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an einer Schuppenfle>Kte, mk der Arme und Oberschenkel fast völlig bedeckt sind. Oder de, ist das Bild einer Heim- a r b e i t e r f a m i l i e auf der Ausstellung: Die Mutter liegt trank im Bett, zwei Schulentlassene und ein Schulkind ziehen Bürsten ein. Das Bild stammt aus einer Broschüre des Holz- arbeiterverbandes, aber die Unterschrift ist vergessen:W o s hier zu sehen ist. ist die vollständige Woh- �nungseinrichtung der Familie!" Ein Bett für vier .Personen.... Jeder achte Jugendliche lebt in übervölkerter Woh» n u n g: und wie auch hier die Statistik das Bild verschoben hat, ersieht man daraus, daß jede zweite Einzimmerwohnung, aber erst jede siebente Drei- zimmerwohnung übervölkert ist! Die Dreizimmerwohnun- gen dürsten im Proletariat aber recht dünn gesät sein. Die Statistiken haben, so erschüt- ternd sie auch sind, noch eine Lücke: Sie erfassen ja nur die imReichsausschuh" organi- sierte Jugend. Noch eine Gruppe kommt nicht recht zum Vorschein: die der Kinder, denen vom Kapita- lismus auch noch die Zeit ge- stöhlen wird, die ihnen doch nach Fug und Recht gehören Sollte, der Kinder, die neben >er Schulzeit noch arbeiten, in Heimarbeit fronen müssen. Wieviel kleine Hände müssen hier helfen! Schuld der Eltern? Ja, aber wenn Mutter, Vater und fünf Kinder in der Heimarbeit zu- sammen 33 Mark verdienen(Schachtelmacher in Steinach) wer will da mit den Eltern rechten, wenn sogar das noch nicht schulpflichtige Kleinchen mitarbeiten muß? Und hätte das Elend dieser Heimarbeiterkinder, die, achtjährig, neben der Schule noch 8 9 Stunden täglich arbeiten müssen, nicht eher einen Platz auf der AusstellungDas junge Deutschland" verdient, wie die Geschmacksgreuel der Jungmädchenklubs? Wer einmal stundenlang neben der rastelnden Näh- Maschine saß, Mützenfutter auseinanderschnitt oder Nähfäden verfestigte, der weiß, wie lang diesen Kindern der Tag ist und wieviel Kinderglück und Gesundheit inbilliger Konfet- tion" oder in den Spielwaren der billigen Läden zerschlissen und zerbrochen wird. Drei» jährige und Vierjährige helfen» eine Achtjährige muh noch einen umgestülpten Topf auf die Bank setzen, um den Tisch zu erreichen, und der fünfjährige Enkel gibt dem 80jährigen Ur­großvater das Material zu.., Was wird sein Schicksal sein? Wird er einer unter denen sein, die die Sterblichkeitsziffer des Td (Tuberkulose) weiter auf der achtunggebietenden Höhe halten sitzt nach 75 Jahren er an des Urgroßvaters Platz oder sin- det er den Weg, der ihm und seinen Gefährten, die im gleichen Joche sind, allein helfen kann? Freizeit und Wohlfahrt der Jugend hängen nicht nur von unwandelbaren ökonomi- schen Gesetzen ab. Sie sind im hohen Maße von den p v l i t W schen Gesetzen abhängig. Die Politik machen aber die Erwachsenen. So kann die Jugend nicht direkt, sondern nur mittelbar durch die Erwachsenen auf die Gesetzgebung wirken, Die Befreiung der Jugend kann nicht nur das Werk der Jugend selbst sein. Die ältere Generation muh ihr dabei Helsen  . Diese Hilfe aber zu leisten, auch wenn das Kind sich von den Eltern löst und als Jugendlicher selbständig wird, dazu ist niemand so sehr als die Frauen berufen. Zur Reform des Chefcheiöungsrechts. Dle Presse veröffentlicht«inen Antrag von Professor Kahl zur Reform des R«chts der Ehescheidung, der in begrüßenswerter Weise der alten Forderung entspricht, eine Scheidung zu ermöglichen auch auf Grund seelischer Momente, nicht nur aufgebaut auf den Schuldbegrifs, den das bürgerliche Gesetzbuch zugrunde legt. Kahl formuliert, daß auf Scheidung auch geklagt werden kann, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses einge- treten ist, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemein. schaft nicht mehr erwartet werden kann". Es find also wesentlich innere Vorgänge, gegenseitiges Nichtverstehen, Abneigung, vielleicht Neigung für ein« dritte Person und Aehnliches mehr, die zur Schei- dung führen sollen. Wenn dann weiter als Bedingung hinzugefügt wird:und wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr vor Erhebung der Klage getrennt gelebt haben," so muß dies wohl als ein äußeres Zeichen für die Entfremdung angesehen werden, und es gleicht sich an an die Bestimmung überbösliche Ver­lassung", auf Grund deren ja auch erst«in Jahr, nachdem das Urteil aus Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft ergangen ist, die Scheidung ausgesprochen werden kann. Sicher hat es in beiden Fällen, in denen schwer von außen meßbare Empfindungen bestim- mend sind, sein Gutes, wenn eine Spanne Zeit zur Selbst- Prüfung gegeben wird, wenn man Gelegenheit hat, sich noch einmal Rechenschaft zu geben über Ernst und Dauer der eigenen Empfindung, wenn nicht eine momentane Wallung oder vorüber- gehende Reizbarkeit sich sofort in dem endgültigen Schritt der Schei- dung auswirken kann. Wer jedoch im Leben die praktische Aus- Wirkung dieses vom Gesetz verlangten Zwischenjahres bei böslicher Verlassung beobachtet hat, der wird der Unbedingtheit der schließlich doch sormalen Vorschrift wenig sympathisch gegenüberstehen. Sie führt zunächst erweisbar in einer großen Zahl von Fällen dazu, daß, um dies Wartejahr zu vermeiden, nicht auf bösliche Derlassung geklagt wird, sondern auf eine Schuld hin, Mißhandlung. Ehe- bruch, die zu diesem Zwecke vorgetäuscht, ost auch begangen wird. Die gleichen Dinge aber würden sich vermutlich auch bei der neuen Bestimmung abspielen, wenn sie«in Zwischenjahr vor der Scheidung ersorderte. Dazu kommt, daß dies Zwischenjahr tat» sächlich oft ein« durch die innere und äußere Unsicherheit geschaffene schwer erträgliche seelische Qual bedeutet. Ei« ist auch sehr übel, wenn es sich bel einem der zu scheidenden Ehegatten darum handelt, eine neue Ehe zu schließen, deren Schließung au» den verschiedensten Gründen erwünscht sein kann. Auch die Wohnungsfrage spielt heut« eine Rolle, wenn es sich um eine ganzjährige Trennung handelt. Soll schließlich während dieses Wartejahrs des Getrenntlebens der Ehemann geschlechtlich abstinent leben? Ist es wahrscheinlich, daß dies häusig geschieht? Geschieht es aber nicht, dann liegt, da die Ehe noch besteht, Ehebruch vor, und das verschiebt wieder die ganze. Frage für die Scheidung nach der Seite der Schuld eines Teiles hin. Damit würde denn auch das Trennungsjahr wieder fortfallen und sofortige Scheidung möglich sein. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß zwar prinzipiell an der Forderung des Trennungsjahres für bösliche Verlassung.wie für unheilbare Zerrüttung ohne Schuld eines Teiles festgehalten werden kann, Befreiung aber von der Vorschrift i m E i n z e l« fall« möglich sein sollt«. Di« zweite Formulierung, die Bedenken erregen muß, ist dle, daß die Scheidung erst ausgesprochen werden kann, nachdemdle Ehegatten durch endgültigen Vertrag ihre Unter» haltspslichten sowie die Erziehung dex unmündigen Kinder geregelt haben". Diese Bestimmung wird dann zweckmäßig er- weitert durch den Zusatz:Auf Antrag eines Ehegatten entscheidet hierüber das Gericht nach freiem Ermessen." Diese Erweiterung ist notwendig, weil sür eine Vertragsschließung ein Uebereinkommen beider Teil« erforderlich wäre, das nicht immer herbeizuführen ist in Fällen, in denen die tiefe Zerrüttung der Ehe die Scheidung wegen nicht entsprechender Lebensgemeinschaft sehr wohl begründet. Zweck- mäßig ist allgemein sicherlich auch eine Dertragsschließung, die spätere