an einer Schuppenfle>Kte, mk der Arme und Oberschenkel fastvöllig bedeckt sind. Oder de, ist das Bild einer Heim-a r b e i t e r f a m i l i e auf der Ausstellung: Die Mutter liegttrank im Bett, zwei Schulentlassene und ein Schulkind ziehenBürsten ein. Das Bild stammt aus einer Broschüre des Holz-arbeiterverbandes, aber die Unterschrift ist vergessen:„W o shier zu sehen ist. istdie vollständige Woh-�nungseinrichtung derFamilie!" Ein Bett für vier.Personen....Jeder achte Jugendliche lebtin übervölkerter Woh»n u n g: und wie auch hier dieStatistik das Bild verschobenhat, ersieht man daraus, daßjede zweite Einzimmerwohnung,aber erst jede siebente Drei-zimmerwohnung übervölkertist! Die Dreizimmerwohnun-gen dürsten im Proletariataber recht dünn gesät sein. DieStatistiken haben, so erschüt-ternd sie auch sind, noch eineLücke: Sie erfassen ja nurdie im„Reichsausschuh" organi-sierte Jugend.Noch eine Gruppe kommtnicht recht zum Vorschein: dieder Kinder, denen vom Kapita-lismus auch noch die Zeit ge-stöhlen wird, die ihnen dochnach Fug und Recht gehörenSollte, der Kinder, die neben>er Schulzeit nocharbeiten, in Heimarbeitfronen müssen. Wieviel kleineHände müssen hier helfen! Schuld der Eltern? Ja, aberwenn Mutter, Vater und fünf Kinder in der Heimarbeit zu-sammen 33 Mark verdienen(Schachtelmacher in Steinach)—wer will da mit den Eltern rechten, wenn sogar das nochnicht schulpflichtige Kleinchen mitarbeiten muß? Und hättedas Elend dieser Heimarbeiterkinder, die, achtjährig, nebender Schule noch 8— 9 Stunden täglich arbeiten müssen, nichteher einen Platz auf der Ausstellung„Das junge Deutschland"verdient, wie die Geschmacksgreuel der Jungmädchenklubs?Wer einmal stundenlang neben der rastelnden Näh-Maschine saß, Mützenfutter auseinanderschnitt oder Nähfädenverfestigte, der weiß, wie lang diesen Kindern der Tag ist—und wieviel Kinderglück undGesundheit in„billiger Konfet-tion" oder in den Spielwarender billigen Läden zerschlissenund zerbrochen wird. Drei»jährige und Vierjährige helfen»eine Achtjährige muh noch einenumgestülpten Topf auf dieBank setzen, um den Tisch zuerreichen, und der fünfjährigeEnkel gibt dem 80jährigen Urgroßvater das Material zu..,Was wird sein Schicksal sein?Wird er einer unter denen sein,die die Sterblichkeitsziffer des Td(Tuberkulose) weiter auf derachtunggebietenden Höhe halten— sitzt nach 75 Jahren er andes Urgroßvaters Platz oder sin-det er den Weg, der ihm undseinen Gefährten, die im gleichenJoche sind, allein helfen kann?Freizeit und Wohlfahrt derJugend hängen nicht nurvon unwandelbaren ökonomi-schen Gesetzen ab. Sie sind imhohen Maße von den p v l i t Wschen Gesetzen abhängig.Die Politik machen aber dieErwachsenen. So kann dieJugend nicht direkt, sondern nurmittelbar durch die Erwachsenen auf die Gesetzgebung wirken,Die Befreiung der Jugend kann nicht nur das Werk derJugend selbst sein. Die ältere Generation muh ihr dabeiHelsen. Diese Hilfe aber zu leisten, auch wenn das Kind sichvon den Eltern löst und als Jugendlicher selbständig wird,dazu ist niemand so sehr als die Frauen berufen.Zur Reform des Chefcheiöungsrechts.Dle Presse veröffentlicht«inen Antrag von Professor Kahl zurReform des R«chts der Ehescheidung, der in begrüßenswerter Weiseder alten Forderung entspricht, eine Scheidung zu ermöglichen auchauf Grund seelischer Momente, nicht nur aufgebaut auf denSchuldbegrifs, den das bürgerliche Gesetzbuch zugrunde legt. Kahlformuliert, daß auf Scheidung auch geklagt werden kann, wenn„eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses einge-treten ist, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemein.schaft nicht mehr erwartet werden kann". Es find also wesentlichinnere Vorgänge, gegenseitiges Nichtverstehen, Abneigung, vielleichtNeigung für ein« dritte Person und Aehnliches mehr, die zur Schei-dung führen sollen. Wenn dann weiter als Bedingung hinzugefügtwird:„und wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr vorErhebung der Klage getrennt gelebt haben," so muß dieswohl als ein äußeres Zeichen für die Entfremdung angesehen werden,und es gleicht sich an an die Bestimmung über„bösliche Verlassung", auf Grund deren ja auch erst«in Jahr, nachdem das Urteilaus Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft ergangen ist, dieScheidung ausgesprochen werden kann. Sicher hat es in beidenFällen, in denen schwer von außen meßbare Empfindungen bestim-mend sind, sein Gutes, wenn eine Spanne Zeit zur Selbst-Prüfung gegeben wird, wenn man Gelegenheit hat, sich nocheinmal Rechenschaft zu geben über Ernst und Dauer der eigenenEmpfindung, wenn nicht eine momentane Wallung oder vorüber-gehende Reizbarkeit sich sofort in dem endgültigen Schritt der Schei-dung auswirken kann. Wer jedoch im Leben die praktische Aus-Wirkung dieses vom Gesetz verlangten Zwischenjahres bei böslicherVerlassung beobachtet hat, der wird der Unbedingtheit der schließlichdoch sormalen Vorschrift wenig sympathisch gegenüberstehen. Sieführt zunächst erweisbar in einer großen Zahl von Fällen dazu,daß, um dies Wartejahr zu vermeiden, nicht auf bösliche Derlassunggeklagt wird, sondern auf eine Schuld hin,— Mißhandlung. Ehe-bruch—, die zu diesem Zwecke vorgetäuscht, ost auch begangen wird.Die gleichen Dinge aber würden sich vermutlich auch bei derneuen Bestimmung abspielen, wenn sie«in Zwischenjahr vor derScheidung ersorderte. Dazu kommt, daß dies Zwischenjahr tat»sächlich oft ein« durch die innere und äußere Unsicherheit geschaffeneschwer erträgliche seelische Qual bedeutet. Ei« istauch sehr übel, wenn es sich bel einem der zu scheidenden Ehegattendarum handelt, eine neue Ehe zu schließen, deren Schließung au»den verschiedensten Gründen erwünscht sein kann. Auch dieWohnungsfrage spielt heut« eine Rolle, wenn es sich umeine ganzjährige Trennung handelt. Soll schließlich während diesesWartejahrs des Getrenntlebens der Ehemann geschlechtlich abstinentleben? Ist es wahrscheinlich, daß dies häusig geschieht? Geschiehtes aber nicht, dann liegt, da die Ehe noch besteht, Ehebruch vor,und das verschiebt wieder die ganze. Frage für die Scheidung nachder Seite der Schuld eines Teiles hin. Damit würde denn auch dasTrennungsjahr wieder fortfallen und sofortige Scheidung möglichsein. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß zwar prinzipiellan der Forderung des Trennungsjahres für bösliche Verlassung.wiefür unheilbare Zerrüttung ohne Schuld eines Teiles festgehaltenwerden kann, Befreiung aber von der Vorschrift i m E i n z e l«fall« möglich sein sollt«.Di« zweite Formulierung, die Bedenken erregen muß, ist dle,daß die Scheidung erst ausgesprochen werden kann, nachdem„dleEhegatten durch endgültigen Vertrag ihre Unter»haltspslichten sowie die Erziehung dex unmündigen Kindergeregelt haben". Diese Bestimmung wird dann zweckmäßig er-weitert durch den Zusatz:„Auf Antrag eines Ehegatten entscheidethierüber das Gericht nach freiem Ermessen." Diese Erweiterung istnotwendig, weil sür eine Vertragsschließung ein Uebereinkommenbeider Teil« erforderlich wäre, das nicht immer herbeizuführen ist inFällen, in denen die tiefe Zerrüttung der Ehe die Scheidung wegennicht entsprechender Lebensgemeinschaft sehr wohl begründet. Zweck-mäßig ist allgemein sicherlich auch eine Dertragsschließung, die spätere