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bringen mußte, so erhielt sie von dem Wergeld des Erschlagenen Bei Erhebung der Mordklage erschien der Kläger mit gezogenem auch zwei Drittel, nämlich 40 Mark, während die eigentlichen Schwerte vor dem Richter, die Leiche mit sich führend. War der direkten Familienmitglieder des Getöteten nur 20 Work bekamen. Täter entflohen, so mußte derselbe dreimal in Zwischenräumen von Neben dem Wergelde an die Familie des Erich genen mußte je 14 Tagen zur Verhandlung geladen werden. Da es nun unmöglich auch der Staatshoheit resp. dem Gerichtsherrn eine Sühne für den war, zu jedem Termine die Leiche als corpus delicti vor das Gedurch den Totschlag begangenen Friedbruch, analog der älteren Zeit, richt zu schleppen, trat später an Stelle des Leichnams als Beweis gezahlt werden. Anch diese Abfindungssummen sind naturgemäß mittel die Handhaft oder das Leibzeichen, in Mittel- nnd Südschwankend. So heißt es in einem oberösterreichischen Weistume: deutschland z. B. die blutbefleckten Kleider des Erschlagenen. So Ich ruegen mer, ob ein gesessener man ainen zu tod erflug, der ist heißt es darüber im Landrecht von Glarus :„ dieselbig Weibsperson der herrschaft auf gnad 32 pfund pfennige verfallen" dafür hat in einem Sack die blutigen Kleider des Entleibten, nimmt die abgefundene Herrschaft den Täter soviel wie mur möglich und so sie den Fürsprech nimmt, legt sie die blutigen in ihren Schuß, denn es heißt weiter:„ tämen aber die frewnt oder Kleider in den Gerichtsring und führt hierauf die Klag". fin fraw, so schol ihn der richter vachen, mag aber der richter, so und in demjenigen von Bern 1614: und sollen jeden Gerichtstages schol er ihm hinten aus helfen, und wann die freint vor an der die blutigen Kleider des Entleibten als Wortzeichen im Ringe zu tuer sind, mag er, er schol ihm dannoch davon helfen." gegen liegen". In Nord- und Niederdeutschland diente als Leibzeichen die rechte Hand des Erschlagenen, welche der Kläger im Beifein des Gerichts mittelst Schwertes oder Beiles vom Körper des Toten abhieb. Daher der Ausdruck mit der toten Hand flagen". Die tote Hand, bei Adeligen vertrat später eine Wachshand das Original, wurde dann erst nach vollzogener Rache oder Sühne mit großer Feierlichkeit beerdigt.
Zu der Abfindung mit der Familie des Getöteten und dem Gerichtsherrn tamen nun noch die Forderungen der Kirche. Seelgerät und Messen für den Verstorbenen, Wachsspenden, Schenkungen an Kirchen und Klöster, Errichtung eines Denksteins, Pilgerfahrten und sonstige firchliche Strafen und Bußen. Gewöhnlich mußte der Täter, nach Abschluß der Sühne, mit einem Bußfittel angetan, ein blankes Schwert am Halse oder in der Hand tragend, in Begleitung seiner ganzen Verwandtschaft, alle mit Kerzen in den Händen, zu dem Kirchhofe ziehen, wo der Erschlagene begraben lag, und am Grabe des Opfers knieend, unter Ueberreichung des blanten Schwertes nochmals die Familie um Verzeihung bitten. Durch die Ueberreichung des blanken Schwertes sollte dabei symbolisch ausgedrückt werden, daß der Familie des Erschlagenen das Recht zu stand, mit dem Schtverte die Strafe an dem Täter zu vollziehen, was munmehr durch die Verzeihung verhindert wurde.
Diese firchlichen Bußen durften bei der Totschlagsühne im Mittelalter nie fehlen und haben sich sogar als gerichtliche Strafe in der Schweiz bis in die Neuzeit erhalten. In dem Kanton Obwalden wurde 1854 noch vom Gericht ein Totschläger verurteilt, in allen Kirchen des Landes im Büßergewand zur Strafe seiner Tat bei versammelter Gemeinde vor dem Altar zu knien, um seine Bußund Strafpredigt in Empfang zu nehmen.
Außerdem enthalten die mittelalterlichen Sühneverträge gewöhnlich noch sehr empfindliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit für den Totschläger. 1660 hatte der Appenzeller Hans Nef den Lorenz Schlipf getötet. In dem Sühnebertrag wird ihm neben der Abfindungssumme und den Kirchenbußen auferlegt, allen Geschwisterkindern, Schwägern und näheren Verwandten des Erschlagenen auf Stegen und wegen, in Holz und Feld, in Städten, Dörfern und auf Markiplägen auszuweichen, ohne ihre Betvilligung in fein Schiff oder Wirtshaus, in kein Bad oder Scheerstube zu treten, wo sie sich befänden, wäre er aber zuerst da, so sei er nicht schuldig, sich zu entfernen. In der Kirche durfte er seinen Siz nur auf der kleinen Emporkirche einnehmen, auf dem Kirchwege fich nirgends aufhalten, keinen anderen Weg einschlagen, als den der Straße nach über Schlatt und längst dem Weißwasser , nie über das Lehn gehen und sich nirgends nahe an einer Landstraße niederLassen. Einem Totschläger in Toggenburg wurde 1548 aufgegeben, den Verwandten des Erschlagenen bis zum dritten Grade drei Schritt aus dem Wege zu gehen, oder wo solches nicht möglich wäre, ihnen im Vorübergehen den Rücken zuzukehren, kein Wirts- oder Badhaus, darin sie sich befanden, zu betreten usw.
War der Täter ergriffen, und konnte er sich nicht durch Notwehr reinigen, erwartete ihn der Tod. Und wie der älteste Sohn oder Schwertmag die Mordklage zu erheben hatte, so war es auch feine Aufgabe, das Todesurteil zu vollziehen. Ihm, als Vertreter der Familie, gehörte die Nache. Das Gericht erscheint dabei nur nebenfächlich als Gehülfe, indem es den Bollzieher der Familiens rache mit den zum Strafvollzug nötigen Instrumenten versah. Im alten Bamberger Recht befindet sich eine Frageformel, in der der Mordkläger bei Gericht anfragt, in welcher Weise man ihm behülflich sein solle, damit der Täter zu der ihm gebührenden Strafe und der Kläger zu seinem Rechte komme. Die Antwort lautete:„ Das Gericht solle dem Kläger beistehen mit Schwert, Messer und Barte ( Henkerbeil), bis er den Täter vom Leben zum Tode gebracht habe." Wenn nun auch eine solche Abschlachtung nicht jedermanns Geschmack gewesen sein wird, so scheint sie doch öfters vorgekommen zu sein. Frauenstädt erzählt von einem Fall aus Buttstedt ( Sachsen- Weimar ), 100 1470 ein Bürger in der Trunkenheit seinen Zechgenossen erstochen hatte. Der Täter wurde schnurstracks verhaftet und noch am Abend des verhängnisvollen Tages, nachdem der Rat drei Halsgerichte hintereinander gehalten, bei Fackelbeleuchtung durch den ältesten Schwertmagen des Erstochenen enthauptet. Wollte der Ankläger die Todesstrafe nicht selbst vollziehen, so mußte er, z. B. im Augsburger Stadtrecht, mindestens den Henker aus seiner Tasche bezahlen. dreimaliger Verhandlung die Acht aus. Sein Hab und Gut wurde War der Täter entflohen, so sprach das Gericht über ihn nach eingezogen, und der Täter war mum ausdrücklich und mit gerichtlicher Bewilligung der Blutrache der Familie des Erschlagenen preisgegeben. Aber nur dieser. Und da diese Acht auch nur für den jeweiligen Gerichtsbezirk Geltung hatte, erklärt es sich auch, daß eine solche Achterklärung im Mittelalter in den weitaus meisten Fällen wirkungslos blieb.
Humoristisches.
- Die Hauptsache. Besucher: Das neuangeschaffte Gemälde ist sehr schön, aber was stellt es vor?"
Prog: Was es vorstellt? Bentausend Mark stellt es vor."- - Kennzeichen. Familienvater( zu seiner Frau): Du, nun wird's aber Zeit, daß unsere Tochter bald heiratet!.. fängt schon an originell auszusehen!" Aus einem Roman.
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In feliger Vaterfreude hob er ( Wegen Raummangel folgt vorerst feine Fortsetzung.)- ( Meggendorfer- Blätter".)
Außerdem kosteten alle diese Abfindungen Geld, viel Geld und so fonnte schließlich mur der Inhaber eines großen Geldbeutels darauf rechnen, die rechtlichen Folgen seiner Tat aus der Welt zu Sie Schaffen. Für den armen Teufel lag die Sache nicht so einfach und Diese halfen sich daher gewöhnlich durch die Flucht. Bis zum 14. sein sechstes aus der Wiege. bis 15. Jahrhundert wurde diese im allgemeinen von Obrigkeitswegen nicht möglich gemacht. So wurde in Bern der ehrliche LotSchlag"( im offenen, durch Zufall herbeigeführten Kampfe) dem Rate erst nach einer gewissen Frist, bei tödlichen Verwundungen erst nach dem Tode des Verwundeten gemeldet; solange war der Täter frei und konnte sich durch Entfernung helfen.
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Notizen.
Die Hochzeitsfadel", ein neues, vieraftiges KostümLustspiel in Versen von Mar Dreyer, wurde vom Lessing. Theater erworben.
Floh der Täter nicht, wurde keine Einigung erzielt, und wollte die Familie des Erschlagenen auch die Blutrache nicht vollziehen,- Den Engländern Grenfell und Hunt ist es, nach der Frkf. so wurde die Mordilage" gegen ihn erhoben. Auch diese war an- 3." gelungen, beträchtliche Reſte eines Lustspiels des flingend an die altgermanischen Sitten, bis weit hinein in das Philemon( geft. 262 v. Chr.) aus einem Papyrus ans Licht Mittelalter, Antragsdelift. Dieses war Sache der Blutsfreunde des zu ziehen. Sie sollen noch in diesem Sommer veröffentlicht Erschlagenen. Erst wenn sich solche nicht fanden, wurde von Amts werden. wegen geflagt. So heißt es in dem Magdeburger Schöffenrecht: ein Richter soll von seines Amtes wegen klagen um einen elenden erschlagenen Mann als um seinen rechten Bruder". Später, als das Urteil nicht mehr von dem Umstande, einer kleineren oder größeren Baht freier Männer als Schöffen, gesprochen wurde, klagten an Stelle des Richters die Ratsboten, die Büttel, die Frohnen, da der Richter nicht Kläger und Richter in einer Person sein konnte. Die spielen. Mordklage erhoben die ältesten Söhne des Erschlagenen und in Er Don Procopio", eine seit dem Jahre 1858 verschollen mangelung solcher die Schwertmagen, d. h. die nächsten Verwandten gewesene, komische Oper von Bizet wird nächstens im Opernbon Vaters Seite. Auch die Ehefrau des Entleibten besaß das Selage- theater von Monte Carlo die Uraufführung erleben. recht. Eine Ausnahme davon machte die Schweiz . Jn Glarus z. B. klagten
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Eine Thoma Gabe
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einige Federzeichnungen, im 16. Jahrh. die Frau, die Mutter, die Schwestern des Erschlagenen, 16 Vollbilder nebst einer Einleitung von dem Schriftsteller Kotzde weil sich die Männer ihre Blutrache durch die Klage nicht gefährden veröffentlicht die Freie Lehrervereinigung für Kunst= wollten. Denn nach dem Glarner Landrecht hatten Mannspersonen, pflege" in Berlin ( Geschäftsstelle: N. 39, Sparrstr. 7). Bei die vor Gericht klagten„ fein Rach". Bestellung von wenigstens 10 Exemplaren kostet das Stück 75 Pf.Berantwortl. Redakteur: Hans Weber, Berlin . Druck u. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u.Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.
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