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nahme desselben sich nichts ereignet hat, was das heute ver breitete Gerücht begründen kann. Wir fönnen sogar hin zufügen, daß Delcassé sich heute vormittag in das Finanz ministerium begeben und dort eine lange Unterredung mit Nouvier über die auswärtige Politik gehabt hat. Das klingt keineswegs sehr zuversichtlich.
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Deutfches Reich.****
Der Mann mit dem Bullengenic.
ansball
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zu
richteten Briefen, insbesondere des belannten konservativen Führers In den Aufzeichnungen Hammersteins und in den an ihn gefenntnis der Zustände in den letzten Jahren des Regiments Bismarc v. Rauchhaupt findet sich manch bemerkenswerter Beitrag zur Erund den ersten Jahren des Regiments Wilhelm II. Im Mittelpunkt Wir einflußreiche Freiherr v. Hammerstein. die sehen in da die Kreuzzeitung " mit Stöcker und Waldersee gegen Bismarck und die Kartellpolitik, mit Puttkamer gegen Kaiser die Bahnen extrem- tonservativer, antisemitischer und muckerischer Friedrich schüren. Wir sehen die Versuche, den neuen Herrscher in Politik zu ziehen, und die strupellosen Wahrheitswidrigkeiten zur Ereichung dieses Zieles. Ein bemerkenswertes Dokument dieser Vorgänge bietet ein Brief v. Rauchhaupts an v. Hammerstein, geschrieben in einer Zeit, da der Kaiser sich von den Absichten der Kreuz- Zeitungspartei entschieden abkehrte. Das Dokument kennzeichnet gleicherweise diese Konservativen wie den Kaiser. nach zwei Unterredungen mit Bismarc in Kissingen Am 7. Oftober 1891 schrieb v. Rauchhaupt an Hammerstein folgenden Brief:
Gefebestraft. Es fomme aber weiter noch hinzu, daß der Artikel 249, Strafgesetzbuches fordert als Voraussetzung hierfür das Bestehen des russischen Strafgesehbuchs überhaupt nicht auf Druckschriften von Traktaten oder hierüber veröffentlichten Gesetzen". Ein Vertrag Anwendung finde, da für Aufforderungen durch Druckschriften be- zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland besteht nicht. Was sondere Bestimmungen, die Artikel 251 und 252, beständen, bezüglich unter hierüber veröffentlichten Gesezen" zu verstehen ist, besagt welcher die Gegenseitigkeit aber nicht berbürgt sei. Man werde der Wortlaut des russischen Gesezes nicht ohne weiteres. Prüft sich sofort darüber klar, daß für Delikte durch Druckschriften der man die Vorgeschichte, so laffen sich gewisse Momente, die von der die Todesstrafe als einzige Strafart kennende Artikel 249 nicht Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden sind, dafür anführen, Anwendung finden könne, sobald man genau die Aften einsähe. Nach daß ein Gesez eines fremden Staates gemeint ist. Aber andererBerichten in unseren Akten gerade sind Russen wegen Verbreitung seits sind andere Momente dafür vorgebracht, daß der Artikel 260 der hier inkriminierten Druckschriften in Rußland mit einigen ein besonderes russisches Geses verlangt. Bei dieser Sachlage ist Monaten Zwangsarbeit bestraft worden, was nicht möglich wäre, den Motiven zum neuen russischen Strafgesetzbuch ausschlagwenn der nur Todesstrafe aussprechende Artikel 249 zuträfe. Alle gebendes Gewicht beigelegt worden. Sie sind verfaßt von dem die hervorragenden Männer Rußlands , Professoren, Rechtsanwälte Senator Tagankew auf Anordnung der Redaktionskommission, die stein, den Führer der Konservativen, der von der Höhe politiſcher und Aerzte, welche in letzter Beit zur gewaltsamen Beseitigung durch Erlaß des Baren eingesetzt worden ist. Seine Ausführungen Macht dem Zuchthaus verfiel. des Absolutismus aufgefordert haben, sind höchstens mit Zwangs- find von der Kommission nicht beanstandet worden und amtlich ver- Nachlaß Hammersteins heraus. Das Material ist ihm anvertraut Hans Leuß gibt soeben Briefe und Aufzeichnungen aus dem arbeit bestraft, niemals mit Todesstrafe. Und der Verfaffer jener öffentlicht. In den Erläuterungen zu§ 260 wird die Verbürgung durch den Stiefsohn Hammersteins, Herrn v. Glöden, obschon der Proklamation selbst, Marim Gorki, sei nur auf Grund des der Gegenseitigkeit durch ein in Rußland veröffentlichtes Gesetz Artikels 249 angeklagt. Durch Druckschriften könne allerdings der gefordert, d. h. es wird neben dem Artikel 260 ein besonderes russi- Herausgeber längst nicht irgendwie den politischen Standpunkt des den Zarenmord bezw. die Aufforderung dazu betreffende Artikel 241 fdjes Gefes gefordert, welches die Gegenseitigkeit gewährt. Nebenbei einstigen Chef- Redakteurs der Kreuz- Zeitung " vertritt. begangen werden, aber dieser Artikel habe es nur mit unmittel- fann noch bemerkt werden, daß sich der Auffassung der Motive auch bemüht, die Veröffentlichung dieser Nachlaßpapiere ihres einstigen Es wird gesagt, einflußreiche Konservative haben sich eifrigst baren, direkten Angriffen gegen die Person des Kaisers zu tun. der frühere Professor des Staatsrechtes v. Reußner angeschlossen Oberhauptes zu hindern. Das russische Strafgesetzbuch mache einen scharfen Unterschied hat. Es deutet nicht darauf hin, daß jemals ein russisches Gericht Bemühung der Konservativen und noch anderer Stellen wohl be Der Inhalt der Publikation läßt die zwischen Angriffen auf die Person des Kaisers( Artikel 241) und die Gegenseitigkeit gegen Deutschland angewandt hätte. Das ist greiflich erscheinen. Die Veröffentlichung ist nur zu sehr geeignet, Angriffen auf die absolute Regierungsform( Artikel 249) ein auch gegenüber der autoritativen Veröffentlichung der Motive zum Die Schleich wege tonservativer Politit und die ErUnterschied, der tief in die Geschichte des russischen Strafrechts neuen russischen Strafgesetzbuch nicht anzunehmen. Damit ist die Re- bärmlichkeit tonservativer ofintrigen offenbar au die Schleich wege fonservativer Politik und die Erund bis auf die berühmten Zwei Punkte" Peters des Großen vifion der Staatsanwaltschaft erledigt. Denn wenn die objektive machen. zurückführe. Von unmittelbaren Angriffen gegen die Person des Bedingung der Strafbarkeit, die Verbürgung der Gegenseitigkeit regierenden Kaisers aber sei, wie die Straffammer in Königsberg fehlt, jo fommt es nicht mehr darauf an, unter welche Paragraphen mit Recht festgestellt habe, in den Druckschriften nirgends die Rede, die Handlung der Angeklagten fällt. und die Angriffe auf die absolute Regierungsform fielen unter den Bon der Reichsanwaltschaft ist noch der Gesichtspunkt des§ 49a nicht auf Druckschriften anwendbaren Artikel 249. 3um Beweise in der Verhandlung geltend gemacht worden. Auch dieser Gesichtshierfür nimmt der punkt tann nicht als Juristen Rußlands , insbesondere der Abhandlung Foinikkis, aus davon ausgegangen werden, daß es sich nur um eine materielle der Nachlaßpapiere steht die Kreuzzeitung " und ihr Leiter, der der Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Dar- Rüge handeln kann. Eine formelle Rüge, daß die Richter ihrer Beit, stellung Bezug. Schließlich weist Rechtsanwalt Heinemann noch Pflicht nicht nachgekommen feien, sich über die Anwendbarkeit des darauf hin, daß zurzeit der Fällung des Königsberger Urteils die$ 49a zu äußern, wäre nicht rechtzeitig eingebracht. Die materielle Artikel 241 und 249 bereits aufgehoben und durch den die politischen Rüge fönnte aber als berechtigt nur anerkannt werden, wenn aus Delitte des neuen Strafgesetzbuchs enthaltenden Abschnitt erjetzt dem Urteil zu entnehmen wäre, daß der Tatbestand des§ 49a waren. Damit sei auch der Artikel 260, der auf diese Artikel Bezug vollständig vorliegt und der Vorderrichter ihn gleichwohl rechtsnimmt, und nunmehr daher keinen Inhalt mehr habe, gefallen. irrtümlich nicht angewandt hätte.§ 49a ſezt aber voraus, daß die Der die Gegenseitigkeit neu regelnde§ 135 des neuen Strafgesetz- Aufforderung zur Begehung des Verbrechens zur Kenntnis derer buchs sei aber noch nicht in Kraft getreten, sodaß es zurzeit in gelangt ist, an die sie gerichtet war, gleichgültig, ob diese sie ver keinem Falle einen Gegenseitigkeits- Paragraphen im russischen standen haben oder nicht. Das Burkenntnisgelanger ist aber im Strafgesetzbuch gäbe und daher eine Verurteilung nach§ 2 unseres vorliegenden Fall nicht festgestellt, oder das Gegenteil ist fest= Strafgesetzbuchs, dem Eckstein der ganzen Strafgesetzgebung, nicht gestellt bezüglich aller bei den Angeklagten beschlagnahmten Schriften. möglich sei. Aber es werde auf dies alles nicht ankommen, da Auch wenn im Eröffnungsbeschluß die Rede davon ist, daß die Andurchschlagend der in der vorigen Verhandlung behandelte Ge- geklagten schon seit Jahren solche Schriften befördert hätten, kann sichtspunkt sei, daß überhaupt niemals mit Rußland die Gegen- nicht angenommen werden, daß der Vorderrichter den§ 49a durch feitigteit verbürgt gewesen sei, da Rußland dazu ein besonderes Nichtanwendung verlegt hat, weil über den Inhalt der früher verin Rußland publiziertes Gesetz verlange, es daran aber fehle, breiteten Schriften nichts festgestellt worden ist, weil nicht festwie die voll beweiskräftigen Motive zum neuen russischen Strafgesetz gestellt worden ist, ob auch in ihnen schon, zur Ermordung des buch ergeben. Vert. R.-A. Dr. Liebknecht: Die Verbreitung der Schriften ist Baren und zum Umsturz der Verfassung aufgefordert wird. die einzige denkbare tonkrete Unterlage für die Anklage des Hoch- prozessualen Rügen verfehlt. Das Gericht ist hierin wesentberrats. Da festgestellt ist, daß Braun und Ehrenpfort an der Verbreitung der Schriften nicht teilgenommen, nicht einmal um fie gewußt haben, fällt die Anklage des Hochverrats gegen sie von Auch die materiellen Rügen fönnen nicht als durchgreifend selbst zusammen. Als neuen Anfechtungsgrund gegen das Königsberger Urteil mache ich die Unzulänglichkeit des Strafantrages des angesehen werden. Alle Merkmale des§ 128 des Strafgesetzbuches russischen Botschafters geltend. Der Botschafter hat diplomatisch verschiedene Personen geeinigt, ihren Willen einem Gesamtwillen sind im Urteil genügend festgestellt worden. Es haben sich einen umgrenzten Kreis von Rechten, aber nicht das Recht, gleichsam privatrechtlich obrigkeitliche Atte auszuführen und in die zu unterwerfen. Diese Vereinigung hat eine gewisse Organisation internationale Politik einzugreifen. Es fehlt im Urteil die not- bon einer nicht nur vorübergehenden, sondern längeren Dauer gewendige Feststellung über die Autorisation des Botschafters zur nach dem Willen der Teilnehmer stattfinden. Ferner ist zu be habt. Auch eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten soйte Stellung des Strafantrags. - Das Reichsgericht wird weiterhin ernsthaft zu prüfen haben, ob die im( russischen)§ 260 getroffenen merken, daß die Absicht, das Dasein oder den Zwed der Verbindung Delitte sich mit den Delitten deden, für die das Deutsche Reich die bor der Staatsregierung geheim zu halten, nicht das Begehen unGegenseitigkeit verbürgt. Denken Sie sich genau dieselbe Tat, die lauterer Handlungen voraussetzt. Es ist deshalb unerheblich, ob die gegen Rußland Hochverrat wäre, von Rußland aus gegen Deutsch - fraglichen Schriften in Deutschland verboten waren oder nicht. Das land gerichtet! Wäre sie Hochberrat gegen Deutschland ? In den Urteil hat weder Gericht noch Polizei als Staatsbehörde angesehen meisten Fällen nicht. Denn es fehlt in Deutschland das Objekt, berfahrens feine unzulässigen Schlüsse gezogen. Der Begriff der und aus dem Schweigen zweier Angeklagter während des Prozeßdas in Rußland geschützt werden foll: der Absolutismus . Deshalb Teilnahme ist nicht verkannt. Der angefochtene Satz ist einem fehlt es trob der Identität der Begriffe an einer wirklichen Gleich- Urteil des ersten Straffenates des Reichsgerichts vom 1. Mai 1882 wertigkeit der in Betracht kommenden Delifte. Der§ 49 a ( Duchesne paragraph) bestraft die schriftliche Aufforderung zu einem entnommen. Er fiel nicht auf eine vorübergehende einmalige oder Verbrechen. Es muß sich aber um ein Verbrechen nach deutschem vereinzelte Tätigkeit für die Verbindung, sondern auf eine dauernde Recht handeln. Nach deutschem Strafrecht werden Handlungen von Unterordnung unter der Gesamtwillen. Demnach ist auch ein Ausländern im Ausland nicht bestraft. Deshalb fann auch die Rechtsirrtum nicht ersichtlich, die Revision der Angeklagten also zu Aufforderung an Russen, in Rußland den zaren zu töten, in Deutschland nicht strafbar sein. Der Verteidiger geht dann ausführlich auf den Nachweis ein, daߧ 260 nicht mehr rechtskräftig und die§§ 241 und 249 nicht auf die Verbreitung dieser Schriften anwendbar seien. Besonders zeigt er an zahlreichen Beispielen die Verschiedenheit der russischen und deutschen Terminologie. Die vom Staatsanwalt zitierte französische Uebersetzung des russischen Strafgesetzbuchs sei eine durchaus ungenaue, irreführende Privatübersehung.
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Reichsanwalt Treutlein- Mördes: Mir genügt unter der frans zöfifchen Uebersehung der Name Fürst Gortschakoff. Der§ 102 son nach Ansicht der Verteidigung nicht anwendbar sein, weil es sich hier um Rußland und den 3aren handle. Aber§ 102 spricht ja nur vom Hochberrat gegen ausländische Staaten! Ich erkenne Die Notwendigkeit an, sich mit Staatsrecht zu befassen; danach ist der Botschafter der Vertreter der Regierung, die durch ihn allein Strafantrag stellen kann. Wäre der§ 260 wirklich außer Kraft, so hätte Rußland ja den vielbesprochenen Staatsvertrag betr. die Gegenseitigkeit mit Defterreich einseitig gebrochen! Und wäre die Auffassung des Verteidigers Dr. Heinemann von der Bedeutung der §§ 241 und 249 richtig, so wären derartige Handlungen in Ruß land gänzlich straffrei! Das entspricht vielleicht der Abneigung gegen die Todesstrafe. Aber solche Sentiments sind sehr gefährlich, besonders wenn fie fich in explosiver Weise gegen den richten, zu dessen Ermordung aufgefordert wird.
Was die Revision der Angeklagten anlangt, so sind sämtliche lich der Auffassung der Reichsanwaltschaft beigetreten. Die Begründung führt das im einzelnen aus.
berwerfen.
Schluß 2 Uhr.
Eine gute Meldung.
Aus Saarburg wird telegraphisch gemeldet:
In dem Prozeß gegen neun Soldaten des 15. UlanenRegiments wegen Anstiftung zum Aufruhr und tätlicher Beleidigung eines Vorgesetzten, wegen tätlichen Angriffs gegen Vorgesetzte und wegen Zusammenrottung und militärischen Aufruhrs wurden fämtliche Angeklagten in der Berufungsinstanz freigesprochen. In der ersten Instanz waren sie teilweise mit Zuchthausstrafe von über fünf Jahren belegt worden. In der Urteilsbegründung ist an gegeben, daß die Aussage des Hauptbelastungszeugen durch Vernehmung neuer Zeugen wider legt sei.
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Mein lieber Freund!
Ich freue mich, daß Sie in der letzten Wochenübersicht einmal die Trompete ziemlich deutlich gegen Caprivi blasen lassen. Ich halte den Mann für sehr furzsichtig und eitel, zwei Eigenschaften, welche meist gepaart sind. Dabei hat er offenbar keinen eigenen Willen gegen den Kaiser, welcher immer... macht. Man muß darüber Bismard selbst hören. Derselbe ließ mich in Kissingen zweimal kommen, und ich hatte jedesmal eine dreistündige Unterredung mit ihm. Seine Kritik der jebigen Regierung ist geradezu vernichtend, obwohl sich leider ein maßloser Haß gegen den Kaiser darin abspiegelt. Von Interesse wird es Ihnen sein, daß er mir erklärte, bie Kreuz- Zeitung " sei die einzige anständige und selbständige Zeitung, welche man lesen könne. Ueber Helldorf, Bötticher, Herrfurth äußerte er sich in einer Weise, welche gar nicht wiederzugeben ist. Ich werde Ihnen einmal Gelegenheit geben, näheres mitzuteilen.
Mit Helldorf habe ich jüngst auf dem Merseburger Feste eine sehr ernste Unterredung gehabt und ihm erklärt, daß ich nach seinem Verhalten bei der Landgemeinde- Ordnung keine Politit mehr mit ihm machen könne. Denn nachdem ich und Heydebrand mit ihm und Manteuffel das bekannte Amendement Klindowström in wiederholten Konferenzen verbotenus festgestellt, habe es der einfache Anstand als Führer der Partei gefordert, daß er dafür gestimmt und nicht die konservative Partei des Abgeordnetenhauses dem liberalen Minister Herrfurth geopfert hätte. Manteuffel habe so gehandelt, er aber habe einfach zum Triumphe des Liberalismus über seine eigenen Freunde beigetragen.
In Erfurt erhielt ich hierauf vom Kaiser, als ich mich bei ihm für den Orden bedankte, die Quittung. Se. Maj. hatte.. mir im barschen Tone nur zu antworten:
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„ Aber mun merken Sie es sich: Summa lex est regis voluntas"( bas höchste Gesetz ist des Königs Wille) und sich dann kurz herumdrehte. Damit nicht genug, der hohe Herr trat nach einigen Minuten an Erffa heran und sagte zu ihm:„ Dem Rauchhaupt habe ich seinen weißen Kopf gehörig eben gewaschen."
Was soll man... sagen. Der erste Ausspruch ist der Widerhall des bekannten sic volo, sic jubeo, oder des bekannten Ausspruchs in Düsseldorf , der letzte ein Beweis, daß... ihm ein Dorn im Auge ist. Bismarck hat Recht, wir gehen einer Katastrophe entgegen. Ob ich unter diesen Umständen meine Gesundheit wie seither im Dienste der Monarchie noch Inger opfern werde, steht dahin. Ich bin fast mutlos an der Spiße der Partei, den Kampf gegen Torheit und Servilismus zu führen. Ich hielt mich für verpflichtet, Sie darauf vorzubereiten. Ihr sehr entmutigter v. Rauchhaupt."
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Die Aufzeichnungen und Briefe führen denn weiter in die Zeit der wachsenden konservativen Macht gegenüber der Aera Caprivi. Der Tivoli- Parteitag sah die Hammerstein- Partei auf der Höhe des Leus unterhielt sich auf dem Tivoli- Tag persönlich mit Hammerstein Einflusses unter den Konservativen gelangen. Der Herausgeber und wünschte die Streichung eines Abfazes aus dem Programm, der Unbeschadet der Kritik des Ausschluffes der Deffentlichkeit, die die schärfsten Mittel gegen den Umfturz" forderte. Da enthüllte das Oberkriegsgericht beschlossen hat, ist der Ausgang dieses Prozesses v. Hammerstein in einem Worte den Kern der konservativen freudig zu begrüßen. Von vornherein schien es unbegreiflich, daß Arbeiterpolitit: Was wollen Sie so fuhr er heraus- kein anderes Mittel der Tatbestand, welcher dem Urteile der ersten Instanz zugrunde es gibt gegen die Sozialals man daß die Arbeiter provoziert und lag, eine so furchtbare Verurteilung herbeiführen konnte. Jetzt hat demokratie, fich gar gezeigt, daß jener in erster Instanz angenommene Tat- fchießen läßt." Dann gelang es ber Fronde, Caprivi bestand nicht einmal der Wirklichkeit entspricht ein unendlich zu stürzen. Hammerstein schien an das Ziel seiner Anstrengungen bürgerlichen Strafrecht! eindringlicher Beweis für die Notwendigkeit der Berufung auch im zu gelangen. In einer Sigung der konservativen„ Notabeln" konnte er erklären, daß er soeben vom Grafen Eulenburg komme, dem das Amt des Reichskanzlers angeboten worden sei; der Graf wolle nur annehmen, wenn ihm die Unterstützung aller Ronservativen bei seiner Absicht gewiß sei, das allgemeine Wahlrecht auf einige Jahre Aber ehe es noch möglich war, eine zu suspendieren. Vereinigung aller Konservativen auf diese Pläne zu erreichen, nahte das Verhängnis: der Meister des politischen Intrigenspiels, der Intime der erlesensten Edelſten, der Mann, der ein Bullengenid gegen die Arbeiterbewegung einsetzte, vermochte die bürgerlichen Verbrechen nicht länger zu verschleiern, denen er seit Jahren verfallen. land und erfolgter Auslieferung ins Zuchthaus- As Wechselfälscher und Betrüger wandete er nach der Flucht ins Aus! Der Gesetzentwurf gegen das Zechenlegen.
Vert. R.-A. Dr. Heinemann: Daß dadurch der Vertrag mit Defterreich gebrochen wäre, ist ein juristisches Argument gegen die Auffassung von der Rechtsunwirksamkeit des§ 260 nicht. auch ein Privatüberseher dem russischen Original entnommen haben. Vert. R.-A. Dr. Liebknecht: Den Namen Gortschakoffs kann Nicht den§ 102, sondern den§ 49a habe ich deshalb für unanwendbar erklärt, weil es sich um Taten von Ausländern im Der Protest gegen die ungeheuerlichen Strafmaße des MilitärAuslande handelt. Gewiß ist der Botschafter Organ zur Ver- Strafgesetzbuchs für Vergehen Untergebener gegen Vorgesetzte wird, tretung seiner Regierung. Es fragt sich nur, ob auch das Recht, wie sich versteht, durch den erfreulichen Ausgang des Einzelfalles nicht Strafanträge zu stellen, ohne weiteres zu seiner Vertretungs- im mindesten berührt. Wäre der Aufruhranklage nicht durch neue befugnis gehört. Für mich spricht, daß der Botschafter sich aus- Zeugen die tatsächliche Grundlage völlig entzogen worden, so hätte brücklich auf einen Auftrag berufen hat. das Zuchthaus- Urteil auf Grund des Gesetzes wiederholt werden müssen.
Damit ist die Erörterung beendet. Kurz vor 1 Uhr zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück. Nach etwa dreiviertelstündiger Beratung verkündigt der Vor- Tanzsaalstandals der Lebenszerstörung im Buchthaus verfallen, aber Gut ist es, daß jene jungen Soldaten nicht infolge eines figende Senatspräsident Freiherr v. Bülow das entscheidend ist allein die Beseitigung des grausamen Gesezes.- Urteil: Neue Delcassé- Krise
Auf die Revision der töniglichen Staatsanwaltschaft und der
Die Kommission des Abgeordnetenhauses zur Vorberatung der Angeklagten Nowagrokki und Genossen wird hierdurch zu Recht er wird aus Paris berichtet: Der„ Figaro", der als Organ des zweiten Berggesegnobelle betreffend die Stillegung fannt: Die Revisionen gegen das Urteil der ersten Strafkammer des königlichen Landgerichts Königsberg vom 15. Juli 1904 werden Ministerpräsidenten Rouvier gilt, verkündigt nahen Rücktritt". von 8echen fette Sonnabend vormittag ihre Beratungen fort verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten, die durch das Rechts- Zwischen Rouvier und Delcassé sollen ernste Zerwürfnisse herrschen, und zwar unter dem Vorsiz des Abgeordneten Beuchelt( t.), der mittel der königlichen Staatsanwaltschaft erwachsen sind. Die An- da der Minifter des Auswärtigen den Ministerpräsidenten nicht ge den am Erscheinen verhinderten ersten Vorsitzenden Abgeordneten Die Kommission trat in die Spezialgeklagten haben die Kosten des von ihnen eingelegten Rechtsmittels nügend über alle Vorgänge unterrichte und in der langen Gewohn- Dr. Spahn( 3.) vertrat. heit eigenmächtiger Politit sich gegen die Oberleitung des Minister- diskussion des§ 65, der nach der Vorlage lautet: zu tragen. präsidenten sträube. Bur
Begründung
teilt der Vorsitzende folgendes mit:
Boraussetzung für die Anwendung des§ 102 ist, daß schon zur Zeit der Tat die Gegenseitigkei. dem Deutschen Reiche verbürgt ge= wesen ist. Daraus folgt ohne weiteres die Wirkungslosigkeit der Erklärung des russischen Botschafters vom 21. November 1904. Die Frage, ob gesetzlich die Gegenseitigkeit von Rußland schon vorher verbürgt whr, ist verneint worden. Artikel 260 des russischen
Auf Delcassé ist jedoch eine dementierende Note der„ Agence Havas" zurückzuführen, welche ſagt:
Ein Blatt hat heute morgen eine Note veröffentlicht, in welcher es den Rücktritt Delcaffés als bevorstehend bezeichnet, indem es als Grund hierfür Meinungsverschiedenheiten angibt, die zwischen ihm und dem Ministerpräsidenten Rouvier entstanden feien. Wir glauben versichern zu können, daß seit der vor 14 Tagen erfolgten Einreichung des Entlassungsgesuches durch Delcassé und der auf Wunsch Nouviers erfolgten Zurück
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Betrieb Gewinn verspricht und der Unter lassung oder gänzlichen oder teilweisen Einstellung des Betriebes überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 1 nach dem Ermessen des Oberbergamtes vor, so hat diese Behörde die Befugnis, den Bergiverkseigentümer nach Vernehmung desselben aufzufordern, binnen einer vom Oberbergamt zu bestimmenden Frist in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfange das Bergwerk in Betrieb zu setzen oder den Betrieb fortzuführen.