Stellung der Frau noch nicht den Kampfzielen entsprechend geregelt ist. Aber daran ist er schuldlos. 3u viel hat christliche Suggestion bei Mann und Frau angerichtet; zu viel muß im einzelnen überwunden und angefacht werden." Ludendorff erwartet, daß auf seine grundlegenden Auffassungen immer wieder eingehend hingewiesen wird. Einzig in feinem Tannenbergbund" wird die deutsche Frau" das erhalten und verlangen können, was ihr nach Jeinen" Rampfzielen, d. h. nach deutscher Art, zusteht!
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Arme Sozialdemokratie! hat sie nun deutsch gehandelt oder jüdisch- christlich oder international, als sie sich als erste politische Bartei für die Gleichberechtigung der Frau einsette? Es ist nur ein Glück, daß diese Gleichberechtigung von ihr schon durchgesetzt war, ehe der neue Frauenlob auf dem Kampsplay erschien. Trotz aller feiner schönen Bersicherungen wäre es sonst doch wohl heute noch alte„ deutsche" Sitte, daß das Weib dem Manne untertan fein müßte.
Die Angestellte in der Versicherung
Dem Reichstag liegt der Entwurf einer Novelle zum Angestellten| vorliegenden Abänderungsentwurf die Mindestzahl der vier Beitragsversicherungsgesetz vor, und dieser Entwurf enthält Bestimmungen, die von besonderem Interesse für die Frauen sind.
Das am 1. Januar 1913 in Kraft getretene Angestelltenversicherungsgefeß erfaßt alle Angestellten im Deutschen Reich mit einem Einkommen bis 8400 Mart jährlich, mit Ausnahme der dem Reichsknappschaftsgefeß unterworfenen Personen. Um die Injolge einer Erfranfung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, fann die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ein Heilverfahren einleiten. Die Zahl der Heilverfahrensanträge steigt ständig. Im Jahre 1928 wurden von 65 000 Anträgen ungefähr 38 000 bewilligt. Die stärkere Herauziehung weiblicher Vertrauensärzte follte sich von selbst verstehen, da die Inanspruchnahme des Heilverfahrens zur Wiederherstellung der Gesundheit durch die weiblichen Versicherten erheblich ist.
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Außer dem Ruhegeld bei Arbeitsunfähigkeit und Atter und außer dem Heitverfahren bietet die Angestelltenversicherung auch noch eine Hinterbliebenenrente. Sie zerfällt in Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente. Während beim Ruhegeld und beim Heilverfahren fein Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Versicherten vom Gesetz gemacht wird, ist dies der Fall bei der Hinterbliebenenrente. Die Witwe eines Versicherten erhält nämlich im Gegensaße zur Invalidenversicherung Witwenrente, auch wenn fie das Alter von 65 Jahren noch nucht vollendet hat oder nicht Invalide ist. Der Witwer einer Bersicherten bezieht nur dann Witwerrente für die Dauer seiner Bedürftigkeit, wenn er erwerbs. unfähiger Witwer einer Versicherten ist, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hatte. Waisenrente erhalten nach dem Tode des Verficherten seine Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, darüber hinaus in Fällen der Berufsausbildung und bei Gebrechen. Als Kinder gelten auch die unehelichen Kinder einer Versicherten und eines männlichen Bersicherten, wenn seine Baterschaft festgestellt ist. Kinder einer versicherten Ehefrau, die eheliche Kinder des hinter bliebenen Ehemanns sind, erhalten dagegen die Waisenrente nicht. wenn die verstorbene Ehefrau aus ihrem Arbeitsverdienst zum Unterhalte der Kinder nicht beigetragen hat. Die Witwen- und die Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratet. Die Witwe wird mit dem Betrage ihrer Jahresrente abgefunden.
Mit Rücksicht darauf, daß die Hhiterbliebenenrente von den Hinterbliebenen der weiblichen Versicherten verhältnismäßig felten in: Anspruch genommen wird, die Höhe der Beiträge aber bei männlichen und weiblichen Versicherten die gleiche ist, werden den weiblichen Versicherten gewisse Vergünstigungen gewährt: so wird bei Verheiratung oder Tod ein Teil der Beiträge auf Antrag zurüd gezahlt. Die heute noch geltende Bestimmung besagt: Heiratet eine Berficherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld und scheider fie binnen drei Jahren nach der Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Zeit vom 1. Januar 1924 geleisteten Beiträge zu. Die Wartezeit dauert 60 Beitragsmonate und muß bei der Heirat zurückgelegt fein, auch wenn das Ausscheiden erst später erfolgt. Für die Frauen hat im Falle der Verheiratung die frei. willige Weiterverficherung an Stelle der Erstattung der Hälfte der Beiträge große Bedeutung: Durch diese freiwillige Weiterversicherung erhalten sie die Anwartschaft aus den bisher geleisteten Beiträgen auf die Leistungen der Angestelltenversicherung aufrecht. Diese frei willige Weiterversicherung ist wegen des Erlöschens aller Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen namentlich dann zu empfehlen, wenn nach der Hetrat mit der Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Be. fchäftigung zu rechnen ist. Das Geldopfer wird im allgemeinen tragbar sein, denn für das 2. bis 11. Versicherungsjahr sind mindestens fe acht Beitragsmarken, später je vier Beitragsmarken in jedem Kalenderjahr zu venwenden. Wer at; o elf Bersicherungsjahre nachweisen kann und als verheiratete Frau fein eigenes Einkommen befigt, braucht nur innerhalb eines Jahres vier Beitragsmarken zum Monatsbeitrage von 4 Mart zu entrichten. Allerdings soll nach dem
marten auf fechs erhöht werden. Die Frau, die dadurch hre An sprüche an die Angestelltenversicherung gewahrt hat, erhält im gegebenen Falle für ihre Person als Rente den Grundbetrag von 480 Mart im Jah. und die Steigerungsbeträge, die un wesentlichen 15 Proz. der seit 1924 entrichteten gültigen Beiträge ausmachen.
Tod und Heirat lösen nach dem Gesetze hinsichtlich der Erstattung der Hälfte der Beiträge bei weiblichen Versicherten die gleiche Wirkung aus; heißt es doch: Stirbt eine Bersicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegehalt vor Eintritt in den Genuß eines Ruhe geldes und besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, io ist auf Berlangen die Hälfte der für die Zeit vom 1. Jonuar 1924 bis zumi Tode der Versicherten entrichteten Beiträge zu erstatten. Anspruchs berechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Bater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von der Ber sicherten wesentlich aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten worden find. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird.
Die Zahl der weiblichen Angestellten ist im Steigen begriffen; infolgedessen sind die weiblichen Bersicherten stärker an der Ver mehrung der Gesamtzahl der Versicherten beteiligt als die Männer. Gleichzeitig zeigt sich eine anhaltende Verschlechterung der Heirats. ausfichten des weiblichen Geschlechts. Die Angestelltenversicherung ist eine Zwangsversicherung; die unverheiratete Angestellte muß ihr angehören, auch wenn ein großer Teil des Aufgabenkreises der Angestelltenversicherung die Hinterbliebenenfürjorge, von keinem Intereffe für sie ist. Für die schwei um ihre Eristenz kämpfende Angestellte würde es eine Verwirklichung ausgleichender Gerechtigkeit bedeuten wenn sie in den Genuß einer ausreichenden Altersrente mit 60 Jahren an Stelle der noch geltenden Altersgrenze von 65 Jahren geriete.
Der dem Reichstag vorliegende Entwurf einer Novelle zum Angestelltenversicherungsgefeß sieht die Einführung einer Eltern. rente vor. Die Elternrente soll auch für Großeltern gelten, wenn Bater oder Mutter nicht mehr leben Sie soll nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Witwen- oder Witmerrente besteht, nur bei Bedürftigkeit und nur dann, wenn der verstorbene Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hatte. Die Elternrente mit der Borbedingung der Bedürftigieu soll die für weibliche Ver sicherte geltende Bestimmung zum Fortfall bringen, nach der be Tode weiblicher Versicherter, sofern fein Anspruch auf Hinter biievenenrente besteht, die Hälfte de. Beiträge an etern oder Go schwister zurückzuerstatten ist. Diese Bestimmung jollte lieber m finngemäße Beziehung zur Elternrente gesezt werden, aber feinesfalls forifallen. Soll die Angestelltenversicherung für die Frauen einen entschiedenen jozialen Fortschritt bedeuten, jo muß durch die Novelle eine Berbesserung in den Leistungen an die weiblichen Ber Dr. Margot Jarno. sicherten herbeigeführt werden.
Ethel Bentham gestorben. Im Alter von 70 Jahren starb am Montag unerwartet die Abgeordnete Frau Dr. Ethel Bentham Mit ihr verliert die englische Arbeiterbewegung etne ihrer Besten. Bis zum letzten Tage war das Leben dieser hervorragenden Frau der Arbeiterbewegung gewidmet. Aerztin von Beruf, ging fie auf in sozialer und politischer Pflichterfüllung. Ein von ihr in London ins Leben gerufenes Hospital und eine Kinderklinit, die den Namen der verstorbenen Frau Macdonald trägt, zeugten von ihrem unermüdlichen Wollen. 13 Jahre lang war fie Sta. tver ordnete, 12 Jahre Mitglied des Vorstandes der Labour Party , seit 1929 faß fie im Unterhaus, lange Jah e im Aufsich srat des Daily Herald". Und wo sie stand und wirkte, zeugen tiefe Spuren von ihrer erfolgreichen Arbeit. Mit Macdonald war sie in treuer Die Labour Party , die Arbeiterbewe Freundschaft verbunden. gung, die Armen und die Schwachen verlieren in der Verstorbenen eine gute Kraft und Helferin.