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Die Gleichheit

Brauer. Der Deutsche Brauerbund, eine sehr gelb schillernde Dr­ganisation, die den Hirsch- Dunckerschen angeschlossen ist, beorderte seine Leute als Streifbrecher dahin. Noch konnte man glauben, daß die Leitung der Hirsch- Dunckerschen selbst jede Verantwortung für dieses Treiben ihrer gelben Bundesbrüder ablehnen und diese zum Tempel hinausjagen würden. Doch weit gefehlt! Im offiziellen Organ der Hirsche wird mit Zähnen und Nägeln der Streifbruch verteidigt. Kann eine Gewerkschaft tiefer fallen! Dem Mitglieder­schwund wird aber solche Gesinnungsprostitution nimmermehr Eins halt tun, umgekehrt; sie wird ihn beschleunigen. Jeder ehrliebende Proletarier wird einer Organisation den Rücken fehren, die den Verrat am kämpfenden Bruder segnet.

Notizenteil.

Dienstbotenfrage.

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Was Herrschaften sich alles den Hausangestellten gegen­über erlauben. Alle Mädchen, die nach Hamburg   als Haus­angestellte gehen, sollten es sich zur Pflicht machen, sofort ein Ham­burger Dienstbuch zu lösen; wie nötig dies ist, beweist nachstehender Fall. In Preußen werden bekanntlich in den Dienstbüchern die Zeugnisse eingeschrieben, anders in Hamburg  . Laut Hamburger Gesindeordnung ist die Herrschaft nicht einmal verpflichtet, ein Zeugnis zu geben. Ein Fräulein R., welches seit 1. Februar 1910 in Hamburg   bedienstet war, suchte zum 1. August 1910 eine neue Stellung. Bei der Durchsicht ihres Buches sahen wir, daß der Dienstherr am 21. Juli 1910 dem Mädchen ein Zeugnis einges schrieben hatte, lautend auf den 28. Juli 1910, mit folgendem Wortlaut: Krant. In meinem Haushalt nicht zu gebrauchen." Wir setzten dem Herrn telephonisch auseinander, daß das Mädchen auf Grund eines solchen Zeugnisses mit der Bemerkung Krank  " doch unmöglich eine Stelle bekommen könnte, und drückten unsere Verwunderung aus, wie er sich erlauben tönnte, am 21. Juli 1910 den 28. Juli 1910 zu notieren. Da der Herr sich auf nichts ein­lassen wollte, mußten wir die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen, um ihm flar zu machen, daß die Herrschaften nicht nach Willkür machen können, was ihnen beliebt. Der Herr mußte ein neues Dienstbuch bezahlen; in dieses wurde von der Polizei der Vermerk eingetragen: Das alte Buch ist unbrauchbar geworden." Wer entschädigt nun aber das Mädchen für die verloren gegangenen Zeugnisse? Die Zeugnisse waren alle ausgezeichnet. Dieser Vor­fall wird aber dem Mädchen zum Bewußtsein gebracht haben, wie notwendig und wertvoll der Verband der Arbeitsgenossinnen ist. Pflicht der Genossinnen ist es, alle Hausangestellte auf den Zentral verband der Hausangestellten aufmerksam zu machen, damit sich diese ebenso wie ihre Schwestern und Brüder geschlossen den Ar­beitgebern gegenüberstellen.

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Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen.

L. K

Das Elend der Monogrammalerinnen. Die Sozial- Technik", das Organ des Vereins deutscher   Revisionsingenieure, schildert in einer Abhandlung die gesundheitlichen Schäden, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sind, die mit Malen von Monogrammen auf Briefpapier beschäftigt sind. Von dem in der grünen Farbe enthaltenen Arsenik und dem Bleiweiß in der weißen werden die Malerinnen systematisch gemordet". Wörtlich heißt es in der Abhandlung:

Viele Monogrammalerinnen haben den Vorteil, zu Hause zu arbeiten und, wenn die Symptome der Blutvergiftung auftreten, fich wenigstens niederlegen zu können, bis der Anfall vorbei ist, der ihnen die Gedärme zu zerfleischen droht.... Besonders un­günstig sind die Verhältnisse, wo die Mädchen in Werkstätten ar­beiten müssen, denn sie brauchen gutes Licht und entbehren es gewöhnlich. Der Arbeitsraum enthält mehrere Reihen von den Fenstern zugekehrten Bänken. Die in den ersten beiden Reihen Sigenden erfreuen sich eines guten Lichtes, die anderen verkrümmen ihren Körper, um einen Strahl zu erhaschen, und müssen ihre Augen überanstrengen. Kein Wunder, daß sich die Mädchen förmlich um die guten Sige reißen. Und doch könnte diesem übel stande leicht abgeholfen werden, wenn die Arbeitgeber für Oberlicht sorgen wollten. Die Firmen sind verpflichtet, ihre Arbeiterinnen mit guten Augengläsern zu versehen, doch wird darin stark gesündigt. Mädchen, die weit von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, müssen ihre Mahlzeiten im Arbeitszimmer ein­nehmen und flagen, wie abscheulich das Essen nach Arsenik   schmeckte. Selbst das gekochte Teewasser riecht nach Bleiweiß  ."

Die heroische Selbstverleugnung" der Arbeiterinnen soll es sehr schwierig machen, diese Mißstände aus der Welt zu schaffen.

Nr. 23

Schließen sich die Arbeiter aber in Gewerkschaften zusammen, um gegebenenfalls das Unternehmertum zur Beseitigung von Miß­ständen zu zwingen, dann verfolgt man die Rädelsführer". Polizei und Gerichte erscheinen auf dem Plan, um das ausbeutende Kapital zu schützen. Wenn die Sozial- Technik" annimmt, daß es nicht möglich sein wird, die von ihr geschilderten Gefahren ganz zu be= seitigen, daß es also immer Menschen geben wird, die dazu ver urteilt sind, beim Bemalen von Briefpapier zugrunde zu gehen, so sind wir anderer Ansicht. Wir vertreten den Standpunkt, daß die Menschheit keinen Schaden erleidet, wenn man die Verwendung von Arsenik und Bleiweiß überhaupt verbietet. Selbst dann nicht, wenn eine vornehme Dame sich mit bedrucktem Briefpapier be­gnügen müßte. K.

Landarbeiterfrage.

Auf die Lage der Landarbeiterinnen in Pommern   wirft eine Verhandlung vor dem Schöffengericht in Stolp   helles Licht. Sie zeigt ein Beispiel von der Roheit und Brutalität der Junker und ihrer Angestellten im Verkehr mit dem weiblichen Arbeits­personal. Die Landarbeiterin Pigorsch hatte gegen den Inspektor Lessentin wegen Körperverlegung und Beleidigung eine Klage angestrengt. Jm Verlauf der Verhandlung ergab sich folgender Sachverhalt. Frau Pigorsch sprach während der Frühstückspause mit einer anderen Frau. Deshalb schrie der Inspektor sie an: So ' ne versoffene Sau, was hält sie die Leute bei der Arbeit auf. Scher' sie sich nach Hause und bereite lieber Mittag, daß sie recht­zeitig zur Arbeit kommen kann." Als die Frau dieser liebens­würdigen Aufforderung nicht Folge leistete, hetzte der Inspektor seinen Hund auf sie. Doch der war vernünftiger als sein Herr und gehorchte nicht. So eilte der Inspektor in Person wutentbrannt der Frau nach, stieß sie zu Boden, versette ihr mit einem Knüppel mehrere Schläge und entfernte sich mit den Worten: Warte, du versoffene Sau, wenn ich wieder komme, kriegst du noch mehr." Das Mustereremplar eines Inspektors nach dem Herzen der Junker! Sogar der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte es für eine Roheit, auf eine wehrlose Frau einzuschlagen, und beantragte daher einen derben Denkzettel" in Gestalt von 60 Mt. Geldstrafe für Körperverlegung und 30 Mt. für Beleidigung. Wahrlich ein derber" Denkzettel für eine derartige Brutalität. Doch dem Gericht war selbst dieses Urteil noch zu streng. Es anerkannte offenbar die Bes hauptung, daß der Angeklagte durch die Frau gereizt worden set, da es sonst unverständlich wäre, wie ein Mann von dem Bildungs­grad des Inspektors so handeln tönne.( Das Vertrauen des Ge richts auf die Bildung eines Mannes, der seine Untergebenen ver soffene Sau tituliert, mutet etwas eigentümlich an.) Das Gericht setzte daher das Strafmaß herab. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von nur 30 Mt. wegen Körperverletzung und 10 Mt. wegen Beleidigung, weil auf dem Lande das gebrauchte Schimpfwort nicht schwer ins Gewicht falle, auch habe sich die Frau dadurch gar nicht beleidigt gefühlt. Wie sie dann dazu kam, wegen Beleidigung eine Klage anzustrengen, scheint den richtenden Herren ein Geheimnis geblieben zu sein. Klassenempfinden gut, Logit schwach! Hätte die Frau den gebildeten" Inspektor in ähnlicher Weise be schimpft und geschlagen, so wäre sie sicher ob ihres Frevels einige Monate ins Gefängnis gewandert. Das ist preußische Justis, die teine Klaffenjuftig sein will. T.

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Fürsorge für Mutter und Kind. Wöchnerinnenschuhgesehe.. Das erste hat die Schweiz   im Jahre 1877 geschaffen. Es sezt für die Fabrikarbeiterinnen und die ihnen gleichgestellten weiblichen Erwerbstätigen das Verbot der Arbeit während acht Wochen fest. Nach der Niederkunft muß die Ruhe zeit mindestens sechs Wochen betragen. Im Kanton Zürich   aller dings beträgt die Schuhfrist nur sechs Wochen, von denen vier auf die Zeit nach der Niederkunft entfallen müssen. Der Kanton St. Gallen   bestimmt, daß schwangere Personen jederzeit auf bloße An­meldung hin die Arbeit einstellen dürfen. Volle 82 Jahre hat es gedauert, bis ein anderer Staat den proletarischen Müttern ben gleichen Schutz von acht Wochen gegen die kapitalistische Aus­beutung gewährt hat. In Deutschland   dürfen seit 1908 in Fabriken und ihnen gleichgestellten Betrieben Schwangere beziehungsweise Wöchnerinnen acht Wochen lang nicht beschäftigt werden; sechs Wochen der Schußzeit müssen auch hier nach der Niederkunft ge währt werden. Vier Wochen beträgt die Schuhfrist für Wöchne rinnen in den Niederlanden  , Belgien  , Norwegen  , Österreich, Ungarn  , Italien  , England und Dänemark  . In England wird merkwürdiger weise in dem Gefeß von" woman"( Frau) gesprochen; da das Gesetz nur eine weibliche Person über 18 Jahren als" woman" betrachtet, fo