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2. Der Firma Jean Wouris hier steht jedoch das Recht zu, das Arbeitsverhältniß mit mir jederzeit, auch vor Ablauf obiger Frist, zu lösen, und zwar die ersten 14 Tage ohne jedwede Kündigung, nach dieser Frist aber nach vorhergegangener achttägiger Kündigung.

3. Das Lehrgeld beträgt 20 Mart( zwanzig Mark), sodann be komme ich für die ersten 3000 Stück anzufertigender Zigaretten keinen Lohn, für die nächsten 10000 Stück Zigaretten mit Mundstück, mittel­start, 1,50 Mt. pro 1000 Stück, für die weiteren 1500 Stück ohne Mundstück 1,50 Mt. pro 1000 Stück und für die hierauf folgenden 1500 Stück dünne Zigaretten mit Mundstück( lang oder kurz) 1,60 Mt. pro 1000 Stück. Alsdann erhalte ich für die weiteren 10000 Stück Zigaretten( mit Mundstück, ohne Mundstück oder flach) 1,90 mt. pro 1000 Stück, während dann für die weiterhin ohne Zadel   angefertigten Zigaretten der in der Fabrik übliche Stücklohn gewährt wird.

4. Die Firma Jean Wouris behält sich vor, sofern ich die ver­einbarte Lehrzeit von ½ Jahr pünktlich nnd strifte innegehalten, mich gut betragen habe, und nach beendeter Lehrzeit noch weitere 6( sechs) Monate bei derselben ununterbrochen in der Fabrik in Arbeit bleibe( Hausarbeit ausgeschlossen), das gezahlte Lehrgeld von 20 Mt. freiwillig an mich zurück zu zahlen. Bei früherem Verlassen der Arbeit meinerseits( also vor Ablauf eines Jahres), ganz gleich aus welchem Grunde oder im Falle, daß mir seitens der Fabrik ge­kündigt werden sollte, wird das Lehrgeld jedoch unter keinen Um­ständen zurück gezahlt, solches vielmehr als Entschädigung für das verdorbene Rohmaterial zurück behalten.

Ich erkläre zugleich, daß ich die Fabrikordnung gelesen habe und mit derselben einverstanden bin."

Zeugt nicht jede Zeile dieses Vertrags von der Uebermacht und dem Vorrecht des Unternehmerthums und der Unterwerfung und Ausbeutung der Arbeiterinnen? Predigt mithin nicht jede Zeile dieses Vertrags die Nothwendigkeit der gewerkschaftlichen Organisation?

Weibliche Fabrikinspektoren.

W. K.

Die versuchsweise Anstellung einer Gewerbeinspektorin in Finnland   ist vom Senat beschlossen worden. Dieser hat für die Durchführung des Beschlusses auf die Dauer von drei Jahren eine Summe von 5500 Mark pro Jahr bewilligt.

Mehr Sanitätsinspektorinnen in England. In London  find neuerdings vier weitere Sanitätsinspektorinnen ernannt worden. zwei weibliche Assistenten der Sanitätsinspektion in Belfast   wurden angestellt. Bekanntlich liegen der englischen Sanitätsinspektion auch Aufgaben ob, welche bei uns der Gewerbeaufsicht überwiesen sind.

Die Thätigkeit der Assistentin der Gewerbeinspektion in Altenburg   betreffend macht der herzogliche Gewerbeinspektor Boeh­nisch Folgendes bekannt: Mit dem 1. Mai d. J. ist dem Gewerbe­inspettor eine weibliche Hilfskraft( Assistentin) beigegeben worden. Die Einrichtung ist in erster Linie zum Nußen der weiblichen Ar­beiterschaft unseres Herzogthums getroffen; sie fann aber nur nutz­bringend werden, wenn die Arbeiterinnen der Assistentin ihr volles Vertrauen entgegenbringen und mit Anliegen jeder Art fleißig an sie herantreten. Solche Anliegen persönlich vorzubringen ist Gelegenheit gegeben, einmal während der üblichen Amtsstunden auf dem Zimmer der Assistentin in den Diensträumen, dann bei den von der Assistentin vorgenommenen Besichtigungen der gewerblichen Anlagen. Ferner wird vom 1. Juni d. J. ab die Assistentin hier in Altenburg  , sowie in den Städten Gößniz, Schmölln  , Ronneburg  , Meusel­wiz, Eisenberg, Kahla und Roda regelmäßige Sprechstunden abhalten. Ein ständiger Anschlag an den für die öffentlichen Be fanntmachungen in den Rathhäusern üblichen Stellen wird auf die Tage, die Stunde und den Ort der Sprechstunden hinweisen. Von den Arbeitgebern darf erwartet werden, daß sie der Thätigkeit der Assistentin nicht nur nichts in den Weg legen, sondern gewillt sein werden, sie nach Möglichkeit zu fördern." Möchten die Arbeiterinnen die Neuerung in ihrem vollen Umfang ihren Interessen nutzbar machen; möchten sie die Amtsthätigkeit der Assistentin durch ver­trauensvolle und gewissenhafte Uebermittlung von Beschwerden unter­stützen und erleichtern; möchten sie dessen eingedent sein, daß in Fällen, wo die Furcht vor Maßregelung ihnen selbst den Mund über Gesetzwidrigkeit schließt, die Gewerkschaftsorganisation als Wort­führerin für ihr verlegtes Recht eintritt. Je mehr die Arbeite­rinnen selbst sich angelegen sein lassen, mit Hilfe der Gewerkschaft die Durchführung der gesetzlichen Schutzbestimmungen zu überwachen, das Wirken der Assistentin zu fördern, um so mehr wird den Arbeit­gebern die Lust vergehen, der Thätigkeit der neuen Beamtin hindernd in den Weg zu treten. Das Wissen und der Wille der Ausgebeuteten ist auch in dieser Hinsicht die beste Bürgschaft für die Tugend, den gesetzlichen Sinn der Ausbeuter.

Soziale Gesetzgebung.

Ein neues Arbeiterinnenschutzgesetz in der Schweiz  . Auf dem Gebiete des gesetzlichen Arbeiterschutzes geht es in der Schweiz  hie und da etwas vorwärts, aber wie sehr langsam, das zeigt die Geschichte des soeben von der Regierung des Kantons Bern   dem Kan­tonsrath vorgelegten Entwurfes zu einem kommunalen Arbeiterinnen­schutzgesetz. Bereits vor acht Jahren wurde es auf Antrag der sozial­demokratischen Fraktion vom Kantonsrath von der Regierung verlangt. Der nun endlich vorliegende langjährige" Gefeßentwurf bestimmt im Wesentlichen folgendes: Alle Betriebe und Geschäfte mit fremden weiblichen Personen, die nicht bereits dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstehen, werden dem neuen Arbeiterinnenschutzgesetz unterstellt. Von der Beschäftigung ausgeschlossen sind die schulpflichtigen Mädchen bis zum 15. Altersjahre. Vom 15. bis zum 16. Altersjahre dürfen Mädchen nicht länger als nur 3 Stunden täglich an Tretmaschinen arbeiten. Die stufenweise törperliche Entwicklung soll berücksichtigt, unpassende Arbeiten können verboten werden. In den Ladenlokalen ist den Angestellten Siggelegenheit zu bieten. Die tägliche Ar­beitszeit ist auf 10 Stunden beschränkt, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen darf sie nicht mehr als 9 Stunden betragen, In den drei Sommermonaten muß die Arbeitszeit zwischen 5 und 8 Uhr, in der übrigen Jahreszeit zwischen 6 und 8 Uhr fallen. Die Mittagspause foll mindestens 1 Stunde, für Hausfrauen 1/2 Stunden betragen. Verboten ist, nach Feierabend Arbeit mit nach Hause zu geben. Die Ueberzeitbewilligung bis zu acht oder vier­zehn Tagen wird den Gemeindebehörden überlassen, für längere Dauer der kantonalen Direktion des Innern oder deren Regierungsräthen. Die Dauer der gesammten Ueberzeitarbeit im Jahre darf zwei Mo­nate nicht übersteigen, und die Arbeiterinnen müssen damit einver­standen sein. Jugendliche Arbeiterinnen bis zum vollendeten 18. Alters­jahre sind von der Ueberzeitarbeit ausgeschlossen. Der Entwurf ent­hält keine Bestimmung über eine einheitliche Ladenschlußstunde. Da gegen sichert er den Ladenangestellten eine Nachtruhe von 10 Stunden. Wöchnerinnen dürfen erst 4 beziehungsweise 6 Wochen nach der Niederkunft die Arbeit wieder aufnehmen, je nach dem ärztlichen Zeugniß. Jm Arbeitsvertrag sind zwei Wochen Probezeit mit drei­tägiger Kündigung aufzunehmen. Lohnabzüge find ohne Einverständ niß der Arbeiterinnen und der Behörden auch für Versicherungszwecke, nicht gestattet. Die Gewährung von Wohnung und Kost kann solchen Unternehmern verboten werden, gegen die begründete Klagen erhoben worden sind. Die Durchführung des Gesetzes soll überwacht werden von den Gemeindebehörden, dem Statthalter( Bezirksbeamten), der Direktion des Innern und wahrscheinlich einer Inspektorin. Hoffent lich dauert es nicht abermals acht Jahre, bis das Gesetz in Kraft tritt. Z.

Frauenstimmrecht.

Die Einführung des politischen Frauenstimmrechts in Schweden   ist im Parlament beantragt worden. Der Abgeordnete Lindhagen hat in der Zweiten Kammer einen Antrag eingebracht, der die Regierung auffordert, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, welcher den Frauen das politische Wahlrecht zuerkennt. Eine impo­sante Frauenversammlung in Stockholm   nahm Stellung zu diesem Antrage. Sie beschloß, eine Sympathiekundgebung zu dem An­trage abzusenden und Unterschriften für dieselbe zu sammeln. Ferner wurde Lindhagen darum ersucht, seinen Antrag dahin abzuändern, daß die Regierung schon in der nächsten Legislaturperiode einen Ent­wurf über das politische Frauenstimmrecht vorzulegen hat. Das Wahlrecht zu den Kommunalvertretungen besitzen die Frauen in Schweden   bereits. Wegen der Kürze der Zeit bis zum Schlusse des Reichstags konnten nur in Stockholm   und Göteburg   Unterschriften gesammelt werden. In ersterer Stadt wurde die Petition von 4154 verheiratheten und unverheiratheten Frauen aus allen Gesellschafts­schichten unterzeichnet, in letzterer von 1487.

Die Betheiligung der Frauen an dem Wahlrechtskampf der sozialdemokratischen Arbeiterparrei in Schweden   ist eine hervorragende gewesen. Die gefeßgebende parlamentarische Gewalt ruht in Schweden   in den Händen einer Ersten und Zweiten Kammer, welche beide ihrer Zusammensetzung nach in der Hauptsache nur die besitzenden Klaffen repräsentiren und sich oft noch reaktionärer erweisen, als die Regierung. Die flassenbewußte Arbeiterbewegung kämpft des halb seit langen Jahren für die Einführung des allgemeinen Wahl­rechts. Je reifer und geschlossener die Arbeiter auftreten, um so mehr wurden sie in diesem ihrem Kampfe von den bürgerlichen Liberalen schnöde im Stiche gelassen. Immerhin blieb die Wahlrechtsreform im Vordergrund des politischen Lebens und die Regierung mußte schließlich das Versprechen geben, einen einschlägigen Entwurf vor­