Nr. 126. 25. Jahrgang.
Gerichts- Zeitung.
Hungerlöhne.
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Sonntag, 31. Mai 1908.
Ein prügelnder Schuhmann.
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Das Landgericht in Hof i. B. verurteilte den Schuhmann Johann Karl Küspert in Marktredwitz wegen Vergehens im Amt Schläge ins Geficht und durch Rippenstöße mißhandelt. 35 Mark Geldstrafe. Der Polizeier hat Arrestanten durch Bären Arbeiter, die einen Schußmann in ähnlicher Weise mit Rippenstoßlogit trattiert hätten, gleichfalls so billig fortgekommen? Und doch fällt bei dem Schußmann erschwerend ins Gewicht, daß er durch die rohen Mißhandlungen gleichzeitig sich eines Amtsbergehens schuldig machte.
tung des Forstgehilfen selbst, nach der Tr. tätlich Widerstand ge- schaft verhaftet und nach hier überführt. Bei der Vernehmung leistet hätte, indem er mit der einen Hand nach dem Gewehr und des Knaben stellte es sich heraus, daß sich Herzig wieder. mit der anderen nach einem spigen Messer gefaßt habe, der Forst- holt an ihm vergangen hatte. Der Staatsgehilfe habe gerade noch Zeit gehabt, das Gewehr von der Um- anwalt hielt eine Bubilligung mildernder Umstände bei der flammerung durch Tr. freizumachen und zu schießen. Wohin er ganzen Sachlage nicht für angebracht und beantragte deshalb ein Ein traffer Fall von Ausbeutung beschäftigte dieser Tage das schoß, hätte er gar nicht gewußt. Tr. sei gleich zusammengebrochen. Jahr 8uchthaus. Das Urteil des Gerichtshofes lautete hiefige Gewerbegericht. Die Arbeiterin M. A. war bei der Papier - Mit der Aussage des Forstbeamten standen die Bekundungen auf 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis. zigarren spißenfabrik Gh. Melait beschäftigt gegen einen Affordlohn der Ehefrau Tr. und des Gemeindevorstehers insofern in Widerbon 1,20 M. für 1000 Spiken. Die Klägerin hatte die Arbeit fpruch, als beide erklärten, nicht gesehen zu haben, daß Tr. nach niedergelegt, obgleich sie auf 14tägige Kündigungsfrist eingegangen einem Messer griff. Das Ober- Verwaltungsgericht erklärte dieser war, weil sie am 9. März d. J. von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr Tage den Konflikt für nicht begründet, so daß dem Ziviltlageverfahren gegen Kummetat Fortgang zu geben ist. Es wurde ausgezu nachmittags nur 10 Pfennige verdient hatte. Der Beklagte hat führt: Nach den bisherigen Zeugenaussagen stehe nicht feft, daß nun das Arbeitsbuch der Klägerin zurückbehalten, so daß diese der Getötete sich eines gefährlichen Instruments bedient hätte. G3 teine Arbeit annehmen konnte. Sie klagte deshalb auf Schaden könne demzufolge nicht als festgestellt gelten, daß Beklagter berech ersatz und Herausgabe des Buches. Das Gericht war der Ansicht, tigt gewesen wäre, von der Schußwaffe ohne weiteres Gebrauch daß der von dem Beklagten gezahlte Lohn ein so unerhört niedriger zu machen. ist, daß die Arbeiterinnen dabei nicht einmal das zum Lebensunterhalt Unentbehrliche verdienen. Eine Einnahme von 4 M. wöchent lich bicte einer Arbeiterin nicht einmal das Eristenzminimum. Selbst die von der Armenverwaltung gewährten Unterstützungen betrügen mehr. Die Klägerin sei aber nicht berechtigt gewesen, die Arbeit sofort niederzulegen. Andererseits hatte aber der Beklagte tein Recht, ihr bei Niederlegung der Arbeit das Buch vorzuent halten. Beklagter habe gegen§ 112 der Gewerbeordnung verstoßen. Er hat den entstandenen Schaden, d. h. den vollen Lohnausfall zu ersehen. Hiervon geht allerdings ab die Gegenforderung des Beflagten auf Zahlung des ortsüblichen Tagelohns für eine Woche. Das Gericht war ferner der Ansicht, daß die Klägerin in jedem anderen Berufe mehr verdient hätte wie 4 M. die Woche, und daß selbst, wenn man die Kontraktbruchstrafe abrechnet, immer noch ein Schaden für die Arbeiterin bleibt. Es ist daher nach Aufrech nung der Strafe dahin erkannt worden, daß der Beklagte an die Arbeiterin A. noch 21,66 M. zu zahlen hat, und das von Rechts
wegen.
Die Entscheidung geht insofern zu ungunsten der Arbeiterin fehr, als sie diese an sich für fontraftbrüchig erachtete. Das war sie nicht. Denn der Hungerlohnvertrag verstieß gegen die guten Sitten und war deshalb nichtig. In dieser Weise sind ähnliche Fälle wiederholt, 3. B. vom Stuttgarter Gewerbegericht, ent schieden.
Unbegründeter Konflikt.
Die Neue Grundstücksgesellschaft" vor Gericht. Die Neue Grundstücks- Gesellschaft" in der OranienburgerBon der Wahrnehmung berechtigter Interessen. welche es nicht für nötig halten, sich vor dem Gewerbegericht verhilfearbeiter" von der Straffammer IV des Landgerichts Hamburg straße 39( Geschäftsführer Möser ) gehört zu den„ Gesellschaften", Jm November 1907 wurde der Genosse Töpfer vom„ Bautreten zu lassen, wenn es sich darum handelt, Arbeitern ihren ber- von der Anklage, den Amtsvorsteher Freiherrn von Reizenſtein in dienten Lohn zu sichern. Sechs Zimmerleute( R. und Genossen) Beilau, Kreis Neumarkt in Schlesien, beleidigt zu haben, frei. hatten die Gesellschaft auf Bahlung von je 49,88 M. rüdständigen gesprochen, weil er in Wahrnehmung berechtigter Interessen Lohn verklagt. Vor der Kammer 3 des Berliner Gewerbegerichts gehandelt habe. Wie seinerzeit mitgeteilt, hatte Töpfer in seinem erschienen zum gestrigen Termin aber nur die Kläger ." Die Neue Blatt die Versammlungsverbote des edlen Freiherrn in ironischem Grundstücksgesellschaft fehlt", meldet der Nuntius. Na ja, das Zone kritisiert. Der Amtsgewaltige hat die Bestimmungen des war ja nicht anders zu erwarten," bemerkte der Verhandlungs- früheren Vereins- und Versammlungsgesezes eigenartig ausgelegt. Die Kläger hatten erst den Architekten Schäcke, Brunnenstraße 2, leiter. Augenscheinlich kannte er schon seine Pappenheimer. Einmal mußte zu einem Verbot, von dem eine Bauhilfsarbeiterfür ihren Arbeitgeber gehalten und verklagt. Es hatte sich aber bersammlung betroffen wurde, die Maul- und Klauen. seuche herhalten. herausgestellt, daß dieser als Architekt und in einem Angestelltenverhältnis zu der„ Neuen Grundstücksgesellschaft" stand. Deshalb hatten sie nunmehr gegen die Gesellschaft geklagt. Da die Gesell schaft nicht vertreten war, fällte Dr. Prerauer ein Verfäumnis urteil. Er versprach den Klägern beschleunigte Zustellung und äußerte, das Urteil sei sofort vollstrecbar. Sie könnten gleich vollstrecken lassen. Auch wenn die Neue Grundstücksgesellschaft" Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen sollte, tönnten sie ruhig weiter vollstrecken, und zwar solange, bis sie den Nach weis erhielten, daß die Summen hinterlegt seien.
Die Entführung eines Knaben,
Revision eingelegt. Das Reichsgericht hatte darauf die Sache an Gegen das freisprechende Urteil hatte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz zurückverwiesen. In der gestrigen Verhandlung erfannte das Gericht abermals unter Zubilligung des Schußes des § 193 auf Freisprechung.
den Großhandel in den Zentral- Martthallen. Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen- Direktion über Bufuhr genügend, Geschäft still, Preise unverändert. Marktlage: Fleisch: Bild: Zufuhr genügend, Geschäft lebhaft, Preise gut. Geflügel: Zufuhr genügend, Geschäft rege, Preise wenig berändert. Fische: Zufuhr genügend, Geschäft ruhig, Preise wenig verändert, Butter und Käse: Geschäft ruhig, Preise unverändert. Gemüse, Obst und Südfrüchte: Bufuhr reichlich, Geschäft lebhaft, Preise wenig verändert.
Witterungsübersicht vom 30. Mai 1908, morgens 8 Uhr.
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Stationen
die seinerzeit zu Gerüchten über einen Knabenmord Anlaß gegeben hatte, beschäftigte gestern die 3. Straffammer des Landgerichts III. Auf dem Losmann Trassat in Annuschten lastete der Verdacht Aus der Untersuchungshaft wurde der Klempner Josef Herzig des Forstdiebstahls. Infolgedessen nahm der Forstgehilfe Kumme- vorgeführt, der sich wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit verant tat unter Hinzuziehung des Gemeindevorstehers eine Haussuchung worten mußte. Der schon wiederholt vorbestrafte Angeklagte hielt vor. Trassat widersetzte sich der Haussuchung und wurde dabei sich längere Zeit unangemeldet in Charlottenburg auf. auch handgreiflich. Kummetat gebrauchte sein Gewehr, und zwar hier lernte er den damals noch nicht 14jährigen Schüler K. kennen, Stationen so unglücklich, daß Trassat sofort getötet wurde. Ein Strafantrag der bei seinen Pflegeeltern wohnte. Eines Tages war der Knabe der Frau Trassat wurde zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft spurlos verschwunden. Seitens der Pflegeltern wurde sofort An nahm an, daß der Beamte, dem ein notorisch gewalttätiger Mensch zeige bei der Polizei erstattet. Trop aller Ermittelungen blieb Swinembe. 768 ND gegenüber gestanden haben, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken der Knabe jedoch verschwunden, so daß die Vermutung auftauchte, Hamburg 767 DND über die Grenzen der Notwehr hinausgegangen sei. Das würde daß er vielleicht einem Verbrechen zum Opfer gefallen sei. Da Berlin 766 NNO straflos sein und Stummetat würde auch nicht wegen fahrlässiger um diese Zeit gerade der Leichnam des von dem Knabenmörder Franj.a.M. 7625 Tötung bestraft werden können. Die Witwe T. verklagte darauf Heider getöteten jungen Burschen aufgefunden worden war, nahm München 764 28 im Zivilwege den Forstgehilfen auf Zahlung einer lebenslänglichen man anfänglich an, daß es sich um die Leiche des Verschwundenen Bien Rente für sich und eines Erziehungsbeitrags für ihren Sohn. Die handelte. Erst geraume Zeit später konnte festgestellt werden, daß Regierung in Allenstein erhob demnächst zugunsten des Beamten der fleine A. von dem Angeklagten entführt worden war und mit den Konflikt, weil er nicht über die Grenzen seiner Amtsbefugnisse diesem zusammen in einem fleinen Dorfe in Thüringen lebte. Binden und fortdauernder Gewitterneigung. hinausgegangen sei. Die Regierung stützte sich auf die Behaup- Der Entführer wurde auf Requisition der Berliner Staatsanwalt
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