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Nr. 104.

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Berliner Volksblaff.

31. Jahrg.

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Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands  .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Ferusprecher: Amt Moritsplatz, Nr. 1983.

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Freitag, den 17. April 1914.

Kabinettsorder gegen Geseh.

Die Vossische Zeitung" beschäftigt sich in der Abendnummer vom Donnerstag an leitender Stelle mit dem neuen Waffenerlaß. Leider in sehr wenig liberaler Weise. Denn wenn sie auch völlig zutreffend meint, daß neue Bestimmungen über den Waffengebrauch des Militärs nur durch das Gesetz, durch ein Reichsgeseh geschaffen werden fönnten, so erblickt sie in der Neuformulierung der Be­stimmungen durch das Kriegsministérium doch unbegreiflicher­weise eine Zurückweisung militärischer Anmaßung à la Zabern  , was sie zu dem Schlusse verleitet, daß man sich für den Augenblick und zur Not" mit der rechtlichen Klarstellung" begnügen fönne, die in dem neuen Waffenerlaß ent­halten sei.

Eine geradezu unbegreifliche Verkennung der wirklichen Eachlage! Eine Selbsttäuschung und zugleich Täuschung der Deffentlichkeit, die um so naiver anmutet, als selbst Zentrums und nationalliberale Blätter ganz anderer Meinung sind. Erklärte doch die Germania  ", daß der neuen Vorschrift die berüchtigte Stabinettsorder von 1820 geradezu als Muster und Leitfaden" gedient zu haben scheine. Und als der Vorwärts" durch Gegenüberstellung jener Kabinettsorder und der neuen Bestimmungen über den staatlichen Notstand" diesen Berdacht erhärtete und sein Urteil in die Worte zusammen­faßte: Das ist im Grunde das gleiche", meinte die sehr rechts nationalliberale" Rheinisch- Westfälische Zeitung" dazu: ir auch."

§ 16 erfolgte Suspension auch nur eines der§§ 5 und 16 ge­nannten Artikel der Verfassungsurkunde muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.

§ 18. Alle diesem Geseze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verfügung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849( Gefez­sammlung Seite 165 und 250).

Also, der Belagerungszustand für den Fall eines ruhrs fann verhängt werden:

Auf­

1. vom Staatsministerium, 2. auf Antrag des Verwaltungschefs des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks in dringenden Fällen vom obersten Militärbefehlshaber einzelner Drte und Distrikte, jedoch nur provisorisch, vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch das Staats­ministerium,

3. wenn Gefahr im Verzuge ist, auch ohne Antrag des Zivilverwaltungschefs durch den obersten Militärbefehlshaber, jedoch auch nur vorbehaltlich der fofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch das Staats­minifterium.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Morikplak, Nr. 1984.

behörde außerstande" ist, die Requisition des Militärs zit beantragen! Soll doch der§ 4 der neuen Vorschrift lauten: a) zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Aus­führung der Geseze ist das Militär auch ohne Anforderung der Zivilbehörde selbständig einzuschreiten befugt und verpflichtet in Gebieten, die in Kriegs- oder Belagerungszustand erklärt worden find.

b) Wenn in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit   die Zivilbehörde infolge äußerer Umstände außerstande ist, die Anforderung zu erlassen.

Davon, daß eine der Voltsbertretung wirklic berantwortliche Regierung sofort die Verhängung des Be­lagerungszustandes oder der Militärdiktatur zu bestätigen oder aufzuheben hat, wie es das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 ausdrücklich festlegt, ja daß die Militärdiktatur ohne formelle Verhängung des Belagerungszustandes über­haupt nur von einem solchen verantwortlichen Ministerinm ausgehen darf, wie es das genannte preußische Gesetz nicht minder unzweideutig vorschreibt, ist mit keinem Worte die Rede! Der Wachtbereich des Militarismus soll ausgedehnt, das Recht des Volkes und der Volksvertretung verächtlich bei Seite geschoben werden! Selbst das, was die erzreaktionäre preußische Verfassung von 1850 an Volfsrechten festgelegt hatte, soll 1914 dem deutschen   Volfe verweigert werden!

Wir geben uns selbstverständlich keiner Täuschung dar. über hin, daß jedes geschriebene Recht und insbesondere Ber fassungsrecht ein toter Buchstabe bleibt, solange nicht eine fraftvolle, selbstbewußte, über die Volksrechte eifersüchtig wachende Bolksvertretung ernstlich gewillt ist, in Stonflikts­zustand nicht verhängt fit, im Falle des Kriegs oder Auf­Ferner fann nach§ 16, auch wenn der Belagerungs- fällen rücksichtslos den Kampf mit den reaktionären Mächten aufzunehmen. Nichtsdestoweniger bleibt es eine Ungeheuerlichkeit ruhrs bei dringender Gefahr das Militär zur Unterdrückung Und in der Tat: Die neue Vorschrift über den Waffen des Aufruhrs ohne Requisition der Zivilbehörde fondergleichen, daß man jetzt einfach das preußische Kriegs. gebrauch ist nichts als die Neufassung der gesezwidrigen und ministerium und die Krone einseitig Rechte abgrenzen lassen darum ungültigen Kabinettsorder vom Jahre 1820, die dann herangezogen werden, jedoch nur vom Staatsministerium. in die neueren Dienstvorschriften, so die vom Jahre 1899, ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft abzulegen. In jedem Falle aber ist den Stammern sofort bezw. bei will, die nach§ 68 der Reichsverfassung nur durch Reichs. gesetz festgelegt werden dürfen und längst hätten feft­überging und jetzt in Gestalt der famosen rechtlichen Klar Man kann zugeben, daß durch diese Bestimmungen des gelegt werden müssen, wenn unser Reichsparlament und unser stellung" den militärischen Absolutismus neu ftabilieren soll! preußischen Gesezes vom 4. Juni 1851 der Militärgewalt sehr Bürgertum noch einen Finken von Bürgerſtolz besaße! Aber eben weil der Kern des neuen Waffenerlajjes, nichts weitgehende Rechte eingeräumt sind. Aber in jedem Falle Wir erwarten, daß das liberale Bürgertum nunmehr ist als die Wiederbelebung der Stabinettsorder von 1820 und hat nach diesen Geseke   bestimmungen nicht eine Militär- wenigstens seine lare Auffassung gründlichst revidieren wird. weil die Form diefer Neubelebung nichts darstellt, als den behörde das Recht, willkürlich und souverän den Wie dem aber auch sein mag: Wir selbst lehnen das Verfahren, gesetzwidrigen Versuch, einer ungefeßlichen und ungültigen Striegszustand, sei es formell, jei es de facto au etablieren, das man beliebt hat, als verfassungswidrig mit aller Ent­Bestimmung allgemeine Sanktion zu verschaffen, gilt es, diesem sondern das verantwortliche Staatsministerium hat entweder schiedenheit ab! unerhörten Beginnen sogleich und mit aller Schärfe entgegen zutreten!

Daß aber die Dinge wirklich so liegen, wie wir dar ftellen, dafür sei im folgenden der Beweis erbracht. Für den Waffengebrauch des Militärs im Reichsgebiet bestimmt der Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reichs: Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit   in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Striegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus sezungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgefeges gelten dafür die Borschriften des preußischen Gefeßes vom 4. Juni 185 1. Dieser Artikel entspricht wörtlich dem Artikel 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  , nur daß an die Stelle des Wortes Bundesfeldherr" das Wort Kaiser" und an Stelle des Wortes Bundesgesetz" das Wort Reichsgeset" ge­treten ist.

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selbst den Belagerungszustand zu proklamieren oder aber ihn Wir verlangen die längst fällige Regelung der Frage jofort zu bestätigen oder zu beseitigen. Die Minister aber durch ein Reichsgeset. Eine solche Regelung ist aber tönnen nach§ 61 der preußischen Verfassung durch Beschluß angeklagt werden. einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverlegung

Der bewaffnete Friede.

Von Emil Vandervelde.

Bismard nannte einst das System des bewaffneten Frieden, unter dem wir leben, den unbeweglichen Krieg, den Krieg mit unter dem wir leben, den unbeweglichen Krieg, den Krieg mit Goldstiden. Seit über 40 Jahren ist in Westeuropa   fein Schuß Goldstücken. Seit über 40 Jahren ist in Westeuropa tein Schus losgegangen außer gegen sich erhebende Arbeiter. Aber man fämpft mittels Rüftungen: Sobald ein Stonflikt zwischen zwei

nur möglich, wenn gleichzeitig die ganze Verfassungs. frage aufgerollt, wenn endlich anch im Reiche eine wirkliche Ministerverantwortlichkeit( wie sie ja selbst das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 voraussetzt) geschaffen und Aus alledem erhellt ohne weiteres, daß das Vorgehen dent Reichstage das Recht eingeräumt wird, die Entlassung in 3abern ein Hohn auf das Gesetz war. Dort des Reichskanzlers zu erzwingen. Ohne solche konstitutio­wurde aus eigenem Rechte die Militärgewalt requiriert, der nellen Garantien bleiben alle geschriebenen Rechte des Volfes militärische Terror geübt, ohne daß eine verantwortliche nur Spinneweben für Absolutismus   und Militärdiktatúr! Regierung die Militärdiktatur, sofort" bestätigte oder auf­hob. Der Reichskanzler war vollständig ahnungslos und ohn­mächtig, total hilf und ratlos. Ganz abgesehen davon, daß ja eine verantwortliche Reichs regierung im Sinne der preußischen Ministerverantwortlichkeit gar nicht eriſtiert! Es war überhaupt schon eine Ungeheuerlichkeit, daß der Norddeutsche Bund   im Jahre 1867 und das Deutsche Reich Der Artikel 68 der Reichsverfassung gilt für das ganze 1870 die preußischen Gesepesbestimmungen einfach über Reich, mit Ausnahme von Bayern  , für das nach dem nahmen, obwohl sie für diese Staatengebilde gar nicht paßten. Vertrag mit Bayern   vom 25. November 1870 die Geltung Im konstituierenden Norddeutschen Reichstag   wurde das Un­des Artikels 68 ausdrücklich ausgeschlossen ist. sinnige solcher Gesezesmacherei denn auch bei der Beratung Was befagi nun das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851, des§ 68 der Bundesverfassung von dem Abgeordneten das nach Artikel 68 der Reichsverfassung für das Bundes- Rohden scharf hervorgehoben. Aber bei der Schaffung Mächten oder Mächtegruppen ausbricht, vergleicht man die Stärke gebiet( mit der erwähnten Ausnahme Bayerns  ) bis zum der Bundesverfassung ging es damals ebenso sehr als über der in Betracht kommenden Heere, und je nach dem Ergebnis dieser Erlaß eines Reichsgesetzes Geltung hat? Die in Kopf, wie drei Jahre später bei der Beratung der Reichsver Prüfung steigert man den Ton und die Forderungen oder man gibt Frage kommenden Paragraphen dieses preußischen Gesezes fassung. Die Parlamente wurden von den Regierungen, ins- nach und verhandelt. Unter diesen Bedingungen muß jede Re­haben folgenden Wortlaut: besondere von der allmächtigen preußischen Regierung, einfach § 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem vor vollendete Tatsachen gestellt und hatten in Bausch und gierung, die ihr Ansehen behaupten, den Erfolg ihrer Diplomaten Feinde bedrohten oder teilweise schon befesten Provinzen jeder Bogen den ihnen vorgelegten Verfassungsentwurf anzu- fichern, ihren herrschenden Klassen zu guten Geschäften verhelfen Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit nehmen. Auch glaubten die Abgeordneten ja, daß der 68 will, start fein", möglichst viel Echiffe und Sanonen haben, um ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General aber den Be- nur ein kurzes Provisorium sein werde, da ja die ihren Rivalen den Eindruck militärischer Ueberlegenheit zu machen. zirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zwed der Regelung der Verhältnisse laut§ 68 einem Reichsgesetz Daher werden, so lange die internationale Politik   eine Räuber Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären. vorbehalten bleiben sollte. politik wie heute bleibt, die Rüstungen unvermeidlich wachsen, § 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei Aber das Reichsgesetz kam nicht! Preußen spielte ja die trotz der Leiden der Völker, der Proteste der Friedensfreunde. dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit  , der Beerste Geige im Bundesrat, und wir erleben es ja heute noch, Der französische   Statistiker Théry hat fürzlich gezeigt, daß die lagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedens daß die echt preußischen Männer selbst jetzt, wo die schmähliche durchschnittliche jährliche Zunahme der Rüstungsaus Zabernaffäre   die totale unhaltbarkeit des Provisoriums so zeiten erflärt werden. Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom schlagend bewiesen hat, von einer reichsgeieblichen gaben der sechs Großmächte von 1888-1893 53,9 Millionen Staatsministerium aus, fann aber provisorisch und vor- Regelung der Materie nichts wissen, sondern es dem preußi- Frank war, von da bis 1907 145,4 und bis 1912 386 Millionen. Von 1888 behaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, ichen Militarismus selbst überlassen wollen, seine Machtbefug- bis 1912 fticgen diese Ausgaben von 3518 auf 8013 Millionen. Und da ein Teil der Militärausgaben sich in anderen Budgets verbirgt, in dringenden Fällen, rüdsichtlich einzelner Orte und Distrikte, nisse nach Willkür festzulegen! durch den obersten Militärbefehlshaber in demselben, Bisher behalf man sich mit Dienstvorschriften, denen bis fann man ohne llebertreibung fagen, daß heute nur die Groß­auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn in die allerneueste Zeit die Kabinetisorder von 1820 zugrunde mächte jährlich über 10 Milliarden Frank für Kriegs­Und bald werden diese ungeheuerlichen aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen lag. Jene Kabinettsorder, die, wie Genosse Frank und Pro- vorbereitungen ausgeben. feffor Liszt   am 23. Januar dieses Jahres im Reichstag ein- Bahlen weit überschritten sein. Die Regierenden beklagen das. Antrag erfolgen. In geftungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungs- gehend nachgewiesen haben, ungültig und ungefeßlich ist, weil sie schlagen etwa, um ihren Parteigängern Freude zu machen, ein sie durch das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 auf- Ruhejahr für die Kriegswerften vor. Sie schicken Gefandte zu einer zustandes von dem Feitungskommandanten aus. gehoben wäre, selbst wenn sie jemals Gültigkeit besessen neuen Haager Konferenz- aber sie sind stillschweigend einig, immer hätte Und jest soll die neue Vorschrift die alte Willkürherr. mehr den Krieg vorzubereiten, um, wie sie sagen, den Frieden zu schaft des souveränen Militarismus dauernd festlegen! Denn erhalten. auf nichts anderes laufen die Bestimmungen über den, staat- Wir wollen an ihrer Aufrichtigkeit nicht zweifeln. Die Res § 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie lichen Notstand" hinaus, wo das Militär nach eigenem Er- gierungen sind heute wie die Bölfer wirklich friedliebend. Durch #ber jebe, sei es neben derselben(§ 5) oder in dem Falle des messen einzuschreiten berechtigt sein soll, wenn die Zivil- die Vorbereitung des Krieges wollen fie fich alle Vorteile des

§ 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, fönnen im Falle des Krieges oder Aufruhre bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit   die Art. 5, 6, 27, 29, 30 und 26 der Ver.- lrt. oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit und diftrittsweise außer Kraft gesezt werden.