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Nr. 30. 25. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Bittus, 5. februar 1908.

Entwurf eines Gefetzes über Arbeits­

kammern.

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit. § 11.

Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Vorständen der jenigen gewerblichen Berufsgenossenschaften gewählt, bei welchen die in der Arbeitskammer vertretenen versicherungspflichtigen Personen versichert sind. Sofern die Berufsgenossenschaften in Sektionen ein­I. Errichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der Arbeitskammern. geteilt find, treten die in dem Bezirke der Arbeitskammer bestehenden Sektionsvorstände an die Stelle der Genossenschaftsvorstände.

§ 1.

Für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbezweige sind in Anlehnung an die Einteilung und die Be­zirke der gewerblichen Berufsgenossenschaften Arbeitstammern zu errichten. Die Arbeitskammern sind rechtsfähig.

§ 2.

Die Arbeitslammern find berufen, den wirtschaftlichen Frieden zu pflegen. Sie sollen die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in ihnen bertretenen Gewerbezweige sowie die auf dem gleichen Ge­biete liegenden besonderen Interessen der beteiligten Arbeitnehmer wahrnehmen. § 3.

Jufonderheit gehört zu den Aufgaben der Arbeitskammern 1. ein gedeihliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern zu fördern; 2. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der im § 2 bezeichneten Interessen durch tatsächliche Mitteilungen und Er­stattung von Gutachten zu unterstützen. Sie sind befugt, Erhebungen über die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke zu veranstalten und bei folchen mitzuwirken. Auf Ansuchen der Staats- und Gemeinde a) den Erlaß von Vorschriften gemäߧ§ 105d, 105е Abs. 1, §§ 120e, 139a, 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung,

behörden haben sie Gutachten zu erstatten über

Die Wahlberechtigung der einzelnen Wahltörper wird für jede Arbeitsfammier durch Verfügung der Aufsichtsbehörde bestimmt. In gleicher Weise ist erforderlichenfalls das Stimmenverhältnis unter Berücksichtigung der Zahl der bei den einzelnen Wahlkörpern im Bezirke der Arbeitskammer versicherten Personen festzusezen.

§ 12.

Die Vertreter der Arbeitnehmer werden, und zwar je für die Hälfte der zu wählenden, in gesonderter Wahl­handlung gewählt von

Mittwoch,

§ 25.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsbehörde zu ge nehmigenden Geschäftsordnung getroffen.

Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen enthalten über: 1. die Form für die Zusammenberufung der Arbeitskammer; 2. die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

3. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 4. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 5. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung der Geschäftsordnung;

6. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Arbeitskammer zu erfolgen haben. VI. Beaufsichtigung. § 26.

Die Arbeitskammern unterliegen, sofern nicht von der Landes­zentralbehörde eine anderweitige Bestimmung getroffen wird, der 1. den Mitgliedern der ständigen Arbeiterausschüsse Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke (§ 134h der Gewerbeordnung) derjenigen im Bezirke der Arbeits- sie ihren Siß haben. Erstreckt sich der Bezirk einer Arbeitsfammer fammer belegenen gewerblichen Unternehmungen, welche den in den über mehrere Bundesstaaten, so wird die Aufsichtsbehörde vom Arbeitskammern vertretenen Gewerbezweigen angehören. Wahl- Bundesrate bestimmt. berechtigt sind nur die von den Arbeitnehmern aus ihrer Mitte ge- Wenn die Arbeitskammer wiederholter Aufforderung der Auf­wählten Mitglieder der Ausschüsse. Umfaßt eine gewerbliche Unter- fichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt nehmung wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig so wird sie demjenigen Gewerbezweige zugerechnet, welchem der macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere Hauptbetrieb angehört. Welche Arbeiterausschüsse hiernach an der als die gefeßlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichts­Wahl beteiligt sind, wird für jede Arbeitskammer durch Verfügung behörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. Während der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem Vorsitzenden der Ar­der Aufsichtsbehörde bestimmt; beitskammer geführt. § 27.

2. denjenigen Vertretern der Arbeitnehmer, welche gemäߧ 114 des Gewerbeunfallversicherungsgefeßes vom 30. Juni 1900( Reichsgefeßbl. S. 585) zur Beratung und Beschlußfassung über Unfallverhütungsvorschriften und zur Begutachtung der nach§ 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften gewählt find; die Wahlberechtigung bestimmt sich nach den gemäߧ 11 Abs. 1 und Abfaz 2 Say 1 für die Wahlen der Arbeitgeberbertreter ge­troffenen Festsetzungen. Die nach Abs. 1 Wahlberechtigten haben jeder eine Stimme. 3) Wünsche und Anträge, die ihre Angelegenheiten(§ 2) beber Uebrigbleibende von den Mitgliedern der Arbeiterausschüsse Jit die Zahl der zu wählenden nicht durch zwei teilbar, jo ist ( Biffer 1) zu wählen.

b) die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehende Verkehrssitte;

rühren, zu beraten;

4) Beranstaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeit­nehmer zum Zwecke haben, anzuregen und auf Antrag der Vertreter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung mit zuwirken. § 4.

Die Arbeitskammern find befugt, innerhalb ihres Wirkungs­treises(§§ 2, 3) Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kom munalverbänden und an die gefeßgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten.

§ 5.

Angelegenheiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Be­triebe betreffen, dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im§ 6, nicht in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammern einbezogen § 6.

werden.

Die Arbeitskammern fönnen bei Streitigkeiten zwischen Arbeits gebern und Arbeitnehmern der in ihnen vertretenen Gewerbezweige über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältniffes als Einigungsamt angerufen werden, wenn es an einem hierfür zuständigen Gewerbegericht fehlt oder die beteiligten Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Gewerbegerichte beschäftigt sind, oder wenn die Einigungsverhandlungen bei dem zuständigen Gewerbegericht erfolglos verlaufen sind.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der§§ 63-73 des Gewerbegerichtsgefeges vom 30. Juni 1901( Reichsgefezblatt S. 353) entsprechende Anwendung.

Bunändig ist diejenige Arbeitskammer, in deren Bezirke die be­teiligten Arbeitnehmer beschäftigt sind; sofern die beteiligten Arbeit­nehmer in den Bezirken mehrerer Arbeitskammern beschäftigt sind. ist diejenige Arbeitskammer zuständig, welche zuerst als Einigungs­amt angerufen worden ist.

§ 7.

Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerb fichen Arbeiter( Titel VII der Gewerbeordnung) einschließlich der jenigen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Er­zeugnisse beschäftigt find, und zwar auch dann, wenn sie die Roh­und Hülfsstoffe selbst beschaffen. Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gelten die Unter­nehmer solcher Betriebe, welche als gewerbliche im Sinne der Ge­werbeordnung anzuseben sind, sofern sie mindestens einen Arbeit­nehnier( Absatz 1) regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen; dabei stehen den Unternehmern ihre gefeglichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich.

Ausgenommen bleiben die Gehülfen. Lehrlinge und Arbeiter in Apotheken, Handelsgeschäften und solchen gewerblichen Unter­nehmungen, welche den Organisationen des Handwerks( Titel VI der Gewerbeordnung) angehören und die Unternehmer solcher

Betriebe.

§ 8.

Die Errichtung der Arbeitstammern erfolgt durch Beschluß des Bundesrats. In dem Beschlusse sind die Gewerbezweige, für welche die Arbeitskammern errichtet werden, sowie Bezirk, Namen und Sitz der Arbeitskammern zu bestimmen. Dabei fann die Bildung von Abteilungen für Gewerbegruppen oder Gewerbezweige angeordnet werden. In gleicher Weise können Abänderungen vorgenommen werden.

§ 9.

Sind in dem Bezirk einer Arbeitsfammer Wahlberechtigte gemäß Biffer 1 nicht vorhanden, so find die sämtlichen Wahlen von den gemäß Ziffer 2 Wahlberechtigten zu vollziehen. § 13.

Wählbar sind Deutsche, welche 1. das 30. Lebensjahr zurüd­gelegt haben; 2. im Bezirke der Arbeitskammer tätig find; 3. feit mindestens einem Jahre denjenigen Gewerbezweigen oder denjenigen Gewerbegruppen als Arbeitnehmer angehören, für welche die Arbeits­fammer oder die Abteilungen errichtet sind; 4. in dem der Wahl boraufgegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunter­ftügung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die emp fangene Unterſtüßung erstattet haben.

Nicht wählbar ist, wer gemäߧ 32 des Gerichtsverfaffungs­gefeßes zum Amte eines Schöffen unfähig ist.

Abschnitt III betrifft allgemeine Vorschriften über das Wahl. verfahren. Die näheren Bestimmungen sind dem Bundesrat über­laffen. Die Wahlzeit soll 6 Jahre betragen.

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Abschnitt IV legt den gemäߧ 11 wahlberechtigten Wahlförpern die aus der Errichtung und Tätigkeit der Arbeitskammern erwachsenden often auf. V. Geschäftsführung.

§ 19.

Welche Behörde in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Höhere Berwaltungsbehörde" zu verstehen ist, wird von der Zen­tralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.

VII. Schlußbestimmungen. § 28.

Auf Betriebe, die unter der Heeres. oder Marine. teine Anwendung. ber maltung stehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes § 29.

Auf die Arbeitgeber in Bergwerten, Galinen, Auf­bereitungsanstalten und unterirdisch betrie benen Brüchen und Gruben und die von ihnen beschäf tigten Arbeitnehmer finden die Bestimmungen der§§ 1 bis 27 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Die im§ 3 Biffer 2 bezeichnete Obliegenheit erstreckt sich auch auf die Erstattung von Gutachten über den Erlaß von Berg­Polizeiverordnungen, die den Schutz des Lebens oder der Gesund­des Anstands durch die Einrichtung des Betriebes bezwecken; heit der Arbeiter und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und 2. inwieweit den Arbeitgebern ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter von Betrieben gleichstehen, wird durch Anordnung der Landes- Zentralbehörde bestimmt.

§ 30.

Sofern für einen Gewerbezweig eine gewerbliche Berufs. genossenschaft nicht errichtet ist, finden die§§ 2 bis 10, 13 bis 16, §17 Abs. 2 bis§ 27 entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Wahlberechtigung(§§ 11, 12) und der Aufbringung der Kosten (§ 17 Abs. 1) erläßt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Berliner   Marktpreise. Aus dem amtlichen Bericht der städtischen Marttballen- Direftion.( Großbandel.) Ochsenfleisch Ia 68-70 br. 100 Pfd., Ila 62 67. IIIa 54 57. Bullenfleisch Ia 65-70, IIa 54-64, Stübe, fett 48-56, do. mager 36-44, Freffer 50-58, Bullen, dänische 51-63. Ralbfleisch, Doppellender 105-125, Maittälber la 85 95. lIa 75-84, gen. 55-71, bo. holl. 45-50. Hammelfleisch Maft. immer 74-76, Hammel la 68-70, IIa 60 65. ungar. 0,00, Schafe 45-58. Schweinerleiich 50 58. Nehwild la per Bfund 0,00. IIa 0,00. Rotwild la per Pfund 0,35-0,48, bo. Ila 0,20-0,35. bo. Stälber 0,30-0,50. Damwild 0,40-0,55, do. Kälber 0,60-0,78. Wildschweine per Bfd.

Kälber ger.

Die laufende Verwaltung und Führung der Geschäfte der Arbeitskammern sowie die Vertretung der Arbeitskammern liegt dem Vorfizenden ob. Die Sigungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stefvertreter auberaumt. An den Sigungen nimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht teil. Auf den Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder muß die 0,40. Frischlinge per Pfd. 0,25-0,60. Staninchen, groß, Stüd 0,80 bis Einberufung einer Sigung der Arbeitekammer oder der Abteilung erfolgen.

§ 20.

1,10, bo. flein 0,40-0,60. Hafen, groß der Stüd 3,70-4,00, do. mittel u.

flein Stüd 2,00-3,00. Wildenten per Stück 1,90-2,00. Falanenhäbne la, junge 2,75-3.25, do. IIa und alte 1,50-2,50. Fasanenbennen 1,00 bis 2,25. Schneehühner Stüd 0,00. Birkhähne Stüd 160,-1,75. Birk Die Vertreter der Arbeitnehmer haben in jedem Falle, in hennen Std. 1,25-1,50. Hübner, Haselhühner Std. 0,90-1,00. welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, la per Stüd 1,30-2,00, bito Ila 0,80-1,10. Hamburger Küfen, die Arbeitgeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Nichtleistung Stüd 0,80-1,10, Boularden, beutfche, p. Bfd. 0,00. Tauben Ia 0,40-0,75, der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Perfonen do. Ila 0,00, bo. alte 0,45,-0,60, bo. ital. 0,85-0,90. Enten, per Stüd durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit ver- 1,75-2,50, bito russische per Stüd 0,00, bito Hamburger, per Stad hindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis 3,75.( Sanie ber Biunb 0,50-0,60, do. Oderbrucher, ber Pfund 0,00. vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben.

§ 21.

Die Arbeitskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüiffe zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Auf­gaben zu betrauen. § 22.

dito russische per Pfund 0,35-0,58. Boulets per Stüd 0,50 1,00. Buten Ia p. Bjb. 0,60-0,80, bo IIa. 0,00. Dechte per 100 Blund 78-96, do. matt 0,00, do. groß 0,00, do. groß- mittel 0,00. Bander, unfortiert 161, do. groß 0,00, bo. matt u. tot 0,00. Schleie, groß 0,00, dito mittel IIa 0,00, bito 0,00. Riale, flein 0,00, do. flein  - mittel 0,00, do. groß 0,00. Starpfen, 35-50er 0,00, bo. 50-60er 57-64, bo. franz. 70-100er 0,00. Blöken 38-39, do. flein 0,00, bo. groß 0,00. Aland 0,00. Quappen 0,00. Bleifische 0,00. Wels   0,00. Bunte Fische 23. Barse matt 57-65, bo. 79-82. Bleie matt 27-35. Starauchen, matt 0,00.

Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Arbeitskammer bleibt winter- Rheinlachs, per 100 Pfund 0,00, Amerikanischer Lachs la, per

vorbehalten:

1. die Wohl der Ausschüsse;

2. die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung und Ab­nahme der Jahresrechnung und die Beschlußfassung über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

3. die Abgabe von Gutachten gemäߧ 3 Biffer 2 und die Ein­bringung von Anträgen gemäߧ 4;

4. die Beschlußfaffung gemäߧ 16( Ausscheiden von Mitgliedera, die die Wählbarkeit verloren haben.) § 28.

100 Pfund 110-130, do. Ila 90-100. Seelachs, per 100 Pfund 20-30. Flundern, Stieler, Stiege la 2-6. do. mittel, Stifte 0,00, do. Hamb Stiege 3-6, balbe stifte 2-3, pomm la Schod 0,00, Ila 0,00 Büdinge, Stieler ver Wall 2-2.50, schwedische 1,50-2,00, englische

3.00.

Kartoffeln

0,00. Sprotten, Danziger, Stiste 0,60-0,70, bo. Rügenwalder, Stifte 0,40-0,50. Maie, gros per rund 1,10-1.40, mittelgrog 0.80-1,10, flein 0.60-0.80. Heringe per Schod 5,00-9,00. Schellfische, Stifte 4,00-5,00, dito ½, Stifte 2,50-3,00. Sardellen, 1902 er per infer 98, 1904er 98, 1905e: 98, 1906er 85-90. Schottische Bollberinge 1905 0.00, large 40 44, full. 38-40, med. 36-42, deutsche 30-40. Heringe, neue Matjes, per To. 0,00 Sardinen, russ., Faz 1,50-1,60. Bratheringe Faẞ 1.20-1,40, 6o. Büchse( 4 Liter) 1,40-1.70. Die Sigungen der Arbeitskammern und der Abteilungen find Reunaugen, Schodfaj 11, bo. fleine 5-6, do. Hieien 14. Kreble per Schock öffentlich. Ausgenommen von der öffentlichen Verhandlung sind die- 0,00, große 000, do. mittelgroße 0,00, dito fleine 0,00 cm 0,00, jenigen Gegenstände, welche von dem Vorsigenden als zur öffent do. unfortiert 0,00, Galizier, groß 0,00. Seemuscheln 100 St. 1,00. Gier, Butter per lichen Beratung nicht geeignet befunden oder welche bei Erteilung Land, unsortiert per Schod 4,00-5,50, do. große 5,50-6,00. Für jede Arbeitskammer sind ein Vorsitzender und mindestens von Anfträgen von den Behörden als für die Deffentlichkeit nicht 100 Bfb. la 127--132 la 124-127. Illa 118-122. abfallende 100-116. Bieffergurten Schock 4.50 geeignet bezeichnet werden. Gegen die Entscheidung des Vor- Saure Gurten Schof 4.50. per 100 Brund Dabersche 3,25-3,50, ein Stellvertreter sowie die erforderliche Zahl von Mitgliedern zuigenden, wodurch ein Gegenstand von der öffentlichen Verhandlung mag. bon. 3,25--3,50. Borree, per Schod 1,00-1,50. Meerrettich, Schock weige runde 3,00-3,25, berufen. Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu bestellen, welche in Spinal per 100 Bjund 20-30. Sellerie, per Schod 3-6, Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Nest der ausgeschlossen wird, steht den Mitgliedern der Kammer die Be- 8. do. pomm. 8-12. Zwiebeln per 100 Bfb. 4,00-4,50. Petersilie, grün. Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl für die Mitglieder einzu- schwerde an die Aufsichtsbehörde zu. Tiefe entscheidet endgültig. Zu den Sigungen kann die Aufsichtsbehörde einen Vertreter ent- Schodbund 0,80-1,50. Hettich, banrischer. per Stüd 0,06-0,10, treten haben. Der Vorsigende und seine Stellvertreter dürfen senden, der auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. hiefiger, per Schock 0,00. Mobrrüben, 100 Pjund 2,50 bis weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein. Sie werden von der Karotten. per 100 Bfund 10-15. Wiringlobi p. Schock 3-7. Aufsichtsbehörde(§ 26) ernannt und führen den Vorsiz § 24. Rotfobl, Schock 2,50-4 Weißfohl p. 100 Bid. 1,80-3,00. Blumenkohl, hiesiger auch in den Abteilungen. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 100 Stüd 0,00. do. Erfurter 0,00, do. italienischer 100 Stück 30-50, do in Körben 18 Stüď 2,00-3,00. Nosentohl, per 100 Bjund 10-16. Bestehen mehrere Arbeitskammern an einem Orte, so find in Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bur Grünkohl 4,00-8,00. Stoblrüben, Schod 2,5-4,00. Petersilienwurzeln, der Regel der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die Kammern Gültigkeit eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter p. 100 Bid. 5-6, Schockbund 0,80-1,50. Schnittlauch, Töpfe Duzd  . 2-4,00. gemeiniam gu bestellen, auch gemeinsame Einrichtungen für den Weitteilung der Beratungsgegenstände und die Anwesenheit von Tomaten, fanarische, per Stifte 2,00-3,50. Bureaudienst, die Sigungs- und Bureauräumlichkeiten und dergleichen mindestens der Hälfte der zurzeit der Kammer oder der Abteilung per 100 fund 2,50-3,00. Rübchen, Beeliger, per 100 Bfund 0,00, do. Endivien, 100 Stud au treffen. angehörenden Mitglieder erforderlich. Bei der Beschlußfassung Rübchen 5-18. Estarol, 100 Etüd 15,00-18,00. § 10. Birnen, per 100 Pid. Tiroler 0,00, Stochbirnen 3-10,00, Tafel müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl mitwirken. 15-18. Alepfel, per 100 Bfund, Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Abteilungen sowie Sind auf der einen Seite weniger Vertreter erschienen als auf der birnen la 18-25, do. IIa 6-17, Staliener 26-30. thre Ersagmänner müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur anderen, so scheidet auf dieser Seite die erforderliche Bahl von Mit Tiroler la 20-26, do. Ila 12-20, do. lofe, per 100 Bjund 0,00, do Hälfte aus den Arbeitnehmern entnommen werden. gliedern mit dem an Lebensalter nach jüngsten beginnend aus. in Stiften 120 Bid. 30--50, Most, bief., 100 Bid. 8-12, Stoch 5-14, Tafel. äpfel Ia 15-24, bo. IIa 8-18, Amerikaner, per Faß 15-29, Ueber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Italiener  , lose, 100 Pfd. 11-12, do. in Störben per 100 Pfd. Beschlüsse, welche die Befugnisse der Arbeitskammern über- 14-18, do. in Stiften 10-24. Weintrauben. Almeria  , per Faj 6-16. Bananen, gelb, schreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, find vom Ananas I, per Bjund 0,70-0,95, do. II 0,50--0,55. Die Zahl der Mitglieder der Arbeitskammern und der Ab- Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Jamaica   per 100 Bid. 25,00-27,00. Stofosmilise per 100 St. 0,00. Stiach Maronen, ital., per 100 Pfund 9-20. teilungen sowie die Zahl der Ersazmänner wird durch Verfügung Wirkung zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittels Be- manden per 100 Bid. 70-115. Feigen, Kranz per 100 Psd 22 25, do. Trommel. per 100 Bfd. 40, der Aufsichtsbehörde bestimmt. schwerde an die Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet endgültig. bo. in Stuten 28-58. Traubenrofinen per 100 Pfund 55-120. Sirronen, Die Mitglieder und die Erfagmänner erhalten für jede Sigung, Nehmen bei Erstattung eines Gutachtens gemäߧ3 Biffer 2 oder Melfina, 300 Std 6,00-9.00, do 360 Std 7.00 9.00, do. 200 Stud der fie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reiselosten und eine bei Beratung eines Antrages gemäߧ 4 fämtliche Arbeitgeber einer 0,00, bo. 150 Stüd 0,00. Apfelfinen, Murcia  , 200 Stüd 7,00-11,00, Entschädigung für Zeitverfännis. Die Höhe der legteren ist durch feits und sämtliche Arbeitnehmer andererseits einen entgegengesetzten bo. 300 Stüd 7,00-11.00, do. Balencia 420 Stud 13-20, do. 714 Stüd die Geschäftsordnung festzusetzen. Standpunkt ein, so findet eine Beschlußfassung nicht statt. 17-22,00, bo. Messina  - Blut 100 Stild 8-9, bo. 150 Stüd 9-10.

Die Vertreter der Arbeitgeber werden mittels Wahl der Arbeit­geber, die Vertreter der Arbeitnehmer mittels Wahl der Arbeitnehmer beſtellt.

Rore Rüben,