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Reich Zversicherungsamt erhoben, WZ eMich am 8� April 1905 eine endgültige Entscheidung traf. Durch diese wurde die Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft für ent- schädigungspflichtig erklärt und verurteilt, dem Verletzten bis zum 15. März 1904 die Vollrente aus einem Jahresverdienst von 1380 M'. und von w ab eine Rente von 40 Prozent zu gewähren. So konnte der verunglückte Arbeiter erst 2% Jahre nach dem Unfall, nachdem er sich mit drei Berufsgenossenschaften hatte herumbalgen müssen, zu seinem Rechte gelangen. Wäre die territoriale Gliederung nach dem Vorschlage der sozialdemokratischen Fraktion an Stelle der berufsgenossenschaftlichen angenommen, so wären solche Grenzstreitigkeiten unmöglich, die übrigens auf dem Krankenkassengebiet noch üppiger wuchern. Zwei Welten! In der schönen, alten Bischofsstadt Trier   gehen zurzeit die Wcinversteigerungen vor sich. Die höchsten Preise erzielte dabei Freiherr   von Schorlcmer-Lieser, der Oberpräsident der Rhein- Provinz  . Er erhielt für seine zwölf Fuder Moselwein mehr als 100 000 Mark, für eines dieser Fuder sogar 19 000 Mark. Das ist für das Liter etwa 20 Mark. Wenn dieser Wein in den Hanwl käme, würde die Flasche wohl 40 Mark und ini Laufe der Zeit noch mehr kosten. Aber der Wein kommt nicht in den Handel; denn er war im voraus für Kölner   Geldleute und Großindustrielle bestimmt, die den Ansteigerer beauftragt hatten, um jeden Preis das beste Fuder Brauneberger aus der Creszenz des Frei- Herrn von Schorlemer zu erwerben. Bis 19 050 Mark hatte der Be- «uftragte des Kaiserlichen Hofmarschallamts mitge- boten; er mußte aber vor dem Abgesandten der Kölner   Industrie- fürsten die Waffen strecken, weil dieser höhere Vollmachten hatte. Die 19 000 Mark sind der höchste Preis, der jemals für ein Fuder Mosel   gezahlt worden ist. Die Kölner Jndustriemagnaten Habens ja; sie münzen täglich neues Gold aus der Lebenskraft und dem Lcbensglück der ausgesogenen Arbeiter. Zu dem märchenhaft teuren Wunderwein mutz man sich ws entsprechende Mahl und den wzu gehörenden verschwenderischen Glanz hinzudenken! Etwa zur selben Zeit spielte sich in dem nämlichen Trier   vor der Strafkammer ws folgende entsetzliche Drama aus der christlichen Staats- und Gesellschaftsordnung ab: Ein Tagelöhner war von dem Schöffengericht Uerzig   mit einem Tage Haft bestraft worden, weil er seine Kinder während der Schulzeit betteln schickte. In der Berufungsinstanz erklärte der Mann, er sei wmals in großer N o t gewesen und habe kein Brot für seine acht Kinder gehabt, von denen das älteste erst vierzehn Jahre zähle. Er wohne in einer elenden Hütte, die nicht einen gesunden Dachbalken habe und der sogar der Fußboden fehle. Weiter sagte der Mann:., Ich bin elend und krank infolge der unge- sundcn Wohnung und des ÄtahrungS mangels. Ich bin so voller Rheumatismus, ich nicht mehr imstande bin, allein zu essen. Kein Gefängnis kann mich gebrechlichen Mann mehr ge- brauchen; sprechen Sie mich frei." Das Gericht aber sprach nicht frei; denn es fühlte sich an die Gesetze des christlichen Staates ge- bunden. Der Sieche mutzte seinen Tag im Gefängnis abbühen von Rechtswegen!_ Gerichts-Zeitung. Ein Kriminalbeamter vor Gericht. Wegen Vergehens im Amte war gestern der Kriminalschutzmann Ernst Leisegang vor der 9. Strafkammer angeklagt. L. wurde beschuldigt, unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt den früheren Rechts- anwalt, jefcigen Bureauangestellten in der sogenanntenVereinigung der Rechtsfreunde". L i s s e r, zu einer Handlung genötigt zu haben und ferner für Handlungen, die eine Verletzung seiner Amtspflicht bedeuten, Geschenke angenomnien zu haben.' Der Sachverhalt, welcher zu der jetzigen Anklage führte, ist folgender: Ein russischer Staatsuntertan init dem Namen Paul Kunze aus Warschau  lag mit seiner Frau in Ehescheidung. Um weitere Er- Mittelungen anzustellen, kam K. nach Berlin   und trat hier auf Grund eines Inserats in einem Fünfpfennig- Wochenblatt mit der vielgenanntenVereinigung der Rechtsfreunde" in Verbindung. An diese verpflichtete sich Kunze 2300 Mark für weitere Ermittelungen durch einen Detektiv zu bezahlen. Die Recherchen sollten in Genf   und Ostende   vorgenommen werden. Schon nach kurzer Zeit schöpfte Kunze Verdacht, daß seitens der Vereinigung der RechtSsreunde" keinerlei Schritte unternommen wurden. Von dem dort angestellten ehemaligen Rechtsanwalt Lisser wurde ihm jedoch mitgeteilt, daß sich der aus dem Plötzensee- Prozeß bekannte Journalist und Detektiv A h r e n s in Ostende   be- finde. Als K. nach acht Wochen keinerlei Beweise dafür hatte, daß dieV. d. R." irgend wie für ihn tätig sei, begab er sich aus das Polizeipräsidium und erstattete gegen Lisier Strafanzeige wegen Betruges. Hierbei wurde K. mit dem Ange- klagten Leisegang auf dem Korridor bekannt. In dem Gespräch er- wähnte K., daß es ihm in erster Linie darauf ankomme, verschiedene Dokumente von der Vereinigung der Rechtsfreunde Herausbekommen. Der Angeklagte erbot sich, demÄ. hierbei behilflich zu sein, obwohl er keinerlei amtlichen Auftrag hatte. Eines Tages erschien Leisegattg in Begleitung von Kunze in den Räumen derV. d. R." und ließ sich als Kriminal­beamter melden. Unter Hinweis auf seine Erkennungsmarke ver- langte L. von Lisier   die Herausgabe der Schriftstücke init dem Hin- weis, daß ihm im Falle einer Weigerung allerlei Unannehmlichkeiten entstehen könnten. Lisser sah sich durch diese versteckte Drohung ver- anlaßt, die Dokumente herauszugeben. Einige Tage später erschien der Angeklagte nochmals mit Kunze spät abends bei Lisier   und ver- langte von diesem die Rückzahlung der bereits als Anzahlung ge- leisteten 1300 Mark. Nach mehrstündigem Parlamentieren einigte man sich, daß dieV. d. R." an Kunze 576 Mark zurückzahlen sollte. In diesen Handlungen erblickte die Anklagebehörde eine von Leisegang im Amte begangene Nötigung. Dem Ange- klagten tvurde ferner zur Last gelegt, für die Dienste, die er dem Kunze geleistet hatte, eine Entschädigung in Forin von Traktieren mit Wein und Bier angenommen zu haben. Im Interesse von Kunze hatte der Angeschuldigte weite Fahrten unternommen, um festzustellen, ob sich Ahrens tatsächlich in Ostende   befinde. Hier benutzte er ohne jeden amtlichen Auftrag seine Eigenschaft als Kriminalbeamter. um die gewünschten AilSkünfte zu erlangen. Dies wurde Ahrens hinterbracht, der sich beschwerdeführend an das Polizeipräsidium wandte. Hier- durch kam erst das Strafverfahren gegen den Angeklagten in Fluß.   Vor Gericht bestritt L. mit aller Entschieden- heit, sich irgendwie Geschenke oder sonstige Enschädigungen für seine Dienste, die er privatim in seinen dienstfreien Stunden K. geleistet hätte, von diesem sich habe geben lassen. Der Ge- richtshos sprach den Angeschuldigten von der Anklage der Bestechung frei. Wegen Nötigung wurde L. zu zwei Wochen Gefäng- n i s verurteilt.__ Die Erklärung, mit einem bestimmten Arbeiter nicht mehr zusammen- zuarbeiten, als Lerrufserklärung gemäß Z 153 der Gewerbeordnung. Eine eigenartige Anwendung der§Z 152 und 153 der Gewerbe­ordnung ist vom'Kammergericht gebilligt worden. Die Dachdecker eines Wilmersdorfer   Meisters, die zumeist in: Zentralverband der Dachdecker organisiert waren, hatten in Gegenwart des Verbands- Vertreters Höppner beschlossen, mit dem im christlichen Verband orga- nisierten Hellrot nicht mehr zusammenzuarbeiten. Leonhardt und Höppner erschienen dann beim Arbeitgeber, vor dem die Erklärung abgegeben wurde, daß die meisten seiner Gesellen nicht mehr mit Hellrot zusammen arbeiten würden. Eventuell wollten sie die Arbeit niederlegen. Der Arbeitgeber willigte schließlich in die Entlassung Hellrots. Leonhardt und Höppner wurden in zweiter Instanz vom Landgericht wegen Vergehens gegen die 153 und 152 der Gelverbeordnung zu Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie einen anderen durch Verrufs erklärung zu bestimmen versucht hätten, an einer Verabredung zum Behuf- der Er- languug günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungeii teilzunehmen. Das Gericht führte begründend ans: Als Verabredung zum Behufs der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen" im Sinne des§ 153 der Ge­werbeordnung in Verbindung mit§ 152 seien auch Vereine anzusehen, die, wie der Zentralverband der Dachdecker, d i e materiellen Interessen ihrer Mitglieder durch Verbesserung der Lohn- undArbeitsbedingungen wahrzunehmen bestrebt seien. Den H. dem Zentral- verband der Dachdecker zuzuführen, sei aber der Zweck der ganzen Aktion gewesen. Dafür sprächen folgende Umstände: Das Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Zentralverbandes und Hellrot sei an sich kein schlechtes gewesen. Schimpfereien seien nicht vorgekommen. Dagegen sei verschiedentlich versucht worden, ihn zum Jen- tralverband hinüber zu ziehen, was H. abgelehnt habe. Dann sei jene Werkstattsitzung gekommen, an der der Verbandsvertreter Höppner teilgenommen habe und wo jener Be- schluß, mit H. nicht mehr zusammen zu arbeiten, gefaßt worden sei. Und nachher habe noch einer der Verbandskollegen zu ihm gesagt. er möge doch gemütlich sein und dem Zentralverband beitreten. Es sei demnach den Leuten lediglich darauf angekommen, H. zum Ein- tritt in den Zentralverband zu veranlassen. Und zwar sei als Mittel die Verrufserklärung gewählt worden, denn es sei eine Verrufserklärung, wenn zum Arbeitgeber die Erklärung abgegeben wurde, daß man mit H. nicht mehr zusammen arbeiten wolle und eventuell die Arbeit niederlegen würde. Nach dem vorher Gesagten sei als festgestellt zu erachten, daß die Angeklagten versucht hätten, einen anderen durch Verrufserklärung zu bestimmen, sich einer Verabredung zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen anzuschließen. Wenn nun auch Höppner bei der Unterredung mit dem Arbeitgeber nicht besonders hervorgetreten sei, so wäre er doch als Mittäter zu be- strafen. Er habe offenbar in seiner Eigenschaft als Vertreter des Verbandes die Aktion seines Genossen Leonhardt kontrollieren und unterstützen wollen. Selbst wenn er beim Arbeitgeber kein Wort gesprochen hätte, würde jenes ausreichen, das Bewußtsein seiner Mit- Wirkung erkennen zu lasten. Die Angeklagten legten Revision ein und machten geltend, mit Verabredungen im Sinne des§ 152 seien nur konkrete Ver- einbarungen gemeint, nicht aber die Vereinigung in Gewerkschaften, die die Besserung der Lage ihrer Mit- glieder erstrebten. Es wäre auch keine Verrufserklärung, wenn in einem einzelnen Falle das Zusammenarbeiten mit jemand verweigert werde. Der erste Strafsenat des Kammergerichts ver- warf am 5. Mai die Revision der Angeklagten mit folgender Be- gründung: Das Urteil lasse keinen Rechtsirrtum erkennen. Be- züglich der Verabredungen und Vereinigungen im Sinne der KK 152 und 153 vertrete der Senat dieselbe Auffassung, wie das Land- gericht. Es sei auch rechtlich unbedenklich, wenn in der Erklärung, mit einem bestimmten Arbeiter nicht mehr zusammen arbeiten zu ivollen, eine Verrufserklärung gesehen werde, wie es der Vorderrichter tue. Die Verurteilung verletzt den Z 153 der Gewerbeordnung und ist nur durch völlige Verkennung und Mißachtung des Koalitions- rechts erklärlich._ Agrarier und Pfarrer unter sich. Die Hallesche Strafkammer, so berichtet man UNS unterm 5. Mai, entrollte in einem Bcleidigungsprozesse gegen den Landwirt I a u ck von Kröllwitz bei Merseburg   ein wahrhast skandalöses Sittenbild über das Treiben der Agrarier. Sogar die PfarrerSfrau hatte man dabei in Mitleidenschaft gezogen. Der Großgrundbesitzer Rudolf Burckhardt hatte mit seinem Dienstmädchen Klara Starke ein Ver- hältnis gehabt, wogegen seinerzeit im HalleschenVolksblatt" zu Felde gezogen wurde. Burckhardt besaß die Dreistigkeit, gegen das Volksblatt" zu klagen, es gelang aber nach schwerem Kampfe, ihn des Verkehrs mit dem Mädchen zu überführen. Inzwischen ist das Mädchen von einem Kinde entbunden worden und es schwebt jetzt ein Prozeß gegen den Großagrarier, der sich weigert, die 'Vaterschaft anzuerkennen. Auch vom Landwirt Jauck, Sohn des früheren Ortsvorstehers wurde bekannt, daß er mit seinem Dienst- mädchen verkehre, und neben seiner Frau mit einer anderen Land- Wirtsfrau ein Verhältnis angebändelt habe. Der Ortspfarrer Reinstein zog gegen die Unsittlichkeit derb zu Felde, er ahnte aber nicht, daß man sich bereits an seine junge hübsche Frau heranzumachen versuchte. Gewöhnlich wenn der Pfarrer nicht zu Hause war, besuchte Jauck die Frau Pastgr und schloß, ohne daß die Frau eine Ahnung davon hatte, nachdem er das Haus betreten, die Haustür hinter sich zu. Als es einmal draußen klopfte, besaß Jauck die Dreistigkeit, der Pfarrersfrau zu sagen:Na, wo stecken Sie mich denn nun hin?" Die Frau, die gar keinen Anlaß hatte, den Agrarierirgendwo hinzustecken", öffnete sofort die Tür und erzählte die Sache dem Pfarrer. Als nun der Pfarrer sich bei den Gemeindemitgliedern beklagte, daß Jauck der PfarrerSfrau unsittliche Zumutungen gemacht habe, fühlte Jauck sich noch beleidigt, klagte gegen den Pfarrer und stellte in der Ver- Handlung die Behauptung auf. nicht er habe der Pfarrersfran, sondern die Pfarrersfrau habe ihm unsittliche Zumutungen gemacht. Die PfarrerSftau stellte die ihr zur Last gelegten Gemeinheiten eidlich in Abrede und der Pfarrer wurde selbstverständlich freigesprochen. Dafür, daß der Pfarrerwider den Stachel gelöckt" hatte und gegen das Treiben der Agrarier zu Felde gezogen war, mußte er schwer büßen. Man denunzierte ihn und seine Frau wegen Er- regung öffentlichen Aergernisses und auch man sollte es nicht für möglich halten wegen Kindes mordes. Als der Pfarrer die Gemeinheiten im Gerichtssaale schilderte, geriet er derartig in Erregung, daß er plötzlich nicht mehr weiter reden konnte. Er hatte sich vorgenommen, gegen die Gemeindemitglieder aus christlicher Duldung nicht zu klagen. Als aber das Haus des Pfarrers in der letzten Neujahrsnacht mit den Worten be- chrieben war:Falsch geschworen, ewig verloren, Emma, Mein- :id, Lüge, Volksblatt" griff schließlich der Staatsanwalt ein. Jauck ollte der Täter gewesen sein. Er bestritt dies aber. Die Verhand- lung gestaltete sich äußerst interessant und förderte haarsträubende Dinge über die Dreistigkeit der Agrarier zutage. Jauck wollte gern in der Kirche die Orgel spielen. Der Pfarrer erklärte aber, er habe den Jauck wegen seines unsittlichen und unmoralischen Verkehrs vom Orgelspiel fern halten müssen. Der Großgrundbesitzer Burckhardt beklagte sich als Zeuge darüber, daß der Pfarrer eine Nummer des sozialdemokra- tischenVolksblatt" verbreitet habe, in dem BurckhardtS intime Geschichten mit seinem Dien st mädchenge- childert worden sind. Zeuge ist auch wegen Beleidigung des Orts- gendarmen, der dem Agrarier scharf auf die Finger gesehen hat, bestraft worden. Die Redewendung, er habe den Gendarm wegen seines AufpasienS vom Dorfe weggebracht, will er nicht gebraucht haben. Zur Sprache kam, daß gegen Jauck und sein Dienstmädchen Anzeigen wegen Falscheides erstattet worden sind. Der Staatsanwalt beantragte schließlich gegen Jauck wegen Beleidigung des Pfarrers einen Monat Gefängnis. Das Gericht sprach den Angeflagten aber frei, da es nicht unmöglich ist, daß auch eine andere Person aus Haß gegen den Pfarrer die Aufschriften mit Kreide gemacht haben könne._ » Prozeß Blumderg  . Das vom Landgericht Beuthen   am 29. Januar in dem Prozeß gegen den Landgerichtsrat Alfted Blumberg und gegen den Agenten David Heppner gefällte Urteil ist gestern vom Reichsgericht auf Revision der Angeklagten in einem Falle des Amtsverbrechens und bezüglich der Gesamtstrafe aufgehoben worden; im übrigen wurde die eingelegte Revision verworfen. Beamtenelend. Der frühere 28jährige Postbote Szczepan Mlhnarezyk stand gestern unter der Anklage der Unterschlagung im Amte. Eines Tages wurden bei ihm zwei Briefe vorgefunden, die er sich in rechtswidriger Weise angeeignet hatte. Diese Briefe hatte der Angeklagte unterschlagen, da er hoffte, einen Geldbetrag darin zu finden. Die Briefschaften rührten von zwei Soldatenbränten her, die ihremKanonier" zwanzig Zehnpfeiinigmarken b-zirhmigS» weise einzelne Marlen zur Rückantwort schickten. Diese g;...!p! P'ge Veruntreuung hatte die sofortige Entlassung des Angeklagten und die jetzige Anklage zur Folge. Vor Gericht von dem Vorsitzenden über die Gründe, die ihn zu der Unterschlagung verleitet hatten, befragt, erklärte der Angeklagte, er habe in der höchsten Not gehandelt und sich mit den zwei Mark und zehn Pfennigen Eßwaren kaufen wollen. In der Hoffnung auf eine Gehaltszulage habe er vor vier Jahren geheiratet. Sein Gehalt von baren 87 Mark und einigen Pfennigen sei jedoch dasselbe geblieben, obwohl er inzwischen Vater von drei Kindern geworden sei. Er habe immer noch in der Hoffnung auf eine Erhöhung seines Gehaltes mit seiner Familie in der dürftigsten Weise gelebt, bis schließlich seine Frau und später seine drei Kinder schwer erkrankten. Not und Entbehrung hätten ihn von diesem Zeitpunkte nicht mehr verlassen, bis er schließlicb in der höchsten Verzweiflung die Unterschlagung der beiden Briefe begangen habe. Der Staats- anwalt beantragte sechs Monate Gefängnis. Der Gerichtshof be« rücksichtigte die Notlage des Angeklagten strafmildernd und erkannte auf vier Monate Gefängnis. )Zus der Frauenbewegung. Ehret die Frauen! So flötet der Salonlöwe, wenn er die geschniegelten Damen um- schwärmt; die Damen halten das für selbstverständlich. Der Philister grölt dasselbe Lied, besonders, wenn er von Weißbier, Bayerisch oder Wein vollgepumpt sentimental wird. Sie alle heucheln! Der Salonlöwe, der am Abend die Damen umschmeichelt, zankt am Morgen mit der Aufwartefrau, er schimpft und tobt, wenn er schlechter Laune ist, mit den Dienstboten schlimmer wie mit einem Hunde. Und die geputzten Damen betrachten die Frauen und Töchter des Volkes als Geschöpfe zweiter Klasse, zu denen man höchstens mal herablassend sein darf, nie aber erkennen sie sie als gleich- berechtigt an. Sie tragen prächttge Gewänder, bei deren Herstellung Frauen und Mädchen hungern und stieren. Was schert sie das I Und der am Abend sentimentale Philister beutet in rücksichts- loser Weise die weibliche Arbeitskrast aus. So ehrt man die Frauen! Wenn die bürgerliche Gesellschaft die Frau wirklich ehren wollte, würde sie ihr die Gleichberechtigung als Staats- bürgerin zuerkennen. Aber gerade sie in Unterwürfigkeit und Sklaverei zu erhalten, ist ihr Bestreben. Um aus den unwürdigen Zuständen herauszukommen, muß die Frau energisch mit eintreten in den Kanipf wider Kapitalismus   und Entrechtung. Doch hat die Frau es meist selber noch nicht eingesehen, wie unwürdig und rechtlos sie dasteht. Sie fühlt es kaum, daß sie von Staat und Gesellschaft als Stiefkind behandelt wird. Darum ist eS Pflicht der Männer, ihre Frauen zu Sozialistinnen zu erziehen. Aus inancher uns bekämpfenden Frau ist eine eifrige Mitkämpferin geworden. So ering es auch einer Beamtenfrau, die ihre Ansichts- änderung in einem Briefe an dieSaarwacht" schildert. Sie schreibt unter anderem: ... Lachen muß ich heute, wenn ich darüber nachdenke, zu welchen Mitteln ich meine Zuflucht nahm, um meinen Mann aus dem Bannkreise des Sozialismus abzubringen. Anfangs jagte ich den Zeitungsträger fort. Darauf ging mein Mann jeden Abend in den Kaisersaal und las dort seine Zeitung. Da wir uns diese Aus­gaben nicht leisten konnten, gab ich nach, nicht ohne die Zeitung ab und zu in den Ofen zu stecken. Ich hielt es als Beamtenftau und als früherehöhere Tochter" für unziemlich, sich mit der Sozial- demokratic einzulassen, zumal man uns in der Schule die grauen- haftesten Sachen von ihnen erzählte und ich mir diese nicht anders als Räuber und Mordbrenner vorstellen konnte. Alle diese Vor- urteile habe ich aber im Laufe eines Jahres abgestreift und heute bin ich stolz darauf, mich als ihre Parteigenossin betrachten zu dürfen.... Ich nehme auch keinen Anstand, Ihnen zu erklären, daß auch die Religion mich wesentlich zur Gegnerschaft zwang. Als ich aber sah, wie gerade jene, die das Wort Religion am »reisten im Munde führen, dieselbe am wenigsten im Herzen haben, wie wir gerade die kolossale Lebensmittelverteuerung, die indirekten Steuern dem Zentrum zu verdanken haben, und als ich sah, tvie Kirchenpolitik und Religion, die ich früher immer zusammenwarf. zwei ganz verschiedene Dinge sind, war auch bei mir der letzte Stein des Anstoßes aus dem Wege geräumt... Schwer begreifen kann ich heute nur, wie der Arbeiter so lange zögern kann, in die Reihen der Sozialdemokratie sich einzugliedern; muß doch gerade das Leben der Arbeiterfamilie ein geradezu elendes sein... Ich freue mich, niich zu der Erkenntnis durchgerungen zu haben, daß nur im Sozialismus die Religion der Menschheit liegt, und werde ich nicht ermangeln, die erworbene Erkenntnis, so weit wie tunlich, in die Kreise meiner Freundinnen weiter zu tragen, um so auch mit meinen geringen Kräften an der Ausbreitung des Sozialismus mit- zuwirken." So wie der Briefschreiberin ist es sehr vielen unserer jetzigen Parteigenossen und Genossinnen ergangen. Alte Vorurteile müssen erst, oft in schwere« Gewissenskonflikten überwunden werden, ehe man den rechten Weg findet. Es ist oft keine leichte Aufgabe, die Frauen den schädlichen Einflüssen zu entziehen. Darum sollten allerseits die Organisattonen der Frauen unterstützt werden. Hier ist die Pflanzstätte einer höheren Weltanschauung. Und gerade die Beamtenftauen haben es nötig, sich ihren kämpfenden Mitschwestern an die Seite zu stellen, sie, die in der Heimarbeit häufig die Schmutz- konkurrentinnen der Arbeiterfrauen sind. Ihnen muß es ganz be- sonders vor Augen geführt werden, wie wenig Ursache sie haben. sich für besser zu halten. Und das stolze Bewußtsein, sich zur Sozialdemokratie durchgerungen zu haben, entschädigt später für alle Opfer und Kämpfe. Die Sozialdemokratie ehret die Frauen wirk- lich, indem sie sie als gleichberechtigt anerkennt, gleichberechtigt in jeder Beziehung._ W. ßnefhaften der Redaktion. F. B., Detmold  . Nein. Dante. 1. Fünf Jahre. 2. Ein Jahr. 3. Ja. B. st., Lichtenberg  , l. Tabellen für die Berechnung der Empfängniszeit finden Sie S. 36 40 des demArbeiterrccht" beigesugtcn Führers durch das Bürgerliche Gesetzbuch  ". Das Buch liegt in den öffcnt- lichen Bibliotheken aus. 2. Den Beweis, daß innerhalb der Empsängniszeit von anderen Verkehr gepflogen ist, haben Sie zu führen. Paris  . O. G. Zwei Jahre. Anton 77. 1. und 2. Ja. 3. Rein. 4. Ucber- Haupt nicht. W. B. 1. Wenden Sie sich mit dem Antrag an das Reichsvcrsicherungsamt, die Bcrussgenossenschast zur Zahlung anzuhalten. P. M., Nixdorf. Ist unwahr. G.®. 1906. Klagen Sie aus Beseifigung der gesundheitsgesährdenden Uebel oder aus Entbindung vom Vertrag und Schadenersatz. E. M.   25. 1. Die Darlehnsschuld verjährt erst in 30 Jahren. 2. Schadenersatzpflicht besteht leider, der Schaden muß aber nachgewiesen werden. G. G. 10. 1. Ja, es wäre zweckmäßig. 2. Ja. 3. Etwa 100 Mark. Boxhagen. 1. Die Mutter sollte den Uebcrgang des Geschäftes anfechten, weil zu ihrem Nachteil oder zum Schein erfolgt. 2. Die Großmutter sollte darlegen, daß sie zur Zahlung außer- stände ist. ß 361 Nr. 10 des Strasgcsetzbuches trifft eventuell zu. F. T.   1. Beaustragen Sie schleunigst einen Anwalt, die nötigen Schritte zur Aushebung des FürsorgcbcschlusscS einzuleiten. W. M. Nein. A. B. 1. Für 7 Monate. 2. Es müssen sämtliche Mitglieder beim Amtsgericht klagen oder es müssen wenigstens alle Formalien nach Maß- gäbe des«tatutS nachgewiesen werden(richfige Wahl des Vorsitzenden, richtige Einberufung der Generalversammlung usw.). G. H. Den An- wag haben Sie an das Polizeirevier zu richten. M. R. 104. 2 bis 3 M. G. 2. Wenden Sie sich direkt an einen Bücherrevisor. H. R. 73. In erster Linie entscheidend ist Ihr uns nicht mitgeteilter Verwag. Enthält er nichts Abweichendes, so klagen Sie aus Herstellung und Schadenersatz. K. 3., A. K. 400. Ja. P. St., Rixdorf 39. Uns nicht bekannt. Wenden Sie sich an die Forstverwaltung. SP. 88. Am besten ist es, Sie wenden sich direkt an den Rektor. Sander. Ein sormgerecht aufgesetztes eigenhändiges Testament genügt. Beispiele finden Sie aus den letzten Seiten des deinArbeiterrecht" beigcsügten Führers durch das Bürgerliche Gesetzbuch. Das Buch liegt in den öffentlichen Bibliotheken aus. P. H.   Warten Sic die Klage ab und berufen Sie sich aus Augenschein und Sachverständige dafür, daß das Bild nichts taugt. Zinndorf. Es kann jegliche Art Legitimation oerlangt werden. Be« schwerde wäre nutzlos. W. R. 8. 1. Es muß heißenmein heutiges-, 2. Schrislliche Vollmacht genügt. Type. 1. Uns nicht erinnerlich. 2. Februar 1890. S. 100 in L. 1. Rein. 2. Ja. 3. und 4. Fordern Sie erst die Direktion auf, eventuell lassen Sic durch einen Anwalt aus Beseifigmig und Schadenersatz klagen. I. Nein,