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Blutleere macht sich, gerade wie bei den jugendlichen männlichen Arbeitern durch intensive Blässe des Gesichts, der Ohren, Schleim­häute, ferner auch durch monatelanges Ausbleiben der Men­struation geltend." Auch lähmungsartige Zustände werden von dem gleichen Gutachter in Verbindung mit dieser Art Arbeit namhaft gemacht. Das Reichsversicherungsamt, eine gewiß einwand­freie Behörde, giebt eine Statistik über die Ursachen der Erwerbs­unfähigkeit, die sich auf 9952 weibliche ehemalige Arbeiter im Berg­bau, Hüttenwesen, Industrie und Bauwesen erstreckte. Darin wird mitgetheilt, daß von je 1000 Untersuchten bei 113 die Invalidität durch Entkräftung und Blutarmuth, bei 30 durch Krankheiten der Ge­schlechtsorgane eintrat. Und während im Durchschnitt aller Versiche­rungsanstalten 107 vom 1000 der Versicherten durch Entkräftung und Blutarmuth invalide wurden, beträgt der Satz bei der Bergarbeiter­schaft 165 vom 1000. Wir greifen gerade diese Zahlen heraus, weil sie für die Beurtheilung des Gesundheitszustandes und der Lebens­erwartung des Montanproletariats besonders wichtig sind, auf die Bedingungen für den Fortbestand und die Entwicklung der Art schließen lassen und zugleich ein untrügliches Bild der gesammten Lebenshaltung geben. Da sehen wir den oberschlesischen Bergmann   und sein Weib. Tag um Tag muß er hinab in die gefahrdrohende Tiefe. Kein Sonnen­strahl begleitet ihn, kein Waldesrauschen, kein Vogellied. In lichtloser Nacht arbeitet er, jeden Augenblick kann ihn ein schrecklicher Tod ereilen. Und nicht einmal soviel wird ihm als Lohn, daß er sich und den Seinen ein behagliches Dasein bereiten könnte. All das Licht, das er in der Tiefe entbehren muß, sollte er am heimischen Herde wiederfinden. Statt dessen schafft sein Weib auf dem Werke gleich ihm, Tag um Tag, Jahr um Jahr, so lange die Kräfte reichen. Zer­schlagen und schmutzbedeckt kommt die Frau am Abend nach Hause. Bu müde, sich zu säubern, zu müde, ihr dumpfes, trauriges Heim in eine Stätte des Lichtes und der Freude, ja auch nur der Ordnung und Behaglichkeit umzuwandeln. Und trotz alledem, trotz all der raft und gnadelosen Doppelarbeit reicht der Verdienst nicht, um kräftig zu leben, um ein gesundes, kraftvolles und widerstandsfähiges Geschlecht zu nähren, zu zeugen und heranzuziehen. Entkräftung, Blutarmuth ist das alltägliche Loos der oberschlesischen Bergarbeiter schaft. Geschlecht nach Geschlecht wächst heran, das schwach und kränklich, blutlos und siech ist vom Mutterleibe an!

Ein Flammenzeichen der Schmach drückt dieser Stand der Dinge Denen auf, die ihn verschulden oder dulden. Die auf Kongressen sich aufspielen als Schützer der Familie und Wahrer des Voltsthums, die als getreue Diener der Kirche einhergehen und als Säulen der Frömmigkeit, und vor deren Thüren Geschlecht um Geschecht hinge opfert wird zur Wahrung und Mehrung des Profits. Wie stimmen die Verhältnisse, welche die vorgeführten Zahlen schildern, wie stimmt die Haltung des Zentrums in Fragen der Sozialpolitik, zumal des Arbeiterschutzes zu all den schönen Worten, mit denen diese Partei den Arbeitern, zumal bei Wahlen, um den Bart geht? An ihren Früchten sollt Ihr sie erkennen!" h. f.

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Vom Schutz erwachsener Arbeiterinnen im Ausland. Belgien  . Luxemburg  . Italien  . Spanien  . Dänemark  . Schweden  . Norwegen  . Rußland.

F. Belgien.

In Belgien   ist die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 21 Jahre gar nicht beschränkt, und selbst die Arbeiterinnen von 16 bis zu 21 Jahren dürfen bis zu 12 Stunden täglich beschäftigt werden. Für eine Anzahl von Steinkohlenbergwerken ist die Dauer der Arbeits­zeit auf 9 Stunden, für eine Reihe anderer Betriebe auf 10 Stunden festgesetzt. Die Pausen, welche nicht weniger als 1/2 Stunden be­tragen dürfen, sind in diese Arbeitszeit nicht mit eingerechnet. Aus­nahmsweise kann den Frauen auch Nachtarbeit gestattet werden. Der wöchentliche Ruhetag ist den Arbeiterinnen ebenfalls nicht unbedingt gesichert. Arbeiterinnen über 21 Jahre können sogar in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden. Die Schutzfrist für Wöchnerinnen be­trägt blos 4 Wochen.

G. Luxemburg.

Schutzbestimmungen für Frauen sind schon seit Langem in Aus­sicht genommen, aber noch immer nicht in Kraft getreten. Alle Per­sonen über 16 Jahre sind in Luxemburg   ungeschützt.

H. Jtalien.

Aehnlich wie in Luxemburg   liegen die Verhältnisse in Italien  , die Personen über 15 Jahre sind durchaus ungeschützt.

J. Spanien  .

Das Gesetz vom 13. März 1901 über die Frauen- und Kinder­arbeit bestimmt, daß die bestehende Arbeitszeit dort, wo sie 11 Stun­den übersteigt, für die durch dieses Gesetz umfaßten Personen inner­halb zwei Jahren nach Kundmachung des Gesetzes auf 11 Stunden herabgesetzt werde. Frauen dürfen innerhalb drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht arbeiten. Wenn eine Arbeiterin wegen der zu er­wartenden Entbindung einen Urlaub verlangt, bleibt ihr die Stelle von dem Zeitpunkt, da sie die Bitte vorgebracht hat, bis drei Wochen nach ihrer Niederkunft gesichert. Müttern wird bis zur Entwöhnung des Säuglings während der Arbeitszeit täglich eine Stunde behufs Stillung ihres Kindes freigegeben. Diese Stunde wird in zwei Theile zu 30 Minuten getheilt; über die eine Hälfte kann die Frau Vor­mittags, über die andere Nachmittags verfügen. Diese halben Stun den können von den Müttern nach Belieben gewählt werden, wobei sie lediglich dem Werfführer bei ihrem Arbeitsantritt die gewählte Stunde bekanntzugeben haben. Die für das Stillen bestimmte Stunde darf keineswegs behufs Lohnabzugs in Abrechnung gebracht werden. Arbeiterinnen müssen geimpft und von ansteckenden Krankheiten frei sein. Trennung der Familienfremden nach Geschlechtern in vom Unternehmer gestellten Wohnungen ist vorgeschrieben.

K. Dänemark.

Hier besteht eine 15 stündige Sonntagsruhe. Die Verfertigung von Phosphorzündhölzchen ist gänzlich untersagt. Seit dem 11. April 1901 besitzt Dänemark   ein neues Fabrikgesetz, das aber weit hinter den Vorschlägen des Regierungsentwurfes zurückgeblieben ist. Das Gesetz über die Arbeit in Fabriken und diesen gleichgestellten Be­trieben wollte in seinem Entwurfe den erwachsenen weiblichen Ar­beitern wie den jugendlichen, 14 bis 18 Jahre alten Arbeitern einen Maximalarbeitstag von 10 effektiven Arbeitsstunden mit ausreichen­den Ruhepausen sichern, ferner sollte Nacht- und Sonntagsarbeit ver­boten werden. Es wäre damit gar kein erheblicher Fortschritt gemacht worden; waren doch im Jahre 1899 nach den Berichten der dänischen Fabrikinspektoren unter 12616 erwachsenen, über 18 Jahre alten Arbeiterinnen thätig: bis zu 10 Stunden: 10602 83,88 Prozent ( 9 Stunden 4162, 10 Stunden 6440); über 10 Stunden: 2014 16,12 Prozent( 102 Stunden 1750, 11 Stunden 182, über 11 Stunden 46, unbestimmt 36).

Die Kontraktfreiheit" sollte aber nicht beschränkt, ein Unter­schied zwischen Mann und Frau nicht geschaffen werden. Diese Schein­gründe brachten den Maximalarbeitstag und damit jeden Arbeite­rinnenschutz zu Fall. Blos der Wöchnerinnenschutz wurde eingeführt, aber auf die Zeit von vier Wochen beschränkt. Bemerkenswerth ist bei demselben blos die nachahmenswerthe Bestimmung, daß die Unter­stützung während dieser Zeit nicht als Armenhilfe betrachtet werden solle und damit auch die häßlichen Nebenwirkungen der Armenunter­stützung nicht zur Folge haben sollen. Unter den 21 Fabrikinspektoren befindet sich auch eine Frau.

L. Schweden.

Hier sind die Arbeiterinnen über 18 Jahre noch vollständig ungeschützt. Die allgemeine Bestimmung, daß den Arbeitern keine ihre Kraft übersteigende Arbeit aufgetragen werden darf, genügt nicht den allerbescheidensten Anforderungen, dies um so weniger, als die Fabrikaufsicht durchaus ungenügend ist.

M. Norwegen  .

Arbeiterinnen dürfen unter Tage nicht beschäftigt werden, gewisse gefährliche Arbeiten an den Maschinen sind ihnen untersagt. Das Gesetz verbietet ferner die Beschäftigung von Arbeiterinnen 4 Wochen, und wenn nöthig 6 Wochen nach ihrer Niederkunft. Mit einigen Beschränkungen ist eine 28 stündige Sonntagsruhezeit festgesetzt. Auf dem Verordnungswege können Bestimmungen über den Normal­arbeitstag getroffen werden. In Bäckereien ist eine längere Beschäfti­gung als von 12 Stunden nicht zugelassen. Die Phosphorzündhölzchen­fabrikation ist eingeschränkt.

N. Rußland.

In Fabriken und Werkstätten mit mehr als 15 Arbeitern oder mechanischer Triebkraft, in Bergwerken, Eisenbahnwerkstätten und Staatsbetrieben dürfen die Arbeiter an den fünf ersten Wochentagen

* Uebersetzung abgedruckt in der Wiener   ,, Sozialen Rundschau", I. Band ( 1900), S. 887-890.

* Jensen, Adolf ,,, Das neue Fabrikgesetz vom 11. April 1901" im Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XVII. Band( 1901), S. 209 bis 216.