Der belgische Gesehentwurf über die Verleihung der Korporationsrechte an die Berufsvereine.
Sonntag, 7. November 1897.
fein( vorausgesetzt, daß sie die Genehmigung hierzu gemäß wurfes auf sämmtliche Berufsvereine abzusehen, den Vereinen ferner 76 des Gemeindegesetzes haben)( Artikel 8), und bewegliches den Betrieb von Handelsgeschäften zu verbieten und die Straf
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Vermögen, ohne gefehung einer Schrante, eignen dürfen. Zudem vorschriften des Art. 310 Code pénal ungeschmälert aufrechtzuergestattet ihnen Artikel 1 ben Betrieb von Handelsgeschäften un halten. Ferner will sie die Gewährung der juristischen Persönlichkeit beschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Handelsgesell- von zwei Bedingungen abhängig machen, welche die meisten schaften oder anderer Vereinigungen, falls sie deren Form annähmen". Arbeitersyndikate als unannehmbar betrachten, nämlich von der In der belgischen Kammer ist in den letzten Tagen über einen Was das unbewegliche Vermögen betrifft, so wird zur Vermeidung Einreichung eines seitens der Vereinsleitung gehörig beglaubigten Gesetzentwurf debattirt worden, der für die Arbeiterschaft von ganz der Mißstände der todten Hand vorgeschlagen, die Vereine einer Mitgliederverzeichnisses und sodann von der Mittheilung einer besonderer Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Geseß, das die besonderen Steuer zu unterwerfen und ihre Befißfähigkeit zu be Rechnung über Einnahmen und Ausgaben an die Regierung, wobei Berleihung der Korporationsrechte an die Berufsvereine vorsieht. schränken. Die Berufsvereine dürfen zu Eigenthum oder in anderer sich der Verein einem bestimmten Schema anpassen soll. Zur Zeit ist die Generaldiskussion über den Entwurf bereits Weise nur die Immobilien besitzen, welche nothwendig sind für ihre Gelangte dieser Vorschlag zur Annahme, so würden zweifellos geschlossen und die Kammer ist bei der Spezialdebatte und Zusammenkünfte, ihre Geschäftsräume, ihre Fachschulen, ihre Biblio - viele Syubitate lieber auf die juristische Persönlichkeit verzichten, der Abstimmung über die einzelnen Paragraphen angelangt. theken, ihre Sammlungen, ihre Versuchsfelder, ihre Stellenvermitte- als die Namen ihrer Mitglieder angeben oder den Stand Alle von demokratischer und sozialdemokratischer Seite eingebrachten lungs- Bureaus, ihre Arbeitsbörsen, ihre Lehrlings- und Arbeitslosen- ihrer Finanzen. Es ist ja wohl richtig, daß diese Mittheilungen nicht Abänderungsanträge sind, soweit sie bis jetzt zur Abstimmung ge- Werkstätten, ihre Krankenhäuser und Herbergen."( Art. 7.)" An ohne Zustimmung der Vereine veröffentlicht werden dürfen, man ist Tangten, von der klerikalen Mehrheit abgelehnt worden. Der ehemals stelle der bei Succeffionen unter Lebenden oder von Zobeswegen aber in Arbeiterkreisen, ob mit recht oder mit unrecht, völlig überziemlich liberale Regierungsentwurf dürfte, nachdem er schon eine fälligen Gebühren wird zu gunsten des Staates eine Jahresabgabe zeugt, daß es den Unternehmern dann nicht schwer fallen werde, die. Wandlung in der Zentralkommission der Deputirtenkammer durch von den den Berufsvereinen gehörigen Immobilien erhoben."( Art. 9.) Silfequellen der Streikkassen sowie die Namen ihrer Mitglieder in gemacht hat, und weiteren Verschlechterungen in der Kammer aus Bezüglich der Dauer der Berufsvereine ist nichts bestimmt. Im Erfahrung zu bringen. Soll aber das zu schaffende Gesetz wirkgesetzt gewesen sein wird, ein recht verändertes Aussehen erlangen. Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mit- lichen Nutzen stiften, so ist jedenfalls unbedingt erforderlich, einen Der jetzt der Kammer vorliegende Entwurf ist bereits am glieder vertheilt werden. Mangels besonderer Anordnungen in den derartigen Argwohn durch Aufhebung der ihn veranlassenden Be7. August 1889 von dem damaligen Justizminister Lejeune eingebracht Statuten hat die letzte Generalversammlung einen ähnlichen Vereinstimmungen zu beseitigen. worden; infolge der Verfassungsrevision wurde er fallen gelassen, oder eine mit dem Verein in Verbindung stehende Wohlthätigkeits- Eine weitere Differenz in den Ansichten der Zentralfektion bis 1894 der neue Justizminister Begerem die Vorschläge seines anstalt zu bestimmen, an welche das Vermögen fallen soll."( Art. 12.) gegenüber dem Regierungsentwurfe zeitigte die Frage der Au 3- Vorgängers wieder aufnahm. Der ehemalige Entwurf ist durch den„ Die Verbände von Berufsvereinen sind der juristischen Persönlichkeit dehnung des Entwurfes auf die sogenannten liberalen letteren ganz wesentlich ausgestaltet und vervollkommnet worden. in den Schranken und unter den Bedingungen theilhaftig, wie sie die Berufe. Ohne prinzipiell der gesetzlichen Anerkennung der Vereine Die Besorgnisse vor der todten Hand, welche früher davon ab- vorstehenden Bestimmungen enthalten." e jie bie abgeneigt zu sein, welche von den Professionnels de l'Intelligence" hielten, anderen, als den Handelsgesellschaften und den Hilfs- Um endlich den Berufsvereinen volle Handlungsfreiheit zu wahren, gegründet werden, wie sie die Regierung in den Motiven nennt, vereinen auf Gegenseitigkeit die juristische Persönlichkeit zu verleihen, schlägt die Regierung die Aufhebung der Schlußbestimmung des hält die Zentralfektion dafür, diese Frage deren hohe Wichtig find geringere geworden; man ist zu der Ansicht gelangt, daß der Art. 310§ 1 bes Code pénal vor, welche mit strengen Strafen be- feit niemand verkennt, deren Lösung jedoch im vorliegenden Entgegenwärtige Rechtszustand die kirchlichen Genossenschaften feines droht, wer zwecks Erhöhung oder Herabsehung der Löhne oder wurf nicht angebracht erscheint einstweilen zurückzustellen, um wegs in ihrer Entwickelung hindere, dagegen jene der übrigen Vereine zwecks Beeinträchtigung der freien Ausübung der wirthschaftlichen sie im Bedarfsfalle zum Gegenstande einer besonderen Vorlage zu ganz wesentlich erschwere. Thätigkeit und der Arbeit... die Arbeitenden oder die Arbeitgeber, machen". mit Geldbußen, Verboten oder irgendwelcher Sperre belegt". Die Annahme des Gefeßentwurfs, dessen Hauptbestimmungen wir vorstehend resumirten, würde somit den belgischen Berufsvereinen eine so außerordentlich günstige Verfassung geben, wie sie für diese Institutionen sonst wohl nirgends in Europa exiflirt. Gewiß find die Bestimmungen des Entwurfs im einzelnen noch verbesserunge fähig und lassen sich noch durch Zufäße erweitern. So wäre namentlich ein Busab angebracht, der ähnlich dem Entwurf Bovier Lapierre's in Frankreich Angriffe auf die Bereinigungsfreiheit mit Strafen ahndet.
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Der ursprüngliche Begerem's che Entwurf wird von Emil Vandervelde in der letzten Nummer des Archivs für foziale Gesetzgebung" in recht anschaulicher Weise erläutert, so daß wir in Nachstehendem uns wesentlich auf jene Ausführungen stützen konnten. Die juristische Persönlichkeit, so schreibt Vandervelde, soll nach dem Entwurf der Regierung allen Berufsvereinen ohne Unterschied und nicht nur den industriellen, kaufmännischen und landwirthschaft lichen Syndikaten verliehen werden. Zur Erlangung dieses Rechts haben die Vereine lediglich ihre Statuten einzureichen und die Liste der Mitglieder zu veröffentlichen, welche in irgend einer Form an der Leitung des Vereins theilnehmen.
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Als hauptsächlicher und, wie man wohl behaupten darf, als einziger Grund wird hierfür angeführt, daß die bezüglichen Beftimmungen in der vorgeschlagenen Faffung durchaus unzulänglich sind und nicht gestatten, den zahlreichen bestehenden wissenschaftlichen, literarischen und anderen Institutionen die gefeßliche Anerkennung zu verleihen, feien sie ihrer auch in jeder Hinsicht würdig".
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Das die hauptsächlichsten Punkte der beiden Entwürfe. Debatten in der Kammer, die wir im Auszug unsern Lesern zur Kenntniß gebracht und die theilweise schon erfolgten Abstimmungen zeigen, daß auch in Belgien die Furcht vor der aufstrebenden Arbeiterklasse zu groß ist, als daß man es wagte, ihr eine wirklich freie Entfaltung zu gewährleisten. Das Resultat der weiteren Ab stimmungen, die in den nächsten Tagen beendet sein werden, sowie die darauf folgenden Verhandlungen im Senat, werden wir eben
Die Bentralfektion" der Kammer hat dem Entwurf in mehreren Hauptpunkten Zufäße angefügt, welche eine entschiedene er Sodann sollen die Berufsvereine traft ihrer gefeßlichen Anschlechterung bedeuten. erkennung Prozeßfähigkeit besitzen, zur Annahme freigebiger Auf die Bestimmungen des ersten Entwurfs( von Lejeune) Zuwendungen unter Lebenden oder von Todeswegen befugt zurückgreifend, schlägt sie vor, von der Ausdehnung des neuen Ents falls nicht verfehlen, unseren Lesern zu unterbreiten.
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