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Nr. 161. 21. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

Aus der Frauenbewegung.

Genossinnen!

Den Vorschlägen der Genossinnen Berlins   und der Unterzeich neten in Nr. 10 der Gleichheit", die Abhaltung einer socialistischen Frauenkonferenz in Bremen   betreffend, haben die Genoffinnen von 28 Drten zugestimmt. Gegenteilige Meinungen sind nicht geäußert Die Unterzeichnete beruft daher für

worden.

Sonnabend, den 17. September, morgens 9 Uhr,

nach Bremen   eine

Konferenz der socialistischen Frauen ein. As provisorische Tagesordnung ist festgesetzt:

1. Bericht der Vertrauensperson der Genossinnen Deutschlands  . 2. Agitation.

a) Allgemeine Agitation.

b) Kinderschutz.

c) Behnstundentag.

d) Volksschule.

3. Vereins- und Versammlungsrecht. 4. Presse.

5. Verschiedenes.

Bei der Wichtigkeit der Konferenz für die gedeihliche Entwicklung der socialistischen Frauenbewegung richtet die Unterzeichnete die Auf forderung an die Genosfinnen im ganzen Reiche, möglichst bald fich mit der Konferenz und ihrer provisorischen Tagesordnung zu beschäftigen und in öffentlichen Versammlungen die Wahl von Delegierten vor­zunehmen, sowie zu veranlassen, daß diesen auch ein Mandat zum Partei­tag übertragen wird. Selbstverständlich können auch Genossen als gleichberechtigte Delegierte an der Konferenz teilnehmen.

Von den erfolgten Wahlen ist möglichst bald der Unterzeichneten Mitteilung zu machen. Ihr sind auch Anträge für die Konferenz bis zum 10. August spätestens einzusenden, damit dieselben in der Gleichheit" zur allgemeinen Kenntnis der Genoffinnen gebracht und von ihnen diskutiert werden können. Die Namen der Referentinnen für die einzelnen Punkte der Tagesordnung und das Lokal der Konferenz werden später bekanntgegeben. Mit Parteigruß Bertrauensperson der socialdemokratischen Frauen Deutschlands  , Berlin   S. 53, Blücherftr. 49, Hof II.

Ottilie Baader  ,

Ge=

Auf dem internationalen socialistischen Arbeiterkongreßin Amsterdam werden als Vertreterinnen der nossinnen Deutschlands   die Genofsinnen Luise Biez­Hamburg und Clara Bettin Stuttgart   teilnehmen. Der Kreis Teltow- Beeskow- Charlottenburg hatte sich für nur eine Delegierte ausgesprochen, ohne jedoch eine solche zu bezeichnen,

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Dienstag, 12. Juli 1904.

Kinde einmal ein paar heftige Ohrfeigen gegeben. Das war während geschlagen worden sei. Bei den Mitschülerinnen sei Amnemarie des Mittagsmahles. Das Kind war immer sehr traurig. Auf dem v. Sydow sehr beliebt gewesen. Sie sei ein zutrauliches, liebe­Kopfe habe das Kind dicke Beulen gehabt. Im Zimmer des Herrn bedürftiges Kind gewesen, das für jedes freundliche Wort dankbar v. Sydow hätten zwei Peitschen gehangen, mit denen das Kind war. Frau v. Voigt wohnte mit Sydows in einem Hause und geschlagen wurde, daß diese Peitschen auch einmal zu einem hat durch das Dienstpersonal von der strengen Behandlung Anne­andern Zwede benutzt wurden, hat die Zeugin nicht gesehen. Einmal marie v. Sydow gehört. Sie hat das Kind auch häufig weinen hören. mußte Annemarie eine Peitsche holen und ihrer Mutter ins Schaf Um den Spektakel in der Sydowschen Wohnung nicht zu hiren, hat zimmer bringen, wo das Kind dann von ihrer Mutter gezüchtigt der Gatte der Zeugin sich ans Klavier gesetzt und musiziert. Die worden sei. Die Zeugin bekundet weiter, daß ihr erzählt sei, Herr Angeklagte hat oft der Zeugin gegenüber Klage über ihre Tochter v. Sydow habe das Kind am Zopf gepackt, hochgehoben und geohrfeigt. Annemarie geführt, die schwer zu erziehen sei. Einmal habe Herr v. Sydow das Kind gezüchtigt, da habe die Mutter zu dem am Fußboden liegenden Kinde gesagt:" Bleib' nur liegen, Du bekommst erst noch einen Tritt." Dem Stinde habe fast täglich die Nase geblutet. Einmal hat die Angeklagte zu ihrem Kinde gesagt: Wenn Du man gestorben wärst und Anneliese wäre am Leben ge­blieben."

Um 7 Uhr wurde die Verhandlung abgebrochen.

Braunschweig  , 9. Juli. Heute morgen wurden die Verhandlungen im großen Schwurs gerichtssaale fortgesetzt. Die Angeklagte sieht heute blaß und an­gegriffen aus.

Frau Jorns verneint zunächst die Frage des Vorsitzenden, ob sie von andrer Seite gegen die Angeklagte aufgehezt sei. Die Beugin ist vor ihrer Verheiratung( von Oktober bis Dezember 1903) Köchin bei Sydows gewesen. Sie war empört über die Behandlung des Kindes. Als Annemarie einmal zu spät aus der Schule tam, fagte dies die Angeklagte ihrem Ehemanne, der erwiderte, dann müsse Annemarie gestraft werden. Major v. Sydow hob darauf feine Tochter am Haarzopfe in die Höhe, so daß die Füße des Kindes den Boden nicht mehr berührten, warf es dann zur Erde und trat es mit dem Stiefel. Als das Kind sich wieder erheben wollte, sagte die Angeklagte, es solle nur liegen bleiben, es bekomme noch mehr. Der Verteidiger bemerkt, in der Verhandlung des Kriegs­gerichts der 20. Division in Hannover   gegen Major b. Sydow habe die Beugin nicht so belastend ausgesagt. Es wird darauf das Protokoll des Kriegsgerichts verlesen, das sich im großen und ganzen mit den Aussagen der Zeugin deckt.

Striegsgerichtsrat Grauert, welcher der Verhandlung bei­wohnt, erbittet sich das Wort zu einer Erklärung. Der Vorsitzende erklärt jedoch, daß er dies nicht gestatten könne.

war.

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Major 3 aenge I fann aus persönlichen Beobachtungen über den Charakter der Annemarie nichts mitteilen. Der Vater habe sie immer als schlecht geartet bezeichnet. Die Angeklagte habe einen guten Charakter. Als die Gerüchte über die Weißhandlungen laut wurden, hat der Zeuge dieselben als unglaubhaft bezeichnet. Dem Major v. Sydow habe es anscheinend immer Schmerz und Kummer bereitet, wenn er seine Tochter bestrafen mußte. Frem Major 3aengel hat von einer schlechten Behandlung des Kindes niemals etwas bemerkt. Als das Kind noch klein war, habe sich die Mutter sehr um dasselbe gesorgt. Hauptmann v. eini hat früher viel im Sydowschen Hause verkehrt. Frau v. Sydow sei dcanals eine milde und gute Mutter gewesen. Später sei das anders geworden. Der Sohn sei der Tochter vorgezogen. Herr v. Sydow hakie oft seine Besorgnis über die Schwierigkeiten geäußert, die die Erziehung der Tochter machte. Frau v. Wuthenow   bekundet, deß die An­geklagte ihr oft ihre Not über die schwierige Erziehung der Tochter geklagt habe.

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Auf Antrag des Verteidigers wird die im Zuhörerraum an wesende Nichte des Majors v. Sydow, Fräulein Else Heltrog, über den Charakter der Angeklagten vernommen. Sie bekundet, daß die Angeklagte allerdings sehr erregt sei, aber das Beste ihres Kindes gewollt habe.

Nach Schluß der Beweisaufnahme und den Plaidoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers gelangte das Gericht zu dem schon telegraphisch gemeldeten Urteil: vier Monate Gefängnis wegen gefährlicher Körperverlegung in fünf Fällen.

wo

In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben: Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte ihr Kind in unzählig vielen Fällen förperlich mißhandelt Zeugin Anna Wadernagel: Eines Tages fam Annemarie hat. Die Angeklagte hat in zahllosen Fällen des Büch in die Küche und bat mich, ich möge einmal auf ihren Kopf faffen: tigungsrecht, das das Gesetz ihr einräumt, über. ,, Mütterchen" habe sie über den Kopf geschlagen! Ich faßte hin schritten. Das Gericht hat den Bekundungen des gesamten und fand eine große Beule auf dem Kopfe. Die Dienstpersonals Glauben schenken müssen, da für die Behauptung Beugin hat auch selbst gesehen, daß das Kind mißhandelt worden ist. der Angeklagten, es liege ein Komplott vor, nach Ansicht des Gerichts Namentlich nach dem Mittagessen hörte die Zeugin, wie das Kind nicht der mindeste Beweis erbracht worden sei. Ja, nan möchte Es war schon so abgestumpft, daß es gar nicht sagen, die Angeklagte sei in geradezu grausamer Weise gegen das Kind mißhandelt wurde. Einmal ist die An- vorgegangen, so daß Bestrafung ganz zweifellos eintreten mußte. mehr weinte, wenn es nur Ohrfeigen bekam. geklagte auch liebevoll zu ihrer Tochter gewesen: am Tage als fie Das Gericht nimmt an, daß es die Angeklagte in gewisser Weise wegen der Mißhandlungen zum Polizeipräsidenten citiert worden auch darauf abgesehen hatte, die Fehler des Kindes auszurotten, und dann nach Hause zurückgekehrt war. Sonst hat und viele Fehler hatte das Kind. Die Angeklagte ist nicht die die Zeugin nie bemerkt, daß die Angeklagte zu ihrer Tochter zärtlich heftige Person, die ihr Kind lediglich aus Lust am Quälen züchtigt, Angeklagte: Ich muß auch diese Bekundungen wie die Anklage von vornherein angenommen, fondern das Eine entartete Mutter. energisch bestreiten. Auch diese Zeugin gehört dem Komplott an. Gericht hat das Motiv der Angeklagten in einer gewissen Eine Majorsgattin der Kindesmißhandlung angeklagt. Vorsitzender: Ja, das sind Vermutungen. Sie sehen ja, die Lieblosigkeit gefunden; ihr hat das Kind nicht gepakt. Die An­Beugin nimmt alles auf ihren Eid. Braunschweig  , 8. Juli. Die 3eugin giebt zu, geklagte ist eine kalte Natur, bei der die Vernunft stärker ist, als In der weiteren Zeugenbernehmung fagt der Beuge Nimmer- daß eine Frau Schäfer sie gefragt habe, ob es wahr sei, daß das ihr Gefühl. Der Vorsitzende erörtert nun die Rechtsgründe, aus gut, der während seiner Militärzeit Bursche beim Major v. Sydow Kind mißhandelt werde. Sie habe das bejaht, sonst aber mit der benen eine Verurteilung wegen leichter Körperverlegung nicht war, aus: Der Sohn Hans Henning wurde stets bevorzugt. Beim Frau nichts zu thun gehabt und kenne sie auch weiter gar nicht. erfolgen konnte. Zur Bestrafung übrig blieben nach Ansicht Der Verteidiger beantragt nun, den Kriegsgerichtsrat bes Gerichts fünf Fälle, und Effen mußte Annemarie allein fißen und oft gleich nach der Mahlzeit und zwar zuerst diejenigen, das Zimmer verlassen. Wenn das Kind bei den Schularbeiten nicht Grauert als Zeugen zu vernehmen. Der Gerichtshof beschließt das Kind von der Angeklagten mit dem Stopf gegen harte gleich begriff, dann wurde es von seiner Mutter geschlagen. Das dies und Kriegsgerichtsrat Grauert bekundet, daß er von der Gegenstände gestoßen worden sei. In zweien dieser Fälle hat das fam jede Woche ein paarmal vor. Zeuge sollte einmal das Kind Zeugin Jorns, als sie in der Verhandlung gegen den Major v. Sydow Gericht auf Grund der konkreten Umstände feststellen müssen, halten, damit es die Angeklagte beffer prügeln konnte. Ein andern al vor dem Kriegsgericht in Hannover   vernommen wurde, den Eindruck daß eine das Leben des Kindes gefährdende Behandlung vorliegt und hat der Zeuge das Kind in den Kohlenfeller sperren sollen. Er lehnte gewonnen habe, daß die Zeugin ihre Bekundungen nach bestem in einem weiteren Falle habe das Gericht gemeinschaftliche Körper­aber beides ab. Um Kleinigkeiten hai   die Angeklagte das Kind an Wissen und Gewissen mache. Im Interesse der Wahrheit habe er sich verletzung angenommen. In dieser Beziehung kann das Gericht der den Haaren gerissen und durch die Stube geschleift. Daß das Kind für verpflichtet gehalten, weiter zu fragen und da habe die Zeugin Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht völlig beitreten, daß dies Gericht lügenhaft war, hat Beuge nicht beobachtet. Die Angeklagte schlug bekundet, daß sie gesehen, daß der Fuß des Majors v. Sydow das mit dem Major v. Sydow gar nichts zu thun habe. Nichtig ist blindlings auf das Kind ein. Zeuge hat das Kind oft schreien hören. am Boden liegende Kind berührt habe. allerdings, daß diefer an und für sich einer andren Gerichts­Die Zeugin Margarete ch y war Hausmädchen bei Frau barkeit untersteht, doch hat das Gericht bei der richterlichen Wenn Hans Henning das Frühstück vergessen hatte, dann mußte Zeuge es ihm in die Schule bringen; bei Annemarie wurde dies b. Sydow. Sie ist wieder fortgegangen, weil das Kind fortgesetzt Beweiswürdigung auch die Handlungen des Majors in Betracht ge­nicht für nötig gehalten. Das Kind hat oft zur Strafe kein mißhandelt wurde und weil Frau v. Sydow häßlich zu ihr, der zogen, soweit sie mit dem Handeln der Angeklagten zusammenfallen. Abendbrot erhalten. Beuge Mohr winkel war eben- Beugin, war. Das Kind sei tagtäglich geschlagen worden. Einmal Einen solchen Fall hat das Gericht angenommen, als der Major falls Bursche beim Major v. Sydow und bekundet ähnliches. hat die Beugin gesehen, wie der Major das im Korridor am Boden das Kind geschlagen und nachdem er es auf den Fußboden geworfen, Die Angeklagte bestreitet auch die Angaben dieser Zeugen. liegende Kind mit der Beitiche mishandelte. Die Angeklagte mit Füßen getreten habe. Hier hat die Angeklagte nach einer dem Blaue Flecke habe das Kind immer gehabt. bestreitet auch diese Angaben, insbesondere auch, daß ihr Ehemann Gerichte glaubhaft erschienenen Beugenaussage zu dem sinde gefagt, ( Heiterkeit im Zuhörerraum; der Vorsitzende droht, den Saal räumen mit einer Klopfpeitsche geschlagen. Soldat Altenie deder es solle liegen bleiben, sonst erhalte es noch einen zu lassen, wenn sich derartige Kundgebungen wiederholen.) Die ist Bursche bei v. Sydow. Er hat gesehen, daß Annemarie einmal Fußtritt, und damit hat die Angeklagte sich zur Mitthäterin blauen Flecke seien vom Fallen gekommen. Das Kind fei immer ein paar Ohrfeigen von der Angeklagten erhalten hat, weil sie ihre gemacht, Mitthäterschaft der Angeklagten liegt umgekehrt nach Ansicht über seine eignen Füße gefallen. Den Zeugen ist hiervon Schulbücher vergessen hatte. Vors: Waren die Ohrfeigen des Gerichts auch in den Fällen vor, wo sie den Major aufforderte, nichts bekannt. Die Zeugin Alwine Wächter war drei heftig? Beuge: Nujal- Bors: Sie hätten sie wohl das Kind zu schlagen und die Ueberschreitung des Büchtigungsrechts Wochen Köchin bei der Angeklagten. Annemarie bekam stets Leber nicht haben mögen?. 3euge: Nein! Der Zeuge hat aus dem alsdann in ihrer Gegenwart geschehen ließ. Daß die Angeklagte wurst zum Brot, während Hans Henning Schinken, Mettwurst und häufigen Bimmern und Weinen des Kindes geschlossen, daß es viel fich der llebertretung des Büchtigungsrechts bewußt gewesen ist, bergleichen erhielt. Ginmal hatte Annemarie vergessen zu sagen, gezüchtigt worden ist. Der Zeuge mußte Annemarie auch einmal daran hat das Gericht nach dem Bildungsgrade der Angeklagten daß auf ihrem Schlafzimmer feine Seife mehr fei; die Beugin hat in den Keller sperren. Es war an einem Sonntag. Nach dem keinen Zweifel gehabt. Das Gericht hat dagegen lange erwogen, eine Scheuerbürste holen müssen und die Angeklagte hat damit ihr Mittagessen mußte Annemarie schlechtes Zeug anziehen und wurde ob der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden Kind am ganzen Körper ohne Seife abgescheuert. Das Kind habe dann in den Keller gesperrt. Wie lange das Kind dort zubringen könnten. Bei der großen Anzahl der Mißhandlungen und schrecklich geschrien. Einmal hat die Angeklagte zu Annemarie ge- mußte, weiß der Zeuge nicht. Es war im Winter. Im Keller weil der Grund dafür faft lediglich Lieblosigkeit, gewisser­sagt: B..st, wenn Du man erst einmal tot wärest!" Dem Kinde war es kalt. maßen fogar Prügelsucht gewesen sei, um dem Kinde haben wiederholt die Ohren geblutet. Die Angeklagte behauptet, Die nächste Zengin ist Frau Grahl. Ihr wird von der An- lebles zuzufügen, so mußte das Gericht von der die Zeugin gehöre zu den Personen, die gegen sie ein Stomplott ge geklagten vorgeworfen, das komplott gegen lettere geschmiedet 8ubilligung mildernder Umstände absehen. Richtig schmiedet haben. Sie habe das Kind nicht mit der Scheuerbürste, zu haben. Die Beugin hat regelmäßig im Shdowschen Hause ge- ist, daß die angesehenſtem Stande angehörige Angeklagte sondern mit einer Nagelbürste abgescheuert. Beuge Rofobi hat plättet. Schon als fleines Kind fei Annemarie nicht gut behandelt eine Gefängnisstrafe viel schwerer trifft, als jemanden, der diesem auch beobachtet, daß das Kind viel Prügel bekam, meistens um worden. Als die Familie v. Sydow noch auf der Bismarckstraße Stande nicht angehört, aber gerade ihr hoher Stand habe Sachen, die eine Tracht Schläge kaum wert waren. Die gnädige wohnte( bor 1900), hat das Stind der Zeugin schon geklagt, daß es der Angeklagten Veranlassung geben müssen, sich um so mehr in Frau sei zum Herrn Hauptmann gegangen und habe gesagt, das von seinen Eltern so schter gezüchtigt werde. Die Dienstboten haben acht zu nehmen. Das Gericht hat für jede That eine Gefängnis­Kind müsse Strafe haben, dann habe es eben Strafe gegeben. Der fast sämtlich der Zeugin erzählt, daß das Kind schwer und häufig strafe von zwei Monaten( gesetzliche Mindeftstrafe bei Versagung, Herr Hauptmann habe das Kind geohrfeigt, daß es in die Ecke flog. gezüchtigt werde. Vor mehreren Jahren hat die Zeugin einmal ge- mildernder Umstände) eingesetzt und daraus eine Gesamtstrafe Der Zeuge hat das Kind öfter schreien hören. Die gnädige Frau" hört, wie Annemarie die Worte nachsprechen sollte:" Seine königliche von vier Monaten Gefängnis gebildet. Die gesamten Kosten hat das Kind auch oft geschlagen. Oft mußte das Kind aufstehen Majestät". Da es das nicht gleich fertig brachte, so erhielt es Ohr des Verfahrens mußten der Angeklagten aus gefeßlichen Gründen vom Mittagstisch, durfte nicht mehr weiter essen und mußte zusehen, feigen. Die Zeugin hörte es klatschen. Weiter bekundet die Zeugin, zur Last gelegt werden. Die Angeklagte nahm das Urteil in aufrechter wie die Eltern und der Bruder es sich schmecken ließen. Der an dem Kinde Verlegungen, die vom Kraßen und Kneifen herrührten, Verteidiger hatte diesen Zeugen als Entlastungszeugen gesehen zu haben. Daß der Bruder Hans Henning beffer behandelt laden lassen und hält ihm seine früheren für die Angeklagte wurde als seine Schwester, hat diese Zeugin auch bemerkt. günstigeren Aussagen vor. Der Zeuge bemerkt, daß er bei seiner Polizeiwachtmeister Bahnemann hat infolge der anonymen ersten Bernehmung nicht recht gewußt habe, um was es sich handelte; Anzeige, die gegen Frau v. Sydow eingelaufen war, die ersten Er­er habe sich inzwischen die Vorgänge in die Erinnerung zurückgerufen mittelungen angestellt. Der Borsißende macht den Zeugen darauf und sage die Wahrheit. aufmerksam, daß die jeßigen Aussagen der Zeugen zum Teil mit Beugin Emma abetost war im vorigen Jahre 7 Monate der polizeilichen Bernehmung nicht übereinstimmen. Der Zeuge ber­als Köchin beim Major v. Sydow. Wenn Annemarie einen Strafweist auf die bekannte Thatsache, daß Zeugen vor Gericht unter Eid zettel mit aus der Schule brachte, dann prügelte sie der Vater mit sich immer mehr Beschränkung auferlegen als bei der polizeilichen der Reitpeitsche. Die Mutter stand dabei und rief dem Stinde, das Bernehmung. Er habe die polizeilichen Protokolle nach besten Wissen auf dem Teppich kauerte, zu, es solle still siken, sonst schlage der und Gewissen abgefaßt.

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Haltung ohne merkliche Erregung entgegen. Im Publikum erschollen, nachdem der Präsident die Sigung

für geschlossen erklärte, Ia ute Bravorufe, worauf die an wesenden Gendarmen zur Räumung der Zuhörerräume schritten. Nachdem hielt eine vielhunderttöpfige Menschenmenge die Straße vor dem Justizbehörde noch lange besetzt.

Witterungsübersicht vom 11. Juli 1904, morgens 8 Uhr.

Stationen

Barometer

stand mm

Wind.

richtung

Windstärke

Better

| க்

Temp. n. T.

5°.= 4° R.

Stationen

Barometer

stand mm

Wind

2wollig 15 aparanda 755 ND

3 halb bd. 14 Petersburg 749 N 2wolten! 15 Cort 7689 763ND

richtung

Windstärke

Better

Zemp. n. T.

6 bedeckt 10 1Regen

12

2 heiter 17 2wollent 19

4 wolfen! 19 Aberdeen  4wolfenl 17 Paris  764 9 2wollent 18 Wetter. Prognose für Dienstag, den 12. Juli 1904. Trocken und vorwiegend heiter, nachts fühl, um Mittag warm bel mäßigen nordöstlichen Winden. Berliner   Betterbureau.

Water, wo er hinkomme. Der Vater schlug über Rücken, Kopf und Hierauf wird die Aussage des kommissarisch vernommenen Hände. Der Hauptmann hat das Kind mit einem Leberriemen auch Schul direttors Prof. Krüger verlesen. Derselbe schildert über die Hände geschlagen. Die Angeklagte hat ihr Kind auf dem Annemarie v. Sydow als faul und berlogen, außerdem auch Korridor einmal an dem Haarzopf   hin- und hergerissen, ein andermal als schwächlich. Als der Zeuge von den Mißhandlungen gehört, Gwinembe. 765 23 mit dem Kopfe mehreremal hintereinander gegen die Wand ge- hat er das Kind befragt, blaue Flecken und andre Spuren an dem Hamburg   767 NW stoßen. Die Angeklagte habe das Kind ins Genid gefaßt und mit felben aber nicht bemerkt. Nur einen blauen Flecken habe das Berlin   766 NW der Stirn gegen die Wand gestoßen. Frau v. Sydow sei häufig sehr sind am Finger gehabt und gesagt, der sei von selbst gekommen. Franks.a.M. 765 N aufgeregt und stets sehr nervös gewesen. Wenn das Kind Wenn die Mißhandlungen wahr feien, dann kann sich Beuge die München   765 SD Die Lehrerin Anna Domme& Wien ein Buch wegzuräumen vergessen hatte, dann Holte es die Mutter Verlogenheit des Kindes erklären. wieder aus dem Bette und züchtigte es. Die Beugin hat das Kind von der höheren Mädchenschule hat bei der kommissarischen Ver­oft schreien hören und bald darauf gesehen, daß dem Kinde die Nase nehmung ebenfalls das Kind als zur Lüge neigend bezeichnet. Das blutete, und schließt daraus, daß die Angeklagte das Kind ins Geficht Kind habe trockenes Weißbrot zur Schule mitbekommen. Seitdem Die Angeklagte bemerkt, Annemarie habe die englische Erzieherin im Hause war, habe Annemarie nach ihrer geschlagen hat. öfter Nasenbluten gehabt infolge Fallens beim Spielen. So heftig, Aussage nicht mehr soviel Schläge bekommen. Die Angeklagte habe wie die Zeugin es geschildert, habe sie das Kind nicht gegen die Wand eine starke Abneigung gegen das Kind gehabt. Auf Veranlassung gestoßen. Beugin Minna Unger: Annemarie habe fast täglich der Lehrerin hat das Kind jeden Morgen ein Glas Milch bekommen. Schläge bekommen, weil das Kind gelogen, keine Schularbeiten ge­macht oder von der Schule nicht pünktlich nach Hause gekommen sei. Im Kinderzimmer hat die Angeklagte ihre Tochter einmal gefaßt und mit dem Kopfe gegen die Wand gestoßen. Der Vater habe bem

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Wasserstand am 9. Juli. Ibe bei Aussig   0,58 Meter, bei Dresden   1,94 Meter, bei Magdeburg  +0,52 meter. Unstrut bei Als Annemarie einmal Leibschmerzen hatte, hat Fräulein Dommes Straußfurt  +0,95 meter. Dder bei Ratibor  +0,70 Meter, bei Breslau  das Kind durch zwei Kinder Heimgeleiten lassen. Diese Kinder haber Ober- Begel+4,52 Meter, bei Breslau   Unter Begel 1,59 Meter, bei gleich nachdem sie das Sydowsche Haus wieder verlassen, Annemarie Frankfurt+ 0,52 Meter. Weichsel   bei Brahemünde+ 2,12 Meter. heftig tveinen hören und haben daraus geschlossen, daß Annemarie 28 art he bei Bofen+ 0,04 Meter. Nese bei usch+0,38 Meter.

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