Gewerkschaftliches.
Die drohende Generalausfperrung in der
Metallinduftrie.
erklärt, daß fie fich bei der Firma Kupfer im Streit befinden. Dem Jund Judikatur hätte im vorliegenden Falle§ 240 angewandt wer Kutscher ist nichts geschehen, auch ist er nicht vom Wagen ge- den müssen, und da, wie das Gericht ausdrücklich anerkannte, die zerrt worden, sondern ist selbst abgestiegen und hat erklärt, daß Sache milde aufzufassen ist, hätte es auf eine nicht erhebliche er unter diesen Umständen nicht mehr weiter Geldstrafe erkennen müssen. Aber das Schöffengericht setzte sich fahren würde. Auch ist von feiner Seite ein Schuß gefallen. über den Standpunkt des Kammergerichts einfach hinweg. Es Die Polizei hat natürlich Fürsorge getroffen, daß zu jedem schloß sich, wie der Vorsitzende sagte, der Auffassung des KammerDer Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metall- wagen genügend Bedeckung vorhanden ist. Sogar die Waffer- gerichts an und erklärte im Gegensatz zu diesem den§ 153 der industriellen hat dem„ Berliner Tageblatt" über den Umfang strage, wo von der Firma Firma die Kahnladungen. entleert Gewerbeordnung als den schwereren, weil er nur Gefängnisstrafe einer etwaigen Aussperrung der Metallarbeiter folgende An- verden, ist dem öffentlichen Verkehr entzogen worden. Daß zuläßt. Auf diese Weise hat sich das Schöffengericht die Möglichkeit gaben gemacht: In Berlin dürften etwa 85 000, in Hamburg auch Herr Bolle als Helfer in der Not die Firma Kupfer unter geschaffen, den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Ge 14 000, in Stettin 12 000, in Chemnitz 22 000 Arbeiter be- stüßt, haben wir nun schon zum zweiten Male feststellen müssen. richts nichts Schlimmes getan hat, unbedingt ins Gefängnis zu troffen werden. Die Unternehmer berechnen, daß der Kampf Nicht genug damit, daß er Arbeitswillige vermittelt, er geht sogar schicken. Das Urteil lautete auf 5 Tage Gefängnis wegen Ver den Arbeitern jede Woche eine Last von 2 Millionen Marko weit, daß er jetzt schwarze Listen herausgegeben hat, worauf gehen gegen§ 153 und 3 Tage wegen Hausfriedensbruch , zuauferlege. Es soll versucht werden, die„ national" und" christ- sämtliche Arbeiter und Kutscher, die bei der Firma Kupfer beschäftigt fammengezogen auf 7 Tage. waren, verzeichnet sind. So soll es den um bessere Lohn- und Gegen dieses Streifurteil wird selbstverständlich Berufung lich" Organisierten von der Aussperrung zu verschonen. Arbeitsbedingungen fämpfenden Arbeitern unmöglich gemacht werden, eingelegt. anderwärts Stellung zu erhalten. Mit diesen Mitteln glaubt man zu erreichen, daß die Arbeiter zu Kreuze friechen werden. Die Streifenden werden sich auch dadurch nicht einschüchtern lassen und alles daran seßen, die Arbeitswilligen fernzuhalten. Arbeiter aller Branchen, unterstützt die streifenden Kohlenarbeiter und Kutscher der Firma Kupfer in ihrem schweren Kampfe.
Der Sigung des Ausschusses des Gesamtverbandes der Metallindustriellen war am Mittwoch eine Sigung des Verbandes der Berliner Industriellen voraufgegangen. In dieser Sitzung waren sämtliche 34 Bezirke des Verbandes vertreten, die 1572 Firmen mit über 400 000 beschäftigten Arbeitern umfassen. Den Vorsitz führte Kommerzienrat Men- Altona. Die großindustriellen Berliner Betriebe waren zumeist durch ihre Leiter selbst vertreten; so waren anwesend Kommerzienrat Borsig , Direttor Payers vom Kabelwerk Oberspree Vertragsabschluß in der Thermometerindustrie. ( A. E. G.), Kommerzienrat M. Flohr, Direktor Brandes, Die Arbeiter der Firma Gebr. Bergmann, ThermometerDirektor Brückmann( Firma Schwarzkopff), Baurat Dihl- fabrit in Mellenbach ( Thür.) reichten am 19. September cr. mann( Siemens- Konzern) usw. Die Sigung war nur ver- eine Lohnforderung ein, da ihr bisheriges, durch Vertrag festgelegtes hältnismäßig furz, obgleich die Erstattung des Berichts der Lohnverhältnis am 1. Oktober cr. ablief. Die Firma bewilligte die Vertrauensfommission geraume Zeit in Anspruch nahm. Der von den Arbeitern eingereichten Forderungen mit einigen unwesent Antrag, die Seeschiffswerften in ihrem Kampf durch eine lichen, materiell belanglosen Abänderungen. Gesamtaussperrung zu unterstützen, war rasch erledigt: man bis 1. Oktober 1914 laufendes Lohnvertragsverhältnis eingegangen, bas für die Arbeiter drei Lohnzulagetermine vorfieht, die am war darüber einig, daß man den Werften helfen müsse, und 1. Ottober 1910, 1. Oftober 1911 und 1. Oftober 1912 in Straft feine Stimme sprach sich dagegen aus.
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treten.
Es wurde ein neues,
gegen.
Beleuchtungsstreitigkeiten.
Durch Vertrag vom Jahre 1867 ist der Neuen Gas- Attiengesellschaft( vormals Wilh. Nolte in Berlin ) das Monopol der Beleuchtung der Stadt Marienwerder zugestanden worden. Die Gasanstalt verpflichtete sich, die Leitung der Rohre nach allen Plätzen und Straßen zu übernehmen, wo die Stadt auf 100 Fuß eine Flamme garantiert; die Stadt begab sich jedes Rechtes, eine Gasbeleuchtung von anderer Seite zu erlauben. Trotzdem sollte von seiten der Stadtgemeinde im Jahre 1907 ein Elektrizitätswerk zu Beleuchtungszwecken( öffentlichen und privaten) eingerichtet werden. Diesem Begehren trat die Neue Gas- Aktiengesellschaft ente Klage auf Feststellung, daß ihr das Recht zur elektrischen Beleuch tung selbst zustehe. Sie beruft sich darauf, daß das Monopol der Gas- Aftiengesellschaft nur für die Gasbeleuchtung Geltung habe. Das Landgericht Graudenz wies die Stadgemeinde Marienwerder mit ihrem Klagebegehren ab. Das Landgericht erklärt, daß der Sinn des Vertrages dahin gegangen sei, jede andere Be Teuchtungsmethode auszuschließen, um dem Gaswerk allein das Beleuchtungsmonopol zu sichern. Wichtige Rückschlüsse dafür ließen sich aus dem Nachtragsvertrage ziehen. Auf die Berufung der Der Zentralrat der Hirsch- Dunckerschen Gewerkvereine hat Wie auf preußischen Eisenbahnen die Löhne aufgebeffert Stadtgemeinde wurde das landgerichtliche Urteil vom Oberlandes beschlossen, die ferneren Maßnahmen der zur Beobachtung werden, gericht Marienwerder aufgehoben und nach dem Klageantrage der dieses Kampfes eingesetzten Kommission zu überlassen, in der das haben die Lohnarbeiter in Deynhausen( Westfalen ) er- Stadtgemeinde Marienwerder erkannt. In den EntscheidungsVertreter aller beteiligten Gewerkvereine sizen. Der Vor- fahren. In der Badestadt Deynhausen sind die Beamten in der gründen des Oberlandesgericht wird unter anderem dargelegt, daß sigende erklärte, daß bei erfolgter Aussperrung der 60 Proz. ersten Servisklasse, die Bahnarbeiter erhalten aber nur einen die Klägerin zweifellos verpflichtet sei, der Beklagten weder durch von den übrigen 40 Proz. in Arbeit Verbleibenden feiner Anfangstagelohn von 2,50 M., steigend in neun Jahren auf 2,80 m. eine eigene Gasanstalt Konkurrenz zu machen, noch anderen Unterohne Zustimmung der Organisationsleitung die Arbeit nieder- wurde dazu erst im vorigen Jahre feſtgefegt; bis dahin betrug der anderen Art der Beleuchtung, sowie von einem Rechte auf elektriHöchstlohn. Dieser für die örtlichen Verhältnisse traurige Lohn nehmern das Recht der Gasbeleuchtung einzuräumen. Von einer legen darf. Anfangslohn 2,20 M. Die Arbeiter wandten sich damals an die sche Beleuchtung sei nirgend in dem Vertrage die Rede. Zurzeit Der christliche Verband und der Zentralverband haben Betriebsinspektion um Lohnerhöhung. Von dieser wurde das der Entstehung des Vertrages habe niemand daran gedacht, die noch nicht Stellung genommen. Bedürfnis zu einer Lohnerhöhung nicht anerkannt. Nunmehr wandten Nachtragsvertrage ziehen wolle, so sei das nicht angängig, weil zu Elektrizität nubbar zu machen. Wenn man Rückschlüsse aus dem sich die Arbeiter an die Eisenbahndirektion. Diese gab den Bescheid, die Eingabe sollte geprüft werden. Anfangs Januar jener Beit andere Vertreter der Stadtgemeinde dem Gaswerk einzog. Am 1. Mai trat dann die Lohnerhöhung in Kraft. Der gesellschaft beim Reichsgericht eingelegte Revision ist vom 6. Zivilfam ein Sekretär der Direktion Hannover , der Informationen gegenüber gestanden hätten. Die gegen dieses Urteil von der beklagten Neuen Gas- AktienAnfangslohn stieg von 2,20 m. auf 2,30 M. und der Höchstlohn von 28 Silbergroschen wird nicht mehr in zwölf Jahren, sondern in neun fenat des höchsten Gerichtshofes zurückgewiesen worden. Der höchste Jahren erreicht. Die Rottenarbeiter erhielten den gleichen Lohn. beizutreten sei, es sei bei Auslegung von Verträgen finngemäß Gerichtshof legt kurz begründend dar, daß wohl der Revision darin Früher wurde aber zwei Sonntage hintereinander Dienst gemacht vorzugehen und der wahre Wille der Parteien zu erforschen. Jeund diese Sonntage voll bezahlt. Nunmehr wird ein Sonntag Dienst doch sei dem Oberlandesgericht darin beizutreten, daß keinerlei gemacht und der andere ist dienstfrei. Dadurch haben die älteren Parteiwille vorhanden gewesen sei, über die Gasbeleuchtung hinArbeiter anstatt Lohnaufbefferung einen Lohnausfall zu verzeichnen. aus das Monopol auszudehnen, denn es habe seinerzeit niemand So sieht die Lohnerhöhung für die Arbeiter auf den preußischen an eine andere Beleuchtungsart gedacht. Das seien rein tatsächEisenbahnen aus. liche Feststellungen.
Militärische Streitbrechervermittelung.
Rautionsschwindeleien.
Mit dem Streik bei der Firma Krüger und Friedeberg befaßte sich eine öffentliche Versammlung der Glasarbeiter. Der Unternehmer war zu dieser Versammlung eingeladen, hatte es aber vor gezogen, fern zu bleiben. Jedenfalls sagte sich der Herr, daß er feine Beschuldigungen gegen die Organisation der Streifenden nicht hätte aufrecht erhalten können. Es wurde nachgewiesen, daß Der Unternehmer in den letzten Monaten bewußt darauf hinaus gearbeitet hat, die Organisation der Arbeiterinnen im Betriebe zu bernichten, um zu erwartenden Kämpfen aus dem Wege gehen zu können. Herr Friedeberg hat es mit seinem Empfinden von Treu und Glauben bereinen fönnen, gegen dieselbe Organisation bor zugehen und deren Vernichtung in seinem Betriebe anzustreben, mit der er im tariflichen Verhältnis steht, und diese dadurch in Auf dem Bezirkskommando Bochum I ist ein Plakat zum Ausden Kampf hinein gezivungen. Der Unternehmer hat auch in den Daß trop aller Warnungen durch die Presse das Kautions= lezten Wochen vor dem Ausbruch des Streits die Lohnverhältnisse hang gebracht, wonach arbeitswillige Klempner und schwindelgeschäft immer noch blüht, zeigte wieder einmal ein Fall, einiger Arbeiterinnen bedeutend verschlechtert, indem er eine ge- Installateure nach Essen gesucht werden. In Essen bes mit welchem sich die 7. Straffammer des Landgerichts I zu be ringe technische Aenderung in der Arbeitsweise schuf, und dann finden sich die Klempner in Streit. Hoffentlich wird die Militär- schäftigen hatte. Aus der Untersuchungshaft wurde der Agent Frizz die Affordpreise willkürlich änderte. Mit der Aufforderung, sich verwaltung ob dieser einseitigen Einmischung in Lohnstreitigkeiten Rauhut vorgeführt, um sich wegen versuchten und vollendeten Be auch durch das fattsam bekannte Vorgehen der Polizei nicht in dem Bezirkskommandeur in Bochum baldigst entsprechende An- truges in sechs Fällen und wegen schwerer Urkundenfälschung in der Pflichterfüllung beim Streifposten abhalten zu lassen, erfolgte weisung erteilen.(?? Ned.) zwei weiteren Fällen zu verantworten. Der Angeklagte, welcher schon eine schwere Vorstrafe erlitten hat, betrieb in der Pestalozzistraße in Charlottenburg ein Agentur- und Versicherungsbureau, welches nach jeder Richtung hin von Anfang an auf den Kautions schwindel zugeschnitten war. Seine Opfer suchte er sich aus naheliegenden Gründen in der Provinz, wo er in fleinen Zeitungen Kassenboten, die Kaution stellen konnten, suchte. Den Bewerbern spiegelte er vor, er sei Generalagent der Versicherungsgesellschaft " Urania " in Dresden und nahm ihnen je 1000 M. als Kaution ab mit der Zusicherung, daß ihnen der Depotschein von der General direktion zugestellt werde. Als zwei der Hereingefallenen nach längerer Verzögerung darauf drangen, endlich den Depotschein zu erhalten, fälschte der Angeklagte den Namen des Generaldirektors Der Vertreter der Anklage beantragte mit Rüdficht auf die Gemeingefährlichkeit des Angeklagten unter Versagung mildernder Umstände 2% Jahre Zuchthaus und 5 Jahre Ehrverlust. Das Urteil lautete auf 2 Jahre Gefängnis und 4 Jahre Ehrverlust.
Schluß der Versammlung.
Die Lohubewegung der Holzbildhauer.
Hafenarbeiterstreik.
Gerichts- Zeitung.
Ein klassischer Fall von Streikjustig. Eine wuchtige Anklage war es, gegen die sich der Schmied Gisenblätter am Freitag vor dem Schöffengericht Berlin - Schöne berg zu wehren hatte. Hausfriedensbruch, Drohung, Nötigung und Bergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung legte ihm die Anklage zur Last.
Köln , 23. September. ( Privattelegramm des Vorwärts".) Bei In der am Donnerstag abgehaltenen Bersammlung berichtete Azmann, daß, gemäß dem Beschluß der vorigen Versammlung, die der Rhein - und Seeschiffahrtsgesellschaft in Köln traten die HafenForderungen den Arbeitgebern zugeschickt worden sind und zwar arbeiter in den Ausstand. den beiden Organisationen Freie Vereinigung der Holzindustriellen und Verein selbständiger Bildhauer, sowie 330 einzelnen Arbeitgebern. Die beiden Arbeitgeberorganisationen haben sich zu Verhandlungen bereit erklärt, die aber erst in den nächsten Tagen stattfinden können. Auch von einem Teil der einzelnen Arbeitgeber sind Antworten eingegangen, die sich meistens entgegenfommend aussprechen, doch wollen sie den Beschluß threr Organifation abwarten. Der Hirsch- Dundersche Gewerkverein hat mit geteilt, daß auch er bereit ist, sich an der Bewegung zu beteiligen. Die Kommission wird deshalb eine Sibung mit der Leitung des Gewerfvereins abhalten. Der Referent faßte das Ergebnis der von den Arbeitgebern eingelaufenen Antworten dahin zusammen: Ein ablehnendes Verhalten gegen eine Aufbesserung der Verhältnisse sei nicht hervorgetreten, einige Arbeitgeber hätten die Forde rungen mit Rücksicht auf die teuren Lebensverhältnisse für begründet erklärt. Man müsse nun abwarten, wie die Berhandlungen ausfallen. In der nächsten Woche wird jedenfalls ein Resultat derselben vorliegen. Dasselbe wird dann einer erneuten Versammlung unterbreitet werden. Bis dahin nehmen die Bildhauer eine abwartende Stellung ein.
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von Gersdorf.
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Numfaffon.
Aufklärungen über die Beschaffenheit eines billigen Grog
Eisenblätter arbeitete beim Schmiedemeister Lüttschwager in Friedenau und legte beim Ausbruch des Streits die Arbeit nieder. Später fam er in die Schmiede um sein Werkzeug zu holen. Ein verloren gegangenes Stück des Werkzeuges fertigte er mit Er- lieferte eine Verhandlung vor dem Schöffengericht in Hannover . laubnis des Meisters nun an, wobei er einige Male die Werkstatt Weinhändler M. Hatte sich wegen Vergehens gegen das Nahrungsverließ und wieder zurückkehrte. Schließlich wies ihn der Meister mittelgesetz zu verantworten. Er sollte§ 10, Ziffer 1 und 2 diefes hinaus. Eisenblätter wollte aber erst sein Werkzeug fertig machen Gesezes zuwider, Rum nachgemacht und verkauft haben. Er hab und ging nicht sogleich. Dieser Tatbestand wurde durch die Aus- ein Produkt hergestellt, das er unter der Bezeichnung:" Feins fage des Schmiedemeisters Lüttschwager festgestellt. Damit war feinster Rum- Fasson" verkaufte, welches aus Wasser, Alkohol und der Hausfriedensbruch erwiesen. Weiter behauptet die Anflage, Teerfarbstoffen bestand. Der Angeklagte verteidigte sich damit, daß Eisenblätter habe den bei Lüttschwager arbeitenden Schmied Fölske ein solches Produkt seit erdenklichen Zeiten unter der Bezeichnung Die Sektion der Nohrer vom Verband der baugewerblichen zur Niederlegung der Arbeit zu veranlassen gesucht, indem er ihm" Rumfasson" allgemein in den Handel gebracht werde. Er habe nur Hilfearbeiter hat im vorigen Jahre mit den Unternehmern des drohte, er werde die Schmiede nicht lebendig verlassen, sondern das getan, was andere auch täten und habe unter einer falschen Be Rohrdeckengewerbes einen Tarif abgeschlossen, welcher zum 30. Sep- hinausgetragen werden, wenn er die Arbeit nicht niederlege.zeichnung nichts in den Handel gebracht. Auch der Sachverständige, tember 1910 abläuft. Dieser Tarif ist am 28. Juni von Seiten der Der Zeuge Fölste, der diese Behauptung der Anklage ftüßen sollte, Direktor Dr. Schwarz, mußte bestätigen, daß die Bezeichnung Sektion der Rohrer vom Bauhilfsarbeiter- Verband gekündigt wußte nichts von einer Bedrohung. Er konnte nichts weiter an-" Rumfasson" für diesen Kunst- Rum durchaus handelsüblich und worden. Es haben nun mit den Unternehmern Verhandlungen geben, als daß Eisenblätter ihn ersucht habe, die Arbeit niederzu- feine zur Täuschung geeignete Bezeichnung sei. Der dazu verwenneuen Vertrages. Am Tegen und hinzugefügt habe, sonst fämen morgen andere und dete Teerfarbstoff sei auch in keiner Weise als gesundheitsschädlich Donnerstag fand deshalb im Gewerkschaftshaus eine Mitglieder- brächten ihn hinaus. Der Zeuge hat am folgenden Tage die Ar- zu bezeichnen. Die Herſtellung eines Kognats dieser Art sei nach versammlung der Sektion der Rohrer statt, in welcher die Schlich beit aufgegeben, aber, wie er auf mehrfache Fragen des Vorfizen- dem neuen Weingeset verboten, Rum sei aber von dem neuen tungskommission den Mitgliedern über die gepflogenen Verhand- den ausdrücklich angab, nicht aus Angst vor den Streibenden, fon- Weingeset überhaupt nicht betroffen. Da dem Angeklagten weder lungen Bericht erstattete. Aus dem Bericht war zu entnehmen, dern aus freiem Willen, weil ihm die Arbeit nicht paßte. eine Berfälschung, noch eine Täuschungshandlung nachgewiesen werdaß die Unternehmer zwar gewillt sind, einen neuen Vertrag abden konnte, mußte dessen kostenlose Freisprechung erfolgen. zuschließen, jedoch von einer Erhöhung der Preise wie sie von den Arbeitnehmern gefordert werden, nichts wissen wollen. Die Unternehmer wollen einzelne Forderungen nur dann zugestehen, wenn der Vertrag mit ihm auf zwei Jahre abgeschlossen würde. Die Schlichtungskommission ersuchte die Versammelten, ihre Meinung hierüber zu äußern und ihr eventuell eine Richtschnur zu ihrem weiteren Verhalten mit auf den Weg zu geben. In der Diskussion Das Gericht erkannte zwar an, daß die Sache lange nicht so vertraten sämtliche Redner den Standpunkt, daß die Kommission schlimm sei, als wie es nach der Anklage schien, aber trotzdem fällte müller von der Hanauer Pulverfabrik, der auf der Brucköbeler Frankfurt a. M., 23. September. ( B. H. ) Zeugfeldwebel von den gestellten Forderungen nicht abweichen solle und wenn ein Vertrag auf zwei Jahre abgeschlossen würde, soll vom 1. Ot./das Gericht ein Urteil, welches sowohl hinsichtlich der Würdigung Landstraße fürzlich seine Braut erschoß, weil sie nichts mehr von Erstaunen erregen muß. Hausfriedensbruch hielt das Gericht für zu, daß er mit Vorsatz und Ueberlegung gehandelt hat. Die heutige Mitgliederversammlung des Verbandes der bau- erwiesen, aber schlimm sei er nicht. Auch ein Vergehen gegen Troßdem ist die Untersuchung noch nicht abgeschlossen, weil die Angewerblichen Hilfsarbeiter Deutschlands , Zweigverein Berlin § 153 der Gewerbeordnung hielt das Gericht für vorliegend. Das klagebehörde das Bestreben hat, den Beweis für die Ueberlegung und Umgegend. Gettion der Rohrer, nimmt Kenntnis von den soll er bei der Tat unabhängig von dem Geständnis des Mörders zu fagte, wenn er nicht aufhöre, dann werde er hinausgetragen. Das Verhandlungen, welche von der Schlichtungskommission mit den Gericht folgert: Das Hinaustragen könne nicht ohne Anfassen, also Unternehmern geführt worden sind. Die Versammelten können nicht ohne förperlichen Zwang geschehen, somit sei also der Tatsich jedoch mit dem Angebot der Unternehmer nicht einverstanden bestand des§ 153 gegeben und gleichzeitig der einer versuchten erflären, sondern beharren nach wie vor auf ihren aufgestellten Nötigung. Forderungen und beauftragen die Kommission, nur in diesem Sinne weiter zu verhandeln.
Resolution wurde einstimmig angenommen:
Der Streit der Kohlenarbeiter und Kutscher bei der Firma Kupfer u. Co., Sidingen- und Bauzener Straße, dauert unverändert fort. Der„ Lokal- Anzeiger" brachte am 22. eine Notiz über angebliche Erzesse der Streifenden in einer Form, von der die Leser Dieser Zeitung annehmen mußten, die Firma hätte nur Rowdys und Totschläger beschäftigt. Der Fall hat sich denn doch etwas anders zugetragen. Die Streitposten hatten dem fahrenden Kutscher nur Verantw. Redakt.: Richard Barth , Berlin . Inseratenteil verantw.:
Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme war von dem wuchtigen Gebäude der Anklage nichts weiter übrig geblieben, als höchstens der Hausfriedensbruch, der aber so milde lag, daß kein unbefangener Zuhörer etwas anderes als eine geringe Geldstrafe erwartet hätte. Doch der Amtsanwalt beantragte wegen HausFriedensbruch und Vergehen gegen§ 153 eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Tagen.
Tatbestandes als auch des
führen.
Letzte Nachrichten.
Der Feldwebel als Mörder.
Zur Resistenzbewegung.
Wien , 23. September. ( W. T. B.) Die Landesregierung hat die fünf Eisenbahnervereine aufgelöst, die die passive Resistenz organisiert haben.
Schwere Eisenbahnkatastrophe.
In solchen Fällen, wo durch ein und dieselbe Handlung zwei Strafparagraphen verletzt werden, muß nach dem Gesetz die Strafe aus dem Paragraphen erkannt werden, welche die härtere Strafe androht. Das ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts in folchen Fällen wie dem vorliegenden der§ 240 des Strafgesetzbuches( Nötigung), der ein weitergehendes Höchstmaß von Ge Clayton( Kansas ), 23. September. ( W. T. B.) Ein fängnisstrafe festsett als wie§ 153 der Gewerbeordnung. Anderer- Bug der Rock- Island- Bahn ist in einen Fluß abgestürzt, da feits fennt diefer nur Gefängnisstrafe, während§ 240 dem Richter durch einen Wolkenbruch die Bahnbrüde weg. die Wahl zwischen Gefängnis- oder Geldstrafe läßt. Nach Gesetz gespült war. Mehr als 20 Leichen wurden geborgen. h, Glode, Berlin , Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdr, u, Verlagsanftals Paul Singer& Co., Berlin SW. Hierzu 5 Beilagen u. Unterhaltungsbl.