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Die Isonzobrücke bei Santa Lucia.( Seite 95.)
Poltawa , Taurien, Cherson , Tscherni gow und Kiew gestattete, daran aber Bedingungeu knüpfte, welche in ihren Folgen die Vertreibung der Juden aus den Dörfern herbeifürte. Zunächst wurde ihnen durchweg der Brantweinhandel verboten. Nur tatsächlich ar beitende Juden sollten auf dem Lande geduldet werden. Zu diesem Zwecke wurden die Juden in vier Klassen geteilt Dazu gehörten: 1. die Ackerbau treibenden Juden, 2. die jüdischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, 3. die wirklichen Kaufleute und 4. die ansäs= sigen jüdischen Kleinbürger; was aber nicht in diese vier Kategorien gehörte, das wurde vom flachen Lande fortgewiesen. Nach Artikel 34 dieser Verordnung durfte keiner von den Juden in den Gouvernements Astrachan und in Kaukasien, in Kleinund Neu- Rußland vom 1. Januar 1807 an, und in den anderen Gouverne= ments ihres Ansässigkeitsgebietes vom 1. Januar 1808 an in feinem Dorfe und in keinem Flecken eine Wirtschaft, eine Trinkhalle( Kabak), eine Herberge oder eine Brennerei als Bächter halten, auch feine Gasthäuser. Es wurde ihnen auch verboten, sei es unter eigenem oder fremdem Namen weder Wein noch Brantwein hausirend zu verkaufen. In den Dörfern und Flecken durften sie nicht anders als ansässig sich aufhalten; der vorübergehende Aufenthalt wurde nur durchreisenden Juden gestattet. Das Verbot erstreckte sich sogar auf die Häuser ( Gast- und Schant