a Tausende von Hauswebern namentlich dadurch unter der Willkür der Fabrikanten leiden, daß diese jeden beliebigen Betrag ohne jede gerichtliche Untersuchung am Lohne  , ja den Lohn oft ganz abziehen können; ferner wie die sogenannten Faktore für ihre Arbeitsvermittelung unverschämte Beträge in Abzug bringen, deren Höhe man aber nicht erfährt, weil auf den Musterzetteln (Arbeitsvertrag) kein Lohnsatz seitens des Fabrikanten angegeben ist. Ja noch mehr: der Fabrikant erkennt den Arbeiter gar nicht an, sondern sagt bei etwaigen Differenzen einfach:Mit Ihnen habe ich nichts zu thun, ich habe es blos mit dem Faktor zu thun n. s. w." Diese Zustände müssen unter allen Umständen beseitigt werden, wenn die Leute nicht selbst an der Sozial- demokratie verzweifeln sollen. Ich bitte Sie dringend, wenden Sie Ihre ganze Kraft daran, daß auch für die Weber Etwas geschehe! Sie dürfen überzeugt sein, daß Sie sich viel Dank erwerben werden. Es scheint mir, daß sich in Titel VII bei§ III ein Paragraph einschalten ließe, etwa so: § lila. Wer für eigene Rechnung Webwaaren oder Fantasie- Artikel aus Wolle, Seide, Baumwolle, Pflanzenfasern, Glas, Haaren:c., sowie aus derartigen Stoffen bereitete Garne(Ge- spinste) außer dem Hause bei Gewerbetreibenden oder Arbeitern oder Arbeiterinnen in deren Wohnung arbeiten lassen will, oder wer dies durch einen Dritten besorgen läßt, ist verpflichtet, jedem Arbeiter bei Uebergabe der Stoffe einen schriftlichen Arbeits- vertrag einzuhändigen. Der Vertrag muß enthalten: 1) Den Namen des Arbeitgebers. 2) Ort und Zeit der Uebergabe, sowie die Bezeichnung eines etwaigen Vermittlers. 3) Alle nöthigen Ausführungs- Vorschriften zur richtigen Fertigung der Waare in unzweideutiger, klarer und ver- ständlicher Sprache. 4) Der Lohnbetrag für ein bestimmtes Quantum Waare ist in Reichsmünze zu zahlen. 5) Bestimmungen über die Vermittelungsgebühren für etwaige Dritte. 6) Bestimmungen über die Zahl oder das Gewicht der zu verarbeitenden Garne oder Stoffe. Nicht nach Vorschrift gelieferte Waaren hat der Fabrikant unverzüglich dem Gewerbegericht oder dem an dessen Stelle fungirenden Ortsgericht zur Beurtheilung vorzulegen, dasselbe ist verpflichtet, innerhalb 8 Tagen den Streitfall zu untersuchen und zu erledigen. Die Gewerbegerichte sind befugt, Lohnabzüge für schlecht ge- arbeitete Waaren zu verfügen; diese Abzüge dürfen den dritten Theil des Arbeitslohnes für die vorliegende Waare nicht über- steigen. Arbeitgeber sowie Arbeitvermittler, welche ohne Genehmigung des zuständigen Gerichts Lohnabzüge machen, sind mit vier Wochen Gefängniß oder mit Geldbuße nicht unter 100 Mark zu bestrafen. August Wilh. Döhn." (Da die Gewerbeordnungs-Commission im Grunde genommen nicht mehr in Aktivität sich befindet, so können in derselben obige Andeutungen unseres Genossen nicht mehr vorgelegt werden. Es empfiehlt sich nun, soweit sich jene Andeutungen nämlich in greif- bare Gesetzesparagraphen fassen lassen, daß die sozialistischen  Abgeordneten bei einer eventuellen Regierungsvorlage in nächster Session in Form von Amendements   obige Anschauungen zur Geltung zu bringen suchen. Red. d. V.) Die guten Wünsche Deutschlands   begleiten die russischen Waffen" diese gemeine Lüge und Bauchrutscherei vor dem Czaren leistet dieNorddeutsche Allgemeine Zeiwng". Die Kreise, in deren Namen dieNorddeutsche" schreibt, bilden glücklicherweise nicht Deutschland  ; das deutsche   Volk m i t A us n a h m e j- n e r K r e i s e will mit russischenStanis- und s onstigen Läusen" und russischer Schnapscultur absolut nichts zu thun haben, es will nicht, daß derErbfreund" obsiege und Eroberungen mache, auf daß später die russische Knute auch auf seinem Rücken tanze deshalb lügt dieNorddeutsche"; siebauchrutscht" vor dem Czaren, nämlich vor dem Bilde desselben, welches auf den russischen Rubeln glänzt. Das Manifest des Kaisers von Rußland  , in wel- chem allerband Humanitätsschwindel getrieben wird, dient selbst- verständlich noch immer als Zielscheibe derber Angriffe und bit- terster Satyre. So meint die WienerNeue Freie Presse", daß aus ihm und den übrigen russischen Aktenstückender parfümirte Kosak rieche". Zum türkisch  -russischen Kriege. Ganz besonders auffallend hat es berührt, daß russische Truppen die türkische  Grenze schon vor der Kriegserklärung überschritten haben. Bei Saturn in Asien   soll das erste Gefecht geliefert worden sein, in welchem die Russen geschlagen sind und 800 Mann ver- loren haben. Diese Nachricht kommt über Constantinopel und ist deshalb mit Vorsicht aufzunehmen, wie alle derartigen Nach- richten, da die Türken sowohl als die Russen im Lügen sich mehr auszeichnen werden als im Siegen. So können wir auch schon aus russischer Quelle melden, daß die Russen gleich- falls in der Nähe von Batuni mehrere türkische   Grenzstädte ohne Gegenwehr besetzt und 107 Gefangene gemacht haben. Ob diese Gefangenen  " türkische Soldaten, oder wehrlose Frauen und Kinder waren, davon verräth die Depesche allerdings nichts. Der Vicekönig von Egypten hat bis jetzt dem türkischen Sultan  35,000 Mann, die theils unter dem Oberbefehl des amerika  - nischen Generals Stone stehen, zur Verfügung gestellt. Russisch-Polen soll in Belagerungszustand versetzt wer- den; man befürchtet in Petersburg   einen polnischen Aufstand. Wie verlautet, will Preußen ein Observationscorps an der russisch-polnisch-deutschen Grenze aufstellen. Danach scheint ein Defensivbündniß zwischen der russischen und deutschen   Regierung vorhanden zu sein. Die gottlose Frömmigkeit und blutdürstige Menschenfreundlichkeit" der Russen findet in den eng- tischen Journalen einstimmige Verurtheilung. Die ministeriellen Blätter erklären den Angriffskrieg der Russen gegen die Türken als direkt gegen die Engländer gerichtet. England rüstet und zwar in bedeutendem Maßstabe, die Offiziere werden in die Hei- math beordert und die Flotte des Mittelmeeres wird verstärkt. dies deshalb derZFall, weil ich loyal genug war, von meinem Verhalten den sozialdemokratischen Abgeordneten Mittheilung zu machen. Ich war dazu nicht verpflichtet, konnte vielmehr einfach den betreffenden Verhandlungen fern bleiben auch sozial­demokratische Abgeordnete werden ja nicht leugnen können, daß man zuweilen bei wichtigen Debatten fehlen darf ich hielt es indeß für meine Pflicht anwesend zu sein und von meinem Ein- druck den Kollegen Mittheilung zu machen. Wenn man die auf diese Weise erlangte Kenntniß zu einem Angriffe auf mich benutzt so darf ich es gewiß dem Urtheile jedes Unbefangenen anheimstellen, �ob das die richtige Antwort auf mein Verhalten ist. Ich darf Sie wohl bitten, obige Zeilen in Ihrem geschätzten Blatte aufzunehmen. Berlin  , 26. April 1877. Hochachtungsvoll Karl Holthof. (Von einem Angriffe auf Herrn Holthof in beregter Notiz kann gar nicht die Rede sein; eine einfache Frage, die eine Ant- wort verdient und auch erhalten hat, ist kein Angriff. Bei den nahen Beziehungen, in denen Herr Holthof zurFranks. Ztg." steht, lag die Frage gleichfalls sehr nahe. Die Antwort selbst freut uns; die Erklärung des Herrn Holthof aber, die rechtliche Seite der Reichstagsabstimmung betreffend, genügt uns durchaus nicht wir stehen nach wie vor auf dem von derFranks. Ztg." vertretenen Standpunkt. D. R.   d. V.) Gegen das Erkenntniß des Bezirksgerichts München  l. d. I., welches 47 Münchener   Genossen von dem Vergehen der Fortsetzung eines verbotenen Vereins freispracht, hat der Staatsanwalt Berufung eingelegt. Der Münchener   Staatsanwalt will nun einmal, wie der See in der Fabel, alljährlich sein sozialistisches Opfer haben. Am Sonnabend(28. April) wurde Vahlteich in ge- heimer Schöffengerichtssitzung zu Mittweida   wegen Majestäts- und Richterbeleidigung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß verurtheilt. Der Staatsanwalt beantragte sofortige Jnhast- nähme, der Gerichtshof entschied sich aber für Entlassung auf Handgelöbniß. Wir werden auf dieses, leider nicht mehr un- erhörte Urtheil zurückkommen. Bemerkt sei blos, daß Vahlteich im Reden wie im Schreiben sich notorisch der äußersten, mit- unter fast übertrieben erscheinenden Mäßigung befleißigt, daß Mittweida   in seinem ehemaligen Wahlbezirk liegt, und daß die Schöffen der besitzenden Klaffe angehören. Es ist uns folgende Erklärung zugegangen: An die Redaktion desVorwärts", Leipzig. Bei Anführung einer Auslassung derFranks. Ztg." über die Annullirung der Wahl Hasenclever's fragen Sie in Nr. 48 Ihres geschätzten Blattes:Was sagt Herr Holthof zu diesen Ausführungen, dem fein juristisches Gewissen verbot, für die Gültigkeit der Wahl zu stimmen?" Was ich dazu sage? Zunächst, daß ich weder für die An- schauungen derFranks. Ztg." verantwortlich bin, noch daß die Ansichten dieses Blattes für meine Abstimmungen maßgebend sein können, zumal, wenn ich sie, wie in diesem Falle, für unzu- treffend ansehen muß. Auf die Thatsache, ob die Verheftung der Liste vor oder nach dem Auslegen der Listen(auf Grund des§ 8 des Wahl­gesetzes) stattgefunden hat, kommt es absolut nicht an. Denn das Reklamationsverfahren kann sich gesetzlich nicht auf die Vertheilung der Listen in die einzelnen Wahllokale beziehen. Die in den verhefteten Listen figurirenden Wähler waren eben wahlberechtigt, weil sie in der(allgemeinen) Wählerliste standen, der durchgreifende Grund für die Kassation der Wahl, wurde gerade darin(meiner Anschauung nach mit Recht) erblickt, daß durch ein grobes Versehen des Magistrates wirklich Wahl- berechtigte widerrechtlich von der Wahl und zwar in einer Zahl ausgeschlossen waren, die bei der schwachen Majorität von Ein- fluß auf das Resultat sein konnte. Das ist in Kürze, was mich bestimmt hat, nicht für die Wahl- kaffation zu stimmen, sondern mich der Abstimmung zu enthalten. Wenn dies übrigens zur Kenntniß desVorwärts" kam, so war u Berlin  , 26. April. In meinem Bericht über die vorgestrige Tagsitzung habe ich eines Zwischenfalls nicht erwähnt, der im Hause beinahe un- beachtet blieb und auch mir entging, aber so recht bezeichnend ist für unser parlamentarisches Leben. Zu einer Mehrforderung' im Militäretat(12,000 Mark für die Commandantur von Köln  ) ergriff der Demokrat Payer das Wort und sprach sich ent- | schieden dagegen aus, daß man dem Volk in dieser Zeit drückenden Nothstandes neue Stenern auflege. Die Erwähnung des Roth- standes im Zusammenhang mit dem Militärbudget machte den Präsidenten v. Forckenbecknervös" er verwies Payerzur Sache". Derzur" Sache Verwiesene meinte, er sei bei der Sache, und wollte dies kurz begründen. Flugs wurde er von dem wachsamen Präsidenten zum zweiten Malzur Sache" ver- wiesen, und zwar mit Hinweisung auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung(daß dem Redner, der dreimal zur Ordnung oder zur Sache verwiesen ist, das Wort entzogen werden kann). Herr Payer sah nun, daß er dem Lasso der Geschäftsordnung verfallen war, und verließ die Rednerbühne mit dem Bemerken, daß er bei der dritten Lesung des Etats sich zum Wort melden werde. Ob's ihm etwas nützen wird? Mit der parlamenta- rischen Redefreiheit wird's bei der dritten Lesung des Etats nicht besser bestellt sein als bei der zweiten. Die vorgestrige Abend sitzung war dem Rest des Etats gewidmet, der auch mit Dampfgeschwindigkeit glücklich erledigt ward. Die Positton betreffs Kasernenbauten gab Temmler Gelegenheit, die Kostspieligkeit und Unzweckmäßigkeit(namentlich auch in gesundheitlicher Beziehung) zu geißeln, was er denn auch gründlich besorgte zum großen Aerger der Majoritäts- Abgeordneten, die vor stürmischer Sehnsucht nach dem Souper mit obligaten Seideln oder Schoppen an nichts Anderes mehr denken konnten. Ein englischer Vers meint, gar mancher Ange- klagte sei gehenkt worden, weil die Geschworenen Hunger gehabt. Wie manche Million wird unbesehen bewilligt, weil die Volks- Vertreter Hunger(und Durst) haben. Heute: dritte Lesung des Etats. Zunächst General- debatte, zu der sich unsererseits Liebknecht   zum Wort meldet. Es wird ihm auf dem Bureau mitgetheilt, daß vor ihm fünf Redner sich zum Wort gemeldet haben, und er nach Maitz ahn Gültz   das Wort erhalten werde. Erster Redner: Benda(na- tional liberal) laskert 19'/- Minuten, genau nach der Uhr gezählt, etwas Anderes als nach der Uhr sehe» kann man natürlich nicht während der Rede dieser gelungenen Personifikation der Langweile. Gott   sei Dank er ist fertig.Abgeordneter Jörg hat das Wort!" ruft Präsident Forckenbeck, seine sonst dumpf gurgelnde(bauchrednerartige) Stimme klingt hell und scharf, und dasJörg" wird eigenthümlich betont. Erwartungsvolle Stille, die Herren an den Minister- und Bundesrathstischen werden un- ruhig. Herr Jörg schreitet feierlich würdevoll auf die Redner- bühne das bedeutet eine große Aktion. Die Herren an den Minister- und Bundesrathsttschen werden unruhiger. Herr Jörg ist oben angelangt, räuspert sich, streicht sich den Kopf von hinten nach vorn, als wolle er ihn magnetisiren, und lüftet dann gra- vitätisch den Deckel, welche dieStaatsmänner" über den Hexen- kessel der orientalischen Frage gestülpt haben. Er schnüffelt Ein englisches Programm. /(Schluß.) Reformen in der Erziehung. Erste Stufe des Fortschritts. Forderungen der Gegenwart. 1. Der Elementar-Unterricht ist obligatorisch. 2. Uni das Talent zu erwecken, schließt der Elementar-Unter- richt die Grundzüge der Wissenschaften und Künste ein. 3. Selbst die ersten Schritte im Elementar-Unterricht werden begleitet durch industriellen Unterricht, wie die Kenntniß und Handhabung der in den verschiedenen Gewerben gebrauchten Werkzeuge, zu dem Zweck alle Kinder für die Lehrlingsschaft in den Älational-Werkstätten und industriellen Unterrichts-Etablisse- ments vorzubereiten. 4. Die Kinder werden theilweise oder vollständig in den Regierungs-Kostschulen verpflegt und logirt, falls ihre Eltern es wünschen und für sie bezahlen. c« s. 5. Ein gradweises Aufsteigen oder Besordertwerden durch alle Erziehungs-Etablissemenrs des Staates, von der Klein- Kinderschule bis zur Universität, wird den Kindern der ärmsten Bürger zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird eine große Summe aus der National- Schatzkammer reservirt und als Stipendien, Preise und Freistellen, talentvollen und würdigen Studenten zuerkannt. Zweite und dritte Stufe des Fortschritts. Erziehung im com- munistischen Staat. 1. Alle Kinder werden in Regierungs-Unterrichts-Anstalten untergebracht, verpflegt, gekleidet und unterrichtet und auf Kosten des Staates unterhalten. 2. Häufiger Verkehr zwischen Eltern und Kindern wird er- laubt sein. 3. Die Pflicht zu unterrichten ist für alle Bürger obligato- risch und wird von sich ablösenden Abtheilungen von Lehrern ausgeübt. Reformen in der Rechtspflege. Erste Stufe des Fortschritts. Forderungen der Gegenwart. 1. Ein Civil- und Strafgesetzbuch mit Ausführungsbestim- münzen wird von einem Körper hervorragender Rechtskundiger nach vorher vom Parlament niedergelegten Prinzipien ausge- arbeitet. 2. Die Resultate aller Bestrafungen werden in 10jährigen Perioden zusammengestellt. Nehmen in einer Periode von zehn Jahren die Verbrechen ab oder zu, so werden in den folgenden zehn Jahren die Strafen entsprechend vermindert oder ver- mehrt. 3. Jeder Mann, welcher die Wahlfähigkeit besitzt, kann in ein Geschwornen-Gericht gewählt werden. 4. Jedes Geschwornen-Gericht besteht aus 23 Mitgliedern, und ihre Verdikte werden durch einfache Majorität abgegeben. 5. Die Geschwornen werden für den Zeitverlust nach einer gesetzlich festgestellten Skala bezahlt. 6. Die Zahl der Richter bei jedem Verhör beträgt fünf. 7. Der älteste Richter verkündet den Urtheilsspruch. 8. Der über den Angeklagten zu verhängende Urtheilsspruch ist entweder einer, dem alle fünf Richter zustimmen, oder nicht. In letzterem Falle schlagen die dissentirenden Richter besondere Urtheilssprüche vor. 9. In beiden Fällen, sowohl der Uebereinstimmung als des Auseinandergehens, unterliegt der vorgeschlagene Urtheilsspruch, oder die Urtheilssprüche der schließlichen Bestätigung der Ge- schwornen. 10. Im Falle, daß von den Richtern den Geschwornen ver- schiedene Sentenzen unterbreitet werden, wählen die letzteren eine derselben mit einfacher Majorität. 11. Im Falle das Richter und Geschworene nicht zu einer Uebereinstimmung kommen, und zwar nach genügender Berathung, soll der Fall dem Senat vorgelegt werden, wenn er von erstem Range ist. 12. Handelt es sich aber um geringere Verbrechen oder Civilklagen, so kann die Jury eine Milderung oder Verschärfung eines der von den Richtern vorgeschlagenen Urtheilssprüche em- pfehlen. 13. Diese Empfehlung wird vom ältesten Richter behandelt und sein Ausspruch soll die schließliche Entscheidung der Sache abgeben. 14. Jeder Criminal- oder Civilprozeß unterliegt der Be- Handlung folgender richterlichen Gewalten: Einem Staatsanwalt 5 Richtern, 25 Geschworenen, zwei älteren und zwei jüngeren ' Sachwaltern(lawyers, Rechtskundigen) für jede Seite, den Spezial-Sachwaltern für jede Seite und einem Bertheidiger für jede Seite. 15. Der Dienst der öffentlichen Bertheidiger ist gänzlich un- entgeltlich, und ihre Auswahl wird durchs Loos entschieden, wenn mehrere zu plaidiren wünschen sollten. 16. Kein Sachwalter darf als Bertheidiger plaidiren. 17. Den offiziellen älteren und jüngeren Sachwaltern wer- den die Fälle der Reihe um nach einer vom Gerichtshof ver- öffentlichten Liste zuertheilt, und sie erhalten vom Staat eine Bezahlung für ihre Dienste. 18. Eine festgestellte Jllnzahl solcher Weise verrichteter Dienste berechtigt die jüngeren Sachwalter ältere zu werden, und ältere Spezial-Advokaten, welche von den Privat-Parteien, falls sie als ihre Bertheidiger engagirt sind, bezahlt werden. 19. Der Verlauf eines Prozesses geschieht in folgender Ord- nung: 1. Anklage durch den Staatsanwalt. 2. Zeugcnverhör durch die Richter. 3. Kreuzverhör der Zeugen erst durch den Spezial- und dann durch die offiziellen älteren und jüngeren Sachwalter. 4. Verhör der Angeklagten durch einen der Richter. 5. Plaidoyers der drei Sachwalter jeder Partei. 6. Vertheidi- gung des Advokaten. 7. Zusammenfassung durch einen oder mehrere Richter. 8. Verdikt der Schuld oder Unschuld. 9. Vor- schlag des Urtheils durch die Richter. 10. Bestätigung des Ur- theils durch die Geschwornen. 20. Die vierteljährlichen Sessionen werden ersetzt durch per- manente Sitzungen der Gerichtshöfe, und unmittelbar nach Ver- vollständigung der Beweise werden die Verhöre eingeleitet. 21. Jede Person, welche ins Gefängniß gesperrt worden ist und freigesprochen wurde, ohne daß der geringste Makel an ihrem Charakter hängen blieb, erhält eine Entschädigung, die ihr von den Richtern auf Empfehlung der Geschwornen zuge- sprachen wird. 22. Alle Verbrecher werden in mühseligen, aber produktiven Arbeiten beschäftigt, und das hieraus gewonnene Einkommen wird verwandt(nach Bezahlung ihrer Nahrung, Haft w.), um solche Personen zu entschädigen, welche durch Verbrecher mate­rielle Verluste, körperlichen Schaden ,c. erlitten haben, wenn solche Verluste und Schäden gerichtlich festgestellt sind, und Entschädigung dafür von den Geschwornen beftirwortet wird.