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nach längerer Verhandlung zu der Ueberzeugung, daß zunächst noch der Regierungsrat Zacher, Justitiar im Provinzialschulkollegium, als Zeuge darüber zu hören sei, wieso er berechtigt sei, den Strafantrag zu stellen. Außer ihm sollen zu einem neuen Termin geladen werden der Rektor und der Ehemann B., auch sollen die Akten über die Verhandlungen vorgelegt werden, die dazu geführt haben, daß der Knabe am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen habe.

Im Kampfe mit gewissen kleinen ,, Haustieren" hat sich die Frau Elise Sch. eine Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung zugezogen, die sie gestern vor die 6. Ferien­strafkammer des Landgerichts I   führte. Die Angeklagte hatte vor längerer Zeit eine Wohnung gemietet, die nach Angabe des Ver­mieters garantiert haustierfrei" sein sollte. Bald nach ihrem Ein­zuge entdeckte sie zu ihrem Entfezen, daß die Tapete lebendig wurde und besonders des Abends ganze Heerscharen der stachelbewehrten Ungeheuer ihre Wanderung nach den Betten antraten. Mit der Nachtruhe war es vorbei. Denn faum hatte das Ehepaar die Augen geschlossen, als der nächtliche Neigen losging, so daß beide pantoffel­bewaffnet und voller Wut gegen die Wände flatschend zur nächt lichen Jagd ausziehen mußten. Da dieses Jagdvergnügen nicht aus­reichte, um die fleinen Quälgeister endgültig zu bertreiben, nahm Frau Sch. schließlich zu einer Radikaltur Zuflucht. Sie hatte schon biel davon gehört, daß man jene Ruhestörer ausschwefeln könne. Sie kaufte fich ein ganzes Pfund Schwefel, den sie in einen Blumentopf schüttete und anzündete. Der Erfolg war ein sehr über­raschender, denn sie selbst war gezivungen, vor dem beizenden Rauch schleunigst die Flucht zu ergreifen. Sie schloß nun einfach die Woh­nung zu und besorgte ihre Einkäufe. Als sie nach längerer Zeit zurückkam, stand die ganze Wohnung in Flammen. Wie sich heraus­stellte, war der Schwefel infolge der Hize dünnflüssig geworden, aus dem Topfe herausgelaufen und hatte den Fußboden in Brand ge­fett. Die Folge war eine Anflage wegen fahrlässiger Brandstiftung. Das Schöffengericht erkannte auf Freisprechung, da die An­getlagte als Frau nicht wissen fonnte, daß Schwefel in der Hitze dünnflüssig werde. Gegen das freisprechende Urteil legte die Staats­anwaltschaft Berufung ein. Die Straffammer kam jedoch aus den selben Gründen wiederum zu einer Freisprechung. Auf eine Frage des Vorfizenden erklärte die Angeklagte, daß ihre Radikaltur" Erfolg gehabt habe.

Nachspiel zum Bergarbeiterstreit.

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Der Angeklagte legte Revision ein und sein Anwalt machte zur Begründung des Rechtsmittels geltend, daß die Verordnung des Oberpräsidenten über den Rahmen des§ 366 Ziffer 10 des Straf­gejezbuchs hinausgehe. Dieser spreche nur von Verordnungen, welche die Ruhe, Sicherheit, Bequemlichkeit und Steinlichkeit auf öffentlichen Wegen und Straßen beträfen, während die Verordnung des Ober­präsidenten auch die Ordnung mit umfasse.

Das Kammergericht verwarf jedoch die Revision. Es erachtete die Berordnung des Oberpräsidenten für rechtsgültig, obwohl sie sich auch auf die Ordnung auf der öffentlichen Straße bezieht. Sie stüße sich nicht bloß auf das Strafgesetzbuch, sondern auch auf§ 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts und auf§§ 6 ff. des Bolizeiverwaltungsgefeges. Mit Recht sei auch Angeklagter bestraft

worden.

Eingegangene Druckfchriften.

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