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Nr. 18. 25. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Mittwoch, 22. Januar 1908,

Deutsche   Schande.

nur nicht nach Desterreich- Ungarn  .

teidiger Rechtsanwalt Czapla tam zu mir und bat, dafür zu schaft in Preußen möglich sei. Die Kritik richtet sich gegen forgen, daß 3. nicht ausgeliefert, sondern nur aus das System, nicht gegen den Bürgermeister, der ja nur als gewiesen würde. Ich gab eine ausweichende Ant- ausführendes Organ der höheren Behörden eventuell in Betracht In Nr. 225 des Vorwärts" vom 26. September war mitge- wort, da ich nicht selbst befugt bin, die Entscheidung zu treffen, komme. Die Auslieferung ist allerdings tatsächlich nicht teilt, daß der Nusse Josef 3a brzewski von der Polizei in sondern der Regierungspräsident. Nach einigen Tagen entschied erfolgt. Aber nach der heutigen Verhandlung läßt Königshütte entgegen richterlichen Beschlusses an Rußland   aus der Regierungspräsident: 3. ist auszuweisen, es ist ihm sich nicht bezweifeln, daß allerdings die Auslieferung geliefert sei, von wo er wegen politischer Bergehen verfolgt wurde". die Wahl zu lassen, wohin er wolle. zu befürchten war. Wahrscheinlich ist sie ge= Diese durch eine Privatdepesche übermittelte Nachricht wurde des hindert auch mit durch diesen Artikel. Aus den ver­näheren kritisiert. In Nr. 227 fand dann eine Zuschrift des Ober­leſenen Aktenstücken ergibt sich klar, daß der Staatsanwalt in bürgermeisters   von Königshütte Aufnahme, in der mitgeteilt war, Königshütte von Auslieferung, nicht von Ausweisung ge= daß eine Auslieferung des Zabrzewski bisher nicht verfügt" ist. schrieben hat, die Nachricht nicht dem Regierungspräsidenten, Hieran war von uns u. a. die Bemerkung geknüpft, daß unser sondern dem Polizeirat Mädler zugehen ließ. 3. hätte am 23. Sep­sonst sehr zuverlässiger Gewährsmann in diesem Falle irre­tember entlassen werden müssen. Das ist aber nicht geschehen. geführt worden sei. Unser Bedauern, eine falsche Nach­Außer dem Inhalt der Akten spricht für die Absicht der Ausliefe­richt gebracht zu haben, würde von der Freude über die Tatsache, über die Aeußerung des Amtsrichters und des Amtsanwalts und rung die Aussage des Rechtsanwalts Czapla, feine Darlegungen daß Zabrzewski nicht ausgeliefert ist, überwogen werden, wenn nicht aus der Berichtigung selbst sich ergebe, daß die Polizei­die vertrauliche Kunde, die ihm sonst zu Ohren gekommen ist. Aus verwaltung es nicht für ausgeschlossen hält, daß eine Ausliefe­rung noch erfolge. In der Nummer vom 4. Oktober endlich war derfelben Aussage ergibt sich die Tatsache, die gar nicht scharf genug gegeißelt werden kann, daß russische Beamte in preußi mitgeteilt, daß Zabrzewski den russischen Schergen nicht aus schen Gefängnissen zugelassen wurden, um sich Leute vorführen zu lassen und sie eventuel zu retognoszieren. Der

Am 30. wurden die Kosten für ihn nach Lindau   hinterlegt und er reiste dahin. Veranlassung zum Strafantrag hat mir eigentlich der zweite Artikel, der nicht unter Anklage steht, gegeben. Ich habe mich aber auch durch den ersten Artikel beleidigt gefühlt. Den " Vorwärts" lese ich und habe infolgedessen die Berichtigung, die Aufnahme gefunden hat, an denselben eingesandt. Rechtsanwalt Czapla aus Königshütte wird hierauf als Zeuge

bernommen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß aus den Königshütter Aften zu erhellen scheine, daß der Mitangeklagte des Zabrzewski, sein Vermieter Czapla, mit dem Zeugen verwandt sei! Zeuge Rechtsanivalt Gaapla: Mit diesem Czapla bin ich nicht

Vermutung eines Polizeibeamten

folgt sei. Wegen des ersten dieser Artikel stellte der Oberbürger- im geringsten verwandt oder verschwägert, die falsche Be- Vorwurf deutscher Schande und der Dienstbeflissenheit deutscher meister Stolle von Königshütte Strafantrag wegen Beleidigung.undung ist wahrscheinlich auf die Gestern hatte sich deshalb vor der 4. Strafkammer des Landgerichts I   unter Vorsitz des Landgerichts- in die Aften gekommen. direktors Lehmann unser verantwortlicher Re­dakteur, Genosse Hans Weber, zu verantworten. Die Verhandlung entrollte ein Bild

schmachvollster preußischer Schande gegenüber russischen Polizeischergen.

Nach Feststellung der Personalien soll nach der Strafprozeß­ordnung der Beschuldigte befragt werden, ob er etwas auf die Be­schuldigung erwidern wolle, und dem Beschuldigten ferner Gelegen­heit gegeben werden zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen. In der gestrigen Verhandlung wurde dieses Recht des Angeklagten in sehr erheblicher Weise durch die Art und Weise eingeschränkt, wie der Vorsitzende die Ausführungen des An­geklagten fortdauernd unterbrach.

Der Angeklagte legte dar, die Mitteilung sei von einem sehr zuverlässigen Korrespondenten aus Breslau   zugegangen, es sei notwendig, gegen die berichtete Auslieferung wegen politischer Ver­gehen zu protestieren...

Borf.: Aber mußten Sie sich nicht sagen, daß das Gericht mit Auslieferungen gar nichts zu tun hat, demnach die Depesche falsch sein mußte? Ausweisungsbefehle werden nur vom Regie­rungspräsidenten und vom Polizeipräsidenten gegeben. Der Vor­wärts"

das,

weiß

also

haben Sie doch das aua) gewußt. Sie mußten sich doch fagen, wenn es heißt entgegen einem gerichtlichen Beschluß", da unus etwas falsch sein. Das Gericht hat nichts als die leber­weisung an die Landesbehörde beschlossen. Der Regierungspräfi­dent ist allein zuständig für Ausweisungen und Auslieferungen. So etwas mußte doch den Herren vom Bortvärts" bekannt sein. Ich meine, gerade wenn Sie darauf achten, und die Ausweisungs. praftil als ungerechtfertigt verfolgen, dann wiffen Sie doch wohl ganz genau, daß hier lediglich die Regierungspräsidenten in Frage tommen. Ich möchte bemerken: Damals schwebte vor einem deutschen Gericht ein Verfahren gegen Zabrzewski und Genossen wegen nicht gehöriger Meldung im Grenzbezirk. Nun wurde die Sache schon vorher von Rechtsanwalt Czapla in die Hand genommen und gebeten, daß dieser Zabrzewski ungehindert reisen solle, wohin er wolle. In den Atten hat Zabrzewsti erst erklärt, ich will nach Nußland. Nachher ist der Antrag vom Rechtsanwalt und von ihm felbft gestellt: ich will lieber nach der Schweiz  . Das ist alles. Und da schreiben Sie solchen Artikel. Das ist das Bedenkliche, was gegen Sie spricht, daß Sie nicht nur eine nicht erweisliche Tatsache verbreitet haben, sondern sie grenzt an bewußte unwahrheit, denn Sie tonnten nicht annehmen, daß entgegen dem Gerichts­beschluß die Polizei ausliefern würde. Sie mußten wissen, die Richter haben nichts auszuliefern.

Nach diesen, wie der weitere Verlauf der Verhandlung zeigte, das tatsächliche Verhältnis keineswegs richtig wiedergebenden Ein­gangsplaidoyer des Vorsitzenden für die Schuld des Angeklagten, ja darüber weit hinaus, da ja die Anklage lediglich eine for. male Beleidigung aus§ 185 dem Angeflagten zur Last legt, ge­Yang es dem Angeklagten Weber, auf den Sachverhalt, wie er fich aus der Zeitung flar ergibt, hinzuweisen. Weber legte, fort­dauernd von dem Vorsitzenden mitten im Saß unterbrochen, dar, daß ihm allerdings bei Eintreffen der Depesche nicht bekannt ge­wesen ist, daß das Gericht Auslieferungen nicht zu beschließen habe, fondern daß dies allein Sache des Regierungspräsidenten sei.

Die Frage des Präsidenten, ob er den Gewährsmann nennen wollte, verneinte natürlich Weber.

Präsident: Jedem Angeklagten ist es nicht verwehrt, die Unwahrheit zu sagen. Das ist zwar nicht sein Recht, aber man fann es nicht verwehren. Wir müssen ihm alles beweisen. Ja, wie sollen wir denn aber nach der Richtung Klarheit schaffen, wenn Sie sagen, ich nenne den Gewährsmann nicht.

Weber: Es wird wohl dem Gericht bekannt sein, daß im all­gemeinen die anständige Breffe es ablehnt, ihre Gewährsmänner

zu nennen.

Präsident: Sie können tun, was Sie wollen. Wir sind aber dann nicht in der Lage, Nachprüfungen anstellen zu lassen! Weber legt dar, daß der Zweck der Notiz im Vorwärts" ge­wesen ist, die Schmach der Möglichkeit einer Auslieferung wegen politischer Vergehen zu geißeln.

Staatsanwalt: Weshalb war es notwendig, die Worte Schmach und Schande zu bringen?

Weber: Ich halte es freilich für eine Schmach und Schande, wenn jemand wegen politischer Vergehen ausgeliefert wird und speziell an das Russische   Reich, wo ihm Sibirien   und andere An­nehmlichkeiten, auch wenn er unschuldig ist, in Aussicht stehen.

Präsident: Sie konnten gegen die Gefeße eifern, aber doch nicht gegen die Behörde, die nichts weiter tut, als die Geseze an­zuwenden.

Präsident: Sie sind aber auch in Langensalza   geboren Beuge: Nein, in Kulm in Westpreußen  . Mitte August erhielt ich den Auftrag Zabrzewski zu verteidigen. Mir wurde mitgeteilt, er sei in Untersuchungshaft genommen und befinde sich in Königs­hütte. Die Beschuldigung, die dem 3. gemacht wurde, cr­fchien mir recht absurd. Er sollte nämlich

cinen

mit der

bei einem Ablaßfest

Obersten   der russischen Spikel

Browningpistole

ermordet haben, und zwar an einem Ort unmittelbar an der Grenze! Daß die Sache völlig haltlos war, war mir sofort klar, als ich 3. zu sehen betam. Mit dem Untersuchungsrichter und Amtsanwalt sprach ich, machte sie darauf aufmerksam, daß jedenfalls das deutsche Gericht nicht zuständig sei, da ja ein Ausländer im Auslande das Verbrechen begangen haben solle. Es bleibe da nur die unterlassene Meldung und ich bat um Beschleuni­gung. Mein Hauptbestreben war, die bestehende Gefahr,

auf die ich aufmerksam gemacht worden war, zu beseitigen, daß Z. ausgeliefert würde.

Polizei gegenüber dem russischen Regiment sei auch hierdurch er­wiesen. Die Absicht der Auslieferung hat zweifellos bestanden. Der Angeklagte fann nicht bestraft werden, weil der Artikel das Syftem geißelte, die Mißstände, unter denen alle leiden, beseitigen wollte, auf Beseitigung von Mißständen hinzuarbeiten, ist das gute Recht der Presse. Wenn das Reichsgericht zurzeit noch auf einem anderen Standpunkt steht, so ist nicht ausgeschlossen, daß es allmählich den richtigen Standpunt einnehmen wird. handelt sich aber hier auch um ein individuelles Interesse im Sinne des Reichsgerichts. Der Verteidiger tritt mit Wärme für Frei­sprechung des Angeklagten ein. Das beantragte Strafmaß sei geradezu ein horrendes.

C3

Weber legt in seinem Schlußwort dar, der Bürgermeister ist nicht persönlich beleidigt. Will man durchaus einige Worte des Artikels, die das bestehende Auslieferungs- und Ausweisungssystem geißeln, auf die Polizei beziehen, so käme doch nur der für eine Auslieferung verantwortliche Regierungspräsident in Betracht, dessen ausführendes Organ der Oberbürgermeister von Königshütte sei, den zu beleidigen dem Angeklagten fern gelegen

habe.

Nach stündiger Beratung macht das Gericht den Angeklagten darauf aufmerksam, daß eventuell auch aus§ 186( Behauptung nicht erweislicher Tatsachen) Bestrafung erfolgen könne Es wird dann das Urteil dahin verkündet: Der Angeklagte wird wegen Beleidigung durch die Presse zu

6 Wochen Gefängnis verurteilt.

" 1

Dem Minifter des Innern teilte ich den Sachverhalt mit, und er- Der Artikel enthalte Beleidigungen im Sinne der§§ 185 und suchte auch, ihn nicht nach der russischen Grenze auszuweisen. Es 186 des Strafgesetzbuches. Dem Borivärts" folle nicht verwehrt lag ja die Befürchtung vor, daß dem Mann, auch wenn er völlig werden, von seinem politischen Standpunkte aus, so scharf er will, unschuldig war, dort Unannehmlichkeiten gemacht würden. In der seine Gegner zu bekämpfen. Er dürfe das aber nicht in einer be­Uebertretungsfache fanden zunächst zwei Verhandlungen statt, zu leidigenden Form tun. Gerade weil der Vorwärts" so verbreitet denen ich nicht geladen war, wiewohl meine Legitimation bei den ist und auf ihn ein solcher Wert gelegt wird, habe er cine bc= Aften war. Zu dem 23. September war ich geladen. Der Termin sondere Pflicht, besonders vorsichtig darin zu sein, nur aufzu­endete mit der Verurteilung des Angeklagten zu 6 M., die durch nehmen, was baare Münze ist. Der Angeklagte habe im guten Die erlittene fünfwöchentliche Untersuchung 3- Glauben gehandelt, aber leichtfertig, weil er die Behauptung ge­In der Ver- glaubt habe, daß eine Auslieferung und zwar entgegen cinem haft für verbüßt erachtet wurden. handlung machte ich den Versuch, zu verhindern, daß 8. ausrichterlichen Beschluß erfolgt sei. geliefert würde. Das Gericht erklärte, das gehe dem Gericht nichts an, das sei Sache der Verwaltungsbehörde. Ich sprach dann mit Auf die durch die Verhandlung enthüllten Eigenartigkeiten dem Oberbürgermeister mit der Bitte, gegen die Aus- ging die mündliche Begründung des Urteils nicht ein. Durch diese lieferung zu wirken. Etwa nach einer Woche wurde ich Verhandlung ist aber, wie unsere Leser ersehen, Schlimmeres ent­antelephoniert. Es wurde mir dann mitgeteilt, 8. könne hüllt, als in unserem Artikel behauptet war. Das System der Ich meinte, die öfter- nechtsfeligkeit Rußland gegenüber ist in einem Umfang bewiesen, hinfahren, wohin er wolle. reichische Grenze ist etwa 30 Kilometer entfernt, eine andere Grenze wie selbst wir ihn nicht für möglich gehalten hätten. Darüber 600 bis 800 Kilometer. Mir wurde entgegnet, nach den täuscht tein noch so hartes Urteil hinweg: die Verhandlung hat flar Staatsanwalt, ergeben: Richter, Amisanwalt, bestehenden Vorschriften sei gerade die Route nach Defterreich untersagt. Rechtsanwalt in Königshütte haben die Auslieferung eines völlig ungerecht Beschuldigten an Rußland   teils für felbstver= ständlich, teils für faft nicht abwendbar erachtet. Ruffische Bolizei­beamte sind in ein preußisches Gefängnis hineingekommen, um dort Amtshandlungen vorzunehmen. Wäre der Artikel des Borwärts" nicht erschienen, wer weiß, ob nicht Zabrzewsti an Rußland   aus­geliefert worden wäre. Die gegen das horrend harte Urteil cinge= wenn das Urteil den vollen legte Revision dürfte Erfolg haben Tatbestand erster Instanz mitteilt.

Ich kaufte dann ein Billett und sorgte dafür, daß 3. nach der Schweiz   tam.

Ich befürchtete, es könnte die Auslieferung erfolgen, das glaubte ich aus Bemerkungen des Untersuchungsrichters entnehmen zu müssen, daß nach Erledigung dieser Sache eine Ab Lieferung an den Polizeirat Mädler erfolgen würde, den Chef der sogenannte Grenzpolizei. Mir war ferner von einem Kollegen aus Königshütte die ver= trauliche Mitteilung gemacht, er sei im Gefängnis ge­wesen. Da sei ihm gesagt worden, daß

russische Beamte im Gefängnis gewesen feien, um sich 3. anzusehen.

Präs.: 3. hat nach dem Protokoll vom 23. September selbst erklärt, er wolle nach Rußland   zurückkehren.

Beuge: Das ist mir nicht bekannt. Am 30. September fragte ich ihn, der kein Wort Deutsch   verstand, ob er nach Rußland   gehen wolle. Da wurde sein Gesicht ganz blaz; er bekam einen furcht­baren Schred, unter keinen Umständen wollte er nach Rußland  . Den Auftrag zur Verteidigung erhielt ich von dem Parteisekretär Bruns aus Kattowiz. Von derselben Seite wurde mir das Reise­geld für 3. zur Verfügung gestellt. Der 3euge legt wieder holt dar, daß der Eindruck für ihn gewesen sei:

fobald die Sache erledigt sei, würde 3. an Mädler ausgeliefert, der dann das weitere besorgen solle. Die Auslieferung nach Ruß­ land   zu verhindern, sei sein Hauptbestreben gewesen. Zu meiner Befürchtung hatte ich Anlaß. Der Amtsrichter sagte mir, wenn die Sache hier erledigt ist, dann wird der Mann dem Mädler ausgeliefert. Eine ähnliche Bemerkung machte der Amtsanwalt mir gegenüber. Auf Antrag des Ver teidigers Rechsanwalt Dr. Rosenfeld wird fest. gestellt, daß der Polizeirat Mädler unterm 6. September berichtete:

" Der Kreischef Menzin hat durch seinen Polizeimeister, ber persönlich hier vorsprach, um seine Ausweisung gebeten." Am 4. September berichtete Mädler:

" Gestern war der Polizeiwachtmeister da. Für den Fall der Haftentlaffung wird um polizeiliche Zuführung gebeten," Weber: Wenn in dem Artikel der Ausdruck deutsche Schande gebraucht ist, so ist flar damit ausgedrückt, die Möglichkeit einer Der Verteidiger nimmt ferner auf eine Verfügung des solchen Auslieferung ist eine Schande für Deutschland  . Staatsanwalts in Königshütte

bereits erfolgte Auslieferung melden.

naten.

Eingegangene Druckfchriften. Camille Flammarion  , Unbekannte Naturkräfte. Gebunden 6 M. geheftet 5 M. Berlag von Julius Hoffmann in Stuttgart  .

Weltgeschichte, Lieferung 3-5. Herausgegeben von Professor Dr. 3. b. Pflugt- Harttung. Erscheint in 80 Lieferungen a 60 Pf. Berlag: Ulstein u. Co., Berlin   SW. 68.

Mitteilungen der Berliner   Elektrizitätswerke. Nr. 1. 1908. Geschäfts­stelle: Berlin  , Friedrich- Karl- Ufer 2/4.

Konpitution und Komplementät der Elemente. Von Dr. J. H. Biegler. 2 M. Berlag: A. Franke in Bern  . La Confédération Générale du Travail   von Emile Bouget. 64 Seiten. La Décomposition du Marxisme bon Georges Sorcl. 64 Seiten. Manifesto de la Komunista Partio de Karolo Marx, kaj Frederiko Engels. Berlag: Charles H. Kerr& Co., Chicago  .

Staflamen

Witterungsübersicht vom 21. Januar 1908.

Barometer.

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Stationen

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79042

Stinembe. 774 23 1 Daparanda 751 28 Hamburg   777 2 4 Rebel-1 Petersburg 752 28 Berlin   777 23 2 bedeckt 2 Scilly 3molten! Frantj.a. M. 779 ND -1 Aberdeen München   7790 3 bedeckt-1 Baris Bien 777 NN 3 moltig Wetterprognose für Mittwoch, den 22. Januar 1908. Teilweise auffiarend, vielfach nebelig bei mäßigen südwestlichen Winden, ettvas tälterer Racht und langsam steigender Tagestemperatur; feine erheb lichen Niederschläge. Berliner   Betterbureau.

Wasserstands- Nachrichten

der Landesanstalt für Gewässerfunde, mitgeteilt bom Berliner   Betterbureau.

Bafferstand Memel, Zülfit

am feit

20. 1. 19. 1.

cm

cm ¹) 3343)+27

Bafferftand Saale  , Grochlit

Beesfom

Bräsident: Sie wollten doch aber der Königshütter Polizei bezug, in der dieser an Polizeirat Mädler die Nachricht etwas am Zeuge flicken, die treffen? Weber verneint dies. Die Polizei in Königshütte war gibt, der Auslieferung des 3. stehen keine Bedenken entgegen. Erster Staatsanwalt Steinbrecht   hält eine schwere Beleidigung ja doch nur ausführendes Organ event. des Regierungspräsidenten. Mit Rücksicht auf eine Bemerkung des Vorsitzenden, alle für vorliegend. Angeklagter sei wiederholt leider nur mit Geld­strafen bestraft. Jm vorliegenden Fall fönne von einer Geldstrafe anderen Zeitungen hätten sofort gemerkt, daß die Nachricht un- teine Rede sein. Er beantragte eine Gefängnisstrafe von 4 Mo­richtig sein müsse, legt der Verteidiger Rechtsantvalt Dr. Kurt Rosenfeld eine Kattotißer, eine Breslauer und eine Leipziger Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Rosenfeld beantragt die Bregel, Snsterburg 203)-35 abel, Spandau  ) Weichsel  , Thorn  Beitung vom 25. September vor, die alle drei die angeblich Freisprechung. Der Artikel geißelt lediglich das Auslieferungs­Dder, Ratibor Krossen system und die Schmach der Möglichkeit einer Auslieferung. Der Frankfurt  Der Oberbürgermeister Dr. Stolle aus Rattowiß bekundet als Auslieferungsvertrag wird als des preußischen Volfes unwürdig Beuge: Zabrzewski war des Mordes an einem russischen Obersten gegeißelt. In ähnlicher Weise sei im Reichtag noch im Jahre 1904 Barthe, Schrimm  beschuldigt. Er hatte wohl in der Angetrunkenheit sich selbst deffen von den Abgeordneten Bebel und Müller- Meiningen der preußisch­Aus dieser Beschuldigung ergab sich russische Auslieferungsvertrag kritisiert. Dort sei auch vom Reichs- Rege, Bordamm gerühmt. nichts. Es ergab sich aber, daß er mehrere Monat unangemeldet tanzler Bülow ausgeführt, daß Auslieferungen möglich sind, und Elbe  , Leitmeriz im Grenzbezirk gelebt hatte, und deshalb wurde gegen ihn pro- daß auch Bismarck   die Auslieferung von Mendelsohn und Deutsch  Beffiert. Die Polizeiverwaltung wurde beauftragt, sobald die angeordnet habe. Das Deutsche Reich hat abgelehnt, be= Sache erledigt jei, ihn in Haft zu nehmen. Am 23. Sep- einen solchen Auslieferungsvertrag tember wurde dann das Urteil, das auf 6 Mart Geldstrafe, willigen, für Preußen besteht er. Daß das möglich, wirb die durch die Haft als verbüßt erachtet wurde, gefällt. Der Berlim Artikel als Schmach erklärt, die nur durch die Junterherrl- Gisfrei. Treibels.

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