Gatung und 3iffer VII der Gatung für die hausgewerbliche Kranhenverficherung- gud für Sonn- und Felartage Rren kengelk nezabl
57.
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§ 61. bf. I fällt fort. $ 67. Jn Abf. I
ift an Etelle non vier Sundertstel"„ fteben Sun dertstel" zu setzen. $ 80.
erhält folgende Fassung:
Die Borstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in ungetrennter Wahlhandlung den Vorfigenben des Vorftands fowie zwei Stellvertreter für ihn, ferner einen Schriftführer und einen Stellvertreter desfelben. Der Moblisiter mich aus ber mitte bes Borstandes beftimunt,
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