von uns, daß alle Fragen der Politik für uns genau so wichtig sind, wie für die Männer. In den Vereinen unserer Männer werden wir gewissenhafte politische Schulung finden. Darum ist es Pflicht der Frauen, in den politischen Vereinsversammlungen als Zuhörerinnen zu erscheinen, um damit zu beweisen, daß es nothwendig ist, daß auch den Frauen das politische Vereins- und Versammlungsrecht gewährt wird. Die Vertrauenspersonen:
Notizentheil.
Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen.
Harte Arbeit und karger Lohn ist das Schicksal der Arbeiterinnen, welche in beträchtlicher Anzahl in den sechs Zucker raffinerien zu Magdeburg - Sudenberg beschäftigt werden, und die in Folge ihrer überaus schweren, anstrengenden Arbeit für die Organisation oder auch nur den Besuch einer Versammlung nicht zu haben sind. Ihre Arbeitszeit geht von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, ihre Arbeitslöhne schwanken von 1,30 bis 1,50 Mt. Während die meisten Fabrikinspektoren in ihren Berichten hervorheben, daß man bemüht sei, den Frauen nicht die schwersten Arbeiten zu übertragen, wird uns von den Arbeitern jener Zuckerraffinerien versichert, daß die Bodenarbeiterinnen genau das Gleiche zu leisten hätten, wie die Männer. So müssen sie zum Beispiel die Formen mit dem flüssigen Zucker auf die Trockenstellagen tragen. Zwei bis drei solcher Formen, jede 75 Pfund wiegend, werden von der Arbeiterin jedes Mal zusammen transportirt! Einen Vorzug nur genießen die Arbeiterinnen vor den Arbeitern. Nämlich, daß sie in Folge der Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht 24, wohl auch gar 48 Stunden hintereinander im Betriebe bleiben müssen, was den Arbeitern jede Woche einmal blüht. Erleichterungen werden nur jenen Arbeiterinnen zu Theil, die den Meistern gefällig" sind, die schlimmsten Mißstände sollen in sittlicher Beziehung herrschen. Ein Theil der Frauen ist mit dem Scheuern des Füllhauses beschäftigt, wieder ein anderer mit dem Zunähen der gefüllten Säcke. Die betreffenden Arbeiterinnen erhalten nur 1,20-1,30 Mt. Lohn. Hier thäte Aufklärung, Organisation und scharfe Kontrolle durch die Gewerbeinspektion Noth, das zeigen zur Genüge diese kurzen Angaben.
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E. J.
Hungerlöhne der Arbeiterinnen in der holländischen Chokoladeindustrie. In der weltberühmten Chokolade- und Kakaoindustrie der Niederlande werden, wie„ Het Volt" mittheilte, die Arbeiterinnen im buchstäblichsten Sinne des Wortes mit Hungerlöhnen abgespeist. Jüngere Mädchen verdienen wöchentlich ganze 2,15 Mt., und erst nach mehrjährigem Schaffen steigt dieser horrende" Lohn auf 2,95 Mt. Bei schwererer Arbeit, zum Beispiel an den Kakaomühlen, verdienen die Arbeiterinnen wöchentlich 6 bis 8 Mt. Männer erhalten für genau die gleiche Arbeit 17 Mt. Wochenlohn. Weder die Art der Beschäftigung, noch die Güte der Leistung entscheidet über die Lohnhöhe, sondern lediglich der Umstand, ob die gekaufte„ Hand" männlich oder weiblich ist, das heißt theurer und widerstandskräftiger oder billiger und fügsamer. Das schreiende Unrecht des Kapitals, gerade die widerstandsschwächsten Arbeitskräfte am rücksichtslosesten auszubeuten, erscheint in den angegebenen Zahlen in unverschleierter Nacktheit. Die Mädchen, welche in den Betrieben das Verpacken be= sorgen, verdienen wöchentlich etwa 4,20 Mt. Leider finden sich die Arbeiterinnen der holländischen Chokoladeindustrie in dumpfer Gleichgiltigkeit mit ihrer schamlosen Ausbeutung als mit etwas Selbstverständlichem, Unabänderlichem ab. Erst wenn sie zum Bewußtsein ihrer Klassenlage als Proletarierinnen und ihrer Rechte als Menschen erwachen, erst wenn sie am gewerkschaftlichen und politischen Kampfe ihrer Brüder und Schwestern theilnehmen, wird ihre traurige Lage sich lichter gestalten.
Weibliche Fabrikinspektoren.
M. Hl.
Zwei weitere Assistentinnen der Gewerbeinspektion in Berlin sind eingestellt worden, Frl. von Bennigsen und Frl. Kummert. Wir begrüßen diese Ausdehnung der weiblichen Fabrikinspektion in der Hoffnung, daß nun endlich auch in den provinziellen Industriezentren mit starker weiblicher Arbeiterschaft die Frauen in größerer Anzahl zur Gewerbeaufsicht herangezogen werden.
Als Assistentin der Fabrikinspektion in Altenburg wurde Frl. Brieger aus Schöneberg bei Berlin angestellt. Wie wir seiner Zeit berichteten, soll die Dame der altenburgischen Regierung von der preußischen Gewerbeinspektion empfohlen worden sein.
Die Errichtung eines Arbeitsamtes und einer Arbeitskammer ist von der sozialdemokratischen Fraktion der badischen zweiten Kammer in Gemeinschaft mit einigen Demokraten beantragt
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worden. Das Arbeitsamt soll sich aus drei wissenschaftlich gebildeten Beamten und einer Anzahl von Hilfsbeamten zusammenseßen, welche sämmtlich im Staatsbeamtenverhältniß stehen, und von denen ein Viertel Frauen sein sollen. Es tritt in die Rechte und Pflichten der Fabrikinspektion ein, welche mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst würde. Der Aufsicht des Arbeitsamtes sollen die Fabrik, die landwirthschaftlichen und Handwerksbetriebe und ebenso die Betriebe des Handels und Verkehrs, sowie die Arbeitsstätten der Heimarbeiter unterstellt werden. Die Arbeitskammer soll die Vertretung der Interessen der Betriebsinhaber und der von ihnen beschäftigten Personen darstellen und 51 Abgeordnete zählen, von denen 34 von den Arbeitnehmern und 17 von den Arbeitgebern auf drei Jahre zu wählen sind. Die Abgeordneten erhalten Tage- und Reisegelder. Die Arbeitskammer soll alle drei Monate einmal zusammentreten. In den Bereich ihrer Thätigkeit fallen Untersuchungen über Gehälter, Löhne, Art und Dauer der Arbeit, Lebensmittel- und Miethpreise, über die Wirkung von Verordnungen, Gesetzen, Handelsverträgen, Zöllen, Steuern und Abgaben. Sie hat ferner das Recht, Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der Behörden und der gesetzgebenden Körperschaften zu bringen und Anträge an dieselben zu stellen. Die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes werden aus Staatsmitteln gedeckt. Ein weiterer Entwurf enthält das Wahlgesetz für die Arbeitskammer.
Die Verwendung von Frauen als Kontrollbeamter zur Durchführung des neuen Kinderschutzgesetzes befürwortete der Nationalliberale Heyl v. Herrnsheim sehr warm im Reichstag.
Soziale Gesetzgebung.
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Die amerikanische Arbeitergesetzgebung des Jahres 1901, über die Dr. Huberich im letzten Hefte des Archivs für soziale Gesetzgebung und Statistik" einen Bericht veröffentlicht, weist sehr wenige Fortschritte im Hinblick auf den Schutz der industriell thätigen Frauen auf, der auch in den Vereinigten Staaten so nothwendig und unzulänglich ist. Ein Gesetz von Michigan verordnet, daß keine männliche Person unter 18 Jahren und keine weibliche Person unter 21 Jahren länger als 60 Stunden pro Woche in irgend einer Fabrik beschäftigt werden soll, ausgenommen, wo die darüber hinausgehende Arbeitszeit dazu dient, nothwendige Reparaturen an den Maschinen zu machen, um Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes zu vermeiden. Die 60 Stunden- Woche gilt auch für alle Verkaufslokale, in welchen mehr als je zehn Personen beschäftigt werden. Der Arbeitstag in diesen darf blos dann länger als 10 Stunden währen, wenn am letzten Tage der Woche die Arbeitszeit entsprechend verfürzt ist. Keine weibliche Person unter 21 Jahren darf zur Reinigung von Maschinen angestellt werden, während diese in Bewegung sind. Auch der Staat Washington hat die Arbeit von Frauen in Fabriken, Verkaufsläden, Wäschereien, Hotels und Restaurants auf 10 Stunden pro Tag beschränkt, jedoch ist eine solche Vertheilung der Arbeitsstunden zulässig, daß die Arbeit in irgend einer Zeit des Tages oder der Nacht verrichtet werden darf. Pennsylvanien verbietet die Beschäftigung von Frauen in Bäckereien, Wasch- und Reinigungsanstalten, Druckereien, Fabriken, Werkstätten und Verlaufslokalen für eine längere Zeit als 12 Stunden pro Tag oder 60 Stunden pro Woche. Missouri sprach von Neuem das Verbot von Frauenarbeit in Bergwerken aus. Die Bestimmung, daß Unternehmer den weiblichen Angestellten Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen und ihnen den Gebrauch derselben während der Zeit gestatten müssen, in welcher diese Angestellten nicht beschäftigt sind, ist von Neuem verordnet oder in der Anwendung erweitert worden in fünf Staaten der nordameritanischen Union .
Dienstbotenfrage.
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Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung gegen die dänischen Dienstboten haben die Dienstmädchen von Kopenhagen durch eine fraftvolle Protestbewegung zurückgeschlagen, die von der Fachvereinigung der Kopenhagener Dienstboten geleitet und von den sozialdemokratischen Vertretern nachdrücklichst unterstützt und gefördert wurde. Der Entwurf des neuen Kirchengesetzes enthielt nämlich zu den Wahlrechtsbestimmungen folgenden Passus:„ Bei den Wahlen des Gemeinderaths haben Alle Stimmrecht mit Ausnahme der Dienstboten". Die Dienstmädchen von Kopenhagen legten in einer großen öffentlichen Protestversammlung nachdrücklichst Verwahrung gegen diese ausnahmegesetzliche Bestimmung ein und entfalteten auch sonst eine äußerst rührige Agitation, welche weitere Kreise ergriff. Der Folkethingsausschuß, der den Entwurf des Kirchengesetzes zu berathen hat, nahm in der Folge bereits zu Gunsten der Dienstboten eine Aenderung der anstößigen Bestimmungen vor.
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