Die Praris des Ausnahmegesetzes

Die Durchführung" des Entwaff­

nungsgesetzes

Im Anschluß an unsere Mitteilungen über die Gigung des parlamentarischen Beirats bringen wir heute noch einen ausführlichen Verhandlungsbericht. Die Beratungen wurden durch den Reichskommissar Peters ein geleitet, der barlegte, daß er zunächst mit friedlichen Mitteln die Bevölkerung zur Waffenabgabe veranlassen wolle, und zwar alle Teile der Bevölkerung, gleichgültig welcher politischen Richtung sie angehören. Er wolle eine große Propaganda mit Flugschriften, Plakaten, auch in den Rinos, entfalten, und er werde für die Ablieferung der Waffen Prämien gewähren. Zunächst soll die Be­völferung aufgefordert werden, bis zum 1. November 1920 Militärwaffen abzuliefern. Mit roher Gewalt tönne das Gesetz nicht durchgeführt werden, dazu fehlen auch die Machts mittel. Herr Peters betonte, daß er zunächst durch Rund­telegramme an alle Landesregierungen das wilde" Ents waffnen verboten habe, durch das nur Unsicherheit entstehe, Dadurch solle aber die Aufgabe aller Behörden, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, nicht berührt werden. Schließlich bat der Reichskommissar um Vertrauen.

In der Generalbebatte über die Ausführungsbestimmun gen zum Entwaffnungsgeseh verlangten Genosse Dr. Rosenfelb und Abgeordneter Stelling( Soz.) Auskunft über die Stellung des Reichskommissars zur Orgesch und ähnlichen Organisatio­nen, fie wünschten auch die Auffassung der Reichsregierung insbesondere des Reichsministers des Jnnern, sowie die Stel lung ber Landesregierung fennen zu lernen.

Reichstommissar Peters: Die Organisation Orgesch wird nach den Ausführungsbestimmungen, wenn sie Waffen hat, diese anzumelden haben. Sie wird die Waffen später abliefern müssen, wenn ich es verlange.( Darauf wird man lange warten tönnen. D. Red.) Zegt einzuschreiten liegt für mich feine Bers Jezt anlassung vor.(!!!) Ich bin nicht Mädchen für Alles, bin weder Reichspolizeiminister noch Reichsvereinsminister. Das Vorgehen gegen die Orgesch muß ich anderen Instanzen überlassen.( Wel chen? D. Reb.) Escherich hat den richtigen Weg beschritten: er glaubt, durch einzelne Landesregierungen gesetzwidrig behandelt au lein und führt deshalb Beschwerde. Da tann ich nicht breinreben.(!!)

Geheimrat Bretsch: Das sächsische Ministerium hat die Auf­fung der Orgesch ausgesprochen und gegen Zuwiderhandlungen chwere Strafen angedroht. Die fächsische Regierung verfolgt die Orgesch und ähnliche Organisationen mit größter, Aufmerksamkeit.

Die Vertreter Braunschweigs und Babens ertlärten, bah in ihren Ländern eine Organisation nicht vorhanden sei. hre Regierungen würden sofort einschreiten, wenn sich solche Bestrebungen bemerkbar machten.

Abg. Röside( D.-N.): Der Reichstommissar ist zur Entwaffnung eingelegt, aber nicht zur Aufhebung des Koalitions= tests, gegen dieses würde er verstoßen, wenn er gegen die Orgesch vorgehen würde. Diese betreibt lediglich gewert 1aftliche 3wede.

Abg. Brüninghaus( D. V.): Die Orgesch ist ein eingetra gener Berein, ein Borgehen gegen fie wäre ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit, zugleich auch ein Berstoß gegen die Reichsverfassung. Der Reichstommiffar hat fich mit Recht verbeten, daß irgend eine Behörde jemandem Waf­Jen wegnimmt. Also dürfen auch die Landesregierungen nicht gegen Sie Orgesch vorgehen. Das Vorgehen Preußens und Sachens muß aufs Scharffte gebrandmartt werden.

bg. Fisher( Dem.): Wenn gegen die Orgesch eingeschritten werben foll, muß erit noch der Beweis erbracht werden, daß sie bewaffnet ist.

Abg. Dr. Rojenfeld( U. S. B.): Es wirft nur komisch, wenn die Herren von der Rechten, unterstüßt von einem Demokraten", so tun, als ob das Vorgehen in Preußen und Sachsen   gegen die Orgesch gesetz, oder gar verfassungswidrig sei. Die Verfassung schützt nur Organisationen, welche 3wede verfolgen, die dem Strafgeses nicht zuwiderlaufen. Wenn die Orgesch sich ohne behördliche Genehmi­gung bewaffnet, verstößt sie aber zweifellos gegen die Strafgesete. Die behörblich nicht genehmigte Bildung bewaffneter Saufen ist cine strafbare Handlung, wegen der zahllose Arbeiter bestraft worden find. Die Scheu vor der Anwendung dieses Strafpara graphen zeigt sich nur, wenn er gegen Deutschnationale oder an­bere Reaktionäre angewendet werden soll. Auch die Eintragung ins Bereinsregister bildet nicht den geringsten Schutz gegen ein Gingreifen der Staatsanwaltschaft, wenn eine strafbare Handlung porliegt. Organisationen wie die der Orgesch, scheint allerdings die Eintragung ins Vereinsregister einen Freibrief geben zu follen. Böllig unverständlich ist mir das Verhalten des Reichs­tommiffars! Das will ein Entwaffnungstommissar sein! Serr Geters erwartet von anderen Behörden ein Eingreifen gegen die Orgesch, und die anderen Behörden warten auf einen Zugriff

Umständen ist das schärffte Mißtrauen gegen den Reichs tommissar am Blake.

Reichstommiffar Peters: Ich kann nicht mit aller Schärfe vor gehen. I lehne grundläglig alle Schärfen ab. Denn ich will fein Kommissar zur Serbeiführung des Bürger­frieges merden.

Abg. Giebig( Rechtssoz.): Orgesch hat ja selbst die Bewaffnung feiner Organisation zugestanden. Für die Behauptung, es handele fich um eine gewertschaftliche Organisation, liegt fein Anhalts­puntt vor. Wenn aber die Orgesch als gewerkschaftliche Organis lation bewaffnet sein darf, dann haben alle Gewerkschaften bas Recht, fich zu bewaffnen. Dann ist für uns die Bewaffnung aller

Arbeiter selbstverständlich.

Abg. Hofmann( 3.) schließt fich den Rednern der beiden Rechts

parteien an.

Borf. Brüninghaus betont gegenüber der Erklärung des Abg. Rosenfeld, daß die große Mehrheit des Ausschusses volles Ber­trauen zum Reich stommissar habe.

Abg. Braun( Soz.) tritt für die preußische und sächsische Regie rung wegen ihres Borgehens gegen die Orgesch ein und zugleich auch für den Reichstommissar.( Obwohl dieser doch nicht gegen die

spricht aus: Wir haben tein Mißtrauen gegen den Reichstommissar.

granaten oder mehr als 20 Geschütz- oder Minenwerferschüsse oder mehr als 500 Patronen.

Abg. Dr. Rosenfeld( U. S. P.): Diese Unterscheidung zwischen Anmeldepflicht und Ablieferungspflicht würde die Folge haben, daß noch leichter, als schon ohnebies, die Entwaffnung lediglich bei der Arbeiterschaft durchgeführt wird. Man wird dem Arbeiter sofort ein einzelnes Gewehr nehmen und den Großgrundbesitzern gegenüber sich mit der Anmeldung der Waffenlager Genüge sein laffen. Tief läßt bliden, daß man die angeblich längst aufgelöften Einwohnerwehren hier erneut wieder anerkennen will, indem man ihnen sogar Borrechte einräumt. Auch die Orgesch würde ja diese Vorrechte genießen.

Abg. Röside( Dnatl.) beantragt, daß einzeln liegenbe Gehöfte und Gemeinden nicht sofort zu ent= waffnen, daß vielmehr zunächst die zu ihrem Schuße erforder lichen Maßnahmen zu treffen sind.

Abg. Stelling( Soz.) schließt sich dem Bertreter der U. S. B. in bezug auf den Wunsch nach Beseitigung der Sonderstellung ber Einwohnerwehren und ähnlicher Organisationen an.

Bei der Abstimmung wird zwar beschlossen, ben Namen der Einwohnerwehren herauszulassen, es wird aber ferner gegen bie Stimmen der beiden sozialdemokratischen Frattionen beschlossen, bei Privatpersonen gemäß Regierungsentwurf und auch bei Ber einigungen", die selbst, oder deren Mitglieder in dieser Eigen schaft Militärwaffen oder Munition im Besiz oder Gewahrsam haben( das find die Einwohnerwehren, die Orgesch u. a.) nur bie Anmeldepflicht richt die Pflicht der sofortigen Ab­lieferung- festzuleg... Ferner nahmen die Vertreter aller bürgerlichen Frattionen den Antrag Röside an.

Die Bertreter der U. S. P. beantragten, daß die Instruktionen des Reichstommissars an die Landestommiffare der vorheri gen Zustimmung des Beirats bedürfen, und daß ble Landestommissare bei der Durchführung der Ablieferung und Bernichtung der Waffen Bertreter der Parteiorgani­fation aller Richtung en zuziehen sollten.

Abg. Teber( U. S. B.) begründet diese Anträge mit der Note wendigkeit, dem Beirat genügenden Einfluß auf die Tätigkeit der Landeskommissare zu sichern, und mit den Erfahrungen, die man insbesondere im Ruhrrevier bei früheren Entwaffnungs aftionen gemacht habe. Wenn man unparteiisch vorgehen wolle, misse man Bertrauensleute aller Bevölkerungstreise hinzuziehen. Mit den Stimmen aller bürgerlichen Parteien wurden diese An­träge abgelehnt. Ueberhaupt bildeten bei den ganzen Ausschuß­beratungen die bürgerlichen Parteien eine gefalo­sene Phalang. Alle Anträge zum Schuße der Großgrund­befizer und der Selbstschutzorganisationen" wurden angenommen. Interessant war noch folgende Feststellung: Genosse Dr. Rosenfeld wies darauf hin, daß seit furzem Militärvereine in Thüringen   ihre Gewehre, Modell 98, gegen Gewehre, Modell 71 und 84, umtauschen. Auf seine Frage, ob denn diese alten Ge wehre nicht abzuliefern seien, erwiderte ber Reichstommissar, daß die Ablieferungspflicht diese Gewehre night treffe. Auf die weitere Frage unseres Genossen, woher denn wohl die Militärvereine diese alten Gewehre beziehen, folgte ein Bedeutungsvoll beredtes Schweigen aller Regierungsvertreter. ist an dem Vorgang, daß die Militärvereine schon jetzt genau wissen, wie sie sich ihre Waffen erhalten fönnen.

Zum Schluß der Beratungen forderte Genosse Dr. Rosenfeld Auskunft über die Stellung des Reichskommissars zu dem An­

trage einer Anzahl von Friedens und republikanischen Führerorganisationen, bei der Durchführung der Ent­waffnungsaktion zugezogen zu werden. Es war abermals für ben Reichstommiljar bezeichnend, daß er dieses Verlangen weit von fich wies. Er erklärte, an dem parlamentarischen Beirat genug Kontrolle zu haben.

Die erste Sigung des parlamentarischen Beirates zeigte, woran wir niemals gezweifelt haben, baß die Arbeiterschaft weber von dem Reichstommissar noch von dem parlamentaris schen Beirat etwas zu erwarten hat. Die Regierung will das Bürgertum bewaffnet und sich weiter bewaffnen lassen und nur die Arbeiterschaft entwaffnen.

Ausführungsbestimmungen

änderte Militärwaffen oder wesentliche Teile von diesen im Besik oder Gewahrsam haben.

Für einzeln liegende Gehäfte und Gemeinden sind vor ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schuh erforderlichen Maß­nahmen zu treffen.

Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamten schaft befreit.

§ 6. Die Ablieferung tann bei jeder Ortsbehörde er folgen, soweit nicht ber Reichskommissar oder die Landes-( Bezirks-) Kommissare anderweitige Anordnung treffen.

Die abgelieferten Waffen find unverzüglich zum Gebrauch un tauglich zu machen und an die vom Reichskommissar bestimmten Stellen abzuführen.

§ 7. Wer von Waffen oder Munitionslagern im Sinne des § 6, Abs. 2, des Geleges über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Landes.( Bezirks-) Kommissar Anzeige zu er statten. Die Anzeige hat Ort und ungefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Besitzers oder Gewahrsamsinhabers zu ent halten.

Diese Bestimmung findet teine Anwendung auf Mitglieder der jenigen Bereinigungen, für welche bie Waffenanmeldung durch§ 4, Abs. 1, schon vorgeschrieben ist.

§ 8. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündi­gung in Kraft.

Unverantwortliches Treiben

Trok des beschämenden und schnellen Unterganges der Aben­teurerstückchen in Velbert  , Cöthen und anderen Provinz­orten, werden dunkle und tonfuse Elemente nicht milde, ähnliche unverantwortliche, verbrecherische Dummheiten weiterhin porzu bereiten. Die Tatsache, daß die Organe der Reaktion bereits beginnen, aus diesen Blüten Sonig zu laugen und die Gegen­revolution gegen die gesamte Arbeiterbewegung zu heßen, ver mag die verdächtigen Antreiber zu putschistischen Unternehmungen ebenfalls nicht zu verblüffen. Anstatt dem verwüstenden Treiben entgegenzutreten, wozu sie von ber Roten Fahne" aufgefordert worben ist, verbreitet die K. A. P. D. Flugblätter und Platate, deren blöder Inhalt nur den Zwed und Erfolg haben kann, unbesonnene Elemente aus der Arbeiterschaft den Abenteurern und Propofateuren in die Hände zu treiben. Ein von wüstem Unsinn erfülltes Blafat forbert bas Proletariat in schwaghaften Wendungen auf, in Attivität zu treten und die Entscheidung au erzwingen. Das Bla fat proflamiert ein Programm, bas erfüllt ist von der üblichen perleumderischen Sehe gegen die großen politischen und gewerk­schaftlichen Organisationen aller Richtungen und dafür völlig bar ist jeden politischen Verstandes. Schon die Möglichkeit einer solchen Kundgebung ist beschämend für die deutsche Arbeiter­Elasse.

Wir haben von der K. A. B. D. und von ber Allgemeinen Ar­beiterunion, die das Blatat mit unterzeichnet, allerdings nichts anderes erwartet. Wir halten es auch nicht für notwendig, bas diefe Gruppen ihr Beto einlegen gegen putschistische Versuche nach dem Muster von Belbert und Cöthen. Wir sind davon überzeugt, baß die deutsche Arbeiterschaft die Bedeutung dieser traurigen Selben einzuschägen versteht, und daß fie in weitem Bogen sich fernhält von den Plägen, wo diese Gesellschaft ihr Unwesen treibt.

Neue Taten trauriger Helden

Magdeburg  , 28. Auguft.

Am Sonnabend nachmittag tam es in Staßfurt  , trotzdem ber Spartatusbund vor Gewalttätigkeiten gewarnt batte, nach Brendi­gung einer von der K. A. 3. D. einberufenen Versammlung z Schießereien, in beren Berlauf das Rathaus mit Maschinens gewehren gestürmt wurbe. Die Gefangenen wurden befreit und Plünderungen und Expreffungen sowohl bei Privaten wie bei der Streisspartaffe und der Post vorgenommen. Als eine Hundertschaft der Magdeburger   Sicherheitspolizei eintraf, verschwanden bie Kommunisten spurlos.

Der Reichskommissar für die Entwaffnung erläßt auf Grund Roggenernte und Landarbeiterstreik

bes Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats folgende Erste Ausführungsbestimmung":

§ 1. Als Militärwaffen find anzusehen:

a) Neuzeitliche Geschüße sowie Minenwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengtörpern oder Gasbomben bestimmt sind, aller Art,

b) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurfbecher, c) Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, 5) Militärgewehre, Karabiner, Tantgewehre, someit für sie afs Munition ein Bolltern- oder Mantelgeschoß aus Harimetall oder ein Eprenggeschoß verwendet wird, c) Armeerevolver,

f) Gewehrgranaten, Wurf und Sandgranaten jeber Aus­führung.

§ 2. Als wesentliche Teile von Militärwaffen find anzusehen:

a) bei Geschützen: Rohr  , Verschluß und Richtvorrichtung. b) bei Minenwerfern  : Rohr   und Rüdlaufbremse,

c) bei Flammenwerfern  : Ringtessel und Gastugel, b) bei Maschinengewehren  : Lauf, Schloß und zuführer, e) bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß f) bei Armeerevolvern: Ttommel und Lauf.

und Lauf,

83. Als Munition für Militärwaffen" find an sehen:

Sprengförper, Sünder, Sprengtapfeln jeder Ausführung, sowie jede für die im§ 1 aufgeführten Waffen bestimmte Munition. 84. Sämtliche Vereinigungen, bie selbst oder deren Mit glieder in dieser Eigenschaft Militarwaffen oder Munition im Be fig oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Oftober 1920 bei den zuständigen Landes-( Bezirks-) Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer Zahl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt der Reichstommissar.

Der gleichen Anmeldepflicht unterliegen die im Besiz oder Gewahrsam von Privatpersonen oder Firmen befind lichen Militärwaffen.

a) im Falle des§ 1 a bis c ohne Rücksicht auf die Sahl, b) im Falle des§ 1 d bis f bei einer Anzahl von 10 Stüd und darüber,

c) im Falle des§ 3, soweit es sich bei Geschilgen und Minen werfern um mindestens 20 Schuß und bei Sandfeuerwaffen um mindestens 500 Batronen handelt.

Die Anmeldung im Falle des Abs. 1 hat durch den Borstand oder durch die Leitung, im Falle des Abs. 2 durch den Besitzer oder

In der Spezialdebatte spielt die Regelung der Pflicht der An­meldung bzw. Ablieferung von Waffen die Hauptrolle. Nach den vom Reichskommissar vorgelegten Ausführungsbestimmungen foll im allgemeinen eine Pflicht zur Ablieferung der Waffen bis zum 1. November 1920 festgelegt werden. Im befone beren sollte aber bestimmt werden, daß Einwohnerweh ren und sonstige Schugorganisationen", sowie sämt liche Bereinigungen, die selbst oder beren Mitglieder in dieser Gewahrsamsinhaber zu erfolgen. Eigenschaft Militärwaffen oder Munition im Besiz oder Gewahr sam haben, diese Waffen nur anzumelden haben, es foll bann dem Reichskommissar überlassen bleiben, den Zeitpunkt der Ablieferung festzulegen. Ferner sollten diese Anmeldepflicht( nicht bie Pflicht zur fofortigen Ablieferung) aud Bripatperfonen haben, welche Geschütze, Minenwerfer, Flammenwerfer haben oder mehr als 9 Gewehre, Karabiner, Armeerevolver, Gewehr­

85. Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militär­waffen, und die Munition für Militärwaffen sind vorbehaltlich der Beftimmung im§ 4, Abs. 1, in ber Zeit vom 15. September bis zum 1. Rovember 1920 einschließlich an die in§ 6a bezeichneten Stellen abzuliefern.

Die Ablieferungspflicht erstredt sich auch auf solche Personen, die auf Grund eines Waffenscheins Militärwaffen, abge

Abenteurer und Provokateure gehen um!

Wir erwähnten vor einige. Beit einen Artikel des Professors Dammer in der Bossischen Zeitung", in dem die Schuld an der mäßigen Roggen ernte in Bommern   auf das Konto des Landarbeiterstreits gelegt wurde. Dazu wird nun der P. P. N. von fachkundiger Seite noch folgendes berichtet:

Herr Dammer führte aus, der breiwöchige Landarbeiterstreit habe bewirkt, daß die Bestellung des Wintergetreides statt im September erst im Ottober vorgenommen wurde. Durch diese Ber Bögerung sei in diesem Jahre die Roggenblüte in die Sigeperiode Des Juli gefallen, was die Entwidlung der Körner ungünstig be­einflußt habe.

Leider hat Herr Brof. Da mm er bei seiner Behauptung zwei ausschlaggebende Tatsachen übersehen.

1. Die um drei bis vier Wochen verspätete Bestellung bes Win­tergetreides war die ganz natürliche Folge der um drei bis vier Wochen verspäteten te bes vorigen Jahres, die ihrerfetis wieder die Folge des falten Frühjahres 1919 war. Dazu kam Deus als weiteres erschwerendes Moment die Frostperiode, die außer gewöhnlich früh, schon in der legten Oftoberwoche einseite und burch welche die Bestellungsarbeiten unterbrochen wurden. Diese Ungunft der Witterung, die Herr Professor Dammer. falls er ich ihrer nicht mehr erinnern sollte, leicht aus den Beröffentlichun­gen des Meteorologischen Bureaus feststellen tönnte, tann mit bem Lanbarbeiterstreit doch nicht gut im Zusammenhang gebracht werben.

2. Der Landarbeiterstreit hat nicht die gesamte pommersche Land­wirtschaft, sondern nur einen fleinen Bruchteil umfaßt. Nicht mehr als fünf Prozent der landwirtsgafilichen Be triebe in Bommern   wurden vam Streit betroffen, und nur auf wenigen vereinzelten Gütern hat der Streit fett Wochen an gebauert. Also auf 95 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe hat die Bestellung des Wintergetreides unbeeinflußt von jedem Streit vor sich gehen können. Trogdem ist aber die diesjährige Roggenernte in ganz Bomme zn ungenügend ausgefallen, auch auf den Gütern, die nicht vom Streit betroffen worden waren. Wie will Herr Professor Dammer diese Tatsache erklären? Meint er auch angesichts dieser Feststellungen noch einen Menschen Glan  ben machen zu tönnen, daß die Roggentorer infolge des Land­arbeiterftreits ungewöhnlich klein geblieben sind und nicht viel eher infolge der von Ausständen unberührten Gestaltung der Wit­terungsverhältnisse im Frühjahr und Serbst des Jahres 1919? Man sieht, es heißt unbestreitbare Tatsachen auf den Kopf steffen, wenn ber unbefriedigende Ausgang der diesjährigen Roggenernte als eine Folge des Landarbeiterstreits bezeichnet wird. Die Rog genernte und der Streit haben miteinander überhaupt nichts zu tun.

Die Einverleibung Nordschleswigs in Dänemark  . Die nord­Schleswigschen Landesteile Jollen nady einem dem Follething vor gelegten Gefeßentwurf der Regierung in sieben Wahlgruppen eingeteilt werden. Der Gelegentwurf wird von der dänischen Bauernschaft start bekämpft. Der Staatsminister betonte in einer turgen Begründung der Verfassungsänderung in der gestri gen Sigung des Follethings die Slotwendigkeit einer balbigen Annahme der Verfassung, damit der neue Reichstag   Ende Okto ber zusammentreten kann.

Parteigenossen, Arbeiter, tretet

allen Unbesonnenheiten und Lockspigeleien energisch entgegen.