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Die Isonzobrücke bei Santa Lucia.( Seite 95.)

Poltawa  , Taurien, Cherson  , Tscherni­ gow   und Kiew   ge­stattete, daran aber Bedingungeu knüpf­te, welche in ihren Folgen die Ver­treibung der Juden aus den Dörfern her­beifürte. Zunächst wurde ihnen durch­weg der Brantwein­handel verboten. Nur tatsächlich ar beitende Juden soll­ten auf dem Lande geduldet werden. Zu diesem Zwecke wur­den die Juden in vier Klassen geteilt Dazu gehörten: 1. die Ackerbau trei­benden Juden, 2. die jüdischen Fabrikan­ten und Gewerbe­treibenden, 3. die wirklichen Kaufleute und 4. die ansäs= sigen jüdischen Klein­bürger; was aber nicht in diese vier Kategorien gehörte, das wurde vom flachen Lande fort­gewiesen. Nach Ar­tikel 34 dieser Ver­ordnung durfte keiner von den Juden in den Gouvernements Astrachan   und in Kaukasien, in Klein­und Neu- Rußland  vom 1. Januar 1807 an, und in den an­deren Gouverne= ments ihres An­sässigkeitsgebietes vom 1. Januar 1808 an in feinem Dorfe und in keinem Flecken eine Wirtschaft, eine Trinkhalle( Kabak), eine Herberge oder eine Brennerei als Bächter halten, auch feine Gasthäuser. Es wurde ihnen auch verboten, sei es un­ter eigenem oder fremdem Namen we­der Wein noch Brant­wein hausirend zu verkaufen. In den Dörfern und Flecken durften sie nicht an­ders als ansässig sich aufhalten; der vor­übergehende Aufent­halt wurde nur durch­reisenden Juden ge­stattet. Das Ver­bot erstreckte sich so­gar auf die Häuser ( Gast- und Schant