Reich Zversicherungsamt erhoben, WZ eMich am 8� April1905 eine endgültige Entscheidung traf. Durch diese wurde dieEisen- und Stahlberufsgenossenschaft für ent-schädigungspflichtig erklärt und verurteilt, dem Verletzten bis zum15. März 1904 die Vollrente aus einem Jahresverdienst von 1380 M'.und von w ab eine Rente von 40 Prozent zu gewähren. So konnteder verunglückte Arbeiter erst 2% Jahre nach dem Unfall, nachdemer sich mit drei Berufsgenossenschaften hatte herumbalgen müssen,zu seinem Rechte gelangen.Wäre die territoriale Gliederung nach dem Vorschlage dersozialdemokratischen Fraktion an Stelle der berufsgenossenschaftlichenangenommen, so wären solche Grenzstreitigkeiten unmöglich, dieübrigens auf dem Krankenkassengebiet noch üppiger wuchern.Zwei Welten!In der schönen, alten Bischofsstadt Trier gehen zurzeit dieWcinversteigerungen vor sich. Die höchsten Preise erzielte dabeiFreiherr von Schorlcmer-Lieser, der Oberpräsident der Rhein-Provinz. Er erhielt für seine zwölf Fuder Moselwein mehr als100 000 Mark, für eines dieser Fuder sogar 19 000 Mark. Das istfür das Liter etwa 20 Mark. Wenn dieser Wein in denHanwl käme, würde die Flasche wohl 40 Mark und ini Laufe derZeit noch mehr kosten. Aber der Wein kommt nicht in den Handel;denn er war im voraus für Kölner Geldleute und Großindustriellebestimmt, die den Ansteigerer beauftragt hatten, um jedenPreis das beste Fuder Brauneberger aus der Creszenz des Frei-Herrn von Schorlemer zu erwerben. Bis 19 050 Mark hatte der Be-«uftragte des Kaiserlichen Hofmarschallamts mitge-boten; er mußte aber vor dem Abgesandten der Kölner Industrie-fürsten die Waffen strecken, weil dieser höhere Vollmachten hatte.Die 19 000 Mark sind der höchste Preis, der jemals für ein FuderMosel gezahlt worden ist. Die Kölner Jndustriemagnaten Habensja; sie münzen täglich neues Gold aus der Lebenskraft und demLcbensglück der ausgesogenen Arbeiter. Zu dem märchenhaft teurenWunderwein mutz man sich ws entsprechende Mahl und den wzugehörenden verschwenderischen Glanz hinzudenken!Etwa zur selben Zeit spielte sich in dem nämlichen Trier vor derStrafkammer ws folgende entsetzliche Drama aus der christlichenStaats- und Gesellschaftsordnung ab: Ein Tagelöhner war von demSchöffengericht Uerzig mit einem Tage Haft bestraft worden, weiler seine Kinder während der Schulzeit betteln schickte. In derBerufungsinstanz erklärte der Mann, er sei wmals in großerN o t gewesen und habe kein Brot für seine acht Kindergehabt, von denen das älteste erst vierzehn Jahre zähle. Er wohnein einer elenden Hütte, die nicht einen gesunden Dachbalkenhabe und der sogar der Fußboden fehle. Weiter sagteder Mann:., Ich bin elend und krank infolge der unge-sundcn Wohnung und des ÄtahrungS mangels. Ichbin so voller Rheumatismus, wß ich nicht mehr imstande bin, alleinzu essen. Kein Gefängnis kann mich gebrechlichen Mann mehr ge-brauchen; sprechen Sie mich frei."— Das Gericht aber sprach nichtfrei; denn es fühlte sich an die Gesetze des christlichen Staates ge-bunden. Der Sieche mutzte seinen Tag im Gefängnis abbühen—von Rechtswegen!_Gerichts-Zeitung.Ein Kriminalbeamter vor Gericht.Wegen Vergehens im Amte war gestern der KriminalschutzmannErnst Leisegang vor der 9. Strafkammer angeklagt. L. wurdebeschuldigt, unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt den früheren Rechts-anwalt, jefcigen Bureauangestellten in der sogenannten„Vereinigungder Rechtsfreunde". L i s s e r, zu einer Handlung genötigt zu habenund ferner für Handlungen, die eine Verletzung seiner Amtspflichtbedeuten, Geschenke angenomnien zu haben.' Der Sachverhalt,welcher zu der jetzigen Anklage führte, ist folgender: Ein russischerStaatsuntertan init dem Namen Paul Kunze aus Warschaulag mit seiner Frau in Ehescheidung. Um weitere Er-Mittelungen anzustellen, kam K. nach Berlin und trathier auf Grund eines Inserats in einem Fünfpfennig-Wochenblatt mit der vielgenannten„Vereinigung der Rechtsfreunde"in Verbindung. An diese verpflichtete sich Kunze 2300 Mark fürweitere Ermittelungen durch einen Detektiv zu bezahlen. DieRecherchen sollten in Genf und Ostende vorgenommen werden.Schon nach kurzer Zeit schöpfte Kunze Verdacht, daß seitens der„Vereinigung der RechtSsreunde" keinerlei Schritte unternommenwurden. Von dem dort angestellten ehemaligen Rechtsanwalt Lisserwurde ihm jedoch mitgeteilt, daß sich der aus dem Plötzensee-Prozeß bekannte Journalist und Detektiv A h r e n s in Ostende be-finde. Als K. nach acht Wochen keinerlei Beweise dafür hatte, daßdie„V. d. R." irgend wie für ihn tätig sei, begab ersich aus das Polizeipräsidium und erstattete gegen LisierStrafanzeige wegen Betruges. Hierbei wurde K. mit dem Ange-klagten Leisegang auf dem Korridor bekannt. In dem Gespräch er-wähnte K., daß es ihm in erster Linie darauf ankomme, verschiedeneDokumente von der Vereinigung der Rechtsfreunde Herausbekommen. DerAngeklagte erbot sich, demÄ. hierbei behilflich zu sein, obwohl er keinerleiamtlichen Auftrag hatte. Eines Tages erschien Leisegattg in Begleitungvon Kunze in den Räumen der„V. d. R." und ließ sich als Kriminalbeamter melden. Unter Hinweis auf seine Erkennungsmarke ver-langte L. von Lisier die Herausgabe der Schriftstücke init dem Hin-weis, daß ihm im Falle einer Weigerung allerlei Unannehmlichkeitenentstehen könnten. Lisser sah sich durch diese versteckte Drohung ver-anlaßt, die Dokumente herauszugeben. Einige Tage später erschiender Angeklagte nochmals mit Kunze spät abends bei Lisier und ver-langte von diesem die Rückzahlung der bereits als Anzahlung ge-leisteten 1300 Mark. Nach mehrstündigem Parlamentieren einigteman sich, daß die„V. d. R." an Kunze 576 Mark zurückzahlen sollte.In diesen Handlungen erblickte die Anklagebehörde einevon Leisegang im Amte begangene Nötigung. Dem Ange-klagten tvurde ferner zur Last gelegt, für die Dienste, die erdem Kunze geleistet hatte, eine Entschädigung in Forinvon Traktieren mit Wein und Bier angenommen zu haben.Im Interesse von Kunze hatte der Angeschuldigte weiteFahrten unternommen, um festzustellen, ob sich Ahrens tatsächlich inOstende befinde. Hier benutzte er ohne jeden amtlichen Auftragseine Eigenschaft als Kriminalbeamter. um die gewünschtenAilSkünfte zu erlangen. Dies wurde Ahrens hinterbracht, dersich beschwerdeführend an das Polizeipräsidium wandte. Hier-durch kam erst das Strafverfahren gegen den Angeklagtenin Fluß.— Vor Gericht bestritt L. mit aller Entschieden-heit, sich irgendwie Geschenke oder sonstige Enschädigungenfür seine Dienste, die er privatim in seinen dienstfreien StundenK. geleistet hätte, von diesem sich habe geben lassen.— Der Ge-richtshos sprach den Angeschuldigten von der Anklage der Bestechungfrei. Wegen Nötigung wurde L. zu zwei Wochen Gefäng-n i s verurteilt.__Die Erklärung, mit einem bestimmten Arbeiter nicht mehr zusammen-zuarbeiten, als Lerrufserklärung gemäß Z 153 der Gewerbeordnung.Eine eigenartige Anwendung der§Z 152 und 153 der Gewerbeordnung ist vom'Kammergericht gebilligt worden. Die Dachdeckereines Wilmersdorfer Meisters, die zumeist in: Zentralverband derDachdecker organisiert waren, hatten in Gegenwart des Verbands-Vertreters Höppner beschlossen, mit dem im christlichen Verband orga-nisierten Hellrot nicht mehr zusammenzuarbeiten. Leonhardt undHöppner erschienen dann beim Arbeitgeber, vor dem dieErklärung abgegeben wurde, daß die meisten seiner Gesellen nichtmehr mit Hellrot zusammen arbeiten würden. Eventuell wollten siedie Arbeit niederlegen. Der Arbeitgeber willigte schließlich in dieEntlassung Hellrots.— Leonhardt und Höppner wurden in zweiterInstanz vom Landgericht wegen Vergehens gegen die 153 und 152der Gelverbeordnung zu Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie einenanderen durch Verrufs erklärung zu bestimmen versuchthätten, an einer Verabredung zum Behuf- der Er-languug günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungeiiteilzunehmen. Das Gericht führte begründend ans: Als„Verabredung zum Behufs der Erlangung günstiger Lohn-und Arbeitsbedingungen" im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung in Verbindung mit§ 152 seien auch Vereineanzusehen, die, wie der Zentralverband der Dachdecker, d i emateriellen Interessen ihrer Mitglieder durchVerbesserung der Lohn- undArbeitsbedingungenwahrzunehmen bestrebt seien. Den H. dem Zentral-verband der Dachdecker zuzuführen, sei aber der Zweck der ganzenAktion gewesen. Dafür sprächen folgende Umstände: Das Verhältniszwischen den Mitgliedern des Zentralverbandes und Hellrot sei ansich kein schlechtes gewesen. Schimpfereien seien nicht vorgekommen.Dagegen sei verschiedentlich versucht worden, ihn zum Jen-tralverband hinüber zu ziehen, was H. abgelehnt habe.Dann sei jene Werkstattsitzung gekommen, an der derVerbandsvertreter Höppner teilgenommen habe und wo jener Be-schluß, mit H. nicht mehr zusammen zu arbeiten, gefaßt worden sei.Und nachher habe noch einer der Verbandskollegen zu ihm gesagt.er möge doch gemütlich sein und dem Zentralverband beitreten. Essei demnach den Leuten lediglich darauf angekommen, H. zum Ein-tritt in den Zentralverband zu veranlassen. Und zwar sei alsMittel die Verrufserklärung gewählt worden, denn es sei eineVerrufserklärung, wenn zum Arbeitgeber die Erklärungabgegeben wurde, daß man mit H. nicht mehr zusammen arbeitenwolle und eventuell die Arbeit niederlegen würde. Nach dem vorherGesagten sei als festgestellt zu erachten, daß die Angeklagten versuchthätten, einen anderen durch Verrufserklärung zu bestimmen, sicheiner Verabredung zum Behufe der Erlangung günstigerLohn- und Arbeitsbedingungen anzuschließen. Wenn nunauch Höppner bei der Unterredung mit dem Arbeitgeber nichtbesonders hervorgetreten sei, so wäre er doch als Mittäter zu be-strafen. Er habe offenbar in seiner Eigenschaft als Vertreter desVerbandes die Aktion seines Genossen Leonhardt kontrollieren undunterstützen wollen. Selbst wenn er beim Arbeitgeber kein Wortgesprochen hätte, würde jenes ausreichen, das Bewußtsein seiner Mit-Wirkung erkennen zu lasten.Die Angeklagten legten Revision ein und machten geltend, mitVerabredungen im Sinne des§ 152 seien nur konkrete Ver-einbarungen gemeint, nicht aber die Vereinigungin Gewerkschaften, die die Besserung der Lage ihrer Mit-glieder erstrebten. Es wäre auch keine Verrufserklärung, wenn ineinem einzelnen Falle das Zusammenarbeiten mit jemand verweigertwerde.Der erste Strafsenat des Kammergerichts ver-warf am 5. Mai die Revision der Angeklagten mit folgender Be-gründung: Das Urteil lasse keinen Rechtsirrtum erkennen. Be-züglich der Verabredungen und Vereinigungen im Sinne der KK 152und 153 vertrete der Senat dieselbe Auffassung, wie das Land-gericht. Es sei auch rechtlich unbedenklich, wenn in derErklärung, mit einem bestimmten Arbeiter nicht mehr zusammenarbeiten zu ivollen, eine Verrufserklärung gesehen werde, wie es derVorderrichter tue.Die Verurteilung verletzt den Z 153 der Gewerbeordnung undist nur durch völlige Verkennung und Mißachtung des Koalitions-rechts erklärlich._Agrarier und Pfarrer unter sich.Die Hallesche Strafkammer, so berichtet man UNS unterm 5. Mai,entrollte in einem Bcleidigungsprozesse gegen den Landwirt I a u ckvon Kröllwitz bei Merseburg ein wahrhast skandalöses Sittenbildüber das Treiben der Agrarier. Sogar die PfarrerSfrau hatte mandabei in Mitleidenschaft gezogen. Der Großgrundbesitzer RudolfBurckhardt hatte mit seinem Dienstmädchen Klara Starke ein Ver-hältnis gehabt, wogegen seinerzeit im Halleschen„Volksblatt" zuFelde gezogen wurde. Burckhardt besaß die Dreistigkeit, gegen das„Volksblatt" zu klagen, es gelang aber nach schwerem Kampfe,ihn des Verkehrs mit dem Mädchen zu überführen. Inzwischen istdas Mädchen von einem Kinde entbunden worden und es schwebtjetzt ein Prozeß gegen den Großagrarier, der sich weigert, die'Vaterschaft anzuerkennen. Auch vom Landwirt Jauck, Sohn desfrüheren Ortsvorstehers wurde bekannt, daß er mit seinem Dienst-mädchen verkehre, und neben seiner Frau mit einer anderen Land-Wirtsfrau ein Verhältnis angebändelt habe. Der Ortspfarrer Reinsteinzog gegen die Unsittlichkeit derb zu Felde, er ahnte aber nicht, daßman sich bereits an seine junge hübsche Frauheranzumachen versuchte. Gewöhnlich wenn der Pfarrernicht zu Hause war, besuchte Jauck die Frau Pastgr und schloß, ohnedaß die Frau eine Ahnung davon hatte, nachdem er das Haus betreten,die Haustür hinter sich zu. Als es einmal draußen klopfte, besaßJauck die Dreistigkeit, der Pfarrersfrau zu sagen:„Na,wo stecken Sie mich denn nun hin?" Die Frau, die garkeinen Anlaß hatte, den Agrarier„irgendwo hinzustecken", öffnetesofort die Tür und erzählte die Sache dem Pfarrer. Als nun derPfarrer sich bei den Gemeindemitgliedern beklagte, daß Jauck derPfarrerSfrau unsittliche Zumutungen gemacht habe, fühlte Jauck sichnoch beleidigt, klagte gegen den Pfarrer und stellte in der Ver-Handlung die Behauptung auf. nicht er habe der Pfarrersfran, sonderndie Pfarrersfrau habe ihm unsittliche Zumutungen gemacht. DiePfarrerSftau stellte die ihr zur Last gelegten Gemeinheiten eidlichin Abrede und der Pfarrer wurde selbstverständlich freigesprochen.Dafür, daß der Pfarrer„wider den Stachel gelöckt" hatte undgegen das Treiben der Agrarier zu Felde gezogen war, mußte erschwer büßen. Man denunzierte ihn und seine Frau wegen Er-regung öffentlichen Aergernisses und auch— mansollte es nicht für möglich halten— wegen Kindes mordes.Als der Pfarrer die Gemeinheiten im Gerichtssaale schilderte, gerieter derartig in Erregung, daß er plötzlich nicht mehr weiter redenkonnte. Er hatte sich vorgenommen, gegen die Gemeindemitgliederaus christlicher Duldung nicht zu klagen. Als aber das Hausdes Pfarrers in der letzten Neujahrsnacht mit den Worten be-chrieben war:„Falsch geschworen, ewig verloren,— Emma, Mein-:id, Lüge, Volksblatt" griff schließlich der Staatsanwalt ein. Jauckollte der Täter gewesen sein. Er bestritt dies aber. Die Verhand-lung gestaltete sich äußerst interessant und förderte haarsträubendeDinge über die Dreistigkeit der Agrarier zutage.Jauck wollte gern in der Kirche die Orgel spielen. DerPfarrer erklärte aber, er habe den Jauck wegen seinesunsittlichen und unmoralischen Verkehrs vom Orgelspiel fernhalten müssen. Der Großgrundbesitzer Burckhardt beklagte sich alsZeuge darüber, daß der Pfarrer eine Nummer des sozialdemokra-tischen„Volksblatt" verbreitet habe, in dem BurckhardtSintime Geschichten mit seinem Dien st mädchenge-childert worden sind. Zeuge ist auch wegen Beleidigung des Orts-gendarmen, der dem Agrarier scharf auf die Finger gesehen hat,bestraft worden. Die Redewendung, er habe den Gendarm wegenseines AufpasienS vom Dorfe weggebracht, will er nicht gebrauchthaben. Zur Sprache kam, daß gegen Jauck und sein DienstmädchenAnzeigen wegen Falscheides erstattet worden sind. Der Staatsanwaltbeantragte schließlich gegen Jauck wegen Beleidigung des Pfarrerseinen Monat Gefängnis. Das Gericht sprach den Angeflagten aberfrei, da es nicht unmöglich ist, daß auch eine andere Person ausHaß gegen den Pfarrer die Aufschriften mit Kreide gemachthaben könne._» Prozeß Blumderg.Das vom Landgericht Beuthen am 29. Januar in dem Prozeßgegen den Landgerichtsrat Alfted Blumberg und gegen den AgentenDavid Heppner gefällte Urteil ist gestern vom Reichsgericht aufRevision der Angeklagten in einem Falle des Amtsverbrechensund bezüglich der Gesamtstrafe aufgehoben worden; im übrigenwurde die eingelegte Revision verworfen.Beamtenelend. Der frühere 28jährige Postbote SzczepanMlhnarezyk stand gestern unter der Anklage der Unterschlagungim Amte. Eines Tages wurden bei ihm zwei Briefe vorgefunden, dieer sich in rechtswidriger Weise angeeignet hatte. Diese Briefe hatteder Angeklagte unterschlagen, da er hoffte, einen Geldbetrag darinzu finden. Die Briefschaften rührten von zwei Soldatenbräntenher, die ihrem„Kanonier" zwanzig Zehnpfeiinigmarken b-zirhmigS»weise einzelne Marlen zur Rückantwort schickten. Diese g;...!p! P'geVeruntreuung hatte die sofortige Entlassung des Angeklagten unddie jetzige Anklage zur Folge. Vor Gericht von dem Vorsitzendenüber die Gründe, die ihn zu der Unterschlagung verleitet hatten,befragt, erklärte der Angeklagte, er habe in der höchstenNot gehandelt und sich mit den zwei Markund zehn Pfennigen Eßwaren kaufen wollen.In der Hoffnung auf eine Gehaltszulage habe er vor vier Jahrengeheiratet. Sein Gehalt von baren 87 Mark und einigenPfennigen sei jedoch dasselbe geblieben, obwohl er inzwischenVater von drei Kindern geworden sei. Er habe immer noch in derHoffnung auf eine Erhöhung seines Gehaltes mit seiner Familiein der dürftigsten Weise gelebt, bis schließlich seineFrau und später seine drei Kinder schwer erkrankten.Not und Entbehrung hätten ihn von diesem Zeitpunkte nichtmehr verlassen, bis er schließlicb in der höchsten Verzweiflungdie Unterschlagung der beiden Briefe begangen habe. Der Staats-anwalt beantragte sechs Monate Gefängnis. Der Gerichtshof be«rücksichtigte die Notlage des Angeklagten strafmildernd und erkannteauf vier Monate Gefängnis.)Zus der Frauenbewegung.Ehret die Frauen!So flötet der Salonlöwe, wenn er die geschniegelten Damen um-schwärmt; die Damen halten das für selbstverständlich. Der Philistergrölt dasselbe Lied, besonders, wenn er von Weißbier, Bayerischoder Wein vollgepumpt— sentimental wird. Sie alle heucheln!Der Salonlöwe, der am Abend die Damen umschmeichelt, zankt amMorgen mit der Aufwartefrau, er schimpft und tobt, wenn erschlechter Laune ist, mit den Dienstboten schlimmer wie mit einemHunde. Und die geputzten Damen betrachten die Frauen und Töchterdes Volkes als Geschöpfe zweiter Klasse, zu denen man höchstensmal herablassend sein darf, nie aber erkennen sie sie als gleich-berechtigt an. Sie tragen prächttge Gewänder, bei deren HerstellungFrauen und Mädchen hungern und stieren. Was schert sie das IUnd der am Abend sentimentale Philister beutet in rücksichts-loser Weise die weibliche Arbeitskrast aus. So ehrt mandie Frauen! Wenn die bürgerliche Gesellschaft die Frau wirklichehren wollte, würde sie ihr die Gleichberechtigung als Staats-bürgerin zuerkennen. Aber gerade sie in Unterwürfigkeit undSklaverei zu erhalten, ist ihr Bestreben. Um aus den unwürdigenZuständen herauszukommen, muß die Frau energisch mit eintretenin den Kanipf wider Kapitalismus und Entrechtung.Doch hat die Frau es meist selber noch nicht eingesehen, wieunwürdig und rechtlos sie dasteht. Sie fühlt es kaum, daß sie vonStaat und Gesellschaft als Stiefkind behandelt wird. Darum ist eSPflicht der Männer, ihre Frauen zu Sozialistinnen zu erziehen.Aus inancher uns bekämpfenden Frau ist eine eifrige Mitkämpferingeworden. So ering es auch einer Beamtenfrau, die ihre Ansichts-änderung in einem Briefe an die„Saarwacht" schildert. Sie schreibtunter anderem:„... Lachen muß ich heute, wenn ich darüber nachdenke, zuwelchen Mitteln ich meine Zuflucht nahm, um meinen Mann ausdem Bannkreise des Sozialismus abzubringen. Anfangs jagte ichden Zeitungsträger fort. Darauf ging mein Mann jeden Abend inden Kaisersaal und las dort seine Zeitung. Da wir uns diese Ausgaben nicht leisten konnten, gab ich nach, nicht ohne die Zeitung abund zu in den Ofen zu stecken. Ich hielt es als Beamtenftau undals frühere„höhere Tochter" für unziemlich, sich mit der Sozial-demokratic einzulassen, zumal man uns in der Schule die grauen-haftesten Sachen von ihnen erzählte und ich mir diese nicht andersals Räuber und Mordbrenner vorstellen konnte. Alle diese Vor-urteile habe ich aber im Laufe eines Jahres abgestreift und heutebin ich stolz darauf, mich als ihre Parteigenossin betrachtenzu dürfen.... Ich nehme auch keinen Anstand, Ihnen zu erklären,daß auch die Religion mich wesentlich zur Gegnerschaft zwang.Als ich aber sah, wie gerade jene, die das Wort Religion am»reisten im Munde führen, dieselbe am wenigsten im Herzen haben,wie wir gerade die kolossale Lebensmittelverteuerung, die indirektenSteuern dem Zentrum zu verdanken haben, und als ich sah, tvieKirchenpolitik und Religion, die ich früher immer zusammenwarf.zwei ganz verschiedene Dinge sind, war auch bei mir der letzte Steindes Anstoßes aus dem Wege geräumt... Schwer begreifen kannich heute nur, wie der Arbeiter so lange zögern kann, in die Reihender Sozialdemokratie sich einzugliedern; muß doch gerade das Lebender Arbeiterfamilie ein geradezu elendes sein... Ich freue mich,niich zu der Erkenntnis durchgerungen zu haben, daß nur imSozialismus die Religion der Menschheit liegt, und werde ich nichtermangeln, die erworbene Erkenntnis, so weit wie tunlich, in dieKreise meiner Freundinnen weiter zu tragen, um so auch mitmeinen geringen Kräften an der Ausbreitung des Sozialismus mit-zuwirken."So wie der Briefschreiberin ist es sehr vielen unserer jetzigenParteigenossen und Genossinnen ergangen. Alte Vorurteile müssenerst, oft in schwere« Gewissenskonflikten überwunden werden, eheman den rechten Weg findet. Es ist oft keine leichte Aufgabe, dieFrauen den schädlichen Einflüssen zu entziehen. Darum solltenallerseits die Organisattonen der Frauen unterstützt werden. Hierist die Pflanzstätte einer höheren Weltanschauung. Und gerade dieBeamtenftauen haben es nötig, sich ihren kämpfenden Mitschwesternan die Seite zu stellen, sie, die in der Heimarbeit häufig die Schmutz-konkurrentinnen der Arbeiterfrauen sind. Ihnen muß es ganz be-sonders vor Augen geführt werden, wie wenig Ursache sie haben.sich für besser zu halten. Und das stolze Bewußtsein, sich zurSozialdemokratie durchgerungen zu haben, entschädigt später für alleOpfer und Kämpfe. Die Sozialdemokratie ehret die Frauen wirk-lich, indem sie sie als gleichberechtigt anerkennt, gleichberechtigt injeder Beziehung._ W.ßnefhaften der Redaktion.F. B., Detmold. Nein.— Dante. 1. Fünf Jahre. 2. Ein Jahr.3. Ja.— B. st., Lichtenberg, l. Tabellen für die Berechnung derEmpfängniszeit finden Sie S. 36— 40 des dem„Arbeiterrccht" beigesugtcn„Führers durch das Bürgerliche Gesetzbuch". Das Buch liegt in den öffcnt-lichen Bibliotheken aus. 2. Den Beweis, daß innerhalb der Empsängniszeitvon anderen Verkehr gepflogen ist, haben Sie zu führen.— Paris.O. G. Zwei Jahre.— Anton 77. 1. und 2. Ja. 3. Rein. 4. Ucber-Haupt nicht.— W. B. 1. Wenden Sie sich mit dem Antrag an dasReichsvcrsicherungsamt, die Bcrussgenossenschast zur Zahlung anzuhalten.— P. M., Nixdorf. Ist unwahr.— G.®. 1906. Klagen Sie ausBeseifigung der gesundheitsgesährdenden Uebel oder aus Entbindung vomVertrag und Schadenersatz.— E. M. 25. 1. Die Darlehnsschuld verjährterst in 30 Jahren. 2. Schadenersatzpflicht besteht leider, der Schaden mußaber nachgewiesen werden.— G. G. 10. 1. Ja, es wäre zweckmäßig.2. Ja. 3. Etwa 100 Mark.— Boxhagen. 1. Die Mutter sollte denUebcrgang des Geschäftes anfechten, weil zu ihrem Nachteil oder zum Scheinerfolgt. 2. Die Großmutter sollte darlegen, daß sie zur Zahlung außer-stände ist. ß 361 Nr. 10 des Strasgcsetzbuches trifft eventuell zu.—F. T. 1. Beaustragen Sie schleunigst einen Anwalt, die nötigen Schrittezur Aushebung des FürsorgcbcschlusscS einzuleiten.— W. M. Nein.— A. B. 1. Für 7 Monate. 2. Es müssen sämtliche Mitglieder beimAmtsgericht klagen oder es müssen wenigstens alle Formalien nach Maß-gäbe des«tatutS nachgewiesen werden(richfige Wahl des Vorsitzenden,richtige Einberufung der Generalversammlung usw.).— G. H. Den An-wag haben Sie an das Polizeirevier zu richten.— M. R. 104. 2 bis3 M.— G. 2. Wenden Sie sich direkt an einen Bücherrevisor.— H. R. 73. In erster Linie entscheidend ist Ihr uns nicht mitgeteilterVerwag. Enthält er nichts Abweichendes, so klagen Sie aus Herstellungund Schadenersatz.— K. 3., A. K. 400. Ja.— P. St., Rixdorf 39.Uns nicht bekannt. Wenden Sie sich an die Forstverwaltung.— SP. 88.Am besten ist es, Sie wenden sich direkt an den Rektor.— Sander. Einsormgerecht aufgesetztes eigenhändiges Testament genügt. Beispiele findenSie aus den letzten Seiten des dein„Arbeiterrecht" beigcsügten Führersdurch das Bürgerliche Gesetzbuch. Das Buch liegt in den öffentlichenBibliotheken aus.— P. H. Warten Sic die Klage ab und berufen Siesich aus Augenschein und Sachverständige dafür, daß das Bild nichts taugt.— Zinndorf. Es kann jegliche Art Legitimation oerlangt werden. Be«schwerde wäre nutzlos.— W. R. 8. 1. Es muß heißen„mein heutiges-,2. Schrislliche Vollmacht genügt.— Type. 1. Uns nicht erinnerlich.2. Februar 1890.— S. 100 in L. 1. Rein. 2. Ja. 3. und 4.Fordern Sie erst die Direktion auf, eventuell lassen Sic durcheinen Anwalt aus Beseifigmig und Schadenersatz klagen.— I. Nein,