Nr. 236. 24. Jahrgang.
Vor 100 Jahren.
Nach Jena und Auerstädt erblickte besonders die vom Abel und der Bureaukratie geplagte ländliche Bevölkerung in den Franzosen nicht die Groberer, sondern die Befreier. Das veranlaßte die preußische Regierung, der bis dahin dem Abel rüdsichtslos preisgegebenen Landbevölkerung ähnliche Freiheiten zu versprechen, wie sie Fraulreich durch die Revolution sich gegeben hatte und sie auch den deutschen Landesteilen, die Frank reich eroberte, gewährte. Dem Minister Stein , Staatsrat v. Schön, v. Schrötter, Stägemann und anderen einfichtigeren Staatsmännern erschien es unbedingt notwendig, im Juteresse der Erhaltung des Staates die land liche Bevölkerung aus der wirtschaftlichen und politischen Knechtung durch die Junker zu befreien.
Die bedeutendste gesetzgeberische Tat nach dieser Richtung hin hin war δας eute bor hundert Jahren von König Friedrich Wilhelm II. unterzeichnete Editt bom 9. Ottober 1807. Das Edikt führte die Freiheit des Güterverkehrs cin, hob die Beschränkung in Besiz und Veräußerung der Güter auf, berechtigte den Bürger und Bauern, aus dem Bauernstand in den Bürgerstand oder aus dem Bürgerstand in den Bauernstand zu treten, auch adelige Güter zu erwerben, an den gutsHerrlichen Rechten( Kreis- und Landtag, Schul- und Kirchenpatronat, Jagdgerechtigkeit, Gerichtsbarkeit) teilzunehmen, auch der Edelmann darf" nach dem Edikt„ bürgerliche „ bürgerliche Gewerbe betreiben".
§ 10 des Ediktes hieß es:„ Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin tein unter. täniges Verhältnis, weder durch Geburt no ch durch Heirat, noch durch lebernehmung einer untertänigen Stelle, noch durch Vertrag.§ 11 lautete:„ Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige lintertänigkeitsverhältnis derjenigen Untertanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre Bauerngüter erblich oder eigentümlich oder erbzinsweise oder erbpächtlich befizen, wechselseitig gänzlich auf." Alle Gutsuntertänigkeit sollte aufhören. In dem berühmten§ 12 heißt es: Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in unseren sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt es nur freie Leute."
Wir wollen für heute davon absehen darzulegen, wie die Junker die Grundsätze des Ediktes über die Bauernbefreiung hintertrieben, und es verstanden haben trotz des Ediktes, bis zum heutigen Tage den wirklich arbeitenden Bauern durch neue Gesetze sich tributpflichtig zu machen und sich die„ Obrigkeit" über die anzumaßen, die in ihrem Bezirk arbeiten. Es mag heute daran erinnert werden, wie bald nach dem 9. Oftober 1807 im Gegensatz zu diesem Edikt eine Gefindeordnung für Preußen zustande kam, die als Zeichen preußischer Kulturschmach und Kulturschande fast unverändert noch heute für Altpreußen gilt.
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und„ Dienste" die Worte oder wirtschaftliche" ein. Dadurch wurde tees und die Vorstände der Wahlkreisorganisationen. Die Landesund ist bis heute den Bestimmungen der Gesindeordnung auch der kommission soll aus je einem Mitglied jedes Bezirkskomitees, der größte Teil der ländlichen Arbeiter, die vordem aus den„ Untertanen" geschäftsführende Ausschuß aus dem Vorsitzenden, dem Schrift zwangsweise genommen wurden, unterworfen. So famen die mit führer und dem Kassierer der Parteiorganisation Groß- Berlins schäftsführenden Ausschusses sind im Einverständnis mit dem dem Martinitage 1810 zu, freien Leuten" umgewandelten Untertanen aus bestehen. Die Parteigeschäfte der Landeskommission und ihres geihrer lieben Gewohnheit und aus ihrem früheren Recht nicht hinaus. Parteivorstande der sozialdemokratischen Partei Deutschlands zu Im Gegenteil find später noch neue Zwangsgefeße, neue Ausnahme erledigen, der zu allen Sigungen der Landeskommission einzu. gefege gegen das Gefinde und die ländlichen Arbeiter in Preußen laden ist. geschaffen.
Nicht einmal eine einheitliche Gesetzgebung besteht heute in Breußen oder gar in Deutschland gegenüber dem Gefinde. Bir stellen die wesentlichsten Gesindeordnungen nachstehend zusammen: Es eriſtieren für Preußen, abgesehen von den vielen Ausnahmegesetzen gegen ländliche Arbeiter, nicht weniger als 19 Gesinde ordnungen, deren Titel dem Alter nach rangiert lauten:
1. Dienstboten- Edift für das Herzogtum Lauenburg vom 22. Dezember 1732.
2. Gesindeordnung vom 15. Mai 1797 für die Städte Kaffel, Marburg , Rinteln und Hanau .
3. Kurhessische Verordnung vom 18. Mai 1801, das Gesindewesen in den Landstädten und auf dem Lande betreffend.
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Genosse Dittmann meint, in dem Berliner Entwurf sei dies alles nur angedeutet, es komme nicht klar genug zum Ausdruck. Es müsse in dem Statut der Landesorganisation flar ausgesprochen werden, daß wir eine einheitliche straffe Organisation wollen. Lehmann Wiesbaden glaubt, daß die gedachte Landesorganisation für Preußen eine Alenderung der Reich 3 organi. sation nach sich ziehen würde. Es sei eine starte Einwirkung Andere Staaten auf die Zentraltasse in Berlin zu befürchten. würden dann auch für ihre Landespolitit vom Parteivorstande Geldmittel verlangen. Der Dittmannsche Entwurf folle dem Breußentag im November nicht als Antrag, sondern nur als Material überwiesen werden.
Der Statutenentwurf Dittmanns wird dann der preußischen Landeskonferenz als Antrag des hessen - nassauischen Parteitags überwiesen. Den Delegierten soll aber in ihrer Stellung zu dieser Frage freie Hand gelassen werden.
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4. Gesindeordnung vom 8. November 1810 für die Provinzen Ofts, West- Preußen , Bosen, Schlesien , Sachsen , Brandenburg , West falen, die rheinländischen Kreise Essen , Mühlheim a. d. Ruhr und Hauschild- Kassel hielt nun das Referat über: Infer Ruhrort, Pommern ( mit Ausnahme von Neu- Vorpommern und Kommunalprogramm". Er hat zu diesem Punkte ein Rügen), die deutschen Konsulargerichtsbezirke und die deutschen Kommunalprogramm ausgearbeitet. Schutzgebiete. Hoch Hanau ist gegen die Aufstellung eines besonderen Kommunalprogramms für die Provinz Hessen- Nassau , das sei von Landes wegen zu tun, und da würde das auf dem Parteitage in Bremen angenommene Lindemannsche Programm genügen.
5. Verordnung vom 28. Dezember 1816, das Gefindewesen in dem Großherzogtum Fulda betreffend. 6. Nassauische Verordnung, die Dienstverhältnisse des Gefindes usw. betreffend, vom 15. Mai 1819.
7. Gefindeordnung für die freie Stadt Frankfurt und deren Gebiet vom 5. März 1822.
8. Dienstbotenordnung für den Regierungsbezirk Osnabrück bom 28. April 1838.
9. Gesindeordnung für Schleswig- Holstein vom 25. Februar 1840. 10. Gesez, eine allgemeine Dienstbotenordnung für das Fürstentum Hohenzollern- Sigmaringen betreffend, vom 31. Januar 1848. 11. Gesez, eine allgemeine Dienstbotenordnung für das Fürstentum Hohenzollern- Hechingen betreffend, vom 30. Dezember 1843. 12. Dienstbotenordnung für die Herzogtümer Bremen und Berden vom 12. April 1844.
13. Dienstbotenordnung für die Landdrosteibezirke Hannover , Hildesheim , Lüneburg und für den Harzbezirk vom 15. August 1844. 14. Gefindeordnung für die Rheinprovinz vom 19. August 1844. 15. Gesindeordnung für Neuvorpommern und das Fürstentum Rügen vom 11. April 1845.
Lehmann- Wiesbaden und Bielowski- Frankfurt am Main bemängeln einzelnes an dem Entwurf und wünschen die Herausgabe eines Leitfadens in der Form, wie die sächsischen Genossen einen herausgegeben haben. Bielowski hält die Errichtung einer Sammelstelle für nötig, wo das kommunalpolitische Material, das die städtischen und örtlichen Verwaltungen liefern, zusammengestellt wird.
Dittmann- Frankfurt stellt folgenden Antrag, der einstimmig angenommen wird:
" Der Landesparteitag beauftragt das Landeskomitee, zu prüfen, ob die Schaffung eines einheitlichen Kommunalprogramms für die Provinz Hessen- Nassau möglich ist und überweist den vorliegenden Entwurf eines Kommunalprogramms dem Landeskomitee als Material. Ueber das Resultat seiner Prüfung hat das Landesfomitee dem nächsten Landesparteitag Bericht zu erstatten."
Parteisekretär Rudolf Frankfurt a. M. referiert hierauf über den letzten Punkt der Tagesordnung: Die Landtags.
16. Dienstbotenordnung für das Land Hadeln vom 12. Dahlen 1908, die im Zeichen der Wahlrechtsfrage ständen. Sie tober 1853.
17. Großherzoglich Hessische Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffend vom 7. April 1857. 18. Landgräflich hessische Verordnung vom 1. Oftober 1857. 19. Dienstbotenordnung für Ostfriesland und Herlingerland bom 10. Juli 1859.
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sei feine spezifisch preußische Frage. Ein besonders scharfer Kampf fei gegen das Zentrum aufzunehmen. Die Agitation müsse jett schon einsehen, die Aufnahme in den preußischen Staatsverband müßte intensiver betrieben werden.
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Zu diesem Punkte wird folgender Antrag angenommen: des Referenten unverzüglich die Vorarbeiten für die nächsten Land" Der Landesparteitag verpflichtet die Parteigenossen, im Sinne tagswahlen, besonders die Erwerbung der preußischen Staatsange. hörigkeit, in die Hand zu nehmen." Die Tagesordnung ist damit erschöpft. Dittmann schlickt den Parteitag mit einem kurzen Resümee.
Aus der Partei.
Auch eine Demonstration.
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tun.
Brühne Frankfurt a. M.: Die Konservativen, Nationalliberalen und Freisinnigen müßten ebenso scharf bekämpft werden wie das Zentrum. Auf die bürgerlichen Parteien sei kein Verlaß, Die für die übrigen deutschen Vaterländer bestehenden Gesinde- mir müßten uns auf unsere eigene Kraft verlassen. Etwas erreichen In voller lebereinstimmung mit dem sogenannten Befreiungsordnungen haben zwar teilweise im Anschluß an die Ausführungs- fönnten wir, wenn wir die österreichischen Genossen als Muster edift vom 9. Oftober 1807 lehnte Minister von Stein den gefeße zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein neueres Geburtsjahr ernehmen und Straßendemonstrationen veranstalten. Erlaß einer Gesindeordnung ab, welche die als halten, sind aber dem Inhalt nach im großen und ganzen nicht Lehmann Wiesbaden: Die Nationalliberalen gehen in der preußische Landstände zusammengetretenen Junker entworfen hatten minder reaktionär wie die preußischen. Wir führen nachstehend das Wahlrechtsfrage nicht so weit wie das Zentrum, fie müssen also und durch welche sie die Erbuntertänigkeit von hinten herum wieder Datum derselben an: Bayern : Artikel 15 bis 31 des scharf bekämpft werden. Die Freifinnigen werden uns bei einem cinführen wollten. von Stein führte durchaus zutreffend aus, daß Bayrischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Zusammengehen mit ihnen wohl tein Mandat abgeben. cs nach dem Edikt bom 9. Oftober 1807 feiner Bestimmung weiter vom 19. Juni 1899. Sachsen : 31. Mai 1898. Württem= über den Gesindelohn, über Dienste und Tagelöhnerarbeit der berg: 28. Juli 1899. Baden: 8. Februar 1868 mit Untertanen bedürfe, sondern daß es den freien Menschen" über- Aenderungen vom 20. August 1898. effen: 28. April 1877. Tassen werden müsse, diese ihre Verträge über Anwendung und Die beiden Medlenburg! 9. April 1899. Sachfen Benutzung ihrer Kräfte schließen wollten". Doch die Macht der weimar : 11. Oftober 1899. Oldenburg : 15. Mai 1899. Junker war stärker, als die Einsicht der regierenden Kreise und derer, Braunschweig : 15. Oftober 1832, 12. Juni 1899, 16. August die es mit dem Edikt von 1807 und seiner Ausführung im Intereffe 1899. Sachsen- Meiningen : 22. Februar 1888. Sachsendes Staates ernst gemeint hatten. Altenburg : 25. November 1897, Sachsen KoburgDer Eingang des Editis vom 9. Oktober 1807 zeigt deutlich, Gotha : 8. Dezember 1899. Anhalt: 21. April 1899. daß der Not gehorchend, nicht dem eigenen Schwarzburg- Rudolstadt : 28. Februar 1900. SchwarzTriebe der König die Befreiung der Untertanen" aus der Herr burg- Sondershausen : 29. Juli 1899. Waldeck : schaft der Junker im Staatsintereffe für erforderlich hielt. Es heißt Artikel 11 des Ausführungsgesetzes vom 11. Dezember 1899 da: Nach eingetretenem Frieden hat uns die Fürsorge für den nebst Dienstbotenordnung vom 14. März 1850 mit mehreren Die heute hier unter großem Pomp erfolgte feierliche Beifetzung gefunden Wohlstand unserer getreuen Untertanen, deffen baldigste Nachträgen. Neuß ä. 2.: 25. März 1828. Reuß i. 2.: 11. No- der Leiche des verstorbenen Großherzogs hat auch für die sozialdemo Wiederherstellung und möglichste Erhöhung vor allem beschäftigt. bember 1898. Schaumburg- Lippe : 4. August 1899. 2ippe: fratische Partei dadurch eine gewisse Wichtigkeit erlangt, weil zur Wir haben hierbei erwogen, daß es bei der allgemeinen Not die 17. November 1899. 2übed: 19. Juli 1899. Bremen : allgemeinen Ueberraschung auch die sozialdemokratischen Landtagsuns zu Gebote stehenden Mittel überſtiege, jedem einzelnen Hülfe 19. April bezwv. 18. Juli 1899. Hamburg : 7. Dezember 1898, abgeordneten Frank und Kolb von denen der erstere gleichzu verschaffen, und daß es ebensowohl den unerläglichen 27. März 1899 und 11. Oftober 1901. Elsaß Lothringen : zeitig Reichstagsabgeordneter ist am Zuge teilnahmen und der Forderungen der Gerechtigkeit als den Grundfäßen 26. Juli 1903. Zeremonie beiwohnten. Das Erscheinen der beiden Genossen wirfte ciner wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, alles zu ent Die Erinnerung an die Entstehung der Gesindeordnung von umso verblüffender, als der Vorsitzende der Fraktion, Genosse fernen, was den einzelnen bisher hinderte, 1810 und an die Zerrissenheit der Rechtsverhältnisse des Gesindes Adolf Ged, sich bekanntlich geweigert hatte, der Familie des Verben Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß mögen dazu beitragen, zur Beseitigung dieser Ausnahmegeseze beizu- ftorbenen namens des Kammerborstandes zu fondolieren. Unsere feiner Kräfte zu erreichen fähig war. Wir haben ferner tragen. Die wirtschaftliche und rechtliche Lage der ländlichen Landtagsfraktion hat, wie hier ausdrücklich hervorgehoben werden criogen, daß die vorhandenen Beschränkungen teils das geringste zu mit der Angelegenheit nicht in Arbeiter in Deutschland , vor allem in Preußen, rechtfertigt das soll, mit Besitz und Genuß des Grundeigentums teils in den persönlichen treffliche Wort des Professor 2ohmar, daß hier nicht Recht, Ja, die übrigen zehn ſozialdemokratischen Mitglieder des Berhältnissen des Landarbeiters unserer wohlwollenden Absicht vor- sondern Absolutismus , gemilbert durch Vertrags badischen Landtags haben von der Abficht dieser beiden züglich entgegenwirken und der Wiederherstellung der Kultur einen bruch, herrsche. Der Kampf gegen das Dreiklassentvahlsystem gilt Kollegen, sich an den Beifeßungsfeierlichkeiten zu beteiligen, großen Teil seiner Tätigkeit entziehen. Jene, indem sie auf den nicht zuletzt der Beseitigung dieser Schutthaufen aus der Feudalzeit. nicht einmal Kenntnis gehabt, sonst würde sicherlich nicht unterblieben Wert des Grundeigentums und den Kredit des Grundbesitzers einen sein, sie darauf zu verweisen, daß ihre Beteiligung als Teilnahme höchst schädlichen Einfluß haben, diese, indem sie den Wert der Arbeit für den Fürsten und nicht für den Menschen angesehen werden würde. verringern. Wir wollen daher beide auf diejenigen Schranken zurüdEinmal, weil man den Fürsten nicht vom Menschen zu trennen verjähren, welche das gemeinsame Wohl möglich macht und verordnen möge und dann, weil sie auch zur Familie des Fürsten nicht die daher ust." Bon der Absicht des Edikts ist nicht einmal die Vergeringsten Beziehungen unterhalten hätten, solche Beziehungen aber heißung, daß vom Martinitage ab alle Preußen freie Leute fein auch vom Hofe ganz entschieden nicht gewünscht würden. Es würde sollten, in Erfüllung gegangen. Dem Einfluß der Junker gelang es, In Offenbach a. M. trat am Sonnabendabend der erste den beiden Genossen noch weiter vor Augen geführt worden sein, am dritten Tage vor dem Martinitage 1810 trotz der Ausführungen Hessen - nassauische Landesparteitag zusammen. Es waren 66 Dele daß die sozialdemokratische Partei auch dem Verstorbenen gegenüber des Ministers Stein die Gesindeordnung für sämtliche Brovinzen gierte und die Reichstagsabgeordneten Lehmann, Brühne, von ihrem Grundsatz, Fürstenehrungen den monarchisch gesinnten der preußischen Monarchie vom 8. November 1810" durchzusetzen. Soch, Scheidemann und Ulrich, dieser als Vertreter der bürgerlichen Parteien zu überlassen, abzugehen, teine Veranlassung Die Königliche Verordnung, welche diese Gesindeordnung einführte, Sozialdemokratie des Großherzogtums Hessen, sowie einige Reichs habe, weil der Großherzog von Baden noch bis vor wenigen Jahren die nahm auf die Martinifreiheit nicht Bezug. Die Verordnung gab tagskandidaten anwesend. Die Agitationskomitees Frankfurt a. M. fozialdemokratische Partei scharf bekämpft und ungerecht angegriffen hat. und Kassel sind durch 10 Mitglieder vertreten. vielmehr als Grund ihres Entstehens an, daß eine„ Ungewißheit Ein Rechenschaftsbericht wird nicht erstattet. Provinzial- Partei- Ja, seine Abneigung auch gegen die badische Sozialdemokratie ging der Rechte und Pflichten in den so allgemein verbreiteten sekretär Rudolf machte nur einige informatorische Mitteilungen. Soweit, daß er das Stichwahlabkommen des Blocs mit unserer und so äußerst wichtigen Verhältnissen zwischen Herrschaft und Ge- Der Landesorganisation, die am 26. November 1905 ins Leben ge- Partei bei den Landtagswahlen 1905 niemals gebilligt hat. Der finde unstatthaft" und daß deshalb eine Aufhebung der vielen rufen wurde, sind die Agitationsbezirke Frankfurt a. M. und Kassel Großherzog würde lieber eine Zentrumsmehrheit in der Kammer Provinzial- und örtlichen Gesindeordnungen, die teils mit dem angegliedert. Diese beiden Bezirke zählten Ende 1905 rund 8700 gefehen haben, als daß der liberale Block mit fozialdemo Geiste der Gesetzgebung nicht mehr vereinbar" und eine einheit- organisierte Parteigenossen. In den letzten beiden Jahren stieg fratischer Stichwahlhülfe seine Position behauptete. Daraus ersteht liche Regelung des Gefindeverhältnisses für ganz Preußen ge- die Mitgliederzahl um 7800, also fast 90 Prozent. Sie betrug man, daß es auch mit dem Liberalismus Friedrichs I. nicht weit boten sei. am 1. Juli 1907 16 500. her war. Selbstverständlich ist unsererseits aber auch kein Unterschied Diese neue, zum übergroßen Teil noch heute gültige Gesinde Beitragserhöhung. In ausführlicher Weise plädiert er lehnen die monarchische Staatsform überhaupt ab, weil sie unferen Hüttmann Frankfurt a. M. sprach dann über den Punkt zwischen liberal und reaktionär gesinnten Fürsten zu machen. Wir ordnung wiederholt in 176 Paragraphen meist wörtlich die Vor- für die Erhöhung der Beiträge von 20 auf 30 Pf. pro Monat. schriften, welche das am 1. Juni 1794 unter boller Herr= Der Antrag der Agitationskomitees Kassel und Frankfurt am demokratischen Anschauungen von der Selbstbestimmung des Volfes schaft der Erbuntertänigteits- und Dienst zwang Main :" Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat in den Filialen ftrifte zuwiderläuft, und wir dürfen durch eine unklare Haltung in institution in Kraft getretene Allgemeine Landrecht für die der Kreisvereine 30 Pf. Davon werden abgeführt: 20 Proz.( 6 Pf.) einer grundsätzlichen Frage nicht den Schein erwecken, als ob preußischen Staaten in den ersten 176 Paragraphen des 2. Teils an die Zentralfasse nach Berlin , 15 Pro3.( 4,5 3f.) an die Staffe des unsere Handlungsweise nicht in unbedingter Uebereinstimmung mit Titel 5 unter der Ueberschrift" Vom gemeinen Gesinde" enthielt. Agitationsbezirks, 65 Proz.( 19,5 Pf.) verbleiben den Kreis- und unseren Grundsägen stände. Hätten die beiden Genossen sich Eine wesentliche, wenn auch kurze Aenderung wurde vorgenommen. Filialvereinen", wurde schließlich, nachdem die lebhafte Diskussion das alles vergegenwärtigt, so würden sie es sich wohl versagt haben, Das Landrecht nahm der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen am Sonnabend vertagt worden, am Sonntag mit 53 gegen 29 den Trauerzug durch ihre Teilnahme zu vergrößern, in dem sich der Stimmen angenommen. Auffassung entsprechend an, ein Gesindeverhältnis stehe im engsten Dittmann- Frankfurt a. M. referiert sodann über Die Kaiser und fast sämtliche deutsche Bundesfürsten befanden. Busammenhang mit dem Familienleben und liege nur dann vor, Landesorganisation für Preußen". Er machte folgende Vorschläge: wenn gewisse häusliche Dienste auf eine bestimmte Zeit geleistet Organe der Landesorganisation sollen sein: Die Landeskom So unser Korrespondent. Wir können uns der von ihm in werden sollen. Die neue Gesindeordnung schob zwischen häusliche" mission und deren geschäftsführender Ausschuß, die Bezirkskomi- den obigen Ausführungen geübten Kritik nur in allen Stüden an
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Erfter helfen- naffauischer Landesparteltag.
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