aTausende von Hauswebern namentlich dadurch unter der Willkürder Fabrikanten leiden, daß diese jeden beliebigen Betrag ohnejede gerichtliche Untersuchung am Lohne, ja den Lohn oft ganzabziehen können; ferner wie die sogenannten Faktore für ihreArbeitsvermittelung unverschämte Beträge in Abzug bringen,deren Höhe man aber nicht erfährt, weil auf den Musterzetteln(Arbeitsvertrag) kein Lohnsatz seitens des Fabrikanten angegebenist. Ja noch mehr: der Fabrikant erkennt den Arbeiter gar nichtan, sondern sagt bei etwaigen Differenzen einfach:„Mit Ihnenhabe ich nichts zu thun, ich habe es blos mit dem Faktor zuthun n. s. w." Diese Zustände müssen unter allen Umständenbeseitigt werden, wenn die Leute nicht selbst an der Sozial-demokratie verzweifeln sollen. Ich bitte Sie dringend,wenden Sie Ihre ganze Kraft daran, daß auch für die WeberEtwas geschehe! Sie dürfen überzeugt sein, daß Sie sich vielDank erwerben werden.Es scheint mir, daß sich in Titel VII bei§ III ein Paragrapheinschalten ließe, etwa so:§ lila. Wer für eigene Rechnung Webwaaren oder Fantasie-Artikel aus Wolle, Seide, Baumwolle, Pflanzenfasern, Glas,Haaren:c., sowie aus derartigen Stoffen bereitete Garne(Ge-spinste) außer dem Hause bei Gewerbetreibenden oder Arbeiternoder Arbeiterinnen in deren Wohnung arbeiten lassen will, oderwer dies durch einen Dritten besorgen läßt, ist verpflichtet, jedemArbeiter bei Uebergabe der Stoffe einen schriftlichen Arbeits-vertrag einzuhändigen.Der Vertrag muß enthalten:1) Den Namen des Arbeitgebers.2) Ort und Zeit der Uebergabe, sowie die Bezeichnung einesetwaigen Vermittlers.3) Alle nöthigen Ausführungs- Vorschriften zur richtigenFertigung der Waare in unzweideutiger, klarer und ver-ständlicher Sprache.4) Der Lohnbetrag für ein bestimmtes Quantum Waare istin Reichsmünze zu zahlen.5) Bestimmungen über die Vermittelungsgebühren für etwaigeDritte.6) Bestimmungen über die Zahl oder das Gewicht der zuverarbeitenden Garne oder Stoffe.Nicht nach Vorschrift gelieferte Waaren hat der Fabrikantunverzüglich dem Gewerbegericht oder dem an dessen Stellefungirenden Ortsgericht zur Beurtheilung vorzulegen, dasselbe istverpflichtet, innerhalb 8 Tagen den Streitfall zu untersuchen undzu erledigen.Die Gewerbegerichte sind befugt, Lohnabzüge für schlecht ge-arbeitete Waaren zu verfügen; diese Abzüge dürfen den drittenTheil des Arbeitslohnes für die vorliegende Waare nicht über-steigen.Arbeitgeber sowie Arbeitvermittler, welche ohne Genehmigungdes zuständigen Gerichts Lohnabzüge machen, sind mit vierWochen Gefängniß oder mit Geldbuße nicht unter 100 Mark zubestrafen.August Wilh. Döhn."(Da die Gewerbeordnungs-Commission im Grunde genommennicht mehr in Aktivität sich befindet, so können in derselben obigeAndeutungen unseres Genossen nicht mehr vorgelegt werden. Esempfiehlt sich nun, soweit sich jene Andeutungen nämlich in greif-bare Gesetzesparagraphen fassen lassen, daß die sozialistischenAbgeordneten bei einer eventuellen Regierungsvorlage in nächsterSession in Form von Amendements obige Anschauungen zurGeltung zu bringen suchen. Red. d. V.)—„Die guten Wünsche Deutschlands begleiten dierussischen Waffen"— diese gemeine Lüge und Bauchrutschereivor dem Czaren leistet die„Norddeutsche Allgemeine Zeiwng".Die Kreise, in deren Namen die„Norddeutsche" schreibt, bildenglücklicherweise nicht Deutschland; das deutsche Volk m i t A us n a h m ej- n e r K r e i s e will mit russischen„Stanis- und s onstigen Läusen" undrussischer Schnapscultur absolut nichts zu thun haben, es willnicht, daß der„Erbfreund" obsiege und Eroberungen mache, aufdaß später die russische Knute auch auf seinem Rücken tanze—deshalb lügt die„Norddeutsche"; sie„bauchrutscht" vor demCzaren, nämlich vor dem Bilde desselben, welches auf denrussischen Rubeln glänzt.— Das Manifest des Kaisers von Rußland, in wel-chem allerband Humanitätsschwindel getrieben wird, dient selbst-verständlich noch immer als Zielscheibe derber Angriffe und bit-terster Satyre. So meint die Wiener„Neue Freie Presse", daßaus ihm und den übrigen russischen Aktenstücken„der parfümirteKosak rieche".— Zum türkisch-russischen Kriege. Ganz besondersauffallend hat es berührt, daß russische Truppen die türkischeGrenze schon vor der Kriegserklärung überschritten haben.—Bei Saturn in Asien soll das erste Gefecht geliefert wordensein, in welchem die Russen geschlagen sind und 800 Mann ver-loren haben. Diese Nachricht kommt über Constantinopel undist deshalb mit Vorsicht aufzunehmen, wie alle derartigen Nach-richten, da die Türken sowohl als die Russen im Lügen sichmehr auszeichnen werden als im Siegen. So können wirauch schon aus russischer Quelle melden, daß die Russen gleich-falls in der Nähe von Batuni mehrere türkische Grenzstädte ohneGegenwehr besetzt und 107 Gefangene gemacht haben. Ob diese„Gefangenen" türkische Soldaten, oder wehrlose Frauen undKinder waren, davon verräth die Depesche allerdings nichts.—Der Vicekönig von Egypten hat bis jetzt dem türkischen Sultan35,000 Mann, die theils unter dem Oberbefehl des amerika-nischen Generals Stone stehen, zur Verfügung gestellt.— Russisch-Polen soll in Belagerungszustand versetzt wer-den; man befürchtet in Petersburg einen polnischen Aufstand.Wie verlautet, will Preußen ein Observationscorps an derrussisch-polnisch-deutschen Grenze aufstellen. Danach scheint einDefensivbündniß zwischen der russischen und deutschen Regierungvorhanden zu sein.—„Die gottlose Frömmigkeit und blutdürstigeMenschenfreundlichkeit" der Russen findet in den eng-tischen Journalen einstimmige Verurtheilung. Die ministeriellenBlätter erklären den Angriffskrieg der Russen gegen die Türkenals direkt gegen die Engländer gerichtet. England rüstet undzwar in bedeutendem Maßstabe, die Offiziere werden in die Hei-math beordert und die Flotte des Mittelmeeres wird verstärkt.dies deshalb derZFall, weil ich loyal genug war, von meinemVerhalten den sozialdemokratischen Abgeordneten Mittheilung zumachen. Ich war dazu nicht verpflichtet, konnte vielmehr einfachden betreffenden Verhandlungen fern bleiben— auch sozialdemokratische Abgeordnete werden ja nicht leugnen können, daßman zuweilen bei wichtigen Debatten fehlen darf— ich hielt esindeß für meine Pflicht anwesend zu sein und von meinem Ein-druck den Kollegen Mittheilung zu machen. Wenn man die aufdiese Weise erlangte Kenntniß zu einem Angriffe auf michbenutzt— so darf ich es gewiß dem Urtheile jedes Unbefangenenanheimstellen, �ob das die richtige Antwort auf mein Verhalten ist.Ich darf Sie wohl bitten, obige Zeilen in Ihrem geschätztenBlatte aufzunehmen.Berlin, 26. April 1877.HochachtungsvollKarl Holthof.(Von einem Angriffe auf Herrn Holthof in beregter Notizkann gar nicht die Rede sein; eine einfache Frage, die eine Ant-wort verdient und auch erhalten hat, ist kein Angriff. Bei dennahen Beziehungen, in denen Herr Holthof zur„Franks. Ztg."steht, lag die Frage gleichfalls sehr nahe.— Die Antwort selbstfreut uns; die Erklärung des Herrn Holthof aber, die rechtlicheSeite der Reichstagsabstimmung betreffend, genügt uns durchausnicht— wir stehen nach wie vor auf dem von der„Franks. Ztg."� vertretenen Standpunkt. D. R. d. V.)— Gegen das Erkenntniß des Bezirksgerichts Münchenl. d. I., welches 47 Münchener Genossen von dem Vergehender Fortsetzung eines verbotenen Vereins freispracht, hat derStaatsanwalt Berufung eingelegt. Der Münchener Staatsanwaltwill nun einmal, wie der See in der Fabel, alljährlich seinsozialistisches— Opfer haben.— Am Sonnabend(28. April) wurde Vahlteich in ge-heimer Schöffengerichtssitzung zu Mittweida wegen Majestäts-und Richterbeleidigung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnißverurtheilt. Der Staatsanwalt beantragte sofortige Jnhast-nähme, der Gerichtshof entschied sich aber für Entlassung aufHandgelöbniß. Wir werden auf dieses, leider nicht mehr un-erhörte Urtheil zurückkommen. Bemerkt sei blos, daß Vahlteichim Reden wie im Schreiben sich notorisch der äußersten, mit-unter fast übertrieben erscheinenden Mäßigung befleißigt, daßMittweida in seinem ehemaligen Wahlbezirk liegt, und daß dieSchöffen der besitzenden Klaffe angehören.— Es ist uns folgende Erklärung zugegangen:„An die Redaktion des„Vorwärts", Leipzig.Bei Anführung einer Auslassung der„Franks. Ztg." überdie Annullirung der Wahl Hasenclever's fragen Sie in Nr. 48Ihres geschätzten Blattes:„Was sagt Herr Holthof zu diesenAusführungen, dem fein juristisches Gewissen verbot, für dieGültigkeit der Wahl zu stimmen?"Was ich dazu sage? Zunächst, daß ich weder für die An-schauungen der„Franks. Ztg." verantwortlich bin, noch daß dieAnsichten dieses Blattes für meine Abstimmungen maßgebendsein können, zumal, wenn ich sie, wie in diesem Falle, für unzu-treffend ansehen muß.Auf die Thatsache, ob die Verheftung der Liste vor odernach dem Auslegen der Listen(auf Grund des§ 8 des Wahlgesetzes) stattgefunden hat, kommt es absolut nicht an. Denndas Reklamationsverfahren kann sich gesetzlich nicht auf dieVertheilung der Listen in die einzelnen Wahllokale beziehen.Die in den verhefteten Listen figurirenden Wähler waren ebenwahlberechtigt, weil sie in der(allgemeinen) Wählerliste standen,der durchgreifende Grund für die Kassation der Wahl, wurdegerade darin(meiner Anschauung nach mit Recht) erblickt, daßdurch ein grobes Versehen des Magistrates wirklich Wahl-berechtigte widerrechtlich von der Wahl und zwar in einer Zahlausgeschlossen waren, die bei der schwachen Majorität von Ein-fluß auf das Resultat sein konnte.Das ist in Kürze, was mich bestimmt hat, nicht für die Wahl-kaffation zu stimmen, sondern mich der Abstimmung zu enthalten.Wenn dies übrigens zur Kenntniß des„Vorwärts" kam, so waru Berlin, 26. April.In meinem Bericht über die vorgestrige Tagsitzung habe icheines Zwischenfalls nicht erwähnt, der im Hause beinahe un-beachtet blieb und auch mir entging, aber so recht bezeichnendist für unser parlamentarisches Leben. Zu einer Mehrforderung'im Militäretat(12,000 Mark für die Commandantur von Köln)ergriff der Demokrat Payer das Wort und sprach sich ent-| schieden dagegen aus, daß man dem Volk in dieser Zeit drückendenNothstandes neue Stenern auflege. Die Erwähnung des Roth-standes im Zusammenhang mit dem Militärbudget machte denPräsidenten v. Forckenbeck„nervös"— er verwies Payer„zurSache". Der„zur" Sache Verwiesene meinte, er sei bei derSache, und wollte dies kurz begründen. Flugs wurde er vondem wachsamen Präsidenten zum zweiten Mal„zur Sache" ver-wiesen, und zwar mit Hinweisung auf die Bestimmungen derGeschäftsordnung(daß dem Redner, der dreimal zur Ordnungoder zur Sache verwiesen ist, das Wort entzogen werden kann).Herr Payer sah nun, daß er dem Lasso der Geschäftsordnungverfallen war, und verließ die Rednerbühne mit dem Bemerken,daß er bei der dritten Lesung des Etats sich zum Wort meldenwerde. Ob's ihm etwas nützen wird? Mit der parlamenta-rischen Redefreiheit wird's bei der dritten Lesung des Etats nichtbesser bestellt sein als bei der zweiten.Die vorgestrige Abend sitzung war dem Rest des Etatsgewidmet, der auch mit Dampfgeschwindigkeit glücklich erledigtward. Die Positton betreffs Kasernenbauten gab TemmlerGelegenheit, die Kostspieligkeit und Unzweckmäßigkeit(namentlichauch in gesundheitlicher Beziehung) zu geißeln, was er dennauch gründlich besorgte— zum großen Aerger der Majoritäts-Abgeordneten, die vor stürmischer Sehnsucht nach dem Soupermit obligaten Seideln oder Schoppen an nichts Anderes mehrdenken konnten. Ein englischer Vers meint, gar mancher Ange-klagte sei gehenkt worden, weil die Geschworenen Hunger gehabt.Wie manche Million wird unbesehen bewilligt, weil die Volks-Vertreter Hunger(und Durst) haben.Heute: dritte Lesung des Etats. Zunächst General-debatte, zu der sich unsererseits Liebknecht zum Wort meldet.Es wird ihm auf dem Bureau mitgetheilt, daß vor ihm fünfRedner sich zum Wort gemeldet haben, und er nach Maitz ahnGültz das Wort erhalten werde. Erster Redner: Benda(na-tional liberal) laskert 19'/- Minuten, genau nach der Uhr gezählt,— etwas Anderes als nach der Uhr sehe» kann man natürlichnicht während der Rede dieser gelungenen Personifikation derLangweile. Gott sei Dank— er ist fertig.„Abgeordneter Jörghat das Wort!" ruft Präsident Forckenbeck, seine sonst dumpfgurgelnde(bauchrednerartige) Stimme klingt hell und scharf, unddas„Jörg" wird eigenthümlich betont. Erwartungsvolle Stille,die Herren an den Minister- und Bundesrathstischen werden un-ruhig. Herr Jörg schreitet feierlich würdevoll auf die Redner-bühne— das bedeutet eine große Aktion. Die Herren an denMinister- und Bundesrathsttschen werden unruhiger. Herr Jörgist oben angelangt, räuspert sich, streicht sich den Kopf von hintennach vorn, als wolle er ihn magnetisiren, und lüftet dann gra-vitätisch den Deckel, welche die„Staatsmänner" über den Hexen-kessel der orientalischen Frage gestülpt haben. Er schnüffeltEin englisches Programm./(Schluß.)Reformen in der Erziehung.Erste Stufe des Fortschritts. Forderungen der Gegenwart.1. Der Elementar-Unterricht ist obligatorisch.2. Uni das Talent zu erwecken, schließt der Elementar-Unter-richt die Grundzüge der Wissenschaften und Künste ein.3. Selbst die ersten Schritte im Elementar-Unterricht werdenbegleitet durch industriellen Unterricht, wie die Kenntniß undHandhabung der in den verschiedenen Gewerben gebrauchtenWerkzeuge, zu dem Zweck alle Kinder für die Lehrlingsschaft inden Älational-Werkstätten und industriellen Unterrichts-Etablisse-ments vorzubereiten.4. Die Kinder werden theilweise oder vollständig in denRegierungs-Kostschulen verpflegt und logirt, falls ihre Eltern eswünschen und für sie bezahlen. c« s. �5. Ein gradweises Aufsteigen oder Besordertwerden durchalle Erziehungs-Etablissemenrs des Staates, von der Klein-Kinderschule bis zur Universität, wird den Kindern der ärmstenBürger zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird eine großeSumme aus der National- Schatzkammer reservirt und alsStipendien, Preise und Freistellen, talentvollen und würdigenStudenten zuerkannt.Zweite und dritte Stufe des Fortschritts. Erziehung im com-munistischen Staat.1. Alle Kinder werden in Regierungs-Unterrichts-Anstaltenuntergebracht, verpflegt, gekleidet und unterrichtet und auf Kostendes Staates unterhalten.2. Häufiger Verkehr zwischen Eltern und Kindern wird er-laubt sein.3. Die Pflicht zu unterrichten ist für alle Bürger obligato-risch und wird von sich ablösenden Abtheilungen von Lehrernausgeübt.Reformen in der Rechtspflege.Erste Stufe des Fortschritts. Forderungen der Gegenwart.1. Ein Civil- und Strafgesetzbuch mit Ausführungsbestim-münzen wird von einem Körper hervorragender Rechtskundigernach vorher vom Parlament niedergelegten Prinzipien ausge-arbeitet.2. Die Resultate aller Bestrafungen werden in 10jährigenPerioden zusammengestellt. Nehmen in einer Periode von zehnJahren die Verbrechen ab oder zu, so werden in den folgendenzehn Jahren die Strafen entsprechend vermindert oder ver-mehrt.3. Jeder Mann, welcher die Wahlfähigkeit besitzt, kann inein Geschwornen-Gericht gewählt werden.4. Jedes Geschwornen-Gericht besteht aus 23 Mitgliedern,und ihre Verdikte werden durch einfache Majorität abgegeben.5. Die Geschwornen werden für den Zeitverlust nach einergesetzlich festgestellten Skala bezahlt.6. Die Zahl der Richter bei jedem Verhör beträgt fünf.7. Der älteste Richter verkündet den Urtheilsspruch.8. Der über den Angeklagten zu verhängende Urtheilsspruchist entweder einer, dem alle fünf Richter zustimmen, oder nicht.In letzterem Falle schlagen die dissentirenden Richter besondereUrtheilssprüche vor.9. In beiden Fällen, sowohl der Uebereinstimmung als desAuseinandergehens, unterliegt der vorgeschlagene Urtheilsspruch,oder die Urtheilssprüche der schließlichen Bestätigung der Ge-schwornen.10. Im Falle, daß von den Richtern den Geschwornen ver-schiedene Sentenzen unterbreitet werden, wählen die letztereneine derselben mit einfacher Majorität.11. Im Falle das Richter und Geschworene nicht zu einerUebereinstimmung kommen, und zwar nach genügender Berathung,soll der Fall dem Senat vorgelegt werden, wenn er von erstemRange ist.12. Handelt es sich aber um geringere Verbrechen oderCivilklagen, so kann die Jury eine Milderung oder Verschärfungeines der von den Richtern vorgeschlagenen Urtheilssprüche em-pfehlen.13. Diese Empfehlung wird vom ältesten Richter behandeltund sein Ausspruch soll die schließliche Entscheidung der Sacheabgeben.14. Jeder Criminal- oder Civilprozeß unterliegt der Be-Handlung folgender richterlichen Gewalten: Einem Staatsanwalt5 Richtern, 25 Geschworenen, zwei älteren und zwei jüngeren' Sachwaltern(lawyers, Rechtskundigen) für jede Seite, denSpezial-Sachwaltern für jede Seite und einem Bertheidiger fürjede Seite.15. Der Dienst der öffentlichen Bertheidiger ist gänzlich un-entgeltlich, und ihre Auswahl wird durchs Loos entschieden,wenn mehrere zu plaidiren wünschen sollten.16. Kein Sachwalter darf als Bertheidiger plaidiren.17. Den offiziellen älteren und jüngeren Sachwaltern wer-den die Fälle der Reihe um nach einer vom Gerichtshof ver-öffentlichten Liste zuertheilt, und sie erhalten vom Staat eineBezahlung für ihre Dienste.18. Eine festgestellte Jllnzahl solcher Weise verrichteter Diensteberechtigt die jüngeren Sachwalter ältere zu werden, und ältereSpezial-Advokaten, welche von den Privat-Parteien, falls sie alsihre Bertheidiger engagirt sind, bezahlt werden.19. Der Verlauf eines Prozesses geschieht in folgender Ord-nung: 1. Anklage durch den Staatsanwalt. 2. Zeugcnverhördurch die Richter. 3. Kreuzverhör der Zeugen erst durch denSpezial- und dann durch die offiziellen älteren und jüngerenSachwalter. 4. Verhör der Angeklagten durch einen der Richter.5. Plaidoyers der drei Sachwalter jeder Partei. 6. Vertheidi-gung des Advokaten. 7. Zusammenfassung durch einen odermehrere Richter. 8. Verdikt der Schuld oder Unschuld. 9. Vor-schlag des Urtheils durch die Richter. 10. Bestätigung des Ur-theils durch die Geschwornen.20. Die vierteljährlichen Sessionen werden ersetzt durch per-manente Sitzungen der Gerichtshöfe, und unmittelbar nach Ver-vollständigung der Beweise werden die Verhöre eingeleitet.21. Jede Person, welche ins Gefängniß gesperrt worden istund freigesprochen wurde, ohne daß der geringste Makel anihrem Charakter hängen blieb, erhält eine Entschädigung, dieihr von den Richtern auf Empfehlung der Geschwornen zuge-sprachen wird.22. Alle Verbrecher werden in mühseligen, aber produktivenArbeiten beschäftigt, und das hieraus gewonnene Einkommenwird verwandt(nach Bezahlung ihrer Nahrung, Haft w.), umsolche Personen zu entschädigen, welche durch Verbrecher materielle Verluste, körperlichen Schaden ,c. erlitten haben, wennsolche Verluste und Schäden gerichtlich festgestellt sind, undEntschädigung dafür von den Geschwornen beftirwortet wird.